Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2854
BGBl. 2011 I S. 2854 · 369.408 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
Vom 20. Dezember 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch zum 1. April 2012
Artikel 3 Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch
Artikel 4 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch
Artikel 8 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 11 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 12 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 13 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
Artikel 15 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Sekundierungsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Ausführungsgesetzes zum deutsch-
österreichischen Konkursvertrag
Artikel 19 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 20 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 21 Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes
Artikel 22 Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes
Artikel 23 Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
Artikel 24 Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Artikel 25 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Artikel 26 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Artikel 27 Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Artikel 28 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 29 Änderung des Altenpflegegesetzes
Artikel 30 Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
Artikel 31 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgeset-
zes
Artikel 32 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsge-
setzes
Artikel 33 Änderung der Handwerksordnung
Artikel 34 Änderung des Mutterschutzgesetzes
Artikel 35 Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 36 Änderung des Fünften Gesetzes zur Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Verbesserung
der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger jun-
ger Menschen
Artikel 37 Änderung der Baubetriebe-Verordnung
Artikel 38 Änderung der Ausgleichsrentenverordnung
Artikel 39 Änderung der Verordnung zur Erhebung der Daten
nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 40 Änderung der Verordnung über das Ruhen von
Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versor-
gungsleistungen der Sonderversorgungssysteme
Artikel 41 Aufhebung der Eingliederungszuschussverordnung
Artikel 42 Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung
Artikel 43 Änderung der Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung
Artikel 44 Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für
das Kurzarbeitergeld
Artikel 45 Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche
Betätigung von Arbeitslosen
Artikel 46 Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
Artikel 47 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungs-
verordnung
Artikel 48 Änderung der Sozialversicherungsentgeltverord-
nung
Artikel 49 Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als
Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach
§ 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungs-
förderungsgesetzes
Artikel 50 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 51 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 389 und 390 werden
wie folgt gefasst:
„§ 389 Anstellungsverhältnisse oberster Füh-
rungskräfte
§ 390 Außertarifliche Arbeitsbedingungen und
Vergütungen“.
b) Nach der Angabe zu § 434w wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 434x Gesetz zur Verbesserung der Einglie-
derungschancen am Arbeitsmarkt“.
2. In § 3 Absatz 5 wird das Wort „Gründungszu-
schuss,“ gestrichen.
3. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Wort „haben“ durch
das Wort „können“ und die Wörter „Anspruch
auf einen Gründungszuschuss“ durch die Wör-
ter „einen Gründungszuschuss erhalten“ er-
setzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil werden die
Wörter „wird geleistet“ durch die Wör-
ter „kann geleistet werden“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „90“
durch die Angabe „150“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
4. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Als Gründungszuschuss wird für die
Dauer von sechs Monaten der Betrag geleistet,
den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld
zuletzt bezogen hat, zuzüglich monatlich
300 Euro.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch
das Wort „neun“ ersetzt.
5. In § 128 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter
„Anspruch auf einen“ gestrichen und das Wort
„erfüllt“ durch das Wort „geleistet“ ersetzt.
6. § 170 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Wörter „dabei sind
Auszubildende nicht mitzuzählen“ durch die
Wörter „der Entgeltausfall kann auch jeweils
100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts
betragen“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei den Berechnungen nach Satz 1 Nummer 4
sind Auszubildende nicht mitzuzählen.“
7. Dem § 179 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz
nach Absatz 1 bleiben auf Grund von kollektiv-
rechtlichen Beschäftigungssicherungsvereinba-
rungen durchgeführte vorübergehende Änderun-
gen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit außer
Betracht; die Sätze 1 und 2 sind insoweit nicht
anzuwenden.“
8. Dem § 216b Absatz 2 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent
des monatlichen Bruttoentgelts betragen.“
9. § 284 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Staatsangehörige der Staaten, die nach
dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Bei-
tritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur
Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146,
1148) der Europäischen Union beigetreten
sind, und deren freizügigkeitsberechtigte Fami-
lienangehörige dürfen eine Beschäftigung nur
mit Genehmigung der Bundesagentur ausüben
und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden,
wenn sie eine solche Genehmigung besitzen,
soweit nach Maßgabe des EU-Beitrittsvertrags
abweichende Regelungen als Übergangsrege-
lungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzuwen-
den sind.“
b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“
gestrichen.
10. § 366 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Soweit in einem Haushaltsjahr die Ein-
nahmen aus einer Umlage die aus dieser zu
zahlenden Ausgaben übersteigen, sind die
Überschüsse der Einnahmen über die Ausga-
ben jeweils einer gesonderten Rücklage zuzu-
führen.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
11. § 387 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Leiter“ durch
das Wort „Leitungen“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort „Arbeitsverhält-
nis“ durch die Wörter „Arbeits- oder Anstel-
lungsverhältnis“ ersetzt und nach dem Wort
„soweit“ die Wörter „das Beamtenverhält-
nis mindestens drei Jahre besteht und“ ein-
gefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine Beurlaubung ist nur zulässig, wenn
der Beamtin oder dem Beamten in dem Ar-
beits- oder Anstellungsverhältnis eine
Funktion übertragen wird, die höher als
die bisher übertragene Funktion bewertet
ist.“
cc) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender
Satz eingefügt:
„Bei Abschluss eines Anstellungsvertrags
nach § 389 Absatz 1 verlängert sich die Be-
urlaubung um die Zeit, die im Anstellungs-
verhältnis zu erbringen ist.“
c) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Arbeitsver-
trag“ durch die Wörter „Arbeits- oder Anstel-
lungsvertrag“ ersetzt.
12. Die §§ 389 und 390 werden wie folgt gefasst:
„§ 389
Anstellungsverhältnisse
oberster Führungskräfte
(1) Folgende Funktionen werden vorrangig in
einem befristeten außertariflichen Arbeitsverhält-
nis oberster Führungskräfte (Anstellungsverhält-
nis) übertragen:
1. die Funktion einer Geschäftsführerin oder eines
Geschäftsführers bei der Zentrale der Bundes-
agentur,
2. die Funktion einer Bereichsleiterin oder eines
Bereichsleiters mit herausgehobenen Aufgaben
bei der Zentrale der Bundesagentur,
3. die Funktionen der oder des Vorsitzenden der
Geschäftsführung einer Regionaldirektion und
der ständigen Vertreterin oder des ständigen
Vertreters der oder des Vorsitzenden der Ge-
schäftsführung einer Regionaldirektion,
4. die Funktion der Leiterin oder des Leiters der
Familienkasse sowie
5. die Funktionen der Leiterin oder des Leiters
und der stellvertretenden Leiterin oder des

stellvertretenden Leiters des Instituts für Ar-
beitsmarkt- und Berufsforschung.
Ein Anstellungsverhältnis darf jeweils die Dauer
von fünf Jahren nicht überschreiten. Es kann wie-
derholt begründet werden. Wenn Beschäftigte
zum Zeitpunkt der Übertragung in einem Arbeits-
verhältnis zur Bundesagentur stehen, wird die
Funktion ausschließlich im Anstellungsverhältnis
übertragen. Vor Begründung eines Anstellungs-
verhältnisses ist der Verwaltungsrat der Bundes-
agentur zu beteiligen. Bei Übertragung im Beam-
tenverhältnis gilt § 24 Absatz 1 bis 4 und 6 des
Bundesbeamtengesetzes.
(2) Beamtinnen und Beamte, die ein Anstel-
lungsverhältnis begründen, kehren nach Beendi-
gung ihres Anstellungsverhältnisses in das ihnen
vor der Beurlaubung nach § 387 Absatz 3 zuletzt
übertragene Amt zurück, es sei denn, sie haben zu
diesem Zeitpunkt die für sie geltende Altersgrenze
erreicht. Sie erhalten die Besoldung aus dem vor
der Beurlaubung nach § 387 Absatz 3 zuletzt
wahrgenommenen Amt.
(3) Für die Dauer eines Anstellungsverhältnis-
ses ruhen die Rechte und Pflichten aus einem
mit der Bundesagentur bereits bestehenden Ar-
beitsverhältnis.
§ 390
Außertarifliche
Arbeitsbedingungen und Vergütungen
(1) Der Vorstand regelt mit Zustimmung des
Verwaltungsrats und im Benehmen mit dem Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales und dem
Bundesministerium der Finanzen die Bedingun-
gen, unter denen die Bundesagentur Anstellungs-
verträge mit obersten Führungskräften und Ar-
beitsverträge mit den sonstigen Beschäftigten
schließt, für die kein Tarifvertrag der Bundesagen-
tur gilt (obere Führungskräfte und herausgeho-
bene Fachkräfte). Die Funktionen der Beschäftig-
ten nach Satz 1 sind jeweils einer von mehreren
Tätigkeitsebenen zuzuordnen. Im Haushaltsplan
der Bundesagentur ist für die Vergütung der in
Satz 1 genannten Beschäftigten ein gesonderter
Titel auszubringen. Dabei ist in einer verbindlichen
Erläuterung zum Titel und im verbindlichen Stel-
lenplan die Anzahl der Beschäftigten nach Satz 1
nach Tätigkeitsebenen gegliedert festzulegen. Für
die Tätigkeitsebenen ist jeweils die Spannbreite
der jährlichen Gesamtvergütungen sowie die die-
ser entsprechende Spannbreite der Besoldungs-
gruppen nach dem Bundesbesoldungsgesetz
auszuweisen.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zu regelnde Ver-
gütung besteht aus einem Festgehalt, zu dem Zu-
lagen gezahlt werden können. Zusätzlich können
ein individueller leistungsbezogener Bestandteil
sowie eine am Grad der Zielerreichung der Bun-
desagentur oder ihrer Dienststellen ausgerichtete
geschäftspolitische Ergebniskomponente geleis-
tet werden.
(3) Die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 hat sich
an den Grundgehältern der Bundesbesoldungs-
ordnungen A und B auszurichten. Für die Zuord-
nung von Festgehalt und Zulagen sind die mit der
übertragenen Funktion verbundene Aufgaben-
und Personalverantwortung, die Schwierigkeit
der Aufgabe und die Bedeutung der Funktion oder
der Grad der Anforderungen und Belastungen
maßgeblich. Die Summe aus Festgehalt und Zula-
gen darf für oberste Führungskräfte die Grundge-
hälter der Bundesbesoldungsordnung B, für obere
Führungskräfte und herausgehobene Fachkräfte
die Endgrundgehälter der Bundesbesoldungsord-
nung A, jeweils zuzüglich des Familienzuschlags
der Stufe 2, der Bundesbeamtinnen und Bundes-
beamten in vergleichbaren Funktionen nicht über-
steigen. Dabei darf für oberste Führungskräfte das
Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 7 der Bun-
desbesoldungsordnung B zuzüglich des Familien-
zuschlags der Stufe 2 nicht überschritten werden.
§ 44d Absatz 7 des Zweiten Buches bleibt unbe-
rührt.
(4) Der leistungsbezogene Bestandteil nach
Absatz 2 Satz 2 hat sich an der individuellen Leis-
tung der oder des Beschäftigten zu bemessen. Er
darf nicht mehr als 20 Prozent des Festgehalts
betragen. Die geschäftspolitische Ergebniskom-
ponente ist auf jährlich höchstens 10 Prozent
des nach Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen niedrigs-
ten Jahresfestgehalts zu begrenzen. Der Vorstand
der Bundesagentur stellt unter vorheriger Beteili-
gung des Verwaltungsrats fest, zu welchem leis-
tungsorientierten Grad die Ziele erreicht wurden,
die für die geschäftspolitische Ergebniskompo-
nente maßgeblich sind. Grundlage dafür ist ein
mit dem Verwaltungsrat abgestimmtes geeignetes
Ziele-, Kennzahlen- und Messgrößensystem.
(5) Die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 nimmt
an den Änderungen des höchsten Festgehalts für
tariflich Beschäftigte der Bundesagentur teil. Die
Regelung nach Absatz 3 Satz 3 und 4 bleibt davon
unberührt.
(6) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Ver-
waltungsrats im Einzelfall Beschäftigten nach Ab-
satz 1 Satz 1 eine weitere Zulage zahlen, wenn ein
Dienstposten auf Grund besonderer Anforderun-
gen nicht zu den Bedingungen der Absätze 3
und 4 besetzt werden oder besetzt bleiben kann.
§ 44d Absatz 7 des Zweiten Buches bleibt unbe-
rührt. Für solche Einzelfälle sind folgende Anga-
ben auszuweisen:
1. ein entsprechender Betrag in dem Titel nach
Absatz 1 Satz 3 und
2. die Anzahl der Beschäftigten, die eine Zulage
nach Satz 1 erhalten können, in einer verbind-
lichen Erläuterung zum Titel nach Ab-
satz 1 Satz 3 und im verbindlichen Stellenplan.“
13. In § 417 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe
„31. Dezember 2011“ durch die Angabe „31. März
2012“ ersetzt.
13a. In § 421f Absatz 5 wird die Angabe „31. Dezember
2011“ durch die Angabe „31. März 2012“ ersetzt.
14. In § 421g Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe
„31. Dezember 2011“ durch die Angabe „31. März
2012“ ersetzt.

15. § 421t wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. März
2012“ durch die Angabe „31. Dezember 2011“
ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „31. März 2012“
durch die Angabe „31. Dezember 2011“ ersetzt
und in Nummer 1 nach der Angabe „§ 170 Ab-
satz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „31. März
2012“ durch die Angabe „31. Dezember 2011“
ersetzt.
16. Nach § 434w wird folgender § 434x eingefügt:
„§ 434x
Gesetz zur Verbesserung
der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
(1) Wird am 28. Dezember 2011 oder zu einem
späteren Zeitpunkt die Verlängerung eines Grün-
dungszuschusses beantragt, der erstmalig nach
§ 58 Absatz 1 in der bis zum 27. Dezember 2011
geltenden Fassung bewilligt worden ist, so gilt
für die Bewilligung der Verlängerung § 58 Absatz 2
in der bis zum 27. Dezember 2011 geltenden
Fassung.
(2) Beamtinnen und Beamten, denen am 27. De-
zember 2011 ein Amt im Beamtenverhältnis auf
Zeit im Sinne der §§ 389 und 390 in der bis zum
27. Dezember 2011 geltenden Fassung übertra-
gen ist, verbleiben bis zum Ablauf der jeweiligen
Amtszeit in diesem Amt. Zeiten einer Beurlaubung
nach § 387 Absatz 3 Satz 1 werden nicht als
Amtszeit berücksichtigt. Wird nach Ablauf der
Amtszeit festgestellt, dass sich die Beamtin oder
der Beamte in dem übertragenen Amt bewährt
hat, wird das Amt im Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit übertragen. Hat sich die Beamtin oder
der Beamte in dem übertragenen Amt nicht be-
währt, wird die Beamtin oder der Beamte aus
dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. In die-
sem Fall enden der Anspruch auf Besoldung und,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, alle
sonstigen Ansprüche aus dem im Beamten-
verhältnis auf Zeit übertragenen Amt. Tritt eine
Beamtin auf Zeit oder ein Beamter auf Zeit nach
der Entlassung wieder in ihr oder sein vorheriges
Amt im Beamtenverhältnis ein oder tritt sie oder
er wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze
in den Ruhestand, ist § 15a des Beamtenver-
sorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 15a Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes
gilt entsprechend, wenn eine Beamtin auf Zeit
oder ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähig-
keit in den Ruhestand versetzt wird.
(3) § 389 ist anzuwenden, sofern nach dem
27. Dezember 2011 eine Funktion im Sinne dieser
Vorschrift übertragen wird. Satz 1 gilt auch, wenn
eine vor dem 28. Dezember 2011 übertragene
Funktion ab dem 28. Dezember 2011 auf ver-
änderter vertraglicher Grundlage fortgeführt wer-
den soll. § 387 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.“
Artikel 2
Weitere Änderung
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
zum 1. April 2012
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Zusammenwirken mit den Agenturen für
Arbeit“.
b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Eingliederungsbilanz und Eingliederungs-
bericht“.
c) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter“.
d) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Drohende Arbeitslosigkeit“.
e) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20 Berufsrückkehrende“.
f) Die Angaben zum Dritten bis Fünften Kapitel
werden wie folgt gefasst:
„Drittes Kapitel
Aktive Arbeitsförderung
Erster Abschnitt
Beratung und Vermittlung
Erster Unterabschnitt
Beratung
§ 29 Beratungsangebot
§ 30 Berufsberatung
§ 31 Grundsätze der Berufsberatung
§ 32 Eignungsfeststellung
§ 33 Berufsorientierung
§ 34 Arbeitsmarktberatung
Zweiter Unterabschnitt
Vermittlung
§ 35 Vermittlungsangebot
§ 36 Grundsätze der Vermittlung
§ 37 Potenzialanalyse und Eingliederungs-
vereinbarung
§ 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung-
und Arbeitsuchenden
§ 39 Rechte und Pflichten der Arbeitgeber

Dritter Unterabschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 40 Allgemeine Unterrichtung
§ 41 Einschränkung des Fragerechts
§ 42 Grundsatz der Unentgeltlichkeit
§ 43 Anordnungsermächtigung
Zweiter Abschnitt
Aktivierung
und berufliche Eingliederung
§ 44 Förderung aus dem Vermittlungsbudget
§ 45 Maßnahmen zur Aktivierung und beruf-
lichen Eingliederung
§ 46 Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für
behinderte Menschen
§ 47 Verordnungsermächtigung
Dritter Abschnitt
Berufswahl und Berufsausbildung
Erster Unterabschnitt
Übergang von der
Schule in die Berufsausbildung
§ 48 Berufsorientierungsmaßnahmen
§ 49 Berufseinstiegsbegleitung
§ 50 Anordnungsermächtigung
Zweiter Unterabschnitt
Berufsvorbereitung
§ 51 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnah-
men
§ 52 Förderungsbedürftige junge Menschen
§ 53 Vorbereitung auf einen Hauptschulab-
schluss im Rahmen einer berufsvorbe-
reitenden Bildungsmaßnahme
§ 54 Maßnahmekosten
§ 54a Einstiegsqualifizierung
§ 55 Anordnungsermächtigung
Dritter Unterabschnitt
Berufsausbildungsbeihilfe
§ 56 Berufsausbildungsbeihilfe
§ 57 Förderungsfähige Berufsausbildung
§ 58 Förderung im Ausland
§ 59 Förderungsfähiger Personenkreis
§ 60 Sonstige persönliche Voraussetzungen
§ 61 Bedarf für den Lebensunterhalt bei Be-
rufsausbildung
§ 62 Bedarf für den Lebensunterhalt bei
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnah-
men
§ 63 Fahrkosten
§ 64 Sonstige Aufwendungen
§ 65 Besonderheiten beim Besuch des Be-
rufsschulunterrichts in Blockform
§ 66 Anpassung der Bedarfssätze
§ 67 Einkommensanrechnung
§ 68 Vorausleistung von Berufsausbildungs-
beihilfe
§ 69 Dauer der Förderung
§ 70 Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeits-
lose
§ 71 Auszahlung
§ 72 Anordnungsermächtigung
Vierter Unterabschnitt
Berufsausbildung
§ 73 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung
behinderter und schwerbehinderter
Menschen
§ 74 Unterstützung und Förderung der Be-
rufsausbildung
§ 75 Ausbildungsbegleitende Hilfen
§ 76 Außerbetriebliche Berufsausbildung
§ 77 Sonstige Förderungsvoraussetzungen
§ 78 Förderungsbedürftige junge Menschen
§ 79 Leistungen
§ 80 Anordnungsermächtigung
Fünfter Unterabschnitt
Jugendwohnheime
§ 80a Förderung von Jugendwohnheimen
§ 80b Anordnungsermächtigung
Vierter Abschnitt
Berufliche Weiterbildung
§ 81 Grundsatz
§ 82 Förderung besonderer Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmer
§ 83 Weiterbildungskosten
§ 84 Lehrgangskosten
§ 85 Fahrkosten
§ 86 Kosten für auswärtige Unterbringung
und für Verpflegung
§ 87 Kinderbetreuungskosten
Fünfter Abschnitt
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
Erster Unterabschnitt
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
§ 88 Eingliederungszuschuss
§ 89 Höhe und Dauer der Förderung
§ 90 Eingliederungszuschuss für behinderte
und schwerbehinderte Menschen

§ 91 Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt
und Auszahlung des Zuschusses
§ 92 Förderungsausschluss und Rückzah-
lung
Zweiter Unterabschnitt
Selbständige Tätigkeit
§ 93 Gründungszuschuss
§ 94 Dauer und Höhe der Förderung
Sechster Abschnitt
Verbleib in Beschäftigung
Erster Unterabschnitt
Kurzarbeitergeld
Erster Titel
Regelvoraussetzungen
§ 95 Anspruch
§ 96 Erheblicher Arbeitsausfall
§ 97 Betriebliche Voraussetzungen
§ 98 Persönliche Voraussetzungen
§ 99 Anzeige des Arbeitsausfalls
§ 100 Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen
Zweiter Titel
Sonderformen
des Kurzarbeitergeldes
§ 101 Saison-Kurzarbeitergeld
§ 102 Ergänzende Leistungen
§ 103 Kurzarbeitergeld für Heimarbeiterinnen
und Heimarbeiter
Dritter Titel
Leistungsumfang
§ 104 Dauer
§ 105 Höhe
§ 106 Nettoentgeltdifferenz
Vierter Titel
Anwendung anderer Vorschriften
§ 107 Anwendung anderer Vorschriften
Fünfter Titel
Verfügung
über das Kurzarbeitergeld
§ 108 Verfügung über das Kurzarbeitergeld
Sechster Titel
Verordnungsermächtigung
§ 109 Verordnungsermächtigung
Zweiter Unterabschnitt
Transferleistungen
§ 110 Transfermaßnahmen
§ 111 Transferkurzarbeitergeld
Siebter Abschnitt
Teilhabe behinderter
Menschen am Arbeitsleben
Erster Unterabschnitt
Grundsätze
§ 112 Teilhabe am Arbeitsleben
§ 113 Leistungen zur Teilhabe
§ 114 Leistungsrahmen
Zweiter Unterabschnitt
Allgemeine Leistungen
§ 115 Leistungen
§ 116 Besonderheiten
Dritter Unterabschnitt
Besondere Leistungen
Erster Titel
Allgemeines
§ 117 Grundsatz
§ 118 Leistungen
Zweiter Titel
Übergangsgeld und Ausbildungsgeld
§ 119 Übergangsgeld
§ 120 Vorbeschäftigungszeit für das Über-
gangsgeld
§ 121 Übergangsgeld ohne Vorbeschäfti-
gungszeit
§ 122 Ausbildungsgeld
§ 123 Bedarf bei Berufsausbildung
§ 124 Bedarf bei berufsvorbereitenden Bil-
dungsmaßnahmen, bei Unterstützter
Beschäftigung und bei Grundausbil-
dung
§ 125 Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten
Werkstätten für behinderte Menschen
§ 126 Einkommensanrechnung
Dritter Titel
Teilnahmekosten für Maßnahmen
§ 127 Teilnahmekosten für Maßnahmen
§ 128 Sonderfälle der Unterbringung und Ver-
pflegung
Vierter Titel
Anordnungsermächtigung
§ 129 Anordnungsermächtigung
Achter Abschnitt
Befristete Leistungen
§ 130 Erweiterte Berufsorientierung
§ 131 Eingliederungszuschuss für ältere Ar-
beitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 131a Weiterbildungsförderung in kleinen
und mittleren Unternehmen
§ 132 Übergangsregelung zum Gründungs-
zuschuss
§ 133 Saison-Kurzarbeitergeld und ergän-
zende Leistungen im Gerüstbauer-
handwerk
§ 134 Erfolgsabhängige Pauschale bei
Transfermaßnahmen
§ 135 Erprobung innovativer Ansätze
Viertes Kapitel
Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
Erster Abschnitt
Arbeitslosengeld
Erster Unterabschnitt
Regelvoraussetzungen
§ 136 Anspruch auf Arbeitslosengeld
§ 137 Anspruchsvoraussetzungen bei Ar-
beitslosigkeit
§ 138 Arbeitslosigkeit
§ 139 Sonderfälle der Verfügbarkeit
§ 140 Zumutbare Beschäftigungen
§ 141 Persönliche Arbeitslosmeldung
§ 142 Anwartschaftszeit
§ 143 Rahmenfrist
§ 144 Anspruchsvoraussetzungen bei beruf-
licher Weiterbildung
Zweiter Unterabschnitt
Sonderformen des Arbeitslosengeldes
§ 145 Minderung der Leistungsfähigkeit
§ 146 Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfä-
higkeit
Dritter Unterabschnitt
Anspruchsdauer
§ 147 Grundsatz
§ 148 Minderung der Anspruchsdauer
Vierter Unterabschnitt
Höhe des Arbeitslosengeldes
§ 149 Grundsatz
§ 150 Bemessungszeitraum und Bemes-
sungsrahmen
§ 151 Bemessungsentgelt
§ 152 Fiktive Bemessung
§ 153 Leistungsentgelt
§ 154 Berechnung und Leistung
Fünfter Unterabschnitt
Minderung des Arbeitslosengeldes,
Zusammentreffen des Anspruchs mit sonsti-
gem Einkommen und Ruhen des Anspruchs
§ 155 Anrechnung von Nebeneinkommen
§ 156 Ruhen des Anspruchs bei anderen So-
zialleistungen
§ 157 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsent-
gelt und Urlaubsabgeltung
§ 158 Ruhen des Anspruchs bei Entlassungs-
entschädigung
§ 159 Ruhen bei Sperrzeit
§ 160 Ruhen bei Arbeitskämpfen
Sechster Unterabschnitt
Erlöschen des Anspruchs
§ 161 Erlöschen des Anspruchs
Siebter Unterabschnitt
Teilarbeitslosengeld
§ 162 Teilarbeitslosengeld
Achter Unterabschnitt
Verordnungsermächtigung
und Anordnungsermächtigung
§ 163 Verordnungsermächtigung
§ 164 Anordnungsermächtigung
Zweiter Abschnitt
Insolvenzgeld
§ 165 Anspruch
§ 166 Anspruchsausschluss
§ 167 Höhe
§ 168 Vorschuss
§ 169 Anspruchsübergang
§ 170 Verfügungen über das Arbeitsentgelt
§ 171 Verfügungen über das Insolvenzgeld
§ 172 Datenaustausch und Datenübermittlung
Dritter Abschnitt
Ergänzende
Regelungen zur Sozialversicherung
§ 173 Übernahme und Erstattung von Beiträ-
gen bei Befreiung von der Versiche-
rungspflicht in der Rentenversicherung
§ 174 Übernahme von Beiträgen bei Befreiung
von der Versicherungspflicht in der
Kranken- und Pflegeversicherung
§ 175 Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insol-
venzereignis
Fünftes Kapitel
Zulassung von Trägern und Maßnahmen
§ 176 Grundsatz
§ 177 Fachkundige Stelle

§ 178 Trägerzulassung
§ 179 Maßnahmezulassung
§ 180 Ergänzende Anforderungen an Maßnah-
men der beruflichen Weiterbildung
§ 181 Zulassungsverfahren
§ 182 Beirat
§ 183 Qualitätsprüfung
§ 184 Verordnungsermächtigung“.
g) Die Angabe zum Sechsten Kapitel wird wie
folgt gefasst:
„Sechstes Kapitel
(weggefallen)“.
h) Die Angaben zum Siebten Kapitel werden wie
folgt geändert:
aa) Die Angabe zum Ersten Unterabschnitt des
Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„Erster Unterabschnitt
Beschäftigung von
Ausländerinnen und Ausländern“.
bb) Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefasst:
„§ 287 Gebühren für die Durchführung der
Vereinbarungen über Werkvertrags-
arbeitnehmerinnen und Werkver-
tragsarbeitnehmer“.
cc) Die Angabe zu § 296 wird wie folgt gefasst:
„§ 296 Vermittlungsvertrag zwischen Ver-
mittlern und Arbeitsuchenden“.
i) Die Angabe zu § 317 wird wie folgt gefasst:
„§ 317 Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld
und Wintergeld“.
j) Die Angabe zu § 362 wird wie folgt gefasst:
„§ 362 (weggefallen)“.
k) Die Angaben zum Dreizehnten Kapitel werden
wie folgt geändert:
aa) Die Angaben zum Zweiten Abschnitt wer-
den wie folgt gefasst:
„Zweiter Abschnitt
Ergänzungen für
übergangsweise mögliche
Leistungen und zeitweilige Aufgaben
§ 417 Entgeltsicherung für ältere Ar-
beitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer
§ 418 Tragung der Beiträge zur Ar-
beitsförderung bei Beschäfti-
gung älterer Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer
§ 419 Sonderregelung zu Kurzarbei-
tergeld und Arbeitslosengeld
§ 420 Versicherungsfreiheit von Bür-
gerarbeit und Quartiersarbeit
§§ 421
bis 421u (weggefallen)“.
bb) Die Angabe zu § 427 wird wie folgt gefasst:
„§ 427 (weggefallen)“.
cc) Die Angaben zu den §§ 431 und 432 wer-
den wie folgt gefasst:
„§ 431 (weggefallen)
§ 432 (weggefallen)“.
dd) Die Angaben zum Fünften Abschnitt wer-
den wie folgt gefasst:
„Fünfter Abschnitt
Übergangsregelungen
auf Grund von Änderungsgesetzen
§ 434 Gesetz zur Reform der Renten we-
gen verminderter Erwerbsfähigkeit
§ 435 Gesetz zur Vereinfachung der Wahl
der Arbeitnehmervertreter in den
Aufsichtsrat
§ 436 Zweites Gesetz für moderne Dienst-
leistungen am Arbeitsmarkt
§ 437 Drittes Gesetz für moderne Dienst-
leistungen am Arbeitsmarkt
§ 438 Gesetz zur Förderung ganzjähriger
Beschäftigung
§ 439 Siebtes Gesetz zur Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
und anderer Gesetze
§ 440 Gesetz zur Neuausrichtung der ar-
beitsmarktpolitischen Instrumente
§ 441 Bürgerentlastungsgesetz Kranken-
versicherung
§ 442 Beschäftigungschancengesetz
§ 443 Gesetz zur Verbesserung der Ein-
gliederungschancen am Arbeits-
markt“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „von Ar-
beitgebern und Arbeitnehmern“ gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„und Arbeitnehmer“ durch die Wörter „ , Ar-
beitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ er-
setzt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort „Ausbildungs-
suchende“ durch das Wort „Ausbildungsu-
chende“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 werden vor dem Wort „Arbeit-
nehmer“ die Wörter „Arbeitnehmerinnen
und“ eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 Nummer 1 wird
jeweils das Wort „Arbeitnehmer“ durch die
Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
mer“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 werden nach den Wör-
tern „Entlassungen von“ die Wörter
„Arbeitnehmerinnen und“ eingefügt.

bbb) In Nummer 3 wird das Wort „Qualifi-
zierungsmaßnahmen“ durch die Wör-
ter „Maßnahmen der beruflichen Wei-
terbildung“ ersetzt.
d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Arbeitsplätze“
durch das Wort „Arbeitsstellen“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „ein-
zustellenden“ die Wörter „Arbeitnehmerin-
nen und“ eingefügt.
cc) In Nummer 5 werden nach dem Wort „von“
die Wörter „Arbeitnehmerinnen und“ einge-
fügt.
e) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils
nach dem Wort „Die“ die Wörter „Arbeitnehme-
rinnen und“ eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Leistungen der Arbeitsförderung
(1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leis-
tungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten
Kapitels dieses Buches.
(2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapi-
tels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei be-
ruflicher Weiterbildung.
(3) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
sind Ermessensleistungen mit Ausnahme
1. des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins
nach § 45 Absatz 7,
2. der Berufsausbildungsbeihilfe während der ers-
ten Berufsausbildung oder einer berufsvorbe-
reitenden Bildungsmaßnahme,
3. der Leistung zur Vorbereitung auf den nach-
träglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses
oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im
Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungs-
maßnahme,
4. der Weiterbildungskosten zum nachträglichen
Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines
gleichwertigen Schulabschlusses,
5. des Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsausfall,
6. des Wintergeldes,
7. der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an
Transfermaßnahmen,
8. der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Ar-
beitsleben und
9. des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiter-
bildung.
(4) Entgeltersatzleistungen sind
1. Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei
beruflicher Weiterbildung,
2. Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit,
3. Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen
zur Teilhabe am Arbeitsleben,
4. Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall,
5. Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Ar-
beitgebers.“
4. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Berufsrück-
kehrer“ durch das Wort „Berufsrückkehrende“ er-
setzt.
5. In § 9 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
„insbesondere den“ die Wörter „Vertreterinnen
und“ eingefügt und die Wörter „und Arbeitneh-
mer“ durch die Wörter „sowie der Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmer“ ersetzt.
6. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Eingliederungsbilanz
und Eingliederungsbericht
(1) Die Bundesagentur und jede Agentur für
Arbeit erstellen nach Abschluss eines Haushalts-
jahres über ihre Ermessensleistungen der aktiven
Arbeitsförderung eine Eingliederungsbilanz. Die
Eingliederungsbilanzen müssen vergleichbar sein
und sollen Aufschluss über den Mitteleinsatz, die
geförderten Personengruppen und die Wirkung
der Förderung geben.
(2) Die Eingliederungsbilanzen sollen insbeson-
dere Angaben enthalten zu
1. dem Anteil der Gesamtausgaben an den zuge-
wiesenen Mitteln sowie zu den Ausgaben für
die einzelnen Leistungen und ihrem Anteil an
den Gesamtausgaben,
2. den durchschnittlichen Ausgaben für die ein-
zelnen Leistungen je geförderte Arbeitnehmerin
und je geförderten Arbeitnehmer unter Berück-
sichtigung der besonders förderungsbedürfti-
gen Personengruppen, insbesondere Langzeit-
arbeitslose, schwerbehinderte Menschen,
Ältere, Berufsrückkehrende und Personen mit
geringer Qualifikation,
3. der Beteiligung besonders förderungsbedürfti-
ger Personengruppen an den einzelnen Leis-
tungen unter Berücksichtigung ihres Anteils an
den Arbeitslosen,
4. der Beteiligung von Frauen an Maßnahmen der
aktiven Arbeitsförderung unter Berücksichti-
gung ihres Anteils an den Arbeitslosen und
ihrer relativen Betroffenheit von Arbeitslosigkeit
sowie Angaben zu Maßnahmen, die zu einer
gleichberechtigten Teilhabe von Frauen am
Arbeitsmarkt beigetragen haben,
5. dem Verhältnis der Zahl der Arbeitslosen, die in
eine nicht geförderte Beschäftigung vermittelt
wurden, zu der Zahl aller Abgänge aus Arbeits-
losigkeit in eine nicht geförderte Beschäftigung
(Vermittlungsquote); dabei sind besonders
förderungsbedürftige Personengruppen geson-
dert auszuweisen,
6. dem Verhältnis
a) der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer, die sechs Monate nach Abschluss
einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförde-
rung nicht mehr arbeitslos sind, sowie
b) der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer, die nach angemessener Zeit im
Anschluss an eine Maßnahme der aktiven
Arbeitsförderung sozialversicherungspflich-
tig beschäftigt sind,

