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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2854

BGBl. 2011 I S. 2854 · 369.408 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 2854 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2854
                                          Gesetz
               zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
                                                  Vom 20. Dezember 2011

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                     Inhaltsübersicht
Artikel 1     Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2     Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetz-
              buch zum 1. April 2012
Artikel 3     Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetz-
              buch
Artikel   4   Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel   5   Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel   6   Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel   7   Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetz-
              buch
Artikel 8     Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9     Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10    Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 11    Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 12    Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 13    Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 14    Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
Artikel 15    Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 16    Änderung des Sekundierungsgesetzes
Artikel 17    Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 18    Änderung des Ausführungsgesetzes zum deutsch-
              österreichischen Konkursvertrag
Artikel 19    Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 20    Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 21    Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes
Artikel 22    Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes
Artikel 23    Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
Artikel 24    Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Artikel 25    Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Artikel 26    Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Artikel 27    Änderung des Altersteilzeitgesetzes

Artikel 28    Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 29    Änderung des Altenpflegegesetzes
Artikel 30    Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
Artikel 31    Änderung des Bundesausbildungsförderungsgeset-
              zes
Artikel 32    Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsge-
              setzes

Artikel 33    Änderung der Handwerksordnung
Artikel 34    Änderung des Mutterschutzgesetzes
Artikel 35    Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 36    Änderung des Fünften Gesetzes zur Änderung des
              Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Verbesserung
              der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger jun-
              ger Menschen
Artikel 37    Änderung der Baubetriebe-Verordnung
Artikel 38    Änderung der Ausgleichsrentenverordnung
Artikel 39    Änderung der Verordnung zur Erhebung der Daten
              nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 40     Änderung der Verordnung über das Ruhen von
               Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch
               Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versor-
               gungsleistungen der Sonderversorgungssysteme
Artikel 41     Aufhebung der Eingliederungszuschussverordnung
Artikel 42     Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung
Artikel 43     Änderung der Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung
Artikel 44     Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für
               das Kurzarbeitergeld
Artikel 45     Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche
               Betätigung von Arbeitslosen
Artikel 46     Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
Artikel 47     Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungs-
               verordnung
Artikel 48     Änderung der Sozialversicherungsentgeltverord-
               nung
Artikel 49     Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als
               Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach
               § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungs-
               förderungsgesetzes
Artikel 50     Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 51     Inkrafttreten

                            Artikel 1
                        Änderung des
              Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) Die Angaben zu den §§ 389 und 390 werden
         wie folgt gefasst:

             „§ 389 Anstellungsverhältnisse oberster Füh-

                    rungskräfte

             § 390   Außertarifliche Arbeitsbedingungen und
                     Vergütungen“.

      b) Nach der Angabe zu § 434w wird folgende An-
         gabe eingefügt:

             „§ 434x Gesetz zur Verbesserung der Einglie-
                     derungschancen am Arbeitsmarkt“.

 2. In § 3 Absatz 5 wird das Wort „Gründungszu-
    schuss,“ gestrichen.
 3. § 57 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 werden das Wort „haben“ durch
         das Wort „können“ und die Wörter „Anspruch
         auf einen Gründungszuschuss“ durch die Wör-
         ter „einen Gründungszuschuss erhalten“ er-
         setzt.
BGBl. 2011, Seite 2855 — Originalseite als Abbildung
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   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Im einleitenden Satzteil werden die
               Wörter „wird geleistet“ durch die Wör-
               ter „kann geleistet werden“ ersetzt.
          bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „90“
               durch die Angabe „150“ ersetzt.

      bb) Satz 3 wird aufgehoben.
4. § 58 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Als Gründungszuschuss wird für die
      Dauer von sechs Monaten der Betrag geleistet,
      den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld
      zuletzt bezogen hat, zuzüglich monatlich
      300 Euro.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch
      das Wort „neun“ ersetzt.

5. In § 128 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter
   „Anspruch auf einen“ gestrichen und das Wort
   „erfüllt“ durch das Wort „geleistet“ ersetzt.

6. § 170 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 4 werden die Wörter „dabei sind
      Auszubildende nicht mitzuzählen“ durch die
      Wörter „der Entgeltausfall kann auch jeweils
      100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts
      betragen“ ersetzt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Bei den Berechnungen nach Satz 1 Nummer 4
      sind Auszubildende nicht mitzuzählen.“
7. Dem § 179 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz
   nach Absatz 1 bleiben auf Grund von kollektiv-
   rechtlichen Beschäftigungssicherungsvereinba-
   rungen durchgeführte vorübergehende Änderun-
   gen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit außer
   Betracht; die Sätze 1 und 2 sind insoweit nicht
   anzuwenden.“

8. Dem § 216b Absatz 2 wird folgender Satz ange-
   fügt:

   „Der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent
   des monatlichen Bruttoentgelts betragen.“

9. § 284 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Staatsangehörige der Staaten, die nach
      dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Bei-
      tritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur
      Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146,
      1148) der Europäischen Union beigetreten
      sind, und deren freizügigkeitsberechtigte Fami-
      lienangehörige dürfen eine Beschäftigung nur
      mit Genehmigung der Bundesagentur ausüben
      und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden,
      wenn sie eine solche Genehmigung besitzen,
      soweit nach Maßgabe des EU-Beitrittsvertrags
      abweichende Regelungen als Übergangsrege-
      lungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzuwen-
      den sind.“
   b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“
      gestrichen.

10. § 366 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
       fügt:
          „(2) Soweit in einem Haushaltsjahr die Ein-
       nahmen aus einer Umlage die aus dieser zu
       zahlenden Ausgaben übersteigen, sind die
       Überschüsse der Einnahmen über die Ausga-
       ben jeweils einer gesonderten Rücklage zuzu-
       führen.“
    b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
11. § 387 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Leiter“ durch
       das Wort „Leitungen“ ersetzt.

    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden das Wort „Arbeitsverhält-
           nis“ durch die Wörter „Arbeits- oder Anstel-
           lungsverhältnis“ ersetzt und nach dem Wort
           „soweit“ die Wörter „das Beamtenverhält-
           nis mindestens drei Jahre besteht und“ ein-
           gefügt.

       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

           „Eine Beurlaubung ist nur zulässig, wenn
           der Beamtin oder dem Beamten in dem Ar-
           beits- oder Anstellungsverhältnis eine
           Funktion übertragen wird, die höher als
           die bisher übertragene Funktion bewertet
           ist.“
       cc) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender
           Satz eingefügt:
           „Bei Abschluss eines Anstellungsvertrags
           nach § 389 Absatz 1 verlängert sich die Be-
           urlaubung um die Zeit, die im Anstellungs-
           verhältnis zu erbringen ist.“
    c) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Arbeitsver-
       trag“ durch die Wörter „Arbeits- oder Anstel-
       lungsvertrag“ ersetzt.
12. Die §§ 389 und 390 werden wie folgt gefasst:

                          „§ 389

                 Anstellungsverhältnisse
                 oberster Führungskräfte

       (1) Folgende Funktionen werden vorrangig in
    einem befristeten außertariflichen Arbeitsverhält-
    nis oberster Führungskräfte (Anstellungsverhält-
    nis) übertragen:
    1. die Funktion einer Geschäftsführerin oder eines
       Geschäftsführers bei der Zentrale der Bundes-
       agentur,
    2. die Funktion einer Bereichsleiterin oder eines
       Bereichsleiters mit herausgehobenen Aufgaben
       bei der Zentrale der Bundesagentur,

    3. die Funktionen der oder des Vorsitzenden der
       Geschäftsführung einer Regionaldirektion und
       der ständigen Vertreterin oder des ständigen
       Vertreters der oder des Vorsitzenden der Ge-
       schäftsführung einer Regionaldirektion,
    4. die Funktion der Leiterin oder des Leiters der
       Familienkasse sowie
    5. die Funktionen der Leiterin oder des Leiters
       und der stellvertretenden Leiterin oder des
BGBl. 2011, Seite 2856 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2856
       stellvertretenden Leiters des Instituts für Ar-
       beitsmarkt- und Berufsforschung.
   Ein Anstellungsverhältnis darf jeweils die Dauer
   von fünf Jahren nicht überschreiten. Es kann wie-
   derholt begründet werden. Wenn Beschäftigte
   zum Zeitpunkt der Übertragung in einem Arbeits-
   verhältnis zur Bundesagentur stehen, wird die
   Funktion ausschließlich im Anstellungsverhältnis
   übertragen. Vor Begründung eines Anstellungs-
   verhältnisses ist der Verwaltungsrat der Bundes-
   agentur zu beteiligen. Bei Übertragung im Beam-
   tenverhältnis gilt § 24 Absatz 1 bis 4 und 6 des
   Bundesbeamtengesetzes.

      (2) Beamtinnen und Beamte, die ein Anstel-
   lungsverhältnis begründen, kehren nach Beendi-
   gung ihres Anstellungsverhältnisses in das ihnen
   vor der Beurlaubung nach § 387 Absatz 3 zuletzt
   übertragene Amt zurück, es sei denn, sie haben zu
   diesem Zeitpunkt die für sie geltende Altersgrenze
   erreicht. Sie erhalten die Besoldung aus dem vor
   der Beurlaubung nach § 387 Absatz 3 zuletzt
   wahrgenommenen Amt.

     (3) Für die Dauer eines Anstellungsverhältnis-

   ses ruhen die Rechte und Pflichten aus einem

   mit der Bundesagentur bereits bestehenden Ar-

   beitsverhältnis.

                          § 390

                     Außertarifliche
          Arbeitsbedingungen und Vergütungen
      (1) Der Vorstand regelt mit Zustimmung des
   Verwaltungsrats und im Benehmen mit dem Bun-
   desministerium für Arbeit und Soziales und dem
   Bundesministerium der Finanzen die Bedingun-
   gen, unter denen die Bundesagentur Anstellungs-
   verträge mit obersten Führungskräften und Ar-
   beitsverträge mit den sonstigen Beschäftigten
   schließt, für die kein Tarifvertrag der Bundesagen-
   tur gilt (obere Führungskräfte und herausgeho-
   bene Fachkräfte). Die Funktionen der Beschäftig-
   ten nach Satz 1 sind jeweils einer von mehreren
   Tätigkeitsebenen zuzuordnen. Im Haushaltsplan
   der Bundesagentur ist für die Vergütung der in
   Satz 1 genannten Beschäftigten ein gesonderter
   Titel auszubringen. Dabei ist in einer verbindlichen
   Erläuterung zum Titel und im verbindlichen Stel-
   lenplan die Anzahl der Beschäftigten nach Satz 1
   nach Tätigkeitsebenen gegliedert festzulegen. Für
   die Tätigkeitsebenen ist jeweils die Spannbreite

   der jährlichen Gesamtvergütungen sowie die die-

   ser entsprechende Spannbreite der Besoldungs-
   gruppen nach dem Bundesbesoldungsgesetz
   auszuweisen.
      (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zu regelnde Ver-
   gütung besteht aus einem Festgehalt, zu dem Zu-
   lagen gezahlt werden können. Zusätzlich können
   ein individueller leistungsbezogener Bestandteil
   sowie eine am Grad der Zielerreichung der Bun-
   desagentur oder ihrer Dienststellen ausgerichtete
   geschäftspolitische Ergebniskomponente geleis-
   tet werden.
     (3) Die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 hat sich
   an den Grundgehältern der Bundesbesoldungs-
   ordnungen A und B auszurichten. Für die Zuord-

    nung von Festgehalt und Zulagen sind die mit der
    übertragenen Funktion verbundene Aufgaben-
    und Personalverantwortung, die Schwierigkeit
    der Aufgabe und die Bedeutung der Funktion oder
    der Grad der Anforderungen und Belastungen
    maßgeblich. Die Summe aus Festgehalt und Zula-
    gen darf für oberste Führungskräfte die Grundge-
    hälter der Bundesbesoldungsordnung B, für obere
    Führungskräfte und herausgehobene Fachkräfte
    die Endgrundgehälter der Bundesbesoldungsord-
    nung A, jeweils zuzüglich des Familienzuschlags
    der Stufe 2, der Bundesbeamtinnen und Bundes-
    beamten in vergleichbaren Funktionen nicht über-
    steigen. Dabei darf für oberste Führungskräfte das
    Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 7 der Bun-
    desbesoldungsordnung B zuzüglich des Familien-
    zuschlags der Stufe 2 nicht überschritten werden.
    § 44d Absatz 7 des Zweiten Buches bleibt unbe-
    rührt.

       (4) Der leistungsbezogene Bestandteil nach
    Absatz 2 Satz 2 hat sich an der individuellen Leis-
    tung der oder des Beschäftigten zu bemessen. Er
    darf nicht mehr als 20 Prozent des Festgehalts

    betragen. Die geschäftspolitische Ergebniskom-

    ponente ist auf jährlich höchstens 10 Prozent

    des nach Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen niedrigs-

    ten Jahresfestgehalts zu begrenzen. Der Vorstand
    der Bundesagentur stellt unter vorheriger Beteili-

    gung des Verwaltungsrats fest, zu welchem leis-
    tungsorientierten Grad die Ziele erreicht wurden,
    die für die geschäftspolitische Ergebniskompo-
    nente maßgeblich sind. Grundlage dafür ist ein
    mit dem Verwaltungsrat abgestimmtes geeignetes
    Ziele-, Kennzahlen- und Messgrößensystem.
       (5) Die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 nimmt
    an den Änderungen des höchsten Festgehalts für
    tariflich Beschäftigte der Bundesagentur teil. Die
    Regelung nach Absatz 3 Satz 3 und 4 bleibt davon
    unberührt.

      (6) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Ver-
    waltungsrats im Einzelfall Beschäftigten nach Ab-
    satz 1 Satz 1 eine weitere Zulage zahlen, wenn ein
    Dienstposten auf Grund besonderer Anforderun-
    gen nicht zu den Bedingungen der Absätze 3
    und 4 besetzt werden oder besetzt bleiben kann.
    § 44d Absatz 7 des Zweiten Buches bleibt unbe-
    rührt. Für solche Einzelfälle sind folgende Anga-
    ben auszuweisen:

    1. ein entsprechender Betrag in dem Titel nach

       Absatz 1 Satz 3 und

    2. die Anzahl der Beschäftigten, die eine Zulage
       nach Satz 1 erhalten können, in einer verbind-
       lichen Erläuterung zum Titel nach Ab-
       satz 1 Satz 3 und im verbindlichen Stellenplan.“
13. In § 417 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe
    „31. Dezember 2011“ durch die Angabe „31. März
    2012“ ersetzt.

13a. In § 421f Absatz 5 wird die Angabe „31. Dezember
     2011“ durch die Angabe „31. März 2012“ ersetzt.
14. In § 421g Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe
    „31. Dezember 2011“ durch die Angabe „31. März
    2012“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 2857 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2857
15. § 421t wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. März
        2012“ durch die Angabe „31. Dezember 2011“
        ersetzt.

     b) In Absatz 2 wird die Angabe „31. März 2012“
        durch die Angabe „31. Dezember 2011“ ersetzt
        und in Nummer 1 nach der Angabe „§ 170 Ab-
        satz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

     c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „31. März
        2012“ durch die Angabe „31. Dezember 2011“

        ersetzt.

16. Nach § 434w wird folgender § 434x eingefügt:

                          „§ 434x

                 Gesetz zur Verbesserung
       der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

        (1) Wird am 28. Dezember 2011 oder zu einem
     späteren Zeitpunkt die Verlängerung eines Grün-

     dungszuschusses beantragt, der erstmalig nach
     § 58 Absatz 1 in der bis zum 27. Dezember 2011
     geltenden Fassung bewilligt worden ist, so gilt
     für die Bewilligung der Verlängerung § 58 Absatz 2
     in der bis zum 27. Dezember 2011 geltenden
     Fassung.

        (2) Beamtinnen und Beamten, denen am 27. De-
     zember 2011 ein Amt im Beamtenverhältnis auf
     Zeit im Sinne der §§ 389 und 390 in der bis zum
     27. Dezember 2011 geltenden Fassung übertra-
     gen ist, verbleiben bis zum Ablauf der jeweiligen
     Amtszeit in diesem Amt. Zeiten einer Beurlaubung
     nach § 387 Absatz 3 Satz 1 werden nicht als
     Amtszeit berücksichtigt. Wird nach Ablauf der
     Amtszeit festgestellt, dass sich die Beamtin oder
     der Beamte in dem übertragenen Amt bewährt
     hat, wird das Amt im Beamtenverhältnis auf

     Lebenszeit übertragen. Hat sich die Beamtin oder
     der Beamte in dem übertragenen Amt nicht be-
     währt, wird die Beamtin oder der Beamte aus
     dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. In die-
     sem Fall enden der Anspruch auf Besoldung und,
     soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, alle
     sonstigen Ansprüche aus dem im Beamten-
     verhältnis auf Zeit übertragenen Amt. Tritt eine
     Beamtin auf Zeit oder ein Beamter auf Zeit nach
     der Entlassung wieder in ihr oder sein vorheriges
     Amt im Beamtenverhältnis ein oder tritt sie oder
     er wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze
     in den Ruhestand, ist § 15a des Beamtenver-
     sorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
     § 15a Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes
     gilt entsprechend, wenn eine Beamtin auf Zeit
     oder ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähig-
     keit in den Ruhestand versetzt wird.

        (3) § 389 ist anzuwenden, sofern nach dem
     27. Dezember 2011 eine Funktion im Sinne dieser
     Vorschrift übertragen wird. Satz 1 gilt auch, wenn
     eine vor dem 28. Dezember 2011 übertragene

     Funktion ab dem 28. Dezember 2011 auf ver-
     änderter vertraglicher Grundlage fortgeführt wer-
     den soll. § 387 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.“

                       Artikel 2
                 Weitere Änderung
       des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
                 zum 1. April 2012
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
        „§ 2 Zusammenwirken mit den Agenturen für
              Arbeit“.
     b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
        „§ 11 Eingliederungsbilanz und Eingliederungs-
              bericht“.

     c) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
        „§ 13 Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter“.

     d) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

        „§ 17 Drohende Arbeitslosigkeit“.
     e) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

        „§ 20 Berufsrückkehrende“.
     f) Die Angaben zum Dritten bis Fünften Kapitel
        werden wie folgt gefasst:

                        „Drittes Kapitel
                    Aktive Arbeitsförderung

                       Erster Abschnitt

                   Beratung und Vermittlung

                     Erster Unterabschnitt
                           Beratung

        § 29    Beratungsangebot

        § 30    Berufsberatung

        § 31    Grundsätze der Berufsberatung

        § 32    Eignungsfeststellung

        § 33    Berufsorientierung
        § 34    Arbeitsmarktberatung

                    Zweiter Unterabschnitt

                          Vermittlung
        § 35    Vermittlungsangebot

        § 36    Grundsätze der Vermittlung

        § 37    Potenzialanalyse und Eingliederungs-
                vereinbarung
        § 38    Rechte und Pflichten der Ausbildung-
                und Arbeitsuchenden

        § 39    Rechte und Pflichten der Arbeitgeber
BGBl. 2011, Seite 2858 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2858
                   Dritter Unterabschnitt

                  Gemeinsame Vorschriften
       § 40    Allgemeine Unterrichtung
       § 41    Einschränkung des Fragerechts
       § 42    Grundsatz der Unentgeltlichkeit

       § 43    Anordnungsermächtigung

                     Zweiter Abschnitt

                        Aktivierung
                und berufliche Eingliederung

       § 44    Förderung aus dem Vermittlungsbudget

       § 45    Maßnahmen zur Aktivierung und beruf-
               lichen Eingliederung

       § 46    Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für
               behinderte Menschen

       § 47    Verordnungsermächtigung

                      Dritter Abschnitt

              Berufswahl und Berufsausbildung

                    Erster Unterabschnitt
                     Übergang von der
               Schule in die Berufsausbildung

       § 48    Berufsorientierungsmaßnahmen

       § 49    Berufseinstiegsbegleitung

       § 50    Anordnungsermächtigung

                   Zweiter Unterabschnitt
                    Berufsvorbereitung
       § 51    Berufsvorbereitende Bildungsmaßnah-
               men
       § 52    Förderungsbedürftige junge Menschen
       § 53    Vorbereitung auf einen Hauptschulab-
               schluss im Rahmen einer berufsvorbe-
               reitenden Bildungsmaßnahme

       § 54    Maßnahmekosten

       § 54a Einstiegsqualifizierung

       § 55    Anordnungsermächtigung

                   Dritter Unterabschnitt
                 Berufsausbildungsbeihilfe

       § 56    Berufsausbildungsbeihilfe

       § 57    Förderungsfähige Berufsausbildung
       § 58    Förderung im Ausland
       § 59    Förderungsfähiger Personenkreis

       § 60    Sonstige persönliche Voraussetzungen
       § 61    Bedarf für den Lebensunterhalt bei Be-
               rufsausbildung
       § 62    Bedarf für den Lebensunterhalt bei
               berufsvorbereitenden Bildungsmaßnah-
               men

       § 63    Fahrkosten

       § 64    Sonstige Aufwendungen

§ 65    Besonderheiten beim Besuch des Be-
        rufsschulunterrichts in Blockform

§ 66    Anpassung der Bedarfssätze
§ 67    Einkommensanrechnung
§ 68    Vorausleistung von Berufsausbildungs-
        beihilfe

§ 69    Dauer der Förderung

§ 70    Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeits-
        lose

§ 71    Auszahlung

§ 72    Anordnungsermächtigung

             Vierter Unterabschnitt
              Berufsausbildung

§ 73    Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung
        behinderter und schwerbehinderter
        Menschen

§ 74    Unterstützung und Förderung der Be-
        rufsausbildung

§ 75    Ausbildungsbegleitende Hilfen
§ 76    Außerbetriebliche Berufsausbildung

§ 77    Sonstige Förderungsvoraussetzungen

§ 78    Förderungsbedürftige junge Menschen

§ 79    Leistungen

§ 80    Anordnungsermächtigung

            Fünfter Unterabschnitt
             Jugendwohnheime
§ 80a    Förderung von Jugendwohnheimen
§ 80b    Anordnungsermächtigung
               Vierter Abschnitt

           Berufliche Weiterbildung
§ 81    Grundsatz

§ 82    Förderung besonderer Arbeitnehmerin-

        nen und Arbeitnehmer

§ 83    Weiterbildungskosten
§ 84    Lehrgangskosten

§ 85    Fahrkosten

§ 86    Kosten für auswärtige Unterbringung
        und für Verpflegung
§ 87    Kinderbetreuungskosten

               Fünfter Abschnitt
        Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

             Erster Unterabschnitt
 Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
§ 88 Eingliederungszuschuss

§ 89    Höhe und Dauer der Förderung

§ 90    Eingliederungszuschuss für behinderte
        und schwerbehinderte Menschen
BGBl. 2011, Seite 2859 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2859
§ 91    Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt
        und Auszahlung des Zuschusses

§ 92    Förderungsausschluss und Rückzah-
        lung

            Zweiter Unterabschnitt

            Selbständige Tätigkeit
§ 93    Gründungszuschuss

§ 94    Dauer und Höhe der Förderung

                Sechster Abschnitt

           Verbleib in Beschäftigung

             Erster Unterabschnitt
                 Kurzarbeitergeld
                   Erster Titel
           Regelvoraussetzungen
§ 95    Anspruch

§ 96    Erheblicher Arbeitsausfall

§ 97    Betriebliche Voraussetzungen

§ 98    Persönliche Voraussetzungen

§ 99    Anzeige des Arbeitsausfalls

§ 100   Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen

                   Zweiter Titel
                Sonderformen
            des Kurzarbeitergeldes
§ 101   Saison-Kurzarbeitergeld

§ 102   Ergänzende Leistungen
§ 103   Kurzarbeitergeld für Heimarbeiterinnen
        und Heimarbeiter

                   Dritter Titel

                Leistungsumfang
§ 104   Dauer

§ 105   Höhe

§ 106   Nettoentgeltdifferenz

                   Vierter Titel
        Anwendung anderer Vorschriften
§ 107   Anwendung anderer Vorschriften

                   Fünfter Titel
                  Verfügung
          über das Kurzarbeitergeld
§ 108   Verfügung über das Kurzarbeitergeld

                  Sechster Titel
          Verordnungsermächtigung
§ 109   Verordnungsermächtigung

            Zweiter Unterabschnitt
               Transferleistungen
§ 110   Transfermaßnahmen

§ 111   Transferkurzarbeitergeld

               Siebter Abschnitt

            Teilhabe behinderter
          Menschen am Arbeitsleben

             Erster Unterabschnitt

                  Grundsätze
§ 112   Teilhabe am Arbeitsleben

§ 113   Leistungen zur Teilhabe

§ 114   Leistungsrahmen

            Zweiter Unterabschnitt

             Allgemeine Leistungen
§ 115   Leistungen
§ 116   Besonderheiten
             Dritter Unterabschnitt
             Besondere Leistungen

                  Erster Titel

                 Allgemeines

§ 117   Grundsatz

§ 118   Leistungen

                  Zweiter Titel

     Übergangsgeld und Ausbildungsgeld
§ 119 Übergangsgeld
§ 120   Vorbeschäftigungszeit für das Über-
        gangsgeld

§ 121   Übergangsgeld      ohne    Vorbeschäfti-
        gungszeit
§ 122   Ausbildungsgeld

§ 123   Bedarf bei Berufsausbildung

§ 124   Bedarf bei berufsvorbereitenden Bil-
        dungsmaßnahmen, bei Unterstützter
        Beschäftigung und bei Grundausbil-
        dung

§ 125   Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten
        Werkstätten für behinderte Menschen

§ 126   Einkommensanrechnung
                  Dritter Titel

        Teilnahmekosten für Maßnahmen
§ 127    Teilnahmekosten für Maßnahmen
§ 128   Sonderfälle der Unterbringung und Ver-
        pflegung

                  Vierter Titel
          Anordnungsermächtigung
§ 129   Anordnungsermächtigung

               Achter Abschnitt
             Befristete Leistungen
§ 130     Erweiterte Berufsorientierung

§ 131     Eingliederungszuschuss für ältere Ar-
          beitnehmerinnen und Arbeitnehmer
BGBl. 2011, Seite 2860 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2860
       § 131a     Weiterbildungsförderung in       kleinen
                  und mittleren Unternehmen
       § 132      Übergangsregelung zum Gründungs-
                  zuschuss

       § 133      Saison-Kurzarbeitergeld und ergän-
                  zende Leistungen im Gerüstbauer-
                  handwerk
       § 134      Erfolgsabhängige  Pauschale           bei
                  Transfermaßnahmen

       § 135      Erprobung innovativer Ansätze

                         Viertes Kapitel
               Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld

                         Erster Abschnitt
                        Arbeitslosengeld

                      Erster Unterabschnitt
                     Regelvoraussetzungen
       § 136     Anspruch auf Arbeitslosengeld

       § 137     Anspruchsvoraussetzungen         bei   Ar-
                 beitslosigkeit
       § 138     Arbeitslosigkeit

       § 139     Sonderfälle der Verfügbarkeit

       § 140     Zumutbare Beschäftigungen

       § 141     Persönliche Arbeitslosmeldung

       § 142     Anwartschaftszeit
       § 143     Rahmenfrist

       § 144     Anspruchsvoraussetzungen bei beruf-
                 licher Weiterbildung
                     Zweiter Unterabschnitt
          Sonderformen des Arbeitslosengeldes
       § 145     Minderung der Leistungsfähigkeit

       § 146     Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfä-
                 higkeit

                      Dritter Unterabschnitt

                        Anspruchsdauer

       § 147     Grundsatz

       § 148     Minderung der Anspruchsdauer

                      Vierter Unterabschnitt
                  Höhe des Arbeitslosengeldes
       § 149     Grundsatz

       § 150     Bemessungszeitraum         und    Bemes-
                 sungsrahmen

       § 151     Bemessungsentgelt

       § 152     Fiktive Bemessung

       § 153     Leistungsentgelt
       § 154     Berechnung und Leistung

            Fünfter Unterabschnitt
     Minderung des Arbeitslosengeldes,
 Zusammentreffen des Anspruchs mit sonsti-
 gem Einkommen und Ruhen des Anspruchs
§ 155 Anrechnung von Nebeneinkommen

§ 156   Ruhen des Anspruchs bei anderen So-
        zialleistungen
§ 157   Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsent-
        gelt und Urlaubsabgeltung

§ 158   Ruhen des Anspruchs bei Entlassungs-
        entschädigung
§ 159   Ruhen bei Sperrzeit

§ 160   Ruhen bei Arbeitskämpfen
           Sechster Unterabschnitt
           Erlöschen des Anspruchs
§ 161   Erlöschen des Anspruchs

            Siebter Unterabschnitt
               Teilarbeitslosengeld
§ 162   Teilarbeitslosengeld

            Achter Unterabschnitt
          Verordnungsermächtigung
        und Anordnungsermächtigung

§ 163   Verordnungsermächtigung

§ 164   Anordnungsermächtigung

               Zweiter Abschnitt
                Insolvenzgeld
§ 165   Anspruch

§ 166   Anspruchsausschluss
§ 167   Höhe
§ 168   Vorschuss
§ 169   Anspruchsübergang

§ 170   Verfügungen über das Arbeitsentgelt
§ 171   Verfügungen über das Insolvenzgeld

§ 172   Datenaustausch und Datenübermittlung

               Dritter Abschnitt

                Ergänzende

     Regelungen zur Sozialversicherung
§ 173 Übernahme und Erstattung von Beiträ-
      gen bei Befreiung von der Versiche-
      rungspflicht in der Rentenversicherung
§ 174   Übernahme von Beiträgen bei Befreiung
        von der Versicherungspflicht in der
        Kranken- und Pflegeversicherung

§ 175   Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insol-
        venzereignis

                Fünftes Kapitel

   Zulassung von Trägern und Maßnahmen
§ 176 Grundsatz
§ 177   Fachkundige Stelle
BGBl. 2011, Seite 2861 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2861
  § 178   Trägerzulassung

  § 179   Maßnahmezulassung
  § 180   Ergänzende Anforderungen an Maßnah-
          men der beruflichen Weiterbildung

  § 181   Zulassungsverfahren

  § 182   Beirat

  § 183   Qualitätsprüfung
  § 184   Verordnungsermächtigung“.
g) Die Angabe zum Sechsten Kapitel wird wie
   folgt gefasst:

