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Artikel 2 · BT-Drs. 17/1945 · S. 19

Zu Artikel 2 (Änderung des Arbeitnehmerüber-

Zu Artikel 2 (Änderung des Arbeitnehmerüber-
lassungsgesetzes)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des
§ 421t SGB III, mit der die Sonderregelungen beim Kurz-
arbeitergeld bis zum 31. März 2012 verlängert werden. Mit
der Verlängerung der Befristung der krisenbedingten
Sonderregelung in § 11 Absatz 4 Satz 3 um 15 Monate kann
konjunkturelles Kurzarbeitergeld nach § 169 ff. SGB III und
Saisonkurzarbeitergeld nach § 175 SGB III auch weiterhin
für Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer unter den Be-
dingungen gewährt werden, die für alle anderen Arbeitneh-
merinnen und Arbeitnehmer gelten. Damit wird auch für die
Verleihunternehmen die Möglichkeit erhalten, in der Wirt-
schaftskrise bei vorübergehenden Auftragseinbrüchen Leih-
arbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Arbeitsverhält-
nis zu halten.
Die von § 11 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 615 Satz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelte Risikoverteilung
zwischen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern
und ihrem Arbeitgeber (Verleiher) wird im Grundsatz nicht
verändert. Der Verleiher trägt weiterhin grundsätzlich das
Risiko, dass er seine Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeit-
nehmer überhaupt nicht oder teilweise nicht an Entleiher
verleihen kann. Die Vereinbarungen zur vollständigen oder
teilweisen Aufhebung des Rechts der Leiharbeitnehmerin-
nen oder Leiharbeitnehmer auf Vergütung sind nunmehr mit
einer Laufzeit bis längstens zum 31. März 2012 befristet
möglich.

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Herkunft

BT-Drs. 17/1945, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 70.334–71.795 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.36) +D1D2D3 · Prüfwert 834e0fcbd8b32014….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP