Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 493
BGBl. 2020 I S. 493 · 6.823 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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2020 Ausgegeben zu Bonn am 14. März 2020
Tag
493
Teil I G 5702
Nr. 12
Inhalt Seite
13. 3. 2020 Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeiter-
geld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Gesetz
zur befristeten krisenbedingten
Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld
Vom
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 109 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch –
Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594), das zuletzt durch Arti-
kel 30 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBI. I S. 2652) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den
Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeits-
markt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf,
1. abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
den Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Entgelt-
ausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Prozent
herabzusetzen,
2. abweichend von § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 auf
den Einsatz negativer Arbeitszeitsalden zur Ver-
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 493
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ISSN 0341-1095
13. März 2020
meidung von Kurzarbeit vollständig oder teilweise
zu verzichten,
3. eine vollständige oder teilweise Erstattung der von
den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur
Sozialversicherung für Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, einzu-
führen.
Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. Die Ermäch-
tigung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer
Kraft.“
Artikel 2
Änderung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995
(BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 48 des Geset-
zes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

„§ 11a
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall
außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeits-
markt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zu bestimmen, dass das in § 11
Absatz 4 Satz 2 geregelte Recht des Leiharbeitneh-
mers auf Vergütung bei Vereinbarung von Kurzarbeit
für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben
ist, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld
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nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt
wird. Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. Die Er-
mächtigung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021
außer Kraft.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. März 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 493. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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