Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AÜG§ 4 Rücknahme
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/4#abs-1 (1) Eine rechtswidrige Erlaubnis kann mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/4#abs-2 (2) Die Erlaubnisbehörde hat dem Verleiher auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, daß er auf den Bestand der Erlaubnis vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Verleiher nicht berufen, wenn er
Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Verleiher an dem Bestand der Erlaubnis hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Erlaubnisbehörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Erlaubnisbehörde den Verleiher auf sie hingewiesen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/4#abs-3 (3) Die Rücknahme ist nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Erlaubnisbehörde von den Tatsachen Kenntnis erhalten hat, die die Rücknahme der Erlaubnis rechtfertigen.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 4 AÜG →
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Nach Gewicht
- SG Frankfurt am Main, 01.09.2022 – S 15 AL 168/22 ERZitiert von 1
- BAG, 12.07.2016 – 9 AZR 51/15Werkvertrag - verdeckte ArbeitnehmerüberlassungZitiert von 29
- LAG Baden-Württemberg, 18.06.2015 – 6 Sa 52/14Zitiert von 1
- EuGH, 18.06.2015 – C-586/13Zitiert von 4
- LAG Baden-Württemberg, 07.05.2015 – 6 Sa 78/14Zitiert von 3
- EuGH, 15.01.2015 – C-586/13
Zuletzt entschieden
- LSG Schleswig, 05.09.2024 – L 3 AL 95/24 B ERZitiert von 4
- BAG, 12.07.2016 – 9 AZR 352/15Werkvertrag - verdeckte ArbeitnehmerüberlassungZitiert von 54
- BAG, 12.07.2016 – 9 AZR 359/15
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