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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 3322

BGBl. 2002 I S. 3322 · 104.085 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 3322 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3322
                                         Drittes Gesetz
                    zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften
                                                       Vom 21. August 2002

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                       Inhaltsübersicht

                            Abschnitt I
             Änderung der Verwaltungsverfahrensgesetze
Artikel 1     Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Artikel 2     Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3     Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4     Änderung der Abgabenordnung

                            Abschnitt II

                          Anpassung des

               Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich

                 des Bundesministeriums des Innern

Artikel 5     Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Artikel 6     Änderung des Bundesministergesetzes

Artikel 7     Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Artikel 8     Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes

Artikel 9     Änderung des Bundesbeamtengesetzes

Artikel 10    Änderung des Bundesreisekostengesetzes

Artikel 11    Änderung des Bundesumzugskostengesetzes
Artikel 12    Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Artikel 13    Änderung des Passgesetzes
Artikel 14    Änderung des Personenstandsgesetzes
Artikel 15    Änderung des Vereinsgesetzes

Artikel 16    Änderung des Bundesstatistikgesetzes

Artikel 17    Änderung des Gesetzes über die Änderung von

              Familiennamen und Vornamen

Artikel 18    Änderung der Verordnung zur Ausführung des Perso-
              nenstandsgesetzes

Artikel 19    Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ge-

              setzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
              (Vereinsgesetz)

                            Abschnitt III
                          Anpassung des
               Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich

                 des Bundesministeriums der Justiz

Artikel 20    Änderung des Vermögenszuordnungsgesetzes
Artikel 21    Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürger-

              lichen Gesetzbuche

Artikel 22    Änderung des Bodensonderungsgesetzes

Artikel 23    Änderung des Vermögensgesetzes
Artikel 24    Änderung des Investitionsvorranggesetzes
Artikel 25    Änderung der Grundstücksverkehrsordnung

                          Abschnitt IV
                        Anpassung des
             Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich
              des Bundesministeriums der Finanzen
Artikel 26   Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 27   Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung-
             steuergesetzes
Artikel 28   Änderung des Versicherungsteuergesetzes 1996
Artikel 29   Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1994
Artikel 30   Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Artikel 31   Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 32   Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes

Artikel 33   Änderung des Gesetzes über Bausparkassen

Artikel 34   Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsver-

             ordnung

Artikel 35   Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Renn-

             wett- und Lotteriegesetz

Artikel 36   Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungs-
             verordnung

                          Abschnitt V

                      Anpassung des

           Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich
    des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Artikel 37   Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 38   Änderung des Bundesberggesetzes
Artikel 39   Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

                          Abschnitt VI

                        Anpassung des

             Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich

         des Bundesministeriums für Verbraucherschutz,
                 Ernährung und Landwirtschaft

Artikel 40   Änderung des Weingesetzes

Artikel 41   Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung

Artikel 42   Änderung der Verordnung flächenbezogene Hopfen-
             beihilfe
Artikel 43   Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung
Artikel 44   Änderung der Pflanzenbeschauverordnung

Artikel 45   Änderung der Psittakose-Verordnung

Artikel 46   Änderung der Fischseuchen-Verordnung

                          Abschnitt VII

                      Anpassung des

           Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich
     des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung
Artikel 47   Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 48   Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
BGBl. 2002, Seite 3323 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3323
                              Abschnitt VIII
                         Anpassung des
              Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich
                   des Bundesministeriums für
               Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Artikel 49    Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Artikel 50    Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Artikel 51    Aufhebung des Gesetzes über Schifferdienstbücher

Artikel 52    Änderung des Seeaufgabengesetzes

Artikel 53    Änderung des Flaggenrechtsgesetzes
Artikel 54    Änderung des Seelotsgesetzes
Artikel 55    Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 56    Änderung der Ölhaftungsbescheinigungs-Verord-
              nung
Artikel 57    Aufhebung der Verordnung über die Zuständigkeit für
              die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
              keiten nach dem Gesetz über Schifferdienstbücher

Artikel 58    Änderung der Verordnung über Seefunkzeugnisse
Artikel 59    Änderung der Schiffsmechaniker-Ausbildungsver-
              ordnung
Artikel 60    Änderung der Verordnung über die Seediensttaug-

              lichkeit
Artikel 61    Änderung der Verordnung über die Krankenfürsorge

              auf Kauffahrteischiffen

Artikel 62    Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
Artikel 63    Änderung der Schiffsvermessungsverordnung

                              Abschnitt IX
                         Anpassung des
              Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich
             des Bundesministeriums der Verteidigung

Artikel 64    Änderung des Wehrpflichtgesetzes

Artikel 65    Änderung des Soldatengesetzes

Artikel 66    Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

                              Abschnitt X

                          Anpassung des
              Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich
                   des Bundesministeriums für

               Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Artikel 67    Änderung des Zivildienstgesetzes

                              Abschnitt XI
                         Anpassung des
              Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich
                   des Bundesministeriums für
             Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Artikel 68    Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Artikel 69    Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-
              setzes
Artikel 70    Änderung des Atomgesetzes
Artikel 71    Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüber-
              prüfungs-Verordnung

                              Abschnitt XII
                Schluss- und Übergangsvorschriften
Artikel 72    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 73    Neubekanntmachung
Artikel 74    Inkrafttreten

                       Abschnitt I
   Änderung der Verwaltungsverfahrensgesetze

                         Artikel 1
   Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
                    (201-6)
  Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I

S. 3050), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift zu Teil I werden nach dem Wort
       „Zuständigkeit,“ die Wörter „elektronische Kom-
       munikation,“ eingefügt.

    b) Nach der Angabe „§ 3 Örtliche Zuständigkeit“ wird
       die Angabe „§ 3a Elektronische Kommunikation“
       eingefügt.
    c) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:

       „§ 33 Beglaubigung von Dokumenten“.

 2. In der Überschrift zu Teil I werden nach dem Wort

    „Zuständigkeit,“ die Wörter „elektronische Kommuni-
    kation,“ eingefügt.

 3. In § 2 Abs. 3 wird in Nummer 2 die Angabe „§§ 4 bis“
    durch die Angabe „§§ 3a bis“ ersetzt.

 4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

                             „§ 3a

                Elektronische Kommunikation

      (1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist
    zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang
    eröffnet.

      (2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete
    Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift

    etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische
    Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektroni-
    sche Dokument mit einer qualifizierten elektronischen

    Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die
    Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizie-
    rung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht
    ermöglicht, ist nicht zulässig.

       (3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches
    Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt
    sie dies dem Absender unter Angabe der für sie gel-

    tenden technischen Rahmenbedingungen unverzüg-
    lich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das
    von der Behörde übermittelte elektronische Doku-
    ment nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem
    geeigneten elektronischen Format oder als Schrift-
    stück zu übermitteln.“

 5. § 14 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag

    zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet
    sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurück-
    gewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vor-
    trag nicht fähig sind.“
BGBl. 2002, Seite 3324 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3324
6. § 15 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 15

        Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
      Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen
   Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat
   der Behörde auf Verlangen innerhalb einer ange-
   messenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im
   Inland zu benennen. Unterlässt er dies, gilt ein an ihn
   gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der
   Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes
   Dokument am dritten Tage nach der Absendung als
   zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das
   Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späte-
   ren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der

   Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.“

7. In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Schriftstücke“
   durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.

8. In § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort
   „schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ ein-
   gefügt.
9. § 33 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „Abschriften,
      Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen und
      Ausdrucken“ durch das Wort „Dokumenten“ er-
      setzt.
   b) Absatz 4 wird durch folgende Absätze ersetzt:

        „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
       die Beglaubigung von
       1. Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in
          technischen Verfahren hergestellten Vervielfälti-
          gungen,

       2. auf fototechnischem Wege von Schriftstücken

          hergestellten Negativen, die bei einer Behörde

          aufbewahrt werden,

       3. Ausdrucken elektronischer Dokumente,
       4. elektronischen Dokumenten,

          a) die zur Abbildung eines Schriftstücks her-
             gestellt wurden,

          b) die ein anderes technisches Format als das
             mit einer qualifizierten elektronischen Sig-
             natur verbundene Ausgangsdokument er-
             halten haben.

         (5) Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich
       zu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der
       Beglaubigung

       1. des Ausdrucks eines elektronischen Doku-
          ments, das mit einer qualifizierten elektroni-
          schen Signatur verbunden ist, die Feststellun-
          gen enthalten,
          a) wen die Signaturprüfung als Inhaber der
             Signatur ausweist,
          b) welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für
             die Anbringung der Signatur ausweist und

          c) welche Zertifikate mit welchen Daten dieser
             Signatur zugrunde lagen;
       2. eines elektronischen Dokuments den Namen
          des für die Beglaubigung zuständigen Bediens-

          teten und die Bezeichnung der Behörde, die die
          Beglaubigung vornimmt, enthalten; die Unter-
          schrift des für die Beglaubigung zuständigen
          Bediensteten und das Dienstsiegel nach
          Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 werden durch eine dauer-
          haft überprüfbare qualifizierte elektronische
          Signatur ersetzt.
       Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes
       technisches Format als das mit einer qualifizierten
       elektronischen Signatur verbundene Ausgangs-
       dokument erhalten hat, nach Satz 1 Nr. 2 beglau-
       bigt, muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich
       die Feststellungen nach Satz 1 Nr. 1 für das Aus-
       gangsdokument enthalten.

          (6) Die nach Absatz 4 hergestellten Dokumente

       stehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten
       Abschriften gleich.“

10. § 37 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „schriftlich,“
           die Angabe „elektronisch,“ eingefügt.
       bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“
           die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

       cc) Es wird folgender Satz angefügt:
           „Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter
           denselben Voraussetzungen schriftlich zu be-
           stätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine
           Anwendung.“

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwal-
       tungsakt muss die erlassende Behörde erkennen
       lassen und die Unterschrift oder die Namenswie-
       dergabe des Behördenleiters, seines Vertreters

       oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen

       Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift

       die Schriftform angeordnet ist, die elektronische
       Form verwendet, muss auch das der Signatur
       zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein
       zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die
       erlassende Behörde erkennen lassen.“

    c) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:

        „(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach
       § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechts-
       vorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorge-
       schrieben werden.“

    d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

11. § 39 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein
       schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwal-
       tungsakt ist mit einer Begründung zu versehen.“
    b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „schriftliche“ ge-
       strichen.

12. § 41 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der
       Übermittlung durch die Post im Inland am dritten
BGBl. 2002, Seite 3325 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3325
       Tage nach der Aufgabe zur Post, ein Verwaltungs-
       akt, der elektronisch übermittelt wird, am dritten
       Tage nach der Absendung als bekannt gegeben.
       Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder
       zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im
       Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwal-
       tungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nach-
       zuweisen.“

    b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „schrift-
       lichen“ die Wörter „oder elektronischen“ einge-
       fügt.

13. In § 42 Satz 3 wird das Wort „Schriftstückes“ durch
    das Wort „Dokumentes“ ersetzt.

14. In § 44 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „schrift-
    lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

15. In § 45 Abs. 2 wird das Wort „Abschluss“ durch die

    Wörter „Abschluss der letzten Tatsacheninstanz“

    ersetzt.

16. In § 61 Abs. 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.

17. In § 66 Abs. 2 wird das Wort „schriftliches“ durch die
    Wörter „schriftlich oder elektronisch vorliegendes“
    ersetzt.

18. § 69 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
       „Ein elektronischer Verwaltungsakt nach Satz 1 ist
       mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten
       elektronischen Signatur zu versehen.“

    b) Im neuen Satz 6 werden nach dem Wort „schrift-
       lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

19. In § 71c Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „schrift-
    lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

20. In § 101 wird Satz 2 gestrichen.

                        Artikel 2
   Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
                     (860-1)
  Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –
(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I
S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 36
   die Angabe „§ 36a Elektronische Kommunikation“ ein-
   gefügt.

2. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

                           „§ 36a

               Elektronische Kommunikation

     (1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist
   zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang
   eröffnet.
      (2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schrift-
   form kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas

   anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form
   ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische
   Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Sig-
   natur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die
   Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizie-
   rung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht
   ermöglicht, ist nicht zulässig.

      (3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches
   Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt
   sie dies dem Absender unter Angabe der für sie gelten-
   den technischen Rahmenbedingungen unverzüglich
   mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von
   der Behörde übermittelte elektronische Dokument
   nicht bearbeiten, übermittelt sie es ihm erneut in einem
   geeigneten elektronischen Format oder als Schrift-
   stück.

      (4) Die Träger der Sozialversicherung einschließlich
   der Bundesanstalt für Arbeit, ihre Verbände und

   Arbeitsgemeinschaften verwenden unter Beachtung

   der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

   im jeweiligen Sozialleistungsbereich Zertifizierungs-
   dienste nach dem Signaturgesetz, die eine gemeinsa-

   me und bundeseinheitliche Kommunikation und Über-
   mittlung der Daten und die Überprüfbarkeit der qualifi-
   zierten elektronischen Signatur auf Dauer sicherstel-
   len. Diese Träger sollen über ihren jeweiligen Bereich
   hinaus Zertifizierungsdienste im Sinne des Satzes 1
   verwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
   für die Leistungserbringer nach dem Fünften und dem
   Elften Buch und die von ihnen gebildeten Organi-
   sationen.“

                         Artikel 3

  Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
                  (860-10-1/2)
  Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2864), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie
    folgt gefasst:
    „§ 29 Beglaubigung von Dokumenten“.

 2. § 13 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag
    zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet
    sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurück-
    gewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vor-
    trag nicht fähig sind.“

 3. § 14 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 14

        Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten

       Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen
    Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat
    der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemes-
    senen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im
    Inland zu benennen. Unterlässt er dies, gilt ein an ihn
    gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der
BGBl. 2002, Seite 3326 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3326
   Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes
   Dokument am dritten Tage nach der Absendung als
   zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das
   Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späte-
   ren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der
   Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.“

4. In § 19 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Schrift-
   stücke“ durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.

5. In § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort
   „schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ einge-
   fügt.

6. § 29 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „Abschriften,
      Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen und
      Ausdrucken“ durch das Wort „Dokumenten“ er-
      setzt.
   b) Absatz 4 wird durch folgende Absätze ersetzt:

        „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

       die Beglaubigung von

       1. Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in

          technischen Verfahren hergestellten Vervielfäl-

          tigungen,

       2. auf fototechnischem Wege von Schriftstücken
          hergestellten Negativen, die bei einer Behörde
          aufbewahrt werden,
       3. Ausdrucken elektronischer Dokumente,

       4. elektronischen Dokumenten,
          a) die zur Abbildung eines Schriftstücks her-
             gestellt wurden,
          b) die ein anderes technisches Format als
             das mit einer qualifizierten elektronischen
             Signatur verbundene Ausgangsdokument
             erhalten haben.
         (5) Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich
       zu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der
       Beglaubigung
       1. des Ausdrucks eines elektronischen Doku-
          ments, das mit einer qualifizierten elektroni-
          schen Signatur verbunden ist, die Feststellun-
          gen enthalten,

          a) wen die Signaturprüfung als Inhaber der

             Signatur ausweist,
          b) welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für
             die Anbringung der Signatur ausweist und

          c) welche Zertifikate mit welchen Daten dieser

             Signatur zugrunde lagen;

       2. eines elektronischen Dokuments den Namen
          des für die Beglaubigung zuständigen Be-
          diensteten und die Bezeichnung der Behörde,
          die die Beglaubigung vornimmt, enthalten; die
          Unterschrift des für die Beglaubigung zuständi-
          gen Bediensteten und das Dienstsiegel nach
          Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 werden durch eine dauer-
          haft überprüfbare qualifizierte elektronische
          Signatur ersetzt.
       Wird ein elektronisches Dokument, das ein ande-
       res technisches Format als das mit einer qualifi-

      zierten elektronischen Signatur verbundene Aus-
      gangsdokument erhalten hat, nach Satz 1 Nr. 2
      beglaubigt, muss der Beglaubigungsvermerk zu-
      sätzlich die Feststellungen nach Satz 1 Nr. 1 für
      das Ausgangsdokument enthalten.
         (6) Die nach Absatz 4 hergestellten Dokumente
      stehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten
      Abschriften gleich.“

7. § 33 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „schriftlich,“
          die Angabe „elektronisch,“ eingefügt.
      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“
          die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

      cc) Folgender Satz 3 wird angefügt:
          „Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter
          denselben Voraussetzungen schriftlich zu
          bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches
          findet insoweit keine Anwendung.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwal-

      tungsakt muss die erlassende Behörde erkennen

      lassen und die Unterschrift oder die Namenswie-

      dergabe des Behördenleiters, seines Vertreters
      oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen
      Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift
      die Schriftform angeordnet ist, die elektronische
      Form verwendet, muss auch das der Signatur
      zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein
      zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die
      erlassende Behörde erkennen lassen.“
   c) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:
       „(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach
      § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche
      Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte
      Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.“
   d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und Satz 1
      wird wie folgt gefasst:
      „Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automati-
      scher Einrichtungen erlassen wird, können abwei-
      chend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und
      Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektroni-
      schen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur
      zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende

      Behörde erkennen lassen.“

8. § 35 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein

      schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwal-
      tungsakt ist mit einer Begründung zu versehen.“
   b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „schriftliche“
      gestrichen.

   c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“
      die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

9. § 37 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der
      Übermittlung durch die Post im Inland am dritten
BGBl. 2002, Seite 3327 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3327
       Tage nach der Aufgabe zur Post, ein Verwaltungs-
       akt, der elektronisch übermittelt wird, am dritten
       Tage nach der Absendung als bekannt gegeben.
       Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder

       zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im

       Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwal-

       tungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nach-

       zuweisen.“

    b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
       „schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“
       eingefügt.

10. In § 38 Satz 3 wird das Wort „Schriftstückes“ durch
    das Wort „Dokumentes“ ersetzt.

11. In § 40 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „schrift-
    lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

12. In § 60 Abs. 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.

                         Artikel 4
            Änderung der Abgabenordnung
                      (610-1-3)
  Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 6
des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), wird
wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 87

    die Angabe „Elektronische Kommunikation         87a“

    eingefügt.

 2. § 80 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag
    zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet
    sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurück-
    gewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vor-
    trag nicht fähig sind.“

 3. In § 87 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Schriftstücke“
    durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.

 4. Nach § 87 wird folgender § 87a eingefügt:
                            „§ 87a

                Elektronische Kommunikation
       (1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist

    zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang
    eröffnet. Ein elektronisches Dokument ist zugegan-
    gen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrich-
    tung es in für den Empfänger bearbeitbarer Weise
    aufgezeichnet hat. Übermittelt die Finanzbehörde
    Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, sind
    diese Daten mit einem geeigneten Verfahren zu ver-
    schlüsseln.
       (2) Ist ein der Finanzbehörde übermitteltes elektro-
    nisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht
    geeignet, hat sie dies dem Absender unter Angabe
    der für sie geltenden technischen Rahmenbedingun-
    gen unverzüglich mitzuteilen. Macht ein Empfänger
    geltend, er könne das von der Finanzbehörde über-
    mittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat

   sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen
   Format oder als Schriftstück zu übermitteln.
     (3) Eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder

   Mitteilungen an die Finanzbehörden angeordnete

   Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas

   anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form

   ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische

   Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
   Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die
   Signierung mit einem Pseudonym ist nicht zulässig.

      (4) Eine durch Gesetz für Verwaltungsakte oder
   sonstige Maßnahmen der Finanzbehörden angeord-
   nete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz
   etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische
   Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektro-
   nische Dokument mit einer qualifizierten elektro-
   nischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu ver-
   sehen. Für von der Finanzbehörde aufzunehmende
   Niederschriften gilt Satz 1 nur, wenn dies durch Ge-
   setz ausdrücklich zugelassen ist.
       (5) Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand
   eines Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung
   oder Übermittlung der Datei angetreten; befindet
   diese sich nicht im Besitz des Steuerpflichtigen oder
   der Finanzbehörde, gilt § 97 Abs. 1 und 3 entspre-
   chend. Der Anschein der Echtheit eines mit einer qua-
   lifizierten elektronischen Signatur nach dem Signatur-
   gesetz übermittelten Dokuments, der sich aufgrund
   der Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann
   nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernst-

   liche Zweifel daran begründen, dass das Dokument

   mit dem Willen des Signaturschlüssel-Inhabers über-

   mittelt worden ist.

      (6) Bis zum 31. Dezember 2005 kann abweichend
   von Absatz 3 Satz 2 die qualifizierte elektronische Sig-
   natur mit Einschränkungen nach Maßgabe einer
   Rechtsverordnung nach § 150 Abs. 6 eingesetzt wer-
   den. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt
   werden, dass bis zum 31. Dezember 2005 bei elek-
   tronisch übermittelten Verwaltungsakten abweichend
   von Absatz 4 Satz 2 die qualifizierte elektronische
   Signatur mit in der Rechtsverordnung zu regelnden
   Einschränkungen eingesetzt werden kann.“

5. § 93 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft schriftlich,
   elektronisch, mündlich oder fernmündlich erteilen.“

6. § 119 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 119
       Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes

     (1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend
   bestimmt sein.
      (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektro-
   nisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen wer-
   den. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu
   bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse
   besteht und der Betroffene dies unverzüglich ver-
   langt.
     (3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwal-
   tungsakt muss die erlassende Behörde erkennen las-
   sen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namens-
BGBl. 2002, Seite 3328 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3328
    wiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder
    seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen
    Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe auto-
    matischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Ver-
    waltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet,
    so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch
    das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifi-
    kat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat
    die erlassende Behörde erkennen lassen.“

 7. § 121 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Ein schriftlicher, elektronischer sowie ein
       schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwal-
       tungsakt ist mit einer Begründung zu versehen,
       soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich
       ist.“

    b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „schriftliche“
       gestrichen.

 8. § 122 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Geltungsbe-
       reich dieses Gesetzes“ durch das Wort „Inland“
       ersetzt.
    b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „an einen Betei-
       ligten außerhalb des Geltungsbereichs dieses
       Gesetzes“ durch die Wörter „im Ausland“ ersetzt.

    c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
         „(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt
       gilt am dritten Tage nach der Absendung als
       bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu
       einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zwei-
       fel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsak-
       tes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.“
    d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „schriftlichen“
       gestrichen.
    e) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „schriftlicher“
       gestrichen.

 9. § 123 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 123

         Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten

       Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen
    Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat

    der Finanzbehörde auf Verlangen innerhalb einer

    angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtig-

    ten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, so gilt

    ein an ihn gerichtetes Schriftstück einen Monat nach

    der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermittel-

    tes Dokument am dritten Tage nach der Absendung

    als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass

    das Schriftstück oder das elektronische Dokument
    den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeit-

    punkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unter-
    lassung ist der Beteiligte hinzuweisen.“

10. § 125 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
    „1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden
        ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht
        erkennen lässt,“.

11. § 129 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    „Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungs-
    akt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde
    berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu ver-
    langen, das berichtigt werden soll.“

12. § 150 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
       gefügt:
       „§ 87a ist nur anwendbar, soweit auf Grund eines
       Gesetzes oder einer nach Absatz 6 erlassenen
       Rechtsverordnung die Steuererklärung auf ma-
       schinell verwertbarem Datenträger oder durch
       Datenfernübertragung übermittelt werden darf.“
    b) Absatz 6 Satz 3 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

       „5. die Mitwirkungspflichten Dritter und deren
           Haftung für Steuern oder Steuervorteile, die
           auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung
           oder Übermittlung der Daten verkürzt oder
           erlangt werden,“.

13. § 224a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Der Vertrag nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die
    elektronische Form ist ausgeschlossen.“
14. § 244 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    „Schuldversprechen und Bürgschaftserklärungen
    sind schriftlich zu erteilen; die elektronische Form ist
    ausgeschlossen.“

15. Dem § 309 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
    „Die elektronische Form ist ausgeschlossen.“

16. Dem § 324 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
    „Die elektronische Form ist ausgeschlossen.“

17. § 356 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 356
                   Rechtsbehelfsbelehrung
       (1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elek-
    tronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Ein-
    spruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch
    und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren

    Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwal-
    tungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.

       (2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig

    erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen

    eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

    zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf

    der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war

    oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt

    wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110

    Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.“

18. § 366 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 366
                    Form, Inhalt und
         Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung
       Die Einspruchsentscheidung ist schriftlich zu ertei-
    len, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
    zu versehen und den Beteiligten bekannt zu geben.“
BGBl. 2002, Seite 3329 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3329
                      Abschnitt II

 Anpassung des Verwaltungsrechts im Geschäfts-
   bereich des Bundesministeriums des Innern

                        Artikel 5
                      Änderung
          des Staatsangehörigkeitsgesetzes
                       (102-1)
  Nach § 38 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946)
geändert worden ist, wird folgender § 38a eingefügt:

                         „§ 38a

  Eine Ausstellung von Urkunden in Staatsangehörig-
keitssachen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.“

                        Artikel 6

                     Änderung
             des Bundesministergesetzes

                      (1103-1)

  Dem § 2 Abs. 1 des Bundesministergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I
S. 1166), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) geändert wor-
den ist, wird folgender Satz 3 angefügt:
„Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlos-
sen.“

                        Artikel 7
                      Änderung

        des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
                       (12-10)

   Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994

(BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), wird wie
folgt geändert:

In § 2 wird in Absatz 1 nach Satz 2 und in Absatz 2 nach
Satz 3 jeweils der folgende Satz eingefügt:
„Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen, aber nicht in
elektronischer Form.“

                        Artikel 8
                    Änderung
         des Beamtenrechtsrahmengesetzes
                     (2030-1)

  Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausge-

   schlossen.“

2. In § 23 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „schriftlich“
   ein Komma und die Wörter „aber nicht in elektronischer
   Form“ eingefügt.

3. In § 129 Abs. 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ ein
   Komma und die Wörter „aber nicht in elektronischer
   Form“ eingefügt.

                         Artikel 9
                     Änderung
             des Bundesbeamtengesetzes
                      (2030-2)
  Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausge-
   schlossen.“

2. In § 13 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Beam-
   ten“ die Wörter „schriftlich, aber nicht in elektronischer
   Form“ eingefügt.

3. In § 30 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „schrift-

   lich“ ein Komma und die Wörter „aber nicht in elektro-
   nischer Form“ eingefügt.

4. In § 33 werden nach dem Wort „schriftlich“ ein Komma
   und die Wörter „aber nicht in elektronischer Form“ ein-
   gefügt.

5. In § 47 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „schrift-
   lich“ ein Komma und die Wörter „aber nicht in elektro-
   nischer Form“ eingefügt.

                         Artikel 10

                      Änderung
            des Bundesreisekostengesetzes

                       (2032-2)

  Das Bundesreisekostengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I
S. 1621), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung
vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“
   die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

2. In § 3 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“
   die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

                         Artikel 11

                     Änderung
          des Bundesumzugskostengesetzes
                      (2032-3)
  Das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2682), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom

24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schrift-
      liche“ die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.
BGBl. 2002, Seite 3330 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3330
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „schrift-
      lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

2. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schrift-
   lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

                       Artikel 12
                     Änderung
           des Bundesdatenschutzgesetzes
                      (204-3)

  Das Bundesdatenschutzgesetz vom 20. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 9

Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674),

wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
        „(5) Hat bei der Entstehung des Schadens ein
       Verschulden des Betroffenen mitgewirkt, gilt § 254
       des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“
   b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

        „(6) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte
       Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des
       Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwen-
       dung.“

2. In § 11 Abs. 4 wird der einleitende Satzteil wie folgt
   gefasst:
   „Für den Auftragnehmer gelten neben den §§ 5, 9, 43

   Abs. 1 Nr. 2, 10 und 11, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und
   Abs. 3 sowie § 44 nur die Vorschriften über die Daten-
   schutzkontrolle oder die Aufsicht, und zwar für“.

