Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 497
Nach Gewicht
- BGH, 14.05.2025 – VIII ZR 256/23Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses bei ausstehender BankbürgschaftZitiert von 1
- LG Berlin, 30.03.2020 – 66 S 293/19Zitiert von 7
- LG Berlin, 31.03.2023 – 66 S 149/22Zitiert von 4
- LG Berlin, 01.07.2022 – 66 S 200/21Zitiert von 7
- BGH, 13.10.2021 – VIII ZR 91/20Fristlose und hilfsweise ordentliche Zahlungsverzugskündigung eines Wohnraummietvertrages: Wirkungen einer Schonfristzahlung einer öffentlichen Stelle bzw. deren entsprechender VerpflichtungZitiert von 33
- OLG Schleswig, 10.05.2023 – 12 U 20/21
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 4/23
- AG Essen, 17.03.2026 – 138 C 288/25
- SG Dortmund, 05.02.2026 – S 5 AS 2817/25 ER
497 Entscheidungen zu § 569 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 569 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/569#abs-1 (1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/569#abs-2 (2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/BGB/569#abs-2a (2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/569#abs-3 (3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/569#abs-4 (4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/569#abs-5 (5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.