Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AÜG§ 5 Widerruf
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/5#abs-1 (1) Die Erlaubnis kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/5#abs-2 (2) Die Erlaubnis wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/5#abs-3 (3) Der Widerruf ist unzulässig, wenn eine Erlaubnis gleichen Inhalts erneut erteilt werden müßte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/5#abs-4 (4) Der Widerruf ist nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Erlaubnisbehörde von den Tatsachen Kenntnis erhalten hat, die den Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen.
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 5 AÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Schleswig, 05.09.2024 – L 3 AL 95/24 B ERZitiert von 4
- SG Frankfurt am Main, 01.09.2022 – S 15 AL 168/22 ERZitiert von 2
- LAG Berlin-Brandenburg, 17.12.2013 – 3 Sa 1092/13Zitiert von 2
- BAG, 12.07.2016 – 9 AZR 51/15Werkvertrag - verdeckte ArbeitnehmerüberlassungZitiert von 31
- ArbG Stuttgart, 08.04.2014 – 16 BV 121/13Zitiert von 4
- BAG, 12.07.2016 – 9 AZR 352/15Werkvertrag - verdeckte ArbeitnehmerüberlassungZitiert von 73
Zuletzt entschieden
- BSG, 03.06.2026 – B 11 AL 8/24 RArbeitnehmerüberlassung - Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung - Vorratsgesellschaft - Erfordernis eines auf Arbeitnehmerüberlassung ausgerichteten Geschäftskonzepts - Anforderungen an die Betriebsorganisation - Kein Anspruch einer Vorratsgesellschaft auf Erteilung der Erlaubnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- SG Kiel, 01.08.2024 – S 9 AL 3/24 ERZitiert von 1
- SG Aachen, 08.08.2022 – S 25 AL 4/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 AÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3584)
BGBl. 2001 I S. 3584
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24.03.1997 Ausfertigung
§ 5 geändert und umnummeriert und eingefügt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I 594)
BGBl. 1997 I S. 594
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.