Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 19/17893 · S. 6
Zu Artikel 2 (Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) Zu Nummer 1 Folgeänderung zum neu eingeführten § 11a. Zu Nummer 2 Mit der neu eingefügten Verordnungsermächtigung kann die Bundesregierung die bekannte und bewährte Kri- senregelung reaktivieren, die ausnahmsweise die Zahlung von Kurzarbeitergeld auch an Leiharbeitskräfte ermög- licht. Die Verordnungsermächtigung steht im Zusammenhang mit der ebenfalls mit diesem Gesetz eingeführten Verordnungsermächtigung in § 109 Absatz 5 SGB III. Voraussetzung für das Tätigwerden im Verordnungswege ist bei beiden Ermächtigungsgrundlagen eine krisenhafte Situation, die Branchen oder Regionen übergreifend erhebliche Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt hat, auch wenn sie nicht den gesamten Arbeitsmarkt erfasst. Mit der Regelung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wird sichergestellt, dass die Bundesregierung differen- zierte und passgenaue Maßnahmen beim Kurzarbeitergeld ergreifen kann, die im Bedarfsfall auch Leiharbeitneh- merinnen und Leiharbeitnehmern zugutekommen können. Die Verordnungsermächtigung ist bis Ende 2021 befristet. Die Verordnung ist bei Erlass zeitlich zu begrenzen. Dabei ist zu beachten, dass mit einer Verordnung vom gesetzlichen Grundsatz des § 11 Absatz 4 Satz 2 abgewi- chen wird. In der Wirtschafts- und Finanzkrise hatte der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der damaligen Situa- tion zunächst eine fast zweijährige Abweichung vorgesehen, die später im Ergebnis um ein Jahr verlängert wurde.
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Herkunft
BT-Drs. 19/17893, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 8.309–9.805 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 79de1ae4d4ecede8….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP