Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 184 Zuständigkeit der Landesbehörden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VG Karlsruhe, 29.12.2023 – 4 K 2585/23
- VG Halle, 20.04.2023 – 4 A 206/21 HAL
- VG Schleswig, 14.02.2023 – 6 B 3/23
- VG Aachen, 28.10.2019 – 6 K 1526/19Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/184#abs-1 (1) Durch die Länder als eigene Angelegenheit werden ausgeführt:
1.
Teil 3 Kapitel 1 mit Ausnahme des § 107,
2.
Teil 3 Kapitel 2,
4.
Teil 4 Kapitel 2 Abschnitt 1 mit Ausnahme des § 121 und Abschnitt 2,
5.
Teil 4 Kapitel 3,
6.
Teil 4 Kapitel 4 mit Ausnahme der §§ 145, 149 Absatz 5 und der in § 152 Satz 1 vorgesehenen entsprechenden Anwendung des § 145,
7.
die Rechtsverordnungen, die auf Grund der Ermächtigungen in den unter den Nummern 1 bis 6 genannten Vorschriften erlassen werden,
soweit nicht der Bund nach den aufgeführten Vorschriften dieses Gesetzes oder den hierzu jeweils ergehenden Rechtsverordnungen für die Ausführung zuständig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/184#abs-2 (2) Vorbehaltlich des § 81 Satz 3, der §§ 185 bis 192 sowie des Absatzes 1 werden die Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz und den hierzu ergehenden Rechtsverordnungen im Auftrag des Bundes durch die Länder ausgeführt.