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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1790
BGBl. 2022 I S. 1790 · 6.413 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen
beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen
Vom 19. Oktober 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2a des
Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 109 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 1a werden aufgehoben.
b) Die Absätze 2, 3 und 4 werden die Absätze 1, 2
und 3.
c) In dem neuen Absatz 3 wird die Angabe „2 und 3“
durch die Angabe „1 und 2“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 4
bis 8 ersetzt:
„(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für
den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem
Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld über die
gesetzliche Bezugsdauer hinaus bis zur Dauer
von 24 Monaten zu verlängern. Die Rechtsver-
ordnung ist zeitlich zu befristen.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für
den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf
dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 4 den Anteil der in dem Betrieb beschäf-
tigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
die von einem Entgeltausfall von jeweils mehr
als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoent-
gelts betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Pro-
zent herabzusetzen,
2. abweichend von § 96 Absatz 4 Satz 2 Num-
mer 2 die Vermeidbarkeit eines Arbeitsausfalls
zu regeln, indem auf den vollständigen oder
teilweisen Einsatz von Erholungsurlaub ver-
zichtet wird,
3. abweichend von § 96 Absatz 4 Satz 2 Num-
mer 3 die Vermeidbarkeit eines Arbeitsausfalls
zu regeln, indem auf den Einsatz von Arbeits-
zeitguthaben und negativen Arbeitszeitsalden
vollständig oder teilweise verzichtet wird.
Die Rechtsverordnung ist zeitlich zu befristen.
Die Ermächtigungen nach Satz 1 treten mit Ab-
lauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für
den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf
dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
eine vollständige oder teilweise Erstattung der
von den Arbeitgebern allein zu tragenden Bei-
träge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld be-
ziehen, einzuführen. Die Rechtsverordnung ist
zeitlich zu befristen. Die Ermächtigung nach
Satz 1 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer
Kraft.
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für
den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf
dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
abweichend von § 99 Absatz 2 Satz 1 zu be-
stimmen, dass die Anzeige über den Arbeitsaus-
fall auch dann als rechtzeitig erstattet gilt, wenn
die Anzeige im Folgemonat erstattet wird. Die
Rechtsverordnung ist zeitlich zu befristen. Die Er-
mächtigung nach Satz 1 tritt mit Ablauf des
30. Juni 2023 außer Kraft.
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für
den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf
dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
festzulegen, dass Entgelt aus einer geringfügigen
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des
Vierten Buches, die während des Bezuges von
Kurzarbeitergeld aufgenommen worden ist, ab-
weichend von § 106 Absatz 3 dem Ist-Entgelt
nicht hinzugerechnet wird. Die Rechtsverord-
nung ist zeitlich zu befristen. Die Ermächtigung
nach Satz 1 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023
außer Kraft.“
2. In § 354 Satz 1 wird die Angabe „§ 109 Absatz 3“
durch die Angabe „§ 109 Absatz 2“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
§ 11a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995
(BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 11a Sozialgesetzbuch gezahlt wird. Die Verordnung ist zeit-
Verordnungsermächtigung lich zu befristen. Die Ermächtigung tritt mit Ablauf des
30. Juni 2023 außer Kraft.“
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
zu bestimmen, dass das in § 11 Absatz 4 Satz 2 ge- Artikel 3
regelte Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Inkrafttreten
Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und
für die Dauer aufgehoben ist, für die dem Leiharbeit- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2022
nehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Oktober 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1790. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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