Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AÜG§ 11 Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses richtet sich nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes. Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes genannten Angaben sind in die Niederschrift aufzunehmen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluß ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt dieses Gesetzes auszuhändigen. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer erhalten das Merkblatt und den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen in ihrer Muttersprache. Die Kosten des Merkblatts trägt der Verleiher. Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer vor jeder Überlassung darüber zu informieren, dass er als Leiharbeitnehmer tätig wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/11?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit für die Zeit aufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum 31. Dezember 2011 ausschließen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/11?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Entleiher sicherstellt, dass Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten übernehmen, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die
Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den Fällen eines Arbeitskampfes hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/11?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/11?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Hat der Leiharbeitnehmer während der Dauer der Tätigkeit bei dem Entleiher eine Erfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag gemacht, so gilt der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.
Änderungsverlauf 13 Änderungen — alle Änderungen des AÜG →
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19.10.2022 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I 1790)
BGBl. 2022 I S. 1790
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1174)
BGBl. 2022 I S. 1174
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18.03.2022 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I 466)
BGBl. 2022 I S. 466
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13.03.2020 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2020 (BGBl. I 493)
BGBl. 2020 I S. 493
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21.02.2017 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I 258)
BGBl. 2017 I S. 258
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20.12.2011 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I 2854)
BGBl. 2011 I S. 2854
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24.10.2010 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I 1417, 2329)
BGBl. 2010 I S. 1417
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02.03.2009 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 19 Abs. 6 31. 12. 2010 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I 416)
BGBl. 2009 I S. 416
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23.12.2002 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2002 I S. 4607
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29.06.1998 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2b des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I 1694)
BGBl. 1998 I S. 1694
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24.03.1997 Ausfertigung
§ 11 geändert und umnummeriert und eingefügt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I 594)
BGBl. 1997 I S. 594
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07.08.1996 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I 1246)
BGBl. 1996 I S. 1246
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.