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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 1694
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1694 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998
Gesetz
zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und des Arbeitsgerichtsgesetzes
Vom 29. J uni 1998
Der B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1: Änderung des B ürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2: Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 2a: Änderung des Nachweisgesetzes
Artikel 2b: Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Artikel 3: S chlußvorschriften
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 611a des B ürgerlichen Gesetzbuchs in der im B un-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. J uni 1998 (B GB l. I S . 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefaßt:
„(2) Verstößt der Arbeitgeber gegen das in Absatz 1
geregelte B enachteiligungsverbot bei der B egründung
eines Arbeitsverhältnisses, so kann der hierdurch be-
nachteiligte B ewerber eine angemessene Entschädi-
gung in Geld verlangen; ein Anspruch auf B egründung
eines Arbeitsverhältnisses besteht nicht.
(3) Wäre der B ewerber auch bei benachteiligungs-
freier Auswahl nicht eingestellt worden, so hat der
Arbeitgeber eine angemessene Entschädigung in
Höhe von höchstens drei M onatsverdiensten zu lei-
sten. Als M onatsverdienst gilt, was dem B ewerber bei
regelmäßiger Arbeitszeit in dem M onat, in dem das
Arbeitsverhältnis hätte begründet werden sollen, an
Geld- und S achbezügen zugestanden hätte.
(4) Ein Anspruch nach den Absätzen 2 und 3 muß
innerhalb einer Frist, die mit Zugang der Ablehnung der
B ewerbung beginnt, schriftlich geltend gemacht wer-
den. Die Länge der Frist bemißt sich nach einer für die
Geltendmachung von S chadenersatzansprüchen im
angestrebten Arbeitsverhältnis vorgesehenen Aus-
schlußfrist; sie beträgt mindestens zwei M onate. Ist
eine solche Frist für das angestrebte Arbeitsverhältnis
nicht bestimmt, so beträgt die Frist sechs M onate.“
2. In Absatz 5 wird das Wort „und“ durch das Wort „bis“
ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der B ekannt-
machung vom 2. J uli 1979 (B GB l. I S . 853, 1036), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 18. J uni 1997 (B GB l. I
S . 1430), wird wie folgt geändert:
01. § 46a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „über das
M ahnverfahren“ die Wörter „einschließlich der ma-
schinellen B earbeitung“ eingefügt.
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
„(7) Das B undesministerium für Arbeit und
S ozialordnung wird ermächtigt, durch R echts-
verordnung mit Zustimmung des B undesrates
den Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies für
eine einheitliche maschinelle B earbeitung der
M ahnverfahren erforderlich ist (Verfahrensablauf-
plan).“
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie folgt
neu gefaßt:
„(8) Das B undesministerium für Arbeit und S ozial-
ordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des B undesrates zur Ver-
einfachung des M ahnverfahrens und zum S chutze
der in Anspruch genommenen P artei Vordrucke
einzuführen. Dabei können für M ahnverfahren bei
Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbei-
ten, und für M ahnverfahren bei Gerichten, die die
Verfahren nicht maschinell bearbeiten, unter-
schiedliche Vordrucke eingeführt werden.“
1. § 61b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) M achen mehrere B ewerber wegen B enach-
teiligung bei der B egründung eines Arbeitsver-
hältnisses oder beim beruflichen Aufstieg eine
Entschädigung nach § 611a Abs. 2 des B ürger-
lichen Gesetzbuchs gerichtlich geltend, so wird
auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsgericht,
bei dem die erste K lage erhoben ist, auch für die
übrigen K lagen ausschließlich zuständig. Die
Rechtsstreitigkeiten sind von Amts wegen an die-
ses Arbeitsgericht zu verweisen; die P rozesse sind
zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung
zu verbinden.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
2. § 98 wird wie folgt gefaßt:
„§ 98
Entscheidung
über die B esetzung der Einigungsstelle
(1) In den Fällen des § 76 Abs. 2 S atz 2 und 3 des
B etriebsverfassungsgesetzes können wegen fehlen-

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der Zuständigkeit der Einigungsstelle die Anträge nur
zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle
offensichtlich unzuständig ist. Für das Verfahren gel-
ten die § § 80 bis 84 entsprechend. Die Einlassungs-
und Ladungsfristen können auf 48 S tunden abgekürzt
werden. Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden
der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund
der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, daß er
mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwen-
dung des S pruchs der Einigungsstelle befaßt wird.
Der B eschluß des Gerichts soll den B eteiligten inner-
halb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags
zugestellt werden.
(2) Gegen den B eschluß des Arbeitsgerichts findet
die B eschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
Die B eschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei
Wochen einzulegen und zu begründen. Für das Ver-
fahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die § § 88 bis 90
Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend
mit der M aßgabe, daß der B eschluß nebst Gründen
vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Gegen den
B eschluß des Landesarbeitsgerichts findet kein
Rechtsmittel statt.“
Artikel 2a
Änderung des Nachweisgesetzes
In § 2 Abs. 1 S atz 2 Nr. 5 des Nachweisgesetzes vom
20. J uli 1995 (B GB l. I S . 946) werden die Wörter „die
B ezeichnung oder allgemeine“ durch die Wörter „eine
kurze C harakterisierung oder“ ersetzt.
Artikel 2b
Änderung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
In § 11 Abs. 1 S atz 2 Nr. 3 des Arbeitnehmerüber-
lassungsgesetzes in der Fassung der B ekanntmachung
vom 3. Februar 1995 (B GB l. I S . 158), das zuletzt durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (B GB l. I
S . 2970) geändert worden ist, werden die Wörter „Art und
besondere M erkmale“ durch die Wörter „eine kurze C ha-
rakterisierung oder B eschreibung“ ersetzt.
Artikel 3
Schlußvorschriften
§1
Übergangsvorschrift
(1) Ist am 3. J uli 1998 eine K lage vor den Gerichten für
Arbeitssachen auf Entschädigung oder S chadenersatz
wegen geschlechtsbedingter B enachteiligung anhängig,
sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Ist am 2. J uli 1998 ein Antrag nach § 98 des Arbeits-
gerichtsgesetzes eingereicht worden, ist das bisherige
Recht weiterhin anzuwenden.
§2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in K raft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 29. J uni 1998
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Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 1694. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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