Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 557 Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 168
Nach Gewicht
- BGH, 12.07.2017 – VIII ZR 214/16Wohnraummiete: Vorenthaltung der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses; fehlender Rückerlangungswille des Vermieters; Nutzungsentschädigungsanspruch; bereicherungsrechtlicher NutzungsersatzanspruchZitiert von 14
- OLG Köln, 14.02.1996 – 11 U 219/95
- BGH, 07.01.2004 – VIII ZR 103/03Zitiert von 15
- LG Berlin, 26.03.2015 – 67 S 77/15Zitiert von 1
- AG Mannheim, 09.05.2008 – 10 C 404/07
- OLG Köln, 16.09.1992 – 19 W 33/92Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- AG Bonn, 11.12.2025 – 202 C 107/25
- BGH, 18.06.2025 – VIII ZR 291/23Wohnraummiete: Vorenthaltung der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses; fehlender Rückerlangungswille des Vermieters; bereicherungsrechtlicher Nutzungsersatzanspruch des Vermieters; Bemessung des Werts der herauszugebenden Nutzungen
- AG Mitte, 13.11.2024 – 21 C 341/23
168 Entscheidungen zu § 557 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 557 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/557#abs-1 (1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/557#abs-2 (2) Künftige Änderungen der Miethöhe können die Vertragsparteien als Staffelmiete nach § 557a oder als Indexmiete nach § 557b vereinbaren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/557#abs-3 (3) Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen nur nach Maßgabe der §§ 558 bis 560 verlangen, soweit nicht eine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den Umständen ergibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/557#abs-4 (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.