Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1996, S. 1246

BGBl. 1996 I S. 1246 · 43.684 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1996, Seite 1246 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1246
                                               Gesetz
                               zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie
                        Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien*)
                                                           Vom 7. August 1996

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                            Artikel 1
                             Gesetz
               über die Durchführung von
          Maßnahmen des Arbeitsschutzes

          zur Verbesserung der Sicherheit

            und des Gesundheitsschutzes
           der Beschäftigten bei der Arbeit
          (Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG)

                       Erster Abschnitt
                  Allgemeine Vorschriften

                                 §1

          Zielsetzung und Anwendungsbereich

  (1) Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesund-
heitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maß-
nahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbes-
sern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen.
  (2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Arbeitsschutz von
Hausangestellten in privaten Haushalten. Es gilt nicht für
den Arbeitsschutz von Beschäftigten auf Seeschiffen und
in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen,
soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.
  (3) Pflichten, die die Arbeitgeber zur Gewährleistung von
Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei
der Arbeit nach sonstigen Rechtsvorschriften haben, blei-
ben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für Pflichten und
Rechte der Beschäftigten. Unberührt bleiben Gesetze, die
andere Personen als Arbeitgeber zu Maßnahmen des
Arbeitsschutzes verpflichten.
   (4) Bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften
treten an die Stelle der Betriebs- oder Personalräte die
Mitarbeitervertretungen entsprechend dem kirchlichen
Recht.

                                 §2

                    Begriffsbestimmungen

 (1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses
Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender EG-Richtlinien:
   - Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durch-
     führung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des
     Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABI. EG Nr.
     L 183 S. 1) und

   - Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung
     der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesund-
     heitsschutzes von .Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis
     oder Leiharbeitsverhältnis (ABI. EG Nr. L 206 S. 19).

bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Ge-
staltung der Arbeit.
  (2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,

3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5

   Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen
   die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleich-
   gestellten,

4. Beamtinnen und Beamte,
5. Richterinnen und Richter,
6. Soldatinnen und Soldaten,
7. die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.

   (3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natür-

liche und juristische Personen und rechtsfähige Perso-
nengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäf-
tigen.
  (4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Geset-
zes sind Regelungen über Maßnahmen des Arbeits-
schutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen
und Unfallverhütungsvorschriften.
  (5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den
Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen.
Dienststellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungs-
stellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der
Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaf-
ten, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die
Gerichte des Bundes und der Länder sowie die entspre-
chenden Einrichtungen der Streitkräfte.

                   Zweiter Abschnitt
              Pflichten des Arbeitgebers

                           §3

           Grundpflichten des Arbeitgebers

  (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen
Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung
der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit
der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die
Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und
erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzu-
passen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit

und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
  (2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen

nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung
der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
BGBl. 1996, Seite 1247 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1247
1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die
   erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2. Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erfor-
   derlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in
   die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden
   und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten
   nachkommen können.
  (3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der
Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

                           §4

                Allgemeine Grundsätze

  Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeits-
schutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszu-
gehen:

1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für

   Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die

   verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten

   wird;

2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;

3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik,
   Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte
   arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksich-
   tigen;
4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik,
   Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen,

   soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den
   Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu
   anderen f\4aßnahmen;

6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige
   Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu
   erteilen;
8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifi~ch wir-
   kende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus
   biologischen Gründen zwingend geboten ist.

                            §5

         Beurteilung der Arbeitsbedingungen
  (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für
die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefähr-
dung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeits-
schutzes erforderlich sind.

  (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der
Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedin-
gungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer
Tätigkeit ausreichend.

  (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben
durch
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte
   und des Arbeitsplatzes,
2. physikalische, chemische und biologische Einwirkun-
   gen,

3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeits-
   mitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen,
   Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,

4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren,
   Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammen-
   wirken,
5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der
   Beschäftigten.

                             §6
                      Dokumentation

   (1) Der Arbeitgeber muß über die je nach Art der Tätig-
keiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen
Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefähr-
dungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen

des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung
ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist
es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefaßte
Angaben enthalten. Soweit in sonstigen Rechtsvorschrif-
ten nichts anderes bestimmt ist, gilt Satz 1 nicht für Arbeit-

geber mit zehn oder weniger Beschäftigten; die zustän-

dige Behörde kann, wenn besondere Gefährdungssitua-

tionen gegeben sind, anordnen, daß Unterlagen verfügbar

sein müssen.

  (2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftig-
ter getötet oder so verletzt wird, daß er stirbt oder für mehr
als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienst-
unfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen.

                             §7

              „ Übertragung von Aufgaben

   Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat
der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksich-
tigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die
Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgaben-
erfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnah-
men einzuhalten.

                             §8
        Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
  (1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem
Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der
Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutz-
bestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die
Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten
bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je
nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig
und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbun-
denen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der
Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhü-
tung dieser Gefahren abzustimmen.

  (2) Der Arbeitgeber muß sich je nach Art der Tätigkeit
vergewissern, daß die Beschäftigten anderer Arbeitgeber,
die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefah-
ren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer
Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen
erhalten haben.

                             §9
                   Besondere Gefahren

  (1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, damit
nur Beschäftigte Zugang zu besonders gefährlichen
Arbeitsbereichen haben, die zuvor geeignete Anweisun-
gen erhalten haben.
BGBl. 1996, Seite 1248 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1248
  (2) Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, daß alle
Beschäftigten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr

ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig
über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden
Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer
erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die
Sicherheit anderer Personen müssen die Beschäftigten
die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und
Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der
zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die
Kenntnisse der Beschäftigten und die vorhandenen tech-
nischen Mittel zu berücksichtigen. Den Beschäftigten dür-
fen aus ihrem Handeln keine Nachteile entstehen, es sei
denn, sie haben vorsätzlich oder grob fahrlässig ungeeig-
nete Maßnahmen getroffen.
 • (3) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die es
den Beschäftigten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr
ermöglichen, sich durch sofortiges Verfassen der Arbeits-
plätze In Sicherheit zu bringen. Den Beschäftigten dOrfen
hierdurch keine Nachteile entstehen. Hält die unmittelbare
erhebliche Gefahr an, darf der Arbeitgeber die Beschäftig-
ten nur in besonders begründeten Ausnahmefällen auffor-
dem, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. Gesetzliche
Pflichten der Beschäftigten zur Abwehr von Gefahren für
die öffentliche Sicherheit sowie die§§ 7 und 11 des Solda-

tengesetzes bleiben unberührt.

                           §10

       Erste HIHe und sonstige Notfallrnaßnahmen

  (1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der
Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der
Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten
Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftig-
ten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit ande-
rer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu
sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu
außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Berei-
chen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung,
der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.
  (2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu
benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämp-
fung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen.
Anzahl, Ausbildung und Ausr0stll'lQ der nach Satz 1
benannten Beschäftigten müssen in einem angemesse-
nen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den
bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der
Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Perso-
nalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte blei-
ben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genann-
ten Aufgaben auch selbst wahmehmen, wenn er über die
nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung ver-
fügt.

                           § 11

             Arbeitsmedlzinische Vorsorge

   Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren

Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechts-

vorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für
ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig
arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn,
auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und
der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem
Gesundheitsschaden zu rechnen.

                           §12

                     Unterweisung

   (1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicher-
heit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer
Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.
Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterun-
gen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgaben-
bereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unter-
weisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im
Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsm.ittel oder
einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der
Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die
Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforder-
lichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
  (2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht
zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die
Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation
und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitslei-
stung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen
Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.

                           §13

               Verantwortliche Personen

  (1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem
Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeit-
geber

1. sein gesetzlicher Vertreter,

2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen
   Person,
3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Perso-
   nenhandelsgesellschaft,

4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens
   oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der
   ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund die-
   ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach
   einer Unfallverhütungsvorschrift beauftragte Personen
   im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
  (2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige
Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende
Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung
wahrzunehmen.

                            §14
           Unterrichtung und Anhörung der
        Beschäftigten des öffentlichen Dienstes

  (1) Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sind vor
Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in ihren

Arbeitsbereichen über Gefahren für Sicherheit und
Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein kön-
nen, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur

Verhütung dieser Gefahren und die nach § 1O Abs. 2

getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

  (2) Soweit in Betrieben des öffentlichen Dienstes keine
Vertretung der Beschäftigten besteht, hat der Arbeitgeber
die Beschäftigten zu allen Maßnahmen zu hören, die Aus-
wirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Beschäftig-
ten haben können.
BGBl. 1996, Seite 1249 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1249
                    Dritter Abschnitt
                    Pflichten und
               Rechte der Beschäftigten

                           §15
              Pflichten der Beschäftigten
   (1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Mög-
lichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung
des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei
der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben
die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit
der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder
Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.

  (2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten
insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeits-
stoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie
Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestell-
te persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu
verwenden.

                           §16
          Besondere Unterstützungspflichten

  (1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem
zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte
unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und
Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen fest-
gestellten Defekt unverzüglich zu melden.

  (2) Die Beschäftigten haben gemeinsam mit dem
Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den
Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu
gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den
behördlichen Auflagen zu erfüllen. Unbeschadet ihrer
Pflicht nach Absatz 1 sollen die Beschäftigten von ihnen
festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und
Mängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft für
Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheits-
beauftragten nach§ 22 des Siebten Buches Sozialgesetz-
buch mitteilen.

                           §17

               Rechte der Beschäftigten
  (1) Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber
Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Für
Beamtinnen und Beamte des Bundes ist § 171 des Bun-
desbeamtengesetzes anzuwenden. § 60 des Beamten-
rechtsrahmengesetzes und entsprechendes Landesrecht
bleiben unberührt.
  (2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunk-
te der Auffassung, daß die vom Arbeitgeber getroffenen
Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen,
um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der
Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf
gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab,
können sich diese an die zuständige Behörde wenden.
Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile ent-
stehen. Die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Vorschrif-
ten sowie die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung
und des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Deut-
schen Bundestages bleiben unberührt.

                   Vierter Abschnitt
            Verordnungsermächtigungen

                           §18
             Verordnungsermächtigungen
   (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu-
schreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die
sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben
und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um
ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz erge-
ben, zu erfüllen. In diesen Rechtsverordnungen kann auch
bestimmt werden, daß bestimmte Vorschriften des Geset-
zes zum Schutz anderer als in § 2 Abs. 2 genannter Perso-
nen anzuwenden sind.

  (2) Durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann ins-
besondere bestimmt werden,
1. daß und wie zur Abwehr bestimmter Gefahren Dauer
   oder Lage der Beschäftigung oder die Zahl der
   Beschäftigten begrenzt werden muß,
2. daß der Einsatz bestimmter Arbeitsmittel oder -verfah-
   ren mit besonderen Gefahren für die Beschäftigten ver-
   boten ist oder der zuständigen Behörde angezeigt oder
   von ihr erlaubt sein muß oder besonders gefährdete
   Personen dabei nicht beschäftigt werden dürfen,

3. daß bestimmte, besonders gefährliche Betriebsan-
   lagen einschließlich der Arbeits- und Fertigungsverfah-
   ren vor Inbetriebnahme, in regelmäßigen Abständen
   oder auf behördliche Anordnung fachkundig geprüft
   werden müssen,

4. daß Beschäftigte, bevor sie eine bestimmte ge-
   fährdende Tätigkeit aufnehmen oder fortsetzen oder
   nachdem sie sie beendet haben, arbeitsmedizinisch zu
   untersuchen sind und welche besonderen Pflichten der
   Arzt dabei zu beachten hat.

                           §19
                    Rechtsakte

         der Europäischen Gemeinschaften
       und zwischenstaatliche Vereinbarungen

   Rechtsverordnungen nach § 18 können auch erlassen
werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten
des Rates oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften oder von Beschlüssen internationaler
Organisationen oder von zwischenstaatlichen Verein-
barungen, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen,
erforder1ich ist, insbesondere um Arbeitsschutzpflichten
für andere als in § 2 Abs. 3 genannte Personen zu regeln.

                           §20
        Regelungen für den öffentlichen Dienst

   (1) Für die Beamten der Länder, Gemeinden und sonsti-
gen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-
lichen Rechts regelt das Landesrecht, ob und inwieweit
die nach § 18 erlassenen Rechtsverordnungen gelten.
  (2) Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des
Bundes, insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei,
den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder
den Nachrichtendiensten, können das Bundeskanzleramt,
das Bundesministerium des Innern, das Bundesministe-
BGBl. 1996, Seite 1250 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1250
rium für Verkehr, das Bundesministerium der Verteidigung
oder das Bundesministerium der Finanzen, soweit sie
hierfür jeweils zuständig sind, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß Vor-
schriften dieses Gesetzes ganz oder zum Teil nicht anzu-
wenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend
erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wie-
derherstellung der öffentlichen Sicherheit. Rechtsverord-
nungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit· dem
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und,
soweit nicht das Bundesministerium des Innern selbst
ermächtigt ist, im Einvernehmen mit diesem Ministerium
erlassen. In den Rechtsverordnungen ist gleichzeitig fest-
zulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz
bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele dieses
Gesetzes auf andere Weise gewährleistet werden. Für
Tätigkeiten im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden
und sonstigen landesunmittelbaren Körperschaften, An-
stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können
den Sätzen 1 und 3 entsprechende Regelungen durch
Landesrecht getroffen werden.

                   Fünfter Abschnitt

                  Schlußvorschriften

                           §21
     Zuständige Behörden; Zusammenwirken mit
   den Trigem der gesetzlichen Unfallversicherung

  (1) Die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem
Gesetz ist staatliche Aufgabe. Die zuständigen Behörden
haben die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu
überwachen und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer
Pflichten zu beraten.
   (2) Die Aufgaben und Befugnisse der Träger der gesetz-
lichen Unfallversicherung richten sich, soweit nichts ande-
res bestimmt ist, nach den Vorschriften des Sozialgesetz-
buchs. Soweit die Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
rung nach dem Sozialgesetzbuch im Rahmen ihres
Präventionsauftrags auch Aufgaben zur Gewährleistung
von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten
wahrnehmen, werden sie ausschließlich im Rahmen ihrer
autonomen Befugnisse tätig.
  (3) Die zuständigen Landesbehörden und die Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung wirken bei der Über-
wachung eng zusammen und fördern den Erfahrungsaus-
tausch. Sie unterrichten sich gegenseitig über durchge-
führte Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche
Ergebnisse.

   (4) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Lan-

desbehörde kann mit Trägern der gesetzlichen Unfallver-

sicherung vereinbaren, daß diese in näher zu bestimmen-

den Tätigkeitsbereichen die Einhaltung dieses Gesetzes,

bestimmter Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf

Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

überwachen. In der Vereinbarung sind Art und Umfang der

Überwachung sowie die Zusammenarbeit mit den staat-

lichen Arbeitsschutzbehörden festzulegen.

  (5) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, ist
zuständige Behörde für die Durchführung dieses Geset-
zes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverord-
nungen in den Betrieben und Verwaltungen des Bundes

die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministe-
rium des Innern. Im Auftrag der Zentralstelle handelt,
soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bundesaus-
führungsbehörde für Unfallversicherung, die insoweit der
Aufsicht des Bundesministeriums des Innern unterliegt. Im ·
öffentlichen Dienst im Geschäftsbereich des Bundes-
ministeriums für Verkehr führen die Ausführungsbehörde
für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Ver-
kehr und die Eisenbahn-Unfallkasse, soweit diese Träger
der Unfallversicherung ist, dieses Gesetz durch. Für
Betriebe und Verwaltungen in den Geschäftsbereichen
des Bundesministeriums der Verteidigung und des Aus-
wärtigen Amtes hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen
und für die Nachrichtendienste des Bundes führen das
jeweilige Bundesministerium oder das Bundeskanzleramt,
soweit sie jeweils zuständig sind, oder die von ihnen
jeweils bestimmte Stelle dieses Gesetz durch. Im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und
Telekommunikation führt die Unfallkasse Post und Tele-
kom dieses Gesetz durch. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für
Betriebe und Verwaltungen, die zur Bundesverwaltung
gehören, für die aber eine Berufsgenossenschaft Träger
der Unfallversicherung ist. Die zuständigen Bundes-
ministerien können mit den Berufsgenossenschaften für
diese Betriebe und Verwaltungen vereinbaren, daß das

Gesetz von den Berufsgenossenschaften durchgeführt
wird; Aufwendungen werden nicht erstattet.

                           §22

        Befugnisse der zustindigen Behörden
   (1) Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder
von den verantwortlichen Personen die zur Durchführung
ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und
die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verfan-
gen. Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf
solche Fragen oder die Vortage derjenigen Unterlagen ver-
weigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder
einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-
nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfol-
gung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus-
setzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist darauf
hinzuweisen.
   (2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen
sind befugt, zu den Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebs-
stätten, Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, zu
besichtigen und zu prüfen sowie in die geschäftlichen
Unterlagen der auskunftspflichtigen Person Einsicht zu
nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-
lich ist. Außerdem sind sie befugt, Betriebsanlagen,
Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu
prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersu-
chen, Messungen vorzunehmen und insbesondere

arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und

zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall,

eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall

zurückzuführen ist. Sie sind berechtigt, die Begleitung

durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Per-

son zu verfangen. Der Arbeitgeber oder die verantwort-

lichen Personen haben die mit der Überwachung beauf-

tragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse

nach den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen. Außerhalb der in
Satz 1 genannten Zeiten, oder wenn die Arbeitsstätte sich
in einer Wohnung befindet, dürfen die mit der Über-
wachung beauftragten Personen ohne Einverständnis des
Arbeitgebers die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2
BGBl. 1996, Seite 1251 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1251
----- ---- - - - - - -

                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43,

         nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
         Sicherheit oder Ordnung treffen. Die auskunftspflichtige
         Person hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2 und 5 zu
         dulden. Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend, wenn
         nicht feststeht, ob in der Arbeitsstätte Personen beschäf-
         tigt werden, jedoch Tatsachen gegeben sind, die diese
         Annahme rechtfertigen. Das Grundrecht der Unverletz-
         lichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
         insoweit eingeschränkt.

           (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,

         1. welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verant-
            wortlichen Personen oder die Beschäftigten zur Erfül-
            lung der Pflichten zu treffen haben, die sich aus diesem

            Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen

            Rechtsverordnungen ergeben,
         2. welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verant-

            wortlichen Personen zur Abwendung einer besonderen

            Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu
            treffen haben.

         Die zuständige Behörde hat, wenn nicht Gefahr im Verzug
         ist, zur Ausführung der Anordnung eine angemessene
         Frist zu setzen. Wird eine Anordnung nach Satz 1 nicht

ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996                   1251

      (2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen
   dürfen die ihnen bei ihrer Überwachungstätigkeit zur
   Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsgeheim-
   nisse nur in den gesetzlich geregelten Fällen oder zur Ver-
   folgung von Gesetzwidrigkeiten oder zur Erfüllung von
   gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Versi-
   cherten dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
   oder zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen
   Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und
   Betriebsgeheimnissen um Informationen über die Umwelt

   im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, rich-
   tet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem
   Umweltinformationsgesetz.

     (3) Ergeben sich im Einzelfall für die zuständigen Behör-

   den konkrete Anhaltspunkte für

   1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen
      Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis nach

      § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes,

   2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber
      einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach

      § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,
   3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der
         innerhalb einer gesetzten Frist oder eine für sofort vollzieh-      Schwarzarbeit,
         bar erklärte Anordnung nicht sofort ausgeführt, kann die

         zuständige Behörde die von der Anordnung betroffene

         Arbeit oder die Verwendung oder den Betrieb der von der
         Anordnung betroffenen Arbeitsmittel untersagen. Maß-
         nahmen der zuständigen Behörde im Bereich des öffent-
         lichen Dienstes, die den Dienstbetrieb wesentlich beein-
         trächtigen, sollen im Einvernehmen mit der obersten Bun-
         des- oder Landesbehörde oder dem Hauptverwaltungs-
         beamten der Gemeinde getroffen werden.

                                     §23

                  Betriebliche Daten; Zusammenarbeit
                  mit anderen Behörden; Jahresbericht

           (1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde zu
         einem von ihr bestimmten Zeitpunkt Mitteilungen über
         1. die Zahl der Beschäftigten und derer, an die er Heimar-
            beit vergibt, aufgegliedert nach Geschlecht, Alter und
            Staatsangehörigkeit,
         2. den Namen oder die Bezeichnung und Anschrift des
            Betriebs, in dem er sie beschäftigt,

         3. seinen Namen, seine Firma und seine Anschrift sowie

         4. den Wirtschaftszweig, dem sein Betrieb angehört,
         zu machen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
         ordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
         Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß die
         Stellen der Bundesverwaltung, denen der Arbeitgeber die
         in Satz 1 genannten Mitteilungen bereits auf Grund einer
         Rechtsvorschrift mitgeteilt hat, diese Angaben an die für
         die Behörden nach Satz 1 zuständigen obersten Landes-

         behörden als Schreiben-oder auf maschinell verwertbaren
         Datenträgern oder durch Datenübertragung weiterzuleiten
         haben. In der Rechtsverordnung können das Nähere über
         die Form der weiterzuleitenden Angaben sowie die Frist

         für die Weiterleitung bestimmt werden. Die weitergeleite-
         ten Angaben dürfen nur zur Erfüllung der in der Zuständig-
         keit der Behörden nach § 21 Abs. 1 liegenden Arbeits-
         schutzaufgaben verwendet sowie in Datenverarbeitungs-
         systemen gespeichert oder verarbeitet werden.

4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsge-

   setz,

5. Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten
   Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur
   Zahlung von Beiträgen, soweit sie im Zusammenhang
   mit den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Ver-
   stößen stehen,

6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,
7. Verstöße gegen die Steuergesetze,

unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der
Verstöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behör-
den sowie die Behörden nach§ 63 des Ausländergeset-
zes. In den Fällen des Satzes 1 arbeiten die zuständigen
Behörden insbesondere mit der Bundesanstalt für Arbeit,
den Krankenkassen als Einzugsstellen für die Sozialver-
sicherungsbeiträge, den Trägern der gesetzlichen Unfall-
versicherung, den nach Landesrecht für die Verfolgung
und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden
und den Finanzbehörden zusammen.

   (4) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben
über die Überwachungstätigkeit der ihnen unterstellten
Behörden einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Der Jah-
resbericht umfaßt auch Angaben zur Erfüllung von Unter-
richtungspflichten aus internationalen übereinkommen
oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften,
soweit sie den Arbeitsschutz betreffen.

                           §24

                Ermächtigung zum Erlaß von
           allgemeinen Verwaltungsvorschriften

  Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Ver-
waltungsvorschriften erlassen
1. zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund
   dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
BGBl. 1996, Seite 1252 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1252
  soweit die Bundesregierung zu ihrem Erlaß ermächtigt
  ist,

2. über die Gestaltung der Jahresberichte nach § 23
   Abs. 4und
3. über die Angaben, die die zuständigen obersten Lan-
   desbehörden dem Bundesministerium für Arbeit und
   Sozialordnung für den Unfallverhütungsbericht nach
   § 25 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bis
   zu einem bestimmten Zeitpunkt mitzuteilen haben.

Verwaltungsvorschriften, die Bereiche des öffentlichen
Dienstes einbeziehen, werden im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern erlassen.

                           §25

                  Bußgeldvorschriften

  (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig

1. einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19
   zuwid!rhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
   bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2. a) als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person
       einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3
       oder
   b) als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung
      nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
   zuwiderhandelt.
  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

                           §26

                     Strafvorschriften
  Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete
   Handlung beharrlich wiederholt oder

2. durch eine in§ 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a

   bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder
   Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.

                         Artikel2
               Änderung des Gesetzes

    über Betriebslrzte, Sicherheitsingenieure
   und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
   Das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure
und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. De-
zember 1973 (BGBI. 1 S. 1885), geändert durch § 70 des
Gesetzes vom 12. April 1976 (BGBI. 1 S. 965), wird wie
folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

   "Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrich-
   ten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäf-
   tigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird folgender Buch-
      stabe angefügt:
      n9) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,".
   b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 8 Abs~ 1 Satz 2"
      durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden in Nummer 2 am Ende das Wort
      "und" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 der
      Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
      mer angefügt:
      ,,4. die Kenntnisse und die Schulung des Arbeit-
           gebers oder der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3
           des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen

           Personen in Fragen des Arbeitsschutzes."
   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      ,,Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unter-
      richten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag
      beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung über1assen
      sind."

4. Dem§ 6 Satz 2 Nr. 1 wird folgender Buchstabe ange-
   fügt:
   ,,e) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,".

5. In § 8 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
   ,,Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertra-
   genen Aufgaben nicht benachteiligt werden."

6. Dem § 10 wird folgender Satz angefügt:

   ,,Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeits-
   sicherheit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit
   den anderen im Betrieb für Angelegenheiten der tech-
   nischen Sicherheit, des Gesundheits- und des Um-
   weltschutzes beauftragten Personen zusammen."

7. § 11 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
   "Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts
   anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben
   mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeits-

   schutzausschuß zu bilden."

                         Artikel3
                  Änderung des
           Bebiebsverfassungsgesetzes

   § 81 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBI.
19891 S. 1, 902), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3210) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Gefahren"
   die Wörter „und die nach § 10 Abs. 2 des Arbeits-
   schutzgesetzes getroffenen Maßnahmen" eingefügt.

2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:

    ,,(3) In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht,
   hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu allen Maßnah-
BGBl. 1996, Seite 1253 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1253
   men zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und
   Gesundheit der Arbeitnehmer haben können."

3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

                        Artikel4
          Änderung der Gewerbeordnung

  Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1S. 425), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November
1994 (BGBI. 1S. 3475), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 120a, 139b Abs. 5a, die §§ 1399, 139h und

   139m werden aufgehoben.

2. In§ 120d Abs. 1 Satz 1 sowie in§ 120e Abs. 1 Satz 1
   und Abs. 4 werden jeweils die Wörter „den §§ 120a und
   120b" ersetzt durch die Angabe ,,§ 120b".

3. § 139b wird wie folgt geändert:

   a} In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils die
      Angabe „ 120a," gestrichen.
   b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und § 1399
      Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1" und die Wörter „und des
      § 139h Abs. 3" gestrichen.

4. § 147 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden in Nummer 1 die Wörter „oder
      § 139g Abs. 1" und in Nummer 2 die Wörter „oder
      § 139h" gestrichen.
   b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „oder entgegen
      § 139g Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 139b
      Abs. 5" gestrichen.

5. § 154 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Angabe „ 139m" ersetzt durch
      die Angabe „ 139i".
   b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§§ 120a bis 139aa"
      ersetzt durch die Angabe,,§§ 120b bis 139aa".

                        Artikel 5

                 Änderung des
       Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

   Artikel 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995
(BGBI. 1 S. 158), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. Juli 1995 (BGBI. 1S. 946) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort
      „Art" die Wörter „und besondere Merkmale" und
      nach dem Wort „Tätigkeit" ein Komma und die Wör-

      ter „dafür erforderliche Qualifikationen" eingefügt.

   b) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:
      ,,Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitneh-
      mer vor Beginn der Beschäftigung und bei Verände-
      rungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für
      Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit
      ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen
      und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren
      zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeit-
      nehmer zusätzlich über die Notwendigkeit beson-
      derer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten
      oder einer besonderen ärztlichen Überwachung
      sowie über erhöhte besondere Gefahren des
      Arbeitsplatzes zu unterrichten."

2. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Der Entleiher hat in der Urkunde zu erklären, welche
   besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer
   vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Quali-
   fikation dafür erforderlich ist."

                        Artikel&
                      Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Regelung in Satz 2
am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 § 6 Abs. 1
tritt am 21. August 1997 in Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                    Berlin, den 7. August 1996
                                                Der Bundespräsident
                                                   Roman Herzog
                                     Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
                                                     Kinkel
                                                Der Bundesminister
                                           für Arbeit und Sozialordnung
                                                   Norbert Blüm
                                       Für den Bundesminister des Innern
                                        Der Bundesminister der
                                                 Theo Waigel
Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1996 I S. 1246. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 323e8fad6c821c4a….