Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 20/3494 · S. 10
Zu Artikel 2 (Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) Mit der Neufassung, die im Ergebnis eine Verlängerung der Verordnungsermächtigung um neun Monate darstellt, kann die Bundesregierung länger die Krisenregelung reaktivieren, die ausnahmsweise die Zahlung von Kurzar- beitergeld auch an Leiharbeitskräfte ermöglicht. Mit der Regelung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wird sichergestellt, dass die Bundesregierung differen- zierte und passgenaue Maßnahmen beim Kurzarbeitergeld ergreifen kann, die im Bedarfsfall auch Leiharbeitneh- merinnen und Leiharbeitnehmern zugutekommen können. Die Verordnungsermächtigung ist bis zum 30. Juni 2023 befristet.
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Herkunft
BT-Drs. 20/3494, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 22.707–23.366 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert e5488cae535a6d78….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP