Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

AÜG

§ 5 Widerruf

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund28 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/5#abs-1 (1) Die Erlaubnis kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn

1.
der Widerruf bei ihrer Erteilung nach § 2 Abs. 3 vorbehalten worden ist;
2.
der Verleiher eine Auflage nach § 2 nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
die Erlaubnisbehörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Erlaubnis zu versagen, oder
4.
die Erlaubnisbehörde aufgrund einer geänderten Rechtslage berechtigt wäre, die Erlaubnis zu versagen; § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/5#abs-2 (2) Die Erlaubnis wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/5#abs-3 (3) Der Widerruf ist unzulässig, wenn eine Erlaubnis gleichen Inhalts erneut erteilt werden müßte.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/5#abs-4 (4) Der Widerruf ist nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Erlaubnisbehörde von den Tatsachen Kenntnis erhalten hat, die den Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen.

§ 4 § 6