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Artikel 2 · BT-Drs. 20/3494 · S. 10

Zu Artikel 2 (Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes)
Mit der Neufassung, die im Ergebnis eine Verlängerung der Verordnungsermächtigung um neun Monate darstellt,
kann die Bundesregierung länger die Krisenregelung reaktivieren, die ausnahmsweise die Zahlung von Kurzar-
beitergeld auch an Leiharbeitskräfte ermöglicht.
Mit der Regelung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wird sichergestellt, dass die Bundesregierung differen-
zierte und passgenaue Maßnahmen beim Kurzarbeitergeld ergreifen kann, die im Bedarfsfall auch Leiharbeitneh-
merinnen und Leiharbeitnehmern zugutekommen können. Die Verordnungsermächtigung ist bis zum 30. Juni
2023 befristet.

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Herkunft

BT-Drs. 20/3494, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 22.707–23.366 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert e5488cae535a6d78….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP