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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 493

BGBl. 2020 I S. 493 · 6.823 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 493 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 493
2020                                        Ausgegeben zu Bonn am 14. März 2020
     Tag

                                                                                              493

Teil I                                                                                   G 5702
                                                                                         Nr. 12
  Inhalt                                                                                   Seite
13. 3. 2020          Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeiter-
                     geld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                          FNA: 860-3, 810-31
                          GESTA: G037

Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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Redaktion:     Bundesamt für Justiz
               Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
               Postanschrift: 53094 Bonn
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Verlag:        Bundesanzeiger Verlag GmbH
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Satz, Druck:   M. DuMont Schauberg, Köln

                                                    Gesetz
                                       zur befristeten krisenbedingten
                            Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld
                                                                                Vom

    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                     Artikel 1
                         Änderung des
               Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  Dem § 109 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch –
Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594), das zuletzt durch Arti-
kel 30 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBI. I S. 2652) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 5 angefügt:
  „(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den
Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeits-
markt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf,

1. abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
   den Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeit-
   nehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Entgelt-
   ausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Prozent
   herabzusetzen,

2. abweichend von § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 auf
   den Einsatz negativer Arbeitszeitsalden zur Ver-
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      493

  Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von
  wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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  a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen
     Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,

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  ISSN 0341-1095

13. März 2020

                      meidung von Kurzarbeit vollständig oder teilweise
                      zu verzichten,
                 3. eine vollständige oder teilweise Erstattung der von
                    den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur
                    Sozialversicherung für Arbeitnehmerinnen und Ar-
                    beitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, einzu-
                    führen.
                 Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. Die Ermäch-
                 tigung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer
                 Kraft.“

                                                          Artikel 2
                                          Änderung des
                                Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

                   Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fas-
                 sung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995
                 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 48 des Geset-
                 zes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert
                 worden ist, wird wie folgt geändert:

                 1. § 11 Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.

                 2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
BGBl. 2020, Seite 494 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 494
                        „§ 11a
              Verordnungsermächtigung

     Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall
  außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeits-
  markt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
  des Bundesrates zu bestimmen, dass das in § 11
  Absatz 4 Satz 2 geregelte Recht des Leiharbeitneh-
  mers auf Vergütung bei Vereinbarung von Kurzarbeit
  für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben
  ist, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld

               Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
               G 5702 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt

  nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt
  wird. Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. Die Er-
  mächtigung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021
  außer Kraft.“

                              Artikel 3
                           Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 13. März 2020
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                          Der Bundesminister
                                        für Arbeit und Soziales
                                             Hubertus Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 493. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes efca6b541f48dc7f….