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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 1417

BGBl. 2010 I S. 1417 · 22.323 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 1417 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1417
                                           Gesetz
                    für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt
                               (Beschäftigungschancengesetz)
                                               Vom 24. Oktober 2010

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
                    Änderung des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1
des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Zweiten
        Kapitels wird wie folgt gefasst:

                       „Zweiter Abschnitt
          Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“.

     b) In der Angabe zu § 345b werden die Wörter
        „freiwilliger Weiterversicherung“ durch die Wör-
        ter „einem Versicherungspflichtverhältnis auf
        Antrag“ ersetzt.
     c) In der Angabe zu § 349a werden die Wörter
        „freiwilliger Weiterversicherung“ durch die Wör-
        ter „einem Versicherungspflichtverhältnis auf
        Antrag“ ersetzt.
     d) Nach der Angabe zu § 421t wird folgende An-
        gabe eingefügt:

        „§ 421u    Versicherungsfreiheit von Bürgerar-
                   beit“.

     e) Nach der Angabe § 434v wird folgende Angabe

        eingefügt:
        „§ 434w Beschäftigungschancengesetz“.

 2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „seine“
    durch das Wort „ihre“ ersetzt.

 3. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Zwei-

    ten Kapitels wird wie folgt gefasst:

                     „Zweiter Abschnitt

         Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“.
 4. § 28a wird wie folgt gefasst:

                      „§ 28a

    Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
   (1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf An-
trag können Personen begründen, die
1. als Pflegeperson einen der Pflegestufe I bis III
   im Sinne des Elften Buches zugeordneten An-
   gehörigen, der Leistungen aus der sozialen
   Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder
   Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder
   gleichartige Leistungen nach anderen Vorschrif-
   ten bezieht, wenigstens 14 Stunden wöchent-

   lich pflegen,

2. eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang
   von mindestens 15 Stunden wöchentlich auf-
   nehmen und ausüben oder

3. eine Beschäftigung mit einem Umfang von min-
   destens 15 Stunden wöchentlich in einem
   Staat, in dem die Verordnung (EWG) Nr.
   1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur An-
   wendung der Systeme der sozialen Sicherheit
   auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie
   deren Familienangehörige, die innerhalb der
   Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149
   vom 5.7.1971, S. 2) – in der jeweils geltenden
   Fassung – nicht anzuwenden ist, aufnehmen
   und ausüben.

Gelegentliche Abweichungen von der in den Num-
mern 1 bis 3 genannten wöchentlichen Mindest-
stundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie

von geringer Dauer sind.

   (2) Voraussetzung für die Versicherungspflicht
ist, dass der Antragsteller

1. innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme
   der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens

   zwölf Monate in einem Versicherungspflichtver-

   hältnis gestanden hat,

2. eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch
   unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder
   Beschäftigung bezogen hat oder
BGBl. 2010, Seite 1418 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1418
   3. eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geför-
      derte Beschäftigung, die ein Versicherungs-
      pflichtverhältnis nach den Vorschriften des Ers-
      ten Abschnitts oder den Bezug einer laufenden
      Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unter-
      brochen hat, unmittelbar vor Aufnahme der
      Tätigkeit oder Beschäftigung ausgeübt hat

   und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch
   versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine geringfügige

   Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die Ver-
   sicherungspflicht nicht aus. Die Begründung eines
   Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach
   Absatz 1 Nummer 2 ist ausgeschlossen, wenn der
   Antragsteller bereits versicherungspflichtig nach
   Absatz 1 Nummer 2 war, die zu dieser Versiche-
   rungspflicht führende Tätigkeit zweimal unterbro-
   chen hat und in den Unterbrechungszeiten einen
   Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht
   hat.

      (3) Der Antrag muss spätestens innerhalb von
   drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder
   Beschäftigung, die zur Begründung eines Ver-
   sicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berech-

   tigt, gestellt werden. Nach einer Pflegezeit im

   Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitge-
   setzes muss der Antrag abweichend von Satz 1
   innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der
   Pflegezeit gestellt werden. Das Versicherungs-
   pflichtverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem erst-
   mals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2
   erfüllt sind; im Falle einer vorangegangenen Pfle-
   gezeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeit-
   gesetzes jedoch frühestens mit dem Ende dieser
   Pflegezeit.

      (4) Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 ruht,
   wenn während der Versicherungspflicht nach Ab-
   satz 1 eine weitere Versicherungspflicht (§§ 25, 26)
   oder Versicherungsfreiheit nach § 27 eintritt. Eine
   geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) führt
   nicht zum Ruhen der Versicherungspflicht nach
   Absatz 1.

       (5) Das Versicherungspflichtverhältnis endet,
   1. wenn der Versicherte eine Entgeltersatzleistung
      nach § 116 Nummer 1 bis 3 bezieht,

   2. mit Ablauf des Tages, an dem die Vorausset-
      zungen nach Absatz 1 letztmals erfüllt waren,
   3. wenn der Versicherte mit der Beitragszahlung
      länger als drei Monate in Verzug ist, mit Ablauf
      des Tages, für den letztmals Beiträge gezahlt
      wurden,

   4. in den Fällen des § 28,

   5. durch Kündigung des Versicherten; die Kündi-
      gung ist erstmals nach Ablauf von fünf Jahren
      zulässig; die Kündigungsfrist beträgt drei Mo-
      nate zum Ende eines Kalendermonats.“

5. In § 38 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach
   dem Wort „Arbeitslosigkeit“ die Wörter „oder
   Transferkurzarbeitergeld“ eingefügt.
6. In § 43 Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „es“
   durch das Wort „sie“ ersetzt.

 7. In § 86 Absatz 3 werden die Wörter „den Absät-
    zen 1 bis 3“ durch die Wörter „den Absät-
    zen 1 und 2“ ersetzt.
 8. In § 144 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort
    „arbeitssuchend“ durch das Wort „arbeitsuchend“
    ersetzt.

 9. In § 189a Absatz 2 wird die Angabe „§ 32b Abs. 4“
    durch die Angabe „§ 32b Absatz 3“ ersetzt.

10. § 216a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1
           vorangestellt:

           „1. sich die Betriebsparteien im Vorfeld der
               Entscheidung über die Einführung von
               Transfermaßnahmen, insbesondere im
               Rahmen ihrer Verhandlungen über einen
               die Integration der Arbeitnehmer för-
               dernden Interessenausgleich oder So-
               zialplan nach § 112 des Betriebsverfas-
               sungsgesetzes, durch die Agentur für
               Arbeit beraten lassen,“.

       bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die

           Nummern 2 bis 5.

    b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „aufzuwen-
       denden“ durch die Wörter „erforderlichen und
       angemessenen“ ersetzt.
    c) Absatz 4 wird aufgehoben.

    d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
11. § 216b wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
           Komma ersetzt.

       bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
           eingefügt:
           „4. sich die Betriebsparteien im Vorfeld der
               Entscheidung über die Inanspruch-
               nahme von Transferkurzarbeitergeld,
               insbesondere im Rahmen ihrer Ver-
               handlungen über einen die Integration
               der Arbeitnehmer fördernden Interes-
               senausgleich oder Sozialplan nach
               § 112 des Betriebsverfassungsgeset-
               zes, durch die Agentur für Arbeit bera-
               ten lassen und“.
       cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch
           das Wort „werden,“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2 wird der abschließende Punkt
           durch ein Komma ersetzt.
       cc) Folgende Nummern 3 und 4 werden ange-
           fügt:

           „3. die Organisation und Mittelausstattung
               der betriebsorganisatorisch eigenstän-
               digen Einheit den angestrebten Integra-
               tionserfolg erwarten lassen und
           4. ein System zur Sicherung der Qualität
              angewendet wird.“
BGBl. 2010, Seite 1419 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1419
c) Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt ge-
   fasst:

  „4. sich vor der Überleitung in die betriebsorga-
      nisatorisch eigenständige Einheit aus An-
      lass der Betriebsänderung bei der Agentur
      für Arbeit arbeitsuchend meldet und an ei-
      ner arbeitsmarktlich zweckmäßigen Maß-
      nahme zur Feststellung der Eingliederungs-
      aussichten teilgenommen hat; können in
      berechtigten Ausnahmefällen trotz Mithilfe
      der Agentur für Arbeit die notwendigen
      Feststellungsmaßnahmen nicht rechtzeitig
      durchgeführt werden, sind diese im unmit-
      telbaren Anschluss an die Überleitung in-
      nerhalb eines Monats nachzuholen.“

d) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.

e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
      „(6) Während des Bezugs von Transferkurz-
  arbeitergeld hat der Arbeitgeber den geförder-
  ten Arbeitnehmern Vermittlungsvorschläge zu
  unterbreiten. Stellt der Arbeitgeber oder die
  Agentur für Arbeit fest, dass Arbeitnehmer Qua-
  lifizierungsdefizite aufweisen, soll der Arbeitge-
  ber geeignete Maßnahmen zur Verbesserung
  der Eingliederungsaussichten anbieten. Als ge-
  eignet gelten insbesondere

  1. Maßnahmen, bei denen für die Qualifizie-
     rungsmaßnahme und den Bildungsträger
     die erforderlichen Zulassungen nach den

     §§ 84 und 85 in Verbindung mit der Anerken-
     nungs- und Zulassungsverordnung Weiter-
     bildung durch eine fachkundige Stelle vorlie-
     gen, oder

  2. eine zeitlich begrenzte, längstens sechs Mo-
     nate dauernde Beschäftigung zum Zwecke
     der Qualifizierung bei einem anderen Arbeit-
     geber.
  Bei der Festlegung von Maßnahmen nach
  Satz 3 Nummer 1 und 2 ist die Agentur für Ar-
  beit zu beteiligen. Nimmt der Arbeitnehmer
  während seiner Beschäftigung in einer
  betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit
  an einer Qualifizierungsmaßnahme teil, die das
  Ziel der anschließenden Beschäftigung bei ei-
  nem anderen Arbeitgeber hat, steht bei Nicht-
  erreichung dieses Zieles die Rückkehr des Ar-
  beitnehmers in den bisherigen Betrieb seinem
  Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nicht
  entgegen.“
f) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

     „(9) Der Arbeitgeber übermittelt der Agentur
  für Arbeit monatlich mit dem Antrag auf Trans-
  ferkurzarbeitergeld die Namen und die Sozial-
  versicherungsnummern der Bezieher von
  Transferkurzarbeitergeld, die bisherige Dauer
  des Transferkurzarbeitergeldbezugs, Daten
  über die Altersstruktur sowie die Abgänge in Er-
  werbstätigkeit. Mit der ersten Übermittlung sind

  zusätzlich Daten über die Struktur der betriebs-

  organisatorisch eigenständigen Einheit sowie
  die Größe und die Betriebsnummer des perso-
  nalabgebenden Betriebs mitzuteilen.“

12. In § 296 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Arbeits-
    suchender“ durch das Wort „Arbeitsuchender“ er-
    setzt.

13. In § 297 Nummer 1 wird das Wort „Arbeitssuchen-
    der“ durch das Wort „Arbeitsuchender“ ersetzt.
14. § 345b wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift werden die Wörter „freiwilli-
       ger Weiterversicherung“ durch die Wörter „ei-
       nem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“
       ersetzt.
    b) Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In   Nummer      1    wird    die    Angabe
           „§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter
           „§ 28a Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2 werden die Wörter
           „§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3“ durch
           die Wörter „§ 28a Absatz 1 Nummer 2 und 3“
           ersetzt und die Wörter „von 25 Prozent“ ge-
           strichen.
    c) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

       „Abweichend von Satz 1 Nummer 2 gilt in Fäl-
       len des § 28a Absatz 1 Nummer 2 bis zum Ab-
       lauf von einem Kalenderjahr nach dem Jahr der
       Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als bei-
       tragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in
       Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugs-
       größe.“

15. § 349a wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift werden die Wörter „freiwilli-
       ger Weiterversicherung“ durch die Wörter „ei-
       nem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“
       ersetzt.

    b) Folgender Satz wird angefügt:
       „§ 24 des Vierten Buches findet keine Anwen-
       dung.“
16. In § 352a werden nach den Wörtern „zum Antrags-
    verfahren,“ die Wörter „zur Kündigung,“ eingefügt
    und die Wörter „freiwilliger Weiterversicherung“
    durch die Wörter „einem Versicherungspflichtver-
    hältnis auf Antrag (§ 28a)“ ersetzt.

16a. § 373 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort
       „fünf“ ersetzt.

    b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Für die Gruppe der öffentlichen Körperschaf-
       ten können die Mitglieder des Verwaltungsra-
       tes, die auf Vorschlag der Bundesregierung,
       und die Mitglieder des Verwaltungsrates, die
       auf Vorschlag des Bundesrates in den Verwal-
       tungsrat berufen worden sind, jeweils zwei und
       das Mitglied, das auf Vorschlag der kommuna-
       len Spitzenverbände in den Verwaltungsrat be-
       rufen worden ist, einen Stellvertreter benen-
       nen.“

17. In § 417 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe „2010“

    durch die Angabe „2011“ ersetzt.

18. In § 421f Absatz 5 wird die Angabe „2010“ durch
    die Angabe „2011“ ersetzt.
BGBl. 2010, Seite 1420 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1420
18a. § 421g wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zwei Mo-
       nate“ durch die Wörter „sechs Wochen“ ersetzt.

    b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „2010“
       durch die Angabe „2011“ ersetzt.
19. § 421j Absatz 7 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird die Angabe „2011“ durch die An-
       gabe „2012“ ersetzt.
    b) In Satz 2 wird die Angabe „2012“ durch die An-
       gabe „2013“ ersetzt.

20. In § 421q wird die Angabe „2010“ durch die An-
    gabe „2013“ ersetzt.
21. Dem § 421r Absatz 11 wird folgender Satz ange-
    fügt:
    „Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des
    Absatzes 1 Satz 4 Nummer 2 Ausbildungen förde-
    rungsfähig, die spätestens am 31. Dezember 2013
    begonnen werden.“
22. § 421t wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Angabe „31. Dezember 2010“ wird
           durch die Angabe „31. März 2012“ ersetzt.

       bb) In Nummer 3 werden die Wörter „in mindes-
           tens einem Betrieb des Arbeitgebers“ und
           die Wörter „in einem Betrieb auch für alle
           anderen Betriebe des Arbeitgebers“ gestri-
           chen.

    b) In Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezem-
       ber 2010“ durch die Angabe „31. März 2012“
       ersetzt.
    c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-
       ber 2010“ durch die Angabe „31. März 2012“
       ersetzt.

    d) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
    e) In Absatz 7 zweiter Halbsatz wird die Angabe
       „31. Dezember 2010“ durch die Angabe
       „31. März 2012“ ersetzt.

22a. Nach § 421t wird folgender § 421u eingefügt:

                         „§ 421u

          Versicherungsfreiheit von Bürgerarbeit
       Versicherungsfrei sind Personen in einer Be-
    schäftigung, die im Rahmen eines Modellprojekts
    „Bürgerarbeit“ auf der Grundlage des Interessen-
    bekundungsverfahrens des Bundesministeriums
    für Arbeit und Soziales zur Durchführung von Mo-
    dellprojekten „Bürgerarbeit“ vom 19. April 2010
    (BAnz. S. 1541) durch Zuwendungen des Bundes
    gefördert wird. Diese Regelung tritt am 31. Dezem-

    ber 2014 außer Kraft.“

22b. In § 434n Absatz 2 wird die Angabe „2010“ durch
     die Angabe „2012“ ersetzt.
23. Nach § 434v wird folgender § 434w eingefügt:
                         „§ 434w

              Beschäftigungschancengesetz
       (1) Personen, die als Selbständige oder Aus-
    landsbeschäftigte vor dem 1. Januar 2011 ein Ver-
    sicherungspflichtverhältnis auf Antrag nach § 28a
    in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fas-

    sung begründet haben, bleiben in dieser Tätigkeit
    oder Beschäftigung über den 31. Dezember 2010
    versicherungspflichtig nach § 28a in der ab dem
    1. Januar 2011 an geltenden Fassung. Sie können
    die Versicherungspflicht auf Antrag bis zum
    31. März 2011 durch schriftliche Erklärung gegen-
    über der Bundesagentur rückwirkend zum 31. De-
    zember 2010 beenden.
       (2) Abweichend von § 345b Satz 1 Nummer 2
    und Satz 2 gilt als beitragspflichtige Einnahme für
    alle Selbständigen und Auslandsbeschäftigten, die
    in einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
    stehen, vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezem-
    ber 2011 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent
    der monatlichen Bezugsgröße. § 345b Satz 1 Num-
    mer 2 und Satz 2 in der vom 1. Januar 2011 gel-
    tenden Fassung ist insoweit nicht anzuwenden.“

                      Artikel 1a
                  Änderung des
         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. August 2010
(BGBl. I S. 1112) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in den Angaben zu den
   §§ 31 und 32 jeweils das Wort „Absenkung“ durch
   das Wort „Minderung“ ersetzt.

2. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Absenkung“
      durch das Wort „Minderung“ ersetzt.
   b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „ab-
         gesenkt“ durch das Wort „gemindert“ ersetzt.
     bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 16a“
              durch die Angabe „§ 16e“ ersetzt.

         bbb) In Buchstabe d wird die Angabe

              „§ 16 Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe
              „§ 16d Satz 2“ ersetzt.
   c) In Absatz 2 wird das Wort „ihr“ durch das Wort
      „ihm“ und das Wort „abgesenkt“ durch das Wort
      „gemindert“ ersetzt.

   d) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Absenkung“
      durch das Wort „Minderung“ ersetzt.
   e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „die das 15. Le-

         bensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebens-
         jahr vollendet haben,“ durch die Wörter „die
         das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-
         ben,“ ersetzt.
     bb) In Satz 3 wird das Wort „Absenkung“ durch
         das Wort „Minderung“ ersetzt.

   f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Absenkung“
         durch das Wort „Minderung“ und das Wort
         „Wirkung“ durch das Wort „Beginn“ ersetzt.
BGBl. 2010, Seite 1421 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1421
     bb) In Satz 2 wird das Wort „Absenkung“ durch
         das Wort „Minderung“ ersetzt.

     cc) In Satz 3 werden die Wörter „die das 15. Le-
         bensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebens-
         jahr vollendet haben,“ durch die Wörter „die
         das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-
         ben,“ sowie das Wort „Absenkung“ durch das
         Wort „Minderung“ ersetzt.

     dd) In Satz 4 wird das Wort „Absenkung“ durch

         das Wort „Minderung“ ersetzt.

3. In der Überschrift zu § 32 wird das Wort „Absen-
   kung“ durch das Wort „Minderung“ ersetzt.

                       Artikel 2
                  Änderung des
        Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
   In § 11 Absatz 4 Satz 3 des Arbeitnehmerüberlas-
sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch

Artikel 19 Absatz 6 des Gesetzes vom 2. März 2009

(BGBl. I S. 416) geändert worden ist, wird die Angabe
„31. Dezember 2010“ durch die Angabe „31. März 2012“
ersetzt.

                       Artikel 3

                    Änderung des
           Fünften Gesetzes zur Änderung
        des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
      – Verbesserung der Ausbildungschancen
      förderungsbedürftiger junger Menschen

   In Artikel 4 Absatz 2 des Fünften Gesetzes zur Än-
derung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Verbes-

serung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger

junger Menschen vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1728)
wird die Angabe „2016“ durch die Angabe „2018“ er-
setzt.

                       Artikel 4

                     Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. Januar 2011 in Kraft.

  (2) Artikel 1 Nummer 16a tritt am Tag nach der Ver-

kündung in Kraft.

   (3) Artikel 1 Nummer 22b tritt am 1. November 2010
in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 24. Oktober 2010
                                          Der Bundespräsident
                                             Christian Wulff
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                          Die Bundesministerin
                                         für Arbeit und
Soziales
                                          Ursula von der Leyen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 1417. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes af65d30f49cf8a30….