                        Artikel 13

                       Änderung
                   des Passgesetzes
                        (210-5)
  In § 6 Abs. 1 des Passgesetzes vom 19. April 1986
(BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1 des
Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186) geändert
worden ist, werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
„§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine
Anwendung. Im Antragsverfahren nachzureichende
Erklärungen können im Wege der Datenübertragung
abgegeben werden.“

                        Artikel 14
                      Änderung
             des Personenstandsgesetzes
                       (211-1)
   Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1239), wird wie
folgt geändert:

1. In § 4 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Ehe-
   schließung“ die Wörter „mündlich oder schriftlich“ ein-
   gefügt.

2. In § 15a Abs. 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Antrag“
   die Wörter „mündlichen oder schriftlichen“ eingefügt.

3. In § 22 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Monats-
   frist“ die Wörter „mündlich oder schriftlich“ eingefügt.

4. § 25 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Auf ihre schriftliche Anordnung trägt der Standes-
   beamte dies in das Geburtenbuch ein.“

5. In § 26 Satz 2 und § 27 wird jeweils vor dem Wort
   „Anordnung“ das Wort „schriftliche“ eingefügt.

6. In § 29b Abs. 1 werden vor dem Wort „Antrag“ die

   Wörter „mündlichen oder schriftlichen“ eingefügt.

                        Artikel 15
                       Änderung
                  des Vereinsgesetzes
                        (2180-1)
   Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593),
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), wird wie folgt geändert:

In § 3 Abs. 4 Satz 1 und in § 16 Abs. 2 Satz 1 werden nach
dem Wort „schriftlich“ jeweils die Wörter „oder elektro-
nisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach
§ 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ein-
gefügt.

                        Artikel 16

                     Änderung
             des Bundesstatistikgesetzes
                      (29-22)
  Das Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987 (BGBl. I

S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 18 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), wird
wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Die Erhebungsvordrucke dürfen keine Fragen
   über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthal-
   ten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hin-
   ausgehen.“

2. § 11a wird aufgehoben.

3. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Die Antwort ist erteilt, wenn die ordnungsgemäß
      ausgefüllten Erhebungsvordrucke
      1. bei Übermittlung in schriftlicher Form der Erhe-
         bungsstelle zugegangen sind,
      2. bei Übermittlung in elektronischer Form von der
         für den Empfang bestimmten Einrichtung in für
         die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise auf-
         gezeichnet worden sind.“

   b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
       „(4) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt,
      können die in den Erhebungsvordrucken enthalte-
BGBl. 2002, Seite 3331 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3331
      nen Fragen mündlich, schriftlich oder elektronisch
      beantwortet werden.
        (5) Wird in den Fällen des Absatzes 4 die Aus-
      kunft schriftlich oder elektronisch erteilt, sind die
      ausgefüllten Erhebungsvordrucke den Erhebungs-
      beauftragten auszuhändigen oder in verschlosse-
      nem Umschlag zu übergeben oder bei der Erhe-
      bungsstelle abzugeben, dorthin zu übersenden
      oder elektronisch zu übermitteln.“

4. In § 17 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter
   „oder elektronisch“ eingefügt.

                        Artikel 17

                      Änderung
           des Gesetzes über die Änderung
          von Familiennamen und Vornamen
                       (401-1)
  § 9 des Gesetzes über die Änderung von Familienna-
men und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 § 10 des Gesetzes
vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:
                           „§ 9

   Die untere Verwaltungsbehörde veranlasst die Eintra-
gung eines Randvermerks über die Namensänderung
oder die Namensfeststellung im Geburtenbuch und im
Familienbuch (Heiratsbuch). Sie benachrichtigt die für die
Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Haupt-
wohnung des Betroffenen zuständige Meldebehörde von
der Änderung oder Feststellung des Namens. Die Mittei-
lungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Schriftform.“

                        Artikel 18
           Änderung der Verordnung zur
      Ausführung des Personenstandsgesetzes
                     (211-1-1)
  Die Verordnung zur Ausführung des Personenstands-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert
durch Artikel 12 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2002
(BGBl. I S. 1946), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:

                            „§ 12
     Die Bescheinigungen nach § 6 Abs. 4 und 5 des
   Gesetzes bedürfen der Schriftform.“

2. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:
                           „§ 24b
     Die Mitteilungen nach den §§ 23 und 24 bedürfen

   der Schriftform.“

3. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 wird vor dem Wort „Auskunft“
      das Wort „schriftliche“ eingefügt.

   b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Mitteilung bedarf der Schriftform.“

4. In § 27 Abs. 3 werden nach dem Wort „Mitteilungen“
   die Wörter „bedürfen der Schriftform und“ eingefügt.

5. In § 28a Satz 1 werden vor dem Wort „Antrag“ die Wör-
   ter „mündlichen oder schriftlichen“ eingefügt.

6. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:
                           „§ 43a

     Die Mitteilungen nach den §§ 33, 36, 37, 38, 40, 41,
   42, 42a und 43 bedürfen der Schriftform.“

7. § 44 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Die Anordnungen nach § 41 Abs. 2 und 3 sowie
   § 43 Abs. 3 des Gesetzes bedürfen der Schriftform; in
   der Eintragung ist zu vermerken, auf welcher Entschei-
   dung sie beruht.“

                        Artikel 19
                    Änderung der
            Verordnung zur Durchführung
           des Gesetzes zur Regelung des
      öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
                      (2180-1-1)
  In § 8 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
(Vereinsgesetz) vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457) wird
nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Eine Bestellung in elektronischer Form ist ausgeschlos-
sen.“

                      Abschnitt III
                 Anpassung des
      Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich
        des Bundesministeriums der Justiz

                        Artikel 20
                    Änderung
         des Vermögenszuordnungsgesetzes
                     (105-7)

   Dem § 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I
S. 709), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
30. Januar 2002 (BGBl. I S. 562) geändert worden ist, wird
folgender Absatz 7 angefügt:

  „(7) Für Zuordnungsbescheide nach diesem Gesetz
findet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine
Anwendung.“

                        Artikel 21

             Änderung des Einführungs-
       gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
                      (400-1)

  In Artikel 233 § 2b Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I
S. 1061), das zuletzt durch Artikel 25 Abs. 3 des Gesetzes
BGBl. 2002, Seite 3332 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3332
vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist,
wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine
Anwendung.“

                        Artikel 22

       Änderung des Bodensonderungsgesetzes
                      (403-22)
  Dem § 7 Abs. 1 des Bodensonderungsgesetzes vom
20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), das zuletzt
durch Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1887) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:

„§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine
Anwendung.“

                        Artikel 23
          Änderung des Vermögensgesetzes
                       (III-19)
  Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2002
(BGBl. I S. 1580), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 33 Abs. 4 und 5 wird jeweils folgender Satz
   angefügt:
   „§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine
   Anwendung.“

2. Dem § 36 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
   „§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine
   Anwendung.“

                        Artikel 24
                       Änderung
           des Investitionsvorranggesetzes
                        (III-19-4)

  Das Investitionsvorranggesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. August 1997 (BGBl. I S. 1996),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
30. Januar 2002 (BGBl. I S. 562), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
   gefügt:

     „(2a) Ergehen Bescheide nach diesem Gesetz in elek-
   tronischer Form, so sind sie mit einer dauerhaft über-
   prüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungs-
   verfahrensgesetzes zu versehen.“

2. § 21b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-

      fügt:

       „§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet
       keine Anwendung.“
   b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1
      Satz 4“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 5“ ersetzt.

                        Artikel 25
     Änderung der Grundstücksverkehrsordnung
                      (III-20)

   Die Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2182, 2221), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1481), wird wie
folgt geändert:

1. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:
   „Ergehen die Rücknahme oder der Widerruf in elektro-
   nischer Form, so sind sie mit einer dauerhaft überprüf-
   baren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsver-
   fahrensgesetzes zu versehen.“

2. In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden der Punkt durch einen
   Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

   „für diesen Bescheid findet § 3a des Verwaltungs-
   verfahrensgesetzes keine Anwendung.“

                       Abschnitt IV
                 Anpassung des
      Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich
       des Bundesministeriums der Finanzen

                        Artikel 26
                     Änderung
           des Grunderwerbsteuergesetzes
                     (610-6-10)
  Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,
1804), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715), wird wie folgt geändert:
1. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Finanzamt“ das Wort
      „schriftlich“ eingefügt.
   b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
      „Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist
      ausgeschlossen.“

2. § 19 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

     „(5) Die Anzeigen sind Steuererklärungen im Sinne
   der Abgabenordnung. Sie sind schriftlich abzugeben.
   Sie können gemäß § 87a der Abgabenordnung in elek-
   tronischer Form übermittelt werden.“
3. Dem § 22 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

   „Das Finanzamt hat die Bescheinigung schriftlich zu
   erteilen. Eine elektronische Übermittlung der Beschei-
   nigung ist ausgeschlossen.“

                        Artikel 27
               Änderung des Erbschaft-
        steuer- und Schenkungsteuergesetzes

                      (611-8-2-2)

   Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997
(BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634), wird wie
folgt geändert:
BGBl. 2002, Seite 3333 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3333
1. In § 30 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie
   § 34 Abs. 1 wird nach dem Wort „Finanzamt“ jeweils
   das Wort „schriftlich“ eingefügt.

2. § 37 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Auf Erwerbe, für die die Steuer vor dem 28. Au-
   gust 2002 entstanden ist, finden die Vorschriften die-
   ses Gesetzes in seiner bis zum Ablauf des 27. August
   2002 geltenden Fassung weiter Anwendung.“

                        Artikel 28

                     Änderung
        des Versicherungsteuergesetzes 1996
                      (611-15)

  Das Versicherungsteuergesetz 1996 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22),
zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 8 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Der Versicherungsnehmer hat innerhalb von 15 Tagen
   nach Ablauf des Monats, in dem das Versicherungs-
   entgelt gezahlt worden ist, eine eigenhändig unter-
   schriebene Steueranmeldung abzugeben und die
   selbst berechnete Steuer zu entrichten.“

2. In § 10 Abs. 1 Satz 3 wird nach dem Wort „Angaben“
   das Wort „schriftlich“ eingefügt.

                        Artikel 29
                      Änderung
        des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1994
                       (611-17)
  Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. August 2002
(BGBl. I S. 2978), wird wie folgt geändert:

1. In § 3a Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 10
   Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 wird vor dem Wort
   „Antrag“ jeweils das Wort „schriftlichen“ eingefügt.

2. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 3 wird vor dem Wort „angezeigt“
      das Wort „schriftlich“ eingefügt.

   b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird vor dem
      Wort „Antrag“ das Wort „schriftlichen“ eingefügt.

                        Artikel 30

                      Änderung
            des Feuerschutzsteuergesetzes
                       (611-18)

  Das Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18),
zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 8 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Der Versicherungsnehmer hat spätestens am 15. Tag
   nach Ablauf des Monats, in dem das Versicherungs-
   entgelt gezahlt worden ist, eine Steueranmeldung nach
   amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und die
   selbst berechnete Steuer zu entrichten.“

2. In § 9 Abs. 1 Satz 3 wird nach dem Wort „Angaben“ das
   Wort „schriftlich“ eingefügt.

                        Artikel 31

                      Änderung
               des Kreditwesengesetzes
                       (7610-1)

  Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2002
(BGBl. I S. 3105), wird wie folgt geändert:

1. In § 32 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch
   ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz neu
   angefügt:
   „§ 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist
   anzuwenden.“

2. In § 46a Abs. 2 Satz 3 wird der Punkt am Satzende
   durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
   neu eingefügt:
   „§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit
   der Maßgabe Anwendung, dass eine für die vertre-
   tungsbefugte Person zertifizierte qualifizierte Signatur
   im Sinne des Signaturgesetzes zusätzlich zur Namens-
   unterschrift beim Gericht zu hinterlegen ist.“

                        Artikel 32
                      Änderung
           des Auslandinvestment-Gesetzes
                       (7612-1)
  Das Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet auf
   die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.“

2. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet auf
   die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.“

                        Artikel 33

                     Änderung
          des Gesetzes über Bausparkassen
                      (7691-2)

  In § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar
1991 (BGBl. I S. 454), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778) geän-
dert worden ist, wird der Punkt am Satzende durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz neu angefügt:
BGBl. 2002, Seite 3334 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3334
„§ 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist an-
zuwenden.“

                        Artikel 34
                   Änderung der
     Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
                   (611-8-2-2-1)

  Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom
8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2634), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
   gefügt:
   „Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist aus-
   geschlossen.“

2. In § 8 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
   gefügt:
   „Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist aus-
   geschlossen.“

3. In § 9 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:
   „Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist aus-
   geschlossen.“

4. In § 10 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

   „Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist aus-
   geschlossen.“

5. § 12 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 12
                     Übergangsvorschrift
     Auf Erwerbe, für die die Steuer vor dem 28. August
   2002 entstanden ist, finden die Vorschriften dieser Ver-

   ordnung in ihrer bis zum Ablauf des 27. August 2002
   geltenden Fassung weiter Anwendung.“

                        Artikel 35

                     Änderung

           der Ausführungsbestimmungen
          zum Rennwett- und Lotteriegesetz
                     (611-14-1)

  Die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und

Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), werden wie folgt
geändert:

1. In § 34 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.

2. Dem § 35 wird folgender Satz angefügt:

   „Eine elektronische Übermittlung der Anmeldung ist

   ausgeschlossen.“

3. In § 45 Abs. 3 wird vor den Wörtern „bei dem Finanz-
   amt“ das Wort „schriftlich“ eingefügt.
4. In § 46 Abs. 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „Anzeigen
   sind“ das Wort „schriftlich“ eingefügt.

                        Artikel 36
               Änderung der Kraftfahr-
        zeugsteuer-Durchführungsverordnung
                     (611-17-2)
  Die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994
(BGBl. I S. 1144), zuletzt geändert durch Artikel 28 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird
wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Steuererklärung kann nach § 87a der Ab-
      gabenordnung in elektronischer Form übermittelt
      werden.“
   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Steuerer-
      klärung“ die Wörter „nach Absatz 1“ eingefügt.

2. § 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Er ist Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung
   und kann nach § 87a der Abgabenordnung in elektro-
   nischer Form übermittelt werden.“

3. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird vor dem Wort „geltend“ das Wort
      „schriftlich“ eingefügt.

   b) In Satz 2 wird vor dem Wort „anzuzeigen“ das Wort
      „schriftlich“ eingefügt.

   c) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
      „Sie können nach § 87a der Abgabenordnung in
      elektronischer Form übermittelt werden.“

4. § 14 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 14

                      Steuererstattung

      (1) Ansprüche auf Erstattung der Steuer, die sich
   aufgrund des § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes er-
   geben, sind unter Rückgabe der Steuerkarte bei der
   Stelle schriftlich geltend zu machen, die die Steuer
   festgesetzt hat. Elektronische Übermittlungen sind

   ausgeschlossen.

     (2) Als Tag der Beendigung der Steuerpflicht gilt der
   Tag, an dem der Steuerschuldner die Steuerkarte
   zurückgibt. § 5 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes gilt sinn-

   gemäß.“

                       Abschnitt V

        Anpassung des Verwaltungsrechts
   im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
          für Wirtschaft und Technologie

                        Artikel 37

                       Änderung

             der Wirtschaftsprüferordnung

                        (702-1)
  Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),
zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom
27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:
BGBl. 2002, Seite 3335 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3335
1. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „ist“ das Wort
   „schriftlich“ eingefügt.
2. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

   „Eine Bestellung in elektronischer Form ist ausge-
   schlossen.“

3. Dem § 29 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

   „§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine

   Anwendung.“

4. In § 131g Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort „ist“ das

   Wort „schriftlich“ eingefügt.

                        Artikel 38
                      Änderung

               des Bundesberggesetzes
                       (750-15)

  In § 16 Abs. 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes vom

13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Arti-
kel 25 Abs. 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2850) geändert worden ist, wird nach dem Wort
„Schriftform“ der Punkt am Satzende durch ein Semikolon
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„die elektronische Form ist ausgeschlossen.“

                        Artikel 39

                     Änderung
           der Außenwirtschaftsverordnung
                     (7400-1-6)
   § 17 der Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I
S. 1934, 2493), die zuletzt durch die Verordnung vom
2. April 2002 (BAnz. S. 7189) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.

2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet
   für die Absätze 1 und 2 keine Anwendung. Das Bun-
   desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann
   jedoch durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger
   festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter wel-
   chen Voraussetzungen Anträge nach Absatz 1 in elek-
   tronischer Form gestellt werden können.“

                      Abschnitt VI

       Anpassung des Verwaltungsrechts
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

                        Artikel 40

             Änderung des Weingesetzes
                     (2125-5-7)
  Nach § 3 des Weingesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. August 2002
(BGBl. I S. 3116) geändert worden ist, wird der folgende
§ 3a eingefügt:

                           „§ 3a
           Ausschluss der elektronischen Form
   (1) Bei der Durchführung dieses Gesetzes sowie der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
ist die elektronische Form ausgeschlossen, soweit diese
in den genannten Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich
zugelassen wird.

   (2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,

Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch

Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften über die Zulassung der elektronischen Form

bei der Durchführung des Weingesetzes und der auf

Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu
erlassen.“

                         Artikel 41

                     Änderung
         der Wein-Vergünstigungsverordnung

                   (7847-11-4-22)

  Dem § 4 der Wein-Vergünstigungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1987 (BGBl. I
S. 1300), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Juli
2001 (BGBl. I S. 1503) geändert worden ist, wird folgender
Satz 3 angefügt:

„Die elektronische Form ist ausgeschlossen, sofern sie
von der zuständigen Stelle nicht ausdrücklich zugelassen
wird.“

                         Artikel 42
                    Änderung der
     Verordnung flächenbezogene Hopfenbeihilfe
                   (7847-11-4-19)

   Dem § 5 der Verordnung flächenbezogene Hopfenbei-

hilfe vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3135), die durch
Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I
S. 2018) geändert worden ist, wird folgender Satz 2 an-
gefügt:

„Die elektronische Form ist ausgeschlossen, sofern sie
von der Bundesanstalt nicht ausdrücklich zugelassen
wird.“

                         Artikel 43
                      Änderung
         der Pflanzenschutzmittelverordnung
                      (7823-5-2)

   § 1 Abs. 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. August 1998
(BGBl. I S. 2161), die zuletzt durch Artikel 4 § 2 des Geset-
zes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

  „(1) Der Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmit-
tels oder auf Änderung der Zulassung durch Festsetzung
eines weiteren Anwendungsgebietes ist elektronisch oder
in vierfacher Ausfertigung schriftlich nach einem von der
Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft
(Biologische Bundesanstalt) im Bundesanzeiger bekannt
gegebenen Muster zu stellen. Erfolgt die Antragstellung in
elektronischer Form, kann die Biologische Bundesanstalt
BGBl. 2002, Seite 3336 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3336
die Übermittlung der dem Antrag nach § 12 Abs. 3 Satz 1
des Pflanzenschutzgesetzes beizufügenden Unterlagen
auch in schriftlicher Form verlangen.“

                        Artikel 44

                      Änderung
           der Pflanzenbeschauverordnung
                      (7823-5-6)
   Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
6. Juni 2002 (BGBl. I S. 1789), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:
    „(6) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet
   keine Anwendung.“

2. Dem § 13c wird folgender Absatz 7 angefügt:
    „(7) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet
   keine Anwendung.“

                        Artikel 45

         Änderung der Psittakose-Verordnung
                    (7831-1-41-4)
  § 4 Abs. 3 der Psittakose-Verordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I
S. 2111), die durch Artikel 2 der Verordnung vom

14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955) geändert worden ist,

wird wie folgt gefasst:

 „(3) Die Buchführung kann mittels elektronischer Daten-
verarbeitung vorgenommen werden.“

                        Artikel 46

       Änderung der Fischseuchen-Verordnung
                   (7831-1-41-26)
  In § 2 Abs. 3 Satz 1 der Fischseuchen-Verordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001
(BGBl. I S. 937), die durch Artikel 367 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert wor-
den ist, wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon
ersetzt und werden folgende Wörter angefügt:

„§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine
Anwendung.“

                      Abschnitt VII
        Anpassung des Verwaltungsrechts
        im Geschäftsbereich des Bundes-

     ministeriums für Arbeit und Sozialordnung

                        Artikel 47

                       Änderung
         des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
                       (860-4-1)
  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt

geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2002
(BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 110 werden folgende Anga-
      ben eingefügt:

                       „Siebter Abschnitt
                 Aufbewahrung von Unterlagen
      § 110a Aufbewahrungspflicht

      § 110b Rückgabe, Vernichtung und Archivierung
             von Unterlagen
      § 110c Verwaltungsvereinbarungen, Verordnungs-
             ermächtigung
      § 110d Beweiswirkung“.
   b) Die bisherige Angabe „Siebter Abschnitt“ wird
      durch die Angabe „Achter Abschnitt“ und die bishe-
      rige Angabe „Achter Abschnitt“ durch die Angabe
      „Neunter Abschnitt“ ersetzt.

2. § 28f Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Dies gilt auch für Arbeitgeber, die den Gesamtsozial-
   versicherungsbeitrag an mehrere Betriebskrankenkas-
   sen oder landwirtschaftliche Krankenkassen zu zahlen
   haben, gegenüber dem jeweiligen Bundesverband.“

3. Dem § 79 Abs. 3a wird folgender Satz angefügt:

   „Soweit Bedarf für besondere Nachweise im Bereich

   der landwirtschaftlichen Krankenversicherung besteht,

   sind die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben anzuwen-
   den, dass an die Stelle des Bundesministeriums für
   Arbeit und Sozialordnung das Bundesministerium für
   Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft tritt
   und beim Erlass der allgemeinen Verwaltungsvor-
   schriften nach Absatz 2 auch das Einvernehmen mit

   dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
   und dem Bundesministerium für Gesundheit herzu-
   stellen ist.“

4. Nach § 110 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt:

                      „Siebter Abschnitt
               Aufbewahrung von Unterlagen

                            § 110a

                    Aufbewahrungspflicht
      (1) Die Behörde bewahrt Unterlagen, die für ihre
   öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, insbeson-
   dere für die Durchführung eines Verwaltungsverfah-
   rens oder für die Feststellung einer Leistung, erforder-
   lich sind, nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger
   Aufbewahrung auf.

     (2) Die Behörde kann an Stelle der schriftlichen
   Unterlagen diese als Wiedergabe auf einem Bildträger
   oder auf anderen dauerhaften Datenträgern aufbewah-
   ren, soweit dies unter Beachtung der Grundsätze der
   Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit den Grundsätzen
   ordnungsmäßiger Aufbewahrung entspricht. Nach den
   Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung von auf
   Datenträgern aufbewahrten Unterlagen ist insbeson-
   dere sicherzustellen, dass
BGBl. 2002, Seite 3337 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3337
1. die Wiedergabe auf einem Bildträger oder die Daten
   auf einem anderen dauerhaften Datenträger
   a) mit der diesen zugrunde gelegten schriftlichen
      Unterlage bildlich und inhaltlich vollständig über-
      einstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
      und über diese Übereinstimmung ein Nachweis
      geführt wird,

   b) während der Dauer der Aufbewahrungsfrist
      jederzeit verfügbar sind und unverzüglich bild-
      lich und inhaltlich unverändert lesbar gemacht
      werden können,

2. die Ausdrucke oder sonstigen Reproduktionen mit

   der schriftlichen Unterlage bildlich und inhaltlich
   übereinstimmen und

3. als Unterlage für die Herstellung der Wiedergabe
   nur dann der Abdruck einer Unterlage verwendet
   werden darf, wenn die dem Abdruck zugrunde lie-
   gende Unterlage bei der Behörde nicht mehr vor-
   handen ist.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Aufbewahrung
von Unterlagen, die nur mit Hilfe einer Datenverarbei-
tungsanlage erstellt worden sind, mit der Maßgabe,
dass eine bildliche Übereinstimmung der Wiedergabe
auf dem dauerhaften Datenträger mit der erstmals
erstellten Unterlage nicht sichergestellt sein muss.

  (3) Können aufzubewahrende Unterlagen nur in der
Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder als
Daten auf anderen dauerhaften Datenträgern vorgelegt
werden, sind, soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist,
bei der Behörde auf ihre Kosten diejenigen Hilfsmittel zur
Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, die Unterla-
gen lesbar zu machen. Soweit erforderlich, ist die Behör-
de verpflichtet, die Unterlagen ganz oder teilweise aus-
zudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktio-
nen beizubringen; die Behörde kann Ersatz ihrer Auf-

wendungen in angemessenem Umfang verlangen.

   (4) Absatz 2 gilt nicht für Unterlagen, die als Wieder-
gabe auf einem Bildträger aufbewahrt werden, wenn
diese Wiedergabe vor dem 1. Februar 2003 durch-
geführt wird.

                         § 110b
               Rückgabe, Vernichtung
           und Archivierung von Unterlagen

   (1) Unterlagen, die für eine öffentlich-rechtliche Ver-
waltungstätigkeit einer Behörde nicht mehr erforderlich
sind, können nach den Absätzen 2 und 3 zurückgege-
ben oder vernichtet werden. Die Anbietungs- und
Übergabepflichten nach den Vorschriften des Bundes-
archivgesetzes und der entsprechenden gesetzlichen
Vorschriften der Länder bleiben unberührt. Satz 1 gilt
insbesondere für
1. Unterlagen, deren Aufbewahrungsfristen abgelau-
   fen sind,

2. Unterlagen, die nach Maßgabe des § 110a Abs. 2
   als Wiedergabe auf einem maschinell verwertbaren
   dauerhaften Datenträger aufbewahrt werden und

3. der Behörde vom Betroffenen oder von Dritten zur
   Verfügung gestellte Unterlagen.
  (2) Unterlagen, die einem Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung von Versicherten, Antragstellern

oder von anderen Stellen zur Verfügung gestellt wor-
den sind, sind diesen zurückzugeben, soweit sie nicht
als Ablichtung oder Abschrift dem Träger auf Anforde-
rung von den genannten Stellen zur Verfügung gestellt
worden sind; werden die Unterlagen anderen Stellen
zur Verfügung gestellt, sind sie von diesen Stellen auf
Anforderung zurückzugeben.

   (3) Die übrigen Unterlagen im Sinne von Absatz 1
werden vernichtet, soweit kein Grund zu der Annahme
besteht, dass durch die Vernichtung schutzwürdige
Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.

                        § 110c

             Verwaltungsvereinbarungen,
              Verordnungsermächtigung

  (1) Die Spitzenverbände der Träger der Sozialversi-
cherung und die Bundesanstalt für Arbeit vereinbaren
gemeinsam unter besonderer Berücksichtigung der
schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der
Voraussetzungen des Signaturgesetzes das Nähere zu
den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung im
Sinne des § 110a, den Voraussetzungen der Rückgabe
und Vernichtung von Unterlagen sowie die Aufbewah-
rungsfristen für Unterlagen. Die Vereinbarung kann auf
bestimmte Sozialleistungsbereiche beschränkt wer-
den; sie ist von den beteiligten Spitzenverbänden
abzuschließen. Die Vereinbarungen bedürfen der
Genehmigung der beteiligten Bundesministerien.

   (2) Soweit Vereinbarungen nicht getroffen sind, wird
die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates unter beson-
derer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen
der Betroffenen
1. das Nähere zu bestimmen über

   a) die Grundsätze ordnungsmäßiger Aufbewah-

      rung im Sinne des § 110a,

   b) die Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen,
2. für bestimmte Unterlagen allgemeine Aufbewah-
   rungsfristen festzulegen.

                        § 110d
                   Beweiswirkung

   Ist eine Unterlage nach § 110a Abs. 2 auf anderen
dauerhaften maschinell verwertbaren Datenträgern als
Bildträgern aufbewahrt und

1. die Wiedergabe mit einer qualifizierten elektroni-
   schen Signatur nach dem Signaturgesetz dessen
   versehen, der die Wiedergabe auf dem dauerhaften
   Datenträger hergestellt hat, oder
2. bei urschriftlicher Aufzeichnung des Textes nur in
   gespeicherter Form diese mit einer qualifizierten
   elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
   dessen versehen ist, der den Text elektronisch sig-
   niert hat,

und ist die qualifizierte elektronische Signatur dauer-
haft überprüfbar, können der öffentlich-rechtlichen
Verwaltungstätigkeit die Daten auf diesem dauerhaften
Datenträger zugrunde gelegt werden, soweit nach den
Umständen des Einzelfalles kein Anlass ist, ihre sach-
liche Richtigkeit zu beanstanden.“
BGBl. 2002, Seite 3338 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3338
5. Der bisherige Siebte Abschnitt wird Achter Abschnitt
   und der bisherige Achte Abschnitt wird Neunter
   Abschnitt.

                       Artikel 48
                     Änderung
        des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
                       (860-7)
  § 199 Abs. 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2787) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                     Abschnitt VIII
        Anpassung des Verwaltungsrechts
   im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
      für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

                       Artikel 49
                     Änderung
         des Personenbeförderungsgesetzes
                      (9240-1)

   Nach § 4 des Personenbeförderungsgesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990

(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch das Gesetz vom

19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2691) geändert worden ist, wird

folgender § 5 eingefügt:

                          „§ 5
                       Dokumente

  Genehmigungen, einstweilige Erlaubnisse und Beschei-

nigungen oder deren Widerruf nach diesem Gesetz oder

nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
verordnung oder Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind
schriftlich zu erteilen. Die elektronische Form ist ausge-
schlossen. Abweichend von Satz 1 kann in den auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und All-
gemeinen Verwaltungsvorschriften vorgesehen werden,
dass Genehmigungen, einstweilige Erlaubnisse und
Bescheinigungen auch in elektronischer Form mit einer
dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden können.“

                       Artikel 50

                     Änderung
       des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
                       (9500-1)
   Dem § 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I
S. 2026), das durch Artikel 22 des Gesetzes vom 15. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, wird
folgender Absatz 3 angefügt:

 „(3) Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund
dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen Zeug-
nisse oder andere Dokumente ausgestellt werden, deren
Ausstellung schriftlich zu beantragen ist oder die aus-
zuhändigen, vorzulegen oder mitzuführen sind, ist die

elektronische Form ausgeschlossen, sofern nicht durch
Rechtsverordnung etwas anderes ausdrücklich geregelt
ist.“

                         Artikel 51
                   Aufhebung des
          Gesetzes über Schifferdienstbücher
                       (9503-4)
  Das Gesetz über Schifferdienstbücher vom 12. Februar
1951 (BGBl. 1951 II S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 551), wird auf-
gehoben.

                         Artikel 52
         Änderung des Seeaufgabengesetzes
                      (9510-1)
  Nach § 17 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876)
wird folgender § 18 eingefügt:

                           „§ 18
   Soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses
Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen Schriftform
einschließlich für Prüfungen angeordnet ist, eine Zweit-
schrift, Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzufertigen

ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Doku-

mente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu

beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mit-

zuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen,

wenn nicht durch Rechtsvorschrift eine abweichende
Regelung getroffen ist.“

                         Artikel 53

         Änderung des Flaggenrechtsgesetzes

                       (9514-1)

  Nach § 22b des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3140), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom
15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist,
wird folgender § 22c eingefügt:

                           „§ 22c
   Soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses
Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen Schriftform
einschließlich für Prüfungen angeordnet ist, eine Zweit-
schrift, Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzufertigen

ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Doku-
mente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu
beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mit-
zuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen,
wenn nicht durch Rechtsvorschrift eine abweichende
Regelung getroffen ist.“

                         Artikel 54

            Änderung des Seelotsgesetzes
                      (9515-1)
  Das Seelotsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I
S. 1815), wird wie folgt geändert:
BGBl. 2002, Seite 3339 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3339
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

                            „§ 1a

      Soweit durch dieses Gesetz oder auf dessen Grund-
   lage Schriftform angeordnet ist oder Zeugnisse,
   Bescheinigungen oder andere Dokumente auszuhän-
   digen, mitzuführen oder vorzulegen sind, ist die elek-
   tronische Form ausgeschlossen, sofern nicht in diesem
   Gesetz oder in den zur seiner Durchführung erlassenen
   Rechtsverordnungen eine abweichende Regelung
   getroffen ist.“

2. In § 11 wird folgender Satz 2 eingefügt:

   „§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine
   Anwendung.“

                        Artikel 55
         Änderung des Luftverkehrsgesetzes
                       (96-1)
   In § 32 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2002
(BGBl. I S. 2674) geändert worden ist, wird nach Absatz 6
folgender Absatz 7 angefügt:

  „(7) Sofern nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein

Zeugnis oder anderes Dokument mitzuführen, auszuhän-

digen oder einem Antrag beizufügen ist, ist die elektroni-

sche Form ausgeschlossen, sofern nicht in den zur Durch-

führung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
eine abweichende Regelung getroffen ist.“

                        Artikel 56

                   Änderung der
       Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung
                    (2129-18-1)
  Nach § 4 der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung
vom 30. Mai 1996 (BGBl. I S. 707) wird folgender § 4a ein-
gefügt:

                          „§ 4a
  Soweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform
angeordnet ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder
andere Dokumente ausgestellt werden, deren Ausstellung
schriftlich zu beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzule-
gen oder mitzuführen sind, ist die elektronische Form aus-
geschlossen.“

                        Artikel 57
                    Aufhebung der
         Verordnung über die Zuständigkeit
           für die Verfolgung und Ahndung

          von Ordnungswidrigkeiten nach

        dem Gesetz über Schifferdienstbücher

                       (9503-4-1)

  Die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfol-
gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem
Gesetz über Schifferdienstbücher vom 11. Dezember
1974 (BGBl. I S. 3480) wird aufgehoben.

                         Artikel 58

                   Änderung der
          Verordnung über Seefunkzeugnisse
                     (9513-1-11)

  Nach § 1 der Verordnung über Seefunkzeugnisse vom
17. Juni 1992 (BGBl. I S. 1086), die zuletzt durch Artikel 3
der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276)
geändert worden ist, wird folgender § 1a eingefügt:

                           „§ 1a

   Soweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform
einschließlich für Prüfungen angeordnet ist, eine Zweit-
schrift, Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzufertigen
ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Doku-
mente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu
beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mit-
zuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlos-
sen.“

                         Artikel 59
                  Änderung der
     Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung
                    (9513-1-12)
  Nach § 33 der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverord-

nung vom 12. April 1994 (BGBl. I S. 797), die zuletzt durch

Artikel 437 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I

S. 2785) geändert worden ist, wird folgender § 33a einge-

fügt:

                           „§ 33a
   Soweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform

einschließlich für Prüfungen angeordnet ist, eine Zweit-
schrift, Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzufertigen
ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Doku-
mente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu
beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mit-
zuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlos-
sen.“

                         Artikel 60
               Änderung der Verordnung
             über die Seediensttauglichkeit
                        (9513-17)

  Nach § 16 der Verordnung über die Seediensttauglich-
keit vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1241), die zuletzt
durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 1998 (BGBl. I
S. 872) geändert worden ist, wird folgender § 17 eingefügt:

                           „§ 17

   Soweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform

einschließlich für Prüfungen angeordnet ist, eine Zweit-

schrift, Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzufertigen

ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Doku-
mente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu
beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mit-
zuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlos-
sen.“
BGBl. 2002, Seite 3340 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3340
                         Artikel 61
                     Änderung
              der Verordnung über die
       Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
                     (9513-21)
  Nach § 25 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf
Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 734), die
zuletzt durch Artikel 438 der Verordnung vom 29. Oktober

2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird folgender

§ 26 eingefügt:

                           „§ 26
  Soweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform ein-
schließlich für Prüfungen angeordnet ist, eine Zweitschrift,
Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzufertigen ist
oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Dokumen-

te ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu

beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mit-
zuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlos-
sen.“

                         Artikel 62

                      Änderung der
        Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
                        (9513-30)
   Nach § 18d der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992
(BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 440 der Ver-
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, wird folgender § 19 eingefügt:

                           „§ 19
   Soweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform
einschließlich für Prüfungen angeordnet ist, eine Zweit-
schrift, Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzufertigen
ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Doku-
mente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu
beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mit-
zuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlos-
sen.“

                         Artikel 63

                       Änderung
          der Schiffsvermessungsverordnung
                        (9517-7)

   Nach § 15 der Schiffsvermessungsverordnung vom
5. Juli 1982 (BGBl. I S. 916, 1169), die zuletzt durch Arti-
kel 4 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, wird folgender § 16
eingefügt:

                           „§ 16
  Soweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform
angeordnet ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder
andere Dokumente ausgestellt werden, deren Ausstellung
schriftlich zu beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzule-
gen oder mitzuführen sind, ist die elektronische Form aus-
geschlossen.“

                      Abschnitt IX
 Anpassung des Verwaltungsrechts im Geschäfts-
 bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

                        Artikel 64
          Änderung des Wehrpflichtgesetzes
                       (50-1)

  Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 954), geändert

durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I
S. 1186), wird wie folgt geändert:

 1. § 11 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 5
       Abs. 1“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1a“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „schriftlich“

       die Angabe „ , elektronisch“ eingefügt.

 2. In § 17 Abs. 3 Satz 2 und 3 wird nach dem Wort „schrift-
    lich“ jeweils die Angabe „ , elektronisch“ eingefügt.

 3. In § 20 Satz 1 wird nach dem Wort „schriftlich“ die

    Angabe „ , elektronisch“ eingefügt.

 4. In § 24 Abs. 7 wird nach dem Wort „schriftlich“ die
    Angabe „ , elektronisch“ eingefügt.

 5. In § 33 Abs. 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Einberu-
    fungsbescheid“ die Angabe „(§§ 21 und 23 Abs. 1)“
    durch die Angabe „(§§ 21 und 23)“ ersetzt.

 6. In § 39 Abs. 3 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1“ durch die
    Angabe „§ 23“ ersetzt.

 7. In § 40 Abs. 3 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1“ durch die
    Angabe „§ 23“ ersetzt.

 8. In § 42 Abs. 3 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1“ durch die
    Angabe „§ 23“ ersetzt.

 9. § 48 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1
           Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 23 Satz 2

           und 3“ ersetzt.
       bb) Der bisherige Satz 2 wird an Nummer 5 Satz 1
           angefügt.

    b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „gelten“ die An-
       gabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2“ durch die
       Angabe „Absatz 1 Nr. 1 Satz 2“ ersetzt.

10. In § 50 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „§§ 22 und 23
    Abs. 1 Satz 7“ durch die Angabe „§§ 22 und 23
    Satz 7“ ersetzt.

                        Artikel 65

           Änderung des Soldatengesetzes
                       (51-1)
  Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478), zuletzt
BGBl. 2002, Seite 3341 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3341
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 4013), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausge-
   schlossen.“

2. Dem § 41 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

   „Eine Rücknahme in elektronischer Form ist ausge-

   schlossen.“

3. In § 44 Abs. 6 Satz 2 werden nach dem Wort „schrift-
   lich“ ein Komma und die Wörter „aber nicht in elektro-
   nischer Form“ eingefügt.

4. § 46 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
       „(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5
      genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf sei-
      nen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im
      Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere
      häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe

      eine besondere Härte bedeuten würde.“

   b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
        „(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Dis-
      ziplinarvorgesetzten schriftlich, aber nicht in elek-

      tronischer Form erklärt werden. Die Erklärung kann,

      solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten
      noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier
      Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorge-
      setzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung
      der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach
      Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den bean-
      tragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch
      so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufs-
      soldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungs-
      gemäß erledigt hat, längstens drei Monate.“

   c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

5. § 47 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
     „(4) Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten
   in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 6 bei Dienstunfähigkeit
   wenigstens drei Monate vor dem Entlassungstag und
   in den Fällen des § 46 Abs. 8 wenigstens sechs
   Wochen vor dem Entlassungstag zum Schluss eines
   Kalendervierteljahres unter schriftlicher Angabe der
   Gründe, aber nicht in elektronischer Form zugestellt
   werden.“

6. In § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 46
   Abs. 7“ durch die Angabe „§ 46 Abs. 8“ ersetzt.

7. § 55 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Gründe“ ein
      Komma und die Wörter „aber nicht in elektronischer

      Form“ eingefügt.

   b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 46 Abs. 6 Satz 2 bis 4“
      durch die Angabe „§ 46 Abs. 7“ ersetzt.

                        Artikel 66

    Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
                      (53-4)

  Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,
1909) wird wie folgt geändert:

1. In § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „(§ 46 Abs. 7
   des Soldatengesetzes)“ durch die Angabe „(§ 46

   Abs. 8 des Soldatengesetzes)“ ersetzt.

2. § 81 Abs. 6 Satz 3 wird aufgehoben.

3. In § 88 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 60
   bis 62 sowie die §§ 65 bis 67 des Ersten Buches Sozial-
   gesetzbuch“ durch die Wörter „§ 36a Abs. 1 bis 3, die

   §§ 60 bis 62 sowie die §§ 65 bis 67 des Ersten Buches
   Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

                       Abschnitt X
         Anpassung des Verwaltungsrechts

   im Geschäftsbereich des Bundesministeriums

     für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

                        Artikel 67

           Änderung des Zivildienstgesetzes

                       (55-2)

  Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2002
(BGBl. I S. 1667), wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „schriftlich“
   die Angabe „ , elektronisch“ eingefügt.

2. § 47 Abs. 7 Satz 3 wird aufgehoben.

                       Abschnitt XI
        Anpassung des Verwaltungsrechts
   im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
  für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

                        Artikel 68
                   Änderung des
          Bundes-Immissionsschutzgesetzes
                     (2129-8)
  Dem § 10 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai
1990 (BGBl. I S. 880), das zuletzt durch Artikel 49 der Ver-
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Erfolgt die Antragstellung in elektronischer Form, kann

die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Über-
mittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch
in schriftlicher Form verlangen.“
BGBl. 2002, Seite 3342 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3342
                        Artikel 69
                    Änderung des
       Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
                      (2129-27-2)

  Nach § 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt
durch Artikel 57 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird folgender § 3a
eingefügt:

                           „§ 3a
              Elektronische Kommunikation

  Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder einer auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die
Schriftform angeordnet wird, ist die elektronische Form
ausgeschlossen, soweit diese Form nicht ausdrücklich
zugelassen wird.“

                        Artikel 70

             Änderung des Atomgesetzes
                       (751-1)

  Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch
Artikel 10 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2674), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

                            „§ 2b

                Elektronische Kommunikation

      (1) Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensge-

   setzes über die elektronische Kommunikation finden

   Anwendung, soweit nicht durch Rechtsvorschriften

   dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes

   erlassenen     Rechtsverordnung     etwas    anderes
   bestimmt ist.

      (2) Elektronische Verwaltungsakte nach diesem
   Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes
   erlassenen Rechtsverordnung sind mit einer dauerhaft
   überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur
   nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
   zu versehen.
      (3) Erfolgt die Antragstellung in elektronischer Form,
   kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie
   die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden
   Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.“

2. Nach § 12b Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 ein-

   gefügt:

   „Die Erteilung des Einverständnisses in elektronischer
   Form ist ausgeschlossen.“

3. § 17 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach
   diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses
   Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind schriftlich,
   aber nicht in elektronischer Form zu erteilen; abwei-
   chend hiervon kann in den auf Grund dieses Gesetzes
   erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen werden,

   dass die Genehmigung oder allgemeine Zulassung
   auch in elektronischer Form mit einer dauerhaft über-
   prüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungs-
   verfahrensgesetzes erteilt werden kann.“

                         Artikel 71

           Änderung der Atomrechtlichen
      Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
                      (751-1-7)
  Die Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Ver-
ordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), geändert
durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1714), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 Abs. 4 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
   „Für die Bestätigung ist die elektronische Form ausge-
   schlossen.“

2. In § 7 Abs. 5 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon

   ersetzt und folgender Nachsatz angefügt:

   „für die Mitteilungen ist die elektronische Form ausge-
   schlossen.“

                       Abschnitt XII

         Schluss- und Übergangsvorschriften

                         Artikel 72

    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf den Artikeln 18, 19, 34 bis 36, 39, 41 bis 46, 56,

58 bis 63 und 71 beruhenden Teile der dort geänderten

Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein-

schlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung

geändert werden.

                         Artikel 73

                  Neubekanntmachung
   (1) Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
laut des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der vom
1. Februar 2003 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen.
  (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann den
Wortlaut der Abgabenordnung in der am 1. September
2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
  (3) Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-

laut des Bundesdatenschutzgesetzes in der vom 28. Au-

gust 2002 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.

                         Artikel 74

                       Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Die Artikel 1 bis 3, 5 bis 11, 13 bis 25, 31 bis 33, 37
bis 71 treten am ersten Tag des auf die Verkündung
folgenden sechsten Kalendermonats in Kraft.
BGBl. 2002, Seite 3343 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3343

                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
              im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                Berlin, den 21. August 2002

                            Der Bund esp räsid ent
                               J o hannes Rau

                              Der Bund eskanzler
                              Gerhard Sc hröd er

                      Der Bund esminist er d es Innern
                                 Sc hily

                    Der B und esm inist er d er Finanzen
                               H a n s Ei c h e l

                         Für d en B und esm inist er
                      für Arb eit und Sozialord nung
                  Die Bund esminist erin für Gesund heit
                               Ulla Sc hmid t

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 3322. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d5975a86bb52ad44….