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Artikel 2 · BT-Drs. 13/10242 · S. 8

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2
Zu Nummer 1 (§ 61 b ArbGG)
Zu Buchstabe a
Artikel 6 der Richtlinie 76/207/EWG verpflichtet die
Mitgliedstaaten zum Erlaß der innerstaatlichen
Rechtsvorschriften, die notwendig sind, damit jeder,
der sich durch eine Diskriminierung für beschwert
hält, „seine Rechte gerichtlich geltend machen
kann". Aus dieser Bestimmung folgt nach der Recht-
sprechung des Europäischen Gerichtshofs, daß in
den nationalen Rechtsordnungen vorgesehene Sank-
tionen „zur Gewährleistung eines tatsächlichen und
wirksamen Rechtsschutzes geeignet sein müssen,
eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber
dem Arbeitgeber haben müssen und auf jeden Fall
in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen
Schaden stehen müssen" (Urteil vom 22. April 1997,
Rechtssache C-180/95, Rn. 25). Diese Vorausset-
zung erfüllt das in § 61 b Abs. 2 ArbGG geregelte
Summenbegrenzungsverfahren nicht. Der Europäi-
sche Gerichtshof stellt in dem o. g. Urteil hierzu fest,
eine Bestimmung, die für den von mehreren Bewer-
bern geltend gemachten Schadensersatz eine Höchst-
grenze von kumulativ sechs bzw. zwölf Monatsgehäl-
tern für alle bei der Einstellung aufgrund des Ge-
schlechts diskriminierten Bewerber vorsieht, führe
dazu, daß geringere Entschädigungen gewährt und
die geschädigten Bewerber von der Geltendma-
chung ihrer Rechte abgehalten werden. Eine solche
Bestimmung entspreche offensichtlich nicht den An-
forderungen der Richtlinie, da sie den aufgestellten
Erfordernissen eines tatsächlichen und wirksamen
Rechtsschutzes und einer wirk lich abschreckenden
Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber nicht genüge.
Entsprechend dieser Vorgaben ist das Summen
-
begrenzungsverfahren ersatzlos zu streichen.
Die nach bisherigem Recht in § 61 b Abs. 1 ArbGG
geregelte Klagefrist, die in Absatz 3 enthaltene Be-
stimmung über 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.646 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 13/10242, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 23.127–29.773 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.49) +D1D2D3 · Prüfwert 31b6de43fab86876….

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