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Artikel 3 · BT-Drs. 18/11241 · S. 452

Zu Artikel 3 (Änderung des Atomgesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Atomgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Aufnahme der Definition des Umgangs, die identisch mit der nach § 4 Absatz 39 des Strahlenschutzgesetzes
ist, stellt das einheitliche Verständnis dieses sowohl für das Atom- als auch für das Strahlenschutzrecht wesentli-
chen Begriffs sicher.

Zu Nummer 2
Die Streichung des letzten Halbsatzes des § 2a Absatz 1 Satz 2 AtG trägt dem Umstand Rechnung, dass der Halb-
satz solche Fälle betraf, für die eine Genehmigung nach bisherigen der Strahlenschutzverordnung erforderlich
war. Diese Fälle sind nunmehr durch die entsprechende Regelung in § 181 des Strahlenschutzgesetzes erfasst.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode               – 453 –                       Drucksache 18/11241


Zu Nummer 3
Weil derjenige, der einer Genehmigung zur Beförderung von Kernbrennstoffen bedarf, nach dem Strahlenschutz-
gesetz nunmehr Strahlenschutzverantwortlicher ist und gegebenenfalls Strahlenschutzbeauftragte zu bestellen hat,
wird die Regelung in § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Atomgesetzes um ein Fachkunde-Erfordernis ergänzt.
Ähnliche Fachkunde-Erfordernisse enthalten § 6 Absatz 2 Nummer 1, § 7 Absatz 2 Nummer 1 und § 9 Absatz 2
Nummer 1 des Atomgesetzes. Wer einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes bedarf ist schon
nach geltendem Recht Strahlenschutz-verantwortlicher (§ 31 Absatz 1 Satz 1 der bisherigen Strahlenschutzver-
ordnung).

Zu Nummer 4
Mit den in § 9a Absatz 1 Satz 1 des Atomgesetzes genannten „Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen“
sind diejenigen Anlagen erfasst, die als „Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung“ nach § 5 Absatz 2 des
Strahlenschutzgesetzes definiert sind, da beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern keine radio-
aktiven Reststoffe anfallen. Die Änderung ist vor d

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 13.031 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 18/11241, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.741.069–1.754.100 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 15eb03ecb3ee2b3e….

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