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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1966

BGBl. 2017 I S. 1966 · 524.415 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 1966 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1966
                                          Gesetz
                               zur Neuordnung des Rechts
              zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung*
                                                           Vom 27. Juni 2017

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                     Inhaltsübersicht
Artikel 1     Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung
              ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz –
              StrlSchG)
Artikel   2   Änderung des Strahlenschutzgesetzes
Artikel   3   Änderung des Atomgesetzes
Artikel   4   Aufhebung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes
Artikel   5   Änderung des BVL-Gesetzes
Artikel   6   Änderung der Verordnung über radioaktive oder mit
              ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel
Artikel 7     Änderung der Gebührenordnung für Ärzte
Artikel 8     Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte
Artikel 9     Änderung des Weingesetzes
Artikel 10    Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
              buchs
Artikel 11    Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines
              Bundesamtes für Strahlenschutz
Artikel 12    Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglich-
              keitsprüfung

Artikel 13    Änderung des Umweltauditgesetzes

Artikel 14    Änderung des Bundes-Bodenschutzgesetzes
Artikel 15    Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Artikel 16    Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Artikel 17    Änderung der FIDE-Verzeichnis-Verordnung

Artikel 18    Änderung des Medizinproduktegesetzes
Artikel 19    Änderung der Mess- und Eichverordnung
Artikel 20    Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-
              Verordnung
Artikel 21    Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung
Artikel 22    Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeits-
              überprüfungs-Verordnung
Artikel 23    Änderung der Atomrechtlichen Abfallverbringungs-
              verordnung
Artikel 24    Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz
Artikel 25    Änderung des Standortauswahlgesetzes
Artikel 26    Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
Artikel 27    Änderung der Baustellenverordnung

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom
  des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender
  Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition
  gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien
  89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom
  und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1). Artikel 12
  dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung der Richtlinie

  2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter
  Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

Artikel 28     Änderung der Verordnung über die Sicherheit von
               Spielzeug
Artikel 29     Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 30     Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 31     Änderung des DWD-Gesetzes
Artikel 31a    Evaluierung des Notfallmanagementsystems
Artikel 32     Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                            Artikel 1

                      Gesetz
                 zum Schutz vor der
    schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
         (Strahlenschutzgesetz – StrlSchG)

                      Inhaltsübersicht
                              Teil 1

                Allgemeine Vorschriften
§     1   Anwendungs- und Geltungsbereich
§     2   Exposition; Expositionssituationen; Expositionskategorien
§     3   Begriff der radioaktiven Stoffe

§     4   Tätigkeiten, Tätigkeitsarten

§     5   Sonstige Begriffsbestimmungen

                              Teil 2

                 Strahlenschutz bei
          geplanten Expositionssituationen

                             Kapitel 1

                    Strahlenschutzgrundsätze
§     6 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten; Verordnungsermäch-
        tigung
§     7 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung einer Tätigkeits-
        art; Verordnungsermächtigung
§     8 Vermeidung unnötiger Exposition und Dosisreduzierung
§     9 Dosisbegrenzung

                             Kapitel 2
                     Vorabkontrolle bei
      radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung

                          Abschnitt 1

               Errichtung von Anlagen
       zur Erzeugung ionisierender Strahlung

§ 10 Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen zur
     Erzeugung ionisierender Strahlung
§ 11 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung;
     Aussetzung des Genehmigungsverfahrens
BGBl. 2017, Seite 1967 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1967
                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42,

                              Abschnitt 2
                   Betrieb von
             Anlagen zur Erzeugung
        ionisierender Strahlung; Umgang
      mit radioaktiven Stoffen; Betrieb von
    Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern

§ 12 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten

§ 13 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Geneh-
     migung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens
§ 14 Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusam-
     menhang mit der Anwendung am Menschen
§ 15 Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusam-
     menhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde

§ 16 Erforderliche Unterlagen
§ 17 Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung
     ionisierender Strahlung
§ 18 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Anlage zur
     Erzeugung ionisierender Strahlung
§ 19 Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von
     Röntgeneinrichtungen
§ 20 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrich-
     tung
§ 21 Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs
     oder Umgangs
§ 22 Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und
     Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Stör-
     strahlern
§ 23 Verhältnis zum Medizinproduktegesetz
§ 24 Verordnungsermächtigungen

                              Abschnitt 3

           Beschäftigung in fremden

       Anlagen oder Einrichtungen oder im
     Zusammenhang mit dem Betrieb fremder
     Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler
§ 25 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden An-
     lagen oder Einrichtungen
§ 26 Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit
     dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Stör-
     strahler

                              Abschnitt 4

                  Beförderung radioaktiver
    S t o ff e ; g re n z ü b e r s c h re i t e n d e Ve r b r i n g
§   27   Genehmigungsbedürftige Beförderung
§   28   Genehmigungsfreie Beförderung
§   29   Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
§   30   Verordnungsermächtigung für die grenzüberschreitende
         Verbringung radioaktiver Stoffe

                              Abschnitt 5

                   Medizinische Forschung
§ 31 Genehmigungsbedürftige Anwendung radioaktiver Stoffe
     oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck
     der medizinischen Forschung
§ 32 Anzeigebedürftige Anwendung radioaktiver Stoffe oder
     ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der
     medizinischen Forschung
§ 33 Prüfung der Anzeige durch die zuständige Behörde
§ 34 Untersagung der angezeigten Anwendung radioaktiver
     Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum
     Zweck der medizinischen Forschung
§ 35 Deckungsvorsorge bei der anzeigebedürftigen Anwen-
     dung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am
     Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung
§ 36 Ethikkommission
§ 37 Verordnungsermächtigung
ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017                                         1967

                                    Abschnitt 6
                           S c h u t z d e s Ve r b r a u c h e r s
                   bei Zusatz radioaktiver Stoffe und
        A kt i v i e r un g ; b a ua r t z u g e l as s en e Vo r r i ch t un g e n
                                   Unterabschnitt 1

                                    Rechtfertigung

        § 38 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten mit Konsumgütern
             oder bauartzugelassenen Vorrichtungen; Verordnungser-
             mächtigung

                                   Unterabschnitt 2

                          Schutz des Verbrauchers beim
                 Zusatz radioaktiver Stoffe und bei der Aktivierung

        § 39 Unzulässiger Zusatz radioaktiver Stoffe und unzulässige
             Aktivierung
        § 40 Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und
             genehmigungsbedürftige Aktivierung
        § 41 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung des
             Zusatzes radioaktiver Stoffe oder der Aktivierung
        § 42 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbrin-
             gung von Konsumgütern
        § 43 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung der
             grenzüberschreitenden Verbringung von Konsumgütern
        § 44 Rückführung von Konsumgütern

                                   Unterabschnitt 3
                                   Bauartzulassung
        §   45
             Bauartzugelassene Vorrichtungen
        §   46
             Verfahren der Bauartzulassung
        §   47
             Zulassungsschein
        §   48
             Verwendung oder Betrieb bauartzugelassener Vorrichtun-
             gen
        § 49 Verordnungsermächtigung

                                    Abschnitt 7
                      Tätigkeiten im
            Zusammenhang mit kosmischer Strahlung
        §   50    Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen

        §   51    Prüfung des angezeigten Betriebs von Luftfahrzeugen
        §   52    Anzeigebedürftiger Betrieb von Raumfahrzeugen

        §   53    Prüfung des angezeigten Betriebs von Raumfahrzeugen
        §   54    Beendigung der angezeigten Tätigkeit
u n g
                                    Abschnitt 8
                  Tätigkeiten im Zusammenhang
            mit natürlich vorkommender Radioaktivität
                                   Unterabschnitt 1

                          Arbeitsplätze mit Exposition
                   durch natürlich vorkommende Radioaktivität

        §   55    Abschätzung der Exposition
        §   56    Anzeige
        §   57    Prüfung der angezeigten Tätigkeit
        §   58    Beendigung der angezeigten Tätigkeit
        §   59    Externe Tätigkeit

                                   Unterabschnitt 2

                     Tätigkeiten mit Rückständen; Materialien
        § 60 Anfall, Verwertung oder Beseitigung von Rückständen
        § 61 Anfall und Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstän-
             de; Verordnungsermächtigung
        § 62 Entlassung von Rückständen aus der Überwachung;
             Verordnungsermächtigung
        § 63 In der Überwachung verbleibende Rückstände; Verord-
             nungsermächtigung
        § 64 Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken
BGBl. 2017, Seite 1968 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1968
§ 65 Überwachung sonstiger Materialien; Verordnungsermäch-
     tigung
§ 66 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation

                         Abschnitt 9
                         Ausnahme
§ 67 Ausnahme von dem Erfordernis der Genehmigung und
     der Anzeige

                           Kapitel 3
                           Freigabe

§ 68 Verordnungsermächtigung; Verwendungs- und Verwer-
     tungsverbot

                           Kapitel 4
         Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes
§   69
     Strahlenschutzverantwortlicher
§   70
     Strahlenschutzbeauftragter
§   71
     Betriebliche Zusammenarbeit im Strahlenschutz
§   72
     Weitere Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und
     des Strahlenschutzbeauftragten; Verordnungsermächti-
     gung
§ 73 Verordnungsermächtigung für den Erlass einer Strahlen-
     schutzanweisung
§ 74 Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlen-
     schutz; Verordnungsermächtigungen
§ 75 Überprüfung der Zuverlässigkeit

                           Kapitel 5

                         Anforderungen
                an die Ausübung von Tätigkeiten
§ 76 Verordnungsermächtigungen für die physikalische Strah-
     lenschutzkontrolle und Strahlenschutzbereiche; Aufzeich-
     nungs- und Mitteilungspflichten der Daten der Körper-
     dosis

§ 77 Grenzwert für die Berufslebensdosis

§ 78 Grenzwerte für beruflich exponierte Personen

§ 79 Verordnungsermächtigung für die berufliche Exposition;
     Führung einer Gesundheitsakte

§ 80 Grenzwerte für die Exposition der Bevölkerung
§ 81 Verordnungsermächtigung für den Schutz der Bevölke-
     rung und der Umwelt

§ 82 Verordnungsermächtigung für Pflichten des Strahlen-
     schutzverantwortlichen im Zusammenhang mit Störfällen
     und Notfällen
§ 83 Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver
     Stoffe am Menschen
§ 84 Früherkennung; Verordnungsermächtigung
§ 85 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mittei-
     lungspflichten von Daten und Bilddokumenten bei der
     Anwendung am Menschen; Verordnungsermächtigung

§ 86 Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen
     bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radio-
     aktiver Stoffe am Menschen

§ 87 Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen
     bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender
     Strahlung am Tier in der Tierheilkunde
§ 88 Register über hochradioaktive Strahlenquellen; Verord-
     nungsermächtigungen
§ 89 Verordnungsermächtigungen zu der Sicherheit von Strah-
     lungsquellen

                           Kapitel 6
               Melde- und Informationspflichten
§ 90 Verordnungsermächtigung für Pflichten, Aufgaben und
     Befugnisse bei Vorkommnissen; Aufzeichnungs-, Über-
     mittlungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 91 Verordnungsermächtigung für Informationspflichten des
     Herstellers oder Lieferanten von Geräten

                            Te i l 3
               Strahlenschutz bei
          Notfallexpositionssituationen
                           Kapitel 1

                 Notfallmanagementsystem
                 des Bundes und der Länder

                        Abschnitt 1

               Notfallschutzgrundsätze
§ 92 Notfallschutzgrundsätze

                        Abschnitt 2
           Referenz-, Dosis- und

  Kontaminationswerte; Abfälle und Anlagen

§ 93 Referenzwerte für den Schutz der Bevölkerung; Verord-

     nungsermächtigungen

§ 94 Dosiswerte und Kontaminationswerte für den Schutz der
     Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen
§ 95 Bewirtschaftung von Abfällen, die infolge eines Notfalls
     kontaminiert sein können, Errichtung und Betrieb von
     Anlagen; Verordnungsermächtigungen
§ 96 Eilverordnungen

                        Abschnitt 3
                     Notfallvorsorge

§ 97    Gemeinsame Vorschriften für die Notfallpläne
§ 98    Allgemeiner Notfallplan des Bundes
§ 99    Besondere Notfallpläne des Bundes
§ 100   Allgemeine und besondere Notfallpläne der Länder
§ 101   Externe Notfallpläne für ortsfeste Anlagen oder Einrich-
        tungen mit besonderem Gefahrenpotential

§ 102   Notfallübungen

§ 103   Überprüfung und Änderung der Notfallpläne

§ 104   Beschaffung von Schutzwirkstoffen

§ 105   Information der Bevölkerung über die Schutzmaßnahmen
        und Empfehlungen für das Verhalten bei möglichen
        Notfällen

                        Abschnitt 4

        Radiologische Lage, Notfallreaktion
§ 106 Radiologisches Lagezentrum des Bundes
§ 107 Aufgaben der Länder bei der Ermittlung und Auswertung
      der radiologischen Lage
§ 108 Radiologisches Lagebild
§ 109 Entscheidungen über Schutzmaßnahmen durch die zu-
      ständigen Behörden

§ 110 Zusammenarbeit und Abstimmung bei Notfällen

§ 111 Dosisabschätzung, Abschätzung der Wirksamkeit der
      Schutzmaßnahmen, Anpassung der Notfallplanungen bei
      überregionalen und regionalen Notfällen

§ 112 Information der betroffenen Bevölkerung und Empfeh-
      lungen für das Verhalten bei Notfällen

                           Kapitel 2
                  Schutz der Einsatzkräfte

§ 113 Unterrichtung, Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte im
      Rahmen der Notfallvorsorge
§ 114 Schutz der Einsatzkräfte bei Notfalleinsätzen
§ 115 Verantwortlichkeit für den Schutz der Einsatzkräfte
§ 116 Schutz der Einsatzkräfte bei anderen Gefahrenlagen
§ 117 Verordnungsermächtigungen zum Schutz der Einsatz-
      kräfte
BGBl. 2017, Seite 1969 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1969
                             Te i l 4
             Strahlenschutz bei
     bestehenden Expositionssituationen

                            Kapitel 1
                        Nach einem
         Notfall bestehende Expositionssituationen
§ 118 Übergang zu einer bestehenden Expositionssituation;
      Verordnungsermächtigungen
§ 119 Radiologische Lage, Maßnahmen, Zusammenarbeit und
      Abstimmung in einer nach einem Notfall bestehenden
      Expositionssituation

§ 120 Information der Bevölkerung und Verhaltensempfehlun-

      gen

                            Kapitel 2

                      Schutz vor Radon
                         Abschnitt 1

              G e m e i ns a m e Vo r s ch r i f t e n
§ 121 Festlegung von Gebieten; Verordnungsermächtigung

§ 122 Radonmaßnahmenplan

§ 123 Maßnahmen an Gebäuden; Verordnungsermächtigung

                         Abschnitt 2

                    Schutz vor
            Radon in Aufenthaltsräumen
§ 124 Referenzwert; Verordnungsermächtigung
§ 125 Unterrichtung der Bevölkerung; Reduzierung der Radon-
      konzentration

                         Abschnitt 3
                 Schutz vor Radon
         an Arbeitsplätzen in Innenräumen

§ 126   Referenzwert
§ 127   Messung der Radonkonzentration

§ 128   Reduzierung der Radonkonzentration
§ 129   Anmeldung
§ 130   Abschätzung der Exposition
§ 131   Beruflicher Strahlenschutz
§ 132   Verordnungsermächtigung

                            Kapitel 3
         Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten
§ 133 Referenzwert

§ 134 Bestimmung der spezifischen Aktivität

§ 135 Maßnahmen; Verordnungsermächtigung

                            Kapitel 4

              Radioaktiv kontaminierte Gebiete

                         Abschnitt 1
                 Radioaktive Altlasten

§ 136   Begriff der radioaktiven Altlast; Verordnungsermächtigung

§ 137   Verantwortlichkeit für radioaktive Altlasten

§ 138   Verdacht auf radioaktive Altlasten
§ 139   Behördliche Anordnungsbefugnisse für Maßnahmen; Ver-
        ordnungsermächtigung
§ 140   Weitere Pflichten im Zusammenhang mit der Durchfüh-

        rung von Maßnahmen

§ 141   Anwendung der Vorschriften für Tätigkeiten mit Rück-
        ständen
§ 142   Information der Öffentlichkeit; Erfassung

§ 143   Sanierungsplanung; Verordnungsermächtigung

§ 144   Behördliche Sanierungsplanung
§ 145   Schutz von Arbeitskräften; Verordnungsermächtigung
§ 146   Kosten; Ausgleichsanspruch

§ 147 Wertausgleich; Verordnungsermächtigung
§ 148 Sonstige bergbauliche und industrielle Hinterlassen-
      schaften
§ 149 Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Be-
      triebsstätten des Uranerzbergbaus; Verordnungsermäch-
      tigung
§ 150 Verhältnis zu anderen Vorschriften

                         Abschnitt 2
                   Infolge eines
          Notfalls kontaminierte Gebiete

§ 151 Kontaminierte Gebiete in einer Notfallexpositionssituation;

      Verordnungsermächtigungen

§ 152 Kontaminierte Gebiete in einer nach einem Notfall be-
      stehenden Expositionssituation; Verordnungsermächti-

      gungen

                            Kapitel 5

        Sonstige bestehende Expositionssituationen
§ 153 Verantwortlichkeit für sonstige bestehende Expositions-
      situationen

§ 154 Ermittlung und Bewertung einer sonstigen bestehenden

      Expositionssituation
§ 155 Verordnungsermächtigung für die Festlegung von Refe-

      renzwerten
§ 156 Maßnahmen
§ 157 Kosten; Ausgleichsanspruch
§ 158 Information
§ 159 Anmeldung; Anwendung der Bestimmungen zu geplanten
      Expositionssituationen; Verordnungsermächtigung
§ 160 Verhältnis zu den Kapiteln 1 bis 4

                              Te i l 5

               Expositionssituations-
            ü b e r g re i f e nd e Vor s c h r i f t e n

                            Kapitel 1

          Überwachung der Umweltradioaktivität
§ 161 Aufgaben des Bundes
§ 162 Aufgaben der Länder
§ 163 Integriertes Mess- und Informationssystem des Bundes
§ 164 Bewertung der Daten, Unterrichtung des Deutschen
      Bundestages und des Bundesrates
§ 165 Betretungsrecht und Probenahme

                            Kapitel 2

                     Weitere Vorschriften

§ 166 Festlegungen zur Ermittlung der beruflichen Exposition
§ 167 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mittei-
      lungspflichten für die ermittelte Körperdosis bei beruf-

      licher Exposition
§ 168 Übermittlung der Ergebnisse der Ermittlung der Körper-
      dosis
§ 169 Bestimmung von Messstellen; Verordnungsermächtigung

§ 170 Strahlenschutzregister; Verordnungsermächtigung

§ 171 Verordnungsermächtigung für Vorgaben in Bezug auf
      einen Strahlenpass
§ 172 Bestimmung von Sachverständigen; Verordnungsermäch-
      tigung

§ 173 Verordnungsermächtigungen für Mitteilungspflichten bei

      Fund und Erlangung
§ 174 Verordnungsermächtigung für behördliche Befugnisse bei
      kontaminiertem Metall

§ 175 Dosis- und Messgrößen; Verordnungsermächtigung

§ 176 Haftung für durch ionisierende Strahlung verursachte
      Schäden
§ 177 Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatz-
      verpflichtungen
BGBl. 2017, Seite 1970 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1970
                                Te i l 6

              Strahlenschutzrechtliche
         A u f s i c h t , Ve r w a l t u n g s v e r f a h re n

§ 178   Strahlenschutzrechtliche Aufsicht

§ 179   Anwendung des Atomgesetzes

§ 180   Aufsichtsprogramm; Verordnungsermächtigung

§ 181   Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 182   Schriftform, elektronische Kommunikation
§ 183   Kosten; Verordnungsermächtigung

                                Te i l 7

                 Ve r w a l t u n g sb e h ö rd e n
§ 184 Zuständigkeit der Landesbehörden
§ 185 Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz; Ver-
      ordnungsermächtigung
§ 186 Zuständigkeit des Bundesamtes für kerntechnische Ent-
      sorgungssicherheit
§ 187 Zuständigkeit der Physikalisch-Technischen Bundesan-
      stalt
§ 188 Zuständigkeiten für grenzüberschreitende Verbringungen
      und deren Überwachung
§ 189 Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes
§ 190 Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes

§ 191 Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidi-

      gung
§ 192 Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden des Bundes
      bei Aufgaben des Notfallschutzes und der Überwachung
      der Umweltradioaktivität; Verordnungsermächtigung
§ 193 Informationsübermittlung

                                Te i l 8

                 Schlussbestimmungen

                              Kapitel 1
                       Bußgeldvorschriften

§ 194 Bußgeldvorschriften

§ 195 Einziehung

                              Kapitel 2
                     Übergangsvorschriften
§ 196 Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen (§ 10)
§ 197 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten (§ 12)
§ 198 Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Röntgeneinrich-
      tungen und Störstrahlern (§ 12)

§ 199 Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen (§ 17)

§ 200 Anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen
      und Störstrahlern (§ 19)
§ 201 Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und
      Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrah-
      lern (§ 22)

§ 202 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden An-
      lagen oder Einrichtungen (§ 25)
§ 203 Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit
      dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Stör-
      strahler (§ 26)
§ 204 Genehmigungsbedürftige Beförderung radioaktiver Stoffe
      (§ 27)

§ 205 Medizinische Forschung (§§ 31, 32)

§ 206 Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und

      genehmigungsbedürftige Aktivierung (§ 40)
§ 207 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbrin-
      gung von Konsumgütern (§ 42)
§ 208 Bauartzulassung (§ 45)
§ 209 Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen (§ 50)
§ 210 Anzeigebedürftige Tätigkeiten (§ 56)
§ 211 Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten (§ 70)

§ 212 Grenzwerte für beruflich exponierte Personen; Ermittlung
      der Exposition der Bevölkerung (§§ 78, 80)

§ 213 Zulassung der Früherkennung (§ 84)
§ 214 Anmeldung von Arbeitsplätzen in Innenräumen (§ 129)

§ 215 Radioaktive Altlasten

§ 216 Bestimmung von Messstellen (§ 169)

§ 217 Bestimmung von Sachverständigen (§ 172)

§ 218 Genehmigungsfreier Umgang mit Geräten, keramischen
      Gegenständen, Porzellan- und Glaswaren oder elektro-
      nischen Bauteilen sowie sonstigen Produkten
Anlage 1   Rückstände nach § 5 Absatz 32

Anlage 2   Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmi-
           gungsanträgen
Anlage 3   Tätigkeitsfelder nach § 55 Absatz 1
Anlage 4   Vorläufig als Notfallpläne des Bundes geltende Doku-
           mente
Anlage 5   Wesentliche Elemente des allgemeinen Notfallplans
           des Bundes
Anlage 6   Wesentliche Elemente der besonderen Notfallpläne
           des Bundes
Anlage 7   Information der Bevölkerung und Empfehlungen für
           das Verhalten bei Notfällen
Anlage 8   Arbeitsfelder mit erhöhter Exposition durch Radon
Anlage 9   Radiologisch relevante mineralische Primärrohstoffe
           für die Herstellung von Gebäuden mit Aufenthalts-

           räumen

                           Teil 1
               Allgemeine Vorschriften

                             §1

           Anwendungs- und Geltungsbereich

  (1) Dieses Gesetz trifft Regelungen zum Schutz des
Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz
der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der
schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung insbeson-

dere bei

1. geplanten Expositionssituationen,
2. Notfallexpositionssituationen,
3. bestehenden Expositionssituationen.
  (2) Dieses Gesetz trifft keine Regelungen für
1. die Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung
   oder Arbeitskräften durch kosmische Strahlung, mit

   Ausnahme des fliegenden und raumfahrenden Per-

   sonals,

2. die oberirdische Exposition durch Radionuklide, die
   natürlicherweise in der nicht durch Eingriffe beein-
   trächtigten Erdrinde vorhanden sind,

3. die Exposition durch Radionuklide, die natürlicher-

   weise im menschlichen Körper vorhanden sind, und
   durch kosmische Strahlung in Bodennähe.
   (3) Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Geset-
zes erlassenen Rechtsverordnungen sind im Rahmen
der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Ver-

einten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II

S. 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirt-

schaftszone und des Festlandsockels anzuwenden.

                             §2
                     Exposition;
   Expositionssituationen; Expositionskategorien
   (1) Exposition ist die Einwirkung ionisierender Strah-
lung auf den menschlichen Körper durch Strahlungs-
BGBl. 2017, Seite 1971 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1971
quellen außerhalb des Körpers (äußere Exposition) und
innerhalb des Körpers (innere Exposition) oder das
Ausmaß dieser Einwirkung.
   (2) Geplante Expositionssituation ist eine Exposi-
tionssituation, die durch Tätigkeiten entsteht und in
der eine Exposition verursacht wird oder verursacht
werden kann.
   (3) Notfallexpositionssituation ist eine Expositions-
situation, die durch einen Notfall entsteht, solange die
Situation nicht unter Absatz 4 fällt.
   (4) Bestehende Expositionssituation ist eine Exposi-
tionssituation, die bereits besteht, wenn eine Entschei-
dung über ihre Kontrolle getroffen werden muss.

  (5) Folgende Expositionskategorien werden unter-

schieden:

1. Exposition der Bevölkerung,
2. berufliche Exposition,
3. medizinische Exposition.
  (6) Exposition der Bevölkerung ist die Exposition von
Personen, mit Ausnahme beruflicher oder medizini-
scher Exposition.
  (7) Berufliche Exposition ist die Exposition
1. einer Person, die zum Ausübenden einer Tätigkeit
   nach diesem Gesetz in einem Beschäftigungsver-
   hältnis steht oder diese Tätigkeit selbst ausübt,

2. von fliegendem und raumfahrendem Personal,

3. einer Person, die eine Aufgabe nach § 19 oder § 20

   des Atomgesetzes, nach § 172 oder § 178 wahr-

   nimmt,

4. einer Person, die in einer bestehenden Expositions-
   situation zum Ausübenden einer beruflichen Betäti-
   gung in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder
   eine solche Betätigung selbst ausübt (Arbeitskraft)
   oder

5. einer Einsatzkraft während ihres Einsatzes in einer
   Notfallexpositionssituation oder einer anderen Ge-
   fahrenlage.
Einem Beschäftigungsverhältnis gleich steht ein Ausbil-
dungsverhältnis oder eine freiwillige oder ehrenamtliche
Ausübung vergleichbarer Handlungen.

  (8) Medizinische Exposition ist die Exposition
1. eines Patienten oder einer asymptomatischen Per-
   son, an dem oder der im Rahmen seiner oder ihrer
   medizinischen oder zahnmedizinischen Untersu-
   chung oder Behandlung, die seiner oder ihrer Ge-
   sundheit zugutekommen soll, radioaktive Stoffe oder
   ionisierende Strahlung angewendet werden,
2. einer Person, an der mit ihrer Einwilligung oder mit
   Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder Bevoll-
   mächtigten radioaktive Stoffe oder ionisierende
   Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung
   angewendet werden oder

3. einer einwilligungsfähigen oder mit Einwilligung des
   gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten han-
   delnden Person, die sich wissentlich und willentlich
   ionisierender Strahlung aussetzt, indem sie außer-
   halb ihrer beruflichen Tätigkeit freiwillig Personen
   unterstützt oder betreut, an denen im Rahmen ihrer
   medizinischen oder zahnmedizinischen Untersu-

  chung oder Behandlung oder im Rahmen der medi-
  zinischen Forschung radioaktive Stoffe oder ionisie-
  rende Strahlung angewendet werden (Betreuungs-
  oder Begleitperson).

                          §3
           Begriff der radioaktiven Stoffe
  (1) Radioaktive Stoffe (Kernbrennstoffe und sonstige
radioaktive Stoffe) im Sinne dieses Gesetzes sind alle
Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide
enthalten und deren Aktivität oder spezifische Aktivität
nach den Regelungen dieses Gesetzes oder einer auf
Grund dieses Gesetzes von der Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates erlassenen Rechtsver-

ordnung nicht außer Acht gelassen werden kann. Kern-

brennstoffe sind besondere spaltbare Stoffe in Form
von
1. Plutonium 239 und Plutonium 241,
2. mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertem
   Uran,
3. jedem Stoff, der einen oder mehrere der in den Num-
   mern 1 und 2 genannten Stoffe enthält,
4. Stoffen, mit deren Hilfe in einer geeigneten Anlage
   eine sich selbst tragende Kettenreaktion aufrecht-
   erhalten werden kann und die in einer durch die
   Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates
   erlassenen Rechtsverordnung bestimmt werden.

Der Ausdruck „mit den Isotopen 235 und 233 angerei-

chertem Uran“ bedeutet Uran, das die Isotope 235

oder 233 oder diese beiden Isotope in einer solchen

Menge enthält, dass die Summe der Mengen dieser
beiden Isotope größer ist als die Menge des Isotops
238 multipliziert mit dem in der Natur auftretenden Ver-
hältnis des Isotops 235 zum Isotop 238.

  (2) Die Aktivität oder spezifische Aktivität eines
Stoffes kann im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 außer Acht
gelassen werden, wenn dieser nach diesem Gesetz
oder einer auf Grund dieses Gesetzes durch die Bun-
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlas-
senen Rechtsverordnung
1. festgelegte Freigrenzen unterschreitet,

2. soweit es sich um einen im Rahmen einer genehmi-
   gungspflichtigen Tätigkeit nach diesem Gesetz, dem
   Atomgesetz oder nach einer auf Grund eines dieser
   Gesetze erlassenen Rechtsverordnung anfallenden
   Stoff handelt, festgelegte Freigabewerte unter-
   schreitet und der Stoff freigegeben worden ist,
3. soweit es sich um einen Stoff natürlichen Ursprungs
   handelt, der nicht auf Grund seiner Radioaktivität,
   als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kern-
   brennstoff genutzt wird, nicht der Überwachung
   nach dem Atomgesetz, nach diesem Gesetz oder
   einer auf Grund dieses Gesetzes mit Zustimmung
   des Bundesrates erlassenen Rechtsverordnung un-
   terliegt.

Abweichend von Satz 1 kann eine auf Grund dieses
Gesetzes erlassene Rechtsverordnung, die von der
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates
erlassen wird, für die Verwendung von Stoffen am
Menschen oder für den zweckgerichteten Zusatz von
Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln, Medizin-
BGBl. 2017, Seite 1972 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1972
produkten, Pflanzenschutzmitteln, Schädlingsbekämp-
fungsmitteln, Stoffen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8
des Düngegesetzes oder Konsumgütern oder deren
Aktivierung festlegen, in welchen Fällen die Aktivität
oder spezifische Aktivität eines Stoffes nicht außer Acht
gelassen werden kann.
   (3) Für die Anwendung von Genehmigungsvorschrif-
ten nach diesem Gesetz oder der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten
Stoffe, in denen der Anteil der Isotope Uran 233,
Uran 235, Plutonium 239 und Plutonium 241 insgesamt
15 Gramm oder die Konzentration der genannten Iso-
tope 15 Gramm pro 100 Kilogramm nicht überschreitet,

als sonstige radioaktive Stoffe. Satz 1 gilt nicht für ver-

festigte hochradioaktive Spaltproduktlösungen aus der

Aufarbeitung von Kernbrennstoffen.

  (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht auf Stoffe anzu-
wenden, die im Zusammenhang mit bestehenden Ex-
positionssituationen und Notfallexpositionssituationen
auftreten.

                           §4

             Tätigkeiten, Tätigkeitsarten

  (1) Tätigkeiten sind
 1. der Umgang nach § 5 Absatz 39,

 2. der Erwerb von künstlich erzeugten radioaktiven
    Stoffen und von natürlich vorkommenden radioak-

    tiven Stoffen, die auf Grund ihrer Radioaktivität, als

    Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrenn-

    stoff genutzt werden, die Abgabe dieser Stoffe an

    andere, ihre Beförderung und ihre grenzüberschrei-

    tende Verbringung,

 3. die Verwahrung von Kernbrennstoffen nach § 5 des
    Atomgesetzes und die Aufbewahrung von Kern-
    brennstoffen nach § 6 des Atomgesetzes,

 4. die Errichtung, der Betrieb, die sonstige Inneha-
    bung, die Stilllegung, der sichere Einschluss einer
    Anlage sowie der Abbau einer Anlage oder von An-
    lagenteilen nach § 7 des Atomgesetzes,

 5. die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Ver-
    wendung von Kernbrennstoffen nach § 9 des Atom-

    gesetzes,

 6. die Errichtung, der Betrieb und die Stilllegung von
    Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur
    Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 9b des
    Atomgesetzes,
 7. die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Er-
    zeugung ionisierender Strahlung,

 8. der Betrieb und die Prüfung, Erprobung, Wartung
    oder Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen
    oder Störstrahlern,
 9. der Zusatz radioaktiver Stoffe bei der Herstellung
    von Konsumgütern, von Arzneimitteln im Sinne
    des Arzneimittelgesetzes, von Pflanzenschutzmit-
    teln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, von
    Schädlingsbekämpfungsmitteln und von Stoffen
    nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 des Düngegeset-
    zes sowie die Aktivierung der vorgenannten Pro-
    dukte und

10. Handlungen, die, ohne unter die Nummern 1 bis 9
    zu fallen, bei natürlich vorkommender Radioakti-
    vität die Exposition oder Kontamination erhöhen
    können,
   a) soweit sie im Zusammenhang mit dem Aufsu-
      chen, der Gewinnung, Erzeugung, Lagerung,
      Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Ver-
      wendung von Materialien durchgeführt werden,
   b) soweit sie im Zusammenhang mit Materialien
      durchgeführt werden, die bei betrieblichen Ab-
      läufen anfallen, soweit diese Handlungen nicht
      bereits unter Buchstabe a fallen,

   c) soweit sie im Zusammenhang mit der Verwer-

      tung oder Beseitigung von Materialien durchge-

      führt werden, die durch Handlungen nach Buch-

      staben a oder b anfallen,
   d) soweit in ihrer Folge natürliche terrestrische
      Strahlungsquellen einwirken, ausgenommen die
      Exposition durch Radon, das aus dem Boden in
      die freie Atmosphäre austritt oder aus dem geo-
      genen Untergrund herrührt und in Aufenthalts-
      räume eintritt, und soweit diese Handlungen
      nicht bereits unter die Buchstaben a bis c fallen

      und nicht zu einem unter Buchstabe a genann-
      ten Zweck erfolgen, oder
11. der Betrieb von Luft- und Raumfahrzeugen im Zu-
    sammenhang mit der Berufsausübung des fliegen-
    den und raumfahrenden Personals.

Zu den Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 10 zählen

auch die Beschäftigung von Personen, die diese Tätig-

keit für Dritte ausüben, sowie sonstige Handlungen, die

im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Expo-

sition oder Kontamination erhöhen können. Nicht als

Tätigkeit im Sinne von Satz 1 Nummer 10 gilt die land-
wirtschaftliche, forstwirtschaftliche und bautechnische
Bearbeitung der Erdoberfläche, soweit diese Hand-
lungen nicht zum Zweck der Entfernung von Kontami-
nationen nach § 64 Absatz 1 erfolgen.

   (2) Tätigkeitsart ist die Gesamtheit von Tätigkeiten,
die unter dem Aspekt des Grundsatzes der Rechtferti-
gung wesentlich gleich zu beurteilen sind.

                          §5

          Sonstige Begriffsbestimmungen

   (1) Abfälle: Alle Stoffe und Gegenstände, die Abfälle
im Sinne des § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsge-
setzes sind, einschließlich der Abfälle, die nach § 2
Absatz 2 Nummer 1 bis 4 oder 7 bis 15 des Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes vom Geltungsbereich des Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind. Keine
Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Reststoffe und
Anlagenteile, die nach § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes
schadlos zu verwerten oder geordnet zu beseitigen
sind, sowie andere den Bestimmungen des Standort-
auswahlgesetzes oder des Atomgesetzes unterlie-
gende radioaktive Abfälle, Rückstände und sonstige
radioaktive Stoffe.
   (2) Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung:
Vorrichtungen oder Geräte, die geeignet sind, Teilchen-
oder Photonenstrahlung mit einer Teilchen- oder Pho-
tonengrenzenergie von mindestens 5 Kiloelektronenvolt
gewollt oder ungewollt zu erzeugen, insbesondere
Elektronenbeschleuniger, Ionenbeschleuniger, Plas-
BGBl. 2017, Seite 1973 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1973
maanlagen. Eine Anlage zur Erzeugung ionisierender
Strahlung umfasst im Zusammenhang mit der Anwen-
dung am Menschen auch Anwendungsgeräte, Zusatz-
geräte und Zubehör, die erforderliche Software und die
Vorrichtungen zur Überprüfung und Beurteilung der un-
mittelbaren Ergebnisse der Anwendung. Keine Anlagen
zur Erzeugung ionisierender Strahlung sind Röntgen-
einrichtungen, Störstrahler, kerntechnische Anlagen
und Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter
Satzteil des Atomgesetzes.

  (3) Anwendung ionisierender Strahlung oder radio-
aktiver Stoffe am Menschen: Technische Durchführung
1. einer Untersuchung mit ionisierender Strahlung oder
   radioaktiven Stoffen und die Befundung der Unter-
   suchung oder

2. einer Behandlung mit ionisierender Strahlung oder

   radioaktiven Stoffen und die unmittelbare Überprü-

   fung und Beurteilung des Ergebnisses der Behand-

   lung.

   (4) Arbeitsplatz: Jeder Ort, an dem sich eine Arbeits-

kraft während ihrer Berufsausübung regelmäßig oder

wiederholt aufhält.

   (5) Aufenthaltsraum: Innenraum, der zum nicht nur
vorübergehenden Aufenthalt von Einzelpersonen der
Bevölkerung bestimmt ist, zum Beispiel in einer Schule,
einem Krankenhaus, einem Kindergarten oder zum
Wohnen.
   (6) Bauprodukte: Baustoffe, Bausätze, Bauteile und
Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft als
Wand-, Boden- oder Deckenkonstruktionen, ein-
schließlich deren Bekleidungen, von Aufenthaltsräumen
in Gebäuden eingebaut zu werden. Keine Bauprodukte
sind kleinflächig und kleinvolumig verwendete Fertig-
produkte wie Flickmörtel und Verfugungen.
   (7) Beruflich exponierte Person: Eine Person, die
eine berufliche Exposition aus Tätigkeiten erhalten
kann, die
1. eine effektive Dosis von 1 Millisievert im Kalender-
   jahr überschreitet,

2. eine Organ-Äquivalentdosis für die Augenlinse von

   15 Millisievert im Kalenderjahr überschreitet oder

3. eine Organ-Äquivalentdosis für die Haut, gemittelt

   über jede beliebige Hautfläche von 1 Quadratzenti-

   meter unabhängig von der exponierten Fläche, von

   50 Millisievert im Kalenderjahr überschreitet.

Berufliche Expositionen aus Notfallexpositionssituatio-
nen werden dabei nicht berücksichtigt. Eine Person, die

eine berufliche Exposition ausschließlich in einer Not-

fallexpositionssituation oder einer anderen Gefahren-

lage erhält, ist keine beruflich exponierte Person.

   (8) Bestrahlungsvorrichtung: Gerät mit Abschir-

mung, das umschlossene radioaktive Stoffe enthält

oder Bestandteil einer Anlage zur Spaltung von Kern-

brennstoffen ist und das zeitweise durch Öffnen der
Abschirmung oder Ausfahren dieser radioaktiven Stoffe
ionisierende Strahlung aussendet,

1. die im Zusammenhang mit der Anwendung am Men-
   schen oder der Anwendung am Tier in der Tierheil-
   kunde verwendet wird oder
2. mit der zu anderen Zwecken eine Wirkung in den zu
   bestrahlenden Objekten hervorgerufen werden soll,

   wenn die Aktivität der radioaktiven Stoffe 20 Tera-
   becquerel überschreitet.
Eine Bestrahlungsvorrichtung umfasst im Zusammen-
hang mit der Anwendung am Menschen auch Anwen-
dungsgeräte, Zusatzgeräte und Zubehör, die erforder-
liche Software sowie die Vorrichtungen zur Befundung
einer Untersuchung oder zur Überprüfung und Beurtei-
lung der Ergebnisse einer Behandlung.

   (9) Betrieb einer Röntgeneinrichtung: Eigenverant-
wortliches Verwenden oder Bereithalten einer Röntgen-
einrichtung zur Erzeugung von Röntgenstrahlung. Nicht
zum Betrieb gehört die Erzeugung von Röntgenstrah-
lung im Zusammenhang mit der geschäftsmäßigen
Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung der
Röntgeneinrichtung. Röntgeneinrichtungen werden fer-
ner nicht betrieben, soweit sie im Bereich der Bundes-

wehr oder des Zivilschutzes ausschließlich für den Ein-

satzfall geprüft, erprobt, gewartet, instand gesetzt oder

bereitgehalten werden.

    (10) Betrieb eines Störstrahlers: Eigenverantwortli-

ches Verwenden oder Bereithalten eines Störstrahlers.

Nicht zum Betrieb gehört die Erzeugung von Röntgen-

strahlung im Zusammenhang mit der geschäftsmäßi-
gen Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung
des Störstrahlers. Störstrahler werden ferner nicht be-
trieben, soweit sie im Bereich der Bundeswehr oder des
Zivilschutzes ausschließlich für den Einsatzfall geprüft,
erprobt, gewartet, instand gesetzt oder bereitgehalten
werden.
   (11) Effektive Dosis: Das zur Berücksichtigung der
Strahlenwirkung auf verschiedene Organe oder Ge-
webe gewichtete Mittel von Organ-Äquivalentdosen;
die Organe oder Gewebe werden mit den Wichtungs-
faktoren berücksichtigt, die in der Rechtsverordnung
nach § 175 Absatz 2 Nummer 2 festgelegt sind.
  (12) Einrichtungen: Gebäude, Gebäudeteile, einzelne
Räume oder vergleichbar abgegrenzte Freiflächen, in
denen
1. nach § 5 oder § 9 des Atomgesetzes oder nach
   § 12 Absatz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes mit radio-
   aktiven Stoffen umgegangen wird, außer Zwischen-

   lagerungen im Sinne des § 2 Absatz 3a Nummer 1

   Buchstabe c des Atomgesetzes, oder

2. nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 eine Anlage zur Er-

   zeugung ionisierender Strahlung, nach § 12 Ab-

   satz 1 Nummer 4 eine Röntgeneinrichtung oder nach

   § 12 Absatz 1 Nummer 5 ein Störstrahler betrieben
   wird.

   (13) Einsatzkraft: Person, die bei einem Notfall oder

einer anderen Gefahrenlage eine festgelegte Aufgabe

wahrnimmt und die bei ihrem Einsatz einer Exposition

ausgesetzt sein kann.

   (14) Einzelperson der Bevölkerung: Person, soweit

sie nicht einer beruflichen Exposition oder einer medizi-

nischen Exposition ausgesetzt ist.

   (15) Freigrenzen: Werte der Aktivität und spezifi-
schen Aktivität radioaktiver Stoffe, die in einer Rechts-
verordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegt
sind und für Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen
radioaktiven Stoffen als Maßstab für die Überwa-
chungsbedürftigkeit nach diesem Gesetz und den auf
seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen die-
nen.
BGBl. 2017, Seite 1974 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1974
   (16) Früherkennung: Anwendung von Röntgenstrah-
lung oder radioaktiven Stoffen im Rahmen einer medizi-
nischen Exposition zur Untersuchung von Personen,
die keine Krankheitssymptome und keinen konkreten
Krankheitsverdacht aufweisen (asymptomatische Per-
sonen), um eine bestimmte Krankheit festzustellen.

  (17) Innenräume: Umschlossene ortsfeste Räume in-
nerhalb und außerhalb von Gebäuden, in denen sich
Menschen aufhalten können, einschließlich Höhlen
und Bergwerken.

  (18) Kerntechnische Anlage: Kerntechnische Anlage
nach § 2 Absatz 3a Nummer 1 des Atomgesetzes.
  (19) Körperdosis: Oberbegriff für die effektive Dosis

und die Organ-Äquivalentdosis.

   (20) Konsumgüter: Für den Endverbraucher be-
stimmte Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmit-
tel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Güter und
Gegenstände des täglichen Gebrauchs zur Verwen-
dung im häuslichen und beruflichen Bereich. Keine
Konsumgüter sind Bauprodukte und bauartzugelas-
sene Vorrichtungen, wenn diese Bauprodukte oder
Vorrichtungen sonstige radioaktive Stoffe enthalten.
   (21) Kontamination: Verunreinigung mit Stoffen, die
ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten.
  (22) Materialien: Stoffe, die natürlich vorkommende
Radionuklide enthalten oder mit solchen Stoffen konta-
miniert sind. Keine Materialien sind

1. Stoffe, die natürliche und künstliche Radionuklide
   enthalten, die Gegenstand von Tätigkeiten nach
   § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 und 11 sind
   oder waren,

2. Stoffe, die natürliche und künstliche Radionuklide
   enthalten, die aus Notfällen stammen, und
3. Stoffe, die in der Umwelt vorhanden und auf Grund
   von Kernwaffenversuchen kontaminiert sind.

   (23) Medizinische Forschung: Fortentwicklung medi-
zinischer Untersuchungsmethoden, Behandlungsver-
fahren oder der medizinischen Wissenschaft. Medizini-
sche Forschung liegt nicht vor, wenn die Anwendung
radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung aus-
schließlich der Untersuchung oder Behandlung der ein-
zelnen Person dient.
  (24) Medizinphysik-Experte: Person mit Masterab-
schluss in medizinischer Physik oder eine in medizini-

scher Physik gleichwertig ausgebildete Person mit

Hochschulabschluss, die jeweils die erforderliche

Fachkunde im Strahlenschutz besitzt.

   (25) Nachsorgemaßnahmen: Überwachung, Auf-
rechterhaltung und Wiederherstellung der Wirksamkeit
von Sanierungsmaßnahmen oder von sonstigen Maß-
nahmen zur Verhinderung oder Verminderung der Ex-
position bei bestehenden Expositionssituationen.
   (26) Notfall: Ereignis, bei dem sich durch ionisie-
rende Strahlung erhebliche nachteilige Auswirkungen
auf Menschen, die Umwelt oder Sachgüter ergeben
können. Kein Notfall liegt vor, wenn abzusehen ist, dass
ein Ereignis, das im Rahmen einer geplanten Tätigkeit
eingetreten ist, voraussichtlich durch die für geplante
Expositionssituationen geregelten Maßnahmen bewäl-
tigt werden kann.
1. Überregionaler Notfall: Ein Notfall im Bundesgebiet,
   dessen nachteilige Auswirkungen sich voraussicht-

   lich nicht auf das Land beschränken werden, in dem
   er sich ereignet hat, oder ein Notfall außerhalb des
   Bundesgebietes, der voraussichtlich innerhalb des
   Geltungsbereichs dieses Gesetzes nicht nur örtliche
   nachteilige Auswirkungen haben wird.

2. Regionaler Notfall: Ein Notfall im Bundesgebiet, des-
   sen nachteilige Auswirkungen sich voraussichtlich
   im Wesentlichen auf das Land beschränken werden,
   in dem er sich ereignet hat.

3. Lokaler Notfall: Ein Notfall, der voraussichtlich im
   Geltungsbereich dieses Gesetzes im Wesentlichen
   nur örtliche nachteilige Auswirkungen haben wird.

   (27) Organ-Äquivalentdosis: Ergebnis der Multiplika-

tion der Energie, die durch ionisierende Strahlung in ei-
nem Organ oder Gewebe deponiert worden ist, geteilt
durch die Masse des Organs oder Gewebes, mit einem
zur Berücksichtigung der Wirkung für die Strahlungsart
oder -energie gegenüber Photonen- und Elektronen-
strahlung durch Rechtsverordnung nach § 175 Ab-
satz 2 Nummer 1 festgelegten Wichtungsfaktor. Bei
Vorliegen mehrerer Strahlungsarten oder -energien wer-
den die Beiträge addiert.
  (28) Radon: Das Radionuklid Rn-222 und dessen
Zerfallsprodukte.

   (29) Referenzwert: In bestehenden Expositionssitua-
tionen oder Notfallexpositionssituationen ein festgeleg-
ter Wert, der als Maßstab für die Prüfung der Angemes-
senheit von Maßnahmen dient. Ein Referenzwert ist
kein Grenzwert.

  (30) Röntgeneinrichtung: Eine Vorrichtung oder ein
Gerät,

1. in der oder dem Röntgenstrahlung mit einer Grenz-
   energie von mindestens 5 Kiloelektronenvolt durch
   beschleunigte Elektronen erzeugt werden kann, wo-
   bei die Beschleunigung der Elektronen auf eine
   Energie von 1 Megaelektronenvolt begrenzt ist, und

2. die oder das zum Zweck der Erzeugung von Rönt-
   genstrahlung betrieben wird.
Eine Röntgeneinrichtung umfasst auch Anwendungs-
geräte, Zusatzgeräte und Zubehör, die erforderliche
Software sowie Vorrichtungen zur medizinischen Be-
fundung.

   (31) Röntgenstrahler: Bestandteil einer Röntgenein-

richtung, der aus einer Röntgenröhre und einem Röh-

renschutzgehäuse besteht und bei einem Eintankgerät

auch die Hochspannungserzeugung umfasst.

   (32) Rückstände: Materialien, die in den in Anlage 1
genannten industriellen und bergbaulichen Prozessen
anfallen und die dort genannten Voraussetzungen erfül-
len.
  (33) Sanierungsmaßnahmen: Maßnahmen, die
1. der Beseitigung oder Verminderung einer Kontami-
   nation dienen oder

2. eine Ausbreitung von Radionukliden oder der von
   ihnen ausgehenden ionisierenden Strahlung langfris-
   tig verhindern oder vermindern.
  (34) Offene radioaktive Stoffe: Alle radioaktiven
Stoffe mit Ausnahme der umschlossenen radioaktiven
Stoffe.
BGBl. 2017, Seite 1975 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1975
   (35) Umschlossene radioaktive Stoffe: Radioaktive
Stoffe, die ständig von einer allseitig dichten, festen,
nicht zerstörungsfrei zu öffnenden, inaktiven Hülle um-
schlossen oder in festen inaktiven Stoffen ständig so
eingebettet sind, dass bei üblicher betriebsmäßiger
Beanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe mit
Sicherheit verhindert wird; eine Abmessung des um-
schlossenen radioaktiven Stoffes muss mindestens
0,2 Zentimeter betragen.

   (36) Hochradioaktive Strahlenquellen: Umschlos-
sene radioaktive Stoffe, deren Aktivität den in einer
Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 11 fest-
gelegten Werten entspricht oder diese überschreitet.
Keine hochradioaktiven Strahlenquellen sind Brennele-
mente und verfestigte hochradioaktive Spaltprodukt-
lösungen aus der Aufarbeitung von Kernbrennstoffen
sowie ständig dichte und feste Transport- oder Lager-
behälter mit radioaktiven Stoffen.
   (37) Störstrahler: Gerät oder Vorrichtung, in der oder
dem Röntgenstrahlung mit einer Grenzenergie von min-
destens 5 Kiloelektronenvolt ausschließlich durch be-
schleunigte Elektronen erzeugt werden kann und bei
dem oder der die Beschleunigung der Elektronen auf
eine Energie von 1 Megaelektronenvolt begrenzt ist,
ohne dass das Gerät oder die Vorrichtung zu dem
Zweck der Erzeugung von Röntgenstrahlung betrieben
wird. Als Störstrahler gilt auch ein Elektronenmikro-
skop, bei dem die erzeugte Röntgenstrahlung durch
Detektoren ausgewertet wird.

  (38) Teleradiologie: Untersuchung eines Menschen
mit Röntgenstrahlung unter der Verantwortung eines
Arztes, der die erforderliche Fachkunde im Strahlen-
schutz besitzt und der sich nicht am Ort der techni-
schen Durchführung befindet (Teleradiologe).

  (39) Umgang:

1. die Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung,
   Verarbeitung, sonstige Verwendung und Beseitigung
   von

   a) künstlich erzeugten radioaktiven Stoffen und

   b) natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen auf

      Grund ihrer Radioaktivität, zur Nutzung als Kern-

      brennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrenn-

      stoffen,

2. der Betrieb von Bestrahlungsvorrichtungen und

3. das Aufsuchen, die Gewinnung und die Aufbereitung

   von radioaktiven Bodenschätzen im Sinne des Bun-

   desberggesetzes.

  (40) Zusatz radioaktiver Stoffe: Zweckgerichteter
Zusatz von Radionukliden zu Stoffen zur Erzeugung be-
sonderer Eigenschaften, wenn

1. der Zusatz künstlich erzeugter Radionuklide dazu

   führt, dass deren spezifische Aktivität im Produkt

   500 Mikrobecquerel je Gramm überschreitet, oder

2. der Zusatz natürlich vorkommender Radionuklide

   dazu führt, dass deren spezifische Aktivität im Pro-

   dukt ein Fünftel der Freigrenzen, die in einer Rechts-

   verordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegt

   sind, überschreitet.

Es ist unerheblich, ob der Zusatz auf Grund der Radio-
aktivität oder auf Grund anderer Eigenschaften erfolgt.

                         Teil 2

               Strahlenschutz bei
        geplanten Expositionssituationen

                     Kapitel 1

        Strahlenschutzgrundsätze

                          §6

                Rechtfertigung von
    Tätigkeitsarten; Verordnungsermächtigung
   (1) Neue Tätigkeitsarten, mit denen Expositionen
von Mensch und Umwelt verbunden sein können, müs-
sen unter Abwägung ihres wirtschaftlichen, gesell-
schaftlichen oder sonstigen Nutzens gegen die mög-
licherweise von ihnen ausgehende gesundheitliche
Beeinträchtigung gerechtfertigt sein. Bei der Rechtfer-
tigung sind die berufliche Exposition, die Exposition der
Bevölkerung und die medizinische Exposition zu be-
rücksichtigen. Expositionen durch die Anwendung am
Menschen sind nach Maßgabe des § 83 Absatz 2 zu
berücksichtigen.
  (2) Die Rechtfertigung bestehender Tätigkeitsarten
kann überprüft werden, sobald wesentliche neue Er-
kenntnisse über den Nutzen oder die Auswirkungen
der Tätigkeit oder wesentliche neue Informationen über
andere Verfahren und Techniken vorliegen.

   (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu bestimmen, welche Tätigkeitsarten nicht gerechtfer-
tigt sind.

                          §7

                    Verfahren zur
             Prüfung der Rechtfertigung
   einer Tätigkeitsart; Verordnungsermächtigung

   (1) Liegen der zuständigen Behörde in einem Geneh-
migungs- oder Anzeigeverfahren nach den §§ 10, 12,
17, 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 56 oder § 59

Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Rechtfertigung

der Tätigkeitsart im Sinne des § 6 Absatz 1 und 2 auf-

werfen, so übermittelt die Behörde, bei Landesbehör-

den über die für den Strahlenschutz zuständige oberste
Landesbehörde, dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit die Unter-

lagen, die die Anhaltspunkte darlegen. Erfordern die

Anhaltspunkte eine weitere Untersuchung, so veran-

lasst dieses eine Prüfung durch das Bundesamt für
Strahlenschutz. Das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann auch
außerhalb laufender Genehmigungs- und Anzeigever-
fahren in entsprechender Anwendung von Satz 2 für

Tätigkeitsarten eine Prüfung durch das Bundesamt für

Strahlenschutz veranlassen, sofern es aus Sicht des

Strahlenschutzes geboten ist.

   (2) Das Bundesamt für Strahlenschutz prüft inner-

halb von zwölf Monaten nach Eingang der Unterlagen

die Rechtfertigung der Tätigkeitsart im Sinne des § 6 Ab-

satz 1 und 2 und veröffentlicht einen wissenschaft-

lichen Bericht. In dem Bericht sind Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten
unkenntlich zu machen.
BGBl. 2017, Seite 1976 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1976
  (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. zu bestimmen, welche Unterlagen vorzulegen sind,

2. Vorgaben über das Prüfungsverfahren zur Rechtfer-
   tigung von Tätigkeitsarten zu treffen,
3. zu regeln, auf welche Weise das Bundesamt für
   Strahlenschutz den wissenschaftlichen Bericht über
   die Rechtfertigung der Tätigkeitsart veröffentlicht.

                          §8

              Vermeidung unnötiger

          Exposition und Dosisreduzierung
   (1) Wer eine Tätigkeit plant, ausübt oder ausüben
lässt, ist verpflichtet, jede unnötige Exposition oder
Kontamination von Mensch und Umwelt zu vermeiden.

   (2) Wer eine Tätigkeit plant, ausübt oder ausüben

lässt, ist verpflichtet, jede Exposition oder Kontamina-
tion von Mensch und Umwelt auch unterhalb der

Grenzwerte so gering wie möglich zu halten. Hierzu

hat er unter Berücksichtigung aller Umstände des Ein-

zelfalls

1. bei Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Num-
   mer 1 bis 7 und 9 den Stand von Wissenschaft und
   Technik zu beachten,

2. bei Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Num-

   mer 8, 10 und 11 den Stand der Technik zu beach-

   ten.

                          §9

                  Dosisbegrenzung

   Wer eine Tätigkeit plant, ausübt oder ausüben lässt,

ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Dosisgrenz-

werte nicht überschritten werden, die in diesem Gesetz

und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen

Rechtsverordnungen festgelegt sind.

                     Kapitel 2
  Vo r ab k o n t ro ll e b ei r a d io a k t i v e n

Stoffen oder ionisierender Strahlung

                     Abschnitt 1
              Errichtung von Anlagen

       zur Erzeugung ionisierender Strahlung

                         § 10
     Genehmigungsbedürftige Errichtung von
  Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung

   Wer eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strah-

lung der folgenden Art errichtet, bedarf der Genehmi-
gung:
1. Beschleuniger- oder Plasmaanlage, in der je Se-
   kunde mehr als 1012 Neutronen erzeugt werden kön-
   nen,

2. Elektronenbeschleuniger mit einer Endenergie der
   Elektronen von mehr als 10 Megaelektronenvolt, so-
   fern die mittlere Strahlleistung 1 Kilowatt überstei-
   gen kann,
3. Elektronenbeschleuniger mit einer Endenergie der
   Elektronen von mehr als 150 Megaelektronenvolt,

4. Ionenbeschleuniger mit einer Endenergie der Ionen
   von mehr als 10 Megaelektronenvolt je Nukleon, so-
   fern die mittlere Strahlleistung 50 Watt übersteigen
   kann,

5. Ionenbeschleuniger mit einer Endenergie der Ionen
   von mehr als 150 Megaelektronenvolt je Nukleon.

                         § 11

               Voraussetzungen für
         die Erteilung der Genehmigung;

     Aussetzung des Genehmigungsverfahrens

   (1) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung für
die Errichtung einer Anlage nach § 10 zu erteilen, wenn

1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-

   ken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers,
   seines gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen

   Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereini-

   gungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesell-

   schaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung

   Berechtigten ergeben,

2. gewährleistet ist, dass für die Errichtung der Anlage
   ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt wird, der die
   erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt

   und der die Anlage entsprechend der Genehmigung

   errichten oder errichten lassen kann; es dürfen keine

   Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge-
   gen die Zuverlässigkeit des Strahlenschutzbeauf-

   tragten ergeben,

3. gewährleistet ist, dass die Exposition von Personen

   auf Grund des Betriebs der Anlage die für Einzelper-

   sonen der Bevölkerung zugelassenen Grenzwerte in

   den allgemein zugänglichen Bereichen außerhalb

   des Betriebsgeländes nicht überschreitet; bei der Er-

   mittlung der Exposition sind die Ableitung radioak-
   tiver Stoffe mit Luft und Wasser und die austretende
   und gestreute Strahlung zu berücksichtigen,

4. die Vorschriften über den Schutz der Umwelt bei

   dem beabsichtigten Betrieb der Anlage sowie bei
   Störfällen eingehalten werden können,

5. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen
   oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,

6. es sich nicht um eine nicht gerechtfertigte Tätig-
   keitsart nach einer Rechtsverordnung nach § 6 Ab-
   satz 3 handelt oder wenn unter Berücksichtigung
   eines nach § 7 Absatz 2 veröffentlichten Berichts
   keine erheblichen Zweifel an der Rechtfertigung der

   Tätigkeitsart bestehen.

Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden, wenn eine der
in Satz 1 Nummer 1 genannten Personen die erforder-
liche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt und die
Anlage entsprechend der Genehmigung errichten oder
errichten lassen kann.

  (2) Leitet die zuständige Behörde ein Verfahren zur
Prüfung der Rechtfertigung nach § 7 ein, so setzt sie
das Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für die
Dauer des Verfahrens zur Prüfung der Rechtfertigung
aus.
BGBl. 2017, Seite 1977 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1977
                     Abschnitt 2

              Betrieb von Anlagen
     zur Erzeugung ionisierender Strahlung;
    Umgang mit radioaktiven Stoffen; Betrieb
  von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern

                         § 12

       Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten
  (1) Einer Genehmigung bedarf, wer
1. eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung
   betreibt; ausgenommen sind Anlagen, für deren Be-
   trieb eine Anzeige nach § 17 ausreichend ist oder die
   nach der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Num-
   mer 1 genehmigungs- und anzeigefrei betrieben
   werden dürfen,

2. ionisierende Strahlung aus einer Bestrahlungsvor-
   richtung, die Bestandteil einer nach § 7 Absatz 1
   Satz 1 des Atomgesetzes genehmigten Anlage zur
   Spaltung von Kernbrennstoffen ist, im Zusammen-
   hang mit der Anwendung am Menschen oder mit
   der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde verwen-
   det,
3. mit sonstigen radioaktiven Stoffen umgeht; ausge-
   nommen ist der Umgang, der nach der Rechtsver-
   ordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 1 genehmi-
   gungsfrei ist,

4. eine Röntgeneinrichtung betreibt; ausgenommen
   sind Röntgeneinrichtungen, für deren Betrieb, auch
   unter Berücksichtigung der Genehmigungsbedürf-
   tigkeit nach § 19 Absatz 2, eine Anzeige nach
   § 19 Absatz 1 ausreichend ist,
5. einen Störstrahler betreibt; ausgenommen ist ein
   Störstrahler, der nach der Rechtsverordnung nach
   § 24 Satz 1 Nummer 1 genehmigungsfrei betrieben
   werden darf.
   (2) Einer Genehmigung bedarf auch, wer eine der in
Absatz 1 Nummer 1 bis 5, jeweils erster Halbsatz, ge-
nannten genehmigungsbedürftigen Tätigkeiten wesent-
lich ändert.
  (3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1
kann sich auf einen nach Absatz 1 Nummer 3 geneh-
migungsbedürftigen Umgang erstrecken.
   (4) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 3 ist
nicht erforderlich
1. soweit eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1,

   eine Genehmigung nach den §§ 6, 7, 9 oder 9b des

   Atomgesetzes oder ein Planfeststellungsbeschluss

   nach § 9b des Atomgesetzes vorliegt, die oder der

   sich gemäß § 10a Absatz 2 des Atomgesetzes auf
   den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen
   nach Absatz 1 Nummer 3 erstreckt, und
2. für das Aufsuchen, die Gewinnung oder die Aufbe-
   reitung von radioaktiven Bodenschätzen, wenn dies
   der Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberg-
   gesetzes unterfällt.
  (5) Zwei oder mehr Tätigkeiten, die zu einem ge-
meinsamen Zweck zusammenhängend ausgeführt
werden, können in einer Genehmigung beschieden
werden,
1. wenn sie zwei oder mehr Genehmigungstatbestände
   nach Absatz 1 erfüllen und

2. wenn die Voraussetzungen für alle Genehmigungen
   erfüllt sind.

Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeiten, die sowohl ge-
nehmigungsbedürftig als auch anzeigebedürftig nach
diesem Gesetz sind, wenn die mit der Anzeige einzurei-
chenden Unterlagen im Genehmigungsverfahren vorge-
legt werden und kein Grund für die Untersagung der
anzeigebedürftigen Tätigkeit vorliegt. Bei wesentlichen
Änderungen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

                          § 13
            Allgemeine Voraussetzungen
        für die Erteilung der Genehmigung;
     Aussetzung des Genehmigungsverfahrens

   (1) Die zuständige Behörde hat eine Genehmigung
für Tätigkeiten nach § 12 Absatz 1 zu erteilen, wenn

1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
   ken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers,
   seines gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen
   Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereini-
   gungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesell-
   schaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung
   Berechtigten ergeben und, falls ein Strahlenschutz-
   beauftragter nicht notwendig ist, eine der genannten
   natürlichen Personen die erforderliche Fachkunde im
   Strahlenschutz besitzt,

2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
   ken gegen die Zuverlässigkeit der Strahlenschutzbe-
   auftragten ergeben und diese die erforderliche Fach-
   kunde im Strahlenschutz besitzen,
3. die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit not-
   wendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten be-
   stellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufga-
   ben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
4. gewährleistet ist, dass die bei der Tätigkeit sonst tä-
   tigen Personen das notwendige Wissen und die not-
   wendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche
   Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutz-
   maßnahmen besitzen,
5. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
   ken ergeben, ob das für die sichere Ausführung der
   Tätigkeit notwendige Personal vorhanden ist,
6. gewährleistet ist, dass die Ausrüstungen vorhanden
   und die Maßnahmen getroffen sind,

   a) die, bei einer Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 Num-

      mer 1 bis 3, nach dem Stand von Wissenschaft

      und Technik erforderlich sind, damit die Schutz-

      vorschriften eingehalten werden, oder

   b) die, bei einer Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 Num-
      mer 4 oder 5, nach dem Stand der Technik erfor-
      derlich sind, damit die Schutzvorschriften einge-
      halten werden,
7. es sich nicht um eine nicht gerechtfertigte Tätig-
   keitsart nach einer Rechtsverordnung nach § 6
   Absatz 3 handelt oder wenn unter Berücksichtigung
   eines nach § 7 Absatz 2 veröffentlichten Berichts
   keine erheblichen Zweifel an der Rechtfertigung der
   Tätigkeitsart bestehen sowie
8. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht ent-
   gegenstehen.
BGBl. 2017, Seite 1978 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1978
   (2) Die Genehmigung für eine Tätigkeit nach § 12 Ab-
satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 wird nur erteilt, wenn die
erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher
Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist.
   (3) Die Genehmigung für eine Tätigkeit nach § 12
Absatz 1 Nummer 1 oder 3 wird nur erteilt, wenn der
erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sons-
tige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist; für die Ge-
nehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 gilt dies nur,
wenn die Errichtung der Anlage der Genehmigung nach
§ 10 bedarf.
   (4) Die Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3
für den Umgang mit hochradioaktiven Strahlenquellen
wird nur erteilt, wenn Verfahren für den Notfall und ge-
eignete Kommunikationsverbindungen vorhanden sind.
    (5) Lässt sich erst während eines probeweisen Be-
triebs oder Umgangs beurteilen, ob die Voraussetzun-
gen der Absätze 1 und 3 vorliegen, so kann die zustän-
dige Behörde die Genehmigung für eine Tätigkeit nach
§ 12 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 befristet erteilen. Der
Strahlenschutzverantwortliche hat zu gewährleisten,

dass die Vorschriften über die Dosisgrenzwerte, über

die Sperrbereiche und Kontrollbereiche sowie zur Be-

grenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe während des

probeweisen Betriebs oder Umgangs eingehalten

werden. Während des probeweisen Betriebs oder

Umgangs ist eine Anwendung am Menschen nicht
zulässig.

   (6) Leitet die zuständige Behörde ein Verfahren zur

Prüfung der Rechtfertigung nach § 7 ein, so setzt sie
das Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach
§ 12 Absatz 1 für die Dauer des Verfahrens zur Prüfung
der Rechtfertigung aus.

   (7) Die zuständige Behörde kann von dem Inhaber
einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 eine
Sicherheitsleistung für die Beseitigung von aus dem
Umgang stammenden radioaktiven Stoffen verlangen.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn Genehmigungs-
inhaber der Bund, ein oder mehrere Länder oder ein
Dritter ist, der vom Bund, von einem oder mehreren

Ländern oder vom Bund gemeinsam mit einem oder

mehreren Ländern vollständig finanziert wird.

                         § 14

            Besondere Voraussetzungen

         bei Tätigkeiten im Zusammenhang
         mit der Anwendung am Menschen

   (1) Die Genehmigung für eine Tätigkeit nach § 12 Ab-

satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 im Zusammenhang mit

der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioak-

tiver Stoffe am Menschen wird nur erteilt, wenn neben

dem Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen des § 13
1. der Antragsteller oder der von ihm bestellte Strah-
   lenschutzbeauftragte als Arzt oder Zahnarzt appro-
   biert oder ihm die vorübergehende Ausübung des
   ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erlaubt ist,
2. gewährleistet ist, dass

  a) bei einer Behandlung mit radioaktiven Stoffen
     oder ionisierender Strahlung, der ein individueller
     Bestrahlungsplan zugrunde liegt, ein Medizinphy-
     sik-Experte zur engen Mitarbeit nach der Rechts-
     verordnung nach § 86 Satz 2 Nummer 10 hinzu-
     gezogen werden kann,

   b) bei einer Behandlung mit radioaktiven Stoffen
      oder ionisierender Strahlung, der kein individuel-
      ler Bestrahlungsplan zugrunde liegt (standardi-
      sierte Behandlung), und bei einer Untersuchung
      mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strah-
      lung, die mit einer erheblichen Exposition der
      untersuchten Person verbunden sein kann, ein
      Medizinphysik-Experte zur Mitarbeit nach der
      Rechtsverordnung nach § 86 Satz 2 Nummer 10
      hinzugezogen werden kann,
   c) bei allen weiteren Anwendungen mit ionisierender
      Strahlung oder radioaktiven Stoffen am Men-
      schen sichergestellt ist, dass ein Medizinphysik-
      Experte zur Beratung hinzugezogen werden kann,
      soweit es die jeweilige Anwendung erfordert,
3. gewährleistet ist, dass
   a) bei einer Behandlung nach Nummer 2 Buchstabe a
      Medizinphysik-Experten in ausreichender Anzahl
      als weitere Strahlenschutzbeauftragte bestellt
      sind,

   b) bei einer Behandlung oder Untersuchung nach

      Nummer 2 Buchstabe b ein Medizinphysik-Ex-

      perte als weiterer Strahlenschutzbeauftragter

      bestellt ist, sofern dies aus organisatorischen

      oder strahlenschutzfachlichen Gründen geboten

      ist,

4. gewährleistet ist, dass das für die sichere Ausfüh-
   rung der Tätigkeit notwendige Personal in ausrei-

   chender Anzahl zur Verfügung steht,

5. gewährleistet ist, dass die Ausrüstungen vorhanden
   und die Maßnahmen getroffen sind, die erforderlich
   sind, damit die für die Anwendung erforderliche
   Qualität

   a) bei Untersuchungen mit möglichst geringer Ex-
      position erreicht wird,
   b) bei Behandlungen mit der für die vorgesehenen
      Zwecke erforderlichen Dosisverteilung erreicht
      wird.

  (2) Die Genehmigung für eine Tätigkeit nach § 12 Ab-

satz 1 Nummer 4 zur Teleradiologie wird nur erteilt,

wenn neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des
Absatzes 1 und des § 13 Absatz 1

1. die Verfügbarkeit des Teleradiologen während der

   Untersuchung gewährleistet ist,

2. gewährleistet ist, dass die technische Durchführung
   durch eine Person erfolgt, die die erforderliche Fach-

   kunde im Strahlenschutz besitzt und die nach der

   Rechtsverordnung nach § 86 Satz 2 Nummer 6 zur

   technischen Durchführung der Untersuchung in der

   Teleradiologie berechtigt ist,

3. gewährleistet ist, dass am Ort der technischen
   Durchführung ein Arzt mit den erforderlichen Kennt-
   nissen im Strahlenschutz anwesend ist,
4. ein Gesamtkonzept für den teleradiologischen Be-
   trieb vorliegt, das

   a) die erforderliche Verfügbarkeit des Teleradiologie-
      systems gewährleistet,
   b) eine im Einzelfall erforderliche persönliche Anwe-
      senheit des Teleradiologen am Ort der techni-
      schen Durchführung innerhalb eines für eine
      Notfallversorgung erforderlichen Zeitraums er-
BGBl. 2017, Seite 1979 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1979
     möglicht; in begründeten Fällen kann auch ein
     anderer Arzt persönlich anwesend sein, der die
     erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz be-
     sitzt,
  c) eine regelmäßige und enge Einbindung des Tele-
     radiologen in den klinischen Betrieb des Strahlen-
     schutzverantwortlichen gewährleistet.

Die Genehmigung für den Betrieb einer Röntgeneinrich-

tung zur Teleradiologie wird auf den Nacht-, Wochen-

end- und Feiertagsdienst beschränkt. Sie kann über

den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus
erteilt werden, wenn ein Bedürfnis im Hinblick auf die
Patientenversorgung besteht. Die Genehmigung nach
Satz 3 wird auf längstens fünf Jahre befristet.
  (3) Die Genehmigung für eine Tätigkeit nach § 12 Ab-
satz 1 Nummer 3 und 4 im Zusammenhang mit der
Früherkennung wird nur erteilt, wenn neben dem Vorlie-
gen der jeweiligen Voraussetzungen des § 13 sowie
des Absatzes 1
1. die Früherkennung nach § 84 Absatz 1 oder 4 zuläs-
   sig ist und

2. die Einhaltung derjenigen Maßnahmen gewährleistet

   ist, die unter Berücksichtigung der Erfordernisse der

   medizinischen Wissenschaft erforderlich sind, damit

   bei der Früherkennung die erforderliche Qualität mit

   möglichst geringer Exposition erreicht wird.

Die Genehmigung wird auf längstens fünf Jahre befris-
tet.

                          § 15
           Besondere Voraussetzungen
        bei Tätigkeiten im Zusammenhang
 mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde

   Die Genehmigung für eine Tätigkeit nach § 12 Ab-
satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 im Zusammenhang mit
der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde wird nur
erteilt, wenn neben dem Vorliegen der jeweiligen
Voraussetzungen des § 13 der Antragsteller oder der
von ihm bestellte Strahlenschutzbeauftragte als Tier-
arzt, Arzt oder Zahnarzt approbiert oder zur vorüberge-
henden Ausübung des tierärztlichen, ärztlichen oder
zahnärztlichen Berufs berechtigt ist.

                          § 16
              Erforderliche Unterlagen

   Einem Genehmigungsantrag für eine Tätigkeit nach

§ 12 Absatz 1 sind die zur Prüfung erforderlichen Un-

terlagen, insbesondere die Unterlagen nach Anlage 2,

beizufügen.

                          § 17

         Anzeigebedürftiger Betrieb von

  Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung

  (1) Wer beabsichtigt,
1. eine Plasmaanlage zu betreiben, bei deren Betrieb
   die Ortsdosisleistung von 10 Mikrosievert durch
   Stunde im Abstand von 0,1 Metern von den Wan-
   dungen des Bereichs, der aus elektrotechnischen
   Gründen während des Betriebs unzugänglich ist,
   nicht überschritten wird, oder

2. einen Ionenbeschleuniger zu betreiben, bei dessen
   Betrieb die Ortsdosisleistung von 10 Mikrosievert
   durch Stunde im Abstand von 0,1 Metern von der
   berührbaren Oberfläche nicht überschritten wird,
hat dies der zuständigen Behörde spätestens vier Wo-
chen vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzu-
zeigen. Nach Ablauf dieser Frist darf der Anzeigende
die Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung be-

treiben, es sei denn, die zuständige Behörde hat das

Verfahren nach § 18 Absatz 2 ausgesetzt oder den

Betrieb untersagt.

  (2) Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen bei-
zufügen:
1. Nachweis, dass die Anlage den Anforderungen des
   Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 entspricht,
2. Nachweis, dass die für eine sichere Ausführung des
   Betriebs notwendige Anzahl von Strahlenschutzbe-
   auftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung
   ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt
   sind,
3. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die
   erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt

   oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht not-

   wendig ist, die zur Anzeige verpflichtete Person, ihr

   gesetzlicher Vertreter oder, bei juristischen Personen

   oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen,

   die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
   zur Vertretung oder Geschäftsführung berechtigte
   Person die erforderliche Fachkunde im Strahlen-
   schutz besitzt.
  (3) Bei einer wesentlichen Änderung einer Anlage
nach Absatz 1 oder ihres Betriebs sind die Absätze 1
und 2 entsprechend anzuwenden.

                           § 18

                   Prüfung des
            angezeigten Betriebs einer
   Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung
   (1) Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen in-
nerhalb von vier Wochen nach Eingang der Anzeige.
Teilt die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der Frist
schriftlich mit, dass alle Nachweise nach § 17 Absatz 2
erbracht sind, darf der Anzeigende die Anlage zur Er-
zeugung ionisierender Strahlung bereits mit Erhalt der
Mitteilung betreiben.
   (2) Leitet die zuständige Behörde innerhalb der Frist
nach Absatz 1 ein Verfahren zur Prüfung der Rechtfer-

tigung nach § 7 ein, so setzt sie das Verfahren zur

Prüfung der Anzeige für die Dauer des Verfahrens zur

Prüfung der Rechtfertigung aus.

  (3) Die zuständige Behörde kann den Betrieb der
Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder die
Änderung des Betriebs untersagen, wenn

1. eine der nach § 17 Absatz 2 nachzuweisenden An-

   forderungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist; dies gilt
   nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 nur, wenn nicht
   in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird,
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge-
   gen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichte-
   ten Person, ihres gesetzlichen Vertreters oder, bei
   juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per-
   sonenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder
BGBl. 2017, Seite 1980 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1980
   Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäfts-
   führung berechtigten Person oder des Strahlen-
   schutzbeauftragten ergeben,
3. es sich um eine nicht gerechtfertigte Tätigkeitsart

   nach einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3

   handelt oder wenn unter Berücksichtigung eines
   nach § 7 Absatz 2 veröffentlichten Berichts erheb-
   liche Zweifel an der Rechtfertigung der Tätigkeitsart
   bestehen,
4. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf
   Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
   nungen oder gegen die hierauf beruhenden Anord-
   nungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden er-
   heblich oder wiederholt verstoßen wird und nicht in
   angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird oder
5. dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Be-
   schäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforder-
   lich ist.

                          § 19
                  Genehmigungs-

               und anzeigebedürftiger

         Betrieb von Röntgeneinrichtungen

  (1) Wer beabsichtigt,
1. eine Röntgeneinrichtung zu betreiben,

   a) deren Röntgenstrahler nach § 45 Absatz 1 Num-
      mer 2 bauartzugelassen ist,

   b) deren Herstellung und erstmaliges Inverkehrbrin-

      gen unter den Anwendungsbereich des Medizin-

      produktegesetzes fällt oder

   c) die nach den Vorschriften des Medizinprodukte-
      gesetzes erstmalig in Verkehr gebracht worden ist
      und nicht im Zusammenhang mit medizinischen

      Expositionen eingesetzt wird,

2. ein Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät oder eine
   Schulröntgeneinrichtung zu betreiben,
hat dies der zuständigen Behörde spätestens vier Wo-
chen vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzu-
zeigen, sofern der Betrieb nicht nach Absatz 2 der Ge-
nehmigungspflicht unterliegt. Nach Ablauf dieser Frist
darf der Anzeigende die Röntgeneinrichtung betreiben,
es sei denn, die zuständige Behörde hat das Verfahren
nach § 20 Absatz 2 ausgesetzt oder den Betrieb unter-
sagt.
  (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 be-
darf einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4,
wer eine Röntgeneinrichtung
1. in der technischen Radiographie zur Grobstruktur-
   analyse in der Werkstoffprüfung betreibt,
2. zur Behandlung von Menschen betreibt,
3. zur Teleradiologie betreibt,

4. im Zusammenhang mit der Früherkennung betreibt,
5. außerhalb eines Röntgenraumes betreibt, es sei
   denn, der Zustand der zu untersuchenden Person
   oder des zu untersuchenden Tieres oder dessen
   Größe erfordert im Einzelfall zwingend, dass die
   Röntgeneinrichtung außerhalb des Röntgenraumes
   betrieben wird,
6. in einem Röntgenraum zu betreiben beabsichtigt,
   der in einem Prüfbericht eines behördlich bestimm-

   ten Sachverständigen oder in einer Genehmigung für
   eine andere Röntgeneinrichtung bezeichnet ist, oder
7. in einem mobilen Röntgenraum betreibt.

   (3) Der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind

die folgenden Unterlagen beizufügen:

1. ein Abdruck der Bescheinigung eines behördlich be-
   stimmten Sachverständigen nach § 172 einschließ-
   lich des Prüfberichtes, in der
   a) die Röntgeneinrichtung und der vorgesehene
      Betrieb beschrieben sind,
   b) festgestellt ist, dass der Röntgenstrahler bauart-
      zugelassen oder die Röntgeneinrichtung nach
      den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes
      erstmalig in Verkehr gebracht worden ist,
   c) festgestellt ist, dass für den vorgesehenen Be-
      trieb die Ausrüstungen vorhanden und die Maß-
      nahmen getroffen sind, die nach dem Stand der
      Technik erforderlich sind, damit die Schutzvor-
      schriften eingehalten werden,

   d) bei einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung von

      Röntgenstrahlung am Menschen festgestellt ist,

      dass die Voraussetzungen nach § 14 Ab-
      satz 1 Nummer 5 Buchstabe a vorliegen und die
      nach einer Rechtsverordnung nach § 86 Satz 2
      Nummer 13 erforderliche Abnahmeprüfung
      durchgeführt wurde,

   e) bei einer Röntgeneinrichtung zur Untersuchung,

      deren Betrieb gemäß Absatz 2 Nummer 5 außer-

      halb eines Röntgenraums im Einzelfall zwingend

      erforderlich ist, festgestellt ist, dass besondere
      Vorkehrungen zum Schutz Dritter vor Röntgen-
      strahlung getroffen worden sind;

2. bei einer Röntgeneinrichtung nach Absatz 1 Satz 1

   Nummer 1 Buchstabe a ein Abdruck des Zulas-
   sungsscheins nach § 47 für die Bauart des Röntgen-
   strahlers,
3. bei einer Röntgeneinrichtung nach Absatz 1 Satz 1
   Nummer 1 Buchstabe b oder c ein Abdruck der EG-
   Konformitätserklärung gemäß Artikel 11 Absatz 3 in
   Verbindung mit Anhang II, IV, V oder VI der Richtlinie
   93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Me-
   dizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1), die
   zuletzt durch die Richtlinie 2007/47/EG (ABl. L 247
   vom 21.9.2007, S. 21) geändert worden ist,
4. der Nachweis, dass die für den sicheren Betrieb der
   Röntgeneinrichtung notwendige Anzahl von Strah-
   lenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für
   die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befug-
   nisse eingeräumt sind,
5. der Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte
   die erforderliche Fachkunde besitzt oder, falls ein
   Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, die
   zur Anzeige verpflichtete Person, ihr gesetzlicher
   Vertreter oder, bei juristischen Personen oder nicht
   rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach
   Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Ver-
   tretung oder Geschäftsführung Berechtigte die erfor-
   derliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,
6. der Nachweis, dass die beim Betrieb der Röntgen-
   einrichtung sonst tätigen Personen das notwendige
   Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hin-
BGBl. 2017, Seite 1981 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1981
   blick auf die mögliche Strahlengefährdung und die
   anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
7. bei einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung am
   Menschen der Nachweis, dass die in § 14 Absatz 1
   Nummer 1, 2 Buchstabe b oder c, Nummer 3 Buch-
   stabe b und Nummer 4 genannten Voraussetzungen
   erfüllt sind und
8. bei einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung am
   Tier in der Tierheilkunde der Nachweis, dass die in
   § 15 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Verweigert der Sachverständige die Erteilung der Be-
scheinigung nach Satz 1 Nummer 1, so entscheidet
auf Antrag die zuständige Behörde, ob die nach
Satz 1 Nummer 1 nachzuweisenden Anforderungen er-
füllt sind. Sie kann in diesem Fall Auflagen für den Be-
trieb vorsehen.
   (4) Der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
1. der Abdruck des Zulassungsscheins nach § 47 für
   die Bauart der Röntgeneinrichtung und

2. bei einem Basis- oder Hochschutzgerät oder einer
   Schulröntgeneinrichtung die Nachweise nach Ab-
   satz 3 Satz 1 Nummer 4 bis 6.
   (5) Bei einer wesentlichen Änderung des Betriebs
einer nach Absatz 1 angezeigten Röntgeneinrichtung
sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.

                           § 20
              Prüfung des angezeigten
         Betriebs einer Röntgeneinrichtung
   (1) Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen in-
nerhalb von vier Wochen nach Eingang der Anzeige.
Teilt die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der Frist
schriftlich mit, dass alle Nachweise nach § 19 Ab-
satz 3 oder 4 erbracht sind, darf der Anzeigende die
Röntgeneinrichtung bereits mit Erhalt der Mitteilung be-
treiben.
   (2) Leitet die zuständige Behörde im Falle einer An-
zeige nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 innerhalb
der Frist nach Absatz 1 ein Verfahren zur Prüfung der
Rechtfertigung nach § 7 ein, so setzt sie das Verfahren
zur Prüfung der Anzeige für die Dauer des Verfahrens
zur Prüfung der Rechtfertigung aus.
  (3) Die zuständige Behörde kann den Betrieb einer
Röntgeneinrichtung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 oder die Änderung des Betriebs nach § 19 Ab-
satz 5 untersagen, wenn
1. eine der nach § 19 Absatz 3 nachzuweisenden An-
   forderungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist; dies gilt
   nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 nur, wenn nicht
   in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird,
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge-
   gen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichte-
   ten Person, ihres gesetzlichen Vertreters oder, bei
   juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per-
   sonenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder
   Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäfts-
   führung berechtigten Person oder des Strahlen-
   schutzbeauftragten ergeben,
3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken er-
   geben, ob das für die sichere Ausführung der Tätig-
   keit notwendige Personal vorhanden ist,

4. es sich um eine nicht gerechtfertigte Tätigkeitsart
   nach einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3
   handelt oder wenn unter Berücksichtigung eines
   nach § 7 Absatz 2 veröffentlichten Berichts erheb-
   liche Zweifel an der Rechtfertigung der Tätigkeitsart
   bestehen,
5. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf
   Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
   nungen oder gegen die hierauf beruhenden Anord-
   nungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden er-
   heblich oder wiederholt verstoßen wird und nicht in
   angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird,

6. dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Be-
   schäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforder-
   lich ist oder
7. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften der beab-
   sichtigten Tätigkeit entgegenstehen.
   (4) Die zuständige Behörde kann den Betrieb eines
Basis- oder Hochschutzgerätes oder einer Schulrönt-
geneinrichtung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
oder die Änderung des Betriebs nach § 19 Absatz 5 un-
tersagen, wenn eine der nach § 19 Absatz 4 nachzu-
weisenden Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt
ist. Dies gilt nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 nur,
wenn nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen
wird. Im Übrigen gilt Absatz 3 Nummer 2, 4 und 7 ent-
sprechend.
   (5) Die zuständige Behörde kann den Betrieb eines
Vollschutzgerätes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Strahlen-
schutzverantwortlichen ergeben oder wenn der Anzeige
nicht der nach § 19 Absatz 4 Nummer 1 geforderte Zu-
lassungsschein beigefügt wurde.

                          § 21
           Beendigung des genehmigten
     oder angezeigten Betriebs oder Umgangs
  Wer den genehmigten oder angezeigten Betrieb ei-
ner Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, einer
Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers oder den
genehmigten Umgang mit radioaktiven Stoffen been-
det, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich
mitzuteilen.

                          § 22
           Anzeigebedürftige Prüfung,
     Erprobung, Wartung und Instandsetzung
   von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
  (1) Wer
1. geschäftsmäßig Röntgeneinrichtungen oder Stör-
   strahler prüft, erprobt, wartet oder instand setzt oder
2. Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler im Zusam-
   menhang mit ihrer Herstellung prüft oder erprobt,

hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätig-
keit schriftlich anzuzeigen.
  (2) Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen bei-
zufügen:
1. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die
   erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt
   oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht not-
   wendig ist, dass die zur Anzeige verpflichtete Per-
BGBl. 2017, Seite 1982 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1982
  son, ihr gesetzlicher Vertreter oder, bei juristischen
  Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereini-
  gungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesell-
  schaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung
  Berechtigte die erforderliche Fachkunde im Strah-

  lenschutz besitzt,

2. Nachweis, dass die bei der Prüfung, Wartung, Erpro-
   bung oder Instandsetzung der Röntgeneinrichtung
   sonst tätigen Personen das notwendige Wissen
   und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf

   die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwen-

   denden Schutzmaßnahmen besitzen,

3. Nachweis, dass bei der Prüfung, Wartung, Erpro-
   bung oder Instandsetzung der Röntgeneinrichtung
   die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen
   getroffen sind, die nach dem Stand der Technik er-
   forderlich sind, damit die Schutzvorschriften einge-
   halten werden und

4. Nachweis, dass die für die sichere Prüfung, Erpro-
   bung, Wartung oder Instandsetzung notwendige An-
   zahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und
   ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-
   lichen Befugnisse eingeräumt sind.

  (3) Die zuständige Behörde kann Tätigkeiten nach
Absatz 1 untersagen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge-
   gen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichte-
   ten Person, ihres gesetzlichen Vertreters oder, bei
   juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per-
   sonenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder
   Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäfts-

   führung berechtigten Person oder des Strahlen-

   schutzbeauftragten ergeben,

2. eine der nach Absatz 2 nachzuweisenden Anforde-
   rungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder
3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken er-
   geben, ob das für die sichere Ausführung der Tätig-
   keit notwendige Personal vorhanden ist.

                         § 23

       Verhältnis zum Medizinproduktegesetz
   Die Anforderungen an die Beschaffenheit von Be-
strahlungsvorrichtungen, von radioaktiven Stoffen, von
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und von
Röntgeneinrichtungen, die Medizinprodukte oder Zube-
hör im Sinne des Medizinproduktegesetzes sind, rich-
ten sich nach den jeweils geltenden Anforderungen des
Medizinproduktegesetzes. Anforderungen des Medizin-
produktegesetzes an die Beschaffenheit von Geräten
und Einrichtungen zur Aufzeichnung, Speicherung,
Auswertung, Wiedergabe und Übertragung von Rönt-
genbildern und digitalen Untersuchungs- und Behand-
lungsdaten bleiben unberührt.

                         § 24
            Verordnungsermächtigungen
   Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu be-
stimmen,
 1. dass Ausnahmen von der Genehmigungs- oder An-
    zeigebedürftigkeit einer Tätigkeit zugelassen wer-
    den können, soweit wegen der Menge oder Be-

   schaffenheit der radioaktiven Stoffe, Eigenschaften
   der Geräte oder wegen bestimmter Schutzmaßnah-
   men nicht mit Schäden infolge der Wirkung ionisie-
   render Strahlung zu rechnen ist,

2. unter welchen Voraussetzungen die erforderliche

   Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadenser-
   satzverpflichtungen für die Genehmigung nach
   § 12 Absatz 1 Nummer 3 nicht getroffen werden
   muss,

3. unter welchen Voraussetzungen der Hersteller oder

   Einführer einen Störstrahler einem anderen überlas-

   sen darf,

4. welche Röntgeneinrichtungen in Schulen betrieben
   werden dürfen, mit welchen radioaktiven Stoffen in
   Schulen umgegangen werden darf, welche bauart-
   zugelassenen Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe
   enthalten, in Schulen verwendet werden dürfen und
   welche besonderen Anforderungen bei Tätigkeiten
   in Schulen gelten,

5. dass und in welcher Weise und in welchem Umfang
   der Inhaber einer kerntechnischen Anlage, einer
   Anlage im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter
   Satzteil des Atomgesetzes oder einer Anlage zur
   Erzeugung ionisierender Strahlung, in der mit radio-
   aktiven Stoffen umgegangen wird oder umgegan-
   gen werden soll, verpflichtet ist, der Aufsichtsbe-
   hörde mitzuteilen, ob und welche Abweichungen
   von den Angaben zum Genehmigungsantrag ein-
   schließlich der beigefügten Unterlagen oder von
   der Genehmigung eingetreten sind,

6. dass in den Fällen, in denen der Umgang mit radio-

   aktiven Stoffen oder der Betrieb einer Anlage zur

   Erzeugung ionisierender Strahlung, einer Röntgen-
   einrichtung oder eines Störstrahlers in der Verant-
   wortung mehrerer Strahlenschutzverantwortlicher
   liegt, dies den zuständigen Behörden mitzuteilen
   ist, durch wen dies zu erfolgen hat und welche
   Unterlagen dabei vorzulegen sind,
7. dass radioaktive Stoffe

   a) in bestimmter Art und Weise oder für bestimmte
      Zwecke nicht verwendet oder nicht in Verkehr
      gebracht werden dürfen oder
   b) nicht grenzüberschreitend verbracht werden
      dürfen,

   soweit das Verbot zum Schutz von Leben und Ge-
   sundheit der Bevölkerung vor den Gefahren radio-
   aktiver Stoffe oder zur Durchsetzung von Beschlüs-
   sen internationaler Organisationen, deren Mitglied
   die Bundesrepublik Deutschland ist, erforderlich ist,
8. dass und in welcher Weise der Schutz von radio-
   aktiven Stoffen, von Anlagen zur Erzeugung ionisie-
   render Strahlung, von Röntgeneinrichtungen und
   von Störstrahlern gegen Störmaßnahmen und
   sonstige Einwirkungen Dritter zu gewährleisten ist,
9. unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung
   nach § 12 Absatz 1 Nummer 3
   a) für eine Zwischenlagerung von radioaktiven Ab-
      fällen, die von der Ablieferungspflicht von radio-
      aktiven Abfällen an die Landessammelstellen
      und an die Anlagen des Bundes nach § 9a Ab-
      satz 3 des Atomgesetzes im Hinblick auf das
BGBl. 2017, Seite 1983 — Originalseite als Abbildung
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      Ausmaß der damit verbundenen Gefahr ab-
      weicht, erteilt werden kann oder
   b) unter Zulassung sonstiger Ausnahmen von der
      Ablieferungspflicht erteilt werden kann,

10. welche Werte der Aktivität und spezifischen Aktivi-
    tät radioaktiver Stoffe als Freigrenzen gelten,

11. ab welcher Aktivität ein umschlossener radioaktiver
    Stoff eine hochradioaktive Strahlenquelle ist.

Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschrif-
ten der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhal-
tung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat.

                     Abschnitt 3
               Beschäftigung in
      fremden Anlagen oder Einrichtungen

    oder im Zusammenhang mit dem Betrieb
 fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler

                         § 25

      Genehmigungsbedürftige Beschäftigung
      in fremden Anlagen oder Einrichtungen
   (1) Wer in fremden kerntechnischen Anlagen, Anla-
gen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Satzteil
des Atomgesetzes, Anlagen zur Erzeugung ionisieren-
der Strahlung oder Einrichtungen Personen beschäftigt,
die unter seiner Aufsicht stehen, oder Aufgaben selbst
wahrnimmt, bedarf der Genehmigung, wenn dies bei
den beschäftigten Personen oder bei ihm selbst zu
einer effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert im
Kalenderjahr führen kann. Im Zusammenhang mit frem-

den Einrichtungen, in denen Röntgeneinrichtungen

oder Störstrahler betrieben werden, ist eine Genehmi-
gung nach Satz 1 entbehrlich, wenn eine Anzeige nach
§ 26 Absatz 1 erstattet wird.
   (2) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung
erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Unterlagen
nach Anlage 2 Teil E, beizufügen.

   (3) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung zu

erteilen, wenn

1. die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Num-
   mer 1 bis 4 und 6 Buchstabe a erfüllt sind und
2. gewährleistet ist, dass die in den Anlagen und Ein-
   richtungen beschäftigten Personen den Anordnun-
   gen der Strahlenschutzverantwortlichen und der
   Strahlenschutzbeauftragten dieser Anlagen oder
   Einrichtungen Folge zu leisten haben, die diese in
   Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und

   nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
   Rechtsverordnungen treffen.
Die Genehmigung wird auf längstens fünf Jahre befris-
tet.

                         § 26

        Anzeigebedürftige Beschäftigung
      im Zusammenhang mit dem Betrieb
 fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler
   (1) Wer im Zusammenhang mit dem Betrieb einer
fremden Röntgeneinrichtung oder eines fremden Stör-
strahlers Personen beschäftigt, die unter seiner Auf-
sicht stehen, oder Aufgaben selbst wahrnimmt, hat dies
der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit

schriftlich anzuzeigen, wenn dies bei den beschäftigten
Personen oder bei ihm selbst zu einer effektiven Dosis
von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr führen kann.
Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Inhaber ei-
ner Genehmigung nach § 25 für die Tätigkeit nach
Satz 1.

  (2) Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen bei-
zufügen:

1. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die
   erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt
   oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht not-
   wendig ist, die zur Anzeige verpflichtete Person, ihr
   gesetzlicher Vertreter oder, bei juristischen Personen
   oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen,
   der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
   zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigte
   die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz be-
   sitzt,

2. Nachweis, dass die beim Betrieb der Röntgenein-
   richtung sonst tätigen Personen das notwendige
   Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hin-
   blick auf die mögliche Strahlengefährdung und die
   anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen und
3. Nachweis, dass die im Zusammenhang mit dem Be-
   trieb der fremden Röntgeneinrichtung oder des
   fremden Störstrahlers beschäftigten Personen den
   Anordnungen der dortigen Strahlenschutzverant-
   wortlichen und Strahlenschutzbeauftragten Folge
   zu leisten haben, die diese in Erfüllung ihrer Pflichten
   nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses
   Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

  (3) Die zuständige Behörde kann Tätigkeiten nach

Absatz 1 Satz 1 untersagen, wenn

1. eine der Anforderungen nach Absatz 2 nicht oder
   nicht mehr erfüllt ist,
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge-
   gen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichte-
   ten Person, ihres gesetzlichen Vertreters oder, bei
   juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per-

   sonenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder

   Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäfts-
   führung berechtigten Person oder des Strahlen-
   schutzbeauftragten ergeben.

                      Abschnitt 4
              Beförderung radioaktiver
     Stoffe; grenzüberschreitende Verbringung

                           § 27

       Genehmigungsbedürftige Beförderung
   (1) Wer sonstige radioaktive Stoffe auf öffentlichen
oder der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen
befördert, bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung
kann dem Absender oder Beförderer im Sinne der Vor-
schriften über die Beförderung gefährlicher Güter, dem
Abgebenden oder demjenigen erteilt werden, der es
übernimmt, die Versendung oder Beförderung zu be-
sorgen. Sie ist für den einzelnen Beförderungsvorgang
zu erteilen; sie kann jedoch einem Antragsteller allge-
mein für längstens drei Jahre für eine Vielzahl von Be-
förderungen erteilt werden. Die Genehmigung erstreckt
sich auch auf die Teilstrecken eines Beförderungsvor-
gangs, der nicht auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit
BGBl. 2017, Seite 1984 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1984
zugänglichen Verkehrswegen stattfindet, soweit für
diese Teilstrecken keine Genehmigung für den Umgang
mit radioaktiven Stoffen vorliegt.
   (2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erfor-
derlich, soweit eine Genehmigung nach § 4 Absatz 1
des Atomgesetzes vorliegt, die sich gemäß § 10a Ab-
satz 3 des Atomgesetzes auf eine genehmigungsbe-
dürftige Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 1
erstreckt.

   (3) Bei der Beförderung ist eine Ausfertigung oder

eine amtlich beglaubigte Abschrift des Genehmigungs-

bescheides mitzuführen. Die Ausfertigung oder Ab-

schrift des Genehmigungsbescheides ist der für die

Aufsicht zuständigen Behörde oder den von ihr Beauf-

tragten auf Verlangen vorzuzeigen.

  (4) Die Bestimmungen des Genehmigungsbeschei-
des sind bei der Ausführung der Beförderung auch
vom Beförderer, der nicht selbst Inhaber der Genehmi-

gung ist, zu beachten.

  (5) Die für die jeweiligen Verkehrsträger geltenden
Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher
Güter bleiben unberührt.

                          § 28

          Genehmigungsfreie Beförderung
  (1) Keiner Genehmigung nach § 4 Absatz 1 des
Atomgesetzes oder § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes be-
darf, wer folgende Stoffe befördert:
1. Stoffe, für die der Umgang nach einer nach
   § 24 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung
   genehmigungsfrei ist,
2. Stoffe, die von der Anwendung der für radioaktive
   Stoffe geltenden Vorschriften für die Beförderung
   gefährlicher Güter befreit sind,
3. sonstige radioaktive Stoffe

   a) unter den Voraussetzungen für freigestellte Ver-

      sandstücke nach den Vorschriften für die Beför-

      derung gefährlicher Güter,

   b) nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung

      See oder

   c) mit Luftfahrzeugen und der hierfür erforderlichen
      Erlaubnis nach § 27 des Luftverkehrsgesetzes.

Satz 1 gilt nicht für die Beförderung von Großquellen im
Sinne des § 186 Absatz 1 Satz 2. Satz 1 Nummer 3 Buch-
stabe a gilt nicht für die Beförderung hochradioaktiver
Strahlenquellen.
   (2) Wer radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle beför-
dert, die Kernmaterialien im Sinne der Anlage 1 Absatz 1
Nummer 5 zum Atomgesetz sind, ohne hierfür der Ge-
nehmigung nach § 27 Absatz 1 Satz 1 zu bedürfen, darf
die Kernmaterialien zur Beförderung oder Weiterbeför-
derung nur dann übernehmen, wenn ihm gleichzeitig
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber
vorgelegt wird, dass sich die Vorsorge der Person, die
ihm die Kernmaterialien übergibt, auch auf die Erfüllung
gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen im Zu-
sammenhang mit der Beförderung oder Weiterbeförde-
rung erstreckt. Die Vorlage der Bescheinigung ist ent-
behrlich, falls er selbst den Nachweis der erforderlichen
Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatz-
verpflichtungen nach § 4b Absatz 1 des Atomgesetzes
zu erbringen hat.

                          § 29
                Voraussetzungen für
           die Erteilung der Genehmigung
  (1) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung
nach § 27 Absatz 1 zu erteilen, wenn

1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
   ken gegen die Zuverlässigkeit des Abgebenden,
   des Absenders, des Beförderers und der die Versen-
   dung und Beförderung besorgenden Personen, ihrer

   gesetzlichen Vertreter oder, bei juristischen Per-

   sonen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigun-

   gen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschafts-

   vertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Be-

   rechtigten ergeben, und, falls ein Strahlenschutzbe-

   auftragter nicht notwendig ist, eine der genannten
   natürlichen Personen die erforderliche Fachkunde
   im Strahlenschutz besitzt,

2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-

   ken gegen die Zuverlässigkeit der Strahlenschutzbe-
   auftragten ergeben und wenn diese die erforderliche
   Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,

3. die für eine sichere Ausführung der Beförderung not-
   wendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten

   bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Auf-
   gaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
4. gewährleistet ist, dass die Beförderung durch Perso-
   nen ausgeführt wird, die das für die beabsichtigte
   Art der Beförderung notwendige Wissen und die
   notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mög-
   liche Strahlengefährdung und die anzuwendenden
   Schutzmaßnahmen besitzen,
5. gewährleistet ist, dass die radioaktiven Stoffe unter
   Beachtung der für den jeweiligen Verkehrsträger
   geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung
   gefährlicher Güter befördert werden oder, soweit
   solche Vorschriften fehlen, auf andere Weise die

   nach dem Stand von Wissenschaft und Technik er-

   forderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Be-

   förderung der radioaktiven Stoffe getroffen ist,

6. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetz-

   licher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist
   bei der Beförderung

   a) von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 3
      Absatz 1, deren Aktivität je Versandstück das
      109fache der in einer nach § 24 Satz 1 Nummer 10
      erlassenen Rechtsverordnung festgelegten Frei-
      grenzen der Aktivität oder 1015 Becquerel über-
      schreitet, oder
   b) von Kernbrennstoffen nach § 3 Absatz 3, deren
      Aktivität je Versandstück das 105fache der in ei-
      ner nach § 24 Satz 1 Nummer 10 erlassenen
      Rechtsverordnung festgelegten Freigrenzen der
      Aktivität oder 1015 Becquerel überschreitet,

7. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen
   oder sonstige Einwirkung Dritter gewährleistet ist,
8. gewährleistet ist, dass bei der Beförderung von
   sonstigen radioaktiven Stoffen mit einer Aktivität
   von mehr als dem 1010fachen der in einer nach
   § 24 Satz 1 Nummer 10 erlassenen Rechtsverord-
   nung festgelegten Freigrenzen der Aktivität nach
   Maßgabe einer nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 erlas-
   senen Rechtsverordnung das erforderliche Personal
BGBl. 2017, Seite 1985 — Originalseite als Abbildung
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  und die erforderlichen Hilfsmittel vorgehalten wer-
  den, um Gefahren einzudämmen und zu beseitigen,
  die in Zusammenhang mit der Beförderung durch
  Störfälle oder Notfälle entstehen können,
9. die Wahl der Art, der Zeit und des Weges der Beför-
   derung dem Schutz der Bevölkerung vor der schäd-
   lichen Wirkung ionisierender Strahlung nicht entge-
   gensteht.

   (2) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung
erforderlichen Unterlagen beizufügen.
  (3) Sofern eine Haftung nach dem Pariser Überein-
kommen in Verbindung mit § 25 des Atomgesetzes in
Betracht kommt, gilt für Kernmaterialien anstelle der

Regelung des Absatzes 1 Nummer 6 die Regelung der

Anlage 2 zum Atomgesetz.

                        § 30

            Verordnungsermächtigung

           für die grenzüberschreitende

          Verbringung radioaktiver Stoffe

   Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu be-
stimmen, dass die grenzüberschreitende Verbringung
radioaktiver Stoffe einer Genehmigung, Anzeige oder
Anmeldung bedarf. In der Rechtsverordnung können
insbesondere festgelegt werden:

1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmi-
   gung,
2. Art, Inhalt und Umfang der vorzulegenden Unter-
   lagen oder beizubringenden Nachweise,
3. die Art und Weise der Abgabe dieser Unterlagen und
   Nachweise sowie
4. die Anforderungen an die Person, die die eingeführ-
   ten radioaktiven Stoffe erstmals erwirbt.

In der Rechtsverordnung kann ebenfalls festgelegt
werden, unter welchen Voraussetzungen die grenzüber-
schreitende Verbringung genehmigungsfrei ist.

                    Abschnitt 5

             Medizinische Forschung

                        § 31

              Genehmigungsbedürftige
        Anwendung radioaktiver Stoffe oder
       ionisierender Strahlung am Menschen
     zum Zweck der medizinischen Forschung

   (1) Wer zum Zweck der medizinischen Forschung ra-
dioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Men-
schen anwendet, bedarf der Genehmigung, sofern die
Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender
Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen
Forschung nicht nach § 32 Absatz 1 anzeigebedürftig
ist. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer von einer
nach dieser Vorschrift genehmigten Anwendung we-
sentlich abweicht.
   (2) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung
erforderlichen Unterlagen beizufügen.
   (3) Die zuständige Behörde soll die zur Prüfung er-
forderlichen Unterlagen innerhalb von 21 Kalenderta-
gen nach Eingang des Genehmigungsantrages auf Voll-
ständigkeit prüfen. Sind die Unterlagen unvollständig,

so soll die zuständige Behörde den Antragsteller auf-
fordern, die von ihr benannten Mängel innerhalb einer
Frist von 21 Kalendertagen nach Zugang der Aufforde-
rung zu beheben. Die zuständige Behörde entscheidet
über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung inner-
halb von 90 Kalendertagen nach Eingang der vollstän-
digen Antragsunterlagen. Die zuständige Behörde kann
die Frist um 90 Kalendertage verlängern, wenn dies we-
gen der Schwierigkeit der Prüfung erforderlich ist. Die
Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mit-
zuteilen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zu-
ständige Behörde nicht innerhalb der verlängerten Frist
über den Genehmigungsantrag entschieden hat.

  (4) Die zuständige Behörde darf die Genehmigung

nur erteilen, wenn

1. die strahlenbedingten Risiken, die für die in das For-
   schungsvorhaben eingeschlossene Person mit der
   Anwendung verbunden sind, gemessen an der

   voraussichtlichen Bedeutung der Ergebnisse für die

   Fortentwicklung medizinischer Untersuchungsme-

   thoden oder Behandlungsverfahren oder der medizi-
   nischen Wissenschaft, gegebenenfalls unter Berück-
   sichtigung des medizinischen Nutzens für die Per-
   son, ärztlich gerechtfertigt sind,

2. die für die medizinische Forschung vorgesehenen
   radioaktiven Stoffe oder Anwendungsarten ionisie-
   render Strahlung dem Zweck des Forschungsvor-
   habens entsprechen und nicht durch andere Unter-
   suchungs- und Behandlungsarten ersetzt werden
   können, die zu keiner oder einer geringeren Exposi-
   tion für die Person führen,
3. die bei der Anwendung auftretende Exposition und
   die Aktivität der anzuwendenden radioaktiven Stoffe
   nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
   nicht weiter herabgesetzt werden können, ohne die
   Erfüllung des Zwecks des Forschungsvorhabens zu
   gefährden,

4. die Anzahl der in das Forschungsvorhaben einge-
   schlossenen Personen auf das für die Erfüllung des
   Zwecks des Forschungsvorhabens notwendige Maß
   beschränkt wird,

5. die zustimmende Stellungnahme einer Ethikkommis-
   sion nach § 36 zu dem Forschungsvorhaben vor-
   liegt,

6. die Anwendungen von einem Arzt geleitet werden,
   der die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
   und mindestens zwei Jahre Erfahrung in der Anwen-
   dung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strah-
   lung am Menschen besitzt,

7. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetz-
   licher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist
   und
8. eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4
   zur Anwendung am Menschen vorliegt oder der Be-
   trieb einer nach § 19 Absatz 1 zur Anwendung am
   Menschen angezeigten Röntgeneinrichtung zulässig
   ist.
  (5) Die Vorsorge zur Erfüllung gesetzlicher Scha-
densersatzverpflichtungen im Sinne des Absat-
zes 4 Nummer 7 ist für den Zeitraum vom Beginn der
Anwendung bis zum Ablauf von zehn Jahren nach
Beendigung des Forschungsvorhabens zu treffen. Ab-
BGBl. 2017, Seite 1986 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1986
satz 4 Nummer 7 findet keine Anwendung, soweit die
Vorgaben der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Ver-
ordnung durch die getroffene Vorsorge zur Erfüllung ge-
setzlicher Schadensersatzverpflichtungen nach den
entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes
oder des Medizinproduktegesetzes dem Grunde und
der Höhe nach erfüllt sind.
   (6) Sieht der Antrag die Anwendung radioaktiver
Stoffe oder ionisierender Strahlung in mehreren Einrich-
tungen vor (Multi-Center-Studie), so erteilt die zustän-
dige Behörde eine umfassende Genehmigung für alle
Einrichtungen, für die die Voraussetzungen nach Ab-
satz 4 Nummer 6 und 8 erfüllt sind.

   (7) Die zuständige Behörde übermittelt der für das

Forschungsvorhaben zuständigen Aufsichtsbehörde

einen Abdruck des Genehmigungsbescheids.

                          § 32

                 Anzeigebedürftige
        Anwendung radioaktiver Stoffe oder
       ionisierender Strahlung am Menschen
     zum Zweck der medizinischen Forschung
   (1) Wer beabsichtigt, radioaktive Stoffe oder ionisie-
rende Strahlung am Menschen zum Zweck der medizi-
nischen Forschung anzuwenden, hat dies der zuständi-
gen Behörde vorher schriftlich oder elektronisch anzu-
zeigen, wenn
1. das Forschungsvorhaben die Prüfung von Sicherheit
   oder Wirksamkeit eines Verfahrens zur Behandlung
   volljähriger, kranker Menschen zum Gegenstand hat
   und
2. die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisieren-
   der Strahlung selbst nicht Gegenstand des For-
   schungsvorhabens ist.

Anzeigepflichtig ist ferner, wer beabsichtigt, von einer
nach dieser Vorschrift angezeigten Anwendung we-
sentlich abzuweichen.
   (2) Im Rahmen der Anzeige ist nachvollziehbar dar-
zulegen, dass

1. die Art der Anwendung anerkannten Standardver-
   fahren zur Untersuchung von Menschen entspricht,
2. der Zweck des Forschungsvorhabens Art und Häu-
   figkeit der Anwendung rechtfertigt,
3. gewährleistet ist, dass ausschließlich volljährige Per-
   sonen in das Forschungsvorhaben eingeschlossen
   werden, bei denen eine Krankheit vorliegt, deren
   Behandlung im Rahmen des Forschungsvorhabens

   geprüft wird und

4. eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4
   zur Anwendung am Menschen vorliegt oder der Be-
   trieb einer nach § 19 Absatz 1 zur Anwendung am
   Menschen angezeigten Röntgeneinrichtung zulässig
   ist.
   (3) Der Anzeige ist der Nachweis beizufügen, dass
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher
Schadensersatzverpflichtungen nach Maßgabe des
§ 35 getroffen ist. Einrichtungen des Bundes und der
Länder sind nicht zur Vorlage dieses Nachweises ver-
pflichtet, soweit das Prinzip der Selbstversicherung der
jeweiligen Körperschaft zur Anwendung kommt.
  (4) Ist das Forschungsvorhaben als Multi-Center-
Studie vorgesehen, so kann die Anwendung radioakti-

ver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen
zum Zweck der medizinischen Forschung für alle betei-
ligten Einrichtungen gemeinsam angezeigt werden. In
diesem Fall hat der Anzeigende darzulegen, dass die
Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 4 in Bezug auf
jede teilnehmende Einrichtung erfüllt sind.

                          § 33
                Prüfung der Anzeige
            durch die zuständige Behörde

   (1) Ist die Anzeige nach § 32 vollständig, so bestätigt
die zuständige Behörde dies dem Anzeigenden inner-
halb von 14 Kalendertagen nach Eingang der Anzeige

und teilt ihm das Eingangsdatum der Anzeige mit. Ist

die Anzeige unvollständig, so fordert die zuständige

Behörde den Anzeigenden innerhalb von 14 Kalender-
tagen nach Eingang der Anzeige einmalig auf, die von

ihr benannten Mängel innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen nach Zugang der Aufforderung zu behe-
ben. Innerhalb von zwölf Kalendertagen nach Eingang
der ergänzenden Angaben oder Unterlagen schließt die
zuständige Behörde im Falle von Satz 2 die Vollständig-
keitsprüfung ab und teilt dem Anzeigenden das Ergeb-
nis der Vollständigkeitsprüfung sowie das Eingangs-
datum der ergänzenden Angaben oder Unterlagen mit.
   (2) Die zuständige Behörde schließt die inhaltliche
Prüfung der Anzeige innerhalb von 28 Kalendertagen
nach der Bestätigung gemäß Absatz 1 Satz 1 oder der
Mitteilung nach Absatz 1 Satz 3 ab. Hat die zuständige
Behörde Einwände gegen die angezeigte Anwendung,
so übermittelt sie dem Anzeigenden einmalig innerhalb
des in Satz 1 genannten Zeitraums ihre mit Gründen
versehenen Einwände und fordert ihn auf, seine An-
zeige innerhalb von 21 Kalendertagen nach Zugang
der Aufforderung entsprechend zu ändern. Im Falle
von Satz 2 schließt die zuständige Behörde die inhalt-
liche Prüfung der Anzeige innerhalb von 21 Kalender-
tagen nach Eingang der geänderten oder ergänzten
Anzeigeunterlagen ab.

  (3) Mit der angezeigten Anwendung radioaktiver
Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum
Zweck der medizinischen Forschung darf begonnen
werden, wenn
1. der Zeitraum zur inhaltlichen Prüfung der Anzeige
   nach Absatz 2 verstrichen ist oder die zuständige
   Behörde dem Anzeigenden mitgeteilt hat, dass sie
   auf die Ausschöpfung dieser Frist verzichtet,

2. die zuständige Behörde dem Anzeigenden den Ein-

   gang einer zustimmenden Stellungnahme einer
   Ethikkommission nach § 36 Absatz 1 bis 3 zu dem
   Forschungsvorhaben bestätigt hat und

3. die Anwendung nicht nach § 34 Absatz 1 untersagt
   wurde.
Die zuständige Behörde hat dem Anzeigenden den Ein-
gang einer zustimmenden Stellungnahme einer Ethik-
kommission nach § 36 zu dem Forschungsvorhaben
unverzüglich zu bestätigen.
   (4) Sobald nach Absatz 3 mit der Anwendung be-
gonnen werden darf, gibt die für die Anzeige zuständige
Behörde der zuständigen Aufsichtsbehörde den we-
sentlichen Inhalt der Anzeige unverzüglich zur Kennt-
nis.
BGBl. 2017, Seite 1987 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1987
                         § 34
            Untersagung der angezeigten

        Anwendung radioaktiver Stoffe oder
       ionisierender Strahlung am Menschen
     zum Zweck der medizinischen Forschung

   (1) Innerhalb des Zeitraums der inhaltlichen Prüfung
der Anzeige nach § 33 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit den Sätzen 2 und 3, kann die zuständige Be-
hörde die angezeigte Anwendung untersagen, wenn
eine der in § 32 Absatz 2 bis 4 genannten Anforderun-
gen nicht erfüllt ist.
   (2) Nach Ablauf des Zeitraums der inhaltlichen Prü-
fung kann die zuständige Behörde die angezeigte An-
wendung untersagen, wenn

1. eine der in § 32 Absatz 2 bis 4 genannten Anforde-

   rungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist und nicht in

   angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird,

2. der zuständigen Behörde nach Ablauf einer dem An-
   zeigenden mitgeteilten angemessenen Frist eine zu-
   stimmende Stellungnahme einer Ethikkommission
   nach § 36 Absatz 1 Satz 1 zu dem Forschungsvor-
   haben nicht vorliegt oder

3. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf
   Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
   nungen oder gegen die hierauf beruhenden Anord-
   nungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden er-
   heblich oder wiederholt verstoßen wird und nicht in
   angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird.

                         § 35
                 Deckungsvorsorge
             bei der anzeigebedürftigen
        Anwendung radioaktiver Stoffe oder
       ionisierender Strahlung am Menschen
     zum Zweck der medizinischen Forschung
   (1) Im Anzeigeverfahren ist der Nachweis über die
erforderliche Deckungsvorsorge zu erbringen durch
die Vorlage einer Bestätigung über eine bestehende
Versicherung, die für den Fall, dass bei der Anwendung
radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am
Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung
ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesund-
heit eines Menschen verletzt oder beeinträchtigt wird,
auch Leistungen gewährt, wenn kein anderer für den
Schaden haftet. Die Versicherung muss zugunsten der
Personen, an denen die radioaktiven Stoffe oder die
ionisierende Strahlung angewendet werden, bei einem
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei-
nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zum Geschäftsbetrieb
zugelassenen Versicherer genommen werden.

   (2) Der Umfang der Versicherung muss in einem an-
gemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen, die mit
den Anwendungen verbunden sind. Er muss auf der
Grundlage der Risikoabschätzung so festgelegt wer-
den, dass für den Fall des Todes oder der dauernden
Erwerbsunfähigkeit einer jeden Person, an der die ra-
dioaktiven Stoffe oder die ionisierende Strahlung ange-
wendet werden, mindestens 500 000 Euro zur Verfü-

gung stehen.

  (3) Abweichend von Absatz 1 kann der Nachweis
über die erforderliche Deckungsvorsorge durch den

Nachweis des Bestehens einer Versicherung zugunsten
der von der klinischen Prüfung betroffenen Personen
nach dem Arzneimittelgesetz oder nach dem Medizin-

produktegesetz erbracht werden.

                         § 36

                  Ethikkommission
    (1) Eine im Anwendungsbereich dieses Gesetzes tä-
tige Ethikkommission muss unabhängig, interdisziplinär
besetzt, nach Landesrecht gebildet und bei der zustän-
digen Behörde registriert sein. Die Ethikkommission
muss aus medizinischen Sachverständigen und nicht-
medizinischen Mitgliedern bestehen, die die jeweils
erforderliche Fachkompetenz aufweisen. Eine Regis-
trierung erfolgt nur, wenn die Mitglieder, das Verfahren

und die Anschrift der Ethikkommission in einer veröf-

fentlichten Verfahrensordnung aufgeführt sind. Verän-

derungen der Zusammensetzung der Kommission,
des Verfahrens oder der übrigen Festlegungen der
Verfahrensordnung sind der für die Registrierung zu-
ständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

   (2) Aufgabe der Ethikkommission ist es, auf Veran-
lassung des Antragstellers oder des Anzeigenden das
Forschungsvorhaben nach ethischen und rechtlichen
Gesichtspunkten mit mindestens fünf Mitgliedern
mündlich zu beraten und innerhalb von 60 Kalenderta-
gen nach Eingang der erforderlichen Unterlagen eine
schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben. Bei Multi-
Center-Studien genügt die Stellungnahme einer Ethik-
kommission. Wird das Forschungsvorhaben durch eine
Ethikkommission sowohl nach Arzneimittelrecht oder
Medizinprodukterecht als auch nach diesem Gesetz
geprüft, soll die Stellungnahme sowohl die arzneimittel-
rechtliche oder medizinprodukterechtliche als auch die
strahlenschutzrechtliche Bewertung enthalten.
   (3) Die Ethikkommission prüft und bewertet, ob das
Forschungsvorhaben ethisch vertretbar ist. Sie gibt
eine Stellungnahme dazu ab, ob
1. das Forschungsvorhaben geeignet ist, nach dem
   Stand der Wissenschaft einem wissenschaftlichen
   Erkenntnisgewinn zu dienen,

2. das Forschungsvorhaben, einschließlich der Anzahl
   der in das Forschungsvorhaben eingeschlossenen
   Personen, zur Beantwortung der wissenschaftlichen
   Fragestellung geeignet ist,
3. das Risiko für die einzelne Person im Hinblick auf
   den potentiellen Nutzen für die Gesellschaft vertret-
   bar ist,

4. die Einbeziehung vertretbar ist, soweit eine beson-
   ders schutzbedürftige Personengruppe in das For-
   schungsvorhaben einbezogen werden soll, und

5. die schriftliche Information über das Forschungsvor-
   haben, die die in das Forschungsvorhaben einge-
   schlossene Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder
   der Bevollmächtigte erhält, ausreichend über Nutzen
   und Risiken aufklärt und somit eine informierte Ein-
   willigung ermöglicht.

  (4) Rechtsbehelfe gegen Stellungnahmen der Ethik-

kommission können nur gleichzeitig mit den gegen die
Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend
gemacht werden.
BGBl. 2017, Seite 1988 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1988
                         § 37
             Verordnungsermächtigung

   (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu bestimmen, welche besonderen Anforderungen bei
der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender
Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung
einzuhalten sind, um die ordnungsgemäße Durchfüh-
rung eines Forschungsvorhabens und den Schutz der
in das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Perso-
nen zu gewährleisten. In der Rechtsverordnung können
insbesondere Regelungen getroffen werden über
1. Aufklärungspflichten und Einwilligungserfordernisse,

2. Verbote und Beschränkungen der Anwendung an
   einzelnen Personengruppen,
3. ärztliche oder zahnärztliche Untersuchungen der in
   das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Perso-
   nen vor Beginn der Anwendung,
4. die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Über-
   schreitung genehmigter oder angezeigter Dosis-
   werte für die Anwendung ärztliche oder zahnärzt-
   liche Untersuchungen der in das Forschungsvor-
   haben eingeschlossenen Personen anzuordnen,

5. Grenzwerte und Maßnahmen zur Einhaltung der
   Grenzwerte,
6. Maßnahmen zur Beschränkung und Überwachung
   der Exposition der in das Forschungsvorhaben ein-
   geschlossenen Personen,
7. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten,

8. Mitteilungs- und Berichtspflichten.

Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschrif-
ten der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhal-
tung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat.

   (2) Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit
(Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird
nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4
eingeschränkt.

                     Abschnitt 6
             Schutz des Verbrauchers
        bei Zusatz radioaktiver Stoffe und
  Aktivierung; bauartzugelassene Vorrichtungen

                Unterabschnitt 1

                 Rechtfertigung

                         § 38

      Rechtfertigung von Tätigkeitsarten mit

     Konsumgütern oder bauartzugelassenen
     Vorrichtungen; Verordnungsermächtigung
   (1) Das Bundesamt für Strahlenschutz prüft inner-
halb von zwölf Monaten nach Eingang eines von der
zuständigen Behörde gemäß § 41 Absatz 5, § 43 Ab-
satz 2 oder § 46 Absatz 3 weitergeleiteten Antrags die
Rechtfertigung der Tätigkeitsart im Sinne des § 6
Absatz 1 und veröffentlicht eine Stellungnahme. Die
Stellungnahme enthält eine Feststellung über die

Rechtfertigung der Tätigkeitsart. In der Stellungnahme

sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und perso-
nenbezogene Daten unkenntlich zu machen.

  (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. zu bestimmen, welche Unterlagen der Antragsteller
   dem Bundesamt für Strahlenschutz vorzulegen hat,
2. Vorgaben über das Prüfungsverfahren nach Ab-
   satz 1, einschließlich der Beteiligung von Behörden,
   zu treffen,

3. zu bestimmen, welche Bewertungskriterien das Bun-
   desamt für Strahlenschutz im Verfahren nach Ab-
   satz 1 besonders zu berücksichtigen hat,
4. zu regeln, dass die zuständigen Behörden dem Bun-
   desamt für Strahlenschutz Informationen über er-
   teilte Genehmigungen für Konsumgüter nach § 40
   oder § 42 sowie Bauartzulassungen nach § 45 Ab-
   satz 1 Nummer 1 oder 3 bis 6 übermitteln und auf
   welche Weise das Bundesamt für Strahlenschutz
   eine Liste mit den Angaben, für welche Tätigkeits-
   arten solche Genehmigungen oder Bauartzulassun-
   gen bereits erteilt wurden, veröffentlicht,
5. zu regeln, auf welche Weise das Bundesamt für
   Strahlenschutz die Stellungnahme über die Recht-
   fertigung der Tätigkeitsart veröffentlicht und

6. festzulegen, auf welche Weise das Bundesamt für
   Strahlenschutz die Stellungnahme an die zuständi-
   gen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Euro-
   päischen Atomgemeinschaft sowie Drittstaaten wei-
   tergibt.

                Unterabschnitt 2

        S c h u t z d e s Ve r b r a u c h e r s
        beim Zusatz radioaktiver
      Stoffe und bei der Aktivierung

                          § 39

                Unzulässiger Zusatz
  radioaktiver Stoffe und unzulässige Aktivierung
   (1) Der Zusatz radioaktiver Stoffe bei der Herstellung
folgender Produkte ist unzulässig:
 1. Spielwaren im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 5
    des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs,
 2. Schmuck,

 3. Lebensmittel, einschließlich Trinkwasser und Le-
    bensmittelzusatzstoffe, im Sinne des Lebensmittel-

    und Futtermittelgesetzbuchs,

 4. Futtermittel im Sinne des Lebensmittel- und Futter-
    mittelgesetzbuchs,

 5. Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Ta-

    bakerzeugnisgesetzes,

 6. Mittel zum Tätowieren einschließlich vergleichbarer
    Stoffe und Gemische aus Stoffen, die dazu be-
    stimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens in
    oder unter die menschliche Haut eingebracht zu
    werden und dort, auch vorübergehend, zu verblei-
    ben,
 7. kosmetische Mittel,

 8. Gasglühstrümpfe, soweit diese nicht zur Beleuch-

    tung öffentlicher Straßen verwendet werden sollen,

 9. Blitzschutzsysteme und
BGBl. 2017, Seite 1989 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1989
10. Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2
    Absatz 6 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futter-
    mittelgesetzbuchs.
Die grenzüberschreitende Verbringung nach § 42 Ab-
satz 1 von Produkten nach Satz 1, denen radioaktive
Stoffe zugesetzt worden sind, sowie das Inverkehrbrin-
gen von solchen Produkten sind ebenfalls unzulässig.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Zusatz von
Radionukliden, für die keine Freigrenzen festgelegt

sind.

   (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für die
Aktivierung derartiger Produkte, wenn dies zu einer
spezifischen Aktivität im Produkt von mehr als 500 Mi-
krobecquerel je Gramm führt oder wenn bei Schmuck
die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Num-
mer 10 festgelegten Freigrenzen für die spezifische
Aktivität überschritten werden.
   (3) Im Übrigen bleiben die Rechtsvorschriften für die
in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Pro-
dukte unberührt.

                         § 40

   Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver
  Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung

  (1) Wer bei der Herstellung von Konsumgütern, von

Arzneimitteln im Sinne des § 2 des Arzneimittelgeset-

zes, von Schädlingsbekämpfungsmitteln, von Pflanzen-
schutzmitteln im Sinne des § 2 des Pflanzenschutzge-
setzes oder von Stoffen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8
des Düngegesetzes, die im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes erworben oder an andere abgegeben werden

sollen, radioaktive Stoffe zusetzt, bedarf der Genehmi-

gung. Satz 1 gilt entsprechend für die Aktivierung der
dort genannten Produkte. § 39 bleibt unberührt.

  (2) Die Genehmigung nach Absatz 1 ersetzt keine
Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 oder 3.

  (3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erfor-
derlich für den Zusatz von
1. aus der Luft gewonnenen Edelgasen, wenn das Iso-
   topenverhältnis im Zusatz demjenigen in der Luft
   entspricht, oder
2. Radionukliden, für die keine Freigrenzen nach der
   Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10
   festgelegt sind.

   (4) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung

erforderlichen Unterlagen, insbesondere die in Anlage 2
Teil B genannten Unterlagen, sowie bei der Herstellung
von Konsumgütern die in Anlage 2 Teil F genannten
Unterlagen, beizufügen.

                         § 41
               Voraussetzungen für
       die Erteilung der Genehmigung des
 Zusatzes radioaktiver Stoffe oder der Aktivierung

   (1) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung

nach § 40 bei der Herstellung von Konsumgütern zu

erteilen, wenn

1. die Aktivität der zugesetzten radioaktiven Stoffe
   nach dem Stand der Technik so gering wie möglich
   ist,

2. nachgewiesen ist, dass
   a) in dem Konsumgut die in einer Rechtsverordnung
      nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegten Frei-
      grenzen der Aktivität nicht überschritten werden
      oder
   b) für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine
      effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert
      im Kalenderjahr auftreten kann,

3. in einem Rücknahmekonzept dargelegt ist, dass das

   Konsumgut nach Gebrauch kostenlos dem Antrag-
   steller oder einer von ihm benannten Stelle zurück-
   gegeben werden kann, wenn
   a) die spezifische Aktivität der zugesetzten künst-
      lichen radioaktiven Stoffe in dem Konsumgut die
      in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Num-
      mer 10 festgelegten Freigrenzen der spezifischen
      Aktivität überschreitet oder
   b) die spezifische Aktivität der zugesetzten natür-
      lichen radioaktiven Stoffe in dem Konsumgut
      0,5 Becquerel je Gramm überschreitet,
4. das Material, das die radioaktiven Stoffe enthält, be-

   rührungssicher abgedeckt ist oder der radioaktive
   Stoff fest in das Konsumgut eingebettet ist und die
   Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Metern von
   der berührbaren Oberfläche des Konsumguts 1 Mi-

   krosievert durch Stunde unter normalen Nutzungs-

   bedingungen nicht überschreitet,

5. gewährleistet ist, dass dem Konsumgut eine Infor-
   mation beigefügt wird, die
   a) den radioaktiven Zusatz erläutert,

   b) den bestimmungsgemäßen Gebrauch beschreibt

      und

   c) auf die Rückführungspflicht nach § 44 und die zur
      Rücknahme verpflichtete Stelle hinweist,

   falls die spezifische Aktivität der zugesetzten künst-
   lichen radioaktiven Stoffe in dem Konsumgut die in
   einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10
   festgelegten Freigrenzen der spezifischen Aktivität
   oder die spezifische Aktivität der zugesetzten na-
   türlichen radioaktiven Stoffe in dem Konsumgut
   0,5 Becquerel je Gramm überschreitet,
6. es sich bei dem Zusatz um sonstige radioaktive
   Stoffe nach § 3 Absatz 1 handelt,
7. beim Zusetzen die Voraussetzungen für eine Geneh-
   migung des Umgangs nach § 13 Absatz 1 bis 3 er-

   füllt sind,

8. es sich bei der Verwendung des Konsumguts nicht
   um eine nicht gerechtfertigte Tätigkeitsart nach einer
   Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3 handelt und
9. das Bundesamt für Strahlenschutz nicht in einer
   Stellungnahme nach § 38 Absatz 1 festgestellt hat,
   dass die beabsichtigte Verwendung oder Lagerung
   des Konsumguts eine nicht gerechtfertigte Tätig-
   keitsart darstellt.
   (2) Die zuständige Behörde kann bei Konsumgütern,

die überwiegend im beruflichen, nicht häuslichen Be-

reich genutzt werden, Abweichungen von Absatz 1

Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4 gestatten,
sofern das Zehnfache der in einer Rechtsverordnung
nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegten Freigrenze
in einem einzelnen Konsumgut nicht überschritten wird.
BGBl. 2017, Seite 1990 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1990
   (3) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung
nach § 40 bei der Herstellung von Arzneimitteln im
Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes, von Schäd-
lingsbekämpfungsmitteln, von Pflanzenschutzmitteln
im Sinne des § 2 des Pflanzenschutzgesetzes und
von Stoffen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 des Dün-
gegesetzes zu erteilen, wenn

1. es sich bei dem Zusatz um sonstige radioaktive

   Stoffe nach § 3 Absatz 1 handelt,

2. nachgewiesen ist, dass in dem Arzneimittel im Sinne
   des § 2 des Arzneimittelgesetzes, dem Schädlings-
   bekämpfungsmittel, dem Pflanzenschutzmittel im
   Sinne des § 2 des Pflanzenschutzgesetzes oder
   dem Stoff nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 des Dün-
   gegesetzes die in einer Rechtsverordnung nach
   § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegten Freigrenzen
   der Aktivität oder der spezifischen Aktivität nicht
   überschritten sind und

3. beim Zusetzen die Voraussetzungen des § 13 Ab-
   satz 1 bis 3 für eine Umgangsgenehmigung erfüllt
   sind.
    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die
Aktivierung der in diesen Absätzen genannten Produk-
te.

   (5) Die zuständige Behörde übermittelt den Geneh-
migungsantrag an das Bundesamt für Strahlenschutz,

sofern die beabsichtigte Verwendung oder Lagerung
des Konsumguts, für dessen Herstellung der Zusatz
von radioaktiven Stoffen oder dessen Aktivierung bean-

tragt worden ist, eine neue Tätigkeitsart darstellt. Das
Verfahren nach § 38 ist anzuwenden; bis zu dessen
Abschluss setzt die zuständige Behörde das Genehmi-

gungsverfahren aus.

                          § 42
       Genehmigungsbedürftige grenzüber-
    schreitende Verbringung von Konsumgütern

  (1) Wer Konsumgüter, denen radioaktive Stoffe zu-

gesetzt oder die aktiviert worden sind,

1. in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder
2. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen
   Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen
   Union ist,

verbringt, bedarf der Genehmigung.
  (2) Absatz 1 gilt nicht für

1. die Verbringung von Waren im Reiseverkehr, die we-
   der zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung

   bestimmt sind,
2. die zollamtlich überwachte Durchfuhr,
3. Konsumgüter, deren Herstellung nach § 40 geneh-
   migt ist und dabei nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
   stabe b nachgewiesen wurde, dass für Einzelper-
   sonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis im
   Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftre-

   ten kann,

4. Produkte, in die Konsumgüter eingebaut sind, wenn
   die Herstellung der Konsumgüter nach § 40 oder de-
   ren Verbringung nach Absatz 1 genehmigt ist,

5. Konsumgüter, denen
   a) aus der Luft gewonnene Edelgase zugesetzt sind,
      wenn das Isotopenverhältnis im Zusatz demjeni-
      gen in der Luft entspricht, oder

   b) Radionuklide zugesetzt sind, für die keine Frei-
      grenzen nach der Rechtsverordnung nach
      § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegt sind.

   (3) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung

erforderlichen Unterlagen, bei Verbringung in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes insbesondere die in
Anlage 2 Teil F genannten Unterlagen, beizufügen.

                          § 43
              Voraussetzungen für die
    Erteilung der Genehmigung der grenzüber-
   schreitenden Verbringung von Konsumgütern

   (1) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung
nach § 42 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für
die Genehmigung der grenzüberschreitenden Verbrin-
gung radioaktiver Stoffe nach Maßgabe der Rechtsver-
ordnung nach § 30 erfüllt sind. Bei Verbringung in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes müssen zusätzlich
die Voraussetzungen des § 41 Absatz 1 Nummer 1 bis 6,
8 und 9 erfüllt sein. § 41 Absatz 2 und § 44 Satz 1 gel-
ten entsprechend; dabei tritt der Verbringer an die
Stelle des Herstellers im Sinne des § 44 Satz 1.

   (2) Die zuständige Behörde übermittelt einen Geneh-
migungsantrag für die Verbringung in den Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes dem Bundesamt für Strahlen-

schutz, sofern die beabsichtigte Verwendung oder
Lagerung des Konsumguts, dem radioaktive Stoffe zu-
gesetzt sind oder das aktiviert ist und für dessen grenz-

überschreitende Verbringung die Genehmigung bean-

tragt worden ist, eine neue Tätigkeitsart darstellt. Das
Verfahren nach § 38 ist anzuwenden; bis zu dessen Ab-
schluss setzt die zuständige Behörde das Genehmi-
gungsverfahren aus.

                          § 44

          Rückführung von Konsumgütern

   Wer als Hersteller eines Konsumguts einer Genehmi-
gung nach § 40 bedarf und nach § 41 Absatz 1 Nummer 3
ein Rücknahmekonzept zu erstellen hat, hat sicherzu-
stellen, dass das Konsumgut kostenlos zurückgenom-
men wird. Der Letztverbraucher hat das Konsumgut
nach Beendigung des Gebrauchs unverzüglich der in
der Information nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 angege-
benen Stelle zurückzugeben.

                Unterabschnitt 3

                Bauartzulassung

                          § 45
         Bauartzugelassene Vorrichtungen
   (1) Die Bauart folgender Vorrichtungen kann auf An-
trag des Herstellers oder Verbringers der Vorrichtung
zugelassen werden (bauartzugelassene Vorrichtungen):

1. die Bauart einer Vorrichtung, die sonstige radioak-

   tive Stoffe nach § 3 Absatz 1 enthält, oder einer
   Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder
   eines Störstrahlers, wenn Strahlenschutz und Si-
   cherheit der Vorrichtung eine genehmigungs- und
BGBl. 2017, Seite 1991 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1991
   anzeigefreie Verwendung nach der Rechtsverord-
   nung nach § 49 Nummer 1 und 2 erlaubt,
2. die Bauart eines Röntgenstrahlers, wenn die strah-
   lenschutztechnischen Eigenschaften den genehmi-
   gungsfreien Betrieb einer Röntgeneinrichtung mit

   diesem Röntgenstrahler nach der Rechtsverordnung

   nach § 49 Nummer 1 und 2 erlaubt,

3. die Bauart einer Röntgeneinrichtung als Basis-
   schutzgerät, wenn das hohe Schutzniveau der Bau-
   art, einschließlich möglicher Öffnungen im Schutz-
   gehäuse zum Ein- und Ausbringen von Gegenstän-
   den, den genehmigungsfreien Betrieb der Röntgen-
   einrichtung nach der Rechtsverordnung nach
   § 49 Nummer 1 und 2 erlaubt,

4. die Bauart einer Röntgeneinrichtung als Hoch-
   schutzgerät, wenn das hohe Schutzniveau der Bau-
   art den genehmigungsfreien Betrieb der Röntgenein-
   richtung nach der Rechtsverordnung nach § 49 Num-
   mer 1 und 2 erlaubt,

5. die Bauart einer Röntgeneinrichtung als Vollschutz-
   gerät, wenn das besonders hohe Schutzniveau der
   Bauart den genehmigungsfreien Betrieb der Rönt-
   geneinrichtung ohne Beaufsichtigung durch eine
   Person nach der Rechtsverordnung nach § 49 Num-
   mer 1 und 2 erlaubt, die die erforderliche Fachkunde
   im Strahlenschutz besitzt,
6. die Bauart einer Röntgeneinrichtung als Schulrönt-
   geneinrichtung, wenn die strahlenschutztechnische
   Funktion der Bauart den Betrieb der Röntgeneinrich-
   tung in Zusammenhang mit dem Unterricht in Schu-
   len nach der Rechtsverordnung nach § 49 Num-
   mer 1 und 2 erlaubt.
  (2) Absatz 1 ist nicht auf Medizinprodukte oder Zu-
behör im Sinne des Medizinproduktegesetzes anzu-
wenden. Absatz 1 Nummer 1 ist nicht auf Vorrichtungen
anzuwenden, die hochradioaktive Strahlenquellen ent-
halten.

                          § 46
           Verfahren der Bauartzulassung

   (1) Dem Antrag auf Zulassung einer Bauart sind die
zur Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere
die in Anlage 2 Teil G genannten Unterlagen, beizufü-
gen.

   (2) Der Antragsteller hat der für die Zulassung der

Bauart zuständigen Behörde auf Verlangen die zur Prü-
fung erforderlichen Baumuster zu überlassen. Bei einer
Bauart einer Vorrichtung, die radioaktive Stoffe enthält,
hat die zuständige Behörde vor ihrer Entscheidung die
Bundesanstalt für Materialforschung und ‑prüfung zu
Fragen der Dichtheit, der Werkstoffauswahl und der

Konstruktion der Geräte oder Vorrichtungen sowie der

Qualitätssicherung zu beteiligen.

   (3) Die für die Zulassung der Bauart zuständige Be-

hörde übermittelt den Antrag gemäß § 45 Absatz 1 Num-
mer 1, 3, 4, 5 oder 6 dem Bundesamt für Strahlen-
schutz, sofern die beabsichtigte Verwendung oder der
beabsichtigte Betrieb der Vorrichtungen, Anlagen,

Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler, deren Bauart-

zulassung beantragt worden ist, eine neue Tätigkeitsart
darstellt. Das Verfahren nach § 38 ist anzuwenden; bis
zu dessen Abschluss setzt die für die Zulassung der

Bauart zuständige Behörde das Verfahren der Bauart-
zulassung aus.
  (4) Die zuständige Behörde darf die Bauartzulassung
nur erteilen, wenn

1. die Vorrichtung die in der Rechtsverordnung nach

   § 49 Nummer 1 und 2 festgelegten Anforderungen

   erfüllt,

2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
   ken ergeben
  a) gegen die Zuverlässigkeit des Herstellers oder
     Verbringers oder des für die Leitung der Herstel-
     lung Verantwortlichen oder

  b) gegen die für die Herstellung erforderliche tech-
     nische Erfahrung des für die Leitung der Herstel-
     lung Verantwortlichen,

3. überwiegende öffentliche Interessen der Bauartzu-
   lassung nicht entgegenstehen,

4. es sich bei der Verwendung oder dem Betrieb der
   bauartzuzulassenden Vorrichtung nicht um eine
   nicht gerechtfertigte Tätigkeitsart nach der Rechts-
   verordnung nach § 6 Absatz 3 handelt und
5. das Bundesamt für Strahlenschutz nicht in einer
   Stellungnahme nach § 38 Absatz 1 festgestellt hat,
   dass die beabsichtigte Verwendung oder der Betrieb
   der nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 bis 6 bau-
   artzuzulassenden Vorrichtung, der Anlage zur Erzeu-
   gung ionisierender Strahlung, der Röntgeneinrich-
   tung oder des Störstrahlers eine nicht gerechtfer-
   tigte Tätigkeitsart darstellt.
  (5) Die Bauartzulassung wird auf längstens zehn
Jahre befristet. Sie kann auf Antrag jeweils maximal
um zehn Jahre verlängert werden.
   (6) Die zuständige Behörde soll über den Antrag auf
Zulassung innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang
der vollständigen Antragsunterlagen entscheiden. Hat
der Antragsteller der zuständigen Behörde auf deren
Verlangen die zur Prüfung erforderlichen Baumuster
überlassen, soll die zuständige Behörde über den An-
trag innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der
vollständigen Antragsunterlagen und des zur Prüfung
erforderlichen Baumusters entscheiden.

                         § 47

                  Zulassungsschein

   Wird die Bauart einer Vorrichtung nach § 45 zugelas-
sen, so erteilt die für die Zulassung der Bauart zustän-
dige Behörde einen Zulassungsschein. Der Zulas-
sungsschein enthält die folgenden Angaben:

1. die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale

   der bauartzugelassenen Vorrichtung,

2. den zugelassenen Gebrauch der bauartzugelasse-

   nen Vorrichtung,

3. die Bezeichnung der dem Strahlenschutz dienenden
   Ausrüstungen der bauartzugelassenen Vorrichtung,

4. inhaltliche Beschränkungen, Auflagen und Befristun-

   gen der Bauartzulassung,

5. das Bauartzeichen und die Angaben, mit denen die
   bauartzugelassene Vorrichtung zu versehen ist,
BGBl. 2017, Seite 1992 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1992
6. einen Hinweis auf die Pflichten des Inhabers der
   bauartzugelassenen Vorrichtung nach der Rechts-
   verordnung nach § 49 Nummer 5 und

7. bei einer Vorrichtung, die radioaktive Stoffe enthält,
   Anforderungen an die Rückführung der Vorrichtung
   an den Inhaber der Bauartzulassung oder an die Ent-
   sorgung der Vorrichtung nach der Rechtsverordnung
   nach § 49 Nummer 4 und 5.

                          § 48

             Verwendung oder Betrieb
         bauartzugelassener Vorrichtungen
  Eine bauartzugelassene Vorrichtung darf

1. bei einer Bauart nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 nach

   Maßgabe der Voraussetzungen, die die Rechtsver-

   ordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 1 festlegt, ge-

   nehmigungs- und anzeigefrei verwendet werden

   oder

2. bei einer Bauart nach § 45 Absatz 1 Num-
   mer 2, 3, 4, 5 oder 6 nach Maßgabe der Vorausset-
   zungen, die für den anzeigebedürftigen Betrieb von
   Röntgeneinrichtungen nach § 19 gelten, betrieben
   werden.
Ist die bauartzugelassene Vorrichtung vor Ablauf der
Frist der Bauartzulassung in Verkehr gebracht worden,
so darf sie auch nach Ablauf dieser Frist verwendet
oder betrieben werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die für
die Zulassung der Bauart zuständige Behörde bekannt
gemacht hat, dass die Vorrichtung nicht weiter betrie-
ben werden darf, weil ein ausreichender Schutz gegen
Strahlenschäden nicht gewährleistet ist.

                          § 49
             Verordnungsermächtigung

  Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-

verordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die technischen Anforderungen an die Bauartzulas-
   sung von Vorrichtungen festzulegen, die eine geneh-
   migungs- und anzeigefreie Verwendung oder einen
   genehmigungsfreien Betrieb der bauartzugelasse-
   nen Vorrichtung erlauben,

2. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die für
   die Zulassung der Bauart zuständige Behörde Aus-
   nahmen von den technischen Anforderungen nach
   Nummer 1 zulassen kann,
3. zu bestimmen, dass und auf welche Weise
   a) Angaben über eine Bauartzulassung bekannt zu
      machen sind und
   b) die Festlegung, dass eine bauartzugelassene Vor-
      richtung nicht weiter betrieben werden darf, be-
      kannt zu machen ist,
4. die Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung
   festzulegen, einschließlich der Pflicht, die bauartzu-
   gelassene Vorrichtung, die radioaktive Stoffe enthält,
   nach Beendigung der Nutzung zurückzunehmen,
   und

5. die Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen

   Vorrichtung festzulegen, einschließlich der Pflicht,
   die bauartzugelassene Vorrichtung nach Beendi-
   gung der Nutzung dem Inhaber zurückzugeben oder
   sie zu entsorgen.

                      Abschnitt 7

              Tätigkeiten im
    Zusammenhang mit kosmischer Strahlung

                          § 50
                 Anzeigebedürftiger
             Betrieb von Luftfahrzeugen
   (1) Wer beabsichtigt, ein Luftfahrzeug zu betreiben,

das in der deutschen Luftfahrzeugrolle nach § 3 Ab-
satz 1 des Luftverkehrsgesetzes vom 10. Mai 2007 in
der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist, hat dies
der zuständigen Behörde vier Wochen vor der beab-
sichtigten Aufnahme des Betriebs anzuzeigen, wenn

die effektive Dosis, die das fliegende Personal durch

kosmische Strahlung erhält, 1 Millisievert im Kalender-

jahr überschreiten kann. Satz 1 gilt entsprechend für

den Betrieb von Luftfahrzeugen, die in einem anderen

Land registriert sind, wenn der Betreiber deutscher
Staatsangehöriger oder eine juristische Person oder
Personengesellschaft mit Sitz im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes ist und fliegendes Personal einsetzt, das
in einem Beschäftigungsverhältnis nach dem deut-
schen Arbeitsrecht steht.
   (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein der Anzei-
gepflicht zuvor nicht unterfallender Betrieb eines Luft-
fahrzeugs derart geändert wird, dass die effektive
Dosis, die das fliegende Personal durch kosmische
Strahlung erhält, 1 Millisievert im Kalenderjahr über-
schreiten kann.

  (3) Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen bei-
zufügen:
1. Nachweis, dass die für die sichere Durchführung der
   Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbe-
   auftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung

   ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt

   sind,

2. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die
   erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt
   oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht not-
   wendig ist, die zur Anzeige verpflichtete Person, ihr
   gesetzlicher Vertreter oder, bei juristischen Personen
   oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen,
   der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
   zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigte
   die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz be-
   sitzt,
3. Nachweis, dass die bei der Tätigkeit sonst tätigen
   Personen das notwendige Wissen und die notwen-
   digen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche
   Strahlengefährdung und die anzuwendenden
   Schutzmaßnahmen besitzen,
4. Benennung eines von der zuständigen Behörde an-
   erkannten Rechenprogramms oder der Nachweis,
   dass geeignete Messgeräte genutzt werden, die
   jeweils zur Ermittlung der Körperdosis verwendet
   werden und den Anforderungen der auf Grund des
   § 76 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 erlassenen Rechts-

   verordnung genügen.

  (4) Die Anzeigepflicht gilt auch für Luftfahrzeuge, die
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung betrieben werden.
BGBl. 2017, Seite 1993 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1993
                          § 51

              Prüfung des angezeigten

             Betriebs von Luftfahrzeugen

   (1) Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen in-
nerhalb von vier Wochen nach Eingang der Anzeige.
Teilt die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der Frist
schriftlich mit, dass alle Nachweise nach § 50 Absatz 3
erbracht sind, so darf der Anzeigende die Tätigkeit be-
reits mit Erhalt der Mitteilung aufnehmen.

  (2) Die zuständige Behörde kann den angezeigten
Betrieb untersagen, wenn
1. eine der nachzuweisenden Anforderungen nicht
   oder nicht mehr erfüllt ist; dies gilt nach Ablauf der
   Frist nach Absatz 1 nur, wenn nicht in angemessener
   Zeit Abhilfe geschaffen wird,

2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge-
   gen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichte-

   ten Person, ihres gesetzlichen Vertreters oder, bei

   juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per-
   sonenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder
   Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäfts-
   führung berechtigten Person oder des Strahlen-
   schutzbeauftragten ergeben, oder
3. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf
   Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
   nungen oder gegen die hierauf beruhenden Anord-
   nungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden
   erheblich oder wiederholt verstoßen wird und nicht
   in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird.

                          § 52
                 Anzeigebedürftiger
            Betrieb von Raumfahrzeugen

   (1) Wer mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
beabsichtigt, Raumfahrzeuge zu betreiben und dafür
raumfahrendes Personal einzusetzen, das in einem Be-
schäftigungsverhältnis nach dem deutschen Arbeits-
recht steht, hat dies der zuständigen Behörde zwei
Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit
anzuzeigen, wenn die effektive Dosis, die das raumfah-
rende Personal durch kosmische Strahlung während
des Betriebs des Raumfahrzeugs erhält, 1 Millisievert
im Kalenderjahr überschreiten kann.

  (2) Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen bei-
zufügen:
1. Nachweis, dass die für die sichere Durchführung der
   Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbe-
   auftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung
   ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt
   sind,
2. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die
   erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt
   oder, falls kein Strahlenschutzbeauftragter notwen-
   dig ist, die zur Anzeige verpflichtete Person, ihr ge-
   setzlicher Vertreter oder, bei juristischen Personen
   oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen,
   der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
   zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigte
   die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz be-
   sitzt,

3. Nachweis, dass die bei der Tätigkeit sonst tätigen
   Personen das notwendige Wissen und die notwen-

   digen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche

   Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutz-
   maßnahmen besitzen und
4. plausible Darlegung der beabsichtigten Vorgehens-
   weise zur Ermittlung der Körperdosis nach den An-
   forderungen der auf Grund von § 76 Absatz 1 Satz 2
   Nummer 11 erlassenen Rechtsverordnung.

   (3) Ist zu erwarten, dass die Exposition des raumfah-
renden Personals den Dosisgrenzwert nach § 78 Ab-
satz 1 Satz 1 überschreitet, so ist zusätzlich eine ge-
sonderte Anzeige der erhöhten Exposition spätestens
zwei Monate vor dem Einsatz des raumfahrenden
Personals erforderlich. In diesem Fall gelten die Grenz-
werte nach den §§ 77 und 78 für die berufliche Expo-
sition von raumfahrendem Personal durch kosmische
Strahlung nicht.

   (4) Der gesonderten Anzeige sind die folgenden Un-

terlagen beizufügen:

1. Darlegung, dass die erhöhte Exposition gerechtfer-
   tigt ist,
2. Nachweis, dass die erhöhte Exposition mit dem ein-
   zusetzenden raumfahrenden Personal und dem er-
   mächtigten Arzt erörtert worden ist,
3. Nachweis, dass das einzusetzende raumfahrende
   Personal über die zu erwartenden Dosen, die mit
   der erhöhten Exposition verbundenen Risiken und
   die zu ergreifenden Vorsorgemaßnahmen unterrich-
   tet worden ist,
4. Einwilligung des einzusetzenden raumfahrenden
   Personals zu der erhöhten Exposition.

                           § 53

              Prüfung des angezeigten
            Betriebs von Raumfahrzeugen
   (1) Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen in-
nerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige.
Teilt die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der Frist
schriftlich mit, dass alle Nachweise nach § 52 Ab-
satz 2 oder 4 erbracht sind, so darf der Anzeigende
die Tätigkeit bereits mit Erhalt der Mitteilung aufneh-
men.

   (2) Die zuständige Behörde kann im Falle einer An-
zeige nach § 52 Absatz 1 den Einsatz des Personals
untersagen, wenn
1. eine der nach § 52 Absatz 2 nachzuweisenden An-
   forderungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist; dies gilt
   nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 nur, wenn nicht
   in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird,
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge-
   gen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichte-
   ten Person, ihres gesetzlichen Vertreters oder, bei
   juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per-
   sonenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder
   Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäfts-
   führung berechtigten Person oder des Strahlen-
   schutzbeauftragten ergeben, oder
3. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf
   Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
   nungen oder gegen die hierauf beruhenden Anord-
BGBl. 2017, Seite 1994 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1994
  nungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden er-
  heblich oder wiederholt verstoßen wird und nicht in
  angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird.
  (3) Im Falle einer gesonderten Anzeige nach § 52 Ab-
satz 3 Satz 1 kann die zuständige Behörde den Einsatz
des raumfahrenden Personals zusätzlich untersagen,
wenn eine der nach § 52 Absatz 4 nachzuweisenden
Anforderungen nicht erfüllt ist.

                         § 54
       Beendigung der angezeigten Tätigkeit

    Wer eine nach § 50 Absatz 1 oder § 52 Absatz 1 an-
gezeigte Tätigkeit beendet oder derart verändert, dass
die effektive Dosis, die das fliegende oder raumfah-
rende Personal durch kosmische Strahlung erhält, 1 Mil-
lisievert im Kalenderjahr nicht mehr überschreiten kann,
hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzu-
teilen.

                     Abschnitt 8
          Tätigkeiten im Zusammenhang
    mit natürlich vorkommender Radioaktivität

                Unterabschnitt 1
            Arbeitsplätze mit
        Exposition durch natürlich
       vorkommende Radioaktivität

                         § 55
            Abschätzung der Exposition

   (1) Wer in seiner Betriebsstätte eine Tätigkeit nach
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ausübt oder ausüben
lässt, die einem der in Anlage 3 genannten Tätigkeits-
felder zuzuordnen ist, hat vor Beginn der Tätigkeit eine
auf den Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der Kör-
perdosis durchzuführen. Die Abschätzung ist unverzüg-
lich zu wiederholen, wenn der Arbeitsplatz so verändert
wird, dass eine höhere Exposition auftreten kann.
   (2) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass bei einer
Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, die
keinem der in Anlage 3 genannten Tätigkeitsfelder zu-
zuordnen ist, Expositionen auftreten, die denen der in
Anlage 3 genannten Tätigkeitsfelder entsprechen, so
kann die zuständige Behörde anordnen, dass eine
Abschätzung nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich durch-
zuführen ist. Wird der Arbeitsplatz so verändert, dass
eine höhere Exposition auftreten kann, so kann die
zuständige Behörde anordnen, dass die Abschätzung
unverzüglich zu wiederholen ist.

                         § 56
                       Anzeige

   (1) Ergibt die Abschätzung, dass die Körperdosis

einen der Werte für die Einstufung als beruflich expo-

nierte Person überschreiten kann, so hat der zur Ab-

schätzung Verpflichtete der zuständigen Behörde die

Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige auf Grund

einer Abschätzung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 hat spä-
testens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme
der Tätigkeit zu erfolgen; nach Ablauf dieser Frist darf
der Anzeigende die Tätigkeit aufnehmen, es sei denn,
die zuständige Behörde hat das Verfahren nach § 57
Absatz 2 ausgesetzt oder die Tätigkeit untersagt. Die

Anzeige auf Grund einer Abschätzung nach § 55 Ab-
satz 1 Satz 2 oder nach § 55 Absatz 2 hat unverzüglich
nach der Abschätzung zu erfolgen.
  (2) Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen bei-
zufügen:

1. Prüfbericht eines behördlich bestimmten Sachver-
   ständigen nach § 172, in dem
   a) die angezeigte Tätigkeit und die vorgesehenen
      Strahlenschutzmaßnahmen beschrieben sind,

   b) die mögliche Körperdosis der beruflich exponier-
      ten Personen bestimmt ist und

   c) nachgewiesen ist, dass bei der Tätigkeit die Aus-
      rüstungen vorhanden und die Maßnahmen getrof-
      fen sind, die nach dem Stand der Technik erfor-
      derlich sind, damit die Schutzvorschriften einge-
      halten werden,
2. Nachweis, dass die für die sichere Durchführung der
   Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbe-
   auftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung
   ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt
   sind,
3. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die
   erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt
   oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht not-
   wendig ist, der Anzeigende, sein gesetzlicher Ver-
   treter oder, bei juristischen Personen oder nicht
   rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach
   Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur
   Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigte die
   erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt
   und

4. Nachweis, dass die bei der Tätigkeit sonst tätigen
   Personen das notwendige Wissen und die notwen-
   digen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche
   Strahlengefährdung und die anzuwendenden
   Schutzmaßnahmen besitzen.
Erfolgt die Anzeige auf Grund einer Abschätzung nach
§ 55 Absatz 1 Satz 2 oder nach § 55 Absatz 2, so kann
die zuständige Behörde im Einzelfall eine Frist für eine
spätere Vorlage aller oder einzelner Unterlagen bestim-
men.

  (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzu-
wenden, wenn die angezeigte Tätigkeit wesentlich ver-
ändert wird.

                          § 57
         Prüfung der angezeigten Tätigkeit

   (1) Die zuständige Behörde prüft die Anzeige inner-
halb von vier Wochen nach Eingang der Unterlagen.

Teilt die Behörde dem Anzeigenden im Falle einer Ab-

schätzung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 vor Ablauf dieser

Frist schriftlich mit, dass alle erforderlichen Nachweise

erbracht sind, darf der Anzeigende die Tätigkeit bereits

mit Erhalt der Mitteilung aufnehmen.

  (2) Leitet die zuständige Behörde innerhalb der Frist
nach Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren zur Prüfung der
Rechtfertigung nach § 7 ein, so setzt sie das Verfahren
zur Prüfung der Anzeige für die Dauer des Verfahrens
zur Prüfung der Rechtfertigung aus.
BGBl. 2017, Seite 1995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1995
  (3) Die zuständige Behörde kann die Tätigkeit unter-
sagen, wenn
1. eine der nach § 56 Absatz 2 Satz 1 nachzuweisen-
   den Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist;
   dies gilt nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 nur,
   wenn nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen
   wird,
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge-
   gen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichte-
   ten Person, ihres gesetzlichen Vertreters oder, bei
   juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per-
   sonenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder
   Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäfts-
   führung berechtigten Person oder des Strahlen-
   schutzbeauftragten ergeben,
3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken er-
   geben, ob das für die sichere Ausführung der Tätig-
   keit notwendige Personal vorhanden ist,

4. es sich um eine nicht gerechtfertigte Tätigkeitsart
   nach einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3
   handelt oder wenn unter Berücksichtigung eines
   nach § 7 Absatz 2 veröffentlichten Berichts erheb-
   liche Zweifel an der Rechtfertigung der Tätigkeitsart
   bestehen,
5. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf
   Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
   nungen oder gegen die darauf beruhenden Anord-
   nungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden er-
   heblich oder wiederholt verstoßen wird und nicht in
   angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird oder

6. dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Be-
   schäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforder-
   lich ist.

   (4) Kommt der auf Grund von § 55 Absatz 2 zur Ab-
schätzung Verpflichtete der vollziehbaren behördlichen
Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde
die Tätigkeit ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der
Anordnung untersagen.

                         § 58

       Beendigung der angezeigten Tätigkeit

   Wer eine nach § 56 Absatz 1 Satz 1 angezeigte

Tätigkeit beendet oder derart verändert, dass eine
Abschätzung nach § 55 Absatz 1 Satz 2 ergibt, dass
die Körperdosis die Werte für die Einstufung als beruf-
lich exponierte Person nicht mehr überschreiten kann,
hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzu-
teilen.

                         § 59
                  Externe Tätigkeit
    (1) Die Pflicht zur Abschätzung der Körperdosis
nach § 55 Absatz 1 gilt entsprechend für denjenigen,
der die dort genannten Tätigkeiten in einer fremden Be-
triebsstätte in eigener Verantwortung ausübt oder von
Personen ausüben lässt, die unter seiner Aufsicht ste-
hen. Liegt für die fremde Betriebsstätte eine auf den
Arbeitsplatz bezogene Abschätzung vor, so hat der
Inhaber der Betriebsstätte eine Abschrift der Aufzeich-
nungen über die Abschätzung an den nach Satz 1
Verpflichten unverzüglich zu übermitteln. § 55 Absatz 2
gilt entsprechend.

   (2) Ergibt die Abschätzung nach Absatz 1 Satz 1
oder 3, dass die Körperdosis einen der Werte für die
Einstufung als beruflich exponierte Person überschrei-
ten kann, so hat der nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 Ver-
pflichtete die Tätigkeit der zuständigen Behörde ent-
sprechend § 56 Absatz 1 anzuzeigen.
  (3) Der Anzeige nach Absatz 2 sind das Ergebnis der
Abschätzung nach § 55 Absatz 1 und die folgenden
Unterlagen beizufügen:
1. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die
   erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt
   oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht not-
   wendig ist, der Anzeigende, sein gesetzlicher Vertre-
   ter oder, bei juristischen Personen oder nicht rechts-
   fähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz,
   Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung
   oder Geschäftsführung Berechtigte die erforderliche
   Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,

2. Nachweis, dass die bei der Tätigkeit sonst tätigen
   Personen das notwendige Wissen und die not-
   wendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche
   Strahlengefährdung und die anzuwendenden
   Schutzmaßnahmen besitzen,
3. Nachweis, dass die beschäftigten Personen den An-
   ordnungen der Strahlenschutzverantwortlichen und
   Strahlenschutzbeauftragten derjenigen Betriebsstät-
   ten, in denen eine nach § 56 Absatz 1 angezeigte
   Tätigkeit ausgeübt wird, Folge zu leisten haben, die
   diese infolge ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und
   der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
   verordnungen treffen und

4. Nachweis, dass für die Beschäftigung in denjenigen
   Betriebsstätten, für die eine Anzeige nach § 56 Ab-
   satz 1 nicht erstattet ist, die Ausrüstungen vorhan-
   den und die Maßnahmen getroffen sind, die nach
   dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die
   Schutzvorschriften eingehalten werden.

  (4) § 56 Absatz 3 und die §§ 57 und 58 gelten für die
nach Absatz 2 angezeigte Tätigkeit entsprechend.

                Unterabschnitt 2

              Tätigkeiten mit

          Rückständen; Materialien

                          § 60
              Anfall, Verwertung oder
            Beseitigung von Rückständen

   (1) Wer in seiner Betriebsstätte industrielle und berg-
bauliche Prozesse durchführt oder durchführen lässt,
bei denen jährlich mehr als insgesamt 2 000 Tonnen
an Rückständen anfallen werden und verwertet oder
beseitigt werden sollen, hat dies bei der zuständigen
Behörde und der nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes zuständigen Behörde zu Be-
ginn jedes Kalenderjahrs anzumelden. Die Anmelde-
pflicht gilt entsprechend für denjenigen, der überwa-
chungsbedürftige Rückstände, die im Ausland angefal-
len und ins Inland verbracht worden sind, verwertet
oder zur Verwertung annimmt.
  (2) Der zur Anmeldung nach Absatz 1 Verpflichtete
hat ein Konzept über die Verwertung und Beseitigung
der Rückstände (Rückstandskonzept) zu erstellen und
BGBl. 2017, Seite 1996 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1996
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Das Rückstandskonzept hat Folgendes zu enthalten:
1. Angaben über Art, Masse, spezifische Aktivität und
   Verbleib der Rückstände, einschließlich Schätzun-
   gen der in den nächsten fünf Jahren anfallenden
   Rückstände, und
2. eine Darstellung der getroffenen und für die nächs-
   ten fünf Jahre geplanten Beseitigungs- oder Verwer-
   tungsmaßnahmen.

  (3) Das Rückstandskonzept ist alle fünf Jahre oder

auf Verlangen der zuständigen Behörde zu einem frü-

heren Zeitpunkt fortzuschreiben.
   (4) Der zur Anmeldung nach Absatz 1 Verpflichtete
hat jährlich für das vorangegangene Jahr eine Bilanz
über Art, Masse, spezifische Aktivität und Verbleib der
verwerteten und beseitigten Rückstände (Rückstands-
bilanz) zu erstellen, fünf Jahre lang aufzubewahren und
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Ergänzend kann die zuständige Behörde die Vorlage
entsprechender Nachweise nach § 21 des Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes verlangen.

  (5) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass
Form und Inhalt des Rückstandskonzeptes und der
Rückstandsbilanz bestimmten Anforderungen genü-
gen, und die sachliche Richtigkeit überprüfen.

                          § 61
               Anfall und Lagerung
             überwachungsbedürftiger
       Rückstände; Verordnungsermächtigung
   (1) Wer in eigener Verantwortung industrielle und
bergbauliche Prozesse durchführt oder durchführen
lässt, bei denen überwachungsbedürftige Rückstände
anfallen, durch deren Lagerung, Verwertung oder Be-
seitigung für Einzelpersonen der Bevölkerung der
Richtwert der effektiven Dosis von 1 Millisievert im Ka-
lenderjahr überschritten werden kann, hat Maßnahmen
zum Schutz der Bevölkerung zu ergreifen, um sicher-
zustellen, dass der Richtwert nicht überschritten wird,
und sich hierzu von einer Person mit der erforderlichen
Fachkunde im Strahlenschutz beraten zu lassen. Satz 1
gilt entsprechend für denjenigen, der überwachungs-
bedürftige Rückstände, die im Ausland angefallen und
ins Inland verbracht worden sind, verwertet oder zur
Verwertung annimmt.
   (2) Rückstände sind überwachungsbedürftig, wenn
nicht sichergestellt ist, dass bei ihrer Beseitigung oder
Verwertung die durch Rechtsverordnung nach Satz 2

festgelegten Überwachungsgrenzen und Verwertungs-

und Beseitigungswege eingehalten werden. Die Bun-

desregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die für Rückstände
geltenden Überwachungsgrenzen und heranzuziehen-
den Verwertungs- und Beseitigungswege festzulegen.

   (3) Anfallende Rückstände dürfen vor der beabsich-
tigten Beseitigung oder Verwertung nicht vermischt
oder verdünnt werden, um die Überwachungsgrenzen
gemäß Absatz 2 einzuhalten. Satz 1 gilt auch für im
Ausland angefallene und zur Verwertung ins Inland ver-
brachte Rückstände.
   (4) Werden die überwachungsbedürftigen Rück-
stände auf dem Betriebsgelände des nach Absatz 1
Verpflichteten gelagert, so hat dieser die Lagerung bei

der zuständigen Behörde anzumelden. Die Beendigung
der Lagerung ist der zuständigen Behörde unverzüglich
mitzuteilen.
   (5) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass für
die Rückstände, die nicht überwachungsbedürftig sind,
die Einhaltung der durch Rechtsverordnung nach Ab-
satz 2 Satz 2 bestimmten Überwachungsgrenzen und
Verwertungs- und Beseitigungswege nachgewiesen
wird. Sie kann hierfür technische Verfahren, geeignete
Messverfahren und sonstige Anforderungen, insbeson-

dere solche zur Ermittlung repräsentativer Messwerte

der spezifischen Aktivität, festlegen.

   (6) Der nach Absatz 1 Verpflichtete hat Rückstände
vor ihrer Beseitigung oder Verwertung gegen Abhan-
denkommen und vor dem Zugriff durch Unbefugte zu
sichern. Sie dürfen an andere Personen nur zum Zweck
der Beseitigung oder Verwertung abgegeben werden.
   (7) Die grenzüberschreitende Verbringung von Rück-
ständen ins Inland zur Beseitigung ist verboten.

                          § 62

          Entlassung von Rückständen
 aus der Überwachung; Verordnungsermächtigung
   (1) Der nach § 61 Absatz 1 Satz 1 Verpflichtete hat
unter Angabe von Art, Masse und spezifischer Aktivität
die beabsichtigte Verwertung oder Beseitigung der
Rückstände bei der zuständigen Behörde unverzüglich
anzumelden, sobald er deren Überwachungsbedürftig-
keit nach § 61 Absatz 2 festgestellt hat. Eine Anmel-
dung nach Satz 1 ist entbehrlich, wenn wegen der Art
und spezifischen Aktivität der überwachungsbedürfti-
gen Rückstände eine Anzeige nach § 63 Absatz 1 er-
stattet wird.
   (2) Die zuständige Behörde entlässt auf Antrag des
nach § 61 Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten überwa-
chungsbedürftige Rückstände zum Zweck einer be-
stimmten Verwertung oder Beseitigung aus der Über-
wachung, wenn

1. auf Grund der für die Verwertung oder Beseitigung
   getroffenen Maßnahmen der erforderliche Schutz
   der Bevölkerung vor Expositionen sichergestellt ist,
2. bei der Beseitigung oder Verwertung die Körperdo-
   sis der beruflich tätigen Personen die Werte für die
   Einstufung als beruflich exponierte Person nicht
   überschreiten kann und

3. keine Bedenken gegen die abfallrechtliche Zulässig-

   keit des vorgesehenen Verwertungs- oder Beseiti-

   gungsweges und seine Einhaltung bestehen.

Die Entlassung aus der Überwachung erfolgt durch
schriftlichen Bescheid.

   (3) Maßstab für den Schutz der Bevölkerung ist,
dass als Richtwert für die Exposition von Einzelperso-
nen der Bevölkerung, die durch die Beseitigung oder
Verwertung bedingt ist, eine effektive Dosis von 1 Milli-
sievert im Kalenderjahr auch ohne weitere Maßnahmen
nach Abschluss der Verwertung oder Beseitigung nicht
überschritten wird. Sollen die überwachungsbedürfti-
gen Rückstände als Bauprodukt verwertet werden, so
ist Maßstab für den Schutz der Bevölkerung, dass die
Anforderungen der §§ 133 bis 135 erfüllt sind.
BGBl. 2017, Seite 1997 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1997
   (4) Die Exposition bei Rückständen ist unter Anwen-
dung der Grundsätze der Rechtsverordnung nach Ab-
satz 6 Nummer 1 zu ermitteln. Eine abfallrechtliche Ver-
wertung oder Beseitigung überwachungsbedürftiger
Rückstände ohne Entlassung aus der Überwachung
ist nicht zulässig.

   (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die
Verbringung überwachungsbedürftiger Rückstände, die
im Ausland angefallen sind. Wer beabsichtigt, im Aus-
land angefallene Rückstände zur Verwertung ins Inland
zu verbringen, muss zuvor der zuständigen Behörde
nachweisen, dass

1. die durch Rechtsverordnung nach § 61 Absatz 2

   Satz 2 bestimmten Überwachungsgrenzen und Ver-
   wertungswege eingehalten werden oder

2. die Voraussetzungen der Entlassung aus der Über-
   wachung zum Zweck einer bestimmten Verwertung
   vorliegen.
  (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Grundsätze für die Ermittlung von Expositionen bei
   Rückständen festzulegen,
2. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die
   zuständige Behörde bei der Entlassung von Rück-
   ständen aus der Überwachung zur gemeinsamen
   Deponierung mit anderen Rückständen und Abfällen
   davon ausgehen kann, dass für die Exposition von
   Einzelpersonen der Bevölkerung, die durch die Be-
   seitigung oder Verwertung bedingt ist, eine effektive
   Dosis im Bereich von 1 Millisievert im Kalenderjahr
   auch ohne weitere Maßnahmen nach Abschluss der
   Deponierung nicht überschritten wird und
3. zu bestimmen, in welchem Verfahren eine Entlas-
   sung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der
   Überwachung erfolgt, insbesondere, wenn überwa-
   chungsbedürftige Rückstände als Bauprodukt ver-
   wertet werden sollen oder eine Verwertung oder Be-
   seitigung in einem anderen Bundesland vorgesehen
   ist.
   (7) Sofern eine Entlassung überwachungsbedürftiger
Rückstände aus der Überwachung nach diesem Ge-
setz, dem Atomgesetz oder nach einer auf Grund die-
ses Gesetzes oder des Atomgesetzes erlassenen
Rechtsverordnung die Beseitigung nach den Vorschrif-
ten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder den auf des-
sen Grundlage oder auf der Grundlage des bis zum
1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorsieht,
dürfen diese Rückstände nach den genannten Vor-
schriften nicht wieder verwendet oder verwertet wer-
den.

                         § 63

        In der Überwachung verbleibende
      Rückstände; Verordnungsermächtigung

   (1) Ist eine Entlassung aus der Überwachung nach
§ 62 Absatz 2 nicht möglich, so hat der nach § 61 Ab-
satz 1 Satz 1 Verpflichtete der zuständigen Behörde
Art, Masse und spezifische Aktivität der in der Überwa-
chung verbleibenden Rückstände sowie eine geplante
Beseitigung oder Verwertung dieser Rückstände oder
die Abgabe zu diesem Zweck innerhalb der Frist nach
Satz 2 anzuzeigen. Die Anzeige hat nach Ablehnung

eines Antrags nach § 62 Absatz 2 innerhalb eines Mo-
nats, anderenfalls unverzüglich, nachdem der Verpflich-
tete die Überwachungsbedürftigkeit nach § 61 Absatz 2
festgestellt hat, zu erfolgen.

  (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind und
wie die in der Überwachung verbleibenden Rückstände
bei einer von ihr zu bestimmenden Stelle weiter zu be-
handeln oder zu lagern sind.

   (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
festzulegen, auf welche Weise in der Überwachung ver-

bleibende Rückstände zu beseitigen sind.

                          § 64

                 Entfernung von
        Kontaminationen von Grundstücken
   (1) Wer industrielle oder bergbauliche Prozesse, bei
denen überwachungsbedürftige Rückstände angefallen
sind, beendet, hat Kontaminationen durch überwa-
chungsbedürftige Rückstände vor Nutzung des Grund-
stücks durch Dritte, spätestens jedoch fünf Jahre nach
Beendigung der Nutzung, so zu entfernen, dass die
Rückstände keine Einschränkung der Nutzung begrün-
den. Maßstab für eine Grundstücksnutzung ohne Ein-
schränkungen ist, dass die Exposition, der Einzelperso-
nen der Bevölkerung durch die nicht entfernten Rück-
stände ausgesetzt sind, den Richtwert einer effektiven
Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr nicht über-
schreitet.
   (2) Der nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichtete hat der
zuständigen Behörde den Abschluss der Entfernung
der Kontaminationen unter Beifügung geeigneter Nach-
weise nach Satz 2 innerhalb von drei Monaten mitzutei-
len. Der Nachweis nach Satz 1 ist unter Anwendung der
Grundsätze, die in einer Rechtsverordnung nach
§ 62 Absatz 6 Nummer 1 festgelegt werden, zu erbrin-
gen. Die Behörde kann verlangen, dass der Verbleib der
entfernten Kontaminationen nachgewiesen wird.
    (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall ganz
oder teilweise von der Pflicht nach Absatz 1 befreien,
wenn die vorgesehene Nutzung des Grundstücks oder
Schutzmaßnahmen eine Exposition von mehr als 1 Mil-
lisievert effektive Dosis im Kalenderjahr für Einzelperso-
nen der Bevölkerung auch ohne Entfernung der Konta-
minationen verhindern. Sie kann die Durchführung der
Pflicht nach Absatz 1 auch zu einem späteren Zeitpunkt
gestatten, wenn auf dem Grundstück weiterhin indus-
trielle oder bergbauliche Prozesse nach § 61 Absatz 1
durchgeführt werden sollen.

                          § 65

              Überwachung sonstiger
       Materialien; Verordnungsermächtigung

   (1) Kann durch Tätigkeiten nach § 4 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 10 mit Materialien, die im Inland
oder im Ausland angefallen und die keine Rückstände
sind oder durch die Ausübung von industriellen oder
bergbaulichen Prozessen, bei denen solche Materialien
anfallen, die Exposition von Einzelpersonen der Bevöl-
kerung so erheblich erhöht werden, dass Strahlen-
BGBl. 2017, Seite 1998 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1998
schutzmaßnahmen notwendig sind, kann die zustän-
dige Behörde Anordnungen treffen. Sie kann insbeson-
dere anordnen,

1. dass und welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen
   sind,
2. dass und wie die Materialien bei einer von ihr zu
   bestimmenden Stelle weiter zu behandeln oder zu
   lagern sind oder

3. dass derjenige, der Materialien angenommen hat,
   die im Ausland angefallen und ins Inland verbracht
   worden sind, diese an den ursprünglichen Besitzer
   im Versandstaat zurückführt.

   (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

festzulegen, auf welche Weise Materialien zu beseitigen
sind.

                         § 66

   Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation

   Besteht bei juristischen Personen das vertretungs-
berechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind
bei teilrechtsfähigen Personengesellschaften oder
nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen mehrere
vertretungsberechtigte Personen vorhanden, so ist der

zuständigen Behörde mitzuteilen, wer von ihnen die
Verpflichtungen nach diesem Unterabschnitt wahr-
nimmt. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder
oder vertretungsberechtigter Mitglieder der Personen-
vereinigung bleibt hiervon unberührt.

                     Abschnitt 9

                     Ausnahme

                         § 67

               Ausnahme von dem
  Erfordernis der Genehmigung und der Anzeige
   Wer als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin anderwei-
tig unter der Aufsicht stehend im Rahmen einer nach
diesem Gesetz genehmigungs- oder anzeigebedürfti-
gen Tätigkeit beschäftigt wird, bedarf weder einer
Genehmigung noch hat er oder sie eine Anzeige zu
erstatten.

                     Kapitel 3

                     Freigabe

                         § 68
            Verordnungsermächtigung;
       Verwendungs- und Verwertungsverbot

  (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu bestimmen,

1. unter welchen Voraussetzungen und mit welchen
   Nebenbestimmungen sowie in welchem Verfahren

   eine Freigabe radioaktiver Stoffe zum Zweck der

   Entlassung aus der Überwachung nach diesem

   Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlas-

   senen Rechtsverordnung erfolgt,

2. wer die Freigabe beantragen kann und

3. welche Pflichten im Zusammenhang mit der Frei-
   gabe zu beachten sind, insbesondere dass und auf
   welche Weise über diese Stoffe Buch zu führen und
   der zuständigen Behörde Mitteilung zu erstatten ist.

In der Rechtsverordnung können auch das Verfahren
und die Mitteilungspflichten für die Fälle geregelt wer-
den, in denen die Voraussetzungen für die Freigabe
nicht mehr bestehen.

   (2) Sofern eine Freigabe radioaktiver Stoffe nach ei-
ner auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnung die Beseitigung nach den Vorschriften des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder den auf dessen
Grundlage oder auf der Grundlage des bis zum 1. Juni
2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-

zes erlassenen Rechtsverordnungen vorsieht, dürfen
diese Stoffe nach den genannten Vorschriften nicht
wieder verwendet oder verwertet werden.

                     Kapitel 4

            Betriebliche

 Organisation des Strahlenschutzes

                         § 69

           Strahlenschutzverantwortlicher

  (1) Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer

1. einer Genehmigung nach § 10, § 12 Absatz 1, § 25
   oder § 27, einer Genehmigung nach den §§ 4, 6, 7
   oder 9 des Atomgesetzes, der Planfeststellung nach
   § 9b des Atomgesetzes oder der Genehmigung nach

   § 9b Absatz 1a des Atomgesetzes bedarf,

2. eine Tätigkeit nach § 5 des Atomgesetzes ausübt,
3. eine Anzeige nach den §§ 17, 19, 22, 26, 50, 52,
   56 oder 59 zu erstatten hat oder

4. auf Grund des § 12 Absatz 4 keiner Genehmigung
   nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 bedarf.
   (2) Handelt es sich bei dem Strahlenschutzverant-
wortlichen um eine juristische Person oder um eine
rechtsfähige Personengesellschaft, so werden die Auf-
gaben des Strahlenschutzverantwortlichen von der
durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur
Vertretung berechtigten Person wahrgenommen. Be-
steht das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren
Mitgliedern oder sind bei nicht rechtsfähigen Personen-
vereinigungen mehrere vertretungsberechtigte Per-
sonen vorhanden, so ist der zuständigen Behörde
mitzuteilen, welche dieser Personen die Aufgaben des
Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt. Die Ge-
samtverantwortung aller Organmitglieder oder Mitglie-
der der Personenvereinigung bleibt hiervon unberührt.

                         § 70

             Strahlenschutzbeauftragter

  (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat für die

Leitung oder Beaufsichtigung einer Tätigkeit die erfor-

derliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten unver-

züglich schriftlich zu bestellen, soweit dies für die

Gewährleistung des Strahlenschutzes bei der Tätigkeit
notwendig ist. Der Strahlenschutzverantwortliche bleibt
BGBl. 2017, Seite 1999 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1999
auch im Falle einer solchen Bestellung für die Einhal-
tung der Pflichten, die ihm durch dieses Gesetz und

durch die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsver-

ordnungen auferlegt sind, verantwortlich.

   (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat bei der

Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten dessen

Aufgaben, dessen innerbetrieblichen Entscheidungsbe-

reich und die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen

Befugnisse schriftlich festzulegen. Dem Strahlen-
schutzbeauftragten obliegen die Pflichten, die ihm
durch dieses Gesetz und durch die auf dessen Grund-
lage ergangenen Rechtsverordnungen auferlegt sind,
nur im Rahmen seiner Befugnisse.
   (3) Es dürfen nur Personen zu Strahlenschutzbeauf-
tragten bestellt werden, bei denen keine Tatsachen vor-
liegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverläs-
sigkeit ergeben und die die erforderliche Fachkunde im
Strahlenschutz besitzen.

   (4) Die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten
hat der Strahlenschutzverantwortliche der zuständigen
Behörde unter Angabe der festgelegten Aufgaben und
Befugnisse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Mit-
teilung ist die Bescheinigung über die erforderliche
Fachkunde im Strahlenschutz beizufügen. Dem Strah-
lenschutzbeauftragten und dem Betriebsrat oder dem
Personalrat ist je eine Abschrift der Mitteilung zu über-
mitteln. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend im Falle
der Änderung der Aufgaben oder Befugnisse eines
Strahlenschutzbeauftragten sowie im Falle des Aus-
scheidens des Strahlenschutzbeauftragten aus seiner
Funktion. Satz 2 gilt im Falle der Änderung entspre-
chend, falls es eine Erweiterung der Aufgaben oder Be-
fugnisse eines Strahlenschutzbeauftragten gibt.

   (5) Die zuständige Behörde kann gegenüber dem
Strahlenschutzverantwortlichen feststellen, dass eine
Person nicht als Strahlenschutzbeauftragter anzusehen

ist, wenn die Person auf Grund unzureichender Befug-
nisse, unzureichender Fachkunde im Strahlenschutz,
fehlender Zuverlässigkeit oder aus anderen Gründen
ihre Pflichten als Strahlenschutzbeauftragter nur unzu-
reichend erfüllen kann.
   (6) Der Strahlenschutzbeauftragte darf bei der Erfül-
lung seiner Pflichten nicht behindert und wegen deren
Erfüllung nicht benachteiligt werden. Steht der Strah-
lenschutzbeauftragte in einem Arbeitsverhältnis mit
dem zur Bestellung verpflichteten Strahlenschutzver-
antwortlichen, so ist die Kündigung des Arbeitsverhält-
nisses unzulässig, es sei denn, es liegen Tatsachen vor,
die den Strahlenschutzverantwortlichen zur Kündigung
aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündi-
gungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Strah-
lenschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb ei-
nes Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzu-

lässig, es sei denn, der Strahlenschutzverantwortliche

ist zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhal-

tung einer Kündigungsfrist berechtigt.

   (7) Strahlenschutzbeauftragte, die für das Aufsu-
chen, das Gewinnen oder das Aufbereiten radioaktiver
Bodenschätze zu bestellen sind, müssen als verant-
wortliche Person zur Leitung oder Beaufsichtigung

des Betriebes oder eines Betriebsteiles nach § 58 Ab-
satz 1 Nummer 2 des Bundesberggesetzes bestellt
sein, wenn auf diese Tätigkeiten die Vorschriften des
Bundesberggesetzes Anwendung finden.

                         § 71

                 Betriebliche

        Zusammenarbeit im Strahlenschutz

   (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat den Strah-

lenschutzbeauftragten unverzüglich über alle Verwal-

tungsakte und Maßnahmen, die Aufgaben oder Befug-

nisse des Strahlenschutzbeauftragten betreffen, zu un-

terrichten.

   (2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dem Strahlen-
schutzverantwortlichen unverzüglich alle Mängel mitzu-
teilen, die den Strahlenschutz beeinträchtigen. Kann
sich der Strahlenschutzbeauftragte über eine von ihm
vorgeschlagene Maßnahme zur Behebung von aufge-
tretenen Mängeln mit dem Strahlenschutzverantwort-
lichen nicht einigen, so hat dieser dem Strahlenschutz-
beauftragten die Ablehnung des Vorschlages schriftlich
mitzuteilen und zu begründen; dem Betriebsrat oder
dem Personalrat sowie der zuständigen Behörde hat
der Strahlenschutzverantwortliche je eine Abschrift der
Mitteilung einschließlich der Begründung zu übermit-
teln. Unterbleibt die Mitteilung oder die Übermittlung
an die zuständige Behörde, so kann der Strahlen-
schutzbeauftragte sich direkt an die zuständige Be-
hörde wenden.

   (3) Der Strahlenschutzverantwortliche und der
Strahlenschutzbeauftragte haben bei der Wahrneh-
mung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat oder dem
Personalrat, den Fachkräften für Arbeitssicherheit und
dem ermächtigten Arzt nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 9 Buchstabe a zusammenzuarbeiten und sie über
wichtige Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu un-
terrichten. Der Strahlenschutzbeauftragte hat den
Betriebsrat oder Personalrat auf dessen Verlangen in
Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu beraten.

                         § 72

         Weitere Pflichten des Strahlen-
    schutzverantwortlichen und des Strahlen-
  schutzbeauftragten; Verordnungsermächtigung
   (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat bei Tätig-
keiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 und 9
unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und
Technik, bei Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 8, 10 und 11 unter Beachtung des Standes der
Technik, zum Schutz des Menschen und der Umwelt
vor den schädlichen Wirkungen ionisierender Strahlung
durch geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere
durch Bereitstellung geeigneter Räume, Ausrüstungen
und Geräte, durch geeignete Regelung des Betriebsab-
laufs und durch Bereitstellung ausreichenden und ge-
eigneten Personals, dafür zu sorgen, dass

1. im Sinne des § 8 Absatz 1 jede unnötige Exposition

   oder Kontamination von Mensch und Umwelt ver-

   mieden wird und im Sinne des § 8 Absatz 2 jede

   Exposition oder Kontamination von Mensch und
   Umwelt unter Berücksichtigung aller Umstände des
   Einzelfalls auch unterhalb der Grenzwerte so gering
   wie möglich gehalten wird;

2. die folgenden Vorschriften eingehalten werden:

  a) § 27 Absatz 3, § 77 Satz 1, § 78 Absatz 1 bis 4,
     § 80 Absatz 1 und 2, § 83 Absatz 1, 3 Satz 1
     und 4 und Absatz 5 und § 166 sowie nach Maß-
BGBl. 2017, Seite 2000 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2000
       gabe des § 115 Absatz 1 Nummer 1 und Ab-
       satz 2 Nummer 1 die Vorschriften der §§ 113,

       114 und 116 und

   b) § 76 Absatz 2, § 85 Absatz 1 bis 3, § 90 Absatz 2,
      die §§ 167 und 168;

3. die Vorschriften und Schutzvorschriften einer auf
   Grund der §§ 24, 37 Absatz 1, von § 68 Absatz 1,
   der §§ 73, 76 Absatz 1, von § 79 Absatz 1, der
   §§ 81, 82, 85 Absatz 4, der §§ 86, 87, 89, 90 Absatz 2,
   von § 170 Absatz 10, § 171 erlassenen Rechtsver-
   ordnung eingehalten werden, soweit die Rechtsver-

   ordnung dies bestimmt, und

4. die erforderlichen Maßnahmen gegen ein unbeab-
   sichtigtes Kritischwerden von Kernbrennstoffen ge-
   troffen werden.

Für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 2 gilt Satz 1

entsprechend.

  (2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sor-
gen, dass
1. im Rahmen der ihm nach § 70 Absatz 2 übertrage-
   nen Aufgaben und Befugnisse

   a) die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genann-

      ten Vorschriften eingehalten werden,

   b) die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Vor-
      schriften und Schutzvorschriften eingehalten wer-
      den,
   soweit nicht auf Grund der Rechtsverordnung nach
   Satz 2 allein der Strahlenschutzverantwortliche für
   die Einhaltung zu sorgen hat, und
2. die Bestimmungen des Bescheides über die Geneh-
   migung, Freigabe oder Bauartzulassung und die von
   der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen
   und Auflagen eingehalten werden, soweit ihm deren
   Durchführung und Erfüllung nach § 70 Absatz 2
   übertragen worden sind.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen,
dass für die Einhaltung bestimmter in Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 genannter Vorschriften und Schutzvorschrif-
ten allein der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen
hat. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
festzulegen, wie die Befugnisse des nach § 29 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3 erforderlichen Strahlenschutz-
beauftragten auszugestalten sind.

   (3) Der Strahlenschutzverantwortliche und der
Strahlenschutzbeauftragte haben dafür zu sorgen, dass
bei Gefahr für Mensch und Umwelt unverzüglich geeig-
nete Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr getrof-
fen werden.

                          § 73
           Verordnungsermächtigung für
     den Erlass einer Strahlenschutzanweisung

   Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzule-
gen, dass der Strahlenschutzverantwortliche eine
Strahlenschutzanweisung zu erlassen hat und welchen
Inhalt die Strahlenschutzanweisung haben muss.

                        § 74

                   Erforderliche

          Fachkunde und Kenntnisse im
   Strahlenschutz; Verordnungsermächtigungen

   (1) Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
wird in der Regel durch eine für das jeweilige Anwen-
dungsgebiet geeignete Ausbildung, durch praktische
Erfahrung und durch die erfolgreiche Teilnahme an
von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen erwor-
ben.

   (2) Die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz

werden in der Regel durch eine für das jeweilige An-
wendungsgebiet geeignete Einweisung und durch
praktische Erfahrung erworben. Die in einer Rechtsver-
ordnung nach Absatz 4 Nummer 5 bestimmten Per-
sonen erwerben in der Regel die erforderlichen Kennt-

nisse im Strahlenschutz durch eine geeignete Aus-

bildung, durch praktische Erfahrung und durch die
erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle
anerkannten Kursen.
   (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Näheres über die erforderliche Fachkunde und die er-

forderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in Abhängig-

keit von dem Anwendungsgebiet und den Aufgaben der
Person, die die erforderliche Fachkunde im Strahlen-
schutz oder die erforderlichen Kenntnisse im Strahlen-
schutz besitzen muss, festzulegen.
   (4) Die Bundesregierung wird auch ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates zu bestimmen,
1. welche Nachweise über die erforderliche Fachkunde
   im Strahlenschutz oder die erforderlichen Kennt-
   nisse im Strahlenschutz zu erbringen sind,

2. dass und auf welche Weise das Vorliegen der erfor-
   derlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder der er-
   forderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz geprüft
   und bescheinigt wird,

3. welche Anforderungen an die Anerkennung von Kur-
   sen zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde im
   Strahlenschutz oder der erforderlichen Kenntnisse
   im Strahlenschutz, an die Anerkennung einer Berufs-
   ausbildung, die den Erwerb der erforderlichen Fach-
   kunde im Strahlenschutz oder der erforderlichen
   Kenntnisse im Strahlenschutz beinhaltet, sowie an
   Kurse zu ihrer Aktualisierung zu stellen sind,

4. welche Inhalte in den Kursen zum Erwerb der erfor-
   derlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder der
   erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz und zu
   ihrer Aktualisierung zu vermitteln sind,
5. welche Personen die erforderlichen Kenntnisse im
   Strahlenschutz nach Absatz 2 Satz 2 zu erwerben
   haben,
6. dass, in welchen Abständen und auf welche Weise
   Personen die erforderliche Fachkunde oder Kennt-
   nisse im Strahlenschutz zu aktualisieren haben,

7. unter welchen Voraussetzungen eine vergleichbare
   Fachkunde im Strahlenschutz oder vergleichbare
   Kenntnisse im Strahlenschutz, die außerhalb des
   Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben wur-
BGBl. 2017, Seite 2001 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2001
  den, oder die Teilnahme an einem Kurs, der außer-
  halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes stattge-
  funden hat, anerkannt werden können und
8. unter welchen Voraussetzungen die zuständige
   Stelle eine Bescheinigung über die erforderliche
   Fachkunde im Strahlenschutz oder die erforder-
   lichen Kenntnisse im Strahlenschutz entziehen kann,
   die Fortgeltung der Bescheinigung mit Auflagen ver-
   sehen kann oder eine Überprüfung der Fachkunde
   oder der Kenntnisse veranlassen kann.

                        § 75

          Überprüfung der Zuverlässigkeit
   Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Perso-
nen zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu
einer Entwendung oder Freisetzung sonstiger radioak-
tiver Stoffe führen können, sind § 12b des Atomgeset-

zes und die Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprü-

fungs-Verordnung anzuwenden.

                    Kapitel 5
           Anforderungen an
     die Ausübung von Tätigkeiten

                        § 76

        Verordnungsermächtigungen für die
    physikalische Strahlenschutzkontrolle und
   Strahlenschutzbereiche; Aufzeichnungs- und
  Mitteilungspflichten der Daten der Körperdosis
   (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Anforderungen an die physikalische Strahlenschutz-
kontrolle festzulegen sowie Vorgaben für Überwa-
chungsbereiche, Kontrollbereiche und Sperrbereiche
als Teil des Kontrollbereichs (Strahlenschutzbereiche)

und den Schutz von Personen, die sich in Strahlen-

schutzbereichen aufhalten, zu machen. In der Rechts-

verordnung kann insbesondere festgelegt werden,

 1. wann Strahlenschutzbereiche einzurichten sind und
    welche Merkmale sie erfüllen müssen,

 2. wie Strahlenschutzbereiche abzugrenzen, zu si-
    chern und zu kennzeichnen sind,

 3. unter welchen Bedingungen Personen der Zutritt zu

    Strahlenschutzbereichen erlaubt wird,

 4. dass Personen vor dem Zutritt zu Strahlenschutz-
    bereichen, vor dem Einsatz als fliegendes oder
    raumfahrendes Personal oder vor dem Umgang
    mit radioaktiven Stoffen oder vor dem Betrieb von
    Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung,
    Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern oder vor
    der Beförderung radioaktiver Stoffe zu unterweisen
    sind, welchen Inhalt die Unterweisungen haben
    müssen, in welchen Zeitabständen die Unterwei-
    sung zu erfolgen hat,

 5. dass aufzuzeichnen ist, wer an der Unterweisung
    nach Nummer 4 teilgenommen hat, wie lange die
    Aufzeichnung aufzubewahren und unter welchen
    Voraussetzungen sie der zuständigen Behörde vor-
    zulegen ist,
 6. dass persönliche Schutzausrüstungen zu verwen-
    den sind und welche persönlichen Schutzausrüs-
    tungen zu verwenden sind,

 7. dass und wie die messtechnische Überwachung zu
    erfolgen hat, einschließlich der Verwendung be-
    stimmter Strahlungsmessgeräte,
 8. wie Personen, die sich in Strahlenschutzbereichen
    aufhalten oder aufgehalten haben, zu überwachen
    sind, einschließlich der Pflicht dieser Personen, Do-
    simeter zu tragen,

 9. dass aufzuzeichnen ist, wer sich in Strahlenschutz-
    bereichen aufgehalten hat und welche Ergebnisse
    die Überwachung hat, dass und wie lange die Auf-
    zeichnungen aufzubewahren sind, dass und unter
    welchen Voraussetzungen sie der zuständigen Be-
    hörde vorzulegen sind und unter welchen Voraus-
    setzungen die Ergebnisse der Überwachung er-
    mächtigten Ärzten und Arbeitgebern mitzuteilen
    sind,

10. dass und in welchem Umfang Personen, die einer

    beruflichen Exposition ausgesetzt sein können oder

    die sich in einem Strahlenschutzbereich aufhalten
    oder aufgehalten haben, verpflichtet sind, sich
    Messungen zur Bestimmung der Körperdosis, ärzt-
    licher Untersuchung und, soweit zum Schutz ande-
    rer Personen oder der Allgemeinheit erforderlich,
    ärztlicher Behandlung zu unterziehen, und dass
    die Untersuchung oder die Behandlung durch er-
    mächtigte Ärzte vorzunehmen ist,

11. dass, wie und durch wen die Körperdosis zu ermit-
    teln ist,
12. welche technischen und organisatorischen Anfor-
    derungen für die nach Absatz 2, nach § 85 Ab-
    satz 1 Nummer 3 Buchstabe b sowie nach den
    §§ 167 und 168 erforderliche Aufzeichnung, Aufbe-
    wahrung und Weitergabe der ermittelten Daten zur
    Körperdosis gelten,

13. welche Dosimeter zur Messung der beruflichen Ex-

    position verwendet werden dürfen und dass sie der

    zu überwachenden Person zur Verfügung zu stellen

    sind,

14. welche Anforderungen an die Anerkennung eines
    Rechenprogramms zur Ermittlung der Körperdosis
    des fliegenden Personals zu stellen sind,

15. welche Schutzmaßnahmen in Strahlenschutzberei-

    chen und beim Verlassen von Strahlenschutzberei-

    chen zu ergreifen sind, um Kontaminationen von
    Personen und Gegenständen festzustellen und zu
    beseitigen sowie Aktivierungen von Gegenständen
    festzustellen und welche Werte der oberflächen-
    spezifischen und spezifischen Aktivität hierfür
    heranzuziehen sind sowie welche Anforderungen
    an mit der Dekontamination betraute Personen zu
    stellen sind,

16. welche Vorkehrungen zum Schutz der Feuerwehr
    vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strah-
    lung bei der Brandbekämpfung zu treffen sind und

17. welche weiteren Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-,
    Mitteilungs- und Vorlagepflichten im Zusammen-
    hang mit den Pflichten nach den Nummern 1 bis 16
    bestehen.
Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschrif-
ten der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhal-
tung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat.
BGBl. 2017, Seite 2002 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2002
   (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die Ergebnisse der nach der Rechtsver-
ordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 ermittelten
Daten zur Körperdosis von Personen, die der physika-
lischen Strahlenschutzkontrolle unterliegen oder sich in
Strahlenschutzbereichen aufgehalten haben und weder

einer beruflichen Exposition unterliegen noch Betreu-

ungs- und Begleitpersonen sind, unverzüglich aufge-

zeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre

ab dem Zeitpunkt der Erstellung aufzubewahren und

der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

   (3) Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit
(Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird
nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 10 ein-
geschränkt.

                            § 77

        Grenzwert für die Berufslebensdosis
   Der Grenzwert für die Summe der in allen Kalender-
jahren ermittelten effektiven Dosen beruflich exponier-
ter Personen beträgt 400 Millisievert. Die zuständige
Behörde kann im Benehmen mit einem ermächtigten
Arzt eine zusätzliche berufliche Exposition zulassen,
wenn diese nicht mehr als 10 Millisievert effektive Dosis
im Kalenderjahr beträgt und die beruflich exponierte
Person einwilligt. Die Einwilligung ist schriftlich zu ertei-
len.

                            § 78
                    Grenzwerte für
            beruflich exponierte Personen

   (1) Der Grenzwert der effektiven Dosis beträgt für
beruflich exponierte Personen 20 Millisievert im Kalen-
derjahr. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für
ein einzelnes Jahr eine effektive Dosis von 50 Millisie-
vert zulassen, wobei in fünf aufeinander folgenden Jah-
ren insgesamt 100 Millisievert nicht überschritten
werden dürfen.
   (2) Der Grenzwert der Organ-Äquivalentdosis be-
trägt für beruflich exponierte Personen
1. für die Augenlinse 20 Millisievert im Kalenderjahr,

2. für die Haut, gemittelt über jede beliebige Hautfläche
   von einem Quadratzentimeter, unabhängig von der
   exponierten Fläche, (lokale Hautdosis) 500 Millisie-
   vert im Kalenderjahr und

3. für die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel

   jeweils 500 Millisievert im Kalenderjahr.

Für die Organ-Äquivalentdosis der Augenlinse gilt Ab-
satz 1 Satz 2 entsprechend.

   (3) Für beruflich exponierte Personen unter 18 Jah-
ren beträgt der Grenzwert der effektiven Dosis 1 Milli-
sievert im Kalenderjahr. Der Grenzwert der Organ-Äqui-
valentdosis beträgt

1. für die Augenlinse 15 Millisievert im Kalenderjahr,

2. für die lokale Hautdosis 50 Millisievert im Kalender-
   jahr,

3. für die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel
   jeweils 50 Millisievert im Kalenderjahr.
Abweichend davon kann die zuständige Behörde für
Auszubildende und Studierende im Alter zwischen 16
und 18 Jahren einen Grenzwert von 6 Millisievert im

Kalenderjahr für die effektive Dosis und jeweils 150 Mil-
lisievert im Kalenderjahr für die Organ-Äquivalentdosis
der Haut, der Hände, der Unterarme, der Füße und
Knöchel zulassen, wenn dies zur Erreichung des Aus-
bildungszieles notwendig ist.

   (4) Bei gebärfähigen Frauen beträgt der Grenzwert

für die Organ-Äquivalentdosis der Gebärmutter 2 Milli-

sievert im Monat. Für ein ungeborenes Kind, das auf

Grund der Beschäftigung der Mutter einer Exposition

ausgesetzt ist, beträgt der Grenzwert der effektiven Do-

sis vom Zeitpunkt der Mitteilung über die Schwanger-
schaft bis zu deren Ende 1 Millisievert.

  (5) Die Befugnis der zuständigen Behörde nach der
Rechtsverordnung nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
unter außergewöhnlichen, im Einzelfall zu beurteilenden
Umständen zur Durchführung notwendiger spezifischer
Arbeitsvorgänge Expositionen zuzulassen, die von den
Grenzwerten der Absätze 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1
abweichen, bleibt unberührt.

                          § 79

                   Verordnungs-
         ermächtigung für die berufliche
    Exposition; Führung einer Gesundheitsakte
   (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
festzulegen, welche Vorsorge- und Überwachungsmaß-
nahmen für den Schutz von Personen, die einer beruf-
lichen Exposition unterliegen, zu treffen sind. In der
Rechtsverordnung kann insbesondere festgelegt wer-
den,

 1. unter welchen Voraussetzungen eine Weiterbe-
    schäftigung als beruflich exponierte Person bei
    Grenzwertüberschreitung zulässig ist und unter
    welchen Voraussetzungen von den Grenzwerten
    abweichende Expositionen zugelassen werden
    können,
 2. in welchen Fällen, auf welche Weise und durch wen
    Dosisrichtwerte für berufliche Expositionen festge-
    legt werden können und wer diese Dosisrichtwerte
    bei der Durchführung von Strahlenschutzmaßnah-
    men zu berücksichtigen hat,

 3. dass und wie Schutzvorkehrungen vor äußerer und
    innerer Exposition getroffen werden, welche Be-
    schäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschrän-

    kungen für Personen unter 18 Jahren gelten sowie

    Ausnahmen von diesen Verboten und Beschrän-
    kungen,

 4. welche besonderen Schutzmaßnahmen für eine
    schwangere oder stillende Frau und ihr Kind zu tref-
    fen sind,

 5. dass Personen zum Zweck der Kontrolle und ärzt-
    lichen Überwachung Kategorien zugeordnet wer-

    den,

 6. in welchen Fällen Personen nur nach Vorlage einer
    Bescheinigung ermächtigter Ärzte so beschäftigt
    werden dürfen, dass sie einer beruflichen Exposi-
    tion ausgesetzt sind, und dass die zuständige Be-
    hörde bei gesundheitlichen Bedenken gegen eine
    solche Beschäftigung nach Einholung eines Gut-
    achtens ärztlicher Sachverständiger entscheidet,
BGBl. 2017, Seite 2003 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2003
   dass die ärztliche Untersuchung in regelmäßigen
   Abständen zu wiederholen ist und auch in kürzeren
   Abständen sowie nach Beendigung des Arbeitsver-
   hältnisses angeordnet werden kann,
 7. welche Unterlagen, einschließlich der Gesundheits-
    akte nach Nummer 10, ein ermächtigter Arzt für die
    Anfertigung der Bescheinigung nach Nummer 6 he-
    ranzuziehen hat, welche Angaben die Bescheini-
    gung enthalten muss und welches Verfahren bei
    der Ausstellung der Bescheinigung zu beachten ist,
 8. in welchen Fällen bei einer Person eine besondere
    ärztliche Überwachung durchzuführen ist und wie
    diese durchzuführen ist,
 9. dass und unter welchen Voraussetzungen

   a) die zuständige Behörde Ärzte zur ärztlichen Un-

      tersuchung exponierter Personen ermächtigen

      darf (ermächtigte Ärzte),

   b) die Ermächtigung befristet werden kann,
10. welche Aufgaben und Verpflichtungen, einschließ-
    lich der Pflicht zur Führung von Gesundheitsakten,
    die ermächtigten Ärzte haben,
11. dass und unter welchen Voraussetzungen ein er-
    mächtigter Arzt

   a) die Bescheinigung nach Nummer 6 dem Strah-
      lenschutzverantwortlichen, der untersuchten
      Person, einem anderen ermächtigten Arzt und
      der zuständigen Behörde zu übermitteln hat,

   b) die Gesundheitsakte einem anderen ermächtig-
      ten Arzt und, bei Beendigung der Ermächtigung,
      einer von der zuständigen Behörde benannten
      Stelle zu übermitteln hat,

12. dass bei der Aufstellung der Arbeitspläne für das
    fliegende Personal der ermittelten Exposition im
    Hinblick auf eine Verringerung der Dosen Rechnung
    zu tragen ist,
13. welche weiteren Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-,
    Mitteilungs- und Vorlagepflichten im Zusammen-
    hang mit den Pflichten nach den Nummern 1 bis 12
    bestehen.
Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschrif-
ten der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhal-
tung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat.

  (2) Die Gesundheitsakte nach der Rechtsverordnung

nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 hat die folgenden

Angaben zu enthalten:

1. Angaben über die Arbeitsbedingungen,

2. Angaben über die Ergebnisse der ärztlichen Überwa-

   chung,

3. die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2

   Nummer 6,

4. Angaben über die Ergebnisse der besonderen ärzt-

   lichen Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 Num-
   mer 8,
5. Angaben über die Entscheidung der zuständigen
   Behörde auf Grund der Rechtsverordnung nach Ab-
   satz 1 Satz 2 Nummer 6,
  a) dass die ärztliche Überwachung innerhalb eines
     kürzeren Zeitraums als dem in der Rechtsverord-
     nung festgelegten Zeitraum durchzuführen ist,

   b) bei gesundheitlichen Bedenken gegen eine Be-
      schäftigung, einschließlich des Gutachtens des
      ärztlichen Sachverständigen, und
6. Angaben über die erhaltene Körperdosis.
   (3) Die Gesundheitsakte ist während der Tätigkeit
der beruflich exponierten Person auf dem neuesten
Stand zu halten. Sie ist so lange aufzubewahren, bis
die Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder voll-
endet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre nach Beendi-
gung der Wahrnehmung von Aufgaben als beruflich ex-
ponierte Person. Sie ist spätestens 100 Jahre nach der
Geburt der überwachten Person zu vernichten.
   (4) Der ermächtigte Arzt nach Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 9 Buchstabe a ist verpflichtet, die Gesundheitsakte
auf Verlangen der zuständigen Behörde einer von ihr

bestimmten Stelle zur Einsicht vorzulegen und bei Be-

endigung der Ermächtigung zu übergeben. Dabei ist

durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die
Wahrung des Patientengeheimnisses durch die be-
stimmte Stelle gewährleistet ist. Der ermächtigte Arzt
hat der untersuchten Person auf ihr Verlangen Einsicht
in ihre Gesundheitsakte zu gewähren.
   (5) Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit
(Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird
nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6 und 8
eingeschränkt.

                         § 80

                   Grenzwerte für
           die Exposition der Bevölkerung

  (1) Für Einzelpersonen der Bevölkerung beträgt der
Grenzwert der Summe der effektiven Dosen 1 Millisie-
vert im Kalenderjahr durch Expositionen aus

1. genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Tätigkeiten
   nach diesem Gesetz oder dem Atomgesetz,
2. der staatlichen Verwahrung von Kernbrennstoffen
   nach § 5 Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes,
3. der planfeststellungsbedürftigen Errichtung, dem
   planfeststellungsbedürftigen Betrieb oder der plan-
   feststellungsbedürftigen Stilllegung der in § 9a Ab-
   satz 3 des Atomgesetzes genannten Anlagen des
   Bundes und
4. dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von
   radioaktiven Bodenschätzen, wenn dies der Be-

   triebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes

   unterliegt.

  (2) Der Grenzwert der Summe der Organ-Äquivalent-

dosen für Einzelpersonen der Bevölkerung beträgt

1. für die Augenlinse 15 Millisievert im Kalenderjahr

   und

2. für die lokale Hautdosis 50 Millisievert im Kalender-

   jahr.

   (3) Expositionen auf Grund nichtmedizinischer An-
wendung nach § 83 Absatz 1 Nummer 2 werden bei
den Grenzwerten für Einzelpersonen der Bevölkerung
nicht berücksichtigt.
  (4) Die zuständige Behörde hat darauf hinzuwirken,
dass bei mehreren zu betrachtenden genehmigungs-
oder anzeigebedürftigen Tätigkeiten die in den Ab-
sätzen 1 und 2 genannten Grenzwerte insgesamt ein-
gehalten werden.
BGBl. 2017, Seite 2004 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2004
                         § 81
          Verordnungsermächtigung für
   den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt
   Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzule-
gen, welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen
für den Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung in
Zusammenhang mit geplanten Expositionssituationen
zu treffen sind, damit bestimmte Körperdosen und be-
stimmte Konzentrationen radioaktiver Stoffe in Luft und
Wasser nicht überschritten werden. In der Rechtsver-
ordnung kann insbesondere festgelegt werden,
 1. bei der Planung oder bei der Ausübung welcher
    Tätigkeiten die zu erwartende Exposition von Ein-
    zelpersonen der Bevölkerung zu ermitteln ist und
    welche Expositionen aus weiteren Tätigkeiten bei
    der Ermittlung zu berücksichtigen sind sowie
    welche Angaben der zuständigen Behörde zur
    Wahrnehmung der Aufgabe nach § 80 Absatz 4 zu
    übermitteln sind,

 2. für welche genehmigten oder angezeigten Tätigkei-
    ten die erhaltene Exposition von Einzelpersonen
    der Bevölkerung zu ermitteln ist und welche Anga-
    ben der Strahlenschutzverantwortliche hierzu der
    zuständigen Behörde zu übermitteln hat,

 3. dass und auf welche Weise die Ermittlung der er-

    haltenen Exposition zu dokumentieren ist,

 4. auf welche Weise und unter welchen Annahmen die
    Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung zu
    ermitteln ist und welche Beiträge bei der Bildung
    der Summe der Körperdosen nach § 80 Absatz 1
    und 2 zu berücksichtigen sind,

 5. welche Dosisgrenzwerte für Ableitungen mit Luft
    oder Wasser bei Planung, Errichtung, Betrieb, Still-
    legung, sicherem Einschluss und Abbau von kern-
    technischen Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9a
    Absatz 3 Satz 1 zweiter Satzteil des Atomgesetzes,
    Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und
    Einrichtungen gelten,

 6. dass und auf welche Weise die zuständige Behörde
    in Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen,
    Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter
    Satzteil des Atomgesetzes, Anlagen zur Erzeugung
    ionisierender Strahlung und Einrichtungen zuläs-
    sige Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft und

    Wasser festlegt sowie unter welchen Voraussetzun-

    gen die zuständige Behörde davon ausgehen kann,

    dass die Dosisgrenzwerte nach Nummer 5 einge-

    halten werden,

 7. welche Vorgaben zur Emissions- und Immissions-
    überwachung, die auch die Überwachung der
    Exposition durch Direktstrahlung umfasst, von
    kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des
    § 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Satzteil des Atom-
    gesetzes, Anlagen zur Erzeugung ionisierender
    Strahlung und Einrichtungen einzuhalten sind,

 8. für welche Tätigkeiten eine allgemeine Untersu-
    chung zur Einhaltung von Umweltkriterien für einen
    langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit
    durchzuführen ist und welche Verfahren hierzu zu
    verwenden sind,
 9. in welchen Fällen, auf welche Weise und durch wen
    Dosisrichtwerte festgelegt werden können und wer

   diese Dosisrichtwerte bei der Durchführung von
   Strahlenschutzmaßnahmen zu berücksichtigen hat
   und
10. bei der Planung welcher Tätigkeiten bauliche oder
    sonstige technische Schutzmaßnahmen zur Be-
    grenzung der Exposition durch Störfälle zu treffen
    und welche Grundsätze und welche Höchstwerte
    für Expositionen dabei zu beachten sind.
In der Rechtsverordnung können Verwaltungsbehörden
des Bundes Aufgaben zur Qualitätssicherung, zur
Verfahrensentwicklung für Probenahme, Analyse und
Messung sowie zur Behandlung der Daten zugewiesen
werden. Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen
Vorschriften der Rechtsverordnung festlegen, für deren
Einhaltung der Strahlenschutzverantwortliche zu sor-
gen hat.

                         § 82

                  Verordnungs-
            ermächtigung für Pflichten
      des Strahlenschutzverantwortlichen im
    Zusammenhang mit Störfällen und Notfällen

   (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
festzulegen, welche Pflichten der Strahlenschutzver-

antwortliche zur Vorbereitung angemessener Reaktio-

nen auf Störfälle, mögliche Notfälle sowie bei einem
Notfall zu erfüllen hat, insbesondere

1. dass das erforderliche Personal und die erforder-
   lichen Hilfsmittel vorzuhalten sind, um Gefahren,
   die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Strah-
   lenschutzverantwortlichen durch Störfälle oder Not-
   fälle entstanden sind, einzudämmen und zu beseiti-
   gen, und welche Anforderungen an die erforderliche
   Fachkunde oder die erforderlichen Kenntnisse im
   Strahlenschutz und die Hilfsmittel zu stellen sind,

2. dass und auf welche Weise die Bevölkerung über die
   Schutzmaßnahmen und die Empfehlungen für das
   Verhalten bei möglichen Notfällen zu informieren ist,

3. dass bei Notfällen unverzüglich alle angemessenen
   Maßnahmen zu treffen sind, um Gefahren für
   Mensch und Umwelt abzuwenden oder die nachtei-
   ligen Auswirkungen zu beschränken,

4. dass und auf welche Weise bestimmte Behörden un-

   verzüglich über den Eintritt eines Notfalls zu unter-

   richten sind, dass diesen unverzüglich eine vorläu-

   fige erste Bewertung der Umstände und Abschät-

   zung der Folgen des Notfalls zu übermitteln ist und
   dass den zuständigen Behörden und Hilfsorganisa-
   tionen bei deren Entscheidungen und Schutzmaß-
   nahmen Hilfe zu leisten ist, insbesondere durch die
   notwendigen Informationen und die erforderliche
   Beratung.

  (2) Unberührt bleiben Pflichten der Strahlenschutz-
verantwortlichen auf Grundlage anderer Rechtsvor-
schriften des Bundes und der Länder zur Abwehr von
Gefahren für die menschliche Gesundheit, die Umwelt
oder für die öffentliche Sicherheit oder auf Grundlage
unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen
Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft, so-
weit diese Rechtsvorschriften und Rechtsakte auch
bei radiologischen Gefahren anwendbar sind.
BGBl. 2017, Seite 2005 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2005
                           § 83
            Anwendung ionisierender
 Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen

  (1) Ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe
dürfen am Menschen nur angewendet werden
1. im Rahmen einer medizinischen Exposition oder
2. im Rahmen der Exposition der Bevölkerung zur
   Untersuchung einer Person in durch Gesetz vorge-
   sehenen oder zugelassenen Fällen oder nach Vor-
   schriften des allgemeinen Arbeitsschutzes oder
   nach Einwanderungsbestimmungen anderer Staaten
   (nichtmedizinische Anwendung).
   (2) Die Anwendung muss einen hinreichenden Nut-
zen erbringen. Bei der Bewertung, ob die Anwendung
einen hinreichenden Nutzen erbringt, ist ihr Gesamt-
potential an diagnostischem oder therapeutischem
Nutzen, einschließlich des unmittelbaren gesundheit-
lichen Nutzens für den Einzelnen und des Nutzens für
die Gesellschaft, gegen die von der Exposition mög-
licherweise verursachte Schädigung des Einzelnen
abzuwägen.

   (3) Die Anwendung darf erst durchgeführt werden,

nachdem ein Arzt oder Zahnarzt mit der erforderlichen
Fachkunde im Strahlenschutz entschieden hat, dass
und auf welche Weise die Anwendung durchzuführen
ist (rechtfertigende Indikation). Die rechtfertigende Indi-
kation erfordert bei Anwendungen im Rahmen einer
medizinischen Exposition die Feststellung, dass der
gesundheitliche Nutzen der einzelnen Anwendung
gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt. Die rechtfer-
tigende Indikation erfordert bei nichtmedizinischen An-
wendungen die Feststellung, dass der mit der jeweili-
gen Untersuchung verbundene Nutzen gegenüber dem
Strahlenrisiko überwiegt. Die rechtfertigende Indikation
darf nur gestellt werden, wenn der Arzt, der die Indika-
tion stellt, die Person, an der ionisierende Strahlung
oder radioaktive Stoffe angewendet werden, vor Ort
persönlich untersuchen kann, es sei denn, es liegt ein
Fall der Teleradiologie nach § 14 Absatz 2 vor.
  (4) Absatz 3 gilt nicht für Untersuchungen mit Rönt-
genstrahlung nach dem Infektionsschutzgesetz und für
Anwendungen am Menschen zum Zweck der medizini-
schen Forschung nach § 31 Absatz 1 oder § 32 Ab-
satz 1.
   (5) Die Exposition durch eine Untersuchung mit ioni-
sierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen ist so
weit einzuschränken, wie dies mit den Erfordernissen
der medizinischen Wissenschaft zu vereinbaren ist.
Bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radio-
aktiver Stoffe zur Behandlung von Menschen ist die
Dosis außerhalb des Zielvolumens so niedrig zu halten,
wie dies unter Berücksichtigung des Behandlungsziels
möglich ist. Satz 1 gilt entsprechend für nichtmedizini-
sche Anwendungen.

                           § 84
     Früherkennung; Verordnungsermächtigung
  (1) Früherkennung zur Ermittlung nicht übertragbarer
Krankheiten ist nur zulässig, wenn die Rechtsverord-
nung nach Absatz 2 dies vorsieht.
  (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

festzulegen, welche Früherkennungsuntersuchung un-
ter welchen Voraussetzungen zur Ermittlung einer nicht
übertragbaren Krankheit für eine besonders betroffene
Personengruppe zulässig ist. In der Rechtsverordnung
darf nur die Zulässigkeit solcher Früherkennungsunter-
suchungen geregelt werden, bei denen mit einem wis-
senschaftlich anerkannten Untersuchungsverfahren
eine schwere Krankheit in einem Frühstadium erfasst
werden kann und so die wirksamere Behandlung einer
erkrankten Person ermöglicht wird. Die Ergebnisse der
wissenschaftlichen Bewertung nach Absatz 3 sind zu
berücksichtigen.
   (3) Früherkennungsuntersuchungen zur Ermittlung
nicht übertragbarer Krankheiten werden durch das
Bundesamt für Strahlenschutz unter Beteiligung von
Fachkreisen wissenschaftlich bewertet, wobei Risiko
und Nutzen der Früherkennungsuntersuchung gegen-
einander abzuwägen sind. Die wissenschaftliche Be-
wertung ist zu veröffentlichen. Das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
regelt das weitere Verfahren der wissenschaftlichen
Bewertung und ihrer Veröffentlichung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch

allgemeine Verwaltungsvorschriften.

  (4) Früherkennung zur Ermittlung übertragbarer
Krankheiten in Landesteilen oder für Bevölkerungs-
gruppen mit überdurchschnittlicher Erkrankungshäufig-
keit ist nur zulässig, wenn die zuständige oberste
Landesgesundheitsbehörde im Einvernehmen mit der
obersten Strahlenschutzbehörde des Landes eine
Früherkennungsuntersuchung zur öffentlichen Gesund-
heitsvorsorge zugelassen hat.
   (5) Erfolgt die Früherkennungsuntersuchung im Rah-
men eines Früherkennungsprogramms, so kann die
Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder die Zulassung
nach Absatz 4 Ausnahmen von der Pflicht zur rechtfer-
tigenden Indikation zulassen, soweit Art und Umfang
der Einschlusskriterien für das Früherkennungspro-
gramm eine Entscheidung darüber, ob oder auf welche
Weise die Anwendung durchzuführen ist, entbehrlich
machen.

                         § 85
                  Aufzeichnungs-,
        Aufbewahrungs- und behördliche
          Mitteilungspflichten von Daten
     und Bilddokumenten bei der Anwendung
     am Menschen; Verordnungsermächtigung
   (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass über die Anwendung ionisierender Strah-
lung oder radioaktiver Stoffe am Menschen Aufzeich-
nungen angefertigt werden. Die Aufzeichnungen müs-
sen Folgendes enthalten:

1. Angaben zur rechtfertigenden Indikation,
2. den Zeitpunkt und die Art der Anwendung,
3. Angaben zur Exposition
  a) der untersuchten oder behandelten Person oder
     zur Ermittlung dieser Exposition, einschließlich ei-
     ner Begründung im Falle der Überschreitung di-
     agnostischer Referenzwerte, sowie
  b) von Betreuungs- und Begleitpersonen, sofern
     nach der Rechtsverordnung nach § 86 Satz 2
     Nummer 3 ihre Körperdosis zu ermitteln ist,
BGBl. 2017, Seite 2006 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2006
4. den erhobenen Befund einer Untersuchung,
5. den Bestrahlungsplan und das Bestrahlungsproto-
   koll einer Behandlung.

Die Aufzeichnungen sind gegen unbefugten Zugriff und
unbefugte Änderung zu sichern.

  (2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat die Aufzeich-
nungen sowie Röntgenbilder, digitale Bilddaten und
sonstige Untersuchungsdaten aufzubewahren, und
zwar

1. im Falle von Behandlungen für eine Dauer von
   30 Jahren,
2. im Falle von Untersuchungen

  a) einer volljährigen Person für eine Dauer von zehn
     Jahren,
  b) bei einer minderjährigen Person bis zur Vollen-
     dung ihres 28. Lebensjahres.

Die zuständige Behörde kann verlangen, dass im Falle
der Praxisaufgabe oder sonstigen Einstellung des
Betriebes die Aufzeichnungen sowie die Röntgenbilder,
die digitalen Bilddaten und die sonstigen Untersu-
chungsdaten unverzüglich bei einer von ihr bestimmten
Stelle zu hinterlegen sind; dabei ist durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen, dass die Wahrung des
Patientengeheimnisses durch die bestimmte Stelle ge-
währleistet ist.
  (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat

1. der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auf-
   zeichnungen vorzulegen; dies gilt nicht für medizini-
   sche Befunde,

2. der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle auf Verlan-
   gen die Aufzeichnungen sowie die Röntgenbilder,
   die digitalen Bilddaten und die sonstigen Untersu-
   chungsdaten zur Erfüllung ihrer nach der Rechtsver-
   ordnung nach § 86 Satz 2 Nummer 9 festgelegten
   Aufgaben vorzulegen,

3. einem weiter untersuchenden oder behandelnden
   Arzt oder Zahnarzt Auskünfte über die Aufzeichnun-
   gen zu erteilen und ihm die Aufzeichnungen sowie
   die Röntgenbilder, die digitalen Bilddaten und die
   sonstigen Untersuchungsdaten vorübergehend zu
   überlassen.
Bei der Weitergabe sind geeignete Maßnahmen zur Ein-
haltung der ärztlichen Schweigepflicht zu treffen. Der
untersuchten oder behandelten Person ist auf deren
Wunsch eine Abschrift der Aufzeichnungen zu überlas-
sen.

   (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch

Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
festzulegen,

1. dass einer Person, die unter Anwendung von Rönt-

   genstrahlung oder radioaktiven Stoffen untersucht
   wurde, Informationen über die durchgeführte Unter-
   suchung anzubieten sind, welchen Inhalt diese Infor-
   mationen haben müssen und in welcher Form diese
   Informationen zur Verfügung zu stellen sind,
2. welche Anforderungen an die Aufbewahrung von
   Aufzeichnungen, Röntgenbildern, digitalen Bilddaten
   und sonstigen Untersuchungsdaten zu stellen sind,
   insbesondere zur Sicherung ihrer Verfügbarkeit und
   Verhinderung von Datenverlusten,

3. welche Anforderungen an die Weitergabe von Auf-
   zeichnungen, Röntgenbildern, digitalen Bilddaten
   und sonstigen Untersuchungsdaten zu stellen sind.

Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschrif-
ten der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhal-
tung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat.

                          § 86

           Verordnungsermächtigungen
             zum Schutz von Personen
         bei der Anwendung ionisierender
 Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen

   Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzu-
legen, welche Maßnahmen, einschließlich Vorsorge-
und Überwachungsmaßnahmen, für den Schutz von
Personen, an denen ionisierende Strahlung und radio-
aktive Stoffe angewendet werden, sowie für den Schutz
von Einzelpersonen der Bevölkerung bei oder nach der
Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver
Stoffe am Menschen zu treffen sind. In der Rechtsver-
ordnung kann insbesondere festgelegt werden,

 1. auf welche Weise jede einzelne Exposition zu recht-
    fertigen ist,
 2. auf welche Weise bei der Anwendung die medizini-
    sche Exposition und die Exposition der Personen,
    an denen ionisierende Strahlung oder radioaktive
    Stoffe im Rahmen einer nichtmedizinischen Anwen-
    dung angewendet werden, zu beschränken ist,

 3. dass und auf welche Weise bei der Anwendung die
    medizinische Exposition und die Exposition der
    Personen, die im Rahmen nichtmedizinischer An-
    wendungen untersucht werden, zu ermitteln und
    zu bewerten ist,

 4. welche Maßnahmen vor, bei und nach der Anwen-
    dung zu ergreifen sind, damit die für den Strahlen-
    schutz erforderliche Qualität unter Berücksichti-
    gung der Erfordernisse der medizinischen Wissen-
    schaften eingehalten wird,

 5. auf welche Weise Teleradiologie durchzuführen ist
    und welche Anforderungen an die Qualität von
    Teleradiologiesystemen zu stellen sind,
 6. welche Personen berechtigt sind, radioaktive Stoffe
    und ionisierende Strahlung am Menschen anzu-
    wenden oder bei der technischen Durchführung
    der Anwendung tätig zu werden, und welche Krite-
    rien für die Bemessung der ausreichenden Anzahl
    des notwendigen Personals nach § 14 Absatz 1

    Nummer 4 zugrunde gelegt werden sollen,

 7. dass und auf welche Weise diagnostische Refe-
    renzwerte ermittelt, erstellt und veröffentlicht wer-

    den,

 8. dass und auf welche Weise für die Bevölkerung die
    medizinische Exposition ermittelt wird und dazu
    Erhebungen durchgeführt werden,
 9. dass und auf welche Weise ärztliche und zahnärzt-
    liche Stellen zur Sicherung der Qualität bei der An-
    wendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender
    Strahlung am Menschen tätig werden und dass
    die zuständigen Behörden ärztliche und zahnärzt-
    liche Stellen zu diesem Zweck bestimmen,
BGBl. 2017, Seite 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2007
10. dass und in welchem Umfang ein Medizinphysik-
    Experte entsprechend dem radiologischen Risiko
    der Strahlenanwendung hinzuzuziehen ist sowie
    welche Untersuchungen mit radioaktiven Stoffen
    oder ionisierender Strahlung mit einer erheblichen
    Exposition der untersuchten Person verbunden
    sein können,
11. dass und auf welche Weise zu gewährleisten ist,
    dass die Bevölkerung vor einer Exposition durch
    eine Person, an der radioaktive Stoffe angewendet
    worden sind, geschützt wird,

12. welche Anforderungen an die eingesetzten Ausrüs-
    tungen, Geräte und Vorrichtungen, insbesondere im
    Hinblick auf das Qualitätsziel des § 14 Absatz 1
    Nummer 5, zu stellen sind,

13. dass, durch wen und auf welche Weise bei den ein-
    gesetzten Ausrüstungen, Geräten und Vorrichtun-
    gen Maßnahmen zur Qualitätssicherung, insbeson-
    dere Überprüfungen der physikalisch-technischen
    Parameter durch Abnahme- und Konstanzprüfun-
    gen, im Hinblick auf das Qualitätsziel des § 14 Ab-
    satz 1 Nummer 5, durchzuführen sind,
14. dass und auf welche Weise im Zusammenhang mit
    der Behandlung von Menschen die eingesetzten
    Verfahren auf Risiken für unbeabsichtigte Exposi-
    tionen zu untersuchen sind und wie die Ergebnisse
    dieser Untersuchung bei der Ausübung der Tätig-
    keit zu berücksichtigen sind,

15. dass der Behandlungserfolg nach der Behandlung
    zu prüfen ist und in welchen Zeiträumen er zu prü-
    fen ist,

16. dass und auf welche Weise eine Person, an der
    ionisierende Strahlung oder radioaktive Stoffe an-
    gewendet werden, und ihre Betreuungs- oder
    Begleitperson vor und nach der Anwendung über
    die Risiken aufzuklären sind,
17. dass und auf welche Weise Aufzeichnungen über
    die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisieren-
    der Strahlung einschließlich der eingesetzten Aus-
    rüstungen, Geräte und Vorrichtungen sowie ein
    Verzeichnis der eingesetzten Ausrüstungen, Geräte
    und Vorrichtungen anzufertigen und aufzubewahren
    sind,
18. dass und auf welche Weise der zuständigen Stelle
    Informationen und Aufzeichnungen über die An-
    wendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender
    Strahlung zur Verfügung zu stellen sind und
19. auf welche Weise Früherkennung durchzuführen ist
    und welche besonderen Anforderungen an die Aus-
    rüstung, Geräte und Vorrichtungen sowie an das
    notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkei-
    ten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefähr-
    dung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen
    des Personals zu stellen und Maßnahmen zur Qua-
    litätssicherung erforderlich sind.

In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden,
welche Informationen und personenbezogenen Daten
der Strahlenschutzverantwortliche der ärztlichen und
zahnärztlichen Stelle zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe

nach Satz 2 Nummer 9 zur Verfügung zu stellen hat

sowie ob und unter welchen Voraussetzungen die ärzt-
liche und die zahnärztliche Stelle diese Informationen
und personenbezogenen Daten verarbeiten und aufbe-

wahren und der zuständigen Behörde übermitteln
dürfen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt
werden, dass und auf welche Weise die ärztliche oder
zahnärztliche Stelle die Ergebnisse ihrer Prüfungen,
einschließlich des Namens und der Anschrift des Strah-
lenschutzverantwortlichen, an die Stelle übermitteln
darf, die für die Qualitätsprüfung nach dem Neunten
Abschnitt des Vierten Kapitels des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch zuständig ist; personenbezogene Daten
der untersuchten oder behandelten Personen dürfen
nicht übermittelt werden. Die Rechtsverordnung kann
auch diejenigen Vorschriften der Rechtsverordnung
festlegen, für deren Einhaltung der Strahlenschutzver-
antwortliche zu sorgen hat.

                         § 87

            Verordnungsermächtigungen
             zum Schutz von Personen
    bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder
ionisierender Strahlung am Tier in der Tierheilkunde
   Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum
Schutz der bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder
ionisierender Strahlung in der Tierheilkunde anwesen-
den Personen festzulegen,

1. welche Personen radioaktive Stoffe oder ionisie-
   rende Strahlung in der Tierheilkunde anwenden
   dürfen oder die Anwendung technisch durchführen
   dürfen und

2. dass und auf welche Weise die Exposition von Tier-
   begleitpersonen zu beschränken ist.

Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschrif-
ten der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhal-
tung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat.

                         § 88

          Register über hochradioaktive
   Strahlenquellen; Verordnungsermächtigungen
   (1) Die Daten über hochradioaktive Strahlenquellen,
die auf Grund dieses Gesetzes oder einer Rechtsver-
ordnung nach § 89 Satz 1 Nummer 1 erhoben werden,
werden zum Zweck der Sicherheit und Kontrolle von
Strahlenquellen zum Schutz von Leben und Gesundheit
in einem beim Bundesamt für Strahlenschutz eingerich-
teten Register erfasst.
   (2) In das Register werden insbesondere folgende
Angaben über die hochradioaktive Strahlenquelle, de-
ren Kontrolle und über erteilte Genehmigungen nach
diesem Gesetz, dem Atomgesetz oder einer Rechtsver-
ordnung nach § 30 dieses Gesetzes oder § 11 Absatz 1
Nummer 6 des Atomgesetzes eingetragen:

1. Inhaber der Genehmigung, Ausstellungsdatum und
   Befristung der Genehmigung,

2. Identifizierungsnummer der hochradioaktiven Strah-
   lenquelle,

3. Eigenschaften, Kontrollen und Verwendung der

   hochradioaktiven Strahlenquelle,

4. Ort des Umgangs mit der hochradioaktiven Strah-
   lenquelle oder Ort ihrer Lagerung,
BGBl. 2017, Seite 2008 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2008
5. Erlangung oder Aufgabe der Sachherrschaft über die
   hochradioaktive Strahlenquelle,
6. Verlust, Diebstahl oder Fund der hochradioaktiven
   Strahlenquelle.

   (3) Lesenden Zugriff auf das Register haben die
nach den §§ 184, 185, 188, 190 und 191 zuständigen
Behörden, die nach § 24 des Atomgesetzes zuständi-
gen Behörden, das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und das
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophen-
hilfe. Lesenden Zugriff haben zum Zweck der sofortigen
Ermittlung eines Inhabers und der Eigenschaften einer
hochradioaktiven Strahlenquelle auf Grund von Fund,
Verlust oder der Gefahr missbräuchlicher Verwendung

und bei Hinweisen und Ermittlungen im Zusammen-

hang mit der Bekämpfung des Nuklearterrorismus oder

der Nuklearkriminalität sowie des Nuklearschmuggels

oder des sonstigen illegalen grenzüberschreitenden
Verbringens hochradioaktiver Strahlenquellen auch
das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter,
die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des
Bundespolizeigesetzes      bestimmte    Bundespolizei-
behörde, das Zollkriminalamt und die Verfassungs-
schutzbehörden des Bundes und der Länder gemäß
ihren jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeiten.

  (4) Auskünfte aus dem Register dürfen erteilt werden

1. den sonstigen Polizeibehörden der Länder, den Zoll-
   behörden, dem Militärischen Abschirmdienst und
   dem Bundesnachrichtendienst, soweit es für die
   Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben erforderlich
   ist,
2. Behörden anderer Staaten mit vergleichbaren Aufga-
   ben und internationalen Organisationen, soweit es
   für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben erfor-

   derlich ist und bindende Beschlüsse der Euro-

   päischen Union dies vorsehen oder dies auf Grund
   sonstiger internationaler Vereinbarungen geboten
   ist.

   (5) Die im Register gespeicherten Daten sind nach

der letzten Aktualisierung der Angaben über eine hoch-
radioaktive Strahlenquelle 30 Jahre lang aufzubewah-
ren.

  (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch

Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

das Nähere festzulegen über

1. Inhalt und Form der Datenerhebung und der Ein-
   tragung, über Zugriffsrechte und das Verfahren der
   Erteilung von Auskünften,
2. Zugriffsrechte der Genehmigungsinhaber auf die sie
   betreffenden Daten und

3. die Übermittlung, Berichtigung,    Sperrung    und
   Löschung von Daten.

                        § 89

            Verordnungsermächtigungen
       zu der Sicherheit von Strahlungsquellen
  Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum
Schutz von Menschen vor der schädlichen Wirkung

ionisierender Strahlung und zur Kontrolle und Siche-
rung radioaktiver Stoffe zu bestimmen,
 1. dass und auf welche Weise Buch zu führen ist über
    die Erzeugung, die Gewinnung, den Erwerb, den
    Besitz, den Standort, die Abgabe und den sonsti-
    gen Verbleib von radioaktiven Stoffen und über
    Messungen von Dosis und Dosisleistungen, dass
    Meldungen zu erstatten und Unterlagen aufzube-
    wahren, zu hinterlegen und zu übergeben sind
    sowie auf welche Weise die zuständige Behörde
    die übermittelten Daten prüft,

 2. welche Anforderungen an die Sicherung und Lage-
    rung radioaktiver Stoffe zu stellen sind,

 3. welche Anforderungen an die Wartung und Über-

    prüfung von Ausrüstungen, Geräten und sonstigen

    Vorrichtungen zu stellen sind und wer die Wartung

    und Überprüfung durchzuführen hat,

 4. welche Anforderungen an die Dichtheitsprüfung
    von umschlossenen radioaktiven Stoffen zu stellen
    sind und wer die Dichtheitsprüfung durchzuführen
    hat,

 5. welche Strahlungsmessgeräte zu verwenden sind
    und welche Anforderungen an sie zu stellen sind,

 6. welche Bereiche, Räume, Geräte, Vorrichtungen,
    Behälter, Umhüllungen, Anlagen zur Erzeugung
    ionisierender Strahlung und welche bauartzugelas-
    senen Vorrichtungen zu kennzeichnen sind, auf
    welche Weise und unter welchen Voraussetzungen
    die Kennzeichnung zu erfolgen hat sowie in wel-
    chen Fällen Kennzeichnungen zu entfernen sind,
 7. welche Anforderungen an die Abgabe radioaktiver
    Stoffe zu stellen sind,

 8. welche Anforderungen an die Rücknahme hoch-

    radioaktiver Strahlenquellen zu stellen sind,

 9. in welchen Fällen bei Tätigkeiten mit Strahlungs-
    quellen Röntgenräume oder Bestrahlungsräume zu
    nutzen sind und welche Anforderungen an Rönt-

    genräume und Bestrahlungsräume zu stellen sind,

10. welche Personen bei Tätigkeiten mit Strahlungs-
    quellen die Strahlung anwenden oder die Anwen-
    dung technisch durchführen dürfen, dass und wie

    Personen bei Tätigkeiten mit Strahlungsquellen ein-

    zuweisen sind und welche Unterlagen bei der Aus-

    übung dieser Tätigkeiten verfügbar sein müssen,
    dass über die Einweisungen Aufzeichnungen anzu-
    fertigen und diese der Behörde auf Verlangen vor-
    zulegen sind,
11. dass weitere Vorsorge- und Überwachungsmaß-
    nahmen für eine Kontrolle radioaktiver Stoffe zum
    Schutz Einzelner und der Allgemeinheit zu treffen
    sind und welche solcher Maßnahmen zu treffen
    sind,

12. welche weiteren Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-,
    Mitteilungs-, Vorlage- und Hinterlegungspflichten
    im Zusammenhang mit den Pflichten nach den
    Nummern 1 bis 10 bestehen.
Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschrif-
ten der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhal-
tung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat.
BGBl. 2017, Seite 2009 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2009
                     Kapitel 6

  Melde- und Informationspflichten

                         § 90
             Verordnungsermächtigung
     für Pflichten, Aufgaben und Befugnisse
      bei Vorkommnissen; Aufzeichnungs-,
   Übermittlungs- und Aufbewahrungspflichten

   (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
im Hinblick auf Vorkommnisse in geplanten Exposi-
tionssituationen Pflichten des Strahlenschutzverant-
wortlichen sowie behördliche Aufgaben und Befugnisse
festzulegen. In der Rechtsverordnung kann insbeson-
dere festgelegt werden,
1. dass und welche Maßnahmen der Strahlenschutz-
   verantwortliche einzuleiten hat, damit Expositionen
   bei einem solchen Vorkommnis so gering wie mög-
   lich gehalten werden,
2. dass und welche Maßnahmen der Strahlenschutz-
   verantwortliche zu treffen hat, um solche Vorkomm-
   nisse zukünftig zu vermeiden,
3. dass und auf welche Weise der Strahlenschutzver-
   antwortliche ein Vorkommnis aufzuzeichnen und zu
   untersuchen hat, dass und für welchen Zeitraum er
   diesbezügliche Aufzeichnungen aufzubewahren hat,

4. dass und auf welche Weise der Strahlenschutzver-
   antwortliche der Aufsichtsbehörde
  a) ein Vorkommnis zu melden hat,
  b) Informationen und Erkenntnisse über Ursachen
     und Auswirkungen des Vorkommnisses sowie
     Maßnahmen zur Behebung oder Begrenzung der
     Auswirkungen des Vorkommnisses zu melden hat
     und
  c) Maßnahmen zur Vermeidung von Vorkommnissen
     zu melden hat,
5. dass und auf welche Weise die Aufsichtsbehörde
   Meldungen nach Nummer 4 erfasst, prüft und be-
   wertet,
6. dass und wie im Bundesamt für Strahlenschutz eine
   zentrale Stelle zur Erfassung, Verarbeitung und Aus-
   wertung von Informationen und Erkenntnissen über
   Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Anwen-
   dung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strah-
   lung am Menschen einzurichten ist, welche Aufga-

   ben die zentrale Stelle im Einzelnen wahrnimmt und
   wie sie diese Aufgaben wahrnimmt,

7. dass und auf welche Weise die Aufsichtsbehörde
   der zentralen Stelle Informationen und Erkenntnisse
   über ein Vorkommnis im Zusammenhang mit der An-
   wendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender
   Strahlung am Menschen sowie ihre diesbezügliche
   Bewertung übermittelt,

8. unter welchen Voraussetzungen und in welcher
   Weise die Aufsichtsbehörde und die zentrale Stelle
   Informationen und Erkenntnisse über Vorkommnisse
   veröffentlichen.
  (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass bei einem Vorkommnis, das der Rechts-

verordnung nach Absatz 1 unterliegt, Name, Vornamen,
Geburtsdatum und -ort, Geschlecht und Anschrift so-
wie Daten zur Exposition einer durch das Vorkommnis
exponierten Person sowie zu den gesundheitlichen Fol-
gen der Exposition unverzüglich aufgezeichnet werden.
Sofern der Strahlenschutzverantwortliche das Vor-
kommnis nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1
zu melden hat und Maßnahmen zum Schutz der expo-
nierten Person erforderlich sind, übermittelt er die Da-
ten unverzüglich der zuständigen Behörde. Die Daten
sind vor dem Zugriff Unbefugter durch technisch-orga-
nisatorische Maßnahmen zu sichern. Sie sind der zu-
ständigen Behörde in anderen Fällen als in Satz 2 auf
Verlangen zu übermitteln. Die Daten sind 30 Jahre lang
aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist unverzüg-
lich zu löschen.

                         § 91
            Verordnungsermächtigung
          für Informationspflichten des
     Herstellers oder Lieferanten von Geräten
   Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu
bestimmen, dass der Hersteller oder Lieferant von
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Rönt-
geneinrichtungen, Störstrahlern, Bestrahlungsvorrich-
tungen und weiteren im Zusammenhang mit Tätigkeiten
eingesetzten Ausrüstungen, Geräten und Vorrichtungen
dem Strahlenschutzverantwortlichen Informationen
über diese Geräte zur Verfügung zu stellen hat. In der
Rechtsverordnung kann insbesondere festgelegt
werden,
1. zu welchem Zeitpunkt der Hersteller oder Lieferant
   dem Strahlenschutzverantwortlichen für welche der
   genannten Geräte Informationen zur Verfügung zu
   stellen hat,
2. welche Angaben und Unterlagen zur Verfügung ge-
   stellt werden müssen,
3. für welche Zwecke die Unterlagen geeignet sein
   müssen und welchen Anforderungen sie genügen
   müssen,
4. dass die Informationen auch demjenigen zur Verfü-
   gung zu stellen sind, der beabsichtigt, Strahlen-
   schutzverantwortlicher zu werden.

                        Teil 3

               Strahlenschutz bei
          Notfallexpositionssituationen

                     Kapitel 1

        Notfallmanagement-
  system des Bundes und der Länder

                     Abschnitt 1

              Notfallschutzgrundsätze

                         § 92
              Notfallschutzgrundsätze
  (1) Die Vorschriften der folgenden Absätze (Notfall-
schutzgrundsätze) sind als Vorgaben bei der Bewer-
BGBl. 2017, Seite 2010 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2010
tung von Gefahren, die bei Notfällen durch ionisierende
Strahlung entstehen können, in den folgenden Fällen zu
berücksichtigen:

1. bei dem Erlass, der Überprüfung und der Änderung

   von Notfallplänen und von Rechtsverordnungen

   nach diesem Kapitel und nach § 117,
2. bei der Notfallreaktion von den zuständigen Behör-
   den und den bei der Notfallreaktion mitwirkenden
   Behörden und Organisationen auf der Grundlage
   dieses Gesetzes, der in Nummer 1 genannten
   Rechtsverordnungen sowie von Rechtsvorschriften
   des Bundes und der Länder zur Abwehr von Gefah-
   ren für die menschliche Gesundheit, die Umwelt
   oder die öffentliche Sicherheit, soweit sie auch bei
   radiologischen Gefahren anwendbar sind, und un-
   mittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen
   Union und der Europäischen Atomgemeinschaft,
   soweit diese den Mitgliedstaaten für radiologische
   Gefahren keine abschließenden Vorgaben machen.
   (2) Die Referenzwerte, die in diesem Gesetz und in
den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnungen für den Schutz der Bevölkerung und der
Einsatzkräfte bei Notfällen festgelegt sind, sollen mög-
lichst unterschritten werden.

   (3) Die Exposition der Bevölkerung und der Einsatz-
kräfte sowie die Kontamination der Umwelt sind bei
Notfällen unter Beachtung des Standes der Wissen-
schaft und unter Berücksichtigung aller Umstände des
jeweiligen Notfalls durch angemessene Maßnahmen
auch unterhalb der Referenzwerte so gering wie mög-
lich zu halten.

                      Abschnitt 2

             Referenz-, Dosis- und
    Kontaminationswerte; Abfälle und Anlagen

                          § 93
         Referenzwerte für den Schutz der
     Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen
   (1) Für den Schutz der Bevölkerung gilt bei der Pla-
nung von Schutzmaßnahmen und bei den Entscheidun-

gen über ihre Durchführung in einem Notfall ein Refe-
renzwert von 100 Millisievert für die effektive Dosis, die
betroffene Personen jeweils durch den Notfall innerhalb

eines Jahres über alle Expositionspfade erhalten wür-

den, wenn die vorgesehenen Schutzmaßnahmen
durchgeführt würden. Das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Verfahren und Annahmen zur Ab-
schätzung, inwieweit dieser Referenzwert unterschrit-
ten, eingehalten oder überschritten wird, festzulegen.

   (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
für mögliche Notfälle oder für einen bereits eingetrete-
nen Notfall ergänzend angemessene Referenzwerte für
Organ-Äquivalentdosen festzulegen. Dies gilt insbe-
sondere zur Erleichterung der Zusammenarbeit mit
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
der Europäischen Atomgemeinschaft oder Drittstaaten
beim Schutz der Bevölkerung.

  (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, für einen
bereits eingetretenen Notfall durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates einen niedrigeren

Referenzwert für die effektive Dosis, bezogen auf ein

Jahr oder eine einmalige Exposition, festzulegen.

                          § 94

                 Dosiswerte und
     Kontaminationswerte für den Schutz der
    Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen
   (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit legt für mögliche Notfälle
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates Dosiswerte fest, die als radiologisches Kriterium
für die Angemessenheit folgender Schutzmaßnahmen
dienen:

1. Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden,
2. Verteilung von Jodtabletten oder Aufforderung zur
   Einnahme von Jodtabletten und
3. Evakuierung.

Diese Werte beziehen sich auf die Dosis, die betroffene
Personen in einem bestimmten Zeitraum nach Eintritt
des Notfalls ohne Schutzmaßnahmen erhalten würden.

   (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, für mög-
liche Notfälle, für einen bereits eingetretenen Notfall
und für eine nach einem Notfall bestehende Exposi-
tionssituation durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates Grenzwerte für notfallbedingte
Kontaminationen oder Dosisleistungen festzulegen

1. für Einzelpersonen der Bevölkerung,
2. für das Trinkwasser,
3. für Lebensmittel, Futtermittel, Bedarfsgegenstände,
   kosmetische Mittel und Erzeugnisse im Sinne von
   § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,
4. für Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe sowie für
   Medizinprodukte,

5. für sonstige Produkte, Gegenstände und Stoffe,

6. für Fahrzeuge, Güter oder Gepäck und

7. für kontaminierte Gebiete, insbesondere für konta-

   minierte Grundstücke und Gewässer,

bei deren Überschreitung davon auszugehen ist, dass
eine Gefahr für Einzelpersonen der Bevölkerung durch
ionisierende Strahlung besteht. Diese Grenzwerte
dienen der Durchführung optimierter Schutzstrategien
nach § 98 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.

   (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Rechtsverordnungen nach Absatz 2 aufzuheben, zeit-
lich befristet für unanwendbar zu erklären oder in ihrem
Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich an-
zupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender
Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten
der Europäischen Atomgemeinschaft oder der Euro-
päischen Union unbefristet oder befristet unanwendbar
geworden sind.
BGBl. 2017, Seite 2011 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2011
  (4) In den Rechtsverordnungen nach den Absät-
zen 1 und 2 können auch

1. Verfahren und Annahmen zur Messung, Berechnung
   oder Abschätzung der Dosiswerte, Kontaminations-
   werte oder Dosisleistungswerte festgelegt werden
   oder

2. Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen
   diese Werte gelten.

   (5) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 ergehen im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesund-

heit, dem Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft, dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie, dem Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur, dem Bundesministerium des Innern und
dem Bundesministerium der Finanzen.

                          § 95

               Bewirtschaftung von
        Abfällen, die infolge eines Notfalls
    kontaminiert sein können, Errichtung und
Betrieb von Anlagen; Verordnungsermächtigungen
   (1) Die Bundesregierung legt für mögliche Notfälle,
für einen bereits eingetretenen Notfall und für eine nach
einem Notfall bestehende Expositionssituation durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Kontaminationswerte für Abfälle und sonstige Gegen-
stände oder Stoffe, die durch einen Notfall kontaminiert
sind oder kontaminiert sein können, fest. Werden diese
Kontaminationswerte unterschritten, so ist davon aus-
zugehen, dass der erforderliche Schutz von Mensch
und Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender
Strahlung bei der Bewirtschaftung dieser Abfälle sowie
der Errichtung und dem Betrieb oder der Benutzung der
nachfolgend genannten Anlagen nach Maßgabe des
Kreislaufwirtschaftgesetzes und der sonstigen für Ab-
fälle und für die Anlagen geltenden Bundesgesetze
und der auf diese Gesetze gestützten Rechtsverord-

nungen ohne zusätzliche spezielle Schutzmaßnahmen

sichergestellt ist:

1. Anlagen, in denen diese Abfälle entsorgt werden,

2. Abwasseranlagen, die Abwasser aufnehmen, das
   durch einen Notfall kontaminiert ist oder kontami-

   niert sein kann,

3. Anlagen, in denen diese Abfälle oder diese sonsti-
   gen Gegenstände oder Stoffe insbesondere als

   Brennstoff,   Rohstoff,    Material,    Vorprodukt,

   Schmier-, Löse- oder sonstiges Hilfsmittel gelagert,

   eingesetzt oder behandelt werden oder gelagert,

   eingesetzt oder behandelt werden können.

   (2) Um den Schutz des Menschen und der Umwelt
vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
sicherzustellen, regelt die Bundesregierung durch

Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

für die Vermeidung, Verwertung, Beseitigung oder

sonstige Bewirtschaftung von Abfällen, die infolge ei-
nes Notfalls radioaktiv kontaminiert sind oder radioaktiv
kontaminiert sein können, für die Errichtung und den
Betrieb der in Absatz 1 Satz 2 genannten Anlagen
sowie für die Gewässeraufsicht ergänzende Anforde-
rungen und Ausnahmen zu nachfolgenden Rechtsvor-

schriften oder lässt die Erteilung von Ausnahmen zu
diesen Rechtsvorschriften durch die zuständigen Be-
hörden zu:

1. zum Kreislaufwirtschaftsgesetz und zu den sonsti-
   gen für Abfälle geltenden Bundesgesetzen und zu
   den auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnun-
   gen und

2. zu Bundesgesetzen, die für die Errichtung und den
   Betrieb der in Absatz 1 Satz 2 genannten Anlagen

   gelten, und zu den auf diese Gesetze gestützten

   Rechtsverordnungen.

Ausnahmen dürfen nur geregelt, zugelassen oder erteilt
werden, soweit Gefahren für die menschliche Gesund-
heit hierdurch nicht zu erwarten sind und Rechtsakte
der Europäischen Union oder der Europäischen Atom-
gemeinschaft nicht entgegenstehen. Bei solchen Aus-
nahmen sind erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit
oder die Nachbarschaft zu vermeiden oder zu vermin-
dern, soweit dies unter Berücksichtigung der radiolo-
gischen Lage und der anderen für die Ausnahme erheb-
lichen Umstände des jeweiligen Notfalls möglich und
angemessen ist. Bei den Ausnahmen und den ergän-
zenden Regelungen sind Anforderungen an die Vor-
sorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und
sonstige Gefahren sowie gegen erhebliche Nachteile
und erhebliche Belästigungen zu berücksichtigen, ins-
besondere dadurch, dass die dem Stand der Technik
entsprechenden Maßnahmen ergriffen werden.
  (3) Die Regelungen nach Absatz 2 beziehen sich ins-
besondere auf

 1. die Rangfolge der Maßnahmen zur Abfallvermei-
    dung und zur Abfallbewirtschaftung,
 2. Anforderungen an die Schadlosigkeit der Verwer-
    tung,

 3. die Ordnung und Durchführung der Abfallbeseiti-
    gung,

 4. Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb

    von Deponien sowie deren Zulassung einschließlich

    des Zulassungsverfahrens,

 5. Anforderungen an die Überwachung der Abfallwirt-
    schaft,

 6. Anforderungen an Sammler, Beförderer, Händler

    und Makler von Abfällen sowie deren jeweilige Zu-
    lassung einschließlich des Zulassungsverfahrens,

 7. Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffen-

    heit, den Betrieb und die wesentliche Änderung

    der in Absatz 1 Satz 2 genannten Anlagen, an die

    Zulassung dieser Anlagen einschließlich des Zulas-

    sungsverfahrens sowie an den Zustand der Anlage
    und des Anlagengrundstücks nach Betriebseinstel-
    lung,

 8. Anforderungen an die Benutzung der in Ab-

    satz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Abwasseranla-

    gen,

 9. Anforderungen an die Benutzung von Gewässern,
    insbesondere an das Einbringen und Einleiten von
    Stoffen in ein Gewässer; die Anforderungen können
    auch für den Ort des Anfalls von Abwasser oder vor
    seiner Vermischung festgelegt werden,
BGBl. 2017, Seite 2012 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2012
10. Anforderungen an die Erfüllung der Abwasserbesei-
    tigungspflicht,

11. Anforderungen an die Überwachung der Gewässer-
    eigenschaften,

12. Messmethoden und Messverfahren, insbesondere
    im Rahmen der Abwasserbeseitigung und der
    Überwachung von Gewässereigenschaften,

13. Pflichten der Betreiber der in Absatz 1 Satz 2 ge-
    nannten Anlagen,

14. die Voraussetzungen, unter denen die zuständigen
    Behörden Ausnahmen auf Grund einer Verordnung
    nach Absatz 2 zulassen können und

15. die Anforderungen, die zur Erfüllung der sich aus

    Absatz 2 Satz 2 und 3 ergebenden Pflichten zu er-

    füllen sind.

   (4) Die Länder legen fest, welche juristischen Perso-
nen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im
Sinne des § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur
Entsorgung solcher Abfälle aus privaten Haushaltungen
und aus anderen Herkunftsbereichen verpflichtet sind,
die auf Grund ihrer notfallbedingten Kontamination
nicht in den für die Beseitigung anderer Abfälle vorge-
sehenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gela-
gert oder abgelagert werden können.

   (5) Für Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1
bis 3 gilt § 94 Absatz 3 und 4 entsprechend.

                         § 96
                   Eilverordnungen

  (1) Bei Eilbedürftigkeit nach Eintritt eines Notfalls
kann
1. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
   Bau und Reaktorsicherheit Regelungen nach den
   §§ 93, 94 und 95 Absatz 1 und

2. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
   Bau und Reaktorsicherheit oder das Bundesministe-
   rium, das jeweils für abfallwirtschaftliche Regelun-
   gen außerhalb des Geltungsbereichs des Kreislauf-

   wirtschaftsgesetzes oder für Regelungen über die

   Errichtung und den Betrieb der in § 95 Absatz 1

   Satz 2 Nummer 2 genannten Anlagen zuständig ist,

   Regelungen nach § 95 Absatz 2 und 3

durch Rechtsverordnung ohne die Zustimmung des
Bundesrates und ohne das Einvernehmen der zu betei-
ligenden Bundesministerien erlassen (Eilverordnungen),
soweit noch keine entsprechenden Regelungen beste-
hen oder die bestehenden Regelungen nicht angemes-
sen sind.

   (2) Eilverordnungen treten spätestens sechs Monate
nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungs-
dauer kann nur durch eine Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit
den zu beteiligenden Bundesministerien verlängert
werden. Eilverordnungen, die bestehende Regelungen
ändern, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der
Bundesrat dies verlangt.

                     Abschnitt 3

                   Notfallvorsorge

                         § 97
   Gemeinsame Vorschriften für die Notfallpläne

   (1) Bund und Länder stellen Notfallpläne nach den
§§ 98, 99, 100 und 101 auf. In diesen Notfallplänen sind
die geplanten angemessenen Reaktionen auf mögliche
Notfälle anhand bestimmter Referenzszenarien darzu-
stellen. Die darzustellenden Notfallreaktionen umfassen
1. die Schutzmaßnahmen, die Folgendes beinhalten:

  a) Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung
     einer Exposition und Kontamination von Mensch
     oder Umwelt und

  b) Maßnahmen zur medizinischen Behandlung oder

     Vorsorge nach einer Exposition,

2. andere Maßnahmen, die bei einem Notfall von den
   beteiligten Behörden und sonstigen Organisationen
   ergriffen werden sollen, um nachteilige Auswirkun-
   gen des Notfalls für die menschliche Gesundheit
   oder die Umwelt zu verhindern oder so gering wie
   möglich zu halten, insbesondere Maßnahmen zur
   Prüfung, Vorbereitung, Durchführung, Überwa-
   chung, Änderung oder Aufhebung von Schutzmaß-
   nahmen sowie zur Zusammenarbeit und Abstim-
   mung bei Notfällen.

  (2) Die Notfallpläne sollen die an der Notfallreaktion
beteiligten Behörden und Organisationen in die Lage
versetzen, im Notfall unverzüglich abgestimmte Ent-
scheidungen zu treffen und die angemessenen Maß-
nahmen rechtzeitig durchzuführen.
  (3) Die für Ausarbeitung der Notfallpläne zuständi-
gen Behörden
1. stimmen ihre Notfallpläne aufeinander ab, soweit
   dies zur Vorbereitung einer koordinierten Notfall-
   reaktion erforderlich ist, und
2. bemühen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten um
   eine entsprechende Abstimmung ihrer Notfallpläne
   mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
   und der Europäischen Atomgemeinschaft sowie
   nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und
   Gleichwertigkeit mit Drittstaaten.

   (4) Zu den Entwürfen der Notfallpläne des Bundes,

der Rechtsverordnungen nach den §§ 93 bis 95 und

117 Absatz 1 und zu den Entwürfen wesentlicher Ände-

rungen dieser Notfallpläne und Rechtsverordnungen

soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern
der Wissenschaft, der betroffenen Wirtschaft, der
Umweltvereinigungen, der Gemeinden und Gemeinde-
verbände, der an der Notfallvorsorge und -reaktion
beteiligten Organisationen sowie der sonstigen Interes-
senträger und der für den jeweiligen Bereich zuständi-
gen obersten Landesbehörden angehört werden. Satz 1
gilt nicht für den Erlass von Eilverordnungen nach den
§§ 93 bis 95 und 117 Absatz 2 sowie für den Erlass, die
Änderungen und Ergänzungen von Rechtsverordnun-
gen und Notfallplänen für einen eingetretenen Notfall
nach den §§ 94 und 111. Zu den Entwürfen der allge-
meinen und besonderen Notfallplanungen der Länder
und wesentlichen Änderungen dieser Notfallplanungen
soll ein vom Land jeweils auszuwählender Kreis von
Interessenträgern angehört werden. Die Länder können
BGBl. 2017, Seite 2013 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2013
die Anhörung auf relevante landes- oder bereichsspezi-
fische Konkretisierungen oder Ergänzungen der in den
Notfallplänen des Bundes vorgesehenen optimierten
Schutzstrategien und -maßnahmen beschränken.

   (5) Bis zum Erlass von Notfallplänen des Bundes
oder von Rechtsverordnungen nach den §§ 93 bis 95
gelten entsprechende Festlegungen und Darstellungen
in den in Anlage 4 genannten Dokumenten vorläufig als
Notfallpläne des Bundes. Bis zum Erlass von Notfall-
plänen der Länder nach § 100 gelten entsprechende
Festlegungen und Darstellungen in Plänen, Konzepten
und Erlassen der Länder, die dem Katastrophenschutz
oder der sonstigen Abwehr von Gefahren für die

menschliche Gesundheit, die Umwelt oder die öffent-

liche Sicherheit dienen, vorläufig als allgemeine und be-

sondere Notfallpläne der Länder.

                          § 98
        Allgemeiner Notfallplan des Bundes

   (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit bewertet mögliche Notfall-
expositionssituationen. Auf seinen Vorschlag erlässt die
Bundesregierung einen allgemeinen Notfallplan des
Bundes. Der allgemeine Notfallplan des Bundes wird
als allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung
des Bundesrates beschlossen.
  (2) Im allgemeinen Notfallplan des Bundes sind
1. Referenzszenarien festzulegen, die dem Bund und
   den Ländern als Grundlage ihrer Planungen für Not-
   fallreaktionen dienen, und

2. folgende allgemeine Planungen für mögliche Notfälle
   innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs die-
   ses Gesetzes darzustellen:
   a) die Planungen des Bundes,

   b) die Planungen der Europäischen Union und der

      Europäischen Atomgemeinschaft, ihrer Mitglied-
      staaten und von Drittstaaten sowie
   c) die Planungen internationaler Organisationen und
      die Planungen im Rahmen internationaler Ver-
      träge.
   (3) Der allgemeine Notfallplan des Bundes umfasst
insbesondere

1. auf das jeweilige Referenzszenario optimal abge-
   stimmte Strategien zum Schutz der Bevölkerung
   und der Einsatzkräfte, die auch besonders schutz-

   bedürftige Personen berücksichtigen (optimierte
   Schutzstrategien), und
2. die weiteren in Anlage 5 genannten Elemente.

Der allgemeine Notfallplan des Bundes kann auch Hin-
weise auf die Notfallpläne der Länder, von Gemeinden
und Gemeindeverbänden sowie von weiteren Organisa-
tionen, die an der Notfallvorsorge und -reaktion betei-
ligt sind, enthalten oder diese Notfallpläne zusammen-
fassend darstellen.

                          § 99

        Besondere Notfallpläne des Bundes
   (1) Auf Vorschlag der für die jeweiligen Sachbereiche
zuständigen Bundesministerien ergänzt und konkreti-
siert die Bundesregierung den allgemeinen Notfallplan
des Bundes durch besondere Notfallpläne des Bundes.

Die besonderen Notfallpläne des Bundes werden als
allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung
des Bundesrates beschlossen.

   (2) In den besonderen Notfallplänen des Bundes
sind die Planungen insbesondere für die folgenden
Anwendungsbereiche darzustellen:

1. für den Katastrophenschutz, die allgemeine Ge-
   fahrenabwehr und Hilfeleistung sowie für die medizi-
   nische Behandlung und Vorsorge nach einer Exposi-
   tion der Bevölkerung und der Einsatzkräfte,
2. für die Trinkwassergewinnung und -versorgung,

3. für die Produktion pflanzlicher und tierischer Erzeug-

   nisse, für Lebensmittel, Futtermittel, Bedarfsgegen-

   stände, kosmetische Mittel und Erzeugnisse im

   Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisge-
   setzes,

4. für Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe sowie für
   Medizinprodukte,

5. für sonstige Produkte, Gegenstände und Stoffe,
6. für die Beförderung von Gütern,

7. für den grenzüberschreitenden Verkehr von Perso-
   nen, Fahrzeugen, Gütern und Gepäck,
8. für kontaminierte Gebiete, insbesondere für konta-
   minierte Grundstücke und Gewässer,
9. für die Entsorgung von Abfällen und für die Beseiti-
   gung von Abwasser sowie für die Errichtung und den
   Betrieb der in § 95 Absatz 1 Satz 2 genannten An-
   lagen.

  (3) Die besonderen Notfallpläne umfassen insbeson-
dere die in Anlage 6 genannten Elemente. § 98 Ab-
satz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

                         § 100

                 Allgemeine und
         besondere Notfallpläne der Länder
   Die Länder stellen allgemeine und besondere Notfall-
pläne auf. Diese Notfallpläne der Länder ergänzen und
konkretisieren den allgemeinen Notfallplan des Bundes
und die besonderen Notfallpläne des Bundes, soweit
die Länder für die Planung oder Durchführung von
Schutzmaßnahmen zuständig sind.

                         § 101

               Externe Notfallpläne
            für ortsfeste Anlagen oder
 Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential

   (1) Die für den Katastrophenschutz oder für die öf-
fentliche Sicherheit zuständigen Behörden stellen nach
Maßgabe ihrer landesrechtlichen Bestimmungen Son-
derschutzpläne (externe Notfallpläne) auf für die Umge-
bung von kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne
des § 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Satzteil des Atomge-
setzes, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
oder Einrichtungen im Sinne des § 5 Absatz 12 dieses
Gesetzes, soweit Notfälle in der Anlage oder Einrich-
tung für eine nicht unerhebliche Personenzahl in der
Umgebung der Anlage oder Einrichtung zu schwerwie-
genden Gesundheitsbeeinträchtigungen führen kön-
nen.
BGBl. 2017, Seite 2014 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2014
   (2) Die externen Notfallpläne ergänzen und konkreti-
sieren die in den allgemeinen und besonderen Notfall-
plänen des Bundes und der Länder enthaltenen Pla-
nungen. Sie berücksichtigen dabei die örtlichen Gege-
benheiten sowie die Verfahren und Vorkehrungen der
Strahlenschutzverantwortlichen für den anlageninter-
nen Notfallschutz.

                         § 102

                   Notfallübungen

  (1) Die Behörden und Organisationen, die gemäß
den Notfallplänen des Bundes und der Länder an der
Notfallreaktion beteiligt sind, sowie die nach § 115 Ab-
satz 1 für die Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte
Verantwortlichen führen regelmäßig Notfallübungen
durch.
  (2) Die Notfallübungen sind nach Art der Übung,
Umfang, Notfallszenarien und Beteiligten angemessen
zu differenzieren. Zu erproben und zu üben sind insbe-
sondere
1. die organisatorischen Vorkehrungen für die Notfall-
   reaktion und
2. entsprechend den Notfallplänen der Informations-
   austausch und die Zusammenarbeit der an der Not-
   fallreaktion beteiligten Behörden, Organisationen
   und Strahlenschutzverantwortlichen bei

  a) der Lageerfassung und Lagebewertung,

  b) der Abstimmung der Entscheidungen der zustän-

     digen Behörden und
  c) der Durchführung von angemessenen Schutz-
     maßnahmen.

                         § 103

    Überprüfung und Änderung der Notfallpläne
  (1) Die Notfallpläne des Bundes und der Länder wer-
den regelmäßig unter Berücksichtigung der Erfahrun-
gen aus den Notfallübungen, den Erkenntnissen aus
Notfällen im In- oder Ausland sowie den Veränderungen
des Standes der Wissenschaft und der Rechtslage
überprüft und gegebenenfalls geändert.
   (2) Die die Notfallpläne ergänzenden Informationen,
wie die Kontaktdaten der zuständigen Behörden und
mitwirkenden Organisationen oder die Verzeichnisse
der geltenden Rechtsvorschriften, werden bei Änderun-
gen aktualisiert und regelmäßig überprüft. Die Stich-
tage für die Überprüfungen sind in den Notfallplänen
festzulegen.

                         § 104

        Beschaffung von Schutzwirkstoffen

   (1) Die nach § 192 Absatz 1 zuständige Behörde
beschafft Schutzwirkstoffe in dem zur Versorgung der
Bevölkerung im Bundesgebiet bei möglichen Notfällen
erforderlichen Umfang. Sie stellt diese Schutzwirkstoffe
den Ländern für den Katastrophenschutz zur Bevor-
ratung, Verteilung und Abgabe an die Bevölkerung zur
Verfügung.

  (2) Schutzwirkstoffe sind Arzneimittel,
1. die zur Verhinderung der Aufnahme radioaktiven
   Jods in die menschliche Schilddrüse geeignet sind
   oder

2. die zur Verhinderung der Aufnahme von Radionukli-
   den in den menschlichen Körper oder zur Entfernung
   von Radionukliden aus dem menschlichen Körper
   geeignet sind.

                         § 105

       Information der Bevölkerung über die
       Schutzmaßnahmen und Empfehlungen

     für das Verhalten bei möglichen Notfällen

   (1) Die zuständigen Stellen des Bundes veröffent-
lichen die Notfallpläne des Bundes nach Maßgabe des
§ 10 des Umweltinformationsgesetzes.

  (2) Die zuständigen Stellen des Bundes
1. informieren die Bevölkerung nach Maßgabe des § 10
   des Umweltinformationsgesetzes in geeigneter
   Weise
   a) über die Grundbegriffe der Radioaktivität und die
      Auswirkungen der Radioaktivität auf den Men-
      schen und die Umwelt,
   b) über die in den Notfallplänen berücksichtigten
      Notfälle und ihre Folgen für Bevölkerung und
      Umwelt,
   c) über geplante Maßnahmen zur Warnung und zum
      Schutz der Bevölkerung bei möglichen Notfällen

   und

2. geben der Bevölkerung Empfehlungen für das Ver-

   halten bei möglichen Notfällen.

   (3) Die Länder informieren die Bevölkerung über die
in Absatz 2 Nummer 1 genannten Angelegenheiten
nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften und
geben der Bevölkerung Empfehlungen für das Verhal-

ten bei möglichen Notfällen, die die Empfehlungen
nach Absatz 2 Nummer 2 ergänzen und konkretisieren.
   (4) Die Informationen und die Verhaltensempfehlun-
gen sind regelmäßig und bei wesentlichen Änderungen
zu aktualisieren und in aktualisierter Fassung unaufge-
fordert zu veröffentlichen. Sie müssen der Öffentlichkeit
ständig zugänglich sein.

                     Abschnitt 4

         Radiologische Lage, Notfallreaktion

                         § 106
     Radiologisches Lagezentrum des Bundes

  (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit richtet ein radiologisches
Lagezentrum des Bundes ein.

   (2) Das radiologische Lagezentrum des Bundes hat
folgende Aufgaben:

1. Sammlung, Auswertung und Dokumentation von
   Daten über regionale und überregionale Notfälle,
2. Erstellung des radiologischen Lagebildes nach
   § 108 Absatz 2 Satz 1 und 3,

3. Bereitstellung oder Übermittlung dieses radiolo-
   gischen Lagebildes an die Länder und an das Ge-
   meinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und
   Ländern im Bundesamt für Bevölkerungsschutz und
   Katastrophenhilfe,
BGBl. 2017, Seite 2015 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2015
4. Bereitstellung oder Übermittlung dieses radiolo-
   gischen Lagebildes an die im allgemeinen Notfall-
   plan des Bundes festgelegten obersten Bundes-
   behörden,
5. Informationsaustausch über die radiologische Lage
   und über deren Bewertung innerhalb der Bundes-
   regierung und mit den Ländern sowie mit anderen
   Mitgliedstaaten, mit Organen und Einrichtungen der
   Europäischen Union und der Europäischen Atomge-
   meinschaft, mit Drittstaaten und mit internationalen
   Organisationen, soweit keine andere Zuständigkeit
   durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
   festgelegt ist,

6. Koordinierung der Schutzmaßnahmen und der Maß-

   nahmen zur Information der Bevölkerung sowie von

   Hilfeleistungen bei Notfällen innerhalb der Bundes-

   regierung und mit den Ländern sowie mit anderen

   Mitgliedstaaten, mit Organen und Einrichtungen der

   Europäischen Union und der Europäischen Atomge-

   meinschaft, mit Drittstaaten und mit internationalen

   Organisationen, soweit keine andere Zuständigkeit

   durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes

   festgelegt ist,

7. Information der Bevölkerung und Empfehlungen für
   das Verhalten bei Notfällen gemäß § 112 Absatz 3,

8. Koordinierung der Messungen des Bundes und der
   Länder und anderer an der Bewältigung des Notfalls
   beteiligten Organisationen zur Vervollständigung des
   radiologischen Lagebildes und der Datenbasis zur
   Dosisabschätzung.
   (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit wird bei der Wahrnehmung
seiner Aufgaben vom Bundesamt für Strahlenschutz,
vom Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssi-
cherheit, von der Gesellschaft für Anlagen- und Reak-
torsicherheit und vom Bundesamt für Bevölkerungs-
schutz und Katastrophenhilfe unterstützt.

                        § 107

      Aufgaben der Länder bei der Ermittlung

     und Auswertung der radiologischen Lage

   Die Länder übermitteln dem radiologischen Lagezen-
trum des Bundes unverzüglich
1. Daten, die nach § 162 Absatz 2 an die Zentralstelle
   des Bundes zur Überwachung der Umweltradioakti-
   vität übermittelt werden,
2. Mitteilungen des Strahlenschutzverantwortlichen
   über einen überregionalen oder regionalen Notfall in
   ihrem Landesgebiet oder ein Ereignis in ihrem Lan-
   desgebiet, das zu einem solchen Notfall führen
   kann, oder
3. sonstige Erkenntnisse über einen überregionalen
   oder regionalen Notfall in ihrem Landesgebiet,

4. bei einem überregionalen oder regionalen Notfall in
   ihrem Landesgebiet die für die radiologische Lage
   relevanten Daten zur Anlage oder Strahlungsquelle,
   zum radiologischen Inventar und zu Freisetzungen
   sowie Freisetzungsabschätzungen und ‑prognosen,
5. bei einem überregionalen oder regionalen Notfall im
   Bundesgebiet oder im grenznahen Ausland anlagen-
   bezogene Messdaten, die aus anlagenbezogenen
   Messprogrammen zur Immissionsüberwachung oder

   aus lageabhängig durchgeführten weiteren Immis-
   sionsmessungen stammen,
6. bei überregionalen oder regionalen Notfällen Mit-
   teilungen über die von den zuständigen Landesbe-
   hörden getroffenen Schutzmaßnahmen sowie über
   Informationen der Bevölkerung und Verhaltensemp-
   fehlungen gemäß § 112 Absatz 2 und
7. Mitteilungen über die Wirksamkeit dieser Schutz-
   maßnahmen und Verhaltensempfehlungen.

                          § 108

               Radiologisches Lagebild
   (1) Nach Eintritt eines überregionalen oder regiona-

len Notfalls wird ein radiologisches Lagebild erstellt. In

dem radiologischen Lagebild werden die Informationen

nach den §§ 106, 107 und 161 bis 163 und weitere

relevante Informationen zu Art, Umfang und zu erwar-

tender Entwicklung der radiologischen Lage aufberei-

tet, dargestellt und bewertet. Das radiologische Lage-

bild ist entsprechend der weiteren Entwicklung des

Notfalls und der relevanten Informationen zu aktualisie-

ren. Soweit eine Dosisabschätzung nach § 111 Absatz 1

vorliegt, ist auch diese in das radiologische Lagebild
aufzunehmen.

   (2) Das radiologische Lagebild wird bei einem über-
regionalen Notfall vom radiologischen Lagezentrum
des Bundes erstellt. Bei einem regionalen Notfall er-
stellt das Land, in dem sich der Notfall ereignet hat,
das radiologische Lagebild. Das Land kann diese Auf-
gabe allgemein oder im Einzelfall im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit an das radiologische Lagezen-
trum des Bundes abgeben; das radiologische Lagezen-
trum des Bundes kann die Aufgabe im Einzelfall im
Benehmen mit dem Land an sich ziehen. Wenn das
radiologische Lagezentrum des Bundes für die Erstel-
lung des radiologischen Lagebildes zuständig ist, kann
es im Einvernehmen mit der zuständigen obersten
Landesbehörde die Aufgabe der Fortschreibung des
radiologischen Lagebildes an das Land abgeben, in

dem sich der Notfall ereignet hat, wenn sich die weite-

ren Auswirkungen dieses Notfalls voraussichtlich im
Wesentlichen auf dieses Land beschränken werden.
   (3) Die Bundesregierung kann im allgemeinen Not-
fallplan des Bundes mit Zustimmung des Bundesrates
insbesondere anhand der darin festgelegten Referenz-
szenarien bestimmen, wann von einem überregionalen,
regionalen oder lokalen Notfall auszugehen ist.
   (4) Durch Verwaltungsvereinbarung des Bundesmi-
nisteriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-
sicherheit mit der zuständigen obersten Landesbe-
hörde kann festgelegt werden, dass bei einem Notfall
in einer kerntechnischen Anlage oder Einrichtung, die
nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes einer Ge-
nehmigung oder nach § 9b des Atomgesetzes der
Planfeststellung bedarf, das Land, in dem sich die kern-
technische Anlage oder die Einrichtung befindet, dem
radiologischen Lagezentrum des Bundes zusätzlich zu
den Daten nach § 107 eine Aufbereitung seiner regio-
nalen Daten zur Verfügung stellt, und zwar bis zu der
Entfernung von der kerntechnischen Anlage oder Ein-
richtung, die die verfahrensmäßige und technische
Ausstattung des Landes prognostisch und diagnos-
tisch zulässt.
BGBl. 2017, Seite 2016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2016
                        § 109
       Entscheidungen über Schutzmaßnahmen
           durch die zuständigen Behörden

   (1) Ob bei einem Notfall Schutzmaßnahmen getrof-
fen werden und welche Schutzmaßnahmen bei diesem
Notfall angemessen sind, entscheiden die zuständigen
Behörden nach Maßgabe der Rechtsverordnungen auf
Grundlage der §§ 94 bis 96 und, soweit sich aus diesen
nichts anderes ergibt, auf Grundlage
1. der für derartige Maßnahmen geltenden Rechtsvor-
   schriften des Bundes und der Länder zur Abwehr
   von Gefahren für die menschliche Gesundheit, für
   die Umwelt oder für die öffentliche Sicherheit und

2. unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Euro-
   päischen Union und der Europäischen Atomgemein-
   schaft,
soweit diese Rechtsvorschriften und Rechtsakte auch
bei radiologischen Gefahren anwendbar sind. Bei den
Entscheidungen sind die Notfallpläne zu beachten sowie
die radiologische Lage und die anderen entscheidungs-
erheblichen Umstände des jeweiligen Notfalls zu be-
rücksichtigen.

   (2) Für die Bewertung der radiologischen Lage ist
bei überregionalen und regionalen Notfällen das radio-

logische Lagebild nach § 108 maßgeblich.
   (3) Im weiteren Verlauf des Notfalls prüfen die zu-
ständigen Behörden, ob die Schutzmaßnahmen geän-
dert, ergänzt oder beendet werden sollen. Sie berück-
sichtigen dabei die Wirksamkeit der getroffenen
Schutzmaßnahmen sowie Veränderungen der radiolo-
gischen Lage und der anderen Umstände des Notfalls.

                        § 110

                 Zusammenarbeit
           und Abstimmung bei Notfällen

   Die Behörden und Organisationen, die an Entschei-
dungen über Schutzmaßnahmen oder deren Durch-
führung beteiligt sind, arbeiten nach Maßgabe der
Notfallpläne zusammen. Die Entscheidungen und
Schutzmaßnahmen sind im erforderlichen Umfang
aufeinander abzustimmen, soweit die rechtzeitige
Durchführung angemessener Schutzmaßnahmen da-
durch nicht verhindert oder unangemessen verzögert
wird.

                        § 111
          Dosisabschätzung, Abschätzung
     der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen,
          Anpassung der Notfallplanungen
    bei überregionalen und regionalen Notfällen

   (1) Bei einem überregionalen oder regionalen Notfall
schätzt die für die Erstellung des radiologischen Lage-
bildes zuständige Behörde oder Stelle für betroffene
Bevölkerungsgruppen die Dosis ab, die diese infolge
des Notfalls bereits aufgenommen haben und voraus-
sichtlich noch aufnehmen werden (Dosisabschätzung).

   (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,

Bau und Reaktorsicherheit vergleicht bei einem überre-
gionalen oder regionalen Notfall die Ergebnisse der Do-
sisabschätzung mit dem Referenzwert und schätzt die
Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen, der Verhaltens-
empfehlungen und der angewandten Schutzstrategien

ab. Es prüft, ob die Referenzwerte für den Schutz der
Bevölkerung, die Dosiswerte und die Grenzwerte für
notfallbedingte Kontaminationen oder Dosisleistungen
an die radiologische Lage und die anderen relevanten
Umstände des jeweiligen Notfalls oder an eingetretene
oder zu erwartende Veränderungen dieser Umstände
angepasst werden sollen. Es berücksichtigt dabei die
Notfallschutzgrundsätze, die Ergebnisse der Dosisab-
schätzung sowie die Informationen über die getroffenen
und noch vorgesehenen Schutzmaßnahmen und Ver-
haltensempfehlungen, die von den zuständigen Bun-
des- und Landesbehörden nach den §§ 106 und 107
bereitgestellt worden sind.

   (3) Die zuständigen Bundesministerien prüfen bei ei-
nem überregionalen oder regionalen Notfall im Rahmen
ihrer in den §§ 98, 99 und § 96 Absatz 1 genannten
Zuständigkeiten, ob die Schutzstrategien, die Schutz-
maßnahmen, die Verhaltensempfehlungen und sonsti-
gen Regelungen, die in den Notfallplänen des Bundes
und in Rechtsverordnungen nach § 95 festgelegt sind,
an die radiologische Lage und die anderen relevanten
Umstände des jeweiligen Notfalls oder an eingetretene
oder zu erwartende Veränderungen dieser Umstände
angepasst werden sollen. Sie berücksichtigen dabei
die Ergebnisse der Abschätzung der Wirksamkeit der

Schutzmaßnahmen, Verhaltensempfehlungen und an-
gewandten Schutzstrategien.

   (4) Soweit es bei einem überregionalen oder regio-
nalen Notfall für abgestimmte und angemessene Ent-
scheidungen über die erforderlichen Schutzmaß-
nahmen oder für deren Durchführung erforderlich ist,
ändert oder ergänzt die Bundesregierung auf Vorschlag
der zuständigen Bundesministerien durch allgemeine
Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundes-

rates die Notfallpläne des Bundes für diesen Notfall.

  (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, bei einem
überregionalen oder regionalen Notfall bei Eilbedürftig-
keit durch Einzelweisungen nach Artikel 84 Absatz 5
des Grundgesetzes für diesen Notfall

1. zu bestimmen, welche der in den Notfallplänen für
   bestimmte Referenzszenarien festgelegten optimier-
   ten Schutzstrategien ganz oder teilweise entspre-
   chend anzuwenden sind, wenn dieser Notfall mög-
   licherweise wesentlich von den Referenzszenarien
   abweicht oder die Erkenntnisse über diesen Notfall
   noch nicht ausreichen, um ihn einem bestimmten
   Referenzszenario zuzuordnen oder
2. Richtwerte für notfallbedingte Kontaminationen oder
   Dosisleistungen festzulegen.

  (6) Eilbedürftigkeit liegt vor, wenn

1. die in den bestehenden Notfallplänen des Bundes
   festgelegten optimierten Schutzstrategien oder die
   in diesen Notfallplänen und in Rechtsverordnungen
   nach diesem Kapitel festgelegten Schutzmaßnah-
   men unter Berücksichtigung der Abschätzungen
   nach den Absätzen 1 und 2 sowie der internationalen
   Zusammenarbeit und Koordinierung nicht angemes-

   sen oder ausreichend sind und

2. Rechtsverordnungen nach diesem Kapitel oder Not-
   fallpläne des Bundes für diesen Notfall voraussicht-
   lich nicht rechtzeitig erlassen oder geändert werden
   können.
BGBl. 2017, Seite 2017 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2017
                         § 112
                 Information der
          betroffenen Bevölkerung und
   Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen

   (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden in-
formieren bei einem lokalen Notfall unverzüglich die
möglicherweise betroffene Bevölkerung über den Not-
fall und geben ihr angemessene Empfehlungen für das
Verhalten bei diesem Notfall.
  (2) Die für den Katastrophenschutz zuständigen Be-
hörden unterrichten bei überregionalen und regionalen
Notfällen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich zu einer
Katastrophe geführt haben oder führen können, unver-
züglich die in ihrem Zuständigkeitsbereich möglicher-
weise betroffene Bevölkerung über den eingetretenen
Notfall und geben ihr angemessene Empfehlungen für
das Verhalten in diesem Notfall.

   (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit unterrichtet unverzüglich bei
überregionalen und regionalen Notfällen die möglicher-
weise betroffene Bevölkerung und gibt ihr angemes-
sene Empfehlungen für das Verhalten bei diesem Not-
fall, soweit nicht die für den Katastrophenschutz zu-
ständigen Behörden nach Absatz 2 für die Unterrich-
tung der Bevölkerung und Verhaltensempfehlungen
zuständig sind.
   (4) Die Informationen, Aufforderungen und Verhal-
tensempfehlungen umfassen die in Anlage 7 aufgeführ-
ten Punkte, die für den jeweiligen Notfall relevant sind.

                     Kapitel 2
         Schutz der Einsatzkräfte

                         § 113
      Unterrichtung, Aus- und Fortbildung der
   Einsatzkräfte im Rahmen der Notfallvorsorge

   (1) Personen, die in den Notfallplänen des Bundes
oder der Länder oder in internen Planungen der Strah-
lenschutzverantwortlichen
1. als Einsatzkräfte vorgesehen sind,

2. als Fachkräfte für die Mitwirkung an Entscheidungen
   über Aufgaben und Maßnahmen von Einsatzkräften
   vorgesehen sind oder
3. für die Unterrichtung der Einsatzkräfte im Notfallein-
   satz vorgesehen sind,

sind über die gesundheitlichen Risiken, die ein Einsatz
bei einem Notfall mit sich bringen kann, und über die
bei einem Einsatz zu treffenden Schutz- und Überwa-
chungsmaßnahmen angemessen zu unterrichten und
entsprechend aus- und fortzubilden.

   (2) Die Unterrichtung, Aus- und Fortbildung berück-
sichtigt die in den Notfallplänen berücksichtigten Not-
fälle sowie die entsprechenden Arten des Einsatzes
oder der Mitwirkungs- oder Unterrichtungsaufgaben.
Die Inhalte der Unterrichtung, Aus- und Fortbildung
und die Lehr- und Lernmittel werden regelmäßig auf
den neuesten Stand gebracht. Soweit es zweckdienlich
ist, soll die Aus- und Fortbildung auch die Teilnahme an
Notfallübungen umfassen.

                          § 114
                     Schutz der
          Einsatzkräfte bei Notfalleinsätzen

   (1) Bei Notfalleinsätzen ist durch dem jeweiligen Ein-
satzzweck angemessene Schutz- und Überwachungs-
maßnahmen anzustreben, dass die Exposition von Ein-
satzkräften in dieser Expositionssituation unterhalb der
Werte bleibt, die in § 55 der Strahlenschutzverordnung
vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2016
(BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, als Dosisgrenz-
werte festgesetzt sind. Expositionen von Einsatzkräften
gelten als berufliche Strahlenexposition im Sinne des
§ 3 Absatz 2 Nummer 31 der Strahlenschutzverord-
nung.

   (2) Sofern der Einsatz dem Schutz des Lebens oder
der Gesundheit dient und einer der Werte nach Absatz 1
bei Einsätzen zum Schutz des Lebens oder der Ge-
sundheit auch durch angemessene Schutz- und Über-
wachungsmaßnahmen nicht eingehalten werden kann,
ist anzustreben, dass die Exposition der Einsatzkräfte
den Referenzwert für die effektive Dosis von 100 Milli-
sievert nicht überschreitet. Die Einsatzkräfte müssen
vor dem jeweiligen Einsatz über die mit ihm verbunde-
nen gesundheitlichen Risiken und die zu treffenden
Schutz- und Überwachungsmaßnahmen angemessen
unterrichtet werden. Bei Einsatzkräften, die bereits im
Rahmen der Notfallvorsorge unterrichtet, aus- und fort-
gebildet wurden, ist deren allgemeine Unterrichtung
entsprechend den Umständen des jeweiligen Notfalls
zu ergänzen. Schwangere und Personen unter 18 Jah-
ren dürfen nicht in Situationen nach Satz 1 eingesetzt
werden.

    (3) Sofern der Einsatz der Rettung von Leben, der
Vermeidung schwerer strahlungsbedingter Gesund-
heitsschäden oder der Vermeidung oder Bekämpfung
einer Katastrophe dient und die effektive Dosis 100 Mil-
lisievert auch bei angemessenen Schutz- und Überwa-
chungsmaßnahmen überschreiten kann, ist anzustre-
ben, dass die Exposition von Notfalleinsatzkräften den
Referenzwert für die effektive Dosis von 250 Millisievert
nicht überschreitet. In Ausnahmefällen, in denen es
auch bei angemessenen Schutz- und Überwachungs-
maßnahmen möglich ist, dass die effektive Dosis den
Wert von 250 Millisievert überschreitet, kann die Ein-
satzleitung einen erhöhten Referenzwert von 500 Milli-
sievert festlegen. Die Einsätze nach den Sätzen 1 und 2
dürfen nur von Freiwilligen ausgeführt werden, die vor
dem jeweiligen Einsatz über die Möglichkeit einer sol-
chen Exposition informiert wurden. Absatz 2 Satz 2 bis 4
gilt entsprechend.

   (4) Es ist anzustreben, dass Einsatzkräfte, die bei ei-
nem Notfall bereits eine effektive Dosis von mehr als
250 Millisievert erhalten haben oder bei denen der
Grenzwert der Berufslebensdosis nach § 56 der Strah-
lenschutzverordnung erreicht ist, bei weiteren Notfällen
nicht in Situationen nach Absatz 3 eingesetzt werden.

   (5) Bei der Ermittlung oder Abschätzung der Exposi-
tion einer Einsatzkraft in einer Notfallexpositionssitua-
tion sind die ermittelten oder abgeschätzten Körper-
dosen aus allen Einsätzen zu addieren, die von der Ein-
satzkraft in dieser Notfallexpositionssituation ausge-
BGBl. 2017, Seite 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2018
führt werden. Die Exposition einer Einsatzkraft während
ihres Einsatzes in einer Notfallexpositionssituation ist
hinsichtlich des Grenzwertes für die Berufslebensdosis
nach § 56 der Strahlenschutzverordnung zu berück-
sichtigen.

                         § 115

               Verantwortlichkeit für
            den Schutz der Einsatzkräfte
  (1) Verantwortlich für die Unterrichtung, Aus- und
Fortbildung ihrer eigenen Einsatzkräfte sind

1. die Strahlenschutzverantwortlichen,
2. die Behörden, die gemäß den Notfallplänen des
   Bundes und der Länder für Maßnahmen der Notfall-
   reaktion zuständig sind oder an diesen Maßnahmen
   mitwirken und

3. die an der Notfallreaktion mitwirkenden Organisatio-
   nen.
  (2) Verantwortlich für den Schutz der Einsatzkräfte
im Notfalleinsatz sind
1. die Strahlenschutzverantwortlichen hinsichtlich ihrer
   eigenen und der in ihrem Auftrag tätigen Einsatz-
   kräfte,

2. hinsichtlich der anderen Einsatzkräfte
  a) die Behörde, die den Notfalleinsatz mehrerer Be-
     hörden oder mitwirkender Organisationen leitet
     oder
  b) die Behörden und Organisationen, die für Maß-
     nahmen der Notfallreaktion zuständig sind oder
     an diesen Maßnahmen mitwirken, soweit die Ein-
     satzkräfte nicht einer den Notfalleinsatz leitenden
     Behörde unterstellt sind.

                         § 116
                      Schutz der
       Einsatzkräfte bei anderen Gefahrenlagen
   Bei der Vorbereitung und Durchführung von Einsät-
zen, die nicht der Bekämpfung eines Notfalls im Sinne
dieses Gesetzes, sondern der Bekämpfung einer ande-
ren Gefahrenlage dienen, und bei denen die Einsatz-
kräfte ionisierender Strahlung ausgesetzt sein können,
sind die §§ 113 bis 115 entsprechend anzuwenden.

                         § 117

            Verordnungsermächtigungen

            zum Schutz der Einsatzkräfte

  (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung

1. wesentliche Inhalte der in § 113 vorgeschriebenen

   Unterrichtung, Aus- und Fortbildung zu regeln,

2. Art und Inhalte der in § 114 Absatz 2 und 3 vorge-
   schriebenen Unterrichtung zu regeln,
3. die in § 76 Absatz 1 und § 79 genannten weiteren
   Regelungen über die physikalische Strahlenschutz-
   kontrolle, Schutzbereiche, Schutz-, Vorsorge- und
   Überwachungsmaßnahmen zum Schutz der Einsatz-
   kräfte zu treffen,

4. zu bestimmen, welche Personen, Behörden oder
   Organisationen für die nach Nummer 3 geregelten
   Maßnahmen zum Schutz der Einsatzkräfte verant-
   wortlich sind.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 be-
dürfen der Zustimmung des Bundesrates.

   (2) Bei Eilbedürftigkeit nach Eintritt eines Notfalls
kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit Regelungen nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 bis 4 durch Rechtsverordnung ohne
die Zustimmung des Bundesrates erlassen (Eilverord-
nungen), soweit noch keine entsprechenden Regelun-
gen bestehen. Eilverordnungen treten spätestens sechs
Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Gel-
tungsdauer kann nur durch eine Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen
mit den zu beteiligenden Bundesministerien verlängert
werden. Eilverordnungen, die bestehende Regelungen
ändern, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Bun-
desrat dies verlangt.
   (3) Das Landesrecht regelt, ob und inwieweit
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
auch für die Beschäftigten der zuständigen Behörden
der Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der
Länder sowie privater Hilfsorganisationen gelten, die
beim Katastrophenschutz oder beim Vollzug anderer
landesrechtlicher Vorschriften zur Gefahrenabwehr
und Hilfeleistung mitwirken.
   (4) Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit
(Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird
nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 einge-
schränkt.

                        Teil 4
              Strahlenschutz bei
      bestehenden Expositionssituationen

                     Kapitel 1
        Nach einem Notfall
 bestehende Expositionssituationen

                         § 118

         Übergang zu einer bestehenden
Expositionssituation; Verordnungsermächtigungen
   (1) Wenn sich bei einem überregionalen oder regio-
nalen Notfall die radiologische Lage im Wesentlichen

stabilisiert hat, schätzt das Bundesministerium für Um-

welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Rah-
men der Wirksamkeitsprüfung nach § 111 Absatz 2
auch ab, ob die effektive Dosis bei der betroffenen Be-
völkerung infolge des Notfalls voraussichtlich im fol-
genden Jahr im Bundesgebiet oder in Teilen des Bun-

desgebietes noch den Wert von 1 Millisievert im Jahr

überschreiten wird. Soweit der Wert von 1 Millisievert
voraussichtlich im folgenden Jahr im Bundesgebiet
oder in Teilen des Bundesgebietes noch überschritten
wird, erstrecken sich die von den zuständigen Bundes-
ministerien nach § 111 Absatz 3 und 4 vorzunehmen-
den Prüfungen
1. auch darauf, ob und wie lange angemessene
   Schutzmaßnahmen und andere Maßnahmen nach
BGBl. 2017, Seite 2019 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2019
   Teil 3 im Bundesgebiet oder Teilen des Bundesge-
   bietes noch erforderlich sind, um sicherzustellen,
   dass die effektive Dosis bei der betroffenen Bevöl-
   kerung so bald wie möglich den Wert von 20 Millisie-
   vert unterschreitet sowie

2. darauf, ob und ab welchem Zeitpunkt bei Anwen-
   dung der Rechtsvorschriften über bestehende Ex-
   positionssituationen durch angemessene Schutz-,
   Sanierungs- oder andere Maßnahmen erreicht wer-
   den kann, dass die effektive Dosis weiter reduziert
   wird und den nach Absatz 4 festzusetzenden Refe-
   renzwert so weit wie möglich unterschreitet.

  (2) Wenn eine Reduzierung der effektiven Dosis
möglich ist, erlässt die Bundesregierung in entspre-
chender Anwendung der §§ 92 und 97 Absatz 1 bis
Absatz 4 Satz 1 bis 3 sowie des § 98 auf Vorschlag
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit einen Plan des Bundes zum
Schutz der Bevölkerung in der nach dem Notfall beste-
henden Expositionssituation. Dieser Plan wird als allge-
meine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bun-
desrates beschlossen.

   (3) Auf Vorschlag der für die jeweiligen Sachbereiche
zuständigen Bundesministerien kann die Bundesregie-
rung den Plan des Bundes nach Absatz 2 bei Bedarf
durch besondere Pläne des Bundes ergänzen und kon-
kretisieren, in denen für bestimmte der in § 99 Absatz 2
genannten Anwendungsbereiche die besonderen Pla-
nungen für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 2 dargestellt werden. Diese besonderen Pläne
des Bundes werden als allgemeine Verwaltungsvor-
schriften mit Zustimmung des Bundesrates beschlos-
sen.

   (4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit legt durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates für eine nach
einem überregionalen oder regionalen Notfall nach Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 2 bestehende Expositionssitua-
tion einen Referenzwert für die effektive Dosis fest, die
betroffene Personen infolge des Notfalls über alle
Expositionspfade erhalten, wenn die vorgesehenen
Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. Der Refe-
renzwert darf 20 Millisievert im Jahr nicht überschrei-
ten. In der Rechtsverordnung ist des Weiteren festzule-
gen, in welchen Gebieten und ab welchem Zeitpunkt
die Referenzwerte, die §§ 119, 120 und 152 sowie
Pläne nach Absatz 2 und 3 anzuwenden sind.
   (5) Soweit dies für einen angemessenen Schutz der
Bevölkerung erforderlich ist, stellen die Länder, soweit
die Länder für die Planung oder Durchführung von
Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zuständig
sind, Landespläne auf, welche die Pläne des Bundes
nach den Absätzen 2 und 3 für diese bestehende
Expositionssituation ergänzen und konkretisieren.

   (6) Wenn sich bei einem lokalen Notfall die radiologi-

sche Lage im Wesentlichen stabilisiert hat, die effektive
Dosis bei der betroffenen Bevölkerung infolge des Not-
falls aber den Wert von 1 Millisievert im Jahr noch über-
schreitet, legt die zuständige Behörde durch Allgemein-
verfügung einen Referenzwert für die effektive Dosis
fest, die betroffene Personen infolge des Notfalls über

alle Expositionspfade erhalten, wenn die vorgesehenen
Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. Der Refe-
renzwert darf 20 Millisievert im Jahr nicht überschrei-
ten. Die zuständige Behörde kann ergänzend angemes-
sene Referenzwerte für Organ-Äquivalentdosen fest-
legen.

                         § 119

                Radiologische Lage,
          Maßnahmen, Zusammenarbeit
      und Abstimmung in einer nach einem
     Notfall bestehenden Expositionssituation
   In einer nach einem Notfall bestehenden Exposi-
tionssituation sind die §§ 92 und 106 bis 111 entspre-
chend anzuwenden. An Stelle der Referenzwerte nach
§ 93 gelten für den Schutz der Bevölkerung die nach
§ 118 Absatz 4 oder 6 festgelegten Referenzwerte; an
Stelle der Notfallpläne nach den §§ 98 bis 100 gelten
die Pläne nach § 118 Absatz 2, 3 und 5.

                         § 120

                 Information der
     Bevölkerung und Verhaltensempfehlungen
  (1) Pläne des Bundes nach § 118 Absatz 2 und 3
werden von den zuständigen Stellen des Bundes nach
Maßgabe des § 10 des Umweltinformationsgesetzes
veröffentlicht.

   (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit informiert die betroffene Be-
völkerung über eine nach einem überregionalen oder
regionalen Notfall überörtlich bestehende Expositions-
situation. § 105 Absatz 2 gilt entsprechend.
   (3) Bei einem überregionalen oder regionalen Notfall
ergänzen und konkretisieren die zuständigen Behörden
der Länder die Informationen und Verhaltensempfeh-
lungen des Bundes. § 105 Absatz 3 gilt entsprechend.

   (4) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden in-
formieren die betroffene Bevölkerung über eine nach
einem lokalen Notfall bestehende Expositionssituation,
über die Referenzwerte nach § 118 Absatz 6 sowie über
die getroffenen und vorgesehenen Schutz-, Sanie-
rungs- und anderen Maßnahmen. Sie geben der betrof-
fenen Bevölkerung angemessene Empfehlungen für
das Verhalten in dieser Expositionssituation.
  (5) § 105 Absatz 4 gilt entsprechend.

                     Kapitel 2
              Schutz vor Radon

                     Abschnitt 1

             Gemeinsame Vorschriften

                         § 121
             Festlegung von Gebieten;

             Verordnungsermächtigung

   (1) Die zuständige Behörde legt durch Allgemeinver-
fügung innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten ei-
ner Rechtsverordnung nach Absatz 2 die Gebiete fest,
für die erwartet wird, dass die über das Jahr gemittelte
Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in einer
BGBl. 2017, Seite 2020 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2020
beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräu-
men oder Arbeitsplätzen den Referenzwert nach § 124
oder § 126 überschreitet. Sie veröffentlicht die Fest-
legung der Gebiete. Die Festlegung der Gebiete ist alle
zehn Jahre zu überprüfen.

   (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu bestimmen, unter welchen Umständen die zustän-
dige Behörde davon ausgehen kann, dass in einem Ge-
biet in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Auf-
enthaltsräumen oder Arbeitsplätzen die Referenzwerte
nach den §§ 124 und 126 überschritten werden und
welche Verfahren und Kriterien für die Festlegung der
Gebiete heranzuziehen sind.

                         § 122

               Radonmaßnahmenplan
   (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit erstellt einen Radonmaß-
nahmenplan. Der Radonmaßnahmenplan wird unter
Beteiligung der Länder erstellt. Er erläutert die Maßnah-
men nach diesem Gesetz und enthält Ziele für die Be-
wältigung der langfristigen Risiken der Exposition durch
Radon in Aufenthaltsräumen und an Arbeitsplätzen in

Innenräumen hinsichtlich sämtlicher Quellen, aus de-
nen Radon zutritt, sei es aus dem Boden, aus Baupro-
dukten oder aus dem Wasser.

  (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit macht den Radonmaßnah-
menplan im Bundesanzeiger bekannt.
   (3) Der Radonmaßnahmenplan wird vom Bundesmi-
nisterium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-
sicherheit unter Beteiligung der Länder regelmäßig
aktualisiert, jedoch mindestens alle zehn Jahre.

   (4) Die zuständige Behörde entwickelt für ihren Zu-
ständigkeitsbereich an die jeweiligen Bedingungen
angepasste Strategien zum Umgang mit langfristigen
Risiken der Exposition durch Radon. Sie berücksichtigt
dabei den Radonmaßnahmenplan. Sie erhebt die erfor-
derlichen Daten. Das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit koordiniert
die Entwicklung der Strategien.

                         § 123
                 Maßnahmen an
       Gebäuden; Verordnungsermächtigung
   (1) Wer ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder Ar-
beitsplätzen errichtet, hat geeignete Maßnahmen zu
treffen, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund
zu verhindern oder erheblich zu erschweren. Diese
Pflicht gilt als erfüllt, wenn

1. die nach den allgemein anerkannten Regeln der
   Technik erforderlichen Maßnahmen zum Feuchte-
   schutz eingehalten werden und

2. in den nach § 121 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Ge-

   bieten zusätzlich die in der Rechtsverordnung nach

   Absatz 2 bestimmten Maßnahmen eingehalten wer-

   den.

  (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

weitere Maßnahmen zum Schutz vor Radon für zu er-
richtende Gebäude innerhalb der nach § 121 Ab-
satz 1 Satz 1 festgelegten Gebiete zu bestimmen.

  (3) Die zuständige Behörde kann von der Pflicht
nach Absatz 1 Satz 1 auf Antrag befreien, soweit die
Anforderungen im Einzelfall durch einen unangemesse-
nen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen
Härte führen. Eine unbillige Härte kann insbesondere
vorliegen, wenn eine Überschreitung des Referenz-
werts in dem Gebäude auch ohne Maßnahmen nicht
zu erwarten ist.

   (4) Wer im Rahmen der baulichen Veränderung eines
Gebäudes mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen
Maßnahmen durchführt, die zu einer erheblichen Ver-
minderung der Luftwechselrate führen, soll die Durch-
führung von Maßnahmen zum Schutz vor Radon in Be-
tracht ziehen, soweit diese Maßnahmen erforderlich
und zumutbar sind.

                     Abschnitt 2

     Schutz vor Radon in Aufenthaltsräumen

                        § 124

     Referenzwert; Verordnungsermächtigung

   Der Referenzwert für die über das Jahr gemittelte
Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in Auf-
enthaltsräumen beträgt 300 Becquerel je Kubikmeter.
Spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Geset-
zes legt das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit einen Bericht über
die Entwicklung der Schutzmaßnahmen für die Allge-
meinbevölkerung gegenüber Radonexpositionen, über
deren Wirksamkeit und Kosten auf Bundes- und Län-
derebene vor. Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates festzulegen, wie die Messung der Radon-222-Ak-
tivitätskonzentration in der Luft in Aufenthaltsräumen
zu erfolgen hat.

                        § 125

         Unterrichtung der Bevölkerung;
       Reduzierung der Radonkonzentration
  (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit sowie die zuständigen
Behörden der Länder unterrichten die Bevölkerung in
geeigneter Weise über die Exposition durch Radon in
Aufenthaltsräumen und die damit verbundenen Ge-
sundheitsrisiken, über die Wichtigkeit von Radonmes-
sungen und über die technischen Möglichkeiten, die
zur Verringerung vorhandener Radon-222-Aktivitäts-
konzentrationen verfügbar sind.

  (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit sowie die zuständigen Be-

hörden der Länder regen Maßnahmen zur Ermittlung

von Aufenthaltsräumen an, in denen die über das Jahr

gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der

Luft den Referenzwert nach § 124 überschreitet, und
empfehlen technische oder andere Mittel zur Verringe-
rung der Exposition durch Radon.
BGBl. 2017, Seite 2021 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2021
                     Abschnitt 3

               Schutz vor Radon an

           Arbeitsplätzen in Innenräumen

                         § 126

                    Referenzwert
  Der Referenzwert für die über das Jahr gemittelte
Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft an Ar-
beitsplätzen beträgt 300 Becquerel je Kubikmeter.

                         § 127
         Messung der Radonkonzentration

  (1) Wer für einen Arbeitsplatz in einem Innenraum
verantwortlich ist, hat innerhalb der Frist nach Satz 2
Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration in
der Luft zu veranlassen, wenn

1. sich der Arbeitsplatz im Erd- oder Kellergeschoss
   eines Gebäudes befindet, das in einem nach
   § 121 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Gebiet liegt, oder
2. die Art des Arbeitsplatzes einem der Arbeitsfelder
   nach Anlage 8 zuzuordnen ist.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 muss die Messung
innerhalb von 18 Monaten nach der Festlegung des
Gebiets und Aufnahme der beruflichen Betätigung an
dem Arbeitsplatz und im Falle des Satzes 1 Nummer 2
innerhalb von 18 Monaten nach Aufnahme der beruf-
lichen Betätigung an dem Arbeitsplatz erfolgt sein. Die
zuständige Behörde kann anordnen, dass der für den
Arbeitsplatz Verantwortliche auch für andere Arbeits-
plätze in Innenräumen Messungen der Radon-222-
Aktivitätskonzentration in der Luft zu veranlassen hat,
wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Radon-
222-Aktivitätskonzentration in der Luft über dem Refe-
renzwert nach § 126 liegt.
  (2) Verantwortlich für einen Arbeitsplatz ist,
1. wer in seiner Betriebsstätte eine Betätigung beruf-
   lich ausübt oder ausüben lässt oder

2. in wessen Betriebsstätte ein Dritter in eigener Ver-
   antwortung eine Betätigung beruflich ausübt oder
   von Personen ausüben lässt, die unter dessen Auf-
   sicht stehen.

  (3) Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche hat die
Ergebnisse der Messungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3
unverzüglich aufzuzeichnen, fünf Jahre ab dem Zeit-
punkt der Erstellung aufzubewahren und der zuständi-
gen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
   (4) Im Falle der Verantwortlichkeit nach Absatz 2
Nummer 1 hat der für den Arbeitsplatz Verantwortliche
die betroffenen Arbeitskräfte und den Betriebsrat oder
den Personalrat unverzüglich über die Ergebnisse der
Messungen zu unterrichten. Im Falle der Verantwort-
lichkeit nach Absatz 2 Nummer 2 hat der für den Ar-
beitsplatz Verantwortliche unverzüglich den Dritten zu
unterrichten; die Pflicht nach Satz 1 gilt entsprechend
für den Dritten.

                         § 128

       Reduzierung der Radonkonzentration
   (1) Überschreitet die Radon-222-Aktivitätskonzen-
tration in der Luft an einem Arbeitsplatz den Referenz-
wert nach § 126, so hat der für den Arbeitsplatz Verant-

wortliche unverzüglich Maßnahmen zur Reduzierung
der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft zu

ergreifen.

   (2) Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche hat den
Erfolg der von ihm getroffenen Maßnahmen durch eine
Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der
Luft zu überprüfen; die Messung muss innerhalb von 24
Monaten erfolgt sein, nachdem die Überschreitung des
Referenzwerts durch die Messung nach § 127 Absatz 1
bekannt geworden ist. Der Verantwortliche hat das
Ergebnis der Messung unverzüglich aufzuzeichnen,
fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Erstellung aufzube-
wahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen.

    (3) Im Falle der Verantwortlichkeit nach § 127 Ab-
satz 2 Nummer 1 hat der für den Arbeitsplatz Verant-
wortliche die betroffenen Arbeitskräfte und den Be-
triebsrat oder den Personalrat unverzüglich über die Er-
gebnisse der Messungen zu unterrichten. Im Falle der
Verantwortlichkeit nach § 127 Absatz 2 Nummer 2 hat
der für den Arbeitsplatz Verantwortliche unverzüglich
den Dritten zu unterrichten; die Pflicht nach Satz 1 gilt
entsprechend für den Dritten.
   (4) Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche muss
keine Maßnahmen zur Reduzierung der Radon-222-Ak-
tivitätkonzentration in der Luft ergreifen, wenn die Maß-
nahmen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem
Aufwand möglich sind, und zwar aus besonderen Grün-
den, die sich ergeben
1. aus überwiegenden Belangen des Arbeits- oder
   Gesundheitsschutzes oder

2. aus der Natur des Arbeitsplatzes.
Im Falle der Verantwortlichkeit nach § 127 Absatz 2
Nummer 2 hat der für den Arbeitsplatz Verantwortliche
den Dritten unverzüglich nach Bekanntwerden der
Gründe darüber zu unterrichten.
                         § 129

                      Anmeldung

  (1) Der Verantwortliche nach § 128 Absatz 1 hat den
Arbeitsplatz bei der zuständigen Behörde unverzüglich
anzumelden, wenn eine Messung nach § 128 Ab-
satz 2 Satz 1 keine Unterschreitung des Referenzwerts
nach § 126 ergibt. Der Anmeldung sind beizufügen:

1. Informationen über die Art des Arbeitsplatzes und
   die Anzahl der betroffenen Arbeitskräfte,
2. die Ergebnisse der Messungen nach § 127 Absatz 1,
3. Informationen über die ergriffenen Maßnahmen zur
   Reduzierung der Radon-222-Aktivitätskonzentration
   sowie die Ergebnisse der Messungen nach § 128
   Absatz 2 und
4. die weiteren vorgesehenen Maßnahmen zur Redu-
   zierung der Exposition.

   (2) Ergreift der für den Arbeitsplatz Verantwortliche
auf Grund des § 128 Absatz 4 keine Maßnahmen, so
hat er den Arbeitsplatz unverzüglich nach Bekanntwer-
den der besonderen Gründe bei der zuständigen Be-
hörde anzumelden. Der Anmeldung sind die Unterlagen
nach Absatz 1 Satz 2 beizufügen; abweichend von Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 3 ist zu begründen, warum keine
Maßnahmen zur Reduzierung ergriffen wurden. Soweit
die vorgetragenen Gründe den Verzicht auf Maßnah-
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men nicht rechtfertigen, kann die zuständige Behörde
Maßnahmen zur Reduzierung der Radon-222-Aktivi-
tätskonzentration in der Luft an diesem Arbeitsplatz an-
ordnen.
   (3) Ein Dritter, der in fremden Betriebsstätten eine
Betätigung eigenverantwortlich beruflich ausübt oder
ausüben lässt, hat diese Betätigung unverzüglich anzu-
melden, sobald sie an mehreren Arbeitsplätzen ausge-
übt wird, die nach Absatz 1 Satz 1 anzumelden sind.
Der Anmeldung sind Unterlagen entsprechend Ab-
satz 1 Satz 2 beizufügen; die für die Arbeitsplätze Ver-
antwortlichen haben dem Dritten die dafür erforder-
lichen Auskünfte zu erteilen.
   (4) Für den zur Anmeldung Verpflichteten gilt die
Pflicht zur betrieblichen Zusammenarbeit nach § 71 Ab-
satz 3 entsprechend.

                         § 130

            Abschätzung der Exposition
   (1) Der zur Anmeldung Verpflichtete hat innerhalb
von sechs Monaten nach der Anmeldung eine auf den
Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der Radon-222-
Exposition, der potentiellen Alphaenergie-Exposition
oder der Körperdosis durch die Exposition durch Ra-
don durchzuführen; im Falle der Anmeldung durch den
Dritten nach § 129 Absatz 3 Satz 1 ist die Abschätzung
bezogen auf die gesamte Betätigung durchzuführen.
Die Abschätzung ist unverzüglich zu wiederholen,
sobald der Arbeitsplatz so verändert wird, dass eine
höhere Exposition auftreten kann. Die Ergebnisse der
Abschätzungen sind aufzuzeichnen und der zuständi-
gen Behörde unverzüglich vorzulegen. Die Ergebnisse
der Abschätzung sind fünf Jahre lang aufzubewahren.
   (2) Ergibt die Abschätzung, dass die effektive Dosis
6 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreiten kann,
so hat der zur Abschätzung Verpflichtete die Exposition
durch Radon regelmäßig zu überprüfen. Er hat die Ex-
position durch geeignete Strahlenschutzmaßnahmen
auf der Grundlage von Vorschriften des allgemeinen
Arbeitsschutzes und unter Berücksichtigung aller Um-
stände des Einzelfalls so gering wie möglich zu halten.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage entsprechen-
der Nachweise verlangen.
   (3) Ergibt die Abschätzung, dass die effektive Dosis
6 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten kann, so
sind Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes
nach Maßgabe des § 131 und der Rechtsverordnung
nach § 132 Satz 2 Nummer 6 zu erfüllen.

                         § 131

             Beruflicher Strahlenschutz
  (1) Erfordert das Ergebnis der Abschätzung nach
§ 130 Absatz 3 die Einhaltung von Anforderungen des
beruflichen Strahlenschutzes, so hat der zur Abschät-
zung Verpflichtete
1. geeignete Maßnahmen zu treffen, um unter Berück-
   sichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Expo-
   sition durch Radon so gering wie möglich zu halten,
2. die Radon-222-Exposition, die potentielle Alpha-
   energie-Exposition oder die Körperdosis der an an-
   meldungsbedürftigen Arbeitsplätzen beschäftigten
   Arbeitskräfte auf geeignete Weise durch Messung
   zu ermitteln,

3. dafür zu sorgen, dass die Dosisgrenzwerte nicht
   überschritten werden und die Körperdosen nach
   § 166 ermittelt werden; die Regelungen und Grenz-
   werte der §§ 77 und 78 Absatz 1 und 3 Satz 1 und 3
   gelten insoweit entsprechend,
4. dafür zu sorgen, dass die Anforderungen des beruf-
   lichen Strahlenschutzes nach der nach § 132 Satz 2
   Nummer 6 erlassenen Rechtsverordnung eingehal-
   ten werden.
   (2) Handelt es sich bei dem Verpflichteten um eine
juristische Person oder um eine rechtsfähige Personen-
gesellschaft, so gilt § 69 Absatz 2 entsprechend.

                        § 132
             Verordnungsermächtigung

   Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforde-
rungen an den Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen
festzulegen. In der Rechtsverordnung kann insbeson-
dere festgelegt werden,
1. in welchen Fällen und auf welche Weise mehrere
   Arbeitsorte als Arbeitsplatz im Sinne dieses Ab-
   schnitts zu betrachten sind,

2. wie die Radon-222-Aktivitätskonzentration an Ar-
   beitsplätzen über das Kalenderjahr zu mitteln ist,
3. wie die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzen-
   tration in der Luft an Arbeitsplätzen nach den
   §§ 127 und 128 zu erfolgen hat, dass sie von einer
   anerkannten Stelle auszuführen ist und welche An-
   forderungen an die Messung und an die Stelle, die
   die Messung ausführt, sowie an das Verfahren der
   Anerkennung dieser Stelle zu stellen sind,
4. wie die Radon-222-Aktivitätskonzentration in der
   Luft und die Aufenthaltszeit oder die potentielle
   Alphaenergie-Exposition in eine effektive Dosis, die
   eine Arbeitskraft erhält, umzurechnen ist,
5. wie die arbeitsplatzbezogene Abschätzung der Ra-
   don-222-Exposition, der potentiellen Alphaenergie-
   Exposition oder der Körperdosis durch die Exposi-
   tion durch Radon nach § 130 Absatz 1 durchzufüh-
   ren ist und welche Anforderungen an das Verfahren
   der Abschätzung und an die Person, die die Ab-
   schätzung durchführt, zu stellen sind,
6. dass die für Teil 2 dieses Gesetzes geltenden sowie
   die in § 76 Absatz 1 und § 79 aufgezählten Maßnah-
   men und Anforderungen des beruflichen Strahlen-
   schutzes zum Schutz der Arbeitskräfte auch im Falle
   des § 130 Absatz 3 anzuwenden sind,

7. wie die Radon-222-Exposition, die potentielle
   Alphaenergie-Exposition oder die Körperdosis im
   Falle des § 131 Absatz 1 Nummer 2 zu ermitteln ist
   und welche Anforderungen an das Verfahren der
   Ermittlung zu stellen sind,
8. dass die Ermittlung nach § 131 Absatz 1 Nummer 2
   durch eine nach § 169 behördlich bestimmte Mess-
   stelle zu erfolgen hat und welche Informationen der
   Messstelle für die Ermittlung zur Verfügung zu stel-
   len sind und
9. welche Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Mittei-
   lungs- und Vorlagepflichten im Zusammenhang mit
   den Pflichten nach § 131 und nach den Num-
   mern 1 bis 8 bestehen.
BGBl. 2017, Seite 2023 — Originalseite als Abbildung
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                     Kapitel 3

              Schutz vor

    Radioaktivität in Bauprodukten
                        § 133

                    Referenzwert
   Der Referenzwert für die effektive Dosis aus äußerer

Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung in Auf-

enthaltsräumen durch Gammastrahlung aus Baupro-

dukten beträgt zusätzlich zur effektiven Dosis aus äu-

ßerer Exposition im Freien 1 Millisievert im Kalender-

jahr.

                        § 134
       Bestimmung der spezifischen Aktivität
   (1) Wer Bauprodukte, die die in Anlage 9 genannten
mineralischen Primärrohstoffe oder Rückstände enthal-

ten, herstellt oder ins Inland verbringt, muss vor dem
Inverkehrbringen der Bauprodukte die spezifische Akti-
vität der Radionuklide Radium-226, Thorium-232 oder
seines Zerfallsprodukts Radium-228 und Kalium-40 be-
stimmen.

   (2) Die Ergebnisse der Bestimmung der nach Ab-

satz 1 bestimmten spezifischen Aktivitäten sind aufzu-

zeichnen und fünf Jahre lang aufzubewahren.
   (3) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass sie
von dem zur Bestimmung der spezifischen Aktivität
Verpflichteten über die Ergebnisse der Bestimmung
und den gemäß der Rechtsverordnung nach § 135
Absatz 1 Satz 3 ermittelten Aktivitätsindex sowie über
andere in der Rechtsverordnung genannte für die Be-
rechnung des Aktivitätsindex verwendete Größen un-
terrichtet wird.

                        § 135
      Maßnahmen; Verordnungsermächtigung

   (1) Der zur Bestimmung der spezifischen Aktivität
Verpflichtete darf Bauprodukte, die die in Anlage 9 ge-
nannten mineralischen Primärrohstoffe oder Rück-
stände enthalten, uneingeschränkt nur in Verkehr
bringen, wenn er nachweist, dass die voraussichtliche
Exposition durch von dem Bauprodukt ausgehende
Strahlung den Referenzwert nicht überschreitet. Der
Referenzwert gilt als eingehalten, wenn der gemäß der
Rechtsverordnung nach Satz 3 ermittelte Aktivitätsin-
dex die dort festgelegten Werte nicht überschreitet.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen,
wie der Aktivitätsindex zu berechnen ist und welche
Werte der Aktivitätsindex nicht überschreiten darf.
   (2) Überschreitet die voraussichtlich von einem Bau-
produkt, das die in Anlage 9 genannten mineralischen
Primärrohstoffe oder Rückstände enthält, ausgehende
effektive Dosis den Referenzwert, hat derjenige, der
das Bauprodukt herstellt oder ins Inland verbringt, die
zuständige Behörde unverzüglich zu informieren.
  (3) Die zuständige Behörde kann innerhalb eines
Monats nach Eingang der Information

1. die Maßnahmen anordnen, die zur Einhaltung des
   Referenzwerts bei Verwendung des Bauprodukts
   zur Herstellung von Gebäuden mit Aufenthaltsräu-
   men erforderlich sind, oder

2. die Verwendung des Bauprodukts zur Herstellung
   von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen untersagen,

   wenn der Referenzwert nicht eingehalten werden
   kann.
Das Bauprodukt darf erst nach Ablauf der Monatsfrist
oder nach Maßgabe der behördlichen Entscheidung in
Verkehr gebracht werden.

   (4) Der Verpflichtete hat den Bauherrn, den Ent-

wurfsverfasser und den Unternehmer im Sinne der

jeweils anwendbaren Landesbauordnungen hinsichtlich

der getroffenen Einschränkungen zu informieren.

Soweit diese Personen nicht bekannt sind, ist das

Bauprodukt mit Begleitpapieren zu versehen, aus
denen die Verwendungseinschränkungen hervorgehen.

                     Kapitel 4

  Radioaktiv kontaminierte Gebiete

                     Abschnitt 1
                Radioaktive Altlasten

                         § 136

               Begriff der radioaktiven

         Altlast; Verordnungsermächtigung

   (1) Radioaktive Altlasten sind durch abgeschlossene
menschliche Betätigung kontaminierte Grundstücke,
Teile von Grundstücken, Gebäude oder Gewässer,
wenn von der Kontamination eine Exposition verur-
sacht wird oder werden kann, durch die für Einzelper-
sonen der Bevölkerung der Referenzwert der effektiven
Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr überschritten
wird.
   (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Anforderungen für die Ermittlung der Exposition
und Prüfwerte, bei deren Unterschreitung keine radio-
aktive Altlast vorliegt, festzulegen.

   (3) Bei der Ermittlung der Exposition zur Bestim-
mung einer radioaktiven Altlast ist die planungsrecht-
lich zulässige Nutzung der Grundstücke und ihrer
Umgebung sowie das sich daraus ergebende Schutz-
bedürfnis zu beachten. Fehlen planungsrechtliche
Festsetzungen, so ist die Prägung des Gebiets unter
Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung zu-
grunde zu legen. Liegen auf Teilflächen gegenüber der
nach den Sätzen 1 oder 2 zugrunde zu legenden
Nutzung abweichende Nutzungen vor, die zu höheren
Expositionen führen können, sind diese zu berücksich-
tigen.
   (4) Besteht die Besorgnis, dass eine radioaktive
Altlast einen Grundwasserleiter beeinflusst, ist abwei-
chend von Absatz 3 grundsätzlich eine Nutzung des
Grundwassers zu unterstellen.

                         § 137
    Verantwortlichkeit für radioaktive Altlasten

  (1) Verantwortlich für eine radioaktive Altlast ist, wer

1. die Kontamination verursacht hat,
2. einer Person nach Nummer 1 in Gesamtrechtsnach-
   folge folgt,
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Originalseite · Seite 2024
3. Eigentümer der radioaktiven Altlast ist,

4. die tatsächliche Gewalt über die radioaktive Altlast

   ausübt oder

5. das Eigentum an der radioaktiven Altlast aufgibt.
   (2) Verantwortlich ist auch, wer aus handelsrecht-
lichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für
eine juristische Person einzustehen hat, der eine radio-
aktive Altlast gehört.
   (3) Verantwortlich ist auch der frühere Eigentümer ei-
ner radioaktiven Altlast, wenn er die Kontamination
kannte oder kennen musste und wenn das Eigentum
nach dem 31. Dezember 2018 übertragen wurde. Dies
gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grund-
stücks darauf vertraut hat, dass keine Kontaminationen
vorhanden sind, wenn das Vertrauen unter Berücksich-
tigung der Umstände des Einzelfalls schutzwürdig ist.

                          § 138

          Verdacht auf radioaktive Altlasten

   (1) Liegen einer der in § 137 genannten Personen
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer radioaktiven Alt-
last vor, so hat sie dies der zuständigen Behörde unver-
züglich zu melden.
   (2) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte
für das Vorliegen einer radioaktiven Altlast vor, so soll
sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten
Maßnahmen treffen.
   (3) Besteht ein hinreichender Verdacht für das Vorlie-
gen einer radioaktiven Altlast, so kann die zuständige
Behörde die in § 137 genannten Personen verpflichten,
die erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, ins-
besondere zu Art, Höhe und Ausdehnung der Kontami-
nation und zur Exposition. Ein hinreichender Verdacht
liegt in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Über-
schreitung der in der Rechtsverordnung nach § 136
Absatz 2 festgelegten Prüfwerte ergeben haben oder

erwarten lassen oder wenn es auf Grund sonstiger

Feststellungen überwiegend wahrscheinlich ist, dass
eine radioaktive Altlast vorliegt.

                          § 139

        Behördliche Anordnungsbefugnisse

    für Maßnahmen; Verordnungsermächtigung

   (1) Liegt eine radioaktive Altlast vor, so kann die zu-

ständige Behörde einen der für die radioaktive Altlast

Verantwortlichen verpflichten,

1. Untersuchungen zu Art und Ausdehnung der radio-
   aktiven Altlast sowie zur Exposition und zu mög-
   lichen Sanierungs- und sonstigen Maßnahmen zur
   Verhinderung oder Verminderung der Exposition
   durchzuführen,
2. der zuständigen Behörde das Ergebnis dieser Unter-
   suchungen mitzuteilen,
3. durch bestimmte Sanierungsmaßnahmen, sonstige
   Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung
   der Exposition oder Nachsorgemaßnahmen dafür

   zu sorgen, dass der Referenzwert nach § 136

   Absatz 1 unterschritten wird,

4. die Exposition der Bevölkerung infolge der Sanie-
   rungsarbeiten zu überwachen,

5. auch nach Durchführung von Maßnahmen nach
   Nummer 3 weitere Maßnahmen durchzuführen, so-

   weit dies zur Sicherung des Ziels von Sanierungs-

   oder sonstigen Maßnahmen zur Verhinderung oder
   Verminderung der Exposition notwendig ist, oder
6. die von der radioaktiven Altlast ausgehenden, Ra-
   dionuklide enthaltenden Emissionen und Immissio-
   nen, einschließlich der Direktstrahlung, zu überwa-
   chen.
§ 13 Absatz 2 und § 18 Satz 1 des Bundes-Boden-
schutzgesetzes gelten entsprechend.

   (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 durch-
zuführenden Maßnahmen sollen auf wissenschaftlich
begründeten, technisch und wirtschaftlich durchführ-
baren Verfahren beruhen, die in der praktischen Anwen-
dung erprobt und bewährt sind oder die ihre praktische
Eignung als gesichert erscheinen lassen. Art, Umfang
und Dauer der Maßnahmen sind zu optimieren.

  (3) Wird während der Sanierungsmaßnahmen vorü-
bergehend die Exposition erhöht, so soll diese einen
Richtwert für die effektive Dosis von 6 Millisievert im
Kalenderjahr für Einzelpersonen der Bevölkerung nicht
überschreiten. Dabei soll infolge von Einleitungen in
oberirdische Gewässer der Richtwert für die effektive
Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr für Einzelper-
sonen der Bevölkerung nicht überschritten werden.
  (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Vorgaben zur Emissions- und Immissionsüberwa-
   chung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 zu machen
   und

2. Anforderungen an die Optimierung der Maßnahmen
   nach Absatz 2 Satz 2 festzulegen.

                          § 140

        Weitere Pflichten im Zusammenhang

       mit der Durchführung von Maßnahmen

   (1) Der für die radioaktive Altlast Verantwortliche hat
der zuständigen Behörde unverzüglich den Beginn und
den Abschluss der Maßnahmen mitzuteilen und geeig-
nete Nachweise über die Wirksamkeit der durchgeführ-

ten Maßnahmen vorzulegen.

   (2) Wer nach Durchführung von Maßnahmen nach

§ 139 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 beabsichtigt,

Veränderungen an dem betroffenen Grundstück vorzu-

nehmen, insbesondere Änderungen der Nutzung sowie
das Aufbringen oder Entfernen von Stoffen, hat dies
vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der zu-
ständigen Behörde mitzuteilen und nachzuweisen,
dass infolge der Veränderung die Exposition nicht er-
höht wird.

                          § 141
             Anwendung der Vorschriften
           für Tätigkeiten mit Rückständen

   Abweichend von den §§ 138 bis 140 finden die Vor-

schriften von Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 8 Unterabschnitt 2

dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, wenn
Rückstände oder sonstige Materialien vom verunreinig-
ten Grundstück, auch zum Zweck der Sanierung des
BGBl. 2017, Seite 2025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2025
Grundstücks, entfernt werden, es sei denn, die Rück-
stände oder Materialien werden bei der Sanierung an-
derer radioaktiver Altlasten verwendet.

                          § 142
      Information der Öffentlichkeit; Erfassung

  (1) Die zuständige Behörde informiert die betroffene
Öffentlichkeit über die radioaktive Altlast und die von ihr
ausgehende Exposition sowie über die getroffenen
Sanierungsmaßnahmen, sonstigen Maßnahmen zur
Verhinderung oder Verminderung der Exposition und
Nachsorgemaßnahmen.
   (2) Die zuständigen Behörden erfassen die festge-
stellten radioaktiven Altlasten und altlastverdächtigen
Flächen.

                          § 143
                 Sanierungsplanung;
              Verordnungsermächtigung
   (1) Bei radioaktiven Altlasten, bei denen wegen der
Verschiedenartigkeit der erforderlichen Maßnahmen ein
abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen
auf Grund von Art oder Ausdehnung der Kontamination
in besonderem Maße Risiken für den Einzelnen oder die
Allgemeinheit ausgehen, kann die zuständige Behörde
einen für die radioaktive Altlast Verantwortlichen ver-
pflichten, einen Sanierungsplan vorzulegen. Der Sanie-
rungsplan hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

1. eine Darstellung der Ergebnisse der durchgeführten
   Untersuchungen, von Art und Ausdehnung der ra-
   dioaktiven Altlast und eine Zusammenfassung der
   Expositionsabschätzung,
2. Angaben über die bisherige und künftige Nutzung
   der zu sanierenden Grundstücke und

3. die Darstellung der vorgesehenen Sanierungsmaß-
   nahmen, sonstigen Maßnahmen zur Verhinderung
   oder Verminderung der Exposition und Nachsorge-
   maßnahmen.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-

ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften

über den Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen.

   (2) § 136 Absatz 3 und 4 und § 139 Absatz 2 dieses
Gesetzes sowie § 13 Absatz 2 und 4 und § 18 Satz 1
des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entspre-
chend. Die zuständige Behörde kann den Sanierungs-
plan, auch mit Abänderungen oder mit Nebenbestim-
mungen, für verbindlich erklären.

                          § 144

           Behördliche Sanierungsplanung

   (1) Die zuständige Behörde kann den Sanierungs-

plan nach § 143 Absatz 1 selbst erstellen oder ergän-

zen oder durch einen Sachverständigen erstellen oder
ergänzen lassen, wenn

1. der Plan nicht, nicht innerhalb der von der Behörde

   gesetzten Frist oder fachlich unzureichend erstellt

   worden ist,

2. ein für die radioaktive Altlast Verantwortlicher nicht
   oder nicht rechtzeitig herangezogen werden kann
   oder

3. auf Grund der Komplexität der Altlastensituation,
   insbesondere auf Grund der großflächigen Aus-
   dehnung der Kontamination oder der Anzahl der
   betroffenen Verpflichteten, ein koordiniertes Vorge-
   hen erforderlich ist.
Für den Sachverständigen gilt § 18 Satz 1 des Bundes-
Bodenschutzgesetzes entsprechend.

   (2) Die zuständige Behörde kann den Sanierungs-
plan, auch mit Abänderungen oder mit Nebenbestim-
mungen, für verbindlich erklären.
   (3) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines
Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans
vorgelegt werden. Der Sanierungsvertrag kann die
Einbeziehung Dritter vorsehen.

                         § 145
             Schutz von Arbeitskräften;
             Verordnungsermächtigung
   (1) Bei Sanierungs- und sonstigen Maßnahmen zur
Verhinderung und Verminderung der Exposition bei ra-
dioaktiven Altlasten hat derjenige, der die Maßnahmen
selbst beruflich durchführt oder durch unter seiner Auf-
sicht stehende Arbeitskräfte durchführen lässt, vor Be-
ginn der Maßnahmen eine Abschätzung der Körperdo-
sis der Arbeitskräfte durchzuführen. Die Abschätzung
ist unverzüglich zu wiederholen, sobald die Arbeitssi-
tuation so verändert wird, dass eine höhere Exposition
auftreten kann. Die Ergebnisse der Abschätzung sind
aufzuzeichnen, fünf Jahre lang aufzubewahren und der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Für
sonstige Betätigungen im Zusammenhang mit radioak-
tiven Altlasten kann die zuständige Behörde verlangen,
dass derjenige, der die Betätigungen selbst beruflich
durchführt oder durch unter seiner Aufsicht stehende
Arbeitskräfte durchführen lässt, eine Abschätzung der
Körperdosis der Arbeitskräfte durchführt.

   (2) Ergibt die Abschätzung, dass die Körperdosis
einen der Werte für die Einstufung als beruflich expo-
nierte Person überschreiten kann, so hat der zur
Abschätzung Verpflichtete die Durchführung der Maß-

nahmen vor deren Beginn bei der zuständigen Behörde

anzumelden. Der Anmeldung sind beizufügen:

1. Informationen über die durchzuführenden Maßnah-
   men,

2. die Abschätzung der Körperdosis,
3. die Anzahl der betroffenen Arbeitskräfte und

4. Informationen über die bei der Durchführung der
   Maßnahmen vorgesehenen Vorkehrungen und Maß-
   nahmen zur Reduzierung der beruflichen Exposition.

  (3) Der zur Anmeldung Verpflichte hat

1. geeignete Maßnahmen zu treffen, um unter Berück-

   sichtigung aller Umstände des Einzelfalls die beruf-

   liche Exposition so gering wie möglich zu halten,

2. dafür zu sorgen, dass für die Arbeitskräfte, bei
   denen die Abschätzung ergeben hat, dass die Kör-

   perdosis einen der Werte für die Einstufung als

   beruflich exponierte Person überschreiten kann, die

   Dosisgrenzwerte nicht überschritten werden und die
   Körperdosen nach § 166 ermittelt werden; die Rege-
   lungen und Grenzwerte der §§ 77 und 78 gelten
   insoweit entsprechend,
BGBl. 2017, Seite 2026 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2026
3. dafür zu sorgen, dass die Anforderungen des beruf-
   lichen Strahlenschutzes auf Grund der nach Absatz 5
   erlassenen Rechtsverordnung eingehalten werden.
   (4) Für den zur Anmeldung Verpflichteten gilt die
Pflicht zur betrieblichen Zusammenarbeit nach § 71 Ab-
satz 3 entsprechend. Handelt es sich bei dem Ver-
pflichteten um eine juristische Person oder um eine
rechtsfähige Personengesellschaft, so gilt § 69 Absatz 2
entsprechend.

   (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
festzulegen,
1. dass die in den §§ 73, 76 Absatz 1, §§ 79 und 89
   aufgezählten Maßnahmen und Anforderungen des
   beruflichen Strahlenschutzes zum Schutz der Ar-
   beitskräfte nach Absatz 1 anzuwenden sind und

2. dass sich der zur Anmeldung Verpflichtete bei der

   Durchführung der Maßnahmen von Personen mit

   der erforderlichen Fachkunde oder den erforder-
   lichen Kenntnissen im Strahlenschutz beraten zu
   lassen hat.

                         § 146
            Kosten; Ausgleichsanspruch

   (1) Die Kosten der nach § 138 Absatz 3, § 139 Ab-
satz 1, den §§ 143 und 144 Absatz 1 Nummer 1 ange-
ordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Ver-
pflichteten. Bestätigen im Falle des § 138 Absatz 3 die
Untersuchungen den Verdacht nicht, sind den zur Un-
tersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten,
wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände
nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 144 Ab-
satz 1 Nummer 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von
dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte ver-
langt werden können.
   (2) Mehrere Verantwortliche haben unabhängig von
ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsan-
spruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, be-
stimmt sich der Umfang des zu leistenden Ausgleichs
danach, inwieweit der die Sanierungspflicht begrün-
dende Zustand den einzelnen Verpflichteten zuzuord-
nen ist; § 426 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buches findet entsprechend Anwendung. Der Aus-
gleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438,
548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind nicht
anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitrei-
bung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen
selbst ausführt, im Übrigen nach der Beendigung der
Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeit-
punkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Er-
satzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsan-
spruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis
30 Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für
Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen
Gerichten offen.

                         § 147

     Wertausgleich; Verordnungsermächtigung
   (1) Soweit durch den Einsatz öffentlicher Mittel bei
Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten nach § 139 oder
§ 143 der Verkehrswert des Grundstücks nicht nur un-
wesentlich erhöht wird und der Eigentümer die Kosten
hierfür nicht oder nicht vollständig getragen hat, hat er

einen von der zuständigen Behörde festzusetzenden
Wertausgleich in Höhe der durch die Maßnahmen be-
dingten Wertsteigerung an den öffentlichen Kostenträ-
ger zu leisten. Die Höhe des Ausgleichsbetrages wird
durch die Höhe der eingesetzten öffentlichen Mittel be-
grenzt. Die Pflicht zum Wertausgleich entsteht nicht,
soweit hinsichtlich der auf einem Grundstück vorhan-
denen radioaktiven Altlasten eine Freistellung erfolgt
ist von der Verantwortung oder der Kostentragungs-
pflicht nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-
rahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42
S. 649), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
22. März 1991 (BGBl. I S. 766) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung. Soweit Maßnahmen
im Sinne des Satzes 1 in förmlich festgelegten Sa-
nierungsgebieten oder Entwicklungsbereichen als Ord-
nungsmaßnahmen von der Gemeinde durchgeführt
werden, wird die dadurch bedingte Erhöhung des Ver-

kehrswerts im Rahmen des Ausgleichsbetrags nach

§ 154 des Baugesetzbuchs abgegolten.

   (2) Die durch Sanierungsmaßnahmen bedingte Erhö-
hung des Verkehrswerts eines Grundstücks besteht aus
dem Unterschied zwischen dem Wert, der sich für das
Grundstück ergeben würde, wenn die Maßnahmen
nicht durchgeführt worden wären (Anfangswert), und
dem Verkehrswert, der sich für das Grundstück nach
Durchführung der Erkundungs- und Sanierungsmaß-
nahmen ergibt (Endwert).

  (3) Der Ausgleichsbetrag wird fällig, wenn die Sanie-
rungsmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen zur
Verhinderung oder Verminderung der Exposition abge-
schlossen sind und der Betrag von der zuständigen
Behörde festgesetzt worden ist. Die Pflicht zum Wert-
ausgleich erlischt, wenn der Betrag nicht bis zum Ende
des vierten Jahres nach Abschluss der in Satz 1 ge-
nannten Maßnahmen festgesetzt worden ist.
   (4) Die zuständige Behörde hat von dem Wertaus-
gleich nach Absatz 1 die Aufwendungen abzuziehen,
die der Eigentümer für eigene Sanierungsmaßnahmen
oder sonstige Maßnahmen zur Verhinderung oder Ver-
minderung der Exposition oder die er für den Erwerb
des Grundstücks im berechtigten Vertrauen darauf
verwendet hat, dass keine radioaktiven Altlasten vor-
handen sind. Kann der Eigentümer von Dritten Ersatz
verlangen, so ist dies bei der Entscheidung nach Satz 1
zu berücksichtigen.
   (5) Im Einzelfall kann von der Festsetzung eines
Ausgleichsbetrages ganz oder teilweise abgesehen
werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur
Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Werden dem
öffentlichen Kostenträger Kosten für Sanierungsmaß-
nahmen oder sonstige Maßnahmen zur Verhinderung
oder Verminderung der Exposition erstattet, so muss
insoweit von der Festsetzung des Ausgleichsbetrages
abgesehen, ein festgesetzter Ausgleichsbetrag erlas-
sen oder ein bereits geleisteter Ausgleichsbetrag er-
stattet werden.

   (6) Der Ausgleichsbetrag ruht als öffentliche Last auf
dem Grundstück. Das Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Art und Weise, wie im Grundbuch auf das Vorhan-
densein der öffentlichen Last hinzuweisen ist, zu re-
geln.
BGBl. 2017, Seite 2027 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2027
                        § 148
              Sonstige bergbauliche
       und industrielle Hinterlassenschaften
   Die §§ 136 bis 147 finden entsprechende Anwen-
dung auf Grubenbaue und sonstige nicht von § 136 er-
fasste Hinterlassenschaften aus abgeschlossenen
bergbaulichen und industriellen Betätigungen, von de-
nen eine Exposition verursacht wird oder werden kann,
die nicht außer Acht gelassen werden kann, sofern die
Kontamination auf abgeschlossene menschliche Betä-
tigungen zurückzuführen ist. Satz 1 gilt nicht für die

Schachtanlage Asse II, auf die § 57b des Atomgesetzes

Anwendung findet.

                        § 149

           Stilllegung und Sanierung der

     Betriebsanlagen und Betriebsstätten des

   Uranerzbergbaus; Verordnungsermächtigung

   (1) Die Stilllegung und Sanierung von Betriebsanla-
gen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus auf
Grund des Gesetzes zu dem Abkommen vom 16. Mai
1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Union der Sozialis-
tischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der
Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft
Wismut vom 12. Dezember 1991 (BGBl. 1991 II S. 1138,
1142) bedarf der Genehmigung.
  (2) Die zuständige Behörde hat eine Genehmigung
nach Absatz 1 zu erteilen, wenn

1. durch die geplanten Sanierungsmaßnahmen, sons-
   tigen Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminde-
   rung der Exposition und Nachsorgemaßnahmen der
   Referenzwert nach § 136 Absatz 1 unterschritten
   werden kann, soweit dies unter Berücksichtigung
   aller Umstände des Einzelfalls verhältnismäßig ist,
2. die Voraussetzungen nach § 145 Absatz 2 und 3 er-
   füllt sind,
3. Maßnahmen getroffen sind, um die von den Be-
   triebsanlagen und Betriebsstätten ausgehenden,
   Radionuklide enthaltenden Emissionen und Immis-
   sionen, einschließlich der Direktstrahlung, zu über-
   wachen und um die Exposition der Bevölkerung in-
   folge der Stilllegungs- und Sanierungsarbeiten zu
   überwachen, und

4. die Ausrüstungen vorgesehen und Maßnahmen ge-
   plant sind, die nach dem Stand von Wissenschaft
   und Technik erforderlich sind, um den Schutz von

   Arbeitskräften bei beruflichen Expositionen nach Ab-

   satz 5 und § 145 Absatz 3 sowie nach der Rechts-

   verordnung nach § 145 Absatz 5 zu gewährleisten.

   (3) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung
erforderlichen Unterlagen beizufügen.
  (4) Im Übrigen sind § 136 Absatz 3 und 4 und die
§§ 140 bis 142 entsprechend anzuwenden.

  (5) Für den beruflichen Strahlenschutz
1. sind die §§ 8 und 9 entsprechend anzuwenden,
2. steht derjenige, der der Genehmigung nach Absatz 1
   bedarf, dem Strahlenschutzverantwortlichen nach
   § 69 gleich und
3. sind § 70 Absatz 1 bis 6, § 71 und § 72 Absatz 2
   entsprechend anzuwenden.

  (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Prüfwerte festzulegen, bei deren Einhaltung eine
   Genehmigung nach Absatz 1 nicht erforderlich ist,
2. Vorgaben zur Ermittlung der Exposition und zur
   Emissions- und Immissionsüberwachung zu ma-
   chen.

                          § 150
         Verhältnis zu anderen Vorschriften

   (1) Die §§ 136 bis 144 und 146 bis 148 finden keine

Anwendung, soweit Vorschriften des Bundesberg-

gesetzes und der auf Grund des Bundesberggesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen die Einstellung eines

Betriebes regeln.

   (2) Anordnungen zur Durchführung von Untersu-

chungen gemäß § 139 Absatz 1, ein für verbindlich er-

klärter Sanierungsplan gemäß § 143 Absatz 2 Satz 2,
eine behördliche Sanierungsplanung nach § 144, An-
ordnungen zur Durchführung von Sanierungsmaßnah-
men, sonstigen Maßnahmen zur Verhinderung oder Ver-
minderung der Exposition und Nachsorgemaßnahmen
gemäß § 139 Absatz 1 Nummer 3 und 5 sowie Geneh-
migungen gemäß § 149 schließen andere, die radioak-
tive Altlast betreffende Entscheidungen ein, soweit sie
im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde
erlassen und in den Anordnungen die miteingeschlos-
senen Entscheidungen aufgeführt werden. Satz 1 gilt
nicht für die Entscheidungen, die für die radioaktive Alt-
last nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz getroffen
werden, sowie für andere, die radioaktive Altlast betref-
fende Entscheidungen, wenn sie in einer behördlich für
verbindlich erklärten Sanierungsplanung gemäß § 13
oder § 14 des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder in
einer Anordnung zur Sanierung gemäß § 16 des Bun-
des-Bodenschutzgesetzes mit eingeschlossen sind. In
den Fällen nach Satz 2 stellen die nach diesem Gesetz
und die nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz zustän-
digen Behörden Einvernehmen her.

                      Abschnitt 2
   Infolge eines Notfalls kontaminierte Gebiete

                          § 151

                 Kontaminierte Gebiete
              in einer Notfallexpositions-
       situation; Verordnungsermächtigungen

   Auf die infolge eines Notfalls kontaminierten Grund-

stücke, Teile von Grundstücken, Gebäude und Gewäs-

ser finden in einer Notfallexpositionssituation die

§§ 136 bis 138, 139 Absatz 1, 2 und 4, die §§ 140
bis 144, 146, 147 und 150 entsprechende Anwendung.
An Stelle des Referenzwerts nach § 136 Absatz 1 gel-
ten für den Schutz der Bevölkerung der Referenzwert
nach § 93 Absatz 1 oder die nach § 93 Absatz 2 oder 3
festgelegten Referenzwerte.

                          § 152
              Kontaminierte Gebiete
    in einer nach einem Notfall bestehenden
Expositionssituation; Verordnungsermächtigungen
   Auf die infolge eines Notfalls kontaminierten Grund-
stücke, Teile von Grundstücken, Gebäude und Gewäs-
BGBl. 2017, Seite 2028 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2028
ser finden in einer bestehenden Expositionssituation
die §§ 136 bis 138, 139 Absatz 1, 2 und 4, die
§§ 140 bis 147 und 150 entsprechende Anwendung.

An Stelle des Referenzwerts nach § 136 Absatz 1
gelten für den Schutz der Bevölkerung die nach § 118
Absatz 4 oder 6 festgelegten Referenzwerte.

                      Kapitel 5

            Sonstige bestehende
           Expositionssituationen

                          § 153
               Verantwortlichkeit für
    sonstige bestehende Expositionssituationen
   (1) Verantwortlich für eine sonstige bestehende Ex-
positionssituation ist, wer Hersteller, Lieferant, Verbrin-
ger oder Eigentümer der Strahlungsquelle ist, die die
sonstige bestehende Expositionssituation bewirkt, oder
wer Inhaber der tatsächlichen Gewalt über diese Strah-
lungsquelle ist.
  (2) Verantwortlich für eine sonstige bestehende
Expositionssituation ist nicht, wer
1. als Hersteller, Lieferant oder Verbringer die tatsäch-

   liche Gewalt über die Strahlungsquelle nach den
   Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund
   dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
   einem Dritten überlassen hat, wenn dieser bei der

   Erlangung der tatsächlichen Gewalt Kenntnis von

   der Eigenschaft als Strahlungsquelle hatte,

2. als Endverbraucher Eigentümer von Konsumgütern
   oder sonstigen aus dem Wirtschaftskreislauf her-
   rührenden Waren ist, die eine Strahlungsquelle ent-
   halten, welche die sonstige bestehende Expositions-
   situation bewirkt, oder wer Inhaber der tatsächlichen
   Gewalt über solche Konsumgüter oder sonstigen
   Waren ist,

3. als Mieter oder Pächter die tatsächliche Gewalt über
   eine Strahlungsquelle, die die sonstige bestehende
   Expositionssituation bewirkt, innehat oder

4. eine Strahlungsquelle, die die sonstige bestehende
   Expositionssituation bewirkt, gefunden hat oder
   ohne seinen Willen die tatsächliche Gewalt über sie
   erlangt hat oder die tatsächliche Gewalt über sie
   erlangt hat, ohne zu wissen, dass es sich um eine
   Strahlungsquelle handelt.

                          § 154

          Ermittlung und Bewertung einer

    sonstigen bestehenden Expositionssituation

   (1) Die zuständige Behörde trifft bei Anhaltspunkten

für eine sonstige bestehende Expositionssituation oder
für eine nachgewiesene sonstige bestehende Exposi-
tionssituation, die jeweils unter Strahlenschutzge-
sichtspunkten nicht außer Acht gelassen werden kann,
die erforderlichen Maßnahmen, um

1. Ursache, nähere Umstände und Ausmaß der sons-
   tigen bestehenden Expositionssituation zu ermitteln,
2. die damit zusammenhängenden beruflichen Exposi-
   tionen und Expositionen der Bevölkerung zu bestim-
   men und

3. die gesammelten Erkenntnisse insgesamt zu bewer-
   ten.

§ 53 des Atomgesetzes bleibt unberührt.

   (2) Sofern es sich bei der sonstigen bestehenden
Expositionssituation um kontaminierte Konsumgüter
oder sonstige im Wirtschaftskreislauf befindliche Waren
handelt, kann die Expositionssituation nicht außer Acht
gelassen werden, wenn diese Konsumgüter oder sons-
tigen Waren

1. künstlich erzeugte Radionuklide enthalten, deren
   Aktivität und spezifische Aktivität die Freigrenzen,
   die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Num-
   mer 10 festgelegt sind, überschreiten oder
2. natürlich vorkommende Radionuklide enthalten, die
   eine effektive Dosis für eine Einzelperson der Bevöl-
   kerung von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr
   bewirken können.
   (3) Die zuständige Behörde kann einen oder mehrere
für die sonstige bestehende Expositionssituation Ver-
antwortliche dazu verpflichten, die Maßnahmen nach
Absatz 1 durchzuführen und ihr die Ergebnisse mitzu-
teilen.

                         § 155

             Verordnungsermächtigung
      für die Festlegung von Referenzwerten

  Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,

Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch

Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Referenzwerte für Arten von sonstigen bestehenden
Expositionssituationen festzulegen, die eine angemes-
sene Behandlung, die den Risiken und der Wirksamkeit
der zu treffenden Maßnahmen entspricht, ermöglichen.

                         § 156

                     Maßnahmen

   (1) Auf der Grundlage der Ermittlung und Bewertung
der sonstigen bestehenden Expositionssituation kann
die zuständige Behörde Art, Umfang, Dauer und Ziel
der zu ergreifenden Sanierungs- und sonstigen Maß-
nahmen zur Verhinderung oder Verminderung der
Exposition festlegen. Maßnahmen, die auf der Grund-
lage anderer Rechtsvorschriften getroffen werden
können, gehen vor.

  (2) Bei der Festlegung der Maßnahmen nach Ab-
satz 1 sind folgende Grundsätze zu beachten:

1. jede unnötige Exposition oder Kontamination von

   Mensch und Umwelt ist zu vermeiden;

2. die nach § 155 festgelegten Referenzwerte sollen

   möglichst unterschritten werden;

3. jede Exposition oder Kontamination von Mensch
   und Umwelt ist auch unterhalb der Referenzwerte
   so gering wie möglich zu halten.

   (3) Die zuständige Behörde kann eine oder mehrere
für die Expositionssituation Verantwortliche verpflich-
ten,
1. die festgelegten Sanierungs- und sonstigen Maß-
   nahmen zur Verhinderung oder Verminderung der
   Exposition durchzuführen und
BGBl. 2017, Seite 2029 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2029
2. nach Abschluss der Maßnahmen die effektive Dosis
   der Arbeitskräfte, die einer beruflichen Exposition
   ausgesetzt waren, und von Einzelpersonen der
   Bevölkerung zu ermitteln.
Die zuständige Behörde koordiniert die Maßnahmen
nach Satz 1.
   (4) Die zuständige Behörde bewertet in regelmäßi-
gen Abständen die ergriffenen Maßnahmen. Sie kann
von einem oder mehreren für die Expositionssituation
Verantwortlichen die Übermittlung von Unterlagen ver-
langen, die zur Bewertung erforderlich sind.

                          § 157
            Kosten; Ausgleichsanspruch

   Die Kosten der nach § 154 Absatz 3 und § 156 Ab-
satz 3 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durch-
führung der Maßnahmen Verpflichteten. § 146 Absatz 2
gilt entsprechend.

                          § 158

                      Information

  (1) Die zuständige Behörde
1. informiert die exponierte und potentiell exponierte
   Bevölkerung in regelmäßigen Abständen über mög-
   liche Risiken durch die sonstige bestehende Exposi-
   tionssituation sowie über die verfügbaren Maßnah-
   men zur Verringerung ihrer Exposition und
2. veröffentlicht Empfehlungen für das individuelle Ver-
   halten oder Maßnahmen auf örtlicher Ebene und
   aktualisiert diese erforderlichenfalls.

   (2) Die zuständige Behörde kann einen oder mehrere
für die Expositionssituation Verantwortliche verpflich-
ten, die vorgesehenen Informationen zur Verfügung zu
stellen.

                          § 159
                   Anmeldung;
  Anwendung der Bestimmungen zu geplanten

Expositionssituationen; Verordnungsermächtigung
  (1) Die Vorschriften der folgenden Absätze sind an-
zuwenden, wenn

1. die sonstige bestehende Expositionssituation aus

   Sicht des Strahlenschutzes bedeutsam ist, insbe-
   sondere, wenn der Referenzwert nach § 155 über-

   schritten werden kann oder, falls kein Referenzwert
   festgelegt ist, eine effektive Dosis von 1 Millisievert
   im Kalenderjahr überschritten werden kann, und
2. einer der für die Expositionssituation Verantwortli-
   chen zugleich Verursacher der sonstigen bestehen-

   den Expositionssituation ist.

  (2) Der Verantwortliche hat die sonstige bestehende
Expositionssituation unverzüglich bei der zuständigen
Behörde anzumelden. Der Anmeldung sind Unterlagen
zum Nachweis beizufügen, wie den Pflichten nach Ab-
satz 3 Nummer 1 und 2 und der Rechtsverordnung
nach Absatz 5 nachgekommen wird.
  (3) Der Verantwortliche hat
1. dafür zu sorgen, dass jede Exposition oder Kontami-
   nation von Mensch und Umwelt unter Berücksichti-
   gung aller Umstände des Einzelfalls so gering wie
   möglich gehalten wird,

2. dafür zu sorgen, dass für die Arbeitskräfte, die Maß-
   nahmen nach § 156 Absatz 1 durchführen, die
   Dosisgrenzwerte nicht überschritten werden und
   die Körperdosen nach § 166 ermittelt werden; die
   Regelungen und Grenzwerte der §§ 77 und 78 gelten
   insoweit entsprechend, und
3. dafür zu sorgen, dass die Anforderungen der nach
   Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung eingehalten
   werden.
    (4) Für den Verantwortlichen gilt die Pflicht zur be-
trieblichen Zusammenarbeit nach § 71 Absatz 3 ent-
sprechend. Handelt es sich bei der verantwortlichen
Person um eine juristische Person oder um eine rechts-
fähige Personengesellschaft, so gilt § 69 Absatz 2 ent-
sprechend.

   (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
festzulegen,
1. dass die in den §§ 73, 76 Absatz 1, §§ 79 und 89
   aufgezählten Maßnahmen und Anforderungen des
   beruflichen Strahlenschutzes für anmeldungsbedürf-

   tige sonstige bestehende Expositionssituationen an-
   zuwenden sind und
2. dass der Verantwortliche sich bei der Erfüllung sei-
   ner Pflichten von Personen mit der erforderlichen
   Fachkunde oder den erforderlichen Kenntnissen im
   Strahlenschutz beraten zu lassen hat.

                          § 160
          Verhältnis zu den Kapiteln 1 bis 4

   Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für
nach einem Notfall bestehende Expositionssituationen,
für Radon in Aufenthaltsräumen und am Arbeitsplatz,
für radioaktiv kontaminierte Gebiete und für Radioakti-
vität in Bauprodukten.

                         Teil 5
              Expositionssituations-

            übergreifende Vorschriften

                      Kapitel 1

             Überwachung der

            Umweltradioaktivität

                          § 161

                Aufgaben des Bundes
  (1) Aufgaben des Bundes sind
1. die großräumige Ermittlung

   a) der Radioaktivität in der Luft,

   b) der Radioaktivität in Niederschlägen,

   c) der Radioaktivität in Bundeswasserstraßen und in
      der Nord- und Ostsee außerhalb der Bundeswas-
      serstraßen sowie in Meeresorganismen,
   d) der Radioaktivität auf der Bodenoberfläche und
   e) der Gamma-Ortsdosisleistung,
2. die Entwicklung und Festlegung von Probenahme-,
   Analyse-, Mess- und Berechnungsverfahren zur
   Ermittlung der Umweltradioaktivität sowie die
   Durchführung von Vergleichsmessungen und Ver-
   gleichsanalysen,
BGBl. 2017, Seite 2030 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2030
3. die Zusammenfassung, Dokumentation und Aufbe-
   reitung der vom Bund ermittelten sowie der von

   den Ländern und von Stellen außerhalb des Gel-

   tungsbereichs dieses Gesetzes übermittelten Daten
   zur Umweltradioaktivität,

4. die Erstellung von Ausbreitungsprognosen,

5. die Entwicklung und der Betrieb von Entscheidungs-
   hilfesystemen,
6. die Bewertung der Daten zur Umweltradioaktivität,
   soweit sie vom Bund oder im Auftrag des Bundes
   durch die Länder ermittelt worden sind, und

7. die Bereitstellung von Daten und Dokumenten nach
   den Nummern 1, 3, 4 und 5 für die Länder und die

   Unterrichtung der Länder über die Ergebnisse der
   Bewertung der Daten.
   (2) Die zuständigen Behörden des Bundes übermit-
teln der Zentralstelle des Bundes für die Überwachung
der Umweltradioaktivität (§ 163) die Daten, die sie ge-
mäß Absatz 1 Nummer 1 ermittelt haben.

  (3) Die Länder können weitergehende Ermittlungen
der Radioaktivität in den in Absatz 1 Nummer 1 ge-
nannten Bereichen durchführen.
   (4) Die Messstellen für die Ermittlung der Radioakti-
vität nach Absatz 1 Nummer 1 legt der Bund im Beneh-
men mit den zuständigen Landesbehörden fest.

                         § 162
                Aufgaben der Länder
  (1) Die Länder ermitteln die Radioaktivität insbeson-
dere

1. in Lebensmitteln, in Futtermitteln und in Bedarfsge-
   genständen, sofern diese als Indikatoren für die Um-
   weltradioaktivität dienen,

2. in Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen,

3. im Trinkwasser, im Grundwasser und in oberirdi-
   schen Gewässern außer Bundeswasserstraßen,

4. in Abwässern, im Klärschlamm und in Abfällen sowie
5. im Boden und in Pflanzen.
   (2) Die Länder übermitteln der Zentralstelle des
Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität
(§ 163) die Daten, die sie gemäß Absatz 1 ermittelt
haben.

                         § 163
               Integriertes Mess- und
          Informationssystem des Bundes

   (1) Das Bundesamt für Strahlenschutz als Zentral-

stelle des Bundes für die Überwachung der Umweltra-
dioaktivität betreibt ein integriertes Mess- und Informa-
tionssystem für die Überwachung der Umweltradioakti-
vität. In diesem Mess- und Informationssystem werden
die nach § 161 Absatz 1 und § 162 Absatz 1 ermittelten

Daten zusammengefasst.

  (2) Die im integrierten Mess- und Informationssys-
tem zusammengefassten Daten stehen den zuständi-
gen Landesbehörden direkt zur Verfügung.

                          § 164

    Bewertung der Daten, Unterrichtung des

  Deutschen Bundestages und des Bundesrates

  (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit bewertet die Daten zur Um-

weltradioaktivität. Die Zentralstelle des Bundes für die
Überwachung der Umweltradioaktivität unterstützt es
bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe.
   (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit leitet dem Deutschen Bun-
destag und dem Bundesrat jährlich einen Bericht über
die Entwicklung der Radioaktivität in der Umwelt zu.

                          § 165

         Betretungsrecht und Probenahme
   Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind be-
rechtigt, Grundstücke und Betriebs- und Geschäfts-
räume während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betre-
ten, die Radioaktivität zu ermitteln und Proben zu neh-
men.

                      Kapitel 2
            We i t e r e Vo r s c h r i f t e n

                          § 166
                 Festlegungen zur
       Ermittlung der beruflichen Exposition
  (1) Die Körperdosen einer Person aus beruflicher
Exposition sind zu addieren, wenn sie nach diesem
Gesetz oder einer auf dieses Gesetz gestützten
Rechtsverordnung in mehreren der folgenden Bereiche
zu ermitteln sind:

1. bei Tätigkeiten als beruflich exponierte Person,

2. im Zusammenhang mit Radon am Arbeitsplatz,

3. bei Sanierungs- und sonstigen Maßnahmen zur
   Verhinderung und Verminderung der Exposition bei
   radioaktiven Altlasten sowie sonstigen Betätigungen
   im Zusammenhang mit radioaktiven Altlasten und
4. bei anmeldebedürftigen       sonstigen     bestehenden
   Expositionssituationen.
Für den Nachweis, dass die jeweils geltenden Grenz-
werte nicht überschritten wurden, ist die Summe ent-
scheidend.
   (2) Außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs die-
ses Gesetzes erfolgte Expositionen, die denen nach
Absatz 1 entsprechen, sind bei der Ermittlung der be-
ruflichen Exposition zu berücksichtigen.

                          § 167

         Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-
   und behördliche Mitteilungspflichten für die
 ermittelte Körperdosis bei beruflicher Exposition

   (1) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Verpflich-

tete nach § 131 Absatz 1 oder § 145 Absatz 1 Satz 1
sowie der Verantwortliche nach § 115 Absatz 2 oder
§ 153 Absatz 1 haben für Personen, die einer beruf-
lichen Exposition unterliegen und für die eine Messung,
BGBl. 2017, Seite 2031 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2031
Ermittlung oder Abschätzung der Körperdosis vorge-
nommen wurde,
1. die Ergebnisse dieser Messungen, Ermittlungen
   oder Abschätzungen sowie Daten, die zu dieser
   Messung, Ermittlung oder Abschätzung dienen,
2. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und -ort,
   Geschlecht, Staatsangehörigkeit (Personendaten),

3. die persönliche Kennnummer nach § 170 Absatz 3
   Satz 1,
4. bei Strahlenpassinhabern die Registriernummer des
   Strahlenpasses sowie

5. die Beschäftigungsmerkmale und die Expositions-
   verhältnisse

unverzüglich aufzuzeichnen.
  (2) Die zur Aufzeichnung Verpflichteten haben die
Aufzeichnungen so lange aufzubewahren, bis die über-
wachte Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder
vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre nach Be-
endigung der jeweiligen Beschäftigung.
   (3) Die zur Aufzeichnung Verpflichteten haben die
Aufzeichnungen auf Verlangen der zuständigen Be-
hörde vorzulegen oder bei einer von dieser zu bestim-
menden Stelle zu hinterlegen. § 168 Absatz 2 bleibt un-
berührt. Die zur Aufzeichnung Verpflichteten haben die
Ermittlungsergebnisse bei einem Wechsel des Beschäf-
tigungsverhältnisses dem neuen Arbeitgeber auf Ver-
langen mitzuteilen, wenn weiterhin eine Beschäftigung
mit beruflicher Exposition ausgeübt wird. Satz 3 gilt
entsprechend für fliegendes Personal, das in einem
Luftfahrzeug eines anderen Strahlenschutzverantwort-
lichen tätig wird. Die zur Aufzeichnung Verpflichteten
haben die Aufzeichnungen, die infolge einer Beendi-
gung der Beschäftigung nicht mehr benötigt werden,
der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu über-
geben.

   (4) Die zur Aufzeichnung Verpflichteten sind ver-
pflichtet, der zuständigen Behörde Folgendes unver-
züglich zu melden:

1. Überschreitungen der Grenzwerte der Körperdosis
   und
2. die Körperdosen bei besonders zugelassenen Expo-
   sitionen nach der Rechtsverordnung nach § 79 Ab-
   satz 1 Satz 2 Nummer 1.

Dabei sind die Personendaten der betroffenen Perso-

nen und die ermittelte Körperdosis sowie die Gründe
für eine Überschreitung der Grenzwerte der Körperdo-
sis anzugeben. Die zur Aufzeichnung Verpflichteten
sind verpflichtet, den betroffenen Personen unverzüg-
lich die Körperdosis mitzuteilen.

                         § 168

                Übermittlung der

    Ergebnisse der Ermittlung der Körperdosis

   (1) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Verpflich-
tete nach § 131 Absatz 1 oder § 145 Absatz 1 Satz 1

sowie der Verantwortliche nach § 115 Absatz 2 oder

§ 153 Absatz 1 haben, soweit sie sich einer Messstelle

nach § 169 Absatz 1 zur Ermittlung der beruflichen Ex-
position bedienen, dieser Messstelle die Daten nach
§ 170 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 derjenigen Personen
zur Verfügung zu stellen, für die die Körperdosis ermit-

telt werden soll. Der zuständigen Behörde sind die
Angaben nach Satz 1 sowie die ermittelte Körperdosis
auf Verlangen vorzulegen.
   (2) Soweit sich die nach Absatz 1 zur Übermittlung
Verpflichteten zur Ermittlung der beruflichen Exposition
keiner Messstelle nach § 169 Absatz 1 bedienen, haben
sie die Daten nach § 170 Absatz 2 einschließlich der
ermittelten Körperdosis der zuständigen Behörde vor-
zulegen.

                          § 169

                 Bestimmung von
      Messstellen; Verordnungsermächtigung

   (1) Die zuständige Behörde bestimmt Messstellen
für die Ermittlung der beruflichen Exposition
1. durch äußere Exposition bei Tätigkeiten,

2. durch innere Exposition bei Tätigkeiten,
3. der Einsatzkräfte durch ihren Einsatz in einer Notfall-
   expositionssituation oder einer anderen Gefahren-
   lage,
4. durch Radon am Arbeitsplatz,

5. im Zusammenhang mit Maßnahmen bei radioaktiven
   Altlasten und
6. bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen.

  (2) Eine Messstelle darf nur bestimmt werden, wenn
1. sie über ausreichend Personal zur Ausführung ihrer
   Aufgaben verfügt und ihr Personal, insbesondere die
   Leitung der Messstelle und die weiteren leitenden
   Fachkräfte, die erforderliche Qualifikation, Eignung
   und Erfahrung besitzt,

2. sie über die erforderlichen Verfahren zur Ermittlung
   der Exposition verfügt,

3. sie über die zur Ausführung ihrer Aufgaben erforder-
   liche räumliche und technische Ausstattung, insbe-
   sondere die erforderlichen Messgeräte, verfügt,

4. sie ein angemessenes Qualitätsmanagementsystem
   betreibt und
5. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
   ken gegen die Zuverlässigkeit des Leiters der Mess-
   stelle oder der weiteren leitenden Fachkräfte erge-
   ben, und die Messstelle über die erforderliche Unab-

   hängigkeit verfügt.

   (3) Die Messstelle hat die Ergebnisse der Ermittlung
der beruflichen Exposition aufzuzeichnen und sie der
jeweiligen Person nach § 168 Absatz 1, die die Mes-
sung veranlasst hat, schriftlich mitzuteilen. Die Mess-
stelle hat die Aufzeichnungen nach der Ermittlung fünf
Jahre lang aufzubewahren. Sie hat der zuständigen Be-
hörde auf Verlangen oder wenn sie es auf Grund der

Ergebnisse ihrer Ermittlungen für erforderlich hält, diese

Ergebnisse einschließlich der Daten nach § 168 Absatz 1
mitzuteilen.

   (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch

Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

festzulegen,

1. wie die Anforderungen nach Absatz 2 unter Berück-
   sichtigung der verschiedenen Expositionen nach
   Absatz 1 näher auszugestalten sind,
BGBl. 2017, Seite 2032 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2032
2. welche Aufgaben die behördlich bestimmten Mess-
   stellen im Zusammenhang mit der Ermittlung der
   Exposition wahrnehmen,
3. dass die behördlich bestimmten Messstellen der
   Qualitätssicherung unterliegen, welche Stellen diese
   ausführen und wie diese ausgeführt wird,

4. welche Informationen zusätzlich zu den Informatio-
   nen nach § 168 Absatz 1 den Messstellen zum
   Zweck der Ermittlung der Exposition sowie der
   Überwachung der Dosisgrenzwerte der jeweils über-
   wachten Person und der Beachtung der Strahlen-
   schutzgrundsätze zu Vorsorge- und Überwachungs-
   maßnahmen zur Verfügung zu stellen sind,
5. welche weiteren Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-,
   Mitteilungs- und Vorlagepflichten die Messstellen
   im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Auf-
   gaben haben und
6. dass und unter welchen Umständen die Bestim-
   mung einer Messstelle befristet werden kann und
   unter welchen Voraussetzungen die Bestimmung
   zurückgenommen werden kann.

                        § 170

              Strahlenschutzregister;
             Verordnungsermächtigung
   (1) Daten über berufliche Expositionen, die auf
Grund dieses Gesetzes oder einer auf diesem Gesetz
gestützten Rechtsverordnung erhoben werden, werden
zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenzwerten
und der Beachtung der Strahlenschutzgrundsätze, zur
Prüfung des Bestehens eines Anspruchs gegen einen
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie zum

Zweck der wissenschaftlichen Forschung im Bereich

des Strahlenschutzes in einem beim Bundesamt für

Strahlenschutz eingerichteten Register (Strahlen-
schutzregister) erfasst.
  (2) In das Strahlenschutzregister werden die folgen-
den Daten eingetragen:
1. die persönliche Kennnummer nach Absatz 3,

2. die jeweiligen Personendaten,

3. Beschäftigungsmerkmale und Expositionsverhält-
   nisse,

4. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs,
5. Name und Anschrift des Strahlenschutzverantwort-
   lichen, des Verpflichteten nach § 131 Absatz 1 und
   § 145 Absatz 1 Satz 1 sowie des Verantwortlichen
   nach § 115 Absatz 2 und § 153 Absatz 1,
6. Angaben über einen nach einer auf dieses Gesetz
   gestützten Rechtsverordnung registrierten Strahlen-
   pass,
7. Angaben über die zuständige Behörde und
8. die nach diesem Gesetz oder einer auf dieses Ge-
   setz gestützten Rechtsverordnung ermittelte Körper-
   dosis infolge einer beruflichen Exposition, die Ex-
   positionsbedingungen sowie die Feststellungen der
   zuständigen Behörde hinsichtlich dieser Körperdosis
   und der Expositionsbedingungen.
  (3) Zur eindeutigen Zuordnung der Eintragungen
nach Absatz 2 vergibt das Bundesamt für Strahlen-
schutz für jede Person, für die Eintragungen vorgenom-
men werden, eine persönliche Kennnummer. Die per-

sönliche Kennnummer ist mittels nicht rückführbarer
Verschlüsselung aus der Versicherungsnummer nach
§ 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch abzu-
leiten, die der jeweiligen Person zugeordnet ist. Die Ver-
sicherungsnummer ist nach Ableitung der Kennnummer
zu löschen. Ist einer Person bereits eine andere Identi-
fikationsnummer zugeordnet, die eine zuständige Stelle
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ver-
geben hat, und ist diese Identifikationsnummer für die
Verwendung im Strahlenschutzregister geeignet, so
kann das Bundesamt für Strahlenschutz diese Identi-
fikationsnummer als persönliche Kennnummer verwen-
den. Für eine Person, der weder eine Versicherungs-
nummer noch eine Identifikationsnummer zugeordnet
ist, vergibt das Bundesamt für Strahlenschutz auf der
Basis der Personendaten eine persönliche Kennnum-
mer.
  (4) Die Daten nach Absatz 2 werden dem Strahlen-
schutzregister übermittelt durch
1. die Messstellen nach § 169,

2. das Luftfahrt-Bundesamt,
3. die zuständigen Behörden oder

4. den Strahlenschutzverantwortlichen, den Verpflich-
   teten nach § 131 Absatz 1 oder § 145 Absatz 1 Satz 1,
   den Verantwortlichen nach § 115 Absatz 2 oder
   § 153 Absatz 1.
Die Personen nach Nummer 4 übermitteln dem Strah-
lenschutzregister zur Erzeugung der persönlichen
Kennnummer die Versicherungsnummer oder Identifi-
kationsnummer nach Absatz 3 zusätzlich zu den für
die Zuordnung erforderlichen Daten nach Absatz 2.

  (5) Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister wer-

den erteilt, soweit dies für die Wahrnehmung der Auf-

gaben des Empfängers erforderlich ist,

1. einer zuständigen Behörde,
2. einer Messstelle nach § 169,
3. auf Antrag einem Strahlenschutzverantwortlichen,
   Verpflichteten nach § 131 Absatz 1 oder § 145 Ab-
   satz 1 Satz 1, Verantwortlichen nach § 153 Absatz 1

   über Daten, die bei ihm beschäftigte Personen be-
   treffen,

4. auf Antrag einem Verantwortlichen nach § 115 Ab-
   satz 2 über Daten für Personen, für die er verant-
   wortlich ist,
5. auf Antrag einem Träger der gesetzlichen Unfallver-
   sicherung über Daten, die bei ihm versicherte Perso-
   nen betreffen.
Die zuständige Behörde kann Auskünfte aus dem
Strahlenschutzregister an einen Strahlenschutzverant-
wortlichen, Verpflichteten oder Verantwortlichen, an de-
ren Strahlenschutzbeauftragten sowie an ermächtigte
Ärzte nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 Buchstabe a
weitergeben, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Auf-
gaben erforderlich ist.
  (6) Die betroffenen Personen sind über die Speiche-
rung der sie betreffenden Daten zu informieren. Aus-
künfte aus dem Strahlenschutzregister über diese
Daten werden ihnen auf Antrag erteilt.
  (7) Die im Strahlenschutzregister gespeicherten per-
sonenbezogenen Daten dürfen unter den Vorausset-
zungen des § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2
BGBl. 2017, Seite 2033 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2033
des Bundesdatenschutzgesetzes für Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung (Forschungszwecke)
verwendet werden. Die Übermittlung der Daten zu For-
schungszwecken an Dritte ist nur unter den Vorausset-
zungen der Absätze 8 und 9 zulässig. Forschungser-
gebnisse dürfen nur anonymisiert veröffentlicht werden.
Auch nach dem Tod der betroffenen Personen sind die
Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und

der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Par-

laments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen-
bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-
hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund-
verordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) einzuhalten.
   (8) Für Forschungszwecke im Bereich des Strahlen-
schutzes dürfen personenbezogene Daten aus dem
Strahlenschutzregister mit Einwilligung der betroffenen
Personen an Dritte übermittelt werden. Ohne diese Ein-
willigung dürfen die Daten übermittelt werden, wenn
schutzwürdige Belange der betroffenen Personen der
Übermittlung oder der beabsichtigten Verwendung der
Daten nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche
Interesse an der Forschungsarbeit das Geheimhal-
tungsinteresse der betroffenen Personen erheblich
überwiegt. Eine Übermittlung personenbezogener Da-
ten für Forschungszwecke ist ausgeschlossen, wenn
der Zweck der Forschung mit einem vertretbaren Auf-
wand durch die Verwendung anonymisierter Daten er-
füllt werden kann. Weitergehende datenschutzrecht-
liche Vorschriften über die Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten für die wissenschaftliche
Forschung bleiben unberührt.

   (9) Wird eine Auskunft über personenbezogene Da-
ten zu Forschungszwecken beantragt, so ist eine
schriftliche Einwilligung der betroffenen Personen bei-
zufügen. Soll die Auskunft ohne Einwilligung der betrof-
fenen Personen erfolgen, sind die für die Prüfung der
Voraussetzungen nach Absatz 8 Satz 2 erforderlichen
Angaben zu machen; zu Absatz 8 Satz 3 ist glaubhaft
zu machen, dass der Zweck der Forschung bei Verwen-
dung anonymisierter Daten nicht mit vertretbarem Auf-
wand erfüllt werden kann. Personenbezogene Daten
dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden,
für die sie übermittelt worden sind; die Verwendung für
andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet
sich nach den Sätzen 2 und 3 und bedarf der Zustim-
mung des Bundesamtes für Strahlenschutz.

  (10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu bestimmen,

1. auf welche Weise die persönliche Kennnummer nach
   Absatz 3 erzeugt wird, wie sie beschaffen sein muss
   und unter welchen Voraussetzungen eine Identifika-
   tionsnummer, die außerhalb des Geltungsbereichs
   dieses Gesetzes vergeben wurde, genutzt werden
   kann,
2. welche technischen und organisatorischen Maßnah-
   men für die Übermittlung von Angaben nach Ab-
   satz 2 durch die Stellen nach Absatz 4 zum Strahlen-
   schutzregister zu treffen sind,
3. unter welchen Voraussetzungen und in welchem
   Verfahren zum Zweck der Überwachung von Dosis-
   grenzwerten, der Beachtung der Strahlenschutz-
   grundsätze, zur Prüfung des Bestehens eines Aus-

  kunftsanspruchs oder zur Qualitätssicherung in er-
  forderlichem Umfang an die Stellen und Personen
  nach Absatz 5 Auskünfte aus dem Strahlenschutz-
  register erteilt und weitergegeben und dabei perso-
  nenbezogene Daten übermittelt werden dürfen.

                         § 171

            Verordnungsermächtigung

   für Vorgaben in Bezug auf einen Strahlenpass

   Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzu-
legen,
1. wann zum Zweck der Überwachung von Dosis-
   grenzwerten und der Beachtung der Strahlenschutz-
   grundsätze ein Strahlenpass zu führen ist, welche
   Daten nach § 170 Absatz 2 und welche Daten zum
   Ergebnis der ärztlichen Überwachungsuntersuchung
   eingetragen werden, welche Form der Strahlenpass
   hat, wie er zu registrieren ist und wer Einträge vor-
   nehmen und die Inhalte verwenden darf,
2. unter welchen Bedingungen Strahlenpässe, die
   außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
   ausgestellt wurden, anerkannt werden.

                         § 172

                Bestimmung von
   Sachverständigen; Verordnungsermächtigung
   (1) Die zuständige Behörde bestimmt Sachverstän-
dige für die folgenden Sachverständigentätigkeiten:

1. Prüfung von Röntgeneinrichtungen, einschließlich
   der Erteilung der Bescheinigung, und die Prüfung
   von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern gemäß
   der Rechtsverordnung nach § 89 Satz 1 Nummer 3,

2. Prüfung von Arbeitsplätzen mit Exposition durch
   natürlich vorkommende Radioaktivität,
3. Prüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender
   Strahlung, von Bestrahlungsvorrichtungen und von
   Geräten für die Gammaradiographie,
4. Dichtheitsprüfung von umschlossenen radioaktiven
   Stoffen sowie von bauartzugelassenen Vorrichtun-
   gen, die radioaktive Stoffe enthalten.

Der behördlich bestimmte Sachverständige bedarf für
die Ausübung der Sachverständigentätigkeit weder
einer Genehmigung noch muss er sie anzeigen.

   (2) Der behördlich bestimmte Sachverständige muss
unabhängig sein von Personen, die an der Herstellung,
am Vertrieb oder an der Instandhaltung von Anlagen zur
Erzeugung ionisierender Strahlung, Bestrahlungsvor-
richtungen, Röntgeneinrichtungen, Störstrahlern oder
umschlossenen radioaktiven Stoffen beteiligt sind. Der
behördlich bestimmte Sachverständige oder, bei juristi-
schen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenver-
einigungen, die Personen, die Aufgaben als behördlich
bestimmte Sachverständige wahrnehmen, müssen die
erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen.
Der behördlich bestimmte Sachverständige darf keinen
fachlichen Weisungen im Hinblick auf die Sachverstän-
digentätigkeit unterliegen.
   (3) Für die Sachverständigentätigkeit eines behörd-
lich bestimmten Sachverständigen gelten die Pflichten
des Strahlenschutzverantwortlichen nach § 72 Absatz 1
BGBl. 2017, Seite 2034 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2034
entsprechend. Handelt es sich bei dem behördlich
bestimmten Sachverständigen um eine juristische Per-
son oder eine nicht rechtsfähige Personengesellschaft,
so gilt für diese Person auch § 70 entsprechend. Übt
der behördlich bestimmte Sachverständige die Sach-

verständigentätigkeit in einem Beschäftigungsverhält-

nis aus, so gelten die §§ 70 und 72 Absatz 1 abwei-

chend von den Sätzen 1 und 2 entsprechend für die-

jenige Person, zu der das Beschäftigungsverhältnis

besteht.
  (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die Anforderungen an die Ausbildung, die beruf-
   lichen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere
   hinsichtlich Berufserfahrung und Eignung, der be-
   hördlich bestimmten Sachverständigen oder, bei
   juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per-
   sonenvereinigungen, der Personen, die Aufgaben als
   behördlich bestimmte Sachverständige wahrneh-
   men, festzulegen,
2. festzulegen, welche Anforderungen an die Zuverläs-
   sigkeit, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der
   Sachverständigen und, bei juristischen Personen
   oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen,

   der Personen, die Aufgaben als behördlich be-

   stimmte Sachverständige wahrnehmen, bestehen,

3. festzulegen, wie die Einweisung in die Sachverstän-
   digentätigkeit erfolgt, welchen Umfang die Prüftätig-
   keit umfasst, wie die Prüfmaßstäbe festgelegt wer-
   den und welche sonstigen Voraussetzungen und
   Pflichten, einschließlich der Qualitätssicherung, in
   Bezug auf die Prüfungen und die Zusammenarbeit
   mit den zuständigen Behörden für behördlich be-
   stimmte Sachverständige gelten, und

4. festzulegen, welche Voraussetzungen bei der be-
   hördlichen Bestimmung eines Sachverständigen zu
   prüfen sind, dass und unter welchen Umständen die
   Bestimmung eines Sachverständigen befristet wer-
   den kann und unter welchen Voraussetzungen die
   Bestimmung zurückgenommen werden kann.

                          § 173

             Verordnungsermächtigungen
  für Mitteilungspflichten bei Fund und Erlangung

   Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzu-
legen, dass, auf welche Weise und durch wen den zu-
ständigen Behörden Folgendes zu melden ist:

1. der Fund, das Abhandenkommen und das Wieder-
   auffinden von Stoffen, sofern zu befürchten ist, dass
   deren Aktivität oder spezifische Aktivität die nach ei-
   ner Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10
   festgelegten Werte überschreitet,

2. das Vorhandensein von Wasser in einer Wasserver-
   sorgungsanlage oder in einer Abwasseranlage, das
   Radionuklide enthält, deren Aktivitätskonzentration
   die in der Rechtsverordnung festgelegten Werte

   oder Grenzen überschreitet,

3. die Vermutung oder die Kenntnis, dass eine herren-
   lose Strahlenquelle eingeschmolzen oder auf sons-
   tige Weise metallurgisch verwendet worden ist.

                         § 174

          Verordnungsermächtigung für
behördliche Befugnisse bei kontaminiertem Metall

  Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-

verordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzule-

gen, dass kontaminiertes Metall nur nach den Vorgaben

der zuständigen Behörde verwendet, in Verkehr ge-

bracht oder entsorgt werden darf.

                         § 175

              Dosis- und Messgrößen;
             Verordnungsermächtigung
   (1) Für die Ermittlung der Organ-Äquivalentdosis ist,
soweit nicht anders bestimmt, die äußere und innere
Exposition zu berücksichtigen; für die innere Exposition
ist auch die außerhalb des Bezugszeitraums auftre-
tende Exposition infolge der während des Bezugszeit-
raums aufgenommenen Radionuklide nach Maßgabe
der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 3 zu be-
rücksichtigen. Satz 1 gilt entsprechend für die effektive
Dosis.

  (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,

Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch

Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. nähere Anforderungen an die Bestimmung der
   Organ-Äquivalentdosis und ihre Berechnung festzu-
   legen, insbesondere die für verschiedene Strah-
   lungsarten und Strahlungsenergien zu nutzenden
   Wichtungsfaktoren sowie Einzelheiten der Mittelung
   über das Gewebe oder Organ,

2. nähere Anforderungen an die Bestimmung der effek-
   tiven Dosis sowie ihre Berechnung festzulegen, ins-
   besondere die zu berücksichtigenden Gewebe oder
   Organe sowie die zu nutzenden Wichtungsfaktoren,
   und Festlegungen zur Bestimmung der effektiven
   Dosis des ungeborenen Kindes zu treffen,

3. zu bestimmen, auf welche Weise und für welchen
   Zeitraum bei der inneren Exposition die Dosis durch

   aufgenommene Radionuklide zu berücksichtigen ist,

4. festzulegen, welche Messgrößen im Hinblick auf die
   Ermittlung der äußeren Exposition zu benutzen sind
   und wie diese Ermittlung zu erfolgen hat,

5. die Daten festzulegen, die bei der Ermittlung der
   Körperdosis aus Größen des Strahlungsfeldes oder
   der Aktivität zugrunde zu legen sind, und

6. zu bestimmen, welche Einheiten für die Größen im
   Strahlenschutz zu verwenden sind.

