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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1989, S. 1830
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1830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
Vom 9. Oktober 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Errichtung eines Bundesamtes
für Strahlenschutz
§ 1
Errichtung und Sitz
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministers für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ein „Bun-
desamt für Strahlenschutz" als selbständige Bundesober-
behörde errichtet.
(2) Das Bundesamt für Strahlenschutz hat seinen Sitz in
Salzgitter.
§2
Aufgaben
(1) Das Bundesamt für Strahlenschutz erledigt Verwal-
tungsaufgaben des Bundes auf den Gebieten des Strah-
lenschutzes einschließlich der Strahlenschutzvorsorge
sowie der kerntechnischen Sicherheit, der Beförderung
radioaktiver Stoffe und der Entsorgung radioaktiver Abfälle
einschließlich der Errichtung und des Betriebs von Anla-
gen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung,
die ihm durch das Atomgesetz, das Strahlenschutzvorsor-
gegesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund
dieser Gesetze zugewiesen werden.
(2) Das Bundesamt für Strahlenschutz unterstützt den
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
cherheit fachlich und wissenschaftlich auf den in Absatz 1
genannten Gebieten, insbesondere bei der Wahrnehmung
der Bundesaufsicht, der Erarbeitung von Rechts- und Ver-
waltungsvorschriften sowie bei der zwischenstaatlichen
Zusammenarbeit.
(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz betreibt zur Erfül-
lung seiner Aufgaben wissenschaftliche Forschung auf
den in Absatz 1 genannten Gebieten.
(4) Das Bundesamt für Strahlenschutz erledigt, soweit
keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Auf-
gaben des Bundes auf den in Absatz 1 genannten Gebie-
ten, mit deren Durchführung es vom Bundesminister für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder mit sei-
ner Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten
Bundesbehörde beauftragt wird.
§3
Fachaufsicht
Soweit das Bundesamt für Strahlenschutz Aufgaben aus
einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundes-
ministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der
sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.
Artikel 2
Änderungen des Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565), geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1
S. 265), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Sollen außerhalb der staatlichen Verwahrung
Kernbrennstoffe in Form von bestrahlten Kernbrenn-
stoffen oder verfestigten hochradioaktiven Spaltpro-
duktlösungen aus der Aufarbeitung bestrahlter Kern-
brennstoffe aufbewahrt werden, ist vor der Entschei-
dung über eine Genehmigung nach Absatz 1 ein Anhö-
rungsverfahren durchzuführen, soweit es sich nicht um
eine genehmigungsbedürftige Aufbewahrung nach
Absatz 1 im Zusammenhang mit einer genehmigten
Beförderung handelt. Die Vorschriften der Rechtsver-
ordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 3 über die Bekanntma-
chung des Vorhabens und des Erörterungstermins und
die Auslegung von Antragsunterlagen, die Erhebung
von Einwendungen, die Durchführung des Erörterungs-
termins und die Zustellung der Entscheidungen gelten
entsprechend."
2. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt:
„9. welchen Anforderungen die schadlose Verwertung
radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder
abgebauter radioaktiver Anlagenteile zu genügen
hat, daß und in welcher Weise radioaktive Abfälle
vor der Ablieferung an die Landessammelstellen
und an die Anlagen des Bundes zu behandeln,
zwischenzulagern und hierbei sowie bei der Beför-
derung nach Menge und Beschaffenheit nachzu-
weisen sind, wie die Ablieferung durchzuführen ist,
wie sie in den Landessammelstellen und in den
Anlagen des Bundes sicherzustellen und zu lagern
sind, unter welchen Voraussetzungen und wie sie
von den Landessammelstellen an Anlagen des
Bundes abzuführen sind und wie Anlagen nach
§ 9 a Abs. 3 zu überwachen sind."
3. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 wird wie folgt gefaßt:
„ 1o. auf welche Weise der Schutz von radioaktiven
Stoffen, von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 11
Abs. 1 Nr. 2 sowie von Anlagen des Bundes nach
§ 9 a Abs. 3 gegen Störmaßnahmen und sonstige
Einwirkungen Dritter zu gewährleisten ist,".

4. Nach § 12 a wird folgender § 12 b eingefügt:
,,§ 12b
Überprüfung der Zuverlässigkeit zum Schutz
gegen Entwendung oder erhebliche
Freisetzung radioaktiver Stoffe
(1) Zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu
einer Entwendung oder einer erheblichen Freisetzung
radioaktiver Stoffe führen können, führen die nach den
§§ 23 und 24 zuständigen Genehmigungs- und Auf-
sichtsbehörden eine Überprüfung der hierzu erforderli-
chen Zuverlässigkeit der Personen, die beim Umgang
mit oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen
sowie bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen
im Sinne der §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 sowie von
Anlagen des Bundes nach § 9 a Abs. 3 tätig sind, mit
deren Einverständnis durch. Hierbei dürfen vorhan-
dene, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeut-
same Erkenntnisse insbesondere bei den Polizei- und
den Verfassungsschutzbehörden abgefragt werden.
Die zuständige Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde
gibt dem Betroffenen nach Maßgabe des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes Gelegenheit, sich hierzu zu
äußern, wenn auf Grund der eingeholten Auskünfte
Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen. Die im Rah-
men dieser Überprüfung erhobenen Daten dürfen nur
von den nach den §§ 23 und 24 zuständigen Behörden
im erforderlichen Umfang gespeichert, nur für die
Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach die-
ser Vorschrift verwendet und nicht an andere Stellen
übermittelt werden.
(2) Die Einzelheiten der Überprüfung sowie die Frist,
in der Überprüfungen zu wiederholen sind, werden in
einer Rechtsverordnung festgelegt."
5. Nach § 12 b wird folgender § 12 c eingefügt:
,,§ 12c
Strahlenschutzregister
(1) Die auf Grund einer Verordnung nach § 12 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 erhobenen Daten über die Strahlenexposi-
tion beruflich strahlenexponierter Personen werden
zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenzwerten
und der Beachtung der Strahlenschutzgrundsätze in
einem beim Bundesamt für Strahlenschutz eingerichte-
ten Register erfaßt. Der Betroffene ist über die Daten-
speicherung zu unterrichten.
(2) Zu den vorgenannten Zwecken dürfen aus dem
Register im jeweils erforderlichen Umfang Auskünfte
an die nach § 24 zuständigen Aufsichtsbehörden sowie
an die Stellen und Personen erteilt werden, die für
Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen zum Schutz
beruflich strahlenexponierter Personen verantwortlich
sind.
(3) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung im
Bereich des Strahlenschutzes dürfen personenbezo-
gene Daten mit Einwilligung des Betroffenen an Dritte
übermittelt werden. Ohne Einwilligung des Betroffenen
dürfen sie übermittelt werden, wenn schutzwürdige
Belange des Betroffenen der Übermittlung oder der
beabsichtigten Verwendung der Daten nicht entgegen-
stehen oder wenn das öffentliche Interesse an der
Forschungsarbeit das Geheimhaltungsinteresse des
Betroffenen erheblich überwiegt. Eine Übermittlung
personenbezogener Daten für Zwecke der wissen-
schaftlichen Forschung ist ausgeschlossen, wenn der
Zweck der Forschung mit einem vertretbaren Aufwand
durch die Verwendung anonymisierter Daten erreicht
werden kann. Weitergehende datenschutzrechtliche
Vorschriften über die Verarbeitung und Nutzung perso-
nenbezogener Daten für die wissenschaftliche For-
schung bleiben unberührt.
(4) Der Empfänger personenbezogener Daten darf
diese nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie befugt
übermittelt worden sind. Durch Rechtsverordnung wird
das Nähere über die Voraussetzungen und das Verfah-
ren der Erteilung von Auskünften und der Übermittlung
personenbezogener Daten bestimmt."
6. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „der Physika-
lisch-Technischen Bundesanstalt, soweit sie" durch
die Worte „des Bundesamtes für Strahlenschutz,
soweit es" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Worte „der Physika-
lisch-Technischen Bundesanstalt" durch die Worte
,,des Bundesamtes für Strahlenschutz" ersetzt.
7. § 21 b Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Die Beiträge sind so zu bemessen, daß sie den nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen
Aufwand nach Absatz 1 decken."
8. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlen-
schutz".
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Die Physika-
lisch-Technische Bundesanstalt" durch die Worte
„Das Bundesamt für Strahlenschutz" ersetzt. Nach
Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
„6. die Einrichtung und Führung eines Registers
über die Strahlenexpositionen beruflich strah-
lenexponierter Personen."
c) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen
Klage, die einen im Verfahren nach § 6 Abs. 3 erlas-
senen Verwaltungsakt des Bundesamtes für Strah-
lenschutz zum Gegenstand hat, bedarf es keiner
Nachprüfung in einem Vorverfahren."
9. In § 54 Abs. 1 Satz 1 werden in der Paragraphenauf-
zählung nach der Zahl „12" die Zahlen „12b, 12c" ein-
gefügt.
Artikel 3
Änderungen weiterer Gesetze
1 . Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes
§ 11 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. De-
zember 1986 (BGBI. 1S. 2610) wird wie folgt geändert:

1832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
a) In Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 werden die Worte
,,Bundesamt für Zivilschutz" durch die Worte „Bun-
desamt für Strahlenschutz" ersetzt.
b) In Absatz 4 Nr. 4 werden die Worte „Bundes-
gesundheitsamt, Institut für Strahlenhygiene" durch
die Worte „Bundesamt für Strahlenschutz" ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Zentralstelle des Bundes für die Überwachung
der Umweltradioaktivität zur Erfüllung von Aufgaben
nach§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und 5 und§ 5 Abs. 1 Satz 2 ist
das Bundesamt für Strahlenschutz."
d) In Absatz 7 werden die Worte „und 5 und § 5 Abs. 1
Satz 2" gestrichen.
2. Änderung des Gesetzes über die Beförderung gefähr-
licher Güter
Das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter
vom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121 ), zuletzt geändert
durch Artikel 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Septem-
ber 1980 (BGBI. 1 S. 1729), wird wie folgt geändert:
a) In § 4 Abs. 1 werden nach den Worten „des Instituts
für Chemisch-Technische Untersuchungen" ein
Komma gesetzt und die Worte „des Bundesamtes
für Strahlenschutz" eingefügt.
b) In§ 5 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten "das
Institut für Chemisch-Technische Untersuchungen"
ein Komma gesetzt und die Worte „das Bundesamt
für Strahlenschutz" eingefügt.
3. Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1
S. 261 ), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1282), wird wie folgt geändert:
In der Anlage 1(Bundesbesoldungsordnungen A und B)
werden
a) in Nummer 2 Abs. 1 der Vorbemerkungen nach den
Worten „Biologische Bundesanstalt für Land- und
Forstwirtschaft" die Worte „Bundesamt für Strahlen-
schutz" eingefügt,
b) in Besoldungsgruppe B 3 die Worte „Direktor und
Professor bei der Physikalisch-Technischen Bun-
desanstalt - als Leiter der Abteilung Sicherstellung
und Endlagerung radioaktiver Abfälle" gestrichen
und
c) in Besoldungsgruppe B 7 nach den Worten „Präsi-
dent der Zentralen Transportleitung der Deutschen
Bundesbahn" die Worte „Präsident des Bundes-
amtes für Strahlenschutz" eingefügt.
Artikel 4
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 9. Oktober 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer

.. Dritte Verordnung
zur Anderung der Verordnung zur Durchführung der Richtlinie
des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972
betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht
Vom 29. September 1989
Auf Grund des § 8 Abs. 2 und des § 8 a Abs. 1 des
Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländi-
sche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 925-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, § 8 Abs. 2 neu gefaßt
durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1974
(BGBI. 1 S. 43) und § 8a Abs. 1 eingefügt durch Artikel 5
Nr. 2 des Gesetzes vom 26. November 1964 (BGBI. 1
S. 921 ), wird nach Anhörung der zuständigen obersten
Landesbehörden verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des
Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April
1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haft-
pflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden
Versicherungspflicht vom 8. Mai 1974 (BGBI. 1 S. 1062),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 1986
(BGBI. 1 S. 1095), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 1 wird nach den Worten „Frankreich (ohne
Überseegebiete)" das Wort „Griechenland" eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
,,3. folgende griechische Fahrzeuge:
a) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger,
die zum vorübergehenden Verkehr zugelas-
sen sind (Zollkennzeichen: Beschriftung
.. ~ITTEA" und „EY" mit nachfolgenden
Zahlen auf weißem Grund);
b) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhän-
ger mit Testkennzeichen (Beschriftung
.. ~OKIMH" mit nachfolgenden Zahlen auf
weißem Grund);
c) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
mit CD-Kennzeichen (Beschriftung „CD"
und „Sr" mit nachfolgenden Zahlen auf
grünem Grund);
d) private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugan-
hänger von Mitgliedern einer auf Grund des
Nordatlantikvertrages in Griechenland sta-
tionierten Truppe oder ihres zivilen Gefolges
oder von deren Angehörigen (Kennzeichen:
Beschriftung „EA" mit nachfolgenden Zah-
len auf gelbem Grund);".
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden Nummern
4 bis 9.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Gesetzes über
die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahr-
zeuge und Kraftfahrzeuganhänger auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 29. Se~ember 1989
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Kn itte
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Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1989 I S. 1830. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5277b91a1b637fe9….