Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 186 Zuständigkeit des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Stand: 05.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/186#abs-1 (1) Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist zuständig für die Genehmigung der Beförderung von Großquellen sowie deren Rücknahme und Widerruf. Großquellen sind sonstige radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück den Aktivitätswert von 1 000 Terabecquerel übersteigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/186#abs-2 (2) Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung nimmt auch die in § 184 bezeichneten Zuständigkeiten wahr als
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 186 StrlSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 186 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1194 iVm Bek)
BGBl. 2021 I S. 1194
BGBl. 2021 I S. 1194 Gesetzgebungsmaterialien
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 186 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1194)
BGBl. I S. 1194
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 186 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2510)
BGBl. 2019 I S. 2510
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