Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 555e Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen

Stand: 10.06.2019

MietrechtBund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/555e#abs-1 (1) Nach Zugang der Modernisierungsankündigung kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/555e#abs-2 (2) § 555c Absatz 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/555e#abs-3 (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 555d § 555f