Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 594

BGBl. 1997 I S. 594 · 671.157 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1997, Seite 594 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 594
                                                 Gesetz
                                    zur Reform der Arbeitsförderung
                                (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG)
                                                      Vom 24. März 1997

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                    Inhaltsübersicht

                          ErsterTeil

                     Ergänzung und
             Änderung des Sozialgesetzbuches
Artikel   Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeits-
          förderung -

Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3 Änderung des Sozialgesetzbuches -Allgemeiner Teil -

Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
          - Verwaltungsverfahren -
Artikel 9 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
          - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre

          Beziehungen zu Dritten -

Artikel 10 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

                         Zweiter Teil

          Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes

Artikel 11 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes

                          Dritter Teil

                Änderung anderer Vorschriften

Artikel 12 Zweite Verordnung über die Gewährung von Vorrech-
           ten und Befreiungen an die Europäische Organisation

           zur Sicherung der Luftfahrt Eurocontrol

Artikel 13 Verordnung zu dem Protokoll vom 13. August 1974
           über die Vorrechte und lmmunitäten der Europäischen
           Organisation für Astronomische Forschung In der
           Südlichen Hemisphäre
Artikel 14 VerordnuAg über die Gewährung diplomatischer Vor-
           rechte und lmmunitäten im Bereich der Sozialen
           Sicherheit an durch zwischenstaatliche Vereinbarun-
           gen geschaffene Organisationen
Artikel 15 Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische
           Eignung für die Berufsausbildung durch Ausbilder in ·
           einem Beamtenverhältnis zum Bund

Artikel 16 Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Artikel 17 Bundes-Seuchengesetz

Artikel 18 Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jah-
          res

Artikel 19 Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen
           Jahres

Artikel 2C Bundessozialhilfegesetz

Artikel 21 Eingliederungshilfe-Verordnung
Artikel 22 Gesetz Ober die Errichtung einer Stiftung Hilfswerk für
           behinderte Kinder

Artikel 23 Auswandererschutzgesetz

Artikel 24 Bundesausbildungsförderungsgesetz
Artikel 25 Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach
           dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
Artikel 26 Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen gel-
           tenden aonstlgen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4
           des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 27 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz

Artikel 28 Zweites Wohnungsbaugesetz

Artikel 29 Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im
           Wohnungswesen
Artikel 30 Bundesvertriebenengesetz
Artikel 31 Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohn-
           ortes für Spätaussiedler
Artikel 32 Berufliches Rehabilitierungsgesetz
Artikel 33 Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes

Artikel 34 Ausländerdatenüberrnittlungsverordnung

Artikel 35 Arbeitsaufenthalteverordnung

Artikel 36 Ausländergesetz
Artikel 37 Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischem
           Konkursvertrag

Artikel 38 Insolvenzordnung
Artikel 39 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
Artikel 40 Strafvollzugsgesetz

Artikel 41 Wohngeldgesetz

Artikel 42 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
Artikel 43 Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Artikel 44 Soldatenversorgungsgesetz

Artikel 45 Eignungsübungsgesetz

Artikel 46 Ver.sicherungsteuergesetz
Artikel 47 Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach
           dem Lastenausgleichsgesetz
Artikel 48 Entwicklungshelfergesetz

Artikel 49 Gewerbeordnung
Artikel 50 Kündigungsschutzgesetz
Artikel 51 fünftes Vermögensbildungsgesetz
Artikel 52 Betriebsverfassungsgesetz

Artikel 53 Arbeitsschutzgesetz

Artikel 54 Verordnung über die Berufsausbildung im Gartenbau

Artikel 55 Verordnung über die Berufsausbildung zum Seegüter-
           kontrolleur

Artikel 56 Verordnung über die Berufsausbildung zum Assisten-
           ten an Bibliotheken

Artikel 57 Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialver-
           sicherungsfachangestellten
BGBl. 1997, Seite 595 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 595
                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 20,

Mikel 58 Sozialberater-Fortbildungsverordnung
Mikel 59 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
         Abschluß Geprüfter Handelsassistent EinzelhandeV

         Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel ·

Artikel 60 Wintergeld-Umlageverordnung

Artikel 61 Arbeitsvermittlerverordnung

Artikel 62 Private Arbeitsvermittlungs-Statistik-Verordnung

Artikel 63 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Artikel 64 Altersteilzeitgesetz
Mikel 65 Fremdrentengesetz

Artikel 66 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Artikel 67 Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 68 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der

           Landwirte

Artikel 69 Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirt-
           schaftlichen Erwerbstätigkeit
Artikel 70 Künstlersozialversicherungsgesetz
Artikel 71 Zweite Datenerfassungs-Verordnung
Artikel 72 Bundesversorgungsgesetz
Artikel 73 Bundeskindergeldgesetz
Artikel 7 4 Bundeserziehungsgeldgesetz
Artikel 75 Beitragszahlungsverordnung
Artikel 76 Beitragsüberwachungsverordnung
Artikel 77 Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Reha-
           bilitation
Artikel 78 Schwerbehindertengesetz

Artikel 79 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

Artikel 80 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

                            Vierter Teil

                       Schlußvorschriften

Artikel 81 Weitergeltung von Rechtsverordnungen
Artikel 82 Aufhebung von Vorschriften

Artikel 83 Inkrafttreten

                           Erster Teil
              Ergänzung und
      Änderung des Sozialgesetzbuches

                            Artikel 1

                 Sozialgesetzbuch (SGB)

                    Drittes Buch (III)
                  -Arbeitsförderung -

                     Inhaltsübersicht

                           Erstes Kapitel

                    Allgemeine Vorschriften

                      Erster Abschnitt

                           Grundsätze

§ 1    Aufgaben der Arbeitsförderung

§ 2    Besondere Verantwortung von Arbeitgebern und Arbeit-
       nehmern
ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                        595

  § 3    Leistungen der Arbeitsförderung
  § 4    Vorrang der Vermittlung

  § 5    Vorrang der aktiven Arbeitsförderung

  § 6    Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit

  § 7    Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung

  § 8    Frauenförderung

  § 9    Ortsnahe Leistungserbringung

  §10    Freie Förderung

  § 11   Eingliederungsbilanz

                        Zweiter Abschnitt

                            Berechtigte

  § 12   Geltung der Begriffsbestimmungen

  § 13   Heimarbeiter

  § 14   Auszubildende
  § 15   Ausbildung- und Arbeitsuchende
  § 16   Arbeitslose
  § 17   Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer
  § 18   Langzeitarbeitslose
  § 19   Behinderte
  § 20   Berufsrückkehrer
  § 21   Träger

                         Dritter Abschnitt
             Verhältnis der Leistungen
  aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen

  § 22   Verhältnis zu anderen Leistungen

  § 23   Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung

                           zweites Kapitel

                         Versicherungspflicht

  §24    Versicherungspflichtverhältnis

  §25    Beschäftigte
  §26    Sonstige Versicherungspflichtige
  §27    Versicherungsfreie Beschäftigte
  §28    Sonstige versicherungsfreie Personen

                            Drittes Kapitel
                       Beratung und Vermittlung

                         Erster Abschnitt

                              Beratung

  §29    Beratungsangebot
  §30    Berufsberatung

  §31    Grundsätze der Berufsberatung

  §32    Eignungsfeststellung

  §33    Berufsorientierung
  §34    Arbeitsmarktberatung

                        zweiter Abschnitt

                            Vermittlung

  § 35   Vermittlungsangebot

  § 36   Grundsätze der Vermittlung
BGBl. 1997, Seite 596 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 596
§37   Unterstützung der Vermittlung                       §63
§38   Mitwirkung des Ausbildung- und Arbeitsuchenden      §64
§39   Mitwirkung des Arbeitgebers                         §65
§40   Beratung des Arbeitgebers bei der Vermittlung       §66

                    Dritter Abschnitt                     §67
              Gemeinsame Vorschriften                     §68
§41   Allgemeine Unterrichtung                            §69
§42   Einschränkung des Fragerechts                       §70
§43   Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit                 §71
§44   Anordnungsermächtigung                              §72
                                                          §73
                         Viertes Kapitel
                                                          §74
                Leistungen an Arbeitnehmer                §75
                                                          §76
                    Erster Abschnitt
  Unterstützung der Beratung und Vermittlung

§45   Leistungen
§46   Höhe
§47   Anordnungsermächtigung

                   Zweiter Abschnitt                      §77
  Verbesserung der Eingliederungsaussichten               §78
§48   Trainingsmaßnahmen                                  §79
§49   Förderungsfähigkeit                                 §80
§50   Maßnahmekosten
§51   Förderungsausschluß

§52   Anordnungsermächtigung
                                                          §81
                    Dritter Abschnitt                     §82
 Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung               §83
                                                          §84
                     Erster Unterabschnitt
                                                          §85
                          Mobilitätshilfen
§53   Mobilitätshilfen
§54   Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung
§55   Anordnungsermächtigung                              §86
                                                          §87
                    Zweiter Unterabschnitt
                                                          §88
                         Arbeitnehmerhilfe
                                                          §89
§56   Arbeitnehmerhilfe
                                                           §90
                    Vierter Abschnitt                      §91
                 Förderung der                             §92
      Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
                                                           §93
§57    Überbrückungsgeld
                                                           §94
§58    Anordnungsermächtigung

                    fünfter Abschnitt

          Förderung der Berufsausbildung
                                                           §95
§59    Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe
§60    Berufliche Ausbildung
§61    Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme
§62    Förderung im Ausland                                §96

 Förderungsfähiger Personenkreis
 Sonstige persönliche Voraussetzungen
 Bedarf für den Lebensunterhalt bei beruflicher Ausbildung
 Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden
 Bildungsmaßnahmen
 Fahrkosten
 Sonstige Aufwendungen
 Lehrgangskosten
 Anpassung der Bedarfssätze
 Einkommensanrechnung
 Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe
 Dauer der Förderung

 Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose
 Auszahlung
 Anordnungsermächtigung

              Sechster Abschnitt
Förderung der beruflichen Weiterbildung

               Erster Unterabschnitt
      Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
 Grundsatz
 Vorbeschäfti~ungszeit
 Ergänzende Förderung
 Personen ohne Vorbeschäftigungszeit

              Zweiter Unterabschnitt

                    Leistungen
 Weiterbildungskosten
 Lehrgangskosten
 Fahrkosten
 Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung

 Kinderbetreuungskosten

               Dritter Unterabschnitt
           Anerkennung von Maßnahmen
 Anerkennung für die Weiterbildungsförderung
 Ziele der Weiterbildungsförderung

 Maßnahmen im Ausland

 Praktikum

 Fernunterricht und Selbstlemmaßnahmen
 Maßnahmeteile
 Angemessene Dauer

 Qualitätsprüfung

 Beauftragung von Trägem

               Vierter Unterabschnitt

               Förderungsausschluß

 Vermeidung der Wettbewerbsverzerrung

               fünfter Unterabschnitt
              Anordnungsermächtigung
 Anordnungsermächtigung
BGBl. 1997, Seite 597 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 597
                    Siebter Abschnitt
                  Förderung der
      beruflichen Eingliederung Behinderter

                       Erster Unterabschnitt
                           Grundsätze
§ 97 Berufliche Eingliederung Behinderter
§ 98 Leistungen zur beruflichen Eingliederung
§ 99 Leistungsrahmen

                    Zweiter Unterabschnitt

                    Allgemeine Leistungen

§ 100 Leistungen
§ 101 Besonderheiten

                     Dritter Unterabschnitt
                    Besondere Leistungen

                            Erster Titel
                           Allgemeines
§ 102 Grundsatz
§ 103 Leistungen

                           Zweiter Titel
                         Ausbildungsgeld
§ 104 Ausbildungsgeld
§ 105 Bedarf bei beruflicher Ausbildung
§ 106 Bedarf bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen
      und bei Grundausbildung

§ 107 Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für
      Behinderte

§ 108 Einkommensanrechnung

                            Dritter Titel

                        Teilnahmekosten

§ 109 Teilnahmekosten

§ 110 Reisekosten

§ 111 Unterbringung und Verpflegung

§ 112 Haushaltshilfe oder Kinderbetreuungskosten
§ 113 Kranken- und Pflegeversicherung

                           Vierter Titel
                         Sonstige Hilfen

§ 114 Sonstige Hilfen

                           Fünfter Titel
                   Anordnungsermächtigung

§115 Anordnungsermächtigung

                    Achter Abschnitt
               E ntgeltersatzl eist u ngen

                     Erster Unterabschnitt
                        Leistungsübersicht
§ 116 Leistungsarten

                     Zweiter Unterabschnitt
                         Arbeitslosengeld

                            Erster Titel
                     Regelvoraussetzungen
§ 117 Anspruch auf Arbeitslosengeld
§ 118 Arbeitslosigkeit
§ 119 Beschäftigungssuche
§ 120 Sonderfälle der Verfügbarkeit
§ 121 Zumutbare Beschäftigungen

§ 122 Persönliche Arbeitslosmeldung

§ 123 Anwartschaftszeit
§ 124 Rahmenfrist

                           zweiter Trtel
             Sonderformen des Arbeitslosengeldes
§ 125 Minderung der Leistungsfähigkeit
§ 126 Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

                           Dritter Titel
                         Anspruchsdauer
§ 127 Grundsatz
§ 128 Minderung der Anspruchsdauer

                           Vierter Trtel
                  Höhe des Arbeitslosengeldes
§ 129 Grundsatz
§ 130 Bemessungszeitraum

§ 131 Bemessungszeitraum in Sonderfällen
§ 132 Bemessungsentgelt

§ 133 Sonderfälle des Bemessungsentgelts

§ 134 Entgelt bei versicherungspflichtiger Beschäftigung
§ 135 Besonderes Entgelt bei sonstigen Versicherungspflicht-
      verhältnissen

§ 136 Leistungsentgelt

§ 137 Leistungsgruppe

§ 138 Anpassung

§ 139 Berechnung und Leistung

                           Fünfter Titel
               Zusammentreffen des Anspruchs
     mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs
§ 140 Anrechnung von Entlassungsentschädigungen auf das
      Arbeitslosengeld

§ 141 Anrechnung von Nebeneinkommen
§ 142 Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen
§143 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubs-
     abgeltung

§144 Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit
§145 Ruhen des Anspruchs bei Säumniszeit
§146 Ruhen bei Arbeitskämpfen

                          Sechster Titel
                   Erlöschen des Anspruchs
§ 147 Erlöschen des Anspruchs
BGBl. 1997, Seite 598 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 598
                            Siebter Titel
              Erstattungspflichten fOr Arbeitgeber
§ 148 Erstattungspflicht bei Konkurrenzklausel

§ 149 Wirkung von Widerspruch und Klage

                            Achter Trtel

                     Teilarbeitslosengeld

§ 150 Teilarbeitslosengeld

                           Neunter Tltel

   Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung

§ 151 Verordnungsermächtigung

§ 152 Anordnungsermächtigung

                     Dritter Unterabschnitt

                           Unterhaltsgeld

                            Erster Trtel

                    Regelvoraussetzungen

§ 153 Voraussetzungen

                            zweiter Titel
              Sonderformen des Unterhaltsgeldes
§ 154 Teilunterhaltsgeld
§ 155 Unterhaltsgeld in Sonderfällen
§ 156 Anschlußunterhaltsgeld

                            Dritter Titel
       Anwendung von Vorschriften und Besonderheiten
§ 157 Grundsatz
§ 158 Besonderheiten bei der Höhe
§ 159 Besonderheiten bei der Einkommensanrechnung

                     Vierter Unterabschnitt

                        Übergangsgeld

§ 160 Voraussetzungen
§ 161 Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld

§ 162 Behinderte ohne Vorbeschäftigungszeit

§ 163 Höhe des Übergangsgeldes
§ 164 Regelmäßige Berechnungsgrundlage
§ 165 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen
§ 166 Weitergeltung der Berechnungsgrundlage
§ 167 Anpassung des Übergangsgeldes
§ 168 Einkommensanrechnung

                    Fünfter Unterabschnitt
                        Kurzarbeitergeld

                             Erster Titel

                    Regelvoraussetzungen
§ 169 Anspruch
§ 170 Erheblicher Arbeitsausfaß
§ 171 Betriebliche Voraussetzungen
§ 172 Persönliche Voraussetzungen

§ 173 Anzeige
§ 174 Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen

                         Zweiter Trtel

             Sonderformen des Kurzarbeitergeldes

§ 175 Kurzarbeitergeld In einer betriebsorganisatorisch eigen-
      ständigen Einheit

§ 176 Kurzarbeita:geld für Heimarbeiter

                          Dritter Titel

                       Leistungsumfang

§ 177 Dauer

§178 Höhe

§ 179 Nettoentgeltdifferenz

                          VierterTitel
                Anwendung anderer Vorschriften

§ 180 Anwendung anderer Vorschriften

                          Fünfter Titel

              Verfügung über das Kurzarbeitergeld
§ 181 Verfügung über das Kurzarbeitergeld

                         Sechster Titel
                  Verordnungsermächtigung
§182 Verordnungsermächtigung

                    Sechster Unterabschnitt
                         Insolvenzgeld
§183 Anspruch
§184 Anspruchsausschluß
§185 Höhe
§186 Vorschuß
§ 187 Anspruchsübergang

§188 Verfügungen über das Arbeitsentgelt-

§ 189 Verfügungen über das Insolvenzgeld

                     Siebter Unterabschnitt

                       Arbeitslosenhilfe

                          Erster Titel
                       Voraussetzungen
§ 190 Anspruch
§ 191 Besondere Anspruchsvoraussetzungen
§192 Vorfrist
§193 Bedürftigkeit
§194 Zu berücksichtigendes Einkommen

                          Zweiter Titel
                   Höhe der Arbeitslosenhilfe

§ 195 Höhe

                          Dritter Titet
         Erlöschen des Anspruchs und Anspruchsdauer
§ 196 Erlöschen des Anspruchs
§ 197 Anspruchsdauer
BGBl. 1997, Seite 599 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 599
                           Vierter Titel
       Anwendung von Vorschriften und Besonderheiten
§ 198 Grundsatz

§ 199 Besonderheiten zur Arbeitslosigkeit

§ 200 Besonderheiten zum Bemessungsentgelt
§ 201 Besonderheiten zur Anpassung

§ 202 Besonderheiten zum Ruhen des Anspruchs bei anderen
      Sozialleistungen

                           Fünfter Titel

           Übergang von Ansprüchen auf den Bund

§ 203 Übergang von Ansprüchen des Arbeitslosen

§ 204 Übergang von sonstigen Ansprüchen

                          Sechster Titel

                       Auftragsverwaltung
§ 205 Auftragsverwaltung

                           Siebter Titel

                   Verordnungsermächtigung

§ 206 Verordnungsermächtigung

                     Achter Unterabschnitt

                  Ergänzende Regelungen zur

         Sozialversicherung bei Entgeltersatzleistungen

§ 207 Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung
      von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

§ 208 Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis

                     Neunter Abschnitt
           Förderung der ganzjährigen
        Beschäftigung In der Bauwirtschaft

                      Erster Unterabschnitt
                           Grundsätze
§ 209 Anspruch
§ 21 0 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

§ 211 Begriffe

                     Zweiter Unterabschnitt

                           Wintergeld
§ 212 Mehraufwands-Wintergeld
§ 213 Zuschuß-Wintergeld

                      Dritter Unterabschnitt

                        Winterausfallgeld

§ 214 Winterausfallgeld

                      Vierter Unterabschnitt
                 Anwendung anderer Vorschriften
§ 215 Anwendung anderer Vorschriften

                     Fünfter Unterabschnitt
                   Verordnungsermächtigung
§ 216 Verordnungsermächtigung

                        fünftes Kapitel
                  Leistungen an Arbeitgeber

                     Erster Abschnitt

          Eingliederung von Arbeitnehmern

                     Erster Unterabschnitt

                   Eingliederungszuschüsse
§ 217 Grundsatz
§ 218 Eingliederungszuschüsse

§ 219 Umfang der Förderung

§ 220 Regelförderung

§ 221 Erhöhte Förderung

§ 222 Verlängerte Förderung
§ 223 Förderungsausschluß und Rückzahlung

§ 224 Anordnungsermächtigung und Verordnungsermächtigung

                    Zweiter Unterabschnitt
           Einstellungszuschuß bei Neugründungen

§ 225 Grundsatz

§ 226 Einstellungszuschuß bei Neugründungen

§ 227 Umfang der Förderung

§ 228 Anordnungsermächtigung

                     Dritter Unterabschnitt

                     Eingliederungsvertrag

§ 229 Grundsatz

§ 230 Förderungsbedürftige Arbeitslose
§ 231 Eingliederungsvertrag
§ 232 Dauer und      Auflösung   des   Eingliederungsvertrages,
      Rechtsweg
§ 233 Förderung
§ 234 Anordnungsermächtigung

                    Zweiter Abschnitt
      Berufliche Ausbildung und Leistungen
    zur beruflichen Eingliederung Behinderter

                     Erster Unterabschnitt
               Förderung der Berufsausbildung

§ 235 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung

                    Zweiter Unterabschnitt
      Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter
§ 236 Ausbildung Behinderter

§ 237 Arbeitshilfen für Behinderte

§ 238 Probebeschäftigung Behinderter

§ 239 Anordnungsermächtigung

                       Sechstes Kapitel
                    Leistungen an Trlger

                     Erster Abschnitt
          Förderung der BerufsausbildJng
§ 240 Grundsatz
§ 241 Förderungsfähige Maßnahmen
BGBl. 1997, Seite 600 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 600
§ 242 Förderungsbedürftige Auszubildende
§ 243 Leistungen
§ 244 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung
§ 245 Maßnahmekosten

§ 246 Sonstige Kosten

§ 247 Anordnungsermächtigung

                    zweiter Abschnitt

         Förderung von Einrichtungen
   der beruflichen Aus- oder Weiterbildung
oder zur beruflichen Eingliederung Behinderter

§ 248 Grundsatz

§ 249 Förderungsausschluß

§ 250 Bundesanstalt als Träger von Einrichtungen

§ 251 Anordnungsermächtigung

                    Dritter Abschnitt
        Förderung von Jugendwohnheimen
§ 252 Grundsatz
§ 253 Anordnungsermächtigung

                    Vierter Abschnitt

       Zuschüsse zu Sozlalplanmaßnahmen

§ 254 Grundsatz

§ 255 Förderungsfähige Maßnahme
§ 256 Beratung und Vorabentscheidung
§ 257 Zuschuß
§ 258 Verhältnis zu anderen Leistungen der aktiven Arbeits-
      förderung

§ 259 · Anordnungsermächtigung

                    Fünfter Abschnitt
Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen

§ 260 Grundsatz

§ 261 Förderungsfähige Maßnahmen

§ 262 Vergabe von Arbeiten

§ 263 Förderungsbedürftige Arbeitnehmer

§ 264 Zuschüsse

§ 265 Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt

§ 266 Verstärkte Förderung

§ 267 Dauer der Förderung

§ 268 Rückzahlung

§ 269 Zuweisung und Abberufung

§ 270 Besondere Kündigungsrechte

§ 271 Anordnungsermächtigung

                   sechster Abschnitt

 Förderung von Strukturanpassungsmaßnahmen

§ 272 Grundsatz
§ 273 Förderungsfählge Maßnahmen
§ 274 Förderungsbedürftige Arbeitnehmer
§ 275 Höhe der Förderung
§ 276 Dauer der Förderung

§ 277 Zuweisung
§ 278 Anwendung anderer Vorschriften
§ 279 AnordnungsermAchtigung

                         Siebtes Kapitel

            Weitere Aufgaben der Bundesanstalt

                     Erster Abschnitt

           Statistiken, Arbeitsmarkt-
     und Berufsforschung, Berichterstattung

§ 280 Aufgaben

§ 281 Arbeitsmarktstatistiken

§ 282 Arbeitsmarkt- und Berufsforschung

§ 283 Arbeitsmarktberichterstattung, Weisungsrecht

                    Zweiter Abschnitt
Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen

                     Erster Unterabschnitt
                   Ausländerbeschäftigung
§ 284 Genehmig...igspflicht
§ 285 Arbeitserlaubnis •

§ 286 · Arbeitsberechtigung

§ 287 Arbeitserlaubnisgebühr

§ 288 Verordnungsermlchtigung und Weisungsrecht

                    Zweiter Unterabschnitt
             Beratung und Vermittlung durch Dritte

                           Erster Titel

                         Berufsberatung
§ 289 Offenbarungspfllcht
§ 290 Vergütungen

                           zweiter Titel

        Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung

§ 291 Ertaubnispflicht

§ 292 Auslandsvermittlung, Erlaubniserteilung

§ 293 Voraussetzungen der Erlaubniserteilung

§ 294 Verfahren der Er1aubniserteilung

§ 295 Aufhebung der Erlaubnis

§ 296 Vergütungen

§ 297 Unwirksamkeit von Vereinbarungen

§ 298 Behandlung von Daten

§ 299 Meldung statistischer Daten

§ 300 Pflichten

                           Dritter Titel

         Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht

§ 301 VerordnungsermAchtigung und Weisungsrecht

                           Vierter Trtel
                  Anwerbung aus dem Ausland
§ 302 Befugnis zur Anwerbung
§ 303 Weisungsrecht
BGBl. 1997, Seite 601 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 601
                    Dritter Abschnitt
        Bekämpfung von Leistungsmiß-
  brauch und illegaler Ausländerbeschäftigung
§ 304 Prüfung
§ 305 Betretens- und Prüfungsrecht
§ 306 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 307 Zusammenarbeit mit den Hauptzollämtern

§ 308 Unterrichtung und Zusammenarbeit von Behörden

                        Achtes Kapitel
                           Pflichten

                     Erster Abschnitt
          Pflichten im Leistungsverfahren

                     Erster Unterabschnitt

                        Meldepflichten

§ 309 Allgemeine Meldepflicht

§ 310 Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit

                    Zweiter Unterabschnitt
            Anzei~e- und Bescheinigungspflichten

§ 311 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähig-
      keit

§ 312 Arbeitsbescheinigung
§ 313 Nebeneinkommensbescheinigung

§ 314 Insolvenzgeldbescheinigung

                     Dritter Unterabschnitt
                      Auskunftspflichten
§ 315 Allgemeine Auskunftspflicht Dritter

§ 316 Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld

§ 317 Auskunftspflicht für Arbeitnehmer bei Feststellung von
      Leistungsansprüchen

§ 318 Auskunftspflicht bei beruflicher Aus- oder Weiterbildung

      oder beruflicher Eingliederung Behinderter
§ 319 Mitwirkungspflichten

                     Vierter Unterabschnitt

                      Sonstige Pflichten

§ 320 Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und An-
      zeigepflichten

                    Zweiter Abschnitt
     Schadensersatz bei Pflichtverletzungen
§ 321 Schadensersatz

                    Dritter Abschnitt
                Anordnungsermächtigung

§322 Anordnungsermächtigung

                       Neuntes Kapitel

          Gemeinsame Vorschriften für Leistungen

                     Erster Abschnitt
                   Antrag und Fristen
§323 Antragserfordernis
§324 Antrag vor Leistung

§ 325 Wirkung des Antrages
§ 326 Ausschlußfrist für Gesamtabrechnung

                    zweiter Abschnitt
                      Zuständigkeit
§ 327 Grundsatz

                    Dritter Abschnitt

        Leistungsverfahren in Sonderfällen
§ 328 Vortäufige Entscheidung
§ 329 Einkommensberechnung in besonderen Fällen
§ 330 Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungs-
      akten
§ 331 Vorläufig~ Zahlungseinstellung

§ 332 Übergang von Ansprüchen

§ 333 Aufrechnung

§ 334 Pfändung von Leistungen

§ 335 Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und
      Pflegeversicherung
§ 336 Leistungsrechtliche Bindung der Bundesanstalt

                    Vierter Abschnitt

          Auszahlung von Geldleistungen

§ 337 Auszahlung im Regelfall

                    fünfter Abschnitt

               Berechnungsgrundsätze

§ 338 Allgemeine Berechnungsgrundsätze
§ 339 Berechnung von Zeiten

                      Zehntes Kapitel

                        Finanzienmg

                    Erster Abschnitt

               Fi nan zi erungsgru nd satz

§ 340 Aufbringung der Mittel

                    zweiter Abschnitt

                Beiträge und Verfahren

                    Erster Unterabschnitt

                           Beiträge
§ 341 Beitragssatz und Beitragsbemessung
§ 342 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
§ 343 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige
      Einnahmen
§344 Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Be-
     schäftigter

§345 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungs-
     pflichtiger

                    Zweiter Unterabschnitt

                          Verfahren
§346 Beitragstragung bei Beschäftigten
§347 ijeitragstragung bei sonstigen Versicherten
§348 Beitragszahlung für Beschäftigte
§349 Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige
BGBl. 1997, Seite 602 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 602
§ 350 Meldungen der Sozialversicherungsträger
§ 351 Beitragserstattung

                     Dritter Unterabschnitt

                Verordnungsermächtigung und
      Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften
§ 352 Verordnungsermächtigung
§ 353 Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften

                     Dritter Abschnitt

                           Umlagen

                     Erster Unterabschnitt

                   Umlage für das Wintergeld

§ 354 Grundsatz

§ 355 Höhe der Umlage

§ 356 Umlageabführung
§ 357 Verordnungsermächtigung

                     Zweiter Unterabschnitt

                  Umlage für das Insolvenzgeld
§ 358 Grundsatz
§ 359 Aufbringung der Mittel
§ 360 Anteile der Mitglieder

§ 361 Verfahren
§ 362 Verordnungsermächtigung

                     Vierter Abschnitt
                Beteiligung des Bundes
§ 363 Finanzierung aus Bundesmitteln
§ 364 Liquiditätshilfen
§ 365 Bundeszuschuß

                    Fünfter Abschnitt

                           Rücklage
§ 366 Bildung und Anlage der Rücklage

                          Elftes Kapitel
                Organisation und Datenschutz

                     Erster Abschnitt

                Bundesanstalt für Arbeit

§367 Träger der Arbeitsförderung
§368 Gliederung der Bundesanstalt

§369 Sitz und bezirkliche Gliederung

§370 Aufgaben der Bundesanstalt

§371 Wahrnehmung der Aufgaben
§372 Besonderheiten zum Gerichtsstand
§373 Beteiligung an Gesellschaften

                    zweiter Abschnitt

                     Sei bstverwaltu n g

                      Erster Unterabschnitt

                           Verfassung

§ 374 Selbstverwaltungsorgane
§ 375 Satzung und Anordnungen

§ 376 Verwaltungsrat
§ 377 Vorstand
§ 378 Verwaltungsausschüsse

§ 379 Besondere Ausschüsse

§ 380 Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane
§ 381 Amtsdauer
§ 382 Vorsitzende der Selbstverwaltungsorgane
§ 383 Beratung

§ 384 Beschlußfassung

§ 385 Beanstandung von Beschlüssen

§ 386 Verfahren bei Versagen von Selbstverwaltungsorganen

§ 387 Ehrenämter

§ 388 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen

§ 389 Haftung

                     Zweiter Unterabschnitt

                    Berufung und Abberufung

§ 390 Berufung und Abberufung der Mitglieder
§ 391 Berufungsfähigkeit
§ 392 Vorschlagsberechtigte Stellen

                      Dritter Unterabschnitt

                      Neutralitätsausschuß
§ 393 Neutralitätsausschuß

                     Dritter Abschnitt
                         Verwaltung
§394 Präsident der Bundesanstalt
§395 Präsidenten der Landesarbeitsämter
§396 Direktoren der Arbeitsämter

§397 Beauftragte für Frauenbelange

§398 Innenrevision
§399 Personal der Bundesanstalt
§400 Ernennung der Beamten

                     Vierter Abschnitt

                           Aufsicht

§ 401 Aufsicht

                     Fünfter Abschnitt

                        Datenschutz

§ 402 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die
      Bundesanstalt
§ 403 Kennzeichnungs- und Maßregelungsverbot

                        Zwölftes Kapitel

                 Straf- und Bußgeldvorschriften

                      Erster Abschnitt

                   Bu Bgeld vo rsc h riften

§ 404 Bußgeldvorschriften
§ 405 Zuständigkeit und Vollstreckung
BGBl. 1997, Seite 603 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 603
                     Zweiter Abschnitt
                     Strafvorsch ritten
§ 406 Unertaubte Auslandsvermittlu, Anwerbung und Be-
      sc:hlftlgung von Al.aändem ohne Genehmigung und zu
       ungünstigen Arbeitsbedingungen

§ 407 Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in
       größerem Umfang

                      Dreizehntes Kapitel

                      Sonderregelungen

                     Erster Abschnitt

      Sonder.regetungen im Zusammenhang

  mit der Herstellung der Einheit Deutschlands

§ 408 Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze
§ 409 Besondere Leistungsbemessungsgrenze
§ 410 Besondere Entgeltabzüge

§ 411 Besonderer Anpassungsfaktor

§ 412 Besondere Geringverdienergrenze

§ 413 Besonderer Bedarf für den Lebensunterhalt bei der Förde-
       rung der Berufsausbildung
§ 414 Besonderer Bedarf bei der Förderung der beruflichen Ein-
      gliederung Behinderter
§ 415 Besonderheiten bei der Förderungsfähigkeit   von Struk-
      turanpassungsmaßnahmen
§ 416 Besonderheiten bei der Förderung von Arbeitsbeschaf-
      fungsmaßnahmen

                     Zweiter Abschnitt
             Ergänzungen für übergangs-

             weise mögliche Leistungen

§ 417 Angemessene Dauer beruflicher Weiterbildung in Sonder-
      fäHen
§ 418 Eingtiederungshilfe

§ 419 Sprachförderung

§ 420 Eingliederungshilfe und Sprachförderung in Sonderfällen

§ 421 Anwendung von Vorschriften und Maßgaben

                     Dritter Abschnitt
         Grundsätze bei Rechtsänderungen
§ 422 Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
§ 423 Arbeitslosengeld

§ 424 Organisation

                     Vierter Abschnitt

       Sonderregelungen im Zusammenhang
         mit der Einordnung des Arbeits-
    förderungsrechts in das Sozialgesetzbuch
§ 425 Übergang von der Beitrags- zur Versicherungspflicht

§ 426 Grundsätze für einzelne Leistungen nach dem Arbeitsför-

      derungsgesetz
§ 427 Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe

§ 428 Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen

§ 429 Altersübergangsgeld

§ 430 Sonstige Entgeltersatzleistungen

§ 431 Erstattungsansprüche
§ 432 Weitergeltung von Arbeitserlaubnissen
§ 433 Anlage der Rücklage

                     Erstes Kapitel
               Allgemeine Vorschriften

                 Erster Abschnitt
                     Grundsätze

                           §1

            Aufgaben der Arbeitsförderung

   (1) Durch die Leistungen der Arbeitsförderung soH vor
allem der Ausgleich am Arbeitsmarkt unterstützt werden,
indem Ausbildung- und Arbeitsuchende Ober Lage und

Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe t>eraten,

offene Stellen zügig besetzt und die Möglichkeiten von
benachteiligten Ausbildung- und Arbeitsuchenden für eine
Erwerbstätigkeit verbessert und dadurch Zeiten der
Arbeitslosigkeit sowie des· Bezugs von Arbeitslosengeld,
Teilarbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe vermieden oder

verkürzt werden.

   (2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sind so einzu-
setzen, daß sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung
der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundes-
regierung entsprechen sowie der besonderen Verantwor-
tung der Arbeitgeber für Beschäftigungsmöglichkeiten
und der Arbeitnehmer für ihre eigenen beruflichen Mög-
lichkeiten Rechnung tragen und die Erhaltung und Schaf-
fung von wettbewerbsfähigen Arbeitsplätzen nicht ge-
fährden.

                           §2

              Besondere Verantwortung
         von Arbeitgebern und Arbeitnehmern

  (1) Die Ar-beitgeber haben bei ihren Entscheidungen ver-
antwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäfti-
gung der Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit
die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförde-

rung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere

1. im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung
   der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer
   zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sor-
   gen,
2. vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inan-
   spruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung
   sowie Entlassungen von Arbeitnehmern vermeiden
   und

3. durch frühzeitige Meldung von freien Arbeitsplätzen
   deren zügige Besetzung und den Abbau von Arbeits-
   losigkeit unterstützen.

   (2) Die Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen
verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruf-
lichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sotlen insbeson-
dere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich Indem-

den Anforderungen anpassen.

  (3) Die Arbeitnehmer haben zur Vermeidung von Ar-
beitslosigkeit

1. jede zumutbare Möglichkeit bei der Suche und Auf-

   nahme einer Beschäftigung zu nutzen,

2. ein Beschäftigungsverhältnis, dessen Fortsetzung
   ihnen zumutbar ist, nicht zu beenden, bevor sie eine
   neue Beschäftigung haben und
3. jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
BGBl. 1997, Seite 604 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 604
                              §3
                Leistungen der Arbeitsförderung

  (1) Arbeitnehmer erhalten folgende Leistungen:

 1. Berufsberatung sowie Ausbildungs- und Arbeitsver-
      mittlung und diese unterstützende Leistungen,

 2. Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der Einglie-
      derungsaussichten,
 3. Mobilitätshilfen und Arbeitnehmerhilfe zur Aufnahme
      einer Beschäftigung,
 4. Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbständi-
      gen Tätigkeit,

 5. Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen
      Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bil-
      dungsmaßnahme,
 6. Übernahme der Weiterbildungskosten und Unter-
      haltsgeld während der Teilnahme an einer beruflichen
      Weiterbildung,

 7. allgemeine und besondere Leistungen zur beruflichen

    Eingliederung Behinderter, insbesondere Ausbil-

      dungsgeld, Übernahme der Teilnahmekosten und
      Übergangsgeld,
 8. Arbeitslosengeld      und Arbeitslosenhilfe während
      Arbeitslosigkeit sowie Teilarbeitslosengeld während
      Teilarbeitslosigkeit (Leistungen zum Ersatz des
      Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit),
 9. Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall,

10. Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeit-
    gebers,
11. Wintergeld und Winterausfallgeld in der Bauwirt-
      schaft.

  (2) Arbeitgeber erhalten folgende Leistungen:
1. Arbeitsmarktberatung sowie Ausbildungs- und Ar-
   beitsvermittlung,
2. Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten bei Eingliederung
   von leistungsgeminderten Arbeitnehmern sowie bei
   Neugründungen,

3. Erstattung von Arbeitsentgelt für Zeiten ohne Arbeits-
   leistung und weitere Leistungen bei Abschluß eines
   Eingliederungsvertrages mit Zustimmung des Arbeits-
   amtes,
4. Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung bei Durch-
   führung von Maßnahmen während der betrieblichen
   Ausbildungszeit sowie weitere Zuschüsse bei Behin-
   derten.
   (3) Träger von Arbeitsförderungsmaßnahmen erhalten
folgende Leistungen:

1. Darlehen und Zuschüsse zu zusätzlichen Maßnahmen
   der betrieblichen Ausbildung,

2. Übernahme der Kosten für berufsvorbereitende Bil-
   dungsmaßnahmen und Ausbildung in außerbetrleb-

   lichen Einrichtungen,

3. Darlehen und Zuschüsse für Einrichtungen der beruf-
   lichen Aus- oder Weiterbildung oder zur beruflichen
   Eingliederung Behinderter sowie für Jugendwohn-
   heime,

4. Zuschüsse zu Eingliederungsmaßnahmen auf Grund
   eines Sozialplans,

5. Darlehen und Zuschüsse zu Arbeitsbeschaffungsmaß-
   nahmen sowie zu Strukturanpassungsmaßnahmen.

  (4) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind alle
Leistungen der Arbeitsförderung mit Ausnahme von
Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe
und Insolvenzgeld.
  (5) Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung
sind alle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung mit Aus-
nahme von Berufsausbildungsbeihilfe, besonderen Lei-
stungen zur beruflichen Eingliederung Behinderter, Kurz-
arbeitergeld, Wintergeld, Winterausfallgeld und Eingliede-
rungszuschuß bei Einarbeitung von Berufsrückkehrern.

                            §4
                VorrangderVermittlung

  (1) Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat Vorrang

vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei

Arbeitslosigkeit.

  (2) Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu
den sonstigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung,
es sei denn, die Leistung ist für eine dauerhafte Eingliede-
rung erforderlich.

                            §5

         Vorrang der aktiven Arbeitsförderung
  Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind ent-
sprechend ihrer jeweiligen Zielbestimmung einzusetzen,
um sonst erforderliche Leistungen zum Ersatz des Arbeits-
entgelts bei Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend zu
vermeiden.

                            §6
       Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit

  Das Arbeitsamt hat spätestens nach sechsmonatiger
Arbeitslosigkeit zusammen mit dem Arbeitslosen fest-
zustellen, durch welche Maßnahmen, Leistungen oder
eigene Bemühungen des Arbeitslosen eine drohende
Langzeitarbeitslosigkeit vermieden werden kann. Sind
Maßnahmen oder Leistungen des Arbeitsamtes noch
nicht erforderlich oder möglich, sind entsprechende Fest-
stellungen nach angemessener Zeit, spätestens nach
sechs Monaten, zu wiederholen.

                            §7

                    Auswahl von
       Leistungen der aktiven Arbeitsförderung

  (1) Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der akti-
ven Arbeitsförderung hat das Arbeitsamt unter Beachtung

des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder
Kombination von Leistungen zu wählen. Dabei sind vor-
rangig die Fähigkeiten der zu fördernden Personen und
die Erfolgsaussichten einer Eingliederung zugrunde zu
legen.
BGBl. 1997, Seite 605 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 605
  (2) Ist bei Ermessensleistungen der aktiven Arbeits-
förderung eine Auswahl unter den Personen, die einer För-
derung bedürfen, erforderlich, so hat diese vorrangig
danach zu erfolgen, inwieweit unter Berücksichtigung der
Förderungsbedürftigkeit eher mit einem Eingliederungs-
erfolg zu rechnen ist.
  (3) Bel Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförde-
rung sollen besonders förderungsbedürftige Personen-
gruppen, insbesondere Langzeitarbeitslose, Schwerbe-
hinderte, Ältere mit Vermittlungserschwernissen und
Berufsrückkehrer hinsichtlich ihres Anteils an der jeweili-
gen Gesamtzahl der Arbeitslosen angemessen vertreten
sein.

                            §8
                    Frauenförderung

  (1) -Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen
die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung

von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt fördern. Zur

Verbesserung der beruflichen Situation von Frauen ist

durch sie auf die Beseitigung bestehender Nachteile
sowie auf die Überwindung des geschlechtsspezifischen
Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinzuwirken.
  (2) Frauen sollen entsprechend ihrem Anteil an den
Arbeitslosen gefördert werden.

   (3) Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in
ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Aus-
gestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Män-
nern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder
betreuen und erziehen oder pflegebedürftige Angehörige
betreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbs-
tätigkeit zurückkehren wollen.

                            §9

            Ortsnahe Leistungserbringung

  (1) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen vorrangig
durch die örtlichen Arbeitsämter erbracht werden. Dabei
haben die Arbeitsämter die Gegebenheiten des örtlichen
und überörtlichen Arbeitsmarktes zu berücksichtigen.
  (2) Die Arbeitsämter sollen die Vorgänge am Arbeits-
markt besser durchschaubar machen. Sie haben zum
Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem örtlichen
und überörtlichen Arbeitsmarkt beizutragen.
  (3) Die Arbeitsämter haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben
mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, ins-
besondere den Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeit-
nehmer, den Kammern und berufsständischen Organi-
sationen sowie den Gemeinden, Kreisen und Bezirken
zusammenzuarbeiten. Sie sollen ihre Planungen recht-
zeitig mit Trägem von Maßnahmen der Arbeitsförderung
erörtern.
                           §10

                     Freie F6rderung

   (1) Die Arbeitsämter können bis zu zehn Prozent der im

Eingliederungstitel enthaltenen Mittel für Ermessens-

leistungen der aktiven Arbeitsförderung einsetzen, um die

Möglichkeiten der gesetzlich geregelten aktiven Arbeits-

förderungsleistungen durch freie Leistungen der aktiven

Arbeitsförderung zu erweitern. Die freien Leistungen müs-

sen den Zielen und Grundsätzen der gesetzlichen Leistun-
gen entsprechen und dürfen riicht gesetzliche Leistungen
aufstocken.

  (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das
Nähere zu der freien Förderung, insbesondere zu den
Voraussetzungen, den Grenzen und zum Verfahren, zu
regeln.

                           § 11
                  Eingliederungsbilanz

   (1) Jedes Arbeitsamt erstellt über seine Ermessens-
leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach Abschluß
eines Haushaltsjahres eine Eingliederungsbilanz. Die Ein-
gliederungsbilanzen müssen vergleichbar sein und sollen
Aufschluß über den Mitteleinsatz, die geförderten Perso-
nengruppen und die Wirksamkeit der Förderung geben.

  (2) Die Eingliederungsbilanzen sollen insbesondere
Angaben enthalten zu

1. dem Anteil der Gesamtausgaben an den zugewiese-

   nen Mitteln sowie den Ausgaben für die einzelnen Lei-

   stungen und ihrem Anteil an den Gesamtausgaben,

2. den durchschnittlichen Ausgaben für die einzelnen Lei-
   stungen je geförderten Arbeitnehmer unter Berück-
   sichtigung der besonders förderungsbedürftigen Per-
   sonengruppen,

3. der Beteiligung besonders förderungsbedürftiger Per-
   sonengruppen an den einzelnen Leistungen unter
   Berücksichtigung ihres Anteils an den Arbeitslosen,
4. der Beteiligung von Frauen an Maßnahmen der aktiven
   Arbeitsförderung unter Berücksichtigung des Frauen-
   anteils an den Arbeitslosen sowie über Maßnahmen,
   die zu einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen am
   Arbeitsmarkt beigetragen haben,

5. dem Verhältnis der Zahl der in eine nicht geförderte

   Beschäftigung vermittelten Arbeitslosen zu der Zahl
   der Abgänge aus Arbeitslosigkeit in eine nicht geför-
   derte Beschäftigung (Vermittlungsquote). Dabei sind
   besonders förderungsbedürftige Personengruppen
   gesondert auszuweisen,
6. dem Verhältnis der Zahl der Arbeitnehmer, die in ange-
   messener Zeit im Anschluß an die Maßnahme eine
   Beschäftigung aufgenommen haben oder nicht mehr
   arbeitslos sind, zu der Zahl geförderter Arbeitnehmer in
   den einzelnen Maßnahmebereichen. Dabei sind be-
   sonders förderungsbedürftige Personengruppen ge-
   sondert auszuweisen,
7. der Entwicklung der Rahmenbedingungen für die Ein-
   gliederung auf dem regionalen Arbeitsmarkt,

8. der Veränderung der Maßnahmen im Zeitverlauf.
Die Bundesanstalt stellt den Arbeitsämtern zur Sicher-
stellung der Vergleichbarkeit der Eingliederungsbilanzen
einheitliche Berechnungsmaßstäbe zu den einzelnen An-

gaben zur Verfügung.

  (3) Die Eingliederungsbilanz ist mit den Beteiligten des

örtlichen Arbeitsmarktes zu erörtern. Dazu ist sie um einen

Teil zu ergänzen, der weiteren Aufschluß über die Leistun-

gen und ihre Wirkungen auf den örtlichen Arbeitsmarkt

sowie Aufschluß über die Konzentration d~r Maßnahmen

auf einzelne Träger gibt.

   (4) Die Eingliederungsbilanzen sind bis Mitte des nach-
folgenden Jahres zu veröffentlichen.
BGBl. 1997, Seite 608 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 608
                 Zweiter Abschnitt

                     Berechtigte

                           §12

          Geltung der Begriffsbestimmungen

 Die in diesem Abschnitt enthaltenen Begriffsbestim-
mungen sind nur für dieses Buch maßgeblich.

                           §13

                      Heimarbeiter
  Arbeitnehmer im Sinne dieses Buches sind auch Heim-
arbeiter(§ 12 Abs. 2 des Vierten Buches).

                           §14

                     Auszubildende

   Auszubildende sind die zur Berufsausbildung Beschäf-
tigten und Teilnehmer an nach diesem Buch förderungs-
fähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen.

                           §15
           Ausbildung- und Arbeitsuchende

  Ausbildungsuchende sind Personen, di& eine Berufs-
ausbildung suchen. Arbeitsuchende sind Personen, die
eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen. Dies gilt
auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selb-
ständige Tätigkeit ausüben.

                           §16
                       Arbeitslose ·
  Arbeitslose sind Personen, die wie beim Anspruch auf
Arbeitslosengeld

1. vorObergehend nicht in einem Beschäftigungsverhält-

   nis stehen,

2. eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen
   und dabei den Vermittlungsbemühungen des Arbeits-
   amtes zur Verfügung stehen und

3. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben.

                           §17
      Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer
  Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer sind Perso-
nen, die
1. versicherungspflichtig beschäftigt sind,

2. alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rech-
   nen müssen und
3. voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung
   arbeitslos werden.

                           §18
                   Langzeitarbeitslose
  (1) Langzeitarbeitslose sind Arbeitslose, die ein Jahr

und länger arbeitslos sind.

  (2) Für Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, die
Langzeitarbeitslosigkeit voraussetzen, bleiben folgende

Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit innerhalb eines
Zeitraums von fünf Jahren unberücksichtigt:

1. Zeiten einer aktiven Arbeitsförderung,
2. Zeiten einer Krankheit oder eines Beschäftigungsver-
   bots nach dem Mutterschutzgesetz,

3. Zeiten der Betreuung und Erziehung aufsichtsbedürfti-
   ger Kinder oder der Betreuung pflegebedürftiger
   Angehöriger,
4. Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bis zu

   einer Dauer von Insgesamt sechs Monaten,
5. Zeiten, in denen eine Beschäftigung rechtlich nicht
   möglich war, und
6. kurze Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit ohne
   Nachweis.

  (3) Ergibt sich der Sachvemalt einer unschädlichen
Unterbrechung 0blicherweise nicht aus den Unterlagen
der Arbeitsvermitt1ung, so reicht Glaubhaftmachung aus.

                           §19
                       Behinderte
  (1) Behinderte sind körper1ich, geistig oder seelisch
beeinträchtigte Personen, deren Aussichten, beruflich ein-
gegliedert zu werden oder zu bleiben, wegen Art oder
Schwere ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend
wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur
beruflichen Bngliederung benötigen.

  (2) Den Behinderten stehen diejenigen Personen gleich,
denen eine Behinderung mit den in Absatz 1 genannten
Folgen droht.

                           §20
                   Berufsrückkehrer

  BerufsrOckketver sind Frauen und Männer, die

1. ihre Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung und Erzie-

   hung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der
   Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger unterbro-
   chen haben und

2. in angemessener Zeit danach in die Erwerbstätigkeit
   zurückkehren wonen.

                           §21
                         Träger
  Träger sind nat0rtiche oder juristische Personen, die
Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen
oder durch Dritte durchführen lassen.

                  Dritter Abschnitt
   Verhlltnls der Leistungen aktiver
Arbeitsförderung zu andeten Leistungen

                           §22
           Vemlltnls zu anderen Leistungen

  (1) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur

erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder
andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleich-
artiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind.
BGBl. 1997, Seite 607 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 607
       (2) Allgemeine und besondere Leistungen zur beruf-
    lichen Eingliederung Behinderter einschließlich der Lei-
    stungen an Arbeitgeber und der Leistungen an Träger dür-
    fen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabili-
    tationsträger im Sinne des Gesetzes über die Angleichung
    der Leistungen zur Rehabilitation zuständig Ist.

      (3) Soweit Leistungen zur Förderung der Berufsausbil-

    dung und zur Förderung der beruflichen Weiterbildung der

    Sicherung des Lebensunterhaltes dienen, gehen sie der

    Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes
    vor. Die Leistungen für Gefangene dürfen die Höhe der
    Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes
    nicht übersteigen.

                               §23

           Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung

'     Solange und soweit eine vorrangige Stelle Leistungen
    nicht gewährt, sind Leistungen der aktiven Arbeitsförde-
    rung so zu erbringen, als wenn die Verpflichtung dieser
    Stelle nicht bestünde.

                        Zweites Kapitel
                     Versicherungspflicht

                               §24

                Versicherungspflichtverhältnis
      (1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Per-
    sonen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen
    versicherungspflichtig sind.

      (2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für
    Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in das Beschäfti-
    gungsverhältnis oder mit dem Tag nach dem Erlöschen
    der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versiche-
    rungspflichtigen mit dem Tag, an dem erstmals die Vor-
    aussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind.

      (3) Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte
    besteht fort
    1. während eines erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgelt-
       ausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbei-
       tergeld oder eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls

       im Sinne der Vorschriften über das Winterausfallgeld,

    2. für Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses, für die
       kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, längstens für einen
       Monat. Das Versicherungspflichtverhältnis von Perso-

       nen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt
       beschäftigt sind, bleibt unberührt.

       (4) Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Be-

    schäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Be-

    schäftigungsverhältnis oder mit dem Tag vor Eintritt der

    Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungs-

    pflichtigen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für

    die Versicherungspflicht letztmals erfüllt waren.

                               §25

                          Beschäftigte

      (1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen
    Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt
    (versicherungspflichtige Beschäftigung) ~ind.

   (2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden,
denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres
Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das
Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder
Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die im Rah-
men einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des
Soldatengesetzes freiwillig Wehrdienst leisten, sind in die-

ser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungs-

pflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des

§ 26 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4.

                           §26
           Sonstige Versicherungspflichtige
  (1) Versicherungspflichtig sind

1. jugendliche Behinderte, die in Einrict-ltungen für Behin-

   derte, insbesondere in Berufsbildungswerken, an einer
   berufsfördernden Maßnahme teilnehmen, die ihnen
   eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeits-
   markt ermöglichen soll, sowie Personen, die in Einrich-
   tungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit
   befähigt werden sollen,
2. Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht länger als
   drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst leisten und
   während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versiche-
   rungspflichtig sind, wenn sie

   a) unmittelbar vor Dienstantritt versicherungspflichtig
      waren oder eine Entgeltersatzleistung nach diesem
      Buch bezogen haben, oder
   b) eine Beschäftigung gesucht haben, die Versiche-
      rungspflicht nach diesem Buch begründet,

3. Personen während des Wehrdienstes in der Ver-
   fügungsbereitschaft nach § 5a Abs. 1 des Wehrpflicht-
   gesetzes und des freiwilligen zusätzlichen Wehrdien-
   stes nach § 6b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes, wenn
   sie während des vorangegangenen Grundwehrdien-
   stes versicherungspflichtig waren,

4. Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe
   oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177
   des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungs-
   beihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur
   Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch
   nicht erhalten. Gefangene im Sinne dieses Buches sind
   Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Frei-

   heitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der
   Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a
   Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind.

  (2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für

die sie
1. von einem Leistungsträger Krankengeld, Versorgungs-

   krankengeld, Vertetztengeld oder von einem Träger der

   medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld bezie-

   hen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung ver-

   sicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgelt-

   ersatzleistung nach diesem Buch bezogen haben,

2. von einem privaten Krankenversicherungsunterneh-
   men Krankentagegeld beziehen, wenn sie unmittelbar
   vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.

  (3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig,
wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach
Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach
anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflich-
BGBl. 1997, Seite 608 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 608
tig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig,
wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist.
  (4) Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-

stabe b tritt nicht ein, wenn der Dienstleistende
1. in den letzten zwei Monaten vor Beginn des Dienstes
   eine Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule
   beendet oder ein Studium als ordentlich Studierender
   an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbil-
   dung dienenden Schule unterbrochen hat und
2. innerhalb der letzten zwei Jahre vor Beginn der Ausbil-
   dung weniger als zwölf Monate in einem Versiche-
   rungspflichtverhältnis gestanden hat.

                            §27

            Versicherungsfreie Beschäftigte

  (1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäfti-
gung als

1. Beamter, Richter, Soldat auf Zeit sowie Berufssoldat
   der Bundeswehr und als sonstig Beschäftigter des
   Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes,
   einer Gemeinde, einer Offentlich-rechttichen Körper-
   schaft oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach
   beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei
   Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und
   auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
2. Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften
   anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach
   beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei
   Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und
   auf Beihilfe haben,

3. Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn
   sie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamten-
   rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krank-

   heit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Bei-
   hilfe haben,
4. satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossen-

   schaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn
   sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen
   Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder
   anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und
   nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Ent-
   gelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittel-
   baren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung,
   Kleidung und dergleichen ausreicht,

5. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für

   das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören.
   Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktien-
   gesetzes gelten als ein Unternehmen.

  (2) Versicherungsfrei sind Personen in einer gering-
fügigen Beschäftigung (§ 8 Viertes Buch). Versicherungs-

freiheit besteht nicht für Personen, die

1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem
   Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jah-
   res, nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen
   ökologischen Jahres,

2. wegen eines erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgelt-
   ausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbei-
   tergeld oder eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls
   im Sinne der Vorschriften über das Winterausfallgeld
   oder

3. wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Er-
   werbsleben (§ 74 fünftes Buch) oder aus einem sonsti-

   gen der in § 126 Abs. 1 genannten Gründe
nur geringfügig beschäftigt sind.
  (3) Versicherungsfrei sind Personen in einer
1. unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig aus-
   üben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weni-
   ger als eine Woche der Natur der Sache nach be-
   schränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Arbeits-
   vertrag beschrinkt ist,
2. Beschäftigung als Heimarbeiter, die gleichzeitig mit
   einer Tätigkeit als Zwischenmeister(§ 12 Abs. 4 Viertes
   Buch) ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des
   Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeister
   bezogen wird,

3. Beschäftigung als ausländischer Arbeitnehmer zur
   beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn

   a) die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mitteln des
      Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines
      Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrich-
      tung oder einer Organisation, die sich der Aus- oder
      Fortbildung von Ausländern widmet, gefördert wird,

   b) sie verpflichtet sind, nach Beendigung der geför-
      derten Aus- oder Fortbildung das Inland zu verlas-
      sen, und
   c) die im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten
      weder nach dem Recht der Europäischen Gemein-
      schaft noch nach zwischenstaatlichen Abkommen
      oder dem Recht des Wohnlandes des Arbeitneh-
      mers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der
      Arbeitslosigkeit in dem Wohnland des Betreffenden
      begründen können.

  (4) Versicherungsfrei sind Personen, ~ie während der
Dauer

1. ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule

   oder
2. ihres Studiums als ordentliche Studierende einer
   Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung die-
   nenden Schule
eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn
der Beschäftigte schulische Einrichtungen besucht, die
der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.

                           §28

          Sonstige versicherungsfreie Personen

  Versicherungsfrei sind Personen,

1. die das 65. Lebensjahr vollendet haben, mit Ablauf des
   Monats, in dem sie dieses Lebensjahr vollenden,

2. während der Zeit, für die ihnen ein Anspruch auf Rente

   wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Ren-
   tenversicherung oder eine vergleichbare Leistung
   eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist,
3. die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit

   dauernd nicht mehr verfügbar sind, von dem Zeitpunkt
   an, an dem das Arbeitsamt diese Minderung der Lei-
   stungsfähigkeit und der zuständige Träger der gesetz-
   lichen Rentenversicherung Berufsunfähigkeit oder
   Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Renten-
   versicherung festgestellt haben.
BGBl. 1997, Seite 609 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 609
                    Drittes Kapitel
               Beratung und Vermittlung

                 Erster Abschnitt

                      Beratung

                          §29

                   Beratungsangebot
  (1) Das Arbeitsamt hat Jugendlichen und Erwachsenen,
die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen,
Berufsberatung und Arbeitgebern Arbeitsmarktberatung
anzubieten.
  (2) Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem
Beratungsbedarf des einzelnen Ratsuchenden.
  (3) Das Arbeitsamt soll bei der Beratung die Kenntnisse
über den Arbeitsmarkt des europäischen Wirtschafts-
raumes und die Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit
den Arbeitsverwaltungen anderer Staaten nutzen.

                          §30

                    Berufsberatung
  Die Berufsberatung umfaßt die Erteilung von Auskunft
und Rat
1. zur Berufswahr, beruflichen Entwicklung und zum
   Berufswechsel,
2. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der
   Berufe,                  ·

3. zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung,

4. zur Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche,
5. zu Leistungen der Arbeitsförderung.

Die Berufsberatung erstreckt sich auch auf die Erteilung
von Auskunft und Rat zu Fragen der Ausbildungsförde-
rung und der schulischen Bildung, soweit sie für die
Berufswahl und die berufliche Bildung von Bedeutung
sind.

                          §31

             Grundsätze der Berufsberatung

  (1) Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung und

Leistungsfähigkeit der Ratsuchenden sowie die Beschäfti-

gungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

   (2) Das Arbeitsamt kann sich auch nach Beginn einer
Berufsausbildung oder der Aufnahme einer Arbeit um den
Auszubildenden oder den Arbeitnehmer mit dessen Ein-
verständnis bemühen und ihn beraten, soweit dies für die
Festigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses
erforderlich ist.

                          §32
                 Eignungsfeststellung

  Das Arbeitsamt soll ratsuchende Jugendliche und

Erwachsene mit ihrem Einverständnis ärztlich und psy-
chologisch untersuchen und begutachten, soweit dies für
die Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungs-
fähigkeit erforderlich ist.

                           §33
                   Berufsorientierung
  Das Arbeitsamt hat zur Vorbereitung der Jugendlichen
und Erwachsenen auf die Berufswahl sowie zur Unterrich~
tung der Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden, Arbeit-
nehmer und Arbeitgeber Berufsorientierung zu betreiben.
Dabei soll es über Fragen der Berufswahl, über die Berufe
und ihre Anforderungen und Aussichten, über Wege und
Förderung der beruflichen Bildung sowie über beruflich
bedeutsame Entwicklungen in den Betrieben, Verwaltun-
gen und auf dem Arbeitsmarkt umfassend unterrichten.

                           §34
                 Arbeitsmarktberatung
  (1) Die Arbeitsmarktberatung soll dazu beitragen, die
Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und
Arbeitsstellen zu unterstützen. Sie umfaßt die Erteilung
von Auskunft und Rat
1. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der
   Berufe,
2. zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen,

3. zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingun-
   gen und der Arbeitszeit,
4. zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
5. zur Eingliederung förderungsbedürftiger Auszubilden-
   der und Arbeitnehmer,
6. zu Leistungen der Arbeitsförderung.
  (2) Das Arbeitsamt soll die Beratung zur Gewinnung von
Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für die Vermittlung nut-
zen. Es soll auch von sich aus Verbindung zu den Arbeit-

gebern aufnehmen und unterhalten.

                Zweiter Abschnitt

                    Vermittlung

                           §35
                 Vermittlungsangebot
  (1) Das Arbeitsamt hat Ausbildungsuchenden, Arbeit-

suchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und
Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermitt-
lung umfaßt alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind,

Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung

eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit

Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsver-
hältnisses zusammenzuführen.
   (2) Das Arbeitsamt hat durch Vermittlung darauf hinzu-
wirken, daß Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle,
Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeig-
nete Arbeitnehmer und Auszubildende erhalten. Es hat
dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der
Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die An-
forderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.

                          §36

              Grundsätze der Vermittlung

   (1) Das Arbeitsamt darf nicht vermitteln, wenn ein Aus-
bildungs- oder Arbeitsverhältnis begründet werden soll,
das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt.
BGBl. 1997, Seite 610 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 610
   (2) Das Arbeitsamt darf Einschränkungen, die der
Arbeitgeber für eine Vermittlung hinsichtlich Geschlecht,

Alter, Gesundheitszustand oder Staatsangehörigkeit des

Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden oder ähn-

licher Merkmale vornimmt, die regelmäßig nicht die beruf-
liche Qualifikation betreffen, nur berücksichtigen, wenn
diese Einschränkungen nach Art der auszuübenden Tätig-
keit unerläßlich sind. Ist eine Religionsgemeinschaft
Arbeitgeber, dürfen außerdem Einschränkungen der Ver-

  (4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,

1. solange der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz

   des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit beansprucht

   oder

2. wenn der Arbeitsuchende eine ihm nicht zumut-
   bare Beschäftigung angenommen hat und die Wei-
   terführung verlangt, jedoch nicht länger als sechs
   Monate.
mittlung zu ihr und zu ihren karitativen und sozialen Ein-    Im übrigen ist sie nach drei Monaten einzustellen. Der
richtungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer Religi-    Arbeitsuchende kann sie erneut in Anspruch nehmen.
onsgemeinschaft berücksichtigt werden. Im übrigen darf
eine Einschränkung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer

Gewerkschaft, Partei, Religionsgemeinschaft oder ver-
gleichbaren Vereinigung nur berücksichtigt werden, wenn
1. der Ausbildungs- oder Arbeitsplatz in einem Ten-
   denzunternehmen oder -betrieb im Sinne des § 118
   Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes be-
   steht und
2. die Art der auszuübenden Tätigkeit diese Einschrän-

   kung rechtfertigt.

   (3) Das Arbeitsamt darf in einem durch einen Arbeits-
                            §39

              Mitwirkung des Arbeitgebers
   (1) Der Arbeitgeber hat die für eine Vermittlung erforder-
lichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Er
kann ihre Überlassung an namentlich benannte Arbeitsu-
chende ausschließen oder die Vermittlung auf die Über-
lassung von Daten geeigneter Arbeitsuchender an ihn
begrenzen.

 (2) Das Arbeitsamt kann die Vermittlung einstellen,
kampf unmittelbar betroffenen Bereich nur dann vermit- wenn sie erfolglos bleibt, weil die Arbeitsbedingungen der
teln, wenn der Arbeitsuchende und der Arbeitgeber dies . angebotenen Stelle gegenüber denen vergleichbarer Aus-
trotz eines Hinweises auf den Arbeitskampf verlangen.
bildungs- oder Arbeitsplätze so ungünstig sind, daß sie
den Arbeitsuchenden nicht zumutbar sind, und wenn es
   (4) Das Arbeitsamt ist auch bei der Vermittlung von den Arbeitgeber darauf hingewiesen hat. Es kann die Ver-
unständig Beschäftigten nicht verpflichtet zu prüfen, ob mittlung einstellen, wenn der Arbeitgeber keine oder unzu-
der vorgesehene Vertrag ein Arbeitsvertrag ist. Soll jedoch treffende Mitteilungen über das Nichtzustandekommen
erkennbar ein Arbeitsverhältnis nicht begründet werden,
eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages mit einem vor-
darf es unständig Beschäftigte nur vermitteln, wenn bei geschlagenen Ausbildung- oder Arbeitsuchenden macht
ihnen der Anteil selbständiger Tätigkeiten nicht überwiegt. und die Vermittlung dadurch erschwert wird. Im übrigen

                           §37

              Unterstützung der Vermittlung

   (1) Das Arbeitsamt kann Ausbildungsuchenden und
Arbeitsuchenden bei ihren Bewerbungen zur Verbesse-
rung der Vermittlungsaussichten Hilfen anbieten.

   (2) Das ArbeitsQ,mt kann zu seiner Unterstützung mit
Einwilligung des Ausbildungsuchenden oder des Arbeit-
suchenden Dritte an der Vermittlung beteiligen.
kann es sie nach Ablauf von sechs Monaten einstellen, die
Ausbildungsvermittlung jedoch frühestens drei Monate
nach Beginn eines Ausbildungsjahres. Der Arbeitgeber

kann sie erneut in Anspruch nehmen.

                           §40

     Beratung des Arbeitgebers bei der Vermittlung

   Das Arbeitsamt soll dem Arbeitgeber eine Arbeitsmarkt-
beratung  anbieten, wenn erkennbar wird, daß ein gemel-
deter freier Ausbildungs- oder Arbeitsplatz durch seine
   (3) Für die Vermittlung sollen auch Ausbildungsplatz- Vermittlung nicht in angemessener Zeit besetzt werden
und Arbeitsmarktbörsen sowie ähnliche Veranstaltungen
genutzt werden.

                           §38
  Mitwirkung des Ausbildung- und Arbeitsuchenden

  (1) Der Ausbildungsuchende und Arbeitsuchende hat
kann. Es soll diese Beratung spätestens nach drei Mona-
ten anbieten.

                   Dritter Abschnitt

             Gemeinsame Vorschriften
die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu ertei-
len und Unterlagen vorzulegen. Er kann die Weitergabe
seiner Unterlagen von ihrer Rückgabe an das Arbeitsamt
abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich
benannte Arbeitgeber ausschließen.

  (2) Das Arbeitsamt kann die Vermittlung einstellen,

solange der Ausbildungsuchende oder Arbeitsuchende

nicht ausreichend mitwirkt.

  (3) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,

1. bis der Ausbildungsuchende in Ausbildung, schulische
   Bildung oder Arbeit einmündet oder sich die Vermitt-

   lung anderweitig erledigt oder

2. solange der Ausbildungsuchende dies verlangt.
                            §41
               Allgemeine Unterrichtung

  (1) Das Arbeitsamt soll Ausbildungsuchenden und
Arbeitsuchenden sowie Arbeitgebern in geeigneter Weise

Gelegenheit geben, sich über freie Ausbildungs- und

Arbeitsplätze sowie über Ausbildung- und Arbeitsu-

chende zu unterrichten.

  (2) Bei der Beratung, Vermittlung und Berufsorientie-
rung sind Selbstinformationseinrichtungen einzusetzen.

  (3) Das Arbeitsamt darf in die Selbstinformationseinrich-

tungen Daten Ober Ausbildungsuchende, Arbeitsuchende
und Arbeitgeber nur aufnehmen, soweit sie für die Vermitt-
BGBl. 1997, Seite 611 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 611
lung erforderlich sind. Daten, die eine Identifizierung des
Betroffenen ermöglichen, dürfen nur mit seiner Einwilli-
gung aufgenommen werden. Er kann auch die Aufnahme
seiner anonymisierten Daten ausschließen. Ein Arbeit-
suchender, der Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe
beansprucht, kann nur die Aufnahme von Daten aus-
schließen, die seine ldentiftzierung ermöglichen. Dem
Betroffenen ist auf Verlangen ein Ausdruck der aufgenom-
menen Daten zuzusenden. Das Arbeitsamt kann von der
Aufnahme von Daten über Ausbildungs- und Arbeits-
plätze, die dafür nicht geeignet sind, absehen.

                           §42
            Einschränkung des Fragerechts
   Das Arbeitsamt darf von Ausbildungsuchenden und
Arbeitsuchenden Daten nicht erheben, die ein Arbeitgeber
vor Begründung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhält-
nisses nicht erfragen darf. Daten über die Zugehörigkeit zu

einer Gewerkschaft, Partei, Religionsgemeinschaft oder
vergleichbaren Vereinigung dürfen nur beim Ausbil-
dungsuchenden und Arbeitsuchenden erhoben werden.
Das Arbeitsamt darf diese Daten nur erheben und nutzen,
wenn
1. eine Vermittlung auf einen Ausbildungs- oder Arbeits-
   platz

   a) in einem Tendenzunternehrnen oder -betrieb im

      Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfas-

      sungsgesetzes oder

   b) bei einer Religionsgemeinschaft oder in einer zu ihr
      gehörenden karitativen oder erzieherischen Einrich-
      tung
   vorgesehen ist,
2. der Ausbildungsuchende oder Arbeitsuchende bereit
   ist, auf einen solchen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz
   vermittelt zu werden und
3. bei einer Vermittlung nach Nummer 1 Buchstabe a die
   Art der auszuübenden Tätigkeit diese Beschränkung
   rechtfertigt.

                           §43

         Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit

  (1) Das Arbeitsamt übt die Beratung und Vermittlung
unentgeltlich aus.

  (2) Das Arbeitsamt kann vom Arbeitgeber die Erstattung
besonderer bei einer Arbeitsvermittlung entstehender Auf-
wendungen (Aufwendungsersatz) verfangen, wenn
1. die Aufwendungen den gewöhnlichen Umfang erheb-
   lich übersteigen und
2. es den Arbeitgeber bei Beginn der Arbeitsvermittlung
   über die Erstattungspflicht unterrichtet hat.

  (3) Das Arbeitsamt kann von einem Arbeitgeber, der die
Auslandsvermittlung auf Grund zwischenstaatlicher Ver-
einbarungen oder Vermittlungsabsprachen der Bundes-
anstalt mit ausländischen Arbeitsverwaltungen in An-
spruch nimmt, eine Gebühr (Vermittlungsgebühr) erheben.
Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind
anzuwenden.

  (4) Der Arbeitgeber darf sich den Aufwendungsersatz

oder die Vermittlungsgebühr von dem vermittelten Arbeit-
nehmer oder einem Dritten weder ganz noch teilweise
erstatten lassen.

                           §44
               Anordnungsermächtigung

   Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung
die gebührenpflichtigen Tatbestände für die Vermittlungs-
gebühr zu bestimmen und dabei feste Sätze vorzusehen.
Für die Bestimmung der Gebührenhöhe können auch Auf-
wendungen für Maßnahmen, die geeignet sind, die Ein-
gliederung ausländischer Arbeitnehmer in die Wirtschaft
und in die Gesellschaft zu er1eichtem oder die der Über-
wachung der Einhaltung der zwischenstaatlichen Verein-
barungen oder Absprachen über die Vermittlung dienen,
berilcksichtigt werden.

                     Viertes Kapitel
             Leistungen an Arbeitnehmer

                  Erster Abschnitt

              Unterstützung der
           Beratung und Vermittlung

                           §45
                       Leistungen

   Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeit-

suchende sowie Ausbildungsuchende können zur Bera-

tung und Vermittlung unterstützende Leistungen erhalten,

soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder
voraussichtlich nicht erbringen wird und sie die erforder-
lichen Mittel nicht selbst aufbringen können. Als unterstüt-
zende Leistungen können Kosten
1. für die Erstellung und Versendung von Bewerbungs-
   unterlagen (Bewerbungskosten),
2. im Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung,
   Vermittlung, Eignungsfeststellung und zu Vorstellungs-
   gesprächen (Reisekosten)
übernommen werden.

                           §46

                           Höhe

  (1) Bewerbungskosten können bis zu einem Betrag von
500 Deutsche Mark jährlich übernommen werden.

   (2) Als Reisekosten können die berücksichtigungsfähi-
gen Fahrkosten übernommen werden. Berücksichti-
gungsfähig sind die bei Benutzung eines regelmäßig ver-
kehrenden öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden
Kosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten
öffentlichen Verkehrsmittels, wobei mögliche Fahrpreis-
ermäßigungen zu berücksichtigen sind. Bei Benutzung
sonstiger Verkehrsmittel ist ein Betrag in Höhe der Weg-
streckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 des Bundesreise-
kostengesetzes berücksichtigungsfähig. Bei mehrtägigen
Fahrten kann zusätzlich je Tag und Nacht ein Betrag in
Höhe des Tagegeldes und Übernachtungsgeldes nach
den §§ 9 und 10 des Bundesreisekostengesetzes in der
Reisekostenstufe A erbracht werden.

                           §47

               Anordnungsermächtigung

  Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung
das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ver-
BGBl. 1997, Seite 612 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 612
fahren der Förderung zu bestimmen. Dabei kann die Zah-
lung von Pauschalen festgelegt werden.

                zweiter Abschnitt
              Verbesserung der
          Elngl iederungsausslchten

                          §48
                 Trainingsmaßnahmen
   (1) Arbeitslose können bei Tätigkeiten und bei Teilnah-
me an Maßnahmen, die zur Verbesserung ihrer Eingliede-
rungsaussichten beitragen (Trainingsmaßnahmen), durch
Weiterteistung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhil-
fe und durch Übernahme von Maßnahmekosten gefördert
werden, wenn die Tätigkeit oder Maßnahme

1. geeignet und angemessen ist, die Eingliederungsaus-
   sichten des Arbeitslosen zu verbessern und
2. auf Vorschlag oder mit Einwilligung des Arbeitsamtes
   erfolgt.

  (2) Über die Tätigkeit oder die Teilnahme an einer Maß-
nahme soll dem Arbeitslosen eine Bescheinigung ausge-
stellt werden, aus der sich mindestens Art und Inhalt der
Tätigkeit oder Maßnahme ergeben.

                          §49
                  Förderungsfähigkeit
  (1) Gefördert werden Trainingsmaßnahmen, die
1. die Eignung des Arbeitslosen für eine berufliche Tätig-
   keit oder eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung
   feststellen,

2. die Selbstsuche des Arbeitslosen sowie seine Vermitt-
   lung, insbesondere durch Bewerbungstraining und
   Beratung über Möglichkeiten der Arbeitsplatzsuche,
   unterstützen oder die Arbeitsbereitschaft und Arbeits-
   fähigkeit des Arbeitslosen prüfen,
3. dem Arbeitslosen notwendige Kenntnisse und Fähig-
   keiten vermitteln, um eine Vermittlung in Arbeit oder
   einen erfolgreichen Abschluß einer beruflichen Aus-
   oder Weiterbildung erheblich zu erleichtern.

  (2) Die Dauer der Trainingsmaßnahmen muß ihrem
Zweck und ihrem Inhalt entsprechen. Die Dauer darf in der
Regel in den Fällen des
1. Absatzes 1 Nr. 1 vier Wochen,
2. Absatzes 1 Nr. 2 zwei Wochen,

3. Absatzes 1 Nr. 3 acht Wochen

nicht übersteigen. Werden Trainingsmaßnahmen in meh-
reren zeitlichen Abschnitten durchgeführt, zählen fünf
Tage als eine Woche. Insgesamt darf die Förderung die
Dauer von zwölf Wochen nicht übersteigen.

                          §50

                   Maßnahmekosten
  Maßnahmekosten sind
1. erforderliche und angemessene Lehrgangskosten und
   Prüfungsgebühren und
2. berücksichtigungsfähige Fahrkosten für die tägliche
   Hin- und Rückfahrt des Teilnehmers zwischen Woh-
   nung und Maßnahmestätte.

                          §51

                 FörderungsausschluB
  Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Trainings-
maßnahme zu einer Einstellung bei einem Arbeitgeber
führen soll,
1. der den Arbeitslosen in den letzten vier Jahren bereits
   beschäftigt hat,
2. der dem Arbeitslosen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
   eine Beschäftigung angeboten hat,
3. von dem eine Beschäftigung üblicherweise ohne sol-
   che Tätigkeiten oder Maßnahmen erwartet werden
   kann oder
4. dem geeignete Fachkräfte vermittelt werden können.

                          §52

              Anordnungsermächtigung
  Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung
das Nähere Ober Voraussetzungen, Art, Umfang und Ver-
fahren der Förderung zu bestimmen.

                 Dritter Abschnitt
              Förderung der
       Aufnahme einer Beschlftigung

                 Erster Unterabschnitt
                    Mobilitätshilfen

                          §53

                    Mobilitätshilfen
  (1) Arbeitslose, die eine versicherungspflichtige Be-
schäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen
gefördert werden, soweit
1. dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist
   und

2. sie die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen
   können.

  (2) Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäfti-
gung umfassen
1. Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten
   Arbeitsentgeltzahlung (Übergangsbeihilfe),

2. Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät (Aus-
   rüstungsbeihilfe),

3. bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der
   Kosten für
   a) tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-
      stelle (Fahrkostenbeihilfe),

   b) eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskosten-
      beihilfe),
   c) einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe).
  (3) Leistungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe c
können auch an Ausbildungsuchende erbracht werden,
die in ein Ausbildungsverhältnis eintreten, wenn sie beim
Arbeitsamt als Bewerber um eine berufliche Ausbildungs-
stelle gemeldet sind.
BGBl. 1997, Seite 613 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 613
                           §54
  Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung

  (1) Als Übergangsbeihilfe kann ein Darlehen bis zur

Höhe von 80 Prozent des bis zur ersten Entgeltabrech-

nung voraussichtlich zu beanspruchenden Bruttoarbeits-
entgelts erbracht werden.
  (2) Als Ausrüstungsbeihilfe können Kosten bis zur Höhe
von 500 Deutsche Mark übernommen werden.

  (3) Als Fahrkostenbeihilfe können für die ersten sechs
Monate der Beschäftigung die berücksichtigungsfähigen
Fahrkosten übernommen werden.
  (4) Als monatliche Trennungskostenbeihilfe können für
die ersten sechs Monate der Beschäftigung die Kosten bis
zur Höhe des fünfzehnfachen Tagegeldes nach § 9 Abs. 2
des Bundesreisekostengesetzes in der Reisekosten-
stufe A übernommen werden.

  (5) Als Umzugskostenbeihilfe kann ein Darlehen für das
Befördern des Umzugsgutes im Sinne des § 6 Abs. 3
Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes von der bis-
herigen zur neuen Wohnung geleistet werden, wenn der
Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der
Beschäftigung stattfindet.

                           §55
               Anordnungsermächtigung

  Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung
das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ver-
fahren der Förderung zu bestimmen.

                 Zweiter Unterabschnitt

                    Arbeitnehmerhilfe

                           §56

                   Arbeitnehmerhilfe

  (1) Arbeitnehmer, die Arbeitslosenhilfe für die Zeit un-
mittelbar vor Beginn einer nach ihrer Eigenart auf läng-
stens drei Monate befristeten, nicht nur geringfügigen
Beschäftigung bezogen haben, können durch eine Arbeit-
nehmerhilfe gefördert werden.
   (2) Die Arbeitnehmerhilfe beträgt 25 Deutsche Mark
täglich und wird für jeden Tag geleistet, an dem der Arbeit-
nehmer mindestens sechs Stunden beschäftigt gewesen
ist.
  (3) Die Arbeitnehmerhilfe ist bei der Beurteilung der
Zumutbarkeit der Beschäftigung zu berücksichtigen.

  (4) Die Bundesanstalt erbringt die Arbeitnehmerhilfe im
Auftrag des Bundes. Das Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung kann der Bundesanstalt Weisungen
erteilen und sie an seine Auffassung binden.

                 Vierter Abschnitt
           Förderung der Aufnahme
        einer selbständigen Tätigkeit

                           §57

                  Überbrückungsgeld

  (1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständi-
gen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermei-

den, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur
sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung
Überbrückungsgeld erhalten.

  (2) Überbrückungsgeld kann geleistet werden, wenn der

Arbeitnehmer

1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder bis
   zu der vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme
   zu deren Vorbereitung mindestens vier Wochen

   a) Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Kurzar-
      beitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigen-
      ständigen Einheit bezogen hat oder
   b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbe-
      schaffungsmaßnahme oder als Strukturanpas-
      sungsmaßnahme gefördert worden ist,
   und

2. eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die
   Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat.

   (3) AJs Überbrückungsgeld wird im Regelfall für die
Dauer von sechs Monaten, in Ausnahmefällen auch für
einen kürzeren Zeitraum, der Betrag geleistet, den der
Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe
zuletzt bezogen hat oder bei Arbeitslosigkeit hätte bezie-
hen können. Das Überbrückungsgeld umfaßt auch die auf
das Arbeitslosengeld oder auf die Arbeitslosenhilfe allge-
mein entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, die das
Arbeitsamt getragen hat oder hätte tragen müssen.
Der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sind
die gesetzlich festgelegten Beitragssätze zur Rentenver-
sicherung der Arbeiter und der Angestellten, zur sozialen
Pflegeversicherung und das gewogene Mittel der am
1. Juli des Vorjahres geltenden allgemeinen Beitrags-
sätze zur gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde zu
legen.

                          §58

               Anordnungsermächtigung

  Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung
das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfah-
ren der Förderung zu bestimmen.

                 Fünfter Abschnitt
      Förderung der Berufsausbildung

                          §59

         Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe

  Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungs-
beihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder einer
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn
1. die berufliche Ausbildung bder die berufsvorberei-
   tende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist,
2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und
   die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine
   Förderung erfüllt sind und
3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des
   Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die

   sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten
   (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung
   stehen.
BGBl. 1997, Seite 614 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 614
                           §60
                 Berufliche Ausbildung

   (1) Eine berufliche Ausbildung ist förderungsfähig, wenn
sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Hand-
werksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich aner-
kannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieb-
lich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene
Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

  (2) Förderungsfähig ist die erstmalige Ausbildung. Nach
der vorzeitigen Lösung eines Ausbildungsverhältnisses
darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein

berechtigter Grund bestand.

                           §61

       Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme

  (1) Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ist för-

derungsfähig, wenn sie

1. auf die Aufnahme einer Ausbildung vorbereitet oder
   der beruflichen Eingliederung dient und nicht den
   Schulgesetzen der Länder unterliegt,

2. nach Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und
   des Ausbildungs- und Betreuungspersonals, Gestal-
   tung des Lehrplans, Unterrichtsmethode und Güte der
   zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine
   erfolgreiche berufliche Bildung erwarten läßt und

3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Spar-
   samkeit geplant und im Auftrag des Arbeitsamtes
   durchgeführt wird und die Kosten angemessen sind.

   (2) Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen können
zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung, insbeson-
dere von Jugendlichen ohne Hauptschulabschluß, auch
allgemeinbildende Fäct)er enthalten, soweit ihr Anteil nicht
überwiegt. Wenn dabei zugleich auf den nachträglichen
Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereitet wird,
schließt dies die Förderung nicht aus.

                           §62

                 Förderung im Ausland
  (1) Eine berufliche Ausbildung oder eine berufsvorbe-
reitende Bildungsmaßnahme, die teilweise im Ausland
durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchge-
führten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhält-
nis zur Gesamtdauer der Ausbildung oder der berufsvor-
bereitenden Bildungsmaßnahme angemessen ist und die
Dauer von einem Jahr nicht übersteigt
  (2) Eine betriebliche Ausbildung, die vollständig im
angrenzenden Ausland durchgeführt wird, ist förderungs-
fähig, wenn

1. eine nach dem Landesrecht zuständige Stelle be-
   stätigt, daß die Ausbildung einer entsprechenden
   betrieblichen Ausbildung gleichwertig ist,
2. der Auszubildende von seinem im Inland liegenden
   Wohnsitz aus täglich eine im angrenzenden Ausland
   liegende Ausbildungsstätte besucht,

3. eine entsprechende Ausbildung im Inland für den Aus-
   zubildenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist und
4. der Auszubildende vor Beginn der Ausbildung insge-
   samt drei Jahre seinen Wohnsitz im Inland hatte.

                            §63
           F6rderungsfihlger Personenkreis

  (1) Gefördert werden
1. Deutsche,

2. Ausländer im Sinne des§ 1 des Gesetzes über die
   Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesge-
   biet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
   nummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
   zuletzt gelndert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
   9.Juli1990(BGBI.IS.1354),

3. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland

   haben und unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt
   sind,

4. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
   haben und Flüchtlinge im Sinne des § 1 des Gesetzes
   über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfs-

   aktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980

   (BGBI. 1 S. 1057), zuletzt geändert durch § 43 des
   Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBI. 1 S. 2265),
   sind,

5. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
   haben und die außerhalb des Bundesgebietes als aus-
   ländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über
   die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951
   (BGBI. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der
   Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend
   zum Aufenthalt berechtigt sind,

6. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
   haben und bei denen festgestellt ist, daß Abschie-
   bungsschutz nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes
   besteht,

7. Ausländer, die ihren Wohnsitz im Inland haben, wenn
   ein Elternteil oder der Ehegatte Deutscher ist,
8. Ausländer, denen nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG
   Freizügigkeit gewährt wird.

  (2) Andere Ausländer werden gefördert, wenn

1. sie sich vor Beginn der förderungsfähigen Ausbildung
   insgesamt fOnf Jahre im Inland aufgehalten haben und
   rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder
2. ein Elternteil sich insgesamt drei Jahre im Inland aufge-
   halten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist;
   im übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren
   Verlauf der Ausbildung diese Voraussetzungen vorge-
   legen haben,
und sie voraussichtlich nach der Ausbildung im Inland
rechtmäßig erwerbstätig sein werden. Von dem Erforder-
nis der rechtmAßigen Erwerbstätigkeit eines Elternteils
kann insoweit abgesehen werden, als die Erwerbstätigkeit
aus einem von dem Erwerbstätigen nicht zu vertretenden
Grund nicht ausgeObt worden ist. Ist der Auszubildende In
den Haushalt eines Verwandten aufgenommen, so kann
dieser zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1
Nr. 2 an die Stelle des Elternteils treten, sofern der Auszu-
bildende sich In den letzten drei Jahren vor Beginn der
Ausbildung rechtmABig im Inland aufgehalten hat.

                            §64

        Sonstige pers6nllche Voraussetzungen
  (1) Der Auszubildende wird bei einer beruflichen Ausbil-
dung nur gefördert, wenn er
BGBl. 1997, Seite 615 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 615
1. außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Eltern-
   teils wohnt und
2. die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern
   oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit

   erreichen kann.

Die Voraussetzung nach Nummer 2 gilt jedoch nicht, wenn
der Auszubildende
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,

2. verheiratet ist oder war,

3. mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder

4. aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die
   Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen
   werden kann.

  (2) Der Auszubildende wird bei einer berufsvorbereiten-

den Bildungsmaßnahme nur gefördert, wenn die Maßnah-
me zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder zur
beruflichen Eingliederung erforderlich ist und seine Fähig-
keiten erwarten lassen, daß er das Ziel der Maßnahme
erreicht.

                               §65

                Bedarf für den Lebens-

          unterhalt bei beruflicher Ausbildung

   (1) Bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der
Eltern oder eines Elternteils, ausgenommen bei Unterbrin-
gung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem
Internat oder beim Ausbildenden, werden bei einer beruf-
lichen Ausbildung als Bedarf für den Lebensunterhalt
785 Deutsche Mark monatlich zugrunde gelegt. Ist der
Auszubildende verheiratet oder hat er das 21. Lebensjahr
vollendet, werden 830 Deutsche Mark monatlich zugrun-
de gelegt. Hinzuzurechnen sind die Kosten der Unterbrin-
gung, soweit sie 235 Deutsche Mark monatlich überstei-
gen, höchstens jedoch 75 Deutsche Mark monatlich.

   (2) Bei Unterbringung beim Ausbildenden mit voller Ver-
pflegung werden als Bedarf für den Lebensunterhalt die
Werte der Sachbezugsverordnung für Verpflegung und
Unterbringung oder Wohnung zuzüglich 145 Deutsche
Mark für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt.
  (3) Bei Unterbringung mit voller Verpflegung in einem
Wohnheim oder einem Internat werden als Bedarf für den
Lebensunterhalt die amtlich festgesetzten Kosten für

Verpflegung und Unterbringung zuzüglich 145 Deutsche
Mark monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt.

                               §66

           Bedarf für den Lebensunterhalt

   bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen

  (1) Bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines
Elternteils werden bei einer berufsvorbereitenden Bil-
dungsmaßnahme als Bedarf für den Lebensunterhalt
345 Deutsche Mark monatlich zugrunde gelegt. Ist der
Auszubildende verheiratet oder hat er das 21. Lebensjahr
vollendet, werden 670 Deutsche Mark monatlich zu-
grunde gelegt.

   (2) Bei Unterbringung mit voller Verpflegung in einem
Wohnheim oder einem Internat werden als Bedarf für den
Lebensunterhalt die amtlich festgesetzten Kosten für Ver-
pflegung und Unterbringung zuzüglich 145 Deutsche
Mark monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt.

   (3) Bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der
Eltern oder eines Elternteils, ausgenommen bei Unterbrin-
gung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder
Internat, werden als Bedarf für den Lebensunterhalt
615 Deutsche Mark monatlich zugrunde gelegt. Ist der

Auszubildende verheiratet oder hat er das 21. Lebensjahr
vollendet, werden 830 Deutsche Mark zugrunde gelegt.
Hinzuzurechnen sind die Kosten der Unterbringung,
soweit sie bei dem Bedarfssatz von

1. 615 Deutsche Mark den Betrag von 80 Deutsche Mark,

2. 830 Deutsche Mark den Betrag von 235 Deutsche
   Mark

monatlich übersteigen, höchstens jedoch 75 Deutsche
Mark monatlich.

                          §67

                      Fahrkosten
  (1) Als Bedarf für die Fahrkosten werden die Kosten des
Auszubildenden

1. für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte
   und Berufsschule (Pendelfahrten),

2. bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung für

   die An- und Abreise und für eine monatliche Familien-

   heimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine
   monatliche Fahrt eines Angehörigen zum Aufenthalts-
   ort des Auszubildenden
zugrunde gelegt.

  (2) Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrages
zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig ver-
kehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten
Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels
zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in
Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 des
Bundesreisekostengesetzes. Für Pendelfahrten wird für
den Bewilligungszeitraum eine monatliche Pauschale in
Höhe der Fahrkosten zugrunde gelegt, die im ersten
Monat des Bewilligungszeitraums anfallen. Bei nicht
geringfügigen Fahrpreiserhöhungen ist die Pauschale auf
Antrag anzupassen, wenn der Bewilligungszeitraum noch
mindestens drei weitere Monate andauert.

                          §68

               Sonstige Aufwendungen

  (1) Bei einer beruflichen Alabildung werden als Bedarf
für sonstige Aufwendungen Gebühren für die Teilnahme
des Auszubildenden an einem Fernunterricht bis zu einer
Höhe von 30 Deutsche Mark monatlich zugrunde gelegt,

wenn

1. die nach dem Landesrecht zuständige Stelle bestätigt,
   daß der Fernunterricht zur Erreichung des Ausbil-
   dungsziels zweckmäßig ist und

2. der Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichts-
   schutzgesetzes zugelassen ist oder, ohne unter die
   Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu
   fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veran-
   staltet wird.

 (2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen
1. eine Pauschale für Lernmittel in Höhe von 15 Deutsche
   Mark monatlich,
BGBl. 1997, Seite 618 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 618
2. bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder
   Pflegefalle nicht anderweitig sichergestellt ist, die
   Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne
   Anspruch auf Krankengeld und zur Pflegepflichtversi-

  .cherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken-

   und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall

   ein Schutz nicht gewähr1eistet ist, bei einem privaten

   Krankenversicherungsunternehmen

zugrunde gelegt.
  (3) Bei einer beruflichen Ausbildung und einer berufs-
vorbereitenden Bildungsmaßnahme wird als Bedarf für
sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der
Arbeitskleidung in Höhe von 20 Deutsche Mark monatlich
zugrunde gelegt. Außerdem können sonstige Kosten
anerkannt werden, soweit sie durch die Ausbildung oder
Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaß-
nahme unvermeidbar entstehen, die Ausbildung oder Teil-

nahme an der Maßnahme andernfalls gefährdet ist und
wenn die Aufwendungen vom Auszubildenden oder sei-
nen Erziehungsberechtigten zu tragen sind. Darüber hin-
aus können Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürf-
tigen Kinder des Auszubildenden bis zu 120 Deutsche
Mark monatlich je Kind übernommen werden. In besonde-
ren Härtefällen können sie bis zu 200 Deutsche Mark
monatlich je Kind übernommen werden.

                          §69

                   Lehrgangskosten

 Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
werden die Lehrgangskosten Obemommen.

                          §70

             Anpassung der Bedarfssätze

  Für die Anpassung der Bedarfssätze gilt § 35 des Bun-
desausbi1dungsförderungsgesetzes entsprechend.

                          §71

               Einkommensanrechnung

  (1) Auf den Gesamtbedarf sind das Einkommen des
Auszubildenden, seines nicht dauernd von ihm getrennt
lebenden Ehegatten und seiner Eltern in dieser Reihen-
fo1ge anzurechnen.

  (2) Für die Ermittlung des Einkommens und dessen
Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen
gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bun-
desausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergan-
genen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend
von

1. § 22 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgeset-
   zes ist bei einer beruflichen Ausbildung das Einkom-
   men des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeit-
   punkt der Antragstellung absehbar ist, Änderungen
   bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind jedoch zu
   berücksichtigen;

2. § 23 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgeset-

   zes bleiben 90 Deutsche Mark der Ausbildungsver-

   gütung und abweichend von § 25 Abs. 1 des Bundes-

   ausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 1 000 Deut-

   sche Mark anrechnungsfrei, wenn die Vermittlung einer
   geeigneten beruflichen Ausbildungsstelle oder die Teil-
   nahme an einer geeigneten berufsvorbereitenden Bil-

   dungsmaßnahme nur bei Unterbringung des Auszubil-
   denden außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines
   Elternteils möglich ist.

  (3) Bei einer beruflichen Ausbildung im Betrieb der

Eltern oder des Ehegatten ist für die Feststellung des Ein-

kommens des Auszubildenden die tarifliche oder, soweit

eine tarifliche Regelung nicht besteht, die ortsübliche

BruttoausbildunQ$vergütung, die in diesem Ausbildungs-
beruf bei einer Ausbildung in einem fremden Betrieb gelei-
stet wird, als vereinbart zugrunde zu legen.
  (4) Für die Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bil-
dungsmaßnahmen wird bei den Lehrgangskosten, Fahr-
kosten sowie den Kosten für Lernmittel und Arbeitsklei-
dung von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen.

                           §72
    Vorauslelstla1g von Berufsausbildungsbeihilfe

  (1) Macht der Auszubildende glaubhaft, daß seine Eltern
den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerech-
neten Unterhaltsbetrag nicht leisten, oder kann das Ein-
kommen der Eltern nicht berechnet werden, weil diese die
erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden
nicht vor1egen, und ist die Ausbildung, auch unter Berück-
sichtigung des Einkommens des Ehegatten im Bewilli-
gungszeitraum, gefährdet, so wird nach Anhörung der

Eltern ohne Anrechnung dieses Betrags Berufsausbil-
dungsbeihilfe geleistet. Von der Anhörung der Eltern kann
aus wichtigem Grund abgesehen werden.

   (2) Das Arbeitsamt hat den Eltern die Förderung anzu-
zeigen. Die Anzeige bewirkt, daß ein Anspruch des Auszu-
bildenden auf Unterhaltsleistung gegen die Eltern bis zur
Höhe des armnchnenden Unterhaltsbetrags auf das

Arbeitsamt Obergeht. Der Übergang wird nicht dadurch
ausgeschlossen, da8 der Anspruch nicht Obertragen, ver-
pfändet oder gepflndet werden kann. Ist die Unterhaltslei-
stung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung
an den Auszubildenden gezahlt worden, hat der Auszubil-
dende diese insoweit zu erstatten.

  (3) Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht vorausgeleistet,
soweit

1. die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer
   gemäß§ 1612 Abs. 2 des Bürger1ichen Gesetzbuches
   getroffenen Bestimmung zu leisten, oder

2. die Unterhaltsleistung der Eltern hinter den auf den Aus-
   zubildenden entfallenden Kindergeldleistungen nach
   dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskinder-
   geldgesetz, Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfall-
   versicherung oder Kinderzuschüssen aus den gesetz-
   lichen Rentenversicherungen, die sie für den Auszubil-
   denden erhalten, zurückbleibt

                           §73
                  Dauerderförderung

   (1) Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht für

die Dauer der beruflichen Ausbildung und der berufsvor-

bereitenden Bildungsmaßnahme. Über den Anspruch wird

in der Regel fOr ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschie-

den.

  (2) Für Fehlzeiten besteht Anspruch auf Berufsausbil-
dungsbeihilfe
BGBl. 1997, Seite 617 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 617
1. bei Krankheit längstens bis zum Ende des dritten auf
   den Eintritt der Krankheit folgenden Kalendermonats,
   im Falle einer beruflichen Ausbildung jedoch nur,

   solange das Ausbildungsverhältnis fortbesteht, oder

2. für Zeiten einer Schwangerschaft oder nach der Ent-

   bindung, wenn

   a) bei einer beruflichen Ausbildung nach den Bestim-
      mungen des Mutterschutzgesetzes Anspruch auf
      Fortzahlung der Ausbildungsvergütung oder An-
      spruch auf Mutterschaftsgeld besteht oder

   b) bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme

      die Maßnahme nicht länger als 14 Wochen oder im

      Falle von Früh- oder Mehrlingsgeburten 18 Wochen

      (§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz) un-

      terbrochen wird, oder

3. wenn bei einer beruflichen Ausbildung der Auszubil-

   dende aus einem sonstigen Grund der Ausbildung

   fernbleibt und die Ausbildungsvergütung weitergezahlt

   wird oder

4. wenn bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaß-
   nahme ein sonstiger wichtiger Grund für das Fern-
   bleiben des Auszubildenden vorliegt.

                          §74

       Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose
   (1) Ein Arbeitsloser hat für die Teilnahme an einer
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit der Dauer
von längstens einem Jahr Anspruch auf Berufsausbil-
dungsbeihilfe ohne Anrechnung von Einkommen des Ehe-

gatten oder der Eltern, wenn er innerhalb der letzten drei

Jahre vor Beginn der Maßnahme mindestens vier Monate

in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.

   (2) Ein Arbeitsloser, der zu Beginn der Maßnahme
ansonsten Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeits-
losenhilfe gehabt hätte, der höher ist als der zugrunde zu
legende Bedarf für den Lebensunterhalt, hat Anspruch auf
Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe des Arbeitslosengel-
des oder der Arbeitslosenhilfe. In diesem Fall wird Ein-
kommen, das der Arbeitslose aus einer neben der berufs-
vorbereitenden Bildungsmaßnahme ausgeübten Beschäf-
tigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt, in gleicher
Weise angerechnet wie bei der Leistung von Arbeitslosen-
geld.

                          §75
                      Auszahlung

  Die errechnete monatliche Berufsausbildungsbeihilfe ist

auf volle Deutsche Mark nach unten zu runden. Eine sich
danach ergebende monatliche Berufsausbildungsbeihilfe
von weniger als 20 Deutsche Mark wird nicht ausgezahlt.

                          §76

              Anordnungsermächtigung
  Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung
das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfah-
ren der Förderung sowie über Art und Inhalt der berufsvor-
bereitenden Bildungsmaßnahmen und die an sie gestell-
ten Anforderungen zu bestimmen.

                Sechster Abschnitt

                 Förderung der

           beruflichen Weiterbildung

                  Erster Unterabschnitt

       Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

                            §77

                        Grundsatz

  (1) Arbeitnehmer können bei Teilnahme an Maßnahmen

der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Wei-

terbildungskosten und Leistung von Unterhaltsgeld geför-

dert werden, wenn

1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeits-

   losigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende

   Arbeitslosigkeit abzuwenden, oder weil bei ihnen

   wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendig-

   keit der Weiterbildung anerkannt ist,
2. die Vorbeschäftigungszeit erfüllt ist,

3. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch das
   Arbeitsamt erfolgt ist und das Arbeitsamt der Teilnahme
   zugestimmt hat und

4. die Maßnahme für die Weiterbildungsförderung durch
   das Arbeitsamt anerkannt ist.
  (2) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung
bei Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses,
wenn sie

1. nicht Ober einen Berufsabschluß verfügen, für den

   nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine

   Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festge-

   legt ist, oder
2. über einen Berufsabschluß verfügen, jedoch auf Grund
   einer mehr als sechs Jahre ausgeübten Beschäftigung
   in an- oder ungelernter Tätigkeit eine entsprechende
   Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben
   können.

  (3) Arbeitnehmer ohne Berufsabschluß, die noch nicht
drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, können nur nach
den Vorschriften über die Förderung der Berufsausbildung
gefördert werden.

                            §78
                 Vorbeschäftigungszelt
  Die Vorbeschäftigungszeit ist erfüllt, wenn der Arbeit-
nehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der

Teilnahme

1. mindestens zwölf Monate in einem Versicherungs-
   pflichtverhältnis gestanden hat oder
2. die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeits-
   losengeld oder Arbeitslosenhilfe im Anschluß an den
   Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen be-
   antragt hat.
Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für Berufsrück-
kehrer. Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäf-
tigung als Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere
Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg
nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre.
BGBl. 1997, Seite 618 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 618
                           §79

                   Ergänzende Förderung

  (1) Ist der Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre
vor Beginn der Teilnahme bereits als Teilnehmer an einer
Maßnahme der beruflichen Weiterbildung durch das
Arbeitsamt gefördert worden, so kann er erneut nur geför-

dert werden, wenn wegen der besonderen Schwierig-

keiten einer beruflichen Eingliederung die Teilnahme an

einer weiteren Maßnahme der beruflichen Weiterbildung

unerläßlich ist. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der

Arbeitnehmer bei der vorherigen Förderung

1. an einem für die Weiterbildungsförderung anerkannten
   Maßnahmeteil teilgenommen hat,
2. an einer Maßnahme zur Feststellung beruflicher Kennt-
   nisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten (Feststellungsmaß-

   nahme) teilgenommen hat oder

3. die Maßnahme aus einem wichtigen Grund nicht been-
   den und nicht fortsetzen konnte.
  (2) Der Arbeitnehmer wird bei Wiederholung eines Teils
einer Maßnahme nur gefördert, wenn

1. die Wiederholung erforderlich ist, um das Bildungsziel
   zu erreichen,
2. der Arbeitnehmer den Grund für die Wiederholung
   nicht zu vertreten hat und

3. der zu wiederholende Teil insgesamt nicht länger als
   sechs Monate dauert.

Der zu wiederholende Teil darf bis zur Hälfte der Dauer der
Maßnahme, längstens jedoch zwölf Monate dauern, wenn
in bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen eine län-
gere Dauer als sechs Monate für die Zulassung zu einer
Wiederholungsprüfung vorgeschrieben ist.

                            §80

        Personen ohne Vorbeschäftigungszeit
  (1) Arbeitnehmer, die die Vorbeschäftigungszeit nicht
erfüllen, sich jedoch verpflichten, im Anschluß an die Maß-
nahme mindestens drei Jahre lang eine versicherungs-
pflichtige Beschäftigung auszuüben, können durch Über-
nahme der Weiterbildungskosten gefördert werden. Die
erbrachten Leistungen sind zu erstatten, wenn die Ver-
pflichtung innerhalb von vier Jahren nach Abschluß der
Maßnahme nicht erfüllt wird. Die Erstattungspflicht ent-
fällt, wenn die Verpflichtung aus einem wichtigen Grund
nicht erfüllt werden konnte.

  (2) Arbeitnehmer, die die Vorbeschäftigungszeit nicht
erfüllen, jedoch bis zum Beginn der Teilnahme Arbeits-
losenhilfe bezogen haben, können durch Übernahme der
Weiterbildungskosten und Leistung von Unterhaltsgeld
gefördert werden.

                   Zweiter Unterabschnitt
                        Leistungen

                            §81
                   Weiterbildungskosten

  (1) Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbil-
dung unmittelbar entstehenden

1. Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststel-
   lung,

2. Fahrkosten,

3. Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung,
4. Kosten für die Betreuung von Kindern.

  (2) Leistungen können unmittelbar an den Träger der

Maßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten bei dem

Träger unmittelbar entstehen. Soweit ein Bescheid über

die Bewilligung von unmittelbar an den Träger -erbrachten

Leistungen aufgehoben worden ist, sind diese Leistungen

ausschließlich von dem Träger zu erstatten.

                            §82
                       Lehrgangskosten

  Als Lehrgangskosten können Lehrgangsgebühren ein-

schließlich der Kosten für erforderliche Lernmittel, Arbeits-
kleidung, Prüfungsstücke und der Prüfungsgebühren für
gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwi-
schen- und Abschlußprüfungen übernommen werden. Es
können auch die Kosten für eine notwendige Eignungs-
feststellung übernommen werden.

                            §83
                         Fahrkosten

  (1) Fahrkosten können übernommen werden

1. für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte
  ~ (Pendelfahrten),

2. bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung für
   die An- und Abreise und für eine monatliche Familien-
   heimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine
   monatliche Fahrt eines Angehörigen zum Aufenthalts-
   ort des Arbeitnehmers.
   (2) Die Fahrkosten können bis zur Höhe des Betrages
übernommen werden, der bei Benutzung eines regel-
mäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der
niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Ver-
kehrsmittels anfäUt, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmit-
tel bis zur Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 6
Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes. Werden Kosten
für Pendelfahrten übernommen, sind die Kostenmonat-
lich in Höhe der zu Beginn der Teilnahme anfallenden
Kosten zu Obernehmen. Bei nicht geringfügigen Fahrpreis-
erhöhungen hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen,
wenn die Maßnahme mindestens drei weitere Monate
andauert.

  (3) Kosten für Pendelfahrten können nur bis zu der Höhe
des Betrags übernommen werden, der bei auswärtiger
Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu lei-
sten wäre.

                            §84
                     Kosten für
      auswärtige Unterbringung und Verpflegung
 ·1st eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können
1. für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe
   des Zweifachen des Übernachtungsgeldes nach § 1O
   Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes in der Reise-
   kostenstufe A, je Kalendermonat höchstens jedoch ein
   Betrag in Höhe des Siebenfachen des Betrages je Tag
   und
BGBl. 1997, Seite 619 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 619
2. für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe des Tage-
   geldes nach § 9 Abs. 2 des Bundesreisekostenge-
   setzes in der Reisekostenstufe A, je Kalendermonat

   höchstens jedoch ein Betrag in Höhe des Achtfachen
   des Betrages je Tag
erbracht werden.

                           §85

               Kinderbetreuungskosten
   Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kin-
der des Arbeitnehmers können bis zu 120 Deutsche Mark
monatlich je Kind übernommen werden. In besonderen
Härtefällen können sie bis zu 200 Deutsche Mark monat-
lich je Kind übernommen werden.

                   Dritter Unterabschnitt

            Anerkennung von Maßnahmen

                           §86
    Anerkennung für die Weiterbildungsförderung

  (1) Die Anerkennung einer Maßnahme für die Weiterbil-
dungsförderung setzt voraus, daß das Arbeitsamt vor
Beginn festgestellt hat, daß
1. die Maßnahme den Zielen der Weiterbildungsförde-
   rung entspricht,
2. die Dauer der Maßnahme angemessen ist,
3. der Träger der M·aßnahme die erforderliche Leistungs-
   fähigkeit besitzt,
4. die Maßnahme nach

   a) Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und
      der Lehrkräfte und
   b) Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode und
      der Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und
      Lernmittel

   eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten läßt,

5. die Maßnahme angemessene Teilnahmebedingungen

   bietet,
6. die Maßnahme mit einem Zeugnis abschließt, das Aus-
   kunft über den Inhalt des vennittelten Lehrstoffs gibt,

7. die Maßnahme nach den Grundsätzen der Wirtschaft-
   lichkeit und Sparsamkeit geplant und durchgeführt
   wird und die Kosten angemessen sind und
8. die Maßnahme nach Lage und Entwicklung des
   Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.
  (2) Soweit andere fachkundige Stellen das Vorliegen
einzelner Voraussetzungen, die für die Anerkennung er-
heblich sind, festgestellt haben, kann das Arbeitsamt
insoweit von eigenen Feststellungen absehen.

  (3) Die Anerkennung für die Weiterbildungsförderung ist
ausgeschlossen, wenn eine Förderung von Arbeitneh-
mern bei Teilnahme an dieser Maßnahme nicht zu erwar-
ten ist.

                           §87
          Ziele der Weiterbildungsförderung
  (1) Eine Maßnahme entspricht den Zielen der Weiterbil-
dungsförderung nur, wenn sie das Ziel hat,
1. berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten
   festzustellen, zu erhalten, zu erweitern, der techni-

   sehen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen
   Aufstieg zu ermöglichen,

2. einen beruflichen Abschluß zu vermitteln oder

3. zu einer anderen beruflichen Tätigkeit zu befähigen.
  (2) Den Zielen der Weiterbildungsförderung entspricht
eine Maßnahme nicht, in der überwiegend

1. Wissen vermittelt wird, das dem von allgemeinbilden-
   den Schulen angestrebten Bildungsziel oder den be-
   rufsqualifizierenden Studiengängen an Hochschulen
   oder ähnlichen Bildungsstätten entspricht,
2. nicht berufsbezogene Inhalte vermittelt werden oder

3. Inhalte vermittelt werden, die zur Vorbereitung der Auf-
   nahme einer selbständigen Tätigkeit dienen.

                           §88

                Maßnahmen im Ausland
  Wird eine Maßnahme im Inland und im Ausland durch-
geführt, so wird die Anerkennung für die Weiterbildungs-
förderung des Teils, der im Inland durchgeführt wird,
dadurch nicht ausgeschlossen. Eine Maßnahme oder ein
Maßnahmeteil im Ausland ist für die Weiterbildungsförde-
rung nur anerkennungsfähig, soweit
1. der Bildungsabschluß nur im Ausland erreicht werden
   kann,
2. die Durchführung nach bundes- oder landesrecht-
   lichen Vorschriften im Ausland vorgeschrieben ist oder
3. die Maßnahme im Ausland für die in Betracht kommen-
   den Arbeitnehmer wesentlich günstiger zu erreichen ist
   als inländische Maßnahmen

und die Kosten vergleichbarer inländischer Maßnahmen
nicht überschritten werden. Die Anerkennung setzt vor-
aus, daß der Träger einen Sitz im Inland hat oder in ande-
rer Weise die Überprüfung sichergestellt ist.

                           §89

                       Praktikum

  (1) Eine Maßnahme, die Zeiten betrieblicher Vor- und
Zwischenpraktika enthält, kann für die Weiterbildungsför-
derung nur anerkannt werden, wenn Dauer und Inhalt
der Praktika in Ausbildungs- oder Prüfungsbestimmungen
festgelegt sind oder die Erfolgsaussichten einer Eingliede-
rung dadurch verbessert werden. Die Praktika dürfen
regelmäßig die Hälfte der Dauer der Maßnahme nicht
übersteigen. Bei einer Maßnahme, die einem besonderen
arbeitsmarktpolitischen Interesse an der überwiegenden
Vennittlung berufspraktischer Fertigkeiten entspricht,
dürfen die Praktika drei Viertel der Dauer der Maßnahme
nicht übersteigen.

  (2) Zeiten einer der beruflichen Weiterbildung folgenden
Beschäftigung, die der Erlangung der staatlichen Aner-
kennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des
Berufes dienen, sind für die Weiterbildungsförderung
nicht anerkennungsfähig.

                           §90
      Fernunterricht und SelbstlemmaBnahmen
  Eine Maßnahme, die in Fernunterricht durchgeführt
wird, ist für die Weiterbildungsförderung nur anerken-
nungsfähig, wenn sie in ausreichendem Umfang durch
BGBl. 1997, Seite 620 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 620
Nahunterricht ergänzt wird. Eine Maßnahme, die unter
Einsatz geeigneter Selbstlernprogramme und Medien
durchgeführt wird, ist für die Weiterbildungsförderung nur
anerkennungsfähig, wenn sie in ausreichendem Umfang
durch Nahunterricht oder entsprechende mediengestütz-

te Kommunikation ergänzt wird und regelmäßige Erfolgs-

kontrollen durchgeführt werden.

                           §91
                     Maßnahmeteile

 Für die Weiterbildungsförderung ist auch ein Maßnah-
meteil anerk~nnungsfähig, wenn
1. die in diesem Teil vennittelten Kenntnisse und Fertig-
   keiten für sich bereits auf dem Arbeitsmarkt verwertbar
   sind oder

2. der Teil so ergänzt werden kann, daß ein anerkannter
   Berufsabschluß erreicht werden kann.

                           §92

                  Angemessene Dauer

   (1) Die Dauer der Maßnahme ist angemessen, wenn sie

sich auf den für das Erreichen des Bildungsziels erforder-
lichen Umfang beschränkt. Eine Vollzeitmaßnahme, die
nicht in Fernunterricht oder unter Einsatz von Selbstlem-.
programmen und Medien durchgeführt wird, ist für die
Weiterbildungsförderung nur anerkennungsfähig, wenn
Unterricht von im Regelfall 35 Stunden und im Ausnahme-
fall von mindestens 25 Stunden wöchentlich erteilt wird.
  (2) Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem
Abschluß in einem allgemein anerkannten Ausbildungsbe-
ruf führt, ist angemessen, wenn sie gegenüber einer ent-
sprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel
der Ausbildungszeit verkürzt ist.

  (3) Die Dauer einer anderen Vollzeitmaßnahme ist nur

angemessen, wenn sie ein Jahr nicht übersteigt. Sie kann

bis zu zwei Jahre dauern, wenn

1. das Bildungsziel innerhalb eines Jahres nicht erreicht
   werden kann und
2. in der Maßnahme Kenntnisse und Fertigkeiten vermit-
   telt werden, die zu einer Qualifikation führen, die einem
   anerkannten Berufsabschluß vergleichbar ist.

  (4) Bei Teilzeitmaßnahmen ist eine angemessene Ver-
längerung der Dauer zulässig.

                           §93

                    Qualitätsprüfung

  (1) Das Arbeitsamt soll durch geeignete Maßnahmen die

Durchführung der Maßnahme überwachen sowie den
Erfolg beobachten. Es kann insbesondere
1. von dem Träger der Maßnahme und den Teilnehmern
   Auskunft über den Verlauf der Maßnahme und den Ein-
   gliederungserfolg verlangen und
2. die Einhaltung der Voraussetzungen, die für die Aner-
   kennung der Maßnahme für die Weiterbildungsförde-
   rung erfüllt sein müssen, durch Einsicht in alle die Maß-
   nahme betreffenden Unterlagen des Trägers prüfen.
Das Arbeitsamt ist berechtigt, zu diesem Zwecke Grund-
stücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Trägers
während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten.

Wird die Maßnahme bei einem Dritten durchgeführt, ist
das Arbeitsamt berechtigt, die Grundstücke, Geschäfts-
und Unterrichtsräume des Dritten während dieser Zeit zu
betreten.

  (2) Das Arbeitsamt kann vom Träger die Beseitigung

festgestellter Mängel innerhalb angemessener Frist ver-

langen. Kommt der Träger diesem Verlangen nicht nach,
werden die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt oder die Prüfungen
oder das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und
Unterrichtsräume durch das Arbeitsamt nicht geduldet,
kann das Arbeitsamt die Anerkennung für die Weiterbil-
dungsförderung widerrufen.

                            §94

               Beauftragung von Trägem

  Das Arbeitsamt kann Träger mit der Durchführung von
beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen beauftragen, wenn
dies zur Förderung besonderer Personengruppen erfor-

derlich ist oder damit zu rechnen ist, daß geeignete Maß-
nahmen, die die Voraussetzungen für eine Anerkennung
für die Weiterbildungsförderung erfüllen, innerhalb ange-

messener Zeit nicht angeboten werden.

                 Vierter Unterabschnitt

                  FörderungsausschluB

                            §95
       Vermeidung der Wettbewerbsverzerrung

   (1) Durch die Weiterbildungsförderung darf die Er-
haltung oder Schaffung wettbewerbsfähiger Arbeitsplätze
und die Bereitstellung von betrieblichen Ausbildungsmög-
lichkeiten für die berufliche Erstausbildung nicht gefährdet

werden. Soweit Auszubildenden nach gesetzlichen oder

tarifvertraglichen Regelungen eine Ausbildungsvergütung

zu zahlen ist, sollen Teilnehmer an entsprechenden be-
trieblichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nur
gefördert werden, wenn ihnen eine vergleichbare Vergü-
tung gezahlt wird. Das Arbeitsamt kann vom Arbeitgeber
die Vor1age einer Stellungnahme des Betriebsrats insbe-
sondere dann verlangen, wenn die Maßnahme überwie-
gend Zeiten betrieblicher Praktika enthält.

  (2) Arbeitnehmer dürfen nicht gefördert werden, wenn
die Weiterbildung überwiegend im Interesse des Betrie-
bes liegt, dem die Arbeitnehmer angehören. Eine Maßnah-

me liegt insbesondere im Interesse des Betriebes, wenn
sie unmittelbar oder mittelbar von dem Betrieb getragen
wird. Arbeitnehmer können gefördert werden, wenn dafür

ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.

                 fünfter Unterabschnitt
               Anordnungsermächtigung

                            §96

               Anordnungsermächtigung
  Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung
das Nähere Ober Voraussetzungen, Art, Umfang und Ver-
fahren der Förderung und das Verfahren der Anerkennung
der Maßnahmen zu bestimmen.
BGBl. 1997, Seite 621 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 621
                Siebter Abschnitt
                Förderung der
    beruflichen Eingliederung Behinderter

                 E~ter Unterabschnitt

                      Grundsätze

                           §97
         Berufliche Eingliederung Behinderter

  (1) Behinderten können Leistungen zur Förderung der
beruflichen Eingliederung erbracht werden, die wegen Art
oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre
Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu
erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen
und ihre berufliche Eingliederung zu sichern.
   (2) Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Nei-
gung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des
Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit
es erforderlich ist, schließt das Verfahren zur Auswahl
der Leistungen eine Berufsfindung oder Arbeitserprobung
ein.

                           §98
       Leistungen zur beruflichen Eingliederung
  (1) Als Leistungen zur beruflichen Eingliederung können
erbracht werden
1. allgemeine Leistungen und

2. besondere Leistungen.

  (2) Die besonderen Leistungen zur beruflichen Einglie-

derung werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch

die allgemeinen Leistungen eine berufliche Eingliederung
erreicht werden kann.

                           §99

                   Leistungsrahmen

   Die allgemeinen und besonderen Leistungen richten

sich nach den Vorschriften des ersten bis sechsten Ab-

schnitts, soweit nachfolgend nichts Abweichendes be-
stimmt ist.

                Zweiter Unterabschnitt
                Allgemeine Leistungen

                         §100
                      Leistungen

  Die allgemeinen Leistungen umfassen die Leistungen

zur

1. Unterstützung der Beratung und Vermittlung,

2. Verbesserung der Eingliederungsaussichten,
3. Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung,

4. Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätig-

   keit,

5. Förderung der Berufsausbildung,

6. Förderung der beruflichen Weiterbildung.

2

                              § 101
                      Besonderheiten
  (1) Mobilitätshilfe bei Aufnahme einer Beschäftigung
kann auch erbracht werden, wenn der Behinderte nicht
arbeitslos ist und durch Mobilitätshilfen eine dauerhafte
Eingliederung erreicht werden kann.

   (2) Förderungsfähig sind auch berufliche Aus- und Wei-
terbildungen, die im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes
oder der Handwerksordnung abweichend von den Ausbil-
dungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsbe-
rufe oder in Sonderformen für Behinderte durchgeführt
werden. Die Förderung kann bei Bedarf ausbildungsbe-
gleitende Hilfen und Übergangshilfen nach dem Ersten
Abschnitt des Sechsten Kapitels umfassen. Anspruch auf
Berufsausbildungsbeihilfe besteht auch, wenn der Behin-
derte während der beruflichen Ausbildung im Haushalt der
Eltern oder eines Elternteils wohnt. In diesen Fällen
beträgt der allgemeine Bedarf 500 Deutsche Mark monat-
lich. Er beträgt 670 Deutsche Mark, wenn der Behinderte
verheiratet ist oder das 21. Lebensjahr vollendet hat. Eine
Verlängerung der Ausbildung über das vorgesehene Aus-
bildungsende hinaus, eine Wiederholung der Ausbildung
ganz oder in Teilen sowie eine erneute berufliche Ausbil-
dung wird gefördert, wenn Art oder Schwere der Behinde-
rung es erfordern und ohne die Förderung eine dauerhafte
berufliche Eingliederung nicht erreicht werden kann.
  (3) Eine berufliche Weiterbildung kann auch gefördert
werden, wenn der Behinderte
1. nicht arbeitslos ist,
2. als Arbeitnehmer ohne Berufsabschluß noch nicht drei
   Jahre beruflich tätig gewesen ist oder

3. einer längeren Förderung als Nichtbehinderte oder der

   erneuten Förderung bedarf, um beruflich eingegliedert

   zu werden oder zu bleiben.

Unterhaltsgeld kann an den Behinderten auch erbracht
werden, wenn er bei Teilnahme an einer Maßnahme, für
die die besonderen Leistungen zur beruflichen Eingliede-
rung erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würde.
Weiterbildungskosten können auch übernommen werden,
wenn die Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist. Förde-

rungsfähig sind auch schulische Ausbildungen, deren

Abschluß für die Weiterbildung erforderlich ist.

                  Dritter Unterabschnitt
                  Besondere Leistungen

                           Erster Titel

                           Allgemeines

                              §102

                           Grundsatz

  (1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allge-

meinen Leistungen insbesondere zur Förderung der be-
ruflichen Aus- und Weiterbildung einschließlich Berufsvor-
bereitung sowie blindentechnischer und vergleichbarer
spezieller Grundausbildungen zu erbringen, wenn

1. Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung

   des Eingliederungserfolges die Teilnahme an

   a) einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung
      für Behinderte oder
BGBl. 1997, Seite 622 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 622
   b) einer sonstigen auf die besonderen Bedürfnisse
      Behinderter ausgerichteten Maßnahme
   unerläßlich machen oder
2. die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder
   Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen
   nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
Ausbildungen in besonderen Einrichtungen für Behinderte
können auch gefördert werden, wenn die Maßnahme in
einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch
durchgeführt wird oder die Aus- oder Weiterbildung
außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Hand-
werksordnung erfolgt.

  (2) Leistungen für die Teilnahme an Maßnahmen inaner-

kannten Werkstätten für Behinderte im Sinne des Schwer-
behindertengesetzes können nur erbracht werden
1. im Eingangsverfahren bis zur Dauer von vier Wochen,
   wenn die Leistungen erforderlich sind, um im Zweifels-
   fall festzustellen, ob die Werkstatt die geeignete Ein-
   richtung für die Eingliederung des Behinderten in das
   Arbeitsleben ist, sowie welche Bereiche der Werkstatt
   und welche berufsfördernden und ergänzenden Maß-
   nahmen zur Eingliederung für den Behinderten in
   Betracht kommen,
2. im Arbeitstrainingsbereich bis zur Dauer von zwei Jah-
   ren, wenn die Maßnahmen erforderlich sind, um die
   Leistungsfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit des Behin-
   derten soweit wie möglich zu entwickeln, zu erhöhen
   oder wiederzugewinnen und erwartet werden kann,
   daß der Behinderte nach Teilnahme an diesen Maß-
   nahmen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß
   wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne
   des § 54 des Schwerbehindertengesetzes zu erbrin-
   gen. Über ein Jahr hinaus werden Leistungen nur
   erbracht, wenn die Leistungsfähigkeit des Behinderten
   weiterentwickelt oder wiedergewonnen werden kann.

                           § 103

                       Leistungen

  Die besonderen Leistungen umfassen
1. das Übergangsgeld nach dem Achten Abschnitt,
2. das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht
   erbracht werden kann,
3. die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maß-
   nahme und
4. die sonstigen Hilfen.

                      zweiter Titel

                    Ausbildungsgeld

                           §104
                    Ausbildungsgeld

 (1) Behinderte haben Anspruch auf Ausbildungsgeld
während

1. einer beruflichen Ausbildung oder berufsvorbereiten-
   den Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grund-
   ausbildung und
2. einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Arbeits-
   trainingsbereich einer anerkannten Werkstatt für Be-
   hinderte,    ·
wenn ein Übergangsgeld nicht erbracht werden kann.

  (2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften
über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit
nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

                          §105
          Bedarf bei beruflicher Ausbildung
  (1) Als Bedarf werden bei beruflicher Ausbildung zu-
grunde gelegt

1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines
   Elternteils 500 Deutsche Mark monatlich, wenn der
   Behinderte unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr
   noch nicht vollendet hat, im übrigen 670 Deutsche

   Mark monatlich,

2. bei Unterbringung in einem Wohnheim, Internat, beim
   Ausbildenden oder in einer besonderen Einrichtung für
   Behinderte 170 Deutsche Mark monatlich, wenn die
   Kosten für Unterbringung und Verpflegung vom
   Arbeitsamt oder einem anderen Leistungsträger über-
   nommen werden,
3. bei anderweitiger Unterbringung und Kostenerstattung
   für Unterbringung und Verpflegung 370 Deutsche Mark
   monatlich, wenn der Behinderte unverheiratet ist und
   das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im übri-
   gen 415 Deutsche Mark monatlich und
4. bei anderweitiger Unterbringung ohne Kostenerstattung
   für Unterbringung und Verpflegung 785 Deutsche Mark
   monatlich, wenn der Behinderte unverheiratet ist und
   das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im übri-
   gen 830 Deutsche Mark monatlich. Hinzuzurechnen
   sind die Kosten der Unterbringung, soweit sie 235 Deut-
   sche Mark monatlich übersteigen, höchstens jedoch
   75 Deutsche Mark monatlich.

  (2) Für einen Behinderten, der das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, wird anstelle des Bedarfs nach
Absatz 1 Nr. 4 ein Bedarf in Höhe von 500 Deutsche Mark
monatlich zugrunde gelegt, wenn

1. er die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern
   oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit errei-
   chen könnte oder
2. für ihn Erziehungshilfe durch das Jugendamt gewährt
   wird oder Freiwillige Erziehungshilfe vereinbart oder
   Fürsorgeerziehung angeordnet ist.

                          § 106
          Bedarf bei berufsvorbereitenden
   Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung

  (1) Als Bedarf werden bei berufsvorbereitenden Bil-
dungsmaßnahmen und bei Grundausbildung zugrunde
gelegt
1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines
   Elternteils 325 Deutsche Mark monatlich,

2. bei anderweitiger Unterbringung außerhalb eines
   Wohnheims oder Internats ohne Kostenerstattung für
   Unterbringung und Verpflegung 595 Deutsche Mark
   monatlich. Hinzuzurechnen sind die Kosten der Unter-
   bringung, soweit sie 80 Deutsche Mark monatlich
   übersteigen, höchstens jedoch 75 Deutsche Mark
   monatlich,
3. bei anderweitiger Unterbringung außerhalb eines
   Wohnheims oder Internats und Kostenerstattung für
BGBl. 1997, Seite 623 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 623
                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                 623

   Unterbringung und Verpflegung 275 Deutsche Mark
   monatlich, wenn der Behinderte unverheiratet ist und

   das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

  (2) Für einen Behinderten, der das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, wird anstelle des Bedarfs nach
Absatz 1 Nr. 2 ein Bedarf in Höhe von 325 Deutsche Mark
monatlich zugrunde gelegt, wenn
1. er die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern
   oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit errei-
   chen könnte oder

2. für ihn Erziehungshilfe durch das Jugendamt gewährt
   wird oder Freiwillige Erziehungshilfe vereinbart oder
   Fürsorgeerziehung angeordnet ist.

  (3) In den übrigen Fällen ist ein Bedarf wie bei einer
beruflichen Ausbildung zugrunde zu legen.

                          § 107
               Bedarf bei Maßnahmen
      in anerkannten Werkstätten für Behinderte

   Als Bedarf werden bei Maßnahmen in einer Werkstatt
für Behinderte im ersten Jahr 100 Deutsche Mark monat-
lich und danach 120 Deutsche Mark monatlich zugrunde
gelegt.

                          § 108

               Einkommensanrechnung
  (1) Auf den Bedarf wird bei Maßnahmen in einer aner-
kannten Werkstatt für Behinderte Einkommen nicht ange-
rechnet.
  (2) Im übrigen bleibt bei der Einkommensanrechnung
das Einkommen

1. des Behinderten aus Waisenrenten, Waisengeld oder
   aus Unterhaltsleistungen bis 345 Deutsche Mark
   monatlich, bei Teilnahme an einer berufsvorbereiten-
   den Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grund-
   ausbildung weitere 175 Deutsche Mark monatlich,

2. der Eltern bis 4 820 Deutsche Mark monatlich, des ver-
   witweten Elternteils oder bei getrennt lebenden Eltern,
   das Einkommen des Elternteils, bei dem der Behin-
   derte lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des
   anderen Elternteils, bis 3 000 Deutsche Mark monatlich
   und
3. des Ehegatten bis 3 000 Deutsche Mark monatlich

anrechnungsfrei.

                       Dritter Titel

                   Teilnahme kosten

                          § 109
                   Teilnahmekosten

  (1) Teilnahmekosten sind die durch die Maßnahme
unmittelbar entstehenden

1. Lehrgangskosten einschließlich Prüfungsgebühren,
   die vom Arbeitsamt als angemessen anerkannt oder
   mit dem Träger der Maßnahme oder der Einrichtung
   vereinbart sind,

2. Kosten für erforderliche Lernmittel,

3. Kosten für erforderliche Arbeitsausrüstung,

4. Reisekosten,

5. Kosten für Unterbringung und Verpflegung,
6. Kosten für eine Haushaltshilfe oder Kosten für die Be-
   treuung von aufsichtsbedürftigen Kindern,
7. Kosten für eine erforderliche Kranken- und Pflegever-
   sicherung,

8. weiteren Aufwendungen, die wegen der Art oder
   Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen.

  (2) Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können Aufwen-
dungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dien-
ste während und im Anschluß an die Maßnahme ein-
schließen. Für Leistungen im Anschluß an die Maßnahme
gelten die Vorschriften für die Übergangshilfen nach dem
ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels entsprechend.

                          § 110

                       Reisekosten
  (1) Als Reisekosten können erforderliche Fahr-, Verpfle-
gungs- und Übernachtungskosten sowie Kosten des
Gepäcktransports für
1. An- und Abreise,

2. monatlich zwei Familienheimfahrten bei einer erforder-
   lichen auswärtigen Unterbringung oder monatlich zwei
   Fahrten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des
   Behinderten,
3. Fahrten zwischen Wohnung oder Unterbringung und
   der Bildungsstätte, soweit das Arbeitsamt nicht die
   Kosten für Fahrdienste in Werkstätten für Behinderte
   übernimmt und

4. die persönliche Vorstellung bei einem Träger oder einer
   Einrichtung zur Erlangung eines Platzes in einer Bil-
   dungsmaßnahme, wenn das Arbeitsamt zugestimmt
   hat,

übernommen werden.
  (2) Als Reisekosten können auch die Kosten für beson-
dere Beförderungsmittel, zu deren Inanspruchnahme der
Behinderte wegen Art oder Schwere der Behinderung
gezwungen ist, und die Fahr-, Verpflegungs- und Über-
nachtungskosten für eine erforderliche Begleitperson
übernommen werden.

                          § 111
            Unterbringung und Verpflegung

  Ist für die Teilnahme an einer Maßnahme eine aus-
wärtige Unterbringung erforderlich, so können erbracht
werden
1. bei Unterbringung in einem Wohnheim, Internat, einer
   besonderen Einrichtung für Behinderte oder beim Aus-
   bildenden mit voller Verpflegung ein Betrag in Höhe der
   vom Arbeitsamt als angemessen anerkannten Kosten,
   wenn Unterbringung und Verpflegung im Einverneh-
   men mit dem Arbeitsamt bereitgestellt werden,

2. in den übrigen Fällen ein Betrag in Höhe von 495 Deut-
   sche Mark monatlich zuzüglich der nachgewiesenen
   behinderungsbedingten Mehraufwendungen.
BGBl. 1997, Seite 624 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 624
                         § 112

      Haushaltshilfe oder Kinderbetreuungskosten

  (1) Haushaltshilfe kann erbracht werden, wenn

1. der Behinderte wegen der Teilnahme an einer Maß-
   nahme außerhalb des eigenen Haushalts unterge-

   bracht ist und ihm deshalb die Weiterführung des
   Haushalts nicht möglich ist,

2. eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt
   nicht weiterführen kann und
3. im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haus-
   haltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet
   hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

   (2) Anstelle der Haushaltshilfe können in besonders
begründeten Einzelfällen die Kosten für die Mitnahme
oder anderweitige Unterbringung des Kindes bis zur Höhe
des Aufwandes für die sonst zu erbringende Haushaltshil-
fe übernomm~n werden, wenn sich die Mitnahme des Kin-
des auf den Maßnahmeerfolg voraussichtlich nicht nach-
teilig auswirkt und die Unterbringung und Betreuung des
Kindes sichergestellt ist.

   (3) liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2
nicht vor, können die Kosten für notwendige Kinderbe-
treuung bis zur Höhe von 120 Deutsche Mark monatlich je
Kind übernommen werden. In besonderen Härtefällen
können sie bis zu 200 Deutsche Mark monatlich je Kind
übernommen werden.

                         § 113

           Kranken- und Pflegeversicherung

  Ist der Schutz des Behinderten im Krankheits- oder
Pflegefalle während der Teilnahme an einer Maßnahme
nicht anderweitig sichergestellt, können die Beiträge für
eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf
Krankengeld und zur Pflegepflichtversicherung bei einem
Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährlei-
stet ist, die Beiträge zu einem privaten Krankenversiche-

rungsunternehmen erbracht werden.

                      Vierter Titel

                    Sonstige Hilfen

                         § 114
                    Sonstige Hilfen

  Als sonstige Hilfen können insbesondere erbracht
werden
1. Kraftfahrzeughilfe nach der Verordnung über Kraftfahr-
   zeughilfe zur beruflichen Rehabilitation,
2. unvermeidbarer Verdienstausfall des Behinderten oder
   einer erforderlichen Begleitperson wegen Fahrten der
   An- und Abreise zu einer Bildungsmaßnahme und
   wegen Fahrten zur persönlichen Vorstellung bei einem
   Arbeitgeber, einem Träger oder einer Einrichtung für
   Behinderte,

3. Kostenübernahme für nichtorthopädische Hilfsmittel,
   die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur
   Berufsausübung einschließlich zur Erhöhung der

   Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und
   am Arbeitsplatz erforderlich sind,

4. Kostenübernahme für technische Arbeitshilfen, die

   wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufs-
   ausübung erforderlich sind, und

5. Kostenübernahme in angemessenem Umfang für die

   Beschaffung oder den Ausbau einer Wohnung (Wohn-
   kosten), wenn die Leistung für die berufliche Eingliede-
   rung erforderlich ist und die Wohnung wegen Art oder
   Schwere der Behinderung besonderer Ausstattung
   bedarf, bis zu 10 000 Deutsche Mark, in besonders be-
   gründeten Ausnahmefällen bis zu 20 000 Deutsche
   Mark, wobei der 10 000 Deutsche Mark übersteigende
   Betrag als Darlehen erbracht wird.

Wohnkosten können neben einer Kraftfahrzeughilfe nur
erbracht werden, wenn die berufliche Eingliederung nur
durch beide Leistungen erreicht oder gesichert werden
kann.

                      fünfter Titel

              Anordnungsermächtigung

                          § 115
              Anordnungsermächtigung

  Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung
das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Aus-

führung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für
die anderen Träger der Leistungen zur beruflichen Einglie-
derung geltenden Regelungen zu bestimmen.

                 Achter Abschnitt

            Entgelte rsatzlei stu ng en

                 Erster Unterabschnitt

                  Leistungsübersicht

                          § 116

                     Leistungsarten
  Entgeltersatzleistungen sind
1. Arbeitslosengeld für Arbeitslose und Teilarbeitslosen-
   geld für Teilarbeitslose,

2. Unterhaltsgeld für Arbeitnehmer bei Teilnahme an
   Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung,
3. Übergangsgeld für Behinderte bei Teilnahme an Maß-
   nahmen zur beruflichen Eingliederung Behinderter,
4. Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer, die infolge eines
   Arbeitsausfalles einen Entgeltausfall haben,

5. Insolvenzgeld für Arbeitnehmer, die wegen Zahlungs-
   unfähigkeit des Arbeitgebers kein Arbeitsentgelt er-
   halten,

6. Arbeitslosenhilfe für Arbeitslose im Anschluß an den
   Bezug von Arbeitslosengeld.
BGBl. 1997, Seite 625 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 625
                 Zweiter Unterabschnitt

                      Arbeitslosengeld

                        Erster Titel

                 Regelvoraussetzungen

                            § 117
             Anspruch auf Arbeitslosengeld

  (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Arbeitnehmer,
die

1. arbeitslos sind,

2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und

3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
  (2) Arbeitnehmer, die das fünfundsechzigste Lebensjahr
vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden
Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

                            § 118
                      Arbeitslosigkeit

  (1) Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der
1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhält-

   nis steht (Beschäftigungslosigkeit) und

2. eine versicherungspflichtige        Beschäftigung   sucht
   (Beschäftigungssuche).

  (2) Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung
schließt Beschäftigungslosigkeit nicht aus. Übt ein Arbeit-
nehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen aus, so
schließt dies die Beschäftigungslosigkeit aus, wenn die
Beschäftigungen zusammengerechnet die Geringfügig-
keitsgrenze überschreiten.

   (3) Eine selbständige Tätigkeit und eine Tätigkeit als mit-

helfender Familienangehöriger stehen einer Beschäfti-
gung gleich. Die Fortführung einer mehr als geringfügigen,
aber weniger als 18 Stunden wöchentlich umfassenden
selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender
Familienangehöriger, die unmittelbar vor dem Tag der Er-
füllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch
auf Arbeitslosengeld innerhalb der letzten zwölf Monate
mindestens zehn Monate neben der Beschäftigung, die
den Anspruch begründet, ausgeübt worden ist, schließt
Beschäftigungslosigkeit nicht aus.

                            § 119
                  Beschäftigungssuche

  (1) Eine Beschäftigung sucht, wer

1. alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine
   Beschäftigungslosigkeit zu beenden und
2. den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur
   Verfügung steht (Verfügbarkeit).
  (2) Den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes
steht zur Verfügung, wer arbeitsfähig und seiner Arbeits-
fähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist.

  (3) Arbeitsfähig ist ein Arbeitsloser, der

1. eine versicherungspflichtige Beschäftigung unter den
   üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kom-
   menden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben,

2. an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das
   Erwerbsleben teilnehmen und

3. Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Einglie-
   derung zeit- und ortsnah Folge leiste~

kann und darf.
  (4) Arbeitsbereit und arbeitsfähig ist der Arbeitslose
auch dann, wenn er bereit oder in der Lage ist, unter den
üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden
Arbeitsmarktes nur

1. zumutbare Beschäftigungen aufzunehmen und aus-
   zuüben,

2. versicherungspflichtige Beschäftigungen mit bestimm-

   ter Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit aufzu-
   nehmen und auszuüben, wenn dies wegen der Betreu-
   ung und Erziehung eines aufsichtsbedürftigen Kindes
   oder Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen
   erforderlich ist,
3. versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigungen aufzu-
   n.ehmen und auszuüben, wenn er die Anwartschafts-
   zeit durch eine Teilzeitbeschäftigung erfüllt hat und das
   Arbeitslosengeld nach einer Teilzeitbeschäftigung
   bemessen worden ist,

4. Heimarbeit auszuüben, wenn er die Anwartschaftszeit

   durch eine Beschäftigung als Heimarbeiter erfüllt hat.

In Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 sind Einschränkungen
der Arbeitsbereitschaft oder Arbeitsfähigkeit längstens für
die Dauer von sechs Monaten zulässig.

  (5) Das Arbeitsamt hat den Arbeitslosen bei der Arbeits-
losmeldung auf seine Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 1
besonders hinzuweisen. Auf Verlangen des Arbeitsamtes
hat der Arbeitslose seine Eigenbemühungen nachzuwei-
sen, wenn er rechtzeitig auf die Nachweispflicht hingewie-

sen worden ist.

                           § 120

             Sonderfälle der Verfügbarkeit

   (1) Nimmt der Arbeitslose an einer Trainingsmaßnahme
oder an einer Berufsfindung oder Arbeitserprobung im
Sinne des Rechts der beruflichen Rehabilitation teil, leistet
er vorübergehend zur Verhütung oder Beseitigung öffent-
licher Notstände Dienste, die nicht auf einem Arbeitsver-
hältnis beruhen, übt er eine freie Arbeit im Sinne des Arti-
kels 293 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Straf-
gesetzbuch oder auf Grund einer Anordnung im Gnaden-
wege aus oder erbringt er gemeinnützige Leistungen oder

Arbeitsleistungen nach den in Artikel 293 Abs. 3 des Ein-
führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch genannten Vor-
schriften oder auf Grund deren entsprechender Anwen-
dung, so schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus.
   (2) Ist der Arbeitslose Schüler oder Student einer Schu-
le, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte, so wird
vermutet, daß er nur versicherungsfreie Beschäftigungen
ausüben kann. Die Vermutung ist widerlegt, wenn der
Arbeitslose darlegt und nachweist, daß der Ausbildungs-

gang die Ausübung einer versicherungspflichtigen Be-
schäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den
Ausbildungs-, und Prüfungsbestimmungen vorgeschrie-             •
benen Anforderungen zuläßt.
BGBl. 1997, Seite 626 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 626
                          § 121

             Zumutbare Beschäftigungen

  (1) Einern Arbeitslosen sind alle seiner Arbeitsfähigkeit
entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allge-
meine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit
einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.
  (2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung
einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn
die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in
Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über
Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des
Arbeitsschutzes verstößt.

   (3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäfti-
gung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar,
wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich nied-
riger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes
zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei
Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr
als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um
mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumut-
bar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem
Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar,
wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter
Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammen-
hängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeits-
losengeld.

  (4) Aus personenbezogenen Gründen ist einem Arbei~s-
losen eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die
täglichen Pendelzeiten zwischen seiner Wohnung und der
Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnis-
mäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im

Regelfall Pendelzeiten von insgesamt drei Stunden bei

einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendel-

zeiten von zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von
sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer
Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pen-
delzeiten üblich, bilden diese den Maßstab.
   (5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzu-
mutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrenn-
te Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der
Beschäftigungen gehört, für die der Arbeitnehmer ausge-
bildet ist oder die er bisher ausgeübt hat.

                          § 122
            Persönliche Arbeitslosmeldung

  (1) Der Arbeitslose hat sich persönlich beim zuständigen

Arbeitsamt arbeitslos zu melden. Eine Meldung ist auch
zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten,
der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der näch-
sten zwei Monate zu erwarten ist.
  (2) Die Wirkung der Meldung erlischt
1. bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der
   Arbeitslosigkeit,

2. mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbständigen
   Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienan-
   gehöriger, wenn der Arbeitslose diese dem Arbeitsamt
   nicht unverzüglich mitgeteilt hat, sowie
3. mit Ablauf eines Zeitraumes von drei Monaten nach der
   letzten persönlichen Meldung des Arbeitslosen beim
   zuständigen Arbeitsamt, wenn der Arbeitslose die Mel-
   dung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes erneuert.

   (3) Ist das zuständige Arbeitsamt an einem Tag, an dem
der Arbeitslose sich persönlich arbeitslos melden will,

nicht dienstbereit, so wirkt eine persönliche Meldung an
dem nächsten Tag, an dem das Arbeitsamt dienstbereit
ist, auf den Tag zurück, an dem das Arbeitsamt nicht
dienstbereit war.

                           §123
                    Anwartschaftszeit

  Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist
mindestens zwölf Monate, als Saisonarbeitnehmer minde-
stens sechs Monate, in einem Versicherungspflichtver-
hältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an
dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeits-
losenhilfe wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist,
dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

                           § 124

                       RalJmenfrist
  (1) Die Rahmenfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit
dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzun-
gen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

  (2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene
Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwart-
schaftszeit erfüllt hatte.

  (3) In die Rahmenfrist werden nicht eingerechnet
1. Zeiten der Pflege eines Angehörigen, der Anspruch auf
   Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflege-
   versicherung hat,

2. Zeiten der Betreuung und Erziehung eines Kindes des

   Arbeitslosen, das das dritte Lebensjahr noch nicht voll-

   endet hat,

3. Zeiten einer selbständigen Tätigkeit,
4. Zeiten, in denen der Arbeitslose Unterhaltsgeld nach
   diesem Buch bezogen oder nur wegen des Vorrangs
   anderer Leistungen nicht bezogen hat,
5. Zeiten, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilita-
   tionsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördem-
   den Maßnahme bezogen hat.

Die Rahmenfrist endet im Falle der Nummern 3 bis 5 spä-
testens nach fünf Jahren seit ihrem Beginn.

                       Zweiter Trtel

        Sonderformen des Arbeitslosengeldes

                           §125
           Minderung der Leistungsfähigkeit
   (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer allein
deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als
sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit ver-
sicherungspflichtige Beschäftigungen nicht unter den
Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in
Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichti-
gung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind,
wenn weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit
im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt
worden ist. Die Feststellung, ob Berufsunfähigkeit oder
Erwerbsunfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger
der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich der Lei-
BGBl. 1997, Seite 627 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 627
stungsgeminderte wegen gesundheitlicher Einschränkun-
gen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Mel-
dung durch einen Vertreter erfolgen. Der Leistungsgemin-
derte hat sich unverzüglich persönlich beim Arbeitsamt zu
melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen

ist.
   (2) Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen unverzüglich
auffordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Maß-
nahmen zur Rehabilitation oder zur beruflichen Eingliede-
rung Behinderter zu stellen. Stellt der Arbeitslose diesen
Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf
Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt der Arbeitslose den
Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom
Tage nach Ablauf der Frist an bis zum Tage, an dem der
Arbeitslose einen Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilita-
tion oder zur beruflichen Eingliederung Behinderter oder
einen Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder
Erwerbsunfähigkeit stellt.

   (3) Wird dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetz-
lichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur
Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen
Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit zuerkannt,
steht der Bundesanstalt ein Erstattungsanspruch entspre-
chend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1
mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder einen

Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes

dieses insoweit zu erstatten.

                           §126
     Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

  (1) Wird ein Arbeitsloser während des Bezugs von
Arbeitslosengeld infolge Krankheit arbeitsunfähig, ohne
daß ihn ein Verschulden trifft, oder wird er während des
Bezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkas-

se stationär behandelt, verliert er dadurch nicht den
Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsun-
fähigkeit oder stationären Behandlung bis zur Dauer von
sechs Wochen (Leistungsfortzahlung). Als unverschuldet

im Sinne des Satzes 1 gilt auch eine Arbeitsunfähigkeit,
die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation durch
einen Arzt oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der
Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch

der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft inner-
halb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen
Arzt abgebrochen wird, die Schwangere den Abbruch ver-
langt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewie-
sen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Ein-
griff von einer anerkannten Beratungsstelle beraten lassen
hat.      '

  (2) Eine Leistungsfortzahlung erfolgt auch im Falle einer
nach ärztlichem Zeugnis erforderlichen Beaufsichtigung,
Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes des
Arbeitslosen bis zur Dauer von zehn, bei alleinerziehenden
Arbeitslosen bis zur Dauer von 20 Tagen für jedes Kind in
jedem Kalenderjahr, wenn eine andere im Haushalt des
Arbeitslosen lebende Person diese Aufgabe nicht über-
nehmen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch

nicht vollendet hat. Arbeitslosengeld wird jedoch für nicht

mehr als 25, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr

als 50 Tage in jedem Kalenderjahr fortgezahlt.

  (3) Die Vorschriften des Fünften Buches, die bei Fort-
zahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber im

Krankheitsfall sowie bei Zahlung von Krankengeld im Falle
der Erkrankung eines Kindes anzuwenden sind, gelten
entsprechend.

                        Dritter Titel

                     Anspruchsdauer

                           § 127
                        Grundsatz

  (1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld rich-
tet sich
1. nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse
   innerhalb der um vier Jahre erweiterten Rahmenfrist
   und

2. dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entste-
   hung des Anspruchs vollendet hat.

Die Vorschriften des Ersten Titels zum Ausschluß von Zei-
ten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Be-
grenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene
Rahmenfrist gelten entsprechend.
  (2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
beträgt

  nach Versicherungspflicht-     und nach

    verhältnissen mit einer     Vollendung    .. Monate
     Dauervoninsgesamt            des ...
   mindestens ... Monaten      Lebensjahres

             12                                   6
             16                                   8

             20                                  10
             24                                  12
                                    45.          14
             28

             32                     45.          16
             36                     45.          18

             40                     47.          20

             44                     47.          22
             48                     52.          24

             52                     52.          26

             56                     57.          28
             60                     57.          30

             64                     57.          32

  (3) Für einen Anspruch auf Grund einer Beschäftigung
als Saisonarbeitnehmer beträgt die Dauer des Anspruchs

1. nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer
   Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten drei
   Monate und
2. nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer
   Dauer von insgesamt mindestens acht Monaten vier
   Monate.

  (4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die

Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs

erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des

erloschenen Anspruchs noch nicht sieben Jahre verstri-
chen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem
Lebensalter des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.
BGBl. 1997, Seite 628 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 628
                           § 128
            Minderung der Anspruchsdauer

  (1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld min-

dert sich um
1. die Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf Arbeits-
   losengeld erfüllt worden ist,

2. jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein
   Anspruch auf Teilarbeitslosengeld innerhalb der letzten
   zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs erfüllt
   worden ist,
3. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsab-
   lehnung, Ablehnung oder Abbruchs einer beruflichen
   Eingliederungsmaßnahme,
4. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeits-
   aufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen
   mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer,
   die dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Vor-
   aussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld

   nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet,

   zusteht,

5. die Anzahl von Tagen einer Säumniszeit, höchstens um
   acht Wochen,
6. die Anzahl von Tagen, für die dem Arbeitslosen das
   Arbeitslosengeld wegen fehlender Mitwirkung (§ 66
   Erstes Buch) oder wegen Nichtbefolgen einer Auffor-
   derung zur Hinterlegung des Sozialversicherungsaus-
   weises (§ 100 Abs. 1 Satz 4 Viertes Buch) versagt oder
   entzogen worden ist,
7. die Anzahl von Tagen der Beschäftigungslosigkeit
   nach der Erfüllung der Voraussetzungen für den
   Anspruch auf Arbeitslosengeld, an denen der Arbeits-
   lose nicht arbeitsbereit ist, ohne für sein Verhalten
   einen wichtigen Grund zu haben,
8. die Anzahl von Tagen, für die Unterhaltsgeld auf Grund
   einer vorläufigen Entscheidung zu Unrecht, bezogen
   worden, aber nach§ 328 Abs. 3 Satz 3 nicht zu erstat-
   ten ist.

   (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und 7 mindert sich

die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld höchstens

um vier Wochen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4

entfällt die Minderung bei Sperrzeiten wegen Abbruchs

einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder wegen
Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit
begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den
Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurück-

liegt.

                       Vierter Titel

             Höhe des Arbeitslosengeldes

                           § 129
                        Grundsatz

  Das Arbeitslosengeld beträgt

1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des
   § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes
   haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegatte minde-
   stens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des
   Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten
   unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und

   nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Lei-
   stungssatz),
2. für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner

   Leistungssatz)

des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das
sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im
Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).

                           §130
                 Bemessungszeitraum
  (1) Der Bemessungszeitraum umfaßt die Entgeltabrech-
nungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor der Ent-
stehung .des Anspruches, in denen Versicherungspflicht
bestand, enthalten sind und beim Ausscheiden des
Arbeitslosen aus dem letzten Versicherungspflichtverhält-
nis vor der Entstehung des Anspruches abgerechnet
waren.

  (2) Enthält der Bemessungszeitraum weniger als 39 Wo-

chen mit Anspruch auf Entgelt, so verlängert er sich um

weitere Entgeltabrechnungszeiträume, bis 39 Wochen mit
Anspruch auf Entgelt erreicht sind. Eine Woche, in der
nicht für alle Tage Entgelt beansprucht werden kann, ist
mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis dieser
Tage zu den Tagen entspricht, für die Entgelt in einer voll-
en Woche beansprucht werden kann.
  (3) Bei Saisonarbeitnehmern treten an die Stelle der in
Absatz 1 genannten 52 Wochen 26 Wochen und an die
Stelle der in Absatz 2 genannten 39 Wochen 20 Wochen.

                           § 131

         Bemessungszeitraum in Sonderfällen
  (1) Wäre es mit Rücksicht auf die berufliche Tätigkeit,
die der Arbeitslose in den letzten zwei Jahren vor der
Arbeitslosmeldung überwiegend ausgeübt hat, unbillig
hart, von dem Entgelt des Arbeitslosen im Bemessungs-
zeitraum auszugehen oder umfaßt der Bemessungszeit-
raum Zeiten des Wehrdienstes oder des Zivildienstes, ist

der Bemessungszeitraum auf die letzten zwei Jahre vor

der Arbeitslosmeldung zu erweitern, wenn der Arbeitslose

dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen

Unt~rlagen vorlegt.

  (2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes blei-
ben Zeiten außer Betracht, in denen

1. der Arbeitslose Erziehungsgeld bezogen oder nur

   wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht
   bezogen hat, soweit wegen der Betreuung oder Erzie-
   hung eines Kindes das Arbeitsentgelt oder die durch-
   schnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
   gemindert war oder
2. die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ar-
   beitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur
   vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durch-
   schnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleich-

   baren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stun-
   den wöchentlich, vermindert war, wenn der Arbeitslose
   Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit inner-
   halb der letzten dreieinhaJb Jahre vor der Entstehung
   des Anspruchs während eines sechs Monate umfas-
   senden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt
   hat.
BGBl. 1997, Seite 629 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 629
                          § 132

                  Bemessungsentgelt

  (1) Bemessungsentgelt ist das im Bemessungszeitraum
durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt, das
der Erhebung der Beiträge nach diesem Buch zugrunde
lag.
  (2) Für die Berechnung des Bemessungsentgelts ist
das Entgelt im Bemessungszeitraum durch die Zahl der
Wochen zu teilen, für die es gezahlt worden ist. Eine
Woche, in der nicht für alle Tage Entgelt beansprucht
werden konnte, ist mit dem Teil zu berücksichtigen, der

dem Verhältnis dieser Tage zu den Tagen entspricht, für

die Entgelt in einer vollen Woche beansprucht werden

konnte.

  (3) Das Bemessungsentgelt ist auf den nächsten durch
zehn teilbaren Deutsche-Mark-Betrag zu runden.

                          § 133

         Sonderfälle des Bemessungsentgelts

  (1) Hat der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre
vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe bezogen, ist Bemessungsentgelt minde-
stens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld oder
die Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden ist. Zwi-
schenzeitliche Anpassungen sind zu berücksichtigen. Das
Arbeitslosengeld darf das Leistungsentgelt, das ohne
Berücksichtigung des Satzes 1 maßgebend wäre, nicht
übersteigen. Wird das Arbeitslosengeld durch das Lei-
stungsentgelt begrenzt, ist ein diesem Leistungsentgelt
entsprechendes Bemessungsentgelt festzusetzen. Ab-
satz 2 gilt entsprechend.

   (2) Kann der Arbeitslose nicht mehr die im Bemessungs-
zeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl
von Arbeitsstunden leisten, weil er tatsächlich oder recht-
lich gebunden oder sein Leistungsvermögen einge-
schränkt ist, vermindert sich das Bemessungsentgelt für
die Zeit, während der die Bindungen vorliegen oder das
Leistungsvermögen eingeschränkt ist, entsprechend dem
Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitsstunden, die der Arbeitslose künftig
leisten kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die
Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeit-
raum. Kann für Zeiten eines Versicherungspflichtverhält-
nisses im Bemessungszeitraum eine Arbeitszeit nicht
zugeordnet werden, ist insoweit die tarifliche regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die bei Entstehung
des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst gilt.
Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben un-
berücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach den Vor-
schriften des Zweiten Titels bei Minderung der Leistungs-
fähigkeit geleistet wird.

   (3) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens

39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt, bei Saisonarbeit-

nehmern von 20 Wochen mit Anspruch auf Entgelt, inner-

halb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des

Anspruchs nicht festgestellt werden, ist Bemessungs-
entgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäf-
tigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemü-
hungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken
hat.

                           § 134

 Entgelt bei versicherungspflichtiger Beschäftigung
  (1) Für Zeiten einer Beschäftigung ist als Entgelt nur das
beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das
der Arbeitslose erzielt hat. Arbeitsentgelte, auf die der
Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungs-
verhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie
zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des
Arbeitgebers nicht zugeflossen sind. Außer Betracht blei-
ben
1. Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt werden,

2. Arbeitsentgelte, die der Arbeitslose wegen der Beendi-

   gung des Arbeitsverhältnisses erhält oder die im Hin-

   blick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind.

  (2) Als Entgelt ist zugrunde zu legen,

1. für Zeiten einer Beschäftigung bei dem Ehegatten oder
   einem Verwandten in gerader Linie das Arbeitsentgelt
   aus der Beschäftigung, höchstens das Arbeitsentgelt,
   das familienfremde Arbeitnehmer bei gleichartiger
   Beschäftigung gewöhnlich erhalten,

2. für Zeiten einer Beschäftigung zur Berufsausbildung,
   wenn der Arbeitslose die Abschlußprüfung bestanden
   hat, die Hälfte des tariflichen Arbeitsentgelts derjeni-
   gen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermitt-
   lungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie
   zu erstrecken hat, mindestens das Arbeitsentgelt der
   Beschäftigung zur Berufsausbildung,
3. für Zeiten, in denen der Arbeitslose Kurzarbeitergeld
   oder eine Winterausfallgeld-Vorausleistung (§ 211
   Abs. 3) bezogen hat, das Arbeitsentgelt, das der
   Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehr-
   arbeit erzielt hätte,

4. für Zeiten einer Beschäftigung zur Berufsausbildung
   mit Leistung von Unterhaltsgeld nach diesem Buch
   das Arbeitsentgelt, nach dem das Unterhaltsgeld
   bemessen worden ist, mindestens das Arbeitsentgelt
   der Beschäftigung zur Berufsausbildung,
5. für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne der Vor-
   schrift über das Teilunterhaltsgeld, neben der Teilun-
   terhaltsgeld geleistet worden ist, zusätzlich zum
   Arbeitsentgelt der Beschäftigung das Arbeitsentgelt,
   nach dem das Teilunterhaltsgeld zuletzt bemessen
   worden ist,                    ·

6. für Zeiten einer Beschäftigung zur Berufsausbildung
   mit Anspruch auf Übergangsgeld wegen einer berufs-
   fördernden Maßnahme zur Rehabilitation oder wegen
   einer Maßnahme zur Förderung der beruflichen Einglie-
   derung Behinderter das Arbeitsentgelt, nach dem das
   Übergangsgeld zuletzt bemessen worden ist, minde-
   stens das Arbeitsentgelt der Beschäftigung zur Berufs-
   ausbildung,
7. für Zeiten, für die dem Arbeitslosen eine Teilrente
   wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung

   oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art

   zuerkannt ist, das Arbeitsentgelt aus der Beschäfti-

   gung, höchstens ein Entgelt in Höhe der Hinzuver-

   dienstgrenze und

8. für Zeiten einer Beschäftigung, neben der Teilarbeits-
   losengeld geleistet worden ist, zusätzlich zum Arbeits-
   entgelt der Beschäftigung das Entgelt, nach dem das
   Teilarbeitslosengeld bemessen worden ist.
BGBl. 1997, Seite 630 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 630
                          § 135
                Besonderes Entgelt bei
      sonstigen Versicherungspflichtverhältnissen

  Als Entgelt ist zugrunde zu legen,
1. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht wegen des
   Bezuges von Sozialleistungen bestand, das Entgelt,

   das der Bemessung der Sozialleistungen zugrunde
   gelegt worden ist,

2. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht wegen des

   Bezuges von Krankentagegeld bestand, ein Entgelt in
   Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Jahres-
   arbeitsverdienstgrenze der gesetzlichen Krankenver-
   sicherung für jeden Tag des Bezuges von Kranken-
   tagegeld.

                           § 136

                    Leistungsentgelt

  (1) Leistungsentgelt ist das um die gesetzlichen Entgelt-
abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, ver-
minderte Bemessungsentgelt.

  (2) Entgeltabzüge sind Steuern, die Beiträge zur Sozial-
versicherung und zur Arbeitsförderung sowie die sonsti-
gen gewöhnlich anfallenden Abzüge, die zu Beginn des
Kalenderjahres maßgeblich sind, soweit in Satz 2 Nr. 2
und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist. Dabei ist zu-
grunde zu legen
1. für die Lohnsteuer die Steuer, die sich nach der für den
   Arbeitslosen maßgeblichen Leistungsgruppe ergibt,

2. für die Kirchensteuer die Steuer nach dem im Vorjahr in
   den Ländern geltenden niedrigsten Kirchensteuer-
   Hebesatz,
3. für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
   die Hälfte des gewogenen Mittels der am 1. Juli des
   Vorjahres geltenden allgemeinen Beitragssätze,
4. für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

   die Hälfte des geltenden Beitragssatzes der Renten-
   versicherung der Arbeiter und der Angestellten,

5. für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung die

   Hälfte des geltenden Beitragssatzes,

6. für die Beiträge zur Arbeitsförderung die Hälfte des gel-
   tenden Beitragssatzes,
7. als Geringverdienergrenze die Entgeltgrenze, bis zu
   der der Arbeitgeber zur alleinigen Beitragstragung ver-
   pflichtet ist und

8. als Leistungsbemessungsgrenze die für den Beitrag
   zur Arbeitsförderung geltende Beitragsbemessungs-

   grenze.

  (3) Gewöhnlicher Lohnsteuerabzug ist

1. in Leistungsgruppe A die Steuer nach der allgemeinen
   Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse I ohne
   Kinderfreibetrag,

2. in Leistungsgruppe 8 die Steuer nach der allgemeinen
   Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse I ohne
   Kinderfreibetrag unter Berücksichtigung eines Frei-
   betrages in Höhe des Haushaltsfreibetrages nach § 32

   Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes,

3. in Leistungsgruppe C die Steuer nach der allgemeinen
  · Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse III ohne
    Kinderfreibetrag,

4. in Leistungsgruppe D die Steuer nach der allgemeinen
   Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse V sowie
5. in Leistungsgruppe E die Steuer nach der allgemeinen
   Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse VI.

                          § 137

                   Leistungsgruppe

  (1) Die als gewöhnlicher Abzug zugrunde zu legende
Steuer richtet sich nach der Leistungsgruppe, der der

Arbeitslose zuzuordnen ist.

  (2) Zuzuordnen sind
1. Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohn-
   steuerklasse I oder IV eingetragen ist, der Leistungs-
   gruppe A,
2. Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohn-

   steuerklasse II eingetragen ist, der Leistungsgruppe B,

3. Arbeitnehmer,
   a) auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse III
      eingetragen ist oder

   b) die von ihrem im Ausland lebenden und daher nicht
      unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegat-
      ten nicht dauernd getrennt leben, wenn sie darlegen
      und nachweisen, daß der Arbeitslohn des Ehegat-
      ten weniger als 40 Prozent des Arbeitslohns beider
      Ehegatten beträgt, wobei bei der Bewertung des
      Arbeitslohns des Ehegatten die Einkommensver-
      hältnisse des Wohnsitzstaates zu berücksichtigen
      sind,

   der Leistungsgruppe C,
4. Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohn-
   steuerklasse V eingetragen ist, der Leistungsgruppe D
   sowie
5. Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohn-
   steuerklasse V1 eingetragen ist, weil sie noch aus
   einem weiteren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen,
   der Leistungsgruppe E.

   (3) Die Zuordnung richtet sich nach der Lohnsteuer-
klasse, die zu Beginn des Kalenderjahres, in dem der

Anspruch entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte des

Arbeitslosen eingetragen war. Spätere Änderungen der
eingetragenen Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des
Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzun-
gen für die Änderung vorlagen. Das gleiche gilt, wenn auf
der für spätere Kalenderjahre ausgestellten Lohnsteuer-
karte eine andere Lohnsteuerklasse eingetragen wird.

  (4) Haben Ehegatten die Lohnsteuerklassen gewech-
selt, so werden die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen
von dem Tage an berücksichtigt, an dem sie wirksam

werden, wenn

1. die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen dem Ver-
   hältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehe-
   gatten entsprechen oder

2. sich auf Grund der neu eingetragenen Lohnsteuerklas-
   sen ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist, als
   das Arbeitslosengeld, das sich ohne den Wechsel der
   Lohnsteuerklassen ergäbe.

Ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den Anspruch auf

eine lohnsteuerfrele Entgeltersatzleistung begründet,
bleibt bei der Beurteilung des Verhältnisses der monat-
lichen Arbeitsentgelte außer Betracht. Absatz 3 Satz 3 gilt
entsprechend.
BGBl. 1997, Seite 631 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 631
                           § 138

                       Anpassung

  (1) Das Bemessungsentgelt, das sich vor der Rundung
ergibt, wird jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem
Ende des Bemessungszeitraumes (Anpassungstag) ent-
sprechend der Veränderung der Bruttolohn- und -gehalt-
summe je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer
vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr an
die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepaßt. Ist
das Bemessungsentgelt nach dem tariflichen Arbeitsent-
gelt derjenigen Beschäftigung bemessen worden, auf die
sich die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in
erster Linie erstrecken, ist Anpassungstag der Tag, der
dem Zeitraum vorausgeht, für den das Arbeitslosengeld
bemessen worden ist.
  (2) Der Anpassungsfaktor errechnet sich, indem die
Bruttolohn- und -gehaltsumme je durchschnittlich be-
schäftigten Arbeitnehmer für das vergangene Kalender-
jahr durch die Bruttolohn- und -gehaltsumme für das vor-
vergangene Kalenderjahr geteilt wird; § 68 Abs. 4 und
§ 121 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches gelten entspre-
chend.
  (3) Eine Minderung des Arbeitslosengeldes infolge einer
Erhöhung des Bemessungsentgelts ist ausgeschlossen.

                           § 139

               Berechnung und Leistung

   Das Arbeitslosengeld wird für die Woche berechnet und
für Kalendertage geleistet. Auf jeden Kalendertag entfällt
ein Siebtel des wöchentlichen Arbeitslosengeldes.

                       fünfter Titel
          zusammentreffen des Anspruchs
mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs

                           § 140

            Anrechnung von Entlassungs-

      entschädigungen auf das Arbeitslosengeld

  (1) Eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Lei-
stung (Entlassungsentschädigung), die der Arbeitslose
wegen der Beendigung des Arbeits- oder Beschäfti-
gungsverhältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat,
wird auf die Hälfte des Arbeitslosengeldes angerechnet,
soweit sie den Freibetrag überschreitet. Leistungen, die
der Arbeitgeber für den Arbeitslosen, dessen Arbeitsver-
hältnis frühestens mit Vollendung des 55. Lebensjahres
beendet wird, unmittelbar für dessen Rentenversicherung
zum Ausgleich von Rentenminderungen bei vorzeitiger
Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters aufwendet,
bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt entsprechend für
Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung.

  (2) Der Freibetrag der Entlassungsentschädigung
beträgt 25 Prozent, bei Arbeitnehmern, die bei Beendi-
gung des Beschäftigungsverhältnisses das 50. Lebens-
jahr vollendet haben, 35 Prozent. Er erhöht sich für je fünf
Jahre des Bestandes des Beschäftigungsverhältnisses
nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Arbeitnehmers
um je fünf Prozentpunkte.

   (3) Eine Anrechnung erfolgt nicht, wenn der Anspruch
auf Arbeitslosengeld auf einer Anwartschaftszeit von

mindestens zwölf Monaten beruht, die insgesamt nach
der Beendigung des für die Entlassungsentschädigung
maßgeblichen Beschäftigungsverhältnisses .erfüllt wor-
den ist. Dies gilt nicht, wenn die Anwartschaftszeit ganz
oder teilweise durch Zeiten einer Beschäftigung bei
dem Arbeitgeber, der die Entlassungsentschädigung zu
leisten hat, erfüllt worden ist. Konzernunternehmen im
Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Arbeit-
geber. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Be-
schäftigung bei dem Arbeitgeber, der die Entlassungsent-
schädigung zu leisten hat, frühestens zwölf Monate nach
der Beendigung des für die Entlassungsentschädigung
maßgeblichen Beschäftigungsverhältnisses aufgenom-
men worden ist.
  (4) Soweit der Arbeitslose •die Entlassungsentschädi-
gung tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld
ohne Anrechnung der Entlassungsentschädigung gelei-
stet. Der Anspruch des Arbeitslosen gegen den zur Lei-
stung der Entlassungsentschädigung Verpflichteten geht
nach § 115 des Zehnten Buches auf die Bundesanstalt
über, soweit sie das Arbeitslosengeld ohne Anrechnung
erbracht hat. Hat der Verpflichtete die Entlassungsent-
schädigung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender
Wirkung an den Arbeitslosen oder an einen Dritten
gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses

insoweit zu erstatten.

                          § 141

          Anrechnung von Nebeneinkommen

   (1) Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm
Arbeitslosengeld zusteht, eine geringfügige Beschäfti-
gung aus, ist das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung
nach Abzug der Steuern und der Werbungskosten sowie
eines Freibetrages in Höhe von 20 Prozent des monat-
lichen Arbeitslosengeldes, mindestens aber von einem
Vierzehntel der Bezugsgröße auf das Arbeitslosengeld für
den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt

wird, anzurechnen. Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt

werden, bleiben außer Betracht.

  (2) Hat der Arbeitslose während des Bemessungszeit-
raumes eine geringfügige Beschäftigung mindestens drei
Monate lang ausgeübt, so bleiben abweichend von Ab-
satz 1 Arbeitsentgelte anrechnungsfrei, soweit sie zusam-
men mit dem der Bemessung des Arbeitslosengeldes
zugrunde liegenden Entgelt das im Bemessungszeitraum
aus diesen Beschäftigungen durchschnittlich im Monat
erzielte Entgelt nicht übersteigen.

  (3) Für geringfügige selbständige Tätigkeiten und Tätig-
keiten als mithelfender Familienangehöriger gelten die Ab-
sätze 1 und 2 entsprechend.

  (4) Übt der Arbeitslose eine mehr als geringfügige
selbständige Tätigkeit aus, die seine Beschäftigungslosig-
keit nicht ausschließt, bleibt Arbeitseinkommen anrech-
nungsfrei, soweit es zusammen mit dem der Bemessung
des Arbeitslosengeldes zugrunde liegenden Entgelt das
im Bemessungszeitraum aus diesen Beschäftigungen und
Tätigkeiten durchschnittlich im Monat erzielte Gesamtein-
kommen nicht übersteigt.
BGBl. 1997, Seite 632 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 632
                           §142

 Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen

   (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der
Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf eine der

folgenden Leistungen zuerkannt ist:

1. Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose oder Unter-
   haJtsgeld,
2. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletzten-
   geld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld nach diesem
   oder einem anderen Gesetz oder Sonderunterstützung
   nach dem Mutterschutzgesetz,

3. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen
   Rentenversicherung oder

4. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

   oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche
   Leistungen öffentlich-rechtlicher Art.
  (2) Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch

1. im Falle der Nummer 3 vom Beginn der laufenden Zah-

   lung der Rente an und

2. im Falle der Nummer 4
   a) mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Erfül-

anspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für
die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum

beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begrün-
denden Arbeitsverhältnisses.

  (3) Soweit der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2

genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115
des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das
Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der
Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber
die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz
des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den
Arbeitslosen oder an einen Dritten gezahlt, hat der Bezie-
her des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

                            § 144

          Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit

  (1) Hat der Arbeitslose
1. das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein
   arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlaß für die Lösung

   des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und hat er

   dadurch vorsätzlich oder grobfahrlässig die Arbeits-
   losigkeit herbeigeführt (Sperrzeit wegen Arbeitsauf-
   gabe),
      lung der Voraussetzungen für den Anspruch auf · 2. trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom
      Arbeitslosengeld, wenn dem Arbeitslosen für die     Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und
      letzten sechs Monate einer versicherungspflichti-   der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht
      gen Beschäftigung eine Teilrente oder eine ähnliche angenommen oder nicht angetreten (Sperrzeit wegen
      Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist,  Arbeitsablehnung),
   b) nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn
      die Leistung auch während einer Beschäftigung
      und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsent-
      gelts gewährt wir~.
  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen vergleich-
baren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein
ausländischer Träger zuerkannt hat.
  (4) Dem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 steht eine Invalidenrente,
Bergmannsinvalidenrente oder Invalidenrente für Behin-
derte nach Artikel 2 des Renten-Überleitungsgesetzes
gleich, wenn der zuständige Träger der gesetzlichen Ren-
tenversicherung Erwerbsunfähigkeit festgestellt hat. Hat
der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversiche-

rung weder Erwerbsunfähigkeit noch Berufsunfähigkeit

festgestellt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld

abweichend von Absatz 1 zu dem Teil, um den der für das

Arbeitslosengeld des Arbeitslosen maßgebliche Prozent-

satz den Satz von 100 unterschreitet.

  (5) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht auch

während der Zeit, für die der Arbeitslose wegen seines

Ausscheidens aus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld

oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers minde-

stens in Höhe von 65 Prozent des Bemessungsentgelts
bezieht.

                           §143
                Ruhen des Anspruchs
       bei Arbeitsentgelt und Urlaul1sabgeltung

  (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der

Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu

beanspruchen hat.
  (2) Hat der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeits-
verhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu be-
3. sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert,
   an einer Trainingsmaßnahme oder einer Maßnahme zur
   beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer
   Maßnahme zur beruflichen Eingliederung Behinderter
   teilzunehmen (Sperrzeit wegen Ablehnung einer beruf-
   lichen Eingliederungsmaßnahme), oder
4. die Teilnahme an einer in Nummer 3 genannten Maß-
   nahme abgebrochen oder durch maßnahmewidriges
   Verhalten Anlaß für den Ausschluß aus einer dieser
   Maßnahmen gegeben (Sperrzeit wegen Abbruchs
   einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben,
so tritt eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein.

  (2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereig-

nis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in

eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit.

Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeits-

losengeld.

  (3) Würde eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den

Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maß-

gebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten, so

umfaßt die Sperrzeit sechs Wochen. Die Sperrzeit umfaßt

drei Wochen

1. im Falle einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe oder
   wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungs-
   maßnahme, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Maß-
   nahme innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereig-
   nis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit
   geendet hätte,

2. im Falle einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung oder

   wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungs-
   maßnahme, wenn der Arbeitslose eine bis zu sechs
   Wochen befristete Arbeit oder Maßnahme nicht an-
   genommen oder nicht angetreten hat.
BGBl. 1997, Seite 633 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 633
                          § 145

        Ruhen des Anspruchs bei Säumniszeit

   (1) Kommt der Arbeitslose einer Aufforderung des
Arbeitsamts, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder
psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (all-
gemeine Meldepflicht) trotz Belehrung über die Rechts-
folgen ohne wichtigen Grund nicht nach, so ruht der
Anspruch auf Arbeitslosengeld während einer Säumnis-
zeit von zwei Wochen, die mit dem Tag nach dem Melde-
versäumnis beginnt.
  (2) Versäumt der Arbeitslose innerhalb einer Säumnis-
zeit nach Absatz 1 von zwei Wochen einen weiteren
Meldetermin trotz Belehrung über die Rechtsfolgen und
ohne wichtigen Grund, so verlängert sich die Säumniszeit
nach Absatz 1 bis zur persönlichen Meldung des Arbeits-
tosen beim Arbeitsamt, mindestens um vier Wochen.
   (3) Würde die Dauer einer Säumniszeit von zwei
Wochen nach Absatz 1 oder die Verlängerung dieser
Säumniszeit nach Absatz 2 nach den für den Eintritt oder
für die Verlängerung der Säumniszeit maßgebenden Tat-
sachen für den Arbeitslosen eine besondere Härte bedeu-
ten, so umfaßt die Säumniszeit im Falle des Absatzes 1
eine Woche, im Falle des Absatzes 2 längstens vier
Wochen.

                          § 146

               Ruhen bei Arbeitskämpfen

  (1) Durch die Leistung von Arbeitslosengeld darf nicht in
Arbeitskämpfe eingegriffen werden. Ein Eingriff in den
Arbeitskampf liegt nicht vor, wenn Arbeitslosengeld

Arbeitslosen geleistet wird, die zuletzt in einem Betrieb
beschäftigt waren, der nicht dem fachlichen Geltungs-
bereich des umkämpften Tarifvertrags zuzuordnen ist.
   (2) Ist der Arbeitnehmer durch Beteiligung an einem
inländischen Arbeitskampf arbeitslos geworden, so ruht
der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Beendigung
des Arbeitskampfes.
   (3) Ist der Arbeitnehmer durch einen inländischen
Arbeitskampf, an dem er nicht beteiligt ist, arbeitslos
geworden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis
zur Beendigung des Arbeitskampfes nur, wenn der Be-
trieb, in dem der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war,
1. dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des
   umkämpften Tarifvertrages zuzuordnen ist oder

2. nicht dem räumlichen, aber dem fachlichen Geltungs-

   bereich des umkämpften Tarifvertrages zuzuordnen ist

   und im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags,
   dem der Betrieb zuzuordnen ist,

   a) eine Forderung erhoben worden ist, die einer

      Hauptforderung des Arbeitskampfes nach Art und
      Umfang gleich ist, ohne mit ihr übereinstimmen zu
      müssen, und
   b) das Arbeitskampfergebnis aller Voraussicht nach in
      dem räumlichen Geltungsbereich des nicht um-
      kämpften Tarifvertrages im wesentlichen übernom-
      men wird.

Eine Forderung ist erhoben, wenn sie von der zur Ent-
scheidung berufenen Stelle beschlossen worden ist oder
auf Grund des Verhaltens der Tarifvertragspartei im
Zusammenhang mit dem angestrebten Abschluß des
Tarifvertrags als beschlossen anzusehen ist. Der An-

spruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Satz 1 nur, wenn
die umkämpften oder geforderten Arbeitsbedingungen

nach Abschluß eines entsprechenden Tarifvertrages für
den Arbeitnehmer gelten oder auf ihn angewendet
würden.
  (4) Ist bei einem Arbeitskampf das Ruhen des
Anspruchs nach Absatz 3 für eine bestimmte Gruppe von
Arbeitnehmern ausnahmsweise nicht gerechtfertigt, so
kann der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes
bestimmen, daß ihnen Arbeitslosengeld zu leisten ist.
Erstrecken sich die Auswirkungen eines Arbeitskampfes
über den Bezirk eines Landesarbeitsamtes hinaus, so ent-
scheidet der Verwaltungsrat. Dieser kann auch in Fällen
des Satzes 1 die Entscheidung an sich ziehen.
  (5) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach
Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b erfüllt sind, trifft
der Neutralitätsausschuß (§ 393). Er hat vor seiner Ent-
scheidung den Fachspitzenverbänden der am Arbeits-
kampf beteiligten Tarifvertragsparteien Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
  (6) Die Fachspitzenverbände der am Arbeitskampf
beteiligten Tarifvertragsparteien können durch Klage die
Aufhebung der Entscheidung des Neutralitätsausschus-
ses nach Absatz 5 und eine andere Feststellung begehren.
Die Klage ist gegen die Bundesanstalt zu richten. Ein Vor-
verfahren findet nicht statt. Über die Klage entscheidet
das Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechtszug.
Das Verfahren ist vorrangig zu erledigen. Auf Antrag eines

Fachspitzenverbandes kann das Bundessozialgericht
eine einstweilige Anordnung erlassen.

                      Sechster Titel

                Erlöschen des Anspruchs

                           § 147
                Erlöschen des Anspruchs

  (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt
1. mit der Entstehung eines neuen Anspruchs,
2. wenn der Arbeitslose nach der Entstehung des
   Anspruchs Anlaß für den Eintritt von Sperrzeiten mit
   einer Dauer von insgesamt mindestens 24 Wochen
   gegeben hat, der Arbeitslose über den Eintritt der
   Sperrzeiten nach Entstehung des Anspruchs schrift-
   liche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen
   des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von ins-

   gesamt mindestens 24 Wochen hingewiesen worden

   ist.

   (2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr
geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung

vier Jahre verstrichen sind.

                       Siebter Titel
          Erstattungspflichten für Arbeitgeber

                           § 148

       Erstattungspflicht bei Konkurrenzklausel

  (1) Ist der Arbeitslose durch eine Vereinbarung mit dem
bisherigen Arbeitgeber in seiner beruflichen Tätigkeit
als Arbeitnehmer beschränkt, so erstattet der bisherige
Arbeitgeber der Bundesanstalt vierteljährlich das Arbeits-
BGBl. 1997, Seite 634 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 634
losengeld, das dem Arbeitslosen für die Zeit gezahlt wor-
den ist, in der diese Beschränkung besteht. Das Arbeits-
losengeld, das der Arbeitgeber erstattet, muß sich der
Arbeitnehmer wie Arbeitsentgelt auf die Entschädigung
für die Wettbewerbsbeschränkung anrechnen lassen.
   (2) Die Verpflichtung zur Erstattung des Arbeitslosen-
geldes schließt die auf diese Leistung entfallenden Bei-
träge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ein.

                            § 149
          Wirkung von Widerspruch und Klage

  (1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen auf

Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber

haben keine aufschiebende Wirkung.

  (2) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die auf-

schiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der
Antrag ist schon vor Klageerhebung zulässig. Ist der Ver-
waltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon voll-
zogen oder befolgt worden, so kann das Gericht die Auf-
hebung der Vollziehung anordnen. Die Anordnung der auf-
schiebenden Wirkung oder die Aufhebung der sofortigen
Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet
werden. Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse
über Anträge nach Satz 1 jederzeit ändern oder aufheben.
Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung
wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne
Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantra-
gen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entschei-
den.

                         Achter Titel

                    Teilarbeitslosengeld

                            § 150
                    Teilarbeitslosengeld

 (1) Anspruch auf Teilarbeitslosengeld hat ein Arbeitneh-
mer, der
1. teilarbeitslos ist,

2. sich teilarbeitslos gemeldet und
3. die Anwartschaftszeit für Teilarbeitslosengeld erfüllt
   hat.

  (2) Für das Teilarbeitslosengeld gelten die Vorschriften
über das Arbeitslosengeld und für Empfänger dieser Lei-
stung entsprechend, soweit sich aus den Besonderheiten
des Teilarbeitslosengeldes nichts anderes ergibt, mit fol-
genden Maßgaben:

1. Teilarbeitslos ist, wer eine versicherungspflichtige Be-
   schäftigung verloren hat, die er neben einer weiteren
   versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat,
   und eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht.
2. Die Anwartschaftszeit für das Teilarbeitslosengeld hat
   erfüllt, wer in der Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist
   von zwei Jahren neben der weiterhin ausgeübten ver-
   sicherungspflichtigen Beschäftigung mindestens zwölf
   Monate eine weitere versicherungspflichtige Beschäf-
   tigung ausgeübt hat. Für die Teilarbeitslosengeld-Rah-
   menfrist gelten die Regelungen zum Arbeitslosengeld
   über die Rahmenfrist entsprechend.

3. Die Dauer des Anspruchs auf Teilarbeitslosengeld
   beträgt sechs Monate.

4. Für die Zuordnung zur Leistungsgruppe ist die Lohn-
   steuerklasse _maßgebend, die auf der Lohnsteuerkarte
   für das Beschäftigungsverhältnis, das den Anspruch
   auf Teilarbeitslosengeld begründet, zuletzt eingetra-
   gen war.
5. Der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld erlischt,
   a) wenn der Arbeitnehmer nach der Entstehung des
      Anspruchs eine Beschäftigung, selbständige Tätig-
      keit oder Tätigkeit als mithelfender Familienan-
      gehöriger für mehr als zwei Wochen oder mit einer
      Arbeitszeit von mehr als fünf Stunden wöchentlich
      aufnimmt,

   b) wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf

      Arbeitslosengeld erfüllt sind oder

   c) spätestens nach Ablauf eines Jahres seit Entste-

      hung des Anspruchs.

                      Neunter Titel
             Verordnungsermächtigung
            und Anordnungsermächtigung

                          § 151

              Verordnungsermächtigung
  (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das
Nähere zur Abgrenzung des Personenkreises der Saison-
arbeitnehmer zu bestimmen.

  (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den An-
   passungsfaktor festzusetzen, der für die folgenden
   zwölf Monate maßgebend ist,
2. jeweils für ein Kalende,jahr die für die Bemessung des
   Arbeitslosengeldes maßgeblichen Leistungsentgelte
   zu bestimmen; es kann dabei bestimmen, daß geän-
   derte Leistungsentgelte vom Beginn des Zahlungszeit-
   raumes an gelten, in dem die Rechtsverordnung in
   Kraft tritt; es kann auch bestimmen, daß für Arbeits-
   lose, die bei Inkrafttreten der Rechtsverordnung die
   Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeits-
   losengeld erfüllen, bisherige günstigere Leistungsent-
   gelte weiterhin maßgebend sind, soweit dies zur Ver-
   meidung von Härten erforderlich ist, und

3. Versorgungen im Sinne des § 9 Abs. 1 des Anspruchs-
   und Anwartschaftsüberführungsgesetzes der Alters-
   rente oder der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
   gleichzustellen, soweit dies zur Vermeidung von Dop-
   pelleistungen erforderlich ist. Es hat dabei zu bestim-
   men, ob das Arbeitslosengeld voll oder nur bis zur
   Höhe der Versorgungsleistung ruht.

                          § 152
              Anordnungsermächtigung

  Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung
Näheres zu bestimmen zu den Pflichten des Arbeitslosen,
1. alle Möglichkeiten zu nutzen und nutzen zu wollen, um
   seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (§ 119
   Abs. 1 Nr. 1) und

2. Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Einglie-
   derung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können
   (§ 119 Abs. 3 Nr. 3).
BGBl. 1997, Seite 635 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 635
                 Dritter Unterabschnitt
                    Unterhaltsgeld

                       Erster Titel
                Regelvoraussetzungen

                          § 153

                   Voraussetzungen

   Arbeitnehmer können bei Teilnahme an einer für die
Weiterbildungsförderung anerkannten Vollzeitmaßnahme
ein Unterhaltsgeld erhalten, wenn sie die allgemeinen För-
derungsvoraussetzungen für die Förderung der beruf-
lichen Weiterbildung einschließlich der Vorbeschäfti-
gungszeit erfüllen. Arbeitnehmer, die die Vorbeschäfti-
gungszeit nicht erfüllen, können Unterhaltsgeld erhalten,
wenn sie bis zum Beginn der Teilnahme Arbeitslosenhilfe
bezogen haben.

                      Zweiter Titel

          Sonderformen des Unterhaltsgeldes

                          § 154

                   Teilunterhaltsgeld

  Arbeitnehmer können bei Teilnahme an einer für die

Weiterbildungsförderung anerkannten Teilzeitmaßnahme,
die mindestens zwölf Stunden wöchentlich umfaßt, ein
Teilunterhaltsgeld erhalten, wenn
1. sie die allgemeinen Fördervoraussetzungen für die För-
   derung der beruflichen Weiterbildung einschließlich
   der Vorbeschäftigungszeit erfüllen und

   a) ihnen wegen der Betreuung und Erziehung von auf-

      sichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung von

      pflegebedürftigen Angehörigen die Teilnahme an
      einer Vollzeitmaßnahme nicht zumutbar ist,
   b) sie die Vorbeschäftigungszeit durch eine versiche-
      rungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit,
      die auf weniger als 80 Prozent der durchschnitt-
      lichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleich-

      baren Vollzeitbeschäftigung vermindert war, erfüllt
      haben oder
   c) sie eine Teilzeitbeschäftigung ausüben und die Not-
      wendigkeit der Weiterbildung wegen fehlenden Be-
      rufsabschlusses anerkannt ist,

   oder

2. sie nach Erfüllen der Vorbeschäftigungszeit

   a) bei Beginn der Teilnahme das 25. Lebensjahr nicht

      vollendet haben oder

   b) die Teilzeitbeschäftigung im Rahmen einer Arbeits-

      beschaffungsmaßnahme oder einer Strukturanpas-

      sungsmaßnahme ausüben

   und die Teilnahme an der Maßnahme zur Aufnahme
   einer Vollzeitbeschäftigung notwendig ist.

Arbeitnehmer, die die Vorbeschäftigungszeit nicht erfül-
len, können Teilunterhaltsgeld erhalten, wenn sie bis zum
Beginn der Teilnahme Arbeitslosenhilfe bezogen haben
und die Voraussetzungen des Satzes 1 mit Ausnahme der
Vorbeschäftigungszeit erfüllen.

                          § 155
            Unterhaltsgeld in Sonderfällen
  Unterhaltsgeld wird auch für Zeiten erbracht,
1. in denen der Arbeitnehmer aus einem wichtigen Grund
   nicht an der Maßnahme teilnehmen kann,
2. in denen die Voraussetzungen für eine Leistungsfort-
   zahlung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitsunfähigkeit
   vorliegen würden, längstens jedoch bis zur Beendi-

   gung der Maßnahme,
3. die das Arbeitsamt als Ferien anerkannt hat,

4. die zwischen dem Ende des Unterrichts und dem Ende
   der Prüfung liegen, wenn die Prüfung innerhalb von
   drei Wochen nach dem Ende des Unterrichts abge-
   schlossen wird und
5. die zwischen dem Ende der Maßnahme und dem dar-
   auf folgenden Montag liegen, wenn die Maßnahme an
   einem Freitag beendet worden ist.

                          § 156
                Anschlußunterhaltsgeld

  (1) Anspruch auf Anschlußunterhaltsgeld haben Arbeit-
nehmer, die

1. im Anschluß an eine abgeschlossene Maßnahme mit
   Bezug von Unterhaltsgeld arbeitslos sind,

2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und

3. nicht einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von minde-
   stens drei Monaten geltend machen können.
  (2) Die Dauer des Anspruchs auf Anschlußunterhalts-
geld beträgt drei Monate. Sie mindert sich um die Anzahl
von Tagen, für die der Arbeitnehmer im Anschluß an eine
abgeschlossene Maßnahme mit Bezug von Unterhalts-

geld einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend

machen kann.

                      Dritter Titel
  Anwendung von Vorschriften und Besonderheiten

                          §157

                       Grundsatz
  (1) Auf das Unterhaltsgeld sind die Vorschriften über
das Arbeitslosengeld hinsichtlich

1. der Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit,

2. derHöhe,

3. der Anrechnung von Nebeneinkommen,

4. des Ruhens des Anspruchs bei anderen Sozialleistun-

   gen und

5. des Ruhens des Anspruchs bei Urlaubsabgeltung ent-

   sprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts

   Abweichendes bestimmt ist.
  (2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld und der

Anspruch auf Anschlußunterhaltsgeld gelten als einheitli-
cher Anspruch. Auf das Anschlußunterhaltsgeld sind die
Vorschriften über das Arbeitslosengeld und für Bezieher
dieser Leistung entsprechend anzuwenden, soweit die
Besonderheiten des Anschlußunterhaltsgeldes nicht ent-
gegenstehen.
BGBl. 1997, Seite 636 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 636
                          § 158
             Besonderheiten bei der Höhe

  (1) Hat der Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre
vor Beginn der Teilnahme Arbeitslosengeld oder Arbeits-
losenhilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld
bezogen und hat er danach nicht mindestens zwölf
Monate, als Saisonarbeitnehmer nicht mindestens sechs
Monate, in einem Versicherungspflichtverhältnis gestan-
den, so ist dem Unterhaltsgeld das Bemessungsentgelt
zugrunde zu legen, nach dem das Arbeitslosengeld oder
die Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden ist. Zwi-
schenzeitliche Anpassungen sind zu berücksichtigen.
   (2) Wäre es mit Rücksicht auf den durchschnittlichen
wöchentlichen Umfang der Maßnahme unbillig hart, von
dem im Bemessungszeitraum erzielten Entgelt oder dem
für das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe im
Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld maßgeb-
lichen Bemessungsentgelt auszugehen, ist als Entgelt das
tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung zugrun-
de zu legen, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungs-
bemühungen zu Beginn der Teilnahme an der Maßnahme
in erster Linie zu erstrecken hätte.

   (3) Unterhaltsgeld an Arbeitnehmer, die die Vorbeschäf-
tigungszeit nicht erfüllen, jedoch bis zum Beginn der Teil-
nahme Arbeitslosenhilfe bezogen haben, wird in Höhe des
Betrages geleistet, den sie als Arbeitslosenhilfe zuletzt
bezogen haben. Hätte sich die Arbeitslosenhilfe in der Zeit
der Teilnahme an der Maßnahme erhöht, so erhöht sich
das Unterhaltsgeld vom gleichen Tage an entsprechend.
  (4) Für das Teilunterhaltsgeld ist als Bemessungsentgelt
zugrunde zu legen,
1. bei Teilnahme an einer Teilzeitmaßnahme neben einer
   Teilzeitbeschäftigung die Hälfte des Arbeitsentgelts,
   das bei durchschnittlicher regelmäßiger Arbeitszeit
   einer Vollzeitbeschäftigung der Bemessung des
   Arbeitslosengeldes bei Arbeitslosigkeit zugrunde zu
   legen wäre,

2. bei Teilnahme an einer Teilzeitmaßnahme, wenn der
   Arbeitnehmer eine Beschäftigung nicht ausübt, das
   Entgelt, das der Bemessung des Arbeitslosengeldes
   bei Arbeitslosigkeit zugrunde zu legen wäre.

  (5) Für die Änderung der Leistungsgruppe gelten der

Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe und

die Inanspruchnahme von Unterhaltsgeld als ein An-
spruch, wenn der Arbeitnehmer nach dem Bezug von
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nicht mindestens
zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis
gestanden hat.

                          § 159
   Besonderheiten bei der Einkommensanrechnung

  (1) Die Vorschrift über die Anrechnung von Nebenein-

kommen auf das Arbeitslosengeld ist bei Arbeitsentgelt

aus einer nicht geringfügigen Beschäftigung entspre-

chend anzuwenden.

  (2) Leistungen, die der Bezieher von Unterhaltsgeld
1. von seinem Arbeitgeber wegen der Teilnahme an der
   Maßnahme oder

2. auf Grund eines früheren oder bestehenden Arbeits-
   verhältnisses ohne Ausübung einer Beschäftigung für
   die Zeit der Teilnahme

erhält oder zu beanspruchen hat, werden auf das Unter-

haltsgeld angerechnet, soweit sie nach Abzug der Steuern
und der Beitragsanteile zur Sozialversicherung und zur
Arbeitsförderung zusammen mit dem Unterhaltsgeld das
dem Unterhaltsgeld zugrundeliegende Leistungsentgelt
übersteigen. Arbeitsentgelte und Leistungen, die einmalig
gezahlt werden, bleiben außer Betracht.
  (3) Soweit der Arbeitnehmer die in Absatz 2 genannten
Leistungen tatsächlich nicht erhält, wird das Unterhalts-
geld ohne Anrechnung geleistet. § 115 des Zehnten
Buches findet auf andere Leistungen als Arbeitsentgelt
entsprechende Anwendung. Hat der Arbeitgeber die in
Absatz 2 genannten Lei~tungen trotz des Rechtsül,er-
gangs nach § 115 des Zehnten Buches mit befreiender
Wirkung an den Arbeitnehmer oder an einen Dritten
gezahlt, hat der Bezieher des Unterhaltsgeldes dieses
insoweit zu erstatten, als es im Falle der Anrechnung
gemindert worden wäre.
  (4) Einkommen eines Beziehers von Teilunterhaltsgeld
aus einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne der Vorschrift
über das Teilunterhaltsgeld bleibt anrechnungsfrei.

                Vierter Unterabschnitt

                    Übergangsgeld

                         § 160

                   Voraussetzungen
 (1) Behinderte haben Anspruch auf Übergangsgeld,
wenn
1. die Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld er-
   füllt ist und
2. sie an einer Maßnahme der

   a) Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung ein-
      schließlich einer wegen der Behinderung erforder-
      lichen Grundausbildung oder an einer Maßnahme
      der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die
      die besonderen Leistungen erbracht werden, oder

   b) Berufsfindung oder Arbeitserprobung teilnehmen
      und deshalb kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt
      erzielen

   und deshalb eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht

   ausüben können.

  (2) Das Übergangsgeld wird für den Zeitraum weiter
erbracht, in dem Behinderte
1. an einer Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen
   nicht weiter teilnehmen können, bis zu sechs Wochen,
   längstens jedoch bis zum Tag der Beendigung der
   Maßnahme,
2. im Anschluß an eine abgeschlossene berufsfördemde
   Leistung arbeitslos sind, bis zu drei Monate, wenn sie

   sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und

   einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens

   drei Monaten nicht geltend machen können; die Dauer

   von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl' von
   Tagen, für die Behinderte im Anschluß an eine abge-
   schlossene berufsfördernde Leistung einen Anspruch
   auf Arbeitslosengeld geltend machen können,

3. nach Abschluß einer Maßnahme
   a) arbeitsunfähig sind und ein Anspruch auf Kranken-
      geld nicht besteht oder
BGBl. 1997, Seite 637 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 637
   b) beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sind und in
      eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie
      nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden
      können,

   wenn weitere Leistungen zur beruflichen Eingliederung
   Behinderter erforderlich sind, die dem Grunde nach
   einen Anspruch auf Übergangsgeld bewirken, und
   diese aus Gründen, die die Behinderten nicht zu vertre-

   ten haben, nicht unmittelbar anschließend durchge-
   führt werden können. Die Behinderten haben die Ver-
   zögerung insbesondere zu vertreten, wenn sie zumut-
   bare Angebote förderungsfähiger Maßnahmen in
   größerer Entfernung von ihrem Wohnort ablehnen.

  (3) Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange ein
Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht.

                           § 161

    Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld

  (1) Die Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist
erfüllt, wenn der Behinderte innerhalb der letzten drei
Jahre vor Beginn der Teilnahme

1. mindestens zwölf Monate in einem Versicherungs-
   pflichtverhältnis gestanden hat oder
2. die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeits-
   losengeld oder Arbeitslosenhilfe im Anschluß an den
   Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen
   beantragt hat.

  (2) Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für behinderte
Berufsrückkehrer. Er verlängert sich um die Dauer einer
Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland, die für die
weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen
Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei
Jahre.

                           § 162

        Behinderte ohne Vorbeschäftigungszeit

  Behinderte können auch dann Übergangsgeld erhalten,
wenn die Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch
innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme

1. durch den Behinderten ein Berufsausbildungsab-
   schluß auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach
   § 40 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes oder § 37
   Abs. 3 der Handwerksordnung erworben worden ist
   oder

2. ihr Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverord-

   nung nach § 43 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes

   oder § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis

   über das Bestehen der Abschlußprüfung in einem nach
   dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksord-
   nung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt
   worden ist.
Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in
denen der Behinderte nach dem Erwerb des Prüfungs-
zeugnisses beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet war.
Behinderte können auch dann Übergangsgeld erhalten,
wenn sie die Vorbeschäftigungszeit für das Übergangs-
geld nicht erfüllen, jedoch bis zum Beginn der Teilnahme
Arbeitslosenhilfe bezogen haben.

                           § 163
              Höhe des Übergangsgeldes

  (1) Das Übergangsgeld beträgt

1. für Behinderte,
   a) die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für
      den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, oder

   b) deren Ehegatte, mit dem er in häuslicher Gemein-
      schaft lebt, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben
      kann, weil er den Behinderten pflegt oder selbst
      pflegebedürftig ist und einen Anspruch auf Leistun-
      gen der Pflegeversicherung nicht hat,

   75 Prozent, bei Arbeitslosigkeit im Anschluß an die
   Maßnahme 67 Prozent und

2. für die übrigen Behinderten 68 Prozent, bei Arbeits-
   losigkeit im Anschluß an die Maßnahme 60 Prozent der
   maßgeblichen B~rechnungsgrundlage.

   (2) Das Übergangsgeld an Behinderte, die die Vorbe-
schäftigungszeit für das Übergangsgeld nicht erfüllen,
jedoch bis zum Beginn der Teilnahme Arbeitslosenhilfe
bezogen haben, wird in Höhe des Betrages geleistet, den
sie als Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen haben. Hätte sich
die Arbeitslosenhilfe in der Zeit der Teilnahme an der Maß-
nahme erhöht, so erhöht sich das Übergangsgeld vom
gleichen Tage an entsprechend.

                           § 164
         Regelmäßige Berechnungsgrundlage

  Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird
für Behinderte, die Arbeitsentgelt erzielt oder Mutter-
schaftsgeld bezogen haben, wie das Krankengeld für
Arbeitnehmer(§ 47 Abs. 1 und 2 Fünftes Buch) mit der
Maßgabe ermittelt, daß der Berechnung 80 Prozent des
Regelentgelts, höchstens jedoch das bei entsprechender
Anwendung des§ 47 Abs. 2 des Fünften Buches berech-
nete Nettoarbeitsentgelt zugrunde zu legen ist; hierbei gilt
die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitsförderung. Für

Behinderte, die Kurzarbeitergeld bezogen haben, wird das
regelmäßige Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das zuletzt
vor dem Arbeitsausfall erzielt wurde.

                           § 165

        Berechnungsgrundlage in Sonderfällen

  Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld
beträgt 65 Prozent des auf ein Jahr bezogenen tariflichen
oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des
ortsüblichen Arbeitsentgelts, das für den Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort der Behinderten gilt, wenn

1. der letzte Tag des Bemessungszeitraums(§ 47 Abs. 2

   Fünftes Buch) zu Beginn der Maßnahme länger als drei

   Jahre zurückliegt,

2. Arbeitsentgelt nach§ 47 Abs. 2 des Fünften Buches
   nicht erzielt worden ist oder
3. es unbillig hart wäre, das Arbeitsentgelt nach § 4 7
   Abs. 2 des Fünften Buches der Bemessung des
   Übergangsgeldes zugrunde zu legen.
Maßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalen-
dermonat vor dem Beginn der Maßnahme für die Beschäf-
tigung, für die die Behinderten ohne die Behinderung nach
ihren beruflichen Fähigkeiten und nach ihrem Lebensalter
in Betracht kämen.
BGBl. 1997, Seite 638 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 638
                          § 166
      Weitergeltung der Berechnungsgrundlage

  Haben Behinderte Übergangsgeld, Verletztengeld, Ver-
sorgungskrankengeld oder Krankengeld bez09en und im
Anschluß an diese Leistungen Anspruch auf Ubergangs-
geld nach diesem Buch, ist bei der Berechnung des Über-
gangsgeldes von dem bisher zugrunde gelegten Arbeits-

entgelt auszugehen; es gilt die Beitragsbemessungs-
grenze der Arbeitsförderung.

                          §167
           Anpassung des Übergangsgeldes

  Das Übergangsgeld wird jeweils nach Ablauf eines Jah-

res seit dem Ende des Bemessungszeitraums (§ 47 Abs. 2
Fünftes Buch) um den Prozentsatz erhöht, um den die
Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zuletzt vor
diesem Zeitpunkt ohne Berücksichtigung der Verände-
rung der Belastung bei Renten anzupassen gewesen
wären.
                          §168

               Einkommensanrechnung

  (1) Auf das Übergangsgeld werden angerechnet
1. Arbeitsentgelt aus einer während des Bezugs von
   Übergangsgeld ausgeübten Beschäftigung, vermin-
   dert um die gesetzlichen Abzüge und Arbeitsentgelte,
   die einmalig gezahlt werden,
2. Erwerbseinkommen aus einer während des Bezugs
   von Übergangsgeld ausgeübten selbständigen Tätig-
   keit, vermindert um 20 Prozent,
3. Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld,
   soweit sie zusammen mit dem Übergangsgeld das vor
   Beginn der Maßnahme erzielte, um die gesetzlichen
   Abzüge verminderte Arbeitsentgelt übersteigen,
4. Renten, wenn dem Übergangsgeld ein vor Beginn der
   Rentenleistung erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeits-
   einkommen zugrunde liegt,
5. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus
   demselben Anlaß wie die Leistungen zur beruflichen
   Eingliederung erbracht wird, wenn die Anrechnung
   eine unbillige Doppelleistung vermeidet,
6. sonstige Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche
   Stelle im Zusammenhang mit einer Leistung zur beruf-

   lichen Eingliederung des Behinderten erbringt

  (2) Soweit der Anspruch des Behinderten auf eine Lei-
stung, die nach Absatz 1 Nr. 6 auf das Übergangsgeld

anzurechnen ist, nicht erfüllt wird, geht er mit Zahlung des

Übergangsgeldes auf die Bundesanstalt über. Die §§ 104
und 115 des Zehnten Buches bleiben unberührt.

                 fünfter Unterabschnitt

                    Kurzarbeitergeld

                       Erster Titel

                 Regelvoraussetzungen

                           §169

                        Anspruch

 Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld,
wenn

1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vor-

   liegt,
2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,

3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
4. der Arbeitsausfall dem Arbeitsamt angezeigt worden ist.

                           §170

               Erheblicher Arbeitsausfall
  (1) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn

1. er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unab-
   wendbaren Ereignis beruht,

2. er vorübergehend ist,

3. er nicht vermeidbar ist und
4. im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum)
   mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten
   Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils
   mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoent-
   gelts betroffen ist.

   (2) Ein Arbeitsausfall beruht auch auf wirtschaftlichen
Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieb-
lichen Strukturen verursacht wird, die durch die allge-
meine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist.
   (3) Ein unabwendbares Ereignis liegt insbesondere vor,
wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, dem üb-
lichen Witterungsverlauf nicht entsprechenden Witte-
rungsgründen beruht. Ein unabwendbares Ereignis liegt
auch vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder
behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die
vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind.
  (4) Ein Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn in einem
Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden,
um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Als ver-
meidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der
1. überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder sai-
   sonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorgani-
   satorischen Gründen beruht,
2. bei Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz
   oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorran-
   gige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer der Urlaubs-
 . gewährung nicht entgegenstehen, oder

3. bei der Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeit-

   schwankungen ganz oder teilweise vermieden werden
   kann.

Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens kann vom

Arbeitnehmer nicht verlangt werden, soweit es

1. ausschließlich fOr eine vorzeitige Freistellung eines
   Arbeitnehmers vor einer altersbedingten Beendigung
   des Arbeitsverhältnisses bestimmt ist.
2. zur Finanzierung einer Winterausfallgeld-Vorauslei-

   stung angespart worden ist,
3. den Umfang von zehn Prozent der ohne Mehrarbeit
   geschuldeten Jahresarbeitszeit eines Arbeitnehmers
   übersteigt oder
4. länger als ein J~r unverändert bestanden hat.

In einem Betrieb, in dem eine Vereinbarung über Arbeits-

zeitschwankungen gilt, nach der mindestens zehn Prozent
der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit für
einen unterschiedlichen Arbeitsanfall eingesetzt werden,
BGBl. 1997, Seite 639 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 639
gilt ein Arbeitsausfall, der im Rahmen dieser Arbeitszeit-
schwankungen nicht mehr ausgeglichen werden kann, als
nicht vermeidbar.

                              § 171

             Betriebliche Voraussetzungen

  Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in
dem Betrieb regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer
beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das
Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.

                         .    § 172

             Persönliche Voraussetzungen

  (1) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn

1. der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine
   versicherungspflichtige Beschäftigung
   a) fortsetzt,

   b) aus zwingenden Gründen aufnimmt oder

   c) im Anschluß an die Beendigung eines Berufsausbil-

      dungsverhältnisses aufnimmt,

2. das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Auf-
   hebungsvertrag aufgelöst ist und
3. der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug
   ausgeschlossen ist.

  (2) Ausgeschlossen sind Arbeitnehmer,

1. die als Teilnehmer an einer beruflichen Weiterbildungs-
   maßnahme Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld bezie-
   hen, wenn diese Leistung nicht für eine neben der
   Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme ge-
   zahlt wird,
2. während der Zeit, in der sie Krankengeld beziehen,
   oder

3. die in einem Betrieb des Schausteilergewerbes oder

   einem Theater-, Lichtspiel- oder Konzertunternehmen

   beschäftigt sind.

  (3) Ausgeschlossen sind Arbeitnehmer, wenn und
solange sie bei einer Vermittlung nicht in der vom Arbeits-
amt verlangten und gebotenen Weise mitwirken. Arbeit-
nehmer, die von einem erheblichen Arbeitsausfall mit Ent-
geltausfall betroffen sind, sind in die Vermittlungs-
bemühungen des Arbeitsamtes einzubeziehen. Hat der
Arbeitnehmer trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine
vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und
der Art der Tätigkeit angebotene zumutbare Beschäfti-
gung nicht angenommen oder nicht angetreten, ohne für
sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, sind die
Vorschriften über die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ent-
sprechend anzuwenden.

                              §173
                             Anzeige

  (1) Der Arbeitsausfall ist bei dem Arbeitsamt, in dessen

Bezirk der Betrieb liegt, schriftlich anzuzeigen. Die An-

zeige kann nur vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertre-

tung erstattet werden. Der Anzeige des Arbeitgebers ist

eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen.
Mit der Anzeige sind das Vorliegen eines erheblichen
Arbeitsausfalls und die betrieblichen Voraussetzungen für
das Kurzarbeitergeld glaubhaft zu machen.

  (2) Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalender-
monat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeits-
ausfall beim Arbeitsamt eingegangen ist. Beruht der
Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis, gilt die
Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als
erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist.

   (3) Das Arbeitsamt hat dem Anzeigenden unverzüglich
einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob auf
Grund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tat-
sachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die be-
trieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.

                            § 174

         Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen

  (1) Die Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld bei Arbeitskämpfen gelten entspre-
chend für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei einem
Arbeitnehmer, dessen Arbeitsausfall Folge eines inlän-
dischen Arbeitskampfes ist, an dem er nicht beteiligt ist.

  (2) Macht der Arbeitgeber geltend, der Arbeitsausfall sei

die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen

und glaubhaft zu machen. Der Erklärung ist eine Stellung-
nahme der Betriebsvertretung beizufügen. Der Arbeitge-
ber hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme
erforderlichen Angaben zu machen. Bei der Feststellung
des Sachverhalts kann das Arbeitsamt insbesondere auch
Feststellungen im Betrieb treffen.

   (3) Stellt das Arbeitsamt fest, daß ein Arbeitsausfall ent-
gegen der Erklärung des Arbeitgebers nicht Folge eines
Arbeitskampfes ist, und liegen die Anspruchsvorausset-
zungen für das Kurzarbeitergeld allein deshalb nicht vor,
weil der Arbeitsausfall nicht unvermeidbar ist, wird das
Kurzarbeitergeld auch insoweit geleistet, als der Arbeit-
nehmer Arbeitsentgelt (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115
des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält. Bei der Fest-
stellung nach Satz 1 hat das Arbeitsamt auch die wirt-

schaftliche Vertretbarkeit einer Fortführung der Arbeit zu

berücksichtigen. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt

trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an
den Arbeitnehmer oder an einen Dritten gezahlt, hat der
Empfänger des Kurzarbeitergelds dieses insoweit zu
erstatten.

                       zweiter Titel

        Sonderformen des Kurzarbeitergeldes

                           § 175

          Kurzarbeitergeld in einer betriebs-
        organisatorisch eigenständigen Einheit
  (1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht bis zum
31. Dezember 2002 auch in Fällen eines nicht nur vorüber-
gehenden Arbeitsausfalles, wenn
1. Strukturveränderungen für einen Betrieb mit einer Ein-

   schränkung und Stillegung des ganzen Betriebs oder

   von wesentlichen Betriebsteilen verbunden sind und

   mit Personalanpassungsmaßnahmen in erheblichem

   Umfang einhergehen und

2. die von dem Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer
   zur Vermeidung von Entlassungen einer erheblichen
   Anzahl von Arbeitnehmern des Betriebes (§ 17 Abs. 1
BGBl. 1997, Seite 840 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 840
   des Kündigungsschutzgesetzes) in einer betriebsorga-
   nisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefaßt
   sind.

Die Zahlung von Kurzarbeitergeld soll dazu beitragen, die
Schaffung und Besetzung neuer Arbeitsplätze zu erleich-
tern. Die Zeiten des Arbeitsausfalls sollen vom Betrieb
dazu genutzt werden, die Vermittlungsaussichten der
Arbeitnehmer insbesondere durch eine berufliche Qualifi-
zierung, zu der auch eine zeitlich begrenzte Beschäftigung

bei einem anderen Arbeitgeber gehören kann, zu ver-

bessern.

  (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Arbeit-
nehmer nur vorübergehend in der betriebsorganisatorisch
eigenständigen Einheit zusammengefaßt werden, um
anschließend einen anderen Arbeitsplatz des Betriebes zu
besetzen.

   (3) Der Anspruch besteht auch für Arbeitnehmer, deren

Arbeitsverhältnis gekündigt oder durch Aufhebungsver-
trag aufgelöst ist.

                            §176

           Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter

   (1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben auch Heim-
arbeiter, wenn sie ihren Lebensunterhalt ausschließlich
oder weitaus überwiegend aus dem Beschäftigungsver-
hältnis als Heimarbeiter beziehen und soweit nicht nach-
folgend Abweichendes bestimmt ist.

  (2) Eine versicherungspflichtige Beschäftigung als

Heimarbeiter gilt während des Entgeltausfalls als fortbe-

stehend, solange der Auftraggeber bereit ist, dem Heimar-

beiter so bald wie möglich Aufträge in dem vor Eintritt der
Kurzarbeit üblichen Umfang zu erteilen, und solange der
Heimarbeiter bereit ist, solche Aufträge zu übernehmen.
   (3) Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter wird frühestens
vom Ersten des Kalendermonats an geleistet, der auf den
Eingang der Anzeige beim Arbeitsamt folgt. Im übrigen tritt
an die Stelle des erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgelt-
ausfall der erhebliche Entgeltausfall und an die Stelle des
Betriebes und des Arbeitgebers der Auftraggeber; Auf-
traggeber kann ein Gewerbetreibender oder ein Zwi-
schenmeister sein.

                        Dritter Titel

                     Leistungsumfang

                            § 177

                           Dauer

   (1) Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall während

der Bezugsfrist geleistet. Die Bezugsfrist gilt einheitlich für

alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Sie

beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem

Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird, und beträgt läng-

stens sechs Monate, beim Kurzarbeitergeld in einer

betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit längstens
zwölf Monate. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld in einer
betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit besteht
über die Dauer von sechs Monaten hinaus nur, wenn für
die Arbeitnehmer Maßnahmen der beruflichen Qualifizie-
rung oder andere geeignete Maßnahmen zur Eingliede-
rung vorgesehen sind.

  (2) Wird innerhalb der Bezugsfrist für einen zusammen-
hängenden Zeitraum von mindestens einem Monat Kurz-
arbeitergeld nicht geleistet, verlängert sich die Bezugsfrist
um diesen Zeitraum.

  (3) Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurz-
arbeitergeld geleistet worden ist, drei Monate vergangen
und liegen die Anspruchsvoraussetzungen erneut vor,
beginnt eine neue Bezugsfrist.

   (4) Die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld in einer

betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit verkürzt

sich um die vorangegangene Bezugsdauer des Kurzarbei-
tergeldes, wenn seit dem letzten Kalendermonat des
Bezugs noch nicht drei Monate vergangen sind. Die
Bezugsfrist für Kurzarbeitergeld darf in einem Zeitraum
von drei Jahren insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten;
der Zeitraum . von zwei Jahren verlängert sich in dem
Betrieb oder der betriebsorganisatorisch eigenständigen

Einheit um Zeiten,

1. um die eine durch Rechtsverordnung bis zur Höchst-
   dauer verlängerte Bezugsfrist die gesetzliche Bezugs-
   frist übersteigt oder

2. für die ein Sozialplan eine Maßnahme vorsieht, die der
   beruflichen Eingliederung von Arbeitnehmern dient.

                           § 178

                           Höhe

  Das Kurzarbeitergeld beträgt

1. für Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Vor-

   aussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen

   würden, 67 Prozent,

2. für die übrigen Arbeitnehmer 60 Prozent
der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.

                           §179

                  Nettoentgeltdifferenz
  (1) Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unter-
schiedsbetrag zwischen

1. dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt
   und
2. dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem lstentgelt.

Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitneh-
mer ohne den Arbeitsausfall und vermindert um Entgelt für
Mehrarbeit in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte. lst-
entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer
in dem Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat. Sollent-
gelt und lstentgelt sind auf den nächsten durch 50 teil-
baren Deutsche-Mark-Betrag zu runden. Die Vorschriften

beim Arbeitslosengeld über die Berechnung des Lei-

stungsentgelts und über die Leistungsgruppen gelten mit

Ausnahme der Regelungen über den Zeitpunkt der Zuord-

nung der Lohnsteuerklassen und den Steuerklassen-

wechsel für die Berechnung der pauschalierten Netto-

arbeitsentgelte beim Kurzarbeitergeld entsprechend.

   (2) Erzielt der Arbeitnehmer aus anderen als wirtschaft-
lichen Gründen kein Arbeitsentgelt, ist das lstentgelt um
den Betrag zu erhöhen, um den das Arbeitsentgelt aus
diesen Gründen gemindert ist. Arbeitsentgelt, das unter
Anrechnung des Kurzarbeitergeldes gezahlt wird, bleibt
bei der Berechnung des lstentgelts außer Betracht.
BGBl. 1997, Seite 641 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 641
   (3) Erzielt der Arbeitnehmer für Zeiten des Arbeitsaus-
falls ein Entgelt aus einer anderen während des Bezuges
von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung,
selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender
Familienangehöriger, ist das lstentgelt um dieses Entgelt

zu erhöhen.
  (4) Läßt sich das Sollentgelt eines Arbeitnehmers in dem
Anspruchszeitraum nicht hinreichend bestimmt feststel-

len, ist als Sollentgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das

der Arbeitnehmer in den letzten drei abgerechneten
Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls, vermin-
dert um Entgelt für Mehrarbeit, in dem Betrieb durch-
schnittlich erzielt hat. Ist eine Berechnung nach Satz 1
nicht möglich, ist das durchschnittliche Sollentgelt eines
vergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde zu legen. Ände-
rungen der Grundlage für die Berechnung des Arbeitsent-
gelts sind zu berücksichtigen, wenn und solange sie auch
während des Arbeitsausfalls wirksam sind.

                       Vierter Titel
           Anwendung anderer Vorschriften

                           §180

           Anwendung anderer Vorschriften

   Die Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld bei Säumniszeiten und Zusammen-
treffen mit anderen Sozialleistungen gelten für den
Anspruch auf Kurzarbeitergeld entsprechend. Die Vor-
schriften über das Ruhen des Anspruchs bei Zusammen-
treffen mit anderen Sozialleistungen gelten jedoch nur
für die Fälle, in denen eine Altersrente als Vollrente zuer-
kannt ist.

                       fünfter Titel

         Verfügung über das Kurzarbeitergeld

                           § 181
         Verfügung über das Kurzarbeitergeld
  (1) Die Vorschrift des § 48 des Ersten Buches zur Aus-
zahlung von Leistungen bei Verletzung der Unterhalts-

pflicht ist auf das Kurzarbeitergeld nicht anzuwenden.

  (2) Für die Zwangsvollstreckung in den Anspruch auf
Kurzarbeitergeld gilt der Arbeitgeber als Drittschuldner.
Die Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs ist nur
wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Arbeitgeber
anzeigt.

  (3) Hat ein Arbeitgeber oder eine von ihm bestellte Per-
son durch eine der in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten
Buches bezeichneten Handlungen bewirkt, daß Kurz-
arbeitergeld zu Unrecht geleistet worden ist, so ist der zu
Unrecht geleistete Betrag vom Arbeitgeber zu ersetzen.
Sind die zu Unrecht geleisteten Beträge sowohl vom
Arbeitgeber zu ersetzen als auch vom Bezieher der Lei-
stung zu erstatten, so haften beide als Gesamtschuldner.

  (4) Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers, der
vom Arbeitsamt Beträge zur Auszahlung an die Arbeitneh-
mer erhalten, diese aber noch nicht ausgezahlt hat, das
Konkursverfahren eröffnet, so sind diese Beträge aus der
Konkursmasse zurückzuzahlen. Der Anspruch der Bun-
desanstalt hat das Vorrecht des§ 61 Abs. 1 Nr. 1 der Kon-
kursordnung.

                     Sechster Titel

              Verordnungsermächtigung

                          § 182

              Verordnungsermächtigung

  Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. jeweils für ein Kalenderjahr die für die Berechnung
   des Kurzarbeitergeldes maßgeblichen pauschalierten
   monatlichen Nettoarbeitsentgelte festzulegen,

2. das Nähere über den Anspruch auf Kurzarbeitergeld
   für Heimarbeiter zu bestimmen und
3. die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld über die

   gesetzliche Bezugsfrist hinaus
   a) bis zur Dauer von zwölf Monaten zu verlängern,
      wenn in bestimmten Wirtschaftszweigen oder Be-
      zirken außergewöhnliche Verhältnisse auf dem
      Arbeitsmarkt vorliegen und
   b) bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern, wenn
      außergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten

      Arbeitsmarkt vorliegen.

               Sechster Unterabschnitt

                     Insolvenzgeld

                          § 183
                       Anspruch

 (1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld,
wenn sie bei
1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
   ihres Arbeitgebers,
2. Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenz-
   verfahrens mangels Masse oder

3. vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im

   Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-
   verfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenz-
   verfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Be-
   tracht kommt,

(Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate
des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsent-
gelt haben.

  (2) Hat ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenz-
ereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenom-
men, besteht der Anspruch für die dem Tag der Kenntnis-
nahme vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhält-
nisses.

  (3) Anspruch auf Insolvenzgeld hat auch der Erbe des
Arbeitnehmers.

  (4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beschluß des
Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags auf In-
solvenzeröffnung mangels Masse dem Betriebsrat oder,
wenn ein Betriebsrat nicht besteht, den Arbeitnehmern
unverzüglich bekanntzugeben.
BGBl. 1997, Seite 642 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 642
                             § 184
                 Anspruchsausschluß
  (1) Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Insol-
venzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die

1. er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

   oder für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsver-
   hältnisses hat,

2. er durch eine nach der Insolvenzordnung angefochte-

   ne Rechtshandlung oder eine Rechtshandlung erwor-

   ben hat, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzver-
   fahrens anfechtbar wäre oder

3. der Insolvenzverwalter wegen eines Rechts zur Lei-

   stungsverweigerung nicht erfüllt.

  (2) Soweit Insolvenzgeld auf Grund eines für das Insol-

venzgeld ausgeschlossenen Anspruchs auf Arbeitsentgelt

erbracht worden ist, ist es zu erstatten.

                             §185
                             Höhe

  (1) Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts
geleistet, das sich ergibt, wenn das Arbeitsentgelt um die
gesetzlichen Abzüge vermindert wird.
  (2) Ist der Arbeitnehmer
1. im Inland einkommensteuerpflichtig, ohne daß Steuern
   durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben werden oder

2. im Inland nicht einkommensteuerpflichtig und unter-
   liegt das Insolvenzgeld nach den für ihn maßgebenden
   Vorschriften nicht der Steuer,
ist das Arbeitsentgelt um die Steuern zu vermindern, die
bei Einkommensteuerpflicht im Inland durch Abzug vom
Arbeitsentgelt erhoben würden.

                             §186
                        Vorschuß

  Das Arbeitsamt kann einen Vorschuß auf das Insolvenz-
geld erbringen, wenn
1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-
   mögen des Arbeitgebers beantragt ist,
2. das Arbeitsverhältnis beendet ist und
3. die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insol-
   venzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt
   werden.

Das Arbeitsamt bestimmt die Höhe des Vorschusses nach
pflichtgemäßem Ermessen. Der Vorschuß ist auf das
Insolvenzgeld anzurechnen. Er ist zu erstatten, soweit ein
Anspruch auf Insolvenzgeld nicht oder nur in geringerer
Höhe zuerkannt wird.

                             § 187
                  Anspruchsübergang

  Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf

Insolvenzgeld begründen, gehen mit dem Antrag auf
Insolvenzgeld auf die Bundesanstalt über. Die gegen den
Arbeitnehmer begründete Anfechtung nach der Insolvenz-
ordnung findet gegen die Bundesanstalt statt.

                            § 188
         Verfügungen über das Arbeitsentgelt
  (1) Soweit der Arbeitnehmer vor seinem Antrag auf
Insolvenzgeld Ansprüche auf Arbeitsentgelt einem Dritten
übertragen hat, steht der Anspruch auf Insolvenzgeld

diesem zu.

  (2) Von einer vor dem Antrag auf Insolvenzgeld vorge-
nommenen Pfändun9a oder Verpfändung des Anspruchs

auf Arbeitsentgelt wird auch der Anspruch auf Insolvenz-

geld erfaßt.

  (3) Die an den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt bestehen-
den Pfandrechte erlöschen, wenn die Ansprüche auf die

Bundesanstalt übergegangen sind und sie Insolvenzgeld

an den Berechtigten erbracht hat.

   (4) Der neue Gläubiger oder Pfandgläubiger hat keinen

Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsent-

gelt, die ihm vor dem Insolvenzereignis ohne Zustimmung
des Arbeitsamtes zur Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte
übertragen oder verpfändet wurden. Das Arbeitsamt darf
der Übertragung oder Verpfändung nur zustimmen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch die Vor-
finanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der
Arbeitsplätze erhalten bleibt.

                            § 189
         Verfügungen über das Insolvenzgeld

  Nachdem das Insolvenzgeld beantragt worden ist, kann
der Anspruch auf Insolvenzgeld wie Arbeitseinkommen
gepfändet, verpfändet oder übertragen werden. Eine
Pfändung des Anspruchs vor diesem Zeitpunkt wird erst
mit dem Antrag wirksam.

                 Siebter Unterabschnitt

                      Arbeitslosenhilfe

                         Erster Titel

                      Voraussetzungen

                            § 190
                         Anspruch
  (1) Anspruch auf Arbeitslosenhilfe haben Arbeitnehmer,
die

1. arbeitslos sind,

2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben,
3. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil
   sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben,

4. die besonderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
   haben und
5. bedürftig sind.
  (2) Arbeitnehmer, die das fünfundsechzigste Lebensjahr
vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden

Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.

  (3) Die Arbeitslosenhilfe soll jeweils für längstens ein
Jahr bewilligt werden. Vor einer erneuten Bewilligung sind
die Voraussetzungen des Anspruchs zu prüfen.
BGBl. 1997, Seite 643 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 643
                          § 191

       Besondere Anspruchsvoraussetzungen

  (1) Die besonderen Anspruchsvoraussetzungen hat ein
Arbeitnehmer erfüllt, der in der Vorfrist

1. Arbeitslosengeld bezogen hat, ohne daß der Anspruch
   wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer
   von insgesamt 24 Wochen erloschen ist,
2. mindestens fünf Monate, sofern der letzte Anspruch
   auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe wegen des
   Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt
   24 Wochen erloschen ist, danach mindestens acht
   Monate in einer Beschäftigung gestanden oder eine
   Zeit zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwart-
   schaftszeit dienen können.

  (2) Einer Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2
stehen gleich

1. Zeiten eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses,
   insbesondere als Beamter, Richter, Berufssoldat und
   Soldat auf Zeit,
2. Zeiten des Wehrdienstes oder Zivildienstes auf Grund
   der Wehrpflicht sowie des Polizeivollzugsdienstes im
   Bundesgrenzschutz auf Grund der Grenzschutzdienst-
   pflicht.

  (3) Eine vorherige Beschäftigung ist zur Begründung
des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nicht erforderlich,
wenn der Arbeitslose innerhalb der Vorfrist für mindestens
acht Monate, sofern der letzte Anspruch auf Arbeitslosen-
geld oder Arbeitslosenhilfe wegen des Eintritts von Sperr-
zeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erlo-
schen ist, danach für mindestens acht Monate
1. wegen Krankheit, Minderung der Erwerbsfähigkeit,
   Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit Leistungen
   der Sozialversicherung,

2. wegen Arbeitsunfähigkeit oder Minderung der
   Erwerbsfähigkeit Leistungen nach dem Bundesversor-
   gungsgesetz oder einem Gesetz, das das Bundesver-
   sorgungsgesetz für anwendbar erklärt,

3. wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Leistungen
   eines öffentlich-rechtlichen Rehabilitationsträgers
zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bezogen hat und
solche Leistungen nicht mehr bezieht, weil die für ihre
Gewährung maßgebliche Beeinträchtigung der Leistungs-
fähigkeit nicht mehr vorliegt oder die Maßnahme zur
Rehabilitation abgeschlossen ist; dies gilt im Falle der
Minderung der Erwerbsfähigkeit nur, wenn der Arbeitslose
infolge seines Gesundheitszustands, seines fortgeschrit-
tenen Alters oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden
sonstigen Grund eine zumutbare Beschäftigung im Sinne
des Absatzes 1 Nr. 2 nicht ausüben konnte. Zeiten nach
Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 werden auf die Mindestzeit
nach Satz 1 angerechnet.

   (4) Eine Beschäftigung im Ausland, die bei Ausübung im
Inland zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen könnte,
steht einer Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2
gleich, wenn der Arbeitslose

1. insgesamt mindestens zwanzig Jahre seinen Wohnsitz

   oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt hat,
2. innerhalb der auf fünf Jahre erweiterten Vorfrist im
   Inland mindestens 18 Monate rechtmäßig in einer
   Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt

   hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen
   können, oder innerhalb der auf vier Jahre erweiterten

   Vorfrist Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezo-
   gen hat und

3. innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des
   Arbeitsverhältnisses, das im Ausland ausgeübt wurde,
   im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestan-
   den oder sich arbeitslos gemeldet hat.
Für die Beschäftigung nach Satz 1 Nr. 2 gelten die Absät-
ze 2 und 3 entsprechend. Satz 1 gilt nur für Beschäftigun-
gen, die vor dem 1. Juli 2002 ausgeübt worden sind.

                          § 192

                         Vorfrist

  Die Vorfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Tag
vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Sie verlängert sich um Zei-
ten, in denen der Arbeitslose innerhalb der letzten drei
Jahre vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzun-
gen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt sind,
1. nur deshalb einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht
   hatte, weil er nicht bedürftig war, oder

2. nach dem Erwerb des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
   eine nicht geringfügige selbständige Tätigkeit aus-
   geübt hat,

3. Unterhaltsgeld nach diesem Buch bezogen oder nur
   wegen des Vorrangs anderer Leistungen nicht bezo-
   gen hat oder
4. von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld
   wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen
   oder nur deshalb nicht bezogen hat, weil er die hierfür
   erforderliche Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt hat
   oder in einer Einrichtung für Behinderte, insbesondere
   in einem Berufsbildungswerk, an einer Maßnahme teil-
   genommen hat, die ihm eine Erwerbstätigkeit auf dem
   allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen soll,

längstens jedoch um zwei Jahre. Für die Vorfrist gilt § 124
Abs. 2 entsprechend; für die erweiterte Vorfrist (§ 191
Abs. 4 Nr. 2) gilt § 124 Abs. 2 nicht.

                          § 193

                      Bedürftigkeit
  (1) Bedürftig ist ein Arbeitsloser, soweit er seinen
Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeits-
losenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu
berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht
erreicht.

   (2) Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser, solange mit
Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht
dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen
einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher
Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe
offenbar nicht gerechtfertigt ist.

                          § 194

          Zu berücksichtigendes Einkommen

  (1) Zu berücksichtigendes Einkommen sind das
1. Einkommen des Arbeitslosen, soweit es nicht als
   Nebeneinkommen anzurechnen ist,
BGBl. 1997, Seite 644 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 644
2. Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd
   getrennt lebenden Ehegatten oder einer Person, die
   mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft
   lebt, soweit es den Freibetrag übersteigt.
Freibetrag ist ein Betrag in Höhe der Arbeitslosenhilfe, die
dem Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd
getrennt lebenden Ehegatten oder der Person, die mit
dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, ent-
spricht, mindestens aber in Höhe des Betrags, bis zu dem
auf Erwerbsbezüge eines Alleinstehenden Einkommen-
steuer nicht festzusetzen wäre(§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
des Einkommensteuergesetzes). Der Freibetrag erhöht
sich um Unterhaltsleistungen, die der Ehegatte oder die
Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemein-
schaft lebt, Dritten auf Grund einer rechtlichen Pflicht zu
erbringen hat.

  (2) Einkommen im Sinne der Vorschriften über die
Arbeitslosenhilfe sind alle Einnahmen in Geld oder Gel-
deswert einschließlich der Leistungen, die von Dritten
beansprucht werden können. Abzusetzen sind

1. die auf das Einkommen entfallenden Steuern,
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeits-
   förderung sowie Beiträge zu öffentlichen oder privaten
   Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit
   diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach
   Grund und Höhe angemessen sind,
3. die notwendigen Aufwendungen für den Erwerb, zur

   Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und
4. ein Betrag in angemessener Höhe von den Erwerbsbe-
   zügen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt
   lebenden Ehegatten oder der Person, die mit dem
   Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.

  (3) Nicht als Einkommen gelten

 1. Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetzli-

    chen Vorschriften erbracht werden, um einen Mehr-

    bedarf zu decken, der durch einen Körperschaden

    oder Pflegebedürftigkeit verursacht ist,

 2. Leistungen der vorbeugenden oder nachgehenden
    Gesundheitsfürsorge,

 3. zweckgebundene Leistungen, insbesondere nicht-
    steuerpflichtige Aufwandsentschädigungen und Lei-
    stungen zur Erziehung, Erwerbsbefähigung und
    Berufsausbildung,

 4. die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Her-
      stellung oder Anschaffung einer zu eigenen Wohn-
      zwecken genutzten Wohnung in einem im Inland gele-
      genen eigenen Haus oder in einer eigenen Eigentums-
      wohnung oder zu einem Ausbau oder einer Erweite-
      rung an einer solchen Wohnung verwendet wird,
 5. Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetzli-
    chen Vorschriften unter Anrechnung der Arbeitslosen-
    hilfe erbracht werden,
 6. die Grundrenten und die Schwerstbeschädigtenzula-
    ge nach dem Bundesversorgungsgesetz, die Renten,
    die in entsprechender Anwendung der Vorschriften
    des Bundesversorgungsgesetzes über die Grundren-
    te und die Schwerstbeschädigtenzulage erbracht
    werden, und die Renten, die den Opfern nationalso-
    zialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfol-
    gung erlittenen Gesundheitsschädigung erbracht

    werden, bis zur Höhe des Betrags, der in der Kriegs-
    opferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbs-
    fähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigten-
    zulage erbracht würde,
 7. Leistungen zum Ausgleich eines Schadens, soweit sie
    nicht für entgangenes oder entgehendes Einkommen
    oder für den Verlust gesetzlicher Unterhaltsansprüche
    erbracht werden; die Vorschriften über die Berück-
    sichtigung von Vermögen bleiben unberührt,
 8. Unterstützungen auf Grund eigener Vorsorge für den
    Fall der Arbeitslosigkeit und Zuwendungen, die die
    freie Wohlfahrtspflege erbringt oder die ein Dritter zur
    Ergänzung der Arbeitslosenhilfe erbringt, ohne dazu
    rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein,

 9. das Kindergeld sowie Leistungen für Kinder, die den
    Anspruch auf Kindergeld ausschließen, jedoch nur bis
    zur Höhe des Kindergeldes, das ohne den Anspruch
    auf die Leistung zu zahlen wäre,

10. die Arbeitslosenhilfe des nicht dauernd getrennt
    lebenden Ehegatten oder der Person, die mit dem
    Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,
11. Unterhaltsansprüche gegen Verwandte zweiten und
    entfernteren Grades sowie Unterhaltsansprüche, die
    ein volljähriger Arbeitsloser gegen Verwandte hat,
    aber nicht geltend macht.

                      Zweiter Titel

              Höhe der Arbeitslosenhilfe

                            § 195

                            Höhe

  Die Arbeitslosenhilfe beträgt

1. für Arbeitslose, die beim Arbeitslosengeld die Voraus-

   setzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen wür-

   den~ 57 Prozent,

2. für die übrigen Arbeitslosen 53 Prozent

des Leistungsentgelts.

                         Dritter Titel

   Erlöschen des Anspruchs und Anspruchsdauer

                            § 196
               Erlöschen des Anspruchs

  (1) Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erlischt, wenn
1. der Arbeitslose durch Erfüllung der Anwartschaftszeit
   einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwirbt,
2. seit dem letzten Tag des Bezugs von Arbeitslosenhilfe
   ein Jahr vergangen ist oder
3. der Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruchs
   auf Arbeitslosengeld Anlaß für den Eintritt von Sperr-
   zeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen gege-
   ben hat, der Arbeitslose über den Eintritt der ersten
   Sperrzeit nach Entstehung des Anspruchs einen
   schriftlichen Bescheid erhalten hat und auf die Rechts-
   folgen des Eintritts von Sperrzeiten von insgesamt
   24 Wochen hingewiesen worden ist.
BGBl. 1997, Seite 645 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 645
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 verlängert sich um Zeiten, in
denen der Arbeitslose nach dem letzten Tag des Bezugs
von Arbeitslosenhilfe

1. nur deshalb einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht

   hatte, weil er nicht bedürftig war,

2. selbständig erwerbstätig war,

3. Unterhaltsgeld nach diesem Buch bezogen oder nur
   wegen des Vorrangs anderer Leistungen nicht bezo-
   gen hat oder
4. von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld

   wegen einer berufsfördemden Maßnahme bezogen

   oder nur deshalb nicht bezogen hat, weil er die hierfür

   erforderliche Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt hat

   oder in einer Einrichtung für Behinderte, insbesondere

   in einem Berufsbildungswerk, an einer Maßnahme teil-

   genommen hat, die ihm eine Erwerbstätigkeit auf dem

   allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen soll,

längstens jedoch um zwei Jahre.
  (2) Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, der auf der Erfül-
lung der Voraussetzungen nach § 191 Abs. 1 Nr. 1 beruht,
erlischt nicht durch die Erfüllung der Voraussetzungen
nach§ 191 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 und 4.

                             § 197

                    Anspruchsdauer
  Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nach
§ 191 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 und 4 beträgt zwölf Monate.

                       Vierter Titel

  Anwendung von Vorschriften und Besonderheiten

                             § 198

                           Grundsatz

   Der Anspruch auf ArbeUslosengeld und der Anspruch
auf Arbeitslosenhilfe gelten, soweit nichts anderes
bestimmt ist, als einheitlicher Anspruch auf Entgeltersatz-
leistungen bei Arbeitslosigkeit. Auf die Arbeitslosenhilfe
sind die Vorschriften über das Arbeitslosengeldhinsicht-
lich

1. der Arbeitslosigkeit,

2. der persönlichen Arbeitslosmeldung,

3. des Anspruchs bei Minderung der Leistungsfähigkeit,
   der Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und
   des Anspruchs unter erleichterten Voraussetzungen,
4. des Leistungsentgelts und der Leistungsgruppe,

5. der Anpassung und Zahlung,
6. des Zusammentreffens des Anspruchs mit sonstigem
   Einkommen und des Ruhens des Anspruchs mit Aus-
   nahme der Vorschrift über die Anrechnung von Entlas-
   sungsentschädigungen und

7. der Erstattungspflichten für Arbeitgeber
entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts
Abweichendes bestimmt ist. § 121 Abs. 3 gilt mit der Maß-
gabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die
Arbeitslosenhilfe tritt.

                           § 199
          Besonderheiten zur Arbeitslosigkeit

   Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe wird nicht dadurch

ausgeschlossen, daß der Arbeitslose mit Zustimmung des

Arbeitsamtes gemeinnützige und zusätzliche Arbeit im
Sinne des § 19 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes ver-
richtet.

                           §200
       Besonderheiten zum Bemessungsentgelt

   (1) Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe ist das

Bemessungsentgelt, nach dem das Arbeitslosengeld

zuletzt bemessen worden ist oder ohne die Vorschrift über

die Verminderung des Bemessungsentgelts wegen

tatsächlicher oder rechtlicher Bindungen oder wegen Ein-

schränkung des Leistungsvermögens bemessen worden

wäre.

   (2) Solange der Arbeitslose aus Gründen, die in seiner
Person liegen, nicht mehr das maßgebliche Bemessungs-
entgelt erzielen kann, ist Bemessungsentgelt das tarifliche
Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das
Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeits-
losen in erster Linie zu erstrecken hat; alle Umstände des
Einzelfalles sind zu berücksichtigen. Einschränkungen
des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn

Arbeitslosenhilfe nach der Vorschrift über den Anspruch
bei Minderung der Leistungsfähigkeit geleistet wird.

                           §201
            Besonderheiten zur Anpassung

   Das Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe, das
sich vor der Rundung ergibt, wird jeweils nach Ablauf
eines Jahres seit dem Entstehen des Anspruchs auf
Arbeitslosenhilfe mit einem um 0,03 verminderten Anpas-
sungsfaktor angepaßt. Das Arbeitsentgelt darf nicht durch

die Anpassung 50 Prozent der Bezugsgröße unterschrei-
ten. Für eine Teilzeitbeschäftigung wird der in Satz 2
genannte Betrag entsprechend gemindert. Die Anpas-
sung des für die Arbeitslosenhilfe maßgebenden Arbeits-
entgelts unterbleibt, wenn der nach Satz 1 verminderte
Anpassungsfaktor zwischen 0,99 und 1,01 beträgt.

                           §202
          Besonderheiten zum Ruhen des

       Anspruchs bei anderen Sozialleistungen

   (1) Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen, der in abseh-
barer Zeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf
Rente wegen Alters voraussichtlich erfüllt, auffordern,
diese Rente innerhalb eines Monats zu beantragen; dies
gilt nicht für Altersrenten, die vor dem für den Versicherten
maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen wer-
den können. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht
der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe vom Tage nach Ablauf
der Frist bis zu dem Tage, an dem der Arbeitslose Rente
wegen Alters beantragt. Fällt der zuerkannte Anspruch auf
Rente wegen Alters weg, ruht der Anspruch auf Arbeits-
losenhilfe weiterhin, wenn die Voraussetzungen für den
Rentenanspruch nach dem Zweiten Unterabschnitt des
Zweiten Abschnitts des Zweiten Kapitels des Sechsten
Buches weiterhin erfüllt sind.
  · (2) § 141 Abs. 4 und § 142 Abs. 2 finden auf die Arbeits-
losenhilfe keine Anwendung.
BGBl. 1997, Seite 646 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 646
                      fünfter Trtel

       Übergang von Ansprüchen auf den Bund

                          §203

      Übergang von Ansprüchen des Arbeitslosen
   (1) Solange und soweit der Arbeitslose Leistungen, auf
die er einen Anspruch hat, nicht ~rhält, kann das Arbeits-
amt ohne Rücksicht auf diese Leistungen Arbeitslosen-
hilfe erbringen. Das Arbeitsamt hat die Erbringung der
Arbeitslosenhilfe dem Leistungspflichtigen unverzüglich
anzuzeigen. Die Anzeige bewirkt, daß die Ansprüche des
Arbeitslosen gegen jemanden, der nicht Leistungsträger
im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, in Höhe der
Aufwendungen an Arbeitslosenhilfe, die infolge der Nicht-
berücksichtigung der Leistungen entstanden sind oder
entstehen, auf den Bund übergehen. Der Übergang wird
nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht
übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Die
Bundesanstalt ist berechtigt und verpflichtet, die
Ansprüche für den Bund geltend zu machen.
  (2) Hat der Leistungspflichtige die in Absatz 1 Satz 1
genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit
befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder an einen
Dritten gezahlt, hat der Empfänger der Arbeitslosenhilfe
diese insoweit zu erstatten.

                          §204

         Übergang von sonstigen Ansprüchen

  Soweit die Vorschriften dieses oder des Zehnten
Buches bestimmen, daß Ansprüche auf die Bundesanstalt
übergehen, daß ihr Aufwendungen zu erstatten sind oder
daß ihr Schadenersatz zu leisten ist, finden diese Vor-
schriften für die Arbeitslosenhilfe mit der Maßgabe -ent-

sprechende Anwendung, daß die Ansprüche dem Bund

zustehen, die Aufwendungen dem Bund zu erstatten sind

oder dem Bund Schadenersatz zu leisten ist. Die Bundes-

anstalt ist berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche für

den Bund geltend zu machen.

                     Sechster Trtel

                  Auftragsverwaltung

                          §205
                  Auftragsverwaltung

   Die Bundesanstalt erbringt die Arbeitslosenhilfe im Auf-
trag des Bundes. Das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung kann der Bundesanstalt Weisungen ertei-
len und sie an seine Auffassung binden.

                      Siebter Titel

              Verordnungsermächtigung

                          §206

              Verordnungsermächtigung

  Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu
bestimmen,

1. inwieweit Vermögen zu berücksichtigen und unter wel-
   chen Voraussetzungen anzunehmen ist, daß der

   Arbeitslose seinen Lebensunterhalt auf andere Weise
   bestreitet oder bestreiten kann,

2. welche weitere Einnahmen nicht als Einkommen gel-
   ten,
3. wie das Einkommen im einzelnen zu berechnen ist,
4. ob und welche Pauschbeträge für die von dem Ein-
   kommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen
   sind,

5. wie und in welchen Zeitabständen der Arbeitslose
   nachzuweisen hat, daß er alle Möglichkeiten nutzt, um
   seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden, und
6. unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen
   ist, daß der Arbeitslose Vorschlägen des Arbeitsamtes
   zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge
   leisten kann.

                Achter Unterabschnitt
        Ergänzende Regelungen zur Sozial-
      versicherung bei Entgeltersatzleistungen

                          §~07

           Übernahme und Erstattung von
         Beiträgen bei Befreiung von der Ver-

     sicherungspflicht in der Rentenversicherung

  (1) Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe,
Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld, die von der Versi-
cherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
befreit sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 231 Abs. 1 und
Abs. 2 Sechstes Buch), haben Anspruch auf

1. Übernahme der Beiträge, die für die Dauer des Lei-

   stungsbezugs an eine öffentlich-rechtliche Versiche-

   rungs- oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgrup-

   pe oder an ein Versicherungsunternehmen zu zahlen

   sind, und

2. Erstattung der vom Leistungsbezieher für die Dauer
   des Leistungsbezugs freiwillig an die gesetzliche Ren-
   tenversicherung gezahlten Beiträge.

Freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlte
Beiträge werden nur bei Nachweis auf Antrag des Lei-
stungsbeziehers erstattet.
   (2) Die Bundesanstalt übernimmt höchstens die vom
Leistungsbezieher nach der Satzung der Versicherungs-
oder Versorgungseinrichtung geschuldeten oder im
Lebensversicherungsvertrag spätestens sechs Monate
vor Beginn des Leistungsbezugs vereinbarten Beiträge.
Sie erstattet höchstens die vom Leistungsbezieher freiwil-
lig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten
Beiträge.
   (3) Die von der Bundesanstalt zu übernehmenden und
zu erstattenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge
begrenzt, die die Bundesanstalt ohne die Befreiung von
der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversi-
cherung für die Dauer des Leistungsbezugs zu tragen
hätte. Der Leistungsbezieher kann bestimmen, ob vorran-

gig Beiträge übernommen oder erstattet werden sollen.
Trifft der Leistungsbezieher keine Bestimmung, sind die
Beiträge in dem Verhältnis zu übernehmen und zu erstat-
ten, in dem die vom Leistungsbezieher zu zahlenden oder
freiwillig gezahlten Beiträge stehen.
BGBl. 1997, Seite 647 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 647
  (4) Der Leistungsbezieher wird insoweit von der Ver-
pflichtung befreit, Beiträge an die Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtung oder an das Versicherungsunter-
nehmen zu zahlen, als die Bundesanstalt die Beitragszah-
lung für ihn übernommen hat.

                          §208
                  Zahlung von Pflicht-
            beiträgen bei Insolvenzereignis

   (1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der auf
Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vor-
ausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses ent-
fällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht
gezahlt worden ist, zahlt das Arbeitsamt auf Antrag der
zuständigen Einzugsstelle. Die Einzugsstelle hat dem
Arbeitsamt die Beiträge nachzuweisen und dafür zu sor-
gen, daß die Beschäftigungszeit und das beitragspflichti-
ge Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des Arbeitsentgelts,
für das Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, dem zustän-
digen Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden.
§§ 184, 314, 323 Abs. 1 Satz 1 und § 327 Abs. 3 gelten

entsprechend.

  (2) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten
Beiträge bleiben gegenüber dem Arbeitgeber bestehen.
Soweit Zahlungen geleistet werden, hat die Einzugsstelle

dem Arbeitsamt die nach Absatz 1 Satz 1 gezahlten

Beiträge zu erstatten.

                Neunter Abschnitt

         Förderung der ganzjährigen
      Beschäftigung in der Bauwirtschaft

                 Erster Unterabschnitt

                       Grundsätze

                          §209

                        Anspruch
  Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft haben

1. Anspruch auf Wintergeld
   a) in der Förderungszeit zur Abgeltung witterungsbe-
      dingter Mehraufwendungen für geleistete Arbeits-
      stunden (Mehraufwands-Wintergeld) und

   b) in der Schlechtwetterzeit als Zuschuß zu einer

      Winterausfallgeld-Vorausleistung (Zuschuß-Winter-

      geld),

2. Anspruch auf Winterausfallgeld bei witterungsbeding-
   tem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit im
   Anschluß an eine Winterausfallgeld-Vorausleistung,
wenn die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen und

die besonderen Anspruchsvoraussetzungen der einzelnen
Leistungen erfüllt sind.

                          §210
       Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
   Die allgemeinen    Förderungsvoraussetzungen       sind
erfüllt, wenn
1. der Arbeitnehmer in einem Betrieb des Baugewerbes
   auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäf-
   tigt ist und

2. das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in der
   Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten
   Gründen gekündigt werden kann.

                          §211
                         Begriffe

  (1) Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der
gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Bau-
markt erbringt. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der
Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung
oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Betriebe, die
überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Bau-
geräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal
Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung
stellen oder überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den
Markt herstellen, sowie Betriebe, die Betonentladegeräte
gewerblich zur Verfügung stellen, sind nicht Betriebe im
Sinne des Satzes 1. Betrieb im Sinne der Vorschriften über
die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bau-
wirtschaft ist auch eine Betriebsabteilung.

   (2) Förderungszeit ist die Zeit vom 1. Januar bis zum

letzten Kalendertag des Monats Februar und vom 15. bis
31. Dezember. Schlechtwetterzeit ist die Zeit vom 1. Janu-
ar bis 31. März und vom 1. November bis 31. Dezember.

  (3) Winterausfallgeld-Vorausleistung ist eine Leistung,

die das Arbeitsentgelt bei witterungsbedingtem Arbeits-

ausfall in der Schlechtwetterzeit für mindestens 150 Stun-
den ersetzt, in angemessener Höhe im Verhältnis zum
Winterausfallgeld steht und durch Tarifvertrag, Betriebs-
vereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist.

  (4) Witterungsbedingter Arbeitsausfall liegt nur vor,
wenn
1. dieser ausschließlich durch zwingende Witterungs-
   gründe verursacht ist und

2. an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der regel-
   mäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfällt (Ausfalltag).

Zwingende Witterungsgründe im Sinne von Satz 1 Nr. 1
liegen nur vor, wenn atmosphärische Einwirkungen {ins-
besondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewir-
kungen so stark oder so nachhaltig sind, daß trotz einfa-
cher Schutzvorkehrungen (insbesondere Tragen von
Schutzkleidung, Abdichten der Fenster- und Türöffnun-
gen, Abdecken von Baumaterialien und Baugeräten), die
Fortführung der Bauarbeiten technisch unmöglich oder
wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern

nicht zugemutet werden kann. Der Arbeitsausfall ist nicht

ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verur-

sacht, wenn er durch Beachtung der besonderen arbeits-
schutzrechtlichen Anforderungen an witterungsabhängi-
ge Arbeitsplätze auf Baustellen vermieden werden kann.

                Zweiter Unterabschnitt

                       Wintergeld

                          §212
              Mehraufwands-Wintergeld
  (1) Anspruch auf Mehraufwands-Wintergeld besteht für
die vom Arbeitnehmer innerhalb der regelmäßigen
betrieblichen Arbeitszeit im Kalendermonat geleisteten
Arbeitsstunden. übersteigt die regelmäßige betriebliche
Arbeitszeit die tarifliche Arbeitszeit, so ist der Anspruch
BGBl. 1997, Seite 648 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 648
auf die innerhalb der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit
geleisteten Arbeitsstunden begrenzt.
  (2) Das Mehraufwands-Wintergeld beträgt zwei Deut-
sche Mark je Arbeitsstunde.

                           §213
                  Zuschuß-Wintergeld

  (1) Die besonderen Voraussetzungen für einen
Anspruch auf Zuschuß-Wintergeld erfüllen Arbeitnehmer,
die Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorauslelstung
haben, die niedriger ist, als der Anspruch auf das ohne den
witterungsbedingten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt.

  (2) Anspruch auf Zuschuß-Wintergeld besteht für die
innerhalb der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit lie-
genden Arbeitsstunden, die aus Witterungsgründen aus-
gefallen sind und für die ein Anspruch auf Winterausfall-
geld-Vorausleistung besteht.

 (3) Das Zuschuß-Wintergeld beträgt zwei Deutsche
Mark je Ausfallstunde.

                 Dritter Unterabschnitt

                    Winterausfallgeld

                           §214

                    Winterausfallgeld
  (1) Die besonderen Voraussetzungen für einen

Anspruch auf Winterausfallgeld erfüllen Arbeitnehmer,

1. die bei Beginn des Arbeitsausfalls versicherungspflich-
   tig beschäftigt sind,
2. deren Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorauslei-
   stung ausgeschöpft ist,

3. die nicht Bezieher von Krankengeld sind und
4. bei denen durch die Leistung von Winterausfallgeld
   nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen wird. Ein Eingriff in
   den Arbeitskampf liegt nicht vor, wenn der Arbeitneh-
   mer in einem Betrieb beschäftigt ist, der nicht dem
   fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifver-
   trags zuzuordnen ist.
  (2) Für die Bemessung und die Höhe des Winterausfall-
geldes und die Einkommensanrechnung gelten die Vor-
schriften für das Kurzarbeitergeld entsprechend. Fallen in
einen Anspruchszeitraum neben Zeiten, für die der Arbeit-
nehmer Anspruch auf Winterausfallgeld hat, auch Zeiten,

für die er Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorauslei-
stung hat, so ist beim lstentgelt anstelle des tatsächlich
erzielten Arbeitsentgeltes aus der Winterausfallgeld-Vor-
ausleistung das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das
der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte.

                 Vierter Unterabschnitt
           Anwendung anderer Vorschriften

                           §215
           Anwendung anderer Vorschriften
  (1) Die Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld bei Säumniszeiten und zusammentref-
fen mit anderen Sozialleistungen gelten für den Anspruch
auf Winterausfallgeld entsprechend. Die Vorschriften Ober

das Ruhen des Anspruchs bei Zusammentreffen mit ande-
ren Sozialleistungen gelten jedoch nur für die Fälle, in
denen eine Altersrente als Vollrente zuerkannt ist.
  (2) Die Vorschriften über die Verfügung über das Kurzar-
beitergeld gelten für die Verfügung über das Winterausfall-
geld entsprechend.

                 fünfter Unterabschnitt

              Verordnungsermächtigung

                          §216

              Verordnungsermächtigung

  (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß Winter-
geld auch für Arbeitsstunden gezahlt wird, die entsandte
Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 des Vierten Buches
außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes in
Gebieten leisten, in denen die Bauarbeiten während der
Förderungszeit in gleicher Weise witterungsbedingten
Erschwernissen ausgesetzt sind, wie im Geltungsbereich
dieses Gesetzes.

   (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordung festzule-

gen, in welchen Zweigen des Baugewerbes die Leistun-
gen nach diesem Abschnitt erbracht werden sollen. Es hat
hierbei zu berücksichtigen, ob dadurch die Bautätigkeit in
der Schlechtwetterzeit voraussichtlich in wirtschafts- und

sozialpolitisch erwünschter Weise belebt werden wird.
Nach Möglichkeit sollen hierbei der fachliche Geltungsbe-
reich tariflicher Regelungen berücksichtigt und die Tarif-
vertragsparteien des Baugewerbes vorher angehört wer-
den. Abweichungen vom fachlichen Geltungsbereich tarif-
licher Regelungen kommen insbesondere in Betracht,
wenn die Leistungen nach diesem Abschnitt
1. in einem tarifvertraglich erfaßten Zweig des Baugewer-
   bes nicht dazu beitragen können, oder

2. in einem tarifvertraglich nicht erfaßten Zweig des Bau-
   gewerbe~ dazu beitragen können,
die Bauarbeiten auch bei witterungsbedingten Erschwer-
nissen durchzuführen und die Beschäftigungsverhältnisse
der Arbeitnehmer auch bei witterungsbedingten Unterbre-
chungen der Bauarbeiten aufrechtzuerhalten.

                     Fünftes Kapitel

              Leistungen an Arbeitgeber

                   Erster Abschnitt

     Eingliederung von Arbeitnehmern

                   Erster Unterabschnitt
               Eingliederungszuschüsse

                          §217
                        Grundsatz
  Arbeitgeber können zur Eingliederung von förderungs-
bedürftigen Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Arbeitsent-
gelten zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten. för-
derungsbedürftig sind Arbeitnehmer, die ohne die Lei-
BGBl. 1997, Seite 649 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 649
------··   -----------
                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                         649

stung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt ein-
gegliedert werden können.

                           §218
               Eingliederungszuschüsse
  (1) Eingliederungszuschüsse können erbracht werden,
wenn
1. Arbeitnehmer einer besonderen Einarbeitung zur Ein-
   gliederung bedürfen (Eingliederungszuschuß bei Einar-
   beitung),
2. Arbeitnehmer, insbesondere Langzeitarbeitslose,
   Schwerbehinderte oder sonstige Behinderte, wegen in
   ihrer Person liegender Umstände nur erschwert vermit-
   telt werden können (Eingliederungszuschuß bei
   erschwerter Vermittlung) oder
3. Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet haben und
   vor Beginn des Arbeitsverhältnisses langzeitarbeitslos
   waren (Eingliederungszuschuß für ältere Arbeitneh-
   mer).

  (2) Der Eingliederungszuschuß bei Einarbeitung von
Berufsrückkehrern ist zu erbringen, wenn sie einer beson-
deren Einarbeitung zur Eingliederung bedürfen.
  (3) Für die Zuschüsse sind berücksichtigungsfähig

1. die vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsent-

   gelte, soweit sie die tariflichen Arbeitsentgelte oder,

   wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, die für ver-

   gleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte
   und soweit sie die Beitragsbemessungsgrenze in der
   Arbeitsförderung nicht übersteigen,

2. der Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversiche-

   rungsbeitrag.

Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird, ist nicht berück-
sichtigungsfähig.
  (4) Die Zuschüsse können zu Beginn der Maßnahme für
jeweils ein Jahr oder für die Förderungsdauer, wenn diese
kürzer als ein Jahr ist, in monatlichen Festbeträgen festge-
legt werden. Sie werden nur angepaßt, wenn sich das
berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt verringert.

                           §219

               _ Umfang der Förderung

  Höhe und Dauer der Förderung richten sich nach dem
Umfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers und den

jeweiligen Eingliederungserfordernissen.

                           §220

                     Regelförderung
  (1) Die Förderungshöhe darf im Regelfall

1. beim Eingliederungszuschuß bei Einarbeitung 30 Pro-
   zent,

2. beim Eingliederungszuschuß bei erschwerter Vermitt-
   lung und beim Eingliederungszuschuß für ältere Arbeit-
   nehmer 50 Prozent
des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht über-
steigen (Regelförderungshöhe).

  (2) Die Förderungsdauer darf im Regelfall
1. beim Eingliederungszuschuß bei Einarbeitung sechs
   Monate,

2. beim Eingliederungszuschuß bei erschwerter Vermitt-
   lung zwölf Monate und
3. beim Eingliederungszuschuß für ältere Arbeitnehmer
   24 Monate
nicht übersteigen (Regelförderungsdauer).

                          §221
                   Erhöhte Förderung
   (1) Ist die Regelförderungshöhe nach dem Umfang der
Minderleistung der Arbeitnehmer, der Eingliederungser-
fordernisse oder des Einarbeitungsaufwands nicht aus-
reichend, können die Eingliederungszuschüsse um bis zu
20 Prozentpunkte höher festgelegt werden.
  (2) Ist das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt
wegen der Minderleistung des Arbeitnehmers abgesenkt,
können die. Eingliederungszuschüsse jeweils entspre-
chend höher, jedoch nicht mehr als 10 Prozentpunkte,
festgelegt werden.

                          §222

                Verlängerte Förderung
   (1) In begründeten Fällen besonders schwerer Vermit-
telbarkeit kann bei den Eingliederungszuschüssen eine
verlängerte Förderungsdauer festgelegt werden. Sie darf

das Doppelte der Regelförderungsdauer und beim Ein-

gliederungszuschuß für ältere Arbeitnehmer insgesamt

36 Monate nicht übersteigen.

  (2) Nach der Regelförderungsdauer sind die Eingliede-
rungszuschüsse entsprechend der zu erwartenden
Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und

den abnehmenden Eingliederungserfordernissen gegen-

über der bisherigen Förderungshöhe, mindestens aber um
zehn Prozentpunkte, zu vermindern. Der Eingliederungs-
zuschuß für ältere Arbeitnehmer ist nach der Regelförde-
rungsdauer und jeweils nach Ablauf von zwölf Monaten
um mindestens zehn Prozentpunkte zu vermindern.

                          §223
       Förderungsausschluß und Rückzahlung

  (1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn

1. zu vermuten ist, daß der Arbeitgeber die Beendigung
   eines Beschäftigungsverhältnisses veranlaßt hat, um
   einen Eingliederungszuschuß zu erhalten oder

2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt,

   bei dem der Arbeitnehmer während der letzten vier
   Jahre vor Förderungsbeginn beschäftigt war.

  (2) Der Eingliederungszuschuß ist zurückzuzahlen,
wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förde-
rungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der
Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von zwölf
Monaten, nach Ende des Förderungszeitraums beendet

wird. Dies gilt nicht, wenn
1. der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis
   aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündi-
   gungsfrist zu kündigen,
2. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das

   Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne daß der
   Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat, oder
3. der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der
   gesetzlichen Altersrente erreicht hat.
BGBl. 1997, Seite 650 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 650
                          §224
              Anordnungsermächtigung
            und Verordnungsermächtigung

   Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung
das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ver-
fahren der Förderung zu bestimmen. Das Bundesministe-
rium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung beim Eingliederungszuschuß für ältere
Arbeitnehmer die Altersgrenze auf bis zu 50 Jahre herab-
zusetzen, wenn dies nach Lage und Entwicklung des

Arbeitsmarktes erforderlich ist, um die Arbeitslosigkeit
älterer Arbeitnehmer zu beheben.

                zweiter Unterabschnitt

      Einstellungszuschuß bei Neugründungen

                          §225
                       Grundsatz
  Arbeitgeber, die vor nicht mehr als zwei Jahren eine
selbständige Tätigkeit aufgenommen haben, können für
die unbefristete Beschäftigung eines zuvor arbeitslosen
förderungsbedürftigen Arbeitnehmers auf einem neu
geschaffenen Arbeitsplatz einen Zuschuß zum Arbeitsent-
gelt erhalten.

                          §226
      Einstellungszuschuß bei Neugründungen

  (1) Ein Einstellungszuschuß bei Neugründungen kann
erbracht werden, wenn

1. der Arbeitnehmer vor der Einstellung insgesamt min-

   destens drei Monate
   a) Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Kurzarbei-
      tergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenstän-
      digen Einheit bezogen hat,

   b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbe-
      schaffungsmaßnahme oder als Strukturanpas-
      sungsmaßnahme gefördert worden ist oder
   c) an einer nach diesem Buch geförderten Maßnahme
      der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat,
   und ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den
   Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann,
2. der Arbeitgeber nicht mehr als fünf Arbeitnehmer
   beschäftigt und

3. eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die
   Tragfähigkeit der Existenzgründung vorliegt.
  (2) Der Einstellungszuschuß kann höchstens für zwei
Arbeitnehmer gleichzeitig geleistet werden.
  (3) Ein Einstellungszuschuß bei Neugründungen kann
neben einem anderen Lohnkostenzuschuß auf Grund die-
ses Gesetzes für denselben Arbeitnehmer nicht geleistet
werden. Die Vorschriften über den Förderungsausschluß
bei Eingliederungszuschüssen sind anzuwenden.

  (4) Bei der Feststellung der Zahl der förderbaren und der
beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte
Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden mit 0,25, nicht
mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stun-
den mit 0,75 zu berücksichtigen.

                         §227
                Umfang der Förderung

  Der Einstellungszuschuß bei Neugründungen kann für
höchstens zwölf Monate in Höhe von 50 Prozent des
berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts geleistet wer-
den. Die Vorschriften über das berücksichtigungsfähige
Arbeitsentgelt und über Festbeträge bei Eingliederungs-
zuschüssen sind anzuwenden.

                         §228

              Anordnungsermächtigung
  Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung
das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ver-
fahren der Förderung zu bestimmen.

                Dritter Unterabschnitt
                Eingliederungsvertrag

                         §229

                      Grundsatz
   Das Arbeitsamt kann die Eingliederung von förderungs-
bedürftigen Arbeitslosen fördern, die vom Arbeitgeber
unter Mitwirkung des Arbeitsamtes auf Grund eines Ein-
gliederungsvertrages mit dem Ziel beschäftigt werden, sie
nach erfolgreichem Abschluß der Eingliederung in ein
Arbeitsverhältnis zu übernehmen.

                         §230

          förderungsbedürftige Arbeitslose

   förderungsbedürftige Arbeitslose sind Langzeitarbeits-
lose sowie andere Arbeitslose, die mindestens sechs
Monate arbeitslos sind und bei denen mindestens ein Ver-
mittlungserschwernis vorliegt.

                         §231
                Eingliederungsvertrag
  (1) Zur Eingliederung von förderungsbedürftigen
Arbeitslosen können der Arbeitgeber unctder Arbeitslose
mit Zustimmung des Arbeitsamtes einen Eingliederungs-
vertrag abschließen. Der Abschluß eines Eingliederungs-
vertrages ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der
Arbeitslose zuvor an einer Trainingsmaßnahme teilgenom-
men hat. Für die Zeit der Eingliederung besteht ein
Beschäftigungsverhältnis nach § 7 des Vierten Buches.
  (2) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes ergibt, sind auf den Eingliederungsvertrag
die Vorschriften und Grundsätze des Arbeitsrechts anzu-
wenden. Ist die Geltung arbeitsrechtlicher Vorschriften
von der Zahl der Arbeitnehmer im Betrieb oder Unterneh-
men abhängig, werden Arbeitslose, die auf Grund eines
Eingliederungsvertrages beschäftigt werden, nicht be-
rücksichtigt.

  (3) Durch den Eingliederungsvertrag verpflichtet sich
der Arbeitgeber, dem Arbeitslosen die Gelegenheit zu
geben, sich unter betriebsüblichen Arbeitsbedingungen
zu qualifizieren und einzuarbeiten mit dem Ziel, ihn nach
erfolgreichem Abschluß der Eingliederung in ein Arbeits-
BGBl. 1997, Seite 651 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 651
verhältnis zu übernehmen. Der Arbeitgeber hat den
Arbeitslosen während der Eingliederung in geeigneter

Weise zu betreuen und eine Betreuung durch das Arbeits-
amt oder einen von diesem benannten Dritten zuzulassen.
Der Arbeitgeber hat den Arbeitslosen für eine berufliche
Weiterbildungsmaßnahme, die das Arbeitsamt mit ihm
zeitlich abgestimmt hat, freizustellen.

   (4) Der Arbeitslose verpflichtet sich, die vereinbarte
Tätigkeit zu verrichten. Dabei kann er beim Arbeitgeber im
Rahmen flexibler Einsatzzeiten und an wechselnden Stel-
len eingesetzt werden. Der Arbeitslose ist verpflichtet, an
vom Arbeitgeber vorgeschlagenen betrieblichen Qualifi-
zierungsmaßnahmen teilzunehmen.

                          §232
                 Dauer und Auflösung
       des Eingliederungsvertrages, Rechtsweg

   (1) Der Eingliederungsvertrag ist auf mindestens zwei
Wochen, längstens auf sechs Monate zu befristen. Ist
seine Laufzeit kürzer als sechs Monate, kann er bis zu
einer Gesamtdauer von sechs Monaten verlängert wer-
den. Schließt sich das Eingliederungsverhältnis unmittel-
bar an eine Trainingsmaßnahme bei demselben Arbeitge-
ber an, dürfen sie zusammen eine Dauer von sechs Mona-
ten nicht überschreiten.
   (2) Der Arbeitslose und der Arbeitgeber können die
Eingliederung ohne Angabe von Gründen für geschei-
tert erklären und dadurch den Eingliederungsvertrag auf-
lösen.

   (3) Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Eingliederungsver-
trag ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen
gegeben.

                          §233
                       Förderung

   (1) Das Arbeitsamt erstattet dem Arbeitgeber, der einen

Eingliederungsvertrag abgeschlossen hat, das für Zeiten

ohne Arbeitsleistung von ihm zu tragende Arbeitsentgelt,

den darauf entfallenden Arbeitgeberanteil am Gesamtso-

zialversicherungsbeitrag sowie die Beiträge, die er im
Rahmen eines Ausgleichsystems für die Lohnfortzahlung
im Krankheitsfalle und für die Zahlung von Urlaubsgeld zu
leisten hat. Die Erstattung durch das Arbeitsamt mindert
sich um den Betrag, den der Arbeitgeber nach§ 6 des Ent-
geltfortzahlungsgesetzes von einem Dritten erhält.

   (2) Das Arbeitsamt kann für die Zeiten mit Beschäfti-
gung einen Eingliederungszuschuß erbringen. Der Arbeit-
geber ist zur Rückzahlung nicht verpflichtet, wenn der Ein-
gliederungsvertrag aufgelöst wird.
  (3) Das Arbeitsamt kann die Förderung einstellen, wenn
voraussichtlich das Eingliederungsziel, insbesondere
wegen Fehlzeiten, nicht erreicht werden kann.

                          §234
               Anordnungsermächtigung

  Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung
das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ver-
fahren der Förderung zu bestimmen.

                zweiter Abschnitt

  Berufliche Ausbildung und Leistungen

zur beruflichen Eingliederung Behinderter

                 Erster Unterabschnitt

           Förderung der Berufsausbildung

                         §235
        Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung

  (1) Arbeitgeber können für die berufliche Ausbildung
von Auszubildenden durch Zuschüsse zur Ausbildungs-
vergütung gefördert werden, soweit vom Arbeitsamt
geförderte ausbildungsbegleitende Hilfen während der
betrieblichen Ausbildungszeit durchgeführt oder durch
Abschnitte der Berufsausbildung in einer außerbetriebli-
chen Einrichtung ergänzt werden und die Ausbildungsver-
gütung weitergezahlt wird.
  (2) Die Zuschüsse können in Höhe des Betrages
erbracht werden, der sich als anteilige Ausbildungsvergü-
tung einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeber-
anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag errechnet.

                Zweiter Unterabschnitt
                    Förderung der
        beruflichen Eingliederung Behinderter

                         §236
                Ausbildung Behinderter

  (1} Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder
Weiterbildung von Behinderten in Ausbildungsberufen
durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung gefördert
werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu
erreichen ist.
   (2) Die Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent der

monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbil-

dungsjahr nicht übersteigen. In begründeten Ausnahme-

fällen können Zuschüsse bis zur Höhe der Ausbildungs-

vergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.

                         §237
             Arbeitshilfen für Behinderte

   Arbeitgebern können Zuschüsse für eine behinderten-
gerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeits-
plätzen erbracht werden, soweit dies erforderlich ist, um
die dauerhafte berufliche Eingliederung Behinderter zu
erreichen oder zu sichern und eine entsprechende Ver-
pflichtung des Arbeitgebers nach dem Schwerbehinder-
tengesetz nicht besteht.

                         §238
          · Probebeschäftigung Behinderter
  Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete Pro-
bebeschäftigung Behinderter bis zu einer Dauer von drei
Monaten erstattet werden, wenn dadurch die Möglichkeit
einer beruflichen Eingliederung verbessert wird oder eine
vollständige und dauerhafte berufliche Eingliederung zu
erreichen ist.
BGBl. 1997, Seite 652 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 652
                           §239

               Anordnungsermächtigung

  Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung
das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ver-
fahren der Förderung zu bestimmen.

                    Sechstes Kapitel

                 Leistungen an Träger

                  Erster Abschnitt
      Förderung der Berufsausbildung

                           §240
                        Grundsatz

  Träger von Maßnahmen der beruflichen Ausbildung
können durch Zuschüsse gefördert werden, wenn sie
durch zusätzliche Maßnahmen zur betrieblichen Ausbil-
dung für förderungsbedürftige Auszubildende diesen eine
berufliche Ausbildung ermöglichen und ihre Eingliede-
rungsaussichten verbessern.

                           §241
            Förderungsfähige Maßnahmen

   (1) Förderungsfähig sind Maßnahmen, die eine betrieb-

liche Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsge-

setz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz

staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen eines

Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsge-

setz unterstützen und über betriebs- und ausbildungsübli-
che Inhalte hinausgehen (ausbildungsbegleitende Hilfen).
Hierzu gehören Maßnahmen
1. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten,

2. zur Förderung der Fachpraxis und Fachtheorie und

3. zur sozialpädagogischen Begleitung.

Ausbildungsbegleitende Hilfen können durch Abschnitte
der Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrich-
tung ergänzt werden, wobei die Dauer je Ausbildungsab-
schnitt drei Monate nicht übersteigen soll. Nicht als solche
Abschnitte gelten Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der
Ausbildungsstätte, die durchgeführt werden, weil der
Betrieb die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
nicht in vollem Umfange vermitteln kann oder weil dies

nach der Ausbildungsordnung so vorgesehen ist.

  (2) Maßnahmen, die anstelle einer Ausbildung in einem
Betrieb als berufliche Ausbildung im ersten Jahr in einer
außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufs-
ausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz
durchgeführt werden, sind förderungsfähig, wenn
1. den an der Maßnahme teilnehmenden Auszubildenden
   auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen eine Ausbil-
   dungsstelle in einem Betrieb nicht vermittelt werden
   kann und
2. die Auszubildenden nach Erfüllung der allgemein-
   bildenden Vollzeitschulpflicht an einer berufsvorbe-
   reitenden Bildungsmaßnahme mit einer Dauer von
   mindestens sechs Monaten teilgenommen haben.

Nach Ablauf des ersten Jahres der Ausbildung in einer
außerbetrieblichen Einrichtung ist eine weitere Förderung

nur möglich, solange dem Auszubildenden auch mit aus-
bildungsbegleitenden Hilfen eine Ausbildungsstelle in
einem Betrieb nicht vermittelt werden kann. Im Zusam-
menwirken mit den Trägem der Maßnahmen sind alle
Möglichkeiten wahrzunehmen, um den Übergang der
Auszubildenden auf einen betrieblichen Ausbildungsplatz
zu fördern. Falls erforderlich, ist dieser Übergang mit aus-

bildungsbegleitenden Hilfen zu unterstützen.

   (3) Außerhalb einer betrieblichen oder außerbetrieb-
lichen Ausbildung sind Maßnahmen förderungsfähig, die
ausbildungsbegleitende Hilfen
1. nach einem Abbruch einer Ausbildung in einem Betrieb
   oder einer außerbetrieblichen Einrichtung bis zur Auf-
   nahme einer weiteren Ausbildung oder

2. nach erfolgreicher Beendigung einer Ausbildung zur
   Begründung oder Festigung eines Arbeitsverhältnisses

fortsetzen (Übergangshilfen) und für die weitere Aus-
bildung oder die Begründung oder Festigung eines
Arbeitsverhältnisses erforderlich sind. Die Förderung
darf eine Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen.
Übergangshilfen nach Satz 1 Nr. 1 sind nicht förderungs-
fähig, wenn zugunsten des Auszubildenden Maßnahmen
nach dieser Vorschrift bereits einmal gefördert worden
sind.

  (4) Die Maßnahmen sind nur förderungsfähig, wenn sie

1. nach Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und

   des Ausbildungs- und Betreuungspersonals, Gestal-

   tung des Lehrplans, Unterrichtsmethode und Güte der

   zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine

   erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lassen und

2. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Spar-
   samkeit geplant, im Auftrag des Arbeitsamtes durch-
   geführt werden und die Kosten angemessen sind.

                           §242

         förderungsbedürftige Auszubildende

   (1) Förderungsbedürftig sind lernbeeinträchtigte und
sozial benachteiligte Auszubildende, die wegen der in
ihrer Person liegenden Gründe ohne die Förderung

1. eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen,
   erfolgreich beenden können oder

2. nach dem Abbruch einer Berufsausbildung eine weite-

   re Ausbildung nicht beginnen oder

3. nach erfolgreicher Beendigung einer Ausbildung ein
   Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen kön-
   nen.
Förderungsbedürftig sind auch Auszubildende, bei denen
ohne die Förderung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen
ein Abbruch ihrer Ausbildung droht. Auszubildende nach
Satz 1 und Absolventen berufsvorbereitender Bildungs-
maßnahmen sollen vorrangig gefördert werden.
  (2) Zugunsten von Ausländern im Sinne des § 63 Abs. 2
dürfen Maßnahmen nur gefördert werden, wenn die Aus-
zubildenden voraussichtlich nach Abschluß der Ausbil-
dung im Inland rechtmäßig erwerbstätig sein werden.
BGBl. 1997, Seite 653 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 653
                           §243
                        Leistungen

    Die Förderung umfaßt
1. die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zuzüglich
   des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und des Bei-
   trags zur Unfallversicherung,

2. die Maßnahmekosten und

3. sonstige Kosten.

Leistungen können nur erbracht werden, soweit sie nicht
für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht werden. Lei-
stungen Dritter zur Aufstockung der Leistungen bleiben
anrechnungsfrei.

                           §244

         Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung

   Wird eine Ausbildung in einer außerbetrieblichen Ein-
richtung durchgeführt, so kann als Zuschuß zur Ausbil-
dungsvergütung höchstens ein Betrag übernommen wer-
den, der nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 dem Bedarf für den
Lebensunterhalt eines unverheirateten Auszubildenden
zugrunde zu legen ist, wenn er das 21 . Lebensjahr noch
nicht vollendet hat und im Haushalt der Eltern unterge-

bracht ist, zuzüglich fünf Prozent ab dem zweiten Ausbil-

dungsjahr. Der Betrag erhöht sich um den vom Träger zu

tragenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag und den
Beitrag zur Unfallversicherung.

                           §245
                   Maßnahmekosten

  Als Maßnahmekosten können die angemessenen Auf-
wendungen für das zur Durchführung der Maßnahme ein-
gesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungsper-
sonal sowie das insoweit erforderliche Leitungs- und Ver-
waltungspersonal sowie die angemessenen Sach- und
Verwaltungskosten übernommen werden.

                           §246

                      Sonstige Kosten

    Als sonstige Kosten können übernommen werden

1. Zuschüsse für die Teilnahme des Ausbildungs- und

   Betreuungspersonals an besonderen von der Bundes-
   anstalt anerkannten Weiterbildungsmaßnahmen,
2. bei ausbildungsbegleitenden Hilfen zur Weitergabe an
   den Auszubildenden ein Zuschuß zu den Fahrkosten,
   wenn dem Auszubildenden durch die Teilnahme an der
   Maßnahme Fahrkosten zusätzlich entstehen.

                           §247
               Anordnungsermächtigung
   Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung
das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Ver-
fahren der Förderung zu bestimmen. Sie kann auch
bestimmen, daß einzelne Kosten pauschaliert zu erstatten
sind.

3

                Zweiter Abschnitt
     Förderung von Einrichtungen der
beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder
zur beruflichen Eingliederung Behinderter

                          §248

                       Grundsatz

  (1) Träger von Einrichtungen der beruflichen Aus- oder
Weiterbildung oder zur beruflichen Eingliederung Behin-
derter können durch Darlehen und Zuschüsse gefördert
werden, wenn dies für die Erbringung von anderen Lei-
stungen der aktiven Arbeitsförderung erforderlich ist und
die Träger sich in angemessenem Umfang an den Kosten
beteiligen. Leistungen können erbracht werden für

1. den Aufbau, die Erweiterung und die Ausstattung der
   Einrichtungen sowie den der beruflichen Bildung
   Behinderter dienenden begleitenden Dienste, Interna-
   te, Wohnheime und Nebeneinrichtungen und

2. Maßnahmen zur Entwicklung oder Weiterentwicklung
   von Lehrgängen, Lehrprogrammen und Lehrmethoden
   zur beruflichen Bildung Behinderter.
  (2) In die Förderung von Trägern von Einrichtungen zur

beruflichen Eingliederung Behinderter können nur Vorha-

ben einbezogen werden, die im Rahmen der überregiona-

len Planung mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung abgestimmt sind und bei deren Gestaltung

und Durchführung der Bundesanstalt hinreichend Einfluß
eingeräumt wird.

                          §249

                 Förderungsausschluß

  Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Einrich-
tung der beruflichen Aus- oder Weiterbildung in berufsbil-
denden Schulen oder die Einrichtung überwiegend den
Zwecken eines Betriebes, mehrerer Betriebe, eines Ver-
bandes oder zu Erwerbszwecken dient. Eine Förderung ist
jedoch möglich, soweit Maßnahmen der Arbeitsförderung
auf andere Weise nicht, nicht in ausreichendem Umfang
oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden können.

                          §250

     Bundesanstalt als Träger von Einrichtungen

  Die Bundesanstalt soll Einrichtungen der beruflichen
Aus- oder Weiterbildung sowie zur beruflichen Eingliede-
rung Behinderter mit anderen Trägern oder alleine errich-
ten, wenn bei dringendem Bedarf geeignete Einrichtungen
nicht zur Verfügung stehen. Die Bundesanstalt kann darü-
ber hinaus alleine oder mit anderen Trägern Einrichtungen
errichten, die als Modell für andere Träger dienen.

                          §251
              Anordnungsermächtigung

  Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung
das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ver-
fahren der Förderung zu bestimmen.
BGBl. 1997, Seite 654 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 654
654            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997

                Dritter Abschnitt

      Förderung von Jugendwohnheimen

                         §252

                       Grundsatz
  Träger von Jugendwohnheimen können durch Darlehen
und Zuschüsse gefördert werden, wenn dies zum Aus-
gleich auf dem Ausbildungsstellenmarkt und zur Förde-
rung der Berufsausbildung erforderlich ist und die Träger
sich in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen.
Leistungen können erbracht werden für den Aufbau, die
Erweiterung, den Umbau und die Ausstattung von
Jugendwohnheimen.

                         §253
              Anordnungsermächtigung

  Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung

das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ver-
fahren der Förderung zu bestimmen.

                Vierter Abschnitt

   Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen

                         §254
                       Grundsatz

  Die in einem Sozialplan vorgesehenen Maßnahmen, die
der Eingliederung von ohne die Förderung nicht oder nicht
dauerhaft in den Arbeitsmarkt einzugliedernden Arbeit-
nehmern dienen, können durch Zuschüsse gefördert wer-

den, wenn anstelle dieser Maßnahmen für diese Arbeit-
nehmer voraussichtlich andere Leistungen der aktiven
Arbeitsförderung zu erbringen wären.

                         §255
             Förderungsfähige Maßnahme

  (1) Eine Maßnahme ist förderungsfähig, wenn

1. die in der Maßnahme zu fördernden Arbeitnehmer

   infolge einer geplanten Betriebsänderung von Arbeits-
   losigkeit bedroht sind,
2. über die Betriebsänderung ein Interessenausgleich
   nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes versucht
   worden ist,
3. für die zu fördernden Arbeitnehmer ein Sozialplan mit
   dem Betriebsrat vereinbart worden ist,

4. die im Sozialplan vorgesehene Maßnahme nach Art,

   Umfang und Inhalt zur Eingliederung der Arbeitnehmer
   arbeitsmarktlich zweckmäßig ist und nach den
   Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
   geplant ist,
5. der Unternehmer im Rahmen des Sozialplans in an-

   gemessenem Umfang Mittel zur Finanzierung der Ein-

   gliederungsmaßnahme zur Verfügung stellt und

6. die Durchführung der Maßnahme gesichert ist.

  (2) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
1. die Maßnahme überwiegend betrieblichen Interessen
   dient,

2. die Maßnahme den gesetzlichen Zielen der Arbeits-
   förderung zuwiderläuft oder

3. der Sozialplan ein Wahlrecht für die Arbeitnehmer
   zwischen Abfindung und Eingliederungsmaßnahme

   vorsieht.

                          §256
          Beratung und Vorabentscheidung

   (1) Das Landesarbeitsamt berät den Unternehmer und
den Betriebsrat auf Verlangen über die Förderungsmög-
lichkeiten von Eingliederungsmaßnahmen im Rahmen der
Sozialplanverhandlungen.
  (2) Auf Antrag des Unternehmers entscheidet das Lan-
desarbeit98mt im voraus, ob und unter welchen Voraus-
setzungen eine Maßnahme gefördert werden kann.

                          §257

                        Zuschuß

  (1) Als Zuschuß kann ein Betrag geleistet werden, der in
einem angemessenen Verhältnis zu den durch die Maß-
nahme entstehenden Gesamtkosten und zur Dauer der
Maßnahme steht. Hierbei ist zu berücksichtigen, in wel-
chem Umfang der Sozialplan Mittel zur Eingliederung von
Arbeitnehmern anstelle von Abfindungen vorsieht.
   (2) Als Zuschuß kann höchstens ein Betrag geleistet
werden, der sich errechnet, indem die Zahl der Teilnehmer
zu Beginn der Maßnahme mit den durchschnittlichen jähr-
lichen AtJfwendungen an Arbeitslosengeld je Empfänger
von Arbeitslosengeld des Kalenderjahres, in dem die Maß-
nahme beginnt, vervielfacht wird.

                          §258

                Verhältnis zu anderen
       Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
  Während der Eingliederungsmaßnahme sind für die
Teilnehmer andere Leistungen der aktiven Arbeitsförde-
rung mit gleichartiger Zielsetzung ausgeschlossen.

                          §259

              Anordnungsermächtigung

  Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung
das Nähere über Vqraussetzungen, Art, Umfang und Ver-
fahren der Förderung zu bestimmen.

                fünfter Abschnitt

                Förderung

   von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen

                          §260
                       Grundsatz

  (1) Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen können

für die Beschäftigung von zugewiesenen Arbeitnehmern

durch Zuschüsse und Darlehen gefördert werden, wenn

1. in den Maßnahmen zusätzliche und im öffentlichen
   Interesse liegende Arbeiten durchgeführt werden und
2. die Träger oder durchführenden Unternehmen Arbeits-
   verhältnisse mit vom Arbeitsamt zugewiesenen förde-
BGBl. 1997, Seite 655 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 655
   rungsbedürftigen Arbeitnehmern begründen, die durch
   die Arbeit beruflich stabilisiert oder qualifiziert und
   deren Eingliederungsaussichten dadurch verbessert

   werden können.

  (2) Maßnahmen sind bevorzugt zu fördern, wenn
1. durch sie die Voraussetzungen für die Schaffung von
   Dauerarbeitsplätzen erheblich verbessert werden,

2. durch sie Arbeitsgelegenheiten für Arbeitnehmer mit
   besonderen Vermittlungserschwernissen geschaffen
   werden oder

3. sie strukturverbessernde Arbeiten vorbereiten oder
   ergänzen, die soziale Infrastruktur verbessern oder der
   Verbesserung der Umwelt dienen.

                           §261
             Förderungsfähige Maßnahmen

   (1) Maßnahmen sind förderungsfähig, wenn die in ihnen

verrichteten Arbeiten zusätzlich sind und im öffentlichen

Interesse liegen.

  (2) Arbeiten. sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förde-

rung nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchge-

führt werden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen

Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise

von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch-
geführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne
die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren
durchgeführt werden.

   (3) Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das

Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren
Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interes-
sen oder den Interessen eines begrenzten Personenkrei-
ses dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Das Vor-
liegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch
ausgeschlossen, daß das Arbeitsergebnis auch den in der
Maßnahme beschäftigten Arbeitnehmern zugute kommt,
wenn sichergestellt ist, daß die Arbeiten nicht zu einer
Bereicherung einzelner führen.
   (4) Die Förderungsfähigkeit einer Maßnahme wird nicht
dadurch ausgeschlossen, daß sie Zeiten einer begleiten-
den beruflichen Qualifizierung oder eines betrieblichen

Praktikums enthält, wenn hierdurch die Eingliederungs-
aussichten der zugewiesenen Arbeitnehmer erheblich ver-
bessert werden. Die Zeiten einer begleitenden beruflichen
Qualifizierung dürfen 20 Prozent, die Zeiten eines betrieb-
lichen Praktikums 40 Prozent und zusammen 50 Prozent

der Zuweisungsdauer eines Arbeitnehmers nicht über-

schreiten.

                           §262
                 Vergabe von Arbeiten

   Maßnahmen im gewerblichen Bereich sind nur förde-
rungsfähig, wenn sie an ein Wirtschaftsunternehmen ver-
geben werden. Kann eine Maßnahme auf Grund von feh-
lendem Interesse des in Frage kommenden Wirtschafts-
zweiges an einer Durchführung der Arbeiten nicht an ein
Wirtschaftsunternehmen vergeben werden, so kann die
Maßnahme auch in eigener Regie des Trägers durchge-
führt werden, wenn
1. die für diesen Bereich nach Landesrecht zuständige
   Behörde und der zuständige Fachverband, insbeson-
   dere des Garten- und Landschaftsbaus, beteiligt wor-
   den sind und

2. die Vergabe der Arbeiten nicht möglich oder wirt-
   schaftlich nicht zumutbar ist.

Eine Maßnahme darf nicht in eigener Regie des Trägers

durchgeführt werden, wenn in dem in Frage kommenden
Wirtschaftszweig und dem regional betroffenen Arbeits-
markt die Zahl der durch Arbeitsbeschaffungsmaßnah-
men geförderten Arbeitnehmer bereits unverhältnismäßig
hoch im Vergleich zu der Zahl der in dem Wirtschaftszweig
tätigen nicht geförderten Arbeitnehmer ist.

                           §263

          förderungsbedürftige Arbeitnehmer
  (1) Arbeitnehmer sind förderungsbedürftig, wenn sie
langzeitarbeitslos sind und die Voraussetzungen für Ent-
geltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit, bei beruflicher
Weiterbildung oder bei beruflicher Eingliederung Behin-
derter erfüllen.

  (2) Das Arbeitsamt kann unabhängig vom Vorliegen der

Voraussetzungen nach Absatz 1 die Förderungsbedürftig-

keit von Arbeitnehmern feststellen, wenn

1. dadurch fünf Prozent der von dem Arbeitsamt für die

   Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen in

   dem Haushaltsjahr eingesetzten Mittel nicht über-

   schritten werden,

2. die Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten minde-
   stens drei Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemel-
   det waren und ihre Zuweisung wegen der Wahrneh-
   mung von Anleitungs- oder Betreuungsaufgaben für

   die Durchführung der Maßnahme notwendig ist,

3. die Arbeitnehmer bei Beginn der Maßnahme das
   25. Lebensjahr noch nicht vollendet und keine abge-
   schlossene Berufsausbildung haben und die Maßnah-
   me mit einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnah-
   me verbunden ist oder
4. die Arbeitnehmer wegen Art oder Schwere ihrer Behin-
   derung nur durch Zuweisung in die Maßnahme beruf-
   lich stabilisiert oder qualifiziert werden können.

                           §264

                        Zuschüsse

  (1) Zuschüsse können zum berücksichtigungsfähigen
Arbeitsentgelt eines zugewiesenen Arbeitnehmers er-
bracht werden.

   (2) Der Zuschuß soll mindestens 30 Prozent des berück-

sichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen und darf

regelmäßig 75 Prozent des berücksichtigungsfähigen
Arbeitsentgelts nicht übersteigen.
  (3) Der Zuschuß darf 90 Prozent des berücksichtigungs-
fähigen Arbeitsentgelts betragen, wenn

1. der Arbeitnehmer besonders förderungsbedürftig ist
   und
2. der Träger finanziell nicht in der Lage ist, einen höheren
   Teil des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts zu
   übernehmen.
In besonderen Ausnahmefällen, insbesondere bei Maß-
nahmen, die bevorzugt zu fördern sind, darf der Zuschuß
auch bis zu 100 Prozent des berücksichtigungsfähigen
Arbeitsentgelts betragen. Ist eine Maßnahme auf die
Beschäftigung besonders förderungsbedürftiger Arbeit-
nehmer ausgerichtet, kann der Zuschuß für alle zugewie-
BGBl. 1997, Seite 656 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 656
senen Arbeitnehmer nach einem einheitlichen Prozentsatz
bemessen werden.

  (4) Der Zuschuß kann zu Beginn der Maßnahme für
jeweils ein Jahr oder für die Förderungsdauer, wenn diese
kürzer als ein Jahr ist, in monatlichen Festbeträgen festge-

legt werden. Sie werden nur angepaßt, wenn sich das

berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt verringert.

                           §265

       Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt

   (1) Arbeitsentgelt ist berücksichtigungsfähig, soweit es
80 Prozent des bis zu einer Obergrenze von 150 Prozent

der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches maßgebli-
chen Arbeitsentgelts für eine gleiche oder vergleichbare
ungeförderte Tätigkeit, höchstens jedoch 80 Prozent des
tariflichen Arbeitsentgelts, nicht übersteigt. Arbeitsent-
gelt, das auf Grundlage abgesenkter Einstiegstarife für
Langzeitarbeitslose gezahlt wird, ist bis zu 90 Prozent die-
ses Betrages berücksichtigungsfähig. Arbeitsentgelt ist
bis zu 100 Prozent des Arbeitsentgelts für eine gleiche.
oder vergleichbare ungeförderte Tätigkeit, höchstens
jedoch 100 Prozent des tariflichen Arbeitsentgelts,
berücksichtigungsfähig, soweit das nach Satz 1 und 2
berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt 50 Prozent der
Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches unterschrei-
tet. Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt sind auch
die hierauf entfallenden Beitragsanteile des Arbeitgebers
zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie die

Beiträge des Arbeitgebers, die er im Rahmen eines Aus-
gleichssystems für die Entgeltfortzahlung im Krankheits-

falle und für die Zahlung von Ur1aubsentgelt zu leisten hat.
  (2) Für Zeiten ohne Arbeitsleistung ist Arbeitsentgelt nur
berücksichtigungsfähig, wenn der Arbeitnehmer

1. auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder tarifver-
   traglichen Vereinbarung einen Anspruch auf .Fortzah-
   lung des Arbeitsentgelts für diese Zeiten hat oder

2. an einer im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnah-

   me förderungsfähigen begleitenden beruflichen Quali-
   fizierung oder einem betrieblichen Praktikum teil-
   nimmt.

Das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt mindert sich
um das Arbeitsentgelt, das dem Arbeitgeber auf Grund
eines Ausgleichssystems erstattet wird.

                           §266

                  Verstärkte Förderung

  (1) Zusätzliche Zuschüsse und Darlehen können er-
bracht werden, wenn
1. die Finanzierung einer Maßnahme auf andere Weise
   nicht erreicht werden kann,
2. an der Durchführung der Arbeiten ein besonderes
   arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht und
3. das Land, in dem die Maßnahme durchgeführt wird,
   Darlehen und Zuschüsse in gleicher Höhe und zu ver-
   gleichbar günstigen Bedingungen erbringt

oder die zusätzliche Förderung zum Ausgleich von Mehr-
aufwendungen des Trägers bei einer Vergabe der Arbeiten
erforderlich ist. Die zusätzlichen Zuschüsse und Dartehen
dürfen zusammen 30 Prozent der Gesamtkosten einer
Maßnahme nicht übersteigen.

  (2) Im übrigen können Darlehen erbracht werden, wenn

1. die Maßnahme sonst nicht oder nicht in einem arbeits-
   marktpolitisch erforderlichen Umfang durchgeführt
   werden kann,

2. in der Maßnahme überwiegend besonders förderungs-

   bedürftige Arbeitnehmer beschäftigt werden und

3. sich der Träger oder ein Dritter angemessen an der
   Finanzierung der Gesamtkosten der Maßnahme betei-
   ligt.

                          §267

                  Dauer der Förderung

  (1) Die Förderung darf in der Regel nur zwölf Monate
dauern.

  (2) Die Förderung darf bis zur Gesamtdauer von 24 Mo-
naten vertängert werden, wenn die Maßnahme bevorzugt
zu fördern ist. In besonderen Ausnahmefällen darf die För-
derungsdauer bereits zu Beginn der Maßnahme auf mehr
als zwölf Monate festgesetzt werden.
  (3) Eine bevorzugt zu fördernde Maßnahme darf bis zur
Gesamtdauer von 36 Monaten verlängert werden, wenn
der Träger die Verpflichtung übernimmt, daß die zugewie-
senen Arbeitnehmer anschließend in ein Dauerarbeitsver-
hältnis bei ihm oder dem durchführenden Unternehmen
übernommen werden.

  (4) Eine Maßnahme kann ohne zeitliche Unterbrechung

wiederholt gefördert werden, wenn sie darauf ausgerich-
tet ist,

1. während einer längeren Dauer Arbeitsplätze für wech-
   selnde besonders förderungsbedürftige Arbeitnehmer
   zu schaffen und

2. die Eingliederungsaussichten dieser Arbeitnehmer er-
   heblich zu verbessern.

                          §268

                      Rückzahlung

  Die im Rahmen der Verlängerung einer Förderung
erbrachten Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn die
vom Träger bei Antragstellung abgegebene Verpflichtung
zur Übernahme eines zugewiesenen Arbeitnehmers in ein
Dauerarbeitsverhältnis nicht erfüllt wird oder das Arbeits-
verhältnis innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des
Förderzeitraums beendet wird. Dies gilt nicht, wenn

1. der Arbeitgeber bei Beendigung des Beschäftigungs-
   verhältnisses berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus
   wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungs-
   frist zu kündigen,
2. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das
   Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne daß der
   Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat,
3. der Arbeitnehmer das für ihn maßgebliche Rentenalter
   für eine Altersrente erreicht hat oder

4. es für den Arbeitgeber bei einer Ersatzzuweisung
   während des dritten Förderjahres unter Würdigung der
   Umstände des Einzelfalles unzumutbar wäre, den
   zuletzt zugewiesenen Arbeitnehmer anstelle des zuvor
   zugewiesenen Arbeitnehmers im Anschluß an die För-
   derung in ein Dauerarbeitsverhältnis zu übernehmen.
BGBl. 1997, Seite 657 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 657
                          §269

              Zuweisung und Abberufung

  (1) Das Arbeitsamt kann einen förderungsbedürftigen
Arbeitnehmer für die Dauer der Förderung in die Maßnah-
me zuweisen.
  (2) Das Arbeitsamt soll einen zugewiesenen Arbeitneh-
mer abberufen, wenn es ihm einen zumutbaren Ausbil-
dungs- oder Arbeitsplatz vermitteln oder ihn durch eine
zumutbare Berufsausbildung oder Maßnahme der berufli-
chen Weiterbildung fördern kann. Eine Abberufung soll
jedoch nicht erfolgen, wenn

1. der zugewiesene Arbeitnehmer im Anschluß an die

   Förderung in ein Dauerarbeitsverhältnis beim Träger
   oder beim durchführenden Unternehmen übernom-
   men wird oder
2. die Dauer der zu vermittelnden Arbeit kürzer qls die
   Restdauer der Zuweisung oder kürzer als sechs Mona-
   te ist.

Das Arbeitsamt kann einen zugewiesenen Arbeitnehmer
auch abberufen, wenn dieser einer Einladung zur Berufs-
beratung trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne
wichtigen Grund nicht nachkommt.

                          §270

             Besondere Kündigungsrechte
  (1) Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer ohne
Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn er
1. eine Ausbildung oder Arbeit aufnehmen kann,
2. an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder der
   beruflichen Weiterbildung teilnehmen kann oder

3. aus der ~ Arbeitsbeschaffungsmaßnahme abberufen
   wird.
  (2) Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber ohne
Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn der Arbeit-
nehmer abberufen wird.

                          §271

              Anordnungsermächtigung

  Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung
das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ver-
fahren der Förderung zu bestimmen. Sie kann insbeson-
dere für die Berücksichtigungsfähigkeit von Arbeitsentgel-
ten eine niedrigere Obergrenze festsetzen und Leistungen
zur Abgeltung nicht gewährten Urlaubs in die Förderung
einbeziehen.

               Sechster Abschnitt

                Förderung
   von Strukturanpassungsmaßnahmen

                          §272

                       Grundsatz
  Träger von Strukturanpassungsmaßnahmen können für
die Beschäftigung von zugewiesenen Arbeitnehmern bis
zum 31. Dezember 2002 durch Zuschüsse gefördert wer-
den, wenn

1. die Durchführung der Maßnahme dazu beiträgt, neue
   Arbeitsplätze zu schaffen,

2. dies zum Ausgleich von Arbeitsplatzverlusten erforder-
   lich ist, die infolge von Personalanpassungsmaßnah-
   men in einem erheblichen Umfang entstanden sind
   oder entstehen und sich auf den örtlichen Arbeitsmarkt
   erheblich nachteilig auswirken und
3. die Träger oder durchführenden Unternehmen Arbeits-
   verhältnisse mit vom Arbeitsamt zugewiesenen förde-
   rungsbedürftigen Arbeitnehmern begründen.

                          §273

            Förderungsfähige Maßnahmen

   Förderungsfähig sind Maßnahmen zur Erhaltung und
Verbesserung der Umwelt und zur Verbesserung des
Angebotes bei den sozialen Diensten und in der Jugend-
hilfe.

                          §274

         förderungsbedürftige Arbeitnehmer
  (1) Arbeitnehmer sind förderungsbedürftig, wenn sie

1. arbeitslos geworden oder von Arbeitslosigkeit bedroht
   sind,

2. vor der Zuweisung die Voraussetzungen für Arbeits-
   losengeld oder Arbeitslosenhilfe erfüllt haben oder bei
   Arbeitslosigkeit erfüllt hätten und
3. ohne die Zuweisung auf absehbare Zeit nicht in Arbeit
   vermittelt werden können.
  (2) Der Anteil der Arbeitnehmer, die unmittelbar vor der
Zuweisung Arbeitslosenhilfe bezogen haben, an den
zugewiesenen Arbeitnehmern hat mindestens dem Anteil
der Arbeitslosenhilfebezieher an der Gesamtzahl der
Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe zu
entsprechen. Bei der Berechnung des Anteils nach Satz 1
bleiben außer Betracht
1. Arbeitnehmer in Maßnahmen, die in einem nicht uner-
   heblichen Umfang von einem Wirtschaftsunternehmen
   mitfinanziert werden und der sozialverträglichen Be-
   gleitung von Personalanpassungsmaßnahmen dieses

   Unternehmens dienen,
2. Arbeitnehmer mit Anleitungs- oder Betreuungsaufga-
   ben, deren Zuweisung für die Durchführung der Maß-
   nahme notwendig ist, und

3. Arbeitnehmer, bei denen der Träger die Verpflichtung
   übernimmt, daß sie anschließend in ein Dauerarbeits-
   verhältnis bei ihm oder dem durchführenden Unterneh-
   men übernommen werden.

                          §275
                  Höhe der Förderung

  (1) Der Zuschuß wird höchstens in Höhe des Betrags
erbracht, der sich für den einzelnen zugewiesenen Arbeit-
nehmer nach den durchschnittlichen monatlichen Auf-
wendungen an Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe
einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung aller
Empfänger von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe
des Kalenderjahres errechnet.
  (2) Ein Zuschuß darf in voller Höhe nur erbracht werden,
wenn für den zugewiesenen Arbeitnehmer Arbeitsentgelte
BGBl. 1997, Seite 658 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 658
vereinbart sind, die die bei der Förderung von Arbeitsbe-
schaffungsmaßnahmen berücksichtigungsfähigen Arbeits-
entgelte nicht übersteigen. Sind höhere Entgelte verein-
bart, ist der Zuschuß um den übersteigenden Betrag zu
kürzen. Ist die Arbeitszeit eines zugewiesenen Arbeitneh-
mers gegenüber der Arbeitszeit eines vergleichbaren, mit
voller Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmers herabge-
setzt, ist der Zuschuß entsprechend zu kürzen.

                         §276

                 Dauer der Förderung

  (1) Die Förderung darf in der Regel nur 36 Monate
dauern.

  (2) Die Förderung darf bis zur Gesamtdauer von 48 Mo-
naten verlängert werden, wenn der Träger die Verpflich-
tung übernimmt, daß die zugewiesenen Arbeitnehmer
anschließend in ein Dauerarbeitsverhältnis bei ihm oder
dem durchführenden Unternehmen übernommen wer-
den.

                         §277
                      Zuweisung

  Das Arbeitsamt kann einen förderungsbedürftigen

Arbeitnehmer für die Dauer der Förderung in die Maßnah-

me zuweisen. Eine Zuweisung ist ausgeschlossen, soweit

der Arbeitnehmer bereits in eine andere Strukturanpas-

sungsmaßnahme oder in eine andere vergleichbare Maß-

nahme zugewiesen wurde und die für ihn maßgebliche
Zuweisungshöchstdauer hierbei ausgeschöpft wurde.

                         §278
           Anwendung anderer Vorschriften

   Die Vorschriften zur Förderung von Arbeitsbeschaf-

fungsmaßnahmen über die begleitende berufliche Qualifi-

zierung der zugewiesenen Arbeitnehmer, die Kündigung

des Arbeitsverhältnisses, die Abberufung durch das

Arbeitsamt, die Vergabe der Arbeiten und die Rückzah-

lung erbrachter Zuschüsse sind entsprechend anzuwen-

den.

                         §279

              Anordnungsermächtigung
  Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung
das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ver-
fahren der Förderung zu bestimmen.

                    Siebtes Kapitel
        Weitere Aufgaben der Bundesanstalt

                 Erster Abschnitt
     Statistiken, Arbeitsmarkt- und
   Berufsforschung, Berichterstattung

                         §280
                       Aufgaben

  Die Bundesanstalt hat Lage und Entwicklung der
Beschäftigung und des .Arbeitsmarktes im allgemeinen
und nach Berufen, Wirtschaftszweigen und Regionen

sowie die Wirkungen der aktiven Arbeitsförderung zu
beobachten, zu untersuchen und auszuwerten, indem sie
1. Statistiken erstellt,

2. Arbeitsmarkt- und Berufsforschung betreibt
   und

3. Bericht erstattet.

                           §281

                 Arbeitsmarktstatistiken

   Die Bundesanstalt hat aus den in ihrem Geschäftsbe-
reich anfallenden Daten Statistiken, insbesondere über
Beschäftigung und Arbeitslosigkeit der Arbeitnehmer und
über die Leistungen der Arbeitsförderung, zu erstellen. Sie
hat auf der Grundlage der Meldungen nach § 28a des Vier-
ten Buches eine Statistik der sozialversicherungspfüchtig
Beschäftigten zu führen.

                           §282
          Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
   Die Bundesanstalt hat bei der Festlegung von Inhalt, Art
und Umfang der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ihren

eigenen Informationsbedarf und den des Bundesministe-

riums für Arbeit und Sozialordnung zu berücksichtigen.

Sie hat den Forschungsbedarf mindestens in jährlichen

Zeitabständen mit dem Bundesministerium für Arbeit und

Sozialordnung abzustimmen.

                           §283
    Arbeitsmarktberichterstattung, Weisungsrecht
  (1) Die Bundesanstalt hat die Arbeitsmarktstatistiken
und die Ergebnisse der Arbeitsmarkt- und Berufsfor-

schung dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-

nung vorzulegen und in geeigneter Form zu veröffentli-

chen. Sie hat zu gewährleisten, daß bei der Wahrnehmung

der Aufgaben dieses Abschnitts auch einem kurzfristigen

arbeitsmarktpolitischen Informationsbedarf der Bundes-

anstalt und des Bundesministeriums für Arbeit und Sozial-

ordnung entsprochen werden kann.
  (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung kann Art und Umfang sowie Tatbestände und Merk-
male der Statistiken und der Arbeitsmarktberichterstat-
tung näher bestimmen und der Bundesanstalt entspre-
chende fachliche Weisungen erteilen.

                  Zweiter Abschnitt
              Erteilung
  von Genehmigungen und Erlaubnissen

                   Erster Unterabschnitt
                 Ausländerbeschäftigung

                           §284
                   Genehmigungspflicht

  (1) Ausländer dürfen eine Beschäftigung nur mit Geneh-
migung des Arbeitsamtes ausüben und von Arbeitgebern
nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmi-
gung besitzen. Einer Genehmigung bedürfen nicht
BGBl. 1997, Seite 659 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 659
1. Ausländer, denen nach den Rechtsvorschriften der
   Europäischen Gemeinschaft oder nach dem Abkom-
   men über den Europäischen Wirtschaftsraum Freizü-
   gigkeit zu gewähren ist,

2. Ausländer, die im Bundesgebiet geboren sind und eine
   unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen, oder Aus-
   länder, die eine Aufenthaltsberechtigung besitzen, und
3. andere Ausländer, wenn dies in zwischenstaatlichen
   Vereinbarungen, auf Grund eines Gesetzes oder durch
   Rechtsverordnung bestimmt ist.
   (2) Die Genehmigung ist vor der Aufnahme der Beschäf-
tigung einzuholen.
  (3) Die Genehmigung wird als Arbeitserlaubnis erteilt,
wenn nicht Anspruch auf die Erteilung als Arbeitsberechti-
gung besteht.
  (4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der
Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 des
Ausländergesetzes besitzt, soweit durch Rechtsverord-
nung nichts anderes bestimmt ist, und wenn die Aus-
übung einer Beschäftigung nicht durch eine ausländer-
rechtliche Auflage ausgeschlossen ist.

                          §285

                    Arbeitserlaubnis

  (1) Die Arbeitserlaubnis kann erteilt werden, wenn

1. sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachtei-

   lige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere

   hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen
   und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben,

2. für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie

   Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme

   rechtlich gleichgestellt sind, nicht zur Verfügung ste-
   hen, und
3. der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedin-
   gungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer

   beschäftigt wird.

Für eine Beschäftigung stehen deutsche Arbeitnehmer
und diesen gleichgestellte Ausländer auch dann zur Verfü-
gung, wenn sie nur mit Förderung des Arbeitsamtes ver-
mittelt werden können.
  (2) Die Arbeitserlaubnis kann abweichend von Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 und 2 erteilt werden, soweit dies durch
Rechtsverordnung oder in zwischenstaatlichen Vereinba-
rungen bestimmt ist.
  (3) Ausländern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland haben und eine Beschäftigung im
Bundesgebiet aufnehmen wollen, darf eine Arbeitserlaub-
nis nicht erteilt werden, soweit durch Rechtsverordnung
nichts anderes bestimmt ist.

   (4) Für die erstmalige Beschäftigung kann die Erteilung
der Arbeitserlaubnis für einzelne Personengruppen durch
Rechtsverordnung davon abhängig gemacht werden, daß
sich der Ausländer unmittelbar vor der Antragstellung eine
bestimmte Zeit, die fünf Jahre nicht überschreiten darf,
erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat
oder vor einem bestimmten Zeitpunkt in den Geltungsbe-

reich dieses Gesetzes eingereist ist.

  (5) Die Arbeitserlaubnis kann befristet und auf bestimm-
te Betriebe, Berufsgruppen, Wirtschaftszweige oder
Bezirke beschränkt werden.

                           §286
                  Arbeitsberechtigung

  (1) Die Arbeitsberechtigung wird erteilt, wenn der Aus-
länder

1. eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis
   besitzt und
   a) fünf Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige
      Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt hat oder
   b) sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet ununter-
      brochen aufhält und
2. nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als ver-
   gleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.
Für einzelne Personengruppen können durch Rechtsver-
ordnung Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 zugelassen werden.
  (2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 Buchstabe a werden nicht angerechnet Zeiten
1. einer Beschäftigung, die vor dem Zeitpunkt liegen, in
   dem der Ausländer aus dem Bundesgebiet unter Auf-
   gabe seines gewöhnlichen Aufenthalts ausgereist war,

2. einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 288
   Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zeitlich begrenzten Beschäftigung

   sowie

3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund
   einer Rechtsverordnung nach § 288 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
   oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinba-

   rung von der Genehmigungspflicht für eine Beschäfti-

   gung befreit war.

  (3) Die Arbeitsberechtigung wird unbefristet und ohne
betriebliche, berufliche und regionale Beschränkungen

erteilt, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes

bestimmt ist.

                           §287
                Arbeitserlaubnisgebühr

   (1) Für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an ausländi-

sche Arbeitnehmer, die auf der Grundlage einer zwi-
schenstaatlichen Vereinbarung über die Beschäftigung
von Arbeitnehmern auf der Grundlage von Werkverträgen
tätig werden, kann beim Arbeitgeber eine Gebühr (Arbeits-
erlaubnisgebühr) erhoben werden.
   (2) Die Gebühr wird für die Aufwendungen erhoben, die
im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinba-
rungen stehen. Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe
können auch Aufwendungen für Maßnahmen berücksich-
tigt werden, die der Überwachung der Einhaltung der Ver-
einbarungen dienen sollen. Die Bundesanstalt wird er-
mächtigt, durch Anordnung die gebührenpflichtigen Tat-
bestände für die Arbeitserlaubnisgebühr zu bestimmen
und dabei feste Sätze vorzusehen.

   (3) Der Arbeitgeber darf sich die Gebühr nach den
Absätzen 1 und 2 von dem ausländischen Arbeitnehmer
oder einem Dritten weder ganz noch teilweise erstatten
lassen.
  (4) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes
sind anzuwenden.

                           §288

   Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht

  (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung kann durch Rechtsverordnung
BGBl. 1997, Seite 660 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 660
1. Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an
   Ausländer, die keine Aufenthaltsgenehmigung besit-

   zen,
2. Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis
   unabhängig von der Arbeitsmarktlage,

3. Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an
   Ausländer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
   im Ausland,
4. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeits-
   erlaubnis sowie das Erfordernis einer ärztlichen Unter-
   suchung von Ausländern mit Wohnsitz oder gewöhn-
   lichem Aufenthalt im Ausland mit deren Einwilligung für
   eine erstmalige Beschäftigung,
5. das Nähere über Umfang und Geltungsdauer der
   Arbeitserlaubnis,
6. weitere Personengruppen, denen eine Arbeitsberech-
   tigung erteilt wird, sowie die zeitliche, betriebliche,
   berufliche und regionale Beschränkung der Arbeits-
   berechtigung,
7. weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
   sowie
8. die Voraussetzungen für das Verfahren und die Auf-
   hebung einer Genehmigung

näher bestimmen.
   (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung kann der Bundesanstalt zur Durchführung der
Bestimmungen dieses Unterabschnittes und der hierzu
erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von den Orga-
nen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Be-
stimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der
zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäf-
tigung von Arbeitnehmern Weisungen erteilen.

                zweiter Unterabschnitt

        Beratung und Vermittlung durch Dritte

                       Erster Titel

                     Berufsberatung

                          §289
                   Offenbarungspflicht

  Der Berufsberater, der die Interessen eines Arbeitge-
bers oder einer Einrichtung wahrnimmt, ist verpflichtet,
dem Ratsuchenden deren Identität mitzuteilen; er hat dar-
auf hinzuweisen, daß sich die Interessenwahrnehmung
auf die Beratungstätigkeit auswirken kann. Die Pflicht zur
Offenbarung besteht auch, wenn der Berufsberater zu
einer Einrichtung Verbindungen unterhält, deren Kenntnis
für die Ratsuchenden zur Beurteilung einer Beratung von
Bedeutung sein kann.

                          §290

                      Vergütungen
  Für eine Berufsberatung dürfen Vergütungen vom Rat-
suchenden nur dann verlangt oder entgegengenommen
werden, wenn der Berufsberater nicht zugleich eine Ver-
mittlung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen betreibt
oder eine entsprecheQde Vermittlung in damit zusammen-
hängenden Geschäftsräumen betrieben wird. Entgegen
Satz 1 geschlossene Vereinbarungen sind unwirksam.

                       zweiter Titel

   Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung

                           §291

                     Erlaubnispflicht

  (1) Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung
durch eine natürliche oder juristische Person oder eine
Personengesellschaft (Vermittler) ist nur mit einer Erlaub-
nis zulässig.
  (2) Nicht erlaubnispflichtig sind
1. Maßnahmen öffentlich-rechtlicher Träger der sozialen
   Sicherung, die auf das Zustandekommen von Ausbil-
   dungs- oder Arbeitsverhältnissen gerichtet sind,
   soweit sie zur Durchführung der ihnen gesetzlich über-
   tragenen Aufgaben erforderlich sind,
2. die im alleinigen Interesse und Auftrag eines Arbeitge-
   bers erfolgende Unterstützung bei einer Selbstsuche
   des Arbeitgebers nach Auszubildenden und Arbeitneh-
   mern, wenn hierfür eine erfolgsunabhängige Vergütung
   vereinbart und gewährt wird,
3. die Herausgabe und der Vertrieb von Listen über Stel-
   lenanbieter, Ausbildungsuchende und Arbeitsuchen-
   de, wenn für die Aufnahme in die Liste, ihren Vertrieb
   und ihren Erwerb die Ausbildungsuchenden und
   Arbeitsuchenden sich allenfalls in geringem Umfang an
   den Kosten beteiligen müssen,
4. die gelegentliche und unentgeltliche Empfehlung von
   Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden, die ihren
   Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutsch-
   land haben oder die Staatsangehörige eines Mitglied-
   staates der Europäischen Gemeinschaft oder eines
   Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-
   schen Wirtschaftsraum sind.
  (3) Die Aufnahme von Stellenangeboten und Stellenge-
suchen in Medien, die der Verbreitung von Informationen

dienen, allgemein zugänglich sind und regelmäßig ange-
boten werden, gilt nicht als Vermittlung.

                           §292

       Auslandsvermittlung, Erlaubniserteilung
  (1) Die Vermittlung für eine Beschäftigung im Ausland
außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sowie aus diesem Ausland
für eine Beschäftigung im Inland (Auslandsvermittlung)
darf nur von der Bundesanstalt durchgeführt werden.

  (2) Ein Vermittler darf Vermittlung für eine Beschäftigung
in diesem Ausland und aus diesem Ausland für eine
Beschäftigung im Inland nur mit einer besonderen Erlaub-
nis betreiben. Sie kann erteilt werden, wenn unter Berück-
sichtigung der schutzwürdigen Interessen der Arbeitneh-
mer und der deutschen Wirtschaft nachteilige Auswirkun-
gen auf den Arbeitsmarkt nicht zu erwarten sind. Das Bun-
desministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch
Rechtsverordnung bestimmen, für welche Berufe und
Tätigkeiten eine besondere Erlaubnis erteilt wird.

                            §293
       Voraussetzungen der Erlaubniserteilung

  (1) Eine Erlaubnis zur Vermittlung ist zu erteilen, wenn
der Antragsteller die hierfür erforderliche Eignung und
BGBl. 1997, Seite 661 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 661
Zuverlässigkeit besitzt, in geordneten Vermögensverhält-
nissen lebt und über angemessene Geschäftsräume ver-
fügt. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder Per-
sonengesellschaft, müssen für die Vermittlungstätigkeit
verantwortliche, zuverlässige natürliche Personen bestellt
werden, die die erforderliche Eignung besitzen.
   (2) Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt sowie
mit Auflagen oder einem Widerrufsvorbehalt verbunden
werden, soweit dies zum Schutz der Beteiligten erforder-
lich ist.

                            §294
            Verfahren der Er1aubniserteilung
  (1) Die Erlaubnis wird vom Landesarbeitsamt auf Antrag
erteilt. Sie ist zunächst auf drei Jahre befristet. Auf Antrag
wird sie unbefristet verlängert. Der Verlängerungsantrag
kann frühestens sechs Monate vor Ablauf der Frist gestellt
werden.
  (2) Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung
einer Erlaubnis wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe der
Gebühr beträgt für die Erteilung einer befristeten Erlaubnis
1 000 Deutsche Mark und für die Erteilung einer unbefri-
steten Erlaubnis 2 000 Deutsche Mark. Auf die Erhebung
der Gebühr kann verzichtet werden, wenn die Vermittlung
unentgeltlich erfolgen soll. Die Vorschriften des Verwal-
tungskostengesetzes sind anzuwenden.

                           §295

                Aufhebung der Erlaubnis

  Die Erlaubnis kann aufgehoben werden, wenn die Ver-
mittlungstätigkeit während eines Zeitraums von länger als
zwei Jahren nicht ausgeübt worden ist. Die Erlaubnis ist
aufzuheben, wenn

1. die Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis von
   vornherein nicht vorgelegen haben oder später wegge-
   fallen sind oder

2. der Vermittler wiederholt oder in schwerwiegender
   Weise gegen gesetzliche Bestimmungen oder eine
   Auflage verstoßen hat.

                           §296

                       Vergütungen

   Für die Leistungen zur Vermittlung dürfen nur vom
Arbeitgeber Vergütungen verlangt oder entgegengenom-
men werden. Dies gilt nicht, soweit durch Rechtsverord-

nung etwas anderes bestimmt ist. Zu den Leistungen zur
Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbe-
reitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich
sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse des
Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die
mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung.

                           §297

          Unwirksamkeit von Vereinbarungen
  Unwirksam sind

1. Vereinbarungen mit einem Vermittler, soweit dieser

   nicht eine entsprechende Erlaubnis besitzt,

2. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem
   Ausbildungsuchenden oder Arbeitsuchenden über die

   Zahlung einer Vergütung, es sei denn, sie darf nach
   Zulassung durch eine Rechtsverordnung verlangt wer-
   den,
3. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem
   Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit
   einem Arbeitnehmer vereinbart oder von diesem ent-
   gegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und
4. Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, daß ein
   Arbeitgeber oder ein Arbeitnehmer sich ausschließlich
   eines bestimmten Vermittlers bedient.

                          §298
                 Behandlung von Daten
  (1) Vermittler dürfen Daten über zu besetzende Ausbil-
dungs- und Arbeitsplätze und über Ausbildungsuchende
und Arbeitnehmer nur erheben, verarbeiten und nutzen,
soweit dies für die Verrichtung ihrer erlaubten Vermitt-
lungstätigkeit erforderlich ist. Sind diese Daten personen-
bezogen oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, dür-
fen sie nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
soweit der Betroffene im Einzelfall nach Maßgabe des § 4
des Bundesdatenschutzgesetzes eingewilligt hat. über-
mittelt der Vermittler diese Daten im Rahmen seiner Ver-
mittlungstätigkeit einer weiteren Person oder Einrichtung,
darf diese sie nur zu dem Zweck verarbeiten oder nutzen,
zu dem sie ihr befugt übermittelt worden sind.
  (2) Nach Abschluß der Vermitttungstätigkeit sind die
dem Vermittler zur Verfügung gestellten Unterlagen dem
Betroffenen zurückzugeben. Personenbezogene Daten

sind zu löschen. Dies gilt nicht, soweit gesetzliche Aufbe-
wahrungspflichlen oder ein berechtigtes Interesse des
Vermittlers entgegenstehen. Der Betroffene kann nach
Abschluß der Vermittlungstätigkeit hinsichtlich der Unter-
lagen und der personenbezogenen Daten schriftlich etwas
anderes zulassen.

                          §299
              Meldung statistischer Daten

  Die Vermittler haben der Bundesanstalt die nicht perso-
nenbezogenen statistischen Daten über Ratsuchende,
Beratungen, Bewerber, offene Stellen und Vermittlungen,
die für die Durchführung der Arbeitsmarktbeobachtung
erforderlich sind, nach Maßgabe einer Rechtsverordnung

nach § 301 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 zu melden.

                          §300

                        Pflichten

  (1) Auf Verlangen des Landesarbeitsamtes hat der Ver-
mittler
1. die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung und
   Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses
   Titels und einer hierzu nach§ 301 Abs. 1 ergangenen
   Rechtsverordnung erforderlich sind und

2. die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, aus denen
   sich die Richtigkeit seiner Angaben ergibt.
Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen in§ 383 Abs. 1 Nr. 1

bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen

der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfah-
rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-
setzen würde.
BGBl. 1997, Seite 662 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 662
  (2) Soweit es zur Durchführung der Überprüfung im Ein-
zelfall erforderlich ist, sind die vom Lande~arbeitsamt
beauftragten Personen befUgt, Geschäftsräume des Ver-
mittlers während der üblichen Geschäftszeiten zu betre-
ten. Der Vermittler hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dul-
den.

                      Dritter Titel
   Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht

                          §301
   Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht

  (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-

nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Nähere über , die
Erlaubniserteilung zu bestimmen. Es kann dabei insbe-
sondere regeln
1. die näheren Voraussetzungen für die Erteilung einer
   Erlaubnis, ihren Umfang und ihre Aufhebung, für die
   Eignung sowie das Verfahren,

2. die näheren Voraussetzungen für die Vereinbarung von
   Vergütungen, ihre Höhe und Fälligkeit sowie die
   Erlaubnisgebühr,

3. die Berufe oder Personengruppen, bei denen die Ver- ,
   einbarung von Vergütungen mit den Arbeitnehmern
   wegen der bestehenden Besonderheiten der Vermitt-

  deutschen Wirtschaft keine nachteiligen Auswirkungen
  auf den Arbeitsmarkt oder den Ausbildungsstellenmarkt
  ergeben.          ·
    (3) Die Zustimmung kann mit Bedingungen und Aufla-
  gen erteilt werden, soweit dies zum Schutz der Arbeitneh-
  mer, des Arbeitsmarktes oder Ausbildungsstellenmarktes
  erforderlich ist.

                           §303
                      Weisungsrecht
     Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
  kann der Bundesanstalt zur Durchführung der Anwerbung
  und Auslandsvermittlung sowie der dazu von den Orga-

  nen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen
  Bestimmungen und der zwischenstaatlichen Vereinbarun-
  gen über Anwerbung und Arbeitsvermittlung Weisungen
  erteilen.

                  Dritter Abschnitt

    Bekämpfung von Leistungsmißbrauch
    und illegaler Ausländerbeschäftigung

                     . §304

                     Prüfung
(1) Die Arbeits- und die örtlich zuständigen Haupt-
   lung zulässig ist und                                 zollämter prüfen, ob
4. Art und Umfang sowie Tatbestände, Merkmale und
   Zeitpunkte bei der Meldung statistischer Daten durch
   Vermittler.

  (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung kann der Bundesanstalt für die Durchführung der
Aufgaben nach dem ersten und zweiten Titel dieses
Unterabschnitts sowie der Rechtsverordnung nach

Absatz 1 Weisungen erteilen.

                      Vierter Titel
             Anwerbung aus dem Ausland

                          §302

               Befugnis zur Anwerbung

  (1) Die Anwerbung

1. von Ausländern, die nicht Staatsangehörige eines Mit-
   gliedstaates der Europäischen Union oder eines ande-
   ren Vertragsstaates des Abkommens über den
   Europäischen Wirtschaftsraum sind, im Ausland für
   eine Beschäftigung im Inland sowie

2. von Arbeitnehmern im Inland für eine Beschäftigung im
   Ausland außerhalb der Europäischen Union oder eines
   anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
   Europäischen Wirtschaftsraum

darf nur die Bundesanstalt durchführen.
  (2) Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern für die Einstel-
lung von Arbeitnehmern im eigenen Unternehmen die

Zustimmung zur Anwerbung erteilen. Die Zustimmung
muß vor der Anwerbung eingeholt werden. Sie kann erteilt
werden, wenn sich unter Berücksichtigung der schutzwür-
digen lrteressen der Arbeitnehmer und der Interessen der
1. Sozialleistungen nach diesem Buch zu Unrecht bezo-
   gen werden oder wurden,

2. ausländische Arbeitnehmer mit einer erforderlichen
   Genehmigung und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbe-
   dingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer
   beschäftigt werden oder wurden,

3. die Angaben des Arbeitgebers, die für die Leistungen

   erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden.
  (2) Die Arbeits- und die örtlich zuständigen Haupt-
zollämter werden hierbei von den
1. nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von
   Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämp-
   fung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,

2. Krankenkassen,
3. Trägem der Rentenversicherung,

4. in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden,

5. Trägem der Unfallversicherung,
6. für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden

unterstützt. Die Aufgaben dieser Behörden nach anderen
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

  (3) Die Prüfungen nach Absatz 1 können mit anderen
Prüfungen verbunden werden; die Vorschriften über die
Zusammenarbeit mit anderen Behörden bleiben un-
berührt.

                         §305

            Betretens- und Prüfungsrecht

  (1) Zur Durchführung des § 304 Abs. 1 sind die Arbeits-
und die örtlich zuständigen Hauptzollämter sowie die sie
unterstützenden Behörden berechtigt, Grundstücke und
BGBl. 1997, Seite 663 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 663
Geschäftsräume des Arbeitgebers während der Ge-
schäftszeit zu betreten und dort Einsicht in die Lohn-
Melde- oder vergleichbare Unterlagen zu nehmen. Ist ei~
Arbeitnehmer bei Dritten tätig, sind die Arbeits- und
Hauptzollämter sowie die sie unterstützenden Behörden
zur Prüfung nach § 304 Abs. 1. berechtigt, deren Grund-
stücke und Geschäftsräume während der Geschäftszeit
zu betreten. Die Arbeits- und Hauptzollämter sind ferner
ermächtigt, die Personalien der in den Geschäftsräumen
oder auf dem Grundstück des Arbeitgebers oder des Drit-
ten tätigen Personen zu überprüfen.

  (2) Im Verteidigungsbereich darf ein Betretensrecht nur

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Vertei-
digung ausgeübt werden.

                          §306

         Duldungs- und Mitwirkungspflichten
   (1) Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte, die bei einer
Prüfung nach § 304 Abs. 1 angetroffen werden, haben die
Prüfung zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere
auf Verlangen Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, die
darüber Aufschluß geben, ob Leistungen nach diesem
Buch zu Unrecht bezogen werden oder wurden, ob die
Angaben des. Arbeitgebers, die für die Leistungen erheb-
lich sind, zutreffend bescheinigt wurden, ob ausländische
Arbeitnehmer mit einer erforderlichen Genehmigung und
nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleich-
bare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden oder
wurden, und die in § 305 Abs. 1 Satz 1 genannten Unterla-
gen vorzulegen. Sie haben auch das Betreten der Grund-
stücke und der Geschäftsräume nach Maßgabe von § 305
Abs. 1 zu dulden. Auskünfte, die den Verpflichteten oder
eine ihm nahestehende Person(§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
Zivilprozeßordnung) der Gefahr aussetzen, wegen einer
Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, kön-
nen verweigert werden.

  (2) In automatisierten Dateien gespeicherte Daten hat
der Arbeitgeber auf Verlangen und auf Kosten der Arbeits-
oder Hauptzollämter auszusondern und auf maschinen-
verwertbaren Datenträgern oder in Listen zur Verfügung
zu stellen. Der Arbeitgeber darf maschinenverwertbare
Datenträger oder Datenlisten, die die erforderlichen Daten
enthalten, ungesondert zur Verfügung stellen, wenn die
Aussonderung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand
verbunden wäre und überwiegende schutzwürdige Inter-
essen des Betroffenen nicht entgegenstehen. In diesem
Fall haben die Arbeitsämter die erforderlichen Daten aus-
zusondern. Die übrigen Daten dürfen darüber hinaus nicht
verarbeitet und genutzt werden. Sind die zur Verfügung
gestellten Datenträger oder Datenlisten für die in § 304
Abs. 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich, sind sie
unverzüglich zu vernichten oder auf Verlangen des Arbeit-
gebers zurückzugeben.

                          §307
      Zusammenarbeit mit den Hauptzollämtern

  Die Prüfungen der Hauptzollämter erfolgen eigenver-
antwortlich im Einvernehmen mit. der Bundesanstalt. Die
Hauptzollämter sind an Erklärungen der Bundesanstalt
zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gebun-
den.

                          §308
                 Unterrichtung und
            Zusammenarbeit von Behörden

  (1) Die Arbeitsämter regen, soweit zweckmäßig, die
Zusammenarbeit zwischen den Behörden nach § 304
Abs. 2 Nr. 1, 4 bis 6 sowie den Trägem der Krankenversi-
cherung als Einzugsstellen an und koordinieren einver-
nehmlich gemeinsame Ermittlungen. Verwaltungskosten
werden nicht erstattet.
  (2) Die Arbeits- und Hauptzollämter unterrichten die
jeweils zuständigen Behörden, wenn sich bei der Durch-

führung ihrer Aufgaben nach diesem Buch Anhaltspunkte

für Verstöße gegen
1. das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,

2. das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
3. Bestimmungen des Vierten und des Siebten Buches
   über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversiche-
   rungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den
   in§ 304 Abs. 1 Nr. 2 genannten Verstößen, Verstößen
   gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einem
   Arbeitsamt nach§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten
   Buches oder gegen das Gesetz zur Bekämpfung der
   Schwarzarbeit oder das Arbeitnehmerüberlassungs-
   gesetz stehen, oder
4. das Ausländergesetz
ergeben.

                     Achtes Kapitel

                        Pflichten

                 Erster Abschnitt
      Pflichten im Leistungsverfahren

                 Erster Unterabschnitt

                     Meldepflichten

                          §309
                Allgemeine Meldepflicht

  (1) Der Arbeitslose hat sich während der Zeit, für die er
Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe
erhebt, beim Arbeitsamt oder einer sonstigen Dienststelle
der Bundesanstalt persönlich zu melden oder zu einem
ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu
erscheinen, wenn das Arbeitsamt ihn dazu auffordert (all-
gemeine Meldepflicht). Der Arbeitslose hat sich bei der in
der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle zu mel-
den. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in
denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeits-
losenhilfe ruht.
  (2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der
1. Berufsberatung,
2. Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3. Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4. Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfah-
   ren und

5. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den
   Leistungsanspruch
erfolgen.
BGBl. 1997, Seite 664 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 664
  (3) Der Arbeitslose hat sich zu der vom Arbeitsamt
bestimmten Zeit zu melden. Ist diese nach Tag und Tages-
zeit bestimmt, so ist er seiner allgemeinen Meldepflicht
auch dann nachgekommen, wenn er sich zu einer anderen

Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung

erreicht wird.

  (4) Die notwendigen Reisekosten, die dem Arbeitslosen
und der erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Mel-
dung entstehen, können auf Antrag übernommen werden,
soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder
auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernom-
men werden können.

                           §310

      Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit

  Wird für den Arbeitslosen nach der Arbeitslosmeldung
ein anderes Arbeitsamt zuständig, hat er sich bei dem
nunmehr zuständigen Arbeitsamt unverzüglich zu melden.

                 Zweiter Unterabschnitt
        Anzeige- und Bescheinigungspftichten

                           §311
              Anzeige- und Bescheini-
          gungspfticht bei Arbeitsunfähigkeit

   Wer Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld
oder Übergangsgeld beantragt hat oder bezieht, ist ver-
pflichtet, dem Arbeitsamt
1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraus-
   sichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und

2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach
   Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheini-
   gung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraus-
   sichtliche Dauer vorzulegen.

Das Arbeitsamt ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen

Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsun-

fähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so
ist dem Arbeitsamt eine neue ärztliche Bescheinigung vor-
zulegen. Die Bescheinigungen müssen einen Vermerk des
behandelnden Arztes darüber enthalten, daß dem Träger
der Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheini-
gung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den
Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsun-
fähigkeit übersandt wird.

                           §312
                 Arbeitsbescheinigung

  (1) Bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses
hat der Arbeitgeber alle Tatsachen zu bescheinigen, die
für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosen-
geld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangs-
geld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung); dabei
hat er den von der Bundesanstalt hierfür vorgesehenen
Vordruck zu benutzen. In der Arbeitsbescheinigung sind
insbesondere

1. die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers,

2. Beginn, Ende, Unterbrechungen und Grund für die
   Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und

3. das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen,
   die der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen
   hat,

anzugeben. Die Arbeitsbescheinigung ist dem Arbeitneh-

mer vom Arbeitgeber bei Beendigung des Beschäfti-

gungsverhältnisses auszuliändigen.

  (2) Macht der Arbeitgeber geltend, die Arbeitslosigkeit
sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzule-
gen, glaubhaft zu machen und eine Stellungnahme der
Betriebsvertretung beizufügen. Der Arbeitgeber hat der
Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderli-
chen Angaben zu machen.
   (3) Für Zwischenmeister und andere Auftraggeber von
Heimarbeitern sowie für Unternehmen, die Beiträge nach

diesem Buch für Bezieher von Krankentagegeld zu ent-
richten haben, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

                           §313
          Nebeneinkommensbescheinigung
   (1) Wer jemanden, der Berufsausbildungsbeihilfe, Aus-
bildungsgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unter-
haltsgeld oder Übergangsgeld (laufende Geldleistungen)
beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäf-
tigt oder gegen Vergütung eine selbständige Tätigkeit
überträgt, ist verpflichtet, diesem unverzüglich Art und
Dauer der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit
sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung
für die Zeiten zu bescheinigen, für die diese Leistung
beantragt worden ist oder bezogen wird. Er hat dabei den
von der Bundesanstalt vorgesehenen Vordruck zu benut-
zen. Die Bescheinigung über das Nebeneinkommen ist
dem Bezieher der Leistung vom Dienstberechtigten oder
Besteller unverzüglich auszuhändigen.

  (2) Wer eine laufende Geldleistung beantragt hat oder
bezieht und Dienst- oder Werkleistungen gegen Vergü-
tung erbringt, ist verpflichtet, dem Dienstberechtigten
oder Besteller den für die Bescheinigung des Arbeitsent-

gelts oder der Vergütung vorgeschriebenen Vordruck

unverzüglich vorzulegen.

  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Personen, die Kurz-
arbeitergeld oder Winterausfallgeld beziehen oder für die
eine solche Leistung beantragt worden ist, entsprechend.

                           §314

              Insolvenzgeldbescheinigung

  (1) Der Insolvenzverwalter hat auf Verlangen des Arbeits-
amtes für jeden Arbeitnehmer, für den ein Anspruch auf
Insolvenzgeld in Betracht kommt, die Höhe des Arbeits-
entgelts für die letzten der Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnis-
ses sowie die Höhe der gesetzlichen Abzüge und der zur
Erfüllung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt erbrachten Lei-
stungen zu bescheinigen. Er hat auch zu bescheinigen,
inwieweit die Ansprüche auf Arbeitsentgelt gepfändet,
verpfändet oder abgetreten sind. Dabei hat er den von der
Bundesanstalt vorgesehenen Vordruck zu benutzen.

  (2) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht

eröffnet wird oder nach § 207 der Insolvenzordnung ein-
gestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwal-
ters vom Arbeitgeber zu erfüllen.
BGBl. 1997, Seite 665 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 665
                  Dritter Unterabschnitt
                   Auskunftspflichten

                           §315
          Allgemeine Auskunftspflicht Dritter

  (1) Wer jemandem, der eine laufende Geldleistung
beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeig-
net sind, die laufende Geldleistung auszuschließen oder
zu mindern, hat dem Arbeitsamt auf Verlangen hierüber
Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Auf-
gaben nach diesem Buch erforderlich ist.

   (2) Wer jemandem, der eine laufende Geldleistung
beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist,
die geeignet sind, die laufende Geldleistung auszu-
schließen oder zu mindern, oder für ihn Guthaben führt
oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat dem Arbeits-
amt auf Verlangen hierüber sowie über sein Einkommen
oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durch-
führung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
§ 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist
§ 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwen-
den.
  (3) Wer jemanden, der

1. eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht,
   oder dessen Ehegatten oder

2. nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat dem Arbeitsamt auf Verlangen über die
Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt,
Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Auf-
gaben nach diesem Buch erforderlich ist.

   (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn
jemand anstelle einer laufenden Geldleistung Kurzarbei-
tergeld oder Winterausfallgeld bezieht oder für ihn eine
dieser Leistungen beantragt worden ist.
  (5) Sind im Rahmen einer Bedürftigkeitsprüfung Ein-
kommen oder Vermögen des Ehegatten oder des Partners
einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen,
haben

1. dieser Ehegatte oder Partner,
2. Dritte, die für diesen Ehegatten oder Partner Guthaben
   führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
dem Arbeitsamt auf Verlangen hierüber Auskunft zu er-
teilen, soweit es zur Durchführung dieses Buches er-
forderlich ist.§ 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt
entsprechend.

                           §316
   Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld

   (1) Der Arbeitgeber, der Insolvenzverwalter, die Arbeit-
nehmer sowie sonstige Personen, die Einblick in die
Arbeitsentgeltunterlagen hatten, sind verpflichtet, dem
Arbeitsamt auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die für
die Durchführung der §§ 183 bis 189, 208, 320 Abs. 2,
§ 327 Abs. 3 erforderlich sind.
  (2) Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer sowie sonsti-
ge Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen
hatten, sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter auf Ver-
langen alle Auskünfte zu erteilen, die er für die Insolvenz-
geldbescheinigung nach§ 314 benötigt.

                          §317
          Auskunftspflicht für Arbeitnehmer
      bei Feststellung von Leistungsansprüchen
  Ein Arbeitnehmer, der Kurzarbeitergeld, Wintergeld
oder Winterausfallgeld bezieht oder für den diese Leistun-
gen beantragt worden sind, hat dem zur Errechnung und
Auszahlung der Leistungen Verpflichteten auf Verlangen
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

                          §318

                  Auskunftspflicht bei
         beruflicher Aus- oder Weiterbildung
      oder beruflicher Eingliederung Behinderter

   Arbeitgeber und Träger, bei denen eine berufliche Aus-
oder Weiterbildung oder eine Maßnahme zur beruflichen
Eingliederung Behinderter durchgeführt wurde oder wird,
haben dem Arbeitsamt unverzüglich Auskünfte über
Tatsachen zu erteilen, die Aufschluß darüber geben, ob
und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht worden sind
oder werden. Sie haben Änderungen, die für die Leistun-
gen erheblich sind, unverzüglich dem Arbeitsamt mitzu-
teilen.

                          §319

                 Mitwirkungspflichten

   Wer jemanden, der eine laufende Geldleistung bean-
tragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt oder mit
Arbeiten beauftragt, hat dem Arbeitsamt auf Verlangen
Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und
Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgelt-
belege für Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur
Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforder-
lich ist. Dies gilt entsprechend für jemanden, der Kurzar-
beitergeld oder Winterausfallgeld bezieht oder bezogen
hat oder jemanden, für den Kurzarbeitergeld oder Winter-
ausfallgeld beantragt worden ist, beschäftigt oder mit
Arbeiten beauftragt.

                 Vierter Unterabschnitt

                   Sonstige Pflichten

                          §320

           Berechnungs-, Auszahlungs-,
        Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten

   (1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsamt auf Verlangen
die Voraussetzungen für die Erbringung von Kurzarbeiter-
geld, Wintergeld und Winterausfallgeld nachzuweisen. Er
hat diese Leistungen kostenlos zu errechnen und auszu-
zahlen. Dabei hat er beim Kurzarbeitergeld und beim Win-
terausfallgeld von den Eintragungen auf der Lohnsteuer-
karte in dem maßgeblichen Antragszeitraum auszugehen;
auf Grund einer Bescheinigung des für den Arbeitnehmer
zuständigen Arbeitsamtes hat er den erhöhten Leistungs-
satz auch anzuwenden, wenn ein Kind auf der Lohnsteu-
erkarte des Arbeitnehmers nicht bescheinigt ist, und die
Lohnsteuerklasse III in allen Fällen zugrunde zu legen, in
denen der Bezieher von Kurzarbeitergeld oder Winteraus-
fallgeld bei einem Anspruch auf Arbeitslosengeld der Lei
stungsgruppe C zuzuordnen wäre.
BGBl. 1997, Seite 666 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 666
  (2) Der Insolvenzverwalter hat auf Verlangen des Arbeits-
amtes das Insolvenzgeld zu errechnen und auszuzahlen,
wenn ihm dafür geeignete Arbeitnehmer des Betriebes zur
Verfügung stehen und das Arbeitsamt die Mittel für die
Auszahlung des Insolvenzgeldes bereitstellt. Für die
Abrechnung hat er den von der Bundesanstalt vorgesehe-

nen Vordruck zu benutzen. Kosten werden nicht erstattet.
   (3) Arbeitgeber, in deren Betrieben Wintergeld geleistet
wird, haben für jeden Arbeitstag während der Dauer der
beantragten Förderung Aufzeichnungen über die auf der
Baustelle geleisteten sowie die ausgefallenen Arbeitsstun-
den zu führen. Arbeitgeber, in deren Betrieben Winteraus-
fallgeld geleistet wird, haben diese Aufzeichnungen für
jeden Arbeitstag während der Schlechtwetterzeit zu
führen. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 und 2 sind drei
Jahre aufzubewahren.
   (4) Arbeitgeber, in deren Betrieben Kurzarbeitergeld
geleistet wird, haben dem Arbeitsamt monatlich während

der Dauer des Leistungsbezugs Auskünfte über Betriebs-
art, Beschäftigtenzahl, Zahl der Kurzarbeiter, Ausfall der
Arbeitszeit und bisherige Dauer, Unterbrechung oder
Beendigung der Kurzarbeit zu erteilen.
  (5) Arbeitgeber, in deren Betrieben ein Arbeitskampf
stattfindet, haben bei dessen Ausbruch und Beendigung
dem Arbeitsamt unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die
Anzeige bei Ausbruch des Arbeitskampfes muß Name und
Anschrift des Betriebes, Datum des Beginns der Arbeits-
einstellung und Zahl der betroffenen Arbeitnehmer ent-
halten. Die Anzeige bei Beendigung des Arbeitskampfes
muß außer Name und Anschrift des Betriebes, Datum der
Beendigung der Arbeitseinstellung, Zahl der an den ein-
zelnen Tagen betroffenen Arbeitnehmer und Zahl der
durch Arbeitseinstellung ausgefallenen Arbeitstage ent-
halten.

                zweiter Abschnitt

Schadensersatz bei Pflichtverletzungen

                          §321
                    Schadensersatz

  Wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine Arbeitsbescheinigung nach§ 312, eine Nebenein-
   kommensbescheinigung nach § 313 oder eine Insol-
   venzgeldbescheinigung nach § 314 nicht, nicht richtig
   oder nicht vollständig ausfüllt,

2. eine Auskunft auf Grund der allgemeinen Auskunfts-

   pflicht Dritter nach § 315, der Auskunftspflicht bei
   beruflicher Aus- und Weiterbildung und beruflicher Ein-
   gliederung Behinderter nach § 318 oder der Auskunfts-
   pflicht bei Leistung von Insolvenzgeld nach § 316 nicht,
   nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
3. als Arbeitgeber seine Berechnungs-, Auszahlungs-
   und Aufzeichnungspflichten bei Kurzarbeitergeld, Win-
   tergeld und Winterausfallgeld nach § 320 Abs. 1 Satz 2
   und 3 und Abs. 3 nicht erfüllt oder

4. als Insolvenzverwalter die Verpflichtung zur Errech-

   nung und Auszahlung des Insolvenzgeldes nach § 320

   Abs. 2 Satz 1 nicht erfüllt,

ist der Bundesanstalt zum Ersatz des daraus entstande-
nen Schadens verpflichtet.

                 Dritter Abschnitt

           Anordnungsermächtigung

                          §322

               Anordnungsermächtigung

  Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung
Näheres über die Meldepflicht des Arbeitslosen zu
bestimmen. Sie kann auch bestimmen, inwieweit Einrich-
tungen außerhalb der Bundesanstalt auf ihren Antrag zur
Entgegennahme der Meldung zuzulassen sind.

                    Neuntes Kapitel
      Gemeinsame Vorschriften für Leistungen

                 Erster Abschnitt

                Antrag und Fristen

                          §323
                   Antragserfordernis

  (1) Leistungen der Arbeitsförderung werden auf Antrag
erbracht. Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gelten
mit der persönlichen Arbeitslosmeldung als beantragt,
wenn der Arbeitslose keine andere Erklärung abgibt. Lei-
stungen der aktiven Arbeitsförderung können auch von
Amts wegen erbracht werden, wenn die Berechtigten
zustimmen. Die Zustimmung gilt insoweit als Antrag.
  (2) Kurzarbeitergeld, Wintergeld und Winterausfallgeld
sind vom Arbeitgeber schriftlich unter Beifügung einer
Stellungnahme der Betriebsvertretung zu beantragen. Der
Antrag kann auch von der Betriebsvertretung gestellt wer-
den. Mit einem Antrag auf Wintergeld oder Winterausfall-
geld sind die Namen, Anschriften und Sozialversiche-
rungsnummern der Arbeitnehmer mitzuteilen, für die die

Leistung beantragt wird. Einern Antrag auf Winterausfall-
geld sind Aufzeichnungen über die ausgefallenen Arbeits-
stunden beizufügen.

                          §324

                  Antrag vor Leistung

   (1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur er-
bracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden
Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbil-
liger Härten kann das Arbeitsamt eine verspätete Antrag-

stellung zulassen.

  (2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Arbeits-
losengeld und Arbeitslosenhilfe können auch nachträglich
beantragt werden. Kurzarbeitergeld, Wintergeld und Win-
terausfallgeld sind nachträglich zu beantragen.
  (3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1
innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach
dem Insolvenzereignis zu beantragen. Hat der Arbeitneh-
mer die Frist aus Gründen versäumt, die er nicht zu vertre-
ten hat, so wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag

innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinde-

rungsgrundes gestellt wird. Der Arbeitnehmer hat die Ver-

säumung der Frist zu vertreten, wenn er sich nicht mit
der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner
Ansprüche bemüht hat.
BGBl. 1997, Seite 667 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 667
                          §325

                 Wirkung des Antrages

  (1) Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld
werden rückwirkend längstens vom Beginn des Monats
an geleistet, in dem die Leistungen beantragt worden sind.

  (2) Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe werden nicht
rückwirkend geleistet. Ist das zuständige Arbeitsamt an
einem Tag, an dem der Arbeitslose Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe beantragen will, nicht dienstbereit, so
wirkt ein Antrag auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhil-
fe in gleicher Weise wie eine persönliche Arbeitslosmel-
dung zurück.
  (3) Kurzarbeitergeld ist für den jeweiligen Anspruchs-
zeitraum innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Kalender-
monaten zu beantragen; die Frist beginnt mit Ablauf des
Anspruchszeitraums, für den Kurzarbeitergeld beantragt
wird.

   (4) Wintergeld und Winterausfallgeld sind innerhalb
einer Ausschlußfrist zu beantragen, die am 15. des
übernächsten Kalendermonats nach dem Kalendermonat
endet, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen bean-
tragt werden.

                          §326
        Ausschlußfrist für Gesamtabrechnung
  (1) Für Leistungen an Träger hat der Träger der Maßnah-
me dem Arbeitsamt innerhalb einer Ausschlußfrist von
sechs Monaten die Unterlagen vorzulegen, die für eine
abschließende Entscheidung über den Umfang der zu
erbringenden Leistungen erforderlich sind (Gesamtab-
rechnung). Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermo-
nats, in dem die Maßnahme beendet worden ist.

  (2) Erfolgt die Gesamtabrechnung nicht rechtzeitig, sind
die erbrachten Leistungen von dem Träger in dem Umfang
zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Leistun-
gen nicht nachgewiesen worden sind.

                Zweiter Abschnitt
                   Zuständigkeit

                          §327
                       Grundsatz
  (1) Für Leistungen an Arbeitnehmer, mit Ausnahme des
Kurzarbeitergeldes, des Wintergeldes, des Winterausfall-
geldes und des Insolvenzgeldes, ist das Arbeitsamt
zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer bei Eintritt
der leistungsbegründenden Tatbestände seinen Wohnsitz
hat. Solange der Arbeitnehmer sich nicht an seinem
Wohnsitz aufhält, ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen
Bezirk der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegrün-
denden Tatbestände seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

  (2) Auf Antrag des Arbeitslosen hat das Arbeitsamt ein

anderes Arbeitsamt für zuständig zu erklären, wenn nach

der Arbeitsmarktlage keine Bedenken entgegenstehen

oder die Ablehnung für den Arbeitslosen eine unbillige

Härte bedeuten würde.

  (3) Für Kurzarbeitergeld, Wintergeld, Winterausfallgeld
und Insolvenzgeld ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen

Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrech-
nungsstelle liegt. Für Insolvenzgeld ist, wenn der Arbeitge-

ber im Inland keine Lohnabrechnungsstelle hat, das
Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk das Insolvenzge-
richt seinen Sitz hat.

   (4) Für Leistungen an Arbeitgeber ist das Arbeitsamt
zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers
liegt.

  (5) Für die Berufsberatung, Arbeitsmarktberatung und
Vermittlung kann die Bundesanstalt die Zuständigkeit auf
andere Dienststellen übertragen, wenn es zweckmäßig ist.
  (6) Für Leistungen an Träger mit Ausnahme der
Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen ist das Arbeitsamt
zuständig, in dessen Bezirk das Projekt oder die Maßnah-
me durchgeführt wird. Für Zuschüsse zu Sozialplanmaß-
nahmen ist das Landesarbeitsamt zuständig, in dessen
Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird.

                 Dritter Abschnitt

    Leistungsverfahren in Sonderfällen

                           §328
                Vorläufige Entscheidung
   (1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläu-
fig entschieden werden, wenn

1. die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von
   der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit
   höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens
   bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Ge-
   richtshof der Europäisc.hen Gemeinschaften ist,

2. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund-
   sätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens
   beim Bundessozialgericht ist oder
3. zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs
   eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussicht-
   lich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen
   für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
   vorliegen und der Arbeitnehmer die Umstände, die
   einer sofortigen abschließenden Entscheidung entge-
   genstehen, nicht zu vertreten hat.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In
den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu
entscheiden.
  (2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag des
Berechtigten für endgültig zu erklären, wenn sie nicht auf-
zuheben oder zu ändern ist.

  (3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte
Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurech-
nen. Sie sind zu erstatten, soweit mit der abschließenden
Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in

geringerer Höhe zuerkannt wird. Auf Grund der vorläufi-

gen Entscheidung erbrachtes Unterhaltsgeld ist, soweit es

mit der abschließenden Entscheidung nicht zuerkannt

wird, nur insoweit zu erstatten, als dem Arbeitnehmer für

die gleiche Zeit ohne die Teilnahme an der Maßnahme
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nicht zugestan-
den hätte.
BGBl. 1997, Seite 668 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 668
                          §329
    Einkommensberechnung in besonderen Fällen

   Das Arbeitsamt kann das zu berücksichtigende Ein-
kommen nach Anhörung des Leistungsberechtigten
schätzen, soweit Einkommen nur für kurze Zeit zu berück-
sichtigen ist.

                          §330
              Sonderregelungen für die
          Aufhebung von Verwaltungsakten

  (1) liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches
genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines
rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlaß
des Verwaltungsaktes für unvereinbar mit dem Grundge-
setz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als
durch das Arbeitsamt ausgelegt worden ist, so ist der Ver-
waltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit
Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundes-
verfassungsgerichts oder nach dem Entstehen der ständi-
gen Rechtsprechung zurückzunehmen.

  (2) liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches

genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines
rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist
dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzu-
nehmen.
  (3) liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches
genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Ver-
waltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wir-
kung vom Zeitpunkt der Anderung der Verhältnisse aufzu-
heben. Abweichend von§ 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten
Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Anderung der
Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben,
soweit sich das Leistungsentgelt auf Grund einer Rechts-
verordnung nach§ 151 Abs. 2 Nr. 2 zu Ungunsten des
Betroffenen ändert.

   (4) liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme
eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf
Erstattung des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosen-
hilfe durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser
mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

   (5) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und

der Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte, die die

Erstattung einer Leistung betreffen, entfällt, wenn das

Arbeitsamt die sofortige Vollziehung im öffentlichen Inter-

esse besonders anordnet. Das besondere Interesse an

der sofortigen Vollziehung ist schriftlich zu begründen.

Das Arbeitsamt kann die sofortige Vollziehung ganz oder

teilweise aussetzen. Die Entscheidung kann mit Auflagen

versehen oder befristet und jederzeit geändert oder aufge-
hoben werden. Auf Antrag kann das Sozialgericht die auf-
schiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Der Antrag ist schon vor Erhebung der Klage zulässig.

                          §331
            Vorläufige Zahlungseinstellung

  (1) Das Arbeitsamt kann die Zahlung einer laufenden
Leistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig ein-
stellen, wenn es Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft
Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs
führen und wenn der Bescheid, aus dem sich der

Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangen-

heit aufzuheben ist. Soweit die Kenntnis nicht auf Anga-
ben desjenigen beruht, der die laufende Leistung erhält,
sind ihm unverzüglich die vorläufige Einstellung der Lei-
stung sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen,
und es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
  (2) Das Arbeitsamt hat eine vorläufig eingestellte laufen-
de Leistung unverzüglich nachzuzahlen, soweit der
Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, vier Wochen
nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wir-
kung für die Vergangenheit aufgehoben ist.

                           §332

               Übergang von Ansprüchen
  (1) Das Arbeitsamt kann durch schriftliche Anzeige an
den Leistungspflichtigen bewirken, daß Ansprüche eines
Erstattungspflichtigen auf Leistungen zur Deckung des
Lebensunterhalts, insbesondere auf

1. Renten der Sozialversicherung,
2. Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie
   Renten, die nach anderen Gesetzen in entsprechen-
   der Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes ge-

   währt werden,

3. Renten nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsver-
   hältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal-
   lenden Personen,
4. Unterhaltsbeihilfe nach dem Gesetz über die Unter-
   haltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen,
5. Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz,

6. Mutterschaftsgeld ·oder auf Sonderunterstützung nach
   dem Mutterschutzgesetz,
7. Arbeitsentgelt aus einem Arbeitsverhältnis, das
   während des Bezugs der zurückzuzahlenden Leistung
   bestanden hat,

in Höhe der zurückzuzahlenden Leistung auf die Bundes-
anstalt übergehen, es sei denn, die Bundesanstalt hat
insoweit aus dem gleichen Grund einen Erstattungsan-
spruch nach den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches. Der
Übergang beschränkt sich auf Ansprüche, die dem Rück-
zahlungspflichtigen für den Zeitraum in der Vergangenheit
zustehen, für den die zurückzuzahlenden Leistungen

gewährt worden sind. Hat der Rückzahlungspflichtige den

unrechtmäßigen Bezug der Leistung vorsätzlich oder grob

fahrlässig herbeigeführt, so geht in den Fällen nach Satz 1

Nr. 1 bis 5 auch der Anspruch auf die Hälfte der laufenden

Bezüge auf das Arbeitsamt insoweit über, als der Rück-

zahlungspflichtige dieses Teils der Bezüge zur Deckung

seines Lebensunterhalts und des Lebensunterhalts seiner

unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht bedarf.

  (2) Der Leistungspflichtige hat seine Leistungen in Höhe
des nach Absatz 1 übergegangenen Anspruchs an die
Bundesanstalt abzuführen.
   (3) Der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 Leistungspflich-
tige hat den Eingang eines Antrags auf Rente, Unterhalts-

beihilfe oder Unterhaltshilfe dem Arbeitsamt mitzuteilen,
von dem der Antragsteller zuletzt Leistungen nach diesem
Buch bezogen hat. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn der
Bezug dieser Leistungen im Zeitpunkt der Antragstellung
länger als drei Jahre zurückliegt. Bezüge für eine zurück-
liegende Zeit dürfen an den Antragsteller frühestens zwei
Wochen nach' Abgang der Mitteilung an die Bundesanstalt
BGBl. 1997, Seite 669 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 669
ausgezahlt werden, falls bis zur Auszahlung eine Anzeige
des Arbeitsamts nach Absatz 1 nicht vorliegt.

  (4) Der Rechtsübergang wird nicht dadurch ausge-

schlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet

oder gepfändet werden kann.

                          §333
                      Aufrechnung

  (1) Hat ein Bezieher einer Entgeltersatzleistung oder von

Winterausfallgeld die Leistung zu Unrecht erhalten, weil

der Anspruch wegen der Anrechnung von Nebeneinkom-

men gemindert war oder wegen einer Sperrzeit oder einer
Säumniszeit ruhte, so kann das Arbeitsamt mit dem
Anspruch auf Erstattung gegen einen Anspruch auf die
genannten Leistungen abweichend von § 51 Abs. 2 des
Ersten Buches in voller Höhe aufrechnen.

   (2) Der Anspruch auf Rückzahlung von Leistungen kann
gegen einen Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht ent-
richteter Beiträge zur Arbeitsförderung aufgerechnet wer-
den.

                          §334
               Pfändung von Leistungen

  Bei Pfändung eines Geldleistungs- oder Erstattungsan-
spruchs gilt das Arbeitsamt, das über den Anspruch ent-
schieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im
Sinne der§§ 829 und 845 der Zivilprozeßordnung.

                          §335
            Erstattung von Beiträgen zur
      Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung

  (1) Wurden von der Bundesanstalt für einen Bezieher
von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhalts-
geld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung

gezahlt, so hat der Bezieher dieser Leistungen der Bun-
desanstalt die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entschei-
dung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die
Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeit-
raum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein
weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so
erstattet die Krankenkasse, bei der der Bezieher nach § 5
Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig
war, der Bundesanstalt die für diesen Zeitraum entrichte-
ten Beiträge; der Bezieher wird insoweit von der Ersatz-
pflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Abs. 1 Nr. 2 zweiter
Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die
beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen
Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeit-
raum, in dem die Versicherungsverhältnisse neben-

einander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse
erbracht, bei der der Bezieher nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so
besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2.
Die Bundesanstalt und die Spitzenverbände der Kranken-
kassen (§ 213 des Fünften Buches) können das Nähere
über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3
durch Vereinbarung regeln.

   (2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1
Nr. 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld
von einem nach § 251 Abs. 1 des Fünften Buches bei-
tragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist,

sind der Bundesanstalt vom Träger der Rentenversiche-
rung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn
und soweit die Entscheidung über die Bewilligung von

Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld

wegen der Gewährung dieser Rente oder des Übergangs-

geldes rückwirkend aufgehoben worden ist. Satz 1 ist ent-
sprechend anzuwenden in den Fällen, in denen dem
Arbeitslosen ·von einem Träger der gesetzlichen Renten-
versicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation
Übergangsgeld oder eine Rente wegen Berufsunfähigkeit

oder Erwerbsunfähigkeit zuerkannt wurde sowie im Falle

des Übergangs von Ansprüchen des Arbeitslosen auf den

Bund (§ 203). Zu ersetzen sind

1. vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile
   des versicherten Rentners und des Trägers der Ren-
   tenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses
   Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten
   gehabt hätten,

2. vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Kran-
   kenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn
   der Versicherte nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften
   Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitati-
onsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge
zur Krankenversicherung zu entrichten. Der Versicherte ist
abgesehen von Satz 3 Nr. 1 nicht verpflichtet, für dieselbe
Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu
entrichten.

  (3) Der Arbeitgeber hat der Bundesanstalt die im Falle
des § 143 Abs. 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und
Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe
Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung des
Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von sei-
ner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und
Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gel-
ten entsprechend für den Zuschuß nach§ 257 des Fünften

Buches.

  (4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld,
Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach § 143 Abs. 3
eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung
durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäfti-
gungsverhältnis zuständig ist, aus dem der Leistungs-
empfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen
hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge
und Leistungen wechselseitig.
  (5) Für die Beiträge der Bundesanstalt zur sozialen
Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20
Abs. 1 Nr. 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3
entsprechend anzuwenden.

                           §336

   Leistungsrechtliche Bindung der Bundesanstalt
  Stellt die Einzugsstelle (§ 28i Viertes Buch) oder der Trä-
ger der Rentenversicherung, der die ordnungsgemäße
Erfüllung der Arbeitgeberpflichten im Zusammenhang mit
dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag prüft (§ 28p in
Verbindung mit Artikel II § 15c Viertes Buch), die Versiche-

rungspflicht nach diesem Buch durch Verwaltungsakt
fest, so hat die Bundesanstalt auf Antrag des Versiche-
rungspflichtigen zu erklären, ob sie der getroffenen Fest-
stellung zustimmt. Für den Versicherungspflichtigen gilt
gegenüber der Bundesanstalt § 60 des Ersten Buches
entsprechend. Stimmt die Bundesanstalt der Feststellung
BGBl. 1997, Seite 670 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 670
zu, ist sie hinsichtlich der Zeiten, für die der die Versiche-
rungspflicht feststellende Verwaltungsakt wirksam ist,
längstens jedoch für fünf Jahre, leistungsrechtlich an ihre
Zustimmung gebunden. § 34 Abs. 2 des Zehnten Buches
ist entsprechend anzuwenden. Nach Ablauf der Frist kann
die Erklärung der Bundesanstalt für jeweils weitere fünf
Jahre beantragt werden.

                  Vierter Abschnitt
       Auszahlung von Geldleistungen

                            §337

                 Auszahlung Im Regelfall
  (1) Geldleistungen werden auf das von dem Leistungs-
berechtigten angegebene Inländische Konto bei einem
Geldinstitut überwiesen. Geldleistungen, die an den
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsbe-
rechtigten übermittelt werden, sind unter Abzug der
dadurch veranlaßten Kosten auszuzahlen.
   (2) laufende Geldleistungen werden regelmäßig monat-
lich nachträglich ausgezahlt.
   (3) Andere als laufende Geldleistungen werden mit der
Entscheidung über den Antrag auf Leistung oder, soweit
dem Berechtigten Kosten erst danach entstehen, zum

entsprechenden Zeitpunkt ausgezahlt. Insolvenzgeld wird
nachträglich für den Zeitraum ausgezahlt, für den es bean-
tragt worden ist. Weiterbildungskosten und Teilnahmeko-

sten werden, soweit sie nicht unmittelbar an den Träger

der Maßnahme erbracht werden, monatlich im voraus

ausgezahlt.

  (4) Zur Vermeidung unbilliger Härten können angemes-
sene Abschlagszahlungen geleistet werden.

                 fünfter Abschnitt
            Berechnungsgrundsitze

                            §338
          Allgemeine Berechnungsgrundsitze

  (1) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen
durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist.
   (2) Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berech-
nung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich
in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9
ergeben würde.
  (3) Bei der Rundung des für die Höhe des Arbeitslosen-
geldes maßgebenden Bemessungsentgelts ist der Zeh-
nerwert um 1 zu erhöhen, wenn der Einerwert eine der
Zahlen 5 bis 9 ist.
  (4) Bei einer Berechnung wird eine Multiplikation vor
einer Division durchgeführt.

                            §339

                 Berechnung von Zeiten
  Für die Berechnung von Leistungen wird ein Monat mit
30 Tagen und eine Woche mit sieben Tagen berechnet.
Bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der
für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen

Anwartschaftszeit sowie der Vorschriften über die Dauer
eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach dem Zweiten
Unterabschnitt des Achten Abschnitts des Vierten Kapi-
tels dieses Buches entspricht ein Monat 30 Kalender-
tagen. Satz 2 gilt entsprechend bei der Anwendung
1. der Vorschriften über die Erfüllung der erforderlichen
   Vorbeschäftigungszeiten sowie der Vorschrift über die
   Dauer des Anspruchs auf Anschlußunterhaltsgeld und
   des Anspruchs auf Übergangsgeld im Anschluß an
   eine abgeschlossene Maßnahme zur beruflichen Ein-
   gliederung Behinderter,
2. der Vorschriften über die Erfüllung der besonderen
   Anspruchsvoraussetzungen sowie der Vorschriften
   Ober die Anspruchsdauer und des Erlöschens des
   Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nach dem Siebten
   Unterabschnitt des Achten Abschnitts des Vierten
   Kapitels dieses Buches.

                    Zehntes Kapitel
                      Finanzierung

                 Erster Abschnitt
            Finanzierungsgrundsatz

                          §340

                 Aufbringung der Mittel

   Die Leistungen der Arbeitsförderung und die sonstigen

Ausgaben der Bundesanstalt werden durch Beiträge der

Versicherungspflichtigen, der Arbeitgeber und Dritter (Bei-

trag zur Arbeitsförderung), Umlagen, Mittel des Bundes
und sonstige Einnahmen finanziert.

                Zweiter Abschnitt
            Beiträge und Verfahren

                 Erster Unterabschnitt
                        Beiträge

                          §341

         Beitragssatz und Beitragsbemessung
   (1) Die Beiträge werden nach einem Prozentsatz (Bei-
tragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage emo-
ben.
  (2) Der Beitragssatz beträgt 6,5 Prozent.
  (3) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitrags-
pflichtigen Einnahmen, die bis zur Beitragsbemessungs-
grenze berücksichtigt werden. Für die Berechnung der
Beiträge ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig
und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen,
soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt. Beitrags-
pflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem
Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze
für den Kalendertag zu berücksichtigen. Einnahmen, die
diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit
dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
  (4) Beitragsbemessungsgrenze ist die Beitragsbemes-
sungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und
Angestellten.
BGBl. 1997, Seite 671 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 671
                           §342
      Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

  Beitragspflichtige Einnahme ist bei Personen, die
beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, bei Personen, die zur
Berufsausbildung beschäftigt sind, jedoch mindestens ein
Arbeitsentgelt in Höhe von einem Prozent der Bezugs-
größe.

                           §343

              Einmalig gezahltes Arbeits-
        entgelt als beitragspflichtige Einnahmen
  (1) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendun-
gen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht
für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeit-
raum gezahlt werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
versicherungspflichtig Beschäftigter ist dem Entgeltab-
rechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird,
soweit die Absätze 2 und 4 nichts Abweichendes bestim-
men.
  (2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendi-
gung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses
gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum
des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn
dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.

   (3} Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelf ist bei der Fest-
stellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für versi-
cherungspflichtig Beschäftigte zu berücksichtigen, soweit
das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die
anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die
anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der Bei-

tragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller Beschäfti-

gungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufen-

den Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgettabrech-

nungszeitraumes entspricht, dem einmalig gezahltes

Arbeitsentgelt zuzuordnen ist; auszunehmen sind Zeiten,

die nicht mit Beiträgen aus laufendem (nicht einmalig
gezahltem) Arbeitsentgelt belegt sind.
   (4) In der Zeit vom 1. Januar bis 31. März einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrech-
nungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuord-
nen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrech-
nungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem
sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten bei-

tragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbe-

messungsgrenze nach Absatz 3 Satz 2 übersteigt. Satz 1

gilt nicht für nach dem 31. März einmalig gezahltes Arbeits-
entgelt, das nach Absatz 2 einem in der Zeit vom 1. Januar
bis zum 31. März liegenden Entgeltabrechungszeitraum
zuzuordnen ist.
   (5} Ist der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenver-
sicherung pflichtversichert, ist bei der Anwendung des
Absatzes 4 Satz 1 die Jahresarbeitsentgeltgrenze der
gesetzlichen Krankenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Fünf-
tes Buch} maßgebend.

                           §344

                Sonderregelungen für

     beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

  (1) Für beschäftigte Seeleute gilt als beitragspflichtige
Einnahme das amtlich festgesetzte monatliche Durch-
schnittsentgelt (§ 842 Reichsversicherungsordnung) der
-·-----·-·---------

einzelnen Klassen der Schiffsbesatzung und Schiffsgat-
tungen. Die beitragspflichtige Einnahme erhöht sich für
Seeleute, die auf Seeschiffen beköstigt werden, um den
amtlich festgesetzten Durchschnittssatz für Beköstigung.
Ist für Seeleute ein monatliches Durchschnittsentgeltamt-
lich nicht festgesetzt, bestimmt die Satzung der See-
Krankenkasse die beitragspflichtige Einnahme. Die Rege-
lung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt findet keine
Anwendung.

  (2} Für Personen, die unmittelbar nach einem Versiche-
rungspflichtverhältnis ein freiwilliges soziales Jahr im
Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im
Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen öko-
logischen Jahres leisten, gilt als beitragspflichtige Einnah-
me ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugs-
größe.
   (3) Für Personen, die als Behinderte in einer anerkann-
ten Werkstätte für Behinderte oder Blindenwerkstätte
beschäftigt sind, ist als beitragspflichtige Einnahme das
tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, mindestens jedoch ein
Betrag in Höhe von 20 Prozent der monatlichen Bezugs-
größe zugrunde zu legen.

                           §345

             Beitragspflichtige Einnahmen
           sonstiger Versicherungspflichtiger

   Als beitragspflichtige Einnahme gilt bei Personen,

1. die in Einrichtungen für Behinderte an Maßnahmen teil-

   nehmen, die ihnen eine Erwerbstätigkeit ermöglichen

   sollen, oder die in Einrichtungen der Jugendhilfe für

   eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, ein

   Arbeitsentgelt in Höhe von einem Fünftel der monat-

   lichen Bezugsgröße,

 2. die als Wehrdienstleistende oder als Zivildienstleisten-
    de versicherungspflichtig sind(§ 25 Abs. 2 Satz 2, § 26
    Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 4), das durchschnittliche
    Bemessungsentgelt aller Bezieher von Arbeitslosen-
_   geld am 1. Juli des Kalenderjahres, in dem der Dienst
    geleistet worden ist,

3. die als Gefangene versicherungspflichtig sind, ein

   Arbeitsentgelt in Höhe von 90 Prozent der Bezugs-

   größe,

4. die als Bezieher von Krankengeld, Versorgungskran-
   kengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld versiche-
   rungspflichtig sind, 80 Prozent des der Leistung
   zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitsein-
   kommens, wobei 80 Prozent des beitragspflichtigen
   Arbeitsentgelts aus einem versicherungspflichtigen
   Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind; bei gleich-
   zeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen
   Leistung ist das dem Krankengeld zugrunde liegende
   Einkommen nicht zu berücksichtigen,

5. die aJs Bezieher von Krankentagegeld versicherungs-

   pflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 70 Pro-

   zent der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen
   Krankenversicherung. Für den Kalendermonat ist ein
   Zwölftel und für den Kalendertag ein Dreihundertsech-
   zigstel des Arbeitsentgelts zugrunde zu legen.
BGBl. 1997, Seite 672 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 672
                 Zweiter Unterabschnitt
                        Verfahren

                           §346
          Beitragstragung bei Beschäftigten

  (1) Die Beiträge werden von den versicherungspflichtig
Beschäftigten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getra-
gen. Arbeitgeber im Sinne der Vorschriften dieses Titels
sind auch die Auftraggeber von Heimarbeitern.

  (2) Der Arbeitgeber trägt die Beiträge allein für
1. Beschäftigte, deren monatliches Arbeitsentgelt ein
   Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt;

   solange ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den
   Betrag von 61 0 Deutsche Mark unterschreitet, ist die-
   ser Betrag maßgebend,

2. Personen, die als Behinderte in einer nach dem
   Schwerbehindertengesetz anerkannten Werkstätte für
   Behinderte oder in einer nach dem Blindenwarenver-

   triebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätte beschäf-
   tigt sind und deren monatliches Bruttoarbeitsentgelt
   ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nicht über-

   steigt,
3. Beschäftigte, die ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne

   des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen
   Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne
   des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologi-
   schen Jahres leisten.

Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in
Satz 1 Nr. 1 genannte Grenze überschritten, tragen der
Versicherungspflichtige und der Arbeitgeber den Beitrag
von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeits-
entgelts jeweils zur Hälfte; im übrigen trägt der Arbeit-
geber den Beitrag allein.

  (3) Für Beschäftigte, die wegen Vollendung des
65. Lebensjahres versicherungsfrei sind, tragen die Ar-
beitgeber die Hälfte des Beitrages, der zu zahlen wäre,
wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Für
den Beitragsanteil gelten die Vorschriften des Dritten
Abschnitts des Vierten Buches und die Bußgeldvorschrif-
ten des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten
Buches entsprechend.

                           §347
      Beitragstragung bei sonstigen Versicherten

  Die Beiträge werden getragen
1. für Personen, die in Einrichtungen für Behinderte an
   Maßnahmen teilnehmen, die eine Erwerbstätigkeit
   ermöglichen sollen oder in Einrichtungen der Jugend-
   hilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
   vom Träger der Einrichtung,

2. für Wehrdienstleistende oder für Zivildienstleistende
   nach der Hälfte des Beitragssatzes vom Bund,
3. für Gefangene von dem für die Vollzugsanstalt zustän-
   digen Land,
4. für Personen, die Krankengeld oder Verletztengeld
   beziehen, von den Beziehern der Leistung und den Lei-
   stungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung
   entfallen, im übrigen von den Leistungsträgern; die Lei-
   stungsträger tragen die Beiträge auch allein, soweit sie
   folgende Leistungen zahlen:

   a) Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld,
   b) Krankengeld oder Verletztengeld in Höhe der Ent-
      geltersatzleistungen nach diesem Buch oder
   c) eine Leistung, die nach einem monatlichen Arbeits-
      entgelt bemessen wird, das ein Siebtel der monat-
      lichen Bezugsgröße nicht übersteigt; solange ein
      Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den Betrag
      von 610 Deutsche Mark unterschreitet, ist dieser
      Betrag maßgebend,

5. für Personen, die Krankentagegeld beziehen, von pri-
   vaten Krankenversicherungsunternehmen.

                           §348

           Beitragszahlung für Beschäftigte

  (1) Die Beiträge sind, soweit nichts Abweichendes
bestimmt ist, von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen
hat.

  (2) Für die Zahlung der Beiträge aus Arbeitsentgelt bei

einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten die
Vorschriften des Vierten Buches über den Gesamtsozial-
versicherungsbeitrag.

                           §349

                    Beitragszahlung
          für sonstige Versicherungspflichtige

   (1) Für die Zahlung der Beiträge für Personen, die in Ein-
richtungen für Behinderte an einer Maßnahme teilnehmen,
die ihnen eine Erwerbstätigkeit ermöglichen soll oder in
Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit
befähigt werden sollen, gelten die Vorschriften über die
Beitragszahlung aus Arbeitsentgelt entsprechend.

   (2) Die Beiträge für Wehrdienstleistende, für Zivildienst-
leistende und für Gefangene sind an die Bundesanstalt zu
zahlen.

  (3) Die Beiträge für Bezieher von Sozialleistungen sind
von den Leistungsträgern an die Bundesanstalt zu zahlen.
Die Bundesanstalt und die Leistungsträger regeln das
Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge durch
Vereinbarung.
  (4) Die Beiträge für Bezieher von Krankentagegeld sind
von den privaten Krankenversicherungsunternehmen an
die Bundesanstalt zu zahlen. Die Beiträge können durch
eine Einrichtung dieses Wirtschaftszweiges gezahlt wer-
den. Mit dieser Einrichtung kann die Bundesanstalt Nähe-
res über Zahlung, Einziehung und Abrechnung vereinba-
ren; sie kann auch vereinbaren, daß der Beitragsabrech-
nung statistische Durchschnittswerte über die Zahl der
Arbeitnehmer, für die Beiträge zu zahlen sind, und über
Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt werden.
Der Bundesanstalt sind Verwaltungskosten für den Einzug
der Beiträge in Höhe von zehn Prozent der Beiträge pau-
schal zu erstatten, wenn die Beiträge nicht nach Satz 2
gezahlt werden.
  (5) Für die Zahlung der Beiträge nach den Absätzen 3
und 4 sowie für die Zahlung der Beiträge für Gefangene
gelten die Vorschriften für den Einzug der Beiträge, die an
die Einzugsstellen zu zahlen sind, entsprechend, soweit
die Besonderheiten der Beiträge nicht entgegenstehen;
die Bundesanstalt ist zur Prüfung der Beitragszahlung
berechtigt.
BGBl. 1997, Seite 673 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 673
                          §350

      Meldungen der Sozialversicherungsträger

   (1) Die Einzugsstellen(§ 28i Viertes Buch) haben monat-

lich der Bundesanstalt die Zahl der nach diesem Buch ver-

sicherungspflichtigen Personen mitzuteilen. Die Bundes-

anstalt kann in die Geschäftsunterlagen und Statistiken

der Einzugsstellen Einsicht nehmen, soweit dies zur Erfül-

lung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

   (2) Die Träger der Sozialversicherung haben der Bun-
desanstalt auf Verlangen bei ihnen vorhandene Ge-

schäftsunterlagen und Statistiken vorzulegen, soweit dies
zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich
ist.

                          §351

                   Beitragserstattung
  (1) Für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge gilt
abweichend von § 26 Abs. 2 des Vierten Buches, daß sich
der zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung
mindert, der in irrtümlicher Annahme der Versicherungs-
pflicht gezahlt worden ist.§ 27 Abs. 2 Satz 2 des Vierten
Buches gilt nicht.
  (2) Die Beiträge werden erstattet durch
1. das Arbeitsamt, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz
   hat, an welche die Beiträge entrichtet worden sind,

2. die Landesarbeitsämter, wenn die Beitragszahlung
   wegen des Bezuges von Sozialleistungen oder Kran-
   kentagegeld erfolgte,
3. die zuständige Einzugsstelle oder den Leistungsträger,
   soweit die Bundesanstalt dies mit den Einzugsstellen

   oder den Leistungsträgern vereinbart hat.-

                 Dritter Unterabschnitt

       Verordnungsermächtigung und Ermäch-
    tigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften

                          §352
              Verordnungsermächtigung

  (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung nach Maßgabe der Finanzlage der Bundesan-
stalt sowie unter Berücksichtigung der Beschäftigungs-
und Wirtschaftslage sowie deren voraussichtlicher Ent-
wicklung zu bestimmen, daß die Beiträge zeitweise nach
einem niedrigeren Beitragssatz erhoben werden.

  (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
   Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung

   und dem Bundesministerium für Familie, Senioren,

   Frauen und Jugend eine Pauschalberechnung sowie

   die Fälligkeit, Zahlung und Abrechnung für einen

   Gesamtbeitrag der Wehrdienstleistenden und für einen

   Gesamtbeitrag der Zivildienstleistenden vorzuschrei-

   ben; es kann dabei eine geschätzte Durchschnittszahl

   der beitragspflichtigen Dienstleistenden zugrunde
   legen sowie die Besonderheiten berücksichtigen, die
   sich aus der Zusammensetzung dieses Personenkrei-
   ses hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für das
   Arbeitslosengeld ergeben,

2. das Nähere über die Zahlung, Einziehung und Abrech-
   nung der Beiträge, die von privaten Krankenversiche-

   rungsunternehmen zu zahlen sind, zu regeln.

  (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-

nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit

Zustimmung des Bundesrates eine Pauschalberechnung

für die Beiträge der Gefangenen und der für die Vollzugs-

anstalten zuständigen Länder vorzuschreiben und die

Zahlungsweise zu regeln.

                          §353

                  Ermächtigung zum
          Erlaß von Verwaltungsvorschriften

  Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung
der Meldungen der Sozialversicherungsträger Verwal-
tungsvorschriften erlassen.

                 Dritter Abschnitt

                       Umlagen

                 Erster Unterabschnitt

              Umlage für das Wintergeld

                          §354
                       Grundsatz

  Die Mittel für das Wintergeld einschließlich der Verwal-

tungskosten und der sonstigen Kosten, die mit der Erbrin-
gung des Wintergeldes zusammenhängen, werden von
den Arbeitgebern des Baugewerbes, in deren Betrieben
die ganzjährige Beschäftigung durch Wintergeld zu för-
dern ist, durch eine Umlage aufgebracht.

                          §355

                   Höhe der Umlage

  Die Umlage bemißt sich nach einem Prozentsatz der auf
den Kalendermonat entfallenden Bruttoarbeitsentgelte
der in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitneh-
mer, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit
nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt wer-
den kann.

                          §356

                   Umlageabführung

  (1) Die Arbeitgeber können ihre Umlagebeträge über

eine gemeinsame Einrichtung ihres Wirtschaftszweiges

oder über eine Ausgleichskasse abführen. Kosten werden

der gemeinsamen Einrichtung nicht erstattet. Die Bundes-

anstalt kann mit der gemeinsamen Einrichtung ein verein-

fachtes Abrechnungsverfahren vereinbaren und dabei auf

Einzelnachweise verzichten.

  (2) Arbeitgeber, die ihre Umlagebeträge nicht über eine
gemeinsame Einrichtung oder Ausgleichskasse abführen,
haben der Bundesanstalt die Mehraufwendungen für die
Einziehung pauschal zu erstatten.
BGBl. 1997, Seite 674 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 674
                          §357
              Verordnungsermächtigung

   Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
bestimmt durch Rechtsverordnung den Prozentsatz für
die Berechnung der Umlage, die Höhe der Pauschale für
die Mehraufwendungen in Fällen, in denen die Arbeitgeber
ihre Umlagebeträge nicht über eine gemeinsame Einrich-
tung abführen, sowie das Nähere über ihre Abführung
und ihre Einziehung. Der Prozentsatz für die Berechnung
der Umlage ist so festzusetzen, daß das Aufkommen aus
der Umlage ausreicht, um den voraussichtlichen Bedarf
für die Aufwendungen für das Wintergeld einschließlich
der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten, die mit
der Erbringung des Wintergeldes zusammenhängen, zu
decken.

                Zweiter Unterabschnitt

             Umlage für das Insolvenzgeld

                          §358
                       Grundsatz

   (1) Die Unfallversicherungsträger erstatten der Bundes-
anstalt die Aufwendungen für das Insolvenzgeld jeweils
bis zum 30. Juni des nachfolgenden Jahres. Erstattungs-
pflichtige Unfallversicherungsträger sind die Berufsge-
nossenschaften, die Eisenbahn-Unfallkasse, die Unfall-
kasse Post und Telekom sowie für die nach§ 125 Abs. 3,

§ 128 Abs. 4 und § 129 Abs. 3 des Siebten Buches über-
nommenen Unternehmen die für diese Unternehmen
zuständigen Unfallversicherungsträger.
  (2) Zu den Aufwendungen gehören
1. das Insolvenzgeld einschließlich des vom Arbeitsamt
   entrichteten Gesamtsozialversicherungsbeitrags,

2. die Verwaltungskosten und die sonstigen Kosten, die
   mit der Erbringung des Insolvenzgeldes zusammen-
   hängen.
Die sonstigen Kosten werden pauschaliert.

                          §359
                 Aufbringung der Mittel

   (1) Die Mittel für die Erstattung der Aufwendungen für
das Insolvenzgeld bringen die Unfallversicherungsträger
(§ 358 Abs. 1) durch eine Umlage bei ihren Mitgliedern auf.
   (2) Der Anteil jeder gewerblichen Berufsgenossen-
schaft, der Eisenbahn-Unfallkasse und der Unfallkasse
Post und Telekom sowie der für die nach§ 125 Abs. 3,
§ 128 Abs. 4 und§ 129 Abs. 3 des Siebten Buches über-
nommenen Unternehmen zuständigen Unfallversiche-
rungsträger entspricht dem Verhältnis seiner Entgeltsum-
me zu der Gesamtentgeltsumme der Unfallversicherungs-
träger (§ 358 Abs. 1). Hierbei werden die Entgeltsummen
des Bundes, der Länder, der Gemeinden sowie der Kör-
perschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen
Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren
nicht zulässig ist, und solcher juristischer Personen des
öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder

eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit

sichert, nicht berücksichtigt.

  (3) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
bringen anteilig die Aufwendungen für das Insolvenzgeld

auf, das den bei ihnen versicherten Arbeitnehmern gezahlt
worden ist. Der Anteil jeder landwirtschaftlichen Berufsge-
nossenschaft entspricht dem Verhältnis der Summe der
von ihr im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Renten
zu der Summe der von allen landwirtschaftlichen Berufs-
genossenschaften gezahlten Renten. Hierbei werden nur
die Summen der Renten zugrunde gelegt, die nicht nach
Durchschnittssätzen berechnet worden sind. Die Vertre-
terversammlungen können durch übereinstimmenden
Beschluß einen anderen angemessenen Maßstab für die
Ermittlung der Anteile bestimmen.

                          §360

                 Anteile der Mitglieder
  (1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie die
Eisenbahn-Unfallkasse und die Unfallkasse Post und
Telekom legen den jeweils von ihnen aufzubringenden
Anteil nach dem Entgelt der Versicherten auf ihre Mitglie-
der um. Das gleiche gilt für die nach § 125 Abs. 3, § 128
Abs. 4 und § 129 Abs. 3 des Siebten Buches zuständigen
Unfallversicherungsträger hinsichtlich der nach diesen
Vorschriften übernommenen Unternehmen. Der auf das
einzelne Mitglied umzulegende Anteil entspricht dem
Verhältnis der Entgeltsumme bei diesem Mitglied zur
Gesamtentgeltsumme aller Mitglieder. Mitglieder, über
deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist
oder deren Zahlungsfähigkeit gesetzlich gesichert ist,
werden nicht berücksichtigt.

  (2) Die Satzung kann bestimmen, daß

1. der Anteil nach der Zahl der Versicherten statt nach
   Entgelten umgelegt wird,
2. die durch die Umlage auf die Mitglieder entstehenden
   Verwaltungskosten und Kreditzinsen mit umgelegt
   werden,

3. von einer besonderen Umlage abgesehen wird.
Im übrigen gelten die Vorschriften über den Beitrag zur
gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend.
  (3) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
legen den von ihnen aufzubringenden Anteil nach ihrer
Satzung auf ihre Beitragsschuldner um. Absatz 2 Satz 1
Nr. 2 und 3 und Satz 2 gelten entsprechend.

                          §361

                        Verfahren
  (1) Die Unfallversicherungsträger (§ 358 Abs. 1) entrich-
ten zum 25. April, 25. Juli und 25. Oktober eines jeden
Jahres Abschlagszahlungen in Höhe der Aufwendungen
der Bundesanstalt für das Insolvenzgeld in dem jeweils
vorausgegangenen Kalenderquartal. Zum 31. Dezember
entrichten sie eine weitere Abschlagszahlung in Höhe der
im vierten Kalenderquartal nach einvernehmlicher Schät-
zung der Bundesanstalt, des Hauptverbandes der
gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. und des Bun-
desverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossen-
schaften e.V. zu erwartenden Aufwendungen der Bundes-
anstalt.

   (2) Für die Verwaltungskosten entrichten die Unfallver-

sicherungsträger (§ 358 Abs. 1) zu den genannten Zeit-

punkten Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils einem
Viertel der Aufwendungen der Bundesanstalt für die Ver-
waltungskosten im vorvergangenen Kalenderjahr.
BGBl. 1997, Seite 675 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 675
  (3) Zur Berechnung der Abschlagszahlungen übermittelt
die Bundesanstalt dem Hauptverband der gewerblichen
Berufsgenossenschaften e.V. und dem Bundesverband
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. bis
zum 5. April, 5. Juli, 5. Oktober und 11. Dezember die
erforderlichen Angaben.
   (4) Bis zum 31. Mai eines jeden Jahres übermitteln die
Unfallversicherungsträger (§ 358 Abs. 1) und die Bundes-
anstalt dem Hauptverband der gewerblichen Berufsge-
nossenschaften e. V. und dem Bundesverband der land-
wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. die Anga-
ben, die für die Berechnung der Anteile der Unfallversiche-
rungsträger (§ 358 Abs. 1) an den für das Vorjahr aufzu-
bringenden Mitteln erforderlich sind. Die Verbände ermit-
teln die Anteile der Unfallversicherungsträger (§ 358
Abs. 1) und teilen sie diesen und der Bundesanstalt mit.
Die Verbände und die Bundesanstalt können ein anderes
Verfahren vereinbaren.

                           §362

               Verordnungsermächtigung

  Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
bestimmt die Höhe der Pauschale für die sonstigen
Kosten nach Anhörung der Bundesanstalt und der Ver-
bände der Unfallversicherungsträger durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates.

                 Vierter Abschnitt
            Beteiligung des Bundes

                           §363

            Finanzierung aus Bundesmitteln

  (1) Der Bund trägt die Ausgaben der Arbeitnehmerhilfe,
der Arbeitslosenhilfe und die Ausgaben für die weiteren
Aufgaben, deren Durchführung die Bundesregierung auf
Grund dieses Buches der Bundesanstalt übertragen hat.
Verwaltungskosten der Bundesanstalt werden nicht
erstattet.

   (2) Der Bund trägt die Ausgaben der Förderung von
Strukturanpassungsmaßnahmen, die dem Anteil der
Arbeitslosenhilfebezieher an der Gesamtzahl der Bezieher
von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe und dem
Anteil des durchschnittlichen Leistungssatzes für die
Arbeitslosenhilfe einschließlich der Beiträge zur Sozialver-
sicherung am pauschalierten Zuschuß im jeweiligen
Kalenderjahr entsprechen.

  (3) Der Bund trägt die Ausgaben für die weiteren Auf-
gaben, die er der Bundesanstalt durch Gesetz übertragen
hat. Hierfür werden der Bundesanstalt die Verwaltungs-

kosten erstattet, soweit in dem jeweiligen Gesetz nichts
Abweichendes bestimmt ist.

                           §364

                     LiquiditätshlHen

   (1) Der Bund leistet die zur Aufrechterhaltung einer ord-
nungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen Liqui-
ditätshilfen als zinslose Dar1ehen, wenn die Mittel der Bun-
desanstalt zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen
nicht ausreichen.

  (2) Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald und
soweit die Einnahmen eines Monats die Ausgaben über-
steigen und dieser Überschuß voraussichtlich im näch-
sten Monat des laufenden Haushaltsjahres nicht zur
Deckung der Ausgaben benötigt wird.

                           §365
                     Bundeszuschuß

  Können Darlehen des Bundes zum Schluß des Haus-
haltsjahres aus den Einnahmen und der Rücklage der
Bundesanstalt nicht zurückgezahlt werden, wird aus den
die Rücklage übersteigenden Darlehen ein Zuschuß.

                 fünfter Abschnitt
                       Rücklage

                           §366

           Bildung und Anlage der Rücklage

  (1) Die Bundesanstalt hat aus den Überschüssen der
Einnahmen über die Ausgaben eine Rücklage zu bilden.

   (2) Die Rücklage ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen
so anzulegen, daß bis zur vollen Höhe der Rücklage die
jederzeitige Zahlungsfähigkeit der Bundesanstalt gewähr-
leistet ist. Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des
Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung sowie
des Bundesministeriums der Finanzen Verwaltungsvor-
schriften über die Anlage der Rücklage erfassen.

                      Elftes Kapitel

            Organisation und Datenschutz

                 Erster Abschnitt

           Bundesanstalt für Arbeit

                           §367

              Träger der Arbeitsförderung

  Träger der Arbeitsförderung ist die Bundesanstalt für
Arbeit als rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft
des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (Bundesan-
stalt). Die Selbstverwaltung wird durch die Arbeitnehmer,
die Arbeitgeber und die öffentlichen Körperschaften aus-
geübt.

                           §368

             Gliederung der Bundesanstalt

  (1) Die Bundesanstalt gliedert sich in

1. die Arbeitsämter mit ihren Geschäftsstellen auf der ört-
   lichen Verwaltungsebene,
2. die Landesarbeitsämter auf der mittleren Verwaltungs-
   ebene und

3. die Hauptstelle auf der oberen Verwaltungsebene.

  (2) Die Geschäftsstellen der Arbeitsämter können die
Bezeichnung ,.Arbeitsamt" führen.
  (3) Besondere Dienststellen können errichtet werden,
wenn dies zur Erfüllung zentraler oder überbezirklicher
BGBl. 1997, Seite 676 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 676
Aufgaben der Bundesanstalt zweckmäßig und wirtschaft-
lich ist. Besondere Bereiche der Beratung und der Vermitt-
lung nimmt eine Zentralstelle für Arbeitsvermittlung wahr.

                            §369
             Sitz und bezirkliche Gliederung

  (1) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Nürnberg.

  (2) Die Bezirke der Landesarbeitsämter sollen mit den
Gebieten der Länder übereinstimmen. Sie sollen mehr als
ein Land umfassen, wenn dies unter Berücksichtigung der
Anzahl der Arbeitsämter und arbeitsmarktlicher und wirt-
schaftlicher Zusammenhänge zweckmäßig ist.
  (3) Bei der Bildung der Bezirke der Arbeitsämter und der
Errichtung von Geschäftsstellen sind die örtlichen Arbeits-
märkte und die Bezirke von Kreisen und Gemeinden sowie

die Erfordernisse einer bestmöglichen Dienstleistung zu
berücksichtigen.
   (4) Die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung hat ihren Sitz
in Bonn.

                            §370

              Aufgaben der Bundesanstalt
  (1) Die Bundesanstalt ist der für die Durchführung der
Aufgaben nach diesem Buch zuständige Verwaltungsträ-
ger. Sie darf ihre Mittel nur für die gesetzlich vorgeschrie-
benen oder zugelassenen Zwecke verwenden.

   (2) Die Bundesregierung kann der Bundesanstalt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates wei-
tere Aufgaben übertragen, die im Zusammenhang mit
deren Aufgaben nach diesem Buch stehen. Die Durch-
führung befristeter Arbeitsmarktprogramme kann sie der
Bundesanstalt durch Verwaltungsvereinbarung übertra-
gen.
  (3) Die Landesarbeitsämter können durch Verwaltungs-
vereinbarung die Durchführung befristeter Arbeitsmarkt-
programme der Länder übernehmen, wenn
1. die Arbeitsmarktprogramme die Tätigkeiten der Bun-
   desanstalt ergänzen,
2. die Erledigung eigener Aufgaben dadurch nicht
   wesentlich beeinträchtigt wird und
3. die Hauptstelle zugestimmt hat.
Über den Abschluß von Verwaltungsvereinbarungen mit
den Ländern ist das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung zu unterrichten.

  (4) Die Arbeitsämter können die Zusammenarbeit mit
Kreisen und Gemeinden, insbesondere zur Abstimmung
des Einsatzesarbeitsmarkt- und strukturpolitischer Maß-
nahmen in Verwaltungsvereinbarungen regeln. Dadurch
darf die Erledigung eigener Aufgaben nicht wesentlich
beeinträchtigt werden.

                            §371

              Wahrnehmung der Aufgaben

  (1) Die Arbeitsämter nehmen die Aufgaben der Bundes-
anstalt wahr, soweit die Wahrnehmung durch andere
Dienststellen nicht wirtschaftlicher ist. Aufgaben können
von Arbeitsämtern überbezirklich wahrgenommen wer-
den, wenn dies für eine wirtschaftliche Aufgabenerledi-
gung zweckmäßig ist.

  (2) Die Landesarbeitsämter nehmen die Aufgaben wahr,
die zweckmäßigerweise auf der mittleren Verwaltungs-
ebene erledigt werden müssen.
  (3) Die Hauptstelle nimmt die Aufgaben wahr, die
zweckmäßig nicht auf der örtlichen oder der mittleren Ver-
waltungsebene erledigt werden können.

  (4) Weisungen zu Ermessensleistungen der aktiven
Arbeitsförderung sollen nur zur Beachtung von Gesetz
und sonstigem Recht erteilt werden. Gestaltungsspielräu-
me der Arbeitsämter sollen nur aus besonderen Gründen
eingeschränkt werden. Die Befugnis zur Ausübung der
Fachaufsicht durch übergeordnete Dienststellen bleibt
unberührt.

                          §372

          Besonderheiten zum Gerichtsstand

  Hat eine Klage gegen die Bundesanstalt Bezug auf den
Aufgabenbereich eines Landesarbeitsamtes oder Arbeits-
amtes, und ist der Sitz der Bundesanstalt maßgebend für
die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, so kann die Klage
auch bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk

das Landesarbeitsamt oder das Arbeitsamt seinen Sitz
hat.

                          §373
             Beteiligung an Gesellschaften

   Die Bundesanstalt kann die Mitgliedschaft in Vereinen
erwerben und mit Zustimmung des Bundesministeriums
für Arbeit und Sozialordnung sowie des Bundesministeri-
ums der Finanzen ·Gesellschaften gründen oder sich an
Gesellschaften beteiligen, wenn dies zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach diesem Buch zweckmäßig ist.

                Zweiter Abschnitt

                Selbstverwaltung

                 Erster Unterabschnitt
                      Verfassung

                          §374
               Selbstverwaltungsorgane

  (1) Als Selbstverwaltungsorgane der Bundesanstalt
werden der Verwaltungsrat, der Vorstand und die Verwal-
tungsausschüsse bei den Landesarbeitsämtern und
Arbeitsämtern gebildet.

   (2) Die Selbstverwaltungsorgane nehmen im Rahmen
ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Aufgaben der Selbstver-
waltung wahr.
   (3) Der Umfang der Aufgaben und Befugnisse der
Selbstverwaltungsorgane ergibt sich aus Gesetz, Satzung
und sonstigem für die Bundesanstalt maßgebenden

Recht. Die Selbstverwaltungsorgane haben alle aktuellen
Fragen des Arbeitsmarktes zu beraten und erforderliche
Maßnahmen zur bestmöglichen Erledigung der Aufgaben
nach diesem Buch und der auf Grund dieses Buches
übertragenen Aufgaben zu erörtern. Sie erhalten die für
die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informa-
tionen.
BGBl. 1997, Seite 677 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 677
   (4) Die Bundesanstalt wird ohne Selbstverwaltung tätig,
soweit eine oberste Bundesbehörde Fachaufsicht aus-
zuüben hat. Werden der Bundesanstalt durch Gesetz wei-
tere Aufgaben übertragen, kann die Zuständigkeit der
Selbstverwaltung begründet werden.

                            §375
                Satzung und Anordnungen

    (1) Die Bundesanstalt gibt sich eine Satzung.
  (2) Die Satzung und die Anordnungen des Verwaltungs-
rats bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums
für Arbeit und Sozialordnung.

  (3) Die Satzung und die Anordnungen sind öffentlich
bekanntzumachen. Sie treten, wenn ein anderer Zeitpunkt
nicht bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft. Die Art der Bekanntmachung wird durch die Sat-
zung geregelt.

  (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung kann anstelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen
Anordnungen Rechtsverordnungen erlassen, wenn die

Bundesanstalt nicht innerhalb von vier Monaten, nachdem
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung sie
dazu aufgefordert hat, eine Anordnung erläßt oder verän-

derten Verhältnissen anpaßt.

                            §376

                      Verwaltungsrat

  (1) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und erläßt

die Anordnungen nach diesem Gesetz. Anordnungen sind

veränderten Verhältnissen alsbald anzupassen. Anord-

nungen zu Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförde-
rung sollen Gestaltungsspielräume der Arbeitsämter nur
aus besonderen Gründen einschränken. Verfahrensrege-
lungen über die Beteiligung von Landesbehörden bleiben
dem Landesrecht vorbehalten.

  (2) Der Verwaltungsrat ist zuständig für die Abgrenzung
der Bezirke der Landesarbeitsämter und die Errichtung
besonderer Dienststellen. Die Abgrenzung erfolgt im
Benehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden.
    (3) Der Verwaltungsrat besteht aus 51 Mitgliedern.

                            §377

                          Vorstand

  (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bundesanstalt
und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich, soweit
dieses Buch oder sonstiges für die Bundesanstalt maßge-
bendes Recht nichts Abweichendes bestimmt.
  (2) Der Vorstand erläßt Richtlinien für die Führung der
Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Präsidenten
obliegen.
    (3) Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern.

                            §378
                 Verwaltungsausschüsse

  (1) Bei jedem Arbeitsamt und Landesarbeitsamt besteht

ein Verwaltungsausschuß. Er wirkt bei der Erfüllung der
Aufgaben durch diese Ämter mit. Eine Mitwirkung in Ein-
zelfällen erfolgt nur, soweit dies durch dieses Buch oder
die Satzung vorgesehen ist oder die Einzelfälle von
wesentlicher Bedeutung für die Arbeitsmarktpolitik sind.

4

   (2) Die Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter
sind zuständig für die Abgrenzung der Bezirke der
Arbeitsämter. Grundsätze für die Abgrenzung der Bezirke
können durch den Verwaltungsrat bestimmt werden. Die
Abgrenzung erfolgt im Benehmen mit der jeweiligen ober-
sten Landesbehörde.
   (3) Die Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter sind
insbesondere zuständig für die Aufteilung der im Einglie-
derungstitel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeits-
förderung, einschließlich der freien Förderung, veran-
schlagten Mittel. Sie haben dabei unter Berücksichtigung
der Ergebnisse der jährlichen Eingliederungsbilanz zu
einer Verbesserung des Ausgleichs am Arbeitsmarkt bei-
zutragen.

   (4) Die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse
der Landesarbeitsämter bestimmt die Satzung; die Mit-
gliederzahl darf höchstens 27 betragen. Die Zahl der Mit-
glieder der Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter
setzt der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes
fest; die Mitgliederzahl darf höchstens 21 betragen.

                           §379

                 Besondere Ausschüsse

  Die Selbstverwaltungsorgane können die Erledigung

einzelner Aufgaben besonderen Ausschüssen übertragen.

                           §380

  Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane

  (1) Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zu glei-

chen Teilen aus Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeit-

geber und der öffentlichen Körperschaften zusammen.

   (2) Vertretungen sind nur innerhalb einer Gruppe zuläs-
sig. Die Stellvertreter der Mitglieder sind berechtigt, auch
an denjenigen Sitzungen des Selbstverwaltungsorgans
teilzunehmen, in denen sie ein Mitglied nicht vertreten. Sie
können Ausschüssen auch als Mitglieder angehören.

  (3) Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht gleich-
zeitig Mitglieder des Vorstands sein.
  (4) In den Selbstverwaltungsorganen sollen die regiona-
len Bereiche, die Wirtschaftszweige und die Berufsgrup-
pen angemessen vertreten sein.

                           §381

                        Amtsdauer

  (1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwal-
tungsorgane beträgt sechs Jahre.
  (2) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane bleiben
nach Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt, bis ihre Nachfolger
berufen sind.
  (3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus,
so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu
berufen. Bis zur Berufung des Nachfolgers tritt an die Stelle
des ausgeschiedenen Mitglieds dessen Stellvertreter.

                           §382

      Vorsitzende der Selbstverwaltungsorgane

  (1) Die Selbstverwaltungsorgane und ihre Ausschüsse
wählen aus ihrer Mitte jeweils für die Dauer eines Jahres
einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzen-
den.
BGBl. 1997, Seite 678 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 678
  (2) Als Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender
können nur Vertreter der Arbeitnehmer oder der Arbeit-
geber gewählt werden; sie dürfen nicht der gleichen Gruppe
angehören. Die beiden Gruppen stellen in regelmäßigem
Wechsel den Vorsitzenden oder den stellvertretenden
Vorsitzenden. Die Reihenfolge wird durch die Beendigung
der Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane
nicht unterbrochen.

  (3) Schließen Tatsachen das Vertrauen der Mitglieder
eines Selbstverwaltungsorgans zu der Amtsführung eines
Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden
aus, so kann das Selbstverwaltungsorgan mit einer Mehr-
heit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Abberufung
beschließen.
  (4) Scheidet ein Vorsitzender oder ein stellvertretender
Vorsitzender aus, so wird der Ausscheidende für den Rest
seiner Amtsdauer durch Neuwahl ersetzt. Vor der Neu-
wahl ist das Selbstverwaltungsorgan zu ergänzen, wenn
nicht einvernehmlich auf die vorherige Ergänzung verzich-
tet wird.

                          §383
                        Beratung
 (1) Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine

Geschäftsordnung.
   (2) Die Selbstverwaltungsorgane und ihre Ausschüsse
werden von ihren Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
Sie müssen einberufen werden, wenn ein Drittel der Mit-
glieder es verlangt.
   (3) Die Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane und
ihrer Ausschüsse sind nicht öffentlich. Dem Bundesmini-
sterium für Arbeit und Sozialordnung ist Gelegenheit zu
geben, in den Sitzungen des Verwaltungsrats und des
Vorstandes sowie der Ausschüsse dieser Selbstverwal-
tungsorgane seine Auffassung darzulegen.

                          §384
                   Beschlußfassung

   (1) Die Selbstverwaltungsorgane und ihre Ausschüsse

sind beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungs-

gemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder

anwesend ist. Ist ein Selbstverwaltungsorgan nicht

beschlußfähig, so kann der Vorsitzende anordnen, daß in

der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstim-
mung auch dann beschlossen werden kann, wenn die
Mehrheit der Mitglieder nicht anwesend ist. Hierauf ist in
der Ladung zu der nächsten Sitzung hinzuweisen.
  (2) Die Selbstverwaltungsorgane fassen ihre Beschlüs-
se mit Stimmenmehrheit.
  (3) In eiligen Fällen kann ohne Sitzung im schriftlichen
Verfahren abgestimmt werden. Das Nähere bestimmt die
Satzung.
  (4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats sind für die
Verwaltungsausschüsse, die Beschlüsse des Verwal-
tungsausschusses des Landesarbeitsamtes sind für die
Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter bindend.

                          §385
            Beanstandung von Beschlüssen

  (1) Verstößt ein Beschluß eines Selbstverwaltungs-
organs gegen Gesetz oder sonstiges für die Bundes-

anstalt maßgebendes Recht, so ist der Beschluß schrift-
lich und mit Begründung zu beanstanden und dabei eine
angemessene Frist zur erneuten Beschlußfassung zu set-
zen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
  (2) Zuständig für die Beanstandung ist

1. der Präsident des zuständigen Landesarbeitsamtes für
   Beschlüsse der Verwaltungsausschüsse der Arbeits-
   ämter,

2. der Präsident der Bundesanstalt für Beschlüsse der
   Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter und
   des Vorstands.
  (3) Wird der beanstandete Beschluß nicht innerhalb
eines Monats nach der Beanstandung abgeändert, ent-
scheidet unverzOglich
1. über einen Beschluß des Verwaltungsausschusses
   eines Arbeitsamtes der Verwaltungsausschuß des
   Landesarbeitsamtes,

2. über einen Beschluß des Verwaltungsausschusses des
   Landesarbeitsamtes der Vorstand,
3. über einen Beschluß des Vorstands der Verwaltungs-
   rat.

                            §386

                    Verfahren bei
       V.ersagen von Selbstverwaltungsorganen
  (1) Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben
des Verwaltungsausschusses eines Arbeitsamtes nicht
gewährleistet, so kann auf Antrag des Verwaltungsaus-
schusses des Landesarbeitsamtes der Vorstand die
Befugnisse des Verwaltungsausschusses des Arbeits-
amtes einer anderen Stelle übertragen .
  (2) Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben
durch den Verwaltungsausschuß eines Landesarbeits-
amtes nicht gewährleistet, so kann der Verwaltungsrat des-
sen Befugnisse auf Antrag des Vorstands dem Vorstand
oder einer anderen Stelle der Bundesanstalt übertragen.
  (3) Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben

durch den Vorstand nicht gewährleistet, so kann der Ver-

waltungsrat die Abberufung des Vorstands beim Bundes-

ministerium für Arbeit und Sozialordnung beantragen.

Gibt dieser dem Antrag statt, so hat er alsbald einen neuen

Vorstand zu berufen.

                            §387
                         Ehrenämter
   (1) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane üben
ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie dürfen in der Übernah-
me oder Ausübung des Ehrenamtes nicht behindert oder
wegen der Übernahme oder Ausübung eines solchen
Amtes nicht benachteiligt werden.
  (2) Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie die Mitglie-
der vertreten oder andere ihnen übertragene Aufgaben
wahrnehmen, die Rechte und Pflichten eines Mitglieds.

                             §388
        Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen

  (1) Die Bundesanstalt erstattet den Mitgliedern der
Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen. Der Ver-
waltungsrat kann dafür feste Sätze beschließen. Die Sat-
BGBl. 1997, Seite 679 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 679
zung bestimmt, was den Mitgliedern als Entschädigung
für entgangenen Arbeitsverdienst oder Zeitverlust zu
gewähren ist.
   (2) Die Auslagen des Vorsitzenden und des stellvertre-
tenden Vorsitzenden eines Selbstverwaltungsorgans für
ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen können mit einem
Pauschbetrag abgegolten werden, den der Verwaltungs-
rat auf Vorschlag des Vorstands festsetzt.

  (3) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats nach den

Absätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung des Bun-

desministeriums für Arbeit und Sozialordnur:ig.

                           §389
                          Haftung

  (1) Die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsor-

gane richtet sich bei Verletzung einer ihnen einem Dritten

gegenüber obliegenden Amtspflicht nach § 839 des Bür-

gerlichen Gesetzbuchs und Artikel 34 des Grundgesetzes.

   (2) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane haften

für den Schaden, der der Bundesanstalt aus einer vorsätz-

lichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihnen oblie-
genden Pflichten entsteht.

  (3) Auf Ersatz des Schadens aus einer Pflichtverletzung
kann die Bundesanstalt nicht im voraus, auf einen ent-
standenen Schadensersatzanspruch nur mit Genehmi-

gung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialord-

nung verzichten.

                 Zweiter Unterabschnitt

               Berufung und Abberufung

                           §390

       Berufung und Abberufung der Mitglieder
  (1) Die Mitglieder der Selbstverwaltung und ihre Stell-
vertreter werden berufen.

  (2) Die Berufung erfolgt bei
1. Mitgliedern des Verwaltungsrats und des Vorstands
   durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
   nung,
2. Mitgliedern der Verwaltungsausschüsse der Landes-

   arbeitsämter durch den Vorstand,

3. Mitgliedern der Verwaltungsausschüsse der Arbeits-

   ämter durch die Verwaltungsausschüsse der Landes-
   arbeitsämter.

Die berufende Stelle hat Frauen und Männer mit dem Ziel
ihrer gleichberechtigten Teilhabe in den Gruppen zu
berücksichtigen. liegen Vorschläge mehrerer Vorschlags-
berechtigter vor, so sind die Sitze anteilsmäßig unter billi-
ger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen.
  (3) Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn

1. eine Voraussetzung für seine Berufung entfällt oder

   sich nachträglich herausstellt, daß sie nicht vorgelegen

   hat,

2. das Mitglied seine Amtspflicht grob verletzt,
3. die vorschlagende Stelle es beantragt oder

4. das Mitglied es beantragt.
Eine Abberufung auf Antrag der vorschlagsberechtigten
Gruppe hat bei den Gruppen der Arbeitnehmer oder der

Arbeitgeber nur zu erfolgen, wenn die Mitglieder aus ihren
Organisationen ausgeschlossen worden oder ausgetreten
sind oder die Vorschlagsberechtigung der Stelle, die das
Mitglied vorgeschlagen hat, entfallen ist.

                          §391
                  Berufungsfähigkeit

   (1) Als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane können

nur Deutsche, die das passive Wahlrecht zum Deutschen

Bundestag besitzen, und Ausländer, die ihren gewöhn-

lichen Aufenthalt rechtmäßig im Bundesgebiet haben und
die die Voraussetzungen des § 15 des Bundeswahlgeset-
zes mit Ausnahme der von der Staatsangehörigkeit
abhängigen Voraussetzungen erfüllen, berufen werden.
Die Mitglieder der Verwaltungsausschüsse sollen minde-

stens sechs Monate in dem Bezirk wohnen oder tätig sein,

auf den sich die Zuständigkeit des Selbstverwaltungsor-

gans erstreckt.

  (2) Arbeitnehmer und Beamte der Bundesanstalt kön-

nen nicht Mitglieder von Selbstverwaltungsorganen der

Bundesanstalt sein.

                          §392

            Vorschlagsberechtigte Stellen

  (1) Vorschlagsberechtigt sind für die Vertreter der

Gruppen

1. der Arbeitnehmer die Gewerkschaften, die Tarifver-
   träge abgeschlossen haben, sowie ihre Verbände,

2. der Arbeitgeber die Arbeitgeberverbände, die Tarifver-
   träge abgeschlossen haben, sowie ihre Vereinigungen,
die für die Vertretung von Arbeitnehmer- oder Arbeit-

geberinteressen wesentliche Bedeutung haben. Für die
Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter und
Arbeitsämter sind nur die für den Bezirk zuständigen
Gewerkschaften und ihre Verbände sowie die Arbeit-
geberverbände und ihre Vereinigungen vorschlagsbe-
rechtigt.
  (2) Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der Gruppe
der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsrat und im
Vorstand sind

1. die Bundesregierung für sieben Mitglieder des Verwal-

   tungsrats und für ein Mitglied des Vorstands,

2. der Bundesrat für sieben Mitglieder des Verwaltungs-

   rats und für ein Mitglied des Vorstands,

3. die Spitzenvereinigungen der kommunalen Selbstver-
   waltungskörperschaften für drei Mitglieder des Verwal-
   tungsrats und für ein Mitglied des Vorstands.
   (3) Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der Gruppe
der öffentlichen Körperschaften in den Verwaltungsaus-
schüssen der Landesarbeitsämter sind die obersten Lan-
desbehörden. Sie haben neben den Vertretern des Landes

auch Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände zu

berücksichtigen, deren Bezirk zu dem Bezirk des Landes-

arbeitsamtes gehört. Gehört der Bezirk eines Landes-
arbeitsamtes zum Gebiet mehrerer Länder und einigen
sich diese über den Vorschlag nicht, so entscheidet das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. Vor der
Entscheidung hat es die beteiligten obersten Landes-
behörden zu hören. Die Vertreter eines Landes müssen
dem Dienstbereich des jeweiligen Landes angehören.
BGBl. 1997, Seite 680 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 680
   (4) Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der Gruppe
der öffentlichen Körperschaften in den Verwaltungsaus-
schüssen der Arbeitsämter sind die gemeinsamen
Gemeindeaufsichtsbehörden. Die beteiligten Gemeinden
benennen die Vertreter. Einigen sich die beteiligten
Gemeinden auf einen Vorschlag, so ist die Gemeindeauf-
sichtsbehörde an diesen gebunden. tst eine gemeinsame
Gemeindeaufsichtsbehörde nicht vorhanden und einigen
sich die beteiligten Gemeindeaufsichtsbehörden nicht, so
steht das Vorschlagsrecht der obersten Landesbehörde
oder der von ihr bezeichneten Stelle zu. Vertreter der
öffentlichen Körperschaften können nur Vertreter der
Gemeinden und Gemeindeverbände sein, die zu dem
Arbeitsamtsbezirk gehören.

  (5) Die vorschlagsberechtigten Stellen haben unter den

Voraussetzungen des § 4 des Bundesgremienbeset-
zungsgesetzes für jeden auf sie entfallenden Sitz jeweils
eine Frau und einen Mann vorzuschlagen.

                 Dritter Unterabschnitt

                 Neutralitätsausschuß

                           §393

                 Neutralitätsausschuß

  (1) Der Neutralitätsausschuß, der Feststellungen über
bestimmte Voraussetzungen über das Ruhen des Arbeits-
losengeldes bei Arbeitskämpfen trifft, besteht aus den
Vertretern der Gruppen der Arbeitnehmer und der Arbeit-
geber im Vorstand sowie dem Präsidenten der Bundes-
anstalt. Vorsitzender ist der Präsident. Er vertritt den

Neutralitätsausschuß vor dem Bundessozialgericht.
  (2) Die Vorschriften, die die Organe der Bundesanstalt
betreffen, gelten entsprechend, soweit Besonderheiten
des Neutralitätsausschusses nicht entgegenstehen.

                 Dritter Abschnitt

                     Verwaltung

                           §394

              Präsident der Bundesanstalt

  (1) Der Präsident der Bundesanstalt führt die laufenden

Verwaltungsgeschäfte, soweit dieses Buch oder sonsti-
ges für die Bundesanstalt maßgebendes Recht nichts
Abweichendes bestimmen. Der Präsident vertritt insoweit
die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Be-
schränkungen der laufenden Geschäftsführung sowie der
gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind
Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie sich aus der
Satzung ergeben. Der Präsident wird durch einen Vize-
präsidenten vertreten.
  (2) Der Präsident und der Vizepräsident werden auf Vor-
schlag der Bundesregierung nach Anhörung des Verwal-
tungsrats durch den Bundespräsidenten ernannt. Die

Bundesregierung kann von der Stellungnahme des Ver-
waltungsrats nur aus wichtigem Grund abweichen . .Die
Amtszeit beträgt acht Jahre. Sie kann für jeweils vier Jahre
verlängert werden. Der Präsident und der Vizepräsident
sind verpflichtet, nach Ablauf der ersten Amtszeit einer
erneuten Berufung Folge zu leisten.

                          §395
         Präsidenten der Landesarbeitsämter

  (1) Die Landesarbeitsämter werden von Präsidenten
geleitet. Die Präsidenten werden durch Vizepräsidenten
vertreten.
  (2) Die Präsidenten und Vizepräsidenten werden auf
Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung des Ver-
waltungsrats und der beteiligten Landesregierungen
durch den Bundespräsidenten ernannt. Der Verwaltungs-
rat hat vorher den Verwaltungsausschuß des Landes-
arbeitsamtes anzuhören.

                          §396

              Direktoren der Arbeitsämter

  (1) Die Arbeitsämter werden von Direktoren geleitet.
  (2) Die Direktoren werden auf Vorschlag des Präsiden-
ten der Bundesanstalt und nach Anhörung der Verwal-
tungsausschüsse der Landesarbeitsämter und Arbeits-
ämter vom Vorstand bestellt. Der Präsident der Bundes-
anstalt kann Grundsätze für die Bestellung der Direktoren
aufstellen. Der Vorstand hört die Verwaltungsausschüsse
zu allen Bewerbern.
  (3) Beabsichtigt der Vorstand, einen Direktor zu be-

stellen, den der Präsident der Bundesanstalt nicht
vorgeschlagen hat, so hört er den Präsidenten vor der
Bestellung. Der Vorstand kann von der Stellungnahme
des Präsidenten nur aus wichtigem Grund abweichen.

                          §397

            Beauftragte für Frauenbelange

  (1) Bei den Arbeitsämtern, bei den Landesarbeitsämtern
und bei der Hauptstelle sind hauptamtliche Beauftragte
für Frauenbelange zu bestellen. Sie sind unmittelbar der
jeweiligen Dienststellenleitung zugeordnet.
   (2) Die Beauftragten für Frauenbelange unterstützen
und beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie deren
Organisationen in übergeordneten Fragen der Frauen-
förderung, insbesondere in Fragen der beruflichen Aus-
bildung, des beruflichen Einstiegs und Fortkommens und
des Wiedereinstiegs von Frauen nach einer Familienphase
sowie hinsichtlich einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung.
Zur Sicherung der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen
am Arbeitsmarkt arbeiten sie mit den in Fragen der Frauen-

erwerbsarbeit tätigen Stellen ihres Bezirks zusammen.

  (3) Die Beauftragten für Frauenbelange sind bei der frau-
engerechten fachlichen Aufgabenerledigung ihrer Dienst-
stellen zu beteiligen. Sie haben ein Informations-, Bera-
tungs- und Vorschlagsrecht in frauenspezifischen Fragen.
  (4) Die Beauftragten für Frauenbelange bei den
Arbeitsämtern können mit weiteren Aufgaben beauftragt
werden, soweit die Aufgabenerledigung als Beauftragte
für Frauenbelange dies zuläßt.

                          §398

                      Innenrevision

  (1) Die Bundesanstalt stellt durch organisatorische
Maßnahmen sicher, daß in allen Dienststellen durch eige-
nes nicht der Dienststelle angehörendes Personal geprüft
wird, ob Leistungen unter Beachtung der gesetzlichen
Bestimmungen nicht hätten erbracht werden dürfen oder
BGBl. 1997, Seite 681 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 681
zweckmäßiger hätten eingesetzt werden können. Dabei
sind insbesondere die Einhaltung des Vorrangs der Ver-
mittlung und der aktiven Arbeitsförderung, die Überwa-
chung der Verfügbarkeit von arbeitslosen Leistungsbezie-
hern und die Erteilung von Arbeitsgenehmigungen zu
überprüfen.

   (2) Das Prüfpersonal ist für die Zeit seiner Prüftätigkeit
fachlich unmittelbar dem Leiter der Dienststelle unterstellt,
in der es beschäftigt ist.

                           §399

              Personal der Bundesanstalt
  (1) Das Personal der Bundesanstalt besteht aus Arbeit-
nehmern und Beamten. Die Beamten der Bundesanstalt
sind mittelbare Bundesbeamte.
  (2) Der Präsident und der Vizepräsident der Bundesan-
stalt werden zu Beamten auf Zeit ernannt. Kommen sie der
Verpflichtung, einer erneuten Berufung Folge zu leisten,

nicht nach, so sind sie mit Ablauf der Amtszeit entlassen.

  (3) Oberste Dienstbehörde für den Präsidenten und den
Vizepräsidenten der Bundesanstalt ist das Bundesmini-
sterium für Arbeit und Sozialordnung, für die übrigen
Beamten der Vorstand der Bundesanstalt. Der Vorstand
kann seine Befugnisse auf den Präsidenten der Bundes-
anstalt übertragen. Soweit beamtenrechtliche Vorschrif-
ten die Übertragung der Befugnisse von obersten Dienst-

behörden auf nachgeordnete Behörden zulassen, kann

der Präsident der Bundesanstalt seine Befugnisse im Rah-

men dieser Vorschriften auf die Präsidenten der Landes-

arbeitsämter und die Direktoren der Arbeitsämter und der
besonderen Dienststellen übertragen. § 187 Abs. 1 des
Bundesbeamtengesetzes und § 129 Abs. 1 der Bundes-
disziplinarordnung bleiben unberührt.

  (4) Auf die Rechtsstellung der Beamten auf Zeit finden
die für Beamte auf Lebenszeit geltenden Vorschriften mit
Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen und die
Probezeit entsprechende Anwendung. Die Beamten auf
Zeit treten mit dem Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand,
wenn sie nicht für eine weitere Amtszeit in dasselbe Amt

berufen werden. Sie treten ferner mit Erreichen der in § 41

Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 4 Satz 1 des Bundesbeamten-

gesetzes bestimmten Altersgrenzen in den Ruhestand,

wenn sie aus ·einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
zum Beamten auf Zeit ernannt worden waren oder eine
Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beam-
tenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben; Zei-
ten nach § 6 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
stehen der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienst-
zeit gleich.

   (5) Beamte der Bundesanstalt, die nach Absatz 2
ernannt werden, sind mit der Ernennung aus ihrem bishe-
rigen Beamtenverhältnis entlassen.

                           §400
                Ernennung der Beamten

   (1) Der Bundespräsident ernennt außer den Präsidenten
und Vizepräsidenten auch die Beamten, denen ein in der
Besoldungsgruppe B des Bundesbesoldungsgesetzes
aufgeführtes Amt übertragen werden soll. Der Vorschlag
für die Ernennung erfolgt durch den Vorstand nach
Anhörung des Präsidenten der Bundesanstalt. Das Bun-
desministerium für Arbeit und Sozialordnung legt die Vor-
schläge dem Bundespräsidenten vor.

  (2) Der Vorstand ernennt auf Vorschlag des Präsidenten
der Bundesanstalt die übrigen Beamten. Beabsichtigt der
Vorstand, einen Beamten zu ernennen, den der Präsident
der Bundesanstalt nicht vorgeschlagen hat, so hört er den
Präsidenten vor der Ernennung. Der Vorstand kann von
der Stellungnahme des Präsidenten nur aus wichtigem
Grund abweichen.

  (3) Der Vorstand kann seine Befugnisse auf den Präsi-
denten der Bundesanstalt übertragen. Übertragene
Befugnisse kann der Präsident der Bundesanstalt auf
andere Bedienstete der Bundesanstalt übertragen. Der
Präsident der Bundesanstalt bestimmt im einzelnen, auf
wen die Ernennungsbefugnisse übertragen werden.

                 Vierter Abschnitt
                       Aufsicht

                          §401

                        Aufsicht

  (1) Die Aufsicht über die Bundesanstalt führt das Bun-
desministerium für Arbeit und Sozialordnung. Sie
erstreckt sich darauf, daß Gesetz und sonstiges Recht
beachtet werden, soweit nicht eine weitergehende Auf-
sichtsbefugnis gesetzlich bestimmt ist.

  (2) Dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-

nung ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen, der vom

Vorstand zu erstatten und vom Verwaltungsrat zu geneh-

migen ist.

                fünfter Abschnitt

                    Datenschutz

                          §402
            Erhebung, Verarbeitung und
     Nutzung von Daten durch die Bundesanstalt

  (1) Die Bundesanstalt darf Sozialdaten nur erheben, ver-

arbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer

gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufga-

ben erforderlich ist. Ihre Aufgaben nach diesem Buch sind

 1. die Feststellung eines Versicherungspflichtverhältnis-
    ses einschließlich einer Versicherungsfreiheit,
 2. die Erbringung von Leistungen der Arbeitsförderung
    an Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Träger von Arbeits-
    förderungsmaßnahmen,

 3. die Erstellung von Statistiken, Arbeitsmarkt- und
    Berufsforschung, Berichterstattung,

 4. die Erteilung von Erlaubnissen zur Ausbildungsver-
    mittlung und Arbeitsvermittlung,
 5. die Überwachung der Vermittlung durch Dritte,
 6. die Erteilung von Genehmigungen für die Ausländer-
    beschäftigung sowie die Zustimmung zur Anwerbung
    aus und nach dem Ausland,

 7. die Bekämpfung von Leistungsmißbrauch und illega-
    ler Beschäftigung,
 8. die Unterrichtung der zuständigen Behörden über
    Anhaltspunkte von Schwarzarbeit, Nichtentrichtung
    von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern und
    Verstößen gegen das Ausländergesetz,
BGBl. 1997, Seite 682 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 682
 9. die Überwachung der Melde-, Anzeige-, Bescheini-
    gungs- und sonstiger Pflichten nach dem Achten
    Kapitel sowie die Erteilung von Auskünften,

10. der Nachweis von Beiträgen sowie die Erhebung von
    Umlagen für das Wintergeld und das Insolvenzgeld,

11 . die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzan-

     sprüchen.

  (2) Eine Verwendung für andere als die in Absatz 1

genannten Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch

Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet

oder erlaubt ist.

                         §403
      Kennzeichnungs- und Maßregelungsverbot
  Die Bundesanstalt darf Berechtigte und Arbeitgeber bei
der Speicherung oder Übermittlung von Daten nicht in
einer aus dem Wortlaut nicht verständlichen oder in einer
Weise kennzeichnen, die nicht zur Erfüllung ihrer Aufga-
ben erforderlich ist. Sie darf an einer Maßregelung von
Berechtigten oder an entsprechenden Maßnahmen gegen
Arbeitgeber nicht mitwirken.

                   Zwölftes Kapitel
           Straf- und Bußgeldvorschriften

                 Erster Abschnitt

              Bu ßgeldvorschriften

                         §404

                 Bußgeldvorschriften
  (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 387
Abs. 1 Satz 2 ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans,
das Arbeitnehmer, Heimarbeiter oder Arbeitgeber ist,
behindert oder benachteiligt.
  (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
 1. entgegen § 183 Abs. 4 einen dort genannten
    Beschluß nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt,

 2. entgegen § 284 Abs. 1 Satz 1 einen Ausländer
    beschäftigt,

 3. ohne Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 eine
    Beschäftigung ausübt,
 4. entgegen § 287 Abs. 3 sich die dort genannte Gebühr
    erstatten läßt,
 5. entgegen § 300 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht
    duldet,
 6. ohne Erlaubnis nach § 291 Abs. 1 Ausbildungsver-
    mittlung oder Arbeitsvermittlung betreibt,

 7. einer vollziehbaren Auflage nach § 293 Abs. 2 oder

    § 302 Abs. 3 zuwiderhandelt,

 8. entgegen § 296 Satz 1 eine Vergütung nicht nur vom

    Arbeitgeber entgegennimmt,

 9. entgegen § 298 Abs. 1 als privater Vermittler Daten
    erhebt, verarbeitet oder nutzt,
                             -   ------------------

10. entgegen § 298 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine Unterlage
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
    zeitig zurückgibt oder Daten nicht oder nicht rechtzei-
    tig löscht,

11. entgegen § 299 in Verbindung mit einer Rechtsver-
    ordnung nach § 301 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 eine Meldung

    nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-

    geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

12. entgegen § 300 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbin-

    dung mit einer Rechtsverordnung nach § 301 Abs. 1,

    eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig

    oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 300
    Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
13. einer Rechtsverordnung nach § 301 Abs. 1 Satz 1
    oder 2 Nr. 1, 2 oder 3, § 352 Abs. 2 Nr. 2 oder § 357
    Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimm-
    ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
14. entgegen § 306 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Prüfung
    oder das Betreten eines Grundstücks oder eines
    Geschäftsraums nicht duldet oder bei der Ermittlung
    der Tatsachen nicht mitwirkt,
15. entgegen § 306 Abs. 2 Satz 1 Daten nicht, nicht rich-
    tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
    Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
16. entgegen§ 312 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in
    Verbindung mit Absatz 3, eine Tatsache nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig

    bescheinigt oder eine Arbeitsbescheinigung nicht
    oder nicht rechtzeitig aushändigt,
17. entgegen § 313 Abs. 1, auch in Verbindung mit Ab-
    satz 3, Art oder Dauer der Beschäftigung oder der
    selbständigen Tätigkeit oder die Höhe des Arbeitsent-
    gelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht voll-
    ständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine
    Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushän-
    digt,
18. entgegen§ 313 Abs. 2, auch in Verbindung mit Ab-
    satz 3, einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vor-
    legt,
19. entgegen§ 314 eine Bescheinigung nicht, nicht rich-
    tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt,

20. entgegen § 315 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3, jeweils
    auch in Verbindung mit Absatz 4, § 315 Abs. 5 Satz 1,
    § 316, § 317 oder als privater Arbeitgeber oder Träger
    entgegen § 318 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht rich-
    tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
21. entgegen§ 319 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig
    gewährt,
22. entgegen § 320 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder 2
    oder Abs. 5 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder
    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, eine
    Aufzeichnung :-,icht, nicht richtig oder nicht vollstän-
    dig führt oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht

    vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

23. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches

    eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen

    Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist,
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
    zeitig mitteilt.
BGBl. 1997, Seite 683 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 683
  (3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 2
Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deut-
sche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 bis 6, 8
bis 10, 12, 14 und 15 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau-
send Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 3,
13 und 23 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deut-
sche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 und des Absat-

zes 2 Nr. 7 und 11 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend

Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
bis zu dreitausend Deutsche Mark geahndet werden.

                          §405
            Zuständigkeit und Vollstreckung

  (1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Haupt-

stelle der Bundesanstalt, die Landesarbeitsämter und die

Arbeitsämter jeweils für ihren Geschäftsbereich sowie die
Hauptzollämter für Ordnungswidrigkeiten nach § 404
Abs. 2 Nr. 14 und 15.
  (2) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungs-
behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. § 66 des
Zehnten Buches gilt entsprechend.
  (3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Kasse trägt
abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ord-

nungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch
ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten.

  (4) Bei der Verfolgung und Ahndung der Beschäftigung

oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderliche Geneh-

migung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 sowie der Verstöße

gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einem Arbeits-
amt nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches
arbeiten die Behörden nach Absatz 1 mit den in § 304 Abs. 2
Nr. 1, 4 bis 6 genannten Behörden sowie den Trägern der
Krankenversicherung als Einzugsstellen zusammen.

                zweiter Abschnitt

                 Strafvorschriften

                          §406
          Unerlaubte Auslandsvermittlung,
           Anwerbung und Beschäftigung
         von Ausländern ohne Genehmigung
       und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen
  (1) Wer

1. ohne besondere Erlaubnis nach § 292 Abs. 2 Satz 1
   Vermittlung für eine dort genannte Beschäftigung
   betreibt,
2. entgegen § 302 Abs. 1 eine Anwerbung durchführt
   oder

3. vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete
   Handlung begeht, indem er einen Ausländer, der eine

   Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 nicht besitzt,
   zu Arbeitsbedingungen beschäftigt, die in einem auf-
   fälligen Mißverhältnis zu den Arbeitsbedingungen

   deutscher Arbeitnehmer stehen, die die gleiche oder

   eine vergleichbare Tätigkeit ausüben,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft.

   (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein beson-
ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.

                               §407

           Beschäftigung von Ausländern

       ohne Genehmigung in größerem Umfang

  (1) Wer
1. vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete
   Handlung begeht, indem er gleichzeitig mehr als fünf
   Ausländer, die eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1
   Satz 1 nicht besitzen, mindestens dreißig Kalendertage
   beschäftigt oder

2. eine in § 404 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete vorsätzliche

   Handlung beharrlich wiederholt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe bestraft.
  (2) Handelt der Täter aus grobem Eigennutz, ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

                   Dreizehntes Kapitel
                   Sonderregelungen

                  Erster Abschnitt

            Sonderregelungen im

        Zusammenhang mit der Her-

     stellung der Einheit Deutschlands

                           §408
               Besondere Bezugsgröße
            und Beitragsbemessungsgrenze
  Soweit Vorschriften dieses Buches bei Entgelten oder
Beitragsbemessungsgrund lagen

1. an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße
   für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte
   Gebiet (Beitrittsgebiet),
2. an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die
   Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet
maßgebend, wenn der Beschäftigungsort im Beitritts-
gebiet liegt.

                           §409

       Besondere Leistungsbemessungsgrenze
  Bei der Anwendung einer Rechtsverordnung nach§ 151
Abs. 2 Nr. 2 ist die jeweilige Leistungsbemessungsgrenze
maßgebend, die in dem Gebiet gilt, in dem der Arbeitslose
vor Entstehung des Anspruchs zuletzt in einem Versiche-
rungspflichtverhältnis gestanden hat.

                           §410

               Besondere Entgeltabzüge

  Bei der Anwendung des § 136 Abs. 2 sind Regelungen

über die gewöhnlichen gesetzlichen Abzüge vom Entgelt,

die im Beitrittsgebiet gelten, nicht zu berücksichtigen,
soweit sie von denen im übrigen Bundesgebiet abwei-
chen.
BGBl. 1997, Seite 684 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 684
                          § 411
            Besonderer Anpassungsfaktor

  (1) Bei der Anwendung des § 138 Abs. 2 ist bis zur Her-

stellung einheitlicher Entgeltverhältnisse im gesamten
Bundesgebiet der Anpassungsfaktor jeweils gesondert für
das Beitrittsgebiet- und das übrige Bundesgebiet entspre-
chend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte in dem
jeweiligen Gebiet zu bestimmen. Beruht das Bemes-
sungsentgelt überwiegend auf Zeiten mit Entgelten aus
dem Beitrittsgebiet, ist der Anpassungsfaktor dieses
Gebietes, im übrigen der Anpassungsfaktor des übrigen
Bundesgebietes anzuwenden.

  (2) Ist Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld
ein überwiegend im Beitrittsgebiet erzieltes Arbeitsent-
gelt, erhöht sich das Übergangsgeld nach dem Ende des
Bemessungszeitraums um den gleichen Prozentsatz wie
die Renten im Beitrittsgebiet.

                          §412
          Besondere Geringverdienergrenze

  Bei der Anwendung des§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 tritt an
die Stelle des Betrages von 610 Deutsche Mark ein
Betrag, der zu einem Siebtel der im Beitrittsgebiet gelten-
den monatlichen Bezugsgröße in demselben Verhältnis
steht wie 610 Deutsche Mark zu einem Siebtel der im übri-
gen Bundesgebiet geltenden monatlichen Bezugsgröße,
aufgerundet auf volle zehn Deutsche Mark, wenn der
Beschäftigungsort im Beitrittsgebiet liegt.

                          §413

        Besonderer Bedarf für den Lebens-
  unterhalt bei der Förderung der Berufsausbildung

  (1) Liegt die Ausbildungsstätte im Beitrittsgebiet, wer-

den als Bedarf für den Lebensunterhalt in den Fällen des

1. §65Abs.1

   anstelle des Betrages von
   - 785 Deutsche Mark
     ein Betrag von 635 Deutsche Mark,
   - 830 Deutsche Mark
     ein Betrag von 680 Deutsche Mark,
   - 235 Deutsche Mark
     ein Betrag von 85 Deutsche Mark,
   - 75 Deutsche Mark
     ein Betrag von 225 Deutsche Mark,
2. §66
   a) Absatz 1

      anstelle des Betrages von

      - 345 Deutsche Mark
        ein Betrag von 320 Deutsche Mark,
      - 670 Deutsche Mark
        ein Betrag von 625 Deutsche Mark,
   b) Absatz3
      anstelle des Betrages von
      - 615 Deutsche Mark
        ein Betrag von 560 Deutsche Mark,
      - 830 Deutsche Mark
        ein Betrag von 680 Deutsche Mark,

      - 80 Deutsche Mark
        ein Betrag von 30 Deutsche Mark,
      - 235 Deutsche Mark

        ein Betrag von 85 Deutsche Mark,

      - 75 Deutsche Mark
        ein Betrag von 130 Deutsche Mark in den Fällen
        des § 66 Abs. 3 Satz 1 und von 225 Deutsche
        Mark in den Fällen des § 66 Abs. 3 Satz 2
zugrunde gelegt.

  (2) Besucht der Auszubildende eine Ausbildungsstätte
im Beitrittsgebiet täglich von einer Wohnung aus, die im
sonstigen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, so
bemißt sich der Bedarf nach den §§ 65 und 66.

                          §414

        Besonderer Bedarf bei der Förderung
      der beruflichen Eingliederung Behinderter
  (1) Liegt die Ausbildungsstätte im Beitrittsgebiet, wer-
den in den Fällen des
1. § 101 Abs. 2

   anstelle des Betrages von
   - 500 Deutsche Mark
     ein Betrag von 460 Deutsche Mark,

   - 670 Deutsche Mark
     ein Betrag von 625 Deutsche Mark,
2. § 105
   a) Absatz 1

      anstelle des Betrages von

      - 500 Deutsche Mark
        ein Betrag von 460 Deutsche Mark,

      - 670 Deutsche Mark

        ein Betrag von 625 Deutsche Mark,

      - 370 Deutsche Mark
        ein Betrag von 325 Deutsche Mark,
      - 415 Deutsche Mark
        ein Betrag von 370 Deutsche Mark,
      - 785 Deutsche Mark
        ein Betrag von 635 Deutsche Mark,
      - 830 Deutsche Mark
        ein Betrag von 680 Deutsche Mark,
      - 235 Deutsche Mark
        ein Betrag von 85 Deutsche Mark,
      - 75 Deutsche Mark
        ein Betrag von 225 Deutsche Mark,

   b) Absatz2

      anstelle des Betrages von
      - 500 Deutsche Mark
        ein Betrag von 460 Deutsche Mark,
3. § 106
   a) Absatz 1
      anstelle des Betrages von
      - 325 Deutsche Mark
        ein Betrag von 300 Deutsche Mark,
      - 595 Deutsche Mark
        ein Betrag von 540 Deutsche Mark,
BGBl. 1997, Seite 685 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 685
      - 80 Deutsche Mark
        ein Betrag von 30 Deutsche Mark,

      - 75 Deutsche Mark

        ein Betrag von 55 Deutsche Mark,

      - 275 Deutsche Mark
        ein Betrag von 235 Deutsche Mark,
   b) Absatz2

      anstelle des Betrages von
      - 325 Oeutsche Mark
        ein Betrag von 300 Deutsche Mark,

4. § 107

   anstelle des Betrages von
   - 100 Deutsche Mark
     ein Betrag von 85 Deutsche Mark,

   - 120 Deutsche Mark
     ein Betrag von 105 Deutsche Mark,
5. § 108 Abs. 2

   anstelle des Betrages von

   - 345 Deutsche Mark
     ein Betrag von 335 Deutsche Mark,
   - 175 Deutsche Mark
     ein Betrag von 170 Deutsche Mark,
   - 4 820 Deutsche Mark
     ein Betrag von 4 335 Deutsche Mark,

   - 3 000 Deutsche Mark
     ein Betrag von 2 680 Deutsche Mark,

6. § 111
   anstelle des Betrages von
   - 495 Deutsche Mark
     ein Betrag von 440 Deutsche Mark

zugrunde gelegt.
   (2) Besucht der Behinderte eine Ausbildungsstätte im
Beitrittsgebiet täglich von einer Wohnung aus, die im son-

stigen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, so bemißt

sich der Bedarf nach den §§ 101, 105 bis 108 und 111.

                           §415

         Besonderheiten bei der Förderungs-
    fähigkeit von Strukturanpassungsmaßnahmen
   (1) Als Strukturanpassungsmaß nahmen sind im Bei-
trittsgebiet auch Maßnahmen zur Erhöhung des Angebots
im Breitensport und in der freien Kulturarbeit, zur Vor-
bereitung und Durchführung der Denkmalpflege, der
städtebaulichen Erneuerung und des städtebaulichen
Denkmalschutzes sowie zur Verbesserung des Wohn-
umfelds förderungsfähig. Diese Maßnahmen sind mit
Ausnahme der Maßnahmen im Breitensport, in der freien
Kulturarbeit und zur Vorbereitung der Denkmalpflege nur
förderungsfähig, wenn sie an ein Wirtschaftsunternehmen
vergeben werden.

   (2) Bei der Berechnung des Anteils der Arbeitslosen-
hilfeempfänger an den zugewiesenen Arbeitnehmern
bleiben im Beitrittsgebiet auch Arbeitnehmer in Maßnah-
men außer Betracht, die in einem nicht unerheblichen
Umfang von einer Einrichtung mitfinanziert werden, die
ausschließlich der Förderung von Arbeitnehmern aus ehe-
maligen Unternehmen der Treuhandanstalt dient.

   (3) Als Strukturanpassungsmaßnahmen sind im Bei-
trittsgebiet auch zusätzliche Einstellungen arbeitsloser
Arbeitnehmer in Wirtschaftsunternehmen im gewerbli-

chen Bereich förderungsfähig, wenn der Arbeitgeber in

einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor der
Förderung die Zahl der in dem Betrieb bereits beschäftig-
ten Arbeitnehmer nicht verringert hat und während der
Dauer der Zuweisung nicht verringert. Die Förderung eines
zugewiesenen Arbeitnehmers darf zwölf Monate nicht
überschreiten. In Betrieben mit nicht mehr als zehn
beschäftigten Arbeitnehmern darf die zusätzliche
Beschäftigung von zwei Arbeitnehmern gefördert werden;
in Betrieben mit einer höheren Beschäftigtenzahl dürfen

mehr als zwei Arbeitnehmer gefördert werden, jedoch
nicht mehr als zehn Prozent der Beschäftigten und nicht
mehr als zehn Arbeitnehmer. Für die Feststellung der Zahl
der förderbaren und der beschäftigten Arbeitnehmer gilt
bei Teilzeitbeschäftigten die dafür getroffene Regelung
beim Einstellungszuschuß bei Neugründungen entspre-
chend. Für die Förderung nach diesem Absatz gelten die
Vorschriften zum berücksichtigungsfähigen Entgelt, zur
Dauer der Förderung, zur Vergabe der Arbeiten und zur

Rückzahlung erbrachter Zuschüsse nicht.

                           §416
          Besonderheiten bei der Förderung
         von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen

  (1) Der Zuschuß kann den- Zuschuß nach § 264 Abs. 2
übersteigen, wenn

1. die Bewilligung der Maßnahme und die Arbeitsauf-
   nahme in der Zeit bis zum 31. Dezember 2002 erfolgen,
2. die Maßnahme in einem Arbeitsamtsbezirk durchge-
   führt wird, dessen Arbeitslosenquote im Durchschnitt
   der letzten sechs Monate vor der Bewilligung der För-
   derung mindestens 30 Prozent über der Arbeitslosen-
   quote des Bundesgebietes ohne das· Beitrittsgebiet
   gelegen hat, und

3. der Träger finanziell nicht in der Lage ist, einen höheren

   Teil des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts zu

   übernehmen.

  (2) In den Fällen nach Absatz 1 beträgt der Zuschuß bei
Bewilligung der Maßnahme und Arbeitsaufnahme nach
dem 31. Dezember 1997 höchstens 90 Prozent des
berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.
  (3) Der Zuschuß kann in den Fällen nach Absatz 1 bis zu
100 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsent-
gelts betragen, wenn

1. die Bewilligung der Maßnahme und die Arbeitsauf-
   nahme bis zum 31. Dezember 2002 erfolgen, die beson-
   dere finanzielle Situation eines Trägers, insbesondere
   bei Maßnahmen aus dem Bereich der Kinder- und
   Jugendhilfe oder der sozialen Dienste, dies erfordert
   und hiervon höchstens 15 Prozent und im Beitritts-
   gebiet höchstens 30 Prozent aller in einem Kalender-
   jahr zugewiesenen Arbeitnehmer betroffen sind oder

2. die Bewilligung der Maßnahme und die Arbeitsauf-
   nahme im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1998
   erfolgen und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
   der zugewiesenen Arbeitnehmer 90 Prozent der
   Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung
   nicht überschreitet.
BGBl. 1997, Seite 686 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 686
Das Arbeitsentgelt eines nach Satz 1 Nr. 2 zugewiese-
nen Arbeitnehmers, dessen regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit 90 Prozent der Arbeitszeit einer vergleichbaren
Vollzeitbeschäftigung beträgt, ist bis zu 100 Prozent des
Arbeitsentgelts für eine gleiche oder vergleichbare unge-
förderte Tätigkeit, höchstens jedoch 100 Prozent des tarif-
lichen Arbeitsentgelts berücksichtigungsfähig, soweit das
nach § 265 Abs. 1 Satz 1 bis 3 berücksichtigungsfähige
Arbeitsentgelt 50 Prozent der Bezugsgröße nach § 18
des Vierten Buches für eine Vollzeitbeschäftigung unter-
schreitet.

                 Zweiter Abschnitt

             Ergänzungen
für übergangsweise mögliche Leistungen

                           §417

              Angemessene Dauer beruf-
          licher Weiterbildung in Sonderfällen

   Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Wei-
terbildung, die zu einem Abschluß in einem allgemein
anerkannten Ausbildungsberuf führt und gegenüber einer
entsprechenden Berufsausbildung nicht um mindestens
ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist, ist angemes-
sen, wenn
1. in bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen über
   die Dauer von Weiterbildungen eine längere Dauer vor-
   geschrieben ist und
2. die Maßnahme bis zum 31. Dezember 1999 begonnen
   hat.

                           §418
                   Eingliederungshilfe

  Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge
im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes
haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn sie

1. arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemel-
   det haben, bedürftig sind und einen Anspruch auf
   Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nicht haben
   und
2. innerhalb eines Jahres vor dem Tag, an dem die sonsti-
   gen Voraussetzungen für den Anspruch auf Eingliede-
   rungshilfe erfüllt sind (Vorfrist), in den Aussiedlungsge-
   bieten mindestens fünf Monate in einer Beschäftigung
   gestanden haben, die bei Ausübung im Inland eine ver-
   sicherungspflichtige Beschäftigung gewesen wäre.

                           §419
                    Sprachförderung
   (1) Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömm-
linge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenen-
gesetzes haben Anspruch auf Übernahme der durch die
Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit ganz-

tägigem Unterricht, der für die berufliche Eingliederung

erforderlich ist, entstehenden Kosten für längstens sechs
Monate, wenn sie die Voraussetzungen für einen An-
spruch auf Eingliederungshilfe erfüllen oder nur deshalb
nicht erfüllen, weil sie nicht bedürftig sind.

   (2) Spätaussiedlern und deren Ehegatten und Abkömm-
lingen im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenen-
gesetzes, die einen Anspruch nach Absatz 1 nicht haben
und von denen Leistungen nach den Richtlinien des Bun-
desministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
für die Vergabe von Zuwendungen (Beihilfen) zur gesell-
schaftlichen, das heißt zur sprachlichen, schulischen,
beruflichen und damit in Verbindung stehenden sozialen
Eingliederung junger Aussiedler und Aussiedlerinnen
sowie ausländischer Flüchtlinge „Garantiefonds - Schul-
und Berufsbildungsbereich - (RL-GF-SB)" vom 15. April
1996 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 265) oder nach den
Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend für die Gewährung von Zuwendungen
an die Otto Benecke Stiftung e.V., Bonn, für die Vergabe
von Beihilfen durch die Otto Benecke Stiftung e.V. an
junge Aussiedler und Aussiedlerinnen sowie junge auslän-
dische Flüchtlinge zur Vorbereitung _und Durchführung
eines Hochschulstudiums „Garantiefonds - Hochschul-

bereich - (RL-GF-H)" vom 15. April 1996 (Gemeinsames
Ministerialblatt S. 274) nicht in Anspruch genommen wer-
den können, werden die Kosten, die durch die Teilnahme
an einem Deutsch-Sprachlehrgang entstehen, erstattet.
Die Förderung wird für die Teilnahme an Deutsch-Sprach-
lehrgängen mit ganztägigem Unterricht für längstens
sechs Monate, für die Teilnahme an sonstigen Deutsch-
Sprachlehrgängen für längstens zwölf Monate gewährt.
Die Sätze 1 und 2 gelten für Ausländer, die unanfechtbar
als Asylberechtigte anerkannt sind, und Kontingentflücht-
linge entsprechend.

                          §420
               EingliederungshiHe und
           Sprachförderung in Sonderfällen
  (1) Anspruch auf Eingliederungshilfe haben für die Dauer
von sechs Monaten während der Teilnahme an einem
ganztägigen Deutsch-Sprachlehrgang

1. Spätaussiedler, die die Voraussetzungen für einen
   Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 418 nicht
   erfüllen,

2. Ausländer, die unanfechtbar als Asylberechtigte aner-
   kannt sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
   Inland haben, und
3. Ausländer, die im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen
   der Bundesrepublik Deutschland durch Erteilung einer
   Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise in Form
   eines Sichtvermerks oder durch Übernahmeerklärung
   nach § 33 Abs. 1 des Ausländergesetzes im Inland auf-
   genommen worden sind (Kontingentflüchtlinge},
wenn sie die besonderen Voraussetzungen erfüllen.
  (2) Die Personen nach Absatz 1 haben die besonderen
Voraussetzungen erfüllt, wenn sie
1. bedürftig sind,
2. im Herkunftsland eine Erwerbstätigkeit von minde-
   stens 70 Kalendertagen im letzten Jahr vor der Aus-
   reise ausgeübt haben,

3. die für die berufliche Eingliederung erforderlichen

   Kenntnisse der deutschen Sprache nicht besitzen und

4. beabsichtigen, nach Abschluß des Deutsch-Sprach-
   lehrgangs eine nicht der Berufsausbildung dienende
   Erwerbstätigkeit im Inland aufzunehmen.
BGBl. 1997, Seite 687 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 687
 Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 gilt als erfüllt, wenn
 eine Erwerbstätigkeit von mindestens 70 Kalendertagen

 im letzten Jahr vor der Ausreise wegen der besonderen
 Verhältnisse im Herkunftsland nicht ausgeübt werden
 konnte und die Nichtgewährung der Eingliederungshilfe
 eine unbillige Härte darstellen würde.
    (3) Die Berechtigten nach den Absätzen 1 und 2
  haben daneben Anspruch auf Übernahme der durch die
• Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit ganz-
  tägigem Unterricht, der für die berufliche Eingliederung
  erforderlich ist, entstehenden Kosten für längstens sechs
  Monate.

                            §421
      Anwendung von Vorschriften und Maßgaben

   (1) Auf die Eingliederungshilfe sind die Vorschriften die-
 ses Buches, des Fünften, des Sechsten und des Elften
 Buches sowie sonstige Rechtsvorschriften über die
 Arbeitslosenhilfe oder Empfänger von Arbeitslosenhilfe
 mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
 1. Bemessungsentgelt ist ein Arbeitsentgelt in Höhe von
    60 Prozent der Bezugsgröße, die bei Entstehung des
    Anspruchs auf Eingliederungshilfe im Gebiet der Bun-
    desrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum
    3. Oktober 1990 maßgebend ist. Die Vorschrift über die
    Verminderung des Bemessungsentgelts wegen tat-
    sächlicher oder rechtlicher Bindungen oder wegen Ein-
    schränkung der Leistungsfähigkeit beim Arbeitslosen-
    geld gilt entsprechend; dabei ist als Durchschnitt der
    regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäf-
    tigungsverhältnisse im Bemessungszeitraum die tarif-
    liche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zugrunde
    zu legen, die bei Entstehung des Anspruchs für Ange-
    stellte im öffentlichen Dienst gilt.
 2. Die Dauer des Anspruchs auf Eingliederungshilfe
    beträgt sechs Monate. Die Vorschrift über die Minde-
    rung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld gilt
    entsprechend.
 3. Durch den Bezug von Eingliederungshilfe wird ein
    Anspruch auf andere Leistungen- nach diesem Buch
    nicht begründet.

 4. Der Anspruch auf Eingliederungshilfe für Spätaussied-
    ler wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der

    Spätaussiedler mit Zustimmung des Arbeitsamtes an
    einem Deutsch-Sprachlehrgang oder einer Maßnahme
    der beruflichen Weiterbildung teilnimmt, die für seine
    berufliche Eingliederung erforderlich sind.
    (2) Der Anspruch auf Eingliederungshilfe entsteht für
 jeden Berechtigten nur einmal, er erlischt auch, wenn der
 Berechtigte die Voraussetzungen für einen Anspruch auf
 Arbeitslosenhilfe erfüllt oder nur deshalb nicht erfüllt, weil
 er Arbeitslosenhilfe nicht beantragt hat.
   (3) Die Vorschriften über die Förderung der beruflichen
 Weiterbildung sind entsprechend anzuwenden, soweit die
 Besonderheiten der Sprachförderung nicht entgegen-
 stehen.
   (4) Der Bund trägt die Ausgaben der Eingliederungshilfe
 und der Sprachförderung. Verwaltungskosten der Bun-
 desanstalt werden nicht erstattet.

                Dritter Abschnitt

    Grundsätze bei Rechtsänderungen

                         §422
       Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
  (1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit
nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen der
aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Leistungen
oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag
des lnkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter
anzuwenden, wenn vor diesem Tag
1. der Anspruch entstanden ist,
2. die Leistung zuerkannt worden ist oder
3. die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis
   zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.
  (2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum
zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach
den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlänge-
rung geltenden Vorschriften.

                          §423
                   Arbeitslosengeld

  Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit
nichts Abweichendes bestimmt ist, die Vorschriften in der
vor dem Tage des lnkrafttretens der Änderung geltenden
Fassung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld weiter
anzuwenden, wenn der Arbeitslose innerhalb der Rah-
menfrist vor dem Tag des lnkrafttretens der Änderung
mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflicht-
verhältnis gestanden hat.

                          §424
                     Organisation
   Änderungen der Vorschriften über die Selbstverwaltung
finden erst für die nach Inkrafttreten der Rechtsänderung
beginnende Amtsperiode Anwendung.

                Vierter Abschnitt
           Sonderregelungen im
        Zusammenhang mit der Ein-

      ordnung des Arbeitsförderungs-
      rechts In das Sozialgesetzbuch

                          §425
                  Übergang von der
          Beitrags- zur Versicherungspflicht
   Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäf-
tigung sowie sonstige Zeiten der Beitragspflicht nach dem
Arbeitsförderungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung
gelten als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses.

                          §426
              Grundsätze für einzelne
   Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz
  (1) Auf Leistungen nach dem Vierten bis Achten Unter-
abschnitt des Zweiten Abschnitts des Arbeitsförderungs-
gesetzes, auf Leistungen nach dem Dritten Abschnitt des
BGBl. 1997, Seite 688 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 688
Arbeitsförderungsgesetzes sowie auf Leistungen nach
§ 242s, § 249h des Arbeitsförderungsgesetzes sind,
soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist,
bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die
jeweils maßgeblichen Vorschriften des Arbeitsförderungs-
gesetzes weiter anzuwenden, wenn vor dem 1. Januar
1998

1. der Anspruch entstanden ist,

2. die Leistung zuerkannt worden ist oder

3. die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis

   zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.

  (2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum
zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach
den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlänge-
rung geltenden Vorschriften.

                          §427

        Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe

  (1) Bei Arbeitslosen, deren Anspruch auf Arbeitslosen-
geld vor dem 1. Januar 1998 entstanden ist, tritt an die
Stelle der letzten persönlichen Arbeitslosmeldung nach
§ 122 Abs. 2 Nr. 3 der Tag, an dem sich der Arbeitslose auf
Verlangen des Arbeitsamtes erstmals nach dem 1. Januar
1998 arbeitslos zu melden hatte.
  (2) Bei der Anwendung der Regelungen über die Verlän-
gerung der Rahmenfrist nach § 124 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
bis 4 dienen Zeiten, die nach dem Arbeitsförderungs-
gesetz in der zuletzt geltenden Fassung einer die Beitrags-
pflicht begründenden Beschäftigung gleichstanden, nicht
zur Verlängerung der Rahmenfrist.
   (3) Bei der Anwendung der Regelungen über die für
einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche An-
wartschaftszeit und die Dauer des Anspruches auf
Arbeitslosengeld stehen Zeiten, die nach dem Arbeits-
förderungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung den
Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäfti-
gung ohne Beitragsleistung gleichstanden, den Zeiten
eines Versicherungspflichtverhältnisses gleich.

  (4) Die Dauer eines Anspruches auf Arbeitslosengeld,
der vor dem 1. Januar 1998 entstanden ist und am 1. Ja-
nuar 1998 noch nicht erschöpft oder nach § 147 Abs. 1
Nr. 1 erloschen ist, erhöht sich um jeweils einen Tag für
jeweils sechs Tage. Bruchteile von Tagen sind auf volle
Tage aufzurunden.
  (5) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem
1. Januar 1998 entstanden, ist das Bemessungsentgelt
nur dann neu festzusetzen, wenn die Festsetzung auf
Grund eines Sachverhaltes erforderlich ist, der nach dem
31. Dezember 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt für die
Zuordnung zu einer Leistungsgruppe entsprechend.

   (6) § 242x Abs. 3 und 4 des Arbeitsförderungsgesetzes
in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung i~t
weiterhin anzuwenden, Insoweit sind die §§ 127 und 140
nicht anzuwenden.

  (7) § 242x Abs. 7 des Arbeitsförderungsgesetzes in der
bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist weiter-
hin anzuwenden. Insoweit ist § 194 Abs. 3 Nr. 5 nicht
anzuwenden.

                          §428
                   Arbeitslosengeld
         unter erleichterten Voraussetzungen

  (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den Vorschrif-
ten des Zweiten Unterabschnitts des Achten Abschnitts
des Vierten Kapitels haben auch Arbeitnehmer, die das
58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraus-

setzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld allein ,
deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind
und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen,

um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Der An-

spruch besteht auch während der Zeit eines Studiums an
einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung
dienenden Schule. Vom 1. Januar 2001 an gilt Satz 1
nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2001
entstanden ist und der Arbeitslose vor diesem Tag das
58. Lebensjahr vollendet hat.
   (2) Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen, der nach

Unterrichtung über die Regelung des Satzes 2 drei
Monate Arbeitslosengeld nach Absatz 1 bezogen hat und
in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für den Anspruch
auf Altersrente voraussichtlich erfüllt, auffordern, inner-
halb eines Monats Altersrente zu beantragen; dies gilt
nicht für Altersrenten, die vor dem für den Versicherten
maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen
werden können. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht,
ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach
Ablauf der Frist an bis zu dem Tage, an dem der Arbeits-
lose Altersrente beantragt.
  (3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,
wenn dem Arbeitslosen eine. Teilrente wegen Alters aus
der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine ähnliche
Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist.

                          §429
                  Altersübergangsgeld

  Für ·Bezieher von Altersübergangsgeld ist § 249e
des Arbeitsförderungsgesetzes in der zuletzt geltenden
Fassung weiterhin anzuwenden; dabei treten an die
Stelle der Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes die
entsprechenden Vorschriften dieses Buches.

                          §430

           Sonstige Entgeltersatzleistungen
   (1) Auf das Unterhaltsgeld, das Übergangsgeld, die
Eingliederungshilfe nach § 62a Abs. 1 und 2 des Arbeits-
förderungsgesetzes ist § 426 nicht anzuwenden.
  (2) Bei der Anwendung der Regelungen über die für
Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung
und für Leistungen zur beruflichen Eingliederung Behin-
derter erforderliche Vorbeschäftigungszeit stehen Zeiten,
die nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der zuletzt
geltenden Fassung den Zeiten einer die Beitragspflicht
begründenden Beschäftigung ohne Beitragsleistung
gleichstanden, den Zeiten eines Versicherungspflichtver-
hältnisses gleich.

   (3) Ist ein Anspruch auf Unterhaltsgeld vor dem
1. Januar 1998 entstanden, sind das Bemessungsentgelt
und der Leistungssatz nicht neu festzusetzen. Satz 1
gilt für die Zuordnung zu einer Leistungsgruppe ent-
sprechend.
BGBl. 1997, Seite 689 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 689
   (4) Die Dauer eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe
für Spätaussiedler nach § 62a Abs. 1 und 2 des Arbeits-
förderungsgesetzes, der vor dem 1. Januar 1998 ent-
standen und am 1. Januar 1998 noch nicht erloschen
ist, erhöht sich um jeweils einen Tag für jeweils sechs

Tage. Bruchteile von Tagen sind auf volle Tage aufzu-

runden.

  (5) Die Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes
über das Konkursausfallgeld in der bis zum 31. Dezember
1998 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden,
wenn das Insolvenzereignis vor dem 1. Januar 1999

eingetreten ist.

   (6) Ist ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld von Arbeit-
nehmern, die zur Vermeidung von anzeigepflichtigen
Entlassungen im Sinne des § 17 Abs. 1 des Kündigungs-
schutzgesetzes in einer betriebsorganisatorisch eigen-
ständigen Einheit zusammengefaßt sind, vor dem
1. Januar 1998 entstanden, sind bei der Anwendung

der Regelungen über die Dauer eines Anspruchs auf

Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigen-
ständigen Einheit Bezugszeiten, die nach einer auf Grund-
lage des § 67 Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes
erlassenen Rechtsverordnung bis zum 1. Januar 1998
nicht ausgeschöpft sind, verbleibende Bezugszeiten
eines Anspruchs auf Kurzarbeitergeld in einer betriebs-
organisatorisch eigenständigen Einheit.

                         §431
                Erstattungsansprüche

  § 242x Abs. 6 des Arbeitsförderungsgesetzes ist auf die

dort genannten Fälle weiterhin anzuwenden.

                         §432
       Weitergeltung von Arbeitserlaubnissen

  Vor dem 1. Januar 1998 erteilte Arbeitserlaubnisse
behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Geltungs-
dauer. Die Arbeitserlaubnisse, die unabhängig von Lage
und Entwicklung des Arbeitsmarktes erteilt worden sind,
gelten für ihre Geltungsdauer als Arbeitsberechtigung
weiter.

                         §433
                 Anlage der Rücklage

  Das am 31. Dezember 1997 vorhandene Rücklage-

vermögen ist entsprechend § 366 und den Vorschriften

des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über die Anlage

der Rücklage anzulegen, sobald und soweit dies ohne

Störung der wirtschaftlichen Entwicklung sowie des Geld-

und Kapitalmarkts möglich ist.

                       Artikel 2

Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
                   (860-1)

  Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -
(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBI. 1
S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 7. August 1996 (BGBI. 1 S. 1254), wird wie folgt
geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter ,,(Fortbildung
   und Umschulung)" gestrichen.

2. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können

   in Anspruch genommen werden:

   1. Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,

   2. Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,
   3. Leistungen zur

      a) Unterstützung der Beratung und Vermittlung,

      b) Verbesserung der Eingliederungsaussichten,

      c) Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung
         und einer selbständigen Tätigkeit,
      d) Förderung der Berufsausbildung und der beruf-
         lichen Weiterbildung,

      e) Förderung der beruflichen Eingliederung Behin-

         derter,

      f) Eingliederung von Arbeitnehmern,
      g) Förderung von Maßnahmen zur Eingliederung
         oder Verbesserung der Eingliederungsaussich-
         ten in Sozialplänen, Arbeitsbeschaffungs- und
         Strukturanpassungsmaßnahmen,

   4. weitere Leistungen der freien Förderung,
   5. Wintergeld und Winterausfallgeld in der Bauwirt-
      schaft,
   6. als Entgeltersatzleistungen Arbeitslosengeld, Teil-
      arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld,

      Kurzarbeitergeld, Konkursausfallgeld und Arbeits-

      losenhilfe."

3. § 19a wird aufgehoben.

4. In § 35 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „nach § 107
   Abs. 1 des Vierten Buches, § 66 des Zehnten Buches
   und § 150a des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die
   Wörter „nach § 304 des Dritten Buches, nach § 107
   Abs. 1 des Vierten Buches und § 66 des Zehnten
   Buches" ersetzt.

                        Artikel 3
        Änderung des Sozialgesetzbuches
               - Allgemeiner Teil -

  In Artikel II des Gesetzes vom 11. Dezember 1975

(BGBI. 1S.. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes

vom 7. August 1996 (BGBI. I S. 1254) geändert worden ist,

werden in § 1 die Wörter „2. das Arbeitsförderungs-

gesetz," und die Wörter „19. das Vorruhestandsgesetz,"

gestrichen.

                        Artikel4

Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
                   (860-4-1)

  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des
Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845),
zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom
20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049), wird wie folgt
geändert:
BGBl. 1997, Seite 690 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 690
 1. § 1 wird wie folgt geändert:
      a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

         ,,Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Aus-
         nahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten
         Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für
         die Arbeitsförderung. Die Bundesanstalt für Arbeit
         gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungs-
         träger."
      b) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 aufgehoben.

      c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
          ,,(3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen
         dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2
         genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von
         den Vorschriften dieses Buches abweichen."

2. In § 2 Abs. 1a werden nach dem Wort „Sozial-
      versicherung" die Wörter „und die Arbeitsförderung"
      eingefügt.
 3. § 6 wird wie folgt gefaßt:

                                 ,,§6
              Vorbehalt abweichender Regelungen
        Regelungen des über- und zwischenstaatlichen
      Rechts bleiben unberührt."

 4. Dem § 12 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
      ,,Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung."

 5. In § 14 Abs. 2 werden die Wörter „seines Beitrags"
    gestrichen und die Wörter „zur Bundesanstalt für
    Arbeit" durch die Wörter „zur Arbeitsförderung"
    ersetzt.

 6. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern

    „Belange der Sozialversicherung" die Wörter „und der
    Arbeitsförderung" eingefügt.

 7. In§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Konkurs-
    ausfallgeld" durch das Wort „Insolvenzgeld" ersetzt.

 8. In § 19 Satz 1 werden nach dem Wort „Renten-
    versicherung" ein Komma sowie die Wörter „nach
    dem Recht der Arbeitsförderung" eingefügt.

 9. In§ 20 werden nach dem Wort „Sozialversicherung"
    die Wörter „einschließlich der Arbeitsförderung" ein-
    gefügt.

10. In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Arbeitsförde-
    rungsgesetzes" durch das Wort „Dritten" ersetzt.

11. In§ 28a Abs. 1 werden die Wörter „Kranken-, Pflege-
    oder Rentenversicherung kraft Gesetzes versicherten
    Beschäftigten oder nach dem Arbeitsförderungs-
    gesetz beitragspflichtigen Arbeitnehmer" durch die
    Wörter „Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder
    nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes
    versicherten Beschäftigten" ersetzt.

12. § 28d wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 1 werden die Wörter „des Arbeitnehmers
         und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur
         Bundesanstalt für Arbeit, der sich nach der

       Grundlage für die Bemessung des Beitrags des
       Arbeitnehmers richtet," durch die Wörter „aus
       Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen
       Beschäftigung nach dem Recht der Arbeits-
       förderung" ersetzt.

    b) In Satz 3 werden die Wörter „zur Bundesanstalt
       für Arbeit" durch das Wort ,,Arbeitsförderung"
       ersetzt.

13. In § 28f Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
    anstalt für Arbeit" durch das Wort ,,Arbeitsförderung"
    ersetzt.

14. In § 28h Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „über die
    Beitragspflicht und Beitragshöhe nach dem Arbeits-
    förderungsgesetz" durch die Wörter „nach dem Recht
    der Arbeitsförderung" ersetzt.

15. § 28i wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zur Bundes-
       anstalt für Arbeit" durch die Wörter „zur Arbeits-
       förderung" ersetzt.
    b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „nach dem
       Arbeitsförderungsgesetz beitragspflichtige Arbeit-
       nehmer" durch die Wörter „nach dem Recht der
       Arbeitsförderung versicherungspflichtige Arbeit-
       nehmer" ersetzt.

16. In § 28 k Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 Buchstabe b, c
    und d sowie in Absatz 3 werden jeweils die Wörter
    ,,Bundesanstalt für Arbeit" durch das Wort „Arbeits-
    förderung" ersetzt.

17. Nach§ 71 werden folgende§§ 71a bis 71c eingefügt:

                            ,,§ 71a

         Haushaltsplan der Bundesanstalt für Arbeit
      (1) Der Haushaltsplan der Bundesanstalt für Arbeit
    wird vom Vorstand aufgestellt. Die Verwaltungs-
    ausschüsse der Landesarbeitsämter und Arbeits-
    ämter können hierzu Vorschläge machen. Der
    Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan fest.

      (2) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung
    durch die Bundesregierung.
      (3) Die Genehmigung kann auch für einzelne
    Ansätze versagt oder unter Bedingungen und mit
    Auflagen erteilt werden, wenn der Haushaltsplan
    gegen Gesetz oder sonstiges für die Bundesanstalt
    maßgebendes Recht verstößt oder die Bewertungs-
    und Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes oder die
    Grundsätze der Sozial-, Wirtschafts- und Finanz-
    politik der Bundesregierung nicht berücksichtigt
    werden.
       (4) Enthält die Genehmigung Bedingungen oder
    Auflagen, stellt der Verwaltungsrat erneut den Haus-
    haltsplan fest. Werden Bedingungen oder Auflagen
    nicht berücksichtigt, hat der Verwaltungsrat der Bun-
    desregierung einen geänderten Haushaltsplan zur
    Genehmigung vorzulegen; einen nur mit einem Bun-
    deszuschuß ausgeglichenen Haushaltsplan kann das
    Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung in
    der durch die Bundesregierung genehmigten Fassung
    selbst feststellen.
BGBl. 1997, Seite 691 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 691
                            §71b

                Veranschlagung der Arbeits-
           marktmittel der Bundesanstalt für Arbeit

      (1) Die für Ermessensleistungen der aktiven
    Arbeitsförderung veranschlagten Mittel mit Aus-
    nahme der Mittel für Leistungen der Trägerförde.rung
    nach den §§ 248 und 272 des Dritten Buches sind
    im Haushalt der Bundesanstalt für Arbeit in einen
    Eingliederungstitel einzustellen.
       (2) Die in dem Eingliederungstitel veranschlagten
    Mittel sind den Arbeitsämtern zur Bewirtschaftung
    zuzuweisen, soweit nicht andere Dienststellen die
    Aufgaben wahrnehmen. Bei der Zuweisung der Mittel
    sind insbesondere die regionale Entwicklung der

    Beschäftigung, die Nachfrage nach Arbeitskräften,

    Art und Umfang der Arbeitslosigkeit sowie die
    jeweilige Ausgabenentwicklung im abgelaufenen
    Haushaltsjahr zu berücksichtigen. Arbeitsämter, die
    im Vergleich zu anderen Arbeitsämtern schneller und
    wirtschaftlicher Arbeitslose eingliedern, sind bei der
    Mittelzuweisung nicht ungünstiger zu stellen.
       (3) Die Arbeitsämter stellen für jede Art dieser
    Ermessensleistungen der Arbeitsförderung Mittel
    unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Lage
    und Entwicklung des regionalen Arbeitsmarktes
    bereit. Dabei ist sicherzustellen, daß die Ausgaben für
    die freie Förderung zehn Prozent der den Arbeits-
    ämtern aus dem Eingliederungstitel zugewiesenen
    Mittel nicht überschreiten.
       (4) Die zugewiesenen Mittel sind so zu bewirt-
    schaften, daß eine Bewilligung und Erbringung der
    einzelnen Leistungen im gesamten Haushaltsjahr
    gewährleistet ist.

       (5) Die Ausgabemittel des Eingliederungstitels
    sind nur in das nächste Haushaltsjahr übertrag-
    bar. Die jeweiligen nicht verausgabten Mittel der
    Arbeitsämter sollen diesen im nächsten Haushaltsjahr
    zusätzlich zu den auf sie entfallenden Mitteln zu-
    gewiesen werden, soweit nicht ein anderes Aus-
    gleichsverfahren zwischen den Arbeitsämtern aus
    arbeitsmarktpolitischen Gründen erforderlich ist.
    Verpflichtungsermächtigungen für folgende Jahre
    sind im gleichen Verhältnis anzuheben.

                            § 71c
                   Eingliederungsrücklage
                 der Bundesanstalt für Arbeit

       Die bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht
    verausgabten Mittel des Eingliederungstitels der
    Bundesanstalt für Arbeit werden einer Eingliede-
    rungsrücklage zugeführt. Soweit ein Bundeszuschuß
    gemäß § 365 des Dritten Buches geleistet wird, erfolgt
    eine Zuführung zur Eingliederungsrücklage nicht.
    Die Eingliederungsrücklage ist bis zum Schluß
    des nächsten Haushaltsjahres aufzulösen und dient

    zur Deckung der nach § 71 b Abs. 5 gebildeten
    Ausgabereste."

18. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 und 2 werden jeweils das Wort „Bundes-
       minister" durch das Wort „Bundesministerium"
       und das Wort „Bundesministers" durch das Wort
       ,,Bundesministeriums" ersetzt.

    b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Bundesknapp-
       schaft" die Wörter „und der Bundesanstalt für

       Arbeit" eingefügt.

19. § 73 wird wie folgt geändert:

    a) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
       ,,Bundesminister" durch das Wort „Bundesmini-
       sterium" und das Wort „Bundesministers" durch
       das Wort „Bundesministeriums" ersetzt.
    b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Bun-
       desknappschaft" die Wörter „und der Bundesan-
       stalt für Arbeit" eingefügt.
    c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „Bei der Bundesanstalt für Arbeit ist zusätzlich der

       Verwaltungsrat zu unterrichten."

20. Dem § 76 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     ,,(5) Die Bundesanstalt für Arbeit kann einen Ver-
    gleich abschließen, wenn dies wirtschaftlich und
    zweckmäßig ist."

21. Dem § 77 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
    ,,Über die Entlastung des Vorstands und des Präsi-
    denten der Bundesanstalt für Arbeit beschließt der
    Verwaltungsrat."

22. Nach§ 77 wird folgender§ 77a eingefügt:

                             ,,§77a
             Geltung von Haushaltsvorschriften
         des Bundes für die Bundesanstalt für Arbeit

       Für die Aufstellung und Ausführung des Haushalts-
    plans sowie für die sonstige Haushaltswirtschaft der
    Bundesanstalt für Arbeit gelten die Vorschriften der
    Bundeshaushaltsordnung sinngemäß. Die allgemei-
    nen Grundsätze der Haushaltswirtschaft des Bundes
    sind zu beachten."

23. § 78 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

    ,,Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
    verordnung mit Zustimmung des Bundesrats für
    die Sozialversicherungsträger mit Ausnahme der
    Bundesanstalt für Arbeit Grundsätze über die Auf-
    stellung des Haushaltsplans, seine Ausführung, die
    Rechnungsprüfung und die Entlastung sowie die
    Zahlung, die Buchführung und die Rechnungslegung
    zu regeln."

24. § 79 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
                   „Geschäftsübersichten und
               Statistiken der Sozialversicherung".

    b) In den Absätzen 1 bis 3 werden jeweils die

       Wörter „der Bundesminister für Arbeit und
       Sozialordnung" durch die Wörter „das Bundes-
       ministerium für Arbeit und Sozialordnung", die
       Wörter „dem Bundesminister für Arbeit und
       Sozialordnung" durch die Wörter „dem Bundes-
       ministerium für Arbeit und Sozialordnung", die
       Wörter „den Bundesminister für Arbeit und
       Sozialordnung" durch die Wörter „das Bundes-
BGBl. 1997, Seite 692 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 692
         ministerium für Arbeit und Sozialordnung" und
         die Wörter „ vom Bundesminister für Arbeit und
         Sozialordnung" durch die Wörter „vom Bundes-
         ministerium für Arbeit und Sozialordnung" ersetzt.

      c) Folgender Absatz wird angefügt:
           .,(4) Diese Vorschrift findet auf die Bundesanstalt
         für Arbeit keine Anwendung."

25. Dem § 85 wird folgender Absatz angefügt:

       ,,(4) Diese Vorschrift findet auf die Bundesanstalt für
      Arbeit keine Anwendung."

26. In § 95 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort
    ,,Arbeitserlaubnisse" die Wörter „und -berechtigun-

    gen" eingefügt.

27. § 109 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Renten-
         versicherung" die Wörter „sowie nach dem Recht
         der Arbeitsförderung" eingefügt und die Wörter
         „und keine Beiträge an die Bundesanstalt für
         Arbeit zu entrichten haben" gestrichen.
      b) In Absatz 2 Satz 8 werden die Wörter „nach
         der Arbeitserlaubnisverordnung keiner Arbeits-
         erlaubnis" durch die Wörter „keine Genehmigung
         zur Ausübung einer Beschäftigung" ersetzt.

                          Artikels
Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch
                   (860-5)
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 24 77), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996
(BGBI. 1 S. 1859), wird wie folgt geändert:

 1. § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
      ,,2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld,
           Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach dem
           Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht
           beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des
           zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer
           Sperrzeit (§ 144 des Dritten Buches) ruht; dies gilt
           auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der
           Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben
           oder die Leistung zurückgefordert oder zurück-
           gezahlt worden ist,".

 2. Nach§ 47a wird folgender§ 47b eingefügt:

                               ,,§47b

                     Höhe und Berechnung
              des Krankengeldes bei Beziehern von
         Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhalts-
          geld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld

         (1) Das Krankengeld für Versicherte nach § 5
      Abs. 1 Nr. 2 wird in Höhe des Betrages des Arbeits-
      losengeldes, der Arbeitslosenhilfe oder des Unter-
      haltsgeldes gewährt, den der Versicherte zuletzt
      bezogen hat. Das Krankengeld wird vom ersten Tage

  der Arbeitsunfähigkeit an gewährt. Für die Erhöhung
  des Krankengeldes gilt § 138 des Dritten Buches
  entsprechend.

      (2) Ändern sich während des Bezuges von Kran-
   kengeld die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld,
  ·Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld maßgeblichen
   Verhältnisse des Versicherten, so ist auf Antrag des
   Versicherten als Krankengeld derjenige Betrag zu
   gewähren, den der Versicherte als Arbeitslosengeld,

   Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld erhalten würde,
   wenn er nicht erkrankt wäre. Änderungen, die zu einer
   Erhöhung des Krankengeldes um weniger als zehn
   vom Hundert führen würden, werden nicht berück-
   sichtigt.

     (3) Für Versicherte, die während des Bezuges von

  Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld arbeitsunfähig
  erkranken, wird das Krankengeld nach dem regel-
  mäßigen Arbeitsentgelt, das zuletzt vor Eintritt
  des Arbeitsausfalls erzielt wurde (Regelentgelt),
  berechnet.
    (4) Für Versicherte, die arbeitsunfähig erkranken,
  bevor in ihrem Betrieb die Voraussetzungen für den
  Bezug von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld nach
  dem Dritten Buch erfüllt sind, wird, solange Anspruch
  auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle
  besteht, neben dem Arbeitsentgelt als Krankengeld
  der Betrag des Kurzarbeiter- oder Winterausfall-
  geldes gewährt, den der Versicherte erhielte, wenn
  er nicht arbeitsunfähig wäre. Der Arbeitgeber hat
  das Krankengeld kostenlos zu errechnen und aus-
  zuzahlen. Der Arbeitnehmer hat die erforderlichen
  Angaben zu machen.
      (5) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage
   für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversiche-
   rung ist von dem Arbeitsentgelt auszugehen, das
   bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen
   Krankenversicherung zugrunde gelegt wurde.

     (6) In den Fällen des § 232a Abs. 3 wird das
   Krankengeld abweichend von Absatz 3 nach dem
   Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Winter-
   ausfallgeldes berechnet. Die Absätze 4 und 5 gelten
   entsprechend."

3. In § 78 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „ 79 Abs. 1
   und 2" durch die Angabe „79a Abs. 1 und 2" ersetzt.

4. In § 173 Abs. 1 werden die Wörter ., , im Arbeitsförde-
   rungsgesetz" gestrichen.

5. In § 186 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a
   eingefügt:         ·

     ,,(2a) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeits-
   losengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach
   dem Dritten Buch beginnt mit dem Tag, von dem an
   die Leistung bezogen wird."

6. In§ 190 wird folgender neuer Absatz 12 angefügt:

     .,(12) Die Mitgliedschaft der ßezjeher von Arbeits-
   losengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach
   dem Dritten Buch endet mit Ablauf des letzten Tages,
   für den die Leistung bezogen wird."
BGBl. 1997, Seite 693 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 693
    7. § 192 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
       a) In Nummer 2 wird nach dem Wort „wird" das Wort
          ,,oder" durch ein Komma ersetzt.
       b) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „oder"
          ersetzt und folgende Nummer angefügt:

          „4. Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld nach
              dem Dritten Buch bezogen wird."

    8. Nach § 203 wird folgender § 203a eingefügt:

                              ,,§203a
               Meldepflicht bei Bezug von Arbeits-
         losengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld

         Die Arbeitsämter erstatten die Meldungen hin-
      sichtlich der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten
      entsprechend §§ 28a bis 28c des Vierten Buches."

    9. Nach § 232 wird folgender§ 232a eingefügt:

                              ,,§232a

                      Beitragspflichtige Ein-
                 nahmen der Bezieher von Arbeits-
             losengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhalts-
           geld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld
         (1) Bei Personen, die Arbeitslosengeld, Arbeits-
      losenhilfe oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten
      Buch beziehen, gelten als beitragspflichtige Ein-
      nahmen 80 vom Hundert des durch sieben geteilten

      wöchentlichen Arbeitsentgelts nach § 226 Abs. 1

      Satz 1 Nr. 1,

       1. das der Bemessung des Arbeitslosengeldes oder
          des Unterhaltsgeldes zugrunde liegt; 80 vom
          Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts
          aus einem Beschäftigungsverhältnis sind abzu-
          ziehen,
      2. das der Bemessung der Arbeitslosenhilfe zu-
         grunde liegt, vervielfältigt mit dem Wert, der sich
         ergibt, wenn die zu zahlende Arbeitslosenhilfe
         durch die Arbeitslosenhilfe, die ohne Berücksichti-
         gung von Einkommen zu zahlen wäre, geteilt wird,
         höchstens jedoch des Arbeitsentgelts, das sich
         bei entsprechender Anwendung von Nummer 1
         ergibt,
       soweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jahres-
       arbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenver-
       sicherung nicht übersteigt. Ab Beginn des zweiten
       Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit gelten
       die Leistungen als bezogen.
        (2) Soweit Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld
      nach dem Dritten Buch gewährt wird, gelten als
      beitragspflichtige Einnahmen nach § 226 Abs. 1
      Satz 1 Nr. 1 80 vom Hundert des Unterschiedsbetra-
      ges zwischen dem Sollentgelt und dem lstentgelt
      nach § 179 des Dritten Buches.

         (3) Hat ein Empfänger von Winterausfa"geld nach
      dem Dritten Buch gegen seinen Arbeitgeber für die
      Ausfallstunden Anspruch auf Arbeitsentgelt, das
      unter Anrechnung des Winterausfallgeldes zu zahlen
      ist, so bemißt sich der Beitrag abweichend von
      Absatz 2 nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurech-
      nung des Winterausfallgeldes.
         (4) § 226 gilt entsprechend."

5

10. § 235 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
    ,.Für Teilnehmer, die kein Übergangsgeld erhalten,
    sowie für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 Versicherungs-
    pflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen ein
    Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der
    monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten
    Buches."

11. § 249 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma
       ersetzt.
    b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

       ,,3. für Beschäftigte, soweit Beiträge für Kurz-
            arbeitergeld oder Winterausfallgeld zu zahlen
            sind."

12. § 251 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 4 werden nach der Zahl „3" die Wörter
       „sowie für die Bezieher von Arbeitslosenhilfe nach
       dem Dritten Buch" angefügt.

    b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
        ,,(4a) Die Bundesanstalt für Arbeit trägt die
       Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld und
       Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch."

13. Dem § 252 wird folgender Satz angefügt:

    „Abweichend von Satz 1 zahlt die Bundesanstalt für

    Arbeit die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosen-

    hilfe nach dem Dritten Buch."

14. § 257 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
       ,,Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld oder Winter-
       ausfallgeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist
       zusätzlich zu dem Zuschuß nach Satz 1 die Hälfte
       des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei
       Versicherungspflicht des Beschäftigten bei der
       Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht, ·
       nach § 249 Abs. 2 Nr. 3 als Beitrag zu tragen
       hätte."
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens
       der Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1)
       versicherungsfrei oder die von der Versicherungs-
       pflicht befreit und bei einem privaten Kranken-
       versicherungsunternehmen versichert sind und für
       sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungs-
       pflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert
       wären, Vertragsleistungen beanspruchen können,
       die der Art nach den Leistungen dieses Buches
       entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber
       einen Beitragszuschuß. Der Zuschuß beträgt die
       Hälfte des Betrages, der sich unter Anwendung
       des durchschnittlichen allgemeinen Beitrags-
       satzes der Krankenkassen vom 1. Januar des
       Vorjahres (§ 245) und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1
       Nr. 1 und § 232a Abs. 2 bei Versicherungspflicht
       zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Ein-
       nahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch die
       Hälfte des Betrages, den der Beschäftige für seine
       Krankenversicherung zu zahlen hat. Für Personen,
BGBl. 1997, Seite 694 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 694
         die bei Mitgliedschaft in einer Krankenkasse
         keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, sind bei
         Berechnung des Zuschusses neun Zehntel des
         in Satz 2 genannten Beitragssatzes anzuwenden.
         Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld oder Win-

         terausfallgeld nach dem Dritten Buch beziehen,

         gilt Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, daß sie

         höchstens den Betrag erhalten, den sie tatsächlich
         zu zahlen haben. Absatz 1 Satz 2 gilt."

      c) In Absatz 2a Satz 2 wird das Wort nJuli" durch

         das Wort "Januar" und die Angabe.,(§ 247).. durch

         die Wörter "vom 1. Januar des Vorjahres (§ 245)"

         ersetzt.

      d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „oder 2"
         gestrichen.
      e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
          ,.(4) Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach
         § 5 Abs. 3, die als Beschäftigte bis unmittelbar
         vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch
         auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuß
         nach Absatz 2 hatten, bleibt der Anspruch für die
         Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur
         Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten
         erhalten. Der Zuschuß beträgt die Hälfte des aus
         dem Vorruhestandsgeld bis zur Beitragsbemes-
         sungsgrenze (§ 223 Abs. 3) und neun Zehntel des
         durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der
         Krankenkassen als Beitrag errechneten Betrages,
         höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den
         der Bezieher von Vorruhestandsgeld für seine
         Krankenversicherung zu zahlen hat. Absatz 2
         Satz 3 gilt entsprechend. Der Beitragssatz ist auf
         eine Stelle nach dem Komma zu runden."

15. In § 267 Abs. 4 werden die Wörter „dem Bundes-

    minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die

    Wörter „der in der Rechtsverordnung nach § 266

    Abs. 7 genannten Stelle" ersetzt.

16. In § 306 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Erlaubni~
    nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes"
    durch die Wörter „Genehmigung nach § 284 Abs. 1
    Satz 1 des Dritten Buches" ersetzt.

                         Artikel&
                   Änderung des
         Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
                      (860-6)

  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989, BGBI. 1 S. 2261; 1990 1 S. 1337),
zuletzt geändert durch Artikel 3 und 13 des Gesetzes vom
12. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1859), wird wie folgt
geändert:

 1. § 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
      "1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer
          Berufsausbildung beschäftigt sind; während des
          Bezuges von Kurzarbeiter- oder Winterausfall-
          geld nach dem Dritten Buch besteht die Versiche-
          rungspflicht fort,".

2. § 18 wird wie folgt gefaßt:

                            ..§ 18
        Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte

      Leistungen für die Teilnahme an Maßnahmen in an-

   erkannten Werkstätten für Behinderte im Sinne des

   Schwerbehindertengesetzes werden nur erbracht,

   1. im Eingangsverfahren bis zur Dauer von vier
      Wochen, wenn die Leistungen erforderlich sind,

      um im Zweifelsfalle festzustellen, ob die Werkstatt

      die geeignete Einrichtung für die Eingliederung des

      Behinderten in das Arbeitsleben ist, sowie welche

      Bereiche der Werkstatt und welche berufsfördem-
      den und ergänzenden Maßnahmen zur Eingliede-
      rung für den Behinderten in Betracht kommen,
   2. im Arbeitstrainingsbereich bis zur Dauer von zwei
      Jahren, wenn die Maßnahmen erforder1ich sind,
      um die Leistungsfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit
      des Behinderten soweit wie möglich zu ent-
      wickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und
      erwartet werden kann, daß der Behinderte nach
      Teilnahme an diesen Maßnahmen in der Lage ist,
      wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich ver-
      wertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 54 des
      Schwerbehindertengesetzes zu erbringen. Über
      ein Jahr hinaus werden Leistungen nur erbracht,
      wenn die Leistungsfähigkeit des Behinderten
      weiterentwickelt oder wiedergewonnen werden
      kann."

3. § 19 Abs. 2 wird aufgehoben.

4. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

       "(1 a) Bei Teilarbeitslosigkeit ist bei der An-

      wendung des§ 21 von dem Arbeitsentgelt aus-

      zugehen, das in der infolge der Teilarbeitslosigkeit

      nicht mehr ausgeübten Beschäftigung erzielt
      wurde."

   b) In Absatz 2 werden die Wörter .,§ 158 Arbeits-
      förderungsgesetz" durch die Wörter "§ 47b des
      Fünften Buches" ersetzt.

5. § 25 Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
   .,3. im Anschluß an eine abgeschlossene berufs-
        fördemde Leistung arbeitslos sind, bis zu drei
        Monate, wenn sie sich beim Arbeitsamt arbeitslos
        gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeits-
        losengeld von mindestens drei Monaten nicht
        geltend machen können; die Dauer von drei
        Monaten vermindert sich um die Anzahl von
        Tagen, für die Versicherte im Anschluß an eine
        abgeschlossene berufsfördernde Leistung einen
        Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen
        können, oder".

6. In § 26 Abs. 2 werden die Wörter .,§ 158 Arbeits-
   förderungsgesetz" durch die Wörter "§ 47b des
   Fünften Buches" ersetzt.

7. In§ 150 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter"§ 150a
   des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter
   "§ 304 des Dritten Buches" ersetzt.
BGBl. 1997, Seite 695 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 695
 8. § 162 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
    „3. bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit
        befähigt werden sollen, ein Arbeitsentgelt in Höhe
        von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugs-
        größe".

 9. Dem § 163 werden folgende Absätze 6 und 7 an-
    gefügt:

     ,,(6) Soweit Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld

    geleistet wird, gilt als beitragspflichtige Einnahmen

    80 vom Hundert cles Unterschiedsbetrages zwischen

    dem Sollentgelt und dem lstentgelt nach § 179 des

    Dritten Buches.

        (7) Hat ein Empfänger von Winterausfallgeld
    nach dem Dritten Buch gegen seinen Arbeitgeber für
    die Ausfallstunden Anspruch auf Arbeitsentgelt, das
    unter Anrechnung des Winterausfallgeldes zu zahlen
    ist, so bemißt sich der Beitrag zur Rentenversicherung
    nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des
    Winterausfallgeldes."

10. In § 168 Abs. 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
    „ 1a. bei Arbeitnehmern, die Kurzarbeiter- oder
          Winterausfallgeld beziehen, vom Arbeitgeber,".

11. § 170 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Zivildienst-
       leistenden" die Wörter „und Beziehern von
       Arbeitslosenhilfe" eingefügt.
    b) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
       ,,b) Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld,
            Unterhaltsgeld oder Arbeitslosengeld be-
            ziehen, von den Leistungsträgern,".

12. In§ 173 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosenhilfe
    zahlt die Bundesanstalt für Arbeit."

                         Artikel 7
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

                   (860-7)

  Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Unfallversicherung - vom 7. August 1996 (BGBI. 1

S. 1254), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom

12. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. -1859), wird wie folgt

geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Nr. 14 wird das Wort „Arbeitsförderungs-
   gesetzes" durch die Wörter „Dritten Buches" ersetzt.

2. § 37 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§37

        Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte

     Berufsfördemde Leistungen in einer anerkannten

      des Behinderten in das Arbeitsleben ist, sowie
      welche Bereiche der Werkstatt und welche berufs-
      fördernden und ergänzenden Maßnahmen zur
      Eingliederung für den Behinderten in Betracht
      kommen,
   2. im Arbeitstrainingsbereich, wenn sie erforderlich
      sind, um die Leistungsfähigkeit oder Erwerbs-
      fähigkeit des Behinderten soweit wie möglich zu
      entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen

      und erwartet werden kann, daß der Behinderte

      nach Teilnahme an diesen Maßnahmen in der Lage

      ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich

      verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 54

      des Schwerbehindertengesetzes zu erbringen."

3. § 38 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(2) Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte
   werden erbracht
   1. im Falle des § 37 Nr. 1 bis zur Dauer von vier
      Wochen,
   2. im Falle des § 37 Nr. 2 bis zur Dauer von zwei
      Jahren; über ein Jahr hinaus werden Leistungen
      nur erbracht, wenn die Leistungsfähigkeit des Be-
      hinderten weiterentwickelt oder wiedergewonnen
      werden kann."

4. § 47 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(2) Versicherte, die Arbeitslosengeld, Arbeits-
      losenhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder
      Winterausfallgeld bezogen haben, erhalten Ver-
      letztengeld in Höhe des Krankengeldes nach § 4 7b
      des Fünften Buches."

5. § 50 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(2) Übergangsgeld wird weitergezahlt
   1. bis zu sechs Wochen in dem Zeitraum, in dem
      Versicherte die berufsfördemden Leistungen aus
      gesundheitlichen oder aus anderen Gründen, die
      sie nicht zu vertreten haben, nicht mehr in Anspruch
      nehmen können, und keinen Anspruch auf Ver-

      letzten- oder Krankengeld haben, längstens jedoch
      bis zum Tage der Beendigung der Leistung,

   2. bis zu drei Monaten in dem Zeitraum, in dem

      Versicherte im Anschluß an eine abgeschlossene

      berufsfördemde Leistung arbeitslos sind, wenn sie

      sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben
      und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von
      mindestens drei Monaten nicht geltend machen
      können und keinen Anspruch auf Verletzten- oder
      Krankengeld haben; der Zeitraum von drei Monaten
      vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die die
      Versicherten im Anschluß an die berufsfördemde
      Leistung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld

      geltend machen können."
   Werkstatt für Behinderte im Sinne des Schwer- · 6. In § 52 Nr. 2 wird das Wort ,.Arbeitsförderungsgesetz"
   behindertengesetzes werden erbracht,               durch die Wörter „Dritten Buch" ersetzt.
   1. im Eingangsverfahren, wenn sie erforderlich sind,
      um im Zweifelsfall festzustellen, ob die Werkstatt
      die geeignete Einrichtung für die Eingliederung

7. In § 125 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort ,.Arbeitsförderungs-
   gesetz" durch die Wörter „Dritten Buch" ersetzt.
BGBl. 1997, Seite 696 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 696
8. In § 211 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „nicht-
   deutschen Arbeitnehmern ohne die erforderliche
   Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungs-
   gesetzes" durch die Wörter „Ausländern ohne er-
   forderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1
   des Dritten Buches" ersetzt.

                         Artikels

Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
          - Verwaltungsverfahren -
                (860-10-1 /2}
   Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungs-
verfahren - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1980,
BGBI. 1 S. 1469), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBI. 1 S. 656), wird wie
folgt geändert:

§ 71 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort
   „Arbeitsertaubnis" ein Komma und die Wörter „die
   Arbeitsberechtigung" eingefügt.

b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Arbeits-
   ertaubnis" die Wörter „oder der Arbeitsberechtigung"
   eingefügt.

                         Artikel9

Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
    - Zusammenarbeit der Leistungsträger
       und ihre Beziehungen zu Dritten -
  Dem § 116 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
- Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Be-
ziehungen zu Dritten - (Artikel 1 des Gesetzes vom
4. November 1982, BGBI. 1 S. 1450), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1

S. 1254) geändert worden ist, wird folgender Absatz 10

angefügt:

  ,,(10) Die Bundesanstalt für Arbeit gilt als Versicherungs-
träger im Sinne dieser Vorschrift."

                        Artikel 10
 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
                   (860-11)
   Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegever-
sicherung - {Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBI. 1 S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1859),
wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
   ,,1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbil-
        dung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt
        beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurz-

        arbeiter- oder Winterausfallgeld nach dem Dritten
        Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
      2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld,
         Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach dem
         Dritten Buch beziehen, auch wenn die Entschei-
         dung, die zum Bezug der Leistung geführt hat,
         rückwirkend aufgehoben oder die Leistung

       zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist; ab
       Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften
       Woche einer Sperrzeit (§ 144 des Dritten Buches)
       gelten die Leistungen als bezogen:.

2. In § 44 Abs. 1 Satz 7 werden die Wörter „haben einen
   Anspruch auf Unterhaltsgeld nach Maßgabe des § 46
   des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter
   „können bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen
   Weiterbildung Unterhaltsgeld nach Maßgabe der
   §§ 20, 78 und 153 des Dritten Buches erhalten" ersetzt.

3. In§ 49 Abs. 2 wird Satz 2 aufgehoben.

4. In§ 50 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter"§ 161 des
   Arbeitsförderungsgesetzes" gestrichen.

5. In § 57 Abs. 1 werden die Wörter „sowie § 157 Abs. 3
   und § 163 Abs. 1 und 3 des Arbeitsförderungsge-
   setzes" gestrichen.
6. Dem § 58 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Soweit für Beschäftigte Beiträge für Kurzarbeitergeld
   oder Winterausfallgeld zu zahlen sind, trägt der Arbeit-
   geber den Beitrag allein."

7. In § 59 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "des
   Fünften Buches" das Komma durch das Wort „sowie"
   ersetzt und die Wörter "sowie § 157 Abs. 1 und § 163
   Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes" gestrichen.

8. In § 60 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§§ 253 bis 256
   des Fünften Buches" durch die Angabe "§ 252 Satz 2,
   §§ 253 bis 256 des Fünften Buches" ersetzt.

9. § 61 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird angefügt:

      ,,Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld oder Win-

      terausfallgeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist

      zus~tzlich zu dem Zuschuß nach Satz 1 die Hälfte
      des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei
      Versicherungspflicht des Beschäftigten nach§ 58
      Abs. 1 Satz 2 als Beitrag zu tragen hätte."
   b) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-
      fügt:
      ,,Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld oder Win-
      terausfallgeld nach dem Dritten Buch beziehen, gilt
      Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, daß sie höch-
      stens den Betrag erhalten, den sie tatsächlich zu
      zahlen haben." ·

                  zweiter Teil
                   Änderung
        des Arbeitsförderungsgesetzes

                       Artikel 11

    Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
                    (810-1)
  Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 30 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049),
wird wie folgt geändert:
BGBl. 1997, Seite 697 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 697
1. In § 44 Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 117 Abs. 1a,
   2, 3 und 4" durch die Angabe,,§ 117 Abs. 1a und 4"
   ersetzt.

2. In§ 53 Abs. 1 Satz 1 wird Nummer 6b aufgehoben.

3. Nach § 53 werden folgende §§ 53a und 53b eingefügt:
                            ,,§53a

     (1) Arbeitslose können bei Tätigkeiten und bei Teil-
   nahme an Maßnahmen, die zur Verbesserung ihrer
   Eingliederungsaussichten beitragen (Trainingsmaß-
   nahmen), durch Weiterleistung von Arbeitslosengeld
   oder Arbeitslosenhilfe und durch Übernahme von
   Maßnahmekosten gefördert werden, wenn die Tätig-
   keit oder Maßnahme

   1. geeignet und angemessen ist, die Eingliederungs-
      aussichten des Arbeitslosen zu verbessern und
   2. auf Vorschlag oder mit Einwilligung des Arbeits-
      amtes erfolgt.
     (2) Über die Tätigkeit oder die Teilnahme an einer
  Maßnahme soll dem Arbeitslosen eine Bescheinigung
  ausgestellt werden, aus der sich mindestens Art und
  Inhalt der Tätigkeit oder Maßnahme ergeben.

     (3) Gefördert werden Trainingsmaßnahmen, die
   1. die Eignung des Arbeitslosen für eine berufliche
      Tätigkeit oder eine Maßnahme der beruflichen
      Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung fest-
      stellen,

  2. die Selbstsuche des Arbeitslosen sowie seine Ver-
     mittlung, insbesondere durch Bewerbungstraining
     und Beratung über Möglichkeiten der Arbeitsplatz-
     suche, unterstützen oder die Arbeitsbereitschaft
     und Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen prüfen,
  3. dem Arbeitslosen notwendige Kenntnisse und
     Fähigkeiten vermitteln, um eine Vermittlung in
     Arbeit oder einen erfolgreichen Abschluß einer
     beruflichen Ausbildung, Fortbildung oder Um-
     schulung erheblich zu verbessern.

    (4) Die Dauer der Trainingsmaßnahmen muß im
  Hinblick auf deren Inhalt und das Bedürfnis des
  Arbeitslosen angemessen sein. Die Dauer darf in der
  Regel in den Fällen des
  1. Absatzes 3 Nr. 1 vier Wochen,

  2. Absatzes 3 Nr. 2 zwei Wochen,

  3. Absatzes 3 Nr. 3 acht Wochen
  nicht übersteigen. Werden Trainingsmaßnahmen in
  mehreren zeitlichen Abschnitten durchgeführt, zählen
  fünf Tage als eine Woche. Insgesamt darf die Förde-
  rung die Dauer von zwölf Wochen nicht übersteigen.

     (5) Maßnahmekosten sind

  1 . erforderliche und angemessene Lehrgangskosten
      und Prüfungsgebühren und
  2. Fahrkosten für die tägliche Hin- und Rückfahrt des
     Teilnehmers zwischen Wohnung und Maßnahme-
     stätte.
  § 45 gilt entsprechend.

                            §53b
    (1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die
  Trainingsmaßnahme zu einer Einstellung bei einem
  Arbeitgeber führen soll,

   1. der den Arbeitslosen in den letzten vier Jahren
      bereits beschäftigt hat,

  2. der dem Arbeitslosen vor Eintritt der Arbeitslosig-
     keit eine Beschäftigung angeboten hat,
  3. von dem eine Beschäftigung üblicherweise ohne
     solche Tätigkeiten oder Maßnahmen erwartet wer-
     den kann oder

  4. dem geeignete Fachkräfte vermittelt werden kön-
     nen.
    (2) Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch
  Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art,
  Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen."

4. Nach § 54 werden folgende §§ 54a bis 54c eingefügt:

                         ,,§54a
     (1) Die Bundesanstalt kann die Eingliederung von
  förderungsbedürftigen Arbeitslosen fördern, die vom
  Arbeitgeber unter Mitwirkung des Arbeitsamtes auf-
  grund eines Eingliederungsvertrages mit dem Ziel
  beschäftigt werden, sie nach erfolgreichem Abschluß
  der Eingliederung in ein Arbeitsverhältnis zu über-
  nehmen.

     (2) Förderungsbedürftig sind Arbeitslose nach einer
  Dauer der Arbeitslosigkeit von mindestens zwölf
  Monaten sowie andere Arbeitslose, die mindestens
  sechs Monate arbeitslos sind und bei denen minde-
  stens ein Merkmal schwerer Vermittelbarkeit vorliegt.

     (3) Zur Eingliederung von förderungsbedürftigen
  Arbeitslosen im Sinne des Absatzes 2 können der
  Arbeitgeber und der Arbeitslose mit Zustimmung des
  Arbeitsamtes einen Eingliederungsvertrag abschlie-
  ßen. Der Abschluß eines Eingliederungsvertrages ist
  nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Arbeitslose
  zuvor an einer Trainingsmaßnahme im Sinne des
  § 53a teilgenommen hat. Für die Zeit der Eingliede-
  rung besteht ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7
  des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

     (4) Auf den Eingliederungsvertrag sind die Vor-
  schriften und Grundsätze des Arbeitsrechts anzuwen-
  den, soweit nicht in § 54b etwas anderes bestimmt ist.
  Ist die Geltung arbeitsrechtlicher Vorschriften von der
  Zahl der Arbeitnehmer im Betrieb oder Unternehmen

  abhängig, werden Arbeitslose, die aufgrund eines
  Eingliederungsvertrages beschäftigt werden, nicht
  berücksichtigt.
                         §54b

     (1) Durch den Eingliederungsvertrag nach § 54a
  verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitslosen

  die Gelegenheit zu geben, sich unter betriebsüblichen
  Arbeitsbedingungen zu qualifizieren und einzuarbei-
  ten mit dem Ziel, ihn nach erfolgreichem Abschluß der
  Eingliederung in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen.
  Der Arbeitgeber hat den Arbeitslosen während der
  Eingliederung in geeigneter Weise zu betreuen und
  eine Betreuung durch das Arbeitsamt oder einen von
  diesem benannten Dritten zuzulassen. Der Arbeitge-
  ber hat den Arbeitslosen für eine Maßnahme der
  beruflichen Fortbildung oder Umschulung, die das
  Arbeitsamt mit ihm zeitlich abgestimmt hat, freizu-
  stellen.
BGBl. 1997, Seite 698 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 698
        (2) Der Arbeitslose verpflichtet sich, die vereinbarte
      Tätigkeit zu verrichten. Dabei kann er beim Arbeitge-
      ber im Rahmen flexibler Einsatzzeiten und an wech-

      selnden Stellen eingesetzt werden. Der Arbeitslose ist

      verpflichtet, an vom Arbeitgeber vorgeschlagenen
      betrieblichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen.

         (3) Der Eingliederungsvertrag ist auf mindestens
      zwei Wochen, längstens auf sechs Monate zu befri-
      sten. Ist seine Laufzeit kürzer als sechs Monate, kann
      er bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten ver-
      längert werden. Schließt sich das Eingliederungsver-
      hältnis unmittelbar an eine Trainingsmaßnahme im
      Sinne des § 53a bei demselben Arbeitgeber an, dür-
      fen sie zusammen eine Dauer von sechs Monaten
      nicht überschreiten.

         (4) Der Arbeitslose und der Arbeitgeber können die
      Eingliederung ohne Angabe von Gründen für geschei-
      tert erklären und dadurch den Eingliederungsvertrag
      auflösen.

        (5) Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Eingliede-
      rungsvertrag ist der Rechtsweg zu den Gerichten für
      Arbeitssachen gegeben.

                              §54c

         (1) Die Bundesanstalt erstattet dem Arbeitgeber,
      der einen Eingliederungsvertrag im Sinne des § 54a
      abgeschlossen hat, das für Zeiten ohne Arbeitslei-

      stung von ihm zu tragende Arbeitsentgelt, den darauf

      entfallenden Arbeitgeberanteil am Beitrag in der Kran-

      ken-, Pflege- und Rentenversicherung, den Beitrag

      des Arbeitgebers zur Bundesanstalt, die Beiträge, die

      er im Rahmen eines Ausgleichsystems für die Lohn-
      fortzahlung im Krankheitsfalle und für die Zahlung von

      Urlaubsgeld zu leisten hat. Die Erstattung durch die
      Bundesanstalt mindert sich um den Betrag, den der

      Arbeitgeber nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgeset-
      zes von einem Dritten erhält.

        (2) Für die Zeiten mit Beschäftigung ist die

      Gewährung von Leistungen nach §§ 49, 54 nicht aus-

      geschlossen. § 49 Abs. 4 gilt in diesen Fällen nicht.

        (3) Die Förderung kann eingestellt werden, wenn
      voraussichtlich das Eingliederungsziel, insbesondere
      wegen Fehlzeiten, nicht erreicht werden kann.
        (4) Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch
      Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art,
      Umfang und Verfahren der Förderung zu bestim-
      men."

5. In § 55a Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "bis
   zur Aufnahme dieser Tätigkeit" die Wörter „oder bis zu
   der vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme
   zu deren Vorbereitung" eingefügt.

 6. Nach § 55a wird folgender § 55b eingefügt:
                             ,,§55b

         (1) Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern, die vor
      nicht mehr aJs zwei Jahren eine selbständige Tätigkeit
      aufgenommen haben, für die unbefristete Beschäfti-
      gung eines zuvor arbeitslosen förderungsbedürftigen
      Arbeitnehmers auf einem neu geschaffenen Arbeits-
      platz einen Zuschuß zum Arbeitsentgelt (Einstellungs-
      zuschuß bei Neugründungen) gewähren.

    (2) Ein Einstellungszuschuß bei Neugründungen
  kann erbracht werden, wenn

   1. der Arbeitnehmer vor der Einstellung mindestens

      drei Monate

      a) Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Kurz-
         arbeitergeld nach § 63 Abs. 4 bezogen hat,

      b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als
         Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach den
         §§ 91 bis 96 oder als Maßnahme nach § 249h
         oder§ 242s gefördert worden ist, oder
      c) an einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung
         oder Umschulung nach den §§ 41 bis 4 7 teilge-
         nommen hat

      und ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in
      den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann,

  2. der Arbeitgeber nicht mehr als fünf Arbeitnehmer
      beschäftigt und

  3. eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle
      über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vor-
      liegt.

    (3) Der Einstellungszuschuß kann höchstens für
  zwei Arbeitnehmer gleichzeitig geleistet werden.

     (4) Ein Einstellungszuschuß bei Neugründungen
  kann neben einem anderen Lohnkostenzuschuß auf-
  grund dieses Gesetzes für denselben Arbeitnehmer

  nicht geleistet werden. Eine Förderung ist ausge-

  schlossen, wenn zu vermuten ist, daß der Arbeitgeber

  die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses

  veranlaßt hat, um einen Einstellungszuschuß bei Neu-

  gründungen zu erhalten, oder die Einstellung bei
  einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der

  Arbeitnehmer bereits beschäftigt war.§ 49 Abs. 3 gilt
  entsprechend.

     (5) Bei der Feststellung der Zahl der förderbaren
  und der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbe-

  schäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen

  wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 1OStun-

  den mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und
  nicht mehr als 30 Stunden mit 0, 75 zu berücksichti-
  gen.
    (6) Der Einstellungszuschuß bei Neugründungen
  kann für höchstens zwölf Monate in Höhe von 50 vom
  Hundert des tariflichen oder, soweit eine tarifliche
  Regelung nicht besteht, des für den Beruf des Arbeit-
  nehmers ortsüblichen Arbeitsentgelts gewährt wer-
  den.
    (7) Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch
  Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art,
  Umfang und Verfahren der Förderung zu bestim-
  men."

7. § 56 wird wie folgtgeändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Text nach dem
      ersten Semikolon gestrichen und das erste Semi-
      kolon durch einen Punkt ersetzt.

   b) Absatz 1a wird wie folgt gefaßt:
       "(1 a) Die berufsfördernden Leistungen ein-
      schließlich der ergänzenden Leistungen nach
      Absatz 2 mit Ausnahme der Leistungen nach
      § 58 Abs.1 b und § 60 hat die Bundesanstalt zu
BGBl. 1997, Seite 699 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 699
       erbringen, wenn wegen Art oder Schwere der Be-
       hinderung oder der Sicherung des Eingliederungs-
       erfolgs besondere berufsfördemde Leistungen zur
       Rehabilitation erforderlich sind."

 8. In § 63 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "1997" durch
    die Angabe „2002" ersetzt.

 9. In § 65 Abs. 3 wird das Wort „kurzzeitige" durch das
    Wort "geringfügige" ersetzt.

10. In § 83 Abs. 4 wird das Wort „kurzzeitige" durch das
    Wort „geringfügige" ersetzt.

11. Nach§ 91 werden folgende§§ 91 a und 91 b eingefügt:

                             n§91a
      (1) Arbeiten im gewerblichen Bereich können nur
    gefördert werden, wenn sie an ein Wirtschaftsunter-
    nehmen vergeben werden. Kann eine Maßnahme auf-
    grund von fehlendem Interesse des in Frage kommen-
    den Wirtschaftszweiges an der Durchführung der
    Arbeiten nicht an ein Wirtschaftsunternehmen ver-
    geben werden, so kann der Träger die Maßnahme
    auch selbst durchführen, wenn

    1. die für diesen Bereich nach Landesrecht zuständi-
       ge Behörde und der zuständige Fachverband, ins-

       besondere des Garten- und Landschaftsbaus,

       beteiligt worden sind und
    2. die Vergabe der Arbeiten nicht möglich oder wirt-
       schaftlich nicht zumutbar ist.
    Arbeiten dürfen vom Träger nicht selbst durchgeführt
    werden, wenn in dem in Frage kommenden Wirt-
    schaftszweig und dem regional betroffenen Arbeits-
    markt die Zahl der durch Arbeitsbeschaffungs-
    maßnahmen geförderten Arbeitnehmer bereits un-
    verhältnismäßig hoch im Vergleich zu der Zahl der
    in dem Wirtschaftszweig tätigen nicht geförderten
    Arbeitnehmer ist.
       (2) Die Bundesanstalt kann Zuschüsse und Darlehen
    gewähren, soweit eine zusätzliche Förderung zum
    Ausgleich von Mehraufwendungen des Trägers bei
    einer Vergabe der Arbeiten erforderlich ist. Die Bun-
    desanstalt kann das Nähere über Voraussetzungen,
    Art und Umfang dieser Förderung durch Anordnung
    bestimmen.

                             §91b

        Eine Maßnahme kann auch dann gefördert werden,
    wenn sie Zeiten einer begleitenden beruflichen Quali-
    fizierung oder eines betrieblichen Praktikums enthält
    und hierdurch die Eingliederungsaussichten der
    zugewiesenen Arbeitnehmer erheblich verbessert
    werden. Die Zeiten einer begleitenden beruflichen
    Qualifizierung dürfen 20 vom Hundert, die Zeiten
    eines betrieblichen Praktikums 40 vom Hundert und
    zusammen 50 vom Hundert der Zuweisungsdauer
    eines Arbeitnehmers nicht überschreiten."

12. § 93 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

    „Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen des Satzes 2
    nicht erfüllen, dürfen nur zugewiesen werden, wenn
    1. dadurch fünf vom Hundert der der Bundesanstalt
       für die Förderung von allgemeinen Maßnahmen

       zur Arbeitsbeschaffung in dem Haushaltsjahr zur
       Verfügung stehenden Mittel nicht überschritten
       werden,
    2. sie in den letzten sechs Monaten mindestens drei
       Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet
       waren und ihre Zuweisung wegen der Wahrneh-
       mung von Anleitungs- oder Betreuungsaufgaben
       für die Durchführung der Maßnahme notwendig
       ist,

    3. sie bei Beginn der Maßnahme das 25. Lebensjahr
       noch nicht vollendet und keine abgeschlossene
       Berufsausbildung haben und die Maßnahme mit
       einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
       verbunden ist oder

    4. sie wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nur
       durch Zuweisung in die Maßnahme beruflich stabi-
       lisiert oder qualifiziert werden können."

13. § 94 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

    „Arbeitsentgelt ist berücksichtigungsfähig, soweit es
    80 vom Hundert des bis zu einer Obergrenze von
    150 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des
    Vierten Buches Sozialgesetzbuc.h maßgeblichen
    Arbeitsentgelts für eine gleiche oder vergleichbare
    ungeförderte Tätigkeit, höchstens jedoch 80 vom

    Hundert des tariflichen Arbeitsentgelts, nicht über-

    steigt. Arbeitsentgelt, das auf Grundlage abgesenkter
    Einstiegstarife für Langzeitarbeitslose gezahlt wird,
    ist bis zu 90 vom Hundert dieses Betrages berück-
    sichtigungsfähig. Arbeitsentgelt ist bis zu 100 vom
    Hundert des Arbeitsentgelts für eine gleiche oder
    vergleichbare ungeförderte Tätigkeit, höchstens je-
    doch 100 vom Hundert des tariflichen Arbeitsentgelts,
    berücksichtigungsfähig, soweit das nach Satz 2
    und 3 berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt 50 vom
    Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten
    Buches Sozialgesetzbuch unterschreitet."

14. § 101 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Wörter "kurzzeitige Beschäfti-
       gung" durch die Angabe „geringfügige Beschäfti-
       gung (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)"
       ersetzt.

    b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

       ,,Der Arbeitnehmer ist jedoch nicht arbeitslos,
       wenn er

       1. eine Tätigkeit als Selbständiger oder mithelfen-
          der Familienangehöriger ausübt, die die Grenze
          des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
          überschreitet, oder
       2. mehrere geringfügige Beschäftigungen oder
          Tätigkeiten entsprechenden Umfanges ausübt,
          die zusammen die Grenze des § 8 des Vierten
          Buches Sozialgesetzbuch überschreiten."

    c) Dem Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Satz 2 gilt nicht für die Fortführung einer mehr
       als geringfügigen, aber weniger als 18 Stunden
       wöchentlich umfassenden Tätigkeit als Selbstän-
       diger oder mithelfender Familienangehöriger, die
       unmittelbar vor dem Tag der Erfüllung aller sonsti-
       gen Voraussetzungen für den Anspruch auf
BGBl. 1997, Seite 700 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 700
         Arbeitslosengeld innerhalb der letzten zwölf
         Monate mindestens zehn Monate neben . der
         Beschäftigung, die den Anspruch begründet, aus-
         geübt worden ist."

15. § 102 wird aufgehoben.

16. § 103 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „zumutba-
             re" die Angabe ,,(§ 103b)" eingefügt.
         bb). In Nummer 2b werden die Wörter „sowie zur
              beruflichen Rehabilitation" durch die Wörter
              ,, , zur beruflichen Rehabilitation sowie an Trai-
              ningsmaßnahmen (§§ 53a und 53b)" ersetzt.

      b) Absatz 2 wird aufgehoben.
      c) ·Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
          ,,(4) Nimmt der Arbeitslose an einer Trainings-
         maßnahme oder an einer Berufsfindung oder
         Arbeitserprobung teil, leistet er vorübergehend zur
         Verhütung oder Beseitigung öffentlicher Notstän-
         de Dienste, die nicht auf einem Arbeitsverhältnis
         beruhen, übt er eine freie Arbeit im Sinne des Arti-
         kels 293 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
         Strafgesetzbuch oder aufgrund einer Anordnung
         im Gnadenwege aus oder erbringt er gemeinnützi-
         ge Leistungen oder Arbeitsleistungen nach den in
         Artikel 293 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum
         Strafgesetzbuch genannten Vorschriften oder auf-
         grund deren entsprechender Anwendung, so
         schließt das nicht aus, daß der Arbeitslose der
         Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht."
      d) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:

          ,,(6) Ist ein Arbeitsloser nur bereit, Teilzeitbe-
         schäftigungen auszuüben, schließt dies nicht aus,
         daß er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
         wenn

         1. er innerhalb der letzten zwölf Monate vor Eintritt
            der Arbeitslosigkeit mindestens zehn Monate

            Teilzeitbeschäftigungen ausgeübt hat,

         2. das Arbeitslosengeld nach einer Teilzeitbe-
            schäftigung bemessen worden ist und
         3. er für eine Arbeitszeit zur Verfügung steht,
            deren Dauer der durchschnittlichen Arbeitszeit
            der Teilzeitbeschäftigungen in den letzten zwölf
            Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ent-
            spricht.
         Eine Einschränkung nach Satz 1 ist längstens für
         sechs Monate möglich."

17. § 103b wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§ 103b
        (1) Einern Arbeitslosen sind alle seiner Arbeitsfähig-
      keit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar,
      soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe

      der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entge-

      genstehen.

        (2) Aus allgerpeinen Gründen ist eine Beschäfti-
      gung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumut-
      bar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarif-

    liehe oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte
    Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen
    Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.
       (3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine
    Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere
    nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeits-
    entgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung
    des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeits-
    entgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosig-
    keit ist eine Minderung um mehr als 20 vom Hundert
    und in den folgenden drei Monaten um mehr als
    30 vom Hundert dieses Arbeitsentgelts nicht zumut-
    bar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist
    dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht
    zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkom-
    men unter Berücksichtigung der mit der Beschäfti-
    gung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger
    ist als das Arbeitslosengeld.
       (4) Aus personenbezogenen Gründen ist einem
    Arbeitslosen eine Beschäftigung auch nicht zumut-
    bar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen seiner
    Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur
    Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unver-
    hältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von
    insgesamt drei Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr
    als sechs Stunden und Pendelzeiten von zweieinhalb
    Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und
    weniger anzusehen. Sind in einer Region unter ver-
    gleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten
    üblich, bilden diese den Maßstab.
      (5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb
    unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine
    getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum
    Kreis der Beschäftigungen gehört, für die der Arbeit-
    nehmer ausgebildet ist oder die er bisher ausgeübt
    hat."

18. In § 105a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „längere als
    kurzzeitige" durch die Wörter „mehr als geringfügige"
    ersetzt.

19. In § 106 Abs. 1 Satz 3 wird jeweils die Zahl „42" durch

    die Zahl „45", die Zahl „44" durch die Zahl „47", die
    Zahl „49" durch die Zahl „52" und die Zahl „54" durch
    die Zahl „57" ersetzt.

20. § 110 Satz 1 Nr. 1a wird aufgehoben.

21. § 115 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kurzzeitige"
       durch das Wort „geringfügige" ersetzt.
    b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „kurzzeitige"
       durch das Wort „geringfügige" und das Wort „kurz-
       zeitigen" durch das Wort „geringfügigen" ersetzt.
    c) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Für" das Wort
       ,,geringfügige" eingefügt.
    d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         ,,(4) Übt der Arbeitslose eine mehr als gering-

       fügige selbständige Tätigkeit aus, die seine

       Arbeitslosigkeit nicht ausschließt (§ 101 Abs. 1
       Satz 3), bleibt abweichend von den Absätzen 1
       bis 3 Arbeitseinkommen anrechnungsfrei, soweit
       es zusammen mit dem der Bemessung des Arbeits-
BGBl. 1997, Seite 701 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 701
       losengeldes zugrunde liegenden Arbeitsentgelt
       das im Bemessungszeitraum aus diesen Beschäf-
       tigungen und Tätigkeiten durchschnittlich im Mo-
       nat erzielte Gesamteinkommen nicht übersteigt."

22. Folgender§ 115a wird eingefügt:

                          n§ 115a

       (1) Eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche

    Leistung (Entlassungsentschädigung), die der

    Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeits- oder

    Beschäftigungsverhältnisses erhalten oder zu bean-

    spruchen hat, wird auf die Hälfte des Arbeitslosengel-
    des angerechnet, soweit sie den Freibetrag über-
    schreitet. Leistungen, die der Arbeitgeber für den
    Arbeitslosen, dessen Arbeitsverhältnis frühestens mit
    Vollendung des 55. Lebensjahres beendet wird,
    unmittelbar für dessen Rentenversicherung zum Aus-
    gleich von Rentenminderungen bei vorzeitiger Inan-
    spruchnahme einer Rente wegen Alters aufwendet,
    bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt entsprechend für
    Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen
    Versorgungseinrichtung.

      (2) Der Freibetrag der Entlassungsentschädigung
    beträgt 25 vom Hundert, bei Arbeitnehmern, die bei
    Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses das
    50. Lebensjahr vollendet haben, 35 vom Hundert. Er

    erhöht sich für je fünf Jahre des Bestandes des
    Beschäftigungsverhältnisses nach Vollendung des
    45. Lebensjahres des Arbeitnehmers um je fünf vom
    Hundert.
       (3) Eine Anrechnung erfolgt nicht, wenn der
    Anspruch auf Arbeitslosengeld auf einer Anwart-

    schaftszeit von mindestens 360 Kalendertagen be-
    ruht, die insgesamt nach der Beendigung des für die
    Entlassungsentschädigung maßgeblichen Beschäfti-
    gungsverhältnisses erfüllt worden ist. Dies gilt nicht,
    wenn die Anwartschaftszeit ganz oder teilweise durch
    Zeiten einer Beschäftigung bei dem Arbeitgeber, der
    die Entlassungsentschädigung zu leisten hat, erfüllt
    worden ist. Konzernunternehmen im Sinne des § 18
    des Aktiengesetzes gelten als ein Arbeitgeber. Die
    Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Beschäftigung
    bei dem Arbeitgeber, der die Entlassungsentschädi-
    gung zu leisten hat, frühestens 360 Tage nach der
    Beendigung des für die Entlassungsentschädigung
    maßgeblichen Beschäftigungsverhältnisses aufge-
    nommen worden ist.
       (4) Soweit der Arbeitslose die Entlassungsentschä-
    digung tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosen-
    geld ohne Anrechnung der Entlassungsentschädi-

    gung gewährt. Der Anspruch des Arbeitslosen gegen
    den zur Zahlung der Entlassungsentschädigung Ver-
    pflichteten geht nach § 115 des Zehnten Buches Sozi-
    algesetzbuch auf die Bundesanstalt über, soweit sie
    das Arbeitslosengeld ohne Anrechnung gewährt hat.
    Hat der Verpflichtete die Entlassungsentschädigung
    trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung
    an den Arbeitslosen oder an einen Dritten gezahlt, hat
    der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses inso-

    weit zu erstatten."

23. § 117 wird wie folgt geändert:
    a) Die Absätze 2 bis 3a werden aufgehoben.

    b) In Absatz 4 wird jeweils die Angabe "1 bis 2, 3a"
       durch die Angabe „ 1 und 1a" ersetzt.

24. § 117a wird aufgehoben.

25. In § 119 Abs. 2 Satz 2 wird in Nummer 2 der Punkt
    durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3
    angefügt:

    „3. in einem Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3, wenn
        der Arbeitslose die Teilnahme an einer bis zu vier

        Wochen dauernden Trainingsmaßnahme abge-

        lehnt oder eine solche Maßnahme abgebrochen

        oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlaß

        für den Ausschluß aus einer solchen Maßnahme

        gegeben hat."

26. § 120 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden _nach dem Wort "melden" das
       Komma durch das Wort „oder" ersetzt und die
       Wörter „oder an einer Maßnahme der Arbeits-
       beratung teilzunehmen" gestrichen.

    b) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

27. § 128 wird aufgehoben.

28. § 132 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden nach dem Wort „melden" das
       Komma durch das Wort „oder" ersetzt und die
       Wörter „oder an einer Maßnahme der Arbeitsbera-
       tung teilzunehmen" gestrichen.

    b) In Satz 4 wird die Angabe,,§ 117a," gestrichen.

29. § 133 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe ,,(§ 117 Abs. 1a
       und 2)" durch die Angabe "(§ 115a Abs. 1 und
       § 117 Abs. 1a)" ersetzt.
    b) Folgender Satz wird angefügt:

       ,,Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Arbeit-
       geber bei Beendigung eines Beschäftigungsver-
       hältnisses nach dem 31. März 1997 auch die Tat-
       sachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung
       über den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den
       Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
       erheblich sind oder erheblich sein können."

30. § 134 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter „die
       Grenze des § 102 überschreitende Tätigkeit"
       durch die Wörter „die Grenze des § 8 des Vierten
       Buches Sozialgesetzbuch überschreitende Tätig-
       keiten" ersetzt.

    b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

           ,,§ 103b Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß
           anstelle des Arbeitslosengeldes die Arbeits-
           losenhilfe tritt; § 115 Abs. 4 und § 118 Abs. 2
           gelten nicht."

       bb) Satz 4 wird aufgehoben.
BGBl. 1997, Seite 702 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 702
31. § 134a wird aufgehoben.

32. In§ 134b Satz 1 wird das Wort .kurzzeitigen" durch
    das Wort _.geringfügigen" ersetzt.

33. § 138 Abs. 3 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
      ,,4. Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetz-
           lichen Vorschriften unter Anrechnung der Arbeits-
           losenhilfe gewährt werden,•.

34. § 155 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die
         Wörter .sowie für den Zeitraum, während dessen
         der Anspruch nach § 117a ruht,• gestrichen.
      b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
         .bezogen wird'" die Wörter ., ; § 190 Abs. 12 des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-
         chend'" gestrichen.

35. § 169a wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§169a

         (1) Beitragsfrei sind Arbeitnehmer in einer gering-
      fügigen Beschäftigung (§ 8 des Vierten Buches So-
      zialgesetzbuch).

        (2) Beitragsfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für

      Arbeitnehmer, die

      1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,

      2. nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen
         sozialen Jahres,

      3. nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen

         ökologischen Jahres,

      4. wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das
         Erwerbsleben nach § 74 des Fünften Buches Sozi-
         algesetzbuch oder aus einem sonstigen der in
         § 105b Abs. 1 Satz 1 genannten Gründe oder

      5. wegen Arbeitsmangels oder eines Naturereignis-
         ses

      geringfügig beschäftigt sind."

36. Nach § 209 wird folgender§ 209a eingefügt:

                             ,,§209a

         (1) Die Bundesanstalt stellt durch organisatorische

      Maßnahmen sicher, daß in allen Dienststellen durch

      eigenes nicht der Dienststelle angehörendes Personal

      geprüft wird, ob Leistungen unter Beachtung der

      gesetzlichen Bestimmungen nicht ·hätten erbracht

      werden dürfen oder zweckmäßiger hätten eingesetzt

      werden können. Dabei sind insbesondere die Einhal-

      tung des Vorrangs der Vermittlung in berufliche Aus-
      bildungsstellen oder Arbeit und der Maßnahmen zur
      Förderung der beruflichen Bildung, die Überwachung

      der Verfügbarkeit von arbeitslosen Leistungsbezie-

      hern und die Erteilung von Arbeitserlaubnissen zu

      überprüfen.

        (2) Das Prüfpersonal ist für die Zeit seiner Prüftätig-
      keit fachlich unmittelbar dem Leiter der Dienststelle
      unterstellt, in der es beschäftigt ist."

37. In § 233b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter
    .Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung
    und des Vierten Buches" durch die Wörter • Vorschrif-
    ten des Vierten und Siebten Buches'" ersetzt.

38. In § 237 wird die Angabe .§ 103 Abs. 6," gestrichen.

39. § 242s wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Jahreszahl • 1997"
       durch die Jahreszahl .2002• ersetzt.

    2. Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(4) § 249h Abs. 2 Satz 3 bis 7, Abs. 3 Satz 3 und
       Abs. 5. ist entsprechend anzuwenden.•

40. Nach§ 242w wird folgender§ 242x eingefügt:
                          .§242x
      (1) Für Bezieher von Unterhaltsgeld ist § 44 Abs. 5

    Satz 3 und § 117 Abs. 1a, 2, 3 und 4 in der bis zum
    31. März 1997 geltenden Fassung weiterhin anzu-
    wenden, wenn der Anspruch auf Unterhaltsgeld vor
    dem 1. April 1997 geruht hat.

     . (2) Für Teilnehmer an Maßnahmen im Sinne des
    § 103b in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fas-

    sung ist § 103b in der bis zum 31. März 1997 gelten-

    den Fassung weiterhin anzuwenden, wenn das
    Arbeitsamt vor dem 1. April 1997 in die Teilnahme
    eingewilligt hat.

      (3) Die§§ 106, 110 Satz 1 Nr. 1a, § 117 Abs. 2, 3,
    3a, 4, § 117a und § 155 Abs. 2 Satz 2 zweiter Teilsatz,

    soweit er sich auf den Zeitraum bezieht, während des-

    sen der Anspruch nach § 117a ruht, in der bis zum
    31. März 1997 geltenden Fassung sind für Ansprüche
    auf Arbeitslosengeld weiterhin anzuwenden für Per-
    sonen, die

    1. innerhalb der Rahmenfrist mindestens 360 Kalen-
       dertage vor dem 1. April 1997 in einer die Beitrags-
       pflicht begründenden Beschäftigung gestanden
       haben, oder

    2. bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und
       a) am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder
          Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer

          des Bergbaus bezogen haben oder

       b) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kün-

          digung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Fe-

          bruar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar

          1996 beendet worden ist und die daran an-

          schließend arbeitslos geworden sind oder

          Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer

          des Bergbaus bezogen haben

    oder

    3. bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und auf-

       grund einer Maßnahme nach Artikei 56 § 2 Buch-

       stabe b des Vertrages über die Gründung der

       Europäischen Gemeinschaft für Kohte und Stahl,
       die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden
       ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausge-
       schieden sind.
BGBl. 1997, Seite 703 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 703
    In den Fällen der Nummern 2 und 3 steht einer vor
    dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinba-
    rung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des
    Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befriste-
    ten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein in
    diesen Fällen bestehender Vertrauensschutz wird ins-

    besondere durch die spätere Aufnahme eines

    Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue
    arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt. Inso-
    weit sind die §§ 106 und 115a in der vom 1. April 1997
    an geltenden Fassung nicht anzuwenden.

       (4) Für Ansprüche auf Arbeitslosengeld, deren
    Dauer sich ·nach § 106 in der bis zum 31. März 1997
    geltenden Fassung richtet, ist bei der Anwendung des
    § 106 Abs. 3 Satz 2 von einem um drei Jahre höheren
    Lebensalter auszugehen.
       (5) Wird Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Alters-
    übergangsgeld, Arbeitslosenhilfe oder Eingliederungs-
    hilfe für Spätaussiedler nach dem 30. Juni 1997 bewil-
    ligt, sind die Leistungen abweichend von § 122 und
    der dazu ergangenen Anordnung des Verwaltungsra-
    tes der Bundesanstalt für Arbeit über die Grundsätze
    für die Festsetzung der Zahlungszeiträume (Zah-
    lungszeiträume-Anordnung) vom 15. Dezember 1978
    regelmäßig monatlich nachträglich auszuzahlen. Zur
    Vermeidung unbilliger Härten können Abschlagszah-
    lungen geleistet werden.

       (6) Die §§ 128 und 134 Abs. 4 Satz 4 sind auf die

    Fälle weiter anzuwenden, auf die nach Absatz 3 die

    §§ 117 Abs. 2 bis 3a und 117a in der bis zum

    31. März 1997 geltenden Fassung weiter anzuwenden
    sind.

      (7) § 138 Abs. 3 Nr. 4 in der bis zum 31. März

    1997 geltenden Fassung ist auf die in Absatz 3

    Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Personen weiter anzu-

    wenden.

      (8) Die Ausgaben für allgemeine Maßnahmen zur

    Arbeitsbeschaffung und für Einstellungszuschüsse

    bei Neugründungen sind gegenseitig deckungsfähig.

       (9) § 94 ist in der bis zum 31. März 1997 geltenden
    Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Förderung
    einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung vor dem
    1. April 1997 bewilligt und mit den Arbeiten späte-
    stens am 1. Juni 1997 begonnen worden ist."

41. Nach § 242x wird folgender § 242y eingefügt:
                           ,,§ 242y

       (1) Die §§ 65, 83, 101, 102, 105a, 115, 134, 134b
    und 249h Abs. 4 in der bis zum 31. März 1997 gelten-
    den Fassung sind bis zum 31. Dezember 1997 weiter-
    hin anzuwenden.

       (2) Arbeitnehmer, die in der Zeit vom 1. April 1997
    bis zum 31. Dezember 1997 neben dem Bezug von
    Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe eine mehr als
    geringfügige, aber kurzzeitige Beschäftigung im Sinne
    des § 102 in der bis zum 31. März 1997 geltenden
    Fassung ausüben, sind in dieser Beschäftigung bei-
    tragsfrei. Beitragsfreiheit besteht auch in der Zeit, in
    der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den

    §§ 116, 117, 1 Ha, 118 Abs. 1 Nr. 2, § 119 oder§ 120
    ruht oder nach § 66 des Ersten Buches Sozialgesetz-
    buch oder nach § 100 Abs. 1 Satz 4 des Vierten
    Buches Sozialgesetzbuch versagt oder entzogen
    worden ist."

42. In § 249c wird in den Absätzen 4 bis 6 jeweils die Jah-

    reszahl „ 1996" durch die Jahreszahl 11 1997" ersetzt.

43. § 249d Nr. 10 wird wie folgt geändert:

    a) Die Jahreszahl „ 1996" wird durch die Jahreszahl
       ,, 1997" ersetzt.

    b) In Buchstabe d werden die Zahl 11100" durch die
       Zahl „90" ersetzt und folgende Sätze angefügt:
       „Der Zuschuß kann in den Fällen des Satzes 1 bis
       zu 100 vom Hundert des berücksichtigungsfähi-
       gen Arbeitsentgelts betragen, wenn
       1. die Bewilligung der Maßnahme und die Arbeits-
          aufnahme bis zum 31. Dezember 2002 erfol-
          gen, in der Maßnahme weit überwiegend
          Arbeitnehmer beschäftigt werden, deren Unter-
          bringung auf dem Arbeitsmarkt besonders
          erschwert ist, der Träger insbesondere bei
          Maßnahmen aus dem Bereich der Kinder- und
          Jugendhilfe oder der sozialen Dienste finanziell
          außerstande ist, einen Teil des berücksichti-
          gungsfähigen Arbeitsentgelts zu übernehmen,

          und hiervon höchstens 30 vom Hundert aller in

          einem Kalenderjahr zugewiesenen Arbeitneh-

          mer betroffen sind oder

       2. die Bewilligung der Maßnahme und die Ar-
          beitsaufnahme im Beitrittsgebiet bis zum

          31. Dezember 1998 erfolgen und die Arbeits-

          zeit der zugewiesenen Arbeitnehmer 90 vom

          Hundert der Arbeitszeit nach § 69 nicht über-

          schreitet.

       Das Arbeitsentgelt eines nach Satz 2 Nr. 2 zu-

       gewiesenen Arbeitnehmers, dessen Arbeitszeit

       90 vom Hundert der Arbeitszeit nach§ 69 beträgt,
       ist bis zu 100 vom Hundert des Arbeitsentgelts für
       eine gleiche oder vergleichbare ungeförderte
       Tätigkeit, höchstens jedoch 100 vom Hundert des
       tariflichen Arbeitsentgelts, berücksichtigungs-
       fähig, soweit das nach§ 94 Abs. 1 Satz 2 bis 4
       berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt 50 vom
       Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten
       Buches Sozialgesetzbuch für eine Vollzeitbeschäf-
       tigung unterschreitet."

