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Artikel 2 · BT-Drs. 13/10242 · S. 8
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2 Zu Nummer 1 (§ 61 b ArbGG) Zu Buchstabe a Artikel 6 der Richtlinie 76/207/EWG verpflichtet die Mitgliedstaaten zum Erlaß der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die notwendig sind, damit jeder, der sich durch eine Diskriminierung für beschwert hält, „seine Rechte gerichtlich geltend machen kann". Aus dieser Bestimmung folgt nach der Recht- sprechung des Europäischen Gerichtshofs, daß in den nationalen Rechtsordnungen vorgesehene Sank- tionen „zur Gewährleistung eines tatsächlichen und wirksamen Rechtsschutzes geeignet sein müssen, eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber haben müssen und auf jeden Fall in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen müssen" (Urteil vom 22. April 1997, Rechtssache C-180/95, Rn. 25). Diese Vorausset- zung erfüllt das in § 61 b Abs. 2 ArbGG geregelte Summenbegrenzungsverfahren nicht. Der Europäi- sche Gerichtshof stellt in dem o. g. Urteil hierzu fest, eine Bestimmung, die für den von mehreren Bewer- bern geltend gemachten Schadensersatz eine Höchst- grenze von kumulativ sechs bzw. zwölf Monatsgehäl- tern für alle bei der Einstellung aufgrund des Ge- schlechts diskriminierten Bewerber vorsieht, führe dazu, daß geringere Entschädigungen gewährt und die geschädigten Bewerber von der Geltendma- chung ihrer Rechte abgehalten werden. Eine solche Bestimmung entspreche offensichtlich nicht den An- forderungen der Richtlinie, da sie den aufgestellten Erfordernissen eines tatsächlichen und wirksamen Rechtsschutzes und einer wirk lich abschreckenden Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber nicht genüge. Entsprechend dieser Vorgaben ist das Summen - begrenzungsverfahren ersatzlos zu streichen. Die nach bisherigem Recht in § 61 b Abs. 1 ArbGG geregelte Klagefrist, die in Absatz 3 enthaltene Be- stimmung über
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BT-Drs. 13/10242, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 23.127–29.773 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.49) +D1D2D3 · Prüfwert 31b6de43fab86876….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP