Gesetze / Strahlenschutzgesetz

StrlSchG

§ 190 Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

§ 24 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Atomgesetzes über die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes gilt entsprechend für die Beaufsichtigung und Genehmigung der Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe. Die Zuständigkeit für die Genehmigung der Beförderung von Großquellen bestimmt sich nach § 186 Absatz 1.

§ 189 § 190a