Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 3322
BGBl. 2002 I S. 3322 · 104.085 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Drittes Gesetz
zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften
Vom 21. August 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt I
Änderung der Verwaltungsverfahrensgesetze
Artikel 1 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung der Abgabenordnung
Abschnitt II
Anpassung des
Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums des Innern
Artikel 5 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Bundesministergesetzes
Artikel 7 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Artikel 9 Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Artikel 10 Änderung des Bundesreisekostengesetzes
Artikel 11 Änderung des Bundesumzugskostengesetzes
Artikel 12 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Artikel 13 Änderung des Passgesetzes
Artikel 14 Änderung des Personenstandsgesetzes
Artikel 15 Änderung des Vereinsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Bundesstatistikgesetzes
Artikel 17 Änderung des Gesetzes über die Änderung von
Familiennamen und Vornamen
Artikel 18 Änderung der Verordnung zur Ausführung des Perso-
nenstandsgesetzes
Artikel 19 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ge-
setzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
(Vereinsgesetz)
Abschnitt III
Anpassung des
Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums der Justiz
Artikel 20 Änderung des Vermögenszuordnungsgesetzes
Artikel 21 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche
Artikel 22 Änderung des Bodensonderungsgesetzes
Artikel 23 Änderung des Vermögensgesetzes
Artikel 24 Änderung des Investitionsvorranggesetzes
Artikel 25 Änderung der Grundstücksverkehrsordnung
Abschnitt IV
Anpassung des
Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums der Finanzen
Artikel 26 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 27 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung-
steuergesetzes
Artikel 28 Änderung des Versicherungsteuergesetzes 1996
Artikel 29 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1994
Artikel 30 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Artikel 31 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 32 Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes
Artikel 33 Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
Artikel 34 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsver-
ordnung
Artikel 35 Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Renn-
wett- und Lotteriegesetz
Artikel 36 Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungs-
verordnung
Abschnitt V
Anpassung des
Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Artikel 37 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 38 Änderung des Bundesberggesetzes
Artikel 39 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Abschnitt VI
Anpassung des
Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft
Artikel 40 Änderung des Weingesetzes
Artikel 41 Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung
Artikel 42 Änderung der Verordnung flächenbezogene Hopfen-
beihilfe
Artikel 43 Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung
Artikel 44 Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
Artikel 45 Änderung der Psittakose-Verordnung
Artikel 46 Änderung der Fischseuchen-Verordnung
Abschnitt VII
Anpassung des
Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung
Artikel 47 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 48 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Abschnitt VIII
Anpassung des
Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Artikel 49 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Artikel 50 Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Artikel 51 Aufhebung des Gesetzes über Schifferdienstbücher
Artikel 52 Änderung des Seeaufgabengesetzes
Artikel 53 Änderung des Flaggenrechtsgesetzes
Artikel 54 Änderung des Seelotsgesetzes
Artikel 55 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 56 Änderung der Ölhaftungsbescheinigungs-Verord-
nung
Artikel 57 Aufhebung der Verordnung über die Zuständigkeit für
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
keiten nach dem Gesetz über Schifferdienstbücher
Artikel 58 Änderung der Verordnung über Seefunkzeugnisse
Artikel 59 Änderung der Schiffsmechaniker-Ausbildungsver-
ordnung
Artikel 60 Änderung der Verordnung über die Seediensttaug-
lichkeit
Artikel 61 Änderung der Verordnung über die Krankenfürsorge
auf Kauffahrteischiffen
Artikel 62 Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
Artikel 63 Änderung der Schiffsvermessungsverordnung
Abschnitt IX
Anpassung des
Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums der Verteidigung
Artikel 64 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Artikel 65 Änderung des Soldatengesetzes
Artikel 66 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Abschnitt X
Anpassung des
Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Artikel 67 Änderung des Zivildienstgesetzes
Abschnitt XI
Anpassung des
Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Artikel 68 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 69 Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-
setzes
Artikel 70 Änderung des Atomgesetzes
Artikel 71 Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüber-
prüfungs-Verordnung
Abschnitt XII
Schluss- und Übergangsvorschriften
Artikel 72 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 73 Neubekanntmachung
Artikel 74 Inkrafttreten
Abschnitt I
Änderung der Verwaltungsverfahrensgesetze
Artikel 1
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(201-6)
Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I
S. 3050), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift zu Teil I werden nach dem Wort
„Zuständigkeit,“ die Wörter „elektronische Kom-
munikation,“ eingefügt.
b) Nach der Angabe „§ 3 Örtliche Zuständigkeit“ wird
die Angabe „§ 3a Elektronische Kommunikation“
eingefügt.
c) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
„§ 33 Beglaubigung von Dokumenten“.
2. In der Überschrift zu Teil I werden nach dem Wort
„Zuständigkeit,“ die Wörter „elektronische Kommuni-
kation,“ eingefügt.
3. In § 2 Abs. 3 wird in Nummer 2 die Angabe „§§ 4 bis“
durch die Angabe „§§ 3a bis“ ersetzt.
4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Elektronische Kommunikation
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist
zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang
eröffnet.
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete
Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift
etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische
Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektroni-
sche Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die
Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizie-
rung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht
ermöglicht, ist nicht zulässig.
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches
Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt
sie dies dem Absender unter Angabe der für sie gel-
tenden technischen Rahmenbedingungen unverzüg-
lich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das
von der Behörde übermittelte elektronische Doku-
ment nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem
geeigneten elektronischen Format oder als Schrift-
stück zu übermitteln.“
5. § 14 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag
zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet
sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurück-
gewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vor-
trag nicht fähig sind.“

6. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat
der Behörde auf Verlangen innerhalb einer ange-
messenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im
Inland zu benennen. Unterlässt er dies, gilt ein an ihn
gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der
Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes
Dokument am dritten Tage nach der Absendung als
zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das
Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späte-
ren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der
Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.“
7. In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Schriftstücke“
durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.
8. In § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort
„schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ ein-
gefügt.
9. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Abschriften,
Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen und
Ausdrucken“ durch das Wort „Dokumenten“ er-
setzt.
b) Absatz 4 wird durch folgende Absätze ersetzt:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
die Beglaubigung von
1. Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in
technischen Verfahren hergestellten Vervielfälti-
gungen,
2. auf fototechnischem Wege von Schriftstücken
hergestellten Negativen, die bei einer Behörde
aufbewahrt werden,
3. Ausdrucken elektronischer Dokumente,
4. elektronischen Dokumenten,
a) die zur Abbildung eines Schriftstücks her-
gestellt wurden,
b) die ein anderes technisches Format als das
mit einer qualifizierten elektronischen Sig-
natur verbundene Ausgangsdokument er-
halten haben.
(5) Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich
zu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der
Beglaubigung
1. des Ausdrucks eines elektronischen Doku-
ments, das mit einer qualifizierten elektroni-
schen Signatur verbunden ist, die Feststellun-
gen enthalten,
a) wen die Signaturprüfung als Inhaber der
Signatur ausweist,
b) welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für
die Anbringung der Signatur ausweist und
c) welche Zertifikate mit welchen Daten dieser
Signatur zugrunde lagen;
2. eines elektronischen Dokuments den Namen
des für die Beglaubigung zuständigen Bediens-
teten und die Bezeichnung der Behörde, die die
Beglaubigung vornimmt, enthalten; die Unter-
schrift des für die Beglaubigung zuständigen
Bediensteten und das Dienstsiegel nach
Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 werden durch eine dauer-
haft überprüfbare qualifizierte elektronische
Signatur ersetzt.
Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes
technisches Format als das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur verbundene Ausgangs-
dokument erhalten hat, nach Satz 1 Nr. 2 beglau-
bigt, muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich
die Feststellungen nach Satz 1 Nr. 1 für das Aus-
gangsdokument enthalten.
(6) Die nach Absatz 4 hergestellten Dokumente
stehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten
Abschriften gleich.“
10. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „schriftlich,“
die Angabe „elektronisch,“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“
die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
cc) Es wird folgender Satz angefügt:
„Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter
denselben Voraussetzungen schriftlich zu be-
stätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine
Anwendung.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwal-
tungsakt muss die erlassende Behörde erkennen
lassen und die Unterschrift oder die Namenswie-
dergabe des Behördenleiters, seines Vertreters
oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen
Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift
die Schriftform angeordnet ist, die elektronische
Form verwendet, muss auch das der Signatur
zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein
zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die
erlassende Behörde erkennen lassen.“
c) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach
§ 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechts-
vorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorge-
schrieben werden.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
11. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein
schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwal-
tungsakt ist mit einer Begründung zu versehen.“
b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „schriftliche“ ge-
strichen.
12. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der
Übermittlung durch die Post im Inland am dritten

Tage nach der Aufgabe zur Post, ein Verwaltungs-
akt, der elektronisch übermittelt wird, am dritten
Tage nach der Absendung als bekannt gegeben.
Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder
zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im
Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwal-
tungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nach-
zuweisen.“
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „schrift-
lichen“ die Wörter „oder elektronischen“ einge-
fügt.
13. In § 42 Satz 3 wird das Wort „Schriftstückes“ durch
das Wort „Dokumentes“ ersetzt.
14. In § 44 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „schrift-
lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
15. In § 45 Abs. 2 wird das Wort „Abschluss“ durch die
Wörter „Abschluss der letzten Tatsacheninstanz“
ersetzt.
16. In § 61 Abs. 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
17. In § 66 Abs. 2 wird das Wort „schriftliches“ durch die
Wörter „schriftlich oder elektronisch vorliegendes“
ersetzt.
18. § 69 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Ein elektronischer Verwaltungsakt nach Satz 1 ist
mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten
elektronischen Signatur zu versehen.“
b) Im neuen Satz 6 werden nach dem Wort „schrift-
lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
19. In § 71c Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „schrift-
lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
20. In § 101 wird Satz 2 gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
(860-1)
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –
(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I
S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 36
die Angabe „§ 36a Elektronische Kommunikation“ ein-
gefügt.
2. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
„§ 36a
Elektronische Kommunikation
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist
zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang
eröffnet.
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schrift-
form kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas
anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form
ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische
Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Sig-
natur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die
Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizie-
rung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht
ermöglicht, ist nicht zulässig.
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches
Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt
sie dies dem Absender unter Angabe der für sie gelten-
den technischen Rahmenbedingungen unverzüglich
mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von
der Behörde übermittelte elektronische Dokument
nicht bearbeiten, übermittelt sie es ihm erneut in einem
geeigneten elektronischen Format oder als Schrift-
stück.
(4) Die Träger der Sozialversicherung einschließlich
der Bundesanstalt für Arbeit, ihre Verbände und
Arbeitsgemeinschaften verwenden unter Beachtung
der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
im jeweiligen Sozialleistungsbereich Zertifizierungs-
dienste nach dem Signaturgesetz, die eine gemeinsa-
me und bundeseinheitliche Kommunikation und Über-
mittlung der Daten und die Überprüfbarkeit der qualifi-
zierten elektronischen Signatur auf Dauer sicherstel-
len. Diese Träger sollen über ihren jeweiligen Bereich
hinaus Zertifizierungsdienste im Sinne des Satzes 1
verwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
für die Leistungserbringer nach dem Fünften und dem
Elften Buch und die von ihnen gebildeten Organi-
sationen.“
Artikel 3
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
(860-10-1/2)
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2864), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie
folgt gefasst:
„§ 29 Beglaubigung von Dokumenten“.
2. § 13 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag
zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet
sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurück-
gewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vor-
trag nicht fähig sind.“
3. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat
der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemes-
senen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im
Inland zu benennen. Unterlässt er dies, gilt ein an ihn
gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der

Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes
Dokument am dritten Tage nach der Absendung als
zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das
Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späte-
ren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der
Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.“
4. In § 19 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Schrift-
stücke“ durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.
5. In § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort
„schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ einge-
fügt.
6. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Abschriften,
Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen und
Ausdrucken“ durch das Wort „Dokumenten“ er-
setzt.
b) Absatz 4 wird durch folgende Absätze ersetzt:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
die Beglaubigung von
1. Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in
technischen Verfahren hergestellten Vervielfäl-
tigungen,
2. auf fototechnischem Wege von Schriftstücken
hergestellten Negativen, die bei einer Behörde
aufbewahrt werden,
3. Ausdrucken elektronischer Dokumente,
4. elektronischen Dokumenten,
a) die zur Abbildung eines Schriftstücks her-
gestellt wurden,
b) die ein anderes technisches Format als
das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur verbundene Ausgangsdokument
erhalten haben.
(5) Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich
zu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der
Beglaubigung
1. des Ausdrucks eines elektronischen Doku-
ments, das mit einer qualifizierten elektroni-
schen Signatur verbunden ist, die Feststellun-
gen enthalten,
a) wen die Signaturprüfung als Inhaber der
Signatur ausweist,
b) welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für
die Anbringung der Signatur ausweist und
c) welche Zertifikate mit welchen Daten dieser
Signatur zugrunde lagen;
2. eines elektronischen Dokuments den Namen
des für die Beglaubigung zuständigen Be-
diensteten und die Bezeichnung der Behörde,
die die Beglaubigung vornimmt, enthalten; die
Unterschrift des für die Beglaubigung zuständi-
gen Bediensteten und das Dienstsiegel nach
Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 werden durch eine dauer-
haft überprüfbare qualifizierte elektronische
Signatur ersetzt.
Wird ein elektronisches Dokument, das ein ande-
res technisches Format als das mit einer qualifi-
zierten elektronischen Signatur verbundene Aus-
gangsdokument erhalten hat, nach Satz 1 Nr. 2
beglaubigt, muss der Beglaubigungsvermerk zu-
sätzlich die Feststellungen nach Satz 1 Nr. 1 für
das Ausgangsdokument enthalten.
(6) Die nach Absatz 4 hergestellten Dokumente
stehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten
Abschriften gleich.“
7. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „schriftlich,“
die Angabe „elektronisch,“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“
die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
cc) Folgender Satz 3 wird angefügt:
„Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter
denselben Voraussetzungen schriftlich zu
bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches
findet insoweit keine Anwendung.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwal-
tungsakt muss die erlassende Behörde erkennen
lassen und die Unterschrift oder die Namenswie-
dergabe des Behördenleiters, seines Vertreters
oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen
Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift
die Schriftform angeordnet ist, die elektronische
Form verwendet, muss auch das der Signatur
zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein
zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die
erlassende Behörde erkennen lassen.“
c) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach
§ 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche
Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte
Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und Satz 1
wird wie folgt gefasst:
„Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automati-
scher Einrichtungen erlassen wird, können abwei-
chend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und
Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektroni-
schen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur
zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende
Behörde erkennen lassen.“
8. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein
schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwal-
tungsakt ist mit einer Begründung zu versehen.“
b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „schriftliche“
gestrichen.
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“
die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
9. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der
Übermittlung durch die Post im Inland am dritten

Tage nach der Aufgabe zur Post, ein Verwaltungs-
akt, der elektronisch übermittelt wird, am dritten
Tage nach der Absendung als bekannt gegeben.
Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder
zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im
Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwal-
tungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nach-
zuweisen.“
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
„schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“
eingefügt.
10. In § 38 Satz 3 wird das Wort „Schriftstückes“ durch
das Wort „Dokumentes“ ersetzt.
11. In § 40 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „schrift-
lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
12. In § 60 Abs. 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
Artikel 4
Änderung der Abgabenordnung
(610-1-3)
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 6
des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 87
die Angabe „Elektronische Kommunikation 87a“
eingefügt.
2. § 80 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag
zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet
sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurück-
gewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vor-
trag nicht fähig sind.“
3. In § 87 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Schriftstücke“
durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.
4. Nach § 87 wird folgender § 87a eingefügt:
„§ 87a
Elektronische Kommunikation
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist
zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang
eröffnet. Ein elektronisches Dokument ist zugegan-
gen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrich-
tung es in für den Empfänger bearbeitbarer Weise
aufgezeichnet hat. Übermittelt die Finanzbehörde
Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, sind
diese Daten mit einem geeigneten Verfahren zu ver-
schlüsseln.
(2) Ist ein der Finanzbehörde übermitteltes elektro-
nisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht
geeignet, hat sie dies dem Absender unter Angabe
der für sie geltenden technischen Rahmenbedingun-
gen unverzüglich mitzuteilen. Macht ein Empfänger
geltend, er könne das von der Finanzbehörde über-
mittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat
sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen
Format oder als Schriftstück zu übermitteln.
(3) Eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder
Mitteilungen an die Finanzbehörden angeordnete
Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas
anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form
ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische
Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die
Signierung mit einem Pseudonym ist nicht zulässig.
(4) Eine durch Gesetz für Verwaltungsakte oder
sonstige Maßnahmen der Finanzbehörden angeord-
nete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz
etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische
Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektro-
nische Dokument mit einer qualifizierten elektro-
nischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu ver-
sehen. Für von der Finanzbehörde aufzunehmende
Niederschriften gilt Satz 1 nur, wenn dies durch Ge-
setz ausdrücklich zugelassen ist.
(5) Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand
eines Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung
oder Übermittlung der Datei angetreten; befindet
diese sich nicht im Besitz des Steuerpflichtigen oder
der Finanzbehörde, gilt § 97 Abs. 1 und 3 entspre-
chend. Der Anschein der Echtheit eines mit einer qua-
lifizierten elektronischen Signatur nach dem Signatur-
gesetz übermittelten Dokuments, der sich aufgrund
der Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann
nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernst-
liche Zweifel daran begründen, dass das Dokument
mit dem Willen des Signaturschlüssel-Inhabers über-
mittelt worden ist.
(6) Bis zum 31. Dezember 2005 kann abweichend
von Absatz 3 Satz 2 die qualifizierte elektronische Sig-
natur mit Einschränkungen nach Maßgabe einer
Rechtsverordnung nach § 150 Abs. 6 eingesetzt wer-
den. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt
werden, dass bis zum 31. Dezember 2005 bei elek-
tronisch übermittelten Verwaltungsakten abweichend
von Absatz 4 Satz 2 die qualifizierte elektronische
Signatur mit in der Rechtsverordnung zu regelnden
Einschränkungen eingesetzt werden kann.“
5. § 93 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft schriftlich,
elektronisch, mündlich oder fernmündlich erteilen.“
6. § 119 wird wie folgt gefasst:
„§ 119
Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend
bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektro-
nisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen wer-
den. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu
bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse
besteht und der Betroffene dies unverzüglich ver-
langt.
(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwal-
tungsakt muss die erlassende Behörde erkennen las-
sen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namens-

wiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder
seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen
Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe auto-
matischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Ver-
waltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet,
so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch
das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifi-
kat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat
die erlassende Behörde erkennen lassen.“
7. § 121 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein schriftlicher, elektronischer sowie ein
schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwal-
tungsakt ist mit einer Begründung zu versehen,
soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich
ist.“
b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „schriftliche“
gestrichen.
8. § 122 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes“ durch das Wort „Inland“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „an einen Betei-
ligten außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes“ durch die Wörter „im Ausland“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt
gilt am dritten Tage nach der Absendung als
bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu
einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zwei-
fel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsak-
tes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.“
d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „schriftlichen“
gestrichen.
e) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „schriftlicher“
gestrichen.
9. § 123 wird wie folgt gefasst:
„§ 123
Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat
der Finanzbehörde auf Verlangen innerhalb einer
angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtig-
ten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, so gilt
ein an ihn gerichtetes Schriftstück einen Monat nach
der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermittel-
tes Dokument am dritten Tage nach der Absendung
als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass
das Schriftstück oder das elektronische Dokument
den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeit-
punkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unter-
lassung ist der Beteiligte hinzuweisen.“
10. § 125 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden
ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht
erkennen lässt,“.
11. § 129 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungs-
akt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde
berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu ver-
langen, das berichtigt werden soll.“
12. § 150 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„§ 87a ist nur anwendbar, soweit auf Grund eines
Gesetzes oder einer nach Absatz 6 erlassenen
Rechtsverordnung die Steuererklärung auf ma-
schinell verwertbarem Datenträger oder durch
Datenfernübertragung übermittelt werden darf.“
b) Absatz 6 Satz 3 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die Mitwirkungspflichten Dritter und deren
Haftung für Steuern oder Steuervorteile, die
auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung
oder Übermittlung der Daten verkürzt oder
erlangt werden,“.
13. § 224a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Vertrag nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die
elektronische Form ist ausgeschlossen.“
14. § 244 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Schuldversprechen und Bürgschaftserklärungen
sind schriftlich zu erteilen; die elektronische Form ist
ausgeschlossen.“
15. Dem § 309 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die elektronische Form ist ausgeschlossen.“
16. Dem § 324 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die elektronische Form ist ausgeschlossen.“
17. § 356 wird wie folgt gefasst:
„§ 356
Rechtsbehelfsbelehrung
(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elek-
tronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Ein-
spruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch
und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren
Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwal-
tungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig
erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen
eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf
der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war
oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt
wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110
Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.“
18. § 366 wird wie folgt gefasst:
„§ 366
Form, Inhalt und
Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung
Die Einspruchsentscheidung ist schriftlich zu ertei-
len, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen und den Beteiligten bekannt zu geben.“

Abschnitt II
Anpassung des Verwaltungsrechts im Geschäfts-
bereich des Bundesministeriums des Innern
Artikel 5
Änderung
des Staatsangehörigkeitsgesetzes
(102-1)
Nach § 38 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946)
geändert worden ist, wird folgender § 38a eingefügt:
„§ 38a
Eine Ausstellung von Urkunden in Staatsangehörig-
keitssachen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.“
Artikel 6
Änderung
des Bundesministergesetzes
(1103-1)
Dem § 2 Abs. 1 des Bundesministergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I
S. 1166), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) geändert wor-
den ist, wird folgender Satz 3 angefügt:
„Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlos-
sen.“
Artikel 7
Änderung
des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
(12-10)
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994
(BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), wird wie
folgt geändert:
In § 2 wird in Absatz 1 nach Satz 2 und in Absatz 2 nach
Satz 3 jeweils der folgende Satz eingefügt:
„Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen, aber nicht in
elektronischer Form.“
Artikel 8
Änderung
des Beamtenrechtsrahmengesetzes
(2030-1)
Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausge-
schlossen.“
2. In § 23 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „schriftlich“
ein Komma und die Wörter „aber nicht in elektronischer
Form“ eingefügt.
3. In § 129 Abs. 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ ein
Komma und die Wörter „aber nicht in elektronischer
Form“ eingefügt.
Artikel 9
Änderung
des Bundesbeamtengesetzes
(2030-2)
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausge-
schlossen.“
2. In § 13 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Beam-
ten“ die Wörter „schriftlich, aber nicht in elektronischer
Form“ eingefügt.
3. In § 30 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „schrift-
lich“ ein Komma und die Wörter „aber nicht in elektro-
nischer Form“ eingefügt.
4. In § 33 werden nach dem Wort „schriftlich“ ein Komma
und die Wörter „aber nicht in elektronischer Form“ ein-
gefügt.
5. In § 47 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „schrift-
lich“ ein Komma und die Wörter „aber nicht in elektro-
nischer Form“ eingefügt.
Artikel 10
Änderung
des Bundesreisekostengesetzes
(2032-2)
Das Bundesreisekostengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I
S. 1621), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung
vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“
die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
2. In § 3 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“
die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
Artikel 11
Änderung
des Bundesumzugskostengesetzes
(2032-3)
Das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2682), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schrift-
liche“ die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „schrift-
lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
2. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schrift-
lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
Artikel 12
Änderung
des Bundesdatenschutzgesetzes
(204-3)
Das Bundesdatenschutzgesetz vom 20. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 9
Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674),
wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Hat bei der Entstehung des Schadens ein
Verschulden des Betroffenen mitgewirkt, gilt § 254
des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte
Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwen-
dung.“
2. In § 11 Abs. 4 wird der einleitende Satzteil wie folgt
gefasst:
„Für den Auftragnehmer gelten neben den §§ 5, 9, 43
Abs. 1 Nr. 2, 10 und 11, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und
Abs. 3 sowie § 44 nur die Vorschriften über die Daten-
schutzkontrolle oder die Aufsicht, und zwar für“.
Artikel 13
Änderung
des Passgesetzes
(210-5)
In § 6 Abs. 1 des Passgesetzes vom 19. April 1986
(BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1 des
Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186) geändert
worden ist, werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
„§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine
Anwendung. Im Antragsverfahren nachzureichende
Erklärungen können im Wege der Datenübertragung
abgegeben werden.“
Artikel 14
Änderung
des Personenstandsgesetzes
(211-1)
Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1239), wird wie
folgt geändert:
1. In § 4 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Ehe-
schließung“ die Wörter „mündlich oder schriftlich“ ein-
gefügt.
2. In § 15a Abs. 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Antrag“
die Wörter „mündlichen oder schriftlichen“ eingefügt.
3. In § 22 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Monats-
frist“ die Wörter „mündlich oder schriftlich“ eingefügt.
4. § 25 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auf ihre schriftliche Anordnung trägt der Standes-
beamte dies in das Geburtenbuch ein.“
5. In § 26 Satz 2 und § 27 wird jeweils vor dem Wort
„Anordnung“ das Wort „schriftliche“ eingefügt.
6. In § 29b Abs. 1 werden vor dem Wort „Antrag“ die
Wörter „mündlichen oder schriftlichen“ eingefügt.
Artikel 15
Änderung
des Vereinsgesetzes
(2180-1)
Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593),
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 4 Satz 1 und in § 16 Abs. 2 Satz 1 werden nach
dem Wort „schriftlich“ jeweils die Wörter „oder elektro-
nisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach
§ 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ein-
gefügt.
Artikel 16
Änderung
des Bundesstatistikgesetzes
(29-22)
Das Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987 (BGBl. I
S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 18 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), wird
wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Erhebungsvordrucke dürfen keine Fragen
über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthal-
ten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hin-
ausgehen.“
2. § 11a wird aufgehoben.
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Antwort ist erteilt, wenn die ordnungsgemäß
ausgefüllten Erhebungsvordrucke
1. bei Übermittlung in schriftlicher Form der Erhe-
bungsstelle zugegangen sind,
2. bei Übermittlung in elektronischer Form von der
für den Empfang bestimmten Einrichtung in für
die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise auf-
gezeichnet worden sind.“
b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„(4) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt,
können die in den Erhebungsvordrucken enthalte-

nen Fragen mündlich, schriftlich oder elektronisch
beantwortet werden.
(5) Wird in den Fällen des Absatzes 4 die Aus-
kunft schriftlich oder elektronisch erteilt, sind die
ausgefüllten Erhebungsvordrucke den Erhebungs-
beauftragten auszuhändigen oder in verschlosse-
nem Umschlag zu übergeben oder bei der Erhe-
bungsstelle abzugeben, dorthin zu übersenden
oder elektronisch zu übermitteln.“
4. In § 17 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter
„oder elektronisch“ eingefügt.
Artikel 17
Änderung
des Gesetzes über die Änderung
von Familiennamen und Vornamen
(401-1)
§ 9 des Gesetzes über die Änderung von Familienna-
men und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 § 10 des Gesetzes
vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Die untere Verwaltungsbehörde veranlasst die Eintra-
gung eines Randvermerks über die Namensänderung
oder die Namensfeststellung im Geburtenbuch und im
Familienbuch (Heiratsbuch). Sie benachrichtigt die für die
Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Haupt-
wohnung des Betroffenen zuständige Meldebehörde von
der Änderung oder Feststellung des Namens. Die Mittei-
lungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Schriftform.“
Artikel 18
Änderung der Verordnung zur
Ausführung des Personenstandsgesetzes
(211-1-1)
Die Verordnung zur Ausführung des Personenstands-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert
durch Artikel 12 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2002
(BGBl. I S. 1946), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
„§ 12
Die Bescheinigungen nach § 6 Abs. 4 und 5 des
Gesetzes bedürfen der Schriftform.“
2. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:
„§ 24b
Die Mitteilungen nach den §§ 23 und 24 bedürfen
der Schriftform.“
3. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird vor dem Wort „Auskunft“
das Wort „schriftliche“ eingefügt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Mitteilung bedarf der Schriftform.“
4. In § 27 Abs. 3 werden nach dem Wort „Mitteilungen“
die Wörter „bedürfen der Schriftform und“ eingefügt.
5. In § 28a Satz 1 werden vor dem Wort „Antrag“ die Wör-
ter „mündlichen oder schriftlichen“ eingefügt.
6. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:
„§ 43a
Die Mitteilungen nach den §§ 33, 36, 37, 38, 40, 41,
42, 42a und 43 bedürfen der Schriftform.“
7. § 44 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Anordnungen nach § 41 Abs. 2 und 3 sowie
§ 43 Abs. 3 des Gesetzes bedürfen der Schriftform; in
der Eintragung ist zu vermerken, auf welcher Entschei-
dung sie beruht.“
Artikel 19
Änderung der
Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes zur Regelung des
öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
(2180-1-1)
In § 8 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
(Vereinsgesetz) vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457) wird
nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Eine Bestellung in elektronischer Form ist ausgeschlos-
sen.“
Abschnitt III
Anpassung des
Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums der Justiz
Artikel 20
Änderung
des Vermögenszuordnungsgesetzes
(105-7)
Dem § 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I
S. 709), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
30. Januar 2002 (BGBl. I S. 562) geändert worden ist, wird
folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Für Zuordnungsbescheide nach diesem Gesetz
findet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine
Anwendung.“
Artikel 21
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
(400-1)
In Artikel 233 § 2b Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I
S. 1061), das zuletzt durch Artikel 25 Abs. 3 des Gesetzes

vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist,
wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine
Anwendung.“
Artikel 22
Änderung des Bodensonderungsgesetzes
(403-22)
Dem § 7 Abs. 1 des Bodensonderungsgesetzes vom
20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), das zuletzt
durch Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1887) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:
„§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine
Anwendung.“
Artikel 23
Änderung des Vermögensgesetzes
(III-19)
Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2002
(BGBl. I S. 1580), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 33 Abs. 4 und 5 wird jeweils folgender Satz
angefügt:
„§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine
Anwendung.“
2. Dem § 36 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine
Anwendung.“
Artikel 24
Änderung
des Investitionsvorranggesetzes
(III-19-4)
Das Investitionsvorranggesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. August 1997 (BGBl. I S. 1996),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
30. Januar 2002 (BGBl. I S. 562), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Ergehen Bescheide nach diesem Gesetz in elek-
tronischer Form, so sind sie mit einer dauerhaft über-
prüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes zu versehen.“
2. § 21b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-
fügt:
„§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet
keine Anwendung.“
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1
Satz 4“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 5“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung der Grundstücksverkehrsordnung
(III-20)
Die Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2182, 2221), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1481), wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:
„Ergehen die Rücknahme oder der Widerruf in elektro-
nischer Form, so sind sie mit einer dauerhaft überprüf-
baren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes zu versehen.“
2. In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„für diesen Bescheid findet § 3a des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes keine Anwendung.“
Abschnitt IV
Anpassung des
Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums der Finanzen
Artikel 26
Änderung
des Grunderwerbsteuergesetzes
(610-6-10)
Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,
1804), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715), wird wie folgt geändert:
1. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Finanzamt“ das Wort
„schriftlich“ eingefügt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist
ausgeschlossen.“
2. § 19 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Anzeigen sind Steuererklärungen im Sinne
der Abgabenordnung. Sie sind schriftlich abzugeben.
Sie können gemäß § 87a der Abgabenordnung in elek-
tronischer Form übermittelt werden.“
3. Dem § 22 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Das Finanzamt hat die Bescheinigung schriftlich zu
erteilen. Eine elektronische Übermittlung der Beschei-
nigung ist ausgeschlossen.“
Artikel 27
Änderung des Erbschaft-
steuer- und Schenkungsteuergesetzes
(611-8-2-2)
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997
(BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634), wird wie
folgt geändert:

1. In § 30 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie
§ 34 Abs. 1 wird nach dem Wort „Finanzamt“ jeweils
das Wort „schriftlich“ eingefügt.
2. § 37 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Auf Erwerbe, für die die Steuer vor dem 28. Au-
gust 2002 entstanden ist, finden die Vorschriften die-
ses Gesetzes in seiner bis zum Ablauf des 27. August
2002 geltenden Fassung weiter Anwendung.“
Artikel 28
Änderung
des Versicherungsteuergesetzes 1996
(611-15)
Das Versicherungsteuergesetz 1996 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22),
zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 8 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Versicherungsnehmer hat innerhalb von 15 Tagen
nach Ablauf des Monats, in dem das Versicherungs-
entgelt gezahlt worden ist, eine eigenhändig unter-
schriebene Steueranmeldung abzugeben und die
selbst berechnete Steuer zu entrichten.“
2. In § 10 Abs. 1 Satz 3 wird nach dem Wort „Angaben“
das Wort „schriftlich“ eingefügt.
Artikel 29
Änderung
des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1994
(611-17)
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. August 2002
(BGBl. I S. 2978), wird wie folgt geändert:
1. In § 3a Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 10
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 wird vor dem Wort
„Antrag“ jeweils das Wort „schriftlichen“ eingefügt.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird vor dem Wort „angezeigt“
das Wort „schriftlich“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird vor dem
Wort „Antrag“ das Wort „schriftlichen“ eingefügt.
Artikel 30
Änderung
des Feuerschutzsteuergesetzes
(611-18)
Das Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18),
zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 8 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Versicherungsnehmer hat spätestens am 15. Tag
nach Ablauf des Monats, in dem das Versicherungs-
entgelt gezahlt worden ist, eine Steueranmeldung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und die
selbst berechnete Steuer zu entrichten.“
2. In § 9 Abs. 1 Satz 3 wird nach dem Wort „Angaben“ das
Wort „schriftlich“ eingefügt.
Artikel 31
Änderung
des Kreditwesengesetzes
(7610-1)
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2002
(BGBl. I S. 3105), wird wie folgt geändert:
1. In § 32 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch
ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz neu
angefügt:
„§ 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist
anzuwenden.“
2. In § 46a Abs. 2 Satz 3 wird der Punkt am Satzende
durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
neu eingefügt:
„§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit
der Maßgabe Anwendung, dass eine für die vertre-
tungsbefugte Person zertifizierte qualifizierte Signatur
im Sinne des Signaturgesetzes zusätzlich zur Namens-
unterschrift beim Gericht zu hinterlegen ist.“
Artikel 32
Änderung
des Auslandinvestment-Gesetzes
(7612-1)
Das Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet auf
die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.“
2. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet auf
die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.“
Artikel 33
Änderung
des Gesetzes über Bausparkassen
(7691-2)
In § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar
1991 (BGBl. I S. 454), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778) geän-
dert worden ist, wird der Punkt am Satzende durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz neu angefügt:

„§ 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist an-
zuwenden.“
Artikel 34
Änderung der
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
(611-8-2-2-1)
Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom
8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2634), wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist aus-
geschlossen.“
2. In § 8 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist aus-
geschlossen.“
3. In § 9 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:
„Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist aus-
geschlossen.“
4. In § 10 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist aus-
geschlossen.“
5. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Übergangsvorschrift
Auf Erwerbe, für die die Steuer vor dem 28. August
2002 entstanden ist, finden die Vorschriften dieser Ver-
ordnung in ihrer bis zum Ablauf des 27. August 2002
geltenden Fassung weiter Anwendung.“
Artikel 35
Änderung
der Ausführungsbestimmungen
zum Rennwett- und Lotteriegesetz
(611-14-1)
Die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und
Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), werden wie folgt
geändert:
1. In § 34 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.
2. Dem § 35 wird folgender Satz angefügt:
„Eine elektronische Übermittlung der Anmeldung ist
ausgeschlossen.“
3. In § 45 Abs. 3 wird vor den Wörtern „bei dem Finanz-
amt“ das Wort „schriftlich“ eingefügt.
4. In § 46 Abs. 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „Anzeigen
sind“ das Wort „schriftlich“ eingefügt.
Artikel 36
Änderung der Kraftfahr-
zeugsteuer-Durchführungsverordnung
(611-17-2)
Die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994
(BGBl. I S. 1144), zuletzt geändert durch Artikel 28 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird
wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Steuererklärung kann nach § 87a der Ab-
gabenordnung in elektronischer Form übermittelt
werden.“
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Steuerer-
klärung“ die Wörter „nach Absatz 1“ eingefügt.
2. § 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Er ist Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung
und kann nach § 87a der Abgabenordnung in elektro-
nischer Form übermittelt werden.“
3. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird vor dem Wort „geltend“ das Wort
„schriftlich“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird vor dem Wort „anzuzeigen“ das Wort
„schriftlich“ eingefügt.
c) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Sie können nach § 87a der Abgabenordnung in
elektronischer Form übermittelt werden.“
4. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Steuererstattung
(1) Ansprüche auf Erstattung der Steuer, die sich
aufgrund des § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes er-
geben, sind unter Rückgabe der Steuerkarte bei der
Stelle schriftlich geltend zu machen, die die Steuer
festgesetzt hat. Elektronische Übermittlungen sind
ausgeschlossen.
(2) Als Tag der Beendigung der Steuerpflicht gilt der
Tag, an dem der Steuerschuldner die Steuerkarte
zurückgibt. § 5 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes gilt sinn-
gemäß.“
Abschnitt V
Anpassung des Verwaltungsrechts
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Technologie
Artikel 37
Änderung
der Wirtschaftsprüferordnung
(702-1)
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),
zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom
27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „ist“ das Wort
„schriftlich“ eingefügt.
2. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine Bestellung in elektronischer Form ist ausge-
schlossen.“
3. Dem § 29 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine
Anwendung.“
4. In § 131g Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort „ist“ das
Wort „schriftlich“ eingefügt.
Artikel 38
Änderung
des Bundesberggesetzes
(750-15)
In § 16 Abs. 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes vom
13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Arti-
kel 25 Abs. 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2850) geändert worden ist, wird nach dem Wort
„Schriftform“ der Punkt am Satzende durch ein Semikolon
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„die elektronische Form ist ausgeschlossen.“
Artikel 39
Änderung
der Außenwirtschaftsverordnung
(7400-1-6)
§ 17 der Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I
S. 1934, 2493), die zuletzt durch die Verordnung vom
2. April 2002 (BAnz. S. 7189) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet
für die Absätze 1 und 2 keine Anwendung. Das Bun-
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann
jedoch durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger
festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter wel-
chen Voraussetzungen Anträge nach Absatz 1 in elek-
tronischer Form gestellt werden können.“
Abschnitt VI
Anpassung des Verwaltungsrechts
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Artikel 40
Änderung des Weingesetzes
(2125-5-7)
Nach § 3 des Weingesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. August 2002
(BGBl. I S. 3116) geändert worden ist, wird der folgende
§ 3a eingefügt:
„§ 3a
Ausschluss der elektronischen Form
(1) Bei der Durchführung dieses Gesetzes sowie der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
ist die elektronische Form ausgeschlossen, soweit diese
in den genannten Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich
zugelassen wird.
(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften über die Zulassung der elektronischen Form
bei der Durchführung des Weingesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu
erlassen.“
Artikel 41
Änderung
der Wein-Vergünstigungsverordnung
(7847-11-4-22)
Dem § 4 der Wein-Vergünstigungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1987 (BGBl. I
S. 1300), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Juli
2001 (BGBl. I S. 1503) geändert worden ist, wird folgender
Satz 3 angefügt:
„Die elektronische Form ist ausgeschlossen, sofern sie
von der zuständigen Stelle nicht ausdrücklich zugelassen
wird.“
Artikel 42
Änderung der
Verordnung flächenbezogene Hopfenbeihilfe
(7847-11-4-19)
Dem § 5 der Verordnung flächenbezogene Hopfenbei-
hilfe vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3135), die durch
Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I
S. 2018) geändert worden ist, wird folgender Satz 2 an-
gefügt:
„Die elektronische Form ist ausgeschlossen, sofern sie
von der Bundesanstalt nicht ausdrücklich zugelassen
wird.“
Artikel 43
Änderung
der Pflanzenschutzmittelverordnung
(7823-5-2)
§ 1 Abs. 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. August 1998
(BGBl. I S. 2161), die zuletzt durch Artikel 4 § 2 des Geset-
zes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmit-
tels oder auf Änderung der Zulassung durch Festsetzung
eines weiteren Anwendungsgebietes ist elektronisch oder
in vierfacher Ausfertigung schriftlich nach einem von der
Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft
(Biologische Bundesanstalt) im Bundesanzeiger bekannt
gegebenen Muster zu stellen. Erfolgt die Antragstellung in
elektronischer Form, kann die Biologische Bundesanstalt

die Übermittlung der dem Antrag nach § 12 Abs. 3 Satz 1
des Pflanzenschutzgesetzes beizufügenden Unterlagen
auch in schriftlicher Form verlangen.“
Artikel 44
Änderung
der Pflanzenbeschauverordnung
(7823-5-6)
Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
6. Juni 2002 (BGBl. I S. 1789), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet
keine Anwendung.“
2. Dem § 13c wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet
keine Anwendung.“
Artikel 45
Änderung der Psittakose-Verordnung
(7831-1-41-4)
§ 4 Abs. 3 der Psittakose-Verordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I
S. 2111), die durch Artikel 2 der Verordnung vom
14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Buchführung kann mittels elektronischer Daten-
verarbeitung vorgenommen werden.“
Artikel 46
Änderung der Fischseuchen-Verordnung
(7831-1-41-26)
In § 2 Abs. 3 Satz 1 der Fischseuchen-Verordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001
(BGBl. I S. 937), die durch Artikel 367 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert wor-
den ist, wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon
ersetzt und werden folgende Wörter angefügt:
„§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine
Anwendung.“
Abschnitt VII
Anpassung des Verwaltungsrechts
im Geschäftsbereich des Bundes-
ministeriums für Arbeit und Sozialordnung
Artikel 47
Änderung
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(860-4-1)
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2002
(BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 110 werden folgende Anga-
ben eingefügt:
„Siebter Abschnitt
Aufbewahrung von Unterlagen
§ 110a Aufbewahrungspflicht
§ 110b Rückgabe, Vernichtung und Archivierung
von Unterlagen
§ 110c Verwaltungsvereinbarungen, Verordnungs-
ermächtigung
§ 110d Beweiswirkung“.
b) Die bisherige Angabe „Siebter Abschnitt“ wird
durch die Angabe „Achter Abschnitt“ und die bishe-
rige Angabe „Achter Abschnitt“ durch die Angabe
„Neunter Abschnitt“ ersetzt.
2. § 28f Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt auch für Arbeitgeber, die den Gesamtsozial-
versicherungsbeitrag an mehrere Betriebskrankenkas-
sen oder landwirtschaftliche Krankenkassen zu zahlen
haben, gegenüber dem jeweiligen Bundesverband.“
3. Dem § 79 Abs. 3a wird folgender Satz angefügt:
„Soweit Bedarf für besondere Nachweise im Bereich
der landwirtschaftlichen Krankenversicherung besteht,
sind die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben anzuwen-
den, dass an die Stelle des Bundesministeriums für
Arbeit und Sozialordnung das Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft tritt
und beim Erlass der allgemeinen Verwaltungsvor-
schriften nach Absatz 2 auch das Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
und dem Bundesministerium für Gesundheit herzu-
stellen ist.“
4. Nach § 110 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt:
„Siebter Abschnitt
Aufbewahrung von Unterlagen
§ 110a
Aufbewahrungspflicht
(1) Die Behörde bewahrt Unterlagen, die für ihre
öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, insbeson-
dere für die Durchführung eines Verwaltungsverfah-
rens oder für die Feststellung einer Leistung, erforder-
lich sind, nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Aufbewahrung auf.
(2) Die Behörde kann an Stelle der schriftlichen
Unterlagen diese als Wiedergabe auf einem Bildträger
oder auf anderen dauerhaften Datenträgern aufbewah-
ren, soweit dies unter Beachtung der Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Aufbewahrung entspricht. Nach den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung von auf
Datenträgern aufbewahrten Unterlagen ist insbeson-
dere sicherzustellen, dass

1. die Wiedergabe auf einem Bildträger oder die Daten
auf einem anderen dauerhaften Datenträger
a) mit der diesen zugrunde gelegten schriftlichen
Unterlage bildlich und inhaltlich vollständig über-
einstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
und über diese Übereinstimmung ein Nachweis
geführt wird,
b) während der Dauer der Aufbewahrungsfrist
jederzeit verfügbar sind und unverzüglich bild-
lich und inhaltlich unverändert lesbar gemacht
werden können,
2. die Ausdrucke oder sonstigen Reproduktionen mit
der schriftlichen Unterlage bildlich und inhaltlich
übereinstimmen und
3. als Unterlage für die Herstellung der Wiedergabe
nur dann der Abdruck einer Unterlage verwendet
werden darf, wenn die dem Abdruck zugrunde lie-
gende Unterlage bei der Behörde nicht mehr vor-
handen ist.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Aufbewahrung
von Unterlagen, die nur mit Hilfe einer Datenverarbei-
tungsanlage erstellt worden sind, mit der Maßgabe,
dass eine bildliche Übereinstimmung der Wiedergabe
auf dem dauerhaften Datenträger mit der erstmals
erstellten Unterlage nicht sichergestellt sein muss.
(3) Können aufzubewahrende Unterlagen nur in der
Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder als
Daten auf anderen dauerhaften Datenträgern vorgelegt
werden, sind, soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist,
bei der Behörde auf ihre Kosten diejenigen Hilfsmittel zur
Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, die Unterla-
gen lesbar zu machen. Soweit erforderlich, ist die Behör-
de verpflichtet, die Unterlagen ganz oder teilweise aus-
zudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktio-
nen beizubringen; die Behörde kann Ersatz ihrer Auf-
wendungen in angemessenem Umfang verlangen.
(4) Absatz 2 gilt nicht für Unterlagen, die als Wieder-
gabe auf einem Bildträger aufbewahrt werden, wenn
diese Wiedergabe vor dem 1. Februar 2003 durch-
geführt wird.
§ 110b
Rückgabe, Vernichtung
und Archivierung von Unterlagen
(1) Unterlagen, die für eine öffentlich-rechtliche Ver-
waltungstätigkeit einer Behörde nicht mehr erforderlich
sind, können nach den Absätzen 2 und 3 zurückgege-
ben oder vernichtet werden. Die Anbietungs- und
Übergabepflichten nach den Vorschriften des Bundes-
archivgesetzes und der entsprechenden gesetzlichen
Vorschriften der Länder bleiben unberührt. Satz 1 gilt
insbesondere für
1. Unterlagen, deren Aufbewahrungsfristen abgelau-
fen sind,
2. Unterlagen, die nach Maßgabe des § 110a Abs. 2
als Wiedergabe auf einem maschinell verwertbaren
dauerhaften Datenträger aufbewahrt werden und
3. der Behörde vom Betroffenen oder von Dritten zur
Verfügung gestellte Unterlagen.
(2) Unterlagen, die einem Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung von Versicherten, Antragstellern
oder von anderen Stellen zur Verfügung gestellt wor-
den sind, sind diesen zurückzugeben, soweit sie nicht
als Ablichtung oder Abschrift dem Träger auf Anforde-
rung von den genannten Stellen zur Verfügung gestellt
worden sind; werden die Unterlagen anderen Stellen
zur Verfügung gestellt, sind sie von diesen Stellen auf
Anforderung zurückzugeben.
(3) Die übrigen Unterlagen im Sinne von Absatz 1
werden vernichtet, soweit kein Grund zu der Annahme
besteht, dass durch die Vernichtung schutzwürdige
Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
§ 110c
Verwaltungsvereinbarungen,
Verordnungsermächtigung
(1) Die Spitzenverbände der Träger der Sozialversi-
cherung und die Bundesanstalt für Arbeit vereinbaren
gemeinsam unter besonderer Berücksichtigung der
schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der
Voraussetzungen des Signaturgesetzes das Nähere zu
den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung im
Sinne des § 110a, den Voraussetzungen der Rückgabe
und Vernichtung von Unterlagen sowie die Aufbewah-
rungsfristen für Unterlagen. Die Vereinbarung kann auf
bestimmte Sozialleistungsbereiche beschränkt wer-
den; sie ist von den beteiligten Spitzenverbänden
abzuschließen. Die Vereinbarungen bedürfen der
Genehmigung der beteiligten Bundesministerien.
(2) Soweit Vereinbarungen nicht getroffen sind, wird
die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates unter beson-
derer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen
der Betroffenen
1. das Nähere zu bestimmen über
a) die Grundsätze ordnungsmäßiger Aufbewah-
rung im Sinne des § 110a,
b) die Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen,
2. für bestimmte Unterlagen allgemeine Aufbewah-
rungsfristen festzulegen.
§ 110d
Beweiswirkung
Ist eine Unterlage nach § 110a Abs. 2 auf anderen
dauerhaften maschinell verwertbaren Datenträgern als
Bildträgern aufbewahrt und
1. die Wiedergabe mit einer qualifizierten elektroni-
schen Signatur nach dem Signaturgesetz dessen
versehen, der die Wiedergabe auf dem dauerhaften
Datenträger hergestellt hat, oder
2. bei urschriftlicher Aufzeichnung des Textes nur in
gespeicherter Form diese mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
dessen versehen ist, der den Text elektronisch sig-
niert hat,
und ist die qualifizierte elektronische Signatur dauer-
haft überprüfbar, können der öffentlich-rechtlichen
Verwaltungstätigkeit die Daten auf diesem dauerhaften
Datenträger zugrunde gelegt werden, soweit nach den
Umständen des Einzelfalles kein Anlass ist, ihre sach-
liche Richtigkeit zu beanstanden.“

5. Der bisherige Siebte Abschnitt wird Achter Abschnitt
und der bisherige Achte Abschnitt wird Neunter
Abschnitt.
Artikel 48
Änderung
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
(860-7)
§ 199 Abs. 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2787) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Abschnitt VIII
Anpassung des Verwaltungsrechts
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Artikel 49
Änderung
des Personenbeförderungsgesetzes
(9240-1)
Nach § 4 des Personenbeförderungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch das Gesetz vom
19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2691) geändert worden ist, wird
folgender § 5 eingefügt:
„§ 5
Dokumente
Genehmigungen, einstweilige Erlaubnisse und Beschei-
nigungen oder deren Widerruf nach diesem Gesetz oder
nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
verordnung oder Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind
schriftlich zu erteilen. Die elektronische Form ist ausge-
schlossen. Abweichend von Satz 1 kann in den auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und All-
gemeinen Verwaltungsvorschriften vorgesehen werden,
dass Genehmigungen, einstweilige Erlaubnisse und
Bescheinigungen auch in elektronischer Form mit einer
dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden können.“
Artikel 50
Änderung
des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
(9500-1)
Dem § 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I
S. 2026), das durch Artikel 22 des Gesetzes vom 15. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, wird
folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund
dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen Zeug-
nisse oder andere Dokumente ausgestellt werden, deren
Ausstellung schriftlich zu beantragen ist oder die aus-
zuhändigen, vorzulegen oder mitzuführen sind, ist die
elektronische Form ausgeschlossen, sofern nicht durch
Rechtsverordnung etwas anderes ausdrücklich geregelt
ist.“
Artikel 51
Aufhebung des
Gesetzes über Schifferdienstbücher
(9503-4)
Das Gesetz über Schifferdienstbücher vom 12. Februar
1951 (BGBl. 1951 II S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 551), wird auf-
gehoben.
Artikel 52
Änderung des Seeaufgabengesetzes
(9510-1)
Nach § 17 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876)
wird folgender § 18 eingefügt:
„§ 18
Soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses
Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen Schriftform
einschließlich für Prüfungen angeordnet ist, eine Zweit-
schrift, Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzufertigen
ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Doku-
mente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu
beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mit-
zuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen,
wenn nicht durch Rechtsvorschrift eine abweichende
Regelung getroffen ist.“
Artikel 53
Änderung des Flaggenrechtsgesetzes
(9514-1)
Nach § 22b des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3140), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom
15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist,
wird folgender § 22c eingefügt:
„§ 22c
Soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses
Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen Schriftform
einschließlich für Prüfungen angeordnet ist, eine Zweit-
schrift, Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzufertigen
ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Doku-
mente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu
beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mit-
zuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen,
wenn nicht durch Rechtsvorschrift eine abweichende
Regelung getroffen ist.“
Artikel 54
Änderung des Seelotsgesetzes
(9515-1)
Das Seelotsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I
S. 1815), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Soweit durch dieses Gesetz oder auf dessen Grund-
lage Schriftform angeordnet ist oder Zeugnisse,
Bescheinigungen oder andere Dokumente auszuhän-
digen, mitzuführen oder vorzulegen sind, ist die elek-
tronische Form ausgeschlossen, sofern nicht in diesem
Gesetz oder in den zur seiner Durchführung erlassenen
Rechtsverordnungen eine abweichende Regelung
getroffen ist.“
2. In § 11 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine
Anwendung.“
Artikel 55
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
(96-1)
In § 32 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2002
(BGBl. I S. 2674) geändert worden ist, wird nach Absatz 6
folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Sofern nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein
Zeugnis oder anderes Dokument mitzuführen, auszuhän-
digen oder einem Antrag beizufügen ist, ist die elektroni-
sche Form ausgeschlossen, sofern nicht in den zur Durch-
führung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
eine abweichende Regelung getroffen ist.“
Artikel 56
Änderung der
Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung
(2129-18-1)
Nach § 4 der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung
vom 30. Mai 1996 (BGBl. I S. 707) wird folgender § 4a ein-
gefügt:
„§ 4a
Soweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform
angeordnet ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder
andere Dokumente ausgestellt werden, deren Ausstellung
schriftlich zu beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzule-
gen oder mitzuführen sind, ist die elektronische Form aus-
geschlossen.“
Artikel 57
Aufhebung der
Verordnung über die Zuständigkeit
für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach
dem Gesetz über Schifferdienstbücher
(9503-4-1)
Die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfol-
gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem
Gesetz über Schifferdienstbücher vom 11. Dezember
1974 (BGBl. I S. 3480) wird aufgehoben.
Artikel 58
Änderung der
Verordnung über Seefunkzeugnisse
(9513-1-11)
Nach § 1 der Verordnung über Seefunkzeugnisse vom
17. Juni 1992 (BGBl. I S. 1086), die zuletzt durch Artikel 3
der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276)
geändert worden ist, wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Soweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform
einschließlich für Prüfungen angeordnet ist, eine Zweit-
schrift, Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzufertigen
ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Doku-
mente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu
beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mit-
zuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlos-
sen.“
Artikel 59
Änderung der
Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung
(9513-1-12)
Nach § 33 der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverord-
nung vom 12. April 1994 (BGBl. I S. 797), die zuletzt durch
Artikel 437 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785) geändert worden ist, wird folgender § 33a einge-
fügt:
„§ 33a
Soweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform
einschließlich für Prüfungen angeordnet ist, eine Zweit-
schrift, Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzufertigen
ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Doku-
mente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu
beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mit-
zuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlos-
sen.“
Artikel 60
Änderung der Verordnung
über die Seediensttauglichkeit
(9513-17)
Nach § 16 der Verordnung über die Seediensttauglich-
keit vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1241), die zuletzt
durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 1998 (BGBl. I
S. 872) geändert worden ist, wird folgender § 17 eingefügt:
„§ 17
Soweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform
einschließlich für Prüfungen angeordnet ist, eine Zweit-
schrift, Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzufertigen
ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Doku-
mente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu
beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mit-
zuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlos-
sen.“

Artikel 61
Änderung
der Verordnung über die
Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
(9513-21)
Nach § 25 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf
Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 734), die
zuletzt durch Artikel 438 der Verordnung vom 29. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird folgender
§ 26 eingefügt:
„§ 26
Soweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform ein-
schließlich für Prüfungen angeordnet ist, eine Zweitschrift,
Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzufertigen ist
oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Dokumen-
te ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu
beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mit-
zuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlos-
sen.“
Artikel 62
Änderung der
Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
(9513-30)
Nach § 18d der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992
(BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 440 der Ver-
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, wird folgender § 19 eingefügt:
„§ 19
Soweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform
einschließlich für Prüfungen angeordnet ist, eine Zweit-
schrift, Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzufertigen
ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Doku-
mente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu
beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mit-
zuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlos-
sen.“
Artikel 63
Änderung
der Schiffsvermessungsverordnung
(9517-7)
Nach § 15 der Schiffsvermessungsverordnung vom
5. Juli 1982 (BGBl. I S. 916, 1169), die zuletzt durch Arti-
kel 4 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, wird folgender § 16
eingefügt:
„§ 16
Soweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform
angeordnet ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder
andere Dokumente ausgestellt werden, deren Ausstellung
schriftlich zu beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzule-
gen oder mitzuführen sind, ist die elektronische Form aus-
geschlossen.“
Abschnitt IX
Anpassung des Verwaltungsrechts im Geschäfts-
bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Artikel 64
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
(50-1)
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 954), geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I
S. 1186), wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 5
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1a“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „schriftlich“
die Angabe „ , elektronisch“ eingefügt.
2. In § 17 Abs. 3 Satz 2 und 3 wird nach dem Wort „schrift-
lich“ jeweils die Angabe „ , elektronisch“ eingefügt.
3. In § 20 Satz 1 wird nach dem Wort „schriftlich“ die
Angabe „ , elektronisch“ eingefügt.
4. In § 24 Abs. 7 wird nach dem Wort „schriftlich“ die
Angabe „ , elektronisch“ eingefügt.
5. In § 33 Abs. 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Einberu-
fungsbescheid“ die Angabe „(§§ 21 und 23 Abs. 1)“
durch die Angabe „(§§ 21 und 23)“ ersetzt.
6. In § 39 Abs. 3 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 23“ ersetzt.
7. In § 40 Abs. 3 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 23“ ersetzt.
8. In § 42 Abs. 3 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 23“ ersetzt.
9. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1
Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 23 Satz 2
und 3“ ersetzt.
bb) Der bisherige Satz 2 wird an Nummer 5 Satz 1
angefügt.
b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „gelten“ die An-
gabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2“ durch die
Angabe „Absatz 1 Nr. 1 Satz 2“ ersetzt.
10. In § 50 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „§§ 22 und 23
Abs. 1 Satz 7“ durch die Angabe „§§ 22 und 23
Satz 7“ ersetzt.
Artikel 65
Änderung des Soldatengesetzes
(51-1)
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478), zuletzt

geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 4013), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausge-
schlossen.“
2. Dem § 41 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Rücknahme in elektronischer Form ist ausge-
schlossen.“
3. In § 44 Abs. 6 Satz 2 werden nach dem Wort „schrift-
lich“ ein Komma und die Wörter „aber nicht in elektro-
nischer Form“ eingefügt.
4. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5
genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf sei-
nen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im
Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere
häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe
eine besondere Härte bedeuten würde.“
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Dis-
ziplinarvorgesetzten schriftlich, aber nicht in elek-
tronischer Form erklärt werden. Die Erklärung kann,
solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten
noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier
Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorge-
setzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung
der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach
Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den bean-
tragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch
so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufs-
soldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungs-
gemäß erledigt hat, längstens drei Monate.“
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
5. § 47 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten
in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 6 bei Dienstunfähigkeit
wenigstens drei Monate vor dem Entlassungstag und
in den Fällen des § 46 Abs. 8 wenigstens sechs
Wochen vor dem Entlassungstag zum Schluss eines
Kalendervierteljahres unter schriftlicher Angabe der
Gründe, aber nicht in elektronischer Form zugestellt
werden.“
6. In § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 46
Abs. 7“ durch die Angabe „§ 46 Abs. 8“ ersetzt.
7. § 55 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Gründe“ ein
Komma und die Wörter „aber nicht in elektronischer
Form“ eingefügt.
b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 46 Abs. 6 Satz 2 bis 4“
durch die Angabe „§ 46 Abs. 7“ ersetzt.
Artikel 66
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
(53-4)
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,
1909) wird wie folgt geändert:
1. In § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „(§ 46 Abs. 7
des Soldatengesetzes)“ durch die Angabe „(§ 46
Abs. 8 des Soldatengesetzes)“ ersetzt.
2. § 81 Abs. 6 Satz 3 wird aufgehoben.
3. In § 88 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 60
bis 62 sowie die §§ 65 bis 67 des Ersten Buches Sozial-
gesetzbuch“ durch die Wörter „§ 36a Abs. 1 bis 3, die
§§ 60 bis 62 sowie die §§ 65 bis 67 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Abschnitt X
Anpassung des Verwaltungsrechts
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Artikel 67
Änderung des Zivildienstgesetzes
(55-2)
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2002
(BGBl. I S. 1667), wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „schriftlich“
die Angabe „ , elektronisch“ eingefügt.
2. § 47 Abs. 7 Satz 3 wird aufgehoben.
Abschnitt XI
Anpassung des Verwaltungsrechts
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Artikel 68
Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(2129-8)
Dem § 10 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai
1990 (BGBl. I S. 880), das zuletzt durch Artikel 49 der Ver-
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Erfolgt die Antragstellung in elektronischer Form, kann
die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Über-
mittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch
in schriftlicher Form verlangen.“

Artikel 69
Änderung des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
(2129-27-2)
Nach § 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt
durch Artikel 57 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird folgender § 3a
eingefügt:
„§ 3a
Elektronische Kommunikation
Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder einer auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die
Schriftform angeordnet wird, ist die elektronische Form
ausgeschlossen, soweit diese Form nicht ausdrücklich
zugelassen wird.“
Artikel 70
Änderung des Atomgesetzes
(751-1)
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch
Artikel 10 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2674), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
„§ 2b
Elektronische Kommunikation
(1) Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensge-
setzes über die elektronische Kommunikation finden
Anwendung, soweit nicht durch Rechtsvorschriften
dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung etwas anderes
bestimmt ist.
(2) Elektronische Verwaltungsakte nach diesem
Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung sind mit einer dauerhaft
überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur
nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
zu versehen.
(3) Erfolgt die Antragstellung in elektronischer Form,
kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie
die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden
Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.“
2. Nach § 12b Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 ein-
gefügt:
„Die Erteilung des Einverständnisses in elektronischer
Form ist ausgeschlossen.“
3. § 17 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach
diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind schriftlich,
aber nicht in elektronischer Form zu erteilen; abwei-
chend hiervon kann in den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen werden,
dass die Genehmigung oder allgemeine Zulassung
auch in elektronischer Form mit einer dauerhaft über-
prüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes erteilt werden kann.“
Artikel 71
Änderung der Atomrechtlichen
Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
(751-1-7)
Die Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Ver-
ordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), geändert
durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1714), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 Abs. 4 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Für die Bestätigung ist die elektronische Form ausge-
schlossen.“
2. In § 7 Abs. 5 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und folgender Nachsatz angefügt:
„für die Mitteilungen ist die elektronische Form ausge-
schlossen.“
Abschnitt XII
Schluss- und Übergangsvorschriften
Artikel 72
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 18, 19, 34 bis 36, 39, 41 bis 46, 56,
58 bis 63 und 71 beruhenden Teile der dort geänderten
Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein-
schlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
geändert werden.
Artikel 73
Neubekanntmachung
(1) Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
laut des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der vom
1. Februar 2003 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann den
Wortlaut der Abgabenordnung in der am 1. September
2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
(3) Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
laut des Bundesdatenschutzgesetzes in der vom 28. Au-
gust 2002 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 74
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 1 bis 3, 5 bis 11, 13 bis 25, 31 bis 33, 37
bis 71 treten am ersten Tag des auf die Verkündung
folgenden sechsten Kalendermonats in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. August 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Für d en B und esm inist er
für Arb eit und Sozialord nung
Die Bund esminist erin für Gesund heit
Ulla Sc hmid t
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 3322. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes d5975a86bb52ad44….