44. § 249h wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Jahreszahl „1997" durch die
           Jahreszahl "2002" ersetzt.

       bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
           „Satz 1 gilt auch für Arbeiten zur Erhöhung des
           Angebots im Breitensport und in der freien
           Kulturarbeit, für Arbeiten zur Vorbereitung und
           Durchführung denkmalpflegerischer Maßnah-
           men, städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen
BGBl. 1997, Seite 704 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 704
             und des städtebaulichen Denkmalschutzes
             sowie für Arbeiten zur Verbesserung des
             Wohnumfelds ...
      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

         aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

             "Bei der Berechnung des Anteils nach Satz 3
             bleiben außer Betracht
             1. Arbeitnehmer in Maßnahmen, die in einem
                  nicht unerheblichen Umfang von einem
                  Wirtschaftsunternehmen mitfinanziert wer-

                  den und der sozialverträglichen Begleitung

                  von Personalanpassungsmaßnahmen die-

                  ses Wirtschaftsunternehmens dienen,

             2. Arbeitnehmer in Maßnahmen, die in einem
                nicht unerheblichen Umfang von einer Ein-
                richtung mitfinanziert werden, die aus-
                schließlich der Förderung von Arbeitneh-
                mern aus ehemaligen Unternehmen der
                Treuhandanstalt dient,
             3. Arbeitnehmer, deren Zuweisung wegen
                der Wahrnehmung von Anleitungs- oder
                Betreuungsaufgaben für die DurchfQhrung
                von Maßnahmen notwendig ist, und
             4. Arbeitnehmer, bei denen der Träger die
                Verpflichtung übernimmt, daß sie an-
                schließend in ein Dauerarbeitsverhältnis
                bei ihm oder dem durchführenden Unter-

                nehmen übernommen werden ...
         bb) Im neuen Satz 7 wird vor der Angabe"§ 93
             Abs. 2 bis 4„ die Angabe,,§ 91 b, .. eingefügt.
      c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
         aa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

             ,,Für die Förderung von Arbeiten im gewerbli-
             chen Bereich gilt § 91 a Abs. 1 entsprechend."

         bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
             _Arbeiten, die der Durchführung denkmalpfle-
             gerischer Maßnahmen, der Vorbereitung und
             Durchführung städtebaulicher Erneuerungs-
             maßnahmen und des städtebaulichen Denk-
             malschutzes sowie der Verbesserung des
             Wohnumfelds dienen, dürfen nur gefördert
             werden, wenn mit der Durchführung ein Wirt-
             schaftsuntemehmen beauftragt ist.•
      d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „kurzzeitig
         (§ 102)" durch die Angabe „geringfügig (§ 8 des
         Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt.

      e) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-
         fügt:
          ,,(4b) Die Bundesanstalt kann bis zum 31. Dezem-
         ber 2002 die zusätzliche Beschäftigung arbeitslo-
         ser Arbeitnehmer in Wirtschaftsunternehmen im
         gewerblichen Bereich durch Zuschüsse zu den
         Lohnkosten fördern, wenn
         1. die Arbeitnehmer die Zuweisungsvorausset-
            zungen des Absatzes 2 Satz 1 oder 2 erfüllen
            und

         2. der Arbeitgeber in einem Zeitraum von minde-
            stens sechs Monaten vor der Förderung die

          Zahl der in dem Betrieb bereits beschäftigten
          Arbeitnehmer nicht verringert hat und während
          der Dauer der Zuweisung nicht verringert.
       Die Förderung eines zugewiesenen Arbeitnehmers
       darf zwölf Monate nicht überschreiten. In Betrie-

       ben mit nicht mehr als zehn beschäftigten Arbeit-
       nehmern darf die zusätzliche Beschäftigung von
       zwei Arbeitnehmern gefördert werden; in Betrie-
       ben mit einer höheren Beschäftigtenzahl dürfen
       mehr als zwei Arbeitnehmer gefördert werden;
       jedoch nicht mehr als zehn Prozent der Beschäf-
       tigten und mehr als zehn Arbeitnehmer. Bei der

       Feststellung der Zahl der förderbaren und der

       beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäf-

       tigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen
       wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn
       Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit
       0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0, 75 zu
       berücksichtigen. Für die Förderung nach diesem
       Absatz gilt Absatz 2 Satz 5 und 7 und Absatz 4
       Satz 2, 3 und 6 entsprechend.•
    f) In Absatz 5 wird die Angabe ,,Absätze 2 bis 4"
       durch die Angabe ,,Absätze 2 bis 4 und des Absat-
       zes 4b" ersetzt.

                      Dritter Teil

        Änder.ung anderer Vorschriften

                       Artikel 12
          Zweite Verordnung über die
       Gewährung von Vorrechten und Be-

   freiungen an die Europäische Organisation
  zur Sicherung der Luftfahrt EUROCONTROL
                    (180-25-2)

  § 1 der Zweiten Verordnung über die Gewährung von
Vorrechten und Befreh.1ngen an die Europäische Organi-
sation zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" vom
29. August 1979 (BGBI. II S. 970) wird wie folgt geändert:

1. Das Wort „und" vor dem Wort „Krankenversicherung"
   wird durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort
   "Krankenversicherung„ werden die Wörter „und die
   Pflegeversicherung• angefügt.

2. Die Wörter „Beitrags- und Umlagepflicht nach dem
   Arbeitsförderungsgesetz• werden durch die Wörter
   "Versicherungs- und Umlagepflicht nach dem Recht
   der Arbeitsförderung" ersetzt.

                       Artikel13
             Verordnung zu dem
        Protokoll vom 13. August 1974
     über die Vorrechte und lmmunitäten
 der Europiischen Organisation für Astrono-
mische Forschung in der Südlichen Hemisphäre
                   (180-30-1)

  In § 2 der Verordnung zu dem Protokoll vom 13. August
1974 über die Vorrechte und lmmunitäten der Europäi-
schen Organisation für Astronomische Forschung in der
BGBl. 1997, Seite 705 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 705
Südlichen Hemisphäre vom 1. April 1975 (BGBI. II S. 393)
werden die Wörter „Beitrags- und Umlagepflicht nach
dem Arbeitsförderungsgesetz• durch die Wörter „ Versi-
cherungs- und Umlagepflicht nach dem Recht der
Arbeitsförderung" ersetzt.

                        Artikel 14
             Verordnung über die
     Gewährung diplomatischer Vorrechte
   und lmmunitäten im Bereich der Sozialen
    Sicherheit an durch zwischenstaatliche
  Vereinbarungen geschaffene Organisationen
                    (180-37)
   Die Verordnung über die Gewährung diplomatischer
Vorrechte und lmmunitäten im Bereich der Sozialen
Sicherheit an durch zwischenstaatliche Vereinbarungen
geschaffene Organisationen vom 5. August 1985 (BGBI. II
S. 961) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter „Beitrags- und Umlagepflicht
   nach dem Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter
   „ Versicherungs- und Umlagepflicht nach dem Recht
   der Arbeitsförderung" ersetzt.

2. In § 2 wird das Wort „Arbeitsförderungsgesetz" durch
   die Wörter „Recht der Arbeitsförderung" ersetzt.

                        Artikel 15

           Verordnung über die berufs-

       und arbeitspädagogische Eignung

      für die Berufsausbildung durch Aus-
  bilder in einem Beamtenverhältnis zum Bund
                    (2030-26}
   In § 2 Nr. 4 Buchstabe b der Verordnung über die
berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufs-
ausbildung durch Ausbilder in einem Beamtenverhältnis

zum Bund vom 26. April 1977 (BGBI. 1S. 660), die zuletzt

durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Februar 1997

(BGBI. 1 S. 234) geändert worden ist, werden die Wörter
,,Arbeitsförderungs- und Bundesausbildungsförderungs-
gesetzes" durch die Wörter „Dritten Buches Sozialgesetz-
buch und des Bundesausbildungsförderungsgesetzes"
ersetzt.

                        Artikel 16

          Arbeitnehmer-Entsendegesetz
                   (810-1-56)
  Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar
1996 (BGBI. 1S. 227) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter.,§ 75 Abs.1 Nr. 2
   des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969
   (BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
   Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1809),"
   durch die Wörter .,§ 211 Abs. 1 des Dritten Buches.

   Sozialgesetzbuch" ersetzt.

2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 150a des Arbeits-
      förderungsgesetzes ist" durch die Wörter,,§§ 304

      bis 307 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind"
      und die Wörter,,§ 150a Abs. 5 Satz 1 des Arbeits-
      förderungsgesetzes" durch die Wörter .,§ 306
      Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch"
      ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter ,,§ 233b Abs. 2 und 2a
      des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter
      ,,§ 308 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetz-
      buch" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter ,,§ 150a Abs. 5
      Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die
      Wörter,,§ 306 Abs. 1 des Dritten Buches Sozial-
      gesetzbuch", die Wörter .,§ 150a Abs. 5 Satz 2
      des Arbeitsförderungsgesetzes• durch die Wörter
      ,,§ 306 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-
      buch" und die Wörter ,,§ 150a Abs. 6 Satz 1 des
      Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter
      ,,§ 306 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozial-
      gesetzbuch" ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,§ 75 Abs. 1 des
      Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter
      ,,§ 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-
      buch" ersetzt.

                        Artikel 17
               Bundes-Seuchengesetz

                     (2126-1)

   Das Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1
S. 2262; 1980 1S. 151 ), zuletzt geändert durch Artikel 7 der
Verordnung vom 20. November 1996 (BGBI. 1 S. 1804),
wird wie folgt geändert:

1. § 49 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zur Bundes-

      anstalt für Arbeit" durch die Wörter „zur Arbeitsför-

      derung" ersetzt.

   b) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „ohne
      die Vorschriften der §§ 119 und 120 des Arbeits-
      förderungsgesetzes" durch die Wörter "ohne An-
      wendung der Vorschriften über das Ruhen des
      Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit und
      Säumniszeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetz-
      buch" ersetzt.

2. § 49b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eine Bei-
      tragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz"
      durch die Wörter „eine Versicherungspflicht nach
      dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird aufgehoben.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Arbeitsentgelts

          nach § 112 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-
          gesetzes" durch die Wörter „Bemessungszeit-
          raums für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld
          nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch"
          ersetzt.
BGBl. 1997, Seite 706 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 706
706             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997

3. § 50 wird wie folgt gefaßt: ·
                            ,,§50
     Ausscheider, die Anspruch auf eine Entschädigung
   nach § 49 haben, gelten als körperlich Behinderte im
   Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch."

                        Artikel 18
               Gesetz zur Förderung
         eines freiwilligen sozialen Jahres
                       (2160-1)
   In § 1 Abs. 3 sechster Spiegelstrich des Gesetzes
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom
17. August 1964 (BGBI. 1 S. 640), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2118) geändert worden ist, werden die Wörter.-§ 112
Abs. 5 Nr. 6, § 171 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 175 Abs. 1 Satz 1

Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter
,,- § 134, § 344 Abs. 2, § 346 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

                        Artikel 19
             Gesetz zur Förderung eines
          freiwilligen ökologischen Jahres
                         (2160-2)
   In § 2 sechster Spiegelstrich des Gesetzes zur
Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom
17. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2118) werden die Wörter
,,- § 112 Abs. 5 Nr. 6, § 171 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 175
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch
die Wörter ,,- § 134, § 344 Abs. 2, § 346 Abs. 2 Nr. 3 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

                        Artikel 20
               Bundessozialhilfegesetz
                      (2170-1)

  Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBI. 1 S. 646,
2975), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. De-
zember 1996 (BGBI. 1 S. 2083), wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort ,.Arbeits-
   erlaubnis" die Wörter .oder Arbeitsberechtigung" ein-
   gefügt.

2. § 25 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Buchstabe a werden die Wörter .nach § 119 des
      Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter
      ,,nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozial-
      gesetzbuch" ersetzt.

   b) In Buchstabe b werden die Wörter .die in § 119 des
      Arbeitsförderungsgesetzes genannten Vorausset-
      zungen" durch die Wörter .die in dem Dritten Buch

      Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen für
      den Eintritt einer Sperrzeit" ersetzt.

3. § 26 wird wie folgt geändert:
   1. In Absatz 1 wird die Angabe .§ 40 des Arbeits-
      förderungsgesetzes" .durch die Angabe ,,§ 59 des
      Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

   2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      a) In Nummer 1 wird die Angabe .,§ 40 Abs. 1
         Satz 2 und 3 des Arbeitsförderungsgesetzes"
         durch die Angabe .§ 64 Abs. 1 des Dritten
         Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
      b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 40 Abs. 1b
         Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die
         Angabe .§ 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches
         Sozialgesetzbuch" ersetzt.

4. In § 128 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d wird das Wort
   _Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter „Dritten
   Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

                        Artikel21

          Eingliederungshilfe-Verordnung

                     (2170-1-6)
   In § 13 Abs. 1 Nr. 8 der Eingliederungshilfe-Verordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975
(BGBI. 1 S. 433), die durch Artikel 12 des Gesetzes vom
23. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1088) geändert worden ist, wird
der zweite Teilsatz wie folgt gefaßt:
.,§ 86 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt ent-
sprechend,".

                        Artikel 22

         Gesetz über die Errichtung einer
     Stiftung Hilfswerk für behinderte Kinder
                     (2172-1)

   In § 21 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer
Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezem-
ber 1971 (BGB!. 1 S. 2018), das zuletzt durch Artikel 3
Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBI. 1
S. 1546) geändert worden ist, werden die .Wörter ,,Arbeits-
förderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. 1
S. 582)" durch die Wörter „Dritten Buch Sozialgesetz-

buch" ersetzt.

                        Artikel 23
             Auswandererschutzgesetz
                         (2182-3)
  Das Auswandererschutzgesetz vom 26. März 1975
(BGBI. 1 S. 774), zuletzt geändert durch Artikel 34 der
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird
wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

   .Keiner Erlaubnis bedürfen ferner Personen und Per-
   sonengesellschaften, denen eine Erlaubnis zur Aus-
   bildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung für eine

   Beschäftigung im Ausland nach § 292 Abs. 2 des
   Dritten Buches Sozialgesetzbuch erteilt ist, sowie
   Arbeitgeber, denen die Zustimmung zur Anwerbung
   für eine Beschäftigung im Ausland nach § 302 Abs. 2
   des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erteilt ist, wenn
   sie bei diesen Tätigkeiten Rat und Auskunft nur über
   die Arbeitsstelle erteilen, für die sie vermitteln oder
   anwerben."
BGBl. 1997, Seite 707 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 707
2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 18 Abs. 1 und
   § 23 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes"

   durch die Angabe ,,§ 292 Abs. 2, §§ 293 und 302 Abs. 2
   des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

                         Artikel 24
       Bundesausbildungsförderungsgesetz

                    (2212-2)

  Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1

S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1088), wird wie
folgt geändert:

1. § 2 Abs. 6 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
   ,, 1. Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialge-
         setzbuch erhält,".

2. In§ 11 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "nach den ent-
   sprechenden zu § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes
   ergangenen Vorschriften" durch die Wörter "nach § 59
   des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

3. In § 23 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter .,§ 40 des
   Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter .,§ 59
   des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

4. In § 25 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 40 des
   Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 59
   des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

                         Artikel25
                 Verordnung
     über Zusatzleistungen in Härtefällen
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
                  (2212-2-9)

  In § 8 Abs. 1 der Verordnung über Zusatzleistungen in
Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungs-

gesetz vom 15. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1449), die zuletzt

durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1

S. 976) geändert worden ist, werden die Wörter "§ 40 des
Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter „den § 59
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

                         Artikel 26

                  Verordnung
            zur Bezeichnung der als
        Einkommen geltenden sonstigen
      Einnahmen nach§ 21 Abs. 3 Nr. 4 des
     Bundesausbildungsf'örderungsgesetzes
                  (2212-2-14)
   § 1 der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkom-
men geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3
Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom
5. April 1988 (BGBI. 1S. 505), die zuletzt durch Artikel 2 §
des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2978)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:

       „1. nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch

           a) Entgeltersatzleistungen (§ 116)
           b) Winterausfallgeld (§ 214) und
           c) Überbrückungsgeld (§ 57)."

    2. Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 1a und 1b
       eingefügt:

       ,.1 a. Altersübergangsgeld nach § 249e des Arbeitsför-

              derungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember

              1997 geltenden Fassung;

        1b. Eingliederungsgeld nach den §§ 62a ff. des
            Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum
            31. Dezember 1992 geltenden Fassung;".

                            Artikel 27
         Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
                       (2212-2-18)

      Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom
    23. April 1996 (BGBI. 1 S. 623) wird wie folgt geändert:

    1. § 3 wird wie folgt geändert:
       a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aa) In Nummer 2 werden die Wörter § 44       11
              des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die
              Wörter „dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch"
              ersetzt.
          bb) In Nummer 3 werden die Wörter"§ 56 Abs. 2
              Nr. 1 bis 3 des Arbeitsförderungsgesetzes
              oder" gestrichen.
       b) In Satz 2 werden die Wörter,,§ 45 in Verbindung mit
          § 46 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes erstat-
          tet" durch die Wörter „dem Dritten Buch Sozialge-
          setzbuch für Personen ohne Vorbeschäftigungszeit
          übernommen" ersetzt.

    2. In§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wird das Wort „Arbeitsförde-

       rungsgesetz" durch die Wörter „Dritten Buch Sozialge-

       setzbuch" ersetzt.

                           Artikel 28
               Zweites Wohnungsbaugesetz

                        (2330-2)
      § 25a Abs. 2 des zweiten Wohnungsbaugesetzes in der
    Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994
    (BGBI. 1S. 2137), das zuletzt durch Artikel 17 des Geset-
    zes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1959) geändert
    worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 8 wird das Wort „Lohn~rsatzleistungen"
       durch das Wort „Entgeltersatzleitungen" ersetzt.

2   2. In Nummer 9 wird das Wort ,,Arbeitsförderungsgesetz"
       durch die Wörter "Dritten Buch Sozialgesetzbuch"
       ersetzt.
BGBl. 1997, Seite 708 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 708
                       Artikel 29
            Gesetz über den Abbau
 der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
                   (2330-22)
  § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes über den
Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994
(BGBI. 1S. 2180) wird wie folgt gefaßt:
„c) Arbeitslosenhilfe nach § 190 des Dritten Buches
    Sozialgesetzbuch".

                       Artikel30

             Bundesvertriebenengesetz
                     (240-1)
  § 11 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1S. 829),
das durch Artikel 25 des Gesetzes vom 26. Mal 1994
(BGBI. 1 S. 1014) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

   ,,Auf eine Leistung nach Absatz 1 besteht kein
   Anspruch, wenn die Berechtigten hierauf einen
   Anspruch nach anderen gesetzlichen Vorschriften
   haben, ausgenommen einen Anspruch auf Grund einer
   Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften

   Buches Sozialgesetzbuch, wenn festgestellt wurde,
   daß ein Bezieher von Eingliederungshilfe bereits bei
   Beginn des Leistungsbezugs arbeitsunfähig war."

2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „Eingliederungshilfe für
      Aussiedler nach § 62a Abs. 2 des Arbeitsförde-
      rungsgesetzes" durch die Wörter „Eingliederungs-
      hilfe nach § 418 des Dritten Buches Sozialgesetz-
      buch" ersetzt.

   b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
       ,,Die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetz-
       buch über die Verminderung des Bemessungsent-
       gelts wegen tatsächlicher oder rechtlicher Bindun-
       gen oder wegen Einschränkung des Leistungsver-
       mögens, die Anpassung des Bemessungsentgelts,
       die Bedürftigkeit und das bei der Arbeitslosenhilfe
       zu berücksichtigende Einkommen sind nicht anzu-
       wenden."

                        Artikel 31
          Gesetz über die Festlegung eines
      vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler
                      (240-11)
  In § 3a des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufi-
gen Wohnortes für Spätaussiedler in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Februar 1996 (BGBI. 1S. 225)
wird das Wort „Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wör-
ter „Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

                       Artikel 32
        Berufliches Rehabilitierungsgesetz
                      (255-1)
  § 6 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes vom
23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1311), das durch Artikel 1
Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1
S. 1782) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
    ,,(1) Verfolgte, die an nach den Vorschriften des
   Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Weiter-
   bildungsförderung anerkannten Maßnahmen der
   beruflichen Weiterbildung teilnehmen und an die
   ein Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozial-
   gesetzbuch nicht erbracht wird, erhalten auf Antrag
   ein Unterhaltsgeld nach dem allgemeinen Leistungs-
   satz in entsprechender Anwendung der Vorschriften
   des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
      (2) Hat ein Verfolgter aufgrund einer Teilnahme an
   einer Maßnahme zur beruflichen Fortbildung und
   Umschulung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein
   Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2a des Arbeitsför-
   derungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1993
   geltenden Fassung erhalten, so wird das Darlehen
   auf Antrag in einen Zuschuß umgewandelt, soweit es
   am Tage der Antragstellung noch nicht zurückgezahlt
   ist.•

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitsförderungsgeset-
      zes" durch die Wörter „Dritten Buches Sozialge-
      setzbuch" ersetzt. .
   b) Satz 2 wird aufgehoben.

                       Artikel33

              Verordnung zur Durch-
          führung des Ausländergesetzes
                     (26-1-8)
   In § 12 der Verordnung zur Durchführung des Aus-
ländergesetzes vom 18. Dezember 1990 (BGBI. r S. 2983),
die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Januar 1997
(BGBI. 1 S. 4) geä'"!dert worden ist, werden die Wörter
,,Arbeits- oder sonstige Berufsausübungserlaubnis" durch
die Wörter „Genehmigung für die Beschäftigung als
Arbeitnehmer oder eine Berufsausübungserlaubnis"
ersetzt.

                       Artikel34
    Ausländerdatenübermittlungsverordnung
                   (26-1-10)
   In § 5 der Verordnung über Datenübermittlungen an die
Ausländerbehörden vom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1
S. 2997; 1991 1 S. 1216), werden nach dem Wort
,,Arbeitserlaubnis" die Wörter „oder Arbeitsberechtigung"
eingefügt.
BGBl. 1997, Seite 709 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 709
                        Artikel 35
           Arbeitsaufenthalteverordnung
                     (26-1-12)
  Die Verordnung über Aufenthaltsgenehmigungen zur
Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit vom
18. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2994), geändert durch
die Verordnung vom 15. August 1994 (BGBI. 1 S. 2115),
wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird das Wort „Arbeitserlaubnis" durch die
   Wörter „Genehmigung zur Beschäftigung als Arbeit-
   nehmer" ersetzt.

2. In§ 6 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ,,Arbeitserlaubnis"
   durch die Wörter „Genehmigung zur Beschäftigung als
   Arbeitnehmer" ersetzt.

                        Artikel36

                   Ausländergesetz

                        (26-6)
  Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1354,
1356), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Februar
1997 (BGBI. 1S. 310), wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Arbeits-
   erlaubnis" die Wörter „oder Arbeitsberechtigung" ein-
   gefügt.

2. In § 24 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „besondere
   Arbeitserlaubnis" durch das Wort ,,Arbeitsberechti-

   gung" ersetzt.

3. § 79 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§ 79
         Übermittlungen durch Ausländerbehörden
      (1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunk-
   te für

   1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern
      ohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1
      Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,

   2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60
      Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialge-
      setzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundes-
      anstalt für Arbeit,
   3. die in § 308 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Dritten Buches
      Sozialgesetzbuch bezeichneten Verstöße,
   unterrichten die mit der Ausführung dieses Gesetzes
   betrauten Behörden die für die Verfolgung und Ahn-
   dung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 3 zustän-
   digen Behörden.

      (2) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen
   gegen dieses Gesetz arbeiten die mit der Ausführung
   dieses Gesetzes betrauten Behörden insbesondere
   mit den Arbeitsämtern, Hauptzollämtern und den in
   § 304 Abs. 2 Nr. 1, 5 und 6 des Dritten Buches Sozial-
   gesetzbuch genannten Behörden sowie den Trägern
   der Krankenversicherung als Einzugsstellen zusammen."

4. In § 82 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Arbeitsförderungs-
   gesetzes" durch die Wörter „Dritten Buches Sozialge-
   setzbuch" ersetzt.

                       Artikel37
           Ausführungsgesetz zum
   deutsch-österreichischen Konkursvertrag
                    (311-9)
  In § 22 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-
österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985
(BGBI. 1 S. 535), das durch Artikel 7 Abs. 9 des Gesetzes
vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2847) geändert
worden ist, werden die Wörter ,,§§ 141a bis 141n des
Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1
S. 582)" durch die Wörter ,,§§ 183 bis 189 und § 208 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

                       Artikel38
                  Insolvenzordnung
                       (311-13)

  In § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober

1994 (BGBI. 1 S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 3
Abs. 7 des Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBI. 1
S. 1546), werden die Wörter „Arbeitsförderungsgesetzes
über das Insolvenzausfallgeld" durch die Wörter „Dritten
Buches Sozialgesetzbuch über das Insolvenzgeld"
ersetzt.

                      Artikel39
    Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
                  (311-14-1)

   Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom

5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 93 (Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes)
   wird wie folgt gefaßt:
                         „Artikel 93
      Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

      § 181 Abs. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
   (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1
   S. 594, 595) wird wie folgt gefaßt:

    ,,(4) Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers, der
   von der Bundesanstalt Beträge zur Auszahlung an die
   Arbeitnehmer erhalten hat, diese aber noch nicht aus-
   gezahlt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann
   die Bundesanstalt diese Beträge als Insolvenzgläubi-
   ger zurückverlangen." "

2. Artikel 95 (Änderung des Ersten Buches Sozialgesetz-
   buch) wird wie folgt gefaßt:
                        ,,Artikel 95

      Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

    In § 19 Abs. 1 Nr. 6 des Ersten Buches Sozialgesetz-
  buch (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,
  BGBI. 1S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
  zes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) geändert
  worden ist, wird das Wort „Konkursausfallgeld" durch
  das Wort „Insolvenzgeld" ersetzt."

3. In Artikel 96 (Änderung des Vierten Buches Sozial-
   gesetzbuch) wird Nummer 1, aufgehoben und in
   Nummer 2 die Bezeichnung „2." gestrichen.
BGBl. 1997, Seite 710 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 710
                        Artikel40
                  Strafvollzugsgesetz
                        (312-9-1)

  Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBI. 1
S. 581, 2088; 1977 1 S. 1436), zuletzt geändert durch
Artikel 7 Abs. 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990
(BGBI. 1 S. 284 7), wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
   "4. den Arbeitseinsatz sowie Maßnahmen der beruf-
       lichen Ausbildung oder Weiterbildung,".

2. In § 17 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Fortbildung,

   Umschulung" durch das Wort „Weiterbildung" ersetzt.

3. In § 37 Abs. 3 werden die Wörter „Fortbildung,
   Umschulung" durch das Wort „Weiterbildung" ersetzt.

4. § 38 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
   "Bei der beruflichen Ausbildung ist berufsbildender
   Unterricht vorzusehen; dies gilt auch für die berufliche
   Weiterbildung, soweit die Art der Maßnahme es er-
   fordert."

5. In§ 39 Abs. 1 Satz 1 werden das Komma nach dem
   Wort „Berufsausbildung" gestrichen und die Wörter
   „beruflichen Fortbildung oder Umschulung" durch die
   Wörter „oder beruflichen Weiterbildung" ersetzt.

6. In § 44 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Umschulung,
   beruflichen Fortbildung" durch die Wörter „beruflichen
   Weiterbildung" ersetzt.

7. In § 148 Abs. 2 wird das Wort „Arbeitsberatung" durch
   das Wort „Ausbildungsvermittlung" ersetzt.

                        Artikel 41

                    Wohngeldgesetz
                       (402-27)
  In § 41 Abs. 3 Satz 1 des Wohngeldgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1
S. 183), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
3. Februar 1997 (BGBI. 1 S. 158) geändert worden ist,
werden die Wörter ,,§ 40 des Arbeitsförderungsgesetzes"
durch die Wörter"§ 59 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch" ersetzt.

                        Artikel 42

      Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
                    (450-16)
   Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469; 1975 1 S. 1916; 1976 1

S. 507), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom

16. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 818), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift von Artikel 293 wird wie folgt gefaßt:
                          ,,Artikel 293
                    Abwendung der Voll-
             streckung der Ersatzfreiheitsstrafe
           und Erbringung von Arbeitsleistungen".

2. Artikel 293 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(3) Absatz 2 gilt entsprechend für freie Arbeit, die auf-
   grund einer Anordnung im Gnadenwege ausgeübt wird
   sowie für gemeinnützige Leistungen und Arbeits-
   leistungen nach§ 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Straf-
   gesetzbuches, § 153a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Straf-
   prozeßordnung, § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und § 15
   Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendgerichtsgesetzes und
   § 98 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
   widrigkeiten oder aufgrund einer vom Gesetz vorge-
   sehenen entsprechenden Anwendung der genannten
   Vorschriften."

                         Artikel43

   Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
                   (453-12)
  Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in
der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995
(BGBI. 1S. 165), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 7. August 1996 (BGBI. 1 S. 1254), wird wie folgt
geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Nummer 1 wie folgt gefaßt:

      "1. den Arbeitsämtern,".
   b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „nichtdeut-
      schen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaub-
      nis nach§ 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgeset-
      zes" durch die Wörter ,.Ausländern ohne erforder-
      liche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des
      Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
   c) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe,,§ 60 Abs. 1 Nr. 2"
      durch die Angabe ,,§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

2. § 5 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

   „ 1. nach § 2 oder wegen illegaler Beschäftigung (§ 404
        Abs. 2 Nr. 2, §§ 406, 407 des Dritten Buches So-
        zialgesetzbuch oder§§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b
        und 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes)
        oder".

                         Artikel44

             Soldatenversorgungsgesetz
                       (53-4).
  § 86a des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1995 (BGBI. 1
S. 50) 1 das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
24. März 1997 (BGBI. 1 S. 590) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Im einleitenden Satzteil des Satzes 2 werden die

      Wörter „Vorschriften des Arbeitsförderungsgeset-

      zes, der Reichsversicherungsordnung, des Sech-
      sten Buches Sozialg'esetzbuch" durch die Wörter
      ,.Vorschriften des Sozialgesetzbuchs" ersetzt.
   b) In Nummer 1 werden die Wörter „einer die Beitrags-
      pflicht begründenden Beschäftigungszeit" durch
      die Wörter „der Zeit eines Versicherungspflichtver-
      hältnisses" ersetzt.
BGBl. 1997, Seite 711 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 711
   c) In Nummer 2 wird die Klammerangabe ,,(§ 114
      Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes)" gestrichen.

   d) In Nummer 3 werden die Wörter „für die Bemes-
      sung der Arbeitslosenbeihilfe maßgebenden Arbeits-
      entgelts" durch das Wort „Bemessungsentgelts"
      ersetzt.

   e) In Nummer 4 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
      „Bei der Anwendung des § 142 des Dritten Buches
      Sozialgesetzbuch steht der Anspruch auf Über-
      gangsgebührnisse dem dort genannten Anspruch
      auf Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose oder
      Unterhaltsgeld gleich."

   f) In Nummer 6 werden die Wörter „Bildung nach dem
      Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter ,,Aus-

      und Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozial-
      gesetzbuch" ersetzt.

2. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Im einleitenden Satzteil des Satzes 2 werden die
      Wörter „Vorschriften des Arbeitsförderungsgeset-
      zes, der Reichsversicherungsordnung, des Sech-

      sten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter
      ,,Vorschriften des Sozialgesetzbuchs" ersetzt.

   b) In Nummer 1 werden die Wörter „Voraussetzung

      des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Arbeitsför-

      derungsgesetzes sonst nicht erfüllt ist" durch die
      Wörter „besonderen Anspruchsvoraussetzungen

      nach § 191 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozial-
      gesetzbuch sonst nicht erfüllt sind" ersetzt.
   c) In Nummer 2 werden die Wörter „Bildung nach dem
      Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter ,,Aus-
      und Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozial-
      gesetzbuch" ersetzt.

                       Artikel45

               Eignungsübungsgesetz
                       (53-5)
  § 10 des Eignungsübungsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 53-5 veröffentlich-
ten bereinigten Fassung vom 20. Januar 1956 (BGBI. 1
S. 13), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom
29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890) geändert worden ist, wird
wie folgt gefaßt:
                             ,,§ 10
   Personen, die an einer Eignungsübung teilnehmen, sind
versicherungspflichtig nach dem Dritten Buch Sozial-

gesetzbuch, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Eig-
nungsübung in einem Versicherungspflichtverhältnis stan-
den. Für Zeiten der Teilnahme an der Eignungsübung trägt
der Bund den Beitrag zur Arbeitsförderung. Der Beitrag ist

in der gleichen Höhe wie zuletzt vor Beginn der Eignungs-

übung zu zahlen."

                       Artikel 46
             Versicherungsteuergesetz
                      (611-15)

  In § 4 Nr. 4 des Versicherungsteuergesetzes 1996 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996
(BGBI. 1 S. 22) wird das Wort „Arbeitsförderungsgesetz"
durch die Wörter „Dritten Buch Sozialgesetzbuch"
ersetzt.

                        Artikel47

       Dritte Verordnung über Ausgleichs-
 leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
                   (621-1-LDV3)

  Die Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach
dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 850), zuletzt
geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 29. Juli 1994
(BGBI. 1 S. 1890), wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter ,,§ 40 des
   Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 59
   des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

2. § 21 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:

   „4. Entgeltersatzleistungen und Winterausfallgeld nach
       dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch."

                        Artikel 48
              Entwicklungshelfergesetz

                       (702-3)

  Das Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 75 des

Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ),

wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(1) Für einen Anspruch auf Leistungen nach dem
      Dritten Buch Sozialgesetzbuch stehen Zeiten des
      Entwicklungsdienstes einschließlich des Vorberei-
      tungsdienstes den Zeiten eines Versicherungs-
      pflichtverhältnisses nach dem Recht der Arbeitsför-
      derung gleich."

   b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,§ 112 Abs. 7 des
      Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter
      ,,§ 133 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetz-
      buch" ersetzt.
2. § 23b wird wie folgt geändert:.

   a) In Absatz 1 wird das Wort „Arbeitsförderungsge-
      setz" durch die Wörter „Dritten Buch Sozialgesetz-
      buch" ersetzt.
   b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

                        Artikel49

                   Gewerbeordnung
                      (7100-1)

   § 139b der Gewerbeordnung in der Fassung der

Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1S. 425), die

zuletzt durch § 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember
1996 (BGBI. 1 S. 2154) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Absatz 7 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
      ,, 1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Auslän-
            dern ohne erforderliche Genehmigung nach
            § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozial-
            gesetzbuch,".
BGBl. 1997, Seite 712 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 712
   b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 60 Abs. 1 Nr. 2"
      durch die Angabe,,§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.
   c) In Nummer 5 werden die Wörter „Bestimmungen
      der Reichsversicherungsordnung und des Vierten
      Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „ Vor-
      schriften des Vierten und Siebten Buches Sozialge-
      setzbuch" ersetzt.

2. Absatz 8 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

   ,, 1. den Arbeitsämtern,".

                        Artikel 50

              Kündigungsschutzgesetz
                      (800-2)

  Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBI. I S. 1317),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
25. September 1996 (BGBI. 1 S. 1476), wird wie folgt
geändert:

1. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „mit Zustimmung
      des Landesarbeitsamtes" durch die Wörter „mit
      dessen Zustimmung" ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird das Wort „Landesarbeitsamt"
      durch das Wort „Arbeitsamt" ersetzt und nach den
      Wörtern „nach Eingang der Anzeige" die Wörter
      ,,beim Arbeitsamt" gestrichen.

   c) Absatz 3 wird aufgehoben.
   d) In Absatz 4 werden die Wörter „eines Monats"
      durch die Wörter „von 90 Tagen" ersetzt.

2. § 20 wird wie folgt neu gefaßt:
                                ,,§20
              Entscheidungen des Arbeitsamtes

     (1) Die Entscheidungen des Arbeitsamtes nach § 18
   Abs. 1 und 2 trifft dessen Direktor oder ein Ausschuß
   (Entscheidungsträger). Der Direktor darf nur dann ent-
   scheiden, wenn die Zahl der Entlassungen weniger als
   50 beträgt.
     (2) Der Ausschuß setzt sich aus dem Direktor des
   Arbeitsamtes oder einem von ihm beauftragten
   Angehörigen des Arbeitsamtes als Vorsitzenden und je
   zwei Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und
   der öffentlichen Körperschaften zusammen, die von
   dem Verwaltungsausschuß des Arbeitsamtes benannt
   werden. Er trifft seine Entscheidungen mit Stimmen-
   mehrheit.
      (3) Der Entscheidungsträger hat vor seiner Entschei-
   dung den Arbeitgeber und den Betriebsrat anzuhören.
   Dem Entscheidungsträger sind, insbesondere vom
   Arbeitgeber und Betriebsrat, die von ihm für die Beur-
   teilung des Falles erforderlich gehaltenen Auskünfte zu
   erteilen.
     (4) Der Entscheidungsträger hat sowohl das Inter-
   esse des Arbeitgebers als auch das der zu entlassen-
   den Arbeitnehmer, das öffentliche Interesse und die
   Lage des gesamten Arbeitsmarktes unter besonderer
   Beachtung des Wirtschaftszweiges, dem der Betrieb
   angehört, zu berücksichtigen."

3. In § 22 Abs. 2 werden die Wörter „gemäß § 76 Abs. 2
   des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter
   ,,nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

                      Artikel 51

        fünftes Vermögensbildungsgesetz
                     (800-9)

  Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBI. 1S. 406),
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 1994
(BGBI. 1 S. 1630), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 6 wird das Wort ,,Arbeitsförderungsgeset-
   zes" durch die Wörter „Dritten Buches Sozialgesetz-
   buch" ersetzt.

2. In§ 13 Abs. 3 wird das Wort ,,Arbeitsförderungsgeset-
   zes" durch die Wörter „Dritten Buches Sozialgesetz-
   buch" ersetzt.

                       Artikel52
            Betriebsverfassungsgesetz
                      (801-7)

  In § 102 Abs. 7 des Betriebsverfassungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988
(BGBI. 1989 1 S. 1, 902), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBI. 1 S. 1476)
geändert worden ist, werden die Wörter „und nach § 8
Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes" gestrichen.

                       Artikel 53

                Arbeitsschutzgesetz
                       (805-3)
  In§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes
vom 7. August 1996 (BGBI. 1S. 1246), das durch Artikel 9
des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBI. 1 S. 1476)
geändert worden ist, werden die Wörter „nichtdeutschen
Arbeitnehmern" durch das Wort „Ausländern" und die
Wörter „Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförde-
rungsgesetzes" durch die Wörter „Genehmigung nach
§ 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch"
ersetzt.

                       Artikel 54

               Verordnung über die
          Berufsausbildung im Gartenbau
                  (806-21-1-10)
   In § 19 Abs. 5 Nr. 3 der Verordnung über die Berufsaus-
bildung im Gartenbau vom 26. Juni 1972 (BGBI. 1S. 1027),
die zuletzt durch § 17 des Gesetzes vom 6. März 1996
(BGBI. 1 S. 376) geändert worden ist, wird das Wort
,,Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter „Drittes Buch
Sozialgesetzbuch" ersetzt.
BGBl. 1997, Seite 713 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 713
               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997                    713

                       Artikel 55
         Verordnung über die Berufs-
      ausbildung zum Seegüterkontrolleur
                 (806-21-1-39)
   Im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zum Seegüterkontrolleur, Anlage zu§ 4 der Verordnung
über die Berufsausbildung zum Seegüterkontrolleur vom
4. Februar 1975 (BGBI. 1S. 464) wird das Wort ,,Arbeits-
förderungsgesetzes" durch die Wörter „Dritten Buches
Sozialgesetzbuch" ersetzt.

                       Artikel56

        Verordnung über die Berufsaus-
    bildung zum Assistenten an Bibliotheken

                 (806-21-1-43)

   Im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung

zum Assistenten an Bibliotheken, Anlage zu § 4 der Ver-

ordnung über die Berufsausbildung zum Assistenten an

Bibliotheken vom 20. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1440) wird

das Wort „Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter

,,Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

                       Artikel57
    Verordnung über die Berufsausbildung
   zum Sozialversicherungsfachangestellten
                (806-21-1-221)
   Im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zum Sozialversicherungsfachangestellten, Anlage 1 ·zu § 4
der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialver-
sicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfach-
angestellten vom 18. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1975)
wird das Wort „Arbeitsförderungsgesetzes" durch die
Wörter „Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

                       Artikel 58

     Sozialberater-Fortbildungsverordnung
                  (806-21-7-15)
   In § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über die berufliche
Fortbildung zum Geprüften Sozialberater/zur Geprüften
Sozialberaterin für ausländische Arbeitnehmer und ihre
Familien vom 23. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 1017) werden die
Wörter „des Arbeitserlaubnisrechts" durch die Wörter
,,des Rechts über die Beschäftigung als Arbeitnehmer"
ersetzt.

                       Artikel59
              Verordnung über die
      Prüfung zum anerkannten Abschluß
   Geprüfter Handelsassistent- Einzelhandel/
   Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel
                 (806-21-7-25)

   In§ 6 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b) der Verordnung über die

Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Handelsas-

sistent - Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin - Ein-

zelhandel vom 6. März 1984 (BGBI. 1S. 379) wird das Wort
„Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter „Drittes Buch
Sozialgesetzbuch" ersetzt.

                        Artikel 60
          Wintergeld-Umlageverordnung
                    (810-1-13)
  Die Wintergeld-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972
(BGBI. 1 S. 1201 ), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 6. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1864), wird wie folgt
geändert:

1. In § 1 wird das Wort ,,Arbeiter" durch die Wörter
   „Arbeitnehmer, die nach § 355 des Dritten Buches
   Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen sind" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe ,,(§ 186a Abs. 2 des
   Arbeitsförderungsgesetzes)" gestrichen.

3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(2) Im übrigen gelten die Vorschriften des Dritten und

   des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über das Ent-

   stehen und die Fälligkeit der Beitragsansprüche, die

   Erhebung von Säumniszuschlägen, die Verjährung von

   Beitragsansprüchen, die Beitragserstattung und die

   Erhebung der Einnahmen entsprechend, soweit diese

   auf die Beiträge zur Arbeitsförderung anzuwenden sind
   und die Besonderheiten der Umlage nicht entgegen-
   stehen."

4. In § 4 Abs. 3 werden das Semikolon durch einen Punkt
   ersetzt, der zweite Teilsatz aufgehoben und folgender
   Satz angefügt:
   „Die Bundesanstalt ist berechtigt, Grundstücke und
   Geschäftsräume des Arbeitgebers während der Ge-
   schäftszeit zu betreten und dort Einsicht in Geschäfts-
   bücher, Geschäfts-, Lohn- oder vergleichbare Unter-
   lagen zu nehmen, soweit dies für die Einziehung der
   Umlage erforderlich ist."

5. In§ 6 Satz 1 werden die Wörter,,§ 186a Abs. 2 Satz 3
   des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter
   ,,§ 356 Abs: 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch"
   ersetzt.

                        Artikel 61
            Arbeitsvermittlerverordnung
                     (810-1-50)

  Die Arbeitsvermittlerverordnung vom 11. März 1994
(BGBI. 1 S. 563), geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 1. August 1994 (BGBI. 1 S. 1946), _wird wie folgt
geändert:

1. In§ 4 werden die Wörter.,§ 23 Abs. 3 des Arbeitsförde-
   rungsgesetzes" durch die Wörter .,§ 293 Abs. 1 des
   Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

2. § 5 wird wie fotgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „eine Beschäftigung als
      Arbeitnehmer im Ausland" durch die Wörter „eine

      Beschäftigung im Ausland" und die Wörter „eine

      Beschäftigung als Arbeitnehmer im Inland" durch

      die Wörter „eine Beschäftigung im Inland" ersetzt.

   b) In Nummer 4 wird das Wort ,,Arbeitnehmer" durch
      das Wort „Beschäftigte" ersetzt.
BGBl. 1997, Seite 714 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 714
   c) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma
      ersetzt.

   d) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:

      ,,6. Beschäftigte unter 27 Jahren für staatlich aner-
           kannte Freiwilligendienste bis zu einem Jahr."

3. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „Erlaubnis nach § 19
   des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter
   „Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten
   Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

4. § 14 wird wie folgt neu gefaßt:
                             ,,§ 14
                    Ordnungswidrigkeiten

     Ordnungswidrig im Sinne des § 404 Abs. 2 Nr. 13
   des Dritten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer als
   Erlaubnisinhaber vorsätzlich oder fahrlässig
   1. entgegen § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 1
      eine Vergütung nicht schriftlich vereinbart oder
   2. entgegen § 10 Abs. 3

      a) in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder
         § 12 Abs. 5 eine Vergütung oder einen Vorschuß
         auf die Vergütung oder
      b) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 bis 4 eine höhere
         als die dort genannte Vergütung
   verlangt oder entgegennimmt."

5. In § 15 werden die Wörter ,,§ 24b des Arbeitsförde-
   rungsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 300 des Dritten
   Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

                        Artikel62
                 Private Arbeits-
        vermittlungs-Statistik-Verordnung
                    (810-1-52)

  § 5 der Private Arbeitsvermittlungs-Statistik-Verord-
nung vom 1. August 1994 (BGBI. 1 S. 1949) wird aufge-
hoben.

                        Artikel 63
        Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
                   (810-31)
   Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. 1
S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
7. August 1996 (BGBI. 1S. 1246), wird wie folgt geändert:

 1. Die Überschrift „Gesetz zur Regelung der gevverbs-

    mäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmer-

    überlassungsgesetz - AÜG)" wird durch die Über-
    schrift „Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßi-
    gen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlas-
    sungsgesetz - AÜG) und zur Änderung anderer
    Gesetze" ersetzt.

 2. Die Zwischenüberschrift ,,Artikel 1 Arbeitnehmerüber-
    lassung" wird durch ,,Artikel 1 Gesetz zur Rege-
    lung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung
    (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz -AÜG)" ersetzt.

3. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:

      ,,Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern)
      Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig
      zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen
      der Erlaubnis."
   b) In Absatz 2 wird das Wort „neun" durch das Wort
      ,,zwölf" ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach dem Wort „ist" werden die Wörter „mit
          Ausnahme des § 1b" eingefügt.
      bb) In Nummer 1 wird das letzte Wort „und" ge-
          strichen.

      cc) In Nummer 2 werden der Punkt durch ein
          Komma ersetzt und das Wort „oder" angefügt.
      dd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
          angefügt:
           ,,3. in das Ausland, wenn der Leiharbeitneh-
               mer in ein auf der Grundlage zwi-
               schenstaatlicher Vereinbarungen begrün-
               detes deutsch-ausländisches Gemein-
               schaftsunternehmen verliehen wird, an
               dem der Verleiher beteiligt ist."

4. In § 1a Abs. 1 werden die Zahl „20" durch die Zahl
   ,,50" und die Zahl „drei" durch die Zahl „zwölf" ersetzt.

5. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:

                            ,,§ 1b
             Einschränkungen im Baugewerbe
      Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Be-
   triebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherwei-
   se von Arbeitern verrichtet werden, ist unzulässig. Sie
   ist zwischen Betrieben des Baugewerbes gestattet,
   wenn diese Betriebe von denselben Rahmen- und
   Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemein-
   verbindlichkeit erfaßt werden."

6. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 Satz 4 wird die Zahl „sechs" durch die
      Zahl „zwölf" ersetzt.
   b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „ein Jahr"
      durch die Wörter „drei Jahre" ersetzt.

7. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird das Wort „Arbeitserlaubnis"
      durch das Wort ,,Ausländerbeschäftigung" ersetzt.
   b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Leiharbeit-

      nehmer" das Wort „wiederholt" eingefügt und

      nach dem Wort „ergibt" der Halbsatz „oder die
      Befristung ist für einen Arbeitsvertrag vorgesehen,
      der unmittelbar an einen mit demselben Verleiher
      geschlossenen Arbeitsvertrag anschließt;".

   c) In Nummer 4, zweiter Halbsatz, wird nach dem
      Wort „Leiharbeitnehmer" das Wort „wiederholt"
      eingefügt.
   d) In Nummer 5, erster Halbsatz, wird nach dem Wort
      ,,Leiharbeitnehmer" das Wort „wiederholt" einge-
      fügt.
BGBl. 1997, Seite 715 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 715
    e) In Nummer 6 wird das Wort „neun" durch das Wort
       ,,zwölf" ersetzt.

 8. § 9 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 2 wird vor dem Wort „Befristungen"
       das Wort „wiederholte" und nach dem Wort

       „ergibt" der Halbsatz „oder die Befristung ist für

       einen Arbeitsvertrag vorgesehen, der unmittelbar
       an einen mit demselben Verleiher geschlossenen
       Arbeitsvertrag anschließt," eingefügt.

    b) In Nummer 3, zweiter Halbsatz, wird nach dem
       Wort „Leiharbeitnehmer" das Wort „wiederholt"
       eingefügt.

 9. § 13 wird aufgehoben.

10. § 15 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

       ,,Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmi-

       gung".

    b) In Absatz 1 werden die Wörter „nichtdeutschen

       Arbeitnehmer" durch das Wort ,,Ausländer'' und

       die Wörter „nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsför-

       derungsgesetzes erforderliche Erlaubnis" durch
       die Wörter „erforderliche Genehmigung nach
       § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozial-
       gesetzbuch" ersetzt.

11. § 15a wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

       ,,EntJeih von Ausländern ohne Genehmigung".
    b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nichtdeut-
       schen Arbeitnehmer" durch das Wort „Ausländer"
       und die Wörter „nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des
       Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche Erlaub-
       nis" durch die Wörter „erforderliche Genehmigung
       nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches
       Sozialgesetzbuch" ersetzt.
    c) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „nicht-
       deutsche Arbeitnehmer" durch das Wort „Auslän-
       der" und die Wörter „nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des
       Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche Erlaub-
       nis" durch die Wörter „erforderliche Genehmigung
       nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches
       Sozialgesetzbuch" ersetzt.

12. § 16 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b
           eingefügt:

            „ 1b. entgegen § 1b Satz 1 als Verleiher mit

                  einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1

                  gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlas-
                  sung betreibt oder als Entleiher Leih-
                  arbeitnehmer tätig werden läßt,".
       bb) In Nummer 2 werden das Wort „nichtdeut-
           schen" durch das Wort „ausländischen" und
           die Wörter „nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des
           Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche Er-
           laubnis" durch die Wörter „erforderliche
           Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des
           Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

       cc) In Nummer 8 wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 1
           Satz 1 oder 2" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 1
           Satz 1, 2, 5 oder 6" ersetzt.
       dd) In Nummer 9 wird das Wort „neun" durch das
           Wort „zwölf" ersetzt.

    b) In Absatz 2 wird die Angabe "Nr. 1 und 1a" durch

       die Angabe „Nr. 1 bis 1b" ersetzt.

13. § 18 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden in Nummer 6 der Punkt durch
       ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 ange-
       fügt:
       ,,7. den Hauptzollämtern."

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
            „2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von
                Ausländern ohne erforderliche Genehmi-

                gung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten

                Buches Sozialgesetzbuch,".

       bb) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 60 Abs. 1

           Nr. 2" durch die Angabe,,§ 60 Abs. 1 Satz 1

           Nr. 2" ersetzt.

       cc) In Nummer 4 werden die Wörter „Bestimmun-
           gen der Reichsversicherungsordnung und des
           Vierten Buches Sozialgesetzbuch" durch die
           Wörter „Vorschriften des Vierten und Siebten
           Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

14. § 19 wird aufgehoben.

15. In Artikel 6 wird § 3a aufgehoben.

                        Artikel64
                  Altersteilzeitgesetz
                        (810-36)
  Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBI. 1
S. 1078) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
           „2. nach dem 14. Februar 1996 auf Grund

               einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber
               ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der tariflichen
               regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
               vermindert haben, und mehr als geringfü-
               gig beschäftigt im Sinne des § 8 des Vier-

               ten Buches Sozialgesetzbuch sind (Alters-

               teilzeitarbeit) und".

      bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
          ,,3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Be-
               ginn der AJtersteilzeitarbeit mindestens
               1080 Kalendertage in einer versiche-
               rungspflichtigen Beschäftigung nach dem
               Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden
               haben und deren vereinbarte Arbeitszeit
               der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen
               Arbeitszeit entsprach. Geringfügige Unter-
BGBl. 1997, Seite 716 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 716
               schreitungen der tariflichen regelmäßigen
               wöchentlichen Arbeitszeit sind unbeacht-
               lich. Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosen-
               geld oder Arbeitslosenhilfe sowie Zeiten, in
               denen Versicherungspflicht nach § 26

               Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
               bestand, stehen der versicherungspflichti-
               gen Beschäftigung gleich, wenn die Ent-
               geltersatzleistungen nach der tariflichen
               regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
               bemessen worden sind. § 427 Abs. 3 des
               Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt ent-

               sprechend."
   b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter ", jedoch nicht
      weniger als 18 Stunden beträgt" durch die Wörter
      "und der Arbeitnehmer mehr als geringfügig be-
      schäftigt im Sinne des § 8 des Vierten Buches
      Sozialgesetzbuch ist" ersetzt. ,

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe b werden
      jeweils nach dem Wort „Vollzeitarbeitsentgelts" die
      Wörter "im Sinne des § 6 Abs. 1" eingefügt.

   b) In Nummer 2 werden die Wörter „beitragspflichtig
      im Sinne des § 168 des Arbeitsförderungsgesetzes"
      durch die Wörter "versicherungspflichtig im Sinne
      des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „im jeweiligen Monat"
      und die Angabe „des§ 175 Abs. 1 Nr. 1" gestrichen.
   b) In Satz 1 werden die Wörter „des Arbeitsförde-
      rungsgesetzes" durch die Wörter „des Dritten

      Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

   c) In Satz 2 werden die Wörter ,,§ 112 Abs. 5 Nr. 3 des
       Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter

            buch eine Prüfung oder das Betreten eines
            Grundstücks oder eines Geschäftsraumes
            nicht duldet oder bei der Ermittlung von Tatsa-
            chen nicht mitwirkt,".

    d) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:

       "5. entgegen § 13 in Verbindung mit § 306 Abs. 2
           Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
           Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
           nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
           rechtzeitig zur Verfügung stellt."

    e) Nummer 6 wird aufgehoben.

 6. § 15 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

    "§ 132 Abs. 3, §§ 136 und 137 Abs. 2 des Dritten
    Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."

 7. Nach § 15 wird folgender§ 15a eingefügt:

                             ,,§ 15a

                Übergangsregelung nach dem
            Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung

      Haben die Voraussetzungen für die Erbringung von
    Leistungen nach § 4 vor dem 1. April 1997 vorgelegen,
    erbringt die Bundesanstalt die Leistungen nach § 4
    auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
    Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 31. März 1997
    geltenden Fassung vorliegen."

                         Artikel65

                  Fremdrentengesetz

                       (824-2)

In § 29 Satz 2 des Fremdrentengesetzes in der im
       ,,§ 134 Abs. 2 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialge- , Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2,
       setzbuch" ersetzt.                                  veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
                                                           Artikel 4 des Gesetzes vom 11. November 1996
                                                           (BGBI. 1 S. 1674) geändert worden ist, wird die Angabe
4. § 13 wird wie folgt gefaßt:
                                                           ,,§§ 101 und 103 des Arbeitsförderungsgesetzes" durch
                             ,,§ 13                        die Wörter "für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld
                   Auskünfte und Prüfung                   maßgeblichen Vorschriften über die Arbeitslosigkeit nach
                                                           dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
      § 304 Abs. 1, §§ 305,306,315 und 319 des Dritten
   Buches und das Zweite Kapitel des Zehnten Buches
   Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, soweit Auf-
   gaben und Rechte der Arbeitsämter berührt sind."

5. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
      ,,2. entgegen§ 13 in Verbindung mit§ 319 des Drit-
           ten Buches Sozialgesetzbuch Einsicht nicht
           oder nicht rechtzeitig gewährt,".

   b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
      "3. entgegen§ 13 in Verbindung mit§ 315 des Drit-

          ten Buches Sozialgesetzbuch eine Auskunft

          nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht

          rechtzeitig erteilt,".
   c) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
      "4. entgegen § 13 in Verbindung mit § 306 Abs. 1
          Satz 1 oder 2 des Dritten Buches Sozialgesetz-

                        Artikel66
 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
                    (8251-10)
  Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom
29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890), zuletzt geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBI. 1
S. 1461), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Arbeitsförde-

   rungsgesetz" durch die Wörter "Dritten Buch Sozial-

   gesetzbuch" ersetzt.

2. In§ 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 wird
   jeweils das Wort ,,Arbeitsförderungsgesetz" durch die
   Wörter "Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
BGBl. 1997, Seite 717 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 717
                       Artikel67

                Gesetz über die
       Krankenversicherung der Landwirte
                    (8252-1)
   In § 29 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Krankenver-
sicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1
S. 1433), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2110) geändert worden
ist, werden die Wörter "§ 155 des Arbeitsförderungs-
gesetzes" durch die Wörter ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

                       Artikel68
            Zweites Gesetz über die
       Krankenversicherung der Landwirte
                    (8252-3)
   Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 24 77,
2557), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
12. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1859) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(2) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
      des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Mitglie-
      der der landwirtschaftlichen Krankenkasse, wenn
      sie ihr im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung oder vor
      dem Beginn des Bezugs von Unterhaltsgeld an-
      gehören oder zuletzt vor diesem Zeitpunkt angehört
      haben."
   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

2. Nach § 43 wird folgender§ 43a eingefügt:

                            ,,§43a

       Beitragssatz für Bezieher von Arbeitslosengeld,
            Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld

      Bei Versicherungspflicht nach§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des

   Fünften Buches Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle des

   allgemeinen Beitragssatzes der durchschnittliche all-

   gemeine Beitragssatz der Krankenkassen (§ 245 Abs. 1
   Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)."

                       Artikel 69
      Gesetz zur Förderung der Einstellung
    der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
                    (8252-4)
  § 12 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der
landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar
1989 (BGBI. 1 S. 233), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1814)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Lohnersatzleistung
   nach dem Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter
   „Entgeltersatzleistung oder Eingliederungshilfe nach

   dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Altersübergangs-
   geld nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der bis zum
   31. Dezember 1997 geltenden Fassung, Eingliede-
   rungsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der
   bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung"
   ersetzt.

2. In Satz 5 werden die Wörter ,,§ 117 des Arbeitsförde~
   rungsgesetzes gilt" durch die Wörter „Die Vorschrift
   über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
   bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung und die Vor-
   schrift über die Anrechnung von Entlassungsentschä-
   digungen auf das Arbeitslosengeld nach dem Dritten
   Buch Sozialgesetzbuch gelten" ersetzt.

                        Artikel 70
        Künstlersozialversicherungsgesetz
                     (8253-1)
  § 5 Abs. 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes
vom 27. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 705), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBI. 1
S. 1461) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 1" durch
   die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2" ersetzt.

2. Nummer 2 wird aufgehoben.

                        Artikel 71
      Zweite Datenerfassungs-Verordnung
                  (826-27-1-4)
   Die Zweite Datenerfassungs-Verordnung vom 29. Mai
1980 (BGBI. 1S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1078), wird wie

folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden

   a) in Nummer 1 die Wörter "beitragspflichtig nach dem

      Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter „ver-

      sicherungspflichtig nach dem Dritten Buch Sozial-

      gesetzbuch" und
   b) in Nummer 3 die Wörter "Beschäftigte, die nur nach
      § 169c Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes bei-
      tragsfrei sind" durch die Wörter „Personen, die nur
      nach§ 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-
      buch versicherungsfrei sind"
   ersetzt.

2. In§ 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 werden jeweils
   die Wörter "Sperrzeiten nach § 119, 119a des Arbeits-
   förderungsgesetzes" durch die Wörter „Sperrzeiten
   nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

3. In § 19 Satz 3 werden die Wörter "beitragspflichtig auf
   Grund des Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wör-
   ter "versicherungspflichtig nach dem Dritten Buch
   Sozialgesetzbuch" ersetzt.
BGBl. 1997, Seite 718 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 718
                        Artikel 72

              Bundesversorgungsgesetz

                      (830-2)
   Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21),
zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom
7. August 1996 (BGBI. 1 S. 1254), wird wie folgt geändert:

1. In § 16g Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundesan-
   stalt für Arbeit" durch das Wort „Arbeitsförderung"
   ersetzt.

2. In § 22 Abs. 1 werden die Wörter „die Beiträge zur Bun-

   desanstalt für Arbeit nach § 186 Abs. 1 des Arbeitsför-

   derungsgesetzes" durch die Wörter „den Beitrag zur

   Arbeitsförderung" ersetzt.

3. In § 26 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „sowie Entrich-
   tung von Beiträgen zur Bundesanstalt für Arbeit"

   gestrichen.

4. In§ 26a Abs. 8 Satz 2 werden
   a) in Nummer 1 die Zahl „68" durch die Zahl „67'• und
   b) in Nummer 2 die Zahl „63" durch die Zahl „60"

   ersetzt.

5. In § 33 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort ,,Arbeitsförderungs-

   gesetz" durch die Wörter „Dritten Buch Sozialgesetz-

   buch" ersetzt.

                        Artikel 73

              Bundeskindergeldgesetz
                      (85-4)
  Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 23. Januar 1997 (BGBI. 1 S. 46)
wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
      „1. in einem Versicherungspflichtverhältnis zur
          Bundesanstalt für Arbeit nach § 24 des Dritten
          Buches Sozialgesetzbuch steht oder versiche-
          rungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches
          Sozialgesetzbuch ist oder".

   b) In Absatz 3 Satz 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt
      gefaßt:
      „sein Ehegatte erhält Kindergeld, wenn er im Besitz
      einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltser-
      laubnis ist und in einem Versicherungspflichtver-
      hältnis zur Bundesanstalt für Arbeit nach § 24 des
      Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht oder ver-
      sicherungsfrei nach§ 28 Nr. 1 des Dritten Buches
      Sozialgesetzbuch ist. ..

2. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird der Teilsatz „Übt ein Beschäf-
   tigter eine der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für
   Arbeit unterliegende oder nach § 169c Nr. 1 des
   Arbeitsförderungsgesetzes beitragsfreie Beschäfti-
   gung als Arbeitnehmer aus oder steht er in Deutsch-
   land in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amts-
   verhältnis," durch den Teilsatz „Steht ein Berechtigter

   in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesan-
   stalt für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialge-

   setzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Nr. 1
   des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er in
   Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-
   oder Amtsverhältnis," ersetzt.

3. In § 13 Abs. 1 wird Satz 5 aufgehoben.

                        Artikel 74
           Bundeserziehungsgeldgesetz
                      (85-3)

  Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBI. 1 S. 180),

zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom

20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2110), wird wie folgt
geändert:

1. In § 1 Abs. 6 Nr. 2 werden die Wörter „in einer die Bei-

   tragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz be-
   gründenden Beschäftigung" durch die Wörter „in einer
   versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem
   Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Beitragspflicht
      nach dem Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wör-

      ter „Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch

      Sozialgesetzbuch" ersetzt.

   b) Absatz 4 wird aufgehoben.

                        Artikel 75

            Beitragszahlungsverordnung

                     (860-4-1-7)
  In § 6 Abs. 2 der Beitragszahlungsverordnung vom
22. Mai 1989 (BGBI. 1S. 990), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 30. Mai 1996 (BGBI. 1 S. 728) geändert
worden ist, werden die Wörter „Bundesanstalt für Arbeit"
durch das Wort „Arbeitsförderung" ersetzt.

                        Artikel 76
        Beitragsüberwachungsverordnung
                   (860-4-1-8)

  Die Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai
1989 (BGBI. 1 S. 992), zuletzt geändert durch Artikel 1
der Verordnung vom 30. Mai 1996 (BGBI. 1 S. 728), wird
wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
   .,Ferner sind das gezahlte Kurzarbeiter- oder Winter-
   ausfallgeld und die hierauf entfallenden beitragspflich-
   tigen Einnahmen anzugeben."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt
      gefaßt:
      .,Ferner sind das gezahlte Kurzarbeiter- oder Win-
      terausfallgeld und die hierauf entfallenden beitrags-
      pflichtigen Einnahmen anzugeben und zu sum-
      mieren; ...
BGBl. 1997, Seite 719 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 719
                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr.

   b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 166a in Verbindung
      mit § 160 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes"
      durch die Angabe ,,§ 335 Abs. 3 des Dritten Buches
      Sozialgesetzbuch" ersetzt.

3. In der Anlage 3 - Dokumentation und Prüfbarkeit von
   Speicherbuchführungen - wird die Nummer 6.2 wie
   folgt gefaßt:

   ,,6.2 nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch ver-
         sicherungsfreie Personen,".

                        Artikel 77
           Gesetz über die Angleichung
         der Leistungen zur Rehabilitation_

                      (870-1)

  Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur
Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881),

zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom

12. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1859), wird wie folgt

geändert:

1. § 2 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:
   „6. die Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch
       Sozialgesetzbuch und nach anderen Gesetzen,
       soweit diese das Dritte Buch Sozialgesetzbuch für
       anwendbar erklären."

2. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
      ,,Die Bundesanstalt für Arbeit hat anderen zustän-

      digen Rehabilitationsträgern die erforderlichen be-

      rufsfördernden Maßnahmen vorzuschlagen."

   b) In Absatz 5 wird die Angabe ,,(§ 57 Arbeitsförde-
      rungsgesetz)" durch die Wörter „nach Absatz 4"
      ersetzt.

3. Nach § 8 wird folgender§ Sa eingefügt:
                            ,,§Ba
                 Koordinierung von Aufgaben

     (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
   ordnung hat darauf hinzuwirken, daß die Maßnahmen
   der Arbeits- und Berufsförderung Behinderter aufein-
   ander abgestimmt werden. Es hat die anderen Bun-
   desministerien und die obersten Landesbehörden zu
   beteiligen.
      (2) Die Träger von Einrichtungen und Maßnahmen
   der Arbeits- und Berufsförderung Behinderter erteilen
   die für die Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen
   Auskünfte

   1. dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-

      nung, soweit sie Bundesbehörden sind oder der
      Aufsicht des Bundes unterstehen,
   2. der zuständigen obersten Landesbehörde, soweit

      sie Landesbehörden sind oder der Aufsicht eines
      Landes unterstehen oder in privatrechtlicher Form
      betrieben werden.
   Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
   und die zuständigen obersten Landesbehörden holen
20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997              719

    die für die Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen
    Auskünfte ein und machen sie einander zugänglich."

 4. § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    a) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
    b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

        ,,(3a) Leistungen für die Teilnahme an Maßnah-
       men in anerkannten Werkstätten für Behinderte im
       Sinne des Schwerbehindertengesetzes werden nur
       erbracht,
       1. im Eingangsverfahren bis zur Dauer von vier
          Wochen, um im Zweifelsfalle festzustellen, ob
          die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die
          Eingliederung des Behinderten in das Arbeits-
          leben ist, sowie welche Bereiche der Werkstatt
          und welche berufsfördernden und ergänzenden

          Maßnahmen zur Eingliederung für den Behin-
          derten in Betracht kommen,

       2. im Arbeitstrainingsbereich bis zur Dauer von

          zwei Jahren, wenn die Maßnahmen erforderlich

          sind, um die Leistungsfähigkeit oder Erwerbs-

          fähigkeit des Behinderten soweit wie möglich
          zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewin-
          nen und erwartet werden kann, daß der Be-
          hinderte nach Teilnahme an diesen Maßnahmen
          in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß
          wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im
          Sinne des § 54 des Schwerbehindertengesetzes
          zu erbringen. Über ein Jahr hinaus werden
          Leistungen nur erbracht, wenn die Leistungs-
          fähigkeit des Behinderten weiterentwickelt oder
          wiedergewonnen werden kann."

 5. In § 12 Nr. 2 werden die Wörter „zur Bundesanstalt für

    Arbeit" durch die Wörter „zur Arbeitsförderung"

    ersetzt.

 6. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
       ,,Ist der Behinderte im Anschluß an eine abge-
       schlossene berufsfördernde Maßnahme zur Reha-
       bilitation arbeitslos, so wird Übergangsgeld
       während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate
       weitergezahlt, wenn er sich beim Arbeitsamt
       arbeitslos gemeldet hat und einen Anspruch auf
       Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten
       nicht geltend machen kann; die Dauer von drei
       Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen,
       für die der Behinderte im Anschluß an die Maßnah-
       me einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend
       machen kann."
    b) In Satz 2 werden

       aa) in Nummer 1 die Zahl „68" durch die Zahl „67"
           und

       bb) in Nummer 2 die Zahl „63" durch die Zahl „60"

       ersetzt.

 7. § 42 wird aufgehoben.

 8. In§ 42a werden die Wörter,,§ 168 Abs. 1 Satz 2 des
    Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 26
    Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch"
    ersetzt.
BGBl. 1997, Seite 720 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 720
                       Artikel 78
             Schwerbehindertengesetz
                     (871-1)
  Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1421,
1550), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung
vom 20. November 1996 (BGBI. 1 S. 1804), wird wie folgt
geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
      ,,4. Teilnehmer an Arbeitsbeschaffungsmaßnah-
           men und Strukturanpassungsmaßnahmen nach

           dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,".
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „kurzzeitig im Sinne
      des § 102 des Arbeitsförderungsgesetzes beschäf-
      tigt werden" durch die Wörter „weniger als 18 Stun-
      den wöchentlich" ersetzt.

2. § 13 Abs. 6 wird aufgehoben.

3. § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:

      „1. die Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung
           und Arbeitsvermittlung Schwerbehinderter,
       2. die Beratung der' Arbeitgeber bei der Beset-
          zung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen mit
          Schwerbehinderten,".

   b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
      ,,4. im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnah-
           men und Strukturanpassungsmaßnahmen die
           besondere Förderung von Arbeitsplätzen für
           Schwerbehinderte,".

4. In § 34 Abs. 1 werden die Wörter ,,Arbeits- und Berufs-
   förderung Behinderter nach dem Arbeitsförderungs-
   gesetz" durch die Wörter „beruflichen Eingliederung
   Behinderter nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch"
   ersetzt.

5. In § 35 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 62 des
   Arbeitsförderungsgesetzes" durch die Wörter ,,§ Sa
   des Gesetzes Ober die Angleichung der Leistungen zur
   Rehabilitation" ersetzt.

                        Artikel 79
               Schwerbehinderten-
           Ausgleichsabgabeverordnung
                    (871-1-14)

  In § 3 Abs. 1 der Schwerbehinderten-Ausgleichsab-
gabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBI. 1 S. 484),
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1994
(BGBI. 1 S. 1792), werden die Wörter „des § 44 Abs. 2
Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes von Arbeitslosig-
keit unmittelbar bedrohten" durch die Wörter „der Vor-
schrift des Dritten Buches Sozialgesetzbuch von Arbeits-
losigkeit bedrohten" ersetzt.

                        Artikel SO
                    Rückkehr zum
           einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf den Artikeln 12, 13, 14, 15, 21, 25, 26, 33, 34, 35,
47, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 71, 76 und 79
beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen kön-
nen auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung in
Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung
geändert oder aufgehoben werden.

                     Vierter Teil
                 Schlußvorschriften

                         Artikel81

     Weitergeltung von Rechtsverordnungen
  Die auf Grund des Arbeitsförderungsgesetzes erlasse-
nen und weiterhin geltenden Rechtsverordnungen können

nach Maßgabe der in diesem Gesetz vorgesehenen
Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
geändert und aufgel:loben werden. Bis zur Aufhebung
durch eine Rechtsverordnung nach Artikel 1 § 370 Ab-
satz 2 bleiben die Sechzehnte Verordnung zur Durch-
führung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und
Arbeitslosenversicherung (Gewährung von Anpassungs-
beihilfen) vom 13. April 1962 (BGBI. 1S. 237) und die zwei-
undzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Geset-
zes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
(Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern) vom
11. Mai 1967 (BGBI. I S. 531) in Kraft.

                         Artikel82

             Aufhebung von Vorschriften
  (1) Es werden aufgehoben:
1. das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
   (BGBI. 1S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 30 des
   Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049),
   mit Ausnahme der §§ 221 und 244 und soweit in
   Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist;
2. die Gefangenen-Beitragsverordnung vom 14. März
   1977 (BGBI. 1S. 448);
3. die Verordnung über das Ruhen von Lohnersatz-
   leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz bei
   Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der
   Versorgungssysteme vom 22. Februar 1991 (BGBI. 1
   S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
   vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2353);
4. die Gesamtbeitragsverordnung vom 21. November
   1972 (BGBI. I S. 2145), zuletzt geändert durch Artikel 1
   der Verordnung vom 14. November 1995 (BGBI. 1
   s. 1518);

5. die Anwartschaftszeit-Verordnung vom 29. Januar
   1982 (BGBI. 1S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 6
   des Gesetzes vom 15. Oktober 1984 (BGBt I S. 1277);
6. die Vierzehnte Verordnung zur Durchführung des
   Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
   versicherung (Förderung der Arbeitsaufnahme im Land
   Berlin) vom 30. Januar 1962 (BGBI. 1S. 58);
BGBl. 1997, Seite 721 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 721
7. die auf Grund des Arbeitsförderungsgesetzes erlas-
   senen Anordnungen mit Ausnahme der Anordnungen
   nach Artikel 11 Nr. 3 (§ 53b Abs. 2), Nr. 4 (§ 54c Abs. 4)°
   und Nr. 6 (§ 55b Abs. 7); die Verordnung über die
   Förderungssätze für den Mehrkostenzuschuß der
   Produktiven Winterbauförderung (Förderungssätze-
   Verordnung) vom 16. Juli 1973 (BGBI. 1S. 841 ), zuletzt
   geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember
   1983 (BGBI. I S. 1661);

8. die Richtlinien des Verwaltungsrats der Bundes-

   anstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
   versicherung zu § 171 Absatz 2 des Gesetzes über
   Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom
   26. April 1957 (Amtliche Nachrichten der Bundes-
   anstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-
   sicherung 1957 S. 221);
9. die Richtlinien des Verwaltungsrats der Bundes-
   anstalt für Arbeitsvsrmittlung und Arbeitslosen-
   versicherung gemäß § 171 Abs. 1 des Gesetzes über
   Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom
   4. Juli 1958 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt
   für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
   1958 s. 359).

  (2) Die Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes über

1. das Konkursausfallgeld und mit Bezug auf das Kon-
   kursausfallgeld, hier §§ 141a bis 141n, § 145 Nr. 2,
   § 230 Abs. 1 Nr. 6 und 7, Abs. 2, § 231 Abs. 1 Nr. 3,
   § 249c Abs. 21,

2. die Konkursausfallgeld-Umlage, hier§§ 186b bis 186d
   und§242u,

sowie die Konkursausfallgeld-Kosten-Verordnung vom

16. März 1977 (BGBI. 1 S. 466), zuletzt geändert durch

Artikel 16 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995
(BGBI. 1 S. 1824), treten am 1. Januar 1999 außer
Kraft.

                         Artikel83

                       Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft,
soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes
bestimmt ist.

  (2) Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen
und Anordnungen sowie zur Genehmigung von Anord-
nungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkün-

dung dieses Gesetzes in Kraft.

   (3) Artikel 11, Artikel 39, Artikel 42, Artikel 63 - mit Aus-
nahme von Nummer 3 Buchstabe c, Doppelbuchstabe aa,
Nummer 5, Nummer 7 Buchstabe a, Nummern 10 und 11,
Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa, bb und
Buchstabe b, Nummern 13 und 14 - und Artikel 64 Nr. 1
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b,
Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe a und
Nummer 7 treten am ersten Tage des auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats in Kraft.
   (4) Artikel 12 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995
in Kraft.

  (5) Die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetz-

buch (Artikel 1) über

1. das Insolvenzgeld und mit Bezug auf das Insolvenz-
   geld, hier Artikel 1 § 3 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 4, § 116 Nr. 5,
   §§ 183 bis 189, §§ 208, 314, 316, 320 Abs. 2, § 321
   Nr. 1, 2 und 4, § 324 Abs. 3, § 327 Abs. 1 und 3, § 404
   Abs. 2 Nr. 1, 19 und 20, Abs. 3, § 430 Abs. 5,

2. die Umlage für das Insolvenzgeld und mit Bezug auf

   die Umlage für das Insolvenzgeld, hier Artikel 1 §§ 358

   bis 362, § 402 Abs. 1 Nr. 10

sowie Artikel 4 Nr. 7, Artikel 37 und Artikel 38 treten am
1. Januar 1999 in Kraft.
                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                                gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                                wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                   Berlin, den 24. März 1997
                                                Der Bundespräsident
                                                   Roman Herzog
                                                  Der Bundeskanzler
                                                   Dr. Helmut Kohl
                                               Der Bundesminister
                                          für Arbeit und Sozialordnung
                                                  Norbert Blüm
                                       Der Bundesminister der Finanzen
                                                Theo Waigel
                                      Der Bundesminister für Wirtschaft
                                              Günter Rexrodt
                                            Die Bundesministerin
                                 für Familie, Senioren, Frauen
                                                Claudia Nolte
und Jugend
BGBl. 1997, Seite 722 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 722
722                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1997

                                                                                               Te i I II

                                                                Nr.11, ausgegeben am 20. März 1997


      Tag                                                                                          Inhalt                                                                                        Seite

   12. 3. 97        Gesetz zu dem Protokoll vom 11. Dezember 1995 zur Änderung des Abkommens vom
                    31. Oktober 1975 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
                    der Volksrepublik China über den Zivilen Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . • . . • . . . . . . . . . . . . . • • • • • . . .                                          678
                          GESTA: XJ023


   12. 3. 97        Gesetz zu dem Abkommen vom 14. Juli 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
                    Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über den Luftverkehr • . . . . • . • . . . . .                                                                        681
                          FNA: neu: 96-12
                          GESTA: XJ011


   12. 3. 97        Gesetz zu der Änderung vom 18. Mai 1995 des Übereinkommens zur Gründung der Euro-
                    päischen Fernmeldesatellitenorganisation nEUTELSAT" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 695
                          GESTA: XK002


   25. 2. 97        Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 28 über einheitliche Bedingungen für die Geneh-
                    migung der Vorr!~htungen für Schallzeichen und der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Schallzeichen
                    (Verordnung zur Anderung der ECE-Regelung Nr. 28) . . . . . . . . . • • • • • • • • • • • • . • . . . . . . . . • • • • • • • . . . . •                                       697

   25. 2. 97        Verordnung zur Änderung der ECE-Regetung Nr. 90 über einheitliche Bedingungen für die Geneh-
                    migung von Ersatz-Bremsbelag-Einheiten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Verordnung zur
                    Änderung der ECE-Regelung Nr. 90) . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . • . . • . . . . . . . .                           698

   29. 1. 97         Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                                        700

   31. 1. 97         Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der
                     ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen . • . . . . . . . • . • • • . . . •                                                              702

      3. 2. 97      Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik
                    Deutschland und dem Innenminister sowie dem Justizminister der Niederlande über die polizeiliche
                    Zusammenarbeit im Grenzgebiet zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden                                                                                    702

      5. 2. 97       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der
                     grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung . . . . . . . • • . . . . • • . . . .                                                            706

      6. 2. 97       Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
                     Republik mit der Türkei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . • . • . . . . . . . . . . • . . . . . • . . .            706

      7. 2. 97       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere
                     Container . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . • . . • . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . .    707

      7. 2. 97      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung
                    jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . .                            707

      7. 2. 97       Bekanntmachung einer Berichtigung des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag . . . . . . . . . . .                                                                     708



Die Anderungen 1 und 2 der ECE-Regelung Nr. 28 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben.
         Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen
                                                     des Verlags übersandt.     ·


                 Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7,65 DM (5,60 DM zuzOglich 2,05 DM Versandkosten), bei Llefaung gegen Vorauerechnung 8,65 DM.
                         Preis des Anlagebandes: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Ueferung gegen Vorausrechnung 5,85 DM.
                                           Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betrAgt 7%.
                       Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 594. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c13ae21a0f57d607….