Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 557 Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/557#abs-1 (1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/557#abs-2 (2) Künftige Änderungen der Miethöhe können die Vertragsparteien als Staffelmiete nach § 557a oder als Indexmiete nach § 557b vereinbaren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/557#abs-3 (3) Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen nur nach Maßgabe der §§ 558 bis 560 verlangen, soweit nicht eine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den Umständen ergibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/557#abs-4 (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Wird zitiert von 123 Entscheidungen zu § 557 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 14.02.1996 – 11 U 219/95Zitiert von 1
- LG Berlin, 26.03.2015 – 67 S 77/15Zitiert von 1
- AG Mannheim, 09.05.2008 – 10 C 404/07
- BGH, 14.07.1999 – XII ZR 215/97Zitiert von 1
- OLG Köln, 16.09.1992 – 19 W 33/92Zitiert von 2
- OLG Hamm, 10.07.1987 – 7 U 49/87
Zuletzt entschieden
- AG Bonn, 11.12.2025 – 202 C 107/25
- AG Mitte, 13.11.2024 – 21 C 341/23
- LSG Schleswig, 22.08.2024 – L 6 AS 46/24 B ER
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