jeweils zu der Zahl der geförderten Arbeitneh-
merinnen und Arbeitnehmer in den einzelnen
Maßnahmebereichen; dabei sind besonders
förderungsbedürftige Personengruppen geson-
dert auszuweisen,
7. der Entwicklung der Rahmenbedingungen für
die Eingliederung auf dem regionalen Arbeits-
markt,
8. der Veränderung der Maßnahmen im Zeitver-
lauf,
9. der Arbeitsmarktsituation von Personen mit
Migrationshintergrund.
Die Zentrale der Bundesagentur stellt den Agentu-
ren für Arbeit einheitliche Berechnungsmaßstäbe
zu den einzelnen Angaben zur Verfügung, um die
Vergleichbarkeit der Eingliederungsbilanzen si-
cherzustellen.
(3) Die Eingliederungsbilanzen der Agenturen
für Arbeit sind mit den Beteiligten des örtlichen
Arbeitsmarktes zu erörtern. Dazu sind sie um ei-
nen Teil zu ergänzen, der weiteren Aufschluss gibt
über die Leistungen und ihre Wirkungen auf den
örtlichen Arbeitsmarkt, Aufschluss über die Kon-
zentration der Maßnahmen auf einzelne Träger
sowie Aufschluss über die Zusammensetzung
der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen
Eingliederung sowie über die an diesen Maßnah-
men teilnehmenden Personen und deren weitere
Eingliederung in den Ausbildungs- und Arbeits-
markt.
(4) Die Bundesagentur erstellt für das Bundes-
gebiet einen Eingliederungsbericht. Im Eingliede-
rungsbericht wird die Eingliederungsbilanz um
einen Textteil ergänzt, der Einsatz und Wirkung
der Leistungen der Arbeitsförderung darstellt. Der
Eingliederungsbericht wird über das Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales dem Deutschen
Bundestag zugeleitet.
(5) Die Eingliederungsbilanzen sind bis zum
31. Oktober des nachfolgenden Jahres fertigzu-
stellen und zu veröffentlichen. Der Eingliederungs-
bericht ist dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales bis zum 31. Oktober des nachfolgenden
Jahres vorzulegen und nach der Zuleitung an den
Deutschen Bundestag zu veröffentlichen.“
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Heimarbeiter“
durch die Wörter „Heimarbeiterinnen und
Heimarbeiter“ ersetzt.
b) Im Wortlaut wird das Wort „Arbeitnehmer“
durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer“ und das Wort „Heimarbeiter“
durch die Wörter „Heimarbeiterinnen und
Heimarbeiter“ ersetzt.
8. In § 14 wird das Wort „Teilnehmer“ durch das Wort
„Teilnehmende“ ersetzt.
9. In § 15 Satz 2 werden nach dem Wort „als“ die
Wörter „Arbeitnehmerin oder“ eingefügt.
10. § 16 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) An Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarkt-
politik Teilnehmende gelten als nicht arbeitslos.“
11. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Drohende Arbeitslosigkeit“.
b) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „be-
drohte Arbeitnehmer“ durch das Wort „be-
droht“ ersetzt.
12. In § 20 wird in der Überschrift und im einleitenden
Satzteil jeweils das Wort „Berufsrückkehrer“ durch
das Wort „Berufsrückkehrende“ ersetzt.
13. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „einschließlich
der Leistungen an Arbeitgeber und der
Leistungen an Träger“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Eingliederungszu-
schüsse“ durch die Wörter „Der Eingliede-
rungszuschuss“, die Angabe „nach § 219“
durch die Wörter „für besonders betroffene
schwerbehinderte Menschen nach § 90
Absatz 2 bis 4“ und die Angabe „§ 235a“
durch die Angabe „§ 73“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Folgende Leistungen des Dritten Kapitels
werden nicht an oder für erwerbsfähige
Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten
Buches erbracht:
1. Leistungen nach § 35,
2. Leistungen zur Aktivierung und berufli-
chen Eingliederung nach dem Zweiten
Abschnitt,
3. Leistungen zur Berufsausbildung nach
dem Vierten Unterabschnitt des Dritten
Abschnitts und Leistungen nach § 54a,
4. Leistungen zur beruflichen Weiterbil-
dung nach dem Vierten Abschnitt und
Leistungen nach § 131a,
5. Leistungen zur Aufnahme einer sozial-
versicherungspflichtigen Beschäftigung
nach dem Ersten Unterabschnitt des
Fünften Abschnitts und Leistungen nach
§ 131,
6. Leistungen der Teilhabe behinderter
Menschen am Arbeitsleben nach den
§§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3
mit Ausnahme berufsvorbereitender Bil-
dungsmaßnahmen und der Berufsaus-
bildungsbeihilfe, § 116 Absatz 1, 2 und 5,
den §§ 117, 118 Satz 1 Nummer 1 und 3
sowie den §§ 119 bis 121, 127 und 128.“
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Bundes-
agentur“ die Wörter „für Arbeit“ gestrichen.
cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 werden die Leis-
tungen nach den §§ 35, 45 Absatz 7, den
§§ 117, 118 Satz 1 Nummer 1 und 3 und

den §§ 127 und 128 auch an oder für er-
werbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne
des Zweiten Buches erbracht, die einen
Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.“
14. In § 25 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„ausgebildet werden, und“ die Wörter „Teilnehme-
rinnen und“ eingefügt.
15. § 26 Absatz 2a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt nur für Kinder
1. der oder des Erziehenden,
2. seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehe-
gattin oder ihres nicht dauernd getrennt leben-
den Ehegatten oder
3. ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebens-
partnerin oder seines nicht dauernd getrennt
lebenden Lebenspartners.“
16. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Beamtin, Beamter, Richterin, Richter,
Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Be-
rufssoldatin oder Berufssoldat der Bun-
deswehr sowie als sonstige Beschäf-
tigte oder sonstiger Beschäftigter des
Bundes, eines Landes, eines Gemein-
deverbandes, einer Gemeinde, einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft,
Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes
öffentlich-rechtlicher Körperschaften
oder deren Spitzenverbänden, wenn
sie nach beamtenrechtlichen Vorschrif-
ten oder Grundsätzen bei Krankheit An-
spruch auf Fortzahlung der Bezüge und
auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,“.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Lehrer“ durch
die Wörter „Lehrerin oder Lehrer“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe
„§ 126 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 146 Ab-
satz 1“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „Heimarbeiter“
durch die Wörter „Heimarbeiterin oder
Heimarbeiter“ und jeweils das Wort „Zwi-
schenmeister“ durch die Wörter „Zwi-
schenmeisterin oder Zwischenmeister“ er-
setzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach
dem Wort „als“ die Wörter „ausländi-
sche Arbeitnehmerin oder“ eingefügt.
bbb) In Buchstabe a werden nach dem
Wort „von“ die Wörter „Ausländerin-
nen oder“ eingefügt.
ccc) In Buchstabe c werden nach dem
Wort „Wohnlandes“ die Wörter „der
Arbeitnehmerin oder“ und nach dem
Wort „Wohnland“ die Wörter „der
oder“ eingefügt.
cc) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ge-
fasst:
„4. Beschäftigung als Bürgermeisterin,
Bürgermeister, Beigeordnete oder Bei-
geordneter, wenn diese Beschäftigung
ehrenamtlich ausgeübt wird,
5. Beschäftigung, die nach § 16e des
Zweiten Buches gefördert wird.“
d) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort
„wenn“ die Wörter „die oder“ eingefügt.
17. § 28a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „der An-
tragsteller“ durch die Wörter „die antragstel-
lende Person“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
„wenn“ die Wörter „die oder“ eingefügt
und die Wörter „§ 116 Nummer 1 bis 3“
durch die Wörter „§ 3 Absatz 4 Nummer 1
bis 3“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort
„wenn“ die Wörter „die oder“ eingefügt.
cc) In Nummer 5 werden nach den Wörtern
„durch Kündigung“ die Wörter „der oder“
eingefügt.
18. Das Dritte bis Fünfte Kapitel werden wie folgt ge-
fasst:
„Drittes Kapitel
Aktive Arbeitsförderung
Erster Abschnitt
Beratung und Vermittlung
Erster Unterabschnitt
Beratung
§ 29
Beratungsangebot
(1) Die Agentur für Arbeit hat jungen Menschen
und Erwachsenen, die am Arbeitsleben teilneh-
men oder teilnehmen wollen, Berufsberatung und
Arbeitgebern Arbeitsmarktberatung anzubieten.
(2) Art und Umfang der Beratung richten sich
nach dem Beratungsbedarf der oder des Rat-
suchenden.
(3) Die Agentur für Arbeit soll bei der Beratung
die Kenntnisse über den Arbeitsmarkt des euro-
päischen Wirtschaftsraumes und die Erfahrungen
aus der Zusammenarbeit mit den Arbeitsverwal-
tungen anderer Staaten nutzen.
§ 30
Berufsberatung
Die Berufsberatung umfasst die Erteilung von
Auskunft und Rat
1. zur Berufswahl, zur beruflichen Entwicklung
und zum Berufswechsel,
2. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes
und der Berufe,

3. zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung,
4. zur Ausbildungs- und Arbeitsstellensuche,
5. zu Leistungen der Arbeitsförderung,
6. zu Fragen der Ausbildungsförderung und der
schulischen Bildung, soweit sie für die Berufs-
wahl und die berufliche Bildung von Bedeutung
sind.
§ 31
Grundsätze der Berufsberatung
(1) Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eig-
nung und Leistungsfähigkeit der Ratsuchenden
sowie die Beschäftigungsmöglichkeiten zu be-
rücksichtigen.
(2) Die Agentur für Arbeit kann sich auch nach
Beginn einer Berufsausbildung oder nach der Auf-
nahme einer Arbeit um Auszubildende oder Ar-
beitnehmerinnen und Arbeitnehmer bemühen,
wenn diese ihr Einverständnis erklärt haben, und
sie beraten, soweit dies für die Festigung des
Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erforder-
lich ist.
§ 32
Eignungsfeststellung
Die Agentur für Arbeit soll Ratsuchende mit de-
ren Einverständnis ärztlich und psychologisch un-
tersuchen und begutachten, soweit dies für die
Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungs-
fähigkeit erforderlich ist.
§ 33
Berufsorientierung
Die Agentur für Arbeit hat Berufsorientierung
durchzuführen
1. zur Vorbereitung von jungen Menschen und
Erwachsenen auf die Berufswahl und
2. zur Unterrichtung der Ausbildungsuchenden,
Arbeitsuchenden, Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmer und Arbeitgeber.
Dabei soll sie umfassend Auskunft und Rat geben
zu Fragen der Berufswahl, über die Berufe und
ihre Anforderungen und Aussichten, über die
Wege und die Förderung der beruflichen Bildung
sowie über beruflich bedeutsame Entwicklungen
in den Betrieben, Verwaltungen und auf dem Ar-
beitsmarkt.
§ 34
Arbeitsmarktberatung
(1) Die Arbeitsmarktberatung der Agentur für
Arbeit soll die Arbeitgeber bei der Besetzung von
Ausbildungs- und Arbeitsstellen unterstützen. Sie
umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat
1. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes
und der Berufe,
2. zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeits-
stellen,
3. zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbe-
dingungen und der Arbeitszeit von Auszubil-
denden sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmern,
4. zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
5. zur Eingliederung von förderungsbedürftigen
Auszubildenden und von förderungsbedürfti-
gen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
6. zu Leistungen der Arbeitsförderung.
(2) Die Agentur für Arbeit soll die Beratung nut-
zen, um Ausbildungs- und Arbeitsstellen für die
Vermittlung zu gewinnen. Sie soll auch von sich
aus Kontakt zu den Arbeitgebern aufnehmen und
unterhalten.
Zweiter Unterabschnitt
Vermittlung
§ 35
Vermittlungsangebot
(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsu-
chenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern
Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung
(Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst
alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbil-
dungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung
eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsu-
chende mit Arbeitgebern zur Begründung eines
Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen.
Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbil-
dungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche
Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird,
eine verstärkte vermittlerische Unterstützung er-
halten.
(2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung
darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende
eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Ar-
beitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubil-
dende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung,
Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildung-
suchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anfor-
derungen der angebotenen Stellen zu berücksich-
tigen.
(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch
über die Selbstinformationseinrichtungen nach
§ 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit
es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die
Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen
nutzen und übermitteln.
§ 36
Grundsätze der Vermittlung
(1) Die Agentur für Arbeit darf nicht vermitteln,
wenn ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis be-
gründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder
die guten Sitten verstößt.
(2) Die Agentur für Arbeit darf Einschränkun-
gen, die der Arbeitgeber für eine Vermittlung hin-
sichtlich Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand,
Staatsangehörigkeit oder ähnlicher Merkmale der
Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden vor-

nimmt, die regelmäßig nicht die berufliche Qualifi-
kation betreffen, nur berücksichtigen, wenn diese
Einschränkungen nach Art der auszuübenden Tä-
tigkeit unerlässlich sind. Die Agentur für Arbeit
darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber für eine
Vermittlung aus Gründen der Rasse oder wegen
der ethnischen Herkunft, der Religion oder Welt-
anschauung, einer Behinderung oder der sexuel-
len Identität der Ausbildungsuchenden und der
Arbeitsuchenden vornimmt, nur berücksichtigen,
soweit sie nach dem Allgemeinen Gleichbehand-
lungsgesetz zulässig sind. Im Übrigen darf eine
Einschränkung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu
einer Gewerkschaft, Partei oder vergleichbaren
Vereinigung nur berücksichtigt werden, wenn
1. es sich um eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle
in einem Tendenzunternehmen oder -betrieb im
Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 1 des Betriebs-
verfassungsgesetzes handelt und
2. die Art der auszuübenden Tätigkeit diese Ein-
schränkung rechtfertigt.
(3) Die Agentur für Arbeit darf in einen durch
einen Arbeitskampf unmittelbar betroffenen Be-
reich nur dann vermitteln, wenn die oder der Ar-
beitsuchende und der Arbeitgeber dies trotz eines
Hinweises auf den Arbeitskampf verlangen.
(4) Die Agentur für Arbeit ist bei der Vermittlung
nicht verpflichtet zu prüfen, ob der vorgesehene
Vertrag ein Arbeitsvertrag ist. Wenn ein Arbeitsver-
hältnis erkennbar nicht begründet werden soll,
kann die Agentur für Arbeit auf Angebote zur Auf-
nahme einer selbständigen Tätigkeit hinweisen;
Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 37
Potenzialanalyse
und Eingliederungsvereinbarung
(1) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach
der Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeitsu-
chendmeldung zusammen mit der oder dem Aus-
bildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsu-
chenden die für die Vermittlung erforderlichen be-
ruflichen und persönlichen Merkmale, beruflichen
Fähigkeiten und die Eignung festzustellen (Poten-
zialanalyse). Die Potenzialanalyse erstreckt sich
auch auf die Feststellung, ob und durch welche
Umstände die berufliche Eingliederung voraus-
sichtlich erschwert sein wird.
(2) In einer Eingliederungsvereinbarung, die die
Agentur für Arbeit zusammen mit der oder dem
Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeit-
suchenden trifft, werden für einen zu bestimmen-
den Zeitraum festgelegt
1. das Eingliederungsziel,
2. die Vermittlungsbemühungen der Agentur für
Arbeit,
3. welche Eigenbemühungen zur beruflichen Ein-
gliederung die oder der Ausbildungsuchende
oder die oder der Arbeitsuchende in welcher
Häufigkeit mindestens unternehmen muss und
in welcher Form diese nachzuweisen sind,
4. die vorgesehenen Leistungen der aktiven Ar-
beitsförderung.
Die besonderen Bedürfnisse behinderter und
schwerbehinderter Menschen sollen angemessen
berücksichtigt werden.
(3) Der oder dem Ausbildungsuchenden oder
der oder dem Arbeitsuchenden ist eine Ausferti-
gung der Eingliederungsvereinbarung auszuhän-
digen. Die Eingliederungsvereinbarung ist sich
ändernden Verhältnissen anzupassen; sie ist fort-
zuschreiben, wenn in dem Zeitraum, für den sie
zunächst galt, die Ausbildungsstellensuche oder
Arbeitsuche nicht beendet wurde. Sie ist spätes-
tens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit, bei ar-
beitslosen und ausbildungsuchenden jungen
Menschen spätestens nach drei Monaten, zu
überprüfen. Kommt eine Eingliederungsvereinba-
rung nicht zustande, sollen die nach Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 3 erforderlichen Eigenbe-
mühungen durch Verwaltungsakt festgesetzt wer-
den.
§ 38
Rechte und Pflichten
der Ausbildung- und Arbeitsuchenden
(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeits-
verhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens
drei Monate vor dessen Beendigung persönlich
bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu mel-
den. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendi-
gungszeitpunktes und der Beendigung des Aus-
bildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als
drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei
Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunk-
tes zu melden. Zur Wahrung der Frist nach den
Sätzen 1 und 2 reicht eine Anzeige unter Angabe
der persönlichen Daten und des Beendigungszeit-
punktes aus, wenn die persönliche Meldung nach
terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die
Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon,
ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Ar-
beitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht
oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird.
Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem be-
trieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen
gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die
Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den
§§ 309 und 310 entsprechend.
(2) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die
Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch
nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung er-
forderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vor-
zulegen und den Abschluss eines Ausbildungs-
oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des
Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mit-
zuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterla-
gen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit
abhängig machen oder ihre Weitergabe an na-
mentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die
Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leis-
tungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311
gelten entsprechend.
(3) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,
1. solange die oder der Arbeitsuchende Leistun-
gen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeits-

losigkeit oder Transferkurzarbeitergeld bean-
sprucht oder
2. bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der an-
gegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbil-
dungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.
Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Ar-
beitsvermittlung einstellen, wenn die oder der Ar-
beitsuchende die ihr oder ihm nach Absatz 2 oder
der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwal-
tungsakt nach § 37 Absatz 3 Satz 4 obliegenden
Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen
Grund zu haben. Die oder der Arbeitsuchende
kann die Arbeitsvermittlung erneut nach Ablauf
von zwölf Wochen in Anspruch nehmen.
(4) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzufüh-
ren,
1. bis die oder der Ausbildungsuchende in Ausbil-
dung, schulische Bildung oder Arbeit einmün-
det oder sich die Vermittlung anderweitig erle-
digt oder
2. solange die oder der Ausbildungsuchende dies
verlangt.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 39
Rechte und
Pflichten der Arbeitgeber
(1) Arbeitgeber, die Dienstleistungen der Bun-
desagentur in Anspruch nehmen, haben die für
eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu ertei-
len und Unterlagen vorzulegen. Sie können deren
Überlassung an namentlich benannte Ausbildung-
und Arbeitsuchende ausschließen oder die Ver-
mittlung darauf begrenzen, dass ihnen Daten von
geeigneten Ausbildung- und Arbeitsuchenden
überlassen werden.
(2) Die Agentur für Arbeit soll dem Arbeitgeber
eine Arbeitsmarktberatung anbieten, wenn sie er-
kennt, dass eine gemeldete freie Ausbildungs-
oder Arbeitsstelle durch ihre Vermittlung nicht in
angemessener Zeit besetzt werden kann. Sie soll
diese Beratung spätestens nach drei Monaten an-
bieten.
(3) Die Agentur für Arbeit kann die Vermittlung
zur Besetzung einer Ausbildungs- oder Arbeits-
stelle einstellen, wenn
1. sie erfolglos bleibt, weil die Arbeitsbedingun-
gen der angebotenen Stelle gegenüber denen
vergleichbarer Ausbildungs- oder Arbeitsstellen
so ungünstig sind, dass sie den Ausbildung-
oder Arbeitsuchenden nicht zumutbar sind,
und die Agentur für Arbeit den Arbeitgeber da-
rauf hingewiesen hat,
2. der Arbeitgeber keine oder unzutreffende
Mitteilungen über das Nichtzustandekommen
eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrags mit
einer oder einem vorgeschlagenen Ausbildung-
suchenden oder einer oder einem vorgeschla-
genen Arbeitsuchenden macht und die Vermitt-
lung dadurch erschwert wird,
3. die Stelle auch nach erfolgter Arbeitsmarktbe-
ratung nicht besetzt werden kann, jedoch frü-
hestens nach Ablauf von sechs Monaten, die
Ausbildungsvermittlung jedoch frühestens drei
Monate nach Beginn eines Ausbildungsjahres.
Der Arbeitgeber kann die Vermittlung erneut in An-
spruch nehmen.
Dritter Unterabschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 40
Allgemeine Unterrichtung
(1) Die Agentur für Arbeit soll Ausbildung- und
Arbeitsuchenden sowie Arbeitgebern in geeigne-
ter Weise Gelegenheit geben, sich über freie
Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie über Aus-
bildung- und Arbeitsuchende zu unterrichten.
(2) Bei der Beratung, Vermittlung und Berufs-
orientierung sind Selbstinformationseinrichtungen
einzusetzen. Diese sind an die technischen Ent-
wicklungen anzupassen.
(3) Die Agentur für Arbeit darf in die Selbstinfor-
mationseinrichtungen Daten über Ausbildungsu-
chende, Arbeitsuchende und Arbeitgeber nur
aufnehmen, soweit sie für die Vermittlung erforder-
lich sind und von Dritten keiner bestimmten oder
bestimmbaren Person zugeordnet werden kön-
nen. Daten, die von Dritten einer bestimmten oder
bestimmbaren Person zugeordnet werden kön-
nen, dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen
aufgenommen werden. Betroffenen ist auf Verlan-
gen ein Ausdruck der aufgenommenen Daten zu-
zusenden. Die Agentur für Arbeit kann von der
Aufnahme von Daten über Ausbildungs- und
Arbeitsstellen in die Selbstinformationseinrichtun-
gen absehen, wenn diese dafür nicht geeignet
sind.
§ 41
Einschränkung des Fragerechts
Die Agentur für Arbeit darf von Ausbildung- und
Arbeitsuchenden keine Daten erheben, die ein Ar-
beitgeber vor Begründung eines Ausbildungs-
oder Arbeitsverhältnisses nicht erfragen darf. Da-
ten über die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft,
Partei, Religionsgemeinschaft oder vergleichbaren
Vereinigung dürfen nur bei der oder dem Ausbil-
dungsuchenden und der oder dem Arbeitsuchen-
den erhoben werden. Die Agentur für Arbeit darf
diese Daten nur erheben und nutzen, wenn
1. eine Vermittlung auf eine Ausbildungs- oder Ar-
beitsstelle
a) in einem Tendenzunternehmen oder -betrieb
im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 1 des
Betriebsverfassungsgesetzes oder
b) bei einer Religionsgemeinschaft oder in
einer zu ihr gehörenden karitativen oder er-
zieherischen Einrichtung
vorgesehen ist,

2. die oder der Ausbildungsuchende oder die
oder der Arbeitsuchende bereit ist, auf eine sol-
che Ausbildungs- oder Arbeitsstelle vermittelt
zu werden, und
3. bei einer Vermittlung nach Nummer 1 Buch-
stabe a die Art der auszuübenden Tätigkeit
diese Beschränkung rechtfertigt.
§ 42
Grundsatz der Unentgeltlichkeit
(1) Die Agentur für Arbeit übt die Beratung und
Vermittlung unentgeltlich aus.
(2) Die Agentur für Arbeit kann vom Arbeitgeber
die Erstattung besonderer, bei einer Arbeitsver-
mittlung entstehender Aufwendungen (Aufwen-
dungsersatz) verlangen, wenn
1. die Aufwendungen den gewöhnlichen Umfang
erheblich übersteigen und
2. sie den Arbeitgeber bei Beginn der Arbeitsver-
mittlung über die Erstattungspflicht unterrichtet
hat.
(3) Die Agentur für Arbeit kann von einem Ar-
beitgeber, der die Auslandsvermittlung auf Grund
zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Vermitt-
lungsabsprachen der Bundesagentur mit auslän-
dischen Arbeitsverwaltungen in Anspruch nimmt,
eine Gebühr (Vermittlungsgebühr) erheben. Die
Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind
anzuwenden.
(4) Der Arbeitgeber darf sich den Aufwen-
dungsersatz oder die Vermittlungsgebühr weder
ganz noch teilweise von der vermittelten Arbeit-
nehmerin oder dem vermittelten Arbeitnehmer
oder einem Dritten erstatten lassen.
§ 43
Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch An-
ordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände für
die Vermittlungsgebühr zu bestimmen und dabei
feste Sätze vorzusehen. Für die Bestimmung der
Gebührenhöhe können auch Aufwendungen für
Maßnahmen, die geeignet sind, die Eingliederung
ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
mer in die Wirtschaft und in die Gesellschaft zu
erleichtern oder die der Überwachung der Einhal-
tung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen
oder Absprachen über die Vermittlung dienen, be-
rücksichtigt werden.
Zweiter Abschnitt
Aktivierung
und berufliche Eingliederung
§ 44
Förderung
aus dem Vermittlungsbudget
(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit
bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können
aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Ar-
beit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer ver-
sicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert
werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung
notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Er-
reichung der in der Eingliederungsvereinbarung
festgelegten Eingliederungsziele unterstützt wer-
den. Die Förderung umfasst die Übernahme der
angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber
gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich
nicht erbringen wird.
(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung
oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindes-
tens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem an-
deren Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder in der
Schweiz gefördert werden.
(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den
Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann
Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die
Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die
anderen Leistungen nach diesem Buch nicht auf-
stocken, ersetzen oder umgehen.
§ 45
Maßnahmen zur Aktivierung
und beruflichen Eingliederung
(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit
bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können
bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden,
die ihre berufliche Eingliederung durch
1. Heranführung an den Ausbildungs- und Ar-
beitsmarkt,
2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung
von Vermittlungshemmnissen,
3. Vermittlung in eine versicherungspflichtige Be-
schäftigung,
4. Heranführung an eine selbständige Tätigkeit
oder
5. Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und be-
ruflichen Eingliederung). Für die Aktivierung von
Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf
Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemm-
nissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer
Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen
Maßnahmen gefördert werden, die nach inhalt-
licher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten
Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Ar-
beitslosen berücksichtigen. Versicherungspflich-
tige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von
mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem an-
deren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den
versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach
Satz 1 Nummer 3 gleichgestellt. Die Förderung

umfasst die Übernahme der angemessenen Kos-
ten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche
Eingliederung notwendig ist. Die Förderung kann
auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld be-
schränkt werden.
(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaß-
nahmen muss deren Zweck und Inhalt entspre-
chen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnah-
men nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitge-
ber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die
Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die
Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maß-
nahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliede-
rung darf die Dauer von acht Wochen nicht über-
schreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts
sind ausgeschlossen.
(3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwen-
dung des Vergaberechts Träger mit der Durchfüh-
rung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.
(4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem
Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen
für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen
und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivie-
rungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivie-
rungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich
befristet sowie regional beschränkt werden. Der
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berech-
tigt zur Auswahl
1. eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und
-inhalt entsprechende und nach § 179 zugelas-
sene Maßnahme anbietet,
2. eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgs-
bezogen vergütete Arbeitsvermittlung in ver-
sicherungspflichtige Beschäftigung anbietet,
oder
3. eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahme-
ziel und -inhalt entsprechende betriebliche
Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wo-
chen anbietet.
Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1
und der ausgewählte Arbeitgeber nach
Satz 3 Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit
den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor
Beginn der Maßnahme vorzulegen. Der ausge-
wählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der
Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermitt-
lungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der
Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen.
(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung
über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermitt-
lungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung
und den persönlichen Verhältnissen der Förderbe-
rechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Ar-
beitsmarktdienstleistungen abhängig machen.
(6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Um-
fang der Maßnahme und kann aufwands- oder er-
folgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung
ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei
einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versiche-
rungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger
nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Ver-
gütung 2 000 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und
behinderten Menschen nach § 2 Absatz 1 des
Neunten Buches kann die Vergütung auf eine
Höhe von bis zu 2 500 Euro festgelegt werden.
Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in
Höhe von 1 000 Euro nach einer sechswöchigen
und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen
Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt.
Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeits-
vermittlung in versicherungspflichtige Beschäfti-
gung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäfti-
gungsverhältnis
1. von vornherein auf eine Dauer von weniger als
drei Monaten begrenzt ist oder
2. bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird,
bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeit-
nehmer während der letzten vier Jahre vor Auf-
nahme der Beschäftigung mehr als drei Monate
lang versicherungspflichtig beschäftigt war;
dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete
Beschäftigung besonders betroffener schwer-
behinderter Menschen handelt.
(7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosen-
geld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147
Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit
von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei
Monaten noch nicht vermittelt sind, haben An-
spruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungs-
gutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die
Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen
die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Akti-
vierung und beruflichen Eingliederung sowie an
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilge-
nommen hat.
§ 46
Probebeschäftigung und
Arbeitshilfe für behinderte Menschen
(1) Arbeitgebern können die Kosten für eine be-
fristete Probebeschäftigung behinderter, schwer-
behinderter und ihnen gleichgestellter Menschen
im Sinne des § 2 des Neunten Buches bis zu einer
Dauer von drei Monaten erstattet werden, wenn
dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Ar-
beitsleben verbessert wird oder eine vollständige
und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu errei-
chen ist.
(2) Arbeitgeber können Zuschüsse für eine be-
hindertengerechte Ausgestaltung von Ausbil-
dungs- oder Arbeitsplätzen erhalten, soweit dies
erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe am Ar-
beitsleben zu erreichen oder zu sichern und eine
entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers
nach dem Teil 2 des Neunten Buches nicht be-
steht.
§ 47
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
das Nähere über Voraussetzungen, Grenzen, Pau-
schalierung und Verfahren der Förderung nach
den §§ 44 und 45 zu bestimmen.

Dritter Abschnitt
Berufswahl und Berufsausbildung
Erster Unterabschnitt
Übergang von
der Schule in die Berufsausbildung
§ 48
Berufsorientierungsmaßnahmen
(1) Die Agentur für Arbeit kann Schülerinnen
und Schüler allgemeinbildender Schulen durch
vertiefte Berufsorientierung und Berufswahlvorbe-
reitung fördern (Berufsorientierungsmaßnahmen),
wenn sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an
der Förderung beteiligen. Die Agentur für Arbeit
kann sich auch mit bis zu 50 Prozent an der För-
derung von Maßnahmen beteiligen, die von Dritten
eingerichtet werden.
(2) Die Maßnahmen können bis zu vier Wochen
dauern und sollen regelmäßig in der unterrichts-
freien Zeit durchgeführt werden.
(3) Die besonderen Bedürfnisse von Schülerin-
nen und Schülern mit sonderpädagogischem För-
derbedarf und von schwerbehinderten Schülerin-
nen und Schülern sollen bei der Ausgestaltung der
Maßnahmen berücksichtigt werden.
§ 49
Berufseinstiegsbegleitung
(1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsbe-
dürftige junge Menschen durch Maßnahmen der
Berufseinstiegsbegleitung fördern, um sie beim
Übergang von der allgemeinbildenden Schule in
eine Berufsausbildung zu unterstützen, wenn sich
Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förde-
rung beteiligen.
(2) Förderungsfähig sind Maßnahmen zur indi-
viduellen Begleitung und Unterstützung förde-
rungsbedürftiger junger Menschen durch Berufs-
einstiegsbegleiterinnen und Berufseinstiegsbe-
gleiter, um die Eingliederung der jungen Men-
schen in eine Berufsausbildung zu erreichen
(Berufseinstiegsbegleitung). Unterstützt werden
sollen insbesondere das Erreichen des Abschlus-
ses einer allgemeinbildenden Schule, die Berufs-
orientierung und -wahl, die Suche nach einer
Ausbildungsstelle und die Stabilisierung des Be-
rufsausbildungsverhältnisses. Hierzu sollen die
Berufseinstiegsbegleiterinnen und Berufsein-
stiegsbegleiter insbesondere mit Verantwortlichen
in der allgemeinbildenden Schule, mit Dritten, die
junge Menschen in der Region mit ähnlichen In-
halten unterstützen, und mit den Arbeitgebern in
der Region eng zusammenarbeiten.
(3) Die Berufseinstiegsbegleitung beginnt in der
Regel mit dem Besuch der Vorabgangsklasse der
allgemeinbildenden Schule und endet in der Regel
ein halbes Jahr nach Beginn einer Berufsausbil-
dung. Die Berufseinstiegsbegleitung endet spä-
testens 24 Monate nach Beendigung der allge-
meinbildenden Schule.
(4) Förderungsbedürftig sind junge Menschen,
die voraussichtlich Schwierigkeiten haben wer-
den, den Abschluss der allgemeinbildenden
Schule zu erreichen oder den Übergang in eine
Berufsausbildung zu bewältigen.
(5) Als Maßnahmekosten werden dem Träger
die angemessenen Aufwendungen für die Durch-
führung der Maßnahme einschließlich der erfor-
derlichen Kosten für die Berufseinstiegsbegleite-
rinnen und Berufseinstiegsbegleiter erstattet.
§ 50
Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch An-
ordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art,
Umfang und Verfahren der Förderung zu bestim-
men.
Zweiter Unterabschnitt
Berufsvorbereitung
§ 51
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
(1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsbe-
dürftige junge Menschen durch berufsvorberei-
tende Bildungsmaßnahmen fördern, um sie auf
die Aufnahme einer Berufsausbildung vorzuberei-
ten oder, wenn die Aufnahme einer Berufsausbil-
dung wegen in ihrer Person liegender Gründe
nicht möglich ist, ihnen die berufliche Eingliede-
rung zu erleichtern.
(2) Eine berufsvorbereitende Bildungsmaß-
nahme ist förderungsfähig, wenn sie
1. nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegt
und
2. nach Aus- und Fortbildung sowie Berufserfah-
rung der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte,
nach Gestaltung des Lehrplans, nach Unter-
richtsmethode und Güte der zum Einsatz vor-
gesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgrei-
che berufliche Bildung erwarten lässt.
Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, die
teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch
für den im Ausland durchgeführten Teil förde-
rungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Ge-
samtdauer der berufsvorbereitenden Bildungs-
maßnahme angemessen ist und die Hälfte der vor-
gesehenen Förderdauer nicht übersteigt.
(3) Eine berufsvorbereitende Bildungsmaß-
nahme kann zur Erleichterung der beruflichen Ein-
gliederung auch allgemeinbildende Fächer enthal-
ten und auf den nachträglichen Erwerb des
Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen
Schulabschlusses vorbereiten.
(4) Betriebliche Praktika können abgestimmt
auf den individuellen Förderbedarf in angemesse-
nem Umfang vorgesehen werden.
§ 52
Förderungsbedürftige junge Menschen
(1) Förderungsbedürftig sind junge Menschen,
1. bei denen die berufsvorbereitende Bildungs-
maßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufs-

ausbildung oder, wenn die Aufnahme einer
Berufsausbildung wegen in ihrer Person liegen-
der Gründe nicht möglich ist, zur beruflichen
Eingliederung erforderlich ist,
2. die die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen
der Länder erfüllt haben und
3. deren Fähigkeiten erwarten lassen, dass sie
das Ziel der Maßnahme erreichen.
(2) § 59 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
§ 53
Vorbereitung auf einen
Hauptschulabschluss im Rahmen einer
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
Förderungsbedürftige junge Menschen ohne
Schulabschluss haben einen Anspruch, im Rah-
men einer berufsvorbereitenden Bildungsmaß-
nahme auf den nachträglichen Erwerb des Haupt-
schulabschlusses oder eines gleichwertigen
Schulabschlusses vorbereitet zu werden. Die
Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für
den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird.
Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken,
dass sich die für die allgemeine Schulbildung zu-
ständigen Länder an den Kosten der Maßnahme
beteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der
Leistung bleiben anrechnungsfrei.
§ 54
Maßnahmekosten
Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaß-
nahme werden dem Träger als Maßnahmekosten
erstattet:
1. die angemessenen Aufwendungen für das zur
Durchführung der Maßnahme eingesetzte erfor-
derliche Ausbildungs- und Betreuungsperso-
nal, einschließlich dessen regelmäßiger fachli-
cher Weiterbildung, sowie für das erforderliche
Leitungs- und Verwaltungspersonal,
2. die angemessenen Sachkosten, einschließlich
der Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung,
und die angemessenen Verwaltungskosten so-
wie
3. erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung
von Teilnehmenden in eine betriebliche Berufs-
ausbildung im Sinne des § 57 Absatz 1.
§ 54a
Einstiegsqualifizierung
(1) Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegs-
qualifizierung durchführen, können durch Zu-
schüsse zur Vergütung bis zu einer Höhe von
216 Euro monatlich zuzüglich eines pauschalier-
ten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozial-
versicherungsbeitrag der oder des Auszubilden-
den gefördert werden. Die betriebliche Einstiegs-
qualifizierung dient der Vermittlung und Vertiefung
von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Hand-
lungsfähigkeit. Soweit die betriebliche Einstiegs-
qualifizierung als Berufsausbildungsvorbereitung
nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt
wird, gelten die §§ 68 bis 70 des Berufsbildungs-
gesetzes.
(2) Eine Einstiegsqualifizierung kann für die
Dauer von sechs bis längstens zwölf Monaten ge-
fördert werden, wenn sie
1. auf der Grundlage eines Vertrags im Sinne des
§ 26 des Berufsbildungsgesetzes mit der oder
dem Auszubildenden durchgeführt wird,
2. auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im
Sinne des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge-
setzes, § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks-
ordnung, des Seemannsgesetzes oder des Al-
tenpflegegesetzes vorbereitet und
3. in Vollzeit oder wegen der Erziehung eigener
Kinder oder der Pflege von Familienangehöri-
gen in Teilzeit von mindestens 20 Wochenstun-
den durchgeführt wird.
(3) Der Abschluss des Vertrags ist der nach
dem Berufsbildungsgesetz, im Fall der Vorberei-
tung auf einen nach dem Altenpflegegesetz aner-
kannten Ausbildungsberuf der nach Landesrecht
zuständigen Stelle anzuzeigen. Die vermittelten
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind
vom Betrieb zu bescheinigen. Die zuständige
Stelle stellt über die erfolgreich durchgeführte be-
triebliche Einstiegsqualifizierung ein Zertifikat aus.
(4) Förderungsfähig sind
1. bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbil-
dungsbewerberinnen und -bewerber mit aus
individuellen Gründen eingeschränkten Vermitt-
lungsperspektiven, die auch nach den bundes-
weiten Nachvermittlungsaktionen keine Ausbil-
dungsstelle haben,
2. Ausbildungsuchende, die noch nicht in vollem
Maße über die erforderliche Ausbildungsreife
verfügen, und
3. lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte
Ausbildungsuchende.
(5) Die Förderung einer oder eines Auszubil-
denden, die oder der bereits eine betriebliche Ein-
stiegsqualifizierung bei dem Antrag stellenden Be-
trieb oder in einem anderen Betrieb des Unterneh-
mens durchlaufen hat, oder in einem Betrieb des
Unternehmens oder eines verbundenen Unterneh-
mens in den letzten drei Jahren vor Beginn der
Einstiegsqualifizierung versicherungspflichtig be-
schäftigt war, ist ausgeschlossen. Gleiches gilt,
wenn die Einstiegsqualifizierung im Betrieb der
Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspart-
ner oder Eltern durchgeführt wird.
§ 55
Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch An-
ordnung das Nähere zu bestimmen
1. über Art und Inhalt der berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahmen und die hieran gestellten
Anforderungen,
2. zu den Voraussetzungen für die Erstattung von
Pauschalen, zum Verfahren der Erstattung von
Pauschalen sowie zur Höhe von Pauschalen
nach § 54 Nummer 3 sowie

3. über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ver-
fahren der Einstiegsqualifizierung.
Dritter Unterabschnitt
Berufsausbildungsbeihilfe
§ 56
Berufsausbildungsbeihilfe
(1) Auszubildende haben Anspruch auf Berufs-
ausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbil-
dung, wenn
1. die Berufsausbildung förderungsfähig ist,
2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis ge-
hören und die sonstigen persönlichen Voraus-
setzungen für eine Förderung erfüllt sind und
3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des
Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkos-
ten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamt-
bedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
(2) Auszubildende haben Anspruch auf Berufs-
ausbildungsbeihilfe während einer berufsvorberei-
tenden Bildungsmaßnahme nach § 51.
§ 57
Förderungsfähige Berufsausbildung
(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig,
wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsge-
setz, der Handwerksordnung oder dem See-
mannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungs-
beruf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach
dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt
wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbil-
dungsvertrag abgeschlossen worden ist.
(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbil-
dung. Eine zweite Berufsausbildung kann geför-
dert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine be-
rufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise
nicht erreicht werden kann und durch die zweite
Berufsausbildung die berufliche Eingliederung er-
reicht wird.
(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufs-
ausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert
werden, wenn für die Lösung ein berechtigter
Grund bestand.
§ 58
Förderung im Ausland
(1) Eine Berufsausbildung, die teilweise im Aus-
land durchgeführt wird, ist auch für den im Aus-
land durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn
dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Be-
rufsausbildung angemessen ist und die Dauer von
einem Jahr nicht übersteigt.
(2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die voll-
ständig im angrenzenden Ausland oder in den
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn
1. eine nach Bundes- oder Landesrecht zustän-
dige Stelle bestätigt, dass die Berufsaus-
bildung einer entsprechenden betrieblichen
Berufsausbildung gleichwertig ist,
2. die Berufsausbildung im Ausland dem Errei-
chen des Bildungsziels und der Beschäfti-
gungsfähigkeit besonders dienlich ist und
3. die oder der Auszubildende vor Beginn der Be-
rufsausbildung insgesamt drei Jahre ihren oder
seinen Wohnsitz im Inland hatte.
§ 59
Förderungsfähiger Personenkreis
(1) § 8 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Bundesausbil-
dungsförderungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Geduldete Ausländerinnen und Ausländer
(§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständi-
gen Wohnsitz im Inland haben, werden während
einer betrieblich durchgeführten Berufsausbildung
gefördert, wenn sie sich seit mindestens vier Jah-
ren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder
geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
(3) Im Übrigen werden Ausländerinnen und
Ausländer gefördert, wenn
1. sie selbst sich vor Beginn der Berufsausbildung
insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten ha-
ben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind
oder
2. zumindest ein Elternteil während der letzten
sechs Jahre vor Beginn der Berufsausbildung
sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten
hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist,
im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im
weiteren Verlauf der Berufsausbildung diese
Voraussetzungen vorgelegen haben; von dem
Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils
während der letzten sechs Jahre kann abgese-
hen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht
zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden
ist und er im Inland mindestens sechs Monate
erwerbstätig gewesen ist; ist die oder der Aus-
zubildende in den Haushalt einer oder eines
Verwandten aufgenommen, so kann diese oder
dieser zur Erfüllung dieser Voraussetzungen an
die Stelle des Elternteils treten, sofern die oder
der Auszubildende sich in den letzten drei Jah-
ren vor Beginn der Berufsausbildung rechtmä-
ßig im Inland aufgehalten hat.
§ 60
Sonstige persönliche Voraussetzungen
(1) Die oder der Auszubildende wird bei einer
Berufsausbildung nur gefördert, wenn sie oder er
1. außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines
Elternteils wohnt und
2. die Ausbildungsstätte von der Wohnung der
Eltern oder eines Elternteils aus nicht in ange-
messener Zeit erreichen kann.
(2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oder
der Auszubildende
1. 18 Jahre oder älter ist,
2. verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft
verbunden ist oder war,
3. mit mindestens einem Kind zusammenlebt
oder

4. aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht
auf die Wohnung der Eltern oder eines Eltern-
teils verwiesen werden kann.
§ 61
Bedarf für den
Lebensunterhalt bei Berufsausbildung
(1) Ist die oder der Auszubildende während der
Berufsausbildung außerhalb des Haushalts der El-
tern oder eines Elternteils untergebracht, wird der
jeweils geltende Bedarf für Studierende nach
§ 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungs-
förderungsgesetzes zugrunde gelegt. Der Bedarf
erhöht sich für die Unterkunft um 149 Euro monat-
lich. Soweit Mietkosten für Unterkunft und Neben-
kosten nachweislich den Betrag nach Satz 2 über-
steigen, erhöht sich der dort genannte Bedarf um
bis zu 75 Euro monatlich.
(2) Ist die oder der Auszubildende bei der oder
dem Ausbildenden mit voller Verpflegung unterge-
bracht, werden abweichend von Absatz 1 als Be-
darf für den Lebensunterhalt die Werte der Sozial-
versicherungsentgeltverordnung für Verpflegung
und Unterbringung oder Wohnung zuzüglich
90 Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse zu-
grunde gelegt.
(3) Ist die oder der Auszubildende mit voller
Verpflegung in einem Wohnheim oder einem Inter-
nat untergebracht, werden abweichend von Ab-
satz 1 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im
Rahmen der §§ 78a bis 78g des Achten Buches
vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unter-
bringung ohne sozialpädagogische Begleitung
zuzüglich 90 Euro monatlich für sonstige Bedürf-
nisse zugrunde gelegt. Als Bedarf für den Lebens-
unterhalt von Auszubildenden unter 18 Jahren
werden zusätzlich die Entgelte für die sozialpäda-
gogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit
diese nicht von Dritten erstattet werden.
§ 62
Bedarf für den Lebensunterhalt
bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen
(1) Ist die oder der Auszubildende während
einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils unter-
gebracht, wird der jeweils geltende Bedarf für
Schülerinnen und Schüler nach § 12 Absatz 1 Num-
mer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
zugrunde gelegt.
(2) Ist die oder der Auszubildende außerhalb
des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils
untergebracht, werden als Bedarf für den Lebens-
unterhalt 391 Euro monatlich zugrunde gelegt.
Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkos-
ten nachweislich 58 Euro monatlich übersteigen,
erhöht sich der in Satz 1 genannte Bedarf um bis
zu 74 Euro monatlich.
(3) Ist die oder der Auszubildende mit voller
Verpflegung in einem Wohnheim oder einem Inter-
nat untergebracht, werden abweichend von Ab-
satz 2 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im
Rahmen der §§ 78a bis 78g des Achten Buches
vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unter-
bringung ohne sozialpädagogische Begleitung
zuzüglich 90 Euro monatlich für sonstige Bedürf-
nisse zugrunde gelegt. Als Bedarf für den Lebens-
unterhalt von Auszubildenden unter 18 Jahren
werden zusätzlich die Entgelte für die sozialpäda-
gogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit
diese nicht von Dritten erstattet werden.
§ 63
Fahrkosten
(1) Als Bedarf für Fahrkosten werden folgende
Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde
gelegt:
1. Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft, Aus-
bildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahr-
ten),
2. bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbrin-
gung Kosten für die An- und Abreise und für
eine monatliche Familienheimfahrt oder an-
stelle der Familienheimfahrt für eine monatliche
Fahrt einer oder eines Angehörigen zum Auf-
enthaltsort der oder des Auszubildenden.
Eine auswärtige Unterbringung ist erforderlich,
wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnort
aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden
kann.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wer-
den bei einer Förderung im Ausland folgende
Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde
gelegt:
1. bei einem Ausbildungsort innerhalb Europas
die Kosten für eine Hin- und Rückreise je Aus-
bildungshalbjahr,
2. bei einem Ausbildungsort außerhalb Europas
die Kosten für eine Hin- und Rückreise je Aus-
bildungsjahr.
In besonderen Härtefällen können die notwendi-
gen Aufwendungen für eine weitere Hin- und
Rückreise zugrunde gelegt werden.
(3) Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrags
zugrunde gelegt, der bei Benutzung des zweck-
mäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen
Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zah-
len ist; bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel
wird für Fahrkosten die Höhe der Wegstreckenent-
schädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreise-
kostengesetzes zugrunde gelegt. Bei nicht gering-
fügigen Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine
Anpassung zu erfolgen, wenn der Bewilligungs-
zeitraum noch mindestens zwei weitere Monate
andauert. Kosten für Pendelfahrten werden nur
bis zur Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der
nach § 86 insgesamt erbracht werden kann.
§ 64
Sonstige Aufwendungen
(1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf
für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für
Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 12 Euro
monatlich zugrunde gelegt.

(2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungs-
maßnahme werden als Bedarf für sonstige Auf-
wendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im
Krankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig si-
chergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige
Krankenversicherung ohne Anspruch auf Kran-
kengeld und die Beiträge zur Pflegepflichtver-
sicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kran-
ken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im
Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei
einem privaten Krankenversicherungsunterneh-
men zugrunde gelegt.
(3) Bei einer Berufsausbildung und einer be-
rufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden
als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten
für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder
der oder des Auszubildenden in Höhe von
130 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. Da-
rüber hinaus können sonstige Kosten anerkannt
werden,
1. soweit sie durch die Berufsausbildung oder die
Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bil-
dungsmaßnahme unvermeidbar entstehen,
2. soweit die Berufsausbildung oder die Teil-
nahme an der berufsvorbereitenden Bildungs-
maßnahme andernfalls gefährdet ist und
3. wenn die Aufwendungen von der oder dem
Auszubildenden oder ihren oder seinen Erzie-
hungsberechtigten zu tragen sind.
§ 65
Besonderheiten beim Besuch
des Berufsschulunterrichts in Blockform
(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in
Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der
für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde
zu legen wäre.
(2) Eine Förderung allein für die Zeit des Be-
rufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlos-
sen.
§ 66
Anpassung der Bedarfssätze
Für die Anpassung der Bedarfssätze gilt
§ 35 Satz 1 und 2 des Bundesausbildungsförde-
rungsgesetzes entsprechend.
§ 67
Einkommensanrechnung
(1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen
der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer
Nennung anzurechnen:
1. der oder des Auszubildenden,
2. der Person, mit der die oder der Auszubildende
verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft
verbunden ist und von der sie oder er nicht
dauernd getrennt lebt, und
3. der Eltern der oder des Auszubildenden.
(2) Für die Ermittlung des Einkommens und
dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung
von Freibeträgen gelten § 11 Absatz 4 sowie die
Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundes-
ausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu
ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend.
Abweichend von
1. § 21 Absatz 1 des Bundesausbildungsförde-
rungsgesetzes werden Werbungskosten der
oder des Auszubildenden auf Grund der Be-
rufsausbildung nicht berücksichtigt;
2. § 22 Absatz 1 des Bundesausbildungsförde-
rungsgesetzes ist das Einkommen der oder
des Auszubildenden maßgebend, das zum
Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist; Än-
derungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung
sind zu berücksichtigen;
3. § 23 Absatz 3 des Bundesausbildungsförde-
rungsgesetzes bleiben 58 Euro der Ausbil-
dungsvergütung und abweichend von § 25 Ab-
satz 1 des Bundesausbildungsförderungsge-
setzes zusätzlich 567 Euro anrechnungsfrei,
wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung
der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in an-
gemessener Zeit erreicht werden kann;
4. § 23 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesausbil-
dungsförderungsgesetzes werden Leistungen
Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbil-
dungsbeihilfe erbracht werden, nicht angerech-
net.
(3) Bei einer Berufsausbildung im Betrieb der
Eltern, der Ehefrau oder des Ehemanns oder der
Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ist für
die Feststellung des Einkommens der oder des
Auszubildenden mindestens die tarifliche Brutto-
ausbildungsvergütung als vereinbart zugrunde zu
legen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht
besteht, die ortsübliche Bruttoausbildungsvergü-
tung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer Be-
rufsausbildung in einem fremden Betrieb geleistet
wird.
(4) Für an berufsvorbereitenden Bildungsmaß-
nahmen Teilnehmende wird von einer Anrechnung
des Einkommens abgesehen. Satz 1 gilt nicht für
Einkommen der Teilnehmenden aus einer nach
diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen
Programmen geförderten Maßnahme.
(5) Das Einkommen der Eltern bleibt außer Be-
tracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist
oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind,
im Inland Unterhalt zu leisten. Das Einkommen ist
ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsan-
spruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.
§ 68
Vorausleistung
von Berufsausbildungsbeihilfe
(1) Macht die oder der Auszubildende glaub-
haft, dass ihre oder seine Eltern den nach den
Vorschriften dieses Buches angerechneten Unter-
haltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkom-
men der Eltern nicht berechnet werden, weil diese
die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder
Urkunden nicht vorlegen, und ist die Berufsaus-
bildung, auch unter Berücksichtigung des Ein-
kommens der Ehefrau oder des Ehemanns oder

der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners im
Bewilligungszeitraum, gefährdet, so wird nach
Anhörung der Eltern ohne Anrechnung dieses Be-
trags Berufsausbildungsbeihilfe geleistet. Von der
Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund
abgesehen werden.
(2) Ein Anspruch der oder des Auszubildenden
auf Unterhaltsleistungen gegen ihre oder seine
Eltern geht bis zur Höhe des anzurechnenden Un-
terhaltsanspruchs zusammen mit dem unterhalts-
rechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung
der Berufsausbildungsbeihilfe auf die Agentur für
Arbeit über. Die Agentur für Arbeit hat den Eltern
die Förderung anzuzeigen. Der Übergang wird
nicht dadurch ausgeschlossen, dass der An-
spruch nicht übertragen, nicht verpfändet oder
nicht gepfändet werden kann. Ist die Unterhalts-
leistung trotz des Rechtsübergangs mit befreien-
der Wirkung an die Auszubildende oder den Aus-
zubildenden gezahlt worden, hat die oder der
Auszubildende diese insoweit zu erstatten.
(3) Für die Vergangenheit können die Eltern der
oder des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt
an in Anspruch genommen werden, ab dem
1. die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts
vorgelegen haben oder
2. sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung
mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhal-
ten haben und darüber belehrt worden sind,
unter welchen Voraussetzungen dieses Buch
eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.
(4) Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht vo-
rausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unter-
halt entsprechend einer nach § 1612 Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffenen Bestim-
mung zu leisten.
(5) Die Agentur für Arbeit kann den auf sie über-
gegangenen Unterhaltsanspruch im Einverneh-
men mit der oder dem Unterhaltsberechtigten auf
diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendma-
chung rückübertragen und sich den geltend ge-
machten Unterhaltsanspruch abtreten lassen.
Kosten, mit denen die oder der Unterhaltsberech-
tigte dadurch selbst belastet wird, sind zu über-
nehmen.
§ 69
Dauer der Förderung
(1) Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe be-
steht für die Dauer der Berufsausbildung oder die
Dauer der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnah-
me. Über den Anspruch wird bei Berufsausbildung
in der Regel für 18 Monate, im Übrigen in der
Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) ent-
schieden.
(2) Für Fehlzeiten besteht in folgenden Fällen
Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe:
1. bei Krankheit längstens bis zum Ende des drit-
ten auf den Eintritt der Krankheit folgenden Ka-
lendermonats, im Fall einer Berufsausbildung
jedoch nur, solange das Berufsausbildungsver-
hältnis fortbesteht,
2. für Zeiten einer Schwangerschaft oder nach
der Entbindung, wenn
a) bei einer Berufsausbildung nach den Be-
stimmungen des Mutterschutzgesetzes
Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungs-
vergütung oder Anspruch auf Mutterschafts-
geld besteht oder
b) bei einer berufsvorbereitenden Bildungs-
maßnahme die Maßnahme nicht länger als
14 Wochen, im Fall von Früh- oder Mehr-
lingsgeburten nicht länger als 18 Wochen
(§ 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutter-
schutzgesetzes) unterbrochen wird,
3. wenn bei einer Berufsausbildung die oder der
Auszubildende aus einem sonstigen Grund der
Berufsausbildung fernbleibt und die Ausbil-
dungsvergütung weitergezahlt oder an deren
Stelle eine Ersatzleistung erbracht wird oder
4. wenn bei einer berufsvorbereitenden Bildungs-
maßnahme ein sonstiger wichtiger Grund für
das Fernbleiben der oder des Auszubildenden
vorliegt.
§ 70
Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose
Arbeitslose, die zu Beginn der berufsvorberei-
tenden Bildungsmaßnahme anderenfalls An-
spruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätten, der
höher ist als der zugrunde zu legende Bedarf für
den Lebensunterhalt, haben Anspruch auf Berufs-
ausbildungsbeihilfe in Höhe des Arbeitslosengel-
des. In diesem Fall wird Einkommen, das die oder
der Arbeitslose aus einer neben der berufsvorbe-
reitenden Bildungsmaßnahme ausgeübten Be-
schäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt,
in gleicher Weise angerechnet wie bei der Leis-
tung von Arbeitslosengeld.
§ 71
Auszahlung
Monatliche Förderungsbeträge der Berufsaus-
bildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind
bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und
im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden
monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.
§ 72
Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch
Anordnung das Nähere über Voraussetzungen,
Umfang und Verfahren der Förderung zu bestim-
men.
Vierter Unterabschnitt
Berufsausbildung
§ 73
Zuschüsse zur
Ausbildungsvergütung behinderter
und schwerbehinderter Menschen
(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus-
oder Weiterbildung von behinderten und schwer-

behinderten Menschen im Sinne des § 104 Ab-
satz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten
Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergü-
tung oder zu einer vergleichbaren Vergütung
gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbil-
dung sonst nicht zu erreichen ist.
(2) Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmä-
ßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen
80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergü-
tung für das letzte Ausbildungsjahr oder der ver-
gleichbaren Vergütung einschließlich des darauf
entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils
am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht über-
steigen. In begründeten Ausnahmefällen können
Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungs-
vergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht
werden.
(3) Bei Übernahme schwerbehinderter Men-
schen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbil-
denden oder einen anderen Arbeitgeber im An-
schluss an eine abgeschlossene Aus- oder
Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss
in Höhe von bis zu 70 Prozent des zu berücksich-
tigenden Arbeitsentgelts (§ 91) für die Dauer von
einem Jahr erbracht werden, sofern während der
Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht
wurden.
§ 74
Unterstützung und
Förderung der Berufsausbildung
(1) Träger von Maßnahmen können Zuschüsse
erhalten und Maßnahmekosten erstattet bekom-
men, wenn sie förderungsbedürftige junge Men-
schen
1. mit ausbildungsbegleitenden Hilfen bei ihrer
betrieblichen Berufsausbildung oder ihrer Ein-
stiegsqualifizierung unterstützen oder ihre
Eingliederungsaussichten in Berufsausbildung
oder Arbeit verbessern oder
2. anstelle einer Berufsausbildung in einem Be-
trieb in einer außerbetrieblichen Einrichtung
ausbilden.
(2) § 57 Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 75
Ausbildungsbegleitende Hilfen
(1) Ausbildungsbegleitende Hilfen sind Maß-
nahmen für förderungsbedürftige junge Men-
schen, die über die Vermittlung von betriebs- und
ausbildungsüblichen Inhalten hinausgehen, insbe-
sondere müssen ausbildungsbegleitende Hilfen
während einer Einstiegsqualifizierung über die Ver-
mittlung der vom Betrieb im Rahmen der Ein-
stiegsqualifizierung zu vermittelnden Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgehen. Hierzu
gehören Maßnahmen
1. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten,
2. zur Förderung fachpraktischer und fachtheore-
tischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-
ten und
3. zur sozialpädagogischen Begleitung.
(2) Ausbildungsbegleitende Hilfen sind förde-
rungsfähig, wenn sie
1. die förderungsbedürftigen jungen Menschen
während einer betrieblichen Berufsausbildung
oder einer Einstiegsqualifizierung unterstützen,
2. zur Unterstützung nach der vorzeitigen Lösung
eines betrieblichen Berufsausbildungsverhält-
nisses bis zur Aufnahme einer weiteren betrieb-
lichen oder einer außerbetrieblichen Berufsaus-
bildung erforderlich sind oder
3. nach erfolgreicher Beendigung einer mit ausbil-
dungsbegleitenden Hilfen geförderten betriebli-
chen Berufsausbildung bis zur Begründung
oder Festigung eines Arbeitsverhältnisses fort-
gesetzt werden und hierfür erforderlich sind.
Sie enden spätestens sechs Monate nach Be-
gründung eines Arbeitsverhältnisses.
§ 76
Außerbetriebliche Berufsausbildung
(1) Maßnahmen, die zugunsten förderungsbe-
dürftiger junger Menschen als Berufsausbildung
in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchge-
führt werden (außerbetriebliche Berufsausbil-
dung), sind förderungsfähig, wenn
1. der oder dem an der Maßnahme teilnehmenden
Auszubildenden auch mit ausbildungsfördern-
den Leistungen nach diesem Buch eine Ausbil-
dungsstelle in einem Betrieb nicht vermittelt
werden kann und
2. der Anteil betrieblicher Ausbildungsphasen je
Ausbildungsjahr angemessen ist.
(2) Während der Durchführung einer außerbe-
trieblichen Berufsausbildung sind alle Möglichkei-
ten wahrzunehmen, um den Übergang der oder
des Auszubildenden in ein betriebliches Berufs-
ausbildungsverhältnis zu fördern.
(3) Ist ein betriebliches oder außerbetriebliches
Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst wor-
den und ist eine Eingliederung in betriebliche Be-
rufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden
Leistungen nach diesem Buch aussichtslos, kann
die oder der Auszubildende ihre oder seine Be-
rufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrich-
tung fortsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die
Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen wer-
den kann.
(4) Wird ein außerbetriebliches Berufsausbil-
dungsverhältnis vorzeitig gelöst, hat der Träger
der Maßnahme eine Bescheinigung über bereits
erfolgreich absolvierte Teile der Berufsausbildung
auszustellen.
§ 77
Sonstige Förderungsvoraussetzungen
Die Maßnahmen nach den §§ 75 und 76 sind
nur förderungsfähig, wenn sie nach Aus- und Fort-
bildung sowie Berufserfahrung der Leitung und
der Lehr- und Fachkräfte, nach Gestaltung des
Lehrplans, nach Unterrichtsmethode und Güte
der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmit-
tel eine erfolgreiche Berufsausbildung oder die er-

folgreiche Unterstützung der Berufsausbildung
oder der Einstiegsqualifizierung erwarten lassen.
§ 78
Förderungsbedürftige junge Menschen
(1) Förderungsbedürftig sind lernbeeinträch-
tigte und sozial benachteiligte junge Menschen,
die wegen in ihrer Person liegender Gründe ohne
die Förderung
1. eine Einstiegsqualifizierung oder eine Berufs-
ausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder
erfolgreich beenden können,
2. nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsaus-
bildungsverhältnisses eine weitere Berufsaus-
bildung nicht beginnen können oder
3. nach erfolgreicher Beendigung einer Berufs-
ausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begrün-
den oder festigen können.
(2) Förderungsbedürftig sind auch Auszubil-
dende,
1. bei denen ohne die Förderung mit ausbildungs-
begleitenden Hilfen eine vorzeitige Lösung
ihres Berufsausbildungsverhältnisses droht
oder
2. die nach der vorzeitigen Lösung eines betrieb-
lichen Berufsausbildungsverhältnisses unter
den Voraussetzungen des § 76 Absatz 3 eine
Berufsausbildung außerbetrieblich fortsetzen.
Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für Auszubil-
dende, die bereits eine Berufsausbildung absol-
viert haben und deren Abschluss der zweiten Be-
rufsausbildung für ihre dauerhafte berufliche Ein-
gliederung erforderlich ist.
(3) § 59 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
§ 79
Leistungen
(1) Die Leistungen umfassen bei
1. ausbildungsbegleitenden Hilfen die Maßnah-
mekosten,
2. einer außerbetrieblichen Berufsausbildung die
Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zuzüg-
lich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
sowie die Maßnahmekosten.
(2) Als Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei
einer außerbetrieblichen Berufsausbildung kann
höchstens ein Betrag geleistet werden, der nach
§ 123 Absatz 1 Nummer 1 dem Bedarf für den
Lebensunterhalt einer oder eines unverheirateten
oder nicht in einer Lebenspartnerschaft verbunde-
nen Auszubildenden zugrunde zu legen ist, wenn
sie oder er das 21. Lebensjahr noch nicht vollen-
det hat und im Haushalt der Eltern untergebracht
ist. Ab dem zweiten Ausbildungsjahr erhöht sich
dieser Betrag um 5 Prozent jährlich. Der Betrag
erhöht sich um den vom Träger zu tragenden Ge-
samtsozialversicherungsbeitrag.
(3) Als Maßnahmekosten werden erstattet:
1. die angemessenen Aufwendungen für das zur
Durchführung der Maßnahme eingesetzte erfor-
derliche Ausbildungs- und Betreuungsperso-
nal, einschließlich dessen regelmäßiger fachli-
cher Weiterbildung, sowie für das erforderliche
Leitungs- und Verwaltungspersonal,
2. die angemessenen Sach- und Verwaltungskos-
ten sowie
3. eine Pauschale für jede vorzeitige und nachhal-
tige Vermittlung aus einer nach § 76 geförder-
ten außerbetrieblichen Berufsausbildung in
eine betriebliche Berufsausbildung.
Die Pauschale nach Satz 1 Nummer 3 beträgt
2 000 Euro für jede Vermittlung. Die Vermittlung
gilt als vorzeitig, wenn die oder der Auszubildende
spätestens zwölf Monate vor dem vertraglichen
Ende der außerbetrieblichen Berufsausbildung
vermittelt worden ist. Die Vermittlung gilt als nach-
haltig, wenn das Berufsausbildungsverhältnis län-
ger als vier Monate fortbesteht. Die Pauschale
wird für jede Auszubildende und jeden Auszubil-
denden nur einmal gezahlt.
§ 80
Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch An-
ordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art,
Umfang und Verfahren der Förderung zu bestim-
men.
Fünfter Unterabschnitt
Jugendwohnheime
§ 80a
Förderung von Jugendwohnheimen
Träger von Jugendwohnheimen können durch
Darlehen und Zuschüsse gefördert werden, wenn
dies zum Ausgleich auf dem Ausbildungsmarkt
und zur Förderung der Berufsausbildung erforder-
lich ist und die Träger oder Dritte sich in angemes-
senem Umfang an den Kosten beteiligen. Leistun-
gen können erbracht werden für den Aufbau, die
Erweiterung, den Umbau und die Ausstattung von
Jugendwohnheimen.
§ 80b
Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch An-
ordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art,
Umfang und Verfahren der Förderung zu bestim-
men.
Vierter Abschnitt
Berufliche Weiterbildung
§ 81
Grundsatz
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kön-
nen bei beruflicher Weiterbildung durch Über-
nahme der Weiterbildungskosten gefördert wer-
den, wenn
1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei
Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ih-
nen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden
oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsab-

schlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung
anerkannt ist,
2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teil-
nahme beraten hat und
3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme
für die Förderung zugelassen sind.
Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis
zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichts-
veranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist
vorzeitig beendet worden.
(2) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Wei-
terbildung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
mern wegen fehlenden Berufsabschlusses, wenn
sie
1. über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch
auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten
Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit
eine dem Berufsabschluss entsprechende Be-
schäftigung voraussichtlich nicht mehr aus-
üben können, oder
2. nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für
den nach bundes- oder landesrechtlichen Vor-
schriften eine Ausbildungsdauer von mindes-
tens zwei Jahren festgelegt ist; Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer ohne einen solchen
Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre be-
ruflich tätig gewesen sind, können nur geför-
dert werden, wenn eine Berufsausbildung oder
eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme
aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht
möglich oder nicht zumutbar ist.
Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung
und der Pflege eines Angehörigen der Pflegestufe I
bis III stehen Zeiten einer Beschäftigung nach
Satz 1 Nummer 1 gleich.
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wer-
den durch Übernahme der Weiterbildungskosten
zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulab-
schlusses oder eines gleichwertigen Schulab-
schlusses gefördert, wenn
1. sie die Voraussetzungen für die Förderung der
beruflichen Weiterbildung nach Absatz 1 erfül-
len und
2. zu erwarten ist, dass sie an der Maßnahme er-
folgreich teilnehmen werden.
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt
entsprechend. Die Leistung wird nur erbracht, so-
weit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte
erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf
hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine
Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten
der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur
Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungs-
frei.
(4) Der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer
wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine
Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). Der
Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie
regional und auf bestimmte Bildungsziele be-
schränkt werden. Der von der Arbeitnehmerin
oder vom Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat
der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor
Beginn der Maßnahme vorzulegen. Die Agentur für
Arbeit kann auf die Ausstellung eines Bildungsgut-
scheins bei beschäftigten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern verzichten, wenn der Arbeitgeber
und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer da-
mit einverstanden sind.
(5) Für die berufliche Weiterbildung von Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmern, bei denen die
Notwendigkeit der Weiterbildung wegen eines feh-
lenden Berufsabschlusses nach Absatz 2 aner-
kannt ist, können Arbeitgeber durch Zuschüsse
zum Arbeitsentgelt gefördert werden, soweit die
Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden
Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird. Die Zu-
schüsse können bis zur Höhe des Betrags er-
bracht werden, der sich als anteiliges Arbeitsent-
gelt für weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Ar-
beitsleistung errechnet; dieses umfasst auch den
darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberan-
teil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
§ 82
Förderung besonderer
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können
bei beruflicher Weiterbildung durch volle oder teil-
weise Übernahme der Weiterbildungskosten ge-
fördert werden, wenn
1. sie bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebens-
jahr vollendet haben,
2. sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsver-
hältnisses für die Zeit der Teilnahme an der
Maßnahme weiterhin Anspruch auf Arbeitsent-
gelt haben,
3. der Betrieb, dem sie angehören, weniger als
250 Beschäftigte hat,
4. die Maßnahme außerhalb des Betriebs, dem
sie angehören, durchgeführt wird,
5. Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden,
die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene
kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinaus-
gehen, und
6. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme
für die Förderung zugelassen sind.
§ 81 Absatz 4 gilt. Der Bildungsgutschein kann in
Förderhöhe und Förderumfang beschränkt wer-
den. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftig-
ten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßi-
gen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als
zehn Stunden mit 0,25, von nicht mehr als
20 Stunden mit 0,50 und von nicht mehr als
30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
§ 83
Weiterbildungskosten
(1) Weiterbildungskosten sind die durch die
Weiterbildung unmittelbar entstehenden
1. Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungs-
feststellung,
2. Fahrkosten,

3. Kosten für auswärtige Unterbringung und Ver-
pflegung,
4. Kosten für die Betreuung von Kindern.
(2) Leistungen können unmittelbar an den Trä-
ger der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit
Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. So-
weit ein Bescheid über die Bewilligung von unmit-
telbar an den Träger erbrachten Leistungen auf-
gehoben worden ist, sind diese Leistungen aus-
schließlich von dem Träger zu erstatten.
§ 84
Lehrgangskosten
(1) Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren
einschließlich
1. der Kosten für erforderliche Lernmittel, Arbeits-
kleidung und Prüfungsstücke,
2. der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte
oder allgemein anerkannte Zwischen- und Ab-
schlussprüfungen sowie
3. der Kosten für eine notwendige Eignungsfest-
stellung.
(2) Lehrgangskosten können auch für die Zeit
vom Ausscheiden einer Teilnehmerin oder eines
Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maß-
nahme übernommen werden, wenn
1. die Teilnehmerin oder der Teilnehmer wegen Ar-
beitsaufnahme vorzeitig ausgeschieden ist,
2. das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung des
Trägers der Maßnahme zustande gekommen
ist und
3. eine Nachbesetzung des frei gewordenen Plat-
zes in der Maßnahme nicht möglich ist.
§ 85
Fahrkosten
Für Übernahme und Höhe der Fahrkosten gilt
§ 63 Absatz 1 und 3 entsprechend.
§ 86
Kosten für auswärtige
Unterbringung und für Verpflegung
Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich,
so kann
1. für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe
von 31 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat
jedoch höchstens 340 Euro, und
2. für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe
von 18 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat
jedoch höchstens 136 Euro.
§ 87
Kinderbetreuungskosten
Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürfti-
gen Kinder der Arbeitnehmerin oder des Arbeit-
nehmers können in Höhe von 130 Euro monatlich
je Kind übernommen werden.
Fünfter Abschnitt
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
Erster Unterabschnitt
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
§ 88
Eingliederungszuschuss
Arbeitgeber können zur Eingliederung von Ar-
beitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Ver-
mittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe
erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt
zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Ein-
gliederungszuschuss).
§ 89
Höhe und Dauer der Förderung
Die Förderhöhe und die Förderdauer richten
sich nach dem Umfang der Einschränkung der Ar-
beitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeit-
nehmers und nach den Anforderungen des jewei-
ligen Arbeitsplatzes (Minderleistung). Der Einglie-
derungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu
berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die För-
derdauer bis zu zwölf Monate betragen.
§ 90
Eingliederungszuschuss für
behinderte und schwerbehinderte Menschen
(1) Für behinderte und schwerbehinderte Men-
schen kann der Eingliederungszuschuss bis zu
70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsent-
gelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betra-
gen.
(2) Für schwerbehinderte Menschen im Sinne
des § 104 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis d
des Neunten Buches und ihnen nach § 2 Absatz 3
des Neunten Buches von den Agenturen für Arbeit
gleichgestellte behinderte Menschen, deren Ver-
mittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe
erschwert ist (besonders betroffene schwerbehin-
derte Menschen), kann der Eingliederungszu-
schuss bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigen-
den Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu
60 Monate betragen. Die Förderdauer kann bei
besonders betroffenen schwerbehinderten Men-
schen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben,
bis zu 96 Monate betragen.
(3) Bei der Entscheidung über Höhe und Dauer
der Förderung von schwerbehinderten und beson-
ders betroffenen schwerbehinderten Menschen ist
zu berücksichtigen, ob der schwerbehinderte
Mensch ohne gesetzliche Verpflichtung oder über
die Beschäftigungspflicht nach dem Teil 2 des
Neunten Buches hinaus eingestellt und beschäf-
tigt wird.
(4) Nach Ablauf von zwölf Monaten ist die Höhe
des Eingliederungszuschusses um zehn Prozent-
punkte jährlich zu vermindern. Sie darf 30 Prozent

des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts nicht
unterschreiten. Der Eingliederungszuschuss für
besonders betroffene schwerbehinderte Men-
schen ist erst nach Ablauf von 24 Monaten zu ver-
mindern.
§ 91
Zu berücksichtigendes
Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses
(1) Für den Eingliederungszuschuss ist zu be-
rücksichtigen
1. das vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte Ar-
beitsentgelt, soweit es das tarifliche Arbeits-
entgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung
nicht besteht, das für vergleichbare Tätigkeiten
ortsübliche Arbeitsentgelt nicht übersteigt und
soweit es die Beitragsbemessungsgrenze in
der Arbeitsförderung nicht überschreitet, sowie
2. der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht zu be-
rücksichtigen.
(2) Der Eingliederungszuschuss wird zu Beginn
der Maßnahme in monatlichen Festbeträgen für
die Förderdauer festgelegt. Die monatlichen Fest-
beträge werden vermindert, wenn sich das zu be-
rücksichtigende Arbeitsentgelt verringert.
§ 92
Förderungsausschluss und Rückzahlung
(1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
1. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Be-
endigung eines Beschäftigungsverhältnisses
veranlasst hat, um einen Eingliederungszu-
schuss zu erhalten, oder
2. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei
einem früheren Arbeitgeber eingestellt wird, bei
dem sie oder er während der letzten vier Jahre
vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate
versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt
nicht, wenn es sich um die befristete Beschäf-
tigung besonders betroffener schwerbehinder-
ter Menschen handelt.
(2) Der Eingliederungszuschuss ist teilweise
zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhält-
nis während des Förderungszeitraums oder einer
Nachbeschäftigungszeit beendet wird. Dies gilt
nicht, wenn
1. der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsver-
hältnis aus Gründen, die in der Person oder
dem Verhalten der Arbeitnehmerin oder des Ar-
beitnehmers liegen, zu kündigen,
2. eine Kündigung aus dringenden betrieblichen
Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung
im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war,
3. das Arbeitsverhältnis auf das Bestreben der Ar-
beitnehmerin oder des Arbeitnehmers hin be-
endet wird, ohne dass der Arbeitgeber den
Grund hierfür zu vertreten hat,
4. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer das
Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen
Altersrente erreicht hat, oder
5. der Eingliederungszuschuss für die Einstellung
eines besonders betroffenen schwerbehinder-
ten Menschen geleistet wird.
Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des geleisteten
Förderbetrags begrenzt und darf den in den letz-
ten zwölf Monaten vor Beendigung des Beschäf-
tigungsverhältnisses geleisteten Förderbetrag
nicht überschreiten. Ungeförderte Nachbeschäfti-
gungszeiten sind anteilig zu berücksichtigen. Die
Nachbeschäftigungszeit entspricht der Förder-
dauer; sie beträgt längstens zwölf Monate.
Zweiter Unterabschnitt
Selbständige Tätigkeit
§ 93
Gründungszuschuss
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuf-
lichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, kön-
nen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur
sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenz-
gründung einen Gründungszuschuss erhalten.
(2) Ein Gründungszuschuss kann geleistet
werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeit-
nehmer
1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, des-
sen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tä-
tigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und
nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht,
2. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der
Existenzgründung nachweist und
3. ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur
Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenz-
gründung ist der Agentur für Arbeit die Stellung-
nahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen;
fachkundige Stellen sind insbesondere die Indus-
trie- und Handelskammern, Handwerkskammern,
berufsständische Kammern, Fachverbände und
Kreditinstitute.
(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleis-
tet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156
bis 159 vorliegen oder vorgelegen hätten.
(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn
nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme
einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch
noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser
Frist kann wegen besonderer in der Person der
Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender
Gründe abgesehen werden.
(5) Geförderte Personen, die das für die Regel-
altersrente im Sinne des Sechsten Buches erfor-
derliche Lebensjahr vollendet haben, können vom
Beginn des folgenden Monats an keinen Grün-
dungszuschuss erhalten.

§ 94
Dauer und Höhe der Förderung
(1) Als Gründungszuschuss wird für die Dauer
von sechs Monaten der Betrag geleistet, den die
Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als Arbeits-
losengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monat-
lich 300 Euro.
(2) Der Gründungszuschuss kann für weitere
neun Monate in Höhe von monatlich 300 Euro ge-
leistet werden, wenn die geförderte Person ihre
Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen
darlegt. Bestehen begründete Zweifel an der Ge-
schäftstätigkeit, kann die Agentur für Arbeit ver-
langen, dass ihr erneut eine Stellungnahme einer
fachkundigen Stelle vorgelegt wird.
Sechster Abschnitt
Verbleib in Beschäftigung
Erster Unterabschnitt
Kurzarbeitergeld
Erster Titel
Regelvoraussetzungen
§ 95
Anspruch
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben
Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
vorliegt,
2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind
und
4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit ange-
zeigt worden ist.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben
nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 haben in der
Schlechtwetterzeit Anspruch auf Kurzarbeitergeld
in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes.
§ 96
Erheblicher Arbeitsausfall
(1) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn
1. er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem un-
abwendbaren Ereignis beruht,
2. er vorübergehend ist,
3. er nicht vermeidbar ist und
4. im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeit-
raum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb
beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer von einem Entgeltausfall von jeweils
mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Brutto-
entgelts betroffen ist; der Entgeltausfall kann
auch jeweils 100 Prozent des monatlichen
Bruttoentgelts betragen.
Bei den Berechnungen nach Satz 1 Nummer 4
sind Auszubildende nicht mitzuzählen.
(2) Ein Arbeitsausfall beruht auch auf wirt-
schaftlichen Gründen, wenn er durch eine Verän-
derung der betrieblichen Strukturen verursacht
wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Ent-
wicklung bedingt ist.
(3) Ein unabwendbares Ereignis liegt insbeson-
dere vor, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhn-
lichen, von dem üblichen Witterungsverlauf ab-
weichenden Witterungsverhältnissen beruht. Ein
unabwendbares Ereignis liegt auch vor, wenn ein
Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich
anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom
Arbeitgeber nicht zu vertreten sind.
(4) Ein Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn
in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen
getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsaus-
falls zu verhindern. Als vermeidbar gilt insbeson-
dere ein Arbeitsausfall, der
1. überwiegend branchenüblich, betriebsüblich
oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf
betriebsorganisatorischen Gründen beruht,
2. durch die Gewährung von bezahltem Erho-
lungsurlaub ganz oder teilweise verhindert wer-
den kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der
Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen, oder
3. durch die Nutzung von im Betrieb zulässigen
Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise
vermieden werden kann.
Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens kann
von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer
nicht verlangt werden, soweit es
1. vertraglich ausschließlich zur Überbrückung
von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlecht-
wetterzeit (§ 101 Absatz 1) bestimmt ist und
den Umfang von 50 Stunden nicht übersteigt,
2. ausschließlich für die in § 7c Absatz 1 des Vier-
ten Buches genannten Zwecke bestimmt ist,
3. zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Sai-
son-Kurzarbeitergeld angespart worden ist und
den Umfang von 150 Stunden nicht übersteigt,
4. den Umfang von 10 Prozent der ohne Mehrar-
beit geschuldeten Jahresarbeitszeit einer Ar-
beitnehmerin oder eines Arbeitnehmers über-
steigt oder
5. länger als ein Jahr unverändert bestanden hat.
In einem Betrieb, in dem eine Vereinbarung über
Arbeitszeitschwankungen gilt, nach der mindes-
tens 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschulde-
ten Jahresarbeitszeit je nach Arbeitsanfall einge-
setzt werden, gilt ein Arbeitsausfall, der im Rah-
men dieser Arbeitszeitschwankungen nicht mehr
ausgeglichen werden kann, als nicht vermeidbar.
§ 97
Betriebliche Voraussetzungen
Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt,
wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitneh-
merin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Be-

trieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzar-
beitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.
§ 98
Persönliche Voraussetzungen
(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind er-
füllt, wenn
1. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach
Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungs-
pflichtige Beschäftigung
a) fortsetzt,
b) aus zwingenden Gründen aufnimmt oder
c) im Anschluss an die Beendigung eines Be-
rufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,
2. das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder
durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und
3. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht
vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen
ist.
(2) Die persönlichen Voraussetzungen sind
auch erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Ar-
beitnehmer während des Bezugs von Kurzarbei-
tergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch
auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krank-
heitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall be-
stehen würde.
(3) Die persönlichen Voraussetzungen sind
nicht erfüllt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
mern
1. während der Teilnahme an einer beruflichen
Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Ar-
beitslosengeld oder Übergangsgeld, wenn
diese Leistung nicht für eine neben der Be-
schäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme
gezahlt wird, sowie
2. während des Bezugs von Krankengeld.
(4) Die persönlichen Voraussetzungen sind
auch nicht erfüllt, wenn und solange Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer bei einer Vermittlung
nicht in der von der Agentur für Arbeit verlangten
und gebotenen Weise mitwirken. Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmer, die von einem erheblichen
Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind,
sind in die Vermittlungsbemühungen der Agentur
für Arbeit einzubeziehen. Hat die Arbeitnehmerin
oder der Arbeitnehmer trotz Belehrung über die
Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit an-
gebotene zumutbare Beschäftigung nicht ange-
nommen oder nicht angetreten, ohne für dieses
Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, sind
die Vorschriften über die Sperrzeit beim Arbeitslo-
sengeld entsprechend anzuwenden.
§ 99
Anzeige des Arbeitsausfalls
(1) Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Ar-
beit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat,
schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann nur vom
Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung erstattet
werden. Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine
Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen.
Mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein
erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieb-
lichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld
erfüllt sind.
(2) Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem
Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige
über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit
eingegangen ist. Beruht der Arbeitsausfall auf ei-
nem unabwendbaren Ereignis, gilt die Anzeige für
den entsprechenden Kalendermonat als erstattet,
wenn sie unverzüglich erstattet worden ist.
(3) Die Agentur für Arbeit hat der oder dem An-
zeigenden unverzüglich einen schriftlichen Be-
scheid darüber zu erteilen, ob auf Grund der vor-
getragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen
ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die be-
trieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 100
Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen
(1) § 160 über das Ruhen des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld bei Arbeitskämpfen gilt entspre-
chend für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Ar-
beitsausfall Folge eines inländischen Arbeits-
kampfes ist, an dem sie nicht beteiligt sind.
(2) Macht der Arbeitgeber geltend, der Arbeits-
ausfall sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat
er dies darzulegen und glaubhaft zu machen. Der
Erklärung ist eine Stellungnahme der Betriebsver-
tretung beizufügen. Der Arbeitgeber hat der Be-
triebsvertretung die für die Stellungnahme erfor-
derlichen Angaben zu machen. Bei der Feststel-
lung des Sachverhalts kann die Agentur für Arbeit
insbesondere auch Feststellungen im Betrieb tref-
fen.
(3) Stellt die Agentur für Arbeit fest, dass ein
Arbeitsausfall entgegen der Erklärung des Arbeit-
gebers nicht Folge eines Arbeitskampfes ist, und
liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch
auf Kurzarbeitergeld allein deshalb nicht vor, weil
der Arbeitsausfall vermeidbar ist, wird das Kurzar-
beitergeld insoweit geleistet, als die Arbeitnehme-
rin oder der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt (Arbeits-
entgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches)
tatsächlich nicht erhält. Bei der Feststellung nach
Satz 1 hat die Agentur für Arbeit auch die wirt-
schaftliche Vertretbarkeit einer Fortführung der Ar-
beit zu berücksichtigen. Hat der Arbeitgeber das
Arbeitsentgelt trotz des Rechtsübergangs mit be-
freiender Wirkung an die Arbeitnehmerin oder den
Arbeitnehmer oder an einen Dritten gezahlt, hat
die Empfängerin oder der Empfänger des Kurzar-
beitergeldes dieses insoweit zu erstatten.
Zweiter Titel
Sonderformen des Kurzarbeitergeldes
§ 101
Saison-Kurzarbeitergeld
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben
in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März

(Schlechtwetterzeit) Anspruch auf Saison-Kurzar-
beitergeld, wenn
1. sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem
Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig an-
gehört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall
betroffen ist,
2. der Arbeitsausfall nach Absatz 5 erheblich ist,
3. die betrieblichen Voraussetzungen des § 97 so-
wie die persönlichen Voraussetzungen des § 98
erfüllt sind und
4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit nach
§ 99 angezeigt worden ist.
(2) Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Be-
trieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen
auf dem Baumarkt erbringt. Bauleistungen sind
alle Leistungen, die der Herstellung, Instandset-
zung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung
von Bauwerken dienen. Ein Betrieb, der überwie-
gend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Bauge-
räte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Perso-
nal Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur
Verfügung stellt oder überwiegend Baustoffe oder
Bauteile für den Markt herstellt, sowie ein Betrieb,
der Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung
stellt, ist kein Betrieb des Baugewerbes.
(3) Erbringt ein Betrieb Bauleistungen auf dem
Baumarkt, wird vermutet, dass er ein Betrieb des
Baugewerbes im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist.
Satz 1 gilt nicht, wenn gegenüber der Bundes-
agentur nachgewiesen wird, dass Bauleistungen
arbeitszeitlich nicht überwiegen.
(4) Ein Wirtschaftszweig ist von saisonbeding-
tem Arbeitsausfall betroffen, wenn der Arbeitsaus-
fall regelmäßig in der Schlechtwetterzeit auf witte-
rungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen
beruht.
(5) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er auf
witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Grün-
den oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
vorübergehend und nicht vermeidbar ist. Als nicht
vermeidbar gilt auch ein Arbeitsausfall, der über-
wiegend branchenüblich, betriebsüblich oder sai-
sonbedingt ist. Wurden seit der letzten Schlecht-
wetterzeit Arbeitszeitguthaben, die nicht mindes-
tens ein Jahr bestanden haben, zu anderen Zwe-
cken als zum Ausgleich für einen verstetigten Mo-
natslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall
oder der Freistellung zum Zwecke der Qualifizie-
rung aufgelöst, gelten im Umfang der aufgelösten
Arbeitszeitguthaben Arbeitsausfälle als vermeid-
bar.
(6) Ein Arbeitsausfall ist witterungsbedingt,
wenn
1. er ausschließlich durch zwingende Witterungs-
gründe verursacht ist und
2. an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde
der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit aus-
fällt (Ausfalltag).
Zwingende Witterungsgründe liegen nur vor, wenn
es auf Grund von atmosphärischen Einwirkungen
(insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren
Folgewirkungen technisch unmöglich, wirtschaft-
lich unvertretbar oder für die Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer unzumutbar ist, die Arbeiten
fortzuführen. Der Arbeitsausfall ist nicht aus-
schließlich durch zwingende Witterungsgründe
verursacht, wenn er durch Beachtung der beson-
deren arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an
witterungsabhängige Arbeitsplätze vermieden
werden kann.
(7) Eine Anzeige nach § 99 ist nicht erforderlich,
wenn der Arbeitsausfall ausschließlich auf unmit-
telbar witterungsbedingten Gründen beruht.
(8) Die weiteren Vorschriften über das Kurzar-
beitergeld sind anzuwenden.
§ 102
Ergänzende Leistungen
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben
Anspruch auf Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld
und Mehraufwands-Wintergeld und Arbeitgeber
haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen zu
tragenden Beiträge zur Sozialversicherung, soweit
für diese Zwecke Mittel durch eine Umlage aufge-
bracht werden.
(2) Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von bis
zu 2,50 Euro je ausgefallener Arbeitsstunde ge-
zahlt, wenn zu deren Ausgleich Arbeitszeitgut-
haben aufgelöst und die Inanspruchnahme des
Saison-Kurzarbeitergeldes vermieden wird.
(3) Mehraufwands-Wintergeld wird in Höhe von
1,00 Euro für jede in der Zeit vom 15. Dezember
bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar
geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde
an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlt,
die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz
beschäftigt sind. Berücksichtigungsfähig sind im
Dezember bis zu 90 Arbeitsstunden, im Januar
und Februar jeweils bis zu 180 Arbeitsstunden.
(4) Die von den Arbeitgebern allein zu tragen-
den Beiträge zur Sozialversicherung für Beziehe-
rinnen und Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld
werden auf Antrag erstattet.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten im Baugewerbe
ausschließlich für solche Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der
Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten
Gründen gekündigt werden kann.
§ 103
Kurzarbeitergeld für
Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
(1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben auch
Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter, wenn sie ih-
ren Lebensunterhalt ausschließlich oder weitaus
überwiegend aus dem Beschäftigungsverhältnis
als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter beziehen
und soweit nicht nachfolgend Abweichendes be-
stimmt ist.
(2) An die Stelle der im Betrieb beschäftigten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer treten die
für den Auftraggeber beschäftigten Heimarbeite-
rinnen und Heimarbeiter. Im Übrigen tritt an die
Stelle des erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgelt-
ausfall der erhebliche Entgeltausfall und an die

Stelle des Betriebs und des Arbeitgebers der
Auftraggeber; Auftraggeber kann eine Gewerbe-
treibende oder ein Gewerbetreibender oder eine
Zwischenmeisterin oder ein Zwischenmeister sein.
Ein Entgeltausfall ist erheblich, wenn das Entgelt
der Heimarbeiterin oder des Heimarbeiters im
Anspruchszeitraum um mehr als 20 Prozent ge-
genüber dem durchschnittlichen monatlichen
Bruttoentgelt der letzten sechs Kalendermonate
vermindert ist.
(3) Eine versicherungspflichtige Beschäftigung
als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter gilt während
des Entgeltausfalls als fortbestehend, solange
1. der Auftraggeber bereit ist, der Heimarbeiterin
oder dem Heimarbeiter so bald wie möglich
Aufträge in dem vor Eintritt der Kurzarbeit üb-
lichen Umfang zu erteilen, und
2. die Heimarbeiterin oder der Heimarbeiter bereit
ist, Aufträge im Sinne der Nummer 1 zu über-
nehmen.
Dritter Titel
Leistungsumfang
§ 104
Dauer
(1) Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall
für eine Dauer von längstens sechs Monaten von
der Agentur für Arbeit geleistet. Die Bezugsdauer
gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftig-
ten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie be-
ginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in
einem Betrieb Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber
gezahlt wird.
(2) Wird innerhalb der Bezugsdauer für einen
zusammenhängenden Zeitraum von mindestens
einem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt, ver-
längert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum.
(3) Sind seit dem letzten Kalendermonat, für
den Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, drei Mo-
nate vergangen und liegen die Voraussetzungen
für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erneut
vor, beginnt eine neue Bezugsdauer.
(4) Saison-Kurzarbeitergeld wird abweichend
von den Absätzen 1 bis 3 für die Dauer des Ar-
beitsausfalls während der Schlechtwetterzeit von
der Agentur für Arbeit geleistet. Zeiten des Bezugs
von Saison-Kurzarbeitergeld werden nicht auf die
Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld angerech-
net. Sie gelten nicht als Zeiten der Unterbrechung
im Sinne des Absatzes 3.
§ 105
Höhe
Das Kurzarbeitergeld beträgt
1. für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen
für den erhöhten Leistungssatz erfüllen wür-
den, 67 Prozent,
2. für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer 60 Prozent
der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.
§ 106
Nettoentgeltdifferenz
(1) Die Nettoentgeltdifferenz entspricht der
Differenz zwischen
1. dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-
Entgelt und
2. dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-
Entgelt.
Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die
Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne den
Arbeitsausfall in dem Anspruchszeitraum erzielt
hätte, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. Ist-
Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die Ar-
beitnehmerin oder der Arbeitnehmer in dem An-
spruchszeitraum tatsächlich erzielt hat, zuzüglich
aller zustehenden Entgeltanteile. Arbeitsentgelt,
das einmalig gezahlt wird, bleibt bei der Berech-
nung von Soll-Entgelt und Ist-Entgelt außer Be-
tracht. Soll-Entgelt und Ist-Entgelt sind auf den
nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag zu run-
den. § 153 über die Berechnung des Leistungs-
entgelts beim Arbeitslosengeld gilt mit Ausnahme
der Regelungen über den Zeitpunkt der Zuord-
nung der Lohnsteuerklassen und den Steuerklas-
senwechsel für die Berechnung der pauschalier-
ten Nettoentgelte beim Kurzarbeitergeld entspre-
chend.
(2) Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeit-
nehmer aus anderen als wirtschaftlichen Gründen
kein Arbeitsentgelt, ist das Ist-Entgelt um den Be-
trag zu erhöhen, um den das Arbeitsentgelt aus
diesen Gründen gemindert ist. Arbeitsentgelt,
das unter Anrechnung des Kurzarbeitergeldes ge-
zahlt wird, bleibt bei der Berechnung des Ist-Ent-
gelts außer Betracht. Bei der Berechnung der
Nettoentgeltdifferenz nach Absatz 1 bleiben auf
Grund von kollektivrechtlichen Beschäftigungssi-
cherungsvereinbarungen durchgeführte vorüber-
gehende Änderungen der vertraglich vereinbarten
Arbeitszeit außer Betracht; die Sätze 1 und 2 sind
insoweit nicht anzuwenden.
(3) Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeit-
nehmer für Zeiten des Arbeitsausfalls ein Entgelt
aus einer anderen während des Bezugs von Kurz-
arbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung,
selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithel-
fende Familienangehörige oder mithelfender Fa-
milienangehöriger, ist das Ist-Entgelt um dieses
Entgelt zu erhöhen.
(4) Lässt sich das Soll-Entgelt einer Arbeitneh-
merin oder eines Arbeitnehmers in dem An-
spruchszeitraum nicht hinreichend bestimmt fest-
stellen, ist als Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt
maßgebend, das die Arbeitnehmerin oder der
Arbeitnehmer in den letzten drei abgerechneten
Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls
in dem Betrieb durchschnittlich erzielt hat, vermin-
dert um Entgelt für Mehrarbeit. Ist eine Berech-
nung nach Satz 1 nicht möglich, ist das durch-
schnittliche Soll-Entgelt einer vergleichbaren
Arbeitnehmerin oder eines vergleichbaren Arbeit-
nehmers zugrunde zu legen. Änderungen der
Grundlage für die Berechnung des Arbeitsentgelts

sind zu berücksichtigen, wenn und solange sie
auch während des Arbeitsausfalls wirksam sind.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Heimarbeite-
rinnen und Heimarbeiter mit der Maßgabe, dass
als Soll-Entgelt das durchschnittliche Bruttoar-
beitsentgelt der letzten sechs abgerechneten Ka-
lendermonate vor Beginn des Entgeltausfalls
zugrunde zu legen ist. War die Heimarbeiterin oder
der Heimarbeiter noch nicht sechs Kalender-
monate für den Auftraggeber tätig, so ist das in
der kürzeren Zeit erzielte Arbeitsentgelt maßge-
bend.
Vierter Titel
Anwendung anderer Vorschriften
§ 107
Anwendung anderer Vorschriften
(1) § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 über das
Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen
Sperrzeiten bei Meldeversäumnis gilt für den An-
spruch auf Kurzarbeitergeld entsprechend.
(2) § 156 über das Ruhen des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld bei Zusammentreffen mit ande-
ren Sozialleistungen gilt für den Anspruch auf
Kurzarbeitergeld entsprechend für die Fälle, in de-
nen eine Altersrente als Vollrente zuerkannt ist.
Fünfter Titel
Verfügung über das Kurzarbeitergeld
§ 108
Verfügung über das Kurzarbeitergeld
(1) § 48 des Ersten Buches zur Auszahlung von
Leistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht ist
nicht anzuwenden.
(2) Für die Zwangsvollstreckung in den An-
spruch auf Kurzarbeitergeld gilt der Arbeitgeber
als Drittschuldner. Die Abtretung oder Verpfän-
dung des Anspruchs ist nur wirksam, wenn der
Gläubiger sie dem Arbeitgeber anzeigt.
(3) Hat ein Arbeitgeber oder eine von ihm be-
stellte Person durch eine der in § 45 Absatz 2 Satz 3
des Zehnten Buches bezeichneten Handlungen
bewirkt, dass Kurzarbeitergeld zu Unrecht geleis-
tet worden ist, so ist der zu Unrecht geleistete Be-
trag vom Arbeitgeber zu ersetzen. Sind die zu Un-
recht geleisteten Beträge sowohl vom Arbeitgeber
zu ersetzen als auch von der Bezieherin oder dem
Bezieher der Leistung zu erstatten, so haften
beide als Gesamtschuldner.
(4) Wird über das Vermögen eines Arbeitge-
bers, der von der Agentur für Arbeit Beträge zur
Auszahlung an die Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer erhalten hat, diese aber noch nicht aus-
gezahlt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet, so
kann die Agentur für Arbeit diese Beträge als In-
solvenzgläubigerin zurückverlangen.
Sechster Titel
Verordnungsermächtigung
§ 109
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
darf,
1. jeweils für ein Kalenderjahr die pauschalierten
monatlichen Nettoentgelte festzulegen, die für
die Berechnungen des Kurzarbeitergeldes
maßgeblich sind,
2. die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld über
die gesetzliche Bezugsdauer hinaus
a) bis zur Dauer von zwölf Monaten zu verlän-
gern, wenn außergewöhnliche Verhältnisse
auf dem Arbeitsmarkt in bestimmten Wirt-
schaftszweigen oder Bezirken vorliegen und
b) bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlän-
gern, wenn außergewöhnliche Verhältnisse
auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
darf, die Wirtschaftszweige nach § 101 Ab-
satz 1 Nummer 1 festzulegen. In der Regel sollen
hierbei der fachliche Geltungsbereich tarifvertrag-
licher Regelungen berücksichtigt und die Tarifver-
tragsparteien vorher angehört werden.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales wird ermächtigt, auf Grundlage von Ver-
einbarungen der Tarifvertragsparteien durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, festzulegen, ob, in welcher
Höhe und für welche Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmer die ergänzenden Leistungen nach
§ 102 Absatz 2 bis 4 in den Zweigen des Bauge-
werbes und den einzelnen Wirtschaftszweigen
erbracht werden.
(4) Bei den Festlegungen nach den Absätzen 2
und 3 ist zu berücksichtigen, ob diese voraus-
sichtlich in besonderem Maße dazu beitragen,
die wirtschaftliche Tätigkeit in der Schlechtwetter-
zeit zu beleben oder die Beschäftigungsverhält-
nisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen
betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
zu stabilisieren.
Zweiter Unterabschnitt
Transferleistungen
§ 110
Transfermaßnahmen
(1) Nehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
mer, die auf Grund einer Betriebsänderung oder
im Anschluss an die Beendigung eines Berufsaus-
bildungsverhältnisses von Arbeitslosigkeit be-
droht sind, an Transfermaßnahmen teil, wird diese
Teilnahme gefördert, wenn
1. sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Ent-
scheidung über die Einführung von Transfer-

maßnahmen, insbesondere im Rahmen ihrer
Verhandlungen über einen die Integration der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fördern-
den Interessenausgleich oder Sozialplan nach
§ 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, von
der Agentur für Arbeit beraten lassen haben,
2. die Maßnahme von einem Dritten durchgeführt
wird,
3. die Maßnahme der Eingliederung der Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer in den Arbeits-
markt dienen soll und
4. die Durchführung der Maßnahme gesichert ist.
Transfermaßnahmen sind alle Maßnahmen zur
Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmern in den Arbeitsmarkt, an deren Finanzie-
rung sich Arbeitgeber angemessen beteiligen. Als
Betriebsänderung gilt eine Betriebsänderung im
Sinne des § 111 des Betriebsverfassungsgeset-
zes, unabhängig von der Unternehmensgröße
und unabhängig davon, ob im jeweiligen Betrieb
das Betriebsverfassungsgesetz anzuwenden ist.
(2) Die Förderung wird als Zuschuss geleistet.
Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der erforder-
lichen und angemessenen Maßnahmekosten, je-
doch höchstens 2 500 Euro je geförderter Arbeit-
nehmerin oder gefördertem Arbeitnehmer.
(3) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
die Maßnahme dazu dient, die Arbeitnehmerin
oder den Arbeitnehmer auf eine Anschlussbe-
schäftigung im gleichen Betrieb oder in einem
anderen Betrieb des gleichen Unternehmens vor-
zubereiten oder, falls das Unternehmen einem
Konzern angehört, auf eine Anschlussbeschäfti-
gung in einem Betrieb eines anderen Konzernun-
ternehmens des Konzerns vorzubereiten. Durch
die Förderung darf der Arbeitgeber nicht von be-
stehenden Verpflichtungen entlastet werden. Von
der Förderung ausgeschlossen sind Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Diens-
tes mit Ausnahme der Beschäftigten von Unter-
nehmen, die in selbständiger Rechtsform er-
werbswirtschaftlich betrieben werden.
(4) Während der Teilnahme an Transfermaßnah-
men sind andere Leistungen der aktiven Arbeits-
förderung mit gleichartiger Zielsetzung ausge-
schlossen.
§ 111
Transferkurzarbeitergeld
(1) Um Entlassungen von Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern zu vermeiden und ihre Vermitt-
lungsaussichten zu verbessern, haben diese An-
spruch auf Kurzarbeitergeld zur Förderung der
Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierun-
gen (Transferkurzarbeitergeld), wenn
1. und solange sie von einem dauerhaften unver-
meidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall be-
troffen sind,
2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind,
4. sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Ent-
scheidung über die Inanspruchnahme von
Transferkurzarbeitergeld, insbesondere im Rah-
men ihrer Verhandlungen über einen die Inte-
gration der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
mer fördernden Interessenausgleich oder Sozi-
alplan nach § 112 des Betriebsverfassungsge-
setzes, von der Agentur für Arbeit beraten las-
sen haben und
5. der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur für
Arbeit angezeigt worden ist.
Die Agentur für Arbeit leistet Transferkurzarbeiter-
geld für längstens zwölf Monate.
(2) Ein dauerhafter Arbeitsausfall liegt vor,
wenn auf Grund einer Betriebsänderung im Sinne
des § 110 Absatz 1 Satz 3 die Beschäftigungs-
möglichkeiten für die Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmer nicht nur vorübergehend entfallen.
Der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent
des monatlichen Bruttoentgelts betragen.
(3) Die betrieblichen Voraussetzungen für die
Gewährung von Transferkurzarbeitergeld sind er-
füllt, wenn
1. in einem Betrieb Personalanpassungsmaßnah-
men auf Grund einer Betriebsänderung durch-
geführt werden,
2. die von Arbeitsausfall betroffenen Arbeitneh-
merinnen und Arbeitnehmer in einer betriebsor-
ganisatorisch eigenständigen Einheit zusam-
mengefasst werden, um Entlassungen zu
vermeiden und ihre Eingliederungschancen zu
verbessern,
3. die Organisation und Mittelausstattung der
betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit
den angestrebten Integrationserfolg erwarten
lassen und
4. ein System zur Sicherung der Qualität ange-
wendet wird.
Wird die betriebsorganisatorisch eigenständige
Einheit von einem Dritten durchgeführt, tritt an
die Stelle der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 4
die Trägerzulassung nach § 178.
(4) Die persönlichen Voraussetzungen sind
erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeit-
nehmer
1. von Arbeitslosigkeit bedroht ist,
2. nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versiche-
rungspflichtige Beschäftigung fortsetzt oder im
Anschluss an die Beendigung eines Berufsaus-
bildungsverhältnisses aufnimmt,
3. nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlos-
sen ist und
4. vor der Überleitung in die betriebsorganisato-
risch eigenständige Einheit aus Anlass der
Betriebsänderung
a) sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsu-
chend meldet und
b) an einer arbeitsmarktlich zweckmäßigen
Maßnahme zur Feststellung der Eingliede-
rungsaussichten teilgenommen hat; können
in berechtigten Ausnahmefällen trotz Mithilfe
der Agentur für Arbeit die notwendigen
Feststellungsmaßnahmen nicht rechtzeitig

durchgeführt werden, sind diese im unmit-
telbaren Anschluss an die Überleitung inner-
halb eines Monats nachzuholen.
§ 98 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des
Steinkohlenbergbaus, denen Anpassungsgeld
nach § 5 des Steinkohlefinanzierungsgesetzes ge-
zahlt werden kann, haben vor der Inanspruch-
nahme des Anpassungsgeldes Anspruch auf
Transferkurzarbeitergeld.
(6) Für die Anzeige des Arbeitsausfalls gilt
§ 99 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entspre-
chend. Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für
Arbeit anzuzeigen, in deren Bezirk der personal-
abgebende Betrieb seinen Sitz hat.
(7) Während des Bezugs von Transferkurzar-
beitergeld hat der Arbeitgeber den geförderten Ar-
beitnehmerinnen und Arbeitnehmern Vermitt-
lungsvorschläge zu unterbreiten. Stellt der Arbeit-
geber oder die Agentur für Arbeit fest, dass Arbeit-
nehmerinnen oder Arbeitnehmer Qualifizierungs-
defizite aufweisen, soll der Arbeitgeber geeignete
Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliede-
rungsaussichten anbieten. Als geeignet gelten
insbesondere
1. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, für
die und für deren Träger eine Zulassung nach
dem Fünften Kapitel vorliegt, oder
2. eine zeitlich begrenzte, längstens sechs Monate
dauernde Beschäftigung zum Zwecke der Qua-
lifizierung bei einem anderen Arbeitgeber.
Bei der Festlegung von Maßnahmen nach Satz 3
ist die Agentur für Arbeit zu beteiligen. Nimmt die
Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während
der Beschäftigung in einer betriebsorganisatorisch
eigenständigen Einheit an einer Qualifizierungs-
maßnahme teil, deren Ziel die anschließende Be-
schäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist,
und wurde das Ziel der Maßnahme nicht erreicht,
steht die Rückkehr der Arbeitnehmerin oder des
Arbeitnehmers in den bisherigen Betrieb dem An-
spruch auf Transferkurzarbeitergeld nicht entge-
gen.
(8) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn Ar-
beitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur vorüber-
gehend in der betriebsorganisatorisch eigenstän-
digen Einheit zusammengefasst werden, um an-
schließend einen anderen Arbeitsplatz in dem glei-
chen oder einem anderen Betrieb des Unterneh-
mens zu besetzen, oder, falls das Unternehmen
einem Konzern angehört, einen Arbeitsplatz in ei-
nem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens
des Konzerns zu besetzen. § 110 Absatz 3 Satz 3
gilt entsprechend.
(9) Der Arbeitgeber übermittelt der Agentur für
Arbeit monatlich mit dem Antrag auf Transferkurz-
arbeitergeld die Namen und die Sozialversiche-
rungsnummern der Bezieherinnen und Bezieher
von Transferkurzarbeitergeld, die bisherige Dauer
des Transferkurzarbeitergeldbezugs, Daten über
die Altersstruktur sowie die Abgänge in Erwerbs-
tätigkeit. Mit der ersten Übermittlung sind zusätz-
lich Daten über die Struktur der betriebsorganisa-
torisch eigenständigen Einheit sowie die Größe
und die Betriebsnummer des personalabgeben-
den Betriebs mitzuteilen.
(10) Soweit nichts Abweichendes geregelt ist,
sind die für das Kurzarbeitergeld geltenden Vor-
schriften des Ersten Unterabschnitts anzuwen-
den, mit Ausnahme der ersten beiden Titel und
des § 109 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 bis 4.
Siebter Abschnitt
Teilhabe behinderter
Menschen am Arbeitsleben
Erster Unterabschnitt
Grundsätze
§ 112
Teilhabe am Arbeitsleben
(1) Für behinderte Menschen können Leistun-
gen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben
erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu er-
halten, zu verbessern, herzustellen oder wieder-
herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu
sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung
dies erfordern.
(2) Bei der Auswahl der Leistungen sind Eig-
nung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage
und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen
zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, ist auch
die berufliche Eignung abzuklären oder eine Ar-
beitserprobung durchzuführen.
§ 113
Leistungen zur Teilhabe
(1) Für behinderte Menschen können erbracht
werden
1. allgemeine Leistungen sowie
2. besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-
leben und diese ergänzende Leistungen.
(2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht
bereits durch die allgemeinen Leistungen eine
Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.
§ 114
Leistungsrahmen
Die allgemeinen und besonderen Leistungen
richten sich nach den Vorschriften des Zweiten
bis Fünften Abschnitts, soweit nachfolgend nichts
Abweichendes bestimmt ist.
Zweiter Unterabschnitt
Allgemeine Leistungen
§ 115
Leistungen
Die allgemeinen Leistungen umfassen
1. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Ein-
gliederung,

2. Leistungen zur Förderung der Berufsvorberei-
tung und Berufsausbildung einschließlich der
Berufsausbildungsbeihilfe,
3. Leistungen zur Förderung der beruflichen Wei-
terbildung,
4. Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer
selbständigen Tätigkeit.
§ 116
Besonderheiten
(1) Leistungen zur Aktivierung und beruflichen
Eingliederung können auch erbracht werden,
wenn behinderte Menschen nicht arbeitslos sind
und durch diese Leistungen eine dauerhafte Teil-
habe am Arbeitsleben erreicht werden kann.
(2) Förderungsfähig sind auch berufliche Aus-
und Weiterbildungen, die im Rahmen des Berufs-
bildungsgesetzes oder der Handwerksordnung
abweichend von den Ausbildungsordnungen für
staatlich anerkannte Ausbildungsberufe oder in
Sonderformen für behinderte Menschen durchge-
führt werden.
(3) Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe be-
steht auch, wenn der behinderte Mensch während
der Berufsausbildung im Haushalt der Eltern oder
eines Elternteils wohnt. In diesen Fällen beträgt
der allgemeine Bedarf 316 Euro monatlich. Er be-
trägt 397 Euro, wenn der behinderte Mensch ver-
heiratet ist, eine Lebenspartnerschaft führt oder
das 21. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Eine Verlängerung der Ausbildung über das
vorgesehene Ausbildungsende hinaus, eine Wie-
derholung der Ausbildung ganz oder in Teilen oder
eine erneute Berufsausbildung wird gefördert,
wenn Art oder Schwere der Behinderung es erfor-
dern und ohne die Förderung eine dauerhafte Teil-
habe am Arbeitsleben nicht erreicht werden kann.
(5) Berufliche Weiterbildung kann auch geför-
dert werden, wenn behinderte Menschen
1. nicht arbeitslos sind,
2. als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer ohne
Berufsabschluss noch nicht drei Jahre beruflich
tätig gewesen sind oder
3. einer längeren Förderung als nichtbehinderte
Menschen oder einer erneuten Förderung be-
dürfen, um am Arbeitsleben teilzuhaben oder
weiter teilzuhaben.
Förderungsfähig sind auch schulische Ausbildun-
gen, deren Abschluss für die Weiterbildung erfor-
derlich ist.
Dritter Unterabschnitt
Besondere Leistungen
Erster Titel
Allgemeines
§ 117
Grundsatz
(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle
der allgemeinen Leistungen insbesondere zur För-
derung der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
einschließlich Berufsvorbereitung, sowie blinden-
technischer und vergleichbarer spezieller Grund-
ausbildungen zu erbringen, wenn
1. Art oder Schwere der Behinderung oder die
Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die
Teilnahme an
a) einer Maßnahme in einer besonderen Ein-
richtung für behinderte Menschen oder
b) einer sonstigen, auf die besonderen Bedürf-
nisse behinderter Menschen ausgerichteten
Maßnahme
unerlässlich machen oder
2. die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder
Schwere der Behinderung erforderlichen Leis-
tungen nicht oder nicht im erforderlichen Um-
fang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für behinderte Men-
schen können auch Aus- und Weiterbildungen au-
ßerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der
Handwerksordnung gefördert werden.
(2) Leistungen im Eingangsverfahren und im
Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behin-
derte Menschen werden nach § 40 des Neun-
ten Buches erbracht.
§ 118
Leistungen
Die besonderen Leistungen umfassen
1. das Übergangsgeld,
2. das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld
nicht gezahlt werden kann,
3. die Übernahme der Teilnahmekosten für eine
Maßnahme.
Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil
eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets
erbracht werden; § 17 Absatz 2 bis 4 des Neunten
Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung
und § 159 des Neunten Buches gelten entspre-
chend.
Zweiter Titel
Übergangsgeld
und Ausbildungsgeld
§ 119
Übergangsgeld
Behinderte Menschen haben Anspruch auf
Übergangsgeld, wenn
1. die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit
für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2. sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung,
der Berufsvorbereitung einschließlich einer we-
gen der Behinderung erforderlichen Grundaus-
bildung, der individuellen betrieblichen Qualifi-
zierung im Rahmen der Unterstützten Beschäf-
tigung nach § 38a des Neunten Buches oder an
einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung
teilnehmen, für die die besonderen Leistungen
erbracht werden.

Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 6
des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem
Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht
bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die all-
gemeinen Leistungen erbracht werden, kein An-
spruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Wei-
terbildung, erhalten die behinderten Menschen
Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes,
wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für
die die besonderen Leistungen erbracht werden,
Übergangsgeld erhalten würden.
§ 120
Vorbeschäftigungszeit
für das Übergangsgeld
(1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungs-
zeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der
behinderte Mensch innerhalb der letzten drei
Jahre vor Beginn der Teilnahme
1. mindestens zwölf Monate in einem Versiche-
rungspflichtverhältnis gestanden hat oder
2. die Voraussetzungen für einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen bean-
tragt hat.
(2) Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für
behinderte Berufsrückkehrende. Er verlängert sich
um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitneh-
merin oder Arbeitnehmer im Ausland, die für die
weitere Ausübung des Berufes oder für den beruf-
lichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens
jedoch um zwei Jahre.
§ 121
Übergangsgeld
ohne Vorbeschäftigungszeit
Ein behinderter Mensch kann auch dann Über-
gangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der
Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch in-
nerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teil-
nahme
1. durch den behinderten Menschen ein Berufs-
ausbildungsabschluss auf Grund einer Zulas-
sung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 des Be-
rufsbildungsgesetzes oder § 36 Absatz 2 der
Handwerksordnung erworben worden ist oder
2. sein Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechts-
verordnung nach § 50 Absatz 1 des Berufsbil-
dungsgesetzes oder § 40 Absatz 1 der Hand-
werksordnung dem Zeugnis über das Bestehen
der Abschlussprüfung in einem nach dem
Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksord-
nung anerkannten Ausbildungsberuf gleichge-
stellt worden ist.
Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um
Zeiten, in denen der behinderte Mensch nach dem
Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur
für Arbeit arbeitslos gemeldet war.
§ 122
Ausbildungsgeld
(1) Behinderte Menschen haben Anspruch auf
Ausbildungsgeld während
1. einer Berufsausbildung oder berufsvorbereiten-
den Bildungsmaßnahme einschließlich einer
Grundausbildung,
2. einer individuellen betrieblichen Qualifizierung
im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung
nach § 38a des Neunten Buches und
3. einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder
Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für be-
hinderte Menschen,
wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.
(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vor-
schriften über die Berufsausbildungsbeihilfe ent-
sprechend, soweit nachfolgend nichts Abwei-
chendes bestimmt ist.
§ 123
Bedarf bei Berufsausbildung
(1) Als Bedarf werden bei einer Berufsausbil-
dung zugrunde gelegt
1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder
eines Elternteils 316 Euro monatlich, wenn der
behinderte Mensch unverheiratet oder nicht in
einer Lebenspartnerschaft verbunden ist und
das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
im Übrigen 397 Euro monatlich,
2. bei Unterbringung in einem Wohnheim, Inter-
nat, bei der oder dem Ausbildenden oder in
einer besonderen Einrichtung für behinderte
Menschen 104 Euro monatlich, wenn die Kos-
ten für Unterbringung und Verpflegung von der
Agentur für Arbeit oder einem anderen Leis-
tungsträger übernommen werden,
3. bei anderweitiger Unterbringung und Kostener-
stattung für Unterbringung und Verpflegung
230 Euro monatlich, wenn der behinderte
Mensch unverheiratet oder nicht in einer Le-
benspartnerschaft verbunden ist und das
21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Üb-
rigen 265 Euro monatlich und
4. bei anderweitiger Unterbringung ohne Kosten-
erstattung für Unterbringung und Verpflegung
der jeweils nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes gel-
tende Bedarf zuzüglich 149 Euro monatlich für
die Unterkunft; soweit Mietkosten für Unter-
kunft und Nebenkosten nachweislich diesen
Betrag übersteigen, erhöht sich dieser Bedarf
um bis zu 75 Euro monatlich.
(2) Für einen behinderten Menschen, der das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird an-
stelle des Bedarfs nach Absatz 1 Nummer 4 ein
Bedarf in Höhe von 316 Euro monatlich zugrunde
gelegt, wenn
1. er die Ausbildungsstätte von der Wohnung der
Eltern oder eines Elternteils aus in angemesse-
ner Zeit erreichen könnte oder
2. Leistungen der Jugendhilfe nach dem Ach-
ten Buch erbracht werden, die mit einer ander-
weitigen Unterbringung verbunden sind.

§ 124
Bedarf bei berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahmen, bei Unterstützter
Beschäftigung und bei Grundausbildung
(1) Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnah-
men, Unterstützter Beschäftigung und bei Grund-
ausbildung wird folgender Bedarf zugrunde ge-
legt:
1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder
eines Elternteils der jeweils nach § 12 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsför-
derungsgesetzes geltende Bedarf,
2. bei anderweitiger Unterbringung außerhalb ei-
nes Wohnheims oder Internats ohne Kostener-
stattung für Unterbringung und Verpflegung
391 Euro monatlich; soweit Mietkosten für Un-
terkunft und Nebenkosten nachweislich 58 Euro
monatlich übersteigen, erhöht sich dieser Be-
darf um bis zu 74 Euro monatlich,
3. bei anderweitiger Unterbringung außerhalb ei-
nes Wohnheims oder Internats und Kostener-
stattung für Unterbringung und Verpflegung
172 Euro monatlich.
(2) Für einen behinderten Menschen, der das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird an-
stelle des Bedarfs nach Absatz 1 Nummer 2 ein
Bedarf in Höhe von 204 Euro monatlich zugrunde
gelegt, wenn
1. er die Ausbildungsstätte von der Wohnung der
Eltern oder eines Elternteils aus in angemesse-
ner Zeit erreichen könnte oder
2. für ihn Leistungen der Jugendhilfe nach dem
Achten Buch erbracht werden, die die Kosten
für die Unterkunft einschließen.
(3) Bei Unterbringung in einem Wohnheim, In-
ternat oder in einer besonderen Einrichtung für
behinderte Menschen ist ein Bedarf wie bei einer
Berufsausbildung zugrunde zu legen.
§ 125
Bedarf bei
Maßnahmen in anerkannten
Werkstätten für behinderte Menschen
Als Bedarf werden bei Maßnahmen in einer
Werkstatt für behinderte Menschen im ersten Jahr
63 Euro monatlich und danach 75 Euro monatlich
zugrunde gelegt.
§ 126
Einkommensanrechnung
(1) Das Einkommen, das ein behinderter
Mensch während einer Maßnahme in einer aner-
kannten Werkstatt für behinderte Menschen er-
zielt, wird nicht auf den Bedarf angerechnet.
(2) Anrechnungsfrei bei der Einkommensan-
rechnung bleibt im Übrigen das Einkommen
1. des behinderten Menschen aus Waisenrenten,
Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis
zu 242 Euro monatlich,
2. der Eltern bis zu 2 909 Euro monatlich, des ver-
witweten Elternteils oder, bei getrennt lebenden
Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem
der behinderte Mensch lebt, ohne Anrechnung
des Einkommens des anderen Elternteils, bis
zu 1 813 Euro monatlich und
3. der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Le-
benspartnerin oder des Lebenspartners bis zu
1 813 Euro monatlich.
Dritter Titel
Teilnahmekosten für Maßnahmen
§ 127
Teilnahmekosten für Maßnahmen
(1) Teilnahmekosten bestimmen sich nach den
§§ 33, 44, 53 und 54 des Neunten Buches. Sie
beinhalten auch weitere Aufwendungen, die we-
gen Art und Schwere der Behinderung unvermeid-
bar entstehen, sowie Kosten für Sonderfälle der
Unterkunft und Verpflegung.
(2) Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können
Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbe-
gleitende Dienste während der und im Anschluss
an die Maßnahme einschließen.
§ 128
Sonderfälle der
Unterbringung und Verpflegung
Werden behinderte Menschen auswärtig unter-
gebracht, aber nicht in einem Wohnheim, Internat,
einer besonderen Einrichtung für behinderte Men-
schen oder bei der oder dem Ausbildenden mit
voller Verpflegung, so wird ein Betrag in Höhe
von 269 Euro monatlich zuzüglich der nachgewie-
senen behinderungsbedingten Mehraufwendun-
gen erbracht.
Vierter Titel
Anordnungsermächtigung
§ 129
Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch An-
ordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art,
Umfang und Ausführung der Leistungen in Über-
einstimmung mit den für die anderen Träger der
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gelten-
den Regelungen zu bestimmen.
Achter Abschnitt
Befristete Leistungen
§ 130
Erweiterte Berufsorientierung
Abweichend von § 48 Absatz 2 können bis zum
31. Dezember 2013 Berufsorientierungsmaßnah-
men über einen Zeitraum von vier Wochen hinaus
und außerhalb der unterrichtsfreien Zeit durchge-
führt werden.

§ 131
Eingliederungszuschuss für
ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Abweichend von § 89 kann die Förderdauer für
einen Eingliederungszuschuss für Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr
vollendet haben, bis zu 36 Monate betragen, wenn
die Förderungen bis zum 31. Dezember 2014 be-
gonnen haben.
§ 131a
Weiterbildungsförderung
in kleinen und mittleren Unternehmen
Abweichend von den Voraussetzungen des
§ 82 Satz 1 Nummer 1 können Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, bei beruflicher Weiterbil-
dung durch Übernahme der Weiterbildungskosten
nach § 82 gefördert werden, wenn
1. der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der
Lehrgangskosten trägt und
2. die Maßnahme vor dem 31. Dezember 2014
beginnt.
§ 132
Übergangsregelung
zum Gründungszuschuss
Wird am 28. Dezember 2011 oder zu einem
späteren Zeitpunkt die Verlängerung eines Grün-
dungszuschusses beantragt, der erstmalig nach
§ 58 Absatz 1 der bis zum 27. Dezember 2011
geltenden Fassung bewilligt worden ist, so gilt
für die Bewilligung der Verlängerung § 58 Absatz 2
in der bis zum 27. Dezember 2011 geltenden
Fassung.
§ 133
Saison-Kurzarbeitergeld
und ergänzende Leistungen
im Gerüstbauerhandwerk
(1) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks
(§ 1 Absatz 3 Nummer 1 der Baubetriebe-Verord-
nung) werden bis zum 31. März 2015 Leistungen
nach den §§ 101 und 102 nach Maßgabe der fol-
genden Regelungen erbracht.
(2) Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1. No-
vember und endet am 31. März.
(3) Ergänzende Leistungen nach § 102 Ab-
satz 2 und 4 werden ausschließlich zur Vermei-
dung oder Überbrückung witterungsbedingter Ar-
beitsausfälle erbracht. Zuschuss-Wintergeld wird
in Höhe von 1,03 Euro je Ausfallstunde gezahlt.
(4) Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld nach
§ 102 Absatz 2 haben auch Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, die zur Vermeidung witterungs-
bedingter Arbeitsausfälle eine Vorausleistung er-
bringen, die das Arbeitsentgelt bei witterungsbe-
dingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit
für mindestens 120 Stunden ersetzt, in angemes-
sener Höhe im Verhältnis zum Saison-Kurzarbei-
tergeld steht und durch Tarifvertrag, Betriebsver-
einbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist. Der
Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld besteht für
Zeiten des Bezugs der Vorausleistung, wenn diese
niedriger ist als das ohne den witterungsbeding-
ten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt.
§ 134
Erfolgsabhängige
Pauschale bei Transfermaßnahmen
Für Transfermaßnahmen nach § 110, die bis
zum 31. Dezember 2014 abgeschlossen sind, gilt
als Maßnahmekosten nach § 110 Absatz 2 auch
eine erfolgsabhängige Pauschale für die Vermitt-
lung aus einer Transfermaßnahme in eine versi-
cherungspflichtige Beschäftigung, die länger als
sechs Monate fortbesteht. Wird eine versiche-
rungspflichtige Beschäftigung in einer betriebsor-
ganisatorisch eigenständigen Einheit nach § 111
fortgesetzt, ist die Zahlung der Pauschale ausge-
schlossen. Die Pauschale darf den Betrag von
1 000 Euro nicht übersteigen und je geförderter
Arbeitnehmerin oder geförderten Arbeitnehmer
nur einmal gezahlt werden.
§ 135
Erprobung innovativer Ansätze
(1) Die Zentrale der Bundesagentur kann bis zu
einem Prozent der im Eingliederungstitel enthalte-
nen Mittel einsetzen, um innovative Ansätze der
aktiven Arbeitsförderung zu erproben. Die einzel-
nen Projekte dürfen den Höchstbetrag von 2 Mil-
lionen Euro jährlich und eine Dauer von 24 Mona-
ten nicht übersteigen. Die Regelung gilt für Förde-
rungen, die bis zum 31. Dezember 2013 begonnen
haben.
(2) Die Umsetzung und die Wirkung der Pro-
jekte sind zu beobachten und auszuwerten. Über
die Ergebnisse der Projekte ist dem Verwaltungs-
rat nach deren Beendigung ein Bericht vorzule-
gen. Zu Beginn jedes Jahres übermittelt die Bun-
desagentur dem Verwaltungsrat eine Übersicht
über die laufenden Projekte.
Viertes Kapitel
Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
Erster Abschnitt
Arbeitslosengeld
Erster Unterabschnitt
Regelvoraussetzungen
§ 136
Anspruch auf Arbeitslosengeld
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben
Anspruch auf Arbeitslosengeld
1. bei Arbeitslosigkeit oder
2. bei beruflicher Weiterbildung.
(2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne
des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr

vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Mo-
nats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
§ 137
Anspruchsvoraussetzungen
bei Arbeitslosigkeit
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeits-
losigkeit hat, wer
1. arbeitslos ist,
2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos ge-
meldet und
3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch
kann die antragstellende Person bestimmen, dass
der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeit-
punkt entstehen soll.
§ 138
Arbeitslosigkeit
(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Ar-
beitnehmer ist und
1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht
(Beschäftigungslosigkeit),
2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosig-
keit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für
Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Ar-
beitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die beruf-
liche Eingliederung der oder des Arbeitslosen
nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selb-
ständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende
Familienangehörige oder mithelfender Familienan-
gehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäf-
tigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder
Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden
wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichun-
gen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt.
Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten
werden zusammengerechnet.
(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die
oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruf-
lichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören
insbesondere
1. die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der
Eingliederungsvereinbarung,
2. die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte
und
3. die Inanspruchnahme der Selbstinformations-
einrichtungen der Agentur für Arbeit.
(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur
für Arbeit steht zur Verfügung, wer
1. eine versicherungspflichtige, mindestens
15 Stunden wöchentlich umfassende zumut-
bare Beschäftigung unter den üblichen Bedin-
gungen des für sie oder ihn in Betracht kom-
menden Arbeitsmarktes ausüben kann und
darf,
2. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur berufli-
chen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge
leisten kann,
3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der
Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Ein-
gliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.
§ 139
Sonderfälle der Verfügbarkeit
(1) Nimmt eine leistungsberechtigte Person an
einer Maßnahme nach § 45 oder an einer Berufs-
findung oder Arbeitserprobung im Sinne des
Rechts der beruflichen Rehabilitation teil, leistet
sie vorübergehend zur Verhütung oder Beseiti-
gung öffentlicher Notstände Dienste, die nicht
auf einem Arbeitsverhältnis beruhen, übt sie eine
freie Arbeit im Sinne des Artikels 293 Absatz 1 des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch oder
auf Grund einer Anordnung im Gnadenwege aus
oder erbringt sie gemeinnützige Leistungen oder
Arbeitsleistungen nach den in Artikel 293 Absatz 3
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
genannten Vorschriften oder auf Grund deren ent-
sprechender Anwendung, so schließt dies die Ver-
fügbarkeit nicht aus.
(2) Bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen
oder Studenten einer Schule, Hochschule oder
sonstigen Ausbildungsstätte wird vermutet, dass
sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen aus-
üben können. Die Vermutung ist widerlegt, wenn
die Schülerin, der Schüler, die Studentin oder der
Student darlegt und nachweist, dass der Ausbil-
dungsgang die Ausübung einer versicherungs-
pflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich
umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemä-
ßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prü-
fungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforde-
rungen zulässt.
(3) Nimmt eine leistungsberechtigte Person an
einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung
teil, für die die Voraussetzungen nach § 81 nicht
erfüllt sind, schließt dies die Verfügbarkeit nicht
aus, wenn
1. die Agentur für Arbeit der Teilnahme zustimmt
und
2. die leistungsberechtigte Person ihre Bereit-
schaft erklärt, die Maßnahme abzubrechen, so-
bald eine berufliche Eingliederung in Betracht
kommt, und zu diesem Zweck die Möglichkeit
zum Abbruch mit dem Träger der Maßnahme
vereinbart hat.
(4) Ist die leistungsberechtigte Person nur be-
reit, Teilzeitbeschäftigungen auszuüben, so
schließt dies Verfügbarkeit nicht aus, wenn sich
die Arbeitsbereitschaft auf Teilzeitbeschäftigun-
gen erstreckt, die versicherungspflichtig sind,
mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen
und den üblichen Bedingungen des für sie in Be-
tracht kommenden Arbeitsmarktes entsprechen.
Eine Einschränkung auf Teilzeitbeschäftigungen
aus Anlass eines konkreten Arbeits- oder Maß-
nahmeangebotes ist nicht zulässig. Die Ein-

schränkung auf Heimarbeit schließt die Verfügbar-
keit nicht aus, wenn die Anwartschaftszeit durch
eine Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heim-
arbeiter erfüllt worden ist und die leistungsberech-
tigte Person bereit und in der Lage ist, Heimarbeit
unter den üblichen Bedingungen auf dem für sie in
Betracht kommenden Arbeitsmarkt auszuüben.
§ 140
Zumutbare Beschäftigungen
(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Ar-
beitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen
zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezo-
gene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäfti-
gung nicht entgegenstehen.
(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäf-
tigung einer arbeitslosen Person insbesondere
nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen
gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarun-
gen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbe-
dingungen oder gegen Bestimmungen des Ar-
beitsschutzes verstößt.
(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine
Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbe-
sondere nicht zumutbar, wenn das daraus erziel-
bare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das
der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde
liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Mona-
ten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um
mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei
Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeits-
entgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der
Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person
eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar,
wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen un-
ter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung
zusammenhängenden Aufwendungen niedriger
ist als das Arbeitslosengeld.
(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer
arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch
nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten
zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im
Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang
sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall
Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweiein-
halb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als
sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als
zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stun-
den und weniger anzusehen. Sind in einer Region
unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pen-
delzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein
Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außer-
halb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer
arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu
erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei
Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung
innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufneh-
men wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit
an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur
Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zu-
mutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar.
Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn
dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht.
Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus
familiären Bindungen ergeben.
(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb
unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend
eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder
nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für
die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausge-
übt hat.
§ 141
Persönliche Arbeitslosmeldung
(1) Die oder der Arbeitslose hat sich persönlich
bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos
zu melden. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn
die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der
Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der
nächsten drei Monate zu erwarten ist.
(2) Die Wirkung der Meldung erlischt
1. bei einer mehr als sechswöchigen Unterbre-
chung der Arbeitslosigkeit,
2. mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbstän-
digen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Fami-
lienangehörige oder als mithelfender Familien-
angehöriger, wenn die oder der Arbeitslose
diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich
mitgeteilt hat.
(3) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ers-
ten Tag der Beschäftigungslosigkeit der oder des
Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine per-
sönliche Meldung an dem nächsten Tag, an dem
die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag
zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienst-
bereit war.
§ 142
Anwartschaftszeit
(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der
Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in
einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden
hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der
Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Ein-
tritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht
zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.
(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit
nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und
nachweisen, dass
1. sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Be-
schäftigungstage überwiegend aus versiche-
rungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die
auf nicht mehr als sechs Wochen im Voraus
durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet
sind, und
2. das in den letzten zwölf Monaten vor der Be-
schäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt die
zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maß-
gebliche Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des
Vierten Buches nicht übersteigt,
gilt bis zum 1. August 2012, dass die Anwart-
schaftszeit sechs Monate beträgt. § 27 Ab-
satz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.

§ 143
Rahmenfrist
(1) Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und be-
ginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen
Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeits-
losengeld.
(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine voran-
gegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder
der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hat-
te.
(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht ein-
gerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von
einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld we-
gen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen
hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätes-
tens fünf Jahre nach ihrem Beginn.
§ 144
Anspruchsvoraussetzungen
bei beruflicher Weiterbildung
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch,
wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen
einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbil-
dung nicht erfüllt.
(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeit-
nehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme
nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen
eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeits-
losigkeit als erfüllt, wenn sie oder er
1. bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch
auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte,
der weder ausgeschöpft noch erloschen ist,
oder
2. die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosig-
keit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der
beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit
gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als
Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung.
Zweiter Unterabschnitt
Sonderformen des Arbeitslosengeldes
§ 145
Minderung der Leistungsfähigkeit
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch
eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist,
weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen
Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungs-
pflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich
umfassende Beschäftigungen nicht unter den Be-
dingungen ausüben kann, die auf dem für sie in
Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berück-
sichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit
üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähig-
keit im Sinne der gesetzlichen Rentenversiche-
rung nicht festgestellt worden ist. Die Feststel-
lung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit
vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzli-
chen Rentenversicherung. Kann sich die leis-
tungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher
Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos mel-
den, so kann die Meldung durch eine Vertreterin
oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgemin-
derte Person hat sich unverzüglich persönlich bei
der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der
Grund für die Verhinderung entfallen ist.
(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsge-
minderte Person unverzüglich aufzufordern, inner-
halb eines Monats einen Antrag auf Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe
am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen An-
trag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des An-
trags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die
leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht
der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach
Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen
Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabi-
litation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder
einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung
stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ih-
ren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger
der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe
am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch
auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlas-
sen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die
Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entspre-
chend, wenn die leistungsgeminderte Person
durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbs-
minderung verhindert.
(3) Wird der leistungsgeminderten Person von
einem Träger der gesetzlichen Rentenversiche-
rung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation
Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbs-
minderung zuerkannt, steht der Bundesagentur
ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des
Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzli-
chen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1
mit befreiender Wirkung an die leistungsgemin-
derte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die
Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslo-
sengeldes dieses insoweit zu erstatten.
§ 146
Leistungsfortzahlung
bei Arbeitsunfähigkeit
(1) Wer während des Bezugs von Arbeitslosen-
geld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfä-
hig oder während des Bezugs von Arbeitslosen-
geld auf Kosten der Krankenkasse stationär be-
handelt wird, verliert dadurch nicht den Anspruch
auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfä-
higkeit oder stationären Behandlung mit einer
Dauer von bis zu sechs Wochen (Leistungsfort-
zahlung). Als unverschuldet im Sinne des Satzes 1
gilt auch eine Arbeitsunfähigkeit, die infolge einer
durch Krankheit erforderlichen Sterilisation durch
eine Ärztin oder einen Arzt oder infolge eines nicht
rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft
eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der
Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft in-
nerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis
durch eine Ärztin oder einen Arzt abgebrochen
wird, die Schwangere den Abbruch verlangt und
der Ärztin oder dem Arzt durch eine Bescheini-
gung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens

drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten
Beratungsstelle beraten lassen hat.
(2) Eine Leistungsfortzahlung erfolgt auch im
Fall einer nach ärztlichem Zeugnis erforderlichen
Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines
erkrankten Kindes der oder des Arbeitslosen mit
einer Dauer von bis zu zehn Tagen, bei alleinerzie-
henden Arbeitslosen mit einer Dauer von bis zu
20 Tagen für jedes Kind in jedem Kalenderjahr,
wenn eine andere im Haushalt der oder des Ar-
beitslosen lebende Person diese Aufgabe nicht
übernehmen kann und das Kind das zwölfte Le-
bensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert
und auf Hilfe angewiesen ist. Arbeitslosengeld
wird jedoch für nicht mehr als 25 Tage, für allein-
erziehende Arbeitslose für nicht mehr als 50 Tage
in jedem Kalenderjahr fortgezahlt.
(3) Die Vorschriften des Fünften Buches, die bei
Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeit-
geber im Krankheitsfall sowie bei Zahlung von
Krankengeld im Fall der Erkrankung eines Kindes
anzuwenden sind, gelten entsprechend.
Dritter Unterabschnitt
Anspruchsdauer
§ 147
Grundsatz
(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosen-
geld richtet sich nach
1. der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse
innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rah-
menfrist und
2. dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose
bei der Entstehung des Anspruchs vollendet
hat.
Die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum
Ausschluss von Zeiten bei der Erfüllung der
Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rah-
menfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist
gelten entsprechend.
(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosen-
geld beträgt
nach Versicherungs- und nach Voll- … Monate
pflichtverhältnissen endung des …
mit einer Dauer von Lebensjahres
insgesamt mindes-
tens … Monaten
12 6
16 8
20 10
24 12
30 50. 15
36 55. 18
48 58. 24
(3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach
§ 142 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs
auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter
nach Versicherungspflichtver- … Monate
hältnissen mit einer Dauer von
insgesamt mindestens … Mo-
naten
6 3
8 4
10 5
Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versiche-
rungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist
des § 143 zu berücksichtigen.
(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich
um die Restdauer des wegen Entstehung eines
neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn
nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs
noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlän-
gert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der
oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.
§ 148
Minderung der Anspruchsdauer
(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosen-
geld mindert sich um
1. die Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit erfüllt
worden ist,
2. jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die
ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld innerhalb
der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des
Anspruchs erfüllt worden ist,
3. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Ar-
beitsablehnung, unzureichender Eigenbemü-
hungen, Ablehnung oder Abbruch einer berufli-
chen Eingliederungsmaßnahme, Meldever-
säumnis oder verspäteter Arbeitsuchendmel-
dung,
4. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Ar-
beitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von
zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Vier-
tel der Anspruchsdauer, die der oder dem
Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Vo-
raussetzungen für den Anspruch auf Arbeits-
losengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit
begründet, zusteht,
5. die Anzahl von Tagen, für die der oder dem
Arbeitslosen das Arbeitslosengeld wegen feh-
lender Mitwirkung (§ 66 des Ersten Buches)
versagt oder entzogen worden ist,
6. die Anzahl von Tagen der Beschäftigungslosig-
keit nach der Erfüllung der Voraussetzungen für
den Anspruch auf Arbeitslosengeld, an denen
die oder der Arbeitslose nicht arbeitsbereit ist,
ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund
zu haben,
7. jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die
ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei berufli-
cher Weiterbildung nach diesem Buch erfüllt
worden ist,

8. die Anzahl von Tagen, für die ein Gründungs-
zuschuss in der Höhe des zuletzt bezogenen
Arbeitslosengeldes geleistet worden ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5
und 6 mindert sich die Dauer des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld höchstens um vier Wochen. In
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 ent-
fällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch
einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder
Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperr-
zeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen
für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als
ein Jahr zurückliegt. In den Fällen des Absat-
zes 1 Nummer 7 unterbleibt eine Minderung,
soweit sich dadurch eine Anspruchsdauer von
weniger als einem Monat ergibt. Ist ein neuer An-
spruch entstanden, erstreckt sich die Minderung
nur auf die Restdauer des erloschenen Anspruchs
(§ 147 Absatz 4).
Vierter Unterabschnitt
Höhe des Arbeitslosengeldes
§ 149
Grundsatz
Das Arbeitslosengeld beträgt
1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im
Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkom-
mensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslo-
se, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin
oder Lebenspartner mindestens ein Kind im
Sinne des § 32 Absatz 1, 4 und 5 des Einkom-
mensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten
oder Lebenspartner unbeschränkt einkommen-
steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt
leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz),
2. für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allge-
meiner Leistungssatz)
des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsent-
gelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das
die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum
erzielt hat (Bemessungsentgelt).
§ 150
Bemessungszeitraum
und Bemessungsrahmen
(1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim
Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungs-
verhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungs-
zeiträume der versicherungspflichtigen Beschäfti-
gungen im Bemessungsrahmen. Der Bemes-
sungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem
letzten Tag des letzten Versicherungspflichtver-
hältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.
(2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeit-
raums bleiben außer Betracht
1. Zeiten einer Beschäftigung, neben der Über-
gangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe
am Arbeitsleben, Teilübergangsgeld oder Teilar-
beitslosengeld geleistet worden ist,
2. Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder
Freiwilliger im Sinne des Jugendfreiwilligen-
dienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligen-
dienstgesetzes, wenn sich die beitragspflich-
tige Einnahme nach § 344 Absatz 2 bestimmt,
3. Zeiten, in denen Arbeitslose Elterngeld oder Er-
ziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Be-
rücksichtigung von Einkommen nicht bezogen
haben oder ein Kind unter drei Jahren betreut
und erzogen haben, wenn wegen der Betreu-
ung und Erziehung des Kindes das Arbeitsent-
gelt oder die durchschnittliche wöchentliche
Arbeitszeit gemindert war,
4. Zeiten, in denen Arbeitslose eine Pflegezeit
nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgeset-
zes in Anspruch genommen haben sowie Zei-
ten einer Familienpflegezeit oder Nachpflege-
phase nach dem Familienpflegezeitgesetz,
wenn wegen der Pflege das Arbeitsentgelt oder
die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
gemindert war; insoweit gilt § 151 Absatz 3
Nummer 2 nicht,
5. Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmä-
ßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer
Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend
auf weniger als 80 Prozent der durchschnittli-
chen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleich-
baren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um
fünf Stunden wöchentlich, vermindert war,
wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen
mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letz-
ten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des
Anspruchs während eines sechs Monate um-
fassenden zusammenhängenden Zeitraums
ausgeübt hat.
Satz 1 Nummer 5 gilt nicht in Fällen einer Teilzeit-
vereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei
denn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet
worden.
(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei
Jahre erweitert, wenn
1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage
mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält,
2. in den Fällen des § 142 Absatz 2 der Bemes-
sungszeitraum weniger als 90 Tage mit An-
spruch auf Arbeitsentgelt enthält oder
3. es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt
im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig
hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im
Bemessungszeitraum auszugehen.
Satz 1 Nummer 3 ist nur anzuwenden, wenn die
oder der Arbeitslose dies verlangt und die zur
Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.
§ 151
Bemessungsentgelt
(1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich
auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeits-
entgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemes-
sungszeitraum erzielt hat. Arbeitsentgelte, auf die
die oder der Arbeitslose beim Ausscheiden aus
dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte,
gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur

wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
nicht zugeflossen sind.
(2) Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte,
1. die Arbeitslose wegen der Beendigung des Ar-
beitsverhältnisses erhalten oder die im Hinblick
auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind,
2. die als Wertguthaben einer Vereinbarung nach
§ 7b des Vierten Buches nicht nach dieser Ver-
einbarung verwendet werden.
(3) Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen
1. für Zeiten, in denen Arbeitslose Kurzarbeiter-
geld oder eine vertraglich vereinbarte Leistung
zur Vermeidung der Inanspruchnahme von
Saison-Kurzarbeitergeld bezogen haben, das
Arbeitsentgelt, das Arbeitslose ohne den Ar-
beitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätten,
2. für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7b des
Vierten Buches das Arbeitsentgelt, das Arbeits-
lose für die geleistete Arbeitszeit ohne eine Ver-
einbarung nach § 7b des Vierten Buches erzielt
hätten; für Zeiten einer Freistellung das erzielte
Arbeitsentgelt.
(4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten
zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs
Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt
mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeits-
losengeld zuletzt bemessen worden ist.
(5) Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit
oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum
durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl
von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich
das Bemessungsentgelt für die Zeit der Ein-
schränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl
der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentli-
chen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose
künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der
durchschnittlich auf die Woche entfallenden Ar-
beitsstunden im Bemessungszeitraum. Einschrän-
kungen des Leistungsvermögens bleiben unbe-
rücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach § 145
geleistet wird. Bestimmt sich das Bemessungs-
entgelt nach § 152, ist insoweit die tarifliche regel-
mäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die
bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im
öffentlichen Dienst des Bundes gilt.
§ 152
Fiktive Bemessung
(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindes-
tens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt
innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemes-
sungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als
Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zu-
grunde zu legen. In den Fällen des § 142 Absatz 2
gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemes-
sungszeitraum von mindestens 90 Tagen nicht
festgestellt werden kann.
(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsent-
gelts ist die oder der Arbeitslose der Qualifikati-
onsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Quali-
fikation entspricht, die für die Beschäftigung erfor-
derlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Ver-
mittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder
den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat.
Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen,
die
1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbil-
dung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Ar-
beitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel
der Bezugsgröße,
2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über
eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin
oder Meister oder einen Abschluss in einer ver-
gleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikati-
onsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von
einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgrö-
ße,
3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Aus-
bildungsberuf erfordern (Qualifikationsgrup-
pe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem
Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße,
4. keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgrup-
pe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem
Sechshundertstel der Bezugsgröße.
§ 153
Leistungsentgelt
(1) Leistungsentgelt ist das um pauschalierte
Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge
sind
1. eine Sozialversicherungspauschale in Höhe
von 21 Prozent des Bemessungsentgelts,
2. die Lohnsteuer, die sich nach dem vom Bun-
desministerium der Finanzen auf Grund des
§ 51 Absatz 4 Nummer 1a des Einkommen-
steuergesetzes bekannt gegebenen Pro-
grammablaufplan bei Berücksichtigung der
Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2
Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c des Ein-
kommensteuergesetzes zu Beginn des Jahres,
in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt und
3. der Solidaritätszuschlag.
Bei der Berechnung der Abzüge nach Satz 2 Num-
mer 2 und 3 sind
1. Freibeträge und Pauschalen, die nicht jeder Ar-
beitnehmerin oder jedem Arbeitnehmer zuste-
hen, nicht zu berücksichtigen und
2. der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete
Faktor nach § 39f des Einkommensteuergeset-
zes zu berücksichtigen.
Für die Feststellung der Lohnsteuer wird die Vor-
sorgepauschale mit folgenden Maßgaben berück-
sichtigt:
1. für Beiträge zur Rentenversicherung als Bei-
tragsbemessungsgrenze die für das Bundesge-
biet West maßgebliche Beitragsbemessungs-
grenze,
2. für Beiträge zur Krankenversicherung der ermä-
ßigte Beitragssatz nach § 243 des Fünften Bu-
ches,
3. für Beiträge zur Pflegeversicherung der Bei-
tragssatz des § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften
Buches.

(2) Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich
nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des
Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als
Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war. Spätere
Änderungen der als Lohnsteuerabzugsmerkmal
gebildeten Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung
des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die
Voraussetzungen für die Änderung vorlagen.
(3) Haben Ehegatten die Lohnsteuerklassen
gewechselt, so werden die als Lohnsteuerabzugs-
merkmal neu gebildeten Lohnsteuerklassen von
dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirksam
werden, wenn
1. die neuen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis
der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegat-
ten entsprechen oder
2. sich auf Grund der neuen Lohnsteuerklassen
ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist
als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den
Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.
Bei der Prüfung nach Satz 1 ist der Faktor nach
§ 39f des Einkommensteuergesetzes zu berück-
sichtigen; ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den
Anspruch auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatz-
leistung begründet, bleibt bei der Beurteilung des
Verhältnisses der monatlichen Arbeitsentgelte au-
ßer Betracht.
§ 154
Berechnung und Leistung
Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage
berechnet und geleistet. Ist es für einen vollen
Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen
anzusetzen.
Fünfter Unterabschnitt
Minderung des Arbeitslosengeldes,
Zusammentreffen des Anspruchs mit
sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs
§ 155
Anrechnung
von Nebeneinkommen
(1) Übt die oder der Arbeitslose während einer
Zeit, für die ihr oder ihm Arbeitslosengeld zusteht,
eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 138 Absatz 3
aus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Ab-
zug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge
und der Werbungskosten sowie eines Freibetrags
in Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat der
Ausübung anzurechnen. Handelt es sich um eine
selbständige Tätigkeit, eine Tätigkeit als mithel-
fende Familienangehörige oder mithelfender Fa-
milienangehöriger, sind pauschal 30 Prozent der
Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzu-
setzen, es sei denn, die oder der Arbeitslose weist
höhere Betriebsausgaben nach.
(2) Hat die oder der Arbeitslose in den letzten
18 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs
neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine
Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) mindestens
zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Ein-
kommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der
in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung
des Anspruchs aus einer Erwerbstätigkeit
(§ 138 Absatz 3) durchschnittlich auf den Monat
entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des
Freibetrags, der sich nach Absatz 1 ergeben wür-
de.
(3) Leistungen, die eine Bezieherin oder ein
Bezieher von Arbeitslosengeld bei beruflicher
Weiterbildung
1. vom Arbeitgeber oder dem Träger der Weiter-
bildung wegen der Teilnahme oder
2. auf Grund eines früheren oder bestehenden
Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer Be-
schäftigung für die Zeit der Teilnahme
erhält, werden nach Abzug der Steuern, des auf
die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer entfal-
lenden Anteils der Sozialversicherungsbeiträge
und eines Freibetrags von 400 Euro monatlich
auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
§ 156
Ruhen des Anspruchs
bei anderen Sozialleistungen
(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht
während der Zeit, für die ein Anspruch auf eine
der folgenden Leistungen zuerkannt ist:
1. Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose,
2. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Ver-
letztengeld, Mutterschaftsgeld oder Über-
gangsgeld nach diesem oder einem anderen
Gesetz, dem eine Leistung zur Teilhabe zu-
grunde liegt, wegen der keine ganztägige Er-
werbstätigkeit ausgeübt wird,
3. Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der
gesetzlichen Rentenversicherung oder
4. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversi-
cherung oder Knappschaftsausgleichsleistung
oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher
Art.
Ist der oder dem Arbeitslosen eine Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt, kann sie
ihr oder er sein Restleistungsvermögen jedoch
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes nicht mehr verwerten, hat die
Agentur für Arbeit die Arbeitslose oder den Ar-
beitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb
eines Monats einen Antrag auf Rente wegen voller
Erwerbsminderung zu stellen. Wird der Antrag
nicht gestellt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosen-
geld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zu dem
Tag, an dem der Antrag gestellt wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 ruht der An-
spruch
1. im Fall der Nummer 2 nicht, wenn für densel-
ben Zeitraum Anspruch auf Verletztengeld und
Arbeitslosengeld nach § 146 besteht,
2. im Fall der Nummer 3 vom Beginn der laufen-
den Zahlung der Rente an und

3. im Fall der Nummer 4
a) mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach
Erfüllung der Voraussetzungen für den An-
spruch auf Arbeitslosengeld, wenn der oder
dem Arbeitslosen für die letzten sechs
Monate einer versicherungspflichtigen Be-
schäftigung eine Teilrente oder eine ähnliche
Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt
ist,
b) nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung,
wenn die Leistung auch während einer Be-
schäftigung und ohne Rücksicht auf die
Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 145 Absatz 3
entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen
vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozial-
leistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt
hat.
(4) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht
auch während der Zeit, für die die oder der Ar-
beitslose wegen ihres oder seines Ausscheidens
aus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld oder
eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers min-
destens in Höhe von 65 Prozent des Bemes-
sungsentgelts bezieht.
§ 157
Ruhen des Anspruchs bei
Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung
(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht
während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose
Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.
(2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendi-
gung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgel-
tung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der
Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des ab-
gegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt
mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begrün-
denden Arbeitsverhältnisses.
(3) Soweit die oder der Arbeitslose die in den
Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeits-
entgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches)
tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld
auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf
Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in
den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz
des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an
die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine
dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der
Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit
zu erstatten.
§ 158
Ruhen des Anspruchs
bei Entlassungsentschädigung
(1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Be-
endigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfin-
dung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Ent-
lassungsentschädigung) erhalten oder zu bean-
spruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Ein-
haltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist
des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet
worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosen-
geld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an
bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei
Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist
beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei
Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der
Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Ar-
beitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausge-
schlossen, so gilt bei
1. zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündi-
gungsfrist von 18 Monaten,
2. zeitlich begrenztem Ausschluss oder Vorliegen
der Voraussetzungen für eine fristgebundene
Kündigung aus wichtigem Grund die Kündi-
gungsfrist, die ohne den Abschluss der ordent-
lichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.
Kann der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer
nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung
ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündi-
gungsfrist von einem Jahr. Hat die oder der Ar-
beitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 157 Ab-
satz 2) erhalten oder zu beanspruchen, verlängert
sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit
des abgegoltenen Urlaubs. Leistungen, die der Ar-
beitgeber für eine arbeitslose Person, deren Ar-
beitsverhältnis frühestens mit Vollendung des
55. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für
deren Rentenversicherung nach § 187a Absatz 1
des Sechsten Buches aufwendet, bleiben unbe-
rücksichtigt. Satz 6 gilt entsprechend für Beiträge
des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Ver-
sorgungseinrichtung.
(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht
nach Absatz 1 längstens ein Jahr. Er ruht nicht
über den Tag hinaus,
1. bis zu dem die oder der Arbeitslose bei Weiter-
zahlung des während der letzten Beschäfti-
gungszeit kalendertäglich verdienten Arbeits-
entgelts einen Betrag in Höhe von 60 Prozent
der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Ent-
lassungsentschädigung als Arbeitsentgelt ver-
dient hätte,
2. an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Be-
fristung, die unabhängig von der Vereinbarung
über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
bestanden hat, geendet hätte, oder
3. an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis
aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist hätte kündigen können.
Der nach Satz 2 Nummer 1 zu berücksichtigende
Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert
sich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhält-
nisses in demselben Betrieb oder Unternehmen
als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung
des 35. Lebensjahres um je 5 Prozent; er beträgt
nicht weniger als 25 Prozent der nach Absatz 1 zu
berücksichtigenden Entlassungsentschädigung.
Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tag des
Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis
abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der
letzten zwölf Monate; § 150 Absatz 2 Satz 1 Num-

mer 3 und Absatz 3 gilt entsprechend. Arbeitsent-
geltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit,
Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis bleiben au-
ßer Betracht.
(3) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendi-
gung des Beschäftigungsverhältnisses unter
Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses eine
Entlassungsentschädigung erhalten oder zu be-
anspruchen, gelten die Absätze 1 und 2 entspre-
chend.
(4) Soweit die oder der Arbeitslose die Entlas-
sungsentschädigung (Arbeitsentgelt im Sinne des
§ 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht er-
hält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit
geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld
ruht. Hat der Verpflichtete die Entlassungsent-
schädigung trotz des Rechtsübergangs mit befrei-
ender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeits-
losen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die
Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengel-
des dieses insoweit zu erstatten.
§ 159
Ruhen bei Sperrzeit
(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitneh-
mer sich versicherungswidrig verhalten, ohne
dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der
Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versiche-
rungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
1. die oder der Arbeitslose das Beschäftigungs-
verhältnis gelöst oder durch ein arbeitsver-
tragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung
des Beschäftigungsverhältnisses gegeben
oder dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig
die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit
bei Arbeitsaufgabe),
2. die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend
gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose
Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen
eine von der Agentur für Arbeit unter Benen-
nung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit
angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder
nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen
Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das
Zustandekommen eines Vorstellungsgesprä-
ches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit
bei Arbeitsablehnung),
3. die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über
die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit
geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist
(Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühun-
gen),
4. die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz
Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maß-
nahme zur Aktivierung und beruflichen Einglie-
derung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruf-
lichen Ausbildung oder Weiterbildung oder ei-
ner Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben
teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer
beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
5. die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer
in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht
oder durch maßnahmewidriges Verhalten An-
lass für den Ausschluss aus einer dieser Maß-
nahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruf-
lichen Eingliederungsmaßnahme),
6. die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der
Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu
einem ärztlichen oder psychologischen Unter-
suchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz
Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nach-
kommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit
bei Meldeversäumnis),
7. die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach
§ 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperr-
zeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten
hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen
Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen
und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer
Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich lie-
gen.
(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem
Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn
dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende
dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten
durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in
der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1
bis 7 einander nach.
(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe
beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich
1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis
innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereig-
nis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine
Sperrzeit geendet hätte,
2. auf sechs Wochen, wenn
a) das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf
Wochen nach dem Ereignis, das die Sperr-
zeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet
hätte oder
b) eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die ar-
beitslose Person nach den für den Eintritt
der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine
besondere Härte bedeuten würde.
(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsableh-
nung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliede-
rungsmaßnahme oder bei Abbruch einer berufli-
chen Eingliederungsmaßnahme beträgt
1. im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen
Verhaltens dieser Art drei Wochen,
2. im Fall des zweiten versicherungswidrigen Ver-
haltens dieser Art sechs Wochen,
3. in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung
einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach
der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Ab-
satz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des
Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.
(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichen-
den Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.
(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldever-
säumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmel-
dung beträgt eine Woche.

§ 160
Ruhen bei Arbeitskämpfen
(1) Durch die Leistung von Arbeitslosengeld
darf nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen werden.
Ein Eingriff in den Arbeitskampf liegt nicht vor,
wenn Arbeitslosengeld Arbeitslosen geleistet wird,
die zuletzt in einem Betrieb beschäftigt waren, der
nicht dem fachlichen Geltungsbereich des um-
kämpften Tarifvertrags zuzuordnen ist.
(2) Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitneh-
mer durch Beteiligung an einem inländischen Ar-
beitskampf arbeitslos geworden, so ruht der An-
spruch auf Arbeitslosengeld bis zur Beendigung
des Arbeitskampfes.
(3) Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitneh-
mer durch einen inländischen Arbeitskampf ar-
beitslos geworden, ohne an dem Arbeitskampf
beteiligt gewesen zu sein, so ruht der Anspruch
auf Arbeitslosengeld bis zur Beendigung des Ar-
beitskampfes nur, wenn der Betrieb, in dem die
oder der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war,
1. dem räumlichen und fachlichen Geltungsbe-
reich des umkämpften Tarifvertrags zuzuord-
nen ist oder
2. nicht dem räumlichen, aber dem fachlichen
Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags
zuzuordnen ist und im räumlichen Geltungsbe-
reich des Tarifvertrags, dem der Betrieb zuzu-
ordnen ist,
a) eine Forderung erhoben worden ist, die
einer Hauptforderung des Arbeitskampfes
nach Art und Umfang gleich ist, ohne mit
ihr übereinstimmen zu müssen, und
b) das Arbeitskampfergebnis aller Voraussicht
nach in dem räumlichen Geltungsbereich
des nicht umkämpften Tarifvertrags im We-
sentlichen übernommen wird.
Eine Forderung ist erhoben, wenn sie von der zur
Entscheidung berufenen Stelle beschlossen wor-
den ist oder auf Grund des Verhaltens der Tarif-
vertragspartei im Zusammenhang mit dem ange-
strebten Abschluss des Tarifvertrags als beschlos-
sen anzusehen ist. Der Anspruch auf Arbeitslo-
sengeld ruht nach Satz 1 nur, wenn die umkämpf-
ten oder geforderten Arbeitsbedingungen nach
Abschluss eines entsprechenden Tarifvertrags für
die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer gelten
oder auf sie oder ihn angewendet würden.
(4) Ist bei einem Arbeitskampf das Ruhen des
Anspruchs nach Absatz 3 für eine bestimmte
Gruppe von Arbeitslosen ausnahmsweise nicht
gerechtfertigt, so kann der Verwaltungsrat bestim-
men, dass ihnen Arbeitslosengeld zu leisten ist.
(5) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen
nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
und b erfüllt sind, trifft der Neutralitätsausschuss
(§ 380). Er hat vor seiner Entscheidung den Fach-
spitzenverbänden der am Arbeitskampf beteiligten
Tarifvertragsparteien Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu geben.
(6) Die Fachspitzenverbände der am Arbeits-
kampf beteiligten Tarifvertragsparteien können
durch Klage die Aufhebung der Entscheidung
des Neutralitätsausschusses nach Absatz 5 und
eine andere Feststellung begehren. Die Klage ist
gegen die Bundesagentur zu richten. Ein Vorver-
fahren findet nicht statt. Über die Klage entschei-
det das Bundessozialgericht im ersten und letzten
Rechtszug. Das Verfahren ist vorrangig zu erledi-
gen. Auf Antrag eines Fachspitzenverbandes kann
das Bundessozialgericht eine einstweilige Anord-
nung erlassen.
Sechster Unterabschnitt
Erlöschen des Anspruchs
§ 161
Erlöschen des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt
1. mit der Entstehung eines neuen Anspruchs,
2. wenn die oder der Arbeitslose Anlass für den
Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von ins-
gesamt mindestens 21 Wochen gegeben hat,
über den Eintritt der Sperrzeiten schriftliche Be-
scheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen
des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer
von insgesamt mindestens 21 Wochen hinge-
wiesen worden ist; dabei werden auch Sperr-
zeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum
von zwölf Monaten vor der Entstehung des An-
spruchs eingetreten sind und nicht bereits zum
Erlöschen eines Anspruchs geführt haben.
(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann
nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach
seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.
Siebter Unterabschnitt
Teilarbeitslosengeld
§ 162
Teilarbeitslosengeld
(1) Anspruch auf Teilarbeitslosengeld hat, wer
als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
1. teilarbeitslos ist,
2. sich teilarbeitslos gemeldet und
3. die Anwartschaftszeit für Teilarbeitslosengeld
erfüllt hat.
(2) Für das Teilarbeitslosengeld gelten die Vor-
schriften über das Arbeitslosengeld bei Arbeitslo-
sigkeit sowie für Empfängerinnen und Empfänger
dieser Leistung entsprechend, soweit sich aus
den Besonderheiten des Teilarbeitslosengeldes
nichts anderes ergibt, mit folgenden Maßgaben:
1. Teilarbeitslos ist, wer eine versicherungspflich-
tige Beschäftigung verloren hat, die er neben
einer weiteren versicherungspflichtigen Be-
schäftigung ausgeübt hat, und eine versiche-
rungspflichtige Beschäftigung sucht.
2. Die Anwartschaftszeit für das Teilarbeitslosen-
geld hat erfüllt, wer in der Teilarbeitslosengeld-
Rahmenfrist von zwei Jahren neben der weiter-

hin ausgeübten versicherungspflichtigen Be-
schäftigung mindestens zwölf Monate eine
weitere versicherungspflichtige Beschäftigung
ausgeübt hat. Für die Teilarbeitslosengeld-Rah-
menfrist gelten die Regelungen zum Arbeitslo-
sengeld über die Rahmenfrist entsprechend.
3. Die Dauer des Anspruchs auf Teilarbeitslosen-
geld beträgt sechs Monate.
4. Bei der Feststellung der Lohnsteuer (§ 153 Ab-
satz 2) ist die Lohnsteuerklasse maßgeblich,
die für das Beschäftigungsverhältnis zuletzt
galt, das den Anspruch auf Teilarbeitslosengeld
begründet.
5. Der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld erlischt,
a) wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeit-
nehmer nach der Entstehung des Anspruchs
eine Erwerbstätigkeit für mehr als zwei Wo-
chen oder mit einer Arbeitszeit von mehr als
fünf Stunden wöchentlich aufnimmt,
b) wenn die Voraussetzungen für einen An-
spruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind oder
c) spätestens nach Ablauf eines Jahres seit
Entstehung des Anspruchs.
Achter Unterabschnitt
Verordnungsermächtigung
und Anordnungsermächtigung
§ 163
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. Versorgungen im Sinne des § 9 Absatz 1 des
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-
gesetzes der Altersrente oder der Rente wegen
voller Erwerbsminderung gleichzustellen, so-
weit dies zur Vermeidung von Doppelleistungen
erforderlich ist; es hat dabei zu bestimmen, ob
das Arbeitslosengeld voll oder nur bis zur Höhe
der Versorgungsleistung ruht, und
2. das Nähere zur Abgrenzung der ehrenamtli-
chen Betätigung im Sinne des § 138 Absatz 2
und zu den dabei maßgebenden Erfordernissen
der beruflichen Eingliederung zu bestimmen.
§ 164
Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch An-
ordnung Näheres zu bestimmen
1. zu den Eigenbemühungen von Arbeitslosen
(§ 138 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4),
2. zu den Pflichten von Arbeitslosen, Vorschlägen
der Agentur für Arbeit zur beruflichen Einglie-
derung Folge leisten zu können (§ 138 Ab-
satz 5 Nummer 2), und
3. zu den Voraussetzungen einer Zustimmung zur
Teilnahme an Bildungsmaßnahmen nach
§ 139 Absatz 3.
Zweiter Abschnitt
Insolvenzgeld
§ 165
Anspruch
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben
Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland
beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis
für die vorausgegangenen drei Monate des Ar-
beitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeits-
entgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt
1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Arbeitgebers,
2. die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
3. die vollständige Beendigung der Betriebstätig-
keit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden
ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich
mangels Masse nicht in Betracht kommt.
Auch bei einem ausländischen Insolvenzereignis
haben im Inland beschäftigte Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenz-
geld.
(2) Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt
gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem
Arbeitsverhältnis. Als Arbeitsentgelt für Zeiten, in
denen auch während der Freistellung eine Be-
schäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Ab-
satz 1a des Vierten Buches), gilt der Betrag, der
auf Grund der schriftlichen Vereinbarung zur Be-
streitung des Lebensunterhalts im jeweiligen Zeit-
raum bestimmt war. Hat die Arbeitnehmerin oder
der Arbeitnehmer einen Teil ihres oder seines Ar-
beitsentgelts nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des
Betriebsrentengesetzes umgewandelt und wird
dieser Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in einer
Pensionskasse oder in einer Direktversicherung
angelegt, gilt die Entgeltumwandlung für die Be-
rechnung des Insolvenzgeldes als nicht verein-
bart, soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an
den Versorgungsträger abgeführt hat.
(3) Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh-
mer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses
weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen,
besteht der Anspruch auf Insolvenzgeld für die
dem Tag der Kenntnisnahme vorausgegangenen
drei Monate des Arbeitsverhältnisses.
(4) Anspruch auf Insolvenzgeld hat auch der
Erbe der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.
(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Be-
schluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung
des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels
Masse dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebs-
rat besteht, den Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmern unverzüglich bekannt zu geben.
§ 166
Anspruchsausschluss
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben
keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche
auf Arbeitsentgelt, die

1. sie wegen der Beendigung des Arbeitsverhält-
nisses oder für die Zeit nach der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses haben,
2. sie durch eine nach der Insolvenzordnung an-
gefochtene Rechtshandlung oder eine Rechts-
handlung, die im Fall der Eröffnung des Insol-
venzverfahrens anfechtbar wäre, erworben ha-
ben oder
3. die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzver-
walter wegen eines Rechts zur Leistungsver-
weigerung nicht erfüllt.
(2) Soweit Insolvenzgeld gezahlt worden ist,
obwohl dies nach Absatz 1 ausgeschlossen ist,
ist es zu erstatten.
§ 167
Höhe
(1) Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoar-
beitsentgelts gezahlt, das sich ergibt, wenn das
auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze
(§ 341 Absatz 4) begrenzte Bruttoarbeitsentgelt
um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird.
(2) Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitneh-
mer
1. im Inland einkommensteuerpflichtig, ohne dass
Steuern durch Abzug vom Arbeitsentgelt erho-
ben werden, oder
2. im Inland nicht einkommensteuerpflichtig und
unterliegt das Insolvenzgeld nach den für sie
oder ihn maßgebenden Vorschriften nicht der
Steuer,
sind vom Arbeitsentgelt die Steuern abzuziehen,
die bei einer Einkommensteuerpflicht im Inland
durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben würden.
§ 168
Vorschuss
Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf
das Insolvenzgeld leisten, wenn
1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,
2. das Arbeitsverhältnis beendet ist und
3. die Voraussetzungen für den Anspruch auf
Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrschein-
lichkeit erfüllt werden.
Die Agentur für Arbeit bestimmt die Höhe des Vor-
schusses nach pflichtgemäßem Ermessen. Der
Vorschuss ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen.
Er ist zu erstatten,
1. wenn ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht zu-
erkannt wird oder
2. soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nur in
geringerer Höhe zuerkannt wird.
§ 169
Anspruchsübergang
Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen An-
spruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen mit
dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundes-
agentur über. § 165 Absatz 2 Satz 3 gilt entspre-
chend. Die gegen die Arbeitnehmerin oder den
Arbeitnehmer begründete Anfechtung nach der
Insolvenzordnung findet gegen die Bundesagen-
tur statt.
§ 170
Verfügungen über das Arbeitsentgelt
(1) Soweit die Arbeitnehmerin oder der Arbeit-
nehmer vor Antragstellung auf Insolvenzgeld
Ansprüche auf Arbeitsentgelt einem Dritten über-
tragen hat, steht der Anspruch auf Insolvenzgeld
diesem zu.
(2) Von einer vor dem Antrag auf Insolvenzgeld
vorgenommenen Pfändung oder Verpfändung des
Anspruchs auf Arbeitsentgelt wird auch der An-
spruch auf Insolvenzgeld erfasst.
(3) Die an den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt
bestehenden Pfandrechte erlöschen, wenn die
Ansprüche auf die Bundesagentur übergegangen
sind und diese Insolvenzgeld an die berechtigte
Person erbracht hat.
(4) Der neue Gläubiger oder Pfandgläubiger hat
keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche
auf Arbeitsentgelt, die ihm vor dem Insolvenz-
ereignis ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit
zur Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte übertragen
oder verpfändet wurden. Die Agentur für Arbeit
darf der Übertragung oder Verpfändung nur
zustimmen, wenn Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, dass durch die Vorfinanzierung der Ar-
beitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsstellen
erhalten bleibt.
§ 171
Verfügungen
über das Insolvenzgeld
Nachdem das Insolvenzgeld beantragt worden
ist, kann der Anspruch auf Insolvenzgeld wie
Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder
übertragen werden. Eine Pfändung des Anspruchs
vor diesem Zeitpunkt wird erst mit dem Antrag
wirksam.
§ 172
Datenaustausch
und Datenübermittlung
(1) Ist der insolvente Arbeitgeber auch in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
tätig, teilt die Bundesagentur dem zuständigen
ausländischen Träger von Leistungen bei Zah-
lungsunfähigkeit des Arbeitgebers das Insolvenz-
ereignis und die im Zusammenhang mit der
Erbringung von Insolvenzgeld getroffenen Ent-
scheidungen mit, soweit dies für die Aufgaben-
wahrnehmung dieses ausländischen Trägers er-
forderlich ist. Übermittelt ein ausländischer Träger
der Bundesagentur entsprechende Daten, darf sie
diese Daten zwecks Zahlung von Insolvenzgeld
nutzen.
(2) Die Bundesagentur ist berechtigt, Daten
über gezahltes Insolvenzgeld für jede Empfängerin
und jeden Empfänger durch Datenfernübertragung

an die in § 32b Absatz 3 des Einkommensteuerge-
setzes bezeichnete Übermittlungsstelle der Fi-
nanzverwaltung zu übermitteln.
Dritter Abschnitt
Ergänzende
Regelungen zur Sozialversicherung
§ 173
Übernahme und Erstattung
von Beiträgen bei Befreiung von der
Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
(1) Wer Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld
bezieht und von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist
(§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 231 Absatz 1
und 2 des Sechsten Buches), hat Anspruch auf
1. Übernahme der Beiträge, die für die Dauer des
Leistungsbezugs an eine öffentlich-rechtliche
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung
einer Berufsgruppe oder an ein Versicherungs-
unternehmen zu zahlen sind, und
2. Erstattung der von der Leistungsbezieherin
oder vom Leistungsbezieher für die Dauer des
Leistungsbezugs freiwillig an die gesetzliche
Rentenversicherung gezahlten Beiträge.
Freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung
gezahlte Beiträge werden nur bei Nachweis auf
Antrag der Leistungsbezieherin oder des Leis-
tungsbeziehers erstattet.
(2) Die Bundesagentur übernimmt höchstens
die von der Leistungsbezieherin oder dem Leis-
tungsbezieher nach der Satzung der Versiche-
rungs- oder Versorgungseinrichtung geschuldeten
oder im Lebensversicherungsvertrag spätestens
sechs Monate vor Beginn des Leistungsbezugs
vereinbarten Beiträge. Sie erstattet höchstens die
von der Leistungsbezieherin oder dem Leistungs-
bezieher freiwillig an die gesetzliche Rentenversi-
cherung gezahlten Beiträge.
(3) Die von der Bundesagentur zu überneh-
menden und zu erstattenden Beiträge sind auf
die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Bundes-
agentur ohne die Befreiung von der Versiche-
rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversiche-
rung für die Dauer des Leistungsbezugs zu tragen
hätte. Die Leistungsbezieherin oder der Leistungs-
bezieher kann bestimmen, ob vorrangig Beiträge
übernommen oder erstattet werden sollen. Trifft
die Leistungsbezieherin oder der Leistungsbezie-
her keine Bestimmung, sind die Beiträge in dem
Verhältnis zu übernehmen und zu erstatten, in
dem die von der Leistungsbezieherin oder dem
Leistungsbezieher zu zahlenden oder freiwillig ge-
zahlten Beiträge stehen.
(4) Die Leistungsbezieherin oder der Leistungs-
bezieher wird insoweit von der Verpflichtung be-
freit, Beiträge an die Versicherungs- oder Versor-
gungseinrichtung oder an das Versicherungsun-
ternehmen zu zahlen, als die Bundesagentur die
Beitragszahlung für sie oder ihn übernommen hat.
§ 174
Übernahme von Beiträgen bei
Befreiung von der Versicherungspflicht
in der Kranken- und Pflegeversicherung
(1) Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslo-
sengeld, die
1. nach § 6 Absatz 3a des Fünften Buches in der
gesetzlichen Krankenversicherung versiche-
rungsfrei oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 1a
des Fünften Buches von der Versicherungs-
pflicht befreit sind,
2. nach § 22 Absatz 1 des Elften Buches oder
nach Artikel 42 des Pflege-Versicherungs-
gesetzes von der Versicherungspflicht in der
sozialen Pflegeversicherung befreit oder nach
§ 23 Absatz 1 des Elften Buches bei einem pri-
vaten Krankenversicherungsunternehmen ge-
gen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versi-
chert sind,
haben Anspruch auf Übernahme der Beiträge, die
für die Dauer des Leistungsbezugs für eine Versi-
cherung gegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit
an ein privates Krankenversicherungsunterneh-
men zu zahlen sind.
(2) Die Bundesagentur übernimmt die von der
Leistungsbezieherin oder dem Leistungsbezieher
an das private Krankenversicherungsunternehmen
zu zahlenden Beiträge, höchstens jedoch die Bei-
träge, die sie ohne die Befreiung von der Versiche-
rungspflicht in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung oder in der sozialen Pflegeversicherung zu
tragen hätte. Hierbei sind zugrunde zu legen
1. für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversi-
cherung der allgemeine Beitragssatz der ge-
setzlichen Krankenversicherung (§ 241 des
Fünften Buches),
2. für die Beiträge zur sozialen Pflegeversiche-
rung der Beitragssatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1
des Elften Buches.
(3) Die Leistungsbezieherin oder der Leistungs-
bezieher wird insoweit von der Verpflichtung
befreit, Beiträge an das private Krankenversiche-
rungsunternehmen zu zahlen, als die Bundes-
agentur die Beitragszahlung für sie oder ihn über-
nommen hat.
§ 175
Zahlung von
Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis
(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach
§ 28d des Vierten Buches, der auf Arbeitsentgelte
für die letzten dem Insolvenzereignis vorausge-
gangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses
entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses
noch nicht gezahlt worden ist, zahlt die Agentur
für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstel-
le; davon ausgenommen sind Säumniszuschläge,
die infolge von Pflichtverletzungen des Arbeitge-
bers zu zahlen sind, sowie die Zinsen für dem Ar-
beitgeber gestundete Beiträge. Die Einzugsstelle
hat der Agentur für Arbeit die Beiträge nachzuwei-
sen und dafür zu sorgen, dass die Beschäfti-
gungszeit und das beitragspflichtige Bruttoar-

beitsentgelt einschließlich des Arbeitsentgelts, für
das Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, dem
zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt
werden. Die §§ 166, 314, 323 Absatz 1 Satz 1 und
§ 327 Absatz 3 gelten entsprechend.
(2) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1
genannten Beiträge bleiben gegenüber dem Ar-
beitgeber bestehen. Soweit Zahlungen geleistet
werden, hat die Einzugsstelle der Agentur für Ar-
beit die nach Absatz 1 Satz 1 gezahlten Beiträge
zu erstatten.
Fünftes Kapitel
Zulassung von Trägern und Maßnahmen
§ 176
Grundsatz
(1) Träger bedürfen der Zulassung durch eine
fachkundige Stelle, um Maßnahmen der Arbeits-
förderung selbst durchzuführen oder durchführen
zu lassen. Arbeitgeber, die ausschließlich betrieb-
liche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maß-
nahmen durchführen, bedürfen keiner Zulassung.
(2) Maßnahmen nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Num-
mer 1 bedürfen der Zulassung nach § 179 durch
eine fachkundige Stelle. Maßnahmen der berufli-
chen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 bedür-
fen der Zulassung nach den §§ 179 und 180.
§ 177
Fachkundige Stelle
(1) Fachkundige Stellen im Sinne des § 176
sind die von der Akkreditierungsstelle für die
Zulassung nach dem Recht der Arbeitsförderung
akkreditierten Zertifizierungsstellen. Die Bundes-
agentur übt im Anwendungsbereich dieses Geset-
zes die Fachaufsicht über die Akkreditierungs-
stelle aus.
(2) Eine Zertifizierungsstelle ist von der Akkre-
ditierungsstelle als fachkundige Stelle zu akkredi-
tieren, wenn
1. sie über die für die Zulassung notwendigen Or-
ganisationsstrukturen sowie personellen und fi-
nanziellen Mittel verfügt,
2. die bei ihr mit den entsprechenden Aufgaben
beauftragten Personen auf Grund ihrer Ausbil-
dung, beruflichen Bildung und beruflichen Pra-
xis befähigt sind, die Leistungsfähigkeit und
Qualität von Trägern und Maßnahmen der akti-
ven Arbeitsförderung einschließlich der Prüfung
und Bewertung eines Systems zur Sicherung
der Qualität zu beurteilen; dies schließt beson-
dere Kenntnisse der jeweiligen Aufgabenge-
biete der Träger sowie der Inhalte und rechtli-
chen Ausgestaltung der zuzulassenden Maß-
nahmen ein,
3. sie über die erforderliche Unabhängigkeit ver-
fügt und damit gewährleistet, dass sie über
die Zulassung von Trägern und Maßnahmen
nur entscheidet, wenn sie weder mit diesen
wirtschaftlich, personell oder organisatorisch
verflochten ist noch zu diesen ein Beratungs-
verhältnis besteht oder bestanden hat; zur
Überprüfbarkeit der Unabhängigkeit sind bei
der Antragstellung personelle, wirtschaftliche
und organisatorische Verflechtungen oder Be-
ratungsverhältnisse mit Trägern offenzulegen,
4. die bei ihr mit den entsprechenden Aufgaben
beauftragten Personen über die erforderliche
Zuverlässigkeit verfügen, um die Zulassung
ordnungsgemäß durchzuführen,
5. sie gewährleistet, dass die Empfehlungen des
Beirats nach § 182 bei der Prüfung angewen-
det werden,
6. sie die ihr bei der Zulassung bekannt geworde-
nen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
schützt,
7. sie ein Qualitätsmanagementsystem anwendet,
8. sie ein Verfahren zur Prüfung von Beschwerden
und zum Entziehen der Zulassung bei erhebli-
chen Verstößen eingerichtet hat und
9. sie über ein transparentes und dokumentiertes
Verfahren zur Ermittlung und Abrechnung des
Aufwands der Prüfung von Trägern und Maß-
nahmen verfügt.
Das Gesetz über die Akkreditierungsstelle bleibt
unberührt.
(3) Die Akkreditierung ist bei der Akkreditie-
rungsstelle unter Beifügung der erforderlichen Un-
terlagen zu beantragen. Die Akkreditierung ist auf
längstens fünf Jahre zu befristen. Die wirksame
Anwendung des Qualitätsmanagementsystems
ist von der Akkreditierungsstelle in jährlichen Ab-
ständen zu überprüfen.
(4) Der Akkreditierungsstelle sind Änderungen,
die Auswirkungen auf die Akkreditierung haben
können, unverzüglich anzuzeigen.
(5) Liegt ein besonderes arbeitsmarktpoliti-
sches Interesse vor, kann die innerhalb der Bun-
desagentur zuständige Stelle im Einzelfall die Auf-
gaben einer fachkundigen Stelle für die Zulassung
von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Wei-
terbildung wahrnehmen. Ein besonderes arbeits-
marktpolitisches Interesse liegt insbesondere
dann vor, wenn die Teilnahme an individuell aus-
gerichteten Weiterbildungsmaßnahmen im Einzel-
fall gefördert werden soll.
§ 178
Trägerzulassung
Ein Träger ist von einer fachkundigen Stelle zu-
zulassen, wenn
1. er die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zu-
verlässigkeit besitzt,
2. er in der Lage ist, durch eigene Bemühungen
die berufliche Eingliederung von Teilnehmen-
den in den Arbeitsmarkt zu unterstützen,
3. Leitung, Lehr- und Fachkräfte über Aus- und
Fortbildung sowie Berufserfahrung verfügen,
die eine erfolgreiche Durchführung einer Maß-
nahme erwarten lassen,
4. er ein System zur Sicherung der Qualität an-
wendet und

5. seine vertraglichen Vereinbarungen mit den
Teilnehmenden angemessene Bedingungen
insbesondere über Rücktritts- und Kündi-
gungsrechte enthalten.
§ 179
Maßnahmezulassung
(1) Eine Maßnahme ist von der fachkundigen
Stelle zuzulassen, wenn sie
1. nach Gestaltung der Inhalte, der Methoden und
Materialien ihrer Vermittlung sowie der Lehror-
ganisation eine erfolgreiche Teilnahme erwar-
ten lässt und nach Lage und Entwicklung des
Arbeitsmarktes zweckmäßig ist,
2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet
und die räumliche, personelle und technische
Ausstattung die Durchführung der Maßnahme
gewährleisten und
3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit geplant und durchgeführt
wird, insbesondere die Kosten und die Dauer
angemessen sind; die Dauer ist angemessen,
wenn sie sich auf den Umfang beschränkt, der
notwendig ist, um das Maßnahmeziel zu errei-
chen.
Die Kosten einer Maßnahme nach § 45 Ab-
satz 4 Satz 3 Nummer 1 sind angemessen, wenn
sie sachgerecht ermittelt worden sind und sie die
für das jeweilige Maßnahmeziel von der Bundes-
agentur jährlich ermittelten durchschnittlichen
Kostensätze einschließlich der von ihr beauftrag-
ten Maßnahmen nicht unverhältnismäßig überstei-
gen.
(2) Eine Maßnahme, die im Ausland durchge-
führt wird, kann nur zugelassen werden, wenn
die Durchführung im Ausland für das Erreichen
des Maßnahmeziels besonders dienlich ist.
§ 180
Ergänzende Anforderungen
an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
(1) Für eine Maßnahme der beruflichen Weiter-
bildung nach den §§ 81 und 82 gelten für die Zu-
lassung durch die fachkundige Stelle ergänzend
die Anforderungen der nachfolgenden Absätze.
(2) Eine Maßnahme ist zuzulassen, wenn
1. durch sie berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten erhalten, erweitert, der techni-
schen Entwicklung angepasst werden oder ein
beruflicher Aufstieg ermöglicht wird,
2. sie einen beruflichen Abschluss vermittelt oder
3. sie zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befä-
higt
und mit einem Zeugnis, das Auskunft über den
Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt, abschließt.
Sofern es dem Wiedereingliederungserfolg förder-
lich ist, soll die Maßnahme im erforderlichen Um-
fang betriebliche Lernphasen vorsehen.
(3) Ausgeschlossen von der Zulassung ist eine
Maßnahme, wenn
1. überwiegend Wissen vermittelt wird, das dem
von allgemeinbildenden Schulen angestrebten
Bildungsziel oder den berufsqualifizierenden
Studiengängen an Hochschulen oder ähnlichen
Bildungsstätten entspricht,
2. überwiegend nicht berufsbezogene Inhalte ver-
mittelt werden oder
3. die Maßnahmekosten über den durchschnittli-
chen Kostensätzen liegen, die für das jeweilige
Bildungsziel von der Bundesagentur jährlich er-
mittelt werden, es sei denn, die innerhalb der
Bundesagentur zuständige Stelle stimmt den
erhöhten Maßnahmekosten zu.
Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht für Maßnahmen,
die auf den nachträglichen Erwerb des Haupt-
schulabschlusses vorbereiten.
(4) Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu
einem Abschluss in einem allgemein anerkannten
Ausbildungsberuf führt, ist angemessen im Sinne
des § 179 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, wenn sie
gegenüber einer entsprechenden Berufsausbil-
dung um mindestens ein Drittel der Ausbildungs-
zeit verkürzt ist. Ist eine Verkürzung um mindes-
tens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund
bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen
ausgeschlossen, so ist ein Maßnahmeteil von bis
zu zwei Dritteln nur förderungsfähig, wenn bereits
zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die
gesamte Dauer der Maßnahme auf Grund bundes-
oder landesrechtlicher Regelungen gesichert ist.
(5) Zeiten einer der beruflichen Weiterbildung
folgenden Beschäftigung, die der Erlangung der
staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Er-
laubnis zur Ausübung des Berufes dienen, sind
nicht berufliche Weiterbildung im Sinne dieses
Buches.
§ 181
Zulassungsverfahren
(1) Die Zulassung ist unter Beifügung der erfor-
derlichen Unterlagen bei einer fachkundigen Stelle
zu beantragen. Der Antrag muss alle Angaben und
Nachweise enthalten, die erforderlich sind, um
das Vorliegen der Voraussetzungen festzustellen.
(2) Soweit bereits eine Zulassung bei einer an-
deren fachkundigen Stelle beantragt worden ist,
ist dies und die Entscheidung dieser fachkundigen
Stelle mitzuteilen. Beantragt der Träger die Zulas-
sung von Maßnahmen nicht bei der fachkundigen
Stelle, bei der er seine Zulassung als Träger bean-
tragt hat, so hat er der fachkundigen Stelle, bei
der er die Zulassung von Maßnahmen beantragt,
alle Unterlagen für seine Zulassung und eine
gegebenenfalls bereits erteilte Zulassung zur
Verfügung zu stellen.
(3) Der Träger kann beantragen, dass die fach-
kundige Stelle eine durch sie bestimmte Referenz-
auswahl von Maßnahmen prüft, die in einem an-
gemessenen Verhältnis zur Zahl der Maßnahmen

des Trägers stehen, für die er die Zulassung bean-
tragt. Die Zulassung aller Maßnahmen setzt
voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen
für die geprüften Maßnahmen erfüllt sind. Für
nach der Zulassung angebotene weitere Maßnah-
men des Trägers ist das Zulassungsverfahren in
entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2
wieder zu eröffnen.
(4) Die fachkundige Stelle entscheidet über den
Antrag auf Zulassung des Trägers einschließlich
seiner Zweigstellen sowie der Maßnahmen nach
Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen und
örtlichen Prüfungen. Sie soll dabei Zertifikate oder
Anerkennungen unabhängiger Stellen, die in ei-
nem dem Zulassungsverfahren entsprechenden
Verfahren erteilt worden sind, ganz oder teilweise
berücksichtigen. Sie kann das Zulassungsverfah-
ren einmalig zur Nachbesserung nicht erfüllter
Kriterien für längstens drei Monate aussetzen oder
die Zulassung endgültig ablehnen. Die Entschei-
dung bedarf der Schriftform. An der Entscheidung
dürfen Personen, die im Rahmen des Zulassungs-
verfahrens gutachterliche oder beratende Funktio-
nen ausgeübt haben, nicht beteiligt sein.
(5) Die fachkundige Stelle kann die Zulassung
maßnahmebezogen und örtlich einschränken,
wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände
sowie von Lage und voraussichtlicher Entwicklung
des Arbeitsmarktes gerechtfertigt ist oder dies be-
antragt wird. § 177 Absatz 3 Satz 2 und 3 und
Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Mit der Zulassung wird ein Zertifikat verge-
ben. Die Zertifikate für die Zulassung des Trägers
und für die Zulassung von Maßnahmen nach
§ 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und den §§ 81
und 82 werden wie folgt bezeichnet:
1. „Zugelassener Träger nach dem Recht der Ar-
beitsförderung. Zugelassen durch (Name der
fachkundigen Stelle) – von (Name der Akkredi-
tierungsstelle) akkreditierte Zertifizierungsstel-
le“,
2. „Zugelassene Maßnahme zur Aktivierung und
beruflichen Eingliederung nach dem Recht der
Arbeitsförderung. Zugelassen durch (Name der
fachkundigen Stelle) – von (Name der Akkredi-
tierungsstelle) akkreditierte Zertifizierungsstel-
le“ oder
3. „Zugelassene Weiterbildungsmaßnahme für die
Förderung der beruflichen Weiterbildung nach
dem Recht der Arbeitsförderung. Zugelassen
durch (Name der fachkundigen Stelle) – von
(Name der Akkreditierungsstelle) akkreditierte
Zertifizierungsstelle“.
(7) Die fachkundige Stelle ist verpflichtet, die
Zulassung zu entziehen, wenn der Träger die
rechtlichen Anforderungen auch nach Ablauf einer
von ihr gesetzten, drei Monate nicht überschrei-
tenden Frist nicht erfüllt.
(8) Die fachkundige Stelle hat die Kostensätze
der zugelassenen Maßnahmen zu erfassen und
der Bundesagentur vorzulegen.
§ 182
Beirat
(1) Bei der Bundesagentur wird ein Beirat ein-
gerichtet, der Empfehlungen für die Zulassung von
Trägern und Maßnahmen aussprechen kann.
(2) Dem Beirat gehören elf Mitglieder an. Er
setzt sich zusammen aus
1. je einer Vertreterin oder einem Vertreter
a) der Länder,
b) der kommunalen Spitzenverbände,
c) der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
d) der Arbeitgeber,
e) der Bildungsverbände,
f) der Verbände privater Arbeitsvermittler,
g) des Bundesministeriums für Arbeit und So-
ziales,
h) des Bundesministeriums für Bildung und
Forschung,
i) der Akkreditierungsstelle sowie
2. zwei unabhängigen Expertinnen oder Experten.
Die Mitglieder des Beirats werden durch die Bun-
desagentur im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium für Arbeit und Soziales und dem Bun-
desministerium für Bildung und Forschung beru-
fen.
(3) Vorschlagsberechtigt für die Vertreterin oder
den Vertreter
1. der Länder ist der Bundesrat,
2. der kommunalen Spitzenverbände ist die Bun-
desvereinigung der kommunalen Spitzenver-
bände,
3. der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist
der Deutsche Gewerkschaftsbund,
4. der Arbeitgeber ist die Bundesvereinigung der
Deutschen Arbeitgeberverbände,
5. der Bildungsverbände sind die Bildungsver-
bände, die sich auf einen Vorschlag einigen,
6. der Verbände privater Arbeitsvermittler sind die
Verbände privater Arbeitsvermittler, die sich auf
einen Vorschlag einigen.
§ 377 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Bundesagentur übernimmt für die Mitglieder
des Beirats die Reisekostenvergütung nach § 376.
§ 183
Qualitätsprüfung
(1) Die Agentur für Arbeit kann die Durchfüh-
rung einer Maßnahme nach § 176 Absatz 2 prüfen
und deren Erfolg beobachten. Sie kann insbeson-
dere
1. von dem Träger der Maßnahme sowie den Teil-
nehmenden Auskunft über den Verlauf der
Maßnahme und den Eingliederungserfolg ver-
langen und

2. die Einhaltung der Voraussetzungen für die
Zulassung des Trägers und der Maßnahme
prüfen, indem sie Einsicht in alle die Maßnahme
betreffenden Unterlagen des Trägers nimmt.
(2) Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, zum
Zweck nach Absatz 1 Grundstücke, Geschäfts-
und Unterrichtsräume des Trägers während der
Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten. Wird
die Maßnahme bei einem Dritten durchgeführt, ist
die Agentur für Arbeit berechtigt, die Grundstücke,
Geschäfts- und Unterrichtsräume des Dritten
während dieser Zeit zu betreten. Stellt die Agentur
für Arbeit bei der Prüfung der Maßnahme hinrei-
chende Anhaltspunkte für Verstöße gegen daten-
schutzrechtliche Vorschriften fest, soll sie die zu-
ständige Kontrollbehörde für den Datenschutz
hiervon unterrichten.
(3) Die Agentur für Arbeit kann vom Träger die
Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb einer
angemessenen Frist verlangen. Die Agentur für Ar-
beit kann die Geltung des Aktivierungs- und Ver-
mittlungsgutscheins oder des Bildungsgutscheins
für einen Träger ausschließen und die Entschei-
dung über die Förderung aufheben, wenn
1. der Träger dem Verlangen nach Satz 1 nicht
nachkommt,
2. die Agentur für Arbeit schwerwiegende und
kurzfristig nicht zu behebende Mängel festge-
stellt hat,
3. die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht,
nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt
werden oder
4. die Prüfungen oder das Betreten der Grundstü-
cke, Geschäfts- und Unterrichtsräume durch
die Agentur für Arbeit nicht geduldet werden.
(4) Die Agentur für Arbeit teilt der fachkundigen
Stelle und der Akkreditierungsstelle die nach den
Absätzen 1 bis 3 gewonnenen Erkenntnisse mit.
§ 184
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
die Voraussetzungen für die Akkreditierung als
fachkundige Stelle und für die Zulassung von Trä-
gern und Maßnahmen einschließlich der jeweiligen
Verfahren zu regeln.“
19. Das Sechste Kapitel wird aufgehoben.
20. In § 281 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ar-
beitnehmer und“ durch die Wörter „Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer sowie“ ersetzt.
21. § 282 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Wirkungsforschung soll unter Berück-
sichtigung der unterschiedlichen Zielsetzungen
dieses Buches insbesondere
1. untersuchen, in welchem Ausmaß die Teil-
nahme an einer Maßnahme die Vermittlungs-
aussichten der Teilnehmenden verbessert und
ihre Beschäftigungsfähigkeit erhöht,
2. vergleichend die Kosten von Maßnahmen im
Verhältnis zu ihrem Nutzen ermitteln,
3. volkswirtschaftliche Nettoeffekte beim Einsatz
von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
messen und
4. Auswirkungen auf Erwerbsverläufe analysie-
ren.“
22. § 282a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bundes-
agentur“ die Wörter „für Arbeit“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Beamte
und“ durch die Wörter „Beamtinnen und Be-
amte sowie“ ersetzt.
23. Die Überschrift des Ersten Unterabschnitts des
Zweiten Abschnitts des Siebten Kapitels wird wie
folgt gefasst:
„Erster Unterabschnitt
Beschäftigung von
Ausländerinnen und Ausländern“.
24. § 284 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Aus-
länderinnen und“ vorangestellt.
b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Ausländer“
durch die Wörter „Ausländerinnen und Auslän-
der“ ersetzt.
25. § 287 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort
„über“ die Wörter „Werkvertragsarbeitnehme-
rinnen und“ eingefügt.
b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Be-
schäftigung von“ und nach dem Wort „auslän-
dischen“ jeweils die Wörter „Arbeitnehmerin-
nen und“ eingefügt.
c) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 wird
jeweils das Wort „Arbeitnehmer“ durch die
Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“
ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Wörter „von dem aus-
ländischen Arbeitnehmer oder einem Dritten“
gestrichen.
26. § 288 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 und 3 werden jeweils
nach dem Wort „an“ die Wörter „Auslände-
rinnen und“ eingefügt.
bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „von“
die Wörter „Ausländerinnen und“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Be-
schäftigung von“ die Wörter „Arbeitnehmerin-
nen und“ eingefügt.
27. In § 288a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „(Berufs-
berater)“ durch das Wort „(Berufsberatende)“ er-
setzt.
28. § 289 wird wie folgt gefasst:
„§ 289
Offenbarungspflicht
Berufsberatende, die die Interessen eines Ar-
beitgebers oder einer Einrichtung wahrnehmen,

sind verpflichtet, Ratsuchenden die Identität des
Trägers oder der Einrichtung mitzuteilen; sie ha-
ben darauf hinzuweisen, dass sich die Interessen-
wahrnehmung auf die Beratungstätigkeit auswir-
ken kann. Die Offenbarungspflicht besteht auch,
wenn Berufsberatende zu einer Einrichtung Ver-
bindungen unterhalten, deren Kenntnis für die
Ratsuchenden zur Beurteilung einer Beratung
von Bedeutung sein kann.“
29. In § 290 Satz 1 wird das Wort „vom“ durch das
Wort „von“ und werden die Wörter „der Berufsbe-
rater“ durch die Wörter „die oder der Berufsbera-
tende“ ersetzt.
30. § 296 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 296
Vermittlungsvertrag
zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „verpflich-
tet,“ die Wörter „einer oder“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kennt-
nisse“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „hat“ die
Wörter „der oder“ eingefügt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Der“ durch
die Wörter „Die oder der“ ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „den in
§ 421g Abs. 2 Satz 1 genannten Betrag“ durch
die Angabe „2 000 Euro“ und die Wörter „Ver-
mittlungsgutschein in einer abweichenden
Höhe nach § 421g Abs. 2 Satz 2“ durch die
Wörter „Aktivierungs- und Vermittlungsgut-
schein in einer abweichenden Höhe nach § 45
Absatz 6 Satz 4“ ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein
vorlegen, können die Vergütung abwei-
chend von § 266 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs in Teilbeträgen zahlen.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Vermittlungsgut-
scheins“ durch die Wörter „Aktivierungs-
und Vermittlungsgutscheins“ und die An-
gabe „§ 421g“ durch die Angabe „§ 45 Ab-
satz 6“ ersetzt.
31. In § 296a Satz 2 werden nach dem Wort „Kennt-
nisse“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
32. § 297 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils nach
den Wörtern „Vermittler und“ die Wörter „einer
oder“ eingefügt.
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „mit“ die
Wörter „einer oder“ und nach dem Wort „von“
die Wörter „dieser oder“ eingefügt.
c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Vereinbarungen, die sicherstellen sollen,
dass ein Arbeitgeber oder eine Person, die
eine Ausbildung oder Arbeit sucht, sich
ausschließlich eines bestimmten Vermitt-
lers bedient.“
33. § 298 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und Arbeit-
nehmer“ durch die Wörter „sowie Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „soweit“
die Wörter „die oder“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Vom“ durch das
Wort „Von“ ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter „Der Betrof-
fene kann“ durch die Wörter „Betroffene
können“ ersetzt.
34. In § 301 werden nach den Wörtern „nach dem“ die
Wörter „der Arbeitnehmerin oder“ eingefügt.
35. § 309 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Arbeitslose haben sich während der
Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslo-
sengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit
oder einer sonstigen Dienststelle der Bundes-
agentur persönlich zu melden oder zu einem
ärztlichen oder psychologischen Untersu-
chungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur
für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Mel-
depflicht). Die Meldung muss bei der in der
Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle
erfolgen. Die allgemeine Meldepflicht besteht
auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf
Arbeitslosengeld ruht.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Arbeits-
lose“ durch die Wörter „Die meldepflichtige
Person“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist der Meldetermin nach Tag und Tages-
zeit bestimmt, so ist die meldepflichtige
Person der allgemeinen Meldepflicht auch
dann nachgekommen, wenn sie sich zu ei-
ner anderen Zeit am selben Tag meldet und
der Zweck der Meldung erreicht wird.“
cc) In Satz 3 werden die Wörter „der Melde-
pflichtige“ durch die Wörter „die melde-
pflichtige Person“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „dem Arbeitslo-
sen und der“ durch die Wörter „der melde-
pflichtigen Person und einer“ ersetzt.
36. In § 310 werden die Wörter „den Arbeitslosen“
durch die Wörter „die Arbeitslose oder den Ar-
beitslosen“ und wird das Wort „er“ durch die Wör-
ter „sie oder er“ ersetzt.
37. In § 311 Satz 4 werden nach dem Wort „Vermerk“
die Wörter „der behandelnden Ärztin oder“ einge-
fügt.

38. § 312 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
„Tätigkeit“ die Wörter „der Arbeitneh-
merin oder“ eingefügt.
bbb) In Nummer 3 werden nach den Wör-
tern „Geldleistungen, die“ die Wörter
„die Arbeitnehmerin oder“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „ist“ die
Wörter „der Arbeitnehmerin oder“ einge-
fügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für Zwischenmeisterinnen, Zwischen-
meister und andere Auftraggeber von Heimar-
beiterinnen oder Heimarbeitern sowie für Leis-
tungsträger und Unternehmen, die Beiträge
nach diesem Buch für Bezieherinnen und Be-
zieher von Sozialleistungen oder Krankentage-
geld zu entrichten haben, gelten die Absätze 1
und 2 entsprechend.“
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Vollzugs-
anstalt“ die Wörter „der oder“, nach dem Wort
„denen“ die Wörter „sie oder“ und nach den
Wörtern „Entlassung als“ die Wörter „Gefan-
gene oder“ eingefügt.
39. § 313 Absatz 1 wird folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wer eine Person, die Berufsausbildungsbei-
hilfe, Ausbildungsgeld, Arbeitslosengeld oder
Übergangsgeld (laufende Geldleistungen) be-
antragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt
beschäftigt oder dieser Person gegen Vergü-
tung eine selbständige Tätigkeit überträgt, ist
verpflichtet, dieser Person unverzüglich Art
und Dauer der Beschäftigung oder der selb-
ständigen Tätigkeit sowie die Höhe des Ar-
beitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten
zu bescheinigen, für die diese Leistung bean-
tragt worden ist oder bezogen wird.“
b) In Satz 2 werden die Wörter „Er hat dabei den“
durch die Wörter „Dabei ist der“ und wird das
Wort „vorgesehenen“ durch das Wort „vorge-
sehene“ ersetzt.
c) In Satz 3 werden nach dem Wort „ist“ die Wör-
ter „der Bezieherin oder“ eingefügt.
40. § 314 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Insolvenzverwalterin oder der Insol-
venzverwalter hat auf Verlangen der Agen-
tur für Arbeit für jede Arbeitnehmerin und
jeden Arbeitnehmer, für die oder den ein
Anspruch auf Insolvenzgeld in Betracht
kommt, Folgendes zu bescheinigen:
1. die Höhe des Arbeitsentgelts für die
letzten drei Monate des Arbeitsverhält-
nisses, die der Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens vorausgegangen sind, sowie
2. die Höhe der gesetzlichen Abzüge und
derjenigen Leistungen, die zur Erfüllung
der Ansprüche auf Arbeitsentgelt er-
bracht worden sind.“
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Dabei ist anzugeben, ob der Entgeltteil in
einem Pensionsfonds, in einer Pensions-
kasse oder in einer Direktversicherung an-
gelegt und welcher Versorgungsträger für
die betriebliche Altersversorgung gewählt
worden ist.“
cc) In Satz 4 werden die Wörter „Er hat“ durch
die Wörter „Es ist“ ersetzt.
dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Dabei ist der von der Bundesagentur vor-
gesehene Vordruck zu benutzen.“
ee) In Satz 6 werden nach dem Wort „durch“
die Wörter „die Insolvenzverwalterin oder“
eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Pflichten“
die Wörter „der Insolvenzverwalterin oder“ ein-
gefügt.
41. § 315 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden jeweils
die Wörter „jemandem, der“ durch die Wörter
„einer Person, die“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „ihn“ durch
die Wörter „diese Person“ und das Wort „des-
sen“ durch das Wort „das“ ersetzt und werden
nach den Wörtern „Einkommen oder Vermö-
gen“ die Wörter „dieser Person“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wer eine Person beschäftigt, die
1. selbst oder deren Ehegattin, Ehegatte, Le-
benspartnerin oder Lebenspartner eine lau-
fende Geldleistung beantragt hat oder be-
zieht oder
2. nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über
die Beschäftigung, insbesondere über das Ar-
beitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur
Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch
erforderlich ist.“
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Sind bei einer Bedürftigkeitsprüfung
Einkommen oder Vermögen der Ehegattin oder
des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des
Lebenspartners oder der Partnerin oder des
Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu
berücksichtigen, hat diese oder dieser der
Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Aus-
kunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung
der Vorschriften dieses Buches erforderlich ist.
Haben die Ehegattin oder der Ehegatte, die Le-
benspartnerin oder der Lebenspartner oder die
Partnerin oder der Partner einer eheähnlichen
Gemeinschaft Dritte beauftragt, für diese oder
diesen das Guthaben zu führen oder Vermö-

gensgegenstände zu verwahren, haben sie ent-
sprechend Auskunft zu erteilen. § 21 Ab-
satz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entspre-
chend.“
42. Die §§ 316 und 317 werden wie folgt gefasst:
„§ 316
Auskunftspflicht bei
Leistung von Insolvenzgeld
(1) Der Arbeitgeber, die Insolvenzverwalterin
oder der Insolvenzverwalter, die Arbeitnehmerin-
nen oder Arbeitnehmer sowie sonstige Personen,
die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen hatten,
sind verpflichtet, der Agentur für Arbeit auf Verlan-
gen alle Auskünfte zu erteilen, die für die Durch-
führung der §§ 165 bis 171, 175, 320 Absatz 2,
des § 327 Absatz 3 erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer sowie sonstige Personen, die Ein-
blick in die Arbeitsunterlagen hatten, sind ver-
pflichtet, der Insolvenzverwalterin oder dem Insol-
venzverwalter auf Verlangen alle Auskünfte zu
erteilen, die diese oder dieser für die Insolvenz-
geldbescheinigung nach § 314 benötigt.
§ 317
Auskunftspflicht bei
Kurzarbeitergeld und Wintergeld
Wer Kurzarbeitergeld oder Wintergeld bezieht
oder für wen diese Leistungen beantragt worden
sind, hat dem zur Errechnung und Auszahlung der
Leistungen Verpflichteten auf Verlangen die erfor-
derlichen Auskünfte zu erteilen.“
43. § 318 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 46“
durch die Angabe „§ 45“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 46“ durch die
Angabe „§ 45“ und die Angabe „§ 86“
durch die Angabe „§ 183“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
„Beurteilungen“ die Wörter „der Teil-
nehmerin oder“ eingefügt.
bbb) In Nummer 2 werden nach den Wör-
tern „der für“ die Wörter „die einzelne
Teilnehmerin oder“ und nach den
Wörtern „kalendermonatlich die Fehl-
tage“ die Wörter „der Teilnehmerin
oder“ eingefügt.
44. In § 319 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des
Betroffenen“ durch die Wörter „der Betroffenen“
ersetzt.
45. § 320 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz werden
nach den Wörtern „der für“ die Wörter „die Ar-
beitnehmerin oder“ eingefügt und die Wörter
„des Arbeitnehmers“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Insolvenzverwalterin oder der Insol-
venzverwalter hat auf Verlangen der Agen-
tur für Arbeit das Insolvenzgeld zu errech-
nen und auszuzahlen, wenn ihr oder ihm
dafür geeignete Arbeitnehmerinnen oder
Arbeitnehmer des Betriebs zur Verfügung
stehen und die Agentur für Arbeit die Mittel
für die Auszahlung des Insolvenzgeldes be-
reitstellt.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „hat er den“
durch die Wörter „ist der“ und wird das
Wort „vorgesehenen“ durch das Wort „vor-
gesehene“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „betroffe-
nen“ die Wörter „Arbeitnehmerinnen und“
eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „ , Datum der
Beendigung der Arbeitseinstellung, Zahl
der an den einzelnen Tagen betroffenen
Arbeitnehmer und“ durch die Wörter „das
Datum der Beendigung der Arbeitseinstel-
lung, die Zahl der an den einzelnen Tagen
betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer sowie die“ ersetzt.
46. In § 321 Nummer 4 werden nach dem Wort „als“
die Wörter „Insolvenzverwalterin oder“ eingefügt.
47. In § 322 Satz 1 wird das Wort „des“ durch das
Wort „der“ ersetzt.
48. § 323 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„wenn“ die Wörter „die oder“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 4 wird jeweils die An-
gabe „§ 175a“ durch die Angabe „§ 102“
ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Sozial-
versicherungsnummern der“ die Wörter
„Arbeitnehmerinnen und“ eingefügt und
wird die Angabe „§ 175a“ durch die An-
gabe „§ 102“ ersetzt.
49. § 324 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 175a“
durch die Angabe „§ 102“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertreten-
den Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld ge-
leistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Mo-
naten nach Wegfall des Hinderungsgrundes
gestellt worden ist. Ein selbst zu vertretender
Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen
Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche
bemüht haben.“
50. § 325 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
„dem“ die Wörter „die oder“ eingefügt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 175a“ durch die
Angabe „§ 102“ ersetzt.
51. § 327 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Leistungen an Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, mit Ausnahme des Kurzar-
beitergeldes, des Wintergeldes, des Insolvenz-
geldes und der Leistungen zur Förderung der
Teilnahme an Transfermaßnahmen, ist die
Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei
Eintritt der leistungsbegründenden Tatbe-
stände ihren oder seinen Wohnsitz hat. So-
lange die Arbeitnehmerin oder der Arbeitneh-
mer sich nicht an ihrem oder seinem Wohnsitz
aufhält, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in
deren Bezirk die Arbeitnehmerin oder der
Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegrün-
denden Tatbestände ihren oder seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat.“
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Antrag“
die Wörter „der oder“ und nach den Wörtern
„Ablehnung für“ die Wörter „die Arbeitslose
oder“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 175a“
durch die Angabe „§ 102“ ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „Bezieher von
Saison-Kurzarbeitergeld“ durch die Wörter
„Personen, die Saison-Kurzarbeitergeld bezie-
hen“ ersetzt.
52. § 328 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem
Wort „Anspruchs“ die Wörter „einer Arbeitneh-
merin oder“ und nach dem Wort „und“ die Wör-
ter „die Arbeitnehmerin oder“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Berechtig-
ten“ durch die Wörter „der berechtigten Per-
son“ ersetzt.
53. In § 329 werden nach dem Wort „Anhörung“ die
Wörter „der oder“ eingefügt.
54. In § 330 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
„Ungunsten“ die Wörter „der Betroffenen oder“
eingefügt.
55. § 332 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Leis-
tungspflichtigen“ durch die Wörter „die
leistungspflichtige Person“ und die Wörter
„eines Erstattungspflichtigen“ durch die
Wörter „einer erstattungspflichtigen Per-
son“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Rück-
zahlungspflichtigen“ durch die Wörter „der
rückzahlungspflichtigen Person“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden jeweils die Wörter „der
Rückzahlungspflichtige“ durch die Wörter
„die rückzahlungspflichtige Person“, wird
das Wort „seines“ durch das Wort „ihres“
und das Wort „seiner“ durch das Wort „ih-
rer“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Leistungs-
pflichtige hat seine“ durch die Wörter „Die leis-
tungspflichtige Person hat ihre“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 Leistungspflichti-
ge“ durch die Wörter „Wer nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 5 leistungspflichtig
ist,“ ersetzt und werden nach den Wörtern
„von der“ die Wörter „die Antragstellerin
oder“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „dürfen
an“ die Wörter „die Antragstellerin oder“
eingefügt.
56. § 333 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Hat ein Bezie-
her einer Entgeltersatzleistung die Leistung zu
Unrecht erhalten“ durch die Wörter „Wurde
eine Entgeltersatzleistung zu Unrecht bezogen“
ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 175a“ durch die
Angabe „§ 102“ ersetzt.
57. § 335 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „von
der Bundesagentur“ die Wörter „für eine
Bezieherin oder“ und nach den Wörtern
„so hat“ die Wörter „die Bezieherin oder“
eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Beiträ-
ge;“ die Wörter „die Bezieherin oder“ ein-
gefügt.
cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern „bei
der“ die Wörter „die Bezieherin oder“ ein-
gefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „denen“
die Wörter „der oder“ und nach dem Wort
„Ansprüchen“ die Wörter „der oder“ einge-
fügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
„Beitragsanteile“ die Wörter „der ver-
sicherten Rentnerin oder“ eingefügt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „der
Versicherte“ durch die Wörter „die
versicherte Person“ ersetzt.
cc) In Satz 5 werden die Wörter „Der Versicher-
te“ durch die Wörter „Die versicherte Per-
son“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 143
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 157 Absatz 3“
und werden die Wörter „des Arbeitnehmers“
durch die Wörter „der Arbeitnehmerin oder
des Arbeitnehmers“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 143
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 157 Absatz 3“ er-
setzt und werden nach dem Wort „dem“ die
Wörter „die Leistungsempfängerin oder“ einge-
fügt.

58. § 336a Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die
Nummern 1 bis 3 und in der neuen Nummer 3
wird das Komma am Ende durch einen Punkt
ersetzt.
59. § 337 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Geldleistungen werden auf das von der
leistungsberechtigten Person angegebene in-
ländische Konto bei einem Geldinstitut über-
wiesen. Geldleistungen, die an den Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt der leistungsbe-
rechtigten Person übermittelt werden, sind un-
ter Abzug der dadurch veranlassten Kosten
auszuzahlen. Satz 2 gilt nicht, wenn die leis-
tungsberechtigte Person nachweist, dass ihr
die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldin-
stitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich
ist.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „so-
weit“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
60. In § 339 Satz 2 werden die Wörter „Zweiten Unter-
abschnitt des Achten Abschnitts des Vierten Ka-
pitels“ durch die Wörter „Ersten Abschnitt des
Vierten Kapitels“ ersetzt.
61. In § 344 Absatz 4 werden nach dem Wort „Bei“ die
Wörter „Arbeitnehmerinnen und“ eingefügt.
62. In § 345 Nummer 5 und 6 werden jeweils nach den
Wörtern „die als“ die Wörter „Bezieherinnen oder“
eingefügt.
63. § 345a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die als“
die Wörter „Bezieherinnen oder“ eingefügt.
b) In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort
„an“ die Wörter „Arbeitslosengeldbezieherin-
nen und“ eingefügt.
64. In § 346 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„von“ die Wörter „Heimarbeiterinnen und“ einge-
fügt.
65. § 347 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden die Wörter „den Bezie-
hern der Leistung“ durch das Wort „diesen“ er-
setzt.
b) In Nummer 7 werden nach dem Wort „als“ die
Wörter „Bezieherinnen oder“ eingefügt.
c) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „(§ 26 Abs. 2b) und einen“ wer-
den durch die Wörter „(§ 26 Absatz 2b) und
eine“ ersetzt.
bb) In den Buchstaben a und b werden jeweils
die Wörter „versicherten Pflegebedürftigen“
durch die Wörter „versicherte pflegebedürf-
tige Person“ ersetzt.
cc) In Buchstabe c werden die Wörter „Pflege-
bedürftigen pflegen, der“ durch die Wörter
„pflegebedürftige Person pflegen, die“ er-
setzt.
66. In § 348 Absatz 1 wird das Wort „demjenigen“
durch die Wörter „der- oder demjenigen“ und wer-
den die Wörter „der sie“ durch die Wörter „die
oder der sie“ ersetzt.
67. § 349 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Bezieher
von Sozialleistungen“ durch die Wörter „Perso-
nen, die Sozialleistungen beziehen,“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bezieher von
Krankentagegeld“ durch die Wörter „Perso-
nen, die Krankentagegeld beziehen,“ er-
setzt.
bb) In Satz 3 zweiter Halbsatz wird das Wort
„Arbeitnehmer“ durch die Wörter „Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.
68. In § 353 wird das Wort „Sozialordnung“ durch das
Wort „Soziales“ ersetzt.
69. § 354 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 175a“ durch die
Angabe „§ 102“ und die Angabe „§ 182 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 109 Absatz 3“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „und Arbeitneh-
mern“ durch die Wörter „sowie Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmern“ ersetzt.
70. In § 355 Satz 1 wird das Wort „Arbeitnehmer“
durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer“ und die Angabe „§ 175a“ durch die An-
gabe „§ 102“ ersetzt.
71. In § 356 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und
Arbeitnehmern“ durch die Wörter „sowie Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmern“ ersetzt.
72. § 357 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „und
Arbeitnehmer“ durch die Wörter „sowie Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 175a“
durch die Angabe „§ 102“ ersetzt.
73. In § 358 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die
Wörter „für Arbeit“ gestrichen.
74. In § 359 Absatz 2 werden die Wörter „für Arbeit“
gestrichen.
75. In § 361 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „für
Arbeit“ gestrichen.
76. § 362 wird aufgehoben.
77. § 371 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „aus Vertretern
der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der
öffentlichen Körperschaften zusammen“
durch die Wörter „aus Mitgliedern zusam-
men, die Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer, Arbeitgeber und öffentliche Kör-
perschaften vertreten“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Vertreter der
öffentlichen Körperschaften können“ durch
die Wörter „Ein Mitglied, das die öffentli-
chen Körperschaften vertritt, kann“ ersetzt.

b) In Absatz 7 wird das Wort „Stellvertreter“ durch
die Wörter „Stellvertretende Mitglieder“ ersetzt.
78. § 373 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „Stellvertreter“ durch
die Wörter „stellvertretende Mitglieder“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „zwei“ die
Wörter „stellvertretende Mitglieder“ eingefügt
und werden die Wörter „einen Stellvertreter“
durch die Wörter „ein stellvertretendes Mit-
glied“ ersetzt.
79. In § 374 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Stellver-
treter“ durch die Wörter „stellvertretende Mitglie-
der“ ersetzt.
80. In § 375 Absatz 4 wird das Wort „Stellvertreter“
durch die Wörter „stellvertretenden Mitglieder“ er-
setzt.
81. In § 376 Satz 1 werden nach dem Wort „Mitglie-
dern“ die Wörter „und den stellvertretenden Mit-
gliedern“ eingefügt und werden die Wörter „und
den Stellvertretern“ gestrichen.
82. § 377 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Mitglieder“
die Wörter „und die stellvertretenden Mitglie-
der“ eingefügt und die Wörter „und die Stellver-
treter“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Arbeitneh-
mer“ durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Stellvertreter“
durch die Wörter „stellvertretenden Mitglie-
der“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Stellvertreter“
durch die Wörter „stellvertretendes Mit-
glied“ ersetzt.
83. § 378 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „und Ausländer“
durch die Wörter „sowie Ausländerinnen und
Ausländer“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Arbeitnehmer
und Beamte“ durch die Wörter „Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen
und Beamte“ ersetzt.
84. In § 379 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Arbeit-
nehmer“ durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer“ ersetzt.
85. § 380 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Neutralitätsausschuss, der Feststellun-
gen über bestimmte Voraussetzungen über das
Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Arbeitskämp-
fen trifft, besteht aus
1. drei Mitgliedern, die der Gruppe der Arbeitneh-
merinnen und Arbeitnehmer im Verwaltungsrat
angehören,
2. drei Mitgliedern, die der Gruppe der Arbeitge-
ber im Verwaltungsrat angehören, sowie
3. der oder dem Vorsitzenden des Vorstands.
Die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
mer sowie die Gruppe der Arbeitgeber bestimmen
die sie jeweils vertretenden Personen mit einfa-
cher Mehrheit. Vorsitzende oder Vorsitzender ist
die oder der Vorsitzende des Vorstands. Sie oder
er vertritt den Neutralitätsausschuss vor dem Bun-
dessozialgericht.“
86. In § 385 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und
Arbeitnehmer“ durch die Wörter „ , Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.
87. § 394 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „an Arbeitneh-
mer, Arbeitgeber und Träger von Arbeitsförde-
rungsmaßnahmen“ gestrichen.
b) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 175a“ durch
die Angabe „§ 102“ ersetzt.
88. § 404 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unter-
nehmerin oder Unternehmer Dienst- oder
Werkleistungen in erheblichem Umfang ausfüh-
ren lässt, indem sie oder er eine andere Unter-
nehmerin oder einen anderen Unternehmer be-
auftragt, von dem sie oder er weiß oder fahr-
lässig nicht weiß, dass diese oder dieser zur
Erfüllung dieses Auftrags
1. entgegen § 284 Absatz 1 oder § 4 Ab-
satz 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes eine
Ausländerin oder einen Ausländer beschäf-
tigt oder
2. eine Nachunternehmerin oder einen Nach-
unternehmer einsetzt oder es zulässt, dass
eine Nachunternehmerin oder ein Nachun-
ternehmer tätig wird, die oder der entgegen
§ 284 Absatz 1 oder § 4 Absatz 3 Satz 2 des
Aufenthaltsgesetzes eine Ausländerin oder
einen Ausländer beschäftigt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 43 Abs. 4“
durch die Angabe „§ 42 Absatz 4“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 183
Abs. 4“ durch die Angabe „§ 165 Absatz 5“
ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Auf-
enthaltsgesetzes“ die Wörter „eine Auslän-
derin oder“ eingefügt.
dd) In Nummer 23 wird die Angabe „§ 315
Abs. 5 Satz 1“ durch die Wörter „§ 315 Ab-
satz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2“ ersetzt.
ee) In Nummer 25 wird am Ende das Wort
„oder“ durch ein Komma ersetzt und fol-
gende Nummer 26 angefügt:
„26. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 des Ersten Buches eine Tatsa-
che, die für eine Leistung erheblich ist,
nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
dig anzeigt oder“.
ff) Die bisherige Nummer 26 wird Nummer 27.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „16 und 26“ durch
die Angabe „16, 26 und 27“ ersetzt.

89. § 405 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe
„26“ die Angabe „und 27“ eingefügt.
b) In Absatz 4 werden vor dem Wort „Ausländern“
die Wörter „Ausländerinnen und“ eingefügt.
c) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „In-
teressen“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
90. Die §§ 417, 421a, 421e bis 421h, 421l und 421n
bis 421s werden aufgehoben.
91. § 421j wird neuer § 417 und wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird
jeweils das Wort „Arbeitnehmer“ durch die
Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“
ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 207“ durch die
Angabe „§ 173“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 216b“
durch die Angabe „§ 111“ und das Komma
durch das Wort „oder“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
cc) Nummer 3 wird zu Nummer 2 und das Wort
„Arbeitnehmer“ durch die Wörter „Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.
d) In Absatz 6 wird das Wort „Arbeitnehmer“
durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmer“ ersetzt.
92. § 421k wird § 418 und wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „äl-
terer“ die Wörter „Arbeitnehmerinnen und“ ein-
gefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „einem zuvor
Arbeitslosen, der“ durch die Wörter „einer
zuvor arbeitslosen Person, die“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der versiche-
rungspflichtig Beschäftigte“ durch die Wör-
ter „Die versicherungspflichtig beschäftigte
Person“ ersetzt.
93. § 421t wird § 419 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil wird die An-
gabe „§ 169“ durch die Angabe „§ 95“
ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „ei-
nes vom Arbeitsausfall betroffenen
Arbeitnehmers“ durch die Wörter „von
Arbeitsausfall betroffenen Arbeitneh-
merinnen und Arbeitnehmern“ ersetzt.
ccc) In Nummer 4 wird das Wort „Bezugs-
frist“ durch das Wort „Bezugsdauer“
und die Angabe „§ 177“ durch die An-
gabe „§ 104“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 133“ durch die
Angabe „§ 153“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe
„§ 169“ durch die Angabe „§ 95“ und die
Angabe „§ 175“ durch die Angabe „§ 101“
ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 170“
durch die Angabe „§ 96“ ersetzt und wer-
den nach dem Wort „beschäftigten“ die
Wörter „Arbeitnehmerinnen und“ eingefügt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 170“
durch die Angabe „§ 96“ ersetzt.
dd) In Nummer 3 wird jeweils die Angabe
„§ 179“ durch die Angabe „§ 106“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Sozialversicherung für“ die Wörter „Beziehe-
rinnen und“ eingefügt und wird die Angabe
„§ 175a“ durch die Angabe „§ 102“ ersetzt.
d) Absatz 6 wird aufgehoben.
e) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe „§ 131“
durch die Angabe „§ 151“ ersetzt und wer-
den nach dem Wort „Arbeitszeit“ die Wörter
„der oder“ und nach den Wörtern „zu
Grunde zu legen ist, das“ die Wörter „die
oder“ eingefügt.
bb) Im zweiten Halbsatz wird die Angabe
„§ 130“ durch die Angabe „§ 150“ ersetzt.
94. § 421u wird neuer § 420.
95. § 427 wird aufgehoben.
96. § 428 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Zweiten Un-
terabschnitts des Achten Abschnitts des
Vierten Kapitels“ durch die Wörter „Ersten
Abschnitts des Vierten Kapitels“ ersetzt
und werden nach dem Wort „auch“ die
Wörter „Arbeitnehmerinnen und“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „ent-
standen ist und“ die Wörter „die oder“ ein-
gefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Arbeits-
losen,“ durch die Wörter „die Arbeitslose
oder den Arbeitslosen, die oder“ ersetzt
und nach den Wörtern „dem für“ die Wörter
„die Versicherte oder“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „der
Arbeitslose“ durch die Wörter „die oder
der Arbeitslose“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „wenn“ die
Wörter „der oder“ eingefügt.
97. § 430 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Ab-
sätze 1 bis 5.
98. Die §§ 431 und 432 werden aufgehoben.

99. Die Überschrift des Fünften Abschnitts des Drei-
zehnten Kapitels wird wie folgt gefasst:
„Fünfter Abschnitt
Übergangsregelungen
auf Grund von Änderungsgesetzen“.
100. Die §§ 434, 434a, 434c bis 434e, 434g, 434h, 434j
bis 434m, 434o bis 434q, 434u und 434v werden
aufgehoben.
101. § 435 wird § 434 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 125“ durch die
Angabe „§ 145“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 142 Abs. 1 Nr. 3“
durch die Angabe „§ 156 Absatz 1 Nummer 3“
ersetzt.
102. § 434f wird § 435.
103. § 434i wird § 436.
104. § 436 wird § 437 und die Überschrift wie folgt ge-
fasst:
„§ 437
Drittes Gesetz für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“.
105. § 434n wird § 438 und wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.
106. § 434r wird § 439 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“
gestrichen und werden nach dem Wort „Le-
bensalter“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
107. § 434s wird § 440 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Arbeitnehmer“
durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmer“ ersetzt und werden die Wörter
„abweichend von § 27 Abs. 3 Nr. 5 Buch-
stabe b“ gestrichen.
b) Absatz 3a wird aufgehoben.
108. § 434t wird § 441.
109. § 434w wird § 442.
110. § 434x wird § 443 und wie folgt gefasst:
„§ 443
Gesetz zur Verbesserung
der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
(1) Für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach
§ 260 und Arbeitsgelegenheiten nach § 16d des
Zweiten Buches in der vor dem 1. April 2012
geltenden Fassung gilt § 27 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 5 in der vor dem 1. April 2012 geltenden
Fassung entsprechend, wenn und solange die
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Arbeitsge-
legenheiten nach dem vor diesem Tag geltenden
Recht durchgeführt werden.
(2) Beschäftigungen im Sinne des § 159 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sind auch Arbeits-
beschaffungsmaßnahmen, wenn und solange
diese Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem
bis zum 31. März 2012 geltenden Recht gefördert
werden.
(3) Für Träger ist eine Zulassung nach § 176 bis
einschließlich 31. Dezember 2012 nicht erforder-
lich. Dies gilt weder für Träger, die Maßnahmen
zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 durchführen,
noch für Träger, die Maßnahmen der beruflichen
Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 durchfüh-
ren. Zulassungen von Trägern und Maßnahmen
der beruflichen Weiterbildung, die nach den §§ 84
und 85 in der bis zum 31. März 2012 geltenden
Fassung erteilt wurden, sind den Zulassungen
nach den §§ 176 und 178 sowie § 179 in Verbin-
dung mit § 180 gleichgestellt. Ein Anspruch auf
Vergütung für die Arbeitsvermittlung in eine ver-
sicherungspflichtige Beschäftigung nach § 45 Ab-
satz 4 Satz 3 Nummer 2 besteht für bis einschließ-
lich 31. Dezember 2012 erfolgte Vermittlungen nur,
wenn der Träger zum Zeitpunkt der Vermittlung die
Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewer-
bes angezeigt hat.
(4) Anerkennungen nach den §§ 2 und 3 der
Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Wei-
terbildung, die bis zum 31. März 2012 erteilt
wurden, behalten ihre Gültigkeit bis längstens
31. März 2015. Die jährliche Überprüfung an-
erkannter Stellen wird ab 1. April 2012 von der
Akkreditierungsstelle wahrgenommen.
(5) Beamtinnen und Beamten, denen am 27. De-
zember 2011 ein Amt im Beamtenverhältnis auf
Zeit im Sinne der §§ 389 und 390 in der bis zum
27. Dezember 2011 geltenden Fassung übertra-
gen ist, verbleiben bis zum Ablauf der jeweiligen
Amtszeit in diesem Amt. Zeiten einer Beurlaubung
nach § 387 Absatz 3 Satz 1 werden nicht als
Amtszeit berücksichtigt. Wird nach Ablauf der
Amtszeit festgestellt, dass sich die Beamtin oder
der Beamte in dem übertragenen Amt bewährt
hat, wird das Amt im Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit übertragen. Hat sich die Beamtin oder
der Beamte in dem übertragenen Amt nicht be-
währt, wird die Beamtin oder der Beamte aus
dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. In die-
sem Fall enden der Anspruch auf Besoldung und,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, alle
sonstigen Ansprüche aus dem im Beamten-
verhältnis auf Zeit übertragenen Amt. Tritt eine
Beamtin auf Zeit oder ein Beamter auf Zeit nach
der Entlassung wieder in ihr oder sein vorheriges
Amt im Beamtenverhältnis ein oder tritt sie oder
er wegen Erreichens der gesetzlichen Alters-
grenze in den Ruhestand, ist § 15a des Beamten-
versorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 15a Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes
gilt entsprechend, wenn eine Beamtin auf Zeit
oder ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähig-
keit in den Ruhestand versetzt wird.

(6) § 389 ist anzuwenden, sofern nach dem
27. Dezember 2011 eine Funktion im Sinne dieser
Vorschrift übertragen wird. Satz 1 gilt auch, wenn
eine vor dem 28. Dezember 2011 übertragene
Funktion ab dem 28. Dezember 2011 auf verän-
derter vertraglicher Grundlage fortgesetzt werden
soll. § 387 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(7) § 421s in der am 31. März 2012 geltenden
Fassung ist weiterhin anzuwenden auf Maßnah-
men, über die die Bundesagentur vor dem
31. März 2012 Verträge mit Trägern geschlossen
hat, bis zum Ende der Vertragslaufzeit; § 422 Ab-
satz 1 Nummer 3 gilt insoweit nicht.“
Artikel 3
Weitere Änderung
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst:
„§ 131 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 132 wird wie folgt gefasst:
„§ 132 (weggefallen)“.
2. In § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 werden die Wör-
ter „und Leistungen nach § 131“ gestrichen.
3. § 131 wird aufgehoben.
4. § 132 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch
§ 19 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch –
Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. De-
zember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I
S. 2298) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in
Anspruch genommen werden:
1. Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,
2. Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,
3. Leistungen
a) zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
b) zur Berufswahl und Berufsausbildung,
c) zur beruflichen Weiterbildung,
d) zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,
e) zum Verbleib in Beschäftigung,
f) der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeits-
leben,
4. Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosen-
geld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld.“
Artikel 5
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I
S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 16e wird wie folgt gefasst:
„§ 16e Förderung von Arbeitsverhältnissen“.
b) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:
„§ 54 Eingliederungsbilanz und Eingliederungs-
bericht“.
c) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:
„§ 71 (weggefallen)“.
d) Folgende Angabe zu § 78 wird angefügt:
„§ 78 Gesetz zur Verbesserung der Eingliede-
rungschancen am Arbeitsmarkt“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeit, eine
Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit“
durch die Wörter „Ausbildung oder Arbeit“
ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder Arbeits-
gelegenheit“ gestrichen.
b) In Absatz 2a werden die Wörter „oder in eine
Arbeitsgelegenheit“ gestrichen.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird die Angabe „§§ 60 bis 62“ durch
die Angabe „§§ 51, 57 und 58“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 64 Ab-
satz 1“ durch die Angabe „§ 60“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 66 Ab-
satz 1 oder § 106“ durch die Wörter „§ 62
Absatz 1 oder § 124“ ersetzt.
4. In § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird die An-
gabe „§ 71 oder § 108“ durch die Angabe „§ 67
oder § 126“ ersetzt.
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„Sie kann folgende Leistungen des Dritten
Kapitels des Dritten Buches erbringen:
1. die übrigen Leistungen der Beratung und
Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt,
2. Leistungen zur Aktivierung und berufli-
chen Eingliederung nach dem Zweiten
Abschnitt,
3. Leistungen zur Berufsausbildung nach
dem Vierten Unterabschnitt des Dritten
Abschnitts und Leistungen nach § 54a,

4. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung
nach dem Vierten Abschnitt und Leistun-
gen nach § 131a,
5. Leistungen zur Aufnahme einer sozial-
versicherungspflichtigen Beschäftigung
nach dem Ersten Unterabschnitt des
Fünften Abschnitts und Leistungen nach
§ 131.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfä-
hige behinderte Leistungsberechtigte nach
diesem Buch gelten die §§ 112 bis 114,
115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufs-
vorbereitender Bildungsmaßnahmen und der
Berufsausbildungsbeihilfe, § 116 Absatz 1, 2
und 5, die §§ 117, 118 Satz 1 Nummer 3,
Satz 2 und die §§ 127 und 128 des Drit-
ten Buches entsprechend. § 1 Absatz 2 Num-
mer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 3 des
Dritten Buches sind entsprechend anzuwen-
den.“
bb) In Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter „und
Leistungen nach § 131“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 45“ durch die
Angabe „§ 44“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 45“ durch die
Angabe „§ 44“ ersetzt und folgender Satz wird
angefügt:
„Abweichend von § 45 Absatz 2 Satz 2 und Ab-
satz 4 Satz 3 Nummer 3 des Dritten Buches darf
bei Langzeitarbeitslosen oder bei erwerbsfähi-
gen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben und deren beruf-
liche Eingliederung auf Grund von schwerwie-
genden Vermittlungshemmnissen besonders er-
schwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder
Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem
Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die
Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.“
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Drit-
ten Buches kann die Agentur für Arbeit unter An-
wendung des Vergaberechts Träger mit der
Durchführung von Maßnahmen der beruflichen
Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme
den Anforderungen des § 180 des Dritten Bu-
ches entspricht und
1. eine dem Bildungsziel entsprechende Maß-
nahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2. die Eignung und persönlichen Verhältnisse
der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine
Anwendung.“
e) Absatz 5 wird aufgehoben.
6. § 16c wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 3.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
„(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die
eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aus-
üben, können durch geeignete Dritte durch Be-
ratung oder Vermittlung von Kenntnissen und
Fertigkeiten gefördert werden, wenn dies für die
weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit
erforderlich ist. Die Vermittlung von beruflichen
Kenntnissen ist ausgeschlossen.“
7. Die §§ 16d und 16e werden wie folgt gefasst:
„§ 16d
Arbeitsgelegenheiten
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können
zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäf-
tigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit
erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen
werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zu-
sätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und
wettbewerbsneutral sind. § 18d Satz 2 findet An-
wendung.
(2) Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die
Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst
zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden.
Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflich-
tung durchzuführen sind oder die üblicherweise von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts
durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig,
wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst
nach zwei Jahren durchgeführt würden. Ausgenom-
men sind Arbeiten zur Bewältigung von Naturkata-
strophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereig-
nissen.
(3) Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse,
wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient.
Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirt-
schaftlichen Interessen oder den Interessen eines
begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im
öffentlichen Interesse. Das Vorliegen des öffentli-
chen Interesses wird nicht allein dadurch ausge-
schlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den in
der Maßnahme beschäftigten Leistungsberechtig-
ten zugute kommt, wenn sichergestellt ist, dass
die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner
führen.
(4) Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn
durch sie eine Beeinträchtigung der Wirtschaft in-
folge der Förderung nicht zu befürchten ist und Er-
werbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
weder verdrängt noch in ihrer Entstehung verhin-
dert wird.
(5) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach
diesem Buch, mit denen die Aufnahme einer Er-
werbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
unmittelbar unterstützt werden kann, haben Vor-
rang gegenüber der Zuweisung in Arbeitsgelegen-
heiten.
(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen
innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht län-
ger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenhei-
ten zugewiesen werden. Der Zeitraum beginnt mit
Eintritt in die erste Arbeitsgelegenheit.
(7) Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
ist während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich

zum Arbeitslosengeld II von der Agentur für Arbeit
eine angemessene Entschädigung für Mehraufwen-
dungen zu zahlen. Die Arbeiten begründen kein Ar-
beitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und
auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des
Vierten Buches; die Vorschriften über den Arbeits-
schutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Aus-
nahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt
sind entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei
der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die erwerbsfä-
higen Leistungsberechtigten wie Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmer.
(8) Auf Antrag werden die unmittelbar im Zusam-
menhang mit der Verrichtung von Arbeiten nach
Absatz 1 erforderlichen Kosten, einschließlich der
Kosten, die bei besonderem Anleitungsbedarf für
das erforderliche Betreuungspersonal entstehen,
erstattet.
§ 16e
Förderung von Arbeitsverhältnissen
(1) Arbeitgeber können auf Antrag für die Be-
schäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten durch Zuschüsse zum Ar-
beitsentgelt gefördert werden, wenn zwischen
dem Arbeitgeber und der erwerbsfähigen leistungs-
berechtigten Person ein Arbeitsverhältnis begrün-
det wird.
(2) Der Zuschuss nach Absatz 1 richtet sich
nach der Leistungsfähigkeit des erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten und beträgt bis zu 75 Pro-
zent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.
Berücksichtigungsfähig sind das zu zahlende Ar-
beitsentgelt und der pauschalierte Anteil des Ar-
beitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag
abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung. Ein-
malig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht berücksich-
tigungsfähig. § 91 Absatz 2 des Dritten Buches gilt
entsprechend.
(3) Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Per-
son kann einem Arbeitgeber zugewiesen werden,
wenn
1. sie langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Drit-
ten Buches ist und in ihren Erwerbsmöglichkei-
ten durch mindestens zwei weitere in ihrer Per-
son liegende Vermittlungshemmnisse besonders
schwer beeinträchtigt ist,
2. sie für einen Zeitraum von mindestens sechs
Monaten verstärkte vermittlerische Unterstüt-
zung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 unter Einbezie-
hung der übrigen Eingliederungsleistungen nach
diesem Buch erhalten hat,
3. eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Ar-
beitsmarkt für die Dauer der Zuweisung ohne
die Förderung voraussichtlich nicht möglich ist
und
4. für sie innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren
Zuschüsse an Arbeitgeber nach Absatz 1 höchs-
tens für eine Dauer von 24 Monaten erbracht
werden. Der Zeitraum beginnt mit dem ersten
nach Absatz 1 geförderten Arbeitsverhältnis.
(4) Die Bundesagentur soll die erwerbsfähige
leistungsberechtigte Person umgehend abberufen,
wenn sie diese in eine zumutbare Arbeit oder Aus-
bildung vermitteln kann oder die Förderung aus an-
deren Gründen beendet wird. Die erwerbsfähige
leistungsberechtigte Person kann das Arbeitsver-
hältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
sie eine Arbeit oder Ausbildung aufnimmt, an einer
Maßnahme der Berufsausbildung oder beruflichen
Weiterbildung teilnehmen kann oder nach Satz 1
abberufen wird. Der Arbeitgeber kann das Arbeits-
verhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
nach Satz 1 abberufen wird.
(5) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn zu
vermuten ist, dass der Arbeitgeber
1. die Beendigung eines anderen Beschäftigungs-
verhältnisses veranlasst hat, um eine Förderung
nach Absatz 1 zu erhalten, oder
2. eine bisher für das Beschäftigungsverhältnis er-
brachte Förderung ohne besonderen Grund
nicht mehr in Anspruch nimmt.“
8. § 16f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Agentur für Arbeit kann die Möglichkeiten
der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistun-
gen durch freie Leistungen zur Eingliederung in
Arbeit erweitern.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Maßnahmen“ durch
das Wort „Leistungen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Maßnahmeinhalten“
durch das Wort „Inhalten“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Maßnahmen“ durch
die Wörter „Leistungen der Freien Förde-
rung“ ersetzt.
dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Ausgenommen hiervon sind Leistungen für
1. Langzeitarbeitslose und
2. erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die
das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und deren berufliche Eingliederung
auf Grund von schwerwiegenden Vermitt-
lungshemmnissen besonders erschwert
ist,
bei denen in angemessener Zeit von in der
Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf
Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen die-
ses Buches oder des Dritten Buches zurück-
gegriffen werden kann.“
ee) Satz 5 wird aufgehoben.
ff) Im neuen Satz 7 wird das Wort „Maßnah-
men“ durch das Wort „Förderungen“ ersetzt.
9. In § 16g Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 16
Absatz 1, § 16d Satz 1 oder § 16e“ durch die Wör-
ter „§ 16 Absatz 1 und § 16e“ ersetzt.
10. In § 18a Satz 1 werden nach dem Wort „Bundes-
agentur“ die Wörter „für Arbeit“ gestrichen.
11. In § 27 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 65
Absatz 1, § 66 Absatz 3, § 101 Absatz 3, § 105
Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 106 Absatz 1 Num-

mer 2“ durch die Wörter „§ 61 Absatz 1, § 62 Ab-
satz 2, § 116 Absatz 3, § 123 Absatz 1 Nummer 1
und 4, § 124 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
12. In § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
ter „eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach
§ 16e geförderte Arbeit“ durch die Wörter „ein nach
§ 16e gefördertes Arbeitsverhältnis“ ersetzt.
13. § 46 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für Leistungen nach den §§ 16e und 16f kann die
Agentur für Arbeit insgesamt bis zu 20 Prozent der
auf sie entfallenen Eingliederungsmittel einsetzen.“
14. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „und Einglie-
derungsbericht“ angefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Auf Bundesebene erstellt die Bundesagentur
einen Eingliederungsbericht; § 11 Absatz 4 und 5
des Dritten Buches gilt entsprechend.“
15. § 71 wird aufgehoben.
16. § 72 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 434r“ durch die
Angabe „§ 440“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
17. Folgender § 78 wird angefügt:
„§ 78
Gesetz zur Verbesserung
der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
Bei der Ermittlung der Zuweisungshöchstdauer
nach § 16d Absatz 6 werden Zuweisungsdauern,
die vor dem 1. April 2012 liegen, nicht berücksich-
tigt.“
Artikel 6
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 183“
durch die Angabe „§ 165“ ersetzt.
2. In § 28e Absatz 3a Satz 1 wird die Angabe „§ 175“
durch die Angabe „§ 101“ ersetzt.
3. § 71b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherigen Nummer 1 wird folgende Num-
mer 1 vorangestellt:
„1. die Erstattung von Maßnahmekosten nach
§ 54 des Dritten Buches,“.
b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a und wie
folgt geändert:
aa) Die Angabe „Absatz 2“ wird gestrichen.
bb) Die Angabe „§ 58“ wird durch die Angabe
„§ 94“ ersetzt.
c) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 60“ durch die
Angabe „§ 57“ ersetzt.
d) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 98“ durch die
Angabe „§ 113“ ersetzt.
e) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung für
schwerbehinderte Menschen nach § 73 des
Dritten Buches und den Eingliederungszu-
schuss nach § 90 Absatz 2 bis 4 des Dritten
Buches und“.
f) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 434s“ durch die
Angabe „§ 440“ ersetzt und wird das Komma ge-
strichen.
g) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.
Artikel 7
Weitere Änderung
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 71b Absatz 1 Nummer 1a des Vierten Buches So-
zialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die So-
zialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I
S. 363), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 8
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I
S. 1622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 144“
durch die Angabe „§ 159“ und die Angabe „§ 143
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 157 Absatz 2“ ersetzt.
2. In § 232a Absatz 2 wird die Angabe „§ 179“ durch
die Angabe „§ 106“ ersetzt.
3. § 240 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „in Absatz 4
Satz 2 genannte Existenzgründungszuschuss
und der“ gestrichen, die Angabe „§ 57“ durch
die Angabe „§ 94“ und das Wort „dürfen“ durch
das Wort „darf“ ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Anspruch auf“ werden gestri-
chen, das Wort „haben“ wird durch das Wort
„erhalten“ und die Angabe „§ 16“ durch die
Angabe „§ 16b“ ersetzt.
bb) Die Angabe „§ 57“ wird durch die Angabe
„§ 93“ ersetzt und die Wörter „oder einen mo-
natlichen Existenzgründungszuschuss nach
§ 421l des Dritten Buches“ werden gestri-
chen.
4. In § 242b Absatz 1 Satz 8 wird die Angabe „§ 179“
durch die Angabe „§ 106“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,

3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 9 Buchstabe b wird das Komma
am Ende durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 10 wird aufgehoben.
b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
2. In § 21 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe d werden die
Wörter „§ 66 Absatz 1 oder § 106“ durch die Wörter
„§ 62 Absatz 1 oder § 124“ ersetzt.
3. In § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d wer-
den die Wörter „§ 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 106“
durch die Wörter „§ 62 Absatz 1 oder § 124“ ersetzt.
4. § 163 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 179“ durch die
Angabe „§ 106“ ersetzt.
b) In Absatz 9 Satz 1 wird jeweils die Angabe
„§ 421j“ durch die Angabe „§ 417“ ersetzt.
c) Absatz 9 wird aufgehoben.
5. § 168 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 421j“ durch die
Angabe „§ 417“ ersetzt.
b) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 421j Abs. 6“
durch die Angabe „§ 417 Absatz 6“ ersetzt.
6. § 168 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 Buchstabe b wird das Komma am
Ende durch einen Punkt ersetzt.
b) Die Nummern 8 und 9 werden aufgehoben.
7. § 196 Absatz 4 wird aufgehoben.
8. In § 237 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
„§ 119“ durch die Angabe „§ 138“ ersetzt.
9. In § 319c Satz 1 wird die Angabe „§ 434r“ durch die
Angabe „§ 439“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das
zuletzt durch Artikel 6 Absatz 8 des Gesetzes vom
20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „vermitt-
lungsunterstützende Leistungen“ durch die
Wörter „Leistungen zur Aktivierung und be-
ruflichen Eingliederung“ ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 57“ durch
die Angabe „§ 93“ ersetzt.
b) In Absatz 7 Nummer 2 werden die Wörter „ver-
mittlungsunterstützende Leistungen“ durch die
Wörter „Leistungen zur Aktivierung und berufli-
chen Eingliederung“ ersetzt.
2. In § 44 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 207a
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 174 Absatz 2“ ersetzt.
3. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§§ 160
bis 162“ durch die Angabe „§§ 119 bis 121“ er-
setzt.
b) In Absatz 5 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 104
bis 108“ durch die Angabe „§§ 122 bis 126“ er-
setzt.
4. In § 51 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 121
Abs. 4“ durch die Angabe „§ 140 Absatz 4“ ersetzt.
5. § 159a wird aufgehoben.
Artikel 11
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,
1015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) geändert worden
ist, wird die Angabe „§ 144“ durch die Angabe „§ 159“
und die Angabe „§ 143 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 157
Absatz 2“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozi-
alhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember
2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2563)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 60 bis 62“
durch die Angabe „§§ 51, 57 und 58“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 64 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 60“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 66 Abs. 1 Satz 1“
durch die Angabe „§ 62 Absatz 1“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des
Aufenthaltsgesetzes
In § 39 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert
worden ist, werden die Wörter „nach dem Vertrag vom
16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern,
der Republik Lettland, der Republik Litauen, der
Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik
Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen
Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II
S. 1408) oder“ gestrichen.

Artikel 14
Änderung des
Freizügigkeitsgesetzes/EU
In § 13 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli
2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258)
geändert worden ist, werden die Wörter „des Vertrages
vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern,
der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Repu-
blik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der Republik Slowenien und der Slowakischen Repu-
blik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408)
oder“ gestrichen.
Artikel 15
Änderung des
Soldatenversorgungsgesetzes
In § 86a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Satz 1 des Sol-
datenversorgungsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2842) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 142“ durch die Angabe
„§ 156“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung des
Sekundierungsgesetzes
In § 9 Absatz 2 des Sekundierungsgesetzes vom
17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1974) wird die Angabe „§ 132“
durch die Angabe „§ 152“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung des
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1625), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „§ 77 Abs. 1 Nr. 3
in Verbindung mit §§ 84, 85“ durch die Wörter „§ 81
Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit den §§ 176
bis 180“ und wird die Angabe „§ 124a“ durch die
Angabe „§ 144“ ersetzt.
2. In § 7 wird die Angabe „§§ 79 bis 83“ durch die An-
gabe „§§ 83 bis 87“ ersetzt.
Artikel 18
Änderung des
Ausführungsgesetzes zum
deutsch-österreichischen Konkursvertrag
In § 22 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum
deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März
1985 (BGBl. I S. 535, 780), das zuletzt durch Artikel 4
Absatz 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2258) geändert worden ist, werden die Wörter
„§§ 183 bis 189 und § 208“ durch die Wörter „§§ 165
bis 171 und § 175“ ersetzt.
Artikel 19
Änderung der
Insolvenzordnung
§ 55 Absatz 3 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober
1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „§ 187“ durch die Angabe
„§ 169“ ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Angabe „§ 208 Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 175 Absatz 1“ ersetzt.
Artikel 20
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Nummer 2 werden die Wörter „§ 187 und 208
Absatz 2“ durch die Wörter „§ 169 und § 175 Ab-
satz 2“, die Angabe „§ 143“ wird durch die Angabe
„§ 157“ und die Angabe „§ 183“ durch die Angabe
„§ 165“ ersetzt.
2. In § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
und Absatz 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 188“
durch die Angabe „§ 170“ ersetzt.
Artikel 21
Änderung des
Entwicklungshelfer-Gesetzes
Das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969
(BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-
zes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für juristische Personen
des privaten Rechts, an denen ausschließlich die
Bundesrepublik Deutschland beteiligt und deren
Zweck die Unterstützung der Bundesregierung bei
der Erreichung ihrer entwicklungspolitischen Ziele
ist.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Finanzierungen durch den Bund“.
b) Das Wort „Zuwendungen“ wird durch die Wörter
„Finanzierungen in Form von Zuwendungen oder
Aufträgen“ und das Wort „gewähren“ wird durch
das Wort „leisten“ ersetzt.
3. In § 13 Absatz 2 wird die Angabe „§ 132“ durch die
Angabe „§ 152“ ersetzt.
Artikel 22
Änderung des
Aufwendungsausgleichsgesetzes
In § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Aufwendungsaus-
gleichsgesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3686), das zuletzt durch Artikel 4d des Gesetzes

vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 235b“ durch die Angabe
„§ 54a“ und die Angabe „§ 246 Absatz 2“ durch die
Angabe „§ 79 Absatz 2“ ersetzt.
Artikel 23
Änderung des
Teilzeit- und Befristungsgesetzes
In § 14 Absatz 3 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungs-
gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April
2007 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist, wird die An-
gabe „§ 119 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 138 Ab-
satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
Artikel 24
Änderung des
Berufsbildungsgesetzes
§ 70 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes
vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2515) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 25
Änderung des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
In § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Arbeitneh-
mer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I
S. 799) wird jeweils die Angabe „§ 175“ durch die An-
gabe „§ 101“ ersetzt.
Artikel 26
Änderung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
In § 11 Absatz 4 Satz 3 des Arbeitnehmerüberlas-
sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2011 (BGBl. I
S. 1506) geändert worden ist, wird die Angabe
„31. März 2012“ durch die Angabe „31. Dezember
2011“ ersetzt.
Artikel 27
Änderung des
Altersteilzeitgesetzes
Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1078), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Nummer 3 Satz 3 wird aufgehoben.
2. In § 14 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„oder 5 Satz 1“ durch die Wörter „oder 5 Satz 1
und 2“ ersetzt.
Artikel 28
Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes
Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des
Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2842) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Besoldungsgruppe B 2 wird bei der Amtsbe-
zeichnung „Direktor bei der Zentrale der Bundes-
agentur für Arbeit“ der Zusatz wie folgt gefasst:
„– als Leiter eines großen und bedeutenden Berei-
ches –“.
2. In der Besoldungsgruppe B 3 wird bei der Amtsbe-
zeichnung „Direktor bei der Zentrale der Bundes-
agentur für Arbeit“ der Zusatz wie folgt gefasst:
„– als Leiter eines großen und bedeutenden Berei-
ches –“.
3. In der Besoldungsgruppe B 5 wird der Amtsbezeich-
nung „Oberdirektor bei der Zentrale der Bundes-
agentur für Arbeit“ der Zusatz „– als Geschäftsfüh-
rer –“ angefügt.
4. In der Besoldungsgruppe B 6 wird der Amtsbezeich-
nung „Oberdirektor bei der Zentrale der Bundes-
agentur für Arbeit“ der Zusatz „– als Geschäftsfüh-
rer –“ angefügt.
Artikel 29
Änderung des
Altenpflegegesetzes
In § 17 Absatz 1a des Altenpflegegesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 37 des
Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 79 Abs. 1 Nr. 2
bis 4“ durch die Wörter „§ 83 Absatz 1 Nummer 2 bis 4“
ersetzt.
Artikel 30
Änderung des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes
In § 9 Nummer 5 des Jugendfreiwilligendienstege-
setzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) wird die An-
gabe „§ 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter
„§ 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
Artikel 31
Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
In § 11 Absatz 4 Satz 1, § 18a Absatz 1 Satz 2, § 23
Absatz 1 Satz 2 und § 25 Absatz 3 Satz 1 des Bundes-
ausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1952), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert
worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 59“ durch die
Angabe „§ 56“ ersetzt.
Artikel 32
Änderung des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
In § 3 Satz 1 Nummer 4 des Aufstiegsfortbildungs-
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1322, 1794), das
zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 7. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird die
Angabe „§§ 57 und 58“ durch die Angabe „§§ 93

und 94“ ersetzt und werden die Wörter „oder ein Exis-
tenzgründungszuschuss nach § 421l“ gestrichen.
Artikel 33
Änderung der
Handwerksordnung
§ 42q Absatz 3 Satz 2 der Handwerksordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. September
1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2515) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 34
Änderung des
Mutterschutzgesetzes
In § 14 Absatz 3 des Mutterschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002
(BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 14 des Ge-
setzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 183 Abs. 1 Satz 1“
durch die Wörter „§ 165 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
Artikel 35
Änderung des
Wohngeldgesetzes
In § 20 Absatz 2 Satz 1 des Wohngeldgesetzes vom
24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I
S. 2298) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 59,
101 Abs. 3 oder § 104“ durch die Wörter „§§ 56, 116
Absatz 3 oder § 122“ ersetzt.
Artikel 36
Änderung des
Fünften Gesetzes zur Änderung
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch –
Verbesserung der Ausbildungschancen
förderungsbedürftiger junger Menschen
Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch – Verbesserung der Ausbildungs-
chancen förderungsbedürftiger junger Menschen vom
26. August 2008 (BGBl. I S. 1728), wird wie folgt geän-
dert:
1. Artikel 3 wird aufgehoben.
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Wörter
„ , soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes be-
stimmt ist“ werden gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 37
Änderung der
Baubetriebe-Verordnung
In § 1 Absatz 1 der Baubetriebe-Verordnung vom
28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I
S. 1085) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 175
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 101 Absatz 2“ ersetzt.
Artikel 38
Änderung der
Ausgleichsrentenverordnung
§ 2 Absatz 1 der Ausgleichsrentenverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I
S. 1769), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 6 wird die Angabe „§ 175a Abs. 1 bis 3“
durch die Wörter „§ 102 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
2. In Nummer 15 wird die Angabe „§ 207a“ durch die
Angabe „§ 174“ ersetzt.
Artikel 39
Änderung der Verordnung
zur Erhebung der Daten nach
§ 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
In § 1 Absatz 2 Nummer 4 der Verordnung zur Erhe-
bung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozi-
algesetzbuch vom 12. August 2010 (BGBl. I S. 1150),
die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 2011
(BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird das Wort
„Berufsrückkehrer“ durch das Wort „Berufsrückkehren-
de“ und die Angabe „§§ 118 bis 124a“ durch die An-
gabe „§§ 137 bis 144“ ersetzt.
Artikel 40
Änderung
der Verordnung über das
Ruhen von Entgeltersatzleistungen
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
bei Zusammentreffen mit Versorgungs-
leistungen der Sonderversorgungssysteme
Die Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatz-
leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der
Sonderversorgungssysteme vom 22. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3359), die zuletzt durch Artikel 22 des Ge-
setzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1
die Angabe „§ 142 Abs. 1 Nr. 4“ durch die Wörter
„§ 156 Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe
„§ 129 Nr. 1 oder 2“ durch die Wörter „§ 149
Nummer 1 oder 2“ ersetzt.
2. In § 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 142 Abs. 1 Nr. 3“
durch die Wörter „§ 156 Absatz 1 Nummer 3“ er-
setzt.
Artikel 41
Aufhebung der
Eingliederungszuschussverordnung
Die Eingliederungszuschussverordnung vom 30. De-
zember 1997 (BGBl. 1998 I S. 37), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 29. September 2000
(BGBl. I S. 1394) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 42
Änderung der
Arbeitsgenehmigungsverordnung
Die Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 12. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2691) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 12a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Staatsangehörige der Staaten, die nach dem
Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der
Republik Bulgarien und Rumäniens zur Euro-
päischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) der Euro-
päischen Union beigetreten sind, wird eine
Arbeitsberechtigung erteilt, sofern sie für einen
ununterbrochenen Zeitraum von mindestens
zwölf Monaten im Bundesgebiet zum Arbeits-
markt zugelassen waren.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Haben Staatsangehörige nach Absatz 1
Familienangehörige, wird diesen eine Arbeitsbe-
rechtigung erteilt, wenn sie mit dem Arbeitnehmer
einen gemeinsamen Wohnsitz im Bundesgebiet
haben. Familienangehörige sind der Ehegatte,
der Lebenspartner sowie die Verwandten in ab-
steigender Linie, die noch nicht das 21. Lebens-
jahr vollendet haben oder denen der Staatsange-
hörige nach Absatz 1 Unterhalt gewährt.“
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
2. § 12d wird aufgehoben.
Artikel 43
Änderung der
Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung
In § 2 Satz 1 der Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung
vom 5. Mai 1999 (BGBl. I S. 867), die zuletzt durch Ar-
tikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I
S. 1045) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 208“
durch die Angabe „§ 175“ ersetzt.
Artikel 44
Änderung
der Verordnung über die
Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld
Die Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzar-
beitergeld vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2332),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1823) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Bezeichnung wird das Wort „Bezugsfrist“
durch das Wort „Bezugsdauer“ ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in den Absätzen 1 bis 3
wird jeweils das Wort „Bezugsfrist“ durch das
Wort „Bezugsdauer“ ersetzt.
b) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 177 Abs. 1 Satz 3“
durch die Wörter „§ 104 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
c) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wör-
ter „§ 177 Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter
„§ 104 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
Artikel 45
Änderung der
Verordnung über die ehren-
amtliche Betätigung von Arbeitslosen
In § 1 Absatz 1 der Verordnung über die ehrenamtli-
che Betätigung von Arbeitslosen vom 24. Mai 2002
(BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch Artikel 12 des Ge-
setzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902) ge-
ändert worden ist, wird im Satzteil vor Nummer 1 die
Angabe „§ 119 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 138 Ab-
satz 2“ ersetzt.
Artikel 46
Änderung der
Winterbeschäftigungs-Verordnung
Die Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 26. April
2006 (BGBl. I S. 1086), die zuletzt durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 175a“ durch die
Angabe „§ 102“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 175a Abs. 2 bis 4“
durch die Wörter „§ 102 Absatz 2 bis 4“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 175a Abs. 2 und 3“
durch die Wörter „§ 102 Absatz 2 und 3“ ersetzt.
2. In § 9 Absatz 3 wird die Angabe „§ 175a“ durch die
Angabe „§ 102“ ersetzt.
Artikel 47
Änderung der
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
In § 39 Absatz 2 Satz 1 der Datenerfassungs- und
-übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2458) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 144“ durch die Angabe „§ 159“ ersetzt.
Artikel 48
Änderung der
Sozialversicherungsentgeltverordnung
In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 der Sozialversiche-
rungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 179“ durch
die Angabe „§ 106“ ersetzt.
Artikel 49
Änderung der
Verordnung zur Bezeichnung der
als Einkommen geltenden sonstigen
Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
§ 1 Nummer 1 der Verordnung zur Bezeichnung der
als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach
§ 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförde-
rungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober

2010 (BGBl. I S. 1422) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Buchstabe a wird die Angabe „§ 116“ durch die
Angabe „§ 3 Absatz 4“ ersetzt.
2. In Buchstabe c wird das Wort „Überbrückungsgeld
(§ 57)“ durch das Wort „Gründungszuschuss (§ 93)“
ersetzt.
Artikel 50
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann
den Wortlaut des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Ar-
beitsförderung – in der vom 1. April 2012 an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 51
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 8 am 1. April 2012 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 9, Artikel 13, Artikel 14 und Ar-
tikel 42 treten mit Wirkung vom 1. Mai 2011 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 1 bis 6, Nummer 8 und Num-
mer 11 bis 16, Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b Dop-
pelbuchstabe aa, Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa, Artikel 26 und Artikel 28 treten
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 7 tritt am 1. Januar 2012 in
Kraft.
(5) Artikel 1 Nummer 10 tritt am 31. Dezember 2012
in Kraft.
(6) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
(7) Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4
tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
(8) Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2
bis 3 sowie Artikel 5 Nummer 5 Buchstabe a Doppel-
buchstabe bb sowie Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe c
und Nummer 6 treten am 1. Januar 2015 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 20. Dezember
verkünden.
2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der
Leyen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2854. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 08080124dea5b2e5….