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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1989, S. 1830

BGBl. 1989 I S. 1830 · 17.435 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1989, Seite 1830 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1830
1830                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

                                           Gesetz
                 über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
                                                 Vom 9. Oktober 1989

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
          Errichtung eines Bundesamtes
                für Strahlenschutz

                            § 1
                   Errichtung und Sitz

  (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministers für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ein „Bun-
desamt für Strahlenschutz" als selbständige Bundesober-
behörde errichtet.

  (2) Das Bundesamt für Strahlenschutz hat seinen Sitz in
Salzgitter.

                            §2
                        Aufgaben

  (1) Das Bundesamt für Strahlenschutz erledigt Verwal-
tungsaufgaben des Bundes auf den Gebieten des Strah-
lenschutzes einschließlich der Strahlenschutzvorsorge
sowie der kerntechnischen Sicherheit, der Beförderung
radioaktiver Stoffe und der Entsorgung radioaktiver Abfälle
einschließlich der Errichtung und des Betriebs von Anla-
gen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung,
die ihm durch das Atomgesetz, das Strahlenschutzvorsor-
gegesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund
dieser Gesetze zugewiesen werden.
  (2) Das Bundesamt für Strahlenschutz unterstützt den
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
cherheit fachlich und wissenschaftlich auf den in Absatz 1
genannten Gebieten, insbesondere bei der Wahrnehmung
der Bundesaufsicht, der Erarbeitung von Rechts- und Ver-
waltungsvorschriften sowie bei der zwischenstaatlichen
Zusammenarbeit.
   (3) Das Bundesamt für Strahlenschutz betreibt zur Erfül-
lung seiner Aufgaben wissenschaftliche Forschung auf
den in Absatz 1 genannten Gebieten.

  (4) Das Bundesamt für Strahlenschutz erledigt, soweit

keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Auf-

gaben des Bundes auf den in Absatz 1 genannten Gebie-

ten, mit deren Durchführung es vom Bundesminister für

Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder mit sei-

ner Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten
Bundesbehörde beauftragt wird.

                           §3

                      Fachaufsicht

  Soweit das Bundesamt für Strahlenschutz Aufgaben aus
einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundes-

ministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der
sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.

                       Artikel 2

         Änderungen des Atomgesetzes
   Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565), geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1
S. 265), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     ,,(3) Sollen außerhalb der staatlichen Verwahrung
   Kernbrennstoffe in Form von bestrahlten Kernbrenn-
   stoffen oder verfestigten hochradioaktiven Spaltpro-
   duktlösungen aus der Aufarbeitung bestrahlter Kern-
   brennstoffe aufbewahrt werden, ist vor der Entschei-
   dung über eine Genehmigung nach Absatz 1 ein Anhö-
   rungsverfahren durchzuführen, soweit es sich nicht um
   eine genehmigungsbedürftige Aufbewahrung nach
   Absatz 1 im Zusammenhang mit einer genehmigten
   Beförderung handelt. Die Vorschriften der Rechtsver-
   ordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 3 über die Bekanntma-
   chung des Vorhabens und des Erörterungstermins und
   die Auslegung von Antragsunterlagen, die Erhebung
   von Einwendungen, die Durchführung des Erörterungs-
   termins und die Zustellung der Entscheidungen gelten
   entsprechend."

2. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt:
   „9. welchen Anforderungen die schadlose Verwertung
       radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder
       abgebauter radioaktiver Anlagenteile zu genügen
       hat, daß und in welcher Weise radioaktive Abfälle
       vor der Ablieferung an die Landessammelstellen
       und an die Anlagen des Bundes zu behandeln,
       zwischenzulagern und hierbei sowie bei der Beför-
       derung nach Menge und Beschaffenheit nachzu-
       weisen sind, wie die Ablieferung durchzuführen ist,
       wie sie in den Landessammelstellen und in den

       Anlagen des Bundes sicherzustellen und zu lagern

       sind, unter welchen Voraussetzungen und wie sie

       von den Landessammelstellen an Anlagen des

       Bundes abzuführen sind und wie Anlagen nach

       § 9 a Abs. 3 zu überwachen sind."

3. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 wird wie folgt gefaßt:
   „ 1o. auf welche Weise der Schutz von radioaktiven
        Stoffen, von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 11

        Abs. 1 Nr. 2 sowie von Anlagen des Bundes nach
        § 9 a Abs. 3 gegen Störmaßnahmen und sonstige
        Einwirkungen Dritter zu gewährleisten ist,".
BGBl. 1989, Seite 1831 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1831
4. Nach § 12 a wird folgender § 12 b eingefügt:

                         ,,§ 12b
        Überprüfung der Zuverlässigkeit zum Schutz
            gegen Entwendung oder erhebliche
              Freisetzung radioaktiver Stoffe
      (1) Zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu
   einer Entwendung oder einer erheblichen Freisetzung
   radioaktiver Stoffe führen können, führen die nach den
   §§ 23 und 24 zuständigen Genehmigungs- und Auf-

   sichtsbehörden eine Überprüfung der hierzu erforderli-

   chen Zuverlässigkeit der Personen, die beim Umgang
   mit oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen
   sowie bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen
   im Sinne der §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 sowie von
   Anlagen des Bundes nach § 9 a Abs. 3 tätig sind, mit
   deren Einverständnis durch. Hierbei dürfen vorhan-
   dene, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeut-
   same Erkenntnisse insbesondere bei den Polizei- und

   den Verfassungsschutzbehörden abgefragt werden.

   Die zuständige Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde

   gibt dem Betroffenen nach Maßgabe des Verwaltungs-

   verfahrensgesetzes Gelegenheit, sich hierzu zu
   äußern, wenn auf Grund der eingeholten Auskünfte
   Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen. Die im Rah-
   men dieser Überprüfung erhobenen Daten dürfen nur
   von den nach den §§ 23 und 24 zuständigen Behörden
   im erforderlichen Umfang gespeichert, nur für die
   Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach die-
   ser Vorschrift verwendet und nicht an andere Stellen
   übermittelt werden.

      (2) Die Einzelheiten der Überprüfung sowie die Frist,
   in der Überprüfungen zu wiederholen sind, werden in

   einer Rechtsverordnung festgelegt."

5. Nach § 12 b wird folgender § 12 c eingefügt:

                           ,,§ 12c
                   Strahlenschutzregister

      (1) Die auf Grund einer Verordnung nach § 12 Abs. 1
   Satz 1 Nr. 4 erhobenen Daten über die Strahlenexposi-
   tion beruflich strahlenexponierter Personen werden
   zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenzwerten
   und der Beachtung der Strahlenschutzgrundsätze in
   einem beim Bundesamt für Strahlenschutz eingerichte-
   ten Register erfaßt. Der Betroffene ist über die Daten-

   speicherung zu unterrichten.

      (2) Zu den vorgenannten Zwecken dürfen aus dem
   Register im jeweils erforderlichen Umfang Auskünfte
   an die nach § 24 zuständigen Aufsichtsbehörden sowie
   an die Stellen und Personen erteilt werden, die für
   Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen zum Schutz
   beruflich strahlenexponierter Personen verantwortlich
   sind.

     (3) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung im
   Bereich des Strahlenschutzes dürfen personenbezo-
   gene Daten mit Einwilligung des Betroffenen an Dritte
   übermittelt werden. Ohne Einwilligung des Betroffenen
   dürfen sie übermittelt werden, wenn schutzwürdige
   Belange des Betroffenen der Übermittlung oder der

   beabsichtigten Verwendung der Daten nicht entgegen-
   stehen oder wenn das öffentliche Interesse an der
   Forschungsarbeit das Geheimhaltungsinteresse des

   Betroffenen erheblich überwiegt. Eine Übermittlung
   personenbezogener Daten für Zwecke der wissen-
   schaftlichen Forschung ist ausgeschlossen, wenn der
   Zweck der Forschung mit einem vertretbaren Aufwand
   durch die Verwendung anonymisierter Daten erreicht
   werden kann. Weitergehende datenschutzrechtliche
   Vorschriften über die Verarbeitung und Nutzung perso-
   nenbezogener Daten für die wissenschaftliche For-
   schung bleiben unberührt.

     (4) Der Empfänger personenbezogener Daten darf

   diese nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie befugt

   übermittelt worden sind. Durch Rechtsverordnung wird
   das Nähere über die Voraussetzungen und das Verfah-
   ren der Erteilung von Auskünften und der Übermittlung
   personenbezogener Daten bestimmt."

6. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „der Physika-

      lisch-Technischen Bundesanstalt, soweit sie" durch

      die Worte „des Bundesamtes für Strahlenschutz,

      soweit es" ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Worte „der Physika-
      lisch-Technischen Bundesanstalt" durch die Worte
      ,,des Bundesamtes für Strahlenschutz" ersetzt.

7. § 21 b Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

   „Die Beiträge sind so zu bemessen, daß sie den nach
   betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen
   Aufwand nach Absatz 1 decken."

8. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
      ,,Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlen-
      schutz".

   b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Die Physika-
      lisch-Technische Bundesanstalt" durch die Worte
      „Das Bundesamt für Strahlenschutz" ersetzt. Nach
      Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:

      „6. die Einrichtung und Führung eines Registers
          über die Strahlenexpositionen beruflich strah-
          lenexponierter Personen."

   c) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

      „Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen
      Klage, die einen im Verfahren nach § 6 Abs. 3 erlas-
      senen Verwaltungsakt des Bundesamtes für Strah-
      lenschutz zum Gegenstand hat, bedarf es keiner
      Nachprüfung in einem Vorverfahren."

9. In § 54 Abs. 1 Satz 1 werden in der Paragraphenauf-
   zählung nach der Zahl „12" die Zahlen „12b, 12c" ein-
   gefügt.

