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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 1694

BGBl. 1998 I S. 1694 · 8.806 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1998, Seite 1694 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1694
1694                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998

                                                     Gesetz
                                   zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
                                         und des Arbeitsgerichtsgesetzes
                                                      Vom 29. J uni 1998

  Der B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Inhaltsübersicht
Artikel 1:   Änderung des B ürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 2:   Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 2a: Änderung des Nachweisgesetzes

Artikel 2b: Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Artikel 3:   S chlußvorschriften

                            Artikel 1

     Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

  § 611a des B ürgerlichen Gesetzbuchs in der im B un-

desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. J uni 1998 (B GB l. I S . 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefaßt:

     „(2) Verstößt der Arbeitgeber gegen das in Absatz 1
    geregelte B enachteiligungsverbot bei der B egründung
    eines Arbeitsverhältnisses, so kann der hierdurch be-
    nachteiligte B ewerber eine angemessene Entschädi-
    gung in Geld verlangen; ein Anspruch auf B egründung
    eines Arbeitsverhältnisses besteht nicht.
       (3) Wäre der B ewerber auch bei benachteiligungs-
    freier Auswahl nicht eingestellt worden, so hat der
    Arbeitgeber eine angemessene Entschädigung in
    Höhe von höchstens drei M onatsverdiensten zu lei-
    sten. Als M onatsverdienst gilt, was dem B ewerber bei
    regelmäßiger Arbeitszeit in dem M onat, in dem das
    Arbeitsverhältnis hätte begründet werden sollen, an
    Geld- und S achbezügen zugestanden hätte.

       (4) Ein Anspruch nach den Absätzen 2 und 3 muß
    innerhalb einer Frist, die mit Zugang der Ablehnung der
    B ewerbung beginnt, schriftlich geltend gemacht wer-
    den. Die Länge der Frist bemißt sich nach einer für die
    Geltendmachung von S chadenersatzansprüchen im
    angestrebten Arbeitsverhältnis vorgesehenen Aus-
    schlußfrist; sie beträgt mindestens zwei M onate. Ist
    eine solche Frist für das angestrebte Arbeitsverhältnis
    nicht bestimmt, so beträgt die Frist sechs M onate.“

2. In Absatz 5 wird das Wort „und“ durch das Wort „bis“
   ersetzt.

                            Artikel 2

       Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
 Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der B ekannt-
machung vom 2. J uli 1979 (B GB l. I S . 853, 1036), zuletzt

geändert durch das Gesetz vom 18. J uni 1997 (B GB l. I
S . 1430), wird wie folgt geändert:

01. § 46a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „über das
       M ahnverfahren“ die Wörter „einschließlich der ma-

       schinellen B earbeitung“ eingefügt.

    b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

        „(7) Das B undesministerium für Arbeit und
       S ozialordnung wird ermächtigt, durch R echts-
       verordnung mit Zustimmung des B undesrates

       den Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies für
       eine einheitliche maschinelle B earbeitung der
       M ahnverfahren erforderlich ist (Verfahrensablauf-

       plan).“

    c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie folgt
       neu gefaßt:
        „(8) Das B undesministerium für Arbeit und S ozial-
       ordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
       nung mit Zustimmung des B undesrates zur Ver-
       einfachung des M ahnverfahrens und zum S chutze
       der in Anspruch genommenen P artei Vordrucke
       einzuführen. Dabei können für M ahnverfahren bei
       Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbei-
       ten, und für M ahnverfahren bei Gerichten, die die
       Verfahren nicht maschinell bearbeiten, unter-
       schiedliche Vordrucke eingeführt werden.“

 1. § 61b wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

         „(2) M achen mehrere B ewerber wegen B enach-
       teiligung bei der B egründung eines Arbeitsver-
       hältnisses oder beim beruflichen Aufstieg eine
       Entschädigung nach § 611a Abs. 2 des B ürger-
       lichen Gesetzbuchs gerichtlich geltend, so wird
       auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsgericht,
       bei dem die erste K lage erhoben ist, auch für die
       übrigen K lagen ausschließlich zuständig. Die
       Rechtsstreitigkeiten sind von Amts wegen an die-
       ses Arbeitsgericht zu verweisen; die P rozesse sind
       zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung
       zu verbinden.“

    b) Absatz 3 wird aufgehoben.
    c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
    d) Absatz 5 wird aufgehoben.

 2. § 98 wird wie folgt gefaßt:
                                  „§ 98

                          Entscheidung
             über die B esetzung der Einigungsstelle
       (1) In den Fällen des § 76 Abs. 2 S atz 2 und 3 des
    B etriebsverfassungsgesetzes können wegen fehlen-
BGBl. 1998, Seite 1695 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1695
                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998                1695

    der Zuständigkeit der Einigungsstelle die Anträge nur
    zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle

    offensichtlich unzuständig ist. Für das Verfahren gel-
    ten die § § 80 bis 84 entsprechend. Die Einlassungs-
    und Ladungsfristen können auf 48 S tunden abgekürzt
    werden. Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden
    der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund
    der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, daß er
    mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwen-
    dung des S pruchs der Einigungsstelle befaßt wird.
    Der B eschluß des Gerichts soll den B eteiligten inner-
    halb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags
    zugestellt werden.
       (2) Gegen den B eschluß des Arbeitsgerichts findet

    die B eschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
    Die B eschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei
    Wochen einzulegen und zu begründen. Für das Ver-
    fahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die § § 88 bis 90

    Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend
    mit der M aßgabe, daß der B eschluß nebst Gründen
    vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Gegen den
    B eschluß des Landesarbeitsgerichts findet kein
    Rechtsmittel statt.“

                       Artikel 2a
        Änderung des Nachweisgesetzes

   In § 2 Abs. 1 S atz 2 Nr. 5 des Nachweisgesetzes vom
20. J uli 1995 (B GB l. I S . 946) werden die Wörter „die
B ezeichnung oder allgemeine“ durch die Wörter „eine
kurze C harakterisierung oder“ ersetzt.

                        Artikel 2b

                 Änderung des

       Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
   In § 11 Abs. 1 S atz 2 Nr. 3 des Arbeitnehmerüber-
lassungsgesetzes in der Fassung der B ekanntmachung
vom 3. Februar 1995 (B GB l. I S . 158), das zuletzt durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (B GB l. I
S . 2970) geändert worden ist, werden die Wörter „Art und
besondere M erkmale“ durch die Wörter „eine kurze C ha-
rakterisierung oder B eschreibung“ ersetzt.

                         Artikel 3
                  Schlußvorschriften

                            §1

                  Übergangsvorschrift

   (1) Ist am 3. J uli 1998 eine K lage vor den Gerichten für
Arbeitssachen auf Entschädigung oder S chadenersatz
wegen geschlechtsbedingter B enachteiligung anhängig,
sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
  (2) Ist am 2. J uli 1998 ein Antrag nach § 98 des Arbeits-
gerichtsgesetzes eingereicht worden, ist das bisherige
Recht weiterhin anzuwenden.

                            §2

                       Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in K raft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind
                              gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im B undesgesetzblatt verkündet.

                                 B erlin, den 29. J uni 1998
                                              D er B und es p räs id ent
                                                  R o man H erz o g
                                                D er B und es kanz ler
                                                  Dr. H e l m u t K o h l
                                             D er B und es minis ter
                                        für A rb eit und S o
                                                  N o rb ert
z ialo rd nung
B lüm
                                       D er B und es minis ter d er J us tiz
                                               S c hmid t- J
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Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 1694. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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