§ 12b Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen zum Schutz gegen Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/12b#abs-1 (1) Zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu einer Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können, führen die nach den §§ 23d und 24 sowie die nach den §§ 184, 185, 186, 189, 190 und 191 des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden eine Überprüfung der Zuverlässigkeit folgender Personen durch:
Bedienstete der nach Satz 1 zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden und Bedienstete anderer Behörden mit gesetzlichem Zutrittsrecht zu den jeweiligen Anlagen oder Einrichtungen sind von der Überprüfung der Zuverlässigkeit ausgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/12b#abs-2 (2) Die Überprüfung der Zuverlässigkeit erfolgt mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der zu überprüfenden Person (Betroffener).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/12b#abs-3 (3) Zur Überprüfung darf die zuständige Behörde
Maßnahmen nach Satz 1 sind unter Berücksichtigung der Art der Anlage oder Einrichtung, insbesondere der Art und Menge der darin vorhandenen radioaktiven Stoffe, der Art der Tätigkeit, des Umfangs der Zutrittsberechtigung und der Verantwortung des Betroffenen sowie bei der Beförderung radioaktiver Stoffe zusätzlich unter Berücksichtigung von Verpackung und Transportmittel verhältnismäßig abzustufen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/12b#abs-4 (4) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen ist die zuständige Behörde befugt, zusätzlich
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/12b#abs-5 (5) Die zuständige Behörde gibt dem Betroffenen Gelegenheit, sich zu äußern, wenn auf Grund der eingeholten Auskünfte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestehen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/12b#abs-6 (6) Die zuständige Behörde darf die zur Überprüfung erhobenen personenbezogenen Daten nur verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Zwecke der Überprüfung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/12b#abs-7 (7) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst, das Bundeskriminalamt, das Zollkriminalamt und die zuständige Ausländerbehörde teilen der zuständigen Behörde unverzüglich Informationen mit, die ihnen nach Beantwortung einer Anfrage nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 5 bekannt geworden sind und die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsam sind (Nachbericht). Zu diesem Zweck dürfen sie über die Beantwortung der Anfrage hinaus die Personalien des Betroffenen (Geschlecht; Familienname, Geburtsname, sämtliche Vornamen und alle früher geführten Namen; Tag und Ort der Geburt; Geburtsstaat; Wohnort; Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten) sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen die in Satz 2 genannten Daten und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/12b#abs-8 (8) Die zuständige Behörde löscht die zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezogenen Daten spätestens fünf Jahre und sechs Monate nach Erlass der Entscheidung. Eine ablehnende Entscheidung sowie den Widerruf oder die Rücknahme einer Entscheidung teilt die zuständige Behörde den zum Nachbericht verpflichteten Behörden mit; diese löschen die Anfrage nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 5, die Beantwortung der Anfrage und die sonstigen nach Absatz 7 Satz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten unverzüglich nach Kenntniserlangung. In den übrigen Fällen löschen die zum Nachbericht verpflichteten Behörden die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten spätestens fünf Jahre und sechs Monate nach Beantwortung der Anfrage.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/12b#abs-9 (9) Die Einzelheiten der Überprüfung, die Zulässigkeit von Maßnahmen und die Festlegung von Überprüfungskategorien nach Maßgabe des Absatzes 3, die maßgeblichen Kriterien zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, die Bestimmung der Frist, in der Überprüfungen zu wiederholen sind, und weitere Ausnahmen von der Überprüfung werden in einer Rechtsverordnung geregelt.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 12b AtG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Karlsruhe, 29.12.2023 – 4 K 2585/23
- VG Aachen, 28.10.2019 – 6 K 1526/19Zitiert von 2
- BVerfG, 04.04.2006 – 1 BvR 518/02 · Rasterfahndung IIZitiert von 104
- BVerwG, 28.05.2013 – 1 WB 31.12Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 13.07.2016 – VII-Verg 10/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.07.2018 Ausfertigung
§ 12b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 (BGBl. I 1124)
BGBl. 2018 I S. 1124
BGBl. 2018 I S. 1124 Gesetzgebungsmaterialien
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27.06.2017 Ausfertigung
§ 12b geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I 1966)
BGBl. 2017 I S. 1966
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 12b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1843, 2930)
BGBl. 2016 I S. 1843
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 12b geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3313)
BGBl. 2013 I S. 3313
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 12b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1817)
BGBl. 2010 I S. 1817
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17.03.2009 Ausfertigung
§ 12b neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I 556)
BGBl. 2009 I S. 556
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21.08.2002 Ausfertigung
§ 12b geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I 3322)
BGBl. 2002 I S. 3322
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 12b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1351)
BGBl. 2002 I S. 1351
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03.05.2000 Ausfertigung
§ 12b neu gefasst und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I 636, 1350 iVm Bek)
BGBl. 2000 I S. 636
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06.04.1998 Ausfertigung
§ 12b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I 694)
BGBl. 1998 I S. 694
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09.10.1989 Ausfertigung
§ 12b eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I 1830)
BGBl. 1989 I S. 1830
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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