                       Artikel 3

           Änderungen weiterer Gesetze

1 . Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes

   § 11 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. De-
   zember 1986 (BGBI. 1S. 2610) wird wie folgt geändert:
BGBl. 1989, Seite 1832 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1832
1832                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

  a) In Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 werden die Worte
     ,,Bundesamt für Zivilschutz" durch die Worte „Bun-
     desamt für Strahlenschutz" ersetzt.

  b) In Absatz 4 Nr. 4 werden die Worte „Bundes-

     gesundheitsamt, Institut für Strahlenhygiene" durch
     die Worte „Bundesamt für Strahlenschutz" ersetzt.

  c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(6) Zentralstelle des Bundes für die Überwachung
       der Umweltradioaktivität zur Erfüllung von Aufgaben
       nach§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und 5 und§ 5 Abs. 1 Satz 2 ist
       das Bundesamt für Strahlenschutz."

  d) In Absatz 7 werden die Worte „und 5 und § 5 Abs. 1
     Satz 2" gestrichen.

2. Änderung des Gesetzes über die Beförderung gefähr-
   licher Güter

   Das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter
   vom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121 ), zuletzt geändert
   durch Artikel 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Septem-
   ber 1980 (BGBI. 1 S. 1729), wird wie folgt geändert:

  a) In § 4 Abs. 1 werden nach den Worten „des Instituts
     für Chemisch-Technische Untersuchungen" ein
     Komma gesetzt und die Worte „des Bundesamtes
     für Strahlenschutz" eingefügt.

  b) In§ 5 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten "das
     Institut für Chemisch-Technische Untersuchungen"
     ein Komma gesetzt und die Worte „das Bundesamt
     für Strahlenschutz" eingefügt.

3. Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
  Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1

   S. 261 ), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
   30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1282), wird wie folgt geändert:

   In der Anlage 1(Bundesbesoldungsordnungen A und B)

   werden

   a) in Nummer 2 Abs. 1 der Vorbemerkungen nach den
      Worten „Biologische Bundesanstalt für Land- und
      Forstwirtschaft" die Worte „Bundesamt für Strahlen-
      schutz" eingefügt,

   b) in Besoldungsgruppe B 3 die Worte „Direktor und
      Professor bei der Physikalisch-Technischen Bun-
      desanstalt - als Leiter der Abteilung Sicherstellung
      und Endlagerung radioaktiver Abfälle" gestrichen
      und

   c) in Besoldungsgruppe B 7 nach den Worten „Präsi-
      dent der Zentralen Transportleitung der Deutschen
      Bundesbahn" die Worte „Präsident des Bundes-
      amtes für Strahlenschutz" eingefügt.

                       Artikel 4

                     Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

                        Artikel 5

                      Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                              gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                Bonn, den 9. Oktober 1989
                                              Der Bundespräsident
                                                  Weizsäcker
                                                Der Bundeskanzler
                                                 Dr. Helmut Kohl
                                           Der Bundesminister
                              für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                              Klaus Töpfer
BGBl. 1989, Seite 1833 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1833
                         ..                 Dritte Verordnung
                    zur Anderung der Verordnung zur Durchführung der Richtlinie
                   des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972
                betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
                            bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
                      und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht
                                             Vom 29. September 1989

   Auf Grund des § 8 Abs. 2 und des § 8 a Abs. 1 des
Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländi-
sche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 925-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, § 8 Abs. 2 neu gefaßt
durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1974
(BGBI. 1 S. 43) und § 8a Abs. 1 eingefügt durch Artikel 5
Nr. 2 des Gesetzes vom 26. November 1964 (BGBI. 1
S. 921 ), wird nach Anhörung der zuständigen obersten
Landesbehörden verordnet:

                        Artikel 1
   Die Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des
Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April
1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haft-
pflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden
Versicherungspflicht vom 8. Mai 1974 (BGBI. 1 S. 1062),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 1986
(BGBI. 1 S. 1095), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nr. 1 wird nach den Worten „Frankreich (ohne
   Überseegebiete)" das Wort „Griechenland" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
      ,,3. folgende griechische Fahrzeuge:

          a) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger,
             die zum vorübergehenden Verkehr zugelas-
             sen sind (Zollkennzeichen: Beschriftung

             .. ~ITTEA" und „EY" mit nachfolgenden
             Zahlen auf weißem Grund);
          b) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhän-
             ger mit Testkennzeichen (Beschriftung
             .. ~OKIMH" mit nachfolgenden Zahlen auf
             weißem Grund);

          c) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
             mit CD-Kennzeichen (Beschriftung „CD"
             und „Sr" mit nachfolgenden Zahlen auf
             grünem Grund);
          d) private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugan-
             hänger von Mitgliedern einer auf Grund des
             Nordatlantikvertrages in Griechenland sta-
             tionierten Truppe oder ihres zivilen Gefolges
             oder von deren Angehörigen (Kennzeichen:
             Beschriftung „EA" mit nachfolgenden Zah-
             len auf gelbem Grund);".
   b) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden Nummern
      4 bis 9.

                       Artikel 2

  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Gesetzes über
die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahr-
zeuge und Kraftfahrzeuganhänger auch im Land Berlin.

                       Artikel 3

  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                  Bonn, den 29. Se~ember 1989
                                      Der Bundesminister für Verkehr
                                               In Vertretung
                                                Dr. Kn itte
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Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1989 I S. 1830. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5277b91a1b637fe9….