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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3313

BGBl. 2013 I S. 3313 · 67.725 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 3313 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3313
                                 Fünftes Gesetz
          zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
                                            Vom 28. August 2013

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                   Änderung des
              Straßenverkehrsgesetzes
  Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Au-
gust 2013 (BGBl. I S. 3310) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
 1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 7 Satz 2 und Absatz 9 Satz 2 wird je-
      weils das Wort „Verkehrszentralregister“ durch
      das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.
   b) Absatz 16 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

          „3. zum Zeitpunkt der Einweisungs- und
              Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister
              mit nicht mehr als zwei Punkten belastet
              ist,“.
      bb) In Satz 3 Halbsatz 2 wird das Wort „Ver-
          kehrszentralregister“ durch das Wort „Fahr-
          eignungsregister“ ersetzt.

 2. § 2a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Im einleitenden Satzteil werden die
               Wörter „nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3
               in das Verkehrszentralregister“ durch
               die Wörter „nach § 28 Absatz 3 Num-
               mer 1 und 3 in das Fahreignungsregis-
               ter“ ersetzt.
          bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort
               „Beratung“ die Wörter „nach Absatz 7“
               eingefügt.
      bb) Satz 3 wird aufgehoben.

   b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3
          Satz 1 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 5
          Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „oder § 4
          Abs. 7“ gestrichen.
   c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

         „(7) In der verkehrspsychologischen Beratung
      soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe
      veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung
      zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren
      Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu
      entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Bera-
      tung findet in Form eines Einzelgesprächs statt.
      Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden,
      wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der
      Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären
      und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Er-
      kenntnisse aus der Beratung sind nur für den In-
      haber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt
      und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer
      Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Be-
      scheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei
      der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die
      Beratung darf nur von einer Person durchgeführt
      werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die
      amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der
      Bewerber
      1. persönlich zuverlässig ist,

      2. über den Abschluss eines Hochschulstudi-

         ums als Diplom-Psychologe oder eines
         gleichwertigen Masterabschlusses in Psy-
         chologie verfügt und
      3. eine Ausbildung und Erfahrungen in der Ver-
         kehrspsychologie nach näherer Bestimmung
         durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1
         Nummer 1 Buchstabe u nachweist.“
3. In § 2c Satz 1 und 2, § 6e Absatz 1 Nummer 4
   Buchstabe c, der Überschrift zu Abschnitt IV,
   § 30c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 42 Absatz 1
   Satz 1, § 59 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 61
   Absatz 3 Satz 1 und § 64 Satz 2 wird jeweils
   a) das Wort „Verkehrszentralregister“ durch das
      Wort „Fahreignungsregister“,

   b) das Wort „Verkehrszentralregisters“ durch das
      Wort „Fahreignungsregisters“
   ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 3314 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3314
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 4
           Fahreignungs-Bewertungssystem
     (1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern
  einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen
  die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffen-
  den straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbe-
  förderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat
  die nach Landesrecht zuständige Behörde die in
  Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-
  Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 ge-
  nannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften
  gleich, die dem Schutz
  1. von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für
     Leib und Leben von Menschen oder
  2. zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter

  dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist

  nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit

  früherer oder anderer die Fahreignung betreffender

  Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entzie-
  hung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder
  einer auf Grund § 6 Absatz 1 Nummer 1 erlassenen
  Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Be-
  wertungssystem und die Regelungen über die Fahr-
  erlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwen-
  den.
    (2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Be-
  wertungssystems sind die in einer Rechtsverord-
  nung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s
  bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
  maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in
  Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt be-
  wertet:

  1. Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit

     oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Ent-

     scheidung über die Straftat die Entziehung der

     Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des

     Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a

     Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches ange-

     ordnet worden ist, mit drei Punkten,

  2. Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit
     oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht
     von Nummer 1 erfasst sind, und besonders ver-
     kehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleich-
     gestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei
     Punkten und
  3. verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleich-
     gestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.

  Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat

  oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig

  geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über

  Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit

  entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhand-
  lung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.
     (3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte
  für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Ent-
  scheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr
  berücksichtigt werden. Diese Punkte werden ge-
  löscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

  1. die Fahrerlaubnis entzogen,
  2. eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des
     Strafgesetzbuches angeordnet oder

3. auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt
wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1. Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Ab-
   satz 3,
2. Verlängerung einer Fahrerlaubnis oder

3. Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten
   Fahrerlaubnis.
   (4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punk-
testand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind
mit der Speicherung der zugrunde liegenden Ent-
scheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3
für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssys-
tems vorgemerkt.
   (5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis

folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, so-

bald sich in der Summe folgende Punktestände er-

geben:

1. Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inha-
   ber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines
   dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2. ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der
   Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines
   dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3. ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der In-
   haber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum
   Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaub-
   nis ist zu entziehen.

Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Ver-
warnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben
den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach

§ 4a freiwillig besucht werden kann, um das Ver-

kehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwar-

nung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür

kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung

nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten,

dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrer-

laubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zu-
ständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach
Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die
Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie
hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1
auf den Punktestand abzustellen, der sich zum
Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung
der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungs-
widrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des
Punktestandes werden nur die Zuwiderhandlungen

berücksichtigt, deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5

genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.

Spätere Verringerungen des Punktestandes auf

Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

   (6) Ergibt sich ein Punktestand, auf Grund des-
sen die nach Landesrecht zuständige Behörde
Maßnahmen nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3
zu ergreifen hat, darf sie diese Maßnahmen nur er-
greifen, wenn die jeweils davor liegende Maßnahme
nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits zu-
vor ergriffen worden ist. Erreicht oder überschreitet
der Inhaber einer Fahrerlaubnis sechs oder acht
Punkte, ohne dass die nach Landesrecht zustän-
dige Behörde die Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1
BGBl. 2013, Seite 3315 — Originalseite als Abbildung
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Nummer 1 ergriffen hat, verringert sich der Punkte-
stand auf fünf Punkte. Erreicht oder überschreitet
der Inhaber einer Fahrerlaubnis acht Punkte, ohne
dass die nach Landesrecht zuständige Behörde die
Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 ergrif-
fen hat, verringert sich der Punktestand auf sieben
Punkte. Spätere Verringerungen auf Grund von Til-
gungen werden von dem sich nach den Sätzen 2
oder 3 ergebenden Punktestand abgezogen.

   (7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig

an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie

hierüber der nach Landesrecht zuständigen Be-

hörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendi-

gung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung

vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis

fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist
der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der
Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahr-
eignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb
von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu
verringernden Punktestand und die Berechnung der
Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum
der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.
   (8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Ab-
satz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen
der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in
Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach
Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen
Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu
übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraft-
fahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die we-
gen einer Zuwiderhandlung nach

1. § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des
   Strafgesetzbuches,
2. den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches
   oder

3. den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen
Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem
Fahreignungsregister zu übermitteln.
   (9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3
haben keine aufschiebende Wirkung.
   (10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1
Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahr-
erlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksam-
keit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei
einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum
Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindes-
tens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3
Nummer 1 oder 3 gespeichert waren. Die Frist nach
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit
der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Ab-
satz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In
den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Be-
hörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Vo-
raussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis
zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel
die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich
anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung
anzuordnen.“

5. Nach § 4 sind folgende §§ 4a und 4b einzufügen:
                        „§ 4a

                Fahreignungsseminar
     (1) Mit dem Fahreignungsseminar soll erreicht
  werden, dass die Teilnehmer sicherheitsrelevante
  Mängel in ihrem Verkehrsverhalten und insbeson-
  dere in ihrem Fahrverhalten erkennen und abbauen.
  Hierzu sollen die Teilnehmer durch die Vermittlung
  von Kenntnissen zum Straßenverkehrsrecht, zu Ge-

  fahrenpotenzialen und zu verkehrssicherem Verhal-

  ten im Straßenverkehr, durch Analyse und Korrektur

  verkehrssicherheitsgefährdender Verhaltensweisen

  sowie durch Aufzeigen der Bedingungen und Zu-

  sammenhänge des regelwidrigen Verkehrsverhal-

  tens veranlasst werden.

     (2) Das Fahreignungsseminar besteht aus einer
  verkehrspädagogischen und aus einer verkehrs-
  psychologischen Teilmaßnahme, die aufeinander
  abzustimmen sind. Zur Durchführung sind berech-
  tigt
  1. für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme
     Fahrlehrer, die über eine Seminarerlaubnis Ver-
     kehrspädagogik nach § 31a des Fahrlehrerge-
     setzes und
  2. für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme
     Personen, die über eine Seminarerlaubnis Ver-
     kehrspsychologie nach Absatz 3
  verfügen.

     (3) Wer die verkehrspsychologische Teilmaß-
  nahme des Fahreignungsseminars im Sinne des
  Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 durchführt, bedarf
  der Erlaubnis (Seminarerlaubnis Verkehrspsycholo-
  gie). Die Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie
  wird durch die nach Landesrecht zuständige Be-
  hörde erteilt. Die nach Landesrecht zuständige Be-
  hörde kann nachträglich Auflagen anordnen, soweit
  dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anfor-
  derungen an Fahreignungsseminare und deren ord-
  nungsgemäße Durchführung sicherzustellen. § 7
  des Fahrlehrergesetzes gilt entsprechend.
     (4) Die Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie
  wird auf Antrag erteilt, wenn der Bewerber
  1. über einen Abschluss eines Hochschulstudiums
     als Diplom-Psychologe oder einen gleichwerti-
     gen Master-Abschluss in Psychologie verfügt,
  2. eine verkehrspsychologische Ausbildung an ei-
     ner Universität oder gleichgestellten Hochschule
     oder Stelle, die sich mit der Begutachtung oder
     Wiederherstellung der Kraftfahreignung befasst,
     oder eine fachpsychologische Qualifikation nach
     dem Stand der Wissenschaft durchlaufen hat,
  3. über Erfahrungen in der Verkehrspsychologie

     a) durch eine mindestens dreijährige Begutach-
        tung von Kraftfahrern an einer Begutach-
        tungsstelle für Fahreignung oder eine min-
        destens dreijährige Durchführung von beson-
        deren Aufbauseminaren oder von Kursen zur
        Wiederherstellung der Kraftfahreignung,
     b) durch eine mindestens fünfjährige freiberuf-
        liche verkehrspsychologische Tätigkeit, deren
        Nachweis durch Bestätigungen von Behör-
        den oder Begutachtungsstellen für Fahreig-
BGBl. 2013, Seite 3316 — Originalseite als Abbildung
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         nung oder durch die Dokumentation von zehn
         Therapiemaßnahmen für verkehrsauffällige
         Kraftfahrer, die mit einer positiven Begutach-
         tung abgeschlossen wurden, erbracht werden
         kann, oder

       c) durch eine mindestens dreijährige freiberuf-
          liche verkehrspsychologische Tätigkeit nach
          vorherigem Erwerb einer Qualifikation als kli-
          nischer Psychologe oder Psychotherapeut
          nach dem Stand der Wissenschaft

       verfügt und
  4. im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei
     Punkten belastet ist.

  Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen vor-
  liegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des
  Antragstellers begründen.

     (5) Die Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie

  ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine

  der Voraussetzungen des Absatzes 4 nicht vorgele-

  gen hat. Die nach Landesrecht zuständige Behörde

  kann von der Rücknahme absehen, wenn der Man-

  gel nicht mehr besteht. Die Seminarerlaubnis Ver-

  kehrspsychologie ist zu widerrufen, wenn nachträg-

  lich eine der in Absatz 4 genannten Voraussetzun-

  gen weggefallen ist. Bedenken gegen die Zuverläs-

  sigkeit bestehen insbesondere dann, wenn der Se-

  minarleiter wiederholt die Pflichten grob verletzt

  hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm

  beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.

     (6) Der Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrs-
  psychologie hat die personenbezogenen Daten, die
  ihm als Seminarleiter der verkehrspsychologischen
  Teilmaßnahme bekannt geworden sind, zu spei-
  chern und fünf Jahre nach der Ausstellung einer
  vorgeschriebenen Teilnahmebescheinigung unver-
  züglich zu löschen. Die Daten nach Satz 1 dürfen
  1. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspsy-
     chologie längstens neun Monate nach der Aus-
     stellung der Teilnahmebescheinigung für die
     Durchführung des jeweiligen Fahreignungssemi-
     nars genutzt werden,

  2. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspsy-

     chologie der Bundesanstalt für Straßenwesen

     übermittelt und von dieser zur Evaluierung nach

     § 4b genutzt werden,
  3. von der Bundesanstalt für Straßenwesen oder in
     ihrem Auftrag an Dritte, die die Evaluierung nach
     § 4b im Auftrag der Bundesanstalt für Straßen-
     wesen durchführen oder an ihr beteiligt sind,
     übermittelt und von den Dritten für die Evaluie-
     rung genutzt werden,
  4. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspsy-
     chologie ausschließlich in Gestalt von Name,
     Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Se-
     minarteilnehmers sowie dessen Unterschrift zur
     Teilnahmebestätigung

       a) der nach Landesrecht zuständigen Behörde

          übermittelt und von dieser zur Überwachung

          nach Absatz 8 genutzt werden,

       b) an Dritte, die ein von der zuständigen Be-

          hörde genehmigtes Qualitätssicherungssys-
          tem nach Absatz 8 Satz 6 betreiben und an

        dem der Inhaber der Seminarerlaubnis Ver-
        kehrspsychologie teilnimmt, übermittelt und
        im Rahmen dieses Qualitätssicherungssys-
        tems genutzt werden.

  Die Empfänger nach Satz 2 haben die Daten unver-
  züglich zu löschen, wenn sie nicht mehr für die in
  Satz 2 jeweils genannten Zwecke benötigt werden,
  spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausstellung
  der Teilnahmebescheinigung nach Satz 1.

    (7) Jeder Inhaber einer Seminarerlaubnis Ver-
  kehrspsychologie hat jährlich an einer insbeson-
  dere die Fahreignung betreffenden verkehrspsy-
  chologischen Fortbildung von mindestens sechs
  Stunden teilzunehmen.

