Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AÜG§ 4 Rücknahme
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/4#abs-1 (1) Eine rechtswidrige Erlaubnis kann mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/4#abs-2 (2) Die Erlaubnisbehörde hat dem Verleiher auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, daß er auf den Bestand der Erlaubnis vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Verleiher nicht berufen, wenn er
Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Verleiher an dem Bestand der Erlaubnis hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Erlaubnisbehörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Erlaubnisbehörde den Verleiher auf sie hingewiesen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/4#abs-3 (3) Die Rücknahme ist nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Erlaubnisbehörde von den Tatsachen Kenntnis erhalten hat, die die Rücknahme der Erlaubnis rechtfertigen.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 4 AÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Frankfurt am Main, 01.09.2022 – S 15 AL 168/22 ERZitiert von 2
- BAG, 12.07.2016 – 9 AZR 51/15Werkvertrag - verdeckte ArbeitnehmerüberlassungZitiert von 31
- LAG Baden-Württemberg, 18.06.2015 – 6 Sa 52/14Zitiert von 1
- EuGH, 18.06.2015 – C-586/13Zitiert von 23
- LAG Baden-Württemberg, 07.05.2015 – 6 Sa 78/14Zitiert von 3
- EuGH, 15.01.2015 – C-586/13
Zuletzt entschieden
- LSG Schleswig, 05.09.2024 – L 3 AL 95/24 B ERZitiert von 4
- BAG, 12.07.2016 – 9 AZR 352/15Werkvertrag - verdeckte ArbeitnehmerüberlassungZitiert von 73
- BAG, 12.07.2016 – 9 AZR 359/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 AÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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24.03.1997 Ausfertigung
§ 4 geändert und umnummeriert und eingefügt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I 594)
BGBl. 1997 I S. 594
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.