§ 9 Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Nach Gewicht
- BAG, 05.07.2017 – 4 AZR 831/16Eingruppierung eines Sicherheitsmitarbeiters in den Anhang "Kerntechnische Anlagen" des Entgelttarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen Berlin und BrandenburgZitiert von 14
- BVerfG, 26.01.1988 – 1 BvR 1561/82Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei Rüge von sich auf die Hauptsache beziehenden, von den Fachgerichten tatsächlich und einfachrechtlich noch nicht ausreichend geklärten Grundrechtsverletzungen (Baugenehmigung für Zwischenlager Gorleben)Zitiert von 18
- VG Frankfurt am Main, 20.11.2020 – 6 K 3862/18.F, 6 A 3192/20.ZZitiert von 1
- VG Minden, 07.03.2014 – 1 L 67/14Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 08.03.2006 – 7 KS 145/02Zitiert von 8
- OVG NRW, 30.10.1996 – 21 D 2/89.AKZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 07.11.2024 – 10 S 1555/24Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 29.12.2023 – 4 K 2585/23
- OVG Sachsen-Anhalt, 09.03.2022 – 2 L 16/20Zitiert von 3
20 Entscheidungen zu § 9 AtG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 AtG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/9#abs-1 (1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer von dem in der Genehmigungsurkunde festgelegten Verfahren für die Bearbeitung, Verarbeitung oder sonstige Verwendung wesentlich abweicht oder die in der Genehmigungsurkunde bezeichnete Betriebsstätte oder deren Lage wesentlich verändert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/9#abs-2 (2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn