Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3313
BGBl. 2013 I S. 3313 · 67.725 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Fünftes Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 28. August 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Au-
gust 2013 (BGBl. I S. 3310) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 Satz 2 und Absatz 9 Satz 2 wird je-
weils das Wort „Verkehrszentralregister“ durch
das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.
b) Absatz 16 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. zum Zeitpunkt der Einweisungs- und
Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister
mit nicht mehr als zwei Punkten belastet
ist,“.
bb) In Satz 3 Halbsatz 2 wird das Wort „Ver-
kehrszentralregister“ durch das Wort „Fahr-
eignungsregister“ ersetzt.
2. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil werden die
Wörter „nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3
in das Verkehrszentralregister“ durch
die Wörter „nach § 28 Absatz 3 Num-
mer 1 und 3 in das Fahreignungsregis-
ter“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort
„Beratung“ die Wörter „nach Absatz 7“
eingefügt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3
Satz 1 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 5
Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „oder § 4
Abs. 7“ gestrichen.
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) In der verkehrspsychologischen Beratung
soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe
veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung
zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren
Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu
entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Bera-
tung findet in Form eines Einzelgesprächs statt.
Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden,
wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der
Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären
und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Er-
kenntnisse aus der Beratung sind nur für den In-
haber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt
und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer
Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Be-
scheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei
der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die
Beratung darf nur von einer Person durchgeführt
werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die
amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der
Bewerber
1. persönlich zuverlässig ist,
2. über den Abschluss eines Hochschulstudi-
ums als Diplom-Psychologe oder eines
gleichwertigen Masterabschlusses in Psy-
chologie verfügt und
3. eine Ausbildung und Erfahrungen in der Ver-
kehrspsychologie nach näherer Bestimmung
durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe u nachweist.“
3. In § 2c Satz 1 und 2, § 6e Absatz 1 Nummer 4
Buchstabe c, der Überschrift zu Abschnitt IV,
§ 30c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 42 Absatz 1
Satz 1, § 59 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 61
Absatz 3 Satz 1 und § 64 Satz 2 wird jeweils
a) das Wort „Verkehrszentralregister“ durch das
Wort „Fahreignungsregister“,
b) das Wort „Verkehrszentralregisters“ durch das
Wort „Fahreignungsregisters“
ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Fahreignungs-Bewertungssystem
(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern
einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen
die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffen-
den straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbe-
förderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat
die nach Landesrecht zuständige Behörde die in
Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-
Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 ge-
nannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften
gleich, die dem Schutz
1. von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für
Leib und Leben von Menschen oder
2. zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist
nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit
früherer oder anderer die Fahreignung betreffender
Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entzie-
hung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder
einer auf Grund § 6 Absatz 1 Nummer 1 erlassenen
Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Be-
wertungssystem und die Regelungen über die Fahr-
erlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwen-
den.
(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Be-
wertungssystems sind die in einer Rechtsverord-
nung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s
bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in
Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt be-
wertet:
1. Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit
oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Ent-
scheidung über die Straftat die Entziehung der
Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des
Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a
Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches ange-
ordnet worden ist, mit drei Punkten,
2. Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit
oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht
von Nummer 1 erfasst sind, und besonders ver-
kehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleich-
gestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei
Punkten und
3. verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleich-
gestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat
oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig
geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit
entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhand-
lung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.
(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte
für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Ent-
scheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr
berücksichtigt werden. Diese Punkte werden ge-
löscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn
1. die Fahrerlaubnis entzogen,
2. eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des
Strafgesetzbuches angeordnet oder
3. auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt
wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1. Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Ab-
satz 3,
2. Verlängerung einer Fahrerlaubnis oder
3. Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten
Fahrerlaubnis.
(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punk-
testand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind
mit der Speicherung der zugrunde liegenden Ent-
scheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3
für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssys-
tems vorgemerkt.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis
folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, so-
bald sich in der Summe folgende Punktestände er-
geben:
1. Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inha-
ber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines
dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2. ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der
Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines
dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3. ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der In-
haber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum
Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaub-
nis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Ver-
warnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben
den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach
§ 4a freiwillig besucht werden kann, um das Ver-
kehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwar-
nung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür
kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung
nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten,
dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrer-
laubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zu-
ständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach
Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die
Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie
hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1
auf den Punktestand abzustellen, der sich zum
Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung
der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungs-
widrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des
Punktestandes werden nur die Zuwiderhandlungen
berücksichtigt, deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5
genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf
Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.
(6) Ergibt sich ein Punktestand, auf Grund des-
sen die nach Landesrecht zuständige Behörde
Maßnahmen nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3
zu ergreifen hat, darf sie diese Maßnahmen nur er-
greifen, wenn die jeweils davor liegende Maßnahme
nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits zu-
vor ergriffen worden ist. Erreicht oder überschreitet
der Inhaber einer Fahrerlaubnis sechs oder acht
Punkte, ohne dass die nach Landesrecht zustän-
dige Behörde die Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1

Nummer 1 ergriffen hat, verringert sich der Punkte-
stand auf fünf Punkte. Erreicht oder überschreitet
der Inhaber einer Fahrerlaubnis acht Punkte, ohne
dass die nach Landesrecht zuständige Behörde die
Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 ergrif-
fen hat, verringert sich der Punktestand auf sieben
Punkte. Spätere Verringerungen auf Grund von Til-
gungen werden von dem sich nach den Sätzen 2
oder 3 ergebenden Punktestand abgezogen.
(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig
an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie
hierüber der nach Landesrecht zuständigen Be-
hörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendi-
gung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung
vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis
fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist
der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der
Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahr-
eignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb
von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu
verringernden Punktestand und die Berechnung der
Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum
der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.
(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Ab-
satz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen
der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in
Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach
Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen
Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu
übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraft-
fahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die we-
gen einer Zuwiderhandlung nach
1. § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des
Strafgesetzbuches,
2. den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches
oder
3. den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen
Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem
Fahreignungsregister zu übermitteln.
(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3
haben keine aufschiebende Wirkung.
(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1
Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahr-
erlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksam-
keit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei
einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum
Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindes-
tens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3
Nummer 1 oder 3 gespeichert waren. Die Frist nach
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit
der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Ab-
satz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In
den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Be-
hörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Vo-
raussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis
zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel
die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich
anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung
anzuordnen.“
5. Nach § 4 sind folgende §§ 4a und 4b einzufügen:
„§ 4a
Fahreignungsseminar
(1) Mit dem Fahreignungsseminar soll erreicht
werden, dass die Teilnehmer sicherheitsrelevante
Mängel in ihrem Verkehrsverhalten und insbeson-
dere in ihrem Fahrverhalten erkennen und abbauen.
Hierzu sollen die Teilnehmer durch die Vermittlung
von Kenntnissen zum Straßenverkehrsrecht, zu Ge-
fahrenpotenzialen und zu verkehrssicherem Verhal-
ten im Straßenverkehr, durch Analyse und Korrektur
verkehrssicherheitsgefährdender Verhaltensweisen
sowie durch Aufzeigen der Bedingungen und Zu-
sammenhänge des regelwidrigen Verkehrsverhal-
tens veranlasst werden.
(2) Das Fahreignungsseminar besteht aus einer
verkehrspädagogischen und aus einer verkehrs-
psychologischen Teilmaßnahme, die aufeinander
abzustimmen sind. Zur Durchführung sind berech-
tigt
1. für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme
Fahrlehrer, die über eine Seminarerlaubnis Ver-
kehrspädagogik nach § 31a des Fahrlehrerge-
setzes und
2. für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme
Personen, die über eine Seminarerlaubnis Ver-
kehrspsychologie nach Absatz 3
verfügen.
(3) Wer die verkehrspsychologische Teilmaß-
nahme des Fahreignungsseminars im Sinne des
Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 durchführt, bedarf
der Erlaubnis (Seminarerlaubnis Verkehrspsycholo-
gie). Die Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie
wird durch die nach Landesrecht zuständige Be-
hörde erteilt. Die nach Landesrecht zuständige Be-
hörde kann nachträglich Auflagen anordnen, soweit
dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anfor-
derungen an Fahreignungsseminare und deren ord-
nungsgemäße Durchführung sicherzustellen. § 7
des Fahrlehrergesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie
wird auf Antrag erteilt, wenn der Bewerber
1. über einen Abschluss eines Hochschulstudiums
als Diplom-Psychologe oder einen gleichwerti-
gen Master-Abschluss in Psychologie verfügt,
2. eine verkehrspsychologische Ausbildung an ei-
ner Universität oder gleichgestellten Hochschule
oder Stelle, die sich mit der Begutachtung oder
Wiederherstellung der Kraftfahreignung befasst,
oder eine fachpsychologische Qualifikation nach
dem Stand der Wissenschaft durchlaufen hat,
3. über Erfahrungen in der Verkehrspsychologie
a) durch eine mindestens dreijährige Begutach-
tung von Kraftfahrern an einer Begutach-
tungsstelle für Fahreignung oder eine min-
destens dreijährige Durchführung von beson-
deren Aufbauseminaren oder von Kursen zur
Wiederherstellung der Kraftfahreignung,
b) durch eine mindestens fünfjährige freiberuf-
liche verkehrspsychologische Tätigkeit, deren
Nachweis durch Bestätigungen von Behör-
den oder Begutachtungsstellen für Fahreig-

nung oder durch die Dokumentation von zehn
Therapiemaßnahmen für verkehrsauffällige
Kraftfahrer, die mit einer positiven Begutach-
tung abgeschlossen wurden, erbracht werden
kann, oder
c) durch eine mindestens dreijährige freiberuf-
liche verkehrspsychologische Tätigkeit nach
vorherigem Erwerb einer Qualifikation als kli-
nischer Psychologe oder Psychotherapeut
nach dem Stand der Wissenschaft
verfügt und
4. im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei
Punkten belastet ist.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen vor-
liegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des
Antragstellers begründen.
(5) Die Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie
ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine
der Voraussetzungen des Absatzes 4 nicht vorgele-
gen hat. Die nach Landesrecht zuständige Behörde
kann von der Rücknahme absehen, wenn der Man-
gel nicht mehr besteht. Die Seminarerlaubnis Ver-
kehrspsychologie ist zu widerrufen, wenn nachträg-
lich eine der in Absatz 4 genannten Voraussetzun-
gen weggefallen ist. Bedenken gegen die Zuverläs-
sigkeit bestehen insbesondere dann, wenn der Se-
minarleiter wiederholt die Pflichten grob verletzt
hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm
beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.
(6) Der Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrs-
psychologie hat die personenbezogenen Daten, die
ihm als Seminarleiter der verkehrspsychologischen
Teilmaßnahme bekannt geworden sind, zu spei-
chern und fünf Jahre nach der Ausstellung einer
vorgeschriebenen Teilnahmebescheinigung unver-
züglich zu löschen. Die Daten nach Satz 1 dürfen
1. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspsy-
chologie längstens neun Monate nach der Aus-
stellung der Teilnahmebescheinigung für die
Durchführung des jeweiligen Fahreignungssemi-
nars genutzt werden,
2. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspsy-
chologie der Bundesanstalt für Straßenwesen
übermittelt und von dieser zur Evaluierung nach
§ 4b genutzt werden,
3. von der Bundesanstalt für Straßenwesen oder in
ihrem Auftrag an Dritte, die die Evaluierung nach
§ 4b im Auftrag der Bundesanstalt für Straßen-
wesen durchführen oder an ihr beteiligt sind,
übermittelt und von den Dritten für die Evaluie-
rung genutzt werden,
4. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspsy-
chologie ausschließlich in Gestalt von Name,
Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Se-
minarteilnehmers sowie dessen Unterschrift zur
Teilnahmebestätigung
a) der nach Landesrecht zuständigen Behörde
übermittelt und von dieser zur Überwachung
nach Absatz 8 genutzt werden,
b) an Dritte, die ein von der zuständigen Be-
hörde genehmigtes Qualitätssicherungssys-
tem nach Absatz 8 Satz 6 betreiben und an
dem der Inhaber der Seminarerlaubnis Ver-
kehrspsychologie teilnimmt, übermittelt und
im Rahmen dieses Qualitätssicherungssys-
tems genutzt werden.
Die Empfänger nach Satz 2 haben die Daten unver-
züglich zu löschen, wenn sie nicht mehr für die in
Satz 2 jeweils genannten Zwecke benötigt werden,
spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausstellung
der Teilnahmebescheinigung nach Satz 1.
(7) Jeder Inhaber einer Seminarerlaubnis Ver-
kehrspsychologie hat jährlich an einer insbeson-
dere die Fahreignung betreffenden verkehrspsy-
chologischen Fortbildung von mindestens sechs
Stunden teilzunehmen.
(8) Die Durchführung der verkehrspsychologi-
schen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars
unterliegt der Überwachung der nach Landesrecht
zuständigen Behörde. Die nach Landesrecht zu-
ständige Behörde kann sich bei der Überwachung
geeigneter Personen oder Stellen nach Landes-
recht bedienen. Die nach Landesrecht zuständige
Behörde hat mindestens alle zwei Jahre an Ort
und Stelle zu prüfen, ob die gesetzlichen Anforde-
rungen an die Durchführung der verkehrspsycholo-
gischen Teilmaßnahme eingehalten werden. Der In-
haber der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie
hat die Prüfung zu ermöglichen. Die in Satz 3
genannte Frist kann von der nach Landesrecht
zuständigen Behörde auf vier Jahre verlängert
werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Über-
prüfungen keine oder nur geringfügige Mängel
festgestellt worden sind. Die nach Landesrecht zu-
ständige Behörde kann von der wiederkehrenden
Überwachung nach den Sätzen 1 bis 5 absehen,
wenn der Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrs-
psychologie sich einem von der nach Landesrecht
zuständigen Behörde anerkannten Qualitätssiche-
rungssystem angeschlossen hat. Im Fall des Sat-
zes 6 bleibt die Befugnis der nach Landesrecht zu-
ständigen Behörde zur Überwachung im Sinne der
Sätze 1 bis 5 unberührt. Das Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung soll durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes Anforderung an Qualitätssicherungssysteme
und Regeln für die Durchführung der Qualitäts-
sicherung bestimmen.
§ 4b
Evaluierung
Das Fahreignungsseminar, die Vorschriften
hierzu und der Vollzug werden von der Bundesan-
stalt für Straßenwesen wissenschaftlich begleitet
und evaluiert. Die Evaluierung hat insbesondere zu
untersuchen, ob das Fahreignungsseminar eine
verhaltensverbessernde Wirkung im Hinblick auf
die Verkehrssicherheit hat. Die Bundesanstalt für
Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung
bis zum 1. Mai 2019 dem Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in einem Bericht
zur Weiterleitung an den Deutschen Bundestag
vor.“
6. § 6 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe n wird wie folgt gefasst:

„n) die Anforderungen an die Aufbauseminare,
besonderen Aufbauseminare und Fahreig-
nungsseminare, insbesondere an Inhalt, Me-
thoden und Dauer, einschließlich der Befug-
nis der nach Landesrecht zuständigen Be-
hörde zur Feststellung der Gleichwertigkeit
anderer Inhalte und Methoden, die Teil-
nahme an den Seminaren nach § 2b Absatz 1
und 2, die Anforderungen an die Seminar-
leiter und deren Anerkennung nach § 2b Ab-
satz 2 Satz 2 oder deren Seminarerlaubnis
nach § 4a Absatz 2, die Anforderungen an
die Qualitätssicherung, deren Inhalt und
Methoden einschließlich der hierfür erforder-
lichen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten, die Anforderun-
gen an die Begutachtung und die Über-
wachung der Einhaltung der Anforderungen
sowie Ausnahmen von der Überwachung
einschließlich der Befugnis der nach Landes-
recht zuständigen Behörde zur Genehmi-
gung eines Qualitätssicherungssystems,
wobei eine Bewertung des Qualitätssiche-
rungssystems durch die Bundesanstalt für
Straßenwesen und ein Erfahrungsaustausch
unter Leitung der Bundesanstalt für Straßen-
wesen vorgeschrieben werden können,“.
b) Buchstabe s wird wie folgt gefasst:
„s) die Bezeichnung der Straftaten und Ord-
nungswidrigkeiten, auch soweit sie gefahr-
gutrechtliche Vorschriften oder im Sinne des
§ 4 Absatz 1 Satz 2 gleichgestellte Vorschrif-
ten betreffen, die als Entscheidungen im
Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssys-
tems zugrunde zu legen sind und die Bewer-
tung dieser
aa) Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssi-
cherheit,
aaa) sofern in der Entscheidung über die
Straftat die Entziehung der Fahrer-
laubnis nach den §§ 69 und 69b
des Strafgesetzbuches oder eine
Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3
des Strafgesetzbuches angeordnet
worden ist, mit drei Punkten oder
bbb) in den übrigen Fällen mit zwei
Punkten,
bb) Ordnungswidrigkeiten als
aaa) besonders verkehrssicherheitsbe-
einträchtigende Ordnungswidrigkeit
mit zwei Punkten oder
bbb) verkehrssicherheitsbeeinträchtigen-
de Ordnungswidrigkeit mit einem
Punkt;
der Bezeichnung der Straftaten ist deren Be-
deutung für die Sicherheit im Straßenverkehr
zugrunde zu legen, der Bezeichnung und der
Bewertung der Ordnungswidrigkeiten sind
deren jeweilige Bedeutung für die Sicherheit
des Straßenverkehrs und die Höhe des ange-
drohten Regelsatzes der Geldbuße zugrunde
zu legen,“.
c) In Buchstabe u wird die Angabe „§ 4 Abs. 9“
durch die Angabe „§ 2a Absatz 7“ ersetzt.
d) In Buchstabe w werden
aa) die Wörter „§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3“
durch die Wörter „§ 2a Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 bis 3 und Absatz 7 Satz 7 Nummer 3“
und
bb) die Wörter „§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3,
Abs. 8 Satz 1, Abs. 9 Satz 6 Nr. 3, Abs. 10“
durch die Wörter „§ 4 Absatz 5 Satz 1 Num-
mer 3, Absatz 10“
ersetzt.
7. § 6a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Prüfungen“ die Wörter „und Überprüfungen im
Rahmen der Qualitätssicherung“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfun-
gen“ die Wörter „und Überprüfungen im
Rahmen der Qualitätssicherung“ und nach
den Wörtern „feste Sätze“ die Wörter „, auch
in Form von Zeitgebühren,“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Sach-
aufwand gedeckt wird;“ die Wörter „der
Sachaufwand kann den Aufwand für eine ex-
terne Begutachtung umfassen;“ eingefügt.
8. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Verkehrszen-
tralregisters“ durch das Wort „Fahreignungsre-
gisters“ ersetzt.
b) In den Absätzen 1, 2 und 6 wird jeweils das Wort
„Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahr-
eignungsregister“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der einleitende Satzteil und die Nummern 1
bis 3 werden wie folgt gefasst:
„Im Fahreignungsregister werden Daten ge-
speichert über
1. rechtskräftige Entscheidungen der Straf-
gerichte wegen einer Straftat, die in der
Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe s bezeichnet ist,
soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit
Strafvorbehalt erkennen oder einen
Schuldspruch enthalten,
2. rechtskräftige Entscheidungen der Straf-
gerichte, die die Entziehung der Fahrer-
laubnis, eine isolierte Sperre oder ein
Fahrverbot anordnen, sofern sie nicht
von Nummer 1 erfasst sind, sowie Ent-
scheidungen der Strafgerichte, die die
vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
anordnen,
3. rechtskräftige Entscheidungen wegen ei-
ner Ordnungswidrigkeit
a) nach den §§ 24, 24a oder § 24c, so-
weit sie in der Rechtsverordnung nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s
bezeichnet ist und gegen den Betroffe-
nen

aa) ein Fahrverbot nach § 25 angeord-
net worden ist oder
bb) eine Geldbuße von mindestens
sechzig Euro festgesetzt worden
ist und § 28a nichts anderes be-
stimmt,
b) nach den §§ 24, 24a oder § 24c, so-
weit kein Fall des Buchstaben a vor-
liegt und ein Fahrverbot angeordnet
worden ist,
c) nach § 10 des Gefahrgutbeförderungs-
gesetzes, soweit sie in der Rechtsver-
ordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe s bezeichnet ist,“.
bb) Nummer 10 wird aufgehoben.
cc) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 4 Absatz 5“ ersetzt.
dd) Die Nummern 12 und 13 werden wie folgt
gefasst:
„12. die Teilnahme an einem Aufbauseminar,
an einem besonderen Aufbauseminar
und an einer verkehrspsychologischen
Beratung, soweit dies für die Anwen-
dung der Regelungen der Fahrerlaubnis
auf Probe (§ 2a) erforderlich ist,
13. die Teilnahme an einem Fahreignungs-
seminar, soweit dies für die Anwendung
der Regelungen des Fahreignungs-Be-
wertungssystems (§ 4) erforderlich ist,“.
ee) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14
und in dieser wird die Angabe „12“ durch
die Angabe „13“ ersetzt.
9. § 28a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort
„vierzig“ durch das Wort „sechzig“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Verkehrszentralregister“
durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.
10. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Tilgungsfristen betragen
1. zwei Jahre und sechs Monate
bei Entscheidungen über eine Ordnungswid-
rigkeit,
a) die in der Rechtsverordnung nach § 6 Ab-
satz 1 Nummer 1 Buchstabe s Doppel-
buchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb als
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder
gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit ei-
nem Punkt bewertet ist oder
b) soweit weder ein Fall des Buchstaben a
noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt
und in der Entscheidung ein Fahrverbot
angeordnet worden ist,
2. fünf Jahre
a) bei Entscheidungen über eine Straftat, vor-
behaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b) bei Entscheidungen über eine Ord-
nungswidrigkeit, die in der Rechtsverord-
nung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe s Doppelbuchstabe bb Dreifach-
buchstabe aaa als besonders verkehrs-
sicherheitsbeeinträchtigende oder gleich-
gestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei
Punkten bewertet ist,
c) bei von der nach Landesrecht zuständi-
gen Behörde verhängten Verboten oder
Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies
Fahrzeug zu führen,
d) bei Mitteilungen über die Teilnahme an
einem Fahreignungsseminar, einem Auf-
bauseminar, einem besonderen Aufbause-
minar oder einer verkehrspsychologischen
Beratung,
3. zehn Jahre
a) bei Entscheidungen über eine Straftat, in
denen die Fahrerlaubnis entzogen oder
eine isolierte Sperre angeordnet worden
ist,
b) bei Entscheidungen über Maßnahmen
oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Num-
mer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Lan-
desrecht zuständigen Behörde nach § 2a Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5
Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn
dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaub-
nis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei
den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Pro-
bezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5
Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte
Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungs-
widrigkeit getilgt ist.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „mit dem Tag des ersten Ur-
teils“ werden gestrichen.
bbb) Die Wörter „Unterzeichnung durch den
Richter“ werden durch das Wort
„Rechtskraft“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „der Ent-
scheidung“ durch die Wörter „der Rechts-
kraft“ ersetzt.
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2
Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologi-
schen Beratungen nach § 2a Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsse-
minaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag
der Ausstellung der Teilnahmebescheini-
gung.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „fünf
Jahre nach“ die Wörter „der Rechtskraft“
eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Fahrerlaubnisbehör-
de“ durch die Wörter „nach Landesrecht zu-
ständigen Behörde“ ersetzt.
d) Absatz 6 wird aufgehoben.

e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und dieser
wird wie folgt gefasst:
„(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine
Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 ge-
löscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3
Nummer 1 oder 3 wird nach Eintritt der Tilgungs-
reife erst nach einer Überliegefrist von einem
Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist
darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu fol-
genden Zwecken übermittelt, genutzt oder über
ihn eine Auskunft erteilt werden:
1. an die nach Landesrecht zuständige Behörde
zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen
der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2. an die nach Landesrecht zuständige Behörde
zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem
Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4
Absatz 5,
3. zur Auskunftserteilung an den Betroffenen
nach § 30 Absatz 8.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Ab-
satz 3 Nummer 3 unterbleibt in jedem Fall so
lange, wie der Betroffene im Zentralen Fahrer-
laubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis
auf Probe gespeichert ist.“
f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und wird
wie folgt gefasst:
„(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregis-
ter gelöscht, dürfen die Tat und die Entschei-
dung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28
Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu
seinem Nachteil verwertet werden. Unterliegt
eine Eintragung im Fahreignungsregister über
eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1
Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjähri-
gen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines
Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist
nach den vorstehenden Vorschriften entspricht,
nur noch für folgende Zwecke an die nach Lan-
desrecht zuständige Behörde übermittelt und
dort genutzt werden:
1. zur Durchführung von Verfahren, die eine Er-
teilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis
zum Gegenstand haben,
2. zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem
Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4
Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berech-
tigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Ent-
scheidungen der Gerichte nach den §§ 69
bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Lan-
desrecht zuständige Behörde übermittelt und
dort genutzt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher
Entscheidungen, die für die Ahndung von Straf-
taten herangezogen werden. Insoweit gelten
die Regelungen des Bundeszentralregisterge-
setzes.“
11. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 bis 5, 7 und 9 wird jeweils das
Wort „Verkehrszentralregister“ durch das Wort
„Fahreignungsregister“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-
fügt:
„(4b) Die Eintragungen im Fahreignungsregis-
ter dürfen außerdem für die Erteilung, Ausset-
zung, Einschränkung und Entziehung des Trieb-
fahrzeugführerscheins auf Grund des Allgemei-
nen Eisenbahngesetzes oder der auf Grund die-
ses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften an
die hierfür zuständigen Stellen übermittelt wer-
den, soweit die Eintragungen für die dortige Prü-
fung der Voraussetzungen für die Erteilung, Aus-
setzung, Einschränkung und Entziehung des
Triebfahrzeugführerscheins erforderlich sind.“
c) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Verkehrszentralregister“ wird durch
das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.
bb) Die Wörter „die Punkte“ werden durch die
Wörter „die Anzahl der Punkte“ ersetzt.
d) In Absatz 10 werden die Wörter „§ 28 Absatz 3
Nummer 2 und 6“ durch die Wörter „§ 28 Ab-
satz 3 Nummer 1, 2 und 6“ ersetzt.
12. § 30a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Den Stellen, denen die Aufgaben nach
§ 30 Absatz 1 bis 4a obliegen, dürfen die für
die Erfüllung dieser Aufgaben jeweils erforder-
lichen Daten aus dem Fahreignungsregister
durch Abruf im automatisierten Verfahren über-
mittelt werden.“
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Verkehrszen-
tralregister“ durch das Wort „Fahreignungsregis-
ter“ ersetzt.
13. § 30b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Verkehrszentralregister“ wird durch
das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.
b) Die Wörter „§ 30 Abs. 1 bis 4a und 7“ werden
durch die Wörter „§ 30 Absatz 1 bis 4b und 7“
ersetzt.
14. In § 33 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Im örtlichen“ die Wörter „und im Zentralen“ einge-
fügt.
15. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Verkehrs-
zentralregister“ durch das Wort „Fahreignungs-
register“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird die An-
gabe „§ 4 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 4 Ab-
satz 5“ ersetzt.
16. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 bis 9 sowie 11 und 12 werden
aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 2 und in
ihm wird in Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 jeweils
aa) die Angabe „§ 4 Abs. 3“ durch die Angabe
„§ 4 Absatz 5“ und
bb) das Wort „Verkehrszentralregister“ durch
das Wort „Fahreignungsregister“
ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Regelungen über das Verkehrszen-
tralregister und das Punktsystem werden in die
Regelungen über das Fahreignungsregister und
das Fahreignungs-Bewertungssystem nach fol-
genden Maßgaben überführt:
1. Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in
der bis zum Ablauf des 30. April 2014 an-
wendbaren Fassung im Verkehrszentralregis-
ter gespeichert worden sind und nach § 28
Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwend-
baren Fassung nicht mehr zu speichern wä-
ren, werden am 1. Mai 2014 gelöscht. Für die
Feststellung nach Satz 1, ob eine Entschei-
dung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai
2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu
speichern wäre, bleibt die Höhe der festge-
setzten Geldbuße außer Betracht.
2. Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in
der bis zum Ablauf des 30. April 2014 an-
wendbaren Fassung im Verkehrszentralregis-
ter gespeichert worden und nicht von Num-
mer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf
des 30. April 2019 nach den Bestimmungen
des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April
2014 anwendbaren Fassung getilgt und ge-
löscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach
§ 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf
des 30. April 2014 anwendbaren Fassung
nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem
1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespei-
chert werden, ausgelöst werden. Für Ent-
scheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten
nach § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass
sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft
der Entscheidung getilgt werden. Ab dem
1. Mai 2019 gilt
a) für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29
Absatz 1 bis 5 in der ab dem 1. Mai 2014
anwendbaren Fassung mit der Maßgabe,
dass die nach Satz 1 bisher abgelaufene
Tilgungsfrist angerechnet wird,
b) für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab
dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung.
3. Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des
30. April 2014 begangene Zuwiderhandlun-
gen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im
Fahreignungsregister gespeichert werden,
sind dieses Gesetz und die auf Grund des
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s erlasse-
nen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai
2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei
sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab
dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der
Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle
der dortigen Grenze von sechzig Euro die
Grenze von vierzig Euro gilt.
4. Personen, zu denen bis zum Ablauf des
30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine
oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum
Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fas-
sung gespeichert worden sind, sind wie folgt
in das Fahreignungs-Bewertungssystem ein-
zuordnen:
Punktestand Fahreignungs-Bewertungssys-
vor dem tem ab dem 1. Mai 2014
1. Mai 2014
Punkte- Stufe
stand
1– 3 1
Vormerkung
4– 5 2
(§ 4 Absatz 4)
6– 7 3
8 – 10 4 1: Ermahnung
(§ 4 Absatz 5
11 – 13 5
Satz 1 Nummer 1)
14 – 15 6 2: Verwarnung
16 – 17 7 (§ 4 Absatz 5
Satz 1 Nummer 2)
> = 18 8 3: Entzug
(§ 4 Absatz 5
Satz 1 Nummer 3)
Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird für
Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewer-
tungssystem zugrunde gelegt. Die Einord-
nung nach Satz 1 führt allein nicht zu einer
Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewer-
tungssystem.
5. Die Regelungen über Punkteabzüge und Auf-
bauseminare werden wie folgt überführt:
a) Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1
und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April
2014 anwendbaren Fassung sind vorzu-
nehmen, wenn die Bescheinigung über
die Teilnahme an einem Aufbauseminar
oder einer verkehrspsychologischen Bera-
tung bis zum Ablauf des 30. April 2014 der
nach Landesrecht zuständigen Behörde
vorgelegt worden ist. Punkteabzüge nach
§ 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum
Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren
Fassung bleiben bis zur Tilgung der letzten
Eintragung wegen einer Straftat oder einer
Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3
Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf
des 30. April 2014 anwendbaren Fassung,
längstens aber zehn Jahre ab dem 1. Mai
2014 im Fahreignungsregister gespeichert.
b) Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist
nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind auch
Punkteabzüge zu berücksichtigen, die
nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis
zum Ablauf des 30. April 2014 anwendba-
ren Fassung vorgenommen worden sind.
c) Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des
30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 in der bis zum Ablauf des
30. April 2014 anwendbaren Fassung an-
geordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April
2014 nicht abgeschlossen worden sind,
sind bis zum Ablauf des 30. November
2014 nach dem bis zum Ablauf des
30. April 2014 anwendbaren Recht durch-
zuführen.

d) Abweichend von Buchstabe c kann an-
stelle von Aufbauseminaren, die bis zum
Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf
des 30. April 2014 anwendbaren Fassung
angeordnet, aber bis zum Ablauf des
30. April 2014 noch nicht begonnen wor-
den sind, die verkehrspädagogische Teil-
maßnahme des Fahreignungsseminars ab-
solviert werden.
e) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
hat dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüg-
lich die Teilnahme an einem Aufbausemi-
nar oder einer verkehrspsychologischen
Beratung mitzuteilen.
6. Nachträgliche Veränderungen des Punkte-
standes nach den Nummern 2 oder 5 führen
zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle
zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreig-
nungs-Bewertungssystem.“
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) § 4 Absatz 7 ist mit Ablauf des 30. April
2020 mit der Maßgabe nicht mehr anzuwenden,
dass eine Teilnahmebescheinigung für ein Fahr-
eignungsseminar, das spätestens an dem vor-
stehend genannten Tag begonnen worden ist,
noch binnen der in § 4 Absatz 7 Satz 1 genann-
ten Frist mit der Rechtsfolge des § 4 Absatz 7
vorgelegt werden kann.“
Artikel 2
Änderung des Fahrlehrergesetzes
Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I
S. 1336), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 145 des
Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Dem Fünften Abschnitt werden folgende Anga-
ben angefügt:
„§ 31a Erfordernis, Inhalt und Voraussetzungen
der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
§ 31b Voraussetzungen für die Durchführung
von Einweisungslehrgängen nach § 31a
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
§ 31c Voraussetzungen für die Durchführung
von Einführungsseminaren für Lehr-
gangsleiter
§ 31d Evaluierung“.
b) In der Angabe zu § 42 wird das Wort „Verkehrs-
zentralregister“ durch das Wort „Fahreignungs-
register“ ersetzt.
2. In § 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Aufbau-
seminaren im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes“
durch die Wörter „Aufbauseminaren nach § 2a Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgeset-
zes und von Fahreignungsseminaren nach § 4a des
Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.
3. § 19 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„1. pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen
des Fahrschulbetriebs einschließlich des ge-
samten theoretischen Unterrichts, für die Vor-
stellung zur Prüfung, für die Aufbauseminare
nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Stra-
ßenverkehrsgesetzes und für die Fahreignungs-
seminare nach § 4a des Straßenverkehrsgeset-
zes sowie“.
4. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „im Sinne
des“ die Wörter „§ 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
des“ eingefügt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
5. Nach § 31 werden folgende §§ 31a bis 31d einge-
fügt:
„§ 31a
Erfordernis, Inhalt
und Voraussetzung der
Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
(1) Wer die verkehrspädagogische Teilmaß-
nahme des Fahreignungsseminars im Sinne des
§ 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Straßenver-
kehrsgesetzes durchführt, bedarf der Erlaubnis (Se-
minarerlaubnis Verkehrspädagogik). Die nach Lan-
desrecht zuständige Behörde kann nachträglich
Auflagen anordnen, soweit dies erforderlich ist, um
die Einhaltung der Anforderungen an Fahreignungs-
seminare und deren ordnungsgemäße Durchfüh-
rung sicherzustellen. § 7 gilt entsprechend.
(2) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer
1. mindestens die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A
und BE besitzt,
2. innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang
Fahrschülern hauptberuflich theoretischen und
praktischen Unterricht erteilt hat,
3. im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei
Punkten belastet ist und
4. innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an
einem Einweisungslehrgang teilgenommen hat,
der
a) einen viertägigen verkehrspädagogischen
Grundkurs,
b) einen viertägigen Kurs zur inhaltlichen Gestal-
tung der verkehrspädagogischen Teilmaß-
nahme des Fahreignungsseminars,
c) die Hospitation einer vollständigen verkehrs-
pädagogischen Teilmaßnahme des Fahreig-
nungsseminars und
d) eine eigenständige, durch den Lehrgangslei-
ter beaufsichtigte Durchführung einer voll-
ständigen verkehrspädagogischen Teilmaß-
nahme des Fahreignungsseminars
umfasst.
Die Seminarerlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsa-
chen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverläs-
sigkeit des Antragstellers begründen.
(3) Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 war erfolgreich,
wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des
Lehrgangs teilgenommen und gezeigt hat, dass er
zur Erfüllung der aufgestellten Qualitätsmerkmale

zur Seminardurchführung befähigt ist. Über das
Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die
nach Landesrecht zuständige Behörde unter Be-
rücksichtigung einer Stellungnahme des Lehr-
gangsleiters.
(4) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
wird durch einen Vermerk auf dem Fahrlehrerschein
erteilt; wird diese Seminarerlaubnis aufgehoben, ist
der Vermerk zu löschen. Von der Seminarerlaubnis
Verkehrspädagogik darf nur zusammen mit der
Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäf-
tigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahr-
schule Gebrauch gemacht werden. Der Inhaber
oder der verantwortliche Leiter der Fahrschule
muss ebenfalls die Seminarerlaubnis Verkehrs-
pädagogik besitzen.
(5) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ist
zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der
Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorgelegen
hat. Die nach Landesrecht zuständige Behörde
kann von der Rücknahme absehen, wenn der Man-
gel nicht mehr besteht. Die Seminarerlaubnis Ver-
kehrspädagogik ist zu widerrufen, wenn nachträg-
lich eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzun-
gen weggefallen ist. Bedenken gegen die Zuver-
lässigkeit bestehen insbesondere dann, wenn der
Seminarleiter wiederholt die Pflichten grob verletzt
hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm
beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.
(6) Der Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrs-
pädagogik hat die personenbezogenen Daten, die
ihm als Seminarleiter der verkehrspädagogischen
Teilmaßnahme bekannt geworden sind, zu spei-
chern und fünf Jahre nach der Ausstellung einer
vorgeschriebenen Teilnahmebescheinigung unver-
züglich zu löschen. Die Daten nach Satz 1 dürfen
1. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrs-
pädagogik längstens neun Monate nach der
Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für die
Durchführung des jeweiligen Fahreignungssemi-
nars genutzt werden,
2. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspä-
dagogik der Bundesanstalt für Straßenwesen
übermittelt und von dieser zur Evaluierung nach
§ 31d genutzt werden,
3. von der Bundesanstalt für Straßenwesen oder in
ihrem Auftrag an Dritte, die die Evaluierung nach
§ 31d im Auftrag der Bundesanstalt für Straßen-
wesen durchführen oder an ihr beteiligt sind,
übermittelt und von den Dritten für die Evaluie-
rung genutzt werden,
4. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspä-
dagogik ausschließlich in Gestalt von Name,
Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Se-
minarteilnehmer sowie deren Unterschrift auf
der Teilnehmerliste
a) der nach Landesrecht zuständigen Behörde
übermittelt und von dieser zur Überwachung
nach Absatz 7 genutzt werden,
b) an Dritte, die ein von der zuständigen Be-
hörde genehmigtes Qualitätssicherungssys-
tem nach § 34 Absatz 3 betreiben und an
dem der Inhaber der Seminarerlaubnis Ver-
kehrspädagogik teilnimmt, übermittelt und
im Rahmen dieses Qualitätssicherungssys-
tems genutzt werden.
Die Empfänger nach Satz 2 haben die Daten unver-
züglich zu löschen, wenn sie nicht mehr für die in
Satz 2 jeweils genannten Zwecke benötigt werden,
spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausstellung
der Teilnahmebescheinigung nach Satz 1.
(7) Die Durchführung der verkehrspädagogi-
schen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars
unterliegt der Überwachung der nach Landesrecht
zuständigen Behörde.
§ 31b
Voraussetzungen
für die Durchführung von Einweisungslehr-
gängen nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
(1) Zur Durchführung von Einweisungslehrgän-
gen nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist be-
rechtigt, wer von der nach Landesrecht zuständi-
gen Behörde anerkannt ist. Die Anerkennung ist
auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber folgende
Voraussetzungen erfüllt:
1. Vorlage eines Ausbildungsprogramms, mit dem
Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden,
die erforderlich sind, um die verkehrspädagogi-
sche Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars
nach § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Stra-
ßenverkehrsgesetzes und der auf Grund des
Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsvor-
schriften durchzuführen,
2. Nachweis geeigneter Räumlichkeiten sowie ei-
ner sachgerechten Ausstattung,
3. Nachweis der folgenden Qualifikation:
a) Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach
§ 31a, Seminarerlaubnis für Aufbauseminare
nach § 31 in der bis zum Ablauf des 30. April
2014 anwendbaren Fassung oder Seminarer-
laubnis für Aufbauseminare nach § 31 und
eine mindestens dreijährige Erfahrung in der
Durchführung eines dieser Seminare oder
b) Abschluss eines Studiums der Erziehungs-
wissenschaft mit Diplom an einer Hochschule
oder gleichwertiger Masterabschluss, Besitz
der Fahrerlaubnis der Klasse BE und mindes-
tens dreijährige Berufserfahrung in der Er-
wachsenenbildung,
4. Belastung mit nicht mehr als zwei Punkten im
Fahreignungsregister und
5. Teilnahme an einem mindestens viertägigen
Einführungsseminar für Lehrgangsleiter von Ein-
weisungslehrgängen bei einem von der nach
Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten
Träger.
Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen
vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit
des Antragstellers begründen. Die Anerkennung
kann – auch nachträglich – mit Auflagen, insbeson-
dere hinsichtlich der Aufsicht über die Durchfüh-
rung der Einweisungslehrgänge sowie der Teil-
nahme an Fortbildungsmaßnahmen verbunden
werden.

(2) Der Einweisungslehrgang besteht mindes-
tens aus einem viertägigen verkehrspädagogischen
Grundkurs und einem viertägigen spezialisierten
Kurs, in dem die Inhalte der verkehrspädagogi-
schen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars
vermittelt werden. Die Kurse sollen an jeweils vier
zusammenhängenden Tagen stattfinden. Ihre tägli-
che Dauer beträgt acht Unterrichtseinheiten zu je
45 Minuten. Die Zahl der Teilnehmer darf zwölf nicht
überschreiten.
(3) Die Durchführung des Einweisungslehrgangs
unterliegt der Überwachung der nach Landesrecht
zuständigen Behörde.
§ 31c
Voraussetzungen
für die Durchführung von
Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter
Zur Durchführung von Einführungsseminaren für
Lehrgangsleiter ist ein Träger berechtigt, der von
der nach Landesrecht zuständigen Behörde aner-
kannt ist. Die amtliche Anerkennung wird auf Antrag
erteilt, wenn der Träger ein auf wissenschaftlicher
Grundlage entwickeltes Ausbildungsprogramm vor-
gelegt hat, mit dem Kenntnisse und Fähigkeiten
vermittelt werden, die erforderlich sind, um eine
einheitliche Qualität bei der Durchführung der Ein-
weisungslehrgänge nach § 31b zu gewährleisten.
Für die wissenschaftliche Beurteilung des Aus-
bildungsprogramms kann sich die Behörde geeig-
neter Personen oder Stellen bedienen. Die Durch-
führung des Einführungsseminars unterliegt der
Überwachung nach § 33 Absatz 2a.
§ 31d
Evaluierung
Das Fahreignungsseminar, die Vorschriften
hierzu und der Vollzug einschließlich insbesondere
der Einweisungslehrgänge und Einführungssemi-
nare werden von der Bundesanstalt für Straßenwe-
sen wissenschaftlich begleitet und evaluiert. Die
Evaluierung hat insbesondere zu untersuchen, ob
das Fahreignungsseminar eine verhaltensverbes-
sernde Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicher-
heit hat. Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt
das Ergebnis der Evaluierung bis zum 1. Mai 2019
dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung in einem Bericht zur Weiterleitung
an den Deutschen Bundestag vor.“
6. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die nach Landesrecht zuständige Be-
hörde überwacht die Fahrlehrer, die Fahrschulen
und deren Zweigstellen, die Fahrlehrerausbil-
dungsstätten sowie die Anbieter von Einwei-
sungslehrgängen nach § 31b oder von Einfüh-
rungsseminaren für Lehrgangsleiter nach § 31c.
Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und
Stellen nach Landesrecht bedienen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die nach Landesrecht zuständige Be-
hörde hat mindestens alle zwei Jahre an Ort
und Stelle zu prüfen, ob
1. die Ausbildung, die Aufbauseminare nach
§ 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßen-
verkehrsgesetzes, die verkehrspädagogische
Teilmaßnahme der Fahreignungsseminare
nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes und
die Einweisungslehrgänge nach § 31b ord-
nungsgemäß durchgeführt werden,
2. die Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehr-
fahrzeuge zur Verfügung stehen und den ge-
setzlichen Vorschriften entsprechen und
3. die sonstigen Pflichten auf Grund dieses Ge-
setzes und der auf ihm beruhenden Rechts-
verordnungen erfüllt werden.
Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind
befugt,
1. Grundstücke und Geschäftsräume des Er-
laubnisinhabers zu betreten,
2. dort Prüfungen und Besichtigungen vorzu-
nehmen,
3. dem Unterricht, den Aufbauseminaren nach
§ 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Stra-
ßenverkehrsgesetzes, den verkehrspädago-
gischen Teilmaßnahmen der Fahreignungs-
seminare nach § 4a des Straßenverkehrsge-
setzes und den Einweisungslehrgängen nach
§ 31b beizuwohnen und
4. in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Ein-
sicht zu nehmen.
Der Erlaubnisinhaber hat diese Maßnahmen zu
ermöglichen. Die in Satz 1 genannte Frist kann
von der nach Landesrecht zuständigen Behörde
auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei
aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder
nur geringfügige Mängel festgestellt worden
sind.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die nach Landesrecht zuständige Be-
hörde hat mindestens alle zwei Jahre in einem
Einführungsseminar für Lehrgangsleiter zu hos-
pitieren, das der Träger nach § 31c durchführt.
Sie kann sich hierbei geeigneter Personen oder
Stellen nach Landesrecht bedienen. Sie hat bei
der Hospitation zu prüfen, ob die Durchführung
dem vorgelegten Ausbildungsprogramm ent-
spricht.“
7. § 33a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ist er Inhaber einer Seminarerlaubnis nach
§ 31 Absatz 1 oder § 31a Absatz 1, hat er außerdem
jährlich an einer eintägigen Fortbildung von min-
destens acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten
teilzunehmen, in der Inhalte und Methoden der je-
weiligen Seminardurchführung vermittelt werden.“
8. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „§ 21a Abs. 1 Nr. 1 und 2“
wird das Wort „und“ durch ein Komma er-
setzt.
bb) Nach der Angabe „§ 31 Abs. 2 Nr. 2 und 3“
werden die Wörter „, des § 31a Absatz 2

Satz 1 Nummer 2 bis 4 und des § 31b Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Nummer 3 wird das Semikolon am
Ende durch einen Punkt ersetzt.
c) Absatz 2 Nummer 4 wird aufgehoben.
d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Die nach Landesrecht zuständigen Be-
hörden können von der wiederkehrenden Über-
wachung nach § 33 Absatz 2 absehen, wenn die
in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen
oder Personen sich einem von der zuständigen
obersten Landesbehörde oder von einer durch
sie bestimmten oder nach Landesrecht zustän-
digen Stelle genehmigten Qualitätssicherungs-
system angeschlossen haben. Im Fall des Sat-
zes 1 bleibt die Befugnis der nach Landesrecht
zuständigen Behörde zur Überwachung im
Sinne des § 33 Absatz 2 unberührt.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung soll durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates Anfor-
derungen an die Überwachung, die Qualitätssi-
cherungssysteme und Regeln für die Durchfüh-
rung der Qualitätssicherung bestimmen.“
9. § 34a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „feste Sätze“
die Wörter „, auch in Form von Zeitgebühren,“
eingefügt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Der
Sachaufwand kann den Aufwand für eine ex-
terne Begutachtung umfassen.“
10. In § 36 Absatz 1 Nummer 14 werden nach der An-
gabe „§ 31 Abs. 5 Satz 1,“ die Wörter „§ 31a Ab-
satz 7 oder § 31b Absatz 3,“ eingefügt.
11. In § 37 Absatz 2 Nummer 2, § 39 Absatz 2 Satz 1 im
Einleitungssatz, § 40 Absatz 1, in der Überschrift zu
§ 42, in § 42 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 43
Absatz 1 Satz 1 und § 45 Absatz 1 wird jeweils das
Wort „Verkehrszentralregister“ durch das Wort
„Fahreignungsregister“ ersetzt.
12. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 12 wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 17 wird angefügt:
„(17) Seminarerlaubnisse nach § 31 Absatz 1
in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 an-
wendbaren Fassung, die bis zum Ablauf des
29. August 2013 erteilt worden sind, berechtigen
noch bis zum 30. April 2016 zur Durchführung
der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des
Fahreignungsseminars, wenn der Inhaber der
Seminarerlaubnis vor der Durchführung des
Fahreignungsseminars an einem mindestens
dreitägigen Fortbildungslehrgang über die In-
halte des Fahreignungsseminars teilgenommen
hat. Die Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung
nach § 33a Absatz 2 entsteht nach der Teil-
nahme an diesem Fortbildungslehrgang. Im Fall
des Satzes 1 gilt § 31a mit der Maßgabe, dass
die Voraussetzung nach § 31a Absatz 2 Satz 1
Nummer 4 durch die Teilnahme an dem Fortbil-
dungslehrgang nach Satz 1 als erfüllt anzusehen
ist.“
Artikel 3
Änderung des
Gesetzes über die Errichtung
eines Kraftfahrt-Bundesamtes
In § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Geset-
zes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August
2013 (BGBl. I S. 3310) geändert worden ist, wird das
Wort „Verkehrszentralregisters“ durch das Wort „Fahr-
eignungsregisters“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Kraftfahrsachverständigengesetzes
Im Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Dezem-
ber 1971 (BGBI. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 146 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBI. I
S. 3154) geändert worden ist, wird in § 23 Absatz 2
Satz 1 im Einleitungssatz, in der Überschrift zu § 28,
in § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und § 29 Absatz 1
jeweils das Wort „Verkehrszentralregister“ durch das
Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Atomgesetzes
In § 12b Absatz 4 Nummer 3 des Atomgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985
(BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 95
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
geändert worden ist, wird das Wort „Verkehrszentralre-
gister“ durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Gewerbeordnung
In § 149 Absatz 2 Satz 2 der Gewerbeordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 61
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
geändert worden ist, wird das Wort „Verkehrszentralre-
gister“ durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Strafprozessordnung
§ 153a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 der Strafprozess-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„7. an einem Aufbauseminar nach § 2b Absatz 2 Satz 2
oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des
Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.“
Artikel 8
Änderung des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
In § 56 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom

19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Ar-
tikel 4 Absatz 58 des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird die Angabe
„fünfunddreißig“ durch die Angabe „fünfundfünfzig“ er-
setzt.
Artikel 8a
Änderung des
Güterkraftverkehrsgesetzes
In § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Güterkraft-
verkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 150 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,
wird das Wort „vierzig“ durch das Wort „sechzig“ ersetzt.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Mai 2014 in Kraft.
(2) Soweit dieses Gesetz zum Erlass von Rechtsver-
ordnungen ermächtigt oder Ermächtigungen ändert,
tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. August 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n
d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3313. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 1d9ad53e1a32cdf9….