Gesetze / Bundesverfassungsschutzgesetz
BVerfSchG§ 6 Gegenseitige Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörden
Stand: 09.07.2024
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 27.06.2025 – 15 K 4332/22Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 27.06.2025 – 15 K 4331/22Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 27.06.2025 – 15 K 4073/22Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 19.10.2011 – 22 K 4905/08
- BVerfG, 28.09.2022 – 1 BvR 2354/13Bundesverfassungsschutzgesetz – ÜbermittlungsbefugnisseZitiert von 26
- BVerfG, 13.06.2017 – 2 BvE 1/15Reichweite des parlamentarischen Fragerechts (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verb. mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG)Zitiert von 42
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 26.09.2025 – 8 B 1714/23Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2024 – 1 S 1798/23Zitiert von 10
- BVerwG, 08.02.2024 – 20 F 1/23Zur nachträgliche Ergänzung von Ermessenserwägungen bei Sperrerklärung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BVerfSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/6#abs-1 (1) Die Landesbehörden für Verfassungsschutz und das Bundesamt für Verfassungsschutz übermitteln sich unverzüglich die für ihre Aufgaben relevanten Informationen, einschließlich der Erkenntnisse ihrer Auswertungen. Wenn eine übermittelnde Behörde sich dies vorbehält, dürfen die übermittelten Daten nur mit ihrer Zustimmung an Stellen außerhalb der Behörden für Verfassungsschutz übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/6#abs-2 (2) Die Verfassungsschutzbehörden verarbeiten zur Erfüllung ihrer Unterrichtungspflichten nach Absatz 1 Informationen im gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystem. Der Militärische Abschirmdienst kann zur Erfüllung der Unterrichtungspflichten nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des MAD-Gesetzes am nachrichtendienstlichen Informationssystem teilnehmen. Der Abruf von Daten aus dem nachrichtendienstlichen Informationssystem im automatisierten Verfahren ist im Übrigen nur entsprechend den §§ 22b und 22c zulässig. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im nachrichtendienstlichen Informationssystem gelten die §§ 10 und 11. Die Verantwortung einer speichernden Stelle im Sinne der allgemeinen Vorschriften des Datenschutzrechts trägt jede Verfassungsschutzbehörde nur für die von ihr eingegebenen Daten; nur sie darf diese Daten verändern, die Verarbeitung einschränken oder löschen. Die eingebende Stelle muss feststellbar sein. Eine Abfrage von Daten ist nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben, mit denen der Abfragende unmittelbar betraut ist, erforderlich ist. Die Zugriffsberechtigung auf Daten, die nicht zum Auffinden von Akten und der dazu notwendigen Identifizierung von Personen erforderlich sind, ist auf Personen zu beschränken, die mit der Erfassung von Daten oder Analysen betraut sind. Die Zugriffsberechtigung auf Unterlagen, die gespeicherte Angaben belegen, ist zudem auf Personen zu beschränken, die unmittelbar mit Arbeiten in diesem Anwendungsgebiet betraut sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/6#abs-3 (3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz trifft für die gemeinsamen Dateien die technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechend § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes. Es hat bei jedem Zugriff für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Datensätze ermöglichen, sowie die abfragende Stelle zu protokollieren. Die Auswertung der Protokolldaten ist nach dem Stand der Technik zu gewährleisten. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen.