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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 416

BGBl. 2009 I S. 416 · 67.177 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 416 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 416
                                         Gesetz
               zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität

in Deutschland
                                                     Vom 2. März 2009

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
                     Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-
          ordnung
Artikel 3 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 4 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 5 Gesetz zur Nichtanrechnung des Kinderbonus
Artikel 6 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Inves-
          titions- und Tilgungsfonds“ (ITFG)
Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der
          Kommunen und Länder (Zukunftsinvestitionsgesetz –
          ZuInvG)

Artikel 8 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zum
          1. August 2009
Artikel 10 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 11 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum
           1. August 2009
Artikel 12 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum
           Jahr 2011

Artikel 13 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 14 Änderung der GKV-Beitragssatzverordnung
Artikel 15 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-
           versicherung der Landwirte
Artikel 16 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Artikel 17 Änderung der Regelsatzverordnung

Artikel 18 Aufhebung der Beitragssatzverordnung 2009

Artikel 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                           Artikel 1
                   Änderung des

              Einkommensteuergesetzes

  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210;

2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 80

des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich

   nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt
   vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c
   jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
   1. bis 7 834 Euro (Grundfreibetrag):
       0;
   2. von 7 835 Euro bis 13 139 Euro:
       (939,68 • y + 1 400) • y;
   3. von 13 140 Euro bis 52 551 Euro:
       (228,74 • z + 2 397) • z + 1 007;

  4. von 52 552 Euro bis 250 400 Euro:
     0,42 • x – 8 064;
  5. von 250 401 Euro an:
     0,45 • x – 15 576.
  „y“ ist ein Zehntausendstel des 7 834 Euro überstei-
  genden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abge-
  rundeten zu versteuernden Einkommens. „z“ ist ein

  Zehntausendstel des 13 139 Euro übersteigenden
  Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten
  zu versteuernden Einkommens. „x“ ist das auf einen
  vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde
  Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist
  auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“
2. In § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz wird die

   Angabe „15 Prozent“ durch die Angabe „14 Prozent“,
   die Angabe „9 144“ durch die Angabe „9 225“, die
   Angabe „25 812“ durch die Angabe „26 276“ und
   die Angabe „200 000“ durch die Angabe „200 320“
   ersetzt.
3. § 41c wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist der

     Arbeitgeber jedoch verpflichtet, wenn ihm dies
     wirtschaftlich zumutbar ist.“
  b) In Absatz 4 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1
     wie folgt gefasst:
     „Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er die
     Lohnsteuer nach Absatz 1 nicht nachträglich ein-
     behält oder die Lohnsteuer nicht nachträglich ein-
     behalten kann, weil“.

4. § 52 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 40 wird folgender Absatz 41 einge-
     fügt:
        „(41) § 32a Absatz 1 ist ab dem Veranlagungs-
     zeitraum 2010 in der folgenden Fassung anzu-

     wenden:

        „(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst

     sich nach dem zu versteuernden Einkommen.

     Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34,

     34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteu-

     ernde Einkommen

     1. bis 8 004 Euro (Grundfreibetrag):

        0;

     2. von 8 005 Euro bis 13 469 Euro:
        (912,17 • y + 1 400) • y;
     3. von 13 470 Euro bis 52 881 Euro:
        (228,74 • z + 2 397) • z + 1 038;
     4. von 52 882 Euro bis 250 730 Euro:
        0,42 • x – 8 172;
     5. von 250 731 Euro an:
        0,45 • x – 15 694.
BGBl. 2009, Seite 417 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 417
      „y“ ist ein Zehntausendstel des 8 004 Euro über-
      steigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag
      abgerundeten zu versteuernden Einkommens. „z“

      ist ein Zehntausendstel des 13 469 Euro überstei-
      genden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag ab-
      gerundeten zu versteuernden Einkommens. „x“
      ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete
      zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende
      Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-
      Betrag abzurunden.““
   b) Absatz 51 wird wie folgt gefasst:

         „(51) § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz
      ist auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen

      nach dem 31. Dezember 2009 endenden Lohn-
      zahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige
      Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2009 zuflie-
      ßen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl
      „9 225“ durch die Zahl „9 429“, die Zahl „26 276“
      durch die Zahl „26 441“ und die Zahl „200 320“
      durch die Zahl „200 584“ ersetzt wird.“

5. Dem § 66 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das im Ka-
   lenderjahr 2009 mindestens für einen Kalendermo-
   nat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für das Ka-
   lenderjahr 2009 ein Einmalbetrag in Höhe von
   100 Euro gezahlt.“

                       Artikel 2

              Änderung der
 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

  § 56 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1a wird die Angabe „15 329 Euro“ durch

   die Wörter „das Zweifache des Grundfreibetrages

   nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes

   in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

2. In Nummer 2a werden die Wörter „mehr als
   7 664 Euro betragen hat“ durch die Wörter „den

   Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Num-

   mer 1 des Gesetzes in der jeweils geltenden Fas-
   sung überstiegen hat“ ersetzt.

                       Artikel 3

                 Änderung des
            Bundeskindergeldgesetzes
  Dem § 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009
(BGBl. I S. 142), das durch Artikel 15 Absatz 95 des
Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geän-
dert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
   „(3) Für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2009
mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf
Kindergeld besteht, wird für das Kalenderjahr 2009 ein
Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt.“

                      Artikel 4

                  Änderung des
            Finanzausgleichsgesetzes
   In § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2955) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „im Jahr 2010 1 927 712 000 Euro“ durch die Wör-
ter „im Jahr 2010 1 047 712 000 Euro“ ersetzt.

                      Artikel 5
                   Gesetz

    zur Nichtanrechnung des Kinderbonus

   Der nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteu-
ergesetzes und § 6 Absatz 3 des Bundeskindergeldge-
setzes zu zahlende Einmalbetrag ist bei Sozialleistun-
gen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig
ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Der Ein-
malbetrag mindert die Unterhaltsleistung nach dem Un-
terhaltsvorschussgesetz nicht.

                      Artikel 6
                      Gesetz
                  zur Errichtung
            eines Sondervermögens

       „Investitions- und Tilgungsfonds“
                      (ITFG)

                          §1

         Errichtung des Sondervermögens
   Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Be-
zeichnung „Investitions‑ und Tilgungsfonds“ errichtet.

                          §2

           Zweck des Sondervermögens
  Aus dem Sondervermögen sollen folgende Maßnah-

men des Konjunkturpakets der Bundesregierung vom

14. Januar 2009 bis zu einem Betrag von 16,9 Milliar-

den Euro finanziert werden:

– Finanzhilfen für zusätzliche Zukunftsinvestitionen der
  Kommunen und Länder mit bis zu 10 Milliarden Euro,

– Investitionen des Bundes mit bis zu 4 Milliarden

  Euro,

– Programm zur Stärkung der Pkw-Nachfrage mit bis
  zu 1,5 Milliarden Euro,
– Ausweitung des zentralen Innovationsprogramms
  Mittelstand mit bis zu 900 Millionen Euro und
– Förderung anwendungsorientierter Forschung im Be-
  reich Mobilität mit bis zu 500 Millionen Euro.

                          §3

             Förderfähige Maßnahmen
   (1) Das Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvesti-
tionen der Kommunen und Länder regelt die Einzelhei-
ten der Finanzhilfen an die Länder.
   (2) Die Förderfähigkeit der übrigen Maßnahmen be-
stimmt sich nach der Anlage zu diesem Gesetz und den
jeweiligen Förderrichtlinien.
BGBl. 2009, Seite 418 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 418
   (3) Die Maßnahmen des Programms zur Stärkung
der Pkw-Nachfrage sind nur förderfähig, wenn Kauf
und Zulassung oder Leasing und Zulassung des Pkw
in der Zeit vom 14. Januar 2009 bis zum 31. Dezem-
ber 2009 getätigt werden. Sonstige Maßnahmen nach
den Absätzen 1 und 2 sind nur förderfähig, wenn sie
spätestens bis zum 31. Dezember 2010 begonnen wer-
den und voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2011
abgerechnet werden können. Nach dem 31. Dezem-
ber 2011 darf das Sondervermögen keine Fördermittel
mehr auszahlen.

                         §4

             Stellung im Rechtsverkehr
   (1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es
kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln,
klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichts-
stand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundes-
regierung. Das Bundesministerium der Finanzen ver-
waltet das Sondervermögen. Es kann sich hierzu einer
anderen Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen.
   (2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Ver-
mögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlich-
keiten getrennt zu halten. Der Bund haftet unmittelbar
für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses
haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des
Bundes.

                         §5
                Kreditermächtigung
  (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sonderver-

mögens Kredite bis zur Höhe von 21 Milliarden Euro

aufzunehmen.

  (2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die
Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.
   (3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpa-
pieren der Nettobetrag anzurechnen.

                         §6
                       Tilgung

   (1) Das Sondervermögen erhält aus dem Bundes-
haushalt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 jährlich Zu-
führungen in Höhe der Einnahmen aus dem Bundes-
bankgewinn, die den im Bundeshaushalt veranschlag-
ten Anteil übersteigen und nicht zur Tilgung der Schul-
den des Erblastentilgungsfonds nach § 6 Absatz 1

Nummer 1 des Erblastentilgungsfondsgesetzes benö-
tigt werden. Die Zuführungen sind zur Tilgung der Ver-
bindlichkeiten des Sondervermögens zu verwenden.
   (2) Der im Bundeshaushalt zu veranschlagende An-
teil am Bundesbankgewinn wird für das Jahr 2010 auf
einen Betrag von bis zu 3,5 Milliarden Euro, für das
Jahr 2011 auf bis zu 3 Milliarden Euro und für das
Jahr 2012 und die Folgejahre so lange auf bis zu
2,5 Milliarden Euro festgesetzt, bis die Verbindlich-
keiten des Sondervermögens vollständig getilgt sind.

                         §7

          Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht

  Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermö-
gens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt.
Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben
auszugleichen. Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaus-
haltsordnung anzuwenden.

                         §8
                 Rechnungslegung
   Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich
zum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Einnah-
men und Ausgaben sowie über das Vermögen und die
Schulden des Sondervermögens. Die Rechnungen sind
als Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes
beizufügen.

                         §9
                   Zuständigkeit

  Für die Durchführung des Programms zur Stärkung

der Pkw-Nachfrage ist das Bundesamt für Wirtschaft

und Ausfuhrkontrolle zuständig.

                        § 10
                 Verwaltungskosten

   Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens
trägt der Bund.

                        § 11

                     Auflösung
   Das Sondervermögen wird mit Tilgung seiner Ver-
bindlichkeiten aufgelöst. Die Auflösung ist im Bundes-
anzeiger bekannt zu geben. Ein verbleibendes Vermö-
gen fällt dem Bund zu.
BGBl. 2009, Seite 419 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 419
                                            Wirtschaftsplan

         Anlage
(zu § 3 Absatz 2)
                           des Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“

  Titel
                              Zweckbestimmung
Funktion

           Vorbemerkung

           Veranschlagt sind die Einnahmen und Ausgaben
           des Bundes aus den Maßnahmen des Gesetzes
           zur Errichtung eines Sondervermögens „Investiti-
           ons- und Tilgungsfonds“ (ITFG). Das Sonderver-
           mögen nimmt die erforderlichen Mittel auf. Der
           Fonds umfasst die Bundesmittel für Leistungen
           im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung von Zu-
           kunftsinvestitionen der Kommunen und Länder
           (Zukunftsinvestitionsgesetz – ZuInvG), die kon-

           Einnahmen

           Verwaltungseinnahmen

119 99     Vermischte Einnahmen
 -873

           Haushaltsvermerk

           Ist-Einnahmen verringern die Einnahmen bei folgen-
           dem Titel: 325 01.

           Übrige Einnahmen

162 01     Sonstige Zinseinnahmen
 -920

           Haushaltsvermerk

           Ist-Einnahmen verringern die Einnahmen bei folgen-
           dem Titel: 325 01.

           Erläuterungen

           Zinsen für nicht zweckentsprechend verwendete Mittel
           ZuInvG werden hier vereinnahmt.

221 01     Zuführungen aus dem Bundesbankgewinn
 -910

           Haushaltsvermerk

           Ist-Einnahmen verringern die Einnahmen bei folgen-
           dem Titel: 325 01.

325 01     Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
 -920

           Erläuterungen

           Veranschlagt sind die Einnahmen aus Krediten für die

               Soll           Soll             Ist

              2009           2008            2007

             1 000 €        1 000 €         1 000 €

     junkturstützenden Maßnahmen im Bereich der
     Investitionen des Bundes, das Programm zur
     Stärkung der Pkw-Nachfrage, die Ausweitung
     des Zentralen Innovationsprogramms Mittel-
     stand (ZIM) und die Mittel für die Förderung an-
     wendungsorientierter Forschung im Bereich Mo-
     bilität. Mit den Maßnahmen des Wirtschaftsplans
     soll ein zusätzlicher konjunktureller Impuls gege-
     ben werden.

                       –

                       –

nach dem

                       –

            21 000 000

Finanzie-
           rung nach dem ITFG. Aus diesem Titel werden auch Tilgungen
           geleistet.
BGBl. 2009, Seite 420 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 420


                                                                                    Soll        Soll       Ist
   Titel
                                Zweckbestimmung                                    2009        2008      2007
 Funktion
                                                                                  1 000 €     1 000 €   1 000 €


            Ausgaben
            Haushaltsvermerk
            1. Die Ausgaben sind übertragbar.
               § 45 Abs. 3 BHO ist nicht anzuwenden.
            2. Das Bundesministerium der Finanzen erlässt im
               Rahmen eines Bewirtschaftungsrundschreibens
               allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Haushalts-
               und Wirtschaftsführung.


            Schuldendienst
 575 01     Zinsen für Kreditaufnahmen am Geld- und Kapitalmarkt                  4 100 000
  -920
            Haushaltsvermerk
            1. Einnahmen fließen den Ausgaben zu.
            2. Die Berechnung der Zinsen erfolgt unter Zugrunde-
               legung der durchschnittlichen Verzinsung der Brut-
               tokreditaufnahme des Bundes im jeweiligen Jahr.


            Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)
 683 01     Aufstockung des zentralen Innovationsprogramms Mittel-                 900 000
  -169      stand (ZIM)
            Haushaltsvermerk
            1. Mindestens 200 000 T€ des Ansatzes sind für Pro-
               jekte in den neuen Ländern zweckgebunden. Nicht
               benötigte Mittel können mit Einwilligung des Bun-
               desministeriums der Finanzen für Projekte in den
               alten Ländern verausgabt werden.
            2. Aus dem Ansatz dürfen auch folgende Ausgaben
               für die Durchführung der Maßnahmen geleistet
               werden:
               Projektträgerkosten: 18 000 T€
               Begleitforschung: 200 T€.
            Erläuterungen

            Aus dem Titel wird das zentrale Innovationsprogramm Mittelstand
            (ZIM), das derzeit FuE-Kooperationsvorhaben und Netzwerkpro-
            jekte in ganz Deutschland sowie einzelbetriebliche FuE-Vorhaben
            in Ostdeutschland fördert, aufgestockt, damit in den Jahren 2009
            und 2010 auch einzelbetriebliche FuE-Vorhaben von westdeut-
            schen Unternehmen und FuE-Einzel- und Kooperationsvorhaben
            von Unternehmen bis 1 000 Beschäftigte in Ost- und West-
            deutschland gefördert werden können.

            Die Fördermöglichkeiten des bundesweiten ZIM unterstützen die
            Unternehmen in der gegenwärtigen Situation dabei, ihre For-
            schungs-, Entwicklungs- und Innovationsanstrengungen auf ho-
            hem Niveau fortzusetzen und ihren gewachsenen Finanzierungs-
            bedarf zu decken. Mit der Förderung von schnell marktwirksamen
            und Beschäftigung sichernden Projekten wird ein wichtiger kon-
            junktureller Impuls gegeben, der mit der Entwicklung neuer Pro-
            dukte, Verfahren und Dienstleistungen auch die künftige Wachs-
            tumsperspektive verbessert. Damit können sich die Unternehmen
            im globalen Wettbewerb besser behaupten.

            Einzelheiten regelt die Richtlinie des Bundesministeriums für Wirt-
            schaft und Technologie.

BGBl. 2009, Seite 421 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 421

                                                                                     Soll         Soll             Ist
  Titel
                               Zweckbestimmung                                      2009         2008            2007
Funktion
                                                                                   1 000 €      1 000 €         1 000 €

697 01     Programm zur Stärkung der Pkw-Nachfrage                                1 500 000
 -332
           Erläuterungen
           Als konjunktur- und umweltpolitisches Programm zur Stärkung
           der Pkw-Nachfrage können private Autohalter eine Umweltprämie
           beantragen, wenn ein mindestens neun Jahre altes Altfahrzeug,
           das für mindestens ein Jahr auf den Halter zugelassen ist, ver-
           schrottet und gleichzeitig ein umweltfreundlicher Neu- oder Jah-
           reswagen mit Abgasnorm EURO 4 oder höher gekauft und zuge-
           lassen oder geleast und zugelassen wird. Die Umweltprämie be-
           trägt 2 500 € und wird für Kauf und Zulassung oder Leasing und
           Zulassung bis maximal zum 31. Dezember 2009 gewährt.
           Einzelheiten regelt die Richtlinie des Bundesministeriums für Wirt-
           schaft und Technologie.


           Titelgruppe 01
Tgr. 01    Finanzhilfen nach Art. 104 b GG für Zukunftsinvestitionen             (10 000 000)             (–)
           der Kommunen und Länder
           Haushaltsvermerk
           Einnahmen aus Rückzahlungen von Finanzhilfen nach
           dem ZuInvG aus nicht zweckentsprechend verwende-
           ten Mitteln fließen den Ausgaben zu.
882 11     Finanzhilfen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ZuInvG                             6 500 000
 -873
882 12     Finanzhilfen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ZuInvG                             3 500 000
 -873


           Titelgruppe 02
Tgr. 02    Investitionsverstärkungsprogramm Verkehr                               (2 000 000)             (–)
           Haushaltsvermerk
           Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.
           Erläuterungen
           Mit dem Investitionsverstärkungsprogramm Verkehr setzt der
           Bund für Ausbau und Erneuerung von Bundesverkehrswegen
           (Straßen, Schienen, Wasserstraßen) und deren multimodale Ver-
           knüpfung zusätzlich 2 Mrd. € ein.
           Das Programm ergänzt die mit dem Innovations- und Investitions-
           programm Verkehr gesetzten konjunkturwirksamen Impulse zur
           Stärkung von Wachstum und Beschäftigung in diesem Sektor.

741 21     Investitionen in die Bundesautobahnen                                    450 000
 -721
           Erläuterungen
           Die Mittel werden insbesondere eingesetzt für:
           1.   die Verbesserung des Oberflächenzustandes der Fahrbahnen
                und Beseitigung von Substanzschäden,
           2.   die weitere Modernisierung und Erhaltung von Brücken und
                Ingenieurbauten einschließlich deren kompletter Erneuerung,
           3.   die vorgezogene Realisierung baureifer Projekte,
           4.   die Bereitstellung zusätzlicher Parkflächen für Lkw an BAB-
                Parkplätzen und Rastanlagen unter Berücksichtigung der In-
                teressen der Anwohner an verbessertem Lärmschutz und
           5.   Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen an
                bestehenden Bundesautobahnen.

BGBl. 2009, Seite 422 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 422


                                                                                  Soll       Soll       Ist
   Titel
                                Zweckbestimmung                                  2009       2008      2007
 Funktion
                                                                                1 000 €    1 000 €   1 000 €

 741 22     Investitionen in die Bundesstraßen                                   400 000
  -722
            Erläuterungen
            Die Mittel werden insbesondere eingesetzt für:
            1.   die Verbesserung des Oberflächenzustandes der Fahrbahnen
                 und Beseitigung von Substanzschäden,
            2.   die weitere Modernisierung und Erhaltung von Brücken und
                 Ingenieurbauten einschließlich deren kompletter Erneuerung,
            3.   die vorgezogene Realisierung baureifer Projekte und
            4.   Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen an
                 bestehenden Bundesstraßen.

 780 21     Investitionen in die Bundeswasserstraßen                             350 000
  -731
            Haushaltsvermerk
            Aus dem Ansatz dürfen auch Ausgaben bis zu einer
            Höhe von 5 000 T€ für Pilotvorhaben für innovative
            Techniken in der Binnenschifffahrt geleistet werden.
            Erläuterungen
            Die Mittel werden eingesetzt für Investitionen in den Verkehrs-
            träger Bundeswasserstraßen/Schifffahrt einschließlich Planungs-
            kosten, insbesondere für:
            1.   die Beschleunigung laufender Maßnahmen zum Ausbau der
                 seewärtigen Zufahrten und Hinterlandanbindungen der See-
                 häfen,
            2.   die Netzoptimierung,
            3.   die Erhaltung und den Ausbau von Schleusen,
            4.   die Substanzerhaltung des bestehenden Bundeswasserstra-
                 ßennetzes,
            5.   die vorgezogene Realisierung neuer Maßnahmen,
            6.   die Modernisierung der betrieblichen Infrastruktur der Was-
                 ser- und Schifffahrtsverwaltung.

 891 21     Investitionen in den Schienenverkehr                                 700 000
  -832
            Haushaltsvermerk
            1. Die Erläuterungen sind verbindlich.
            2. Aus dem Ansatz dürfen auch Ausgaben bis zu einer
               Höhe von 5 000 T€ für Pilotvorhaben für innovative
               Techniken im Schienengüterverkehr geleistet wer-
               den.
            Erläuterungen
            Die Mittel werden insbesondere eingesetzt für:
            1.   die beschleunigte Sanierung von Personenbahnhöfen (Ver-
                 stärkung des Personenbahnhofsprogramms),
            2.   Investitionen in Bahnanlagen,
            3.   die Verstärkung von Investitionen in innovative Techniken am
                 Fahrweg zur Lärm- und Erschütterungsminderung im Schie-
                 nenverkehr,
            4.   die Verstärkung laufender und den Beginn neuer baureifer
                 Projekte einschließlich Planungskosten,

            5.   die beschleunigte Einführung der europäischen Leit- und
                 Sicherungstechnik ETCS (u. a. durch Neubau von elektroni-
                 schen Stellwerken).

BGBl. 2009, Seite 423 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 423

                                                                               Soll        Soll             Ist
  Titel
                               Zweckbestimmung                                2009        2008            2007
Funktion
                                                                             1 000 €     1 000 €         1 000 €

892 21     Investitionen in den Kombinierten Verkehr                          100 000
 -839
           Haushaltsvermerk
           Aus dem Ansatz dürfen auch Ausgaben bis zu einer
           Höhe von 5 000 T€ für Pilotvorhaben im Rahmen der
           Weiterentwicklung der Umschlagtechnik geleistet wer-
           den.
           Erläuterungen

           Die Mittel werden eingesetzt für Investitionen in Anlagen des
           Kombinierten Verkehrs einschließlich Planungskosten, insbeson-
           dere für:

           1.   Baukostenzuschüsse zur Förderung von Umschlaganlagen
                des Kombinierten Verkehrs an private Unternehmen,

           2.   Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit (Security) in Termi-
                nals.


           Titelgruppe 03
Tgr. 03    Grundsanierung und energetische Sanierung von Gebäu-              (750 000)             (–)
           den
           Haushaltsvermerk
           1.    Aus dem Ansatz dürfen auch große Neu-, Um-
                 und Erweiterungsbauten sowie der Erwerb von
                 Grundvermögen für diese Zwecke finanziert wer-
                 den.
           2.    Mit den Mittel können folgende Maßnahmen
                 grundsätzlich gefördert werden:
           2.1 neue Grund- und Teilsanierungen mit dem
               Schwerpunkt Energie-, Betriebs- und Erhaltungs-
               kostensenkung sowie CO2- und Klimakostenver-
               minderung, soweit möglich auch mit Einsatz er-
               neuerbarer Energien
           2.2 Vorziehen und Optimieren derartiger bereits ge-
               planter Maßnahmen
           2.3 Beschleunigung derartiger bereits laufender Maß-
               nahmen
           2.4 Finanzierungsergänzung derartiger noch nicht
               komplett finanzierter Maßnahmen
           2.5 im Einzelfall auch Neu-, Um- und Erweiterungs-
               bauten, soweit sie den vorstehenden Zielen ent-
               sprechen
           3.    Die Finanzierung oder Förderung soll auf der
                 Grundlage folgender Kriterien (Kosten-Wirksam-
                 keit-Analyse) erfolgen:
           3.1 Auftragserteilung und Baubeginn bis Ende 2010
           3.2 Abrechnung bis Ende 2011
           3.3 Umfang der künftigen Energie-, Betriebs- und Er-
               haltungskostenersparnis
           3.4 Reduzierung der Klimakosten (z. B. CO2-Einspa-
               rung)
           3.5 Umfang des Innovationspotentials
           3.6 Umfang der unmittelbar und mittelbar ausgelös-
               ten Gesamtinvestitionen

BGBl. 2009, Seite 424 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 424


                                                                            Soll          Soll             Ist
   Titel
                               Zweckbestimmung                             2009          2008            2007
 Funktion
                                                                          1 000 €       1 000 €         1 000 €
            3.7 Maß der Beschäftigungswirksamkeit (z. B. Höhe
                des Lohnanteils an den Gesamtkosten)
            3.8 Maß des Beitrags zur Verbesserung der Infra-
                struktur im Bildungs-, Wissenschafts- und Kultur-
                bereich
            4.    Die Wirksamkeit des Mitteleinsatzes ist anhand
                  dieser Kriterien kontinuierlich zu evaluieren. Dem
                  Haushaltsausschuss ist in regelmäßigen Abstän-
                  den über die Mittelverwendung zu berichten, be-
                  ginnend zum 1. Juni 2009.
 558 31     Militärische Anlagen einschließlich kleine Neu-, Um- und       250 000
  -032      Erweiterungsbauten
 711 31     Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten                        500 000
  -016
            Haushaltsvermerk
            1. Die Ausgaben und Maßnahmen an Gebäuden in
               Bonn und der Region Bonn sind gesperrt.
               Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung
               des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-
               destages.
            2. Von den Ausgaben entfallen jeweils 250 Mio. € auf
               den zivilen Bereich des Bundes und Zuwendungs-
               empfänger.
            3. Einbezogen sind Gebäude der unmittelbaren und
               mittelbaren Bundesverwaltung sowie institutionelle
               Zuwendungsempfänger, wenn deren Betriebskos-
               ten zum großen Teil vom Bund finanziert werden.

            Titelgruppe 04
 Tgr. 04    Beiträge an internationale und supranationale Einrichtun-     (100 000)               (–)
            gen
            Haushaltsvermerk
            1. Die Ausgaben sind gesperrt.
               Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung
               des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-
               destages.
            2. Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.
 836 41     Beteiligung an der Infrastruktur-Krisenfazilität der Welt-      40 000
  -023      bankgruppe
 896 41     Beitrag zur Infrastruktur-Krisenfazilität der Weltbank-         60 000
  -023      gruppe
            Haushaltsvermerk
            Zinszuschüsse dürfen bei nachgewiesener Wirtschaft-
            lichkeit auch kapitalisiert an den mit der banken-
            mäßigen Abwicklung beauftragten Treuhänder (§ 44
            Abs. 2 BHO) ausgezahlt werden.

            Titelgruppe 05
 Tgr. 05    Konjunkturstützende Maßnahmen im Bereich von Investi-         (650 000)               (–)
            tions- und Ausstattungsbedarf der Ressorts
            Haushaltsvermerk
            1.    Die Ausgaben des Epl. 02 sind gesperrt.
                  Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung
                  des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-
                  destages.

BGBl. 2009, Seite 425 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 425
  Titel
                                              Zweckbestimmung
Funktion

           2.        Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig mit
                     Ausnahme des Titels 554 51.

           3.        Die Erläuterungen sind verbindlich.

           4.        Mit den Mitteln dürfen grundsätzlich nur Maßnah-
                     men im Bereich von Investitions- und Ausstat-
                     tungsbedarf der Ressorts gefördert werden,

           4.1 die derartige bereits geplante Maßnahmen vorzie-
               hen und optimieren oder beschleunigen,

           4.2 die Finanzierung derartiger noch nicht komplett
               finanzierter Maßnahmen ergänzen und

           4.3 die vom Haushaltsausschuss des Deutschen Bun-
               destages oder den Berichterstatterinnen und Be-
               richterstattern des Einzelplans in den Haushalts-
               beratungen nicht bereits abgelehnt wurden.

           Erläuterungen

           Die Mittel werden wie folgt auf die Einzelpläne aufgeteilt:

                                              Bezeichnung

           Epl. 01          Bundespräsident und Bundespräsidialamt

           Epl. 02          Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

           Epl. 03          Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

           Epl. 04          Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . .

           Epl. 05          Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

           Epl. 06          Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . .

           Epl. 07          Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . .

           Epl. 08          Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . .

           Epl. 09          Bundesministerium für Wirtschaft und
                            Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

           Epl. 10          Bundesministerium für Ernährung, Land-
                            wirtschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . .

           Epl. 11          Bundesministerium für Arbeit und Soziales

           Epl. 12          Bundesministerium für Verkehr, Bau und
                            Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

           Epl. 14          Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . .

           Epl. 15          Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . .

           Epl. 16          Bundesministerium für Umwelt, Natur-
                            schutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . .

           Epl. 17          Bundesministerium für Familie, Senioren,
                            Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

           Epl. 19          Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . .

           Epl. 20          Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

           Epl. 23          Bundesministerium         für          wirtschaftliche
                            Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

           Epl. 30          Bundesministerium                für         Bildung               und
                            Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

           Zusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                Soll      Soll       Ist

               2009      2008      2007

              1 000 €   1 000 €   1 000 €

    1 000 €

      1 741

     10 768

      1 637

     10 562

     36 251

    130 672

     15 093

     88 436

     26 037

     17 447

      7 611

     37 615

    226 170

     10 547

     10 098

      5 217

      1 703

      4 380

      2 994

      5 021

.   650 000
BGBl. 2009, Seite 426 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 426


                                                                                   Soll          Soll             Ist
   Titel
                                Zweckbestimmung                                   2009          2008            2007
 Funktion
                                                                                 1 000 €       1 000 €         1 000 €

 539 59     Vermischte Verwaltungsausgaben                                                 -
  -011
            Erläuterungen
            In diesem Titel sind alle Sächlichen Verwaltungsausgaben zu bu-
            chen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Umsetzung
            der Investitionsmaßnahmen stehen.

 554 51     Militärische Beschaffungen                                            226 170
  -032
            Erläuterungen
            Aus diesem Titel können auch Ausgaben für den Erwerb von Da-
            tenverarbeitungsanlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüs-
            tungsgegenständen, Software sowie für die Errichtung von IT-Lei-
            tungsnetzen geleistet werden.

 711 51     Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten                                        –
  -011
 712 52     Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten                                         –
  -011
 811 51     Erwerb von Fahrzeugen                                                          –
  -011
 812 51     Erwerb von Geräten und sonstigen beweglichen Sachen                   423 830
  -011
            Erläuterungen
            Aus diesem Titel können auch Ausgaben für den Erwerb von Da-
            tenverarbeitungsanlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüs-
            tungsgegenständen, Software sowie für die Errichtung von IT-Lei-
            tungsnetzen geleistet werden.

            Titelgruppe 06
 Tgr. 06    Förderung anwendungsorientierter Forschung im Bereich                (500 000)               (–)
            Mobilität
            Haushaltsvermerk
            1. Die Ausgaben sind gesperrt.
               Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung
               des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-
               destages.
            2. Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.
            Erläuterungen
            Die Bereitstellung erfolgt über direkte Programme und KfW-Kre-
            dite, ergänzt durch einen Beitrag der Industrie in einer strategi-
            schen Allianz.
            Das Programm beinhaltet folgende Bausteine:
            1.   Forschung und Entwicklung:
                 V. a. Weiterentwicklung der Batterie- und Speichertechnolo-
                 gie, Hybridtechnologien, Standardisierung und Modularisie-
                 rung von Gesamtantriebssystemen, Netze für die Stromver-
                 sorgung der Zukunft, Brennstoffzellen, Komponenten- und
                 Materialentwicklung, Optimierung der Antriebskomponenten,
                 effiziente und energieoptimierte Antriebe und Betriebsweisen
                 für Schienenfahrzeuge, Kompetenzaufbau Elektromobilität
                 und Elektrochemie, Begleitforschung.
            2.   Demonstration und Pilotprojekte:
                 V. a. Elektrofahrzeuge, Batterieproduktion und -recycling,
                 Ladeinfrastruktur, Netzintegration, Lade- und Abrechnungs-
                 verfahren (IKT-Technologie), Feldversuche, neue Biokraft-
                 stoffe.

BGBl. 2009, Seite 427 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 427
  Titel
                                         Zweckbestimmung
Funktion

           3.    Marktvorbereitung/Marktanreizprogramme:
                 V. a. Vorbereitung und Unterstützung einer Markteinführung
                 von Elektro- und Plug-In-Hybrid-Fahrzeugen, um die für die
                 Hersteller notwendigen Skalen- und Lernkurveneffekte zu be-
                 schleunigen; Geschäftsmodelle; Aus- und Weiterbildung.

531 61     Studien, Untersuchungen, Gutachten sowie Projektbeglei-
 -622      tung
662 61     Zinszuschüsse im Rahmen eines Förderprogramms zu in-
 -622      novativen Antriebstechnologien der KfW-Förderbank
683 61     Innovative Mobilitätskonzepte
 -622
891 61     Modellvorhaben und Demonstrationsprojekte im Bereich
 -622      innovativer Mobilitätskonzepte
           Titelgruppe 55
Tgr. 55    Maßnahmen im Bereich der IuK-Technik
           Haushaltsvermerk
           Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.
532 51     Kosten der Umsetzung der Maßnahmen im Bereich der IT-
 -011      Steuerung und IuK-Technik des Bundes
           Haushaltsvermerk
           1. Die Ausgaben sind in Höhe von 200 000 T€ ge-
              sperrt.
              Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung
              des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-
              destages.
           2. Aus den Ausgaben dürfen auch Zuwendungen ge-
              mäß § 44 BHO bis zur Höhe von 100 Mio. € geleistet
              werden.
812 55     Erwerb von Datenverarbeitungsanlagen, Geräten, Ausstat-
 -011      tungs- und Ausrüstungsgegenständen, Software
           Erläuterungen
           Aus diesem Titel können auch Ausgaben für die Errichtung von
           IT-Leitungsnetzen geleistet werden.

           Abschluss der Anlage
           Einnahmen
           Steuern und steuerähnliche Abgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Gesamteinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Ausgaben
           Personalausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Sächliche Verwaltungsausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Militärische Beschaffungen, Anlagen usw. . . . . . . . . . . . . . . . .
               davon aus:
               Gruppe 554 : Beschaffungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
               Gruppe 558 : Militärische Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

   Soll        Soll             Ist

  2009        2008            2007

 1 000 €     1 000 €         1 000 €

   30 000

   50 000

  270 000

  150 000

 (500 000)             (–)

  300 000

  200 000

         –              –
21 000 000              –
21 000 000              –

   330 000              –
   476 170              –

   226 170              –
   250 000              –
           Schuldendienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    4 100 000              –
           Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) . . . . . . . .
           Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Besondere Finanzierungsausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Gesamtausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
 2 720 000              –
13 373 830              –

21 000 000              –
BGBl. 2009, Seite 428 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 428
                         Artikel 7
                     Gesetz
          zur Umsetzung von Zukunfts-
    investitionen der Kommunen und Länder
      (Zukunftsinvestitionsgesetz – ZuInvG)

                            §1

            Förderziel und Fördervolumen

   (1) Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaft-
lichen Gleichgewichts unterstützt der Bund zusätzliche
Investitionen der Kommunen und der Länder. Hierzu
gewährt der Bund gemäß Sinn und Zweck von § 6 Ab-
satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und

des Wachstums der Wirtschaft aus dem Sondervermö-
gen „Investitions- und Tilgungsfonds“ den Ländern Fi-
nanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der
Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) nach Arti-
kel 104b des Grundgesetzes in Höhe von insgesamt
10 Milliarden Euro.

   (2) Die Mittel sollen mindestens zur Hälfte des Be-
trages nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2009 ab-
gerufen werden.
  (3) Die Mittel sollen überwiegend für Investitionen
der Kommunen eingesetzt werden. Die Länder sind
aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass auch finanz-
schwache Kommunen Zugang zu den Finanzhilfen er-
halten.

                            §2

                        Verteilung

  Der in § 1 Absatz 1 Satz 2 festgelegte Betrag wird
nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg                               12,3749
Bayern                                          14,2663

Berlin                                           4,7414

Brandenburg                                      3,4285
Bremen                                           0,8845

Hamburg                                          2,2960
Hessen                                           7,1872

Mecklenburg-Vorpommern                           2,3699

Niedersachsen                                    9,2058

Nordrhein-Westfalen                             21,3344

Rheinland-Pfalz                                  4,6883
Saarland                                         1,2861

Sachsen                                          5,9675
Sachsen-Anhalt                                   3,5623

Schleswig-Holstein                               3,2258
Thüringen                                        3,1811.

                            §3
                     Förderbereiche
  (1) Die Finanzhilfen werden trägerneutral nach Maß-
gabe des Artikels 104b des Grundgesetzes für Maß-
nahmen in folgenden Bereichen gewährt:

1. Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
   a) Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur
   b) Schulinfrastruktur   (insbesondere     energetische
      Sanierung)
   c) Hochschulen (insbesondere energetische Sanie-
      rung)

   d) kommunale oder gemeinnützige Einrichtungen

      der Weiterbildung (insbesondere energetische
      Sanierung)

   e) Forschung
2. Investitionsschwerpunkt Infrastruktur

   a) Krankenhäuser

   b) Städtebau (ohne Abwasser und ÖPNV)
   c) ländliche   Infrastruktur   (ohne   Abwasser     und
      ÖPNV)

   d) kommunale Straßen (beschränkt auf Lärmschutz-
      maßnahmen)

   e) Informationstechnologie
   f) sonstige Infrastrukturinvestitionen.
Einrichtungen gemäß Nummer 2 außerhalb der sozialen
Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge
vollständig zu finanzieren sind, werden nicht gefördert.

  (2) Für Investitionen nach Absatz 1 Nummer 1 kön-
nen die Länder Finanzhilfen in Höhe von 65 Prozent
und für Investitionen nach Absatz 1 Nummer 2 in Höhe
von 35 Prozent des sich aus § 1 Absatz 1 Satz 2 in

Verbindung mit § 2 ergebenden Betrages einsetzen.

                           § 3a
                     Zusätzlichkeit
  (1) Finanzhilfen im Sinne von § 1 Absatz 1 werden
nur für zusätzliche Investitionen gewährt.

   (2) Die Zusätzlichkeit der geförderten Maßnahmen
muss sowohl vorhabenbezogen als auch in Bezug auf
die Summe der konsolidierten Investitionsausgaben
des jeweiligen Landes einschließlich Kommunen gege-
ben sein.

                           §4

                   Doppelförderung

   (1) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen
und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung
nach Artikel 104b des Grundgesetzes und nach dem
bis zum 31. August 2006 gültigen Artikel 104a Absatz 4
des Grundgesetzes oder nach Artikel 91a und nach
Artikel 91b des Grundgesetzes oder mit KfW-Darle-
hensprogrammen mit Ausnahme der KfW-Programme
„Investitionsoffensive Infrastruktur“ durch den Bund
gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhil-
fen nach diesem Gesetz gewährt werden.
  (2) Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden
nur gefördert, wenn sie in Zusammenhang mit den
Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 stehen.
   (3) Investitionen nach § 3 Absatz 1 sind nur zulässig,
wenn deren längerfristige Nutzung auch unter Berück-
sichtigung der absehbaren demografischen Verände-
rungen vorgesehen ist.
BGBl. 2009, Seite 429 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 429
                          §5
                    Förderzeitraum

   Investitionen können gefördert werden, wenn sie am
27. Januar 2009 oder später begonnen wurden. Soweit
Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeinde-
verbände) schon vor dem 27. Januar 2009 begonnen
wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind, können
sie gefördert werden, wenn gegenüber dem Bund
erklärt wird, dass es sich um selbständige Abschnitte
eines laufenden Vorhabens handelt und die Finanzie-
rung dieser Abschnitte bislang nicht gesichert ist. Im
Jahr 2011 können Finanzhilfen nur für Investitionsvor-
haben eingesetzt werden, die vor dem 31. Dezem-
ber 2010 begonnen wurden und bei denen im Jahr 2011
ein selbständiger Abschnitt des Investitionsvorhabens
abgeschlossen wird.

                          §6
         Förderquote und Bewirtschaftung
   (1) Der Bund beteiligt sich mit 75 Prozent, die Länder
einschließlich Kommunen beteiligen sich mit 25 Prozent
am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsan-
teils der förderfähigen Kosten eines Landes. Dieses
Beteiligungsverhältnis ist für den Gesamtzeitraum si-
cherzustellen und soll auch jeweils in den Jah-
ren 2009, 2010 und 2011 erreicht werden. Die Länder
können abweichend von Satz 1 bestimmen, dass der
Anteil des Bundes weniger als der in Satz 1 festgelegte
Prozentsatz beträgt.

   (2) Der Bund stellt die Finanzhilfen den Ländern zur
eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung. Die zuständi-
gen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszahlung
der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur anteiligen
Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden.
Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unver-
züglich an die Letztempfänger weiter.

                          § 6a

                   Prüfung durch
              den Bundesrechnungshof
   Der Bund kann in Einzelfällen weitergehende Nach-
weise verlangen und bei Ländern und Kommunen

Bücher, Belege und sonstige Unterlagen einsehen so-

wie örtliche Erhebungen durchführen. Ein unverhältnis-
mäßiger Verwaltungsaufwand ist zu vermeiden. Der
Bundesrechnungshof prüft gemeinsam mit dem jewei-
ligen Landesrechnungshof im Sinne von § 93 der Bun-
deshaushaltsordnung, ob die Finanzhilfen zweckent-
sprechend verwendet wurden. Dazu kann er auch Erhe-
bungen bei Ländern und Kommunen durchführen.

                          §7

                    Rückforderung
    (1) Der Bund kann Finanzhilfen von einem Land zu-
rückfordern, wenn von einem Land geförderte einzelne
Maßnahmen ihrer Art nach den in § 3 Absatz 1 festge-
legten Förderbereichen nicht entsprechen oder die Zu-
sätzlichkeit nach § 3a nicht gegeben oder eine länger-
fristige Nutzung nach § 4 Absatz 3 nicht zu erwarten ist.
Der Bund kann Finanzhilfen von einem Land zurückfor-
dern, wenn die Bundesbeteiligung an der Finanzierung
insgesamt 75 Prozent überschreitet. Die Höhe der
Rückforderung bestimmt sich aus der Überschreitung

der Quote. Zurückgerufene Mittel werden von dem je-
weiligen Land an den Bund zurückgezahlt und können
vorbehaltlich von Absatz 2 Satz 1 dem Land erneut zur
Verfügung gestellt werden. Dieser Anspruch ist vom
Zeitpunkt seiner Entstehung an bis zur Rückzahlung
mit dem Zinssatz zu verzinsen, der sich nach dem Zins-
satz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausga-
ben zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs be-
misst. Der Zinssatz wird vom Bundesministerium der
Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten
Bundesbehörden bekannt gegeben. Der Zinsbetrag ist
an den Bund abzuführen. Entsprechendes gilt, wenn
die Mittel abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3
verwendet werden.

  (2) Nach dem 31. Dezember 2011 dürfen Bundes-
mittel nicht mehr zur Auszahlung angeordnet werden.
Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 bleibt un-
berührt.

                         §8
             Verwaltungsvereinbarung

   Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung
dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinba-
rung geregelt. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen
nach § 6 Absatz 2 Satz 2 ist an das Inkrafttreten der
Verwaltungsvereinbarung gebunden.

                      Artikel 8

                Änderung des
       Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
   fügt:

  „§ 74   Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung

          und Stabilität in Deutschland“.

2. In § 16 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „421p
   und 421q“ durch die Wörter „421p, 421q und 421t
   Absatz 4 bis 6“ ersetzt.

3. In § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe
   „§ 20 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 2
   Satz 1“ ersetzt.

4. Folgender § 74 wird angefügt:

                         „§ 74
               Gesetz zur Sicherung von
      Beschäftigung und Stabilität in Deutschland

     Abweichend von § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1
  beträgt die Regelleistung ab Beginn des 7. Lebens-
  jahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in
  der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011
  70 vom Hundert der nach § 20 Absatz 2 Satz 1 maß-
  gebenden Regelleistung.“
BGBl. 2009, Seite 430 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 430
                       Artikel 9

                Änderung des

       Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
              zum 1. August 2009
   In § 16 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozial-
gesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I
S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 8 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, werden nach der Angabe
„421k“ ein Komma und die Angabe „421n“ eingefügt.

                      Artikel 10

                  Änderung des

        Dritten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,

BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 15 Ab-

satz 96 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I

S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe zu § 365 wird wie folgt gefasst:
      „§ 365    Stundung von Darlehen“.

  b) Nach der Angabe zu § 421s wird folgende An-

     gabe eingefügt:

      „§ 421t   Sonderregelungen zu Kurzarbeitergeld,
                Qualifizierung und Arbeitslosengeld“.

2. In § 22 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „421o und
   421p“ durch die Wörter „421o, 421p und 421t Ab-

   satz 4 bis 6“ ersetzt.

3. § 175 Absatz 7 Satz 2 bis 5 wird aufgehoben.
4. In § 341 Absatz 2 wird die Angabe „3,0“ durch die
   Angabe „2,8“ ersetzt.

5. § 365 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 365
                 Stundung von Darlehen
     Kann die Bundesagentur als Liquiditätshilfen ge-
  leistete Darlehen des Bundes bis zum Schluss des
  Haushaltsjahres nicht zurückzahlen, gilt die Rück-
  zahlung als bis zum Schluss des folgenden Haus-
  haltsjahres gestundet.“

6. Nach § 421s wird folgender § 421t eingefügt:
                         „§ 421t
         Sonderregelungen zu Kurzarbeitergeld,
          Qualifizierung und Arbeitslosengeld
     (1) Kurzarbeitergeld nach § 169 wird bis zum
  31. Dezember 2010 mit folgenden Maßgaben geleis-
  tet:
  1. dem Arbeitgeber werden auf Antrag 50 Prozent
     der von ihm allein zu tragenden Beiträge zur So-
     zialversicherung in pauschalierter Form erstattet,

  2. für Zeiten der Teilnahme eines vom Arbeitsausfall
     betroffenen Arbeitnehmers an einer berücksichti-
     gungsfähigen beruflichen Qualifizierungsmaßnah-
     me, bei der die Teilnahme nicht der Rückkehr zur
     regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder der
     Erhöhung der Arbeitszeit entgegensteht, werden
     dem Arbeitgeber die von ihm allein zu tragenden
     Beiträge zur Sozialversicherung für den jeweiligen

   Kalendermonat auf Antrag in voller Höhe in pau-
   schalierter Form erstattet, wenn der zeitliche

   Umfang der Qualifizierungsmaßnahme mindes-
   tens 50 Prozent der Ausfallzeit beträgt. Be-
   rücksichtigungsfähig sind alle beruflichen Qualifi-
   zierungsmaßnahmen, die mit öffentlichen Mitteln
   gefördert werden. Nicht öffentlich geförderte
   Qualifizierungsmaßnahmen sind berücksichti-
   gungsfähig, wenn ihre Durchführung weder im
   ausschließlichen oder erkennbar überwiegenden
   Interesse des Unternehmens liegt noch der Ar-
   beitgeber gesetzlich zur Durchführung verpflich-
   tet ist.

Für die Pauschalierung wird die Sozialversiche-
rungspauschale nach § 133 Absatz 1 Satz 2 Num-

mer 1 abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung
zu Grunde gelegt.

  (2) Kurzarbeitergeld nach § 169 und Saison-Kurz-

arbeitergeld nach § 175 werden bis zum 31. Dezem-

ber 2010 mit folgenden Maßgaben geleistet:

1. neben den in § 170 Absatz 1 Nummer 4 genann-

   ten Voraussetzungen ist ein Arbeitsausfall auch
   dann erheblich, wenn im jeweiligen Kalendermo-
   nat weniger als ein Drittel der in dem Betrieb be-
   schäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltaus-

   fall betroffen ist, soweit dieser jeweils mehr als

   10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts be-
   trifft,

2. § 170 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 gilt nicht für den
   Fall negativer Arbeitszeitsalden,

3. bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz

   nach § 179 Absatz 1 bleiben auf Grund von
   kollektivrechtlichen Beschäftigungssicherungs-
   vereinbarungen ab dem 1. Januar 2008 durchge-
   führte vorübergehende Änderungen der vertrag-
   lich vereinbarten Arbeitszeit außer Betracht;
   § 179 Absatz 2 findet insoweit keine Anwendung.
   (3) § 354 gilt bis zum 31. Dezember 2010 mit der
Maßgabe, dass die Aufwendungen für die Erstattung
der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Bei-
träge zur Sozialversicherung für Bezieher von Sai-
son-Kurzarbeitergeld nach § 175a Absatz 4 zu
50 Prozent von der Bundesagentur gezahlt werden.
Die Verrechnung erfolgt für alle Bezieher von Saison-
Kurzarbeitergeld zusammen, sobald die Aufwendun-
gen nach Satz 1 feststehen.
   (4) Abweichend von den Voraussetzungen des
§ 417 Satz 1 Nummer 1 und 3 können Arbeitnehmer
bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der
Weiterbildungskosten nach § 417 auch gefördert
werden, wenn
1. der Erwerb des Berufsabschlusses, für den nach
   bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine
   Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren
   festgelegt ist, zum Zeitpunkt der Antragstellung
   mindestens vier Jahre zurückliegt und

2. der Arbeitnehmer in den letzten vier Jahren vor
   Antragstellung nicht an einer mit öffentlichen Mit-
   teln geförderten beruflichen Weiterbildung teilge-
   nommen hat.
   (5) Abweichend von den Voraussetzungen des
§ 417 Satz 1 Nummer 1 und 3 können Arbeitnehmer
bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der
BGBl. 2009, Seite 431 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 431
   Weiterbildungskosten nach § 417 auch gefördert
   werden, wenn sie

   1. in den Jahren 2007 und 2008 als Leiharbeitneh-
      mer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Arbeitnehmer-
      überlassungsgesetzes sozialversicherungspflich-
      tig beschäftigt waren und

   2. Arbeitslosigkeit durch Wiederaufnahme eines so-
      zialversicherungspflichtigen Beschäftigungsver-
      hältnisses bei demselben Verleiher im Sinne des
      § 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungs-
      gesetzes beenden.
      (6) Abweichend von § 85 Absatz 2 Satz 2 ist die
   Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Wei-

   terbildung, die bis zum 31. Dezember 2010 beginnt,
   auch dann angemessen, wenn sie nach dem Alten-
   oder Krankenpflegegesetz nicht um mindestens ein
   Drittel verkürzt werden kann. Insoweit ist § 85 Ab-
   satz 2 Satz 3 nicht anzuwenden.

      (7) Bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts
   ist § 131 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für
   Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige
   wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitslosen auf Grund
   einer Beschäftigungssicherungsvereinbarung, die ab
   dem 1. Januar 2008 geschlossen oder wirksam ge-
   worden ist, vermindert war, als Arbeitsentgelt das
   Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen ist, das der Ar-
   beitslose ohne diese Vereinbarung und ohne Mehr-
   arbeit erzielt hätte; insoweit gilt § 130 Absatz 2
   Satz 1 Nummer 4 nicht. Satz 1 gilt für Zeiten bis
   zum 31. Dezember 2010.“

                      Artikel 11

                  Änderung des
        Dritten Buches Sozialgesetzbuch
               zum 1. August 2009

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 10 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 421n

   wie folgt gefasst:

   „§ 421n Außerbetriebliche Berufsausbildung ohne
           vorherige Teilnahme an einer auf einen Be-
           ruf vorbereitenden Maßnahme“.

2. In § 22 Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe

   „421k“ ein Komma und die Angabe „421n“ einge-
   fügt.

3. § 421n wird wie folgt gefasst:

                         „§ 421n
           Außerbetriebliche Berufsausbildung
         ohne vorherige Teilnahme an einer auf
         einen Beruf vorbereitenden Maßnahme
      Abweichend von § 242 Absatz 1 Nummer 2 kann
   in begründeten Ausnahmefällen zugunsten von so-
   zial benachteiligten Jugendlichen bis zum 31. De-
   zember 2010 vom Erfordernis der vorherigen Teil-
   nahme an einer nach Bundes- oder Landesrecht
   auf einen Beruf vorbereitenden Maßnahme mit einer
   Dauer von mindestens sechs Monaten abgesehen
   werden.“

                      Artikel 12

                  Änderung des
        Dritten Buches Sozialgesetzbuch
                 zum Jahr 2011

   In § 341 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
die Angabe „2,8“ durch die Angabe „3,0“ ersetzt.

                      Artikel 13
                Änderung des

       Fünften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 221 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der
     Aufwendungen der Krankenkassen für versiche-
     rungsfremde Leistungen 7,2 Milliarden Euro für
     das Jahr 2009 und 11,8 Milliarden Euro für das
     Jahr 2010 in monatlich zum ersten Bankarbeits-
     tag zu überweisenden Teilbeträgen an den Ge-
     sundheitsfonds.“

  b) Satz 3 wird aufgehoben.
2. In § 271 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „2010“
   durch die Angabe „2011“ ersetzt.

                      Artikel 14

                Änderung der
          GKV-Beitragssatzverordnung

  Die GKV-Beitragssatzverordnung vom 29. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2109) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „14,6“ durch die An-

   gabe „14,0“ ersetzt.

2. In § 2 Satz 1 wird die Angabe „14,0“ durch die An-
   gabe „13,4“ ersetzt.

                      Artikel 15

                  Änderung

          des Zweiten Gesetzes über
    die Krankenversicherung der Landwirte

   § 66 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversi-
cherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
                         „§ 66

            Maßnahmen zur Senkung des
       Beitrages in den Jahren 2009 und 2010
   (1) Zum 1. Juli 2009 und zum 1. Januar 2010 haben
die landwirtschaftlichen Krankenkassen die Beiträge für
die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Versi-
cherungspflichtigen und die in § 6 genannten Versiche-
BGBl. 2009, Seite 432 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 432
rungsberechtigten neu festzusetzen. Bei der Neufest-
setzung ist der in den Jahren 2009 und 2010 aufgrund
von § 221 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch in der Fassung des Gesetzes vom 2. März
2009 (BGBl. I S. 416) zusätzlich auf die landwirtschaft-
liche Krankenversicherung entfallende Anteil für die
Beteiligung des Bundes an Aufwendungen nach § 37
Absatz 4 in voller Höhe beitragssenkend zu berücksich-
tigen.
   (2) Die Beschlussfassung der Vertreterversammlung
über die Änderung der Satzung soll abweichend von

§ 64 Absatz 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch ohne Sitzung in schriftlicher Abstimmung erfol-
gen. Die beschlossene Satzungsänderung ist der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde bis zum 30. April 2009
zur Genehmigung vorzulegen.“

                      Artikel 16
                Änderung des
      Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
   Dem § 11 Absatz 4 des Arbeitnehmerüberlassungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Ar-

tikel 233 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:
„Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann
durch Vereinbarung von Kurzarbeit für die Zeit aufgeho-
ben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbei-

tergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch ge-

zahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das Recht
des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens
zum 31. Dezember 2010 ausschließen.“

                      Artikel 17

                  Änderung der
               Regelsatzverordnung
   Dem § 3 Absatz 2 der Regelsatzverordnung vom
3. Juni 2004 (BGBl. I S. 1067), die durch die Verordnung

vom 20. November 2006 (BGBl. I S. 2657) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 betragen die Regelsätze für
sonstige Haushaltsangehörige vom 1. Juli 2009 bis
zum 31. Dezember 2011

1. bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 60 vom Hun-
   dert,
2. ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebens-
   jahres 70 vom Hundert und

3. ab Beginn des 15. Lebensjahres 80 vom Hundert

des Eckregelsatzes.“

                       Artikel 18

                   Aufhebung
        der Beitragssatzverordnung 2009
  Die Beitragssatzverordnung 2009 vom 21. Dezem-
ber 2008 (BGBl. I S. 2979) wird aufgehoben.

                       Artikel 19

          Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden
Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 8 Nummer 2, Artikel 10, 16 und 18 treten
mit Wirkung vom 1. Februar 2009 in Kraft.

   (3) Artikel 8 Nummer 1 und 4, Artikel 13, 14 und 17

treten am 1. Juli 2009 in Kraft.

  (4) Artikel 9 und 11 treten am 1. August 2009 in
Kraft.
  (5) Artikel 12 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

   (6) § 11 Absatz 4 Satz 3 des Arbeitnehmerüberlas-
sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch
Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
BGBl. 2009, Seite 433 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 433

                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                Berlin, den 2. März 2009

                          Der Bundespräsident
                              Horst Köhler

                           Die Bundeskanzlerin
                             Dr. A n g e l a M e r k e l

                  Der Bundesminister der Finanzen
                          Peer Steinbrück

                           Der Bundesminister
                         für Arbeit und Soziales
                               Olaf Scholz

                Die Bundesministerin für Gesundheit
                           Ulla Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 416. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1861f50ec11d00db….