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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1790

BGBl. 2022 I S. 1790 · 6.413 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2022, Seite 1790 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1790
                                          Gesetz
                       zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen
                       beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen
                                              Vom 19. Oktober 2022

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
                     Änderung des
           Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2a des
Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 109 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 1 und 1a werden aufgehoben.
  b) Die Absätze 2, 3 und 4 werden die Absätze 1, 2
     und 3.
  c) In dem neuen Absatz 3 wird die Angabe „2 und 3“
     durch die Angabe „1 und 2“ ersetzt.

  d) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 4
     bis 8 ersetzt:
         „(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für
       den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem
       Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht
       der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
       Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld über die
       gesetzliche Bezugsdauer hinaus bis zur Dauer
       von 24 Monaten zu verlängern. Die Rechtsver-
       ordnung ist zeitlich zu befristen.
          (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für
       den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf
       dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die
       nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
       1. abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Num-
          mer 4 den Anteil der in dem Betrieb beschäf-
          tigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
          die von einem Entgeltausfall von jeweils mehr
          als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoent-
          gelts betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Pro-
          zent herabzusetzen,
       2. abweichend von § 96 Absatz 4 Satz 2 Num-
          mer 2 die Vermeidbarkeit eines Arbeitsausfalls
          zu regeln, indem auf den vollständigen oder
          teilweisen Einsatz von Erholungsurlaub ver-
          zichtet wird,
       3. abweichend von § 96 Absatz 4 Satz 2 Num-
          mer 3 die Vermeidbarkeit eines Arbeitsausfalls
          zu regeln, indem auf den Einsatz von Arbeits-
          zeitguthaben und negativen Arbeitszeitsalden
          vollständig oder teilweise verzichtet wird.

     Die Rechtsverordnung ist zeitlich zu befristen.
     Die Ermächtigungen nach Satz 1 treten mit Ab-
     lauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
        (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für
     den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf
     dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die
     nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
     eine vollständige oder teilweise Erstattung der
     von den Arbeitgebern allein zu tragenden Bei-
     träge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmerin-
     nen und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld be-
     ziehen, einzuführen. Die Rechtsverordnung ist
     zeitlich zu befristen. Die Ermächtigung nach
     Satz 1 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer
     Kraft.
        (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für
     den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf
     dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die
     nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
     abweichend von § 99 Absatz 2 Satz 1 zu be-
     stimmen, dass die Anzeige über den Arbeitsaus-
     fall auch dann als rechtzeitig erstattet gilt, wenn
     die Anzeige im Folgemonat erstattet wird. Die
     Rechtsverordnung ist zeitlich zu befristen. Die Er-
     mächtigung nach Satz 1 tritt mit Ablauf des
     30. Juni 2023 außer Kraft.
        (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für
     den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf
     dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die
     nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
     festzulegen, dass Entgelt aus einer geringfügigen
     Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des
     Vierten Buches, die während des Bezuges von
     Kurzarbeitergeld aufgenommen worden ist, ab-
     weichend von § 106 Absatz 3 dem Ist-Entgelt
     nicht hinzugerechnet wird. Die Rechtsverord-
     nung ist zeitlich zu befristen. Die Ermächtigung
     nach Satz 1 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023
     außer Kraft.“
2. In § 354 Satz 1 wird die Angabe „§ 109 Absatz 3“
   durch die Angabe „§ 109 Absatz 2“ ersetzt.

                       Artikel 2
                  Änderung des
        Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
  § 11a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995
(BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2022, Seite 1791 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1791

                       „§ 11a                            Sozialgesetzbuch gezahlt wird. Die Verordnung ist zeit-
             Verordnungsermächtigung                     lich zu befristen. Die Ermächtigung tritt mit Ablauf des
                                                         30. Juni 2023 außer Kraft.“
   Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
zu bestimmen, dass das in § 11 Absatz 4 Satz 2 ge-                              Artikel 3
regelte Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei                         Inkrafttreten
Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und
für die Dauer aufgehoben ist, für die dem Leiharbeit-       Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2022
nehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch            in Kraft.



                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                                Berlin, den 19. Oktober 2022

                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier

                                           Der Bundeskanzler
                                               Olaf Scholz

                                           Der Bundesminister
                                         für Arbeit und Soziales
                                              Hubertus Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1790. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 07f1c806bc77abf1….