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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 556

BGBl. 2009 I S. 556 · 10.792 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 556 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 556
                                           Zehntes Gesetz
                                   zur Änderung des Atomgesetzes
                                              Vom 17. März 2009

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
             Änderung des Atomgesetzes
  Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August
2008 (BGBl. I S. 1793), wird wie folgt geändert:
1. § 12b wird wie folgt gefasst:
                          „§ 12b
             Überprüfung der Zuverlässigkeit
            von Personen zum Schutz gegen
      Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe
     (1) Zum Schutz gegen unbefugte Handlungen,
  die zu einer Entwendung oder Freisetzung radioakti-
  ver Stoffe führen können, führen die nach § 23 Abs. 1
  Nr. 1 bis 5 und § 24 zuständigen Genehmigungs-
  und Aufsichtsbehörden eine Überprüfung der Zuver-
  lässigkeit folgender Personen durch:
  1. Antragsteller oder Genehmigungsinhaber und
     sonstige als Verantwortliche benannte Personen
     in Genehmigungs-, Planfeststellungs- und Auf-
     sichtsverfahren, die sich auf Anlagen oder Tätig-
     keiten nach den §§ 4, 6, 7, 9, 9a Abs. 3 oder § 11
     Abs. 1 Nr. 2 beziehen,
  2. Personen, die bei der Errichtung oder dem Be-
     trieb von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 11 Abs. 1
     Nr. 2 oder von Anlagen des Bundes nach § 9a
     Abs. 3 tätig sind,
  3. Personen, die beim Umgang mit radioaktiven
     Stoffen oder bei der Beförderung von radioak-
     tiven Stoffen tätig sind, sowie

4. Sachverständige (§ 20).
Bedienstete der nach Satz 1 zuständigen Genehmi-
gungs- und Aufsichtsbehörden und Bedienstete an-
derer Behörden mit gesetzlichem Zutrittsrecht zu
kerntechnischen Anlagen sind von der Überprüfung
der Zuverlässigkeit ausgenommen.
  (2) Die Überprüfung der Zuverlässigkeit erfolgt
mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der zu über-
prüfenden Person (Betroffener).
   (3) Zur Überprüfung darf die zuständige Behörde
1. die Identität des Betroffenen prüfen,
2. bei den Polizeivollzugs- und Verfassungsschutz-
   behörden des Bundes und der Länder sowie, so-
   weit im Einzelfall erforderlich, dem Militärischen
   Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst
   und dem Zollkriminalamt nach vorhandenen, für
   die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen
   Erkenntnissen anfragen,
3. bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen
   des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen
   Deutschen Demokratischen Republik zur Fest-
   stellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen
   Tätigkeit des Betroffenen für den Staatssicher-
   heitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokra-
   tischen Republik anfragen, wenn der Betroffene
   vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und An-
   haltspunkte für eine solche Tätigkeit vorliegen,
4. eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundes-
   zentralregister oder ein Führungszeugnis für Be-
   hörden nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregis-
   tergesetzes einholen,
5. soweit im Einzelfall bei einem ausländischen Be-
   troffenen erforderlich, um eine Übermittlung von
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   Daten aus dem Ausländerzentralregister ersu-
   chen und ein Ersuchen an die zuständige Auslän-
   derbehörde nach vorhandenen, für die Beurtei-
   lung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Erkennt-
   nissen stellen.
Maßnahmen nach Satz 1 sind unter Berücksichti-
gung der Art der kerntechnischen Anlage, insbeson-
dere der Art und Menge der darin vorhandenen ra-
dioaktiven Stoffe, der Art der Tätigkeit, des Umfangs
der Zutrittsberechtigung und der Verantwortung des
Betroffenen sowie bei der Beförderung radioaktiver
Stoffe zusätzlich unter Berücksichtigung von Verpa-
ckung und Transportmittel verhältnismäßig abzustu-
fen.

   (4) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Zweifel
an der Zuverlässigkeit des Betroffenen ist die zu-

ständige Behörde befugt, zusätzlich

1. die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte
   einschließlich der für Steuerstrafverfahren zustän-
   digen Finanzbehörden um die Erteilung von Aus-
   kunft und, sofern die Zweifel fortbestehen, um
   Akteneinsicht zu ersuchen,
2. bei den Behörden anzufragen, die für die Ausfüh-
   rung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs-
   waffen, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, des
   Waffengesetzes, des Beschussgesetzes, des
   Sprengstoffgesetzes oder einer auf Grund dieser

   Gesetze erlassenen Rechtsverordnung zuständig
   sind, und, sofern die Zweifel fortbestehen, in die
   über den Betroffenen bei der zuständigen Be-
   hörde geführten Akten einzusehen,
3. in Verfahren zur Genehmigung der Beförderung
   von radioaktiven Stoffen eine Auskunft aus dem
   Verkehrszentralregister einzuholen.
   (5) Die zuständige Behörde gibt dem Betroffenen
Gelegenheit, sich zu äußern, wenn auf Grund der
eingeholten Auskünfte Zweifel an seiner Zuverläs-
sigkeit bestehen.

   (6) Die zuständige Behörde darf die zur Überprü-
fung erhobenen personenbezogenen Daten nur ver-
arbeiten und nutzen, soweit dies für die Zwecke der
Überprüfung erforderlich ist.
   (7) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes
und der Länder, der Militärische Abschirmdienst,
der Bundesnachrichtendienst, das Bundeskriminal-
amt, das Zollkriminalamt und die zuständige Auslän-
derbehörde teilen der zuständigen Behörde unver-
züglich Informationen mit, die ihnen nach Beantwor-
tung einer Anfrage nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2
oder Nr. 5 bekannt geworden sind und die für die
Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsam sind
(Nachbericht). Zu diesem Zweck dürfen sie über die
Beantwortung der Anfrage hinaus die Personalien
des Betroffenen (Geschlecht; Familienname, Ge-
burtsname, sämtliche Vornamen und alle früher ge-
führten Namen; Tag und Ort der Geburt; Geburts-
staat; Wohnort; Staatsangehörigkeit, auch frühere
und doppelte Staatsangehörigkeiten) sowie die Ak-
tenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbe-
hörden des Bundes und der Länder dürfen die in
Satz 2 genannten Daten und ihre Aktenfundstelle zu-
sätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6
des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern.

     (8) Die zuständige Behörde löscht die zum Zweck
  der Überprüfung der Zuverlässigkeit gespeicherten
  personenbezogenen Daten spätestens fünf Jahre
  und sechs Monate nach Erlass der Entscheidung.
  Eine ablehnende Entscheidung sowie den Widerruf
  oder die Rücknahme einer Entscheidung teilt die zu-
  ständige Behörde den zum Nachbericht verpflichte-
  ten Behörden mit; diese löschen die Anfrage nach
  Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 5, die Beantwortung
  der Anfrage und die sonstigen nach Absatz 7 Satz 2
  gespeicherten personenbezogenen Daten unverzüg-
  lich nach Kenntniserlangung. In den übrigen Fällen
  löschen die zum Nachbericht verpflichteten Behör-
  den die in Satz 2 genannten personenbezogenen
  Daten spätestens fünf Jahre und sechs Monate nach
  Beantwortung der Anfrage.

     (9) Die Einzelheiten der Überprüfung, die Zuläs-

  sigkeit von Maßnahmen und die Festlegung von
  Überprüfungskategorien nach Maßgabe des Absat-
  zes 3, die maßgeblichen Kriterien zur Beurteilung der
  Zuverlässigkeit, die Bestimmung der Frist, in der
  Überprüfungen zu wiederholen sind, und weitere
  Ausnahmen von der Überprüfung werden in einer
  Rechtsverordnung geregelt.“
2. In § 23 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Abfälle“
   das Komma gestrichen und die Wörter „sowie für die
   Schachtanlage Asse II,“ eingefügt.

3. Nach § 57a wird folgender § 57b eingefügt:

                         „§ 57b
                       Betrieb und
          Stilllegung der Schachtanlage Asse II
     (1) Für den Betrieb und die Stilllegung der
  Schachtanlage Asse II gelten die für die Anlagen
  des Bundes nach § 9a Abs. 3 geltenden Vorschrif-
  ten. Die Anlage ist unverzüglich stillzulegen. Die
  Kosten für den Weiterbetrieb und die Stilllegung
  trägt der Bund. Für den Weiterbetrieb bis zur Stillle-
  gung bedarf es keiner Planfeststellung nach § 9b.
  Bis zur Bestandskraft eines Planfeststellungsbe-
  schlusses zur Stilllegung bedarf der Umgang mit ra-
  dioaktiven Stoffen einer Genehmigung nach den
  Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund
  dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen;
  § 19 in Verbindung mit § 24 findet insoweit keine
  Anwendung.
    (2) Die Erteilung von Genehmigungen zur An-
  nahme von radioaktiven Abfällen und deren Einlage-
  rung zum Zweck der Endlagerung ist bis zum Erlass
  des Planfeststellungsbeschlusses für die Stilllegung
  der Schachtanlage Asse II unzulässig.“

4. Dem § 58 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) § 12b in der bis zum 31. Dezember 2009 gel-
  tenden Fassung ist auf die zu diesem Zeitpunkt an-
  hängigen Verwaltungsverfahren weiter anzuwen-
  den.“

                       Artikel 2

                  Folgeänderungen
   Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), wird wie folgt
geändert:
BGBl. 2009, Seite 558 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 558
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 wie
   folgt gefasst:
  „§ 15 Datenübermittlung an Ausländerbehörden,
        das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
        Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Luft-
        sicherheitsbehörden, atomrechtliche Geneh-
        migungs- und Aufsichtsbehörden sowie
        oberste Bundes- und Landesbehörden“.
2. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Luft-
     sicherheitsbehörden“ ein Komma und nachfol-
     gend die Wörter „atomrechtliche Genehmigungs-
     und Aufsichtsbehörden“ eingefügt.

  b) In Absatz 1 wird nach Nummer 3 folgende Num-
     mer 3a eingefügt:
     „3a. die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach
          § 12b des Atomgesetzes zuständige Be-
          hörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der
          Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprü-
          fung,“.

                       Artikel 3
                    Inkrafttreten
  Artikel 1 Nr. 2 und 3 tritt am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Ja-
nuar 2010 in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                   Berlin, den 17. März 2009
                                             Der Bundespräsident
                                                 Horst Köhler
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l

                                      Der Bundesminister
a M e r k e l
                         für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                         Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 556. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 90b74f0a87e5e0d1….