                         § 176

                 Haftung für durch
    ionisierende Strahlung verursachte Schäden

   Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der auf

dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen richtet
sich die Haftung für durch ionisierende Strahlung ver-
ursachte Schäden nach den §§ 25 bis 40 des Atom-
gesetzes.
BGBl. 2017, Seite 2035 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2035
                         § 177
            Vorsorge für die Erfüllung
   gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen

   Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der auf
dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen richtet
sich die Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Scha-
densersatzverpflichtungen nach den §§ 13 bis 15 des
Atomgesetzes und nach der Atomrechtlichen De-

ckungsvorsorge-Verordnung. § 35 bleibt unberührt. Ab-

weichend von § 13 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes

kann die zuständige Behörde bei Tätigkeiten nach
§ 12 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 und § 31 Absatz 1
auf eine erneute Festsetzung der Deckungsvorsorge
verzichten, wenn die Überprüfung der Deckungsvor-
sorge ergeben hat, dass die Deckungssumme noch
ausreichend bemessen ist.

                        Teil 6

            Strahlenschutzrechtliche
         Aufsicht, Verwaltungsverfahren

                         § 178
         Strahlenschutzrechtliche Aufsicht
   Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf die-
ses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen unterliegt
der Aufsicht durch die zuständigen Behörden. Dies gilt
nicht für Teil 3 Kapitel 1 und Teil 4 Kapitel 1 mit Aus-
nahme des § 95 und der Eilverordnungen nach § 96,
soweit sie Regelungen über die Bewirtschaftung von
Abfällen oder die Errichtung, den Betrieb oder die
Benutzung von Anlagen nach § 95 regeln.

                         § 179

           Anwendung des Atomgesetzes
   (1) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der
auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen sind
in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzu-
wenden:

1. für Genehmigungen und Bauartzulassungen § 17
   Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 6 des Atom-
   gesetzes über inhaltliche Beschränkungen, Aufla-
   gen, Befristung, Rücknahme, Widerruf und die Be-
   zeichnung als Inhaber einer Kernanlage,
2. § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2 Satz 1 bis 3 und
   Absatz 3 bis 5 des Atomgesetzes über die staatliche
   Aufsicht und

3. § 20 des Atomgesetzes über Sachverständige.

  (2) Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgeset-
zes über die Unverletzlichkeit der Wohnung wird einge-
schränkt, soweit es den Befugnissen nach Absatz 1
Nummer 2 und 3 entgegensteht.

                         § 180
                Aufsichtsprogramm;
             Verordnungsermächtigung

   (1) Im Rahmen der strahlenschutzrechtlichen Auf-
sicht bei geplanten Expositionssituationen richtet die
zuständige Behörde ein Programm für aufsichtliche
Prüfungen ein, das dem möglichen Ausmaß und der
Art der mit den Tätigkeiten verbundenen Risiken Rech-
nung trägt (Aufsichtsprogramm). Die Bundesregierung

wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates Anforderungen an die Ausge-
staltung des Aufsichtsprogramms festzulegen. In der
Rechtsverordnung können insbesondere festgelegt
werden:

1. Kriterien zur Bestimmung des Ausmaßes und der Art
   des mit einer Tätigkeit verbundenen Risikos,

2. Zeitabstände zwischen Vor-Ort-Prüfungen durch die

   zuständige Behörde bei einem Strahlenschutzver-

   antwortlichen.

   (2) Die zuständige Behörde zeichnet die Ergebnisse
jeder Vor-Ort-Prüfung auf und übermittelt sie dem
Strahlenschutzverantwortlichen. In den Fällen des
Teils 2 Kapitel 2 Abschnitt 8 Unterabschnitt 2 sind die
Ergebnisse nach Satz 1 dem Verpflichteten zu übermit-
teln. Beziehen sich die Ergebnisse auf eine externe
Arbeitskraft, so hat der Strahlenschutzverantwortliche
nach Satz 1 oder der Verpflichtete nach Satz 2 diese
Ergebnisse, mit Ausnahme von Betriebs- und Ge-
schäftsgeheimnissen, auch demjenigen mitzuteilen, zu
dem das Beschäftigungsverhältnis der externen Ar-
beitskraft besteht.
   (3) Die zuständige Behörde macht der Öffentlichkeit
eine Kurzfassung des Aufsichtsprogramms und die
wichtigsten bei der Durchführung des Programms ge-
wonnenen Erkenntnisse zugänglich. Die Informationen
nach Satz 1 dürfen keine Betriebs- und Geschäfts-
geheimnisse enthalten. Die Gesetze des Bundes und
der Länder über Umweltinformationen bleiben unbe-
rührt.

                        § 181

           Umweltverträglichkeitsprüfung

   (1) Besteht nach dem Gesetz über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchfüh-
rung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben,
die einer Genehmigung nach diesem Gesetz bedürfen
(UVP-pflichtige Vorhaben), ist die Umweltverträglich-
keitsprüfung unselbständiger Teil der Verfahren zur Er-
teilung der nach diesem Gesetz erforderlichen Geneh-
migung. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach
den Vorschriften des § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 des
Atomgesetzes und nach den Vorschriften der Atom-
rechtlichen Verfahrensverordnung über den Gegen-
stand der Umweltverträglichkeitsprüfung, die Antrags-
unterlagen, die Bekanntmachung des Vorhabens und
die Auslegung von Antragsunterlagen, die Erhebung

von Einwendungen, die Beteiligung von Behörden,
den Inhalt des Genehmigungsbescheids und die
Zustellung und öffentliche Bekanntmachung der
Entscheidung durchzuführen. Nach Ablauf der Ein-
wendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die
rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendun-
gen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwen-
dungen erhoben haben, erörtern. § 2 Absatz 1 Satz 4
und § 14 des Gesetzes über die Umweltverträglich-
keitsprüfung bleiben unberührt.

   (2) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen
Klage, die einen nach Durchführung einer Umweltver-
träglichkeitsprüfung erlassenen Verwaltungsakt zum
Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in
einem Vorverfahren.
BGBl. 2017, Seite 2036 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2036
                         § 182

     Schriftform, elektronische Kommunikation

   (1) Genehmigungen und Bauartzulassungen nach

diesem Gesetz oder nach einer auf dieses Gesetz

gestützten Rechtsverordnung sind schriftlich zu er-

teilen.

   (2) Wird für einen Verwaltungsakt, für den in diesem

Gesetz oder in einer auf diesem Gesetz gestützten
Rechtsverordnung die Schriftform angeordnet ist, die
elektronische Form verwendet, so ist er mit einer dauer-
haft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signa-
tur nach § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes zu versehen.

   (3) Anzeige- und Anmeldungspflichten sowie Melde-
und Mitteilungspflichten nach diesem Gesetz oder
nach einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverord-

nung können in elektronischer Form erfüllt werden,

wenn der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet

und das Verfahren und die für die Datenübertragung

notwendigen Anforderungen bestimmt. Dabei müssen
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und
Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere
die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten ge-
währleisten; bei der Nutzung allgemein zugänglicher
Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für den
Empfänger nicht zur Bearbeitung geeignet, teilt er dies
dem Absender unter Angabe der für den Empfang gel-
tenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich
mit.
   (4) Wenn die Antragstellung, die Anzeige, die An-
meldung, die Meldung oder die Mitteilung elektronisch
erfolgt, sind der zuständigen Behörde auf Verlangen
Papierausfertigungen der elektronisch übermittelten
Unterlagen zu übermitteln.

                         § 183
         Kosten; Verordnungsermächtigung

  (1) Gebühren und Auslagen (Kosten) werden er-
hoben
1. für Festsetzungen nach § 177 in Verbindung mit § 13
   Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes,

2. für Entscheidungen nach § 179 Absatz 1 Nummer 1
   in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2
   bis 5 des Atomgesetzes und für Entscheidungen
   nach § 179 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit
   § 19 Absatz 3 des Atomgesetzes,
3. für die in der Kostenverordnung zum Atomgesetz
   und zum Strahlenschutzgesetz näher bestimmten
   sonstigen Aufsichtsmaßnahmen nach § 179 Absatz 1
   Nummer 2 in Verbindung mit § 19 des Atomge-
   setzes,

4. für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfun-

   gen und Untersuchungen des Bundesamtes für

   Strahlenschutz, soweit es nach § 185 Absatz 1 Num-

   mer 1 bis 9 zuständig ist,

5. für Entscheidungen des Bundesamtes für kerntech-
   nische Entsorgungssicherheit über Anträge nach
   § 27 Absatz 1, soweit es nach § 186 Absatz 1 zu-
   ständig ist,

6. für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfun-
   gen und Untersuchungen des Luftfahrt-Bundes-

   amtes, soweit es nach § 189 zuständig ist.

   (2) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 81

und 185 Absatz 2 Nummer 5 und 6 können auch Rege-

lungen zur Kostenerhebung für Amtshandlungen der

danach zuständigen Behörden getroffen werden.

  (3) Kosten werden erhoben in den Fällen

1. des Widerrufs oder der Rücknahme einer Amtshand-
   lung nach Absatz 1 oder 2, sofern der Betroffene
   dies zu vertreten hat und nicht bereits nach Ab-
   satz 1 oder 2 Kosten erhoben werden,

2. der Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer
   Amtshandlung nach Absatz 1 oder 2 aus anderen
   Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde,

3. der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer

   Amtshandlung oder einer Anzeige nach Absatz 1

   oder 2 nach Beginn der sachlichen Bearbeitung,

   jedoch vor deren Beendigung,

4. der vollständigen oder teilweisen Zurückweisung
   oder der Zurücknahme eines Widerspruchs gegen
  a) eine Amtshandlung nach Absatz 1 oder 2 oder

  b) eine nach Absatz 1 oder 2 in Verbindung mit der
     Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum
     Strahlenschutzgesetz festgesetzte Kostenent-
     scheidung.
Die Gebühr darf in den Fällen des Satzes 1 Num-
mer 1, 2 und 4 Buchstabe a bis zur Höhe der für eine
Amtshandlung festzusetzenden Gebühr, in den Fällen
des Satzes 1 Nummer 3 bis zur Höhe von drei Vierteln
der für die Amtshandlung festzusetzenden Gebühr und
in den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 Buchstabe b bis
zur Höhe von 10 Prozent des streitigen Betrags festge-
setzt werden.
   (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, das Nä-
here durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates nach den Grundsätzen des Verwaltungs-
kostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 gelten-
den Fassung zu regeln. Dabei sind die gebührenpflich-
tigen Tatbestände näher zu bestimmen und die Ge-
bühren durch feste Sätze, Rahmensätze oder nach
dem Wert des Gegenstandes zu bestimmen. Die Ge-
bührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den
Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen
verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird;
bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben
die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sons-
tige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen
berücksichtigt werden. In der Verordnung können die
Kostenbefreiung des Bundesamtes für Strahlenschutz
und die Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren für
die Amtshandlungen bestimmter Behörden abwei-
chend von § 8 des Verwaltungskostengesetzes in der
bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung geregelt

werden. Die Verjährungsfrist der Kostenschuld kann

abweichend von § 20 des Verwaltungskostengesetzes

in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung

verlängert werden. Es kann bestimmt werden, dass
die Verordnung auch auf die bei ihrem Inkrafttreten
anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist,
soweit in diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits
festgesetzt sind.
BGBl. 2017, Seite 2037 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2037
   (5) Für die Erhebung von Kosten nach diesem
Gesetz oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechts-
verordnungen sind § 21 Absatz 2 des Atomgesetzes
und die Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum
Strahlenschutzgesetz anzuwenden; § 21 Absatz 4 und 5
des Atomgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

                         Teil 7
                Verwaltungsbehörden

                         § 184

         Zuständigkeit der Landesbehörden

  (1) Durch die Länder als eigene Angelegenheit

werden ausgeführt:

1. Teil 3 Kapitel 1 mit Ausnahme des § 107,

2. Teil 3 Kapitel 2,
3. Teil 4 Kapitel 1 mit Ausnahme der in § 119 vorge-
   sehenen entsprechenden Anwendung des § 107,
4. Teil 4 Kapitel 2 Abschnitt 1 mit Ausnahme des § 121
   und Abschnitt 2,
5. Teil 4 Kapitel 3,
6. Teil 4 Kapitel 4 mit Ausnahme der §§ 145, 149
   Absatz 5 und der in § 152 Satz 1 vorgesehenen
   entsprechenden Anwendung des § 145,
7. die Rechtsverordnungen, die auf Grund der Ermäch-
   tigungen in den unter den Nummern 1 bis 6 genann-
   ten Vorschriften erlassen werden,
soweit nicht der Bund nach den aufgeführten Vorschrif-
ten dieses Gesetzes oder den hierzu jeweils ergehen-
den Rechtsverordnungen für die Ausführung zuständig
ist.
  (2) Vorbehaltlich des § 81 Satz 3, der §§ 185 bis 192
sowie des Absatzes 1 werden die Verwaltungsaufgaben
nach diesem Gesetz und den hierzu ergehenden
Rechtsverordnungen im Auftrag des Bundes durch die
Länder ausgeführt.

                         § 185
          Zuständigkeit des Bundesamtes
   für Strahlenschutz; Verordnungsermächtigung
   (1) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist zuständig
für
 1. die Genehmigung für die Anwendung radioaktiver
    Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen
    zum Zweck der medizinischen Forschung sowie
    die Rücknahme und den Widerruf der Genehmi-
    gung,
 2. die Prüfung der Anzeige der Anwendung radioakti-
    ver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Men-
    schen zum Zweck der medizinischen Forschung
    sowie die Untersagung der Anwendung,
 3. die Prüfung der Anzeige des Betriebs von Raum-
    fahrzeugen sowie die Untersagung des Betriebs,
 4. die Bauartzulassung von Vorrichtungen, die radio-
    aktive Stoffe enthalten, und Anlagen zur Erzeugung
    ionisierender Strahlung nach § 45 Absatz 1 Num-
    mer 1,
 5. die Durchführung von Maßnahmen zur Qualitäts-
    sicherung bei der Ermittlung der Körperdosis des
    fliegenden Personals,

 6. die Überwachung der Einhaltung der Anforderun-
    gen zum Schutz vor Expositionen von Personen
    durch kosmische Strahlung beim Betrieb von
    Raumfahrzeugen nach diesem Gesetz oder nach
    einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
    Rechtsverordnung,
 7. die Einrichtung und Führung eines Registers über
    Ethikkommissionen, die Forschungsvorhaben zur
    Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender
    Strahlung am Menschen zum Zweck der medizini-
    schen Forschung bewerten, die Registrierung der
    Ethikkommissionen und den Widerruf der Registrie-

    rung,

 8. die Einrichtung und Führung des Registers über

    berufliche Expositionen,

 9. die Einrichtung und die Führung des Registers über
    hochradioaktive Strahlenquellen,
10. die Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten
    und den Bericht zu der Rechtfertigung nach § 7,
11. die Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten
    mit Konsumgütern oder bauartzugelassenen Vor-
    richtungen und die Stellungnahme zu der Recht-
    fertigung nach § 38.
  (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu bestimmen, dass das Bundesamt für Strahlenschutz
zuständig ist
1. für die retrospektive Bestimmung von Expositionen
   von Einzelpersonen der Bevölkerung durch in der
   Rechtsverordnung nach § 81 Satz 2 Nummer 2 fest-
   gelegte genehmigte oder angezeigte Tätigkeiten,
2. für die Ermittlung, Erstellung und Veröffentlichung
   von diagnostischen Referenzwerten, die Ermittlung
   der medizinischen Exposition von Personen und
   die dazu jeweils erforderlichen Erhebungen auf
   Grund einer Rechtsverordnung nach § 86 Satz 2
   Nummer 7 und 8,
3. für das Verwalten und die Vergabe von Identifizie-
   rungsnummern für hochradioaktive Strahlenquellen,
4. als zentrale Stelle für die Einrichtung und den Be-
   trieb eines Systems zur Erfassung, Verarbeitung
   und Auswertung von Informationen über bedeut-
   same Vorkommnisse, insbesondere bei der Anwen-
   dung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strah-
   lung am Menschen nach der Rechtsverordnung
   nach § 90 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8,
5. für die Anerkennung von Stellen zur Messung der
   Radon-222-Aktivitätskonzentration und
6. für die Durchführung von Maßnahmen zur Qualitäts-
   sicherung von Messstellen für die innere Exposition
   und die Exposition durch Radon.

                        § 186
          Zuständigkeit des Bundesamtes
     für kerntechnische Entsorgungssicherheit
   (1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-
sicherheit ist zuständig für die Genehmigung der Beför-
derung von Großquellen sowie deren Rücknahme und
Widerruf. Großquellen sind radioaktive Stoffe, deren
Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück den Akti-
vitätswert von 1 000 Terabecquerel übersteigt.
BGBl. 2017, Seite 2038 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2038
   (2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-
sicherheit nimmt auch die in § 184 bezeichneten Zu-
ständigkeiten wahr als

1. Zulassungs- und Aufsichtsbehörde im Rahmen

  a) der übertägigen Erkundung nach § 16 Absatz 1
     des Standortauswahlgesetzes,

  b) der untertägigen Erkundung nach § 18 Absatz 1
     des Standortauswahlgesetzes,

  c) der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegung

     von Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3

     Satz 1 des Atomgesetzes und

2. für die Schachtanlage Asse II zuständige Aufsichts-

   behörde.

                         § 187
                  Zuständigkeit der
       Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
  (1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist
zuständig für
1. die Bauartzulassung von Störstrahlern nach § 45 Ab-
   satz 1 Nummer 1 und die Bauartzulassung nach § 45
   Absatz 1 Nummer 2 bis 6,

2. die Durchführung von Maßnahmen zur Qualitäts-
   sicherung von Messstellen für die externe Exposition
   nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 169

   Absatz 4 und

3. die Bereitstellung von Radioaktivitätsstandards für
   Vergleichsmessungen nach Maßgabe der Rechts-
   verordnung nach § 81 Satz 2 Nummer 7.
   (2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Physika-
lisch-Technische Bundesanstalt für die Aufgaben nach
diesem Gesetz obliegt dem Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Soweit
dadurch technisch-wissenschaftliche Belange der
Bundesanstalt, ihre strategische Ausrichtung oder
sonstige Rahmenbedingungen berührt werden, ist ein
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie herzustellen.

                         § 188

                   Zuständigkeiten
              für grenzüberschreitende
       Verbringungen und deren Überwachung

   (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle ist zuständig für die Erteilung einer Genehmigung
für die grenzüberschreitende Verbringung von Konsum-
gütern sowie für ihre Rücknahme und den Widerruf.

Das Gleiche gilt, soweit die Rechtsverordnungen nach

§ 24 Satz 1 Nummer 7 und § 30 das Erfordernis von

Genehmigungen und Zustimmungen sowie die Prüfung
von Anzeigen oder Anmeldungen für grenzüberschrei-
tende Verbringungen vorsehen.

   (2) Die Überwachung von grenzüberschreitenden
Verbringungen radioaktiver Stoffe, von Konsumgütern
oder Produkten nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 10, denen radioaktive Stoffe zugesetzt oder die ak-
tiviert worden sind, sowie von Rückständen obliegt
dem Bundesministerium der Finanzen oder den von
ihm bestimmten Zolldienststellen. Die Zolldienststellen
können

1. grenzüberschreitend verbrachte Sendungen, die
   radioaktive Stoffe, Rückstände oder die in Satz 1
   genannten Konsumgüter oder Produkte enthalten,
   sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade-

   mittel und Verpackungsmittel zur Überwachung
   anhalten,

2. einen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte beste-
   henden Verdacht von Verstößen gegen Verbote und
   Beschränkungen nach diesem Gesetz oder den auf
   Grund von § 24 Satz 1 Nummer 7 und § 30 ergehen-

   den Rechtsverordnungen, der sich bei der Wahrneh-

   mung ihrer Aufgaben ergibt, den zuständigen Behör-

   den mitteilen und

3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass Sen-

   dungen nach Nummer 1 auf Kosten und Gefahr
   des Verfügungsberechtigten den zuständigen Be-
   hörden vorgeführt werden.
Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des
Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2
eingeschränkt.
   (3) Absatz 2 gilt vorbehaltlich anderweitiger Bestim-
mungen in nationalen oder europäischen Rechtsvor-
schriften entsprechend für die grenzüberschreitende
Verbringung von Stoffen, bei denen zu besorgen ist,
dass deren Aktivität oder spezifische Aktivität die nach
einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10
festgelegten Werte überschreitet.

   (4) Soweit das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-

fuhrkontrolle auf Grund des Absatzes 1 entscheidet,
ist es unbeschadet seiner Unterstellung unter das Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie und dessen
auf anderen Rechtsvorschriften beruhenden Weisungs-
befugnissen an die fachlichen Weisungen des Bundes-
ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reak-
torsicherheit gebunden.

                         § 189
                   Zuständigkeit
             des Luftfahrt-Bundesamtes
  Das Luftfahrt-Bundesamt ist zuständig für

1. die Prüfung der Anzeige des Betriebs von Luftfahr-
   zeugen sowie die Untersagung des Betriebs,

2. die Anerkennung von Rechenprogrammen zur Er-
   mittlung der Körperdosis des fliegenden Personals,

3. die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen
   zum Schutz vor Expositionen von Personen durch
   kosmische Strahlung beim Betrieb von Luftfahrzeu-
   gen nach diesem Gesetz oder einer auf Grund die-
   ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung,

4. die Bescheinigung der Fachkunde im Strahlen-

   schutz, soweit sie im Zusammenhang mit dem Be-

   trieb von Luftfahrzeugen erforderlich ist, und

5. die Anerkennung von Kursen, soweit sie dem Erwerb
   der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz im
   Zusammenhang mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen
   dienen.

                         § 190

                   Zuständigkeit
            des Eisenbahn-Bundesamtes
   § 24 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Atomgesetzes über
die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes gilt ent-
BGBl. 2017, Seite 2039 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2039
sprechend für die Beaufsichtigung und Genehmigung
der Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe. Die Zu-
ständigkeit für die Genehmigung der Beförderung von
Großquellen bestimmt sich nach § 186 Absatz 1.

                        § 191
             Geschäftsbereich des
       Bundesministeriums der Verteidigung
  (1) Abweichend von § 189 sind bei dem Betrieb von
Luftfahrzeugen, die im Geschäftsbereich des Bundes-
ministeriums der Verteidigung betrieben werden, dieses
Bundesministerium oder die von ihm bezeichneten
Dienststellen für die Aufgaben nach § 189 Num-
mer 1 und 3 zuständig.
   (2) Für den Geschäftsbereich des Bundesministe-
riums der Verteidigung werden die in § 184 bezeichne-
ten Zuständigkeiten von diesem Bundesministerium
oder den von ihm bezeichneten Dienststellen wahrge-
nommen. Im Falle des § 184 Absatz 2 erfolgt dies im
Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Die Sätze 1
und 2 gelten auch für zivile Arbeitskräfte bei sich auf
Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik
Deutschland aufhaltenden Truppen und zivilen Gefol-
gen.

                        § 192
                Zuständigkeiten
           von Verwaltungsbehörden
         des Bundes bei Aufgaben des
   Notfallschutzes und der Überwachung der
 Umweltradioaktivität; Verordnungsermächtigung

   (1) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist zuständig

für die Beschaffung und das Zurverfügungstellen von

Schutzwirkstoffen nach § 104, soweit keine andere Zu-

ständigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Geset-

zes festgelegt ist.

   (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch

Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

zu bestimmen, welche Bundesbehörden, bundesunmit-

telbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen

Rechts oder sonstigen Stellen die in den §§ 104,

105, 106 Absatz 2 Nummer 5, den §§ 113 bis 116,

120 Absatz 1 und 2 Satz 2 und in § 161 Absatz 1 ge-

nannten Aufgaben des Bundes wahrnehmen.

                        § 193

              Informationsübermittlung
   (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit kann folgende Informatio-
nen, die in strahlenschutzrechtlichen Genehmigungen
der nach den §§ 184 bis 191 zuständigen Behörden
enthalten sind, an die für den Außenwirtschaftsverkehr
zuständigen obersten Bundesbehörden zur Erfüllung
ihrer Aufgaben bei Genehmigungen oder der Überwa-
chung des Außenwirtschaftsverkehrs übermitteln:
1. Inhaber der Genehmigung,
2. Rechtsgrundlagen der Genehmigung,

3. den wesentlichen Inhalt der Genehmigung.

Reichen diese Informationen im Einzelfall nicht aus,
können weitere Informationen aus der strahlenschutz-
rechtlichen Genehmigung übermittelt werden.

   (2) Die Empfänger dürfen die übermittelten Informa-
tionen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt
worden sind.

                        Teil 8
              Schlussbestimmungen

                     Kapitel 1

            Bußgeldvorschriften

                         § 194
                 Bußgeldvorschriften
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig

 1. einer Rechtsverordnung nach
    a) § 6 Absatz 3, § 24 Satz 1 Nummer 3, 4, 7 Buch-
       stabe a oder Nummer 8 oder Satz 2, § 37 Ab-
       satz 1 Satz 1, 2 Nummer 2 bis 5 oder 6 oder
       Satz 3, § 49 Nummer 4 oder 5, § 61 Absatz 2
       Satz 2, § 62 Absatz 6 Nummer 3, § 63 Absatz 3,
       § 65 Absatz 2, § 68 Absatz 1 Satz 1, § 72 Ab-
       satz 2 Satz 2, § 76 Absatz 1 Satz 1, 2 Num-
       mer 1, 2, 6, 7, 8, 10, 11, 13, 15 oder 16 oder
       Satz 3, § 79 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 3
       oder 4, 6, 8 oder 12 oder Satz 3, § 81 Satz 1, 2
       Nummer 5, 7, 8, 9 oder 10 oder Satz 4, § 82 Ab-
       satz 1 Nummer 1 oder 3, § 84 Absatz 2, § 86
       Satz 1, 2 Nummer 2, 4, 5, 6, 9 bis 14 oder 15
       oder 19 oder Satz 5, den §§ 87, 89 Satz 1 Num-
       mer 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 oder 11 oder Satz 2, § 90

       Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2,

       § 95 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 123 Ab-

       satz 2, § 143 Absatz 1 Satz 3, § 169 Ab-

       satz 4 Nummer 1, 2 oder 3, § 174,

    b) § 24 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 oder 9, § 37 Ab-

       satz 1 Satz 2 Nummer 1, 7 oder 8, § 38 Ab-

       satz 2 Nummer 1, § 68 Absatz 1 Satz 2, den

       §§ 73, 74 Absatz 3 oder 4 Nummer 1, 2, 4, 5

       oder 6, § 76 Absatz 1 Satz 2 Num-

       mer 3, 4, 5, 9, 12 oder 17, § 79 Absatz 1

       Satz 2 Nummer 5, 7, 10, 11 oder 12,

       § 81 Satz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4, § 82 Absatz 1

       Nummer 2 oder 4, § 85 Absatz 4, § 86 Satz 2
       Nummer 1, 3, 7, 8, 16, 17 oder 18 oder Satz 3

       oder 4, § 88 Absatz 6, § 89 Satz 1 Num-
       mer 1, 6, 10 oder 12, § 90 Absatz 1 Satz 2 Num-
       mer 3 oder 4, den §§ 91, 124 Satz 3, den
       §§ 132, 135 Absatz 1 Satz 3, § 136 Absatz 2,
       § 139 Absatz 4, § 169 Absatz 4 Nummer 4, 5
       oder 6, § 170 Absatz 10 Nummer 2 oder 3, den
       §§ 171, 172 Absatz 4, § 173 oder § 175 Ab-
       satz 2,
    c) § 24 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b oder
       § 30 Satz 1 oder 2
    oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
    solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
    die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-

    stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 2. ohne Genehmigung nach
    a) § 10 eine dort genannte Anlage errichtet,
BGBl. 2017, Seite 2040 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2040
  b) § 12 Absatz 1 Nummer 1 erster Halbsatz eine
     dort genannte Anlage betreibt,
  c) § 12 Absatz 1 Nummer 2 ionisierende Strahlung
     aus einer dort genannten Bestrahlungsvorrich-
     tung verwendet,
  d) § 12 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz mit
     sonstigen radioaktiven Stoffen umgeht,

  e) § 12 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz eine
     Röntgeneinrichtung betreibt,
  f) § 12 Absatz 1 Nummer 5 erster Halbsatz einen
     Störstrahler betreibt,
  g) § 12 Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 1 Num-
     mer 1, 4 oder 5, eine genehmigungsbedürftige
     Tätigkeit ändert,
  h) § 25 Absatz 1 Satz 1 in einer dort genannten
     Anlage eine Person beschäftigt oder eine Auf-
     gabe selbst wahrnimmt,

  i) § 27 Absatz 1 Satz 1 sonstige radioaktive Stoffe
     auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugäng-
     lichen Verkehrswegen befördert,
  j) § 31 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
     Satz 2, radioaktive Stoffe oder ionisierende
     Strahlung am Menschen anwendet,
  k) § 40 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
     Satz 2, radioaktive Stoffe zusetzt,
  l) § 42 Absatz 1 ein dort genanntes Konsumgut
     verbringt,
3. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1,
   § 22 Absatz 1, § 26 Absatz 1 Satz 1, § 32 Absatz 1
   Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 50 Absatz 1,
   auch in Verbindung mit Absatz 2, § 52 Absatz 1,
   auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, § 56 Ab-
   satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, § 59 Ab-
   satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, oder
   § 63 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht rich-
   tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
   Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 Absatz 3,
   § 20 Absatz 3, 4 oder 5, § 22 Absatz 3, § 26 Absatz 3,
   den §§ 34, 51 Absatz 2, § 53 Absatz 2 oder 3,
   § 55 Absatz 2, § 57 Absatz 3 oder 4, jeweils auch
   in Verbindung mit § 59 Absatz 4, § 61 Absatz 5
   Satz 1, § 63 Absatz 2, § 64 Absatz 2 Satz 3, § 65 Ab-
   satz 1, § 127 Absatz 1 Satz 3, § 129 Absatz 2
   Satz 3, § 130 Absatz 2 Satz 3, § 134 Absatz 3,
   § 135 Absatz 3 Satz 1, § 139 Absatz 1 Satz 1, auch
   in Verbindung mit § 148 Satz 1, § 156 Absatz 3
   Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 158 Absatz 2
   zuwiderhandelt,
5. entgegen den §§ 21, 54, 58, auch in Verbindung mit
   § 59 Absatz 4, § 61 Absatz 4 Satz 2, § 64 Ab-
   satz 2 Satz 1, § 70 Absatz 4 Satz 1, § 71 Ab-
   satz 2 Satz 1 oder § 167 Absatz 3 Satz 3, auch in
   Verbindung mit Satz 4, eine Mitteilung nicht, nicht
   richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig

   macht,

6. entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1 Kernmaterialien zur
   Beförderung oder Weiterbeförderung übernimmt,
7. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
   mit Absatz 2, radioaktive Stoffe zusetzt,

 8. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung
    mit Absatz 2, eine dort genannte Ware verbringt
    oder in Verkehr bringt,
 9. einer vollziehbaren Auflage nach § 47 Satz 2 Num-
    mer 4 zuwiderhandelt,
10. entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
    mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 59 Ab-
    satz 1 Satz 1, § 130 Absatz 1 Satz 1, auch in
    Verbindung mit Satz 2, oder § 145 Absatz 1 Satz 1,
    auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in
    Verbindung mit § 148 Satz 1, eine Abschätzung
    nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt,
11. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 2 eine Abschätzung
    nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
12. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
    mit Satz 2, § 62 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
    dung mit Absatz 5 Satz 1, § 129 Absatz 1 Satz 1,
    Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 145 Ab-
    satz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 148, oder
    § 159 Absatz 2 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    macht,
13. entgegen § 60 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1
    ein Rückstandskonzept oder eine Rückstandsbilanz
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig vorlegt,
14. entgegen § 61 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
    mit Satz 2, Rückstände vermischt oder verdünnt,
15. entgegen § 61 Absatz 6 Satz 1 Rückstände nicht,
    nicht richtig oder nicht rechtzeitig sichert,
16. entgegen § 61 Absatz 6 Satz 2 Rückstände abgibt,
17. entgegen § 61 Absatz 7 Rückstände ins Inland ver-
    bringt,

18. entgegen § 62 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung
    mit Absatz 5 Satz 1, überwachungsbedürftige
    Rückstände verwertet oder beseitigt,
19. entgegen § 64 Absatz 1 Satz 1 eine Kontamination
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
    vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ent-
    fernt,
20. entgegen § 70 Absatz 1 Satz 1 einen Strahlen-
    schutzbeauftragten nicht, nicht richtig, nicht in der
    vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig be-
    stellt,
21. entgegen § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Ab-
    satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, jeweils auch in Ver-
    bindung mit Absatz 1 Satz 2, nicht dafür sorgt, dass
    eine dort genannte Exposition oder Kontamination
    vermieden oder so gering wie möglich gehalten
    wird,
22. entgegen § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-
    stabe a oder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, je-
    weils auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2, nicht
    dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift ein-
    gehalten wird,

23. entgegen § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, auch in

    Verbindung mit Satz 2, nicht dafür sorgt, dass die
    erforderlichen Maßnahmen gegen ein Kritischwer-
    den von Kernbrennstoffen getroffen werden,
24. entgegen § 85 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt,
    dass eine Aufzeichnung angefertigt wird,
BGBl. 2017, Seite 2041 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2041
25. entgegen § 85 Absatz 1 Satz 3 eine Aufzeichnung
    nicht oder nicht richtig sichert,
26. entgegen § 85 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a
    erster Halbsatz oder Buchstabe b eine Aufzeich-
    nung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
    nicht rechtzeitig vorlegt,
27. entgegen § 127 Absatz 1 Satz 1 eine Messung
    nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig veranlasst,

28. entgegen § 127 Absatz 3, § 128 Absatz 2 Satz 2,

    § 130 Absatz 1 Satz 3, § 134 Absatz 2 oder
    § 145 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit
    § 148 Satz 1, eine dort genannte Aufzeichnung
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens
    fünf Jahre aufbewahrt oder nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
29. entgegen § 128 Absatz 1 eine Maßnahme nicht,
    nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,
30. entgegen § 128 Absatz 2 Satz 1 eine Überprüfung
    nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
31. entgegen § 129 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz

    eine Auskunft nicht erteilt,

32. entgegen § 131 Absatz 1 Nummer 3 erster Halb-

    satz, auch in Verbindung mit dem zweiten Halbsatz,

    § 145 Absatz 3 Nummer 2 erster Halbsatz, auch in
    Verbindung mit dem zweiten Halbsatz, oder
    § 159 Absatz 3 Nummer 2 erster Halbsatz, auch in
    Verbindung mit dem zweiten Halbsatz, nicht dafür
    sorgt, dass ein Dosisgrenzwert nicht überschritten
    wird,
33. entgegen § 134 Absatz 1 die spezifische Aktivität
    nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestimmt,

34. entgegen § 135 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2
    ein Bauprodukt in Verkehr bringt,
35. entgegen § 135 Absatz 2 eine Information nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    übermittelt,

36. entgegen § 138 Absatz 1, auch in Verbindung mit
    § 148 Satz 1, oder § 167 Absatz 4 Satz 1 eine Mel-
    dung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder

    nicht rechtzeitig macht,
37. entgegen § 140, auch in Verbindung mit § 148 Satz 1,
    eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
    oder nicht rechtzeitig macht oder einen Nachweis
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig vorlegt,

38. entgegen § 167 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    fertigt,
39. entgegen § 167 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht

    vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
40. entgegen § 168 Absatz 1 Satz 1 dort genannte
    Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
    nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

41. entgegen § 168 Absatz 1 Satz 2 oder § 168 Absatz 2
    eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig
    oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
42. einer vollziehbaren Auflage nach § 179 Absatz 1
    Nummer 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit

   § 17 Absatz 1 Satz 2 oder 3 des Atomgesetzes oder
   einer vollziehbaren Anordnung nach § 179 Absatz 2
   Nummer 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 19
   Absatz 3 des Atomgesetzes zuwiderhandelt.
   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und c, Num-
mer 2 bis 4, 6 bis 9, 14 bis 23, 29, 32, 34 und 42 mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend

Euro geahndet werden.

  (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a
   und b, Nummer 2, 5 bis 41 oder 42 das Bundesamt
   für kerntechnische Entsorgungssicherheit für seinen
   in § 186 bezeichneten Bereich,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buch-
   stabe c und Nummer 2 Buchstabe l das Bundesamt
   für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4

  a) das Bundesamt für Strahlenschutz im Zusam-

     menhang mit dem Betrieb von Raumfahrzeugen,

  b) das Luftfahrt-Bundesamt im Zusammenhang mit

     dem Betrieb von Luftfahrzeugen,

  c) das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-
     sicherheit für seinen in § 186 bezeichneten Be-
     reich.

                        § 195
                     Einziehung

   Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 194 Absatz 1 vor-
sätzlich begangen worden, so können Gegenstände
eingezogen werden,
1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder

2. die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wur-
   den oder bestimmt gewesen sind.

                     Kapitel 2
          Übergangsvorschriften

                        § 196
             Genehmigungsbedürftige
           Errichtung von Anlagen (§ 10)

  Eine Genehmigung für die Errichtung von Anlagen
zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die vor dem
31. Dezember 2018 erteilt worden ist, gilt als Genehmi-
gung nach § 10 mit allen Nebenbestimmungen fort.

                        § 197

    Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten (§ 12)

   (1) Eine Genehmigung für den Betrieb von Anlagen
zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die vor dem
31. Dezember 2018 erteilt worden ist, gilt als Genehmi-
gung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 mit allen Neben-
bestimmungen fort. Dies gilt für Genehmigungen im Zu-
sammenhang mit der Anwendung am Menschen für
eine Behandlung mit ionisierender Strahlung, der ein
individueller Bestrahlungsplan zugrunde liegt, wenn
bis zum 31. Dezember 2020 bei der zuständigen Be-
BGBl. 2017, Seite 2042 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2042
hörde nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen
nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Num-
mer 3 Buchstabe a und Nummer 4 erfüllt sind.
  (2) Eine Genehmigung für den Umgang mit sonsti-
gen radioaktiven Stoffen, die vor dem 31. Dezember
2018 erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach
§ 12 Absatz 1 Nummer 3 mit allen Nebenbestimmun-
gen fort. Dies gilt für Genehmigungen
1. für den Umgang mit hochradioaktiven Strahlenquel-
   len nur, wenn bis zum 31. Dezember 2020 nachge-
   wiesen ist, dass die Voraussetzung des § 13 Absatz 4
   erfüllt ist,

2. im Zusammenhang mit der Anwendung am Men-
   schen für eine Behandlung mit radioaktiven Stoffen
   und ionisierender Strahlung, der jeweils ein individu-
   eller Bestrahlungsplan zugrunde liegt, wenn bis zum
   31. Dezember 2020 bei der zuständigen Behörde
   nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen nach
   § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3
   Buchstabe a und Nummer 4 erfüllt sind,
3. im Zusammenhang mit der Anwendung am Men-
   schen für eine standardisierte Behandlung mit radio-
   aktiven Stoffen sowie zur Untersuchung mit radioak-
   tiven Stoffen, die mit einer erheblichen Exposition
   der untersuchten Person verbunden sein kann, wenn
   bis zum 31. Dezember 2022 bei der zuständigen Be-
   hörde nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen
   nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Num-
   mer 3 Buchstabe b und Nummer 4 erfüllt sind.
Die zuständige Behörde kann von dem Inhaber einer
Genehmigung nach Satz 1 innerhalb von zwei Jahren
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Erbringung einer
Sicherheitsleistung gemäß § 13 Absatz 7 verlangen.

   (3) Hat sich eine Genehmigung nach den §§ 6, 7

oder § 9 des Atomgesetzes oder ein Planfeststellungs-

beschluss nach § 9b des Atomgesetzes, die oder der

vor dem 31. Dezember 2018 erteilt worden ist, auf
einen genehmigungsbedürftigen Umgang mit radio-
aktiven Stoffen erstreckt, so gilt diese Erstreckung als
Erstreckung auf einen genehmigungsbedürftigen Um-
gang nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes
fort.

   (4) Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
die vor dem 31. Dezember 2018 genehmigungsfrei aus-
geübt wurden und ab dem 31. Dezember 2018 einer
Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 bedürfen,
dürfen fortgesetzt werden, wenn der Antrag auf Geneh-
migung bis zum 31. Dezember 2019 gestellt wurde.

                         § 198
     Genehmigungsbedürftiger Betrieb von
  Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 12)
  (1) Eine vor dem 31. Dezember 2018 erteilte Geneh-
migung für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen, mit
Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 genannten
Röntgeneinrichtungen, gilt als Genehmigung nach
§ 12 Absatz 1 Nummer 4 mit allen Nebenbestimmun-
gen fort. Dies gilt für
1. Genehmigungen im Zusammenhang mit der Anwen-
   dung am Menschen für eine Behandlung mit ionisie-
   render Strahlung, der ein individueller Bestrahlungs-
   plan zugrunde liegt, wenn bis zum 31. Dezember
   2020 bei der zuständigen Behörde nachgewiesen

   ist, dass die Voraussetzungen nach § 14 Ab-
   satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buch-
   stabe a und Nummer 4 erfüllt sind,
2. Genehmigungen im Zusammenhang mit der Anwen-
   dung am Menschen für eine standardisierte Behand-
   lung mit ionisierender Strahlung sowie zur Unter-
   suchung mit ionisierender Strahlung, die mit einer
   erheblichen Exposition der untersuchten Person ver-
   bunden sein kann, wenn bis zum 31. Dezember 2022
   bei der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass
   die Voraussetzungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 2
   Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4
   erfüllt sind,

3. unbefristete Genehmigungen zur Teleradiologie,
   wenn bis zum 31. Dezember 2022 bei der zustän-
   digen Behörde nachgewiesen ist, dass die Voraus-
   setzung des § 14 Absatz 2 Nummer 4 und, soweit
   einschlägig, die in Nummer 2 genannten Vorausset-
   zungen erfüllt sind.
   (2) Eine Genehmigung für den Betrieb von Röntgen-
einrichtungen zur Teleradiologie über den Nacht-,
Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus, die vor dem
31. Dezember 2018 nach § 3 Absatz 1 der Röntgenver-
ordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden
Fassung erteilt und nach § 3 Absatz 4 Satz 4 der
Röntgenverordnung befristet worden ist, gilt bis zum
Ablauf der in der Genehmigung genannten Frist mit
allen Nebenbestimmungen fort.
   (3) Eine Genehmigung für den Betrieb von Röntgen-
einrichtungen zur Untersuchung von Menschen im
Rahmen freiwilliger Röntgenreihenuntersuchungen, die
vor dem 31. Dezember 2018 nach § 3 Absatz 1 der
Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018
geltenden Fassung erteilt und nach § 3 Absatz 4a Satz 2

der Röntgenverordnung befristet worden ist, gilt bis

zum Ablauf der in der Genehmigung genannten Frist

mit allen Nebenbestimmungen fort.

  (4) Eine vor dem 31. Dezember 2018 erteilte Geneh-
migung für den Betrieb von Störstrahlern gilt als Ge-
nehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 mit allen
Nebenbestimmungen fort.

                         § 199

                Anzeigebedürftiger
             Betrieb von Anlagen (§ 17)
   Eine Anzeige des Betriebs einer Anlage zur Erzeu-
gung ionisierender Strahlung, die vor dem 31. Dezem-
ber 2018 erfolgt ist, gilt als Anzeige nach § 17 Absatz 1
fort.

                         § 200
        Anzeigebedürftiger Betrieb von
  Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 19)
   (1) Eine Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrich-
tung, die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt ist, gilt als
Anzeige nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 fort. Dies gilt für
Anzeigen im Zusammenhang mit der Anwendung am
Menschen zur Untersuchung mit Röntgenstrahlung,
die mit einer erheblichen Exposition der untersuchten
Person verbunden sein kann, wenn die jeweils ein-
schlägigen Voraussetzungen nach § 19 Absatz 3
Nummer 7 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Num-
mer 2 Buchstabe b und Nummer 4 bis zum 31. Dezem-
BGBl. 2017, Seite 2043 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2043
ber 2022 bei der zuständigen Behörde nachgewiesen
sind.
   (2) Eine Anzeige des Betriebs eines Basis-, Hoch-
oder Vollschutzgerätes oder einer Schulröntgeneinrich-
tung, die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt ist, gilt als
Anzeige nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 fort.

                         § 201
           Anzeigebedürftige Prüfung,
   Erprobung, Wartung und Instandsetzung von
  Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 22)

   Eine Anzeige der Prüfung, Erprobung, Wartung und

Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Stör-

strahlern, die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt ist,
gilt als Anzeige nach § 22 Absatz 1 fort.

                         § 202
      Genehmigungsbedürftige Beschäftigung
   in fremden Anlagen oder Einrichtungen (§ 25)

   Eine Genehmigung für die Beschäftigung in fremden
Anlagen oder Einrichtungen, die vor dem 31. Dezember
2018 erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach
§ 25 Absatz 1 mit allen Nebenbestimmungen bis zum
im Genehmigungsbescheid festgelegten Datum und
längstens bis zum 31. Dezember 2023 fort.
                         § 203
       Anzeigebedürftige Beschäftigung im
    Zusammenhang mit dem Betrieb fremder
   Röntgeneinrichtungen und Störstrahler (§ 26)

   Eine Anzeige der Aufgabenwahrnehmung im Zusam-
menhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgenein-
richtung oder eines fremden Störstrahlers, die vor

dem 31. Dezember 2018 erfolgt ist, gilt als Anzeige
nach § 26 Absatz 1 fort.

                         § 204
             Genehmigungsbedürftige
       Beförderung radioaktiver Stoffe (§ 27)
  (1) Eine Genehmigung für die Beförderung, die vor
dem 31. Dezember 2018 erteilt worden ist, gilt als Ge-
nehmigung nach § 27 Absatz 1 mit allen Nebenbestim-
mungen fort, wenn die nach § 29 Absatz 1 Nummer 2
geforderte Fachkunde bis zum 31. Dezember 2021 bei
der zuständigen Behörde nachgewiesen ist.
   (2) Hat sich eine Genehmigung nach § 4 Absatz 1
des Atomgesetzes, die vor dem 31. Dezember 2018
erteilt worden ist, auf eine genehmigungsbedürftige
Beförderung radioaktiver Stoffe erstreckt, so gilt diese
Erstreckung als Erstreckung auf eine genehmigungs-
bedürftige Beförderung nach § 27 Absatz 1 dieses
Gesetzes fort, wenn die nach § 29 Absatz 1 Nummer 2
dieses Gesetzes geforderte Fachkunde bis zum 31. De-
zember 2021 bei der zuständigen Behörde nachgewie-
sen ist.

                         § 205
         Medizinische Forschung (§§ 31, 32)

  (1) Eine nach § 23 Absatz 1 in Verbindung mit § 24
Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum
31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach
§ 28a Absatz 1 in Verbindung mit § 28b Absatz 1 der

Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018
geltenden Fassung genehmigte Anwendung radioakti-
ver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen
zum Zweck der medizinischen Forschung gilt mit allen
Nebenbestimmungen als Genehmigung nach § 31 fort.
   (2) Eine nach § 23 Absatz 1 in Verbindung mit § 24
Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum
31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach
§ 28a Absatz 1 in Verbindung mit § 28b Absatz 2 der
Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018
geltenden Fassung genehmigte Anwendung radioakti-
ver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen

zum Zweck der medizinischen Forschung gilt als An-

zeige nach § 32 fort.

  (3) Vor dem 31. Dezember 2018 begonnene Geneh-
migungsverfahren nach § 23 Absatz 1 in Verbindung
mit § 24 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung in
der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung
oder nach § 28a Absatz 1 in Verbindung mit § 28b Ab-
satz 2 der Röntgenverordnung in der bis zum 31. De-
zember 2018 geltenden Fassung der Anwendung
radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am
Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung
werden nach Maßgabe der vor dem 31. Dezember 2018
geltenden Vorschriften abgeschlossen. Für Genehmi-
gungen nach Satz 1 gilt Absatz 2 entsprechend.
  (4) Registrierungen von Ethikkommissionen nach
§ 92 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum
31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach
§ 28g der Röntgenverordnung in der bis zum 31. De-
zember 2018 geltenden Fassung gelten als Registrie-
rungen nach § 36 Absatz 1 dieses Gesetzes fort.

                       § 206

           Genehmigungsbedürftiger
         Zusatz radioaktiver Stoffe und
    genehmigungsbedürftige Aktivierung (§ 40)
  (1) Eine Genehmigung für den Zusatz radioaktiver
Stoffe und die Aktivierung, die vor dem 31. Dezember
2018 erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach
§ 40 Absatz 1 mit allen Nebenbestimmungen fort.
Bedarf es zur Erteilung einer Genehmigung ab dem
31. Dezember 2018 eines Rücknahmekonzeptes nach
§ 41 Absatz 1 Nummer 3, das vor dem 31. Dezember
2018 noch nicht erforderlich war, so gilt Satz 1 nur,
wenn für Konsumgüter, die ab dem 31. Dezember 2019
hergestellt werden, bis zu diesem Zeitpunkt ein Rück-
nahmekonzept erstellt wurde.
  (2) Die Verwendung, Lagerung und Beseitigung von
Konsumgütern, die vor dem 1. August 2001 oder auf
Grund des § 117 Absatz 6 Satz 1 der Strahlenschutz-
verordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 gelten-
den Fassung genehmigungsfrei hergestellt wurden,
bedarf weiterhin keiner Genehmigung.

                       § 207

             Genehmigungsbedürftige
               grenzüberschreitende
       Verbringung von Konsumgütern (§ 42)

   Eine Genehmigung für die grenzüberschreitende Ver-
bringung von Konsumgütern, die vor dem 31. Dezember
BGBl. 2017, Seite 2044 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2044
2018 erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 42
mit allen Nebenbestimmungen fort; § 206 Absatz 1
Satz 2 gilt entsprechend.

                          § 208
                Bauartzulassung (§ 45)

   (1) Bauartzulassungen von Geräten und anderen

Vorrichtungen, in die sonstige radioaktive Stoffe nach

§ 2 Absatz 1 des Atomgesetzes eingefügt sind, von

Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen sowie

von Röntgenstrahlern, Schulröntgeneinrichtungen, Ba-

sisschutzgeräten, Hochschutzgeräten, Vollschutzgerä-

ten oder Störstrahlern, die am 31. Dezember 2018

gültig waren, gelten bis zum Ablauf der im Zulassungs-
schein genannten Frist fort; sie können auf Antrag ent-
sprechend § 46 Absatz 5 Satz 2 als Zulassung nach
§ 45 Absatz 1 verlängert werden.
   (2) Vorrichtungen, deren Bauartzulassung vor dem
31. Dezember 2018 ausgelaufen war und die nach
Maßgabe des § 25 Absatz 5 der Strahlenschutzverord-
nung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fas-
sung oder nach § 8 Absatz 5 der Röntgenverordnung in
der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung

weiterbetrieben wurden, dürfen entsprechend § 48 wei-
terbetrieben werden.

   (3) Für die Verwendung und Lagerung von Vorrich-

tungen, die radioaktive Stoffe enthalten und für die vor
dem 1. August 2001 eine Bauartzulassung erteilt wor-
den ist, gelten die Regelungen des § 4 Absatz 1, 2
Satz 2 und 5 in Verbindung mit Anlage II Nummer 2

oder 3 und Anlage III Teil B Nummer 4, § 29 Absatz 1

Satz 1, der §§ 34 und 78 Absatz 1 Nummer 1 der Strah-
lenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 fort; nach dem
Auslaufen dieser Bauartzulassung gilt auch die Rege-
lung des § 23 Absatz 2 Satz 3 der Strahlenschutzver-
ordnung vom 30. Juni 1989 fort; § 69 Absatz 2, §§ 70,
71, 72 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

   (4) Vorrichtungen, deren Bauartzulassung vor dem
1. August 2001 ausgelaufen ist und die auf Grund des
§ 117 Absatz 7 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung in
der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung
nach Maßgabe des § 23 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung
mit § 4 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni
1989 weiterbetrieben worden sind, dürfen weiter ge-

nehmigungsfrei betrieben werden.

                          § 209
                 Anzeigebedürftiger
          Betrieb von Luftfahrzeugen (§ 50)

  Tätigkeiten im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Num-

mer 11, die vor dem 31. Dezember 2018 aufgenommen

wurden und nach diesem Gesetz eine Anzeige nach

§ 50 erfordern, dürfen fortgesetzt werden, wenn die

Anzeige bis zum 31. Dezember 2020 vorgenommen

wurde.

                          § 210

        Anzeigebedürftige Tätigkeiten (§ 56)

  (1) Eine Anzeige einer Tätigkeit im Sinne des § 4 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 10, die vor dem 31. Dezember
2018 erfolgt ist, gilt als Anzeige nach § 56 Absatz 1 fort,
soweit die nach § 56 Absatz 2 Satz 1 geforderten

Unterlagen bis zum 31. Dezember 2020 bei der zustän-
digen Behörde eingereicht wurden.

   (2) Wurde eine Tätigkeit im Sinne des § 4 Absatz 1
Satz 1 Nummer 10 vor dem 31. Dezember 2018 aufge-
nommen, ohne dass eine Anzeige erforderlich war, so
ist eine Abschätzung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 bis
zum 31. Dezember 2020 durchzuführen; § 56 Absatz 1

Satz 1 gilt entsprechend. Die Abschätzung muss nicht

erneut durchgeführt werden, wenn vor dem 31. Dezem-

ber 2018 eine auf den Arbeitsplatz bezogene Abschät-

zung der Körperdosis durchgeführt und aufgezeichnet

worden ist; in diesem Fall hat eine nach § 56 Absatz 1

Satz 1 erforderliche Anzeige unverzüglich zu erfolgen,

§ 56 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

                         § 211
                  Bestellung von
         Strahlenschutzbeauftragten (§ 70)
   Eine Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten,
die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt ist, gilt als
Bestellung nach § 70 Absatz 1 fort.

                         § 212

                 Grenzwerte für
    beruflich exponierte Personen; Ermittlung

    der Exposition der Bevölkerung (§§ 78, 80)

  (1) Der Grenzwert nach § 78 Absatz 2 Nummer 1 ist
ab dem 1. Januar 2019 einzuhalten.

  (2) Für die Ermittlung der Exposition der Bevölke-

rung ist § 80 ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden.

                         § 213
        Zulassung der Früherkennung (§ 84)

  Eine Zulassung freiwilliger Röntgenreihenuntersu-
chungen zur Ermittlung übertragbarer Krankheiten in
Landesteilen oder für Bevölkerungsgruppen mit über-
durchschnittlicher Erkrankungshäufigkeit nach § 25 Ab-
satz 1 Satz 2 der Röntgenverordnung in der bis zum
31. Dezember 2018 geltenden Fassung gilt als Zulas-
sung nach § 84 Absatz 4 fort.

                         § 214

                  Anmeldung von
       Arbeitsplätzen in Innenräumen (§ 129)
   (1) Eine vor dem 31. Dezember 2018 erfolgte An-
zeige einer Arbeit, die einem in Anlage XI Teil A zur
Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember

2018 geltenden Fassung genannten Arbeitsfeld zuzu-

ordnen war, gilt als Anmeldung nach § 129 Absatz 1

mit der Maßgabe fort, dass Maßnahmen zur Reduzie-

rung der Radon-222-Exposition, soweit sie nach

§ 128 Absatz 1 erforderlich sind, bis zum 31. Dezember

2020 zu ergreifen sind.
   (2) Eine Messung der Radon-222-Aktivitätskonzen-
tration, die vor dem 31. Dezember 2018 im Rahmen

einer Abschätzung nach § 95 Absatz 1 in Verbindung
mit Anlage XI Teil A zur Strahlenschutzverordnung in
der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung
durchgeführt worden ist, erfüllt die Pflicht zur Messung
nach § 127 Absatz 1.
BGBl. 2017, Seite 2045 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2045
                         § 215
                Radioaktive Altlasten

   (1) Erlaubnisse, die vor dem 31. Dezember 2018 auf
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags vom 6. Septem-
ber 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 889) genannten Gebiet
erteilt wurden für Sanierungs-, Schutz- oder Nachsorge-
maßnahmen an Hinterlassenschaften früherer mensch-
licher Betätigungen im Sinne von § 136 Absatz 1 sowie
für die Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen
und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus auf Grund

1. der Verordnung über die Gewährleistung von Atom-

   sicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984
   (GBl. I Nr. 30 S. 341) nebst Durchführungsbestim-
   mung zur Verordnung über die Gewährleistung von
   Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober
   1984 (GBl. I Nr. 30 S. 348; Ber. GBl. I 1987 Nr. 18
   S. 196) und
2. der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlen-
   schutzes bei Halden und industriellen Absetzan-
   lagen und bei der Verwendung darin abgelagerter
   Materialien vom 17. November 1980 (GBl. I Nr. 34
   S. 347),

gelten fort, soweit sie nach Inkrafttreten des Einigungs-
vertrags erteilt wurden oder vor diesem Zeitpunkt erteilt
wurden, aber noch fortgelten.
  (2) Die auf den Erlaubnissen beruhenden Maßnah-
men können nach Maßgabe der jeweiligen Erlaubnis
beendet werden.

                         § 216

        Bestimmung von Messstellen (§ 169)
  Behördliche Bestimmungen von Messstellen, die vor
dem 31. Dezember 2018 erfolgt sind, gelten als Bestim-

mungen nach § 169 Absatz 1 fort, wenn bis zum 31. De-
zember 2020 bei der zuständigen Behörde nachgewie-
sen ist, dass die Voraussetzungen nach § 169 Absatz 2
erfüllt sind.

                         § 217
    Bestimmung von Sachverständigen (§ 172)

   Behördliche Bestimmungen von Sachverständigen,
die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt sind, gelten
als Bestimmungen nach § 172 Absatz 1 Nummer 1, 3

oder 4 längstens fünf Jahre fort.

                         § 218
         Genehmigungsfreier Umgang mit
      Geräten, keramischen Gegenständen,
  Porzellan- und Glaswaren oder elektronischen
      Bauteilen sowie sonstigen Produkten

   (1) Vor dem 1. April 1977 beschaffte Geräte, kerami-
sche Gegenstände, Porzellanwaren, Glaswaren oder
elektronische Bauteile, mit denen nach § 11 der Ersten
Strahlenschutzverordnung vom 15. Oktober 1965 ohne
Genehmigung umgegangen werden durfte, dürfen wei-
ter genehmigungsfrei verwendet und beseitigt werden,
wenn diese Gegenstände zum Zeitpunkt der Beschaf-
fung die Vorschrift des § 11 der Ersten Strahlenschutz-
verordnung vom 15. Oktober 1965 erfüllt haben.

   (2) Sonstige Produkte, die den Anforderungen der
Anlage III Teil A Nummer 5, 6 oder 7 zur Strahlenschutz-
verordnung in der Fassung vom 30. Juni 1989 entspre-
chen und vor dem 1. August 2001 erworben worden
sind, können weiter genehmigungs- und anzeigefrei
verwendet, gelagert oder beseitigt werden.
BGBl. 2017, Seite 2046 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2046


Anlage 1
(zu § 5 Absatz 32)

                                       Rückstände nach § 5 Absatz 32

Rückstände im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden Materialien:
1. Schlämme und Ablagerungen aus der Gewinnung, Verarbeitung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas und
   aus der Tiefengeothermie;
2. Kiese, Sande, Harze und Kornaktivkohle aus der Grundwasseraufbereitung;
3. nicht aufbereitete Phosphorgipse, Schlämme aus deren Aufbereitung sowie Stäube und Schlacken aus der
   Verarbeitung von Rohphosphat (Phosphorit);
4. Nebengestein, Schlämme, Sande, Schlacken und Stäube
  a) aus der Gewinnung und Aufbereitung von Bauxit, Columbit, Pyrochlor, Mikrolyth, Euxenit, Kupferschiefer-,
     Zinn-, Seltene-Erden- und Uranerzen,
  b) aus der Weiterverarbeitung von Konzentraten und Rückständen, die bei der Gewinnung und Aufbereitung
     dieser Erze und Mineralien anfallen;
5. Materialien, die den in Nummer 4 genannten Erzen entsprechen und die bei der Gewinnung und Aufbereitung
   anderer Rohstoffe anfallen;
6. Stäube und Schlämme aus der Rauchgasreinigung bei der Primärverhüttung in der Roheisen- und Nichteisen-
   metallurgie.
Rückstände im Sinne dieses Gesetzes sind auch
1. Materialien nach Satz 1, wenn das Anfallen dieser Materialien zweckgerichtet herbeigeführt wird,
2. Formstücke aus den in Satz 1 genannten Materialien sowie
3. ausgehobener oder abgetragener Boden und Bauschutt aus dem Abbruch von Gebäuden oder sonstigen bau-
   lichen Anlagen, wenn dieser Boden und Bauschutt Rückstände nach Satz 1 enthält und gemäß § 64 nach der
   Beendigung von Tätigkeiten oder gemäß § 141 von Grundstücken entfernt wird.
Keine Rückstände im Sinne dieses Gesetzes sind Materialien nach Satz 1,
1. deren spezifische Aktivität für jedes Radionuklid der Nuklidketten U-238sec und Th-232sec unter 0,2 Becquerel
   durch Gramm (Bq/g) liegt und die nicht als Bauprodukte verwertet werden, oder
2. die in dort genannte technologische Prozesse als Rohstoffe eingebracht werden.

BGBl. 2017, Seite 2047 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2047

                                                                                                       Anlage 2
                                                          (zu § 16, § 25 Absatz 2, § 40 Absatz 4, § 46 Absatz 1)

                      Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmigungsanträgen

Teil A: Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2
1. Sicherheitsbericht, der
  a) die Anlage und ihren Betrieb beschreibt und anhand von Lageplänen und Übersichtszeichnungen darstellt,
  b) die Auswirkungen und Gefahren beschreibt, die mit der Anlage und dem Betrieb verbunden sind, und
  c) die Ausrüstungen und Maßnahmen darlegt, die nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a vorzusehen sind,
2. ergänzende Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen der Anlage und ihrer Teile,
3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob
  a) die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist
     und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
  b) gewährleistet ist, dass die Ausrüstung vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand
     von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,
  c) der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist, soweit
     die Errichtung der Anlage der Genehmigung nach § 10 bedarf,
4. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauf-
   tragten zuverlässig sind und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
5. Exemplar einer Strahlenschutzanweisung gemäß der Rechtsverordnung nach § 73,
6. Nachweis über die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen,
7. im Zusammenhang mit
  a) der Anwendung am Menschen: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 14
     Absatz 1 erfüllt sind,
  b) der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzun-
     gen des § 15 erfüllt sind,
  c) dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung in der Medizin im Sinne des Medizinpro-
     duktegesetzes: Angaben zur Zweckbestimmung der Anlage, die es ermöglichen zu prüfen, ob das Medizin-
     produkt für die vorgesehene Anwendung geeignet ist.

Teil B: Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 und § 40
1. Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind,
2. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob
  a) die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist
     und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
  b) gewährleistet ist, dass die Ausrüstung vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand
     von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,
  c) der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauf-
   tragten zuverlässig sind und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
4. Exemplar einer Strahlenschutzanweisung gemäß der Rechtsverordnung nach § 73,
5. Nachweis über die Vorsorge für die Erfüllung der gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen,
6. im Zusammenhang mit
  a) der Anwendung am Menschen: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 14 Ab-
     satz 1 erfüllt sind,
  b) der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzun-
     gen des § 15 erfüllt sind,
  c) der Verwendung von radioaktiven Stoffen in Bestrahlungsvorrichtungen in der Medizin im Sinne des Medizin-
     produktegesetzes: Angaben zur Zweckbestimmung der Anlage, die es ermöglichen zu prüfen, ob das
     Medizinprodukt für die vorgesehene Anwendung geeignet ist,
  d) der Früherkennung von Krankheiten: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des
     § 14 Absatz 3 Nummer 2 erfüllt sind.

Teil C: Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 4
1. Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind,

BGBl. 2017, Seite 2048 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2048

2. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob
  a) die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist
     und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
  b) gewährleistet ist, dass die Ausrüstung vorhanden und Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der
     Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,
3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauf-
   tragten zuverlässig sind und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
4. Exemplar einer Strahlenschutzanweisung gemäß der Rechtsverordnung nach § 73, wenn der Erlass einer Strah-
   lenschutzanweisung erforderlich ist,
5. im Zusammenhang mit
  a) der Anwendung am Menschen: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 14 Ab-
     satz 1 erfüllt sind,
  b) der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzun-
     gen des § 15 erfüllt sind,
  c) dem Einsatz einer Röntgeneinrichtung in der Teleradiologie: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die
     Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 erfüllt sind,
  d) der Früherkennung von Krankheiten: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des
     § 14 Absatz 3 Nummer 2 erfüllt sind.

Teil D: Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 5
Teil C Nummer 1 bis 4 ist entsprechend auf Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 anzuwenden.
Teil E: Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen nach § 25
1. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob
  a) die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist
     und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
  b) gewährleistet ist, dass die Ausrüstung vorhanden und Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand von
     Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,
2. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauf-
   tragten zuverlässig sind und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
3. Angaben, die die Aufgabenverteilung zwischen dem Strahlenschutzbeauftragten des Genehmigungsinhabers
   und dem Strahlenschutzbeauftragten der fremden Anlage oder Einrichtung darlegen; dies kann beispielsweise
   der Entwurf eines Abgrenzungsvertrags sein.

Teil F: Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen nach § 40 Absatz 1 und § 42 Absatz 1
1. Angaben zur beabsichtigten Verwendung des Konsumguts,
2. Angaben zu den technischen Eigenschaften des Konsumguts, einschließlich erforderlicher Zeichnungen, sowie
   zur Art der Einfügung, Befestigung, Einbettung oder Abdeckung der radioaktiven Stoffe,
3. Angaben zu den zugesetzten radioaktiven Stoffen, einschließlich der physikalischen und chemischen Beschaf-
   fenheit, sowie zur Aktivität und der spezifischen Aktivität jedes zugesetzten Radionuklids,
4. Angaben zu Dosisleistungen in den für die Verwendung des Konsumguts relevanten Entfernungen, einschließ-
   lich der Dosisleistungen in einer Entfernung von 0,1 Metern von jeder berührbaren Oberfläche,
5. Nachweis, dass die Aktivität der zugesetzten radioaktiven Stoffe nach dem Stand der Technik so gering wie
   möglich ist,
6. sofern in dem Konsumgut die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegten Freigrenzen
   der Aktivität überschritten werden, Angaben zur möglichen Exposition von Personen durch die Nutzung des
   Konsumguts und
7. sofern die spezifische Aktivität der zugesetzten künstlichen radioaktiven Stoffe die in einer Rechtsverordnung
   nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegten Freigrenzen der spezifischen Aktivität oder die spezifische Aktivität
   der zugesetzten natürlichen radioaktiven Stoffe in dem Konsumgut 0,5 Becquerel je Gramm überschreitet,
   Angaben zum Rücknahmekonzept sowie die Information nach § 41 Absatz 1 Nummer 5.

Teil G: Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Zulassungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 1
1. Zeichnungen, die für die Bauartprüfung erforderlich sind,
2. Beschreibungen der Bauart, der Betriebsweise und des Verwendungszwecks und erforderlichenfalls Hinweise
   zur Art der wiederkehrenden Dichtheitsprüfung nach der Rechtsverordnung nach § 89 Satz 1 Nummer 3,
3. Angaben zur Qualitätssicherung,
4. Angaben zur Rückführung der Vorrichtung, die radioaktive Stoffe enthält, an den Zulassungsinhaber oder An-
   gaben zur Entsorgung der Vorrichtung.

BGBl. 2017, Seite 2049 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2049

                                                                                                       Anlage 3
                                                                                              (zu § 55 Absatz 1)
                                      Tätigkeitsfelder nach § 55 Absatz 1

 1. Schleifen thorierter Schweißelektroden und Wechselstromschweißen mit thorierten Schweißelektroden,
 2. Handhabung und Lagerung thorierter Gasglühstrümpfe,
 3. Handhabung und Lagerung thoriumhaltiger Optikbauteile,
 4. Verwendung von Thorium oder Uran in der natürlichen Isotopenzusammensetzung einschließlich der daraus
    jeweils hervorgehenden Tochternuklide, sofern vorhanden, zu chemisch-analytischen oder chemisch-präpara-
    tiven Zwecken,
 5. Handhabung von Produkten aus thorierten Legierungen, insbesondere Montage, Demontage, Bearbeiten und
    Untersuchen solcher Produkte,
 6. Gewinnung, Verwendung und Verarbeitung von Pyrochlorerzen,
 7. Verwendung und Verarbeitung von Schlacke aus der Verhüttung von Kupferschiefererzen,
 8. Aufarbeitung von Niob- und Tantalerzen,
 9. Handhabung, insbesondere bei Wartungs- oder Reinigungstätigkeiten, von Schlämmen und Ablagerungen bei
    der Gewinnung, Verarbeitung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas sowie in der Tiefengeothermie,
10. Verarbeitung zirkonhaltiger Stoffe bei der Herstellung feuerfester Werkstoffe,
11. Wartung von Klinkeröfen in der Zementproduktion und Heizkesseln in Kohlekraftwerken,
12. Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände und Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken
    nach § 64.

BGBl. 2017, Seite 2050 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2050

Anlage 4
(zu § 97 Absatz 5)

                         Vorläufig als Notfallpläne des Bundes geltende Dokumente

 1. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: Bekanntmachung einer Empfehlung
    der Strahlenschutzkommission (Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kern-
    technischer Anlagen – vom 19. Februar 2015), verabschiedet in der 274. Sitzung der Kommission am
    19./20. Februar 2015, vom Hauptausschuss des Länderausschusses für Atomkernenergie am 25./26. Juni
    2015 zustimmend zur Kenntnis genommen, von der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren
    der Länder in deren 203. Sitzung am 3./4. Dezember 2015 zur Kenntnis genommen, veröffentlicht im BAnz
    AT 04.01.2016 B4;
 2. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: Bekanntmachung einer gemeinsa-
    men Empfehlung der Reaktor-Sicherheitskommission und der Strahlenschutzkommission (Kriterien für die Alar-
    mierung der Katastrophenschutzbehörde durch die Betreiber kerntechnischer Einrichtungen – vom 28. Februar
    2013), verabschiedet in der 366. Sitzung der Reaktor-Sicherheitskommission (RSK) am 16. Oktober 2003 und
    der 453. Sitzung der Kommission am 13. Dezember 2012 sowie in der 186. Sitzung der Strahlenschutzkommis-
    sion (SSK) am 11./12. September 2003 und der 260. Sitzung der Kommission am 28. Februar 2013, veröffent-
    licht im BAnz AT 09.10.2014 B1;
 3. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: Bekanntmachung einer Empfehlung
    der Strahlenschutzkommission (Radiologische Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz
    der Bevölkerung bei unfallbedingten Freisetzungen von Radionukliden), verabschiedet in der 268. Sitzung der
    SSK am 13./14. Februar 2014, veröffentlicht im BAnz AT 18.11.2014 B5;
 4. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Bekanntmachung einer Empfehlung der
    Strahlenschutzkommission (Leitfaden zur Information der Öffentlichkeit bei kerntechnischen Notfällen), verab-
    schiedet in der 220. Sitzung der SSK am 5./6. Dezember 2007, veröffentlicht im BAnz. Nr. 152a vom 8. Oktober
    2008;
 5. Berichte der Strahlenschutzkommission des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
    heit, Heft 60, Teil 1 und 2 (Übersicht über Maßnahmen zur Verringerung der Strahlenexposition nach
    Ereignissen mit nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen), herausgegeben im Auftrag des Bundes-
    ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von der Geschäftsstelle der Strahlenschutzkom-
    mission beim Bundesamt für Strahlenschutz im Mai 2010, ISBN 978-3-87344-163-7, verabschiedet in der 220.
    Sitzung der SSK am 5./6. Dezember 2007;
 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Integrierten Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Ra-
    dioaktivität in der Umwelt (IMIS) nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz (AVV-IMIS) vom 13. Dezember 2006,
    veröffentlicht im BAnz. Nr. 244a vom 29. Dezember 2006;
 7. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Bekanntmachung der Richtlinie zur
    Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI) vom 7. Dezember 2005, beschlossen
    im Hauptausschuss des Länderausschusses für Atomkernenergie am 27. Oktober 2005, veröffentlicht im
    GMBl 2006, Nr. 14-17, S. 254;
 8. Berichte der Strahlenschutzkommission des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
    heit, Heft 37 (Leitfaden für den Fachberater Strahlenschutz der Katastrophenschutzleitung bei kerntechnischen
    Notfällen), herausgegeben im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
    von der Geschäftsstelle der Strahlenschutzkommission beim Bundesamt für Strahlenschutz im September
    2003, ISBN 3-437-22178-7, verabschiedet in der 182. Sitzung der SSK am 4. bis 6. Dezember 2002;
 9. Veröffentlichungen der Strahlenschutzkommission des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Re-
    aktorsicherheit, Band 4 (Medizinische Maßnahmen bei Kernkraftwerksunfällen), herausgegeben im Auftrag des
    Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von der Geschäftsstelle der Strahlen-
    schutzkommission beim Bundesamt für Strahlenschutz im Jahr 2007, ISBN 978-3-87344-131-6;
10. Veröffentlichungen der Strahlenschutzkommission des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
    Reaktorsicherheit, Band 32 (Der Strahlenunfall), herausgegeben im Auftrag des Bundesministeriums für Um-
    welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von der Geschäftsstelle der Strahlenschutzkommission beim Bundes-
    amt für Strahlenschutz im Jahr 2008, ISBN 978-3-87344-139-2;
11. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Bekanntmachung einer Empfehlung der
    Strahlenschutzkommission (Verwendung von Jodtabletten zur Jodblockade der Schilddrüse bei einem kern-
    technischen Unfall), verabschiedet in der 247. Sitzung der SSK am 24./25. Februar 2011, veröffentlicht im
    BAnz. S. 3144;
12. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Bekanntmachung einer Empfehlung der
    Strahlenschutzkommission (Richtlinie für die Festlegung von Kontaminationswerten zur Kontrolle von Fahr-
    zeugoberflächen im grenzüberschreitenden Verkehr nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz), verabschiedet
    in der 139. Sitzung der SSK am 26. bis 28. Juni 1996, veröffentlicht im BAnz. 1997 S. 43;

BGBl. 2017, Seite 2051 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2051

13. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: Bekanntmachung über die Anwen-
    dung der deutschen Fassung des Handbuchs der Internationalen Nuklearen und Radiologischen Ereignis-
    Skala (INES) in kerntechnischen Einrichtungen sowie im Strahlenschutz außerhalb der Kerntechnik, veröffent-
    licht im BAnz AT 30.03.2015 B1;
14. Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe: Sicherheit der Trinkwasserversorgung, Teil 1:
    Risikoanalyse, Grundlagen und Handlungsempfehlungen für Aufgabenträger der Wasserversorgung in den
    Kommunen in Bezug auf außergewöhnliche Gefahrenlagen, Praxis im Bevölkerungsschutz, Band 15, Stand:
    Januar 2016, ISBN 978-3-93947-69-9;
15. DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfachs e. V. – Technisch-Wissenschaftlicher Verein: Radioaktivi-
    tätsbedingte Notfallsituationen; Technische Mitteilung – Hinweis W 255, Dezember 2008, ISSN 0176-3504;
16. Bundesregierung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Überwachung von Lebensmitteln
    nach der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von
    Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder
    einer anderen radiologischen Notstandssituation (AVV-Strahlenschutzvorsorge-Lebensmittelüberwachung
    – AVV-StrahLe) vom 28. Juni 2000 (GMBl S. 490);
17. Bundesregierung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Überwachung der Höchstwerte für Futtermittel nach
    der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an
    Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radio-
    logischen Notstandssituation (Futtermittel-Strahlenschutzvorsorge-Verwaltungsvorschrift – FMStrVVwV) vom
    22. Juni 2000 (BAnz. S. 12 565).

BGBl. 2017, Seite 2052 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2052

Anlage 5
(zu § 98)

                       Wesentliche Elemente des allgemeinen Notfallplans des Bundes

 1. Eine allgemeine Darstellung der Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundes und der Län-
    der, ihrer für Maßnahmen der Notfallreaktion zuständigen Behörden und der bei der Notfallreaktion mitwirken-
    den Behörden sowie der bei der Notfallreaktion mitwirkenden privaten und öffentlich-rechtlichen Organisatio-
    nen und Personen;
 2. eine Darstellung
   a) der Verfahren und Vorkehrungen für den Informationsaustausch, die Zusammenarbeit, Hilfeleistung und
      Koordinierung bei der Notfallreaktion auf Bundesebene, zwischen Bund und Ländern, mit Organen, Dienst-
      stellen, Einrichtungen und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Drittstaaten und mit inter-
      nationalen Organisationen und
   b) der Gremien und Einrichtungen, die für diesen Informationsaustausch und diese Zusammenarbeit, Hilfeleis-
      tung und Koordinierung zuständig sind;
 3. die nach § 93 bestimmten Referenzwerte für die Exposition der Bevölkerung;
 4. die Referenzszenarien;
 5. die in § 114 Absatz 1 genannten Expositionswerte, die bei einer Exposition der Einsatzkräfte unterschritten
    werden sollen, und die Referenzwerte nach § 114 Absatz 2 und 3;
 6. szenarienspezifische optimierte Schutzstrategien, die insbesondere Folgendes enthalten:
   a) Darstellung der prioritären und der sonstigen in Betracht kommenden Maßnahmen zum Schutz der Bevöl-
      kerung und der Einsatzkräfte,
   b) Angabe der Dosiswerte, die als radiologisches Kriterium für die Angemessenheit bestimmter Schutzmaß-
      nahmen dienen,
   c) Angabe der Kriterien für das Auslösen der Alarmierung und für das Ergreifen bestimmter Schutzmaßnahmen
      (Auslösekriterien), insbesondere Messgrößen oder Indikatoren der Bedingungen am Ort der Strahlungs-
      quelle,
   d) Angabe von Grenz- oder Richtwerten, die sich auf bestimmte, unmittelbar messbare Folgen des Notfalls
      beziehen, z. B. Dosisleistungen, Kontaminationswerte oder Aktivitätskonzentrationen,
   e) Angabe der Berechnungsverfahren und Annahmen, die der jeweiligen optimierten Schutzstrategie zugrunde
      liegen;
 7. Angaben zur Ermittlung und Bewertung der radiologischen Lage, insbesondere
   a) zum Austausch von Informationen mit dem radiologischen Lagezentrum des Bundes,
   b) zu den Aufgaben des radiologischen Lagezentrums des Bundes,
   c) zu Aufgaben, Zuständigkeiten und Überwachungsmaßnahmen des Bundes und der Länder nach den
      §§ 107, 161 bis 163 und 165, insbesondere Messstrategien, in einem Notfall und
   d) zum radiologischen Lagebild nach § 108;
 8. Angaben zur Anwendung der optimierten Schutzstrategie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lage, ins-
    besondere
   a) zum Verhältnis der strahlenschutzrechtlichen Vorschriften, Notfallschutzgrundsätze und Schutzstrategien zu
      den Vorschriften und Zielen
       aa) anderer Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder zur Abwehr von Gefahren für die menschliche
           Gesundheit, für die Umwelt oder für die öffentliche Sicherheit sowie
       bb) unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemein-
           schaft,
   b) zur Auswahl und Anpassung der Schutzstrategie bei einer von den Referenzszenarien abweichenden tat-
      sächlichen Lage,
   c) zur Prüfung der Eignung, Durchführbarkeit, Priorisierung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Schutz-
      maßnahmen unter Berücksichtigung aller relevanten nichtradiologischen Entscheidungskriterien, insbeson-
      dere der Schäden und sonstigen Nachteile, die beim jeweiligen Notfall durch die Schutzmaßnahmen ent-
      stehen können;
 9. Vorgaben zur Überprüfung und Anpassung der Schutzstrategie und -maßnahmen (§§ 111 und 109 Absatz 3);
    dies umfasst Vorgaben
   a) zur Dosisabschätzung,
   b) zum Vergleich der Ergebnisse der Dosisabschätzung mit dem geltenden Referenzwert,
   c) zur Abschätzung der Wirksamkeit der Schutzstrategien und -maßnahmen,

BGBl. 2017, Seite 2053 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2053

   d) zur Anpassung der Schutzstrategien und -maßnahmen an die sich weiterentwickelnden Umstände des
      jeweiligen Notfalls und an die Ergebnisse der Abschätzung der Wirksamkeit,
   e) zu Kriterien und Verfahren für die Änderung von Referenzwerten,
   f) zur Anpassung der Schutzstrategien und -maßnahmen an einen geänderten Referenzwert oder andere ge-
      änderte oder neue Rechtsvorschriften,
   g) zu Kriterien und Verfahren für die Aufhebung von Schutzmaßnahmen;
10. Vorgaben für die Information der Bevölkerung und Verhaltensempfehlungen;
11. Vorgaben für den Übergang zu einer bestehenden Expositionssituation.

BGBl. 2017, Seite 2054 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2054

Anlage 6
(zu § 99)

                       Wesentliche Elemente der besonderen Notfallpläne des Bundes

1. Eine Darstellung der im Anwendungsbereich des besonderen Notfallplans anwendbaren Rechtsgrundlagen,
   Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundes und der Länder, ihrer für Maßnahmen der Notfallreaktion zuständi-
   gen Behörden sowie der bei der Notfallreaktion mitwirkenden Behörden sowie der bei der Notfallreaktion mit-
   wirkenden privaten und öffentlich-rechtlichen Organisationen und Personen;
2. eine Darstellung
  a) der im Anwendungsbereich des besonderen Notfallplans anwendbaren Verfahren und Vorkehrungen für den
     Informationsaustausch, die Zusammenarbeit, Hilfeleistung und Koordinierung bei der Notfallreaktion auf
     Bundesebene, zwischen Bund und Ländern, mit Organen, Dienststellen, Einrichtungen und anderen Mitglied-
     staaten der Europäischen Union, mit Drittstaaten und mit internationalen Organisationen und
  b) der Gremien und Einrichtungen, die für diesen Informationsaustausch und diese Zusammenarbeit, Hilfeleis-
     tung und Koordinierung zuständig sind;
3. Angabe und Erläuterung der Schnittstellen zu
  a) anderen Verfahren und Vorkehrungen für den Informationsaustausch, die Zusammenarbeit, Hilfeleistung und
     Koordinierung bei der Notfallreaktion, die in den weiteren Notfallplänen des Bundes und der Länder aufge-
     führt sind,
  b) anderen Gremien und Einrichtungen, die auch für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit, Hilfe-
     leistung und Koordinierung bei der Notfallreaktion zuständig sind;
4. zur Konkretisierung, Ergänzung und Anwendung der im allgemeinen Notfallplan des Bundes festgelegten opti-
   mierten Schutzstrategien unter anderem eine Darstellung
  a) der im Anwendungsbereich des besonderen Notfallplans in Betracht kommenden prioritären und der sons-
     tigen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und der Einsatzkräfte sowie
  b) der Vorkehrungen und Kriterien für eine bereichsspezifische Konkretisierung, Anwendung und Anpassung
     der im allgemeinen Notfallplan angegebenen Auslösekriterien und Grenz- oder Richtwerte unter Berücksich-
     tigung der für die jeweilige Schutzmaßnahme geltenden Rechtsvorschriften und der tatsächlichen Merkmale
     des Notfalls, soweit eine solche Darstellung im Rahmen der Notfallplanung im Voraus möglich ist.

BGBl. 2017, Seite 2055 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2055

                                                                                                      Anlage 7
                                                                                                     (zu § 112)

              Information der Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen

1. In einem Notfall bereitzustellende Informationen und Verhaltensempfehlungen für die betroffene Bevölkerung
  Entsprechend der im jeweiligen Notfall anwendbaren Notfallpläne erhält die betroffene Bevölkerung im Falle
  eines Notfalls rasch und wiederholt Folgendes:
  a) Informationen über den eingetretenen Notfall und nach Möglichkeit über dessen Merkmale wie Ursprung,
     Ausbreitung und voraussichtliche Entwicklung;
  b) Verhaltensempfehlungen, die nach den Umständen des jeweiligen Notfalls
     aa) insbesondere folgende Punkte umfassen können: Beschränkung des Verzehrs bestimmter möglicher-
         weise kontaminierter Nahrungsmittel und von möglicherweise kontaminiertem Wasser, einfache Hygiene-
         und Dekontaminationsregeln, Empfehlungen zum Verbleiben im Haus, zur Abholung und Verwendung
         von Jodtabletten oder anderen Schutzwirkstoffen, Vorkehrungen für den Fall der Evakuierung;
     bb) mit speziellen Warnhinweisen für bestimmte Bevölkerungsgruppen verbunden werden können;
  c) Ankündigungen, in denen empfohlen wird, den Anweisungen und Aufrufen der zuständigen Behörden Folge
     zu leisten.
2. Informationen und Empfehlungen in der Vorwarnphase
  Soweit dem Notfall eine Vorwarnphase vorausgeht, erhält die bei dem jeweiligen Notfall möglicherweise betrof-
  fene Bevölkerung bereits in dieser Phase relevante Informationen und Empfehlungen wie
  a) eine Aufforderung, die relevanten Kommunikationskanäle einzuschalten;
  b) vorbereitende Empfehlungen für Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben haben;
  c) Empfehlungen für besonders betroffene Berufszweige.
3. Ergänzende Informationen über Grundbegriffe der Radioaktivität und ihre Auswirkungen auf den Menschen und
   die Umwelt
  Wenn die Zeit es erlaubt, wird die möglicherweise betroffene Bevölkerung erneut über die Grundbegriffe der
  Radioaktivität und ihre Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt informiert. Zu diesem Zwecke kann
  auch auf die nach § 105 hierzu veröffentlichten Informationen hingewiesen werden.

BGBl. 2017, Seite 2056 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2056

Anlage 8
(zu § 127 Absatz 1 Nummer 2)

                             Arbeitsfelder mit erhöhter Exposition durch Radon

1. Arbeitsplätze in untertägigen Bergwerken, Schächten und Höhlen, einschließlich Besucherbergwerken,
2. Arbeitsplätze in Radonheilbädern und Radonheilstollen,
3. Arbeitsplätze in Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung.

BGBl. 2017, Seite 2057 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2057

                                                                                                       Anlage 9
                                                                                             (zu § 134 Absatz 1)

                            Radiologisch relevante mineralische Primärrohstoffe
                          für die Herstellung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen

1. Saure magmatische Gesteine sowie daraus entstandene metamorphe und sedimentäre Gesteine,
2. Sedimentgestein mit hohem organischem Anteil wie Öl-, Kupfer- und Alaunschiefer,
3. Travertin.

BGBl. 2017, Seite 2058 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2058
                        Artikel 2

                   Änderung des
              Strahlenschutzgesetzes
   Das Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1966) wird wie folgt geändert:
1. § 28 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Wer radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle be-

  fördert, die Kernmaterialien im Sinne von § 2 Ab-
  satz 4 Satz 1 des Atomgesetzes sind, ohne hierfür
  der Genehmigung nach § 27 Absatz 1 zu bedürfen,
  darf die Kernmaterialien zur Beförderung oder Wei-
  terbeförderung nur dann übernehmen, wenn ihm
  gleichzeitig eine Bescheinigung der zuständigen Be-
  hörde darüber vorgelegt wird, dass sich die Vorsorge
  der Person, die ihm die Kernmaterialien übergibt,
  auch auf die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatz-
  verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförde-
  rung oder Weiterbeförderung erstreckt. Die Vorlage
  ist entbehrlich, falls er nicht selbst den Nachweis der
  erforderlichen Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher
  Schadensersatzverpflichtungen nach § 4b des
  Atomgesetzes zu erbringen hat.“
2. § 29 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Bei der Beförderung von Kernmaterialien im
  Sinne des § 2 Absatz 4 des Atomgesetzes ist eine
  Deckungsvorsorge auch dann zu erbringen, wenn
  die Aktivitätswerte des Absatzes 1 Nummer 6 nicht
  überschritten werden.“
3. § 114 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 55 der Strah-

           lenschutzverordnung vom 20. Juli 2001

           (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt

           durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli
           2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist,“
           durch die Wörter „§ 78 bei geplanten Exposi-
           tionssituationen“ ersetzt.
       bb) Satz 2 wird aufgehoben.

  b) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wör-
     ter „§ 56 der Strahlenschutzverordnung“ durch
     die Angabe „§ 77“ ersetzt.

                        Artikel 3

                    Änderung des
                    Atomgesetzes
   Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In § 2 Absatz 3a wird der Punkt am Ende durch ein
    Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 3 an-
    gefügt:

   „3. Umgang:

        a) Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbei-
           tung, Verarbeitung, sonstige Verwendung
           und Beseitigung von

           aa) künstlich erzeugten radioaktiven Stoffen
               und

         bb) natürlich vorkommenden radioaktiven
             Stoffen auf Grund ihrer Radioaktivität,
             zur Nutzung als Kernbrennstoff oder zur
             Erzeugung von Kernbrennstoffen,
      b) der Betrieb von Bestrahlungsvorrichtungen
         und
      c) das Aufsuchen, die Gewinnung und die Auf-
         bereitung von Bodenschätzen im Sinne des

         Bundesberggesetzes.“

2. In § 2a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „; bei
   UVP-pflichtigen Vorhaben außerhalb von in An-
   lage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeits-
   prüfung aufgeführten Anlagen nach den §§ 7 und 9b
   findet ein Erörterungstermin nicht statt, wenn das
   Vorhaben einer Genehmigung nach den für sons-
   tige radioaktive Stoffe geltenden Vorschriften be-
   darf“ gestrichen.
3. In § 4 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort
   „ergeben“ die Wörter „, und, falls ein Strahlen-
   schutzbeauftragter nicht notwendig ist, eine der
   für die Beförderung der Kernbrennstoffe verant-
   wortlichen natürlichen Personen die hierfür erfor-
   derliche Fachkunde besitzt“ eingefügt.
4. § 9a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Anlagen
      zur Erzeugung ionisierender Strahlen“ durch die
      Wörter „Anlagen zur Erzeugung ionisierender
      Strahlung im Sinne des § 5 Absatz 2 des Strah-
      lenschutzgesetzes“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 10 wird die Angabe „Satz 3“
      durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.

5. § 9c wird wie folgt geändert:

   a) Nach den Wörtern „Genehmigungsvorschriften

      dieses Gesetzes“ werden ein Komma und die

      Wörter „des Strahlenschutzgesetzes“ eingefügt.

   b) Die Wörter „der auf Grund dieses Gesetzes“
      werden durch die Wörter „der auf Grund dieser
      Gesetze“ ersetzt.
6. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
                         „§ 10a

                    Erstreckung auf
       strahlenschutzrechtliche Genehmigungen;
     Ausnahmen vom Erfordernis der Genehmigung
      (1) Eine Genehmigung nach § 3 Absatz 1 kann
   sich auch auf eine genehmigungsbedürftige Ver-
   bringung nach der auf Grund des § 30 des Strah-
   lenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung
   beziehen.
     (2) Eine Genehmigung nach den §§ 6, 7, 9
   oder 9b oder ein Planfeststellungsbeschluss nach
   § 9b kann sich auch auf einen genehmigungsbe-
   dürftigen Umgang nach § 12 Absatz 1 Nummer 3
   des Strahlenschutzgesetzes beziehen.
      (3) Eine Genehmigung nach § 4 Absatz 1 kann
   sich auf eine genehmigungsbedürftige Beförderung

   nach § 27 des Strahlenschutzgesetzes beziehen,
   soweit es sich um denselben Beförderungsvorgang
   handelt.

     (4) Wer als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin
   oder anderweitig unter der Aufsicht stehend im
   Rahmen einer nach diesem Gesetz genehmigungs-
BGBl. 2017, Seite 2059 — Originalseite als Abbildung
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  bedürftigen Tätigkeit beschäftigt wird, bedarf keiner
  Genehmigung nach diesem Gesetz.“
7. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 werden die Wörter „(Gewinnung,
     Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbei-
     tung, sonstige Verwendung und Beseitigung)“
     gestrichen und werden nach dem Wort „erfolgt“
     die Wörter „, wer die Freigabe beantragen kann
     und welche Pflichten im Zusammenhang mit der
     Freigabe zu beachten sind, insbesondere, dass
     und auf welche Weise über diese Stoffe Buch zu

     führen und der zuständigen Behörde Mitteilung
     zu erstatten ist und welches Verfahren anzuwen-
     den ist sowie welche Mitteilungspflichten beste-
     hen, wenn die Voraussetzungen für die Freigabe
     nicht mehr bestehen“ eingefügt.

  b) Die Nummern 2, 3, 7 und 8 werden aufgehoben.

  c) Die Nummern 4, 5 und 6 werden die Nummern 2,

     3 und 4.

8. § 12 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
         chen.

     bb) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
                „1. welche Vorsorge- und Überwa-
                    chungsmaßnahmen zum Schutz
                    Einzelner und der Allgemeinheit
                    beim Umgang und Verkehr mit
                    radioaktiven Stoffen sowie bei der
                    Errichtung, beim Betrieb und beim
                    Besitz von Anlagen der in § 7 be-
                    zeichneten Art zu treffen sind,“.
         bbb) Die Nummern 3, 3a, 3b, 3c, 4 und 4a
              werden aufgehoben.
         ccc) In Nummer 7 werden die Wörter „sowie
              beim Umgang mit Anlagen, Geräten
              und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1
              Nr. 3 bezeichneten Art“ gestrichen.
         ddd) Die Nummern 7a und 9a werden aufge-
              hoben.

         eee) In Nummer 10 werden die Wörter „der
              §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2“ durch die
              Angabe „des § 7“ ersetzt.
         fff)   Nummer 10a wird aufgehoben.

         ggg) In Nummer 11 werden die Wörter „und
              der Personen, die als behördlich be-
              stimmte Sachverständige nach einer
              auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
              Rechtsverordnung tätig werden,“ ge-
              strichen.
         hhh) In Nummer 12 werden die Wörter „§§ 7,
              9a Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und
              § 11 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter
              „§§ 7 und 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter
              Halbsatz“ ersetzt.

         iii)   Die Nummern 5 bis 13 werden die
                Nummern 3 bis 11.
  b) Absatz 2 wird aufgehoben.

 9. § 12b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
       „§ 23d und § 24“ durch die Wörter „den §§ 23d
       und 24 sowie die nach den §§ 184, 185, 186,
       189, 190 und 191 des Strahlenschutzgesetzes“
       ersetzt.
    b) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 2“
       durch die Wörter „auf Anlagen zur Erzeugung
       ionisierender Strahlung nach § 5 Absatz 2 des
       Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt.

    c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. Personen, die bei der Errichtung oder dem
          Betrieb von Anlagen im Sinne des § 7, von
          Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3
          oder von Anlagen zur Erzeugung ionisieren-
          der Strahlung nach § 5 Absatz 2 des Strah-

          lenschutzgesetzes tätig sind,“.

10. § 12c wird aufgehoben.

11. § 12d wird aufgehoben.

12. In § 13 Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt am Ende

    durch ein Semikolon ersetzt und wird folgender
    Halbsatz angefügt:

    „dies gilt entsprechend für den Dritten nach § 9a
    Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz.“
13. § 19 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stof-
      fen, die Errichtung, der Betrieb und der Besitz
      von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art und
      die Beförderung dieser Stoffe und Anlagen un-
      terliegen der staatlichen Aufsicht.“
    b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Das Komma zwischen den Wörtern „radio-
          aktive Stoffe“ und „Anlagen“ wird durch
          das Wort „oder“ ersetzt.
      bb) Die Wörter „der in den §§ 7 und 11 Abs. 1
          Nr. 2 bezeichneten Art oder Anlagen, Geräte
          und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3
          bezeichneten Art“ werden durch die Wörter
          „der in § 7 bezeichneten Art“ ersetzt.

    c) Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt ge-
       fasst:
      „3. dass der Umgang mit radioaktiven Stoffen,
          die Errichtung und der Betrieb von Anlagen
          der in § 7 bezeichneten Art einstweilen oder,
          wenn eine erforderliche Genehmigung nicht
          erteilt oder rechtskräftig widerrufen ist, end-
          gültig eingestellt wird.“

14. § 21b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Von demjenigen, der einen Antrag auf Ertei-
    lung einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9
    oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 des
    Strahlenschutzgesetzes zum Umgang mit radioak-
    tiven Stoffen oder zur Erzeugung ionisierender
    Strahlung gestellt hat oder dem eine entsprechende
    Genehmigung erteilt worden ist, können Vorausleis-
    tungen auf den Betrag verlangt werden, wenn mit
    der Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1
    Satz 1 begonnen worden ist.“
BGBl. 2017, Seite 2060 — Originalseite als Abbildung
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15. Dem § 22 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
    gefügt:

   „Die Zolldienststellen können
   1. grenzüberschreitend verbrachte Sendungen mit
      radioaktiven Stoffen sowie deren Beförderungs-
      mittel, Behälter, Lademittel und Verpackungsmit-
      tel zur Überwachung anhalten,
   2. einen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte
      bestehenden Verdacht von Verstößen gegen
      Verbote und Beschränkungen nach diesem Ge-
      setz oder einer auf Grund des § 11 ergehenden
      Rechtsverordnung, der sich bei der Wahrneh-
      mung ihrer Aufgaben ergibt, den zuständigen
      Behörden mitteilen und
   3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass
      Sendungen nach Nummer 1 auf Kosten und Ge-
      fahr des Verfügungsberechtigten den zuständi-
      gen Behörden vorgeführt werden.

   Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des
   Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1
   und 2 eingeschränkt.“

16. § 23 wird aufgehoben.
17. § 23b wird aufgehoben.

18. § 23d wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter „und
      Großquellen“ gestrichen.
   b) Satz 3 wird aufgehoben.

19. In § 46 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „oder

    § 12d Abs. 6 Nr. 2“ gestrichen.
20. § 54 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe „12c, 12d,“ wird gestrichen.
   b) Nach der Angabe „§ 21a Abs. 2“ wird das
      Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
   c) Die Angabe „und § 23 Abs. 3“ wird gestrichen.

21. § 57b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Strahlen-
           schutzverordnung“ durch die Wörter „des

           Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt.

       bb) In Satz 5 wird jeweils nach den Wörtern

           „nach diesem Gesetz“ ein Komma eingefügt

           und werden jeweils die Wörter „oder der
           Strahlenschutzverordnung“ durch die Wörter
           „des Strahlenschutzgesetzes oder den auf
           Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsver-
           ordnungen“ ersetzt.

   b) In Absatz 5 Satz 2 werden in dem Satzteil vor

      Nummer 1 die Wörter „§ 7 der Strahlenschutz-

      verordnung“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1

      Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt.

22. In Anlage 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „nach
    diesem Gesetz“ ein Komma eingefügt und werden
    die Wörter „oder einer darauf beruhenden Rechts-
    verordnung“ durch die Wörter „dem Strahlen-
    schutzgesetz oder einer auf Grund dieser Gesetze
    erlassenen Rechtsverordnung“ ersetzt.

                       Artikel 4

                Aufhebung des
        Strahlenschutzvorsorgegesetzes
  Das Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezem-
ber 1986 (BGBl. I S. 2610), das zuletzt durch Artikel 91
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 5

                   Änderung des
                   BVL-Gesetzes
   § 2 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I
S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1966) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 6 wird aufgehoben.

   b) Die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft oder
      der Europäischen Union“ werden durch die Wör-
      ter „der Europäischen Gemeinschaft, der Euro-
      päischen Union oder der Europäischen Atom-
      gemeinschaft“ ersetzt.

2. In Absatz 8 werden nach dem Wort „(Bundesinsti-
   tut)“ die Wörter „und das Bundesamt für Strahlen-
   schutz jeweils“ und nach den Wörtern „Tätigkeitsge-
   biet des Bundesinstitutes“ die Wörter „oder des
   Bundesamtes“ eingefügt.

                       Artikel 6

                Änderung der
     Verordnung über radioaktive oder mit
ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel
   § 4 der Verordnung über radioaktive oder mit ionisie-
renden Strahlen behandelte Arzneimittel in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Januar 2007 (BGBl. I
S. 48), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 2016 (BGBl. I S. 3048) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
                         „§ 4

         Verhältnis zum Strahlenschutzgesetz

  Die Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der

darauf gestützten Rechtsverordnungen bleiben unbe-

rührt.“

                       Artikel 7
                Änderung der

           Gebührenordnung für Ärzte

   In der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der

Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210),

die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 4. De-

zember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist,
werden in Buchstabe O Abschnitt I Nummer 5 der An-
lage Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen die
Wörter „der Strahlenschutzverordnung bzw. Röntgen-
verordnung“ durch die Wörter „dem Strahlenschutzge-
setz und den auf dessen Grundlage erlassenen Rechts-
verordnungen“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 2061 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2061
                       Artikel 8
                Änderung der
      Approbationsordnung für Zahnärzte

   In § 48 Absatz 4 der Approbationsordnung für Zahn-

ärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. April
2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, werden die
Wörter „der Röntgenverordnung“ durch die Wörter
„dem Strahlenschutzgesetz“ ersetzt.

                       Artikel 9

                   Änderung des

                   Weingesetzes

   Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 26

   folgende Angabe eingefügt:

  „§ 26a Regelungen zum Schutz vor ionisierender
         Strahlung“.
2. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

                          „§ 26a
                     Regelungen
         zum Schutz vor ionisierender Strahlung

    Die Regelungen des Abschnitts 9a des Lebens-
  mittel- und Futtermittelgesetzbuches gelten ent-
  sprechend.“
3. § 49 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „§ 59 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Num-
  mer 8, 9 und 10 des Lebensmittel- und Futtermittel-
  gesetzbuches gilt für Erzeugnisse nach § 2 Num-
  mer 1 entsprechend.“

                      Artikel 10

                Änderung des
  Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs

  Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der

Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013

(BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge-
setzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
   § 57 die folgenden Angaben eingefügt:
                      „Abschnitt 9a

               Besondere Regelungen
         zum Schutz vor ionisierender Strahlung

  § 57a Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
        vor ionisierender Strahlung
  § 57b Weitere Ermächtigungen in radiologischen
        Notfällen

  § 57c Überwachung

  § 57d Ausführung durch die Länder im Auftrag des
        Bundes“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des
     Absatzes 2“ durch die Wörter „der Absätze 2
     und 4“ ersetzt.

  b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

        „(4) Abschnitt 9a
     1. bezweckt, bei Erzeugnissen, die radioaktiv
        kontaminiert sind oder kontaminiert sein kön-
        nen, den Schutz der Verbraucherinnen und
        Verbraucher und von Tieren durch Vorbeugung
        gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die
        menschliche oder tierische Gesundheit sicher-
        zustellen,

     2. dient ferner der Umsetzung und Durchführung

        von Rechtsakten der Europäischen Gemein-
        schaft, der Europäischen Union oder der Euro-
        päischen Atomgemeinschaft, die Sachberei-
        che der Nummer 1 betreffen, wie beispiels-
        weise durch ergänzende Regelungen zur Ver-
        ordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom

        15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchst-

        werten an Radioaktivität in Lebens- und
        Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls
        oder eines anderen radiologischen Notfalls
        und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom)
        Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen
        (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90
        der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016,
        S. 2).“
3. Nach § 57 wird folgender Abschnitt 9a eingefügt:

                      „Abschnitt 9a
               Besondere Regelungen
         zum Schutz vor ionisierender Strahlung

                            § 57a

             Ermächtigungen zum Schutz
       der Gesundheit vor ionisierender Strahlung
     (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, so-
  weit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 4 Nummer 1,
  auch in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Nummer 2, ge-
  nannten Zwecke erforderlich ist, zur Einhaltung von
  nach § 94 Absatz 2 Nummer 3 des Strahlenschutz-
  gesetzes bestimmten Kontaminationswerten durch

  Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-

  rates Folgendes zu verbieten oder zu beschränken:

  1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Be-
     darfsgegenständen und kosmetischen Mitteln,
  2. das Verfüttern oder Inverkehrbringen von Futter-
     mitteln,
  3. das Verbringen von Erzeugnissen in den, durch
     den oder aus dem Geltungsbereich dieses Geset-
     zes.

    (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen
  des Einvernehmens mit den Bundesministerien für
  Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
  und für Wirtschaft und Energie.
    (3) Bei Eilbedürftigkeit nach Eintritt eines Notfalls
  nach § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes

  können Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ohne
  Zustimmung des Bundesrates und ohne das Einver-
  nehmen mit den zu beteiligenden Bundesministerien
BGBl. 2017, Seite 2062 — Originalseite als Abbildung
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  erlassen werden; sie treten spätestens sechs Mo-
  nate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Gel-
  tungsdauer kann durch Rechtsverordnung mit Zu-
  stimmung des Bundesrates und im Einvernehmen
  mit den zu beteiligenden Bundesministerien verlän-
  gert werden.

                           § 57b

                  Weitere Ermächtigungen
                in radiologischen Notfällen
     (1) Nach Eintritt eines Notfalls nach § 5 Absatz 26
  des Strahlenschutzgesetzes können Rechtsverord-
  nungen, die nach den Vorschriften der Abschnitte 2
  bis 9 dieses Gesetzes zur Erfüllung der in § 1
  Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 Buchstabe a
  Doppelbuchstabe aa genannten Zwecke erlassen
  werden können, auch zur Erfüllung der in § 1 Ab-
  satz 4 genannten Zwecke erlassen werden. Satz 1
  gilt nicht für § 13 Absatz 5.
       (2) § 57a Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

                           § 57c

                       Überwachung
     Die §§ 38 bis 49a gelten für die Überwachungs-
  maßnahmen nach den aufgrund des § 57a oder
  nach § 57b erlassenen Rechtsverordnungen und

  den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Euro-
  päischen Gemeinschaft, der Europäischen Union
  oder der Europäischen Atomgemeinschaft im An-
  wendungsbereich dieses Abschnitts entsprechend.
  § 55 gilt für die Überwachung der aufgrund des
  § 57a oder nach § 57b erlassenen Rechtsverordnun-
  gen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der
  Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen
  Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft im
  Anwendungsbereich dieses Abschnitts entspre-
  chend.

                           § 57d

                     Ausführung durch
             die Länder im Auftrag des Bundes

     Die aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlasse-
  nen Rechtsverordnungen sowie die unmittelbar gel-
  tenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft,
  der Europäischen Union oder der Europäischen
  Atomgemeinschaft im Anwendungsbereich dieses
  Abschnitts werden von den Ländern im Auftrag des
  Bundes ausgeführt, soweit nicht bundeseigene Ver-
  waltung vorgesehen ist. Im Geschäftsbereich des
  Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die
  Durchführung der aufgrund des § 57a oder nach
  § 57b erlassenen Rechtsverordnungen sowie der
  unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen
  Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der
  Europäischen Atomgemeinschaft im Anwendungs-
  bereich dieses Abschnitts den zuständigen Stellen
  und Sachverständigen der Bundeswehr.“
4. § 59 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a wird nach
     den Wörtern „§ 57 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3
     Buchstabe c in Verbindung mit § 56 Absatz 1
     Satz 1 Nummer 1“ die Angabe „, § 57a Absatz 1“
     eingefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Folgende Nummer 1 wird vorangestellt:

         „1. entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG)
             Nr. 2219/89 des Rates vom 18. Juli 1989
             über besondere Bedingungen für die
             Ausfuhr von Nahrungsmitteln und Futter-
             mitteln im Falle eines nuklearen Unfalls
             oder einer anderen radiologischen
             Notstandssituation (ABl. L 211 vom
             22.7.1989, S. 4) ein Nahrungsmittel oder
             Futtermittel ausführt, dessen radioaktive
             Kontamination über einem Höchstwert
             liegt, der durch eine Verordnung nach Ar-
             tikel 3 Absatz 1 der Verordnung (Euratom)
             2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016
             zur Festlegung von Höchstwerten an Ra-
             dioaktivität in Lebens- und Futtermitteln
             im Falle eines nuklearen Unfalls oder ei-
             nes anderen radiologischen Notfalls und
             zur Aufhebung der Verordnung (Euratom)
             Nr. 3954/87 des Rates und der Verord-
             nungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Eura-

             tom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl.
             L 13 vom 20.1.2016, S. 2) festgelegt
             wird,“.
     bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.

     cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a

         eingefügt:
         „3a. entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verord-
              nung (EG) Nr. 733/2008 des Rates vom
              15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingun-
              gen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
              mit Ursprung in Drittländern nach dem
              Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl
              (kodifizierte Fassung) (ABl. L 201 vom
              30.7.2008, S. 1), die durch die Verord-
              nung (EG) Nr. 1048/2009 (ABl. L 290
              vom 6.11.2009, S. 4) geändert worden
              ist, ein dort genanntes Erzeugnis in den
              freien Verkehr bringt,“.

     dd) In Nummer 6 Buchstabe b wird das Wort
         „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

     ee) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
         ein Komma ersetzt.
     ff) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

         „8. entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verord-
             nung (Euratom) 2016/52 ein Lebensmittel
             oder Futtermittel in Verkehr bringt, bei
             dem ein Höchstwert überschritten wird,
             der durch eine Verordnung nach Artikel 3
             Absatz 1 der Verordnung (Euratom)
             2016/52 festgelegt wird.“
   c) In Absatz 3 Nummer 1 und 2 werden jeweils die
      Wörter „der Europäischen Gemeinschaft oder der
      Europäischen Union“ durch die Wörter „der Euro-
      päischen Gemeinschaft, der Europäischen Union
      oder der Europäischen Atomgemeinschaft“ er-
      setzt.

   d) In Absatz 4 Nummer 1 und 2 wird jeweils die An-
      gabe „Nummer 1“ durch die Angabe „Nummer 1a“
      ersetzt.
5. § 60 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2017, Seite 2063 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2063
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 1“
         durch die Angabe „Nummer 1a“ ersetzt.
     bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 1
         Buchstabe c oder Buchstabe d, Nummer 2
         bis 6 oder Nummer 7“ durch die Wörter
         „Nummer 1, 1a Buchstabe c oder d, Num-
         mer 2 bis 7 oder 8“ ersetzt.
  b) In Absatz 4 Nummer 1 und 2 werden jeweils die
     Wörter „der Europäischen Gemeinschaft oder der
     Europäischen Union“ durch die Wörter „der Euro-
     päischen Gemeinschaft, der Europäischen Union
     oder der Europäischen Atomgemeinschaft“ er-
     setzt.
6. In § 62 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
   „der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
   päischen Union“ durch die Wörter „der Euro-
   päischen Gemeinschaft, der Europäischen Union
   oder der Europäischen Atomgemeinschaft“ ersetzt.

                      Artikel 11
               Änderung des
        Gesetzes über die Errichtung
    eines Bundesamtes für Strahlenschutz
   Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes
für Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I
S. 1830), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Strahlen-
     schutzvorsorge“ durch die Wörter „des Notfall-
     schutzes“ und das Wort „Strahlenschutzvor-
     sorgegesetz“ durch das Wort „Strahlenschutz-
     gesetz“ ersetzt.
  b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Fundes
     radioaktiver Stoffe“ die Wörter „oder radioaktiv
     kontaminierter Stoffe“ eingefügt sowie nach den
     Wörtern „im Zusammenhang mit“ das Wort
     „radioaktiven“ durch das Wort „solchen“ und die
     Wörter „dieser radioaktiven“ durch das Wort „sol-
     cher“ ersetzt.

  c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
        „(6) Das Bundesamt für Strahlenschutz beant-
     wortet Sachfragen von Privatpersonen auf dem
     Gebiet des Strahlenschutzes. Es ist befugt, die
     ihm im Rahmen einer Anfrage mitgeteilten perso-
     nenbezogenen Daten, einschließlich Gesund-
     heitsdaten, zu verarbeiten, soweit dies für die
     Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 erforderlich
     ist.“
2. In § 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „des Atom-
   gesetzes“ ein Komma und die Wörter „des Strahlen-
   schutzgesetzes“ eingefügt.

                      Artikel 12
                Änderung des
             Gesetzes über die
         Umweltverträglichkeitsprüfung
   Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar

2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Anlage 1 Nummer 11.4 wird das Wort „Atom-
   gesetzes“ durch das Wort „Strahlenschutzgesetzes“
   ersetzt.
2. Der Anlage 3 werden die folgenden Nummern 2.8
   bis 2.11 angefügt:
   „2.8 Besondere Notfallpläne des Bundes oder der
        Länder nach § 99 Absatz 2 Nummer 9 oder
        § 100, jeweils auch in Verbindung mit § 103
        Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, für die
        Entsorgung von Abfällen bei möglichen Not-
        fällen
   2.9   Pläne des Bundes oder der Länder nach § 118
         Absatz 2 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit
         § 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes,
         für die Entsorgung von Abfällen
   2.10 Bestimmung von Maßnahmen durch Rechts-
        verordnung nach § 123 Satz 2 des Strahlen-
        schutzgesetzes
   2.11 Radonmaßnahmenplan nach § 122 Absatz 1
        des Strahlenschutzgesetzes“.

                      Artikel 13
                 Änderung des
               Umweltauditgesetzes

  In § 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Umwelt-
auditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt
durch Artikel 64 des Gesetzes vom 29. März 2017
(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 31 der Strahlenschutzverordnung“ durch die
Wörter „§ 70 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 14
                 Änderung des
          Bundes-Bodenschutzgesetzes

  § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgeset-
zes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt
durch Artikel 101 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach den Wörtern „sonstige radioaktive Stoffe,“
   werden die Wörter „Grundstücke, Teile von Grund-
   stücken, Gewässer und Grubenbaue,“ eingefügt.

2. Das Wort „und“ hinter den Wörtern „Gefahren der
   Kernenergie“ wird durch das Wort „oder“ ersetzt.

                      Artikel 15
                  Änderung des
           Kreislaufwirtschaftsgesetzes

  § 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar
2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 567) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Atom-
      gesetzes“ die Wörter „oder des Strahlenschutz-
      gesetzes“ eingefügt.
BGBl. 2017, Seite 2064 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2064
   b) Nummer 6 wird aufgehoben.
2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:

      „(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nach
   Maßgabe der besonderen Vorschriften des Strahlen-
   schutzgesetzes und der auf Grund des Strahlen-
   schutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
   auch für die Entsorgung von Abfällen, die infolge
   eines Notfalls im Sinne des Strahlenschutzgesetzes
   radioaktiv kontaminiert sind oder radioaktiv kontami-
   niert sein können.“

                      Artikel 16
                 Änderung des
     Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

   Anlage 4 Nummer 2 des Elektro- und Elektronikgerä-
tegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das
zuletzt durch Artikel 6 Absatz 11 des Gesetzes vom
13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

   „a) Bauteile aus Konsumgütern, die radioaktive
       Stoffe enthalten und die unter einer Genehmi-
       gung nach § 40 Absatz 1 des Strahlenschutzge-
       setzes hergestellt oder nach § 42 des Strahlen-

       schutzgesetzes verbracht wurden und für die

       kein Rücknahmekonzept nach § 41 Absatz 1

       Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes und ent-

       sprechend § 43 des Strahlenschutzgesetzes

       erforderlich ist, dürfen ohne weitere selektive
       Behandlung gemäß § 15 Absatz 2 des Kreislauf-
       wirtschaftsgesetzes beseitigt oder verwertet
       werden.“
2. Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

   „b) Bauteile wie unter Buchstabe a, für die aber ein
       Rücknahmekonzept nach § 41 Absatz 1 Num-
       mer 3 des Strahlenschutzgesetzes und entspre-
       chend § 43 des Strahlenschutzgesetzes gefor-
       dert ist, sind vom Letztbesitzer entsprechend
       § 44 des Strahlenschutzgesetzes an die in der
       Information nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 des
       Strahlenschutzgesetzes angegebene Stelle zu-
       rückzugeben.“
3. In Buchstabe c werden die Wörter „der Strahlen-
   schutzverordnung“ durch die Wörter „des Strahlen-
   schutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlas-
   senen Rechtsverordnungen“ ersetzt.

                      Artikel 17

                 Änderung der

          FIDE-Verzeichnis-Verordnung

   § 1 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe d der FIDE-Ver-
zeichnis-Verordnung vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I
S. 2057), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, wird
aufgehoben.

                      Artikel 18
                 Änderung des

            Medizinproduktegesetzes
  Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146),

das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. De-
zember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter „, der Strahlen-
   schutzverordnung, der Röntgenverordnung und des
   Strahlenschutzvorsorgegesetzes“ durch die Wörter
   „sowie des Strahlenschutzgesetzes und der auf des-
   sen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen“ er-
   setzt.
2. In § 40 Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden jeweils die
   Wörter „der Strahlenschutzverordnung oder der
   Röntgenverordnung“ durch die Wörter „des Strah-
   lenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage er-
   lassenen Rechtsverordnungen“ ersetzt.

3. In § 41 Nummer 2 und 3 werden jeweils die Wörter
   „der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgen-
   verordnung“ durch die Wörter „des Strahlenschutz-
   gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen
   Rechtsverordnungen“ ersetzt.

                      Artikel 19

                 Änderung der
           Mess- und Eichverordnung

   § 1 Absatz 3 Nummer 1 der Mess- und Eichverord-

nung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011),

die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 7 des Gesetzes vom

10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist,

wird wie folgt gefasst:

„1. nach dem Strahlenschutzgesetz oder nach den auf
    dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen
    vorgeschrieben ist,“.

                      Artikel 20

                Änderung der
               Atomrechtlichen
         Deckungsvorsorge-Verordnung

   Die Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung
vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), die zuletzt durch
Artikel 74 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2
   Nr. 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Strah-
   lenschutzverordnung“ durch die Wörter „§ 4 Ab-
   satz 36 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt.
2. In Anlage 2 wird die Tabelle wie folgt geändert:

  a) Die zweite Zeile wird wie folgt geändert:

     aa) In der ersten Spalte wird die Angabe „1“ ge-

         strichen.

     bb) In der zweiten Spalte wird die Angabe „2“
         durch die Angabe „1“ ersetzt.
     cc) In der dritten Spalte wird die Angabe „3“
         durch die Angabe „2“ ersetzt.
     dd) In der vierten Spalte wird die Angabe „4“
         durch die Angabe „3“ ersetzt.

  b) In der dritten Zeile werden die Wörter „§ 3 Abs. 2
     Nr. 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der
     Strahlenschutzverordnung“ durch die Wörter „§ 4
     Absatz 36 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 2065 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2065
                       Artikel 21
                 Änderung der
       Endlagervorausleistungsverordnung

  Die      Endlagervorausleistungsverordnung           vom
28. April 1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel
des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „§ 7
   der Strahlenschutzverordnung“ durch die Wörter
   „§ 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgeset-
   zes“ ersetzt.

2. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Num-
   mer 2 Buchstabe c werden jeweils die Wörter „§ 7

   der Strahlenschutzverordnung“ durch die Wörter
   „§ 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgeset-
   zes“ ersetzt.

                       Artikel 22
                 Änderung der
               Atomrechtlichen
   Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
   Die Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-
Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zu-
letzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juli 2016
(BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach den Wörtern „oder dem Betrieb von

          Anlagen“ werden die Wörter „zur Erzeugung
          ionisierender Strahlung“ eingefügt.
      bb) Die Wörter „der §§ 7, 11 oder § 16 der Strah-
          lenschutzverordnung“ werden durch die Wör-
          ter „von § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder
          § 27 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt.
   b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Wörter „§ 23d Satz 3 des Atomgesetzes“

          werden durch die Wörter „§ 186 Absatz 1

          Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt.

      bb) Die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 29 Buch-

          stabe b der Strahlenschutzverordnung“ wer-
          den durch die Wörter „§ 5 Absatz 35 und 36
          des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt.
2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den §§ 7,
   11 oder 16 der Strahlenschutzverordnung“ durch die
   Wörter „§ 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder § 27 des
   Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt.

3. In § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 werden nach den
   Wörtern „des Atomgesetzes,“ die Wörter „des Strah-
   lenschutzgesetzes,“ eingefügt.

                       Artikel 23

               Änderung der
Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung
   Die Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung
vom 30. April 2009 (BGBl. I S. 1000), die zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017
(BGBl. I S. 1074) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

    1. § 1 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. für Verbringungen von Abfällen, die von Tätigkei-
          ten im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10
          des Strahlenschutzgesetzes herrühren;“.

3   2. In § 2 Satz 1 werden die Wörter „der Strahlenschutz-
       verordnung“ durch die Wörter „des Strahlenschutz-
       gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen
       Rechtsverordnungen“ ersetzt.

    3. In § 3 Nummer 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2
       Nummer 29 Buchstabe b der Strahlenschutzverord-
       nung“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 35 und 36 des
       Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt.

                          Artikel 24

                    Änderung der
          Kostenverordnung zum Atomgesetz
       Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. De-
    zember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch Arti-
    kel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843)
    geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
    1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
                       „Kostenverordnung
                      zum Atomgesetz und
                    zum Strahlenschutzgesetz
                          (AtSKostV)“.
    2. Nach § 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „Die nach § 81 Satz 2, den §§ 184, 185, 186 und 189
      des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Behörden
      erheben Kosten nach § 183 des Strahlenschutz-

      gesetzes und nach dieser Verordnung.“

    3. § 2 wird wie folgt geändert:
      a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
      b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden nach den
         Wörtern „soweit es nach § 23d des Atomgeset-
         zes zuständig ist,“ die Wörter „des Bundesamtes
         für Strahlenschutz, soweit es nach § 23 Absatz 1
         des Atomgesetzes oder aufgrund einer Verord-

         nung nach § 23 Absatz 3 des Atomgesetzes zu-

         ständig ist, und des Luftfahrt-Bundesamtes, so-

         weit es nach § 23b zuständig ist;“ gestrichen.

      c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

            „(2) Die Gebühr beträgt
         1. für Aufgaben der Qualitätssicherung, zur Ver-
            fahrensentwicklung für Probenahme, Analyse
            und Messung sowie zur Behandlung der Daten
            durch Verwaltungsbehörden des Bundes nach
            § 81 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes 50 Euro
            bis 25 000 Euro;

         2. für sonstige Amtshandlungen einschließlich
            Prüfungen und Untersuchungen des Bundes-
            amtes für Strahlenschutz, soweit es nach
            § 181 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und Absatz 2
            Nummer 5 und 6 des Strahlenschutzgesetzes
            zuständig ist, 50 Euro bis 2 Millionen Euro;
         3. für sonstige Amtshandlungen einschließlich
            Prüfungen und Untersuchungen des Bundes-
            amtes für kerntechnische Entsorgungssicher-
            heit, soweit es nach § 186 des Strahlenschutz-
            gesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 2 Millionen
            Euro;
BGBl. 2017, Seite 2066 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2066
       4. für sonstige Amtshandlungen einschließlich
          Prüfungen und Untersuchungen des Luft-
          fahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 189
          des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist,
          50 Euro bis 2 Millionen Euro.“
4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 7 wird das Semikolon am Ende durch
     einen Punkt ersetzt.

  b) Nummer 8 wird aufgehoben.

                     Artikel 25
                  Änderung des
             Standortauswahlgesetzes
  § 29 Absatz 1 Satz 1 des Standortauswahlgesetzes
vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074) wird wie folgt ge-
ändert:

1. Nach den Wörtern „§§ 6, 7 oder 9 des Atomgeset-
   zes“ werden ein Komma und die Wörter „nach § 12
   Absatz 1 Nummer 3 sowie Absatz 3 und 4 des
   Strahlenschutzgesetzes“ eingefügt.
2. Nach den Wörtern „§ 7 der Strahlenschutzverord-
   nung“ werden die Wörter „vom 20. Juli 2001 (BGBl. I
   S. 1714; 2002 I S. 1459)“ eingefügt.

                     Artikel 26
                  Änderung des
             Tiergesundheitsgesetzes

   In § 39 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes vom
22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), das zuletzt durch Arti-
kel 4 Absatz 85 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1666) geändert worden ist, werden die Wörter „oder
des Strahlenschutzvorsorgegesetzes“ gestrichen.

                     Artikel 27
                  Änderung der
               Baustellenverordnung
   In Anhang II Nummer 3 der Baustellenverordnung
vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), die zuletzt durch

Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 15. November
2016 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, werden die

Wörter „der Strahlenschutz- sowie im Sinne der

Röntgenverordnung“ durch die Wörter „des Strahlen-

schutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlasse-

nen Rechtsverordnungen“ ersetzt.

                     Artikel 28

              Änderung der
Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
   In § 1 Absatz 4 der Verordnung über die Sicherheit
von Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470),

die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli
2016 (BGBl. I S. 1716) geändert worden ist, werden die

Wörter „§ 105 der Strahlenschutzverordnung“ durch die
Wörter „§ 39 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt.

                     Artikel 29

                  Änderung des
         Vierten Buches Sozialgesetzbuch
  Nach § 18f Absatz 2a des Vierten Buches Sozialge-
setzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialver-

sicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I
S. 363), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes
vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist,
wird folgender Absatz 2b eingefügt:
   „(2b) Das Bundesamt für Strahlenschutz darf die
Versicherungsnummer erheben, verarbeiten oder nut-
zen, soweit dies erforderlich ist, um für Zwecke des
Strahlenschutzregisters eine persönliche Kennnummer

zu erzeugen, die es ermöglicht, Daten zur Exposition
durch ionisierende Strahlung dauerhaft und eindeutig
Personen zuzuordnen.“

                      Artikel 30
                Änderung des
       Fünften Buches Sozialgesetzbuch

   Nach § 25 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,
2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist,
wird folgender Absatz 4a eingefügt:
   „(4a) Legt das Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz, Bau und Reaktorsicherheit in einer Rechts-
verordnung nach § 84 Absatz 2 des Strahlenschutzge-
setzes die Zulässigkeit einer Früherkennungsuntersu-
chung fest, für die der Gemeinsame Bundesausschuss
noch keine Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 3 beschlossen hat, prüft der Gemeinsame Bundes-
ausschuss innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten
der Rechtsverordnung, ob die Früherkennungsuntersu-
chung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu Lasten der
Krankenkassen zu erbringen ist und regelt gegebenen-
falls das Nähere nach Absatz 3 Satz 2 und 3. Gelangt
der Gemeinsame Bundesausschuss zu der Feststel-
lung, dass der Nutzen der neuen Früherkennungsunter-
suchung noch nicht hinreichend belegt ist, so hat er in
der Regel eine Richtlinie nach § 137e zu beschließen.“

                      Artikel 31
          Änderung des DWD-Gesetzes

  § 4 Absatz 5 des DWD-Gesetzes vom 10. September

1998 (BGBl. I S. 2871), das zuletzt durch Artikel 585 der

Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

   „(5) Das Strahlenschutzgesetz, die auf Grund des
Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
gen und das Gesetz über die Errichtung eines Bundes-
amtes für Strahlenschutz bleiben unberührt.“

                      Artikel 31a

                 Evaluierung des

           Notfallmanagementsystems
   Die Bundesregierung überprüft auf Grundlage der Er-
fahrungen und Erkenntnisse, die bei der Erstellung und
der Abstimmung der Notfallpläne des Bundes und der
Länder sowie bei Überprüfungen nach § 103 Absatz 1
des Strahlenschutzgesetzes gewonnen wurden, die
Wirksamkeit des Notfallmanagementsystems von Bund
und Ländern. Die Bundesregierung legt dem Deutschen
Bundestag spätestens fünf Jahre nach dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes einen zusammenfassenden
BGBl. 2017, Seite 2067 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2067
Bericht über die Ergebnisse dieser Überprüfung des
Notfallmanagementsystems vor. Der Bericht soll auch
möglichen Handlungsbedarf zur Fortentwicklung des

rechtlichen und administrativen Rahmens für die Not-

fallvorsorge und -reaktion benennen.

                      Artikel 32
          Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    (1) Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 12
tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 §§ 1
bis 3, 5, 6 Absatz 3, § 7 Absatz 3, §§ 24, 30, 37, 38
Absatz 2, §§ 49, 61 Absatz 2 Satz 2, § 62 Absatz 6, § 63
Absatz 3, § 65 Absatz 2, § 68 Absatz 1, § 72 Absatz 2
Satz 2, §§ 73, 74 Absatz 3 und 4, § 76 Absatz 1 und 3,
§ 79 Absatz 1 und 5, §§ 81, 82, 84 Absatz 2, 3 und 5,
§ 85 Absatz 4, §§ 86, 87, 88 Absatz 6, §§ 89, 90 Ab-
satz 1, §§ 91 bis 117, § 121 Absatz 2, § 123 Absatz 2,

§ 124 Satz 3, §§ 132, 135 Absatz 1 Satz 3, § 136 Ab-

satz 2, § 139 Absatz 4, § 143 Absatz 1 Satz 3, § 145

Absatz 5, § 147 Absatz 6 Satz 2, § 149 Absatz 6,

§§ 155, 159 Absatz 5, §§ 161 bis 165, 169 Absatz 4,

§ 170 Absatz 10, §§ 171, 172 Absatz 4, §§ 173, 174,

175 Absatz 2, § 180 Absatz 1 Satz 2 und 3, § 183 Ab-

satz 4, § 184 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 7 sowie Ab-
satz 2, § 185 Absatz 2, § 192 und die Anlagen 4 bis 7
sowie Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe a, die Artikel 4, 5,
9 bis 11 Nummer 1 Buchstabe a und b, die Artikel 15,
26 und 31 treten am 1. Oktober 2017 in Kraft. Im Übri-
gen treten die Artikel 1 und 2 Nummer 3, die Artikel 3, 6

bis 8, 11 bis 14, 16 bis 25 und 27 bis 30 am 31. Dezem-
ber 2018 in Kraft.

   (2) Artikel 2 Nummer 1 und 2 tritt an dem Tag in

Kraft, an dem das Protokoll vom 12. Februar 2004 zur

Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über
die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der
Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom
28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November
1982 nach seinem Artikel 20 in Kraft tritt. Der Tag des
Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
   (3) Am 31. Dezember 2018 treten die folgenden,
nach Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage II Ka-
pitel XII Abschnitt III Nummer 2 und 3 des Einigungs-
vertrags vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885,
889) fortgeltenden Vorschriften außer Kraft:

1. die Verordnung über die Gewährleistung von Atom-

   sicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984

   (GBl. I Nr. 30 S. 341) nebst Durchführungsbestim-

   mung zur Verordnung über die Gewährleistung von

   Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober

   1984 (GBl. I Nr. 30 S. 348; Ber. GBl. I 1987 Nr. 18

   S. 196) und

2. die Anordnung zur Gewährleistung des Strahlen-
   schutzes bei Halden und industriellen Absetzan-
   lagen und bei der Verwendung darin abgelagerter
   Materialien vom 17. November 1980 (GBl. I Nr. 34
   S. 347).
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 27. Juni 2017
verkünden.
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e

                                     Die Bundesministerin
l a M e r k e l
                      für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                                      Barbara Hendricks

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1966. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 265963fc876c3ebd….