§ 9 Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/9#abs-1 (1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer von dem in der Genehmigungsurkunde festgelegten Verfahren für die Bearbeitung, Verarbeitung oder sonstige Verwendung wesentlich abweicht oder die in der Genehmigungsurkunde bezeichnete Betriebsstätte oder deren Lage wesentlich verändert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/9#abs-2 (2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 9 AtG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 05.07.2017 – 4 AZR 831/16Eingruppierung eines Sicherheitsmitarbeiters in den Anhang "Kerntechnische Anlagen" des Entgelttarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen Berlin und BrandenburgZitiert von 17
- BVerfG, 26.01.1988 – 1 BvR 1561/82Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei Rüge von sich auf die Hauptsache beziehenden, von den Fachgerichten tatsächlich und einfachrechtlich noch nicht ausreichend geklärten Grundrechtsverletzungen (Baugenehmigung für Zwischenlager Gorleben)Zitiert von 19
- VG Frankfurt am Main, 20.11.2020 – 6 K 3862/18.F, 6 A 3192/20.ZZitiert von 1
- VG Minden, 07.03.2014 – 1 L 67/14Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 08.03.2006 – 7 KS 145/02Zitiert von 8
- OVG NRW, 30.10.1996 – 21 D 2/89.AKErfolglose Klage gegen die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Zwischenlager Ahaus Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 07.11.2024 – 10 S 1555/24Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 29.12.2023 – 4 K 2585/23
- OVG Sachsen-Anhalt, 09.03.2022 – 2 L 16/20Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 AtG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.07.2018 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 (BGBl. I 1124)
BGBl. 2018 I S. 1124
BGBl. 2018 I S. 1124 Gesetzgebungsmaterialien
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 9 Abs. 2 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1351)
BGBl. 2002 I S. 1351
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06.04.1998 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I 694)
BGBl. 1998 I S. 694
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12.02.1990 Ausfertigung
§ 9 eingefügt und umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBl. I 205)
BGBl. 1990 I S. 205
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09.10.1989 Ausfertigung
§ 9 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I 1830)
BGBl. 1989 I S. 1830
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.