                   „Sechstes Kapitel

                      (weggefallen)“.

h) Die Angaben zum Siebten Kapitel werden wie
   folgt geändert:
  aa) Die Angabe zum Ersten Unterabschnitt des
      Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
                   „Erster Unterabschnitt

                 Beschäftigung von
           Ausländerinnen und Ausländern“.

  bb) Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefasst:
      „§ 287 Gebühren für die Durchführung der

             Vereinbarungen über Werkvertrags-

             arbeitnehmerinnen und Werkver-

             tragsarbeitnehmer“.

  cc) Die Angabe zu § 296 wird wie folgt gefasst:
      „§ 296 Vermittlungsvertrag zwischen Ver-
             mittlern und Arbeitsuchenden“.

i) Die Angabe zu § 317 wird wie folgt gefasst:
   „§ 317 Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld
          und Wintergeld“.

j) Die Angabe zu § 362 wird wie folgt gefasst:

   „§ 362 (weggefallen)“.

k) Die Angaben zum Dreizehnten Kapitel werden
   wie folgt geändert:
  aa) Die Angaben zum Zweiten Abschnitt wer-
      den wie folgt gefasst:

                    „Zweiter Abschnitt
                   Ergänzungen für
               übergangsweise mögliche
         Leistungen und zeitweilige Aufgaben
      § 417      Entgeltsicherung für ältere Ar-
                 beitnehmerinnen und Arbeit-
                 nehmer
      § 418         Tragung der Beiträge zur Ar-
                    beitsförderung bei Beschäfti-
                    gung älterer Arbeitnehmerinnen
                    und Arbeitnehmer

      § 419         Sonderregelung zu Kurzarbei-
                    tergeld und Arbeitslosengeld

      § 420         Versicherungsfreiheit von Bür-
                    gerarbeit und Quartiersarbeit

      §§ 421
      bis 421u      (weggefallen)“.

     bb) Die Angabe zu § 427 wird wie folgt gefasst:
         „§ 427 (weggefallen)“.

     cc) Die Angaben zu den §§ 431 und 432 wer-
         den wie folgt gefasst:
         „§ 431 (weggefallen)

         § 432   (weggefallen)“.

     dd) Die Angaben zum Fünften Abschnitt wer-
         den wie folgt gefasst:
                      „Fünfter Abschnitt
                   Übergangsregelungen
             auf Grund von Änderungsgesetzen
         § 434 Gesetz zur Reform der Renten we-

                gen verminderter Erwerbsfähigkeit

         § 435 Gesetz zur Vereinfachung der Wahl
               der Arbeitnehmervertreter in den
               Aufsichtsrat
         § 436 Zweites Gesetz für moderne Dienst-
               leistungen am Arbeitsmarkt

         § 437 Drittes Gesetz für moderne Dienst-
               leistungen am Arbeitsmarkt

         § 438 Gesetz zur Förderung ganzjähriger
               Beschäftigung

         § 439 Siebtes Gesetz zur Änderung des

               Dritten Buches Sozialgesetzbuch

               und anderer Gesetze

         § 440 Gesetz zur Neuausrichtung der ar-
               beitsmarktpolitischen Instrumente

         § 441 Bürgerentlastungsgesetz     Kranken-
               versicherung

         § 442 Beschäftigungschancengesetz
         § 443 Gesetz zur Verbesserung der Ein-
               gliederungschancen am Arbeits-

               markt“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden die Wörter „von Ar-
     beitgebern und Arbeitnehmern“ gestrichen.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
         „und Arbeitnehmer“ durch die Wörter „ , Ar-
         beitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ er-
         setzt.
     bb) In Nummer 1 wird das Wort „Ausbildungs-
         suchende“ durch das Wort „Ausbildungsu-
         chende“ ersetzt.
     cc) In Nummer 2 werden vor dem Wort „Arbeit-
         nehmer“ die Wörter „Arbeitnehmerinnen
         und“ eingefügt.
  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In den Sätzen 1 und 2 Nummer 1 wird
         jeweils das Wort „Arbeitnehmer“ durch die
         Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
         mer“ ersetzt.

     bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Nummer 2 werden nach den Wör-

              tern „Entlassungen von“ die Wörter
              „Arbeitnehmerinnen und“ eingefügt.
BGBl. 2011, Seite 2862 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2862
           bbb) In Nummer 3 wird das Wort „Qualifi-
                zierungsmaßnahmen“ durch die Wör-
                ter „Maßnahmen der beruflichen Wei-
                terbildung“ ersetzt.
   d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird das Wort „Arbeitsplätze“
           durch das Wort „Arbeitsstellen“ ersetzt.

       bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „ein-
           zustellenden“ die Wörter „Arbeitnehmerin-
           nen und“ eingefügt.
       cc) In Nummer 5 werden nach dem Wort „von“
           die Wörter „Arbeitnehmerinnen und“ einge-
           fügt.
   e) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils
      nach dem Wort „Die“ die Wörter „Arbeitnehme-
      rinnen und“ eingefügt.
 3. § 3 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 3
             Leistungen der Arbeitsförderung
      (1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leis-
   tungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten
   Kapitels dieses Buches.
      (2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
   sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapi-
   tels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei be-
   ruflicher Weiterbildung.
      (3) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
   sind Ermessensleistungen mit Ausnahme
   1. des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins
      nach § 45 Absatz 7,

   2. der Berufsausbildungsbeihilfe während der ers-
      ten Berufsausbildung oder einer berufsvorbe-
      reitenden Bildungsmaßnahme,

   3. der Leistung zur Vorbereitung auf den nach-
      träglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses
      oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im
      Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungs-
      maßnahme,

   4. der Weiterbildungskosten zum nachträglichen
      Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines
      gleichwertigen Schulabschlusses,
   5. des Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsausfall,
   6. des Wintergeldes,
   7. der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an
      Transfermaßnahmen,

   8. der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Ar-
      beitsleben und
   9. des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiter-
      bildung.
       (4) Entgeltersatzleistungen sind
   1. Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei
      beruflicher Weiterbildung,
   2. Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit,

   3. Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen
      zur Teilhabe am Arbeitsleben,

   4. Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall,
   5. Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Ar-
      beitgebers.“

4. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Berufsrück-
   kehrer“ durch das Wort „Berufsrückkehrende“ er-
   setzt.
5. In § 9 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „insbesondere den“ die Wörter „Vertreterinnen
   und“ eingefügt und die Wörter „und Arbeitneh-
   mer“ durch die Wörter „sowie der Arbeitnehmerin-
   nen und Arbeitnehmer“ ersetzt.

6. § 11 wird wie folgt gefasst:
                         „§ 11
                 Eingliederungsbilanz
               und Eingliederungsbericht
     (1) Die Bundesagentur und jede Agentur für
  Arbeit erstellen nach Abschluss eines Haushalts-
  jahres über ihre Ermessensleistungen der aktiven
  Arbeitsförderung eine Eingliederungsbilanz. Die
  Eingliederungsbilanzen müssen vergleichbar sein
  und sollen Aufschluss über den Mitteleinsatz, die
  geförderten Personengruppen und die Wirkung
  der Förderung geben.
    (2) Die Eingliederungsbilanzen sollen insbeson-
  dere Angaben enthalten zu
  1. dem Anteil der Gesamtausgaben an den zuge-
     wiesenen Mitteln sowie zu den Ausgaben für
     die einzelnen Leistungen und ihrem Anteil an
     den Gesamtausgaben,
  2. den durchschnittlichen Ausgaben für die ein-
     zelnen Leistungen je geförderte Arbeitnehmerin
     und je geförderten Arbeitnehmer unter Berück-
     sichtigung der besonders förderungsbedürfti-
     gen Personengruppen, insbesondere Langzeit-
     arbeitslose,   schwerbehinderte     Menschen,
     Ältere, Berufsrückkehrende und Personen mit
     geringer Qualifikation,

  3. der Beteiligung besonders förderungsbedürfti-
     ger Personengruppen an den einzelnen Leis-
     tungen unter Berücksichtigung ihres Anteils an
     den Arbeitslosen,

  4. der Beteiligung von Frauen an Maßnahmen der
     aktiven Arbeitsförderung unter Berücksichti-
     gung ihres Anteils an den Arbeitslosen und
     ihrer relativen Betroffenheit von Arbeitslosigkeit
     sowie Angaben zu Maßnahmen, die zu einer
     gleichberechtigten Teilhabe von Frauen am
     Arbeitsmarkt beigetragen haben,
  5. dem Verhältnis der Zahl der Arbeitslosen, die in
     eine nicht geförderte Beschäftigung vermittelt
     wurden, zu der Zahl aller Abgänge aus Arbeits-
     losigkeit in eine nicht geförderte Beschäftigung
     (Vermittlungsquote); dabei sind besonders
     förderungsbedürftige Personengruppen geson-
     dert auszuweisen,
  6. dem Verhältnis
     a) der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
        nehmer, die sechs Monate nach Abschluss
        einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförde-
        rung nicht mehr arbeitslos sind, sowie

     b) der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
        nehmer, die nach angemessener Zeit im
        Anschluss an eine Maßnahme der aktiven
        Arbeitsförderung sozialversicherungspflich-
        tig beschäftigt sind,
BGBl. 2011, Seite 2863 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2863
      jeweils zu der Zahl der geförderten Arbeitneh-
      merinnen und Arbeitnehmer in den einzelnen

      Maßnahmebereichen; dabei sind besonders
      förderungsbedürftige Personengruppen geson-
      dert auszuweisen,
   7. der Entwicklung der Rahmenbedingungen für
      die Eingliederung auf dem regionalen Arbeits-
      markt,
   8. der Veränderung der Maßnahmen im Zeitver-

      lauf,

   9. der Arbeitsmarktsituation von Personen mit
      Migrationshintergrund.

   Die Zentrale der Bundesagentur stellt den Agentu-
   ren für Arbeit einheitliche Berechnungsmaßstäbe
   zu den einzelnen Angaben zur Verfügung, um die
   Vergleichbarkeit der Eingliederungsbilanzen si-
   cherzustellen.
      (3) Die Eingliederungsbilanzen der Agenturen
   für Arbeit sind mit den Beteiligten des örtlichen
   Arbeitsmarktes zu erörtern. Dazu sind sie um ei-
   nen Teil zu ergänzen, der weiteren Aufschluss gibt
   über die Leistungen und ihre Wirkungen auf den
   örtlichen Arbeitsmarkt, Aufschluss über die Kon-
   zentration der Maßnahmen auf einzelne Träger
   sowie Aufschluss über die Zusammensetzung

   der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen
   Eingliederung sowie über die an diesen Maßnah-
   men teilnehmenden Personen und deren weitere

   Eingliederung in den Ausbildungs- und Arbeits-

   markt.

      (4) Die Bundesagentur erstellt für das Bundes-
   gebiet einen Eingliederungsbericht. Im Eingliede-

   rungsbericht wird die Eingliederungsbilanz um
   einen Textteil ergänzt, der Einsatz und Wirkung
   der Leistungen der Arbeitsförderung darstellt. Der
   Eingliederungsbericht wird über das Bundesminis-
   terium für Arbeit und Soziales dem Deutschen
   Bundestag zugeleitet.
      (5) Die Eingliederungsbilanzen sind bis zum
   31. Oktober des nachfolgenden Jahres fertigzu-

   stellen und zu veröffentlichen. Der Eingliederungs-

   bericht ist dem Bundesministerium für Arbeit und

   Soziales bis zum 31. Oktober des nachfolgenden
   Jahres vorzulegen und nach der Zuleitung an den
   Deutschen Bundestag zu veröffentlichen.“

 7. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Heimarbeiter“
      durch die Wörter „Heimarbeiterinnen und

      Heimarbeiter“ ersetzt.

   b) Im Wortlaut wird das Wort „Arbeitnehmer“
      durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und
      Arbeitnehmer“ und das Wort „Heimarbeiter“
      durch die Wörter „Heimarbeiterinnen und
      Heimarbeiter“ ersetzt.
 8. In § 14 wird das Wort „Teilnehmer“ durch das Wort
    „Teilnehmende“ ersetzt.
 9. In § 15 Satz 2 werden nach dem Wort „als“ die
    Wörter „Arbeitnehmerin oder“ eingefügt.
10. § 16 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) An Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarkt-
   politik Teilnehmende gelten als nicht arbeitslos.“

11. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 17
                Drohende Arbeitslosigkeit“.
   b) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „be-
      drohte Arbeitnehmer“ durch das Wort „be-
      droht“ ersetzt.

12. In § 20 wird in der Überschrift und im einleitenden

    Satzteil jeweils das Wort „Berufsrückkehrer“ durch
    das Wort „Berufsrückkehrende“ ersetzt.

13. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „einschließlich
          der Leistungen an Arbeitgeber und der
          Leistungen an Träger“ gestrichen.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Eingliederungszu-
          schüsse“ durch die Wörter „Der Eingliede-
          rungszuschuss“, die Angabe „nach § 219“
          durch die Wörter „für besonders betroffene
          schwerbehinderte Menschen nach § 90
          Absatz 2 bis 4“ und die Angabe „§ 235a“
          durch die Angabe „§ 73“ ersetzt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Folgende Leistungen des Dritten Kapitels

          werden nicht an oder für erwerbsfähige

          Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten
          Buches erbracht:

          1. Leistungen nach § 35,

          2. Leistungen zur Aktivierung und berufli-
             chen Eingliederung nach dem Zweiten
             Abschnitt,
          3. Leistungen zur Berufsausbildung nach
             dem Vierten Unterabschnitt des Dritten
             Abschnitts und Leistungen nach § 54a,

          4. Leistungen zur beruflichen Weiterbil-

             dung nach dem Vierten Abschnitt und

             Leistungen nach § 131a,

          5. Leistungen zur Aufnahme einer sozial-
             versicherungspflichtigen Beschäftigung
             nach dem Ersten Unterabschnitt des

             Fünften Abschnitts und Leistungen nach
             § 131,

          6. Leistungen der Teilhabe behinderter

             Menschen am Arbeitsleben nach den
             §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3
             mit Ausnahme berufsvorbereitender Bil-
             dungsmaßnahmen und der Berufsaus-
             bildungsbeihilfe, § 116 Absatz 1, 2 und 5,
             den §§ 117, 118 Satz 1 Nummer 1 und 3
             sowie den §§ 119 bis 121, 127 und 128.“
      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Bundes-
          agentur“ die Wörter „für Arbeit“ gestrichen.
      cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
          „Abweichend von Satz 1 werden die Leis-
          tungen nach den §§ 35, 45 Absatz 7, den
          §§ 117, 118 Satz 1 Nummer 1 und 3 und
BGBl. 2011, Seite 2864 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2864
          den §§ 127 und 128 auch an oder für er-
          werbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne
          des Zweiten Buches erbracht, die einen
          Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.“
14. In § 25 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
    „ausgebildet werden, und“ die Wörter „Teilnehme-
    rinnen und“ eingefügt.
15. § 26 Absatz 2a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Satz 1 gilt nur für Kinder

   1. der oder des Erziehenden,

   2. seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehe-
      gattin oder ihres nicht dauernd getrennt leben-
      den Ehegatten oder
   3. ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebens-
      partnerin oder seines nicht dauernd getrennt

      lebenden Lebenspartners.“

16. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

          „1. Beamtin, Beamter, Richterin, Richter,
              Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Be-
              rufssoldatin oder Berufssoldat der Bun-
              deswehr sowie als sonstige Beschäf-
              tigte oder sonstiger Beschäftigter des
              Bundes, eines Landes, eines Gemein-
              deverbandes, einer Gemeinde, einer
              öffentlich-rechtlichen     Körperschaft,
              Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes
              öffentlich-rechtlicher   Körperschaften
              oder deren Spitzenverbänden, wenn
              sie nach beamtenrechtlichen Vorschrif-
              ten oder Grundsätzen bei Krankheit An-
              spruch auf Fortzahlung der Bezüge und
              auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,“.

       bb) In Nummer 3 wird das Wort „Lehrer“ durch
           die Wörter „Lehrerin oder Lehrer“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe

      „§ 126 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 146 Ab-
      satz 1“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 wird das Wort „Heimarbeiter“
           durch die Wörter „Heimarbeiterin oder
           Heimarbeiter“ und jeweils das Wort „Zwi-
           schenmeister“ durch die Wörter „Zwi-
           schenmeisterin oder Zwischenmeister“ er-

           setzt.

       bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
          aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach
               dem Wort „als“ die Wörter „ausländi-
               sche Arbeitnehmerin oder“ eingefügt.

          bbb) In Buchstabe a werden nach dem

               Wort „von“ die Wörter „Ausländerin-
               nen oder“ eingefügt.

          ccc) In Buchstabe c werden nach dem
               Wort „Wohnlandes“ die Wörter „der
               Arbeitnehmerin oder“ und nach dem
               Wort „Wohnland“ die Wörter „der
               oder“ eingefügt.

      cc) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ge-
          fasst:
          „4. Beschäftigung als Bürgermeisterin,
              Bürgermeister, Beigeordnete oder Bei-
              geordneter, wenn diese Beschäftigung
              ehrenamtlich ausgeübt wird,
          5.   Beschäftigung, die nach § 16e des
               Zweiten Buches gefördert wird.“

   d) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort
      „wenn“ die Wörter „die oder“ eingefügt.

17. § 28a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „der An-
      tragsteller“ durch die Wörter „die antragstel-
      lende Person“ ersetzt.
   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort

          „wenn“ die Wörter „die oder“ eingefügt
          und die Wörter „§ 116 Nummer 1 bis 3“
          durch die Wörter „§ 3 Absatz 4 Nummer 1
          bis 3“ ersetzt.

      bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort
          „wenn“ die Wörter „die oder“ eingefügt.
      cc) In Nummer 5 werden nach den Wörtern
          „durch Kündigung“ die Wörter „der oder“
          eingefügt.

18. Das Dritte bis Fünfte Kapitel werden wie folgt ge-
    fasst:
                     „Drittes Kapitel
                 Aktive Arbeitsförderung

                    Erster Abschnitt

                Beratung und Vermittlung

                  Erster Unterabschnitt
                        Beratung

                          § 29

                   Beratungsangebot

     (1) Die Agentur für Arbeit hat jungen Menschen
   und Erwachsenen, die am Arbeitsleben teilneh-
   men oder teilnehmen wollen, Berufsberatung und
   Arbeitgebern Arbeitsmarktberatung anzubieten.
     (2) Art und Umfang der Beratung richten sich
   nach dem Beratungsbedarf der oder des Rat-
   suchenden.

      (3) Die Agentur für Arbeit soll bei der Beratung

   die Kenntnisse über den Arbeitsmarkt des euro-
   päischen Wirtschaftsraumes und die Erfahrungen
   aus der Zusammenarbeit mit den Arbeitsverwal-
   tungen anderer Staaten nutzen.

                          § 30

                     Berufsberatung

     Die Berufsberatung umfasst die Erteilung von
   Auskunft und Rat

   1. zur Berufswahl, zur beruflichen Entwicklung
      und zum Berufswechsel,
   2. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes
      und der Berufe,
BGBl. 2011, Seite 2865 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2865
3. zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung,

4. zur Ausbildungs- und Arbeitsstellensuche,

5. zu Leistungen der Arbeitsförderung,
6. zu Fragen der Ausbildungsförderung und der
   schulischen Bildung, soweit sie für die Berufs-
   wahl und die berufliche Bildung von Bedeutung
   sind.

                      § 31

         Grundsätze der Berufsberatung

   (1) Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eig-
nung und Leistungsfähigkeit der Ratsuchenden
sowie die Beschäftigungsmöglichkeiten zu be-
rücksichtigen.

   (2) Die Agentur für Arbeit kann sich auch nach
Beginn einer Berufsausbildung oder nach der Auf-
nahme einer Arbeit um Auszubildende oder Ar-
beitnehmerinnen und Arbeitnehmer bemühen,
wenn diese ihr Einverständnis erklärt haben, und
sie beraten, soweit dies für die Festigung des
Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erforder-
lich ist.

                      § 32

              Eignungsfeststellung
   Die Agentur für Arbeit soll Ratsuchende mit de-
ren Einverständnis ärztlich und psychologisch un-
tersuchen und begutachten, soweit dies für die
Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungs-
fähigkeit erforderlich ist.

                      § 33

               Berufsorientierung
  Die Agentur für Arbeit hat Berufsorientierung
durchzuführen

1. zur Vorbereitung von jungen Menschen und

   Erwachsenen auf die Berufswahl und

2. zur Unterrichtung der Ausbildungsuchenden,
   Arbeitsuchenden, Arbeitnehmerinnen und Ar-
   beitnehmer und Arbeitgeber.

Dabei soll sie umfassend Auskunft und Rat geben
zu Fragen der Berufswahl, über die Berufe und
ihre Anforderungen und Aussichten, über die
Wege und die Förderung der beruflichen Bildung
sowie über beruflich bedeutsame Entwicklungen
in den Betrieben, Verwaltungen und auf dem Ar-
beitsmarkt.

                      § 34
              Arbeitsmarktberatung

  (1) Die Arbeitsmarktberatung der Agentur für

Arbeit soll die Arbeitgeber bei der Besetzung von

Ausbildungs- und Arbeitsstellen unterstützen. Sie

umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat

1. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes

   und der Berufe,

2. zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeits-
   stellen,

3. zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbe-
   dingungen und der Arbeitszeit von Auszubil-

   denden sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
   nehmern,
4. zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
5. zur Eingliederung von förderungsbedürftigen
   Auszubildenden und von förderungsbedürfti-
   gen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
6. zu Leistungen der Arbeitsförderung.

  (2) Die Agentur für Arbeit soll die Beratung nut-

zen, um Ausbildungs- und Arbeitsstellen für die
Vermittlung zu gewinnen. Sie soll auch von sich
aus Kontakt zu den Arbeitgebern aufnehmen und
unterhalten.

              Zweiter Unterabschnitt

                    Vermittlung

                       § 35
               Vermittlungsangebot

   (1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsu-
chenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern
Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung
(Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst

alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbil-
dungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung
eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsu-
chende mit Arbeitgebern zur Begründung eines
Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen.
Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbil-
dungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche
Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird,
eine verstärkte vermittlerische Unterstützung er-

halten.
   (2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung
darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende
eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Ar-
beitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubil-

dende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung,
Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildung-
suchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anfor-
derungen der angebotenen Stellen zu berücksich-
tigen.

  (3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch
über die Selbstinformationseinrichtungen nach
§ 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit
es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die
Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen
nutzen und übermitteln.

                       § 36
           Grundsätze der Vermittlung
   (1) Die Agentur für Arbeit darf nicht vermitteln,

wenn ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis be-

gründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder

die guten Sitten verstößt.

   (2) Die Agentur für Arbeit darf Einschränkun-

gen, die der Arbeitgeber für eine Vermittlung hin-

sichtlich Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand,
Staatsangehörigkeit oder ähnlicher Merkmale der
Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden vor-
BGBl. 2011, Seite 2866 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2866
   nimmt, die regelmäßig nicht die berufliche Qualifi-
   kation betreffen, nur berücksichtigen, wenn diese
   Einschränkungen nach Art der auszuübenden Tä-
   tigkeit unerlässlich sind. Die Agentur für Arbeit

   darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber für eine

   Vermittlung aus Gründen der Rasse oder wegen

   der ethnischen Herkunft, der Religion oder Welt-

   anschauung, einer Behinderung oder der sexuel-

   len Identität der Ausbildungsuchenden und der

   Arbeitsuchenden vornimmt, nur berücksichtigen,

   soweit sie nach dem Allgemeinen Gleichbehand-

   lungsgesetz zulässig sind. Im Übrigen darf eine

   Einschränkung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu

   einer Gewerkschaft, Partei oder vergleichbaren

   Vereinigung nur berücksichtigt werden, wenn

   1. es sich um eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle
      in einem Tendenzunternehmen oder -betrieb im
      Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 1 des Betriebs-
      verfassungsgesetzes handelt und
   2. die Art der auszuübenden Tätigkeit diese Ein-
      schränkung rechtfertigt.
      (3) Die Agentur für Arbeit darf in einen durch
   einen Arbeitskampf unmittelbar betroffenen Be-
   reich nur dann vermitteln, wenn die oder der Ar-
   beitsuchende und der Arbeitgeber dies trotz eines
   Hinweises auf den Arbeitskampf verlangen.

      (4) Die Agentur für Arbeit ist bei der Vermittlung

   nicht verpflichtet zu prüfen, ob der vorgesehene

   Vertrag ein Arbeitsvertrag ist. Wenn ein Arbeitsver-

   hältnis erkennbar nicht begründet werden soll,

   kann die Agentur für Arbeit auf Angebote zur Auf-

   nahme einer selbständigen Tätigkeit hinweisen;

   Absatz 1 gilt entsprechend.

                           § 37

                   Potenzialanalyse
            und Eingliederungsvereinbarung
      (1) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach
   der Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeitsu-
   chendmeldung zusammen mit der oder dem Aus-
   bildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsu-
   chenden die für die Vermittlung erforderlichen be-
   ruflichen und persönlichen Merkmale, beruflichen
   Fähigkeiten und die Eignung festzustellen (Poten-
   zialanalyse). Die Potenzialanalyse erstreckt sich
   auch auf die Feststellung, ob und durch welche
   Umstände die berufliche Eingliederung voraus-

   sichtlich erschwert sein wird.

     (2) In einer Eingliederungsvereinbarung, die die
   Agentur für Arbeit zusammen mit der oder dem
   Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeit-
   suchenden trifft, werden für einen zu bestimmen-
   den Zeitraum festgelegt
   1. das Eingliederungsziel,

   2. die Vermittlungsbemühungen der Agentur für

      Arbeit,

   3. welche Eigenbemühungen zur beruflichen Ein-
      gliederung die oder der Ausbildungsuchende
      oder die oder der Arbeitsuchende in welcher
      Häufigkeit mindestens unternehmen muss und
      in welcher Form diese nachzuweisen sind,
   4. die vorgesehenen Leistungen der aktiven Ar-
      beitsförderung.

Die besonderen Bedürfnisse behinderter und
schwerbehinderter Menschen sollen angemessen
berücksichtigt werden.

   (3) Der oder dem Ausbildungsuchenden oder

der oder dem Arbeitsuchenden ist eine Ausferti-

gung der Eingliederungsvereinbarung auszuhän-

digen. Die Eingliederungsvereinbarung ist sich

ändernden Verhältnissen anzupassen; sie ist fort-

zuschreiben, wenn in dem Zeitraum, für den sie

zunächst galt, die Ausbildungsstellensuche oder

Arbeitsuche nicht beendet wurde. Sie ist spätes-

tens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit, bei ar-

beitslosen und ausbildungsuchenden jungen

Menschen spätestens nach drei Monaten, zu

überprüfen. Kommt eine Eingliederungsvereinba-
rung nicht zustande, sollen die nach Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 3 erforderlichen Eigenbe-
mühungen durch Verwaltungsakt festgesetzt wer-
den.

                       § 38
              Rechte und Pflichten
      der Ausbildung- und Arbeitsuchenden

    (1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeits-
verhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens
drei Monate vor dessen Beendigung persönlich

bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu mel-

den. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendi-

gungszeitpunktes und der Beendigung des Aus-

bildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als

drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei

Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunk-

tes zu melden. Zur Wahrung der Frist nach den
Sätzen 1 und 2 reicht eine Anzeige unter Angabe

der persönlichen Daten und des Beendigungszeit-
punktes aus, wenn die persönliche Meldung nach
terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die
Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon,
ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Ar-
beitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht
oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird.
Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem be-
trieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen
gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die
Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den
§§ 309 und 310 entsprechend.

   (2) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die

Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch
nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung er-
forderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vor-
zulegen und den Abschluss eines Ausbildungs-
oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des
Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mit-
zuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterla-
gen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit

abhängig machen oder ihre Weitergabe an na-

mentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die
Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leis-
tungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311
gelten entsprechend.

   (3) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,
1. solange die oder der Arbeitsuchende Leistun-
   gen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeits-
BGBl. 2011, Seite 2867 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2867
  losigkeit oder Transferkurzarbeitergeld bean-
  sprucht oder

2. bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der an-

   gegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbil-

   dungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.

Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Ar-

beitsvermittlung einstellen, wenn die oder der Ar-
beitsuchende die ihr oder ihm nach Absatz 2 oder
der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwal-
tungsakt nach § 37 Absatz 3 Satz 4 obliegenden
Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen
Grund zu haben. Die oder der Arbeitsuchende
kann die Arbeitsvermittlung erneut nach Ablauf
von zwölf Wochen in Anspruch nehmen.

   (4) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzufüh-
ren,

1. bis die oder der Ausbildungsuchende in Ausbil-
   dung, schulische Bildung oder Arbeit einmün-
   det oder sich die Vermittlung anderweitig erle-
   digt oder

2. solange die oder der Ausbildungsuchende dies
   verlangt.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

                       § 39

                   Rechte und

            Pflichten der Arbeitgeber

   (1) Arbeitgeber, die Dienstleistungen der Bun-
desagentur in Anspruch nehmen, haben die für
eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu ertei-
len und Unterlagen vorzulegen. Sie können deren
Überlassung an namentlich benannte Ausbildung-
und Arbeitsuchende ausschließen oder die Ver-
mittlung darauf begrenzen, dass ihnen Daten von
geeigneten Ausbildung- und Arbeitsuchenden
überlassen werden.

   (2) Die Agentur für Arbeit soll dem Arbeitgeber
eine Arbeitsmarktberatung anbieten, wenn sie er-
kennt, dass eine gemeldete freie Ausbildungs-
oder Arbeitsstelle durch ihre Vermittlung nicht in
angemessener Zeit besetzt werden kann. Sie soll
diese Beratung spätestens nach drei Monaten an-
bieten.

   (3) Die Agentur für Arbeit kann die Vermittlung
zur Besetzung einer Ausbildungs- oder Arbeits-
stelle einstellen, wenn

1. sie erfolglos bleibt, weil die Arbeitsbedingun-

   gen der angebotenen Stelle gegenüber denen

   vergleichbarer Ausbildungs- oder Arbeitsstellen

   so ungünstig sind, dass sie den Ausbildung-
   oder Arbeitsuchenden nicht zumutbar sind,
   und die Agentur für Arbeit den Arbeitgeber da-
   rauf hingewiesen hat,

2. der Arbeitgeber keine oder unzutreffende
   Mitteilungen über das Nichtzustandekommen
   eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrags mit

   einer oder einem vorgeschlagenen Ausbildung-

   suchenden oder einer oder einem vorgeschla-

   genen Arbeitsuchenden macht und die Vermitt-
   lung dadurch erschwert wird,

3. die Stelle auch nach erfolgter Arbeitsmarktbe-
   ratung nicht besetzt werden kann, jedoch frü-
   hestens nach Ablauf von sechs Monaten, die

   Ausbildungsvermittlung jedoch frühestens drei

   Monate nach Beginn eines Ausbildungsjahres.

Der Arbeitgeber kann die Vermittlung erneut in An-

spruch nehmen.

               Dritter Unterabschnitt
             Gemeinsame Vorschriften

                        § 40

             Allgemeine Unterrichtung

   (1) Die Agentur für Arbeit soll Ausbildung- und
Arbeitsuchenden sowie Arbeitgebern in geeigne-
ter Weise Gelegenheit geben, sich über freie
Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie über Aus-
bildung- und Arbeitsuchende zu unterrichten.

   (2) Bei der Beratung, Vermittlung und Berufs-
orientierung sind Selbstinformationseinrichtungen
einzusetzen. Diese sind an die technischen Ent-
wicklungen anzupassen.
   (3) Die Agentur für Arbeit darf in die Selbstinfor-
mationseinrichtungen Daten über Ausbildungsu-
chende, Arbeitsuchende und Arbeitgeber nur
aufnehmen, soweit sie für die Vermittlung erforder-

lich sind und von Dritten keiner bestimmten oder

bestimmbaren Person zugeordnet werden kön-
nen. Daten, die von Dritten einer bestimmten oder
bestimmbaren Person zugeordnet werden kön-
nen, dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen
aufgenommen werden. Betroffenen ist auf Verlan-
gen ein Ausdruck der aufgenommenen Daten zu-
zusenden. Die Agentur für Arbeit kann von der
Aufnahme von Daten über Ausbildungs- und
Arbeitsstellen in die Selbstinformationseinrichtun-
gen absehen, wenn diese dafür nicht geeignet
sind.

                        § 41
         Einschränkung des Fragerechts

   Die Agentur für Arbeit darf von Ausbildung- und
Arbeitsuchenden keine Daten erheben, die ein Ar-
beitgeber vor Begründung eines Ausbildungs-
oder Arbeitsverhältnisses nicht erfragen darf. Da-
ten über die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft,
Partei, Religionsgemeinschaft oder vergleichbaren
Vereinigung dürfen nur bei der oder dem Ausbil-

dungsuchenden und der oder dem Arbeitsuchen-

den erhoben werden. Die Agentur für Arbeit darf

diese Daten nur erheben und nutzen, wenn

1. eine Vermittlung auf eine Ausbildungs- oder Ar-
   beitsstelle

   a) in einem Tendenzunternehmen oder -betrieb
      im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 1 des
      Betriebsverfassungsgesetzes oder

   b) bei einer Religionsgemeinschaft oder in

      einer zu ihr gehörenden karitativen oder er-

      zieherischen Einrichtung

   vorgesehen ist,
BGBl. 2011, Seite 2868 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2868
   2. die oder der Ausbildungsuchende oder die
      oder der Arbeitsuchende bereit ist, auf eine sol-
      che Ausbildungs- oder Arbeitsstelle vermittelt
      zu werden, und

   3. bei einer Vermittlung nach Nummer 1 Buch-

      stabe a die Art der auszuübenden Tätigkeit

      diese Beschränkung rechtfertigt.

                          § 42
            Grundsatz der Unentgeltlichkeit

     (1) Die Agentur für Arbeit übt die Beratung und
   Vermittlung unentgeltlich aus.
      (2) Die Agentur für Arbeit kann vom Arbeitgeber
   die Erstattung besonderer, bei einer Arbeitsver-
   mittlung entstehender Aufwendungen (Aufwen-
   dungsersatz) verlangen, wenn

   1. die Aufwendungen den gewöhnlichen Umfang
      erheblich übersteigen und
   2. sie den Arbeitgeber bei Beginn der Arbeitsver-
      mittlung über die Erstattungspflicht unterrichtet
      hat.

      (3) Die Agentur für Arbeit kann von einem Ar-
   beitgeber, der die Auslandsvermittlung auf Grund
   zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Vermitt-
   lungsabsprachen der Bundesagentur mit auslän-

   dischen Arbeitsverwaltungen in Anspruch nimmt,
   eine Gebühr (Vermittlungsgebühr) erheben. Die
   Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind
   anzuwenden.

     (4) Der Arbeitgeber darf sich den Aufwen-

   dungsersatz oder die Vermittlungsgebühr weder

   ganz noch teilweise von der vermittelten Arbeit-

   nehmerin oder dem vermittelten Arbeitnehmer
   oder einem Dritten erstatten lassen.

                          § 43

               Anordnungsermächtigung
      Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch An-

   ordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände für

   die Vermittlungsgebühr zu bestimmen und dabei
   feste Sätze vorzusehen. Für die Bestimmung der
   Gebührenhöhe können auch Aufwendungen für
   Maßnahmen, die geeignet sind, die Eingliederung
   ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
   mer in die Wirtschaft und in die Gesellschaft zu
   erleichtern oder die der Überwachung der Einhal-
   tung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen
   oder Absprachen über die Vermittlung dienen, be-
   rücksichtigt werden.

                   Zweiter Abschnitt

                      Aktivierung
              und berufliche Eingliederung

                          § 44

                     Förderung

             aus dem Vermittlungsbudget

     (1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit
   bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können
   aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Ar-

beit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer ver-
sicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert
werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung
notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Er-
reichung der in der Eingliederungsvereinbarung

festgelegten Eingliederungsziele unterstützt wer-

den. Die Förderung umfasst die Übernahme der

angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber
gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich
nicht erbringen wird.

   (2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung
oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindes-
tens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem an-
deren Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder in der
Schweiz gefördert werden.

   (3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den
Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann
Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die
Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die
anderen Leistungen nach diesem Buch nicht auf-
stocken, ersetzen oder umgehen.

                      § 45

           Maßnahmen zur Aktivierung
          und beruflichen Eingliederung

   (1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit

bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können

bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden,

die ihre berufliche Eingliederung durch

1. Heranführung an den Ausbildungs- und Ar-
   beitsmarkt,

2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung
   von Vermittlungshemmnissen,

3. Vermittlung in eine versicherungspflichtige Be-

   schäftigung,

4. Heranführung an eine selbständige Tätigkeit
   oder

5. Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme

unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und be-
ruflichen Eingliederung). Für die Aktivierung von
Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf
Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemm-
nissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer
Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen

Maßnahmen gefördert werden, die nach inhalt-
licher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten
Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Ar-
beitslosen berücksichtigen. Versicherungspflich-
tige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von
mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem an-

deren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder

einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den
versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach
Satz 1 Nummer 3 gleichgestellt. Die Förderung
BGBl. 2011, Seite 2869 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2869
umfasst die Übernahme der angemessenen Kos-
ten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche
Eingliederung notwendig ist. Die Förderung kann
auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld be-
schränkt werden.

   (2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaß-

nahmen muss deren Zweck und Inhalt entspre-

chen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnah-

men nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitge-

ber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die

Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die
Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maß-
nahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliede-
rung darf die Dauer von acht Wochen nicht über-
schreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts
sind ausgeschlossen.
  (3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwen-
dung des Vergaberechts Träger mit der Durchfüh-
rung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.

   (4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem
Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen
für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen
und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivie-
rungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivie-
rungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich
befristet sowie regional beschränkt werden. Der
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berech-
tigt zur Auswahl

1. eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und
   -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelas-
   sene Maßnahme anbietet,
2. eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgs-
   bezogen vergütete Arbeitsvermittlung in ver-
   sicherungspflichtige Beschäftigung anbietet,
   oder
3. eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahme-
   ziel und -inhalt entsprechende betriebliche
   Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wo-
   chen anbietet.
Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1
und    der   ausgewählte      Arbeitgeber   nach
Satz 3 Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit
den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor
Beginn der Maßnahme vorzulegen. Der ausge-
wählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der
Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermitt-
lungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der
Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen.
   (5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung
über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermitt-
lungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung
und den persönlichen Verhältnissen der Förderbe-
rechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Ar-
beitsmarktdienstleistungen abhängig machen.

   (6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Um-
fang der Maßnahme und kann aufwands- oder er-
folgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung
ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei
einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versiche-
rungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger
nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Ver-
gütung 2 000 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und

behinderten Menschen nach § 2 Absatz 1 des
Neunten Buches kann die Vergütung auf eine
Höhe von bis zu 2 500 Euro festgelegt werden.
Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in
Höhe von 1 000 Euro nach einer sechswöchigen
und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen

Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt.

Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeits-

vermittlung in versicherungspflichtige Beschäfti-

gung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäfti-

gungsverhältnis

1. von vornherein auf eine Dauer von weniger als
   drei Monaten begrenzt ist oder
2. bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird,
   bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeit-
   nehmer während der letzten vier Jahre vor Auf-
   nahme der Beschäftigung mehr als drei Monate
   lang versicherungspflichtig beschäftigt war;
   dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete
   Beschäftigung besonders betroffener schwer-
   behinderter Menschen handelt.

   (7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosen-
geld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147
Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit
von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei
Monaten noch nicht vermittelt sind, haben An-
spruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungs-
gutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die
Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen
die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Akti-
vierung und beruflichen Eingliederung sowie an
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilge-
nommen hat.

                       § 46
            Probebeschäftigung und
      Arbeitshilfe für behinderte Menschen
    (1) Arbeitgebern können die Kosten für eine be-
fristete Probebeschäftigung behinderter, schwer-
behinderter und ihnen gleichgestellter Menschen
im Sinne des § 2 des Neunten Buches bis zu einer
Dauer von drei Monaten erstattet werden, wenn
dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Ar-
beitsleben verbessert wird oder eine vollständige
und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu errei-
chen ist.
   (2) Arbeitgeber können Zuschüsse für eine be-
hindertengerechte Ausgestaltung von Ausbil-
dungs- oder Arbeitsplätzen erhalten, soweit dies
erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe am Ar-
beitsleben zu erreichen oder zu sichern und eine
entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers
nach dem Teil 2 des Neunten Buches nicht be-
steht.

                       § 47

            Verordnungsermächtigung
   Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
das Nähere über Voraussetzungen, Grenzen, Pau-
schalierung und Verfahren der Förderung nach
den §§ 44 und 45 zu bestimmen.
BGBl. 2011, Seite 2870 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2870
                    Dritter Abschnitt
           Berufswahl und Berufsausbildung

                 Erster Unterabschnitt
                    Übergang von
          der Schule in die Berufsausbildung

                          § 48
            Berufsorientierungsmaßnahmen

      (1) Die Agentur für Arbeit kann Schülerinnen

   und Schüler allgemeinbildender Schulen durch
   vertiefte Berufsorientierung und Berufswahlvorbe-
   reitung fördern (Berufsorientierungsmaßnahmen),
   wenn sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an
   der Förderung beteiligen. Die Agentur für Arbeit
   kann sich auch mit bis zu 50 Prozent an der För-
   derung von Maßnahmen beteiligen, die von Dritten
   eingerichtet werden.
      (2) Die Maßnahmen können bis zu vier Wochen
   dauern und sollen regelmäßig in der unterrichts-
   freien Zeit durchgeführt werden.
     (3) Die besonderen Bedürfnisse von Schülerin-
   nen und Schülern mit sonderpädagogischem För-
   derbedarf und von schwerbehinderten Schülerin-
   nen und Schülern sollen bei der Ausgestaltung der
   Maßnahmen berücksichtigt werden.

                          § 49
               Berufseinstiegsbegleitung
      (1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsbe-
   dürftige junge Menschen durch Maßnahmen der
   Berufseinstiegsbegleitung fördern, um sie beim

   Übergang von der allgemeinbildenden Schule in

   eine Berufsausbildung zu unterstützen, wenn sich
   Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förde-
   rung beteiligen.

      (2) Förderungsfähig sind Maßnahmen zur indi-

   viduellen Begleitung und Unterstützung förde-

   rungsbedürftiger junger Menschen durch Berufs-

   einstiegsbegleiterinnen und Berufseinstiegsbe-
   gleiter, um die Eingliederung der jungen Men-
   schen in eine Berufsausbildung zu erreichen
   (Berufseinstiegsbegleitung). Unterstützt werden
   sollen insbesondere das Erreichen des Abschlus-
   ses einer allgemeinbildenden Schule, die Berufs-
   orientierung und -wahl, die Suche nach einer
   Ausbildungsstelle und die Stabilisierung des Be-
   rufsausbildungsverhältnisses. Hierzu sollen die
   Berufseinstiegsbegleiterinnen und Berufsein-
   stiegsbegleiter insbesondere mit Verantwortlichen
   in der allgemeinbildenden Schule, mit Dritten, die
   junge Menschen in der Region mit ähnlichen In-
   halten unterstützen, und mit den Arbeitgebern in
   der Region eng zusammenarbeiten.

      (3) Die Berufseinstiegsbegleitung beginnt in der
   Regel mit dem Besuch der Vorabgangsklasse der
   allgemeinbildenden Schule und endet in der Regel
   ein halbes Jahr nach Beginn einer Berufsausbil-
   dung. Die Berufseinstiegsbegleitung endet spä-
   testens 24 Monate nach Beendigung der allge-
   meinbildenden Schule.
      (4) Förderungsbedürftig sind junge Menschen,
   die voraussichtlich Schwierigkeiten haben wer-

den, den Abschluss der allgemeinbildenden
Schule zu erreichen oder den Übergang in eine
Berufsausbildung zu bewältigen.
   (5) Als Maßnahmekosten werden dem Träger
die angemessenen Aufwendungen für die Durch-
führung der Maßnahme einschließlich der erfor-
derlichen Kosten für die Berufseinstiegsbegleite-
rinnen und Berufseinstiegsbegleiter erstattet.

                      § 50

            Anordnungsermächtigung

  Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch An-
ordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art,
Umfang und Verfahren der Förderung zu bestim-
men.

             Zweiter Unterabschnitt
               Berufsvorbereitung

                      § 51
    Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
   (1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsbe-
dürftige junge Menschen durch berufsvorberei-
tende Bildungsmaßnahmen fördern, um sie auf
die Aufnahme einer Berufsausbildung vorzuberei-
ten oder, wenn die Aufnahme einer Berufsausbil-
dung wegen in ihrer Person liegender Gründe
nicht möglich ist, ihnen die berufliche Eingliede-
rung zu erleichtern.
  (2) Eine berufsvorbereitende Bildungsmaß-
nahme ist förderungsfähig, wenn sie

1. nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegt

   und

2. nach Aus- und Fortbildung sowie Berufserfah-
   rung der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte,
   nach Gestaltung des Lehrplans, nach Unter-

   richtsmethode und Güte der zum Einsatz vor-

   gesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgrei-

   che berufliche Bildung erwarten lässt.

Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, die
teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch
für den im Ausland durchgeführten Teil förde-
rungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Ge-
samtdauer der berufsvorbereitenden Bildungs-
maßnahme angemessen ist und die Hälfte der vor-
gesehenen Förderdauer nicht übersteigt.
   (3) Eine berufsvorbereitende Bildungsmaß-
nahme kann zur Erleichterung der beruflichen Ein-
gliederung auch allgemeinbildende Fächer enthal-
ten und auf den nachträglichen Erwerb des
Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen
Schulabschlusses vorbereiten.

  (4) Betriebliche Praktika können abgestimmt
auf den individuellen Förderbedarf in angemesse-
nem Umfang vorgesehen werden.

                      § 52

     Förderungsbedürftige junge Menschen
   (1) Förderungsbedürftig sind junge Menschen,
1. bei denen die berufsvorbereitende Bildungs-
   maßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufs-
BGBl. 2011, Seite 2871 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2871
   ausbildung oder, wenn die Aufnahme einer
   Berufsausbildung wegen in ihrer Person liegen-
   der Gründe nicht möglich ist, zur beruflichen
   Eingliederung erforderlich ist,
2. die die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen
   der Länder erfüllt haben und
3. deren Fähigkeiten erwarten lassen, dass sie
   das Ziel der Maßnahme erreichen.
  (2) § 59 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

                       § 53

             Vorbereitung auf einen
     Hauptschulabschluss im Rahmen einer

    berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme

   Förderungsbedürftige junge Menschen ohne
Schulabschluss haben einen Anspruch, im Rah-
men einer berufsvorbereitenden Bildungsmaß-
nahme auf den nachträglichen Erwerb des Haupt-
schulabschlusses oder eines gleichwertigen
Schulabschlusses vorbereitet zu werden. Die
Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für
den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird.
Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken,
dass sich die für die allgemeine Schulbildung zu-
ständigen Länder an den Kosten der Maßnahme
beteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der
Leistung bleiben anrechnungsfrei.

                       § 54

                Maßnahmekosten

   Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaß-
nahme werden dem Träger als Maßnahmekosten
erstattet:
1. die angemessenen Aufwendungen für das zur
   Durchführung der Maßnahme eingesetzte erfor-
   derliche Ausbildungs- und Betreuungsperso-
   nal, einschließlich dessen regelmäßiger fachli-
   cher Weiterbildung, sowie für das erforderliche

   Leitungs- und Verwaltungspersonal,

2. die angemessenen Sachkosten, einschließlich
   der Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung,
   und die angemessenen Verwaltungskosten so-
   wie
3. erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung
   von Teilnehmenden in eine betriebliche Berufs-
   ausbildung im Sinne des § 57 Absatz 1.

                       § 54a

              Einstiegsqualifizierung
   (1) Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegs-
qualifizierung durchführen, können durch Zu-
schüsse zur Vergütung bis zu einer Höhe von
216 Euro monatlich zuzüglich eines pauschalier-
ten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozial-
versicherungsbeitrag der oder des Auszubilden-
den gefördert werden. Die betriebliche Einstiegs-
qualifizierung dient der Vermittlung und Vertiefung
von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Hand-
lungsfähigkeit. Soweit die betriebliche Einstiegs-
qualifizierung als Berufsausbildungsvorbereitung
nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt

wird, gelten die §§ 68 bis 70 des Berufsbildungs-
gesetzes.
   (2) Eine Einstiegsqualifizierung kann für die
Dauer von sechs bis längstens zwölf Monaten ge-
fördert werden, wenn sie
1. auf der Grundlage eines Vertrags im Sinne des
   § 26 des Berufsbildungsgesetzes mit der oder
   dem Auszubildenden durchgeführt wird,
2. auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im
   Sinne des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge-
   setzes, § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks-

   ordnung, des Seemannsgesetzes oder des Al-
   tenpflegegesetzes vorbereitet und

3. in Vollzeit oder wegen der Erziehung eigener

   Kinder oder der Pflege von Familienangehöri-
   gen in Teilzeit von mindestens 20 Wochenstun-
   den durchgeführt wird.
    (3) Der Abschluss des Vertrags ist der nach
dem Berufsbildungsgesetz, im Fall der Vorberei-
tung auf einen nach dem Altenpflegegesetz aner-
kannten Ausbildungsberuf der nach Landesrecht
zuständigen Stelle anzuzeigen. Die vermittelten
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind
vom Betrieb zu bescheinigen. Die zuständige
Stelle stellt über die erfolgreich durchgeführte be-
triebliche Einstiegsqualifizierung ein Zertifikat aus.

   (4) Förderungsfähig sind
1. bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbil-
   dungsbewerberinnen und -bewerber mit aus
   individuellen Gründen eingeschränkten Vermitt-

   lungsperspektiven, die auch nach den bundes-
   weiten Nachvermittlungsaktionen keine Ausbil-
   dungsstelle haben,
2. Ausbildungsuchende, die noch nicht in vollem
   Maße über die erforderliche Ausbildungsreife
   verfügen, und
3. lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte
   Ausbildungsuchende.

    (5) Die Förderung einer oder eines Auszubil-

denden, die oder der bereits eine betriebliche Ein-
stiegsqualifizierung bei dem Antrag stellenden Be-
trieb oder in einem anderen Betrieb des Unterneh-
mens durchlaufen hat, oder in einem Betrieb des
Unternehmens oder eines verbundenen Unterneh-
mens in den letzten drei Jahren vor Beginn der
Einstiegsqualifizierung versicherungspflichtig be-
schäftigt war, ist ausgeschlossen. Gleiches gilt,
wenn die Einstiegsqualifizierung im Betrieb der
Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspart-
ner oder Eltern durchgeführt wird.

                        § 55
             Anordnungsermächtigung
  Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch An-
ordnung das Nähere zu bestimmen

1. über Art und Inhalt der berufsvorbereitenden
   Bildungsmaßnahmen und die hieran gestellten
   Anforderungen,
2. zu den Voraussetzungen für die Erstattung von
   Pauschalen, zum Verfahren der Erstattung von
   Pauschalen sowie zur Höhe von Pauschalen
   nach § 54 Nummer 3 sowie
BGBl. 2011, Seite 2872 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2872
   3. über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ver-
      fahren der Einstiegsqualifizierung.

                 Dritter Unterabschnitt
               Berufsausbildungsbeihilfe

                          § 56
               Berufsausbildungsbeihilfe

     (1) Auszubildende haben Anspruch auf Berufs-
   ausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbil-
   dung, wenn
   1. die Berufsausbildung förderungsfähig ist,
   2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis ge-
      hören und die sonstigen persönlichen Voraus-
      setzungen für eine Förderung erfüllt sind und

   3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des
      Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkos-
      ten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamt-
      bedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

      (2) Auszubildende haben Anspruch auf Berufs-
   ausbildungsbeihilfe während einer berufsvorberei-
   tenden Bildungsmaßnahme nach § 51.

                          § 57

          Förderungsfähige Berufsausbildung

      (1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig,
   wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsge-
   setz, der Handwerksordnung oder dem See-
   mannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungs-
   beruf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach
   dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt
   wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbil-
   dungsvertrag abgeschlossen worden ist.
      (2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbil-
   dung. Eine zweite Berufsausbildung kann geför-
   dert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine be-
   rufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise
   nicht erreicht werden kann und durch die zweite
   Berufsausbildung die berufliche Eingliederung er-
   reicht wird.

     (3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufs-

   ausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert

   werden, wenn für die Lösung ein berechtigter
   Grund bestand.

                          § 58
                 Förderung im Ausland
      (1) Eine Berufsausbildung, die teilweise im Aus-
   land durchgeführt wird, ist auch für den im Aus-
   land durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn
   dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Be-
   rufsausbildung angemessen ist und die Dauer von
   einem Jahr nicht übersteigt.
      (2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die voll-
   ständig im angrenzenden Ausland oder in den
   übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
   durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn

   1. eine nach Bundes- oder Landesrecht zustän-
      dige Stelle bestätigt, dass die Berufsaus-
      bildung einer entsprechenden betrieblichen
      Berufsausbildung gleichwertig ist,

2. die Berufsausbildung im Ausland dem Errei-
   chen des Bildungsziels und der Beschäfti-
   gungsfähigkeit besonders dienlich ist und
3. die oder der Auszubildende vor Beginn der Be-
   rufsausbildung insgesamt drei Jahre ihren oder
   seinen Wohnsitz im Inland hatte.

                        § 59

        Förderungsfähiger Personenkreis
  (1) § 8 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Bundesausbil-
dungsförderungsgesetzes gilt entsprechend.
   (2) Geduldete Ausländerinnen und Ausländer
(§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständi-
gen Wohnsitz im Inland haben, werden während
einer betrieblich durchgeführten Berufsausbildung
gefördert, wenn sie sich seit mindestens vier Jah-
ren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder
geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

  (3) Im Übrigen werden Ausländerinnen und
Ausländer gefördert, wenn

1. sie selbst sich vor Beginn der Berufsausbildung
   insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten ha-
   ben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind
   oder

2. zumindest ein Elternteil während der letzten
   sechs Jahre vor Beginn der Berufsausbildung
   sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten
   hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist,
   im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im
   weiteren Verlauf der Berufsausbildung diese
   Voraussetzungen vorgelegen haben; von dem
   Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils
   während der letzten sechs Jahre kann abgese-
   hen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht
   zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden
   ist und er im Inland mindestens sechs Monate
   erwerbstätig gewesen ist; ist die oder der Aus-
   zubildende in den Haushalt einer oder eines
   Verwandten aufgenommen, so kann diese oder
   dieser zur Erfüllung dieser Voraussetzungen an
   die Stelle des Elternteils treten, sofern die oder
   der Auszubildende sich in den letzten drei Jah-

   ren vor Beginn der Berufsausbildung rechtmä-

   ßig im Inland aufgehalten hat.

                        § 60
     Sonstige persönliche Voraussetzungen
  (1) Die oder der Auszubildende wird bei einer
Berufsausbildung nur gefördert, wenn sie oder er
1. außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines
   Elternteils wohnt und
2. die Ausbildungsstätte von der Wohnung der
   Eltern oder eines Elternteils aus nicht in ange-
   messener Zeit erreichen kann.
  (2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oder
der Auszubildende

1. 18 Jahre oder älter ist,

2. verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft
   verbunden ist oder war,
3. mit mindestens einem Kind zusammenlebt
   oder
BGBl. 2011, Seite 2873 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2873
4. aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht
   auf die Wohnung der Eltern oder eines Eltern-
   teils verwiesen werden kann.

                       § 61

                Bedarf für den

      Lebensunterhalt bei Berufsausbildung

   (1) Ist die oder der Auszubildende während der
Berufsausbildung außerhalb des Haushalts der El-
tern oder eines Elternteils untergebracht, wird der
jeweils geltende Bedarf für Studierende nach
§ 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungs-
förderungsgesetzes zugrunde gelegt. Der Bedarf
erhöht sich für die Unterkunft um 149 Euro monat-
lich. Soweit Mietkosten für Unterkunft und Neben-

kosten nachweislich den Betrag nach Satz 2 über-

steigen, erhöht sich der dort genannte Bedarf um

bis zu 75 Euro monatlich.

  (2) Ist die oder der Auszubildende bei der oder

dem Ausbildenden mit voller Verpflegung unterge-

bracht, werden abweichend von Absatz 1 als Be-

darf für den Lebensunterhalt die Werte der Sozial-

versicherungsentgeltverordnung für Verpflegung

und Unterbringung oder Wohnung zuzüglich
90 Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse zu-
grunde gelegt.
   (3) Ist die oder der Auszubildende mit voller

Verpflegung in einem Wohnheim oder einem Inter-
nat untergebracht, werden abweichend von Ab-
satz 1 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im
Rahmen der §§ 78a bis 78g des Achten Buches
vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unter-
bringung ohne sozialpädagogische Begleitung

zuzüglich 90 Euro monatlich für sonstige Bedürf-

nisse zugrunde gelegt. Als Bedarf für den Lebens-

unterhalt von Auszubildenden unter 18 Jahren
werden zusätzlich die Entgelte für die sozialpäda-
gogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit
diese nicht von Dritten erstattet werden.

                       § 62
         Bedarf für den Lebensunterhalt
 bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen
   (1) Ist die oder der Auszubildende während
einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils unter-
gebracht, wird der jeweils geltende Bedarf für
Schülerinnen und Schüler nach § 12 Absatz 1 Num-
mer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
zugrunde gelegt.

   (2) Ist die oder der Auszubildende außerhalb

des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils

untergebracht, werden als Bedarf für den Lebens-

unterhalt 391 Euro monatlich zugrunde gelegt.

Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkos-

ten nachweislich 58 Euro monatlich übersteigen,
erhöht sich der in Satz 1 genannte Bedarf um bis

zu 74 Euro monatlich.

  (3) Ist die oder der Auszubildende mit voller
Verpflegung in einem Wohnheim oder einem Inter-
nat untergebracht, werden abweichend von Ab-
satz 2 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im
Rahmen der §§ 78a bis 78g des Achten Buches

vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unter-
bringung ohne sozialpädagogische Begleitung
zuzüglich 90 Euro monatlich für sonstige Bedürf-
nisse zugrunde gelegt. Als Bedarf für den Lebens-
unterhalt von Auszubildenden unter 18 Jahren
werden zusätzlich die Entgelte für die sozialpäda-

gogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit

diese nicht von Dritten erstattet werden.

                       § 63

                   Fahrkosten
  (1) Als Bedarf für Fahrkosten werden folgende
Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde
gelegt:

1. Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft, Aus-

   bildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahr-

   ten),

2. bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbrin-

   gung Kosten für die An- und Abreise und für

   eine monatliche Familienheimfahrt oder an-

   stelle der Familienheimfahrt für eine monatliche

   Fahrt einer oder eines Angehörigen zum Auf-

   enthaltsort der oder des Auszubildenden.

Eine auswärtige Unterbringung ist erforderlich,
wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnort
aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden
kann.

  (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wer-
den bei einer Förderung im Ausland folgende
Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde
gelegt:

1. bei einem Ausbildungsort innerhalb Europas

   die Kosten für eine Hin- und Rückreise je Aus-

   bildungshalbjahr,

2. bei einem Ausbildungsort außerhalb Europas
   die Kosten für eine Hin- und Rückreise je Aus-
   bildungsjahr.
In besonderen Härtefällen können die notwendi-
gen Aufwendungen für eine weitere Hin- und
Rückreise zugrunde gelegt werden.
   (3) Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrags
zugrunde gelegt, der bei Benutzung des zweck-
mäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen
Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zah-
len ist; bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel
wird für Fahrkosten die Höhe der Wegstreckenent-
schädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreise-
kostengesetzes zugrunde gelegt. Bei nicht gering-
fügigen Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine

Anpassung zu erfolgen, wenn der Bewilligungs-

zeitraum noch mindestens zwei weitere Monate

andauert. Kosten für Pendelfahrten werden nur

bis zur Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der

nach § 86 insgesamt erbracht werden kann.

                       § 64

            Sonstige Aufwendungen

   (1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf
für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für
Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 12 Euro
monatlich zugrunde gelegt.
BGBl. 2011, Seite 2874 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2874
      (2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungs-
   maßnahme werden als Bedarf für sonstige Auf-
   wendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im
   Krankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig si-
   chergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige
   Krankenversicherung ohne Anspruch auf Kran-
   kengeld und die Beiträge zur Pflegepflichtver-
   sicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kran-
   ken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im
   Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei
   einem privaten Krankenversicherungsunterneh-
   men zugrunde gelegt.

      (3) Bei einer Berufsausbildung und einer be-
   rufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden
   als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten
   für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder
   der oder des Auszubildenden in Höhe von
   130 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. Da-
   rüber hinaus können sonstige Kosten anerkannt
   werden,

   1. soweit sie durch die Berufsausbildung oder die
      Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bil-
      dungsmaßnahme unvermeidbar entstehen,

   2. soweit die Berufsausbildung oder die Teil-
      nahme an der berufsvorbereitenden Bildungs-
      maßnahme andernfalls gefährdet ist und
   3. wenn die Aufwendungen von der oder dem
      Auszubildenden oder ihren oder seinen Erzie-

      hungsberechtigten zu tragen sind.

                          § 65
            Besonderheiten beim Besuch
       des Berufsschulunterrichts in Blockform
      (1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in
   Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der
   für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde
   zu legen wäre.

      (2) Eine Förderung allein für die Zeit des Be-
   rufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlos-
   sen.

                          § 66

             Anpassung der Bedarfssätze
     Für die Anpassung der Bedarfssätze gilt
   § 35 Satz 1 und 2 des Bundesausbildungsförde-
   rungsgesetzes entsprechend.

                          § 67
               Einkommensanrechnung
     (1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen
   der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer
   Nennung anzurechnen:
   1. der oder des Auszubildenden,
   2. der Person, mit der die oder der Auszubildende
      verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft
      verbunden ist und von der sie oder er nicht
      dauernd getrennt lebt, und

   3. der Eltern der oder des Auszubildenden.
     (2) Für die Ermittlung des Einkommens und
   dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung
   von Freibeträgen gelten § 11 Absatz 4 sowie die

Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundes-
ausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu
ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend.
Abweichend von
1. § 21 Absatz 1 des Bundesausbildungsförde-
   rungsgesetzes werden Werbungskosten der
   oder des Auszubildenden auf Grund der Be-
   rufsausbildung nicht berücksichtigt;

2. § 22 Absatz 1 des Bundesausbildungsförde-
   rungsgesetzes ist das Einkommen der oder
   des Auszubildenden maßgebend, das zum
   Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist; Än-
   derungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung
   sind zu berücksichtigen;

3. § 23 Absatz 3 des Bundesausbildungsförde-
   rungsgesetzes bleiben 58 Euro der Ausbil-
   dungsvergütung und abweichend von § 25 Ab-
   satz 1 des Bundesausbildungsförderungsge-
   setzes zusätzlich 567 Euro anrechnungsfrei,
   wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung
   der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in an-
   gemessener Zeit erreicht werden kann;

4. § 23 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesausbil-
   dungsförderungsgesetzes werden Leistungen
   Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbil-
   dungsbeihilfe erbracht werden, nicht angerech-
   net.

   (3) Bei einer Berufsausbildung im Betrieb der

Eltern, der Ehefrau oder des Ehemanns oder der
Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ist für
die Feststellung des Einkommens der oder des
Auszubildenden mindestens die tarifliche Brutto-
ausbildungsvergütung als vereinbart zugrunde zu
legen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht
besteht, die ortsübliche Bruttoausbildungsvergü-
tung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer Be-
rufsausbildung in einem fremden Betrieb geleistet
wird.

   (4) Für an berufsvorbereitenden Bildungsmaß-
nahmen Teilnehmende wird von einer Anrechnung
des Einkommens abgesehen. Satz 1 gilt nicht für
Einkommen der Teilnehmenden aus einer nach
diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen
Programmen geförderten Maßnahme.
   (5) Das Einkommen der Eltern bleibt außer Be-
tracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist
oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind,
im Inland Unterhalt zu leisten. Das Einkommen ist
ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsan-
spruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.

                        § 68
                 Vorausleistung
          von Berufsausbildungsbeihilfe
   (1) Macht die oder der Auszubildende glaub-
haft, dass ihre oder seine Eltern den nach den
Vorschriften dieses Buches angerechneten Unter-
haltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkom-
men der Eltern nicht berechnet werden, weil diese
die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder
Urkunden nicht vorlegen, und ist die Berufsaus-
bildung, auch unter Berücksichtigung des Ein-
kommens der Ehefrau oder des Ehemanns oder
BGBl. 2011, Seite 2875 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2875
der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners im
Bewilligungszeitraum, gefährdet, so wird nach
Anhörung der Eltern ohne Anrechnung dieses Be-
trags Berufsausbildungsbeihilfe geleistet. Von der
Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund
abgesehen werden.
   (2) Ein Anspruch der oder des Auszubildenden
auf Unterhaltsleistungen gegen ihre oder seine
Eltern geht bis zur Höhe des anzurechnenden Un-
terhaltsanspruchs zusammen mit dem unterhalts-
rechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung
der Berufsausbildungsbeihilfe auf die Agentur für
Arbeit über. Die Agentur für Arbeit hat den Eltern
die Förderung anzuzeigen. Der Übergang wird

nicht dadurch ausgeschlossen, dass der An-

spruch nicht übertragen, nicht verpfändet oder

nicht gepfändet werden kann. Ist die Unterhalts-

leistung trotz des Rechtsübergangs mit befreien-

der Wirkung an die Auszubildende oder den Aus-
zubildenden gezahlt worden, hat die oder der
Auszubildende diese insoweit zu erstatten.

  (3) Für die Vergangenheit können die Eltern der

oder des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt
an in Anspruch genommen werden, ab dem

1. die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts
   vorgelegen haben oder

2. sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung
   mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhal-
   ten haben und darüber belehrt worden sind,
   unter welchen Voraussetzungen dieses Buch
   eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.
   (4) Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht vo-
rausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unter-
halt entsprechend einer nach § 1612 Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffenen Bestim-
mung zu leisten.

   (5) Die Agentur für Arbeit kann den auf sie über-
gegangenen Unterhaltsanspruch im Einverneh-

men mit der oder dem Unterhaltsberechtigten auf
diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendma-
chung rückübertragen und sich den geltend ge-
machten Unterhaltsanspruch abtreten lassen.
Kosten, mit denen die oder der Unterhaltsberech-
tigte dadurch selbst belastet wird, sind zu über-
nehmen.

                       § 69
               Dauer der Förderung
   (1) Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe be-
steht für die Dauer der Berufsausbildung oder die
Dauer der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnah-
me. Über den Anspruch wird bei Berufsausbildung
in der Regel für 18 Monate, im Übrigen in der
Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) ent-
schieden.
  (2) Für Fehlzeiten besteht in folgenden Fällen
Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe:
1. bei Krankheit längstens bis zum Ende des drit-
   ten auf den Eintritt der Krankheit folgenden Ka-
   lendermonats, im Fall einer Berufsausbildung
   jedoch nur, solange das Berufsausbildungsver-
   hältnis fortbesteht,

2. für Zeiten einer Schwangerschaft oder nach
   der Entbindung, wenn
   a) bei einer Berufsausbildung nach den Be-
      stimmungen des Mutterschutzgesetzes
      Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungs-
      vergütung oder Anspruch auf Mutterschafts-
      geld besteht oder
   b) bei einer berufsvorbereitenden Bildungs-
      maßnahme die Maßnahme nicht länger als
      14 Wochen, im Fall von Früh- oder Mehr-
      lingsgeburten nicht länger als 18 Wochen
      (§ 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutter-
      schutzgesetzes) unterbrochen wird,

3. wenn bei einer Berufsausbildung die oder der

   Auszubildende aus einem sonstigen Grund der

   Berufsausbildung fernbleibt und die Ausbil-

   dungsvergütung weitergezahlt oder an deren

   Stelle eine Ersatzleistung erbracht wird oder

4. wenn bei einer berufsvorbereitenden Bildungs-
   maßnahme ein sonstiger wichtiger Grund für
   das Fernbleiben der oder des Auszubildenden

   vorliegt.

                       § 70
    Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose

   Arbeitslose, die zu Beginn der berufsvorberei-
tenden Bildungsmaßnahme anderenfalls An-
spruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätten, der
höher ist als der zugrunde zu legende Bedarf für
den Lebensunterhalt, haben Anspruch auf Berufs-
ausbildungsbeihilfe in Höhe des Arbeitslosengel-
des. In diesem Fall wird Einkommen, das die oder
der Arbeitslose aus einer neben der berufsvorbe-
reitenden Bildungsmaßnahme ausgeübten Be-
schäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt,
in gleicher Weise angerechnet wie bei der Leis-
tung von Arbeitslosengeld.

                       § 71

                   Auszahlung
   Monatliche Förderungsbeträge der Berufsaus-
bildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind
bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und
im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden
monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

                       § 72
            Anordnungsermächtigung
  Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch
Anordnung das Nähere über Voraussetzungen,
Umfang und Verfahren der Förderung zu bestim-
men.

              Vierter Unterabschnitt
                Berufsausbildung

                       § 73
                 Zuschüsse zur
        Ausbildungsvergütung behinderter
        und schwerbehinderter Menschen
  (1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus-
oder Weiterbildung von behinderten und schwer-
BGBl. 2011, Seite 2876 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2876
   behinderten Menschen im Sinne des § 104 Ab-
   satz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten
   Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergü-
   tung oder zu einer vergleichbaren Vergütung
   gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbil-
   dung sonst nicht zu erreichen ist.

      (2) Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmä-
   ßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen
   80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergü-
   tung für das letzte Ausbildungsjahr oder der ver-
   gleichbaren Vergütung einschließlich des darauf
   entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils
   am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht über-
   steigen. In begründeten Ausnahmefällen können
   Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungs-
   vergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht
   werden.
      (3) Bei Übernahme schwerbehinderter Men-
   schen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbil-
   denden oder einen anderen Arbeitgeber im An-
   schluss an eine abgeschlossene Aus- oder
   Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss
   in Höhe von bis zu 70 Prozent des zu berücksich-
   tigenden Arbeitsentgelts (§ 91) für die Dauer von
   einem Jahr erbracht werden, sofern während der
   Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht
   wurden.

                           § 74

                   Unterstützung und
             Förderung der Berufsausbildung
      (1) Träger von Maßnahmen können Zuschüsse
   erhalten und Maßnahmekosten erstattet bekom-
   men, wenn sie förderungsbedürftige junge Men-

   schen

   1. mit ausbildungsbegleitenden Hilfen bei ihrer
      betrieblichen Berufsausbildung oder ihrer Ein-
      stiegsqualifizierung unterstützen oder ihre
      Eingliederungsaussichten in Berufsausbildung

      oder Arbeit verbessern oder

   2. anstelle einer Berufsausbildung in einem Be-
      trieb in einer außerbetrieblichen Einrichtung
      ausbilden.
       (2) § 57 Absatz 1 gilt entsprechend.

                           § 75

              Ausbildungsbegleitende Hilfen
      (1) Ausbildungsbegleitende Hilfen sind Maß-
   nahmen für förderungsbedürftige junge Men-
   schen, die über die Vermittlung von betriebs- und
   ausbildungsüblichen Inhalten hinausgehen, insbe-
   sondere müssen ausbildungsbegleitende Hilfen
   während einer Einstiegsqualifizierung über die Ver-
   mittlung der vom Betrieb im Rahmen der Ein-
   stiegsqualifizierung zu vermittelnden Fertigkeiten,
   Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgehen. Hierzu
   gehören Maßnahmen
   1. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten,

   2. zur Förderung fachpraktischer und fachtheore-
      tischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-
      ten und
   3. zur sozialpädagogischen Begleitung.

  (2) Ausbildungsbegleitende Hilfen sind förde-
rungsfähig, wenn sie
1. die förderungsbedürftigen jungen Menschen
   während einer betrieblichen Berufsausbildung
   oder einer Einstiegsqualifizierung unterstützen,

2. zur Unterstützung nach der vorzeitigen Lösung
   eines betrieblichen Berufsausbildungsverhält-
   nisses bis zur Aufnahme einer weiteren betrieb-
   lichen oder einer außerbetrieblichen Berufsaus-
   bildung erforderlich sind oder

3. nach erfolgreicher Beendigung einer mit ausbil-
   dungsbegleitenden Hilfen geförderten betriebli-
   chen Berufsausbildung bis zur Begründung
   oder Festigung eines Arbeitsverhältnisses fort-
   gesetzt werden und hierfür erforderlich sind.
Sie enden spätestens sechs Monate nach Be-
gründung eines Arbeitsverhältnisses.

                       § 76
       Außerbetriebliche Berufsausbildung
   (1) Maßnahmen, die zugunsten förderungsbe-
dürftiger junger Menschen als Berufsausbildung
in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchge-
führt werden (außerbetriebliche Berufsausbil-
dung), sind förderungsfähig, wenn

1. der oder dem an der Maßnahme teilnehmenden
   Auszubildenden auch mit ausbildungsfördern-
   den Leistungen nach diesem Buch eine Ausbil-
   dungsstelle in einem Betrieb nicht vermittelt
   werden kann und
2. der Anteil betrieblicher Ausbildungsphasen je
   Ausbildungsjahr angemessen ist.

    (2) Während der Durchführung einer außerbe-

trieblichen Berufsausbildung sind alle Möglichkei-
ten wahrzunehmen, um den Übergang der oder
des Auszubildenden in ein betriebliches Berufs-
ausbildungsverhältnis zu fördern.

   (3) Ist ein betriebliches oder außerbetriebliches

Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst wor-
den und ist eine Eingliederung in betriebliche Be-
rufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden
Leistungen nach diesem Buch aussichtslos, kann
die oder der Auszubildende ihre oder seine Be-
rufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrich-
tung fortsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die
Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen wer-
den kann.
   (4) Wird ein außerbetriebliches Berufsausbil-
dungsverhältnis vorzeitig gelöst, hat der Träger
der Maßnahme eine Bescheinigung über bereits
erfolgreich absolvierte Teile der Berufsausbildung
auszustellen.

                       § 77

      Sonstige Förderungsvoraussetzungen
   Die Maßnahmen nach den §§ 75 und 76 sind
nur förderungsfähig, wenn sie nach Aus- und Fort-
bildung sowie Berufserfahrung der Leitung und
der Lehr- und Fachkräfte, nach Gestaltung des
Lehrplans, nach Unterrichtsmethode und Güte
der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmit-
tel eine erfolgreiche Berufsausbildung oder die er-
BGBl. 2011, Seite 2877 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2877
folgreiche Unterstützung der Berufsausbildung
oder der Einstiegsqualifizierung erwarten lassen.

                      § 78
     Förderungsbedürftige junge Menschen
   (1) Förderungsbedürftig sind lernbeeinträch-
tigte und sozial benachteiligte junge Menschen,
die wegen in ihrer Person liegender Gründe ohne
die Förderung
1. eine Einstiegsqualifizierung oder eine Berufs-
   ausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder
   erfolgreich beenden können,
2. nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsaus-
   bildungsverhältnisses eine weitere Berufsaus-
   bildung nicht beginnen können oder

3. nach erfolgreicher Beendigung einer Berufs-
   ausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begrün-
   den oder festigen können.
  (2) Förderungsbedürftig sind auch Auszubil-
dende,
1. bei denen ohne die Förderung mit ausbildungs-
   begleitenden Hilfen eine vorzeitige Lösung
   ihres Berufsausbildungsverhältnisses droht
   oder
2. die nach der vorzeitigen Lösung eines betrieb-
   lichen Berufsausbildungsverhältnisses unter
   den Voraussetzungen des § 76 Absatz 3 eine
   Berufsausbildung außerbetrieblich fortsetzen.
Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für Auszubil-
dende, die bereits eine Berufsausbildung absol-
viert haben und deren Abschluss der zweiten Be-
rufsausbildung für ihre dauerhafte berufliche Ein-
gliederung erforderlich ist.

  (3) § 59 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

                      § 79
                   Leistungen
  (1) Die Leistungen umfassen bei

1. ausbildungsbegleitenden Hilfen die Maßnah-
   mekosten,
2. einer außerbetrieblichen Berufsausbildung die
   Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zuzüg-
   lich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
   sowie die Maßnahmekosten.

   (2) Als Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei
einer außerbetrieblichen Berufsausbildung kann
höchstens ein Betrag geleistet werden, der nach
§ 123 Absatz 1 Nummer 1 dem Bedarf für den
Lebensunterhalt einer oder eines unverheirateten
oder nicht in einer Lebenspartnerschaft verbunde-
nen Auszubildenden zugrunde zu legen ist, wenn
sie oder er das 21. Lebensjahr noch nicht vollen-
det hat und im Haushalt der Eltern untergebracht
ist. Ab dem zweiten Ausbildungsjahr erhöht sich
dieser Betrag um 5 Prozent jährlich. Der Betrag
erhöht sich um den vom Träger zu tragenden Ge-
samtsozialversicherungsbeitrag.
  (3) Als Maßnahmekosten werden erstattet:
1. die angemessenen Aufwendungen für das zur
   Durchführung der Maßnahme eingesetzte erfor-
   derliche Ausbildungs- und Betreuungsperso-

   nal, einschließlich dessen regelmäßiger fachli-
   cher Weiterbildung, sowie für das erforderliche
   Leitungs- und Verwaltungspersonal,
2. die angemessenen Sach- und Verwaltungskos-
   ten sowie
3. eine Pauschale für jede vorzeitige und nachhal-
   tige Vermittlung aus einer nach § 76 geförder-
   ten außerbetrieblichen Berufsausbildung in
   eine betriebliche Berufsausbildung.
Die Pauschale nach Satz 1 Nummer 3 beträgt
2 000 Euro für jede Vermittlung. Die Vermittlung
gilt als vorzeitig, wenn die oder der Auszubildende
spätestens zwölf Monate vor dem vertraglichen
Ende der außerbetrieblichen Berufsausbildung
vermittelt worden ist. Die Vermittlung gilt als nach-
haltig, wenn das Berufsausbildungsverhältnis län-
ger als vier Monate fortbesteht. Die Pauschale
wird für jede Auszubildende und jeden Auszubil-
denden nur einmal gezahlt.

                        § 80
            Anordnungsermächtigung
  Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch An-
ordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art,
Umfang und Verfahren der Förderung zu bestim-
men.

              Fünfter Unterabschnitt
                Jugendwohnheime

                       § 80a
       Förderung von Jugendwohnheimen

   Träger von Jugendwohnheimen können durch
Darlehen und Zuschüsse gefördert werden, wenn
dies zum Ausgleich auf dem Ausbildungsmarkt
und zur Förderung der Berufsausbildung erforder-
lich ist und die Träger oder Dritte sich in angemes-
senem Umfang an den Kosten beteiligen. Leistun-
gen können erbracht werden für den Aufbau, die
Erweiterung, den Umbau und die Ausstattung von
Jugendwohnheimen.

                       § 80b
            Anordnungsermächtigung

  Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch An-
ordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art,
Umfang und Verfahren der Förderung zu bestim-
men.

                 Vierter Abschnitt

             Berufliche Weiterbildung

                        § 81
                     Grundsatz
  (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kön-
nen bei beruflicher Weiterbildung durch Über-
nahme der Weiterbildungskosten gefördert wer-
den, wenn
1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei
   Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ih-
   nen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden
   oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsab-
BGBl. 2011, Seite 2878 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2878
       schlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung
       anerkannt ist,
   2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teil-
      nahme beraten hat und

   3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme
      für die Förderung zugelassen sind.

   Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis
   zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichts-
   veranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist
   vorzeitig beendet worden.
      (2) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Wei-
   terbildung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
   mern wegen fehlenden Berufsabschlusses, wenn
   sie
   1. über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch
      auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten
      Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit
      eine dem Berufsabschluss entsprechende Be-
      schäftigung voraussichtlich nicht mehr aus-
      üben können, oder

   2. nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für
      den nach bundes- oder landesrechtlichen Vor-
      schriften eine Ausbildungsdauer von mindes-
      tens zwei Jahren festgelegt ist; Arbeitnehme-
      rinnen und Arbeitnehmer ohne einen solchen
      Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre be-
      ruflich tätig gewesen sind, können nur geför-
      dert werden, wenn eine Berufsausbildung oder
      eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme
      aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht
      möglich oder nicht zumutbar ist.
   Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung
   und der Pflege eines Angehörigen der Pflegestufe I
   bis III stehen Zeiten einer Beschäftigung nach
   Satz 1 Nummer 1 gleich.
     (3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wer-
   den durch Übernahme der Weiterbildungskosten
   zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulab-
   schlusses oder eines gleichwertigen Schulab-
   schlusses gefördert, wenn

   1. sie die Voraussetzungen für die Förderung der
      beruflichen Weiterbildung nach Absatz 1 erfül-
      len und

   2. zu erwarten ist, dass sie an der Maßnahme er-
      folgreich teilnehmen werden.

   Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt

   entsprechend. Die Leistung wird nur erbracht, so-

   weit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte

   erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf

   hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine

   Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten

   der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur

   Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungs-
   frei.

      (4) Der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer
   wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine
   Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). Der
   Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie
   regional und auf bestimmte Bildungsziele be-

   schränkt werden. Der von der Arbeitnehmerin

   oder vom Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat
   der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor

Beginn der Maßnahme vorzulegen. Die Agentur für
Arbeit kann auf die Ausstellung eines Bildungsgut-
scheins bei beschäftigten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern verzichten, wenn der Arbeitgeber
und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer da-
mit einverstanden sind.

   (5) Für die berufliche Weiterbildung von Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmern, bei denen die
Notwendigkeit der Weiterbildung wegen eines feh-
lenden Berufsabschlusses nach Absatz 2 aner-
kannt ist, können Arbeitgeber durch Zuschüsse
zum Arbeitsentgelt gefördert werden, soweit die
Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden
Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird. Die Zu-
schüsse können bis zur Höhe des Betrags er-
bracht werden, der sich als anteiliges Arbeitsent-
gelt für weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Ar-
beitsleistung errechnet; dieses umfasst auch den
darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberan-
teil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

                       § 82

             Förderung besonderer
      Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
   Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können
bei beruflicher Weiterbildung durch volle oder teil-
weise Übernahme der Weiterbildungskosten ge-
fördert werden, wenn

1. sie bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebens-
   jahr vollendet haben,
2. sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsver-
   hältnisses für die Zeit der Teilnahme an der
   Maßnahme weiterhin Anspruch auf Arbeitsent-
   gelt haben,
3. der Betrieb, dem sie angehören, weniger als
   250 Beschäftigte hat,
4. die Maßnahme außerhalb des Betriebs, dem
   sie angehören, durchgeführt wird,

5. Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden,
   die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene
   kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinaus-
   gehen, und

6. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme
   für die Förderung zugelassen sind.

§ 81 Absatz 4 gilt. Der Bildungsgutschein kann in

Förderhöhe und Förderumfang beschränkt wer-

den. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftig-

ten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßi-

gen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als

zehn Stunden mit 0,25, von nicht mehr als

20 Stunden mit 0,50 und von nicht mehr als

30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

                       § 83

              Weiterbildungskosten
  (1) Weiterbildungskosten sind die durch die
Weiterbildung unmittelbar entstehenden

1. Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungs-

   feststellung,

2. Fahrkosten,
BGBl. 2011, Seite 2879 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2879
3. Kosten für auswärtige Unterbringung und Ver-
   pflegung,

4. Kosten für die Betreuung von Kindern.
   (2) Leistungen können unmittelbar an den Trä-
ger der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit

Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. So-
weit ein Bescheid über die Bewilligung von unmit-
telbar an den Träger erbrachten Leistungen auf-
gehoben worden ist, sind diese Leistungen aus-
schließlich von dem Träger zu erstatten.

                       § 84

                 Lehrgangskosten
   (1) Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren
einschließlich
1. der Kosten für erforderliche Lernmittel, Arbeits-
   kleidung und Prüfungsstücke,

2. der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte
   oder allgemein anerkannte Zwischen- und Ab-
   schlussprüfungen sowie
3. der Kosten für eine notwendige Eignungsfest-
   stellung.

   (2) Lehrgangskosten können auch für die Zeit
vom Ausscheiden einer Teilnehmerin oder eines
Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maß-
nahme übernommen werden, wenn
1. die Teilnehmerin oder der Teilnehmer wegen Ar-
   beitsaufnahme vorzeitig ausgeschieden ist,

2. das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung des
   Trägers der Maßnahme zustande gekommen
   ist und

3. eine Nachbesetzung des frei gewordenen Plat-

   zes in der Maßnahme nicht möglich ist.

                       § 85

                    Fahrkosten
   Für Übernahme und Höhe der Fahrkosten gilt
§ 63 Absatz 1 und 3 entsprechend.

                       § 86

             Kosten für auswärtige
       Unterbringung und für Verpflegung
  Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich,
so kann

1. für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe
   von 31 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat
   jedoch höchstens 340 Euro, und

2. für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe

   von 18 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat

   jedoch höchstens 136 Euro.

                       § 87
             Kinderbetreuungskosten

   Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürfti-
gen Kinder der Arbeitnehmerin oder des Arbeit-
nehmers können in Höhe von 130 Euro monatlich
je Kind übernommen werden.

                Fünfter Abschnitt

         Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

              Erster Unterabschnitt

   Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

                       § 88
             Eingliederungszuschuss

   Arbeitgeber können zur Eingliederung von Ar-
beitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Ver-
mittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe
erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt
zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Ein-
gliederungszuschuss).

                       § 89

         Höhe und Dauer der Förderung
   Die Förderhöhe und die Förderdauer richten
sich nach dem Umfang der Einschränkung der Ar-
beitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeit-
nehmers und nach den Anforderungen des jewei-
ligen Arbeitsplatzes (Minderleistung). Der Einglie-
derungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu
berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die För-
derdauer bis zu zwölf Monate betragen.

                       § 90

           Eingliederungszuschuss für
   behinderte und schwerbehinderte Menschen

  (1) Für behinderte und schwerbehinderte Men-
schen kann der Eingliederungszuschuss bis zu

70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsent-

gelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betra-
gen.

   (2) Für schwerbehinderte Menschen im Sinne
des § 104 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis d
des Neunten Buches und ihnen nach § 2 Absatz 3
des Neunten Buches von den Agenturen für Arbeit
gleichgestellte behinderte Menschen, deren Ver-
mittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe
erschwert ist (besonders betroffene schwerbehin-
derte Menschen), kann der Eingliederungszu-
schuss bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigen-
den Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu
60 Monate betragen. Die Förderdauer kann bei
besonders betroffenen schwerbehinderten Men-
schen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben,
bis zu 96 Monate betragen.

   (3) Bei der Entscheidung über Höhe und Dauer

der Förderung von schwerbehinderten und beson-

ders betroffenen schwerbehinderten Menschen ist

zu berücksichtigen, ob der schwerbehinderte
Mensch ohne gesetzliche Verpflichtung oder über
die Beschäftigungspflicht nach dem Teil 2 des
Neunten Buches hinaus eingestellt und beschäf-
tigt wird.

  (4) Nach Ablauf von zwölf Monaten ist die Höhe
des Eingliederungszuschusses um zehn Prozent-
punkte jährlich zu vermindern. Sie darf 30 Prozent
BGBl. 2011, Seite 2880 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2880
   des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts nicht
   unterschreiten. Der Eingliederungszuschuss für
   besonders betroffene schwerbehinderte Men-
   schen ist erst nach Ablauf von 24 Monaten zu ver-

   mindern.

                           § 91

                   Zu berücksichtigendes
       Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses
      (1) Für den Eingliederungszuschuss ist zu be-
   rücksichtigen

   1. das vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte Ar-
      beitsentgelt, soweit es das tarifliche Arbeits-
      entgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung
      nicht besteht, das für vergleichbare Tätigkeiten
      ortsübliche Arbeitsentgelt nicht übersteigt und
      soweit es die Beitragsbemessungsgrenze in
      der Arbeitsförderung nicht überschreitet, sowie

   2. der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am
      Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
   Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht zu be-
   rücksichtigen.

      (2) Der Eingliederungszuschuss wird zu Beginn

   der Maßnahme in monatlichen Festbeträgen für

   die Förderdauer festgelegt. Die monatlichen Fest-

   beträge werden vermindert, wenn sich das zu be-
   rücksichtigende Arbeitsentgelt verringert.

                           § 92

          Förderungsausschluss und Rückzahlung

        (1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
   1. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Be-
      endigung eines Beschäftigungsverhältnisses
      veranlasst hat, um einen Eingliederungszu-
      schuss zu erhalten, oder
   2. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei
      einem früheren Arbeitgeber eingestellt wird, bei
      dem sie oder er während der letzten vier Jahre
      vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate
      versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt
      nicht, wenn es sich um die befristete Beschäf-
      tigung besonders betroffener schwerbehinder-
      ter Menschen handelt.

      (2) Der Eingliederungszuschuss ist teilweise
   zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhält-

   nis während des Förderungszeitraums oder einer

   Nachbeschäftigungszeit beendet wird. Dies gilt

   nicht, wenn

   1. der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsver-

      hältnis aus Gründen, die in der Person oder

      dem Verhalten der Arbeitnehmerin oder des Ar-

      beitnehmers liegen, zu kündigen,

   2. eine Kündigung aus dringenden betrieblichen
      Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung
      im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war,

   3. das Arbeitsverhältnis auf das Bestreben der Ar-
      beitnehmerin oder des Arbeitnehmers hin be-
      endet wird, ohne dass der Arbeitgeber den
      Grund hierfür zu vertreten hat,

4. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer das
   Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen
   Altersrente erreicht hat, oder

5. der Eingliederungszuschuss für die Einstellung

   eines besonders betroffenen schwerbehinder-
   ten Menschen geleistet wird.

Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des geleisteten
Förderbetrags begrenzt und darf den in den letz-
ten zwölf Monaten vor Beendigung des Beschäf-
tigungsverhältnisses geleisteten Förderbetrag
nicht überschreiten. Ungeförderte Nachbeschäfti-
gungszeiten sind anteilig zu berücksichtigen. Die
Nachbeschäftigungszeit entspricht der Förder-
dauer; sie beträgt längstens zwölf Monate.

             Zweiter Unterabschnitt

              Selbständige Tätigkeit

                       § 93

               Gründungszuschuss
   (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuf-
lichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, kön-

nen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur

sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenz-

gründung einen Gründungszuschuss erhalten.

  (2) Ein Gründungszuschuss kann geleistet
werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeit-
nehmer

1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
   einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, des-
   sen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tä-
   tigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und
   nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht,
2. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der
   Existenzgründung nachweist und
3. ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur
   Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.

Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenz-
gründung ist der Agentur für Arbeit die Stellung-
nahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen;
fachkundige Stellen sind insbesondere die Indus-
trie- und Handelskammern, Handwerkskammern,
berufsständische Kammern, Fachverbände und
Kreditinstitute.

   (3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleis-

tet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156

bis 159 vorliegen oder vorgelegen hätten.

   (4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn

nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme

einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch

noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser

Frist kann wegen besonderer in der Person der
Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender
Gründe abgesehen werden.

   (5) Geförderte Personen, die das für die Regel-
altersrente im Sinne des Sechsten Buches erfor-
derliche Lebensjahr vollendet haben, können vom
Beginn des folgenden Monats an keinen Grün-
dungszuschuss erhalten.
BGBl. 2011, Seite 2881 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2881
                       § 94
         Dauer und Höhe der Förderung

   (1) Als Gründungszuschuss wird für die Dauer
von sechs Monaten der Betrag geleistet, den die
Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als Arbeits-
losengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monat-
lich 300 Euro.

   (2) Der Gründungszuschuss kann für weitere
neun Monate in Höhe von monatlich 300 Euro ge-
leistet werden, wenn die geförderte Person ihre
Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen
darlegt. Bestehen begründete Zweifel an der Ge-
schäftstätigkeit, kann die Agentur für Arbeit ver-
langen, dass ihr erneut eine Stellungnahme einer
fachkundigen Stelle vorgelegt wird.

                Sechster Abschnitt

            Verbleib in Beschäftigung

              Erster Unterabschnitt

                 Kurzarbeitergeld

                    Erster Titel

              Regelvoraussetzungen

                       § 95

                     Anspruch

  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben
Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn

1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
   vorliegt,
2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind
   und

4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit ange-
   zeigt worden ist.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben
nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 haben in der
Schlechtwetterzeit Anspruch auf Kurzarbeitergeld
in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes.

                       § 96

            Erheblicher Arbeitsausfall
  (1) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn
1. er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem un-
   abwendbaren Ereignis beruht,
2. er vorübergehend ist,

3. er nicht vermeidbar ist und

4. im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeit-
   raum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb
   beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
   nehmer von einem Entgeltausfall von jeweils
   mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Brutto-
   entgelts betroffen ist; der Entgeltausfall kann
   auch jeweils 100 Prozent des monatlichen
   Bruttoentgelts betragen.
Bei den Berechnungen nach Satz 1 Nummer 4
sind Auszubildende nicht mitzuzählen.

   (2) Ein Arbeitsausfall beruht auch auf wirt-
schaftlichen Gründen, wenn er durch eine Verän-
derung der betrieblichen Strukturen verursacht
wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Ent-
wicklung bedingt ist.

   (3) Ein unabwendbares Ereignis liegt insbeson-
dere vor, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhn-
lichen, von dem üblichen Witterungsverlauf ab-
weichenden Witterungsverhältnissen beruht. Ein
unabwendbares Ereignis liegt auch vor, wenn ein
Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich
anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom
Arbeitgeber nicht zu vertreten sind.

   (4) Ein Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn
in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen
getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsaus-
falls zu verhindern. Als vermeidbar gilt insbeson-
dere ein Arbeitsausfall, der

1. überwiegend branchenüblich, betriebsüblich
   oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf
   betriebsorganisatorischen Gründen beruht,

2. durch die Gewährung von bezahltem Erho-
   lungsurlaub ganz oder teilweise verhindert wer-
   den kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche
   der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der
   Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen, oder

3. durch die Nutzung von im Betrieb zulässigen

   Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise
   vermieden werden kann.

Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens kann
von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer
nicht verlangt werden, soweit es
1. vertraglich ausschließlich zur Überbrückung
   von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlecht-
   wetterzeit (§ 101 Absatz 1) bestimmt ist und
   den Umfang von 50 Stunden nicht übersteigt,

2. ausschließlich für die in § 7c Absatz 1 des Vier-
   ten Buches genannten Zwecke bestimmt ist,
3. zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Sai-
   son-Kurzarbeitergeld angespart worden ist und
   den Umfang von 150 Stunden nicht übersteigt,
4. den Umfang von 10 Prozent der ohne Mehrar-

   beit geschuldeten Jahresarbeitszeit einer Ar-
   beitnehmerin oder eines Arbeitnehmers über-
   steigt oder
5. länger als ein Jahr unverändert bestanden hat.
In einem Betrieb, in dem eine Vereinbarung über
Arbeitszeitschwankungen gilt, nach der mindes-
tens 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschulde-

ten Jahresarbeitszeit je nach Arbeitsanfall einge-
setzt werden, gilt ein Arbeitsausfall, der im Rah-
men dieser Arbeitszeitschwankungen nicht mehr
ausgeglichen werden kann, als nicht vermeidbar.

                       § 97

          Betriebliche Voraussetzungen
  Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt,
wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitneh-
merin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Be-
BGBl. 2011, Seite 2882 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2882
   trieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzar-
   beitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.

                           § 98
               Persönliche Voraussetzungen
      (1) Die persönlichen Voraussetzungen sind er-
   füllt, wenn

   1. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach
      Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungs-
      pflichtige Beschäftigung
       a) fortsetzt,

       b) aus zwingenden Gründen aufnimmt oder
       c) im Anschluss an die Beendigung eines Be-
          rufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,

   2. das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder
      durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und
   3. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht
      vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen
      ist.

      (2) Die persönlichen Voraussetzungen sind
   auch erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Ar-
   beitnehmer während des Bezugs von Kurzarbei-
   tergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch
   auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krank-
   heitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall be-
   stehen würde.
      (3) Die persönlichen Voraussetzungen sind
   nicht erfüllt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
   mern

   1. während der Teilnahme an einer beruflichen

      Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Ar-

      beitslosengeld oder Übergangsgeld, wenn

      diese Leistung nicht für eine neben der Be-

      schäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme

      gezahlt wird, sowie

   2. während des Bezugs von Krankengeld.

      (4) Die persönlichen Voraussetzungen sind
   auch nicht erfüllt, wenn und solange Arbeitnehme-
   rinnen und Arbeitnehmer bei einer Vermittlung
   nicht in der von der Agentur für Arbeit verlangten
   und gebotenen Weise mitwirken. Arbeitnehmerin-
   nen und Arbeitnehmer, die von einem erheblichen
   Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind,
   sind in die Vermittlungsbemühungen der Agentur
   für Arbeit einzubeziehen. Hat die Arbeitnehmerin
   oder der Arbeitnehmer trotz Belehrung über die
   Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit an-
   gebotene zumutbare Beschäftigung nicht ange-
   nommen oder nicht angetreten, ohne für dieses
   Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, sind
   die Vorschriften über die Sperrzeit beim Arbeitslo-
   sengeld entsprechend anzuwenden.

                           § 99
                Anzeige des Arbeitsausfalls
     (1) Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Ar-
   beit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat,
   schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann nur vom

   Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung erstattet
   werden. Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine
   Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen.

Mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein
erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieb-
lichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld
erfüllt sind.
   (2) Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem
Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige
über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit
eingegangen ist. Beruht der Arbeitsausfall auf ei-
nem unabwendbaren Ereignis, gilt die Anzeige für
den entsprechenden Kalendermonat als erstattet,
wenn sie unverzüglich erstattet worden ist.

    (3) Die Agentur für Arbeit hat der oder dem An-
zeigenden unverzüglich einen schriftlichen Be-
scheid darüber zu erteilen, ob auf Grund der vor-
getragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen
ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die be-
trieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.

                       § 100

       Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen

  (1) § 160 über das Ruhen des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld bei Arbeitskämpfen gilt entspre-
chend für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Ar-
beitsausfall Folge eines inländischen Arbeits-
kampfes ist, an dem sie nicht beteiligt sind.
    (2) Macht der Arbeitgeber geltend, der Arbeits-
ausfall sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat
er dies darzulegen und glaubhaft zu machen. Der
Erklärung ist eine Stellungnahme der Betriebsver-
tretung beizufügen. Der Arbeitgeber hat der Be-

triebsvertretung die für die Stellungnahme erfor-

derlichen Angaben zu machen. Bei der Feststel-

lung des Sachverhalts kann die Agentur für Arbeit

insbesondere auch Feststellungen im Betrieb tref-

fen.

   (3) Stellt die Agentur für Arbeit fest, dass ein

Arbeitsausfall entgegen der Erklärung des Arbeit-
gebers nicht Folge eines Arbeitskampfes ist, und
liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch
auf Kurzarbeitergeld allein deshalb nicht vor, weil
der Arbeitsausfall vermeidbar ist, wird das Kurzar-
beitergeld insoweit geleistet, als die Arbeitnehme-
rin oder der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt (Arbeits-
entgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches)
tatsächlich nicht erhält. Bei der Feststellung nach
Satz 1 hat die Agentur für Arbeit auch die wirt-
schaftliche Vertretbarkeit einer Fortführung der Ar-
beit zu berücksichtigen. Hat der Arbeitgeber das
Arbeitsentgelt trotz des Rechtsübergangs mit be-
freiender Wirkung an die Arbeitnehmerin oder den
Arbeitnehmer oder an einen Dritten gezahlt, hat
die Empfängerin oder der Empfänger des Kurzar-
beitergeldes dieses insoweit zu erstatten.

                   Zweiter Titel
      Sonderformen des Kurzarbeitergeldes

                       § 101

             Saison-Kurzarbeitergeld

   (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben
in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März
BGBl. 2011, Seite 2883 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2883
(Schlechtwetterzeit) Anspruch auf Saison-Kurzar-
beitergeld, wenn
1. sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem
   Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig an-
   gehört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall
   betroffen ist,

2. der Arbeitsausfall nach Absatz 5 erheblich ist,
3. die betrieblichen Voraussetzungen des § 97 so-
   wie die persönlichen Voraussetzungen des § 98
   erfüllt sind und
4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit nach
   § 99 angezeigt worden ist.
    (2) Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Be-
trieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen
auf dem Baumarkt erbringt. Bauleistungen sind
alle Leistungen, die der Herstellung, Instandset-
zung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung
von Bauwerken dienen. Ein Betrieb, der überwie-
gend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Bauge-
räte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Perso-
nal Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur
Verfügung stellt oder überwiegend Baustoffe oder
Bauteile für den Markt herstellt, sowie ein Betrieb,
der Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung
stellt, ist kein Betrieb des Baugewerbes.

   (3) Erbringt ein Betrieb Bauleistungen auf dem
Baumarkt, wird vermutet, dass er ein Betrieb des
Baugewerbes im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist.
Satz 1 gilt nicht, wenn gegenüber der Bundes-
agentur nachgewiesen wird, dass Bauleistungen
arbeitszeitlich nicht überwiegen.

   (4) Ein Wirtschaftszweig ist von saisonbeding-
tem Arbeitsausfall betroffen, wenn der Arbeitsaus-
fall regelmäßig in der Schlechtwetterzeit auf witte-
rungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen
beruht.
   (5) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er auf
witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Grün-
den oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
vorübergehend und nicht vermeidbar ist. Als nicht
vermeidbar gilt auch ein Arbeitsausfall, der über-

wiegend branchenüblich, betriebsüblich oder sai-

sonbedingt ist. Wurden seit der letzten Schlecht-

wetterzeit Arbeitszeitguthaben, die nicht mindes-

tens ein Jahr bestanden haben, zu anderen Zwe-

cken als zum Ausgleich für einen verstetigten Mo-
natslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall

oder der Freistellung zum Zwecke der Qualifizie-
rung aufgelöst, gelten im Umfang der aufgelösten
Arbeitszeitguthaben Arbeitsausfälle als vermeid-
bar.
  (6) Ein Arbeitsausfall ist witterungsbedingt,
wenn

1. er ausschließlich durch zwingende Witterungs-
   gründe verursacht ist und
2. an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde
   der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit aus-
   fällt (Ausfalltag).
Zwingende Witterungsgründe liegen nur vor, wenn
es auf Grund von atmosphärischen Einwirkungen
(insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren
Folgewirkungen technisch unmöglich, wirtschaft-

lich unvertretbar oder für die Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer unzumutbar ist, die Arbeiten
fortzuführen. Der Arbeitsausfall ist nicht aus-
schließlich durch zwingende Witterungsgründe
verursacht, wenn er durch Beachtung der beson-
deren arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an
witterungsabhängige Arbeitsplätze vermieden
werden kann.
   (7) Eine Anzeige nach § 99 ist nicht erforderlich,
wenn der Arbeitsausfall ausschließlich auf unmit-
telbar witterungsbedingten Gründen beruht.
  (8) Die weiteren Vorschriften über das Kurzar-
beitergeld sind anzuwenden.

                       § 102
              Ergänzende Leistungen
   (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben
Anspruch auf Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld
und Mehraufwands-Wintergeld und Arbeitgeber
haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen zu
tragenden Beiträge zur Sozialversicherung, soweit
für diese Zwecke Mittel durch eine Umlage aufge-
bracht werden.

  (2) Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von bis
zu 2,50 Euro je ausgefallener Arbeitsstunde ge-
zahlt, wenn zu deren Ausgleich Arbeitszeitgut-
haben aufgelöst und die Inanspruchnahme des
Saison-Kurzarbeitergeldes vermieden wird.

   (3) Mehraufwands-Wintergeld wird in Höhe von
1,00 Euro für jede in der Zeit vom 15. Dezember
bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar
geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde
an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlt,
die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz
beschäftigt sind. Berücksichtigungsfähig sind im
Dezember bis zu 90 Arbeitsstunden, im Januar
und Februar jeweils bis zu 180 Arbeitsstunden.
   (4) Die von den Arbeitgebern allein zu tragen-
den Beiträge zur Sozialversicherung für Beziehe-
rinnen und Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld
werden auf Antrag erstattet.

  (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten im Baugewerbe

ausschließlich für solche Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der

Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten

Gründen gekündigt werden kann.

                       § 103

              Kurzarbeitergeld für
       Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
   (1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben auch
Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter, wenn sie ih-
ren Lebensunterhalt ausschließlich oder weitaus
überwiegend aus dem Beschäftigungsverhältnis
als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter beziehen
und soweit nicht nachfolgend Abweichendes be-
stimmt ist.
   (2) An die Stelle der im Betrieb beschäftigten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer treten die
für den Auftraggeber beschäftigten Heimarbeite-
rinnen und Heimarbeiter. Im Übrigen tritt an die
Stelle des erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgelt-
ausfall der erhebliche Entgeltausfall und an die
BGBl. 2011, Seite 2884 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2884
   Stelle des Betriebs und des Arbeitgebers der
   Auftraggeber; Auftraggeber kann eine Gewerbe-
   treibende oder ein Gewerbetreibender oder eine
   Zwischenmeisterin oder ein Zwischenmeister sein.
   Ein Entgeltausfall ist erheblich, wenn das Entgelt
   der Heimarbeiterin oder des Heimarbeiters im
   Anspruchszeitraum um mehr als 20 Prozent ge-
   genüber dem durchschnittlichen monatlichen
   Bruttoentgelt der letzten sechs Kalendermonate
   vermindert ist.
      (3) Eine versicherungspflichtige Beschäftigung
   als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter gilt während
   des Entgeltausfalls als fortbestehend, solange

   1. der Auftraggeber bereit ist, der Heimarbeiterin

      oder dem Heimarbeiter so bald wie möglich

      Aufträge in dem vor Eintritt der Kurzarbeit üb-

      lichen Umfang zu erteilen, und

   2. die Heimarbeiterin oder der Heimarbeiter bereit
      ist, Aufträge im Sinne der Nummer 1 zu über-
      nehmen.

                       Dritter Titel
                    Leistungsumfang

                          § 104

                          Dauer

      (1) Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall
   für eine Dauer von längstens sechs Monaten von
   der Agentur für Arbeit geleistet. Die Bezugsdauer
   gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftig-
   ten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie be-
   ginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in
   einem Betrieb Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber
   gezahlt wird.

      (2) Wird innerhalb der Bezugsdauer für einen
   zusammenhängenden Zeitraum von mindestens
   einem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt, ver-
   längert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum.
      (3) Sind seit dem letzten Kalendermonat, für
   den Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, drei Mo-
   nate vergangen und liegen die Voraussetzungen
   für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erneut

   vor, beginnt eine neue Bezugsdauer.

     (4) Saison-Kurzarbeitergeld wird abweichend
   von den Absätzen 1 bis 3 für die Dauer des Ar-
   beitsausfalls während der Schlechtwetterzeit von
   der Agentur für Arbeit geleistet. Zeiten des Bezugs
   von Saison-Kurzarbeitergeld werden nicht auf die
   Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld angerech-
   net. Sie gelten nicht als Zeiten der Unterbrechung

   im Sinne des Absatzes 3.

                          § 105

                           Höhe
       Das Kurzarbeitergeld beträgt
   1. für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
      beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen
      für den erhöhten Leistungssatz erfüllen wür-
      den, 67 Prozent,

   2. für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
      nehmer 60 Prozent
   der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.

                       § 106
               Nettoentgeltdifferenz

   (1) Die Nettoentgeltdifferenz entspricht der
Differenz zwischen
1. dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-
   Entgelt und

2. dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-
   Entgelt.
Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die
Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne den
Arbeitsausfall in dem Anspruchszeitraum erzielt
hätte, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. Ist-

Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die Ar-

beitnehmerin oder der Arbeitnehmer in dem An-

spruchszeitraum tatsächlich erzielt hat, zuzüglich

aller zustehenden Entgeltanteile. Arbeitsentgelt,
das einmalig gezahlt wird, bleibt bei der Berech-
nung von Soll-Entgelt und Ist-Entgelt außer Be-
tracht. Soll-Entgelt und Ist-Entgelt sind auf den
nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag zu run-
den. § 153 über die Berechnung des Leistungs-
entgelts beim Arbeitslosengeld gilt mit Ausnahme
der Regelungen über den Zeitpunkt der Zuord-
nung der Lohnsteuerklassen und den Steuerklas-
senwechsel für die Berechnung der pauschalier-

ten Nettoentgelte beim Kurzarbeitergeld entspre-
chend.

   (2) Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeit-
nehmer aus anderen als wirtschaftlichen Gründen
kein Arbeitsentgelt, ist das Ist-Entgelt um den Be-
trag zu erhöhen, um den das Arbeitsentgelt aus
diesen Gründen gemindert ist. Arbeitsentgelt,
das unter Anrechnung des Kurzarbeitergeldes ge-
zahlt wird, bleibt bei der Berechnung des Ist-Ent-
gelts außer Betracht. Bei der Berechnung der
Nettoentgeltdifferenz nach Absatz 1 bleiben auf
Grund von kollektivrechtlichen Beschäftigungssi-
cherungsvereinbarungen durchgeführte vorüber-
gehende Änderungen der vertraglich vereinbarten
Arbeitszeit außer Betracht; die Sätze 1 und 2 sind
insoweit nicht anzuwenden.

   (3) Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeit-

nehmer für Zeiten des Arbeitsausfalls ein Entgelt
aus einer anderen während des Bezugs von Kurz-
arbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung,
selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithel-
fende Familienangehörige oder mithelfender Fa-
milienangehöriger, ist das Ist-Entgelt um dieses
Entgelt zu erhöhen.

   (4) Lässt sich das Soll-Entgelt einer Arbeitneh-

merin oder eines Arbeitnehmers in dem An-
spruchszeitraum nicht hinreichend bestimmt fest-

stellen, ist als Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt
maßgebend, das die Arbeitnehmerin oder der
Arbeitnehmer in den letzten drei abgerechneten
Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls
in dem Betrieb durchschnittlich erzielt hat, vermin-
dert um Entgelt für Mehrarbeit. Ist eine Berech-
nung nach Satz 1 nicht möglich, ist das durch-
schnittliche Soll-Entgelt einer vergleichbaren
Arbeitnehmerin oder eines vergleichbaren Arbeit-
nehmers zugrunde zu legen. Änderungen der
Grundlage für die Berechnung des Arbeitsentgelts
BGBl. 2011, Seite 2885 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2885
sind zu berücksichtigen, wenn und solange sie
auch während des Arbeitsausfalls wirksam sind.
   (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Heimarbeite-
rinnen und Heimarbeiter mit der Maßgabe, dass
als Soll-Entgelt das durchschnittliche Bruttoar-
beitsentgelt der letzten sechs abgerechneten Ka-
lendermonate vor Beginn des Entgeltausfalls
zugrunde zu legen ist. War die Heimarbeiterin oder
der Heimarbeiter noch nicht sechs Kalender-
monate für den Auftraggeber tätig, so ist das in
der kürzeren Zeit erzielte Arbeitsentgelt maßge-
bend.

                    Vierter Titel

         Anwendung anderer Vorschriften

                       § 107

         Anwendung anderer Vorschriften
  (1) § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 über das
Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen
Sperrzeiten bei Meldeversäumnis gilt für den An-
spruch auf Kurzarbeitergeld entsprechend.
   (2) § 156 über das Ruhen des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld bei Zusammentreffen mit ande-
ren Sozialleistungen gilt für den Anspruch auf
Kurzarbeitergeld entsprechend für die Fälle, in de-
nen eine Altersrente als Vollrente zuerkannt ist.

                    Fünfter Titel

      Verfügung über das Kurzarbeitergeld

                       § 108

      Verfügung über das Kurzarbeitergeld

   (1) § 48 des Ersten Buches zur Auszahlung von
Leistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht ist
nicht anzuwenden.
   (2) Für die Zwangsvollstreckung in den An-
spruch auf Kurzarbeitergeld gilt der Arbeitgeber
als Drittschuldner. Die Abtretung oder Verpfän-
dung des Anspruchs ist nur wirksam, wenn der
Gläubiger sie dem Arbeitgeber anzeigt.

   (3) Hat ein Arbeitgeber oder eine von ihm be-
stellte Person durch eine der in § 45 Absatz 2 Satz 3
des Zehnten Buches bezeichneten Handlungen
bewirkt, dass Kurzarbeitergeld zu Unrecht geleis-
tet worden ist, so ist der zu Unrecht geleistete Be-
trag vom Arbeitgeber zu ersetzen. Sind die zu Un-
recht geleisteten Beträge sowohl vom Arbeitgeber
zu ersetzen als auch von der Bezieherin oder dem
Bezieher der Leistung zu erstatten, so haften
beide als Gesamtschuldner.
  (4) Wird über das Vermögen eines Arbeitge-
bers, der von der Agentur für Arbeit Beträge zur
Auszahlung an die Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer erhalten hat, diese aber noch nicht aus-
gezahlt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet, so
kann die Agentur für Arbeit diese Beträge als In-
solvenzgläubigerin zurückverlangen.

                  Sechster Titel
            Verordnungsermächtigung

                       § 109
            Verordnungsermächtigung
   (1) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
darf,

1. jeweils für ein Kalenderjahr die pauschalierten
   monatlichen Nettoentgelte festzulegen, die für
   die Berechnungen des Kurzarbeitergeldes
   maßgeblich sind,

2. die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld über
   die gesetzliche Bezugsdauer hinaus
   a) bis zur Dauer von zwölf Monaten zu verlän-
      gern, wenn außergewöhnliche Verhältnisse
      auf dem Arbeitsmarkt in bestimmten Wirt-
      schaftszweigen oder Bezirken vorliegen und
   b) bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlän-
      gern, wenn außergewöhnliche Verhältnisse
      auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen.
   (2) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
darf, die Wirtschaftszweige nach § 101 Ab-
satz 1 Nummer 1 festzulegen. In der Regel sollen
hierbei der fachliche Geltungsbereich tarifvertrag-
licher Regelungen berücksichtigt und die Tarifver-
tragsparteien vorher angehört werden.

   (3) Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales wird ermächtigt, auf Grundlage von Ver-
einbarungen der Tarifvertragsparteien durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, festzulegen, ob, in welcher
Höhe und für welche Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmer die ergänzenden Leistungen nach
§ 102 Absatz 2 bis 4 in den Zweigen des Bauge-
werbes und den einzelnen Wirtschaftszweigen
erbracht werden.
   (4) Bei den Festlegungen nach den Absätzen 2
und 3 ist zu berücksichtigen, ob diese voraus-
sichtlich in besonderem Maße dazu beitragen,
die wirtschaftliche Tätigkeit in der Schlechtwetter-
zeit zu beleben oder die Beschäftigungsverhält-
nisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen
betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
zu stabilisieren.

              Zweiter Unterabschnitt

                Transferleistungen

                       § 110
               Transfermaßnahmen
   (1) Nehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
mer, die auf Grund einer Betriebsänderung oder
im Anschluss an die Beendigung eines Berufsaus-
bildungsverhältnisses von Arbeitslosigkeit be-
droht sind, an Transfermaßnahmen teil, wird diese
Teilnahme gefördert, wenn
1. sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Ent-
   scheidung über die Einführung von Transfer-
BGBl. 2011, Seite 2886 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2886
       maßnahmen, insbesondere im Rahmen ihrer
       Verhandlungen über einen die Integration der
       Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fördern-
       den Interessenausgleich oder Sozialplan nach
       § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, von
       der Agentur für Arbeit beraten lassen haben,
   2. die Maßnahme von einem Dritten durchgeführt
      wird,
   3. die Maßnahme der Eingliederung der Arbeit-
      nehmerinnen und Arbeitnehmer in den Arbeits-
      markt dienen soll und
   4. die Durchführung der Maßnahme gesichert ist.
   Transfermaßnahmen sind alle Maßnahmen zur
   Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
   nehmern in den Arbeitsmarkt, an deren Finanzie-
   rung sich Arbeitgeber angemessen beteiligen. Als
   Betriebsänderung gilt eine Betriebsänderung im
   Sinne des § 111 des Betriebsverfassungsgeset-
   zes, unabhängig von der Unternehmensgröße
   und unabhängig davon, ob im jeweiligen Betrieb
   das Betriebsverfassungsgesetz anzuwenden ist.
      (2) Die Förderung wird als Zuschuss geleistet.
   Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der erforder-
   lichen und angemessenen Maßnahmekosten, je-
   doch höchstens 2 500 Euro je geförderter Arbeit-
   nehmerin oder gefördertem Arbeitnehmer.
      (3) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
   die Maßnahme dazu dient, die Arbeitnehmerin
   oder den Arbeitnehmer auf eine Anschlussbe-
   schäftigung im gleichen Betrieb oder in einem
   anderen Betrieb des gleichen Unternehmens vor-
   zubereiten oder, falls das Unternehmen einem
   Konzern angehört, auf eine Anschlussbeschäfti-
   gung in einem Betrieb eines anderen Konzernun-
   ternehmens des Konzerns vorzubereiten. Durch
   die Förderung darf der Arbeitgeber nicht von be-
   stehenden Verpflichtungen entlastet werden. Von
   der Förderung ausgeschlossen sind Arbeitnehme-
   rinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Diens-
   tes mit Ausnahme der Beschäftigten von Unter-
   nehmen, die in selbständiger Rechtsform er-
   werbswirtschaftlich betrieben werden.
      (4) Während der Teilnahme an Transfermaßnah-
   men sind andere Leistungen der aktiven Arbeits-
   förderung mit gleichartiger Zielsetzung ausge-
   schlossen.

                         § 111

                Transferkurzarbeitergeld
      (1) Um Entlassungen von Arbeitnehmerinnen
   und Arbeitnehmern zu vermeiden und ihre Vermitt-
   lungsaussichten zu verbessern, haben diese An-
   spruch auf Kurzarbeitergeld zur Förderung der
   Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierun-
   gen (Transferkurzarbeitergeld), wenn
   1. und solange sie von einem dauerhaften unver-
      meidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall be-
      troffen sind,
   2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,

   3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind,
   4. sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Ent-
      scheidung über die Inanspruchnahme von

   Transferkurzarbeitergeld, insbesondere im Rah-
   men ihrer Verhandlungen über einen die Inte-
   gration der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
   mer fördernden Interessenausgleich oder Sozi-
   alplan nach § 112 des Betriebsverfassungsge-
   setzes, von der Agentur für Arbeit beraten las-
   sen haben und
5. der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur für
   Arbeit angezeigt worden ist.
Die Agentur für Arbeit leistet Transferkurzarbeiter-
geld für längstens zwölf Monate.
  (2) Ein dauerhafter Arbeitsausfall liegt vor,
wenn auf Grund einer Betriebsänderung im Sinne
des § 110 Absatz 1 Satz 3 die Beschäftigungs-
möglichkeiten für die Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmer nicht nur vorübergehend entfallen.
Der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent
des monatlichen Bruttoentgelts betragen.
   (3) Die betrieblichen Voraussetzungen für die
Gewährung von Transferkurzarbeitergeld sind er-
füllt, wenn
1. in einem Betrieb Personalanpassungsmaßnah-
   men auf Grund einer Betriebsänderung durch-
   geführt werden,
2. die von Arbeitsausfall betroffenen Arbeitneh-
   merinnen und Arbeitnehmer in einer betriebsor-
   ganisatorisch eigenständigen Einheit zusam-
   mengefasst werden, um Entlassungen zu
   vermeiden und ihre Eingliederungschancen zu
   verbessern,
3. die Organisation und Mittelausstattung der
   betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit
   den angestrebten Integrationserfolg erwarten
   lassen und

4. ein System zur Sicherung der Qualität ange-
   wendet wird.
Wird die betriebsorganisatorisch eigenständige
Einheit von einem Dritten durchgeführt, tritt an
die Stelle der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 4
die Trägerzulassung nach § 178.
   (4) Die persönlichen Voraussetzungen sind
erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeit-
nehmer
1. von Arbeitslosigkeit bedroht ist,

2. nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versiche-
   rungspflichtige Beschäftigung fortsetzt oder im
   Anschluss an die Beendigung eines Berufsaus-
   bildungsverhältnisses aufnimmt,
3. nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlos-
   sen ist und

4. vor der Überleitung in die betriebsorganisato-
   risch eigenständige Einheit aus Anlass der
   Betriebsänderung
   a) sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsu-
      chend meldet und
   b) an einer arbeitsmarktlich zweckmäßigen
      Maßnahme zur Feststellung der Eingliede-
      rungsaussichten teilgenommen hat; können
      in berechtigten Ausnahmefällen trotz Mithilfe
      der Agentur für Arbeit die notwendigen
      Feststellungsmaßnahmen nicht rechtzeitig
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      durchgeführt werden, sind diese im unmit-
      telbaren Anschluss an die Überleitung inner-
      halb eines Monats nachzuholen.
§ 98 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
   (5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des
Steinkohlenbergbaus, denen Anpassungsgeld
nach § 5 des Steinkohlefinanzierungsgesetzes ge-
zahlt werden kann, haben vor der Inanspruch-
nahme des Anpassungsgeldes Anspruch auf
Transferkurzarbeitergeld.
  (6) Für die Anzeige des Arbeitsausfalls gilt
§ 99 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entspre-
chend. Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für
Arbeit anzuzeigen, in deren Bezirk der personal-
abgebende Betrieb seinen Sitz hat.
   (7) Während des Bezugs von Transferkurzar-
beitergeld hat der Arbeitgeber den geförderten Ar-
beitnehmerinnen und Arbeitnehmern Vermitt-
lungsvorschläge zu unterbreiten. Stellt der Arbeit-
geber oder die Agentur für Arbeit fest, dass Arbeit-
nehmerinnen oder Arbeitnehmer Qualifizierungs-
defizite aufweisen, soll der Arbeitgeber geeignete
Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliede-
rungsaussichten anbieten. Als geeignet gelten
insbesondere

1. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, für
   die und für deren Träger eine Zulassung nach
   dem Fünften Kapitel vorliegt, oder

2. eine zeitlich begrenzte, längstens sechs Monate
   dauernde Beschäftigung zum Zwecke der Qua-
   lifizierung bei einem anderen Arbeitgeber.
Bei der Festlegung von Maßnahmen nach Satz 3
ist die Agentur für Arbeit zu beteiligen. Nimmt die
Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während

der Beschäftigung in einer betriebsorganisatorisch
eigenständigen Einheit an einer Qualifizierungs-
maßnahme teil, deren Ziel die anschließende Be-
schäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist,
und wurde das Ziel der Maßnahme nicht erreicht,
steht die Rückkehr der Arbeitnehmerin oder des
Arbeitnehmers in den bisherigen Betrieb dem An-
spruch auf Transferkurzarbeitergeld nicht entge-
gen.
   (8) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn Ar-
beitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur vorüber-
gehend in der betriebsorganisatorisch eigenstän-
digen Einheit zusammengefasst werden, um an-
schließend einen anderen Arbeitsplatz in dem glei-
chen oder einem anderen Betrieb des Unterneh-
mens zu besetzen, oder, falls das Unternehmen
einem Konzern angehört, einen Arbeitsplatz in ei-
nem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens
des Konzerns zu besetzen. § 110 Absatz 3 Satz 3
gilt entsprechend.

   (9) Der Arbeitgeber übermittelt der Agentur für
Arbeit monatlich mit dem Antrag auf Transferkurz-
arbeitergeld die Namen und die Sozialversiche-
rungsnummern der Bezieherinnen und Bezieher
von Transferkurzarbeitergeld, die bisherige Dauer
des Transferkurzarbeitergeldbezugs, Daten über
die Altersstruktur sowie die Abgänge in Erwerbs-
tätigkeit. Mit der ersten Übermittlung sind zusätz-
lich Daten über die Struktur der betriebsorganisa-

torisch eigenständigen Einheit sowie die Größe
und die Betriebsnummer des personalabgeben-
den Betriebs mitzuteilen.
   (10) Soweit nichts Abweichendes geregelt ist,
sind die für das Kurzarbeitergeld geltenden Vor-
schriften des Ersten Unterabschnitts anzuwen-
den, mit Ausnahme der ersten beiden Titel und
des § 109 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 bis 4.

                Siebter Abschnitt
             Teilhabe behinderter
           Menschen am Arbeitsleben

              Erster Unterabschnitt
                   Grundsätze

                      § 112
            Teilhabe am Arbeitsleben

   (1) Für behinderte Menschen können Leistun-
gen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben
erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu er-
halten, zu verbessern, herzustellen oder wieder-
herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu
sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung
dies erfordern.

   (2) Bei der Auswahl der Leistungen sind Eig-
nung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage
und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen
zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, ist auch
die berufliche Eignung abzuklären oder eine Ar-
beitserprobung durchzuführen.

                      § 113

             Leistungen zur Teilhabe

  (1) Für behinderte Menschen können erbracht
werden
1. allgemeine Leistungen sowie

2. besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-
   leben und diese ergänzende Leistungen.
   (2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht
bereits durch die allgemeinen Leistungen eine
Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.

                      § 114
                Leistungsrahmen

   Die allgemeinen und besonderen Leistungen
richten sich nach den Vorschriften des Zweiten
bis Fünften Abschnitts, soweit nachfolgend nichts
Abweichendes bestimmt ist.

             Zweiter Unterabschnitt

             Allgemeine Leistungen

                      § 115
                   Leistungen

   Die allgemeinen Leistungen umfassen
1. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Ein-
   gliederung,
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   2. Leistungen zur Förderung der Berufsvorberei-
      tung und Berufsausbildung einschließlich der
      Berufsausbildungsbeihilfe,
   3. Leistungen zur Förderung der beruflichen Wei-
      terbildung,
   4. Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer
      selbständigen Tätigkeit.

                          § 116
                     Besonderheiten
      (1) Leistungen zur Aktivierung und beruflichen
   Eingliederung können auch erbracht werden,
   wenn behinderte Menschen nicht arbeitslos sind
   und durch diese Leistungen eine dauerhafte Teil-
   habe am Arbeitsleben erreicht werden kann.
      (2) Förderungsfähig sind auch berufliche Aus-
   und Weiterbildungen, die im Rahmen des Berufs-
   bildungsgesetzes oder der Handwerksordnung
   abweichend von den Ausbildungsordnungen für
   staatlich anerkannte Ausbildungsberufe oder in
   Sonderformen für behinderte Menschen durchge-
   führt werden.

      (3) Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe be-

   steht auch, wenn der behinderte Mensch während

   der Berufsausbildung im Haushalt der Eltern oder

   eines Elternteils wohnt. In diesen Fällen beträgt
   der allgemeine Bedarf 316 Euro monatlich. Er be-

   trägt 397 Euro, wenn der behinderte Mensch ver-
   heiratet ist, eine Lebenspartnerschaft führt oder
   das 21. Lebensjahr vollendet hat.
      (4) Eine Verlängerung der Ausbildung über das
   vorgesehene Ausbildungsende hinaus, eine Wie-

   derholung der Ausbildung ganz oder in Teilen oder

   eine erneute Berufsausbildung wird gefördert,
   wenn Art oder Schwere der Behinderung es erfor-
   dern und ohne die Förderung eine dauerhafte Teil-
   habe am Arbeitsleben nicht erreicht werden kann.
     (5) Berufliche Weiterbildung kann auch geför-
   dert werden, wenn behinderte Menschen

   1. nicht arbeitslos sind,

   2. als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer ohne
      Berufsabschluss noch nicht drei Jahre beruflich
      tätig gewesen sind oder
   3. einer längeren Förderung als nichtbehinderte
      Menschen oder einer erneuten Förderung be-
      dürfen, um am Arbeitsleben teilzuhaben oder
      weiter teilzuhaben.
   Förderungsfähig sind auch schulische Ausbildun-
   gen, deren Abschluss für die Weiterbildung erfor-
   derlich ist.

                 Dritter Unterabschnitt
                 Besondere Leistungen

                       Erster Titel
                      Allgemeines

                          § 117

                       Grundsatz
     (1) Die besonderen Leistungen sind anstelle
   der allgemeinen Leistungen insbesondere zur För-

derung der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
einschließlich Berufsvorbereitung, sowie blinden-
technischer und vergleichbarer spezieller Grund-
ausbildungen zu erbringen, wenn
1. Art oder Schwere der Behinderung oder die
   Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die
   Teilnahme an
   a) einer Maßnahme in einer besonderen Ein-
      richtung für behinderte Menschen oder
   b) einer sonstigen, auf die besonderen Bedürf-
      nisse behinderter Menschen ausgerichteten
      Maßnahme
   unerlässlich machen oder
2. die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder
   Schwere der Behinderung erforderlichen Leis-
   tungen nicht oder nicht im erforderlichen Um-
   fang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für behinderte Men-
schen können auch Aus- und Weiterbildungen au-
ßerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der
Handwerksordnung gefördert werden.

   (2) Leistungen im Eingangsverfahren und im

Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behin-

derte Menschen werden nach § 40 des Neun-

ten Buches erbracht.

                       § 118

                    Leistungen
   Die besonderen Leistungen umfassen
1. das Übergangsgeld,

2. das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld

   nicht gezahlt werden kann,

3. die Übernahme der Teilnahmekosten für eine
   Maßnahme.
Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil
eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets
erbracht werden; § 17 Absatz 2 bis 4 des Neunten
Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung

und § 159 des Neunten Buches gelten entspre-
chend.

                   Zweiter Titel
                Übergangsgeld
              und Ausbildungsgeld

                       § 119
                  Übergangsgeld

  Behinderte Menschen haben Anspruch auf
Übergangsgeld, wenn
1. die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit
   für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2. sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung,
   der Berufsvorbereitung einschließlich einer we-
   gen der Behinderung erforderlichen Grundaus-
   bildung, der individuellen betrieblichen Qualifi-
   zierung im Rahmen der Unterstützten Beschäf-
   tigung nach § 38a des Neunten Buches oder an
   einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung
   teilnehmen, für die die besonderen Leistungen
   erbracht werden.
BGBl. 2011, Seite 2889 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2889
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 6
des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem
Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht
bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die all-

gemeinen Leistungen erbracht werden, kein An-

spruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Wei-

terbildung, erhalten die behinderten Menschen
Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes,
wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für
die die besonderen Leistungen erbracht werden,
Übergangsgeld erhalten würden.

                      § 120
              Vorbeschäftigungszeit
             für das Übergangsgeld

   (1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungs-
zeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der
behinderte Mensch innerhalb der letzten drei
Jahre vor Beginn der Teilnahme
1. mindestens zwölf Monate in einem Versiche-

   rungspflichtverhältnis gestanden hat oder

2. die Voraussetzungen für einen Anspruch auf
   Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen bean-
   tragt hat.

   (2) Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für
behinderte Berufsrückkehrende. Er verlängert sich
um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitneh-
merin oder Arbeitnehmer im Ausland, die für die
weitere Ausübung des Berufes oder für den beruf-
lichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens
jedoch um zwei Jahre.

                      § 121

                Übergangsgeld
           ohne Vorbeschäftigungszeit
  Ein behinderter Mensch kann auch dann Über-
gangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der
Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch in-
nerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teil-
nahme

1. durch den behinderten Menschen ein Berufs-
   ausbildungsabschluss auf Grund einer Zulas-
   sung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 des Be-
   rufsbildungsgesetzes oder § 36 Absatz 2 der
   Handwerksordnung erworben worden ist oder

2. sein Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechts-

   verordnung nach § 50 Absatz 1 des Berufsbil-

   dungsgesetzes oder § 40 Absatz 1 der Hand-

   werksordnung dem Zeugnis über das Bestehen

   der Abschlussprüfung in einem nach dem

   Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksord-
   nung anerkannten Ausbildungsberuf gleichge-
   stellt worden ist.
Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um
Zeiten, in denen der behinderte Mensch nach dem
Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur
für Arbeit arbeitslos gemeldet war.

                      § 122
                 Ausbildungsgeld
  (1) Behinderte Menschen haben Anspruch auf
Ausbildungsgeld während

1. einer Berufsausbildung oder berufsvorbereiten-
   den Bildungsmaßnahme einschließlich einer
   Grundausbildung,

2. einer individuellen betrieblichen Qualifizierung

   im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung

   nach § 38a des Neunten Buches und

3. einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder
   Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für be-
   hinderte Menschen,

wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.
  (2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vor-
schriften über die Berufsausbildungsbeihilfe ent-
sprechend, soweit nachfolgend nichts Abwei-
chendes bestimmt ist.

                      § 123
          Bedarf bei Berufsausbildung

  (1) Als Bedarf werden bei einer Berufsausbil-

dung zugrunde gelegt

1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder
   eines Elternteils 316 Euro monatlich, wenn der
   behinderte Mensch unverheiratet oder nicht in
   einer Lebenspartnerschaft verbunden ist und
   das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
   im Übrigen 397 Euro monatlich,

2. bei Unterbringung in einem Wohnheim, Inter-
   nat, bei der oder dem Ausbildenden oder in
   einer besonderen Einrichtung für behinderte
   Menschen 104 Euro monatlich, wenn die Kos-
   ten für Unterbringung und Verpflegung von der
   Agentur für Arbeit oder einem anderen Leis-
   tungsträger übernommen werden,

3. bei anderweitiger Unterbringung und Kostener-
   stattung für Unterbringung und Verpflegung
   230 Euro monatlich, wenn der behinderte
   Mensch unverheiratet oder nicht in einer Le-
   benspartnerschaft verbunden ist und das
   21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Üb-
   rigen 265 Euro monatlich und

4. bei anderweitiger Unterbringung ohne Kosten-
   erstattung für Unterbringung und Verpflegung
   der jeweils nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des
   Bundesausbildungsförderungsgesetzes      gel-

   tende Bedarf zuzüglich 149 Euro monatlich für

   die Unterkunft; soweit Mietkosten für Unter-

   kunft und Nebenkosten nachweislich diesen

   Betrag übersteigen, erhöht sich dieser Bedarf

   um bis zu 75 Euro monatlich.

   (2) Für einen behinderten Menschen, der das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird an-
stelle des Bedarfs nach Absatz 1 Nummer 4 ein
Bedarf in Höhe von 316 Euro monatlich zugrunde
gelegt, wenn
1. er die Ausbildungsstätte von der Wohnung der
   Eltern oder eines Elternteils aus in angemesse-
   ner Zeit erreichen könnte oder
2. Leistungen der Jugendhilfe nach dem Ach-
   ten Buch erbracht werden, die mit einer ander-
   weitigen Unterbringung verbunden sind.
BGBl. 2011, Seite 2890 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2890
                         § 124
           Bedarf bei berufsvorbereitenden
       Bildungsmaßnahmen, bei Unterstützter
       Beschäftigung und bei Grundausbildung
      (1) Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnah-
   men, Unterstützter Beschäftigung und bei Grund-
   ausbildung wird folgender Bedarf zugrunde ge-
   legt:
   1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder
      eines Elternteils der jeweils nach § 12 Ab-
      satz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsför-
      derungsgesetzes geltende Bedarf,

   2. bei anderweitiger Unterbringung außerhalb ei-
      nes Wohnheims oder Internats ohne Kostener-
      stattung für Unterbringung und Verpflegung
      391 Euro monatlich; soweit Mietkosten für Un-
      terkunft und Nebenkosten nachweislich 58 Euro
      monatlich übersteigen, erhöht sich dieser Be-
      darf um bis zu 74 Euro monatlich,
   3. bei anderweitiger Unterbringung außerhalb ei-
      nes Wohnheims oder Internats und Kostener-
      stattung für Unterbringung und Verpflegung
      172 Euro monatlich.
      (2) Für einen behinderten Menschen, der das
   18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird an-
   stelle des Bedarfs nach Absatz 1 Nummer 2 ein
   Bedarf in Höhe von 204 Euro monatlich zugrunde
   gelegt, wenn

   1. er die Ausbildungsstätte von der Wohnung der
      Eltern oder eines Elternteils aus in angemesse-
      ner Zeit erreichen könnte oder
   2. für ihn Leistungen der Jugendhilfe nach dem
      Achten Buch erbracht werden, die die Kosten
      für die Unterkunft einschließen.

      (3) Bei Unterbringung in einem Wohnheim, In-
   ternat oder in einer besonderen Einrichtung für
   behinderte Menschen ist ein Bedarf wie bei einer
   Berufsausbildung zugrunde zu legen.

                         § 125
                      Bedarf bei
             Maßnahmen in anerkannten
         Werkstätten für behinderte Menschen

     Als Bedarf werden bei Maßnahmen in einer
   Werkstatt für behinderte Menschen im ersten Jahr
   63 Euro monatlich und danach 75 Euro monatlich
   zugrunde gelegt.

                         § 126

               Einkommensanrechnung
      (1) Das Einkommen, das ein behinderter
   Mensch während einer Maßnahme in einer aner-
   kannten Werkstatt für behinderte Menschen er-
   zielt, wird nicht auf den Bedarf angerechnet.
      (2) Anrechnungsfrei bei der Einkommensan-
   rechnung bleibt im Übrigen das Einkommen
   1. des behinderten Menschen aus Waisenrenten,
      Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis
      zu 242 Euro monatlich,
   2. der Eltern bis zu 2 909 Euro monatlich, des ver-
      witweten Elternteils oder, bei getrennt lebenden

   Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem
   der behinderte Mensch lebt, ohne Anrechnung
   des Einkommens des anderen Elternteils, bis
   zu 1 813 Euro monatlich und
3. der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Le-
   benspartnerin oder des Lebenspartners bis zu
   1 813 Euro monatlich.

                   Dritter Titel
        Teilnahmekosten für Maßnahmen

                      § 127

        Teilnahmekosten für Maßnahmen
  (1) Teilnahmekosten bestimmen sich nach den
§§ 33, 44, 53 und 54 des Neunten Buches. Sie
beinhalten auch weitere Aufwendungen, die we-
gen Art und Schwere der Behinderung unvermeid-
bar entstehen, sowie Kosten für Sonderfälle der
Unterkunft und Verpflegung.
   (2) Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können
Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbe-
gleitende Dienste während der und im Anschluss
an die Maßnahme einschließen.

                      § 128

                 Sonderfälle der
         Unterbringung und Verpflegung

   Werden behinderte Menschen auswärtig unter-
gebracht, aber nicht in einem Wohnheim, Internat,
einer besonderen Einrichtung für behinderte Men-
schen oder bei der oder dem Ausbildenden mit
voller Verpflegung, so wird ein Betrag in Höhe
von 269 Euro monatlich zuzüglich der nachgewie-
senen behinderungsbedingten Mehraufwendun-
gen erbracht.

                   Vierter Titel
            Anordnungsermächtigung

                      § 129

            Anordnungsermächtigung

   Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch An-
ordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art,
Umfang und Ausführung der Leistungen in Über-
einstimmung mit den für die anderen Träger der
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gelten-
den Regelungen zu bestimmen.

                Achter Abschnitt

              Befristete Leistungen

                      § 130
          Erweiterte Berufsorientierung
   Abweichend von § 48 Absatz 2 können bis zum
31. Dezember 2013 Berufsorientierungsmaßnah-
men über einen Zeitraum von vier Wochen hinaus
und außerhalb der unterrichtsfreien Zeit durchge-
führt werden.
BGBl. 2011, Seite 2891 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2891
                      § 131

            Eingliederungszuschuss für

   ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

   Abweichend von § 89 kann die Förderdauer für
einen Eingliederungszuschuss für Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr
vollendet haben, bis zu 36 Monate betragen, wenn
die Förderungen bis zum 31. Dezember 2014 be-
gonnen haben.

                     § 131a

              Weiterbildungsförderung
      in kleinen und mittleren Unternehmen

   Abweichend von den Voraussetzungen des
§ 82 Satz 1 Nummer 1 können Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, bei beruflicher Weiterbil-
dung durch Übernahme der Weiterbildungskosten
nach § 82 gefördert werden, wenn
1. der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der
   Lehrgangskosten trägt und

2. die Maßnahme vor dem 31. Dezember 2014
   beginnt.

                      § 132

              Übergangsregelung
            zum Gründungszuschuss
   Wird am 28. Dezember 2011 oder zu einem
späteren Zeitpunkt die Verlängerung eines Grün-
dungszuschusses beantragt, der erstmalig nach
§ 58 Absatz 1 der bis zum 27. Dezember 2011
geltenden Fassung bewilligt worden ist, so gilt
für die Bewilligung der Verlängerung § 58 Absatz 2
in der bis zum 27. Dezember 2011 geltenden
Fassung.

                      § 133

             Saison-Kurzarbeitergeld
           und ergänzende Leistungen
            im Gerüstbauerhandwerk
   (1) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks
(§ 1 Absatz 3 Nummer 1 der Baubetriebe-Verord-
nung) werden bis zum 31. März 2015 Leistungen
nach den §§ 101 und 102 nach Maßgabe der fol-
genden Regelungen erbracht.
  (2) Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1. No-
vember und endet am 31. März.

   (3) Ergänzende Leistungen nach § 102 Ab-
satz 2 und 4 werden ausschließlich zur Vermei-
dung oder Überbrückung witterungsbedingter Ar-
beitsausfälle erbracht. Zuschuss-Wintergeld wird
in Höhe von 1,03 Euro je Ausfallstunde gezahlt.
   (4) Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld nach
§ 102 Absatz 2 haben auch Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, die zur Vermeidung witterungs-
bedingter Arbeitsausfälle eine Vorausleistung er-
bringen, die das Arbeitsentgelt bei witterungsbe-
dingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit
für mindestens 120 Stunden ersetzt, in angemes-

sener Höhe im Verhältnis zum Saison-Kurzarbei-
tergeld steht und durch Tarifvertrag, Betriebsver-

einbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist. Der

Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld besteht für
Zeiten des Bezugs der Vorausleistung, wenn diese
niedriger ist als das ohne den witterungsbeding-
ten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt.

                      § 134
              Erfolgsabhängige
       Pauschale bei Transfermaßnahmen

   Für Transfermaßnahmen nach § 110, die bis
zum 31. Dezember 2014 abgeschlossen sind, gilt
als Maßnahmekosten nach § 110 Absatz 2 auch
eine erfolgsabhängige Pauschale für die Vermitt-
lung aus einer Transfermaßnahme in eine versi-
cherungspflichtige Beschäftigung, die länger als
sechs Monate fortbesteht. Wird eine versiche-
rungspflichtige Beschäftigung in einer betriebsor-
ganisatorisch eigenständigen Einheit nach § 111
fortgesetzt, ist die Zahlung der Pauschale ausge-
schlossen. Die Pauschale darf den Betrag von
1 000 Euro nicht übersteigen und je geförderter
Arbeitnehmerin oder geförderten Arbeitnehmer
nur einmal gezahlt werden.

                      § 135

         Erprobung innovativer Ansätze
   (1) Die Zentrale der Bundesagentur kann bis zu
einem Prozent der im Eingliederungstitel enthalte-
nen Mittel einsetzen, um innovative Ansätze der
aktiven Arbeitsförderung zu erproben. Die einzel-
nen Projekte dürfen den Höchstbetrag von 2 Mil-
lionen Euro jährlich und eine Dauer von 24 Mona-
ten nicht übersteigen. Die Regelung gilt für Förde-
rungen, die bis zum 31. Dezember 2013 begonnen
haben.
   (2) Die Umsetzung und die Wirkung der Pro-
jekte sind zu beobachten und auszuwerten. Über
die Ergebnisse der Projekte ist dem Verwaltungs-
rat nach deren Beendigung ein Bericht vorzule-
gen. Zu Beginn jedes Jahres übermittelt die Bun-
desagentur dem Verwaltungsrat eine Übersicht
über die laufenden Projekte.

                  Viertes Kapitel
       Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld

                 Erster Abschnitt
                 Arbeitslosengeld

              Erster Unterabschnitt

              Regelvoraussetzungen

                      § 136
         Anspruch auf Arbeitslosengeld
  (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben
Anspruch auf Arbeitslosengeld
1. bei Arbeitslosigkeit oder

2. bei beruflicher Weiterbildung.
  (2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne
des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr
BGBl. 2011, Seite 2892 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2892
   vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Mo-
   nats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

                             § 137
               Anspruchsvoraussetzungen
                  bei Arbeitslosigkeit
      (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeits-
   losigkeit hat, wer
   1. arbeitslos ist,

   2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos ge-
      meldet und

   3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

     (2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch
   kann die antragstellende Person bestimmen, dass
   der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeit-
   punkt entstehen soll.

                             § 138
                        Arbeitslosigkeit

     (1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Ar-
   beitnehmer ist und
   1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht
      (Beschäftigungslosigkeit),
   2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosig-
      keit zu beenden (Eigenbemühungen), und

   3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für

      Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

      (2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Ar-
   beitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die beruf-
   liche Eingliederung der oder des Arbeitslosen
   nicht beeinträchtigt wird.
      (3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selb-
   ständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende
   Familienangehörige oder mithelfender Familienan-
   gehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäf-
   tigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder
   Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden
   wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichun-
   gen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt.
   Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten
   werden zusammengerechnet.
      (4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die
   oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruf-
   lichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören

   insbesondere

   1. die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der
      Eingliederungsvereinbarung,
   2. die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte
      und
   3. die Inanspruchnahme der Selbstinformations-
      einrichtungen der Agentur für Arbeit.

      (5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur
   für Arbeit steht zur Verfügung, wer
   1. eine   versicherungspflichtige,   mindestens
      15 Stunden wöchentlich umfassende zumut-
      bare Beschäftigung unter den üblichen Bedin-
      gungen des für sie oder ihn in Betracht kom-
      menden Arbeitsmarktes ausüben kann und
      darf,

2. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur berufli-
   chen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge
   leisten kann,
3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der
   Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Ein-
   gliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

                      § 139
          Sonderfälle der Verfügbarkeit

   (1) Nimmt eine leistungsberechtigte Person an
einer Maßnahme nach § 45 oder an einer Berufs-

findung oder Arbeitserprobung im Sinne des
Rechts der beruflichen Rehabilitation teil, leistet
sie vorübergehend zur Verhütung oder Beseiti-
gung öffentlicher Notstände Dienste, die nicht
auf einem Arbeitsverhältnis beruhen, übt sie eine
freie Arbeit im Sinne des Artikels 293 Absatz 1 des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch oder
auf Grund einer Anordnung im Gnadenwege aus
oder erbringt sie gemeinnützige Leistungen oder
Arbeitsleistungen nach den in Artikel 293 Absatz 3
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
genannten Vorschriften oder auf Grund deren ent-
sprechender Anwendung, so schließt dies die Ver-
fügbarkeit nicht aus.
   (2) Bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen
oder Studenten einer Schule, Hochschule oder

sonstigen Ausbildungsstätte wird vermutet, dass

sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen aus-
üben können. Die Vermutung ist widerlegt, wenn
die Schülerin, der Schüler, die Studentin oder der
Student darlegt und nachweist, dass der Ausbil-
dungsgang die Ausübung einer versicherungs-
pflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich
umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemä-
ßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prü-
fungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforde-
rungen zulässt.
   (3) Nimmt eine leistungsberechtigte Person an
einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung
teil, für die die Voraussetzungen nach § 81 nicht
erfüllt sind, schließt dies die Verfügbarkeit nicht
aus, wenn
1. die Agentur für Arbeit der Teilnahme zustimmt
   und

2. die leistungsberechtigte Person ihre Bereit-

   schaft erklärt, die Maßnahme abzubrechen, so-
   bald eine berufliche Eingliederung in Betracht
   kommt, und zu diesem Zweck die Möglichkeit
   zum Abbruch mit dem Träger der Maßnahme
   vereinbart hat.
   (4) Ist die leistungsberechtigte Person nur be-
reit, Teilzeitbeschäftigungen auszuüben, so
schließt dies Verfügbarkeit nicht aus, wenn sich
die Arbeitsbereitschaft auf Teilzeitbeschäftigun-
gen erstreckt, die versicherungspflichtig sind,
mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen
und den üblichen Bedingungen des für sie in Be-
tracht kommenden Arbeitsmarktes entsprechen.
Eine Einschränkung auf Teilzeitbeschäftigungen
aus Anlass eines konkreten Arbeits- oder Maß-
nahmeangebotes ist nicht zulässig. Die Ein-
BGBl. 2011, Seite 2893 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2893
schränkung auf Heimarbeit schließt die Verfügbar-
keit nicht aus, wenn die Anwartschaftszeit durch
eine Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heim-
arbeiter erfüllt worden ist und die leistungsberech-
tigte Person bereit und in der Lage ist, Heimarbeit
unter den üblichen Bedingungen auf dem für sie in
Betracht kommenden Arbeitsmarkt auszuüben.

                       § 140

           Zumutbare Beschäftigungen

  (1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Ar-
beitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen
zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezo-
gene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäfti-
gung nicht entgegenstehen.

   (2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäf-
tigung einer arbeitslosen Person insbesondere
nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen

gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarun-
gen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbe-
dingungen oder gegen Bestimmungen des Ar-
beitsschutzes verstößt.

   (3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine

Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbe-

sondere nicht zumutbar, wenn das daraus erziel-

bare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das

der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde
liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Mona-
ten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um
mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei
Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeits-
entgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der
Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person
eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar,
wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen un-
ter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung
zusammenhängenden Aufwendungen niedriger
ist als das Arbeitslosengeld.

   (4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer
arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch
nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten
zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im
Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang
sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall
Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweiein-
halb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als
sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als
zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stun-
den und weniger anzusehen. Sind in einer Region
unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pen-
delzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein
Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außer-
halb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer
arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu
erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei
Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung
innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufneh-
men wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit
an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur
Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zu-
mutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar.
Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn

dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht.
Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus
familiären Bindungen ergeben.
   (5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb
unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend
eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder
nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für
die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausge-
übt hat.

                       § 141

          Persönliche Arbeitslosmeldung
   (1) Die oder der Arbeitslose hat sich persönlich
bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos
zu melden. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn
die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der
Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der
nächsten drei Monate zu erwarten ist.

   (2) Die Wirkung der Meldung erlischt

1. bei einer mehr als sechswöchigen Unterbre-
   chung der Arbeitslosigkeit,
2. mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbstän-
   digen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Fami-

   lienangehörige oder als mithelfender Familien-

   angehöriger, wenn die oder der Arbeitslose

   diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich

   mitgeteilt hat.

   (3) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ers-
ten Tag der Beschäftigungslosigkeit der oder des
Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine per-
sönliche Meldung an dem nächsten Tag, an dem
die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag
zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienst-
bereit war.

                       § 142
                 Anwartschaftszeit

    (1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der
Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in
einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden
hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der
Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Ein-
tritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht
zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.
  (2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit
nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und
nachweisen, dass
1. sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Be-
   schäftigungstage überwiegend aus versiche-
   rungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die
   auf nicht mehr als sechs Wochen im Voraus
   durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet
   sind, und

2. das in den letzten zwölf Monaten vor der Be-
   schäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt die
   zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maß-
   gebliche Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des
   Vierten Buches nicht übersteigt,
gilt bis zum 1. August 2012, dass die Anwart-
schaftszeit sechs Monate beträgt. § 27 Ab-
satz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.
BGBl. 2011, Seite 2894 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2894
                          § 143
                       Rahmenfrist

      (1) Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und be-
   ginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen
   Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeits-
   losengeld.

       (2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine voran-

   gegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder

   der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hat-

   te.

      (3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht ein-
   gerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von
   einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld we-
   gen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen
   hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätes-
   tens fünf Jahre nach ihrem Beginn.

                          § 144
              Anspruchsvoraussetzungen
              bei beruflicher Weiterbildung

      (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch,
   wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf
   Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen
   einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbil-
   dung nicht erfüllt.
      (2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeit-
   nehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme

   nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen

   eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeits-

   losigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

   1. bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch
      auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte,
      der weder ausgeschöpft noch erloschen ist,
      oder
   2. die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosig-
      keit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der
      beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit
      gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als
      Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung.

                 Zweiter Unterabschnitt

         Sonderformen des Arbeitslosengeldes

                          § 145

           Minderung der Leistungsfähigkeit
      (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch
   eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist,
   weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen
   Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungs-
   pflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich
   umfassende Beschäftigungen nicht unter den Be-
   dingungen ausüben kann, die auf dem für sie in
   Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berück-
   sichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit
   üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähig-
   keit im Sinne der gesetzlichen Rentenversiche-
   rung nicht festgestellt worden ist. Die Feststel-
   lung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit
   vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzli-
   chen Rentenversicherung. Kann sich die leis-
   tungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher
   Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos mel-

den, so kann die Meldung durch eine Vertreterin
oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgemin-
derte Person hat sich unverzüglich persönlich bei
der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der
Grund für die Verhinderung entfallen ist.

    (2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsge-
minderte Person unverzüglich aufzufordern, inner-

halb eines Monats einen Antrag auf Leistungen

zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe

am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen An-

trag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des An-
trags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die
leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht
der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach
Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen
Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabi-
litation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder
einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung
stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ih-
ren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger
der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe
am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch
auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlas-
sen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die
Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entspre-
chend, wenn die leistungsgeminderte Person
durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbs-
minderung verhindert.

   (3) Wird der leistungsgeminderten Person von

einem Träger der gesetzlichen Rentenversiche-

rung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation

Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbs-
minderung zuerkannt, steht der Bundesagentur
ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des
Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzli-
chen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1
mit befreiender Wirkung an die leistungsgemin-
derte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die
Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslo-
sengeldes dieses insoweit zu erstatten.

                       § 146

              Leistungsfortzahlung
              bei Arbeitsunfähigkeit

   (1) Wer während des Bezugs von Arbeitslosen-
geld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfä-
hig oder während des Bezugs von Arbeitslosen-
geld auf Kosten der Krankenkasse stationär be-
handelt wird, verliert dadurch nicht den Anspruch
auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfä-
higkeit oder stationären Behandlung mit einer
Dauer von bis zu sechs Wochen (Leistungsfort-
zahlung). Als unverschuldet im Sinne des Satzes 1
gilt auch eine Arbeitsunfähigkeit, die infolge einer
durch Krankheit erforderlichen Sterilisation durch
eine Ärztin oder einen Arzt oder infolge eines nicht
rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft
eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der
Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft in-
nerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis
durch eine Ärztin oder einen Arzt abgebrochen
wird, die Schwangere den Abbruch verlangt und
der Ärztin oder dem Arzt durch eine Bescheini-
gung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens
BGBl. 2011, Seite 2895 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2895
drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten
Beratungsstelle beraten lassen hat.

   (2) Eine Leistungsfortzahlung erfolgt auch im
Fall einer nach ärztlichem Zeugnis erforderlichen
Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines
erkrankten Kindes der oder des Arbeitslosen mit
einer Dauer von bis zu zehn Tagen, bei alleinerzie-
henden Arbeitslosen mit einer Dauer von bis zu
20 Tagen für jedes Kind in jedem Kalenderjahr,
wenn eine andere im Haushalt der oder des Ar-
beitslosen lebende Person diese Aufgabe nicht

übernehmen kann und das Kind das zwölfte Le-
bensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert
und auf Hilfe angewiesen ist. Arbeitslosengeld
wird jedoch für nicht mehr als 25 Tage, für allein-
erziehende Arbeitslose für nicht mehr als 50 Tage
in jedem Kalenderjahr fortgezahlt.

  (3) Die Vorschriften des Fünften Buches, die bei
Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeit-
geber im Krankheitsfall sowie bei Zahlung von
Krankengeld im Fall der Erkrankung eines Kindes
anzuwenden sind, gelten entsprechend.

               Dritter Unterabschnitt
                  Anspruchsdauer

                         § 147
                       Grundsatz

  (1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosen-

geld richtet sich nach

1. der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse

   innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rah-

   menfrist und

2. dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose
   bei der Entstehung des Anspruchs vollendet
   hat.
Die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum
Ausschluss von Zeiten bei der Erfüllung der
Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rah-
menfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist
gelten entsprechend.
  (2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosen-
geld beträgt

nach Versicherungs-    und nach Voll-   … Monate
pflichtverhältnissen   endung des …
mit einer Dauer von    Lebensjahres
insgesamt mindes-
tens … Monaten

         12                                  6

         16                                  8

         20                                 10

         24                                 12

         30                 50.             15

         36                 55.             18

         48                 58.             24

  (3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach
§ 142 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs
auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter

  nach Versicherungspflichtver-    … Monate
 hältnissen mit einer Dauer von
 insgesamt mindestens … Mo-
             naten
               6                        3

               8                        4

              10                        5

Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versiche-
rungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist
des § 143 zu berücksichtigen.

  (4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich
um die Restdauer des wegen Entstehung eines
neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn
nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs
noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlän-
gert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der
oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.

                         § 148
          Minderung der Anspruchsdauer
  (1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosen-
geld mindert sich um
1. die Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf
   Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit erfüllt

   worden ist,

2. jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die

   ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld innerhalb

   der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des

   Anspruchs erfüllt worden ist,
3. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Ar-
   beitsablehnung, unzureichender Eigenbemü-
   hungen, Ablehnung oder Abbruch einer berufli-
   chen Eingliederungsmaßnahme, Meldever-
   säumnis oder verspäteter Arbeitsuchendmel-
   dung,
4. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Ar-
   beitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von
   zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Vier-
   tel der Anspruchsdauer, die der oder dem
   Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Vo-
   raussetzungen für den Anspruch auf Arbeits-
   losengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit
   begründet, zusteht,

5. die Anzahl von Tagen, für die der oder dem
   Arbeitslosen das Arbeitslosengeld wegen feh-
   lender Mitwirkung (§ 66 des Ersten Buches)
   versagt oder entzogen worden ist,

6. die Anzahl von Tagen der Beschäftigungslosig-
   keit nach der Erfüllung der Voraussetzungen für
   den Anspruch auf Arbeitslosengeld, an denen
   die oder der Arbeitslose nicht arbeitsbereit ist,
   ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund
   zu haben,

7. jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die
   ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei berufli-
   cher Weiterbildung nach diesem Buch erfüllt
   worden ist,
BGBl. 2011, Seite 2896 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2896
   8. die Anzahl von Tagen, für die ein Gründungs-
      zuschuss in der Höhe des zuletzt bezogenen
      Arbeitslosengeldes geleistet worden ist.
      (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5
   und 6 mindert sich die Dauer des Anspruchs auf
   Arbeitslosengeld höchstens um vier Wochen. In
   den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 ent-
   fällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch
   einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder
   Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperr-
   zeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen
   für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als

   ein Jahr zurückliegt. In den Fällen des Absat-

   zes 1 Nummer 7 unterbleibt eine Minderung,

   soweit sich dadurch eine Anspruchsdauer von

   weniger als einem Monat ergibt. Ist ein neuer An-

   spruch entstanden, erstreckt sich die Minderung

   nur auf die Restdauer des erloschenen Anspruchs

   (§ 147 Absatz 4).

                 Vierter Unterabschnitt

              Höhe des Arbeitslosengeldes

                         § 149
                       Grundsatz
       Das Arbeitslosengeld beträgt

   1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im
      Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkom-
      mensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslo-
      se, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin
      oder Lebenspartner mindestens ein Kind im
      Sinne des § 32 Absatz 1, 4 und 5 des Einkom-
      mensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten
      oder Lebenspartner unbeschränkt einkommen-
      steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt
      leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz),

   2. für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allge-
      meiner Leistungssatz)

   des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsent-
   gelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das
   die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum
   erzielt hat (Bemessungsentgelt).

                         § 150
                 Bemessungszeitraum
                und Bemessungsrahmen
      (1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim
   Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungs-
   verhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungs-
   zeiträume der versicherungspflichtigen Beschäfti-
   gungen im Bemessungsrahmen. Der Bemes-
   sungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem
   letzten Tag des letzten Versicherungspflichtver-
   hältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.
      (2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeit-
   raums bleiben außer Betracht

   1. Zeiten einer Beschäftigung, neben der Über-
      gangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe
      am Arbeitsleben, Teilübergangsgeld oder Teilar-
      beitslosengeld geleistet worden ist,
   2. Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder
      Freiwilliger im Sinne des Jugendfreiwilligen-

   dienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligen-
   dienstgesetzes, wenn sich die beitragspflich-
   tige Einnahme nach § 344 Absatz 2 bestimmt,
3. Zeiten, in denen Arbeitslose Elterngeld oder Er-
   ziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Be-
   rücksichtigung von Einkommen nicht bezogen
   haben oder ein Kind unter drei Jahren betreut
   und erzogen haben, wenn wegen der Betreu-
   ung und Erziehung des Kindes das Arbeitsent-
   gelt oder die durchschnittliche wöchentliche
   Arbeitszeit gemindert war,

4. Zeiten, in denen Arbeitslose eine Pflegezeit

   nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgeset-

   zes in Anspruch genommen haben sowie Zei-

   ten einer Familienpflegezeit oder Nachpflege-

   phase nach dem Familienpflegezeitgesetz,

   wenn wegen der Pflege das Arbeitsentgelt oder

   die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit

   gemindert war; insoweit gilt § 151 Absatz 3
   Nummer 2 nicht,

5. Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmä-
   ßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer
   Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend
   auf weniger als 80 Prozent der durchschnittli-
   chen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleich-
   baren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um
   fünf Stunden wöchentlich, vermindert war,
   wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen
   mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letz-
   ten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des
   Anspruchs während eines sechs Monate um-
   fassenden zusammenhängenden Zeitraums
   ausgeübt hat.

Satz 1 Nummer 5 gilt nicht in Fällen einer Teilzeit-
vereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei
denn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet
worden.

  (3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei
Jahre erweitert, wenn

1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage
   mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält,
2. in den Fällen des § 142 Absatz 2 der Bemes-
   sungszeitraum weniger als 90 Tage mit An-
   spruch auf Arbeitsentgelt enthält oder
3. es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt
   im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig
   hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im
   Bemessungszeitraum auszugehen.
Satz 1 Nummer 3 ist nur anzuwenden, wenn die
oder der Arbeitslose dies verlangt und die zur
Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.

                       § 151
               Bemessungsentgelt

   (1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich
auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeits-
entgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemes-
sungszeitraum erzielt hat. Arbeitsentgelte, auf die
die oder der Arbeitslose beim Ausscheiden aus
dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte,
gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur
BGBl. 2011, Seite 2897 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2897
wegen Zahlungsunfähigkeit        des    Arbeitgebers
nicht zugeflossen sind.
  (2) Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte,
1. die Arbeitslose wegen der Beendigung des Ar-
   beitsverhältnisses erhalten oder die im Hinblick
   auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind,

2. die als Wertguthaben einer Vereinbarung nach
   § 7b des Vierten Buches nicht nach dieser Ver-
   einbarung verwendet werden.

  (3) Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen

1. für Zeiten, in denen Arbeitslose Kurzarbeiter-
   geld oder eine vertraglich vereinbarte Leistung
   zur Vermeidung der Inanspruchnahme von
   Saison-Kurzarbeitergeld bezogen haben, das
   Arbeitsentgelt, das Arbeitslose ohne den Ar-
   beitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätten,

2. für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7b des
   Vierten Buches das Arbeitsentgelt, das Arbeits-
   lose für die geleistete Arbeitszeit ohne eine Ver-
   einbarung nach § 7b des Vierten Buches erzielt
   hätten; für Zeiten einer Freistellung das erzielte
   Arbeitsentgelt.

   (4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten
zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs
Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt
mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeits-
losengeld zuletzt bemessen worden ist.
   (5) Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit
oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum
durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl
von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich
das Bemessungsentgelt für die Zeit der Ein-
schränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl
der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentli-
chen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose
künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der
durchschnittlich auf die Woche entfallenden Ar-
beitsstunden im Bemessungszeitraum. Einschrän-
kungen des Leistungsvermögens bleiben unbe-
rücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach § 145
geleistet wird. Bestimmt sich das Bemessungs-

entgelt nach § 152, ist insoweit die tarifliche regel-

mäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die
bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im
öffentlichen Dienst des Bundes gilt.

                       § 152
                Fiktive Bemessung
   (1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindes-
tens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt
innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemes-
sungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als
Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zu-

grunde zu legen. In den Fällen des § 142 Absatz 2

gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemes-

sungszeitraum von mindestens 90 Tagen nicht

festgestellt werden kann.
   (2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsent-
gelts ist die oder der Arbeitslose der Qualifikati-
onsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Quali-
fikation entspricht, die für die Beschäftigung erfor-
derlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Ver-
mittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder

den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat.
Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen,
die
1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbil-
   dung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Ar-
   beitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel
   der Bezugsgröße,

2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über
   eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin
   oder Meister oder einen Abschluss in einer ver-

   gleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikati-
   onsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von
   einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgrö-
   ße,

3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Aus-
   bildungsberuf erfordern (Qualifikationsgrup-
   pe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem
   Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße,

4. keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgrup-
   pe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem
   Sechshundertstel der Bezugsgröße.

                      § 153

                 Leistungsentgelt
   (1) Leistungsentgelt ist das um pauschalierte
Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge
sind
1. eine Sozialversicherungspauschale in Höhe
   von 21 Prozent des Bemessungsentgelts,

2. die Lohnsteuer, die sich nach dem vom Bun-
   desministerium der Finanzen auf Grund des
   § 51 Absatz 4 Nummer 1a des Einkommen-
   steuergesetzes bekannt gegebenen Pro-
   grammablaufplan bei Berücksichtigung der
   Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2
   Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c des Ein-
   kommensteuergesetzes zu Beginn des Jahres,
   in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt und
3. der Solidaritätszuschlag.

Bei der Berechnung der Abzüge nach Satz 2 Num-

mer 2 und 3 sind

1. Freibeträge und Pauschalen, die nicht jeder Ar-
   beitnehmerin oder jedem Arbeitnehmer zuste-
   hen, nicht zu berücksichtigen und
2. der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete
   Faktor nach § 39f des Einkommensteuergeset-
   zes zu berücksichtigen.
Für die Feststellung der Lohnsteuer wird die Vor-
sorgepauschale mit folgenden Maßgaben berück-
sichtigt:

1. für Beiträge zur Rentenversicherung als Bei-

   tragsbemessungsgrenze die für das Bundesge-

   biet West maßgebliche Beitragsbemessungs-

   grenze,

2. für Beiträge zur Krankenversicherung der ermä-
   ßigte Beitragssatz nach § 243 des Fünften Bu-
   ches,
3. für Beiträge zur Pflegeversicherung der Bei-
   tragssatz des § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften
   Buches.
BGBl. 2011, Seite 2898 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2898
     (2) Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich
   nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des
   Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als
   Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war. Spätere
   Änderungen der als Lohnsteuerabzugsmerkmal
   gebildeten Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung
   des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die
   Voraussetzungen für die Änderung vorlagen.

     (3) Haben Ehegatten die Lohnsteuerklassen
   gewechselt, so werden die als Lohnsteuerabzugs-
   merkmal neu gebildeten Lohnsteuerklassen von
   dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirksam
   werden, wenn

   1. die neuen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis
      der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegat-
      ten entsprechen oder
   2. sich auf Grund der neuen Lohnsteuerklassen
      ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist
      als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den
      Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.

   Bei der Prüfung nach Satz 1 ist der Faktor nach
   § 39f des Einkommensteuergesetzes zu berück-
   sichtigen; ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den
   Anspruch auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatz-
   leistung begründet, bleibt bei der Beurteilung des
   Verhältnisses der monatlichen Arbeitsentgelte au-
   ßer Betracht.

                          § 154
               Berechnung und Leistung

     Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage
   berechnet und geleistet. Ist es für einen vollen
   Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen
   anzusetzen.

                 Fünfter Unterabschnitt

          Minderung des Arbeitslosengeldes,
         Zusammentreffen des Anspruchs mit
   sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs

                          § 155
                      Anrechnung
                 von Nebeneinkommen
      (1) Übt die oder der Arbeitslose während einer
   Zeit, für die ihr oder ihm Arbeitslosengeld zusteht,
   eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 138 Absatz 3
   aus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Ab-
   zug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge
   und der Werbungskosten sowie eines Freibetrags
   in Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat der
   Ausübung anzurechnen. Handelt es sich um eine
   selbständige Tätigkeit, eine Tätigkeit als mithel-
   fende Familienangehörige oder mithelfender Fa-
   milienangehöriger, sind pauschal 30 Prozent der
   Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzu-
   setzen, es sei denn, die oder der Arbeitslose weist
   höhere Betriebsausgaben nach.

     (2) Hat die oder der Arbeitslose in den letzten

   18 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs

   neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine
   Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) mindestens
   zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Ein-

kommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der
in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung
des Anspruchs aus einer Erwerbstätigkeit
(§ 138 Absatz 3) durchschnittlich auf den Monat
entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des
Freibetrags, der sich nach Absatz 1 ergeben wür-
de.

  (3) Leistungen, die eine Bezieherin oder ein
Bezieher von Arbeitslosengeld bei beruflicher
Weiterbildung

1. vom Arbeitgeber oder dem Träger der Weiter-
   bildung wegen der Teilnahme oder

2. auf Grund eines früheren oder bestehenden
   Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer Be-
   schäftigung für die Zeit der Teilnahme
erhält, werden nach Abzug der Steuern, des auf
die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer entfal-
lenden Anteils der Sozialversicherungsbeiträge
und eines Freibetrags von 400 Euro monatlich
auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

                      § 156
             Ruhen des Anspruchs
          bei anderen Sozialleistungen

  (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht
während der Zeit, für die ein Anspruch auf eine
der folgenden Leistungen zuerkannt ist:

1. Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose,

2. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Ver-
   letztengeld, Mutterschaftsgeld oder Über-
   gangsgeld nach diesem oder einem anderen
   Gesetz, dem eine Leistung zur Teilhabe zu-
   grunde liegt, wegen der keine ganztägige Er-
   werbstätigkeit ausgeübt wird,

3. Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der
   gesetzlichen Rentenversicherung oder
4. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversi-
   cherung oder Knappschaftsausgleichsleistung
   oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher
   Art.
Ist der oder dem Arbeitslosen eine Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt, kann sie
ihr oder er sein Restleistungsvermögen jedoch
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes nicht mehr verwerten, hat die
Agentur für Arbeit die Arbeitslose oder den Ar-
beitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb
eines Monats einen Antrag auf Rente wegen voller
Erwerbsminderung zu stellen. Wird der Antrag
nicht gestellt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosen-
geld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zu dem
Tag, an dem der Antrag gestellt wird.
  (2) Abweichend von Absatz 1 ruht der An-
spruch

1. im Fall der Nummer 2 nicht, wenn für densel-

   ben Zeitraum Anspruch auf Verletztengeld und

   Arbeitslosengeld nach § 146 besteht,

2. im Fall der Nummer 3 vom Beginn der laufen-
   den Zahlung der Rente an und
BGBl. 2011, Seite 2899 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2899
3. im Fall der Nummer 4
   a) mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach
      Erfüllung der Voraussetzungen für den An-
      spruch auf Arbeitslosengeld, wenn der oder
      dem Arbeitslosen für die letzten sechs
      Monate einer versicherungspflichtigen Be-
      schäftigung eine Teilrente oder eine ähnliche
      Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt
      ist,

   b) nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung,
      wenn die Leistung auch während einer Be-
      schäftigung und ohne Rücksicht auf die
      Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 145 Absatz 3
entsprechend.
   (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen
vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozial-
leistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt
hat.
   (4) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht
auch während der Zeit, für die die oder der Ar-
beitslose wegen ihres oder seines Ausscheidens
aus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld oder
eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers min-
destens in Höhe von 65 Prozent des Bemes-
sungsentgelts bezieht.

                       § 157

           Ruhen des Anspruchs bei

      Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung

  (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht
während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose
Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.
   (2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendi-
gung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgel-
tung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der
Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des ab-
gegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt
mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begrün-
denden Arbeitsverhältnisses.

   (3) Soweit die oder der Arbeitslose die in den
Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeits-
entgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches)
tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld
auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf
Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in
den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz
des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an
die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine
dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der
Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit
zu erstatten.

                       § 158

              Ruhen des Anspruchs
          bei Entlassungsentschädigung
   (1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Be-
endigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfin-
dung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Ent-
lassungsentschädigung) erhalten oder zu bean-
spruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Ein-
haltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist
des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet

worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosen-
geld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an
bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei
Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist
beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei
Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der
Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Ar-
beitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausge-
schlossen, so gilt bei

1. zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündi-
   gungsfrist von 18 Monaten,
2. zeitlich begrenztem Ausschluss oder Vorliegen
   der Voraussetzungen für eine fristgebundene
   Kündigung aus wichtigem Grund die Kündi-
   gungsfrist, die ohne den Abschluss der ordent-
   lichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.
Kann der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer
nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung
ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündi-
gungsfrist von einem Jahr. Hat die oder der Ar-
beitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 157 Ab-
satz 2) erhalten oder zu beanspruchen, verlängert
sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit
des abgegoltenen Urlaubs. Leistungen, die der Ar-
beitgeber für eine arbeitslose Person, deren Ar-
beitsverhältnis frühestens mit Vollendung des
55. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für

deren Rentenversicherung nach § 187a Absatz 1

des Sechsten Buches aufwendet, bleiben unbe-
rücksichtigt. Satz 6 gilt entsprechend für Beiträge
des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Ver-
sorgungseinrichtung.
  (2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht
nach Absatz 1 längstens ein Jahr. Er ruht nicht
über den Tag hinaus,

1. bis zu dem die oder der Arbeitslose bei Weiter-
   zahlung des während der letzten Beschäfti-
   gungszeit kalendertäglich verdienten Arbeits-
   entgelts einen Betrag in Höhe von 60 Prozent
   der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Ent-
   lassungsentschädigung als Arbeitsentgelt ver-
   dient hätte,

2. an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Be-
   fristung, die unabhängig von der Vereinbarung
   über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
   bestanden hat, geendet hätte, oder
3. an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis
   aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
   Kündigungsfrist hätte kündigen können.

Der nach Satz 2 Nummer 1 zu berücksichtigende
Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert
sich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhält-
nisses in demselben Betrieb oder Unternehmen
als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung
des 35. Lebensjahres um je 5 Prozent; er beträgt
nicht weniger als 25 Prozent der nach Absatz 1 zu
berücksichtigenden Entlassungsentschädigung.
Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tag des
Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis
abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der
letzten zwölf Monate; § 150 Absatz 2 Satz 1 Num-
BGBl. 2011, Seite 2900 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2900
   mer 3 und Absatz 3 gilt entsprechend. Arbeitsent-
   geltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit,
   Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis bleiben au-
   ßer Betracht.
     (3) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendi-
   gung des Beschäftigungsverhältnisses unter
   Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses eine
   Entlassungsentschädigung erhalten oder zu be-
   anspruchen, gelten die Absätze 1 und 2 entspre-
   chend.
      (4) Soweit die oder der Arbeitslose die Entlas-
   sungsentschädigung (Arbeitsentgelt im Sinne des
   § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht er-
   hält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit

   geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld

   ruht. Hat der Verpflichtete die Entlassungsent-

   schädigung trotz des Rechtsübergangs mit befrei-

   ender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeits-

   losen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die

   Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengel-
   des dieses insoweit zu erstatten.

                          § 159

                  Ruhen bei Sperrzeit

     (1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitneh-
   mer sich versicherungswidrig verhalten, ohne
   dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der

   Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versiche-

   rungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

   1. die oder der Arbeitslose das Beschäftigungs-

      verhältnis gelöst oder durch ein arbeitsver-

      tragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung

      des Beschäftigungsverhältnisses gegeben
      oder dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig
      die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit
      bei Arbeitsaufgabe),
   2. die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend
      gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose
      Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen
      eine von der Agentur für Arbeit unter Benen-
      nung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit
      angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder
      nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen
      Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das
      Zustandekommen eines Vorstellungsgesprä-
      ches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit
      bei Arbeitsablehnung),
   3. die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über
      die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit
      geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist
      (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühun-
      gen),

   4. die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz

      Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maß-

      nahme zur Aktivierung und beruflichen Einglie-

      derung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruf-

      lichen Ausbildung oder Weiterbildung oder ei-

      ner Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben
      teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer
      beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
   5. die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer
      in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht
      oder durch maßnahmewidriges Verhalten An-

   lass für den Ausschluss aus einer dieser Maß-
   nahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruf-
   lichen Eingliederungsmaßnahme),
6. die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der
   Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu
   einem ärztlichen oder psychologischen Unter-
   suchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz
   Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nach-
   kommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit
   bei Meldeversäumnis),
7. die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach
   § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperr-
   zeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).

Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten

hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen

Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen

und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer

Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich lie-

gen.

   (2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem
Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn
dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende
dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten

durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in
der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1
bis 7 einander nach.

  (3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe

beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich

1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis

   innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereig-

   nis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine

   Sperrzeit geendet hätte,

2. auf sechs Wochen, wenn
   a) das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf
      Wochen nach dem Ereignis, das die Sperr-
      zeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet
      hätte oder
   b) eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die ar-
      beitslose Person nach den für den Eintritt
      der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine
      besondere Härte bedeuten würde.

  (4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsableh-
nung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliede-
rungsmaßnahme oder bei Abbruch einer berufli-
chen Eingliederungsmaßnahme beträgt
1. im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen
   Verhaltens dieser Art drei Wochen,
2. im Fall des zweiten versicherungswidrigen Ver-
   haltens dieser Art sechs Wochen,

3. in den übrigen Fällen zwölf Wochen.

Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung

einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach

der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Ab-

satz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des

Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.

  (5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichen-
den Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.
  (6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldever-
säumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmel-
dung beträgt eine Woche.
BGBl. 2011, Seite 2901 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2901
                       § 160

            Ruhen bei Arbeitskämpfen

   (1) Durch die Leistung von Arbeitslosengeld
darf nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen werden.
Ein Eingriff in den Arbeitskampf liegt nicht vor,
wenn Arbeitslosengeld Arbeitslosen geleistet wird,
die zuletzt in einem Betrieb beschäftigt waren, der
nicht dem fachlichen Geltungsbereich des um-
kämpften Tarifvertrags zuzuordnen ist.

  (2) Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitneh-
mer durch Beteiligung an einem inländischen Ar-
beitskampf arbeitslos geworden, so ruht der An-
spruch auf Arbeitslosengeld bis zur Beendigung
des Arbeitskampfes.

  (3) Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitneh-
mer durch einen inländischen Arbeitskampf ar-

beitslos geworden, ohne an dem Arbeitskampf
beteiligt gewesen zu sein, so ruht der Anspruch
auf Arbeitslosengeld bis zur Beendigung des Ar-
beitskampfes nur, wenn der Betrieb, in dem die

oder der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war,

1. dem räumlichen und fachlichen Geltungsbe-
   reich des umkämpften Tarifvertrags zuzuord-
   nen ist oder

2. nicht dem räumlichen, aber dem fachlichen
   Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags
   zuzuordnen ist und im räumlichen Geltungsbe-
   reich des Tarifvertrags, dem der Betrieb zuzu-
   ordnen ist,
   a) eine Forderung erhoben worden ist, die
      einer Hauptforderung des Arbeitskampfes
      nach Art und Umfang gleich ist, ohne mit
      ihr übereinstimmen zu müssen, und
   b) das Arbeitskampfergebnis aller Voraussicht
      nach in dem räumlichen Geltungsbereich
      des nicht umkämpften Tarifvertrags im We-
      sentlichen übernommen wird.

Eine Forderung ist erhoben, wenn sie von der zur
Entscheidung berufenen Stelle beschlossen wor-
den ist oder auf Grund des Verhaltens der Tarif-
vertragspartei im Zusammenhang mit dem ange-
strebten Abschluss des Tarifvertrags als beschlos-

sen anzusehen ist. Der Anspruch auf Arbeitslo-
sengeld ruht nach Satz 1 nur, wenn die umkämpf-
ten oder geforderten Arbeitsbedingungen nach
Abschluss eines entsprechenden Tarifvertrags für
die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer gelten

oder auf sie oder ihn angewendet würden.

  (4) Ist bei einem Arbeitskampf das Ruhen des
Anspruchs nach Absatz 3 für eine bestimmte
Gruppe von Arbeitslosen ausnahmsweise nicht
gerechtfertigt, so kann der Verwaltungsrat bestim-
men, dass ihnen Arbeitslosengeld zu leisten ist.
   (5) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen
nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
und b erfüllt sind, trifft der Neutralitätsausschuss
(§ 380). Er hat vor seiner Entscheidung den Fach-
spitzenverbänden der am Arbeitskampf beteiligten
Tarifvertragsparteien Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu geben.

   (6) Die Fachspitzenverbände der am Arbeits-
kampf beteiligten Tarifvertragsparteien können

durch Klage die Aufhebung der Entscheidung
des Neutralitätsausschusses nach Absatz 5 und
eine andere Feststellung begehren. Die Klage ist
gegen die Bundesagentur zu richten. Ein Vorver-
fahren findet nicht statt. Über die Klage entschei-
det das Bundessozialgericht im ersten und letzten
Rechtszug. Das Verfahren ist vorrangig zu erledi-
gen. Auf Antrag eines Fachspitzenverbandes kann
das Bundessozialgericht eine einstweilige Anord-
nung erlassen.

              Sechster Unterabschnitt

             Erlöschen des Anspruchs

                         § 161

             Erlöschen des Anspruchs

   (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt
1. mit der Entstehung eines neuen Anspruchs,

2. wenn die oder der Arbeitslose Anlass für den

   Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von ins-
   gesamt mindestens 21 Wochen gegeben hat,
   über den Eintritt der Sperrzeiten schriftliche Be-
   scheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen
   des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer
   von insgesamt mindestens 21 Wochen hinge-
   wiesen worden ist; dabei werden auch Sperr-
   zeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum
   von zwölf Monaten vor der Entstehung des An-
   spruchs eingetreten sind und nicht bereits zum
   Erlöschen eines Anspruchs geführt haben.
   (2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann
nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach
seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.

               Siebter Unterabschnitt
                 Teilarbeitslosengeld

                         § 162

                 Teilarbeitslosengeld
   (1) Anspruch auf Teilarbeitslosengeld hat, wer
als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer

1. teilarbeitslos ist,

2. sich teilarbeitslos gemeldet und
3. die Anwartschaftszeit für Teilarbeitslosengeld
   erfüllt hat.

   (2) Für das Teilarbeitslosengeld gelten die Vor-

schriften über das Arbeitslosengeld bei Arbeitslo-
sigkeit sowie für Empfängerinnen und Empfänger
dieser Leistung entsprechend, soweit sich aus
den Besonderheiten des Teilarbeitslosengeldes
nichts anderes ergibt, mit folgenden Maßgaben:
1. Teilarbeitslos ist, wer eine versicherungspflich-
   tige Beschäftigung verloren hat, die er neben
   einer weiteren versicherungspflichtigen Be-
   schäftigung ausgeübt hat, und eine versiche-
   rungspflichtige Beschäftigung sucht.
2. Die Anwartschaftszeit für das Teilarbeitslosen-
   geld hat erfüllt, wer in der Teilarbeitslosengeld-
   Rahmenfrist von zwei Jahren neben der weiter-
BGBl. 2011, Seite 2902 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2902
       hin ausgeübten versicherungspflichtigen Be-
       schäftigung mindestens zwölf Monate eine
       weitere versicherungspflichtige Beschäftigung
       ausgeübt hat. Für die Teilarbeitslosengeld-Rah-
       menfrist gelten die Regelungen zum Arbeitslo-
       sengeld über die Rahmenfrist entsprechend.

   3. Die Dauer des Anspruchs auf Teilarbeitslosen-
      geld beträgt sechs Monate.

   4. Bei der Feststellung der Lohnsteuer (§ 153 Ab-
      satz 2) ist die Lohnsteuerklasse maßgeblich,
      die für das Beschäftigungsverhältnis zuletzt
      galt, das den Anspruch auf Teilarbeitslosengeld

      begründet.

   5. Der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld erlischt,
       a) wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeit-
          nehmer nach der Entstehung des Anspruchs
          eine Erwerbstätigkeit für mehr als zwei Wo-
          chen oder mit einer Arbeitszeit von mehr als
          fünf Stunden wöchentlich aufnimmt,
       b) wenn die Voraussetzungen für einen An-
          spruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind oder
       c) spätestens nach Ablauf eines Jahres seit
          Entstehung des Anspruchs.

                  Achter Unterabschnitt

                Verordnungsermächtigung

              und Anordnungsermächtigung

                          § 163
                Verordnungsermächtigung

      Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales

   wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die

   nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

   1. Versorgungen im Sinne des § 9 Absatz 1 des
      Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-
      gesetzes der Altersrente oder der Rente wegen
      voller Erwerbsminderung gleichzustellen, so-
      weit dies zur Vermeidung von Doppelleistungen
      erforderlich ist; es hat dabei zu bestimmen, ob
      das Arbeitslosengeld voll oder nur bis zur Höhe
      der Versorgungsleistung ruht, und
   2. das Nähere zur Abgrenzung der ehrenamtli-
      chen Betätigung im Sinne des § 138 Absatz 2
      und zu den dabei maßgebenden Erfordernissen
      der beruflichen Eingliederung zu bestimmen.

                          § 164
                Anordnungsermächtigung

     Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch An-
   ordnung Näheres zu bestimmen

   1. zu den Eigenbemühungen von Arbeitslosen
      (§ 138 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4),
   2. zu den Pflichten von Arbeitslosen, Vorschlägen
      der Agentur für Arbeit zur beruflichen Einglie-
      derung Folge leisten zu können (§ 138 Ab-
      satz 5 Nummer 2), und
   3. zu den Voraussetzungen einer Zustimmung zur
      Teilnahme an Bildungsmaßnahmen nach
      § 139 Absatz 3.

                Zweiter Abschnitt
                  Insolvenzgeld

                       § 165

                     Anspruch

   (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben
Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland
beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis
für die vorausgegangenen drei Monate des Ar-
beitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeits-
entgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt

1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das

   Vermögen des Arbeitgebers,
2. die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des
   Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
3. die vollständige Beendigung der Betriebstätig-
   keit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung
   des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden
   ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich
   mangels Masse nicht in Betracht kommt.
Auch bei einem ausländischen Insolvenzereignis
haben im Inland beschäftigte Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenz-
geld.
   (2) Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt
gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem

Arbeitsverhältnis. Als Arbeitsentgelt für Zeiten, in

denen auch während der Freistellung eine Be-
schäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Ab-
satz 1a des Vierten Buches), gilt der Betrag, der
auf Grund der schriftlichen Vereinbarung zur Be-
streitung des Lebensunterhalts im jeweiligen Zeit-

raum bestimmt war. Hat die Arbeitnehmerin oder

der Arbeitnehmer einen Teil ihres oder seines Ar-

beitsentgelts nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des
Betriebsrentengesetzes umgewandelt und wird
dieser Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in einer
Pensionskasse oder in einer Direktversicherung
angelegt, gilt die Entgeltumwandlung für die Be-
rechnung des Insolvenzgeldes als nicht verein-
bart, soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an
den Versorgungsträger abgeführt hat.
  (3) Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh-
mer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses
weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen,
besteht der Anspruch auf Insolvenzgeld für die
dem Tag der Kenntnisnahme vorausgegangenen
drei Monate des Arbeitsverhältnisses.
  (4) Anspruch auf Insolvenzgeld hat auch der
Erbe der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.

   (5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Be-
schluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung
des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels
Masse dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebs-
rat besteht, den Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmern unverzüglich bekannt zu geben.

                       § 166
              Anspruchsausschluss
  (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben
keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche
auf Arbeitsentgelt, die
BGBl. 2011, Seite 2903 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2903
1. sie wegen der Beendigung des Arbeitsverhält-
   nisses oder für die Zeit nach der Beendigung
   des Arbeitsverhältnisses haben,
2. sie durch eine nach der Insolvenzordnung an-
   gefochtene Rechtshandlung oder eine Rechts-
   handlung, die im Fall der Eröffnung des Insol-
   venzverfahrens anfechtbar wäre, erworben ha-
   ben oder

3. die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzver-
   walter wegen eines Rechts zur Leistungsver-
   weigerung nicht erfüllt.
   (2) Soweit Insolvenzgeld gezahlt worden ist,
obwohl dies nach Absatz 1 ausgeschlossen ist,
ist es zu erstatten.

                      § 167
                      Höhe
   (1) Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoar-
beitsentgelts gezahlt, das sich ergibt, wenn das
auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze
(§ 341 Absatz 4) begrenzte Bruttoarbeitsentgelt
um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird.

  (2) Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitneh-
mer
1. im Inland einkommensteuerpflichtig, ohne dass
   Steuern durch Abzug vom Arbeitsentgelt erho-
   ben werden, oder

2. im Inland nicht einkommensteuerpflichtig und

   unterliegt das Insolvenzgeld nach den für sie

   oder ihn maßgebenden Vorschriften nicht der

   Steuer,

sind vom Arbeitsentgelt die Steuern abzuziehen,
die bei einer Einkommensteuerpflicht im Inland
durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben würden.

                      § 168

                   Vorschuss

  Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf
das Insolvenzgeld leisten, wenn
1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
   Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,
2. das Arbeitsverhältnis beendet ist und

3. die Voraussetzungen für den Anspruch auf
   Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrschein-
   lichkeit erfüllt werden.
Die Agentur für Arbeit bestimmt die Höhe des Vor-
schusses nach pflichtgemäßem Ermessen. Der
Vorschuss ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen.
Er ist zu erstatten,
1. wenn ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht zu-
   erkannt wird oder

2. soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nur in
   geringerer Höhe zuerkannt wird.

                      § 169
              Anspruchsübergang
  Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen An-
spruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen mit
dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundes-
agentur über. § 165 Absatz 2 Satz 3 gilt entspre-

chend. Die gegen die Arbeitnehmerin oder den
Arbeitnehmer begründete Anfechtung nach der
Insolvenzordnung findet gegen die Bundesagen-
tur statt.

                       § 170
       Verfügungen über das Arbeitsentgelt

   (1) Soweit die Arbeitnehmerin oder der Arbeit-
nehmer vor Antragstellung auf Insolvenzgeld
Ansprüche auf Arbeitsentgelt einem Dritten über-
tragen hat, steht der Anspruch auf Insolvenzgeld
diesem zu.
  (2) Von einer vor dem Antrag auf Insolvenzgeld
vorgenommenen Pfändung oder Verpfändung des
Anspruchs auf Arbeitsentgelt wird auch der An-
spruch auf Insolvenzgeld erfasst.
   (3) Die an den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt
bestehenden Pfandrechte erlöschen, wenn die
Ansprüche auf die Bundesagentur übergegangen
sind und diese Insolvenzgeld an die berechtigte
Person erbracht hat.

   (4) Der neue Gläubiger oder Pfandgläubiger hat
keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche
auf Arbeitsentgelt, die ihm vor dem Insolvenz-
ereignis ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit
zur Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte übertragen
oder verpfändet wurden. Die Agentur für Arbeit
darf der Übertragung oder Verpfändung nur

zustimmen, wenn Tatsachen die Annahme recht-

fertigen, dass durch die Vorfinanzierung der Ar-

beitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsstellen

erhalten bleibt.

                       § 171

                   Verfügungen
              über das Insolvenzgeld

   Nachdem das Insolvenzgeld beantragt worden
ist, kann der Anspruch auf Insolvenzgeld wie
Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder
übertragen werden. Eine Pfändung des Anspruchs
vor diesem Zeitpunkt wird erst mit dem Antrag
wirksam.

                       § 172

                 Datenaustausch
              und Datenübermittlung
   (1) Ist der insolvente Arbeitgeber auch in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
tätig, teilt die Bundesagentur dem zuständigen
ausländischen Träger von Leistungen bei Zah-
lungsunfähigkeit des Arbeitgebers das Insolvenz-
ereignis und die im Zusammenhang mit der
Erbringung von Insolvenzgeld getroffenen Ent-
scheidungen mit, soweit dies für die Aufgaben-
wahrnehmung dieses ausländischen Trägers er-
forderlich ist. Übermittelt ein ausländischer Träger
der Bundesagentur entsprechende Daten, darf sie
diese Daten zwecks Zahlung von Insolvenzgeld
nutzen.
  (2) Die Bundesagentur ist berechtigt, Daten
über gezahltes Insolvenzgeld für jede Empfängerin
und jeden Empfänger durch Datenfernübertragung
BGBl. 2011, Seite 2904 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2904
   an die in § 32b Absatz 3 des Einkommensteuerge-
   setzes bezeichnete Übermittlungsstelle der Fi-
   nanzverwaltung zu übermitteln.

                      Dritter Abschnitt
                      Ergänzende
            Regelungen zur Sozialversicherung

                           § 173

                 Übernahme und Erstattung
             von Beiträgen bei Befreiung von der
       Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

      (1) Wer Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld
   bezieht und von der Versicherungspflicht in der
   gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist
   (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 231 Absatz 1
   und 2 des Sechsten Buches), hat Anspruch auf

   1. Übernahme der Beiträge, die für die Dauer des
      Leistungsbezugs an eine öffentlich-rechtliche
      Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung
      einer Berufsgruppe oder an ein Versicherungs-
      unternehmen zu zahlen sind, und

   2. Erstattung der von der Leistungsbezieherin
      oder vom Leistungsbezieher für die Dauer des
      Leistungsbezugs freiwillig an die gesetzliche
      Rentenversicherung gezahlten Beiträge.

   Freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung
   gezahlte Beiträge werden nur bei Nachweis auf
   Antrag der Leistungsbezieherin oder des Leis-
   tungsbeziehers erstattet.
      (2) Die Bundesagentur übernimmt höchstens
   die von der Leistungsbezieherin oder dem Leis-
   tungsbezieher nach der Satzung der Versiche-
   rungs- oder Versorgungseinrichtung geschuldeten
   oder im Lebensversicherungsvertrag spätestens
   sechs Monate vor Beginn des Leistungsbezugs
   vereinbarten Beiträge. Sie erstattet höchstens die
   von der Leistungsbezieherin oder dem Leistungs-

   bezieher freiwillig an die gesetzliche Rentenversi-

   cherung gezahlten Beiträge.

      (3) Die von der Bundesagentur zu überneh-
   menden und zu erstattenden Beiträge sind auf
   die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Bundes-
   agentur ohne die Befreiung von der Versiche-
   rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversiche-
   rung für die Dauer des Leistungsbezugs zu tragen
   hätte. Die Leistungsbezieherin oder der Leistungs-
   bezieher kann bestimmen, ob vorrangig Beiträge

   übernommen oder erstattet werden sollen. Trifft

   die Leistungsbezieherin oder der Leistungsbezie-

   her keine Bestimmung, sind die Beiträge in dem

   Verhältnis zu übernehmen und zu erstatten, in

   dem die von der Leistungsbezieherin oder dem

   Leistungsbezieher zu zahlenden oder freiwillig ge-

   zahlten Beiträge stehen.

      (4) Die Leistungsbezieherin oder der Leistungs-
   bezieher wird insoweit von der Verpflichtung be-
   freit, Beiträge an die Versicherungs- oder Versor-
   gungseinrichtung oder an das Versicherungsun-
   ternehmen zu zahlen, als die Bundesagentur die
   Beitragszahlung für sie oder ihn übernommen hat.

                      § 174
          Übernahme von Beiträgen bei
      Befreiung von der Versicherungspflicht
     in der Kranken- und Pflegeversicherung
  (1) Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslo-
sengeld, die
1. nach § 6 Absatz 3a des Fünften Buches in der
   gesetzlichen Krankenversicherung versiche-
   rungsfrei oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 1a
   des Fünften Buches von der Versicherungs-
   pflicht befreit sind,

2. nach § 22 Absatz 1 des Elften Buches oder
   nach Artikel 42 des Pflege-Versicherungs-
   gesetzes von der Versicherungspflicht in der
   sozialen Pflegeversicherung befreit oder nach
   § 23 Absatz 1 des Elften Buches bei einem pri-
   vaten Krankenversicherungsunternehmen ge-
   gen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versi-
   chert sind,

haben Anspruch auf Übernahme der Beiträge, die
für die Dauer des Leistungsbezugs für eine Versi-
cherung gegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit
an ein privates Krankenversicherungsunterneh-
men zu zahlen sind.

   (2) Die Bundesagentur übernimmt die von der
Leistungsbezieherin oder dem Leistungsbezieher
an das private Krankenversicherungsunternehmen
zu zahlenden Beiträge, höchstens jedoch die Bei-
träge, die sie ohne die Befreiung von der Versiche-
rungspflicht in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung oder in der sozialen Pflegeversicherung zu
tragen hätte. Hierbei sind zugrunde zu legen
1. für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversi-
   cherung der allgemeine Beitragssatz der ge-
   setzlichen Krankenversicherung (§ 241 des
   Fünften Buches),
2. für die Beiträge zur sozialen Pflegeversiche-
   rung der Beitragssatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1
   des Elften Buches.

  (3) Die Leistungsbezieherin oder der Leistungs-

bezieher wird insoweit von der Verpflichtung

befreit, Beiträge an das private Krankenversiche-
rungsunternehmen zu zahlen, als die Bundes-
agentur die Beitragszahlung für sie oder ihn über-
nommen hat.

                      § 175
                   Zahlung von
      Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis

   (1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach

§ 28d des Vierten Buches, der auf Arbeitsentgelte

für die letzten dem Insolvenzereignis vorausge-

gangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses

entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses

noch nicht gezahlt worden ist, zahlt die Agentur

für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstel-

le; davon ausgenommen sind Säumniszuschläge,
die infolge von Pflichtverletzungen des Arbeitge-
bers zu zahlen sind, sowie die Zinsen für dem Ar-
beitgeber gestundete Beiträge. Die Einzugsstelle
hat der Agentur für Arbeit die Beiträge nachzuwei-
sen und dafür zu sorgen, dass die Beschäfti-
gungszeit und das beitragspflichtige Bruttoar-
BGBl. 2011, Seite 2905 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2905
beitsentgelt einschließlich des Arbeitsentgelts, für
das Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, dem
zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt
werden. Die §§ 166, 314, 323 Absatz 1 Satz 1 und
§ 327 Absatz 3 gelten entsprechend.
  (2) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1
genannten Beiträge bleiben gegenüber dem Ar-
beitgeber bestehen. Soweit Zahlungen geleistet
werden, hat die Einzugsstelle der Agentur für Ar-

beit die nach Absatz 1 Satz 1 gezahlten Beiträge

zu erstatten.

                  Fünftes Kapitel

    Zulassung von Trägern und Maßnahmen

                       § 176
                    Grundsatz
   (1) Träger bedürfen der Zulassung durch eine
fachkundige Stelle, um Maßnahmen der Arbeits-
förderung selbst durchzuführen oder durchführen
zu lassen. Arbeitgeber, die ausschließlich betrieb-
liche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maß-
nahmen durchführen, bedürfen keiner Zulassung.
   (2) Maßnahmen nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Num-
mer 1 bedürfen der Zulassung nach § 179 durch
eine fachkundige Stelle. Maßnahmen der berufli-
chen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 bedür-
fen der Zulassung nach den §§ 179 und 180.

                       § 177

                Fachkundige Stelle
   (1) Fachkundige Stellen im Sinne des § 176
sind die von der Akkreditierungsstelle für die
Zulassung nach dem Recht der Arbeitsförderung
akkreditierten Zertifizierungsstellen. Die Bundes-
agentur übt im Anwendungsbereich dieses Geset-
zes die Fachaufsicht über die Akkreditierungs-
stelle aus.

   (2) Eine Zertifizierungsstelle ist von der Akkre-

ditierungsstelle als fachkundige Stelle zu akkredi-

tieren, wenn

1. sie über die für die Zulassung notwendigen Or-
   ganisationsstrukturen sowie personellen und fi-
   nanziellen Mittel verfügt,
2. die bei ihr mit den entsprechenden Aufgaben
   beauftragten Personen auf Grund ihrer Ausbil-
   dung, beruflichen Bildung und beruflichen Pra-
   xis befähigt sind, die Leistungsfähigkeit und
   Qualität von Trägern und Maßnahmen der akti-
   ven Arbeitsförderung einschließlich der Prüfung
   und Bewertung eines Systems zur Sicherung
   der Qualität zu beurteilen; dies schließt beson-
   dere Kenntnisse der jeweiligen Aufgabenge-
   biete der Träger sowie der Inhalte und rechtli-

   chen Ausgestaltung der zuzulassenden Maß-

   nahmen ein,

3. sie über die erforderliche Unabhängigkeit ver-
   fügt und damit gewährleistet, dass sie über
   die Zulassung von Trägern und Maßnahmen
   nur entscheidet, wenn sie weder mit diesen
   wirtschaftlich, personell oder organisatorisch
   verflochten ist noch zu diesen ein Beratungs-
   verhältnis besteht oder bestanden hat; zur

   Überprüfbarkeit der Unabhängigkeit sind bei
   der Antragstellung personelle, wirtschaftliche
   und organisatorische Verflechtungen oder Be-
   ratungsverhältnisse mit Trägern offenzulegen,
4. die bei ihr mit den entsprechenden Aufgaben
   beauftragten Personen über die erforderliche
   Zuverlässigkeit verfügen, um die Zulassung
   ordnungsgemäß durchzuführen,

5. sie gewährleistet, dass die Empfehlungen des

   Beirats nach § 182 bei der Prüfung angewen-

   det werden,
6. sie die ihr bei der Zulassung bekannt geworde-
   nen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

   schützt,
7. sie ein Qualitätsmanagementsystem anwendet,
8. sie ein Verfahren zur Prüfung von Beschwerden
   und zum Entziehen der Zulassung bei erhebli-
   chen Verstößen eingerichtet hat und
9. sie über ein transparentes und dokumentiertes
   Verfahren zur Ermittlung und Abrechnung des
   Aufwands der Prüfung von Trägern und Maß-
   nahmen verfügt.
Das Gesetz über die Akkreditierungsstelle bleibt
unberührt.

   (3) Die Akkreditierung ist bei der Akkreditie-
rungsstelle unter Beifügung der erforderlichen Un-
terlagen zu beantragen. Die Akkreditierung ist auf
längstens fünf Jahre zu befristen. Die wirksame
Anwendung des Qualitätsmanagementsystems
ist von der Akkreditierungsstelle in jährlichen Ab-
ständen zu überprüfen.
   (4) Der Akkreditierungsstelle sind Änderungen,
die Auswirkungen auf die Akkreditierung haben
können, unverzüglich anzuzeigen.

   (5) Liegt ein besonderes arbeitsmarktpoliti-
sches Interesse vor, kann die innerhalb der Bun-
desagentur zuständige Stelle im Einzelfall die Auf-

gaben einer fachkundigen Stelle für die Zulassung

von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Wei-

terbildung wahrnehmen. Ein besonderes arbeits-
marktpolitisches Interesse liegt insbesondere
dann vor, wenn die Teilnahme an individuell aus-
gerichteten Weiterbildungsmaßnahmen im Einzel-
fall gefördert werden soll.

                      § 178
                 Trägerzulassung

   Ein Träger ist von einer fachkundigen Stelle zu-
zulassen, wenn
1. er die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zu-
   verlässigkeit besitzt,

2. er in der Lage ist, durch eigene Bemühungen

   die berufliche Eingliederung von Teilnehmen-

   den in den Arbeitsmarkt zu unterstützen,

3. Leitung, Lehr- und Fachkräfte über Aus- und
   Fortbildung sowie Berufserfahrung verfügen,
   die eine erfolgreiche Durchführung einer Maß-
   nahme erwarten lassen,
4. er ein System zur Sicherung der Qualität an-
   wendet und
BGBl. 2011, Seite 2906 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2906
   5. seine vertraglichen Vereinbarungen mit den
      Teilnehmenden angemessene Bedingungen
      insbesondere über Rücktritts- und Kündi-

      gungsrechte enthalten.

                          § 179
                  Maßnahmezulassung

     (1) Eine Maßnahme ist von der fachkundigen
   Stelle zuzulassen, wenn sie

   1. nach Gestaltung der Inhalte, der Methoden und
      Materialien ihrer Vermittlung sowie der Lehror-
      ganisation eine erfolgreiche Teilnahme erwar-
      ten lässt und nach Lage und Entwicklung des
      Arbeitsmarktes zweckmäßig ist,

   2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet

      und die räumliche, personelle und technische

      Ausstattung die Durchführung der Maßnahme

      gewährleisten und

   3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit

      und Sparsamkeit geplant und durchgeführt

      wird, insbesondere die Kosten und die Dauer

      angemessen sind; die Dauer ist angemessen,

      wenn sie sich auf den Umfang beschränkt, der

      notwendig ist, um das Maßnahmeziel zu errei-

      chen.

   Die Kosten einer Maßnahme nach § 45 Ab-
   satz 4 Satz 3 Nummer 1 sind angemessen, wenn
   sie sachgerecht ermittelt worden sind und sie die
   für das jeweilige Maßnahmeziel von der Bundes-
   agentur jährlich ermittelten durchschnittlichen
   Kostensätze einschließlich der von ihr beauftrag-
   ten Maßnahmen nicht unverhältnismäßig überstei-

   gen.

      (2) Eine Maßnahme, die im Ausland durchge-
   führt wird, kann nur zugelassen werden, wenn
   die Durchführung im Ausland für das Erreichen
   des Maßnahmeziels besonders dienlich ist.

                          § 180

              Ergänzende Anforderungen
       an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
      (1) Für eine Maßnahme der beruflichen Weiter-
   bildung nach den §§ 81 und 82 gelten für die Zu-
   lassung durch die fachkundige Stelle ergänzend
   die Anforderungen der nachfolgenden Absätze.

       (2) Eine Maßnahme ist zuzulassen, wenn

   1. durch sie berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse
      und Fähigkeiten erhalten, erweitert, der techni-
      schen Entwicklung angepasst werden oder ein
      beruflicher Aufstieg ermöglicht wird,
   2. sie einen beruflichen Abschluss vermittelt oder

   3. sie zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befä-
      higt

   und mit einem Zeugnis, das Auskunft über den
   Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt, abschließt.
   Sofern es dem Wiedereingliederungserfolg förder-
   lich ist, soll die Maßnahme im erforderlichen Um-
   fang betriebliche Lernphasen vorsehen.

  (3) Ausgeschlossen von der Zulassung ist eine
Maßnahme, wenn

1. überwiegend Wissen vermittelt wird, das dem

   von allgemeinbildenden Schulen angestrebten
   Bildungsziel oder den berufsqualifizierenden
   Studiengängen an Hochschulen oder ähnlichen
   Bildungsstätten entspricht,

2. überwiegend nicht berufsbezogene Inhalte ver-
   mittelt werden oder

3. die Maßnahmekosten über den durchschnittli-
   chen Kostensätzen liegen, die für das jeweilige
   Bildungsziel von der Bundesagentur jährlich er-
   mittelt werden, es sei denn, die innerhalb der
   Bundesagentur zuständige Stelle stimmt den
   erhöhten Maßnahmekosten zu.

Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht für Maßnahmen,

die auf den nachträglichen Erwerb des Haupt-

schulabschlusses vorbereiten.

   (4) Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu

einem Abschluss in einem allgemein anerkannten

Ausbildungsberuf führt, ist angemessen im Sinne

des § 179 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, wenn sie

gegenüber einer entsprechenden Berufsausbil-

dung um mindestens ein Drittel der Ausbildungs-

zeit verkürzt ist. Ist eine Verkürzung um mindes-

tens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund
bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen
ausgeschlossen, so ist ein Maßnahmeteil von bis
zu zwei Dritteln nur förderungsfähig, wenn bereits
zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die
gesamte Dauer der Maßnahme auf Grund bundes-
oder landesrechtlicher Regelungen gesichert ist.

   (5) Zeiten einer der beruflichen Weiterbildung

folgenden Beschäftigung, die der Erlangung der
staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Er-
laubnis zur Ausübung des Berufes dienen, sind
nicht berufliche Weiterbildung im Sinne dieses
Buches.

                      § 181

              Zulassungsverfahren
  (1) Die Zulassung ist unter Beifügung der erfor-
derlichen Unterlagen bei einer fachkundigen Stelle
zu beantragen. Der Antrag muss alle Angaben und
Nachweise enthalten, die erforderlich sind, um
das Vorliegen der Voraussetzungen festzustellen.

   (2) Soweit bereits eine Zulassung bei einer an-
deren fachkundigen Stelle beantragt worden ist,
ist dies und die Entscheidung dieser fachkundigen
Stelle mitzuteilen. Beantragt der Träger die Zulas-
sung von Maßnahmen nicht bei der fachkundigen
Stelle, bei der er seine Zulassung als Träger bean-
tragt hat, so hat er der fachkundigen Stelle, bei
der er die Zulassung von Maßnahmen beantragt,
alle Unterlagen für seine Zulassung und eine
gegebenenfalls bereits erteilte Zulassung zur
Verfügung zu stellen.

  (3) Der Träger kann beantragen, dass die fach-
kundige Stelle eine durch sie bestimmte Referenz-
auswahl von Maßnahmen prüft, die in einem an-
gemessenen Verhältnis zur Zahl der Maßnahmen
BGBl. 2011, Seite 2907 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2907
des Trägers stehen, für die er die Zulassung bean-
tragt. Die Zulassung aller Maßnahmen setzt
voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen
für die geprüften Maßnahmen erfüllt sind. Für
nach der Zulassung angebotene weitere Maßnah-
men des Trägers ist das Zulassungsverfahren in
entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2
wieder zu eröffnen.
   (4) Die fachkundige Stelle entscheidet über den
Antrag auf Zulassung des Trägers einschließlich
seiner Zweigstellen sowie der Maßnahmen nach
Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen und
örtlichen Prüfungen. Sie soll dabei Zertifikate oder
Anerkennungen unabhängiger Stellen, die in ei-
nem dem Zulassungsverfahren entsprechenden
Verfahren erteilt worden sind, ganz oder teilweise
berücksichtigen. Sie kann das Zulassungsverfah-

ren einmalig zur Nachbesserung nicht erfüllter
Kriterien für längstens drei Monate aussetzen oder
die Zulassung endgültig ablehnen. Die Entschei-
dung bedarf der Schriftform. An der Entscheidung
dürfen Personen, die im Rahmen des Zulassungs-
verfahrens gutachterