§ 24 Zuständigkeit der Landesbehörden
Stand: 08.09.2021
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Lüneburg, 01.10.2015 – 2 A 26/14
- BVerfG, 12.11.2008 – 1 BvR 2456/06Atomrecht: Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in einem Standortzwischenlager KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- BVerfG, 05.12.2001 – 2 BvG 1/00Unterbrechung der Erkundung des Salzstocks Gorleben und Aufgabe des integrierten Entsorgungskonzepts durch BundesregierungZitiert von 6
- VG Karlsruhe, 29.12.2023 – 4 K 2585/23
- VGH Baden-Württemberg, 27.04.2022 – 10 S 1870/21Zitiert von 5
- VG Aachen, 28.10.2019 – 6 K 1526/19Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 18.06.2024 – 22 A 20.40009
- OVG Niedersachsen, 16.03.2017 – 7 LC 81/15Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 16.03.2017 – 7 LC 80/15Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 AtG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/24#abs-1 (1) Die übrigen Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz und den hierzu ergehenden Rechtsverordnungen werden im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt. Die Beaufsichtigung der Beförderung radioaktiver Stoffe im Schienen- und Schiffsverkehr der Eisenbahnen sowie im Magnetschwebebahnverkehr obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt; dies gilt nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe durch nichtbundeseigene Eisenbahnen, wenn die Verkehre ausschließlich über Schienenwege dieser Eisenbahnen führen. Satz 2 gilt auch für die Genehmigung solcher Beförderungen, soweit eine Zuständigkeit nach § 23d nicht gegeben ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/24#abs-2 (2) Für Genehmigungen nach den §§ 7, 7a und 9 sowie deren Rücknahme und Widerruf sind die durch die Landesregierungen bestimmten obersten Landesbehörden zuständig. Diese Behörden üben die Aufsicht über Anlagen nach § 7 und die Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb dieser Anlagen aus. Sie können im Einzelfall nachgeordnete Behörden damit beauftragen. Über Beschwerden gegen deren Verfügungen entscheidet die oberste Landesbehörde. Soweit Vorschriften außerhalb dieses Gesetzes anderen Behörden Aufsichtsbefugnisse verleihen, bleiben diese Zuständigkeiten unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/24#abs-3 (3) Für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung werden die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zuständigkeiten durch dieses Bundesministerium oder die von ihm bezeichneten Dienststellen im Benehmen mit dem für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministerium wahrgenommen. Dies gilt auch für zivile Arbeitskräfte bei sich auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden Truppen und zivilen Gefolgen.