     (8) Die Durchführung der verkehrspsychologi-
  schen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars
  unterliegt der Überwachung der nach Landesrecht

  zuständigen Behörde. Die nach Landesrecht zu-

  ständige Behörde kann sich bei der Überwachung

  geeigneter Personen oder Stellen nach Landes-

  recht bedienen. Die nach Landesrecht zuständige

  Behörde hat mindestens alle zwei Jahre an Ort

  und Stelle zu prüfen, ob die gesetzlichen Anforde-

  rungen an die Durchführung der verkehrspsycholo-

  gischen Teilmaßnahme eingehalten werden. Der In-

  haber der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie

  hat die Prüfung zu ermöglichen. Die in Satz 3

  genannte Frist kann von der nach Landesrecht

  zuständigen Behörde auf vier Jahre verlängert

  werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Über-
  prüfungen keine oder nur geringfügige Mängel
  festgestellt worden sind. Die nach Landesrecht zu-
  ständige Behörde kann von der wiederkehrenden
  Überwachung nach den Sätzen 1 bis 5 absehen,
  wenn der Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrs-
  psychologie sich einem von der nach Landesrecht
  zuständigen Behörde anerkannten Qualitätssiche-
  rungssystem angeschlossen hat. Im Fall des Sat-
  zes 6 bleibt die Befugnis der nach Landesrecht zu-
  ständigen Behörde zur Überwachung im Sinne der
  Sätze 1 bis 5 unberührt. Das Bundesministerium für
  Verkehr, Bau und Stadtentwicklung soll durch
  Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-

  tes Anforderung an Qualitätssicherungssysteme

  und Regeln für die Durchführung der Qualitäts-

  sicherung bestimmen.

                         § 4b

                     Evaluierung
     Das Fahreignungsseminar, die Vorschriften
  hierzu und der Vollzug werden von der Bundesan-
  stalt für Straßenwesen wissenschaftlich begleitet
  und evaluiert. Die Evaluierung hat insbesondere zu
  untersuchen, ob das Fahreignungsseminar eine
  verhaltensverbessernde Wirkung im Hinblick auf
  die Verkehrssicherheit hat. Die Bundesanstalt für
  Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung
  bis zum 1. Mai 2019 dem Bundesministerium für

  Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in einem Bericht

  zur Weiterleitung an den Deutschen Bundestag

  vor.“

6. § 6 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

  a) Buchstabe n wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2013, Seite 3317 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3317
  „n) die Anforderungen an die Aufbauseminare,
      besonderen Aufbauseminare und Fahreig-
      nungsseminare, insbesondere an Inhalt, Me-
      thoden und Dauer, einschließlich der Befug-
      nis der nach Landesrecht zuständigen Be-
      hörde zur Feststellung der Gleichwertigkeit
      anderer Inhalte und Methoden, die Teil-
      nahme an den Seminaren nach § 2b Absatz 1
      und 2, die Anforderungen an die Seminar-
      leiter und deren Anerkennung nach § 2b Ab-
      satz 2 Satz 2 oder deren Seminarerlaubnis
      nach § 4a Absatz 2, die Anforderungen an
      die Qualitätssicherung, deren Inhalt und
      Methoden einschließlich der hierfür erforder-
      lichen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
      personenbezogener Daten, die Anforderun-
      gen an die Begutachtung und die Über-
      wachung der Einhaltung der Anforderungen
      sowie Ausnahmen von der Überwachung
      einschließlich der Befugnis der nach Landes-
      recht zuständigen Behörde zur Genehmi-
      gung eines Qualitätssicherungssystems,
      wobei eine Bewertung des Qualitätssiche-
      rungssystems durch die Bundesanstalt für
      Straßenwesen und ein Erfahrungsaustausch
      unter Leitung der Bundesanstalt für Straßen-
      wesen vorgeschrieben werden können,“.

b) Buchstabe s wird wie folgt gefasst:

  „s) die Bezeichnung der Straftaten und Ord-
      nungswidrigkeiten, auch soweit sie gefahr-
      gutrechtliche Vorschriften oder im Sinne des
      § 4 Absatz 1 Satz 2 gleichgestellte Vorschrif-
      ten betreffen, die als Entscheidungen im
      Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssys-
      tems zugrunde zu legen sind und die Bewer-
      tung dieser
      aa) Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssi-
          cherheit,
          aaa) sofern in der Entscheidung über die
               Straftat die Entziehung der Fahrer-
               laubnis nach den §§ 69 und 69b
               des Strafgesetzbuches oder eine
               Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3
               des Strafgesetzbuches angeordnet
               worden ist, mit drei Punkten oder
          bbb) in den übrigen Fällen mit zwei
               Punkten,

      bb) Ordnungswidrigkeiten als

          aaa) besonders verkehrssicherheitsbe-
               einträchtigende Ordnungswidrigkeit
               mit zwei Punkten oder
          bbb) verkehrssicherheitsbeeinträchtigen-
               de Ordnungswidrigkeit mit einem
               Punkt;

      der Bezeichnung der Straftaten ist deren Be-
      deutung für die Sicherheit im Straßenverkehr
      zugrunde zu legen, der Bezeichnung und der
      Bewertung der Ordnungswidrigkeiten sind
      deren jeweilige Bedeutung für die Sicherheit
      des Straßenverkehrs und die Höhe des ange-
      drohten Regelsatzes der Geldbuße zugrunde
      zu legen,“.

  c) In Buchstabe u wird die Angabe „§ 4 Abs. 9“
     durch die Angabe „§ 2a Absatz 7“ ersetzt.
  d) In Buchstabe w werden

     aa) die Wörter „§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3“
         durch die Wörter „§ 2a Absatz 2 Satz 1 Num-
         mer 1 bis 3 und Absatz 7 Satz 7 Nummer 3“
         und
     bb) die Wörter „§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3,
         Abs. 8 Satz 1, Abs. 9 Satz 6 Nr. 3, Abs. 10“
         durch die Wörter „§ 4 Absatz 5 Satz 1 Num-
         mer 3, Absatz 10“
     ersetzt.

7. § 6a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
     „Prüfungen“ die Wörter „und Überprüfungen im
     Rahmen der Qualitätssicherung“ eingefügt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfun-
         gen“ die Wörter „und Überprüfungen im
         Rahmen der Qualitätssicherung“ und nach
         den Wörtern „feste Sätze“ die Wörter „, auch
         in Form von Zeitgebühren,“ eingefügt.
     bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Sach-
         aufwand gedeckt wird;“ die Wörter „der
         Sachaufwand kann den Aufwand für eine ex-

         terne Begutachtung umfassen;“ eingefügt.
8. § 28 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift wird das Wort „Verkehrszen-
     tralregisters“ durch das Wort „Fahreignungsre-
     gisters“ ersetzt.
  b) In den Absätzen 1, 2 und 6 wird jeweils das Wort
     „Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahr-
     eignungsregister“ ersetzt.
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Der einleitende Satzteil und die Nummern 1
         bis 3 werden wie folgt gefasst:
         „Im Fahreignungsregister werden Daten ge-
         speichert über
         1. rechtskräftige Entscheidungen der Straf-
            gerichte wegen einer Straftat, die in der
            Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1
            Nummer 1 Buchstabe s bezeichnet ist,
            soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit
            Strafvorbehalt erkennen oder einen
            Schuldspruch enthalten,

         2. rechtskräftige Entscheidungen der Straf-
            gerichte, die die Entziehung der Fahrer-
            laubnis, eine isolierte Sperre oder ein
            Fahrverbot anordnen, sofern sie nicht
            von Nummer 1 erfasst sind, sowie Ent-
            scheidungen der Strafgerichte, die die
            vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
            anordnen,

         3. rechtskräftige Entscheidungen wegen ei-
            ner Ordnungswidrigkeit
            a) nach den §§ 24, 24a oder § 24c, so-
               weit sie in der Rechtsverordnung nach
               § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s
               bezeichnet ist und gegen den Betroffe-
               nen
BGBl. 2013, Seite 3318 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3318
                aa) ein Fahrverbot nach § 25 angeord-
                    net worden ist oder
                bb) eine Geldbuße von mindestens
                    sechzig Euro festgesetzt worden
                    ist und § 28a nichts anderes be-
                    stimmt,
             b) nach den §§ 24, 24a oder § 24c, so-
                weit kein Fall des Buchstaben a vor-
                liegt und ein Fahrverbot angeordnet
                worden ist,
             c) nach § 10 des Gefahrgutbeförderungs-
                gesetzes, soweit sie in der Rechtsver-
                ordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1
                Buchstabe s bezeichnet ist,“.
       bb) Nummer 10 wird aufgehoben.
       cc) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“
           durch die Angabe „§ 4 Absatz 5“ ersetzt.

       dd) Die Nummern 12 und 13 werden wie folgt

           gefasst:

          „12. die Teilnahme an einem Aufbauseminar,

               an einem besonderen Aufbauseminar

               und an einer verkehrspsychologischen
               Beratung, soweit dies für die Anwen-
               dung der Regelungen der Fahrerlaubnis
               auf Probe (§ 2a) erforderlich ist,

          13. die Teilnahme an einem Fahreignungs-

              seminar, soweit dies für die Anwendung

              der Regelungen des Fahreignungs-Be-

              wertungssystems (§ 4) erforderlich ist,“.

       ee) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14
           und in dieser wird die Angabe „12“ durch
           die Angabe „13“ ersetzt.
 9. § 28a wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort
      „vierzig“ durch das Wort „sechzig“ ersetzt.
   b) In Satz 2 wird das Wort „Verkehrszentralregister“
      durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.
10. § 29 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:
       „Die Tilgungsfristen betragen
       1. zwei Jahre und sechs Monate

         bei Entscheidungen über eine Ordnungswid-

         rigkeit,

         a) die in der Rechtsverordnung nach § 6 Ab-
            satz 1 Nummer 1 Buchstabe s Doppel-
            buchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb als
            verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder
            gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit ei-
            nem Punkt bewertet ist oder

         b) soweit weder ein Fall des Buchstaben a

            noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt
            und in der Entscheidung ein Fahrverbot
            angeordnet worden ist,
       2. fünf Jahre
         a) bei Entscheidungen über eine Straftat, vor-
            behaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
         b) bei Entscheidungen über eine Ord-
            nungswidrigkeit, die in der Rechtsverord-
            nung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buch-

        stabe s Doppelbuchstabe bb Dreifach-
        buchstabe aaa als besonders verkehrs-
        sicherheitsbeeinträchtigende oder gleich-
        gestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei
        Punkten bewertet ist,
      c) bei von der nach Landesrecht zuständi-
         gen Behörde verhängten Verboten oder
         Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies
         Fahrzeug zu führen,
      d) bei Mitteilungen über die Teilnahme an
         einem Fahreignungsseminar, einem Auf-
         bauseminar, einem besonderen Aufbause-
         minar oder einer verkehrspsychologischen
         Beratung,
   3. zehn Jahre
      a) bei Entscheidungen über eine Straftat, in
         denen die Fahrerlaubnis entzogen oder
         eine isolierte Sperre angeordnet worden

         ist,

      b) bei Entscheidungen über Maßnahmen

         oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Num-

         mer 5 bis 8.

   Eintragungen über Maßnahmen der nach Lan-
   desrecht zuständigen Behörde nach § 2a Ab-
   satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5
   Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn

   dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaub-

   nis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei

   den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1

   Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Pro-
   bezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5
   Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte
   Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungs-
   widrigkeit getilgt ist.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
       aaa) Die Wörter „mit dem Tag des ersten Ur-
            teils“ werden gestrichen.
       bbb) Die Wörter „Unterzeichnung durch den
            Richter“ werden durch das Wort
            „Rechtskraft“ ersetzt.
   bb) In Nummer 2 werden die Wörter „der Ent-
       scheidung“ durch die Wörter „der Rechts-

       kraft“ ersetzt.

   cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

       „4. bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2
           Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologi-
           schen Beratungen nach § 2a Absatz 2
           Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsse-
           minaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag
           der Ausstellung der Teilnahmebescheini-

           gung.“

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
   aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „fünf
       Jahre nach“ die Wörter „der Rechtskraft“
       eingefügt.
   bb) In Satz 2 wird das Wort „Fahrerlaubnisbehör-
       de“ durch die Wörter „nach Landesrecht zu-
       ständigen Behörde“ ersetzt.
d) Absatz 6 wird aufgehoben.
BGBl. 2013, Seite 3319 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3319
   e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und dieser
      wird wie folgt gefasst:
         „(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine
      Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 ge-
      löscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3
      Nummer 1 oder 3 wird nach Eintritt der Tilgungs-
      reife erst nach einer Überliegefrist von einem
      Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist
      darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu fol-
      genden Zwecken übermittelt, genutzt oder über
      ihn eine Auskunft erteilt werden:
      1. an die nach Landesrecht zuständige Behörde
         zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen
         der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
      2. an die nach Landesrecht zuständige Behörde
         zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem
         Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4
         Absatz 5,
      3. zur Auskunftserteilung an den Betroffenen
         nach § 30 Absatz 8.
      Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Ab-
      satz 3 Nummer 3 unterbleibt in jedem Fall so
      lange, wie der Betroffene im Zentralen Fahrer-

      laubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis
      auf Probe gespeichert ist.“

   f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und wird
      wie folgt gefasst:
         „(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregis-
      ter gelöscht, dürfen die Tat und die Entschei-
      dung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28
      Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu
      seinem Nachteil verwertet werden. Unterliegt
      eine Eintragung im Fahreignungsregister über
      eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1
      Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjähri-
      gen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines
      Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist
      nach den vorstehenden Vorschriften entspricht,
      nur noch für folgende Zwecke an die nach Lan-
      desrecht zuständige Behörde übermittelt und
      dort genutzt werden:

      1. zur Durchführung von Verfahren, die eine Er-
         teilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis
         zum Gegenstand haben,

      2. zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem

         Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4

         Absatz 5.

      Außerdem dürfen für die Prüfung der Berech-

      tigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Ent-

      scheidungen der Gerichte nach den §§ 69
      bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Lan-
      desrecht zuständige Behörde übermittelt und
      dort genutzt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten
      nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher

      Entscheidungen, die für die Ahndung von Straf-

      taten herangezogen werden. Insoweit gelten
      die Regelungen des Bundeszentralregisterge-
      setzes.“
11. § 30 wird wie folgt geändert:

   a) In den Absätzen 1 bis 5, 7 und 9 wird jeweils das
      Wort „Verkehrszentralregister“ durch das Wort
      „Fahreignungsregister“ ersetzt.

   b) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-
      fügt:
         „(4b) Die Eintragungen im Fahreignungsregis-
      ter dürfen außerdem für die Erteilung, Ausset-
      zung, Einschränkung und Entziehung des Trieb-
      fahrzeugführerscheins auf Grund des Allgemei-
      nen Eisenbahngesetzes oder der auf Grund die-
      ses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften an
      die hierfür zuständigen Stellen übermittelt wer-
      den, soweit die Eintragungen für die dortige Prü-
      fung der Voraussetzungen für die Erteilung, Aus-
      setzung, Einschränkung und Entziehung des
      Triebfahrzeugführerscheins erforderlich sind.“
   c) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Das Wort „Verkehrszentralregister“ wird durch
          das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.
      bb) Die Wörter „die Punkte“ werden durch die
          Wörter „die Anzahl der Punkte“ ersetzt.
   d) In Absatz 10 werden die Wörter „§ 28 Absatz 3
      Nummer 2 und 6“ durch die Wörter „§ 28 Ab-
      satz 3 Nummer 1, 2 und 6“ ersetzt.
12. § 30a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Den Stellen, denen die Aufgaben nach
      § 30 Absatz 1 bis 4a obliegen, dürfen die für
      die Erfüllung dieser Aufgaben jeweils erforder-
      lichen Daten aus dem Fahreignungsregister
      durch Abruf im automatisierten Verfahren über-
      mittelt werden.“
   b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Verkehrszen-
      tralregister“ durch das Wort „Fahreignungsregis-
      ter“ ersetzt.

13. § 30b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Das Wort „Verkehrszentralregister“ wird durch
      das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.
   b) Die Wörter „§ 30 Abs. 1 bis 4a und 7“ werden
      durch die Wörter „§ 30 Absatz 1 bis 4b und 7“
      ersetzt.

14. In § 33 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
    „Im örtlichen“ die Wörter „und im Zentralen“ einge-
    fügt.

15. § 50 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Verkehrs-

      zentralregister“ durch das Wort „Fahreignungs-

      register“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird die An-

      gabe „§ 4 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 4 Ab-

      satz 5“ ersetzt.

16. § 65 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 2 bis 9 sowie 11 und 12 werden
      aufgehoben.

   b) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 2 und in

      ihm wird in Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 jeweils

      aa) die Angabe „§ 4 Abs. 3“ durch die Angabe
          „§ 4 Absatz 5“ und
      bb) das Wort „Verkehrszentralregister“ durch
          das Wort „Fahreignungsregister“

      ersetzt.
   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
BGBl. 2013, Seite 3320 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3320
          „(3) Die Regelungen über das Verkehrszen-
       tralregister und das Punktsystem werden in die
       Regelungen über das Fahreignungsregister und

       das Fahreignungs-Bewertungssystem nach fol-
       genden Maßgaben überführt:

       1. Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in
          der bis zum Ablauf des 30. April 2014 an-
          wendbaren Fassung im Verkehrszentralregis-
          ter gespeichert worden sind und nach § 28
          Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwend-

          baren Fassung nicht mehr zu speichern wä-
          ren, werden am 1. Mai 2014 gelöscht. Für die
          Feststellung nach Satz 1, ob eine Entschei-

          dung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai
          2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu
          speichern wäre, bleibt die Höhe der festge-
          setzten Geldbuße außer Betracht.

       2. Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in
          der bis zum Ablauf des 30. April 2014 an-
          wendbaren Fassung im Verkehrszentralregis-
          ter gespeichert worden und nicht von Num-
          mer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf
          des 30. April 2019 nach den Bestimmungen
          des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April
          2014 anwendbaren Fassung getilgt und ge-
          löscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach
          § 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf
          des 30. April 2014 anwendbaren Fassung
          nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem
          1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespei-
          chert werden, ausgelöst werden. Für Ent-
          scheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten
          nach § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass
          sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft
          der Entscheidung getilgt werden. Ab dem
          1. Mai 2019 gilt

         a) für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29
            Absatz 1 bis 5 in der ab dem 1. Mai 2014
            anwendbaren Fassung mit der Maßgabe,
            dass die nach Satz 1 bisher abgelaufene
            Tilgungsfrist angerechnet wird,

         b) für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab

            dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung.

       3. Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des
          30. April 2014 begangene Zuwiderhandlun-
          gen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im
          Fahreignungsregister gespeichert werden,
          sind dieses Gesetz und die auf Grund des
          § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s erlasse-
          nen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai
          2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei
          sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a
          Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab
          dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der

          Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle

          der dortigen Grenze von sechzig Euro die

          Grenze von vierzig Euro gilt.

       4. Personen, zu denen bis zum Ablauf des
          30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine
          oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Ab-
          satz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum
          Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fas-
          sung gespeichert worden sind, sind wie folgt

   in das Fahreignungs-Bewertungssystem ein-
   zuordnen:

      Punktestand    Fahreignungs-Bewertungssys-
        vor dem        tem ab dem 1. Mai 2014
      1. Mai 2014
                     Punkte-         Stufe
                      stand
         1– 3           1
                                 Vormerkung
         4– 5           2
                                (§ 4 Absatz 4)
         6– 7           3

         8 – 10         4       1: Ermahnung
                                 (§ 4 Absatz 5
        11 – 13         5
                               Satz 1 Nummer 1)

        14 – 15         6       2: Verwarnung
        16 – 17         7        (§ 4 Absatz 5
                               Satz 1 Nummer 2)

        > = 18          8          3: Entzug
                                 (§ 4 Absatz 5
                               Satz 1 Nummer 3)

   Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird für
   Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewer-
   tungssystem zugrunde gelegt. Die Einord-
   nung nach Satz 1 führt allein nicht zu einer
   Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewer-
   tungssystem.
5. Die Regelungen über Punkteabzüge und Auf-
   bauseminare werden wie folgt überführt:

   a) Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1
      und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April
      2014 anwendbaren Fassung sind vorzu-
      nehmen, wenn die Bescheinigung über
      die Teilnahme an einem Aufbauseminar
      oder einer verkehrspsychologischen Bera-
      tung bis zum Ablauf des 30. April 2014 der
      nach Landesrecht zuständigen Behörde
      vorgelegt worden ist. Punkteabzüge nach
      § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum
      Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren
      Fassung bleiben bis zur Tilgung der letzten

      Eintragung wegen einer Straftat oder einer

      Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3
      Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf
      des 30. April 2014 anwendbaren Fassung,
      längstens aber zehn Jahre ab dem 1. Mai
      2014 im Fahreignungsregister gespeichert.
   b) Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist
      nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind auch
      Punkteabzüge zu berücksichtigen, die
      nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis
      zum Ablauf des 30. April 2014 anwendba-
      ren Fassung vorgenommen worden sind.

   c) Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des

      30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1

      Nummer 2 in der bis zum Ablauf des

      30. April 2014 anwendbaren Fassung an-
      geordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April
      2014 nicht abgeschlossen worden sind,
      sind bis zum Ablauf des 30. November
      2014 nach dem bis zum Ablauf des
      30. April 2014 anwendbaren Recht durch-
      zuführen.
BGBl. 2013, Seite 3321 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3321
         d) Abweichend von Buchstabe c kann an-
            stelle von Aufbauseminaren, die bis zum
            Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3
            Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf
            des 30. April 2014 anwendbaren Fassung
            angeordnet, aber bis zum Ablauf des
            30. April 2014 noch nicht begonnen wor-
            den sind, die verkehrspädagogische Teil-
            maßnahme des Fahreignungsseminars ab-
            solviert werden.

         e) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
            hat dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüg-
            lich die Teilnahme an einem Aufbausemi-
            nar oder einer verkehrspsychologischen
            Beratung mitzuteilen.
      6. Nachträgliche Veränderungen des Punkte-
         standes nach den Nummern 2 oder 5 führen
         zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle
         zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreig-
         nungs-Bewertungssystem.“

   d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) § 4 Absatz 7 ist mit Ablauf des 30. April
      2020 mit der Maßgabe nicht mehr anzuwenden,
      dass eine Teilnahmebescheinigung für ein Fahr-
      eignungsseminar, das spätestens an dem vor-
      stehend genannten Tag begonnen worden ist,
      noch binnen der in § 4 Absatz 7 Satz 1 genann-
      ten Frist mit der Rechtsfolge des § 4 Absatz 7
      vorgelegt werden kann.“

                       Artikel 2

         Änderung des Fahrlehrergesetzes
   Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I
S. 1336), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 145 des
Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Dem Fünften Abschnitt werden folgende Anga-
      ben angefügt:
      „§ 31a Erfordernis, Inhalt und Voraussetzungen
             der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
      § 31b Voraussetzungen für die Durchführung
            von Einweisungslehrgängen nach § 31a
            Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
      § 31c Voraussetzungen für die Durchführung
            von Einführungsseminaren für Lehr-
            gangsleiter
      § 31d Evaluierung“.
   b) In der Angabe zu § 42 wird das Wort „Verkehrs-
      zentralregister“ durch das Wort „Fahreignungs-
      register“ ersetzt.
 2. In § 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Aufbau-
    seminaren im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes“
    durch die Wörter „Aufbauseminaren nach § 2a Ab-
    satz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgeset-
    zes und von Fahreignungsseminaren nach § 4a des
    Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.

 3. § 19 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt ge-
    fasst:
   „1. pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen
       des Fahrschulbetriebs einschließlich des ge-

      samten theoretischen Unterrichts, für die Vor-
      stellung zur Prüfung, für die Aufbauseminare
      nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Stra-
      ßenverkehrsgesetzes und für die Fahreignungs-
      seminare nach § 4a des Straßenverkehrsgeset-
      zes sowie“.
4. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „im Sinne
     des“ die Wörter „§ 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
     des“ eingefügt.

  b) Satz 2 wird aufgehoben.
5. Nach § 31 werden folgende §§ 31a bis 31d einge-
   fügt:
                         „§ 31a
                 Erfordernis, Inhalt
               und Voraussetzung der
         Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik

     (1) Wer die verkehrspädagogische Teilmaß-
  nahme des Fahreignungsseminars im Sinne des
  § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Straßenver-
  kehrsgesetzes durchführt, bedarf der Erlaubnis (Se-
  minarerlaubnis Verkehrspädagogik). Die nach Lan-
  desrecht zuständige Behörde kann nachträglich
  Auflagen anordnen, soweit dies erforderlich ist, um
  die Einhaltung der Anforderungen an Fahreignungs-
  seminare und deren ordnungsgemäße Durchfüh-
  rung sicherzustellen. § 7 gilt entsprechend.
     (2) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
  wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer

  1. mindestens die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A
     und BE besitzt,
  2. innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang
     Fahrschülern hauptberuflich theoretischen und
     praktischen Unterricht erteilt hat,

  3. im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei
     Punkten belastet ist und
  4. innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an
     einem Einweisungslehrgang teilgenommen hat,
     der
     a) einen viertägigen     verkehrspädagogischen
        Grundkurs,
     b) einen viertägigen Kurs zur inhaltlichen Gestal-
        tung der verkehrspädagogischen Teilmaß-
        nahme des Fahreignungsseminars,
     c) die Hospitation einer vollständigen verkehrs-
        pädagogischen Teilmaßnahme des Fahreig-
        nungsseminars und
     d) eine eigenständige, durch den Lehrgangslei-
        ter beaufsichtigte Durchführung einer voll-
        ständigen verkehrspädagogischen Teilmaß-
        nahme des Fahreignungsseminars
     umfasst.
  Die Seminarerlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsa-
  chen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverläs-
  sigkeit des Antragstellers begründen.

    (3) Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang
  nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 war erfolgreich,
  wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des
  Lehrgangs teilgenommen und gezeigt hat, dass er
  zur Erfüllung der aufgestellten Qualitätsmerkmale
BGBl. 2013, Seite 3322 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3322
  zur Seminardurchführung befähigt ist. Über das
  Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die
  nach Landesrecht zuständige Behörde unter Be-
  rücksichtigung einer Stellungnahme des Lehr-
  gangsleiters.
     (4) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
  wird durch einen Vermerk auf dem Fahrlehrerschein
  erteilt; wird diese Seminarerlaubnis aufgehoben, ist
  der Vermerk zu löschen. Von der Seminarerlaubnis
  Verkehrspädagogik darf nur zusammen mit der
  Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäf-
  tigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahr-
  schule Gebrauch gemacht werden. Der Inhaber
  oder der verantwortliche Leiter der Fahrschule
  muss ebenfalls die Seminarerlaubnis Verkehrs-
  pädagogik besitzen.

     (5) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ist
  zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der
  Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorgelegen
  hat. Die nach Landesrecht zuständige Behörde
  kann von der Rücknahme absehen, wenn der Man-
  gel nicht mehr besteht. Die Seminarerlaubnis Ver-
  kehrspädagogik ist zu widerrufen, wenn nachträg-
  lich eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzun-
  gen weggefallen ist. Bedenken gegen die Zuver-
  lässigkeit bestehen insbesondere dann, wenn der
  Seminarleiter wiederholt die Pflichten grob verletzt
  hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm
  beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.
     (6) Der Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrs-
  pädagogik hat die personenbezogenen Daten, die
  ihm als Seminarleiter der verkehrspädagogischen
  Teilmaßnahme bekannt geworden sind, zu spei-
  chern und fünf Jahre nach der Ausstellung einer
  vorgeschriebenen Teilnahmebescheinigung unver-

  züglich zu löschen. Die Daten nach Satz 1 dürfen

  1. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrs-

     pädagogik längstens neun Monate nach der

     Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für die

     Durchführung des jeweiligen Fahreignungssemi-

     nars genutzt werden,

  2. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspä-
     dagogik der Bundesanstalt für Straßenwesen
     übermittelt und von dieser zur Evaluierung nach
     § 31d genutzt werden,
  3. von der Bundesanstalt für Straßenwesen oder in
     ihrem Auftrag an Dritte, die die Evaluierung nach
     § 31d im Auftrag der Bundesanstalt für Straßen-
     wesen durchführen oder an ihr beteiligt sind,
     übermittelt und von den Dritten für die Evaluie-
     rung genutzt werden,

  4. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspä-
     dagogik ausschließlich in Gestalt von Name,
     Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Se-
     minarteilnehmer sowie deren Unterschrift auf
     der Teilnehmerliste

       a) der nach Landesrecht zuständigen Behörde
          übermittelt und von dieser zur Überwachung
          nach Absatz 7 genutzt werden,
       b) an Dritte, die ein von der zuständigen Be-
          hörde genehmigtes Qualitätssicherungssys-
          tem nach § 34 Absatz 3 betreiben und an
          dem der Inhaber der Seminarerlaubnis Ver-

      kehrspädagogik teilnimmt, übermittelt und
      im Rahmen dieses Qualitätssicherungssys-
      tems genutzt werden.
Die Empfänger nach Satz 2 haben die Daten unver-
züglich zu löschen, wenn sie nicht mehr für die in
Satz 2 jeweils genannten Zwecke benötigt werden,
spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausstellung
der Teilnahmebescheinigung nach Satz 1.
  (7) Die Durchführung der verkehrspädagogi-
schen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars
unterliegt der Überwachung der nach Landesrecht
zuständigen Behörde.

                      § 31b

                 Voraussetzungen
    für die Durchführung von Einweisungslehr-
  gängen nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4

   (1) Zur Durchführung von Einweisungslehrgän-
gen nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist be-
rechtigt, wer von der nach Landesrecht zuständi-
gen Behörde anerkannt ist. Die Anerkennung ist
auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber folgende
Voraussetzungen erfüllt:
1. Vorlage eines Ausbildungsprogramms, mit dem
   Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden,
   die erforderlich sind, um die verkehrspädagogi-
   sche Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars
   nach § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Stra-
   ßenverkehrsgesetzes und der auf Grund des
   Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsvor-
   schriften durchzuführen,
2. Nachweis geeigneter Räumlichkeiten sowie ei-
   ner sachgerechten Ausstattung,

3. Nachweis der folgenden Qualifikation:

   a) Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach

      § 31a, Seminarerlaubnis für Aufbauseminare

      nach § 31 in der bis zum Ablauf des 30. April

      2014 anwendbaren Fassung oder Seminarer-

      laubnis für Aufbauseminare nach § 31 und

      eine mindestens dreijährige Erfahrung in der
      Durchführung eines dieser Seminare oder
   b) Abschluss eines Studiums der Erziehungs-
      wissenschaft mit Diplom an einer Hochschule
      oder gleichwertiger Masterabschluss, Besitz
      der Fahrerlaubnis der Klasse BE und mindes-
      tens dreijährige Berufserfahrung in der Er-
      wachsenenbildung,
4. Belastung mit nicht mehr als zwei Punkten im
   Fahreignungsregister und

5. Teilnahme an einem mindestens viertägigen
   Einführungsseminar für Lehrgangsleiter von Ein-
   weisungslehrgängen bei einem von der nach
   Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten
   Träger.

Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen
vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit
des Antragstellers begründen. Die Anerkennung
kann – auch nachträglich – mit Auflagen, insbeson-
dere hinsichtlich der Aufsicht über die Durchfüh-
rung der Einweisungslehrgänge sowie der Teil-
nahme an Fortbildungsmaßnahmen verbunden
werden.
BGBl. 2013, Seite 3323 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3323
     (2) Der Einweisungslehrgang besteht mindes-
  tens aus einem viertägigen verkehrspädagogischen
  Grundkurs und einem viertägigen spezialisierten
  Kurs, in dem die Inhalte der verkehrspädagogi-
  schen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars
  vermittelt werden. Die Kurse sollen an jeweils vier
  zusammenhängenden Tagen stattfinden. Ihre tägli-
  che Dauer beträgt acht Unterrichtseinheiten zu je
  45 Minuten. Die Zahl der Teilnehmer darf zwölf nicht
  überschreiten.
    (3) Die Durchführung des Einweisungslehrgangs

  unterliegt der Überwachung der nach Landesrecht

  zuständigen Behörde.

                         § 31c

                   Voraussetzungen
               für die Durchführung von
       Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter
     Zur Durchführung von Einführungsseminaren für
  Lehrgangsleiter ist ein Träger berechtigt, der von
  der nach Landesrecht zuständigen Behörde aner-
  kannt ist. Die amtliche Anerkennung wird auf Antrag
  erteilt, wenn der Träger ein auf wissenschaftlicher
  Grundlage entwickeltes Ausbildungsprogramm vor-
  gelegt hat, mit dem Kenntnisse und Fähigkeiten
  vermittelt werden, die erforderlich sind, um eine
  einheitliche Qualität bei der Durchführung der Ein-
  weisungslehrgänge nach § 31b zu gewährleisten.
  Für die wissenschaftliche Beurteilung des Aus-
  bildungsprogramms kann sich die Behörde geeig-
  neter Personen oder Stellen bedienen. Die Durch-
  führung des Einführungsseminars unterliegt der
  Überwachung nach § 33 Absatz 2a.

                         § 31d
                      Evaluierung

     Das Fahreignungsseminar, die Vorschriften
  hierzu und der Vollzug einschließlich insbesondere
  der Einweisungslehrgänge und Einführungssemi-
  nare werden von der Bundesanstalt für Straßenwe-
  sen wissenschaftlich begleitet und evaluiert. Die
  Evaluierung hat insbesondere zu untersuchen, ob
  das Fahreignungsseminar eine verhaltensverbes-
  sernde Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicher-
  heit hat. Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt
  das Ergebnis der Evaluierung bis zum 1. Mai 2019
  dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und
  Stadtentwicklung in einem Bericht zur Weiterleitung
  an den Deutschen Bundestag vor.“

6. § 33 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die nach Landesrecht zuständige Be-
     hörde überwacht die Fahrlehrer, die Fahrschulen
     und deren Zweigstellen, die Fahrlehrerausbil-
     dungsstätten sowie die Anbieter von Einwei-
     sungslehrgängen nach § 31b oder von Einfüh-

     rungsseminaren für Lehrgangsleiter nach § 31c.
     Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und
     Stellen nach Landesrecht bedienen.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Die nach Landesrecht zuständige Be-
     hörde hat mindestens alle zwei Jahre an Ort
     und Stelle zu prüfen, ob

     1. die Ausbildung, die Aufbauseminare nach
        § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßen-
        verkehrsgesetzes, die verkehrspädagogische
        Teilmaßnahme der Fahreignungsseminare
        nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes und
        die Einweisungslehrgänge nach § 31b ord-
        nungsgemäß durchgeführt werden,
     2. die Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehr-
        fahrzeuge zur Verfügung stehen und den ge-
        setzlichen Vorschriften entsprechen und

     3. die sonstigen Pflichten auf Grund dieses Ge-

        setzes und der auf ihm beruhenden Rechts-

        verordnungen erfüllt werden.
     Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind
     befugt,

     1. Grundstücke und Geschäftsräume des Er-
        laubnisinhabers zu betreten,
     2. dort Prüfungen und Besichtigungen vorzu-
        nehmen,
     3. dem Unterricht, den Aufbauseminaren nach
        § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Stra-
        ßenverkehrsgesetzes, den verkehrspädago-
        gischen Teilmaßnahmen der Fahreignungs-
        seminare nach § 4a des Straßenverkehrsge-
        setzes und den Einweisungslehrgängen nach
        § 31b beizuwohnen und

     4. in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Ein-
        sicht zu nehmen.
     Der Erlaubnisinhaber hat diese Maßnahmen zu
     ermöglichen. Die in Satz 1 genannte Frist kann
     von der nach Landesrecht zuständigen Behörde
     auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei
     aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder
     nur geringfügige Mängel festgestellt worden
     sind.“

  c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:
        „(2a) Die nach Landesrecht zuständige Be-
     hörde hat mindestens alle zwei Jahre in einem
     Einführungsseminar für Lehrgangsleiter zu hos-
     pitieren, das der Träger nach § 31c durchführt.
     Sie kann sich hierbei geeigneter Personen oder
     Stellen nach Landesrecht bedienen. Sie hat bei
     der Hospitation zu prüfen, ob die Durchführung
     dem vorgelegten Ausbildungsprogramm ent-
     spricht.“

7. § 33a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Ist er Inhaber einer Seminarerlaubnis nach
  § 31 Absatz 1 oder § 31a Absatz 1, hat er außerdem
  jährlich an einer eintägigen Fortbildung von min-
  destens acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten
  teilzunehmen, in der Inhalte und Methoden der je-
  weiligen Seminardurchführung vermittelt werden.“

8. § 34 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach der Angabe „§ 21a Abs. 1 Nr. 1 und 2“
         wird das Wort „und“ durch ein Komma er-
         setzt.
     bb) Nach der Angabe „§ 31 Abs. 2 Nr. 2 und 3“
         werden die Wörter „, des § 31a Absatz 2
BGBl. 2013, Seite 3324 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3324
           Satz 1 Nummer 2 bis 4 und des § 31b Ab-
           satz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4“ eingefügt.

   b) In Absatz 2 Nummer 3 wird das Semikolon am
      Ende durch einen Punkt ersetzt.
   c) Absatz 2 Nummer 4 wird aufgehoben.
   d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
          „(3) Die nach Landesrecht zuständigen Be-
       hörden können von der wiederkehrenden Über-
       wachung nach § 33 Absatz 2 absehen, wenn die
       in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen
       oder Personen sich einem von der zuständigen
       obersten Landesbehörde oder von einer durch
       sie bestimmten oder nach Landesrecht zustän-
       digen Stelle genehmigten Qualitätssicherungs-
       system angeschlossen haben. Im Fall des Sat-
       zes 1 bleibt die Befugnis der nach Landesrecht
       zuständigen Behörde zur Überwachung im
       Sinne des § 33 Absatz 2 unberührt.

         (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau

       und Stadtentwicklung soll durch Rechtsverord-

       nung mit Zustimmung des Bundesrates Anfor-

       derungen an die Überwachung, die Qualitätssi-

       cherungssysteme und Regeln für die Durchfüh-

       rung der Qualitätssicherung bestimmen.“

 9. § 34a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „feste Sätze“
      die Wörter „, auch in Form von Zeitgebühren,“
      eingefügt.
   b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Der
      Sachaufwand kann den Aufwand für eine ex-
      terne Begutachtung umfassen.“

10. In § 36 Absatz 1 Nummer 14 werden nach der An-

    gabe „§ 31 Abs. 5 Satz 1,“ die Wörter „§ 31a Ab-

    satz 7 oder § 31b Absatz 3,“ eingefügt.
11. In § 37 Absatz 2 Nummer 2, § 39 Absatz 2 Satz 1 im
    Einleitungssatz, § 40 Absatz 1, in der Überschrift zu
    § 42, in § 42 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 43
    Absatz 1 Satz 1 und § 45 Absatz 1 wird jeweils das
    Wort „Verkehrszentralregister“ durch das Wort
    „Fahreignungsregister“ ersetzt.
12. § 49 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 12 wird aufgehoben.

   b) Folgender Absatz 17 wird angefügt:
          „(17) Seminarerlaubnisse nach § 31 Absatz 1
       in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 an-
       wendbaren Fassung, die bis zum Ablauf des
       29. August 2013 erteilt worden sind, berechtigen
       noch bis zum 30. April 2016 zur Durchführung
       der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des
       Fahreignungsseminars, wenn der Inhaber der
       Seminarerlaubnis vor der Durchführung des
       Fahreignungsseminars an einem mindestens
       dreitägigen Fortbildungslehrgang über die In-
       halte des Fahreignungsseminars teilgenommen
       hat. Die Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung
       nach § 33a Absatz 2 entsteht nach der Teil-
       nahme an diesem Fortbildungslehrgang. Im Fall
       des Satzes 1 gilt § 31a mit der Maßgabe, dass

       die Voraussetzung nach § 31a Absatz 2 Satz 1

       Nummer 4 durch die Teilnahme an dem Fortbil-
       dungslehrgang nach Satz 1 als erfüllt anzusehen
       ist.“

                       Artikel 3

                    Änderung des
            Gesetzes über die Errichtung
            eines Kraftfahrt-Bundesamtes
   In § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Geset-
zes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August
2013 (BGBl. I S. 3310) geändert worden ist, wird das
Wort „Verkehrszentralregisters“ durch das Wort „Fahr-
eignungsregisters“ ersetzt.

                       Artikel 4
                    Änderung des
         Kraftfahrsachverständigengesetzes

   Im Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Dezem-
ber 1971 (BGBI. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 2

Absatz 146 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBI. I

S. 3154) geändert worden ist, wird in § 23 Absatz 2

Satz 1 im Einleitungssatz, in der Überschrift zu § 28,

in § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und § 29 Absatz 1

jeweils das Wort „Verkehrszentralregister“ durch das

Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.

                       Artikel 5

            Änderung des Atomgesetzes
   In § 12b Absatz 4 Nummer 3 des Atomgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985
(BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 95
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)

geändert worden ist, wird das Wort „Verkehrszentralre-

gister“ durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.

                       Artikel 6

           Änderung der Gewerbeordnung
   In § 149 Absatz 2 Satz 2 der Gewerbeordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 61
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
geändert worden ist, wird das Wort „Verkehrszentralre-
gister“ durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.

                       Artikel 7

         Änderung der Strafprozessordnung
   § 153a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 der Strafprozess-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„7. an einem Aufbauseminar nach § 2b Absatz 2 Satz 2
    oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des
    Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.“

                       Artikel 8

                  Änderung des

        Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

  In § 56 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
BGBl. 2013, Seite 3325 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3325
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Ar-
tikel 4 Absatz 58 des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird die Angabe
„fünfunddreißig“ durch die Angabe „fünfundfünfzig“ er-
setzt.

                      Artikel 8a

                   Änderung des
             Güterkraftverkehrsgesetzes
  In § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Güterkraft-
verkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 150 des Gesetzes vom

7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,
wird das Wort „vierzig“ durch das Wort „sechzig“ ersetzt.

                            Artikel 9
                          Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Mai 2014 in Kraft.
    (2) Soweit dieses Gesetz zum Erlass von Rechtsver-
ordnungen ermächtigt oder Ermächtigungen ändert,
tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 28. August 2013
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                              Der Bundesminister
                               f ü r Ve r k e h r, B a u u n
d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                                  Peter Ramsauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3313. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1d9ad53e1a32cdf9….