Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AÜG§ 5 Widerruf
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Schleswig, 05.09.2024 – L 3 AL 95/24 B ERZitiert von 4
- SG Frankfurt am Main, 01.09.2022 – S 15 AL 168/22 ERZitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 17.12.2013 – 3 Sa 1092/13Zitiert von 2
- BAG, 12.07.2016 – 9 AZR 51/15Werkvertrag - verdeckte ArbeitnehmerüberlassungZitiert von 29
- ArbG Stuttgart, 08.04.2014 – 16 BV 121/13Zitiert von 4
- BAG, 12.07.2016 – 9 AZR 352/15Werkvertrag - verdeckte ArbeitnehmerüberlassungZitiert von 54
Zuletzt entschieden
- SG Kiel, 01.08.2024 – S 9 AL 3/24 ERZitiert von 1
- BAG, 24.05.2022 – 9 AZR 338/21
- BAG, 24.05.2022 – 9 AZR 339/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 AÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/5#abs-1 (1) Die Erlaubnis kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/5#abs-2 (2) Die Erlaubnis wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/5#abs-3 (3) Der Widerruf ist unzulässig, wenn eine Erlaubnis gleichen Inhalts erneut erteilt werden müßte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/5#abs-4 (4) Der Widerruf ist nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Erlaubnisbehörde von den Tatsachen Kenntnis erhalten hat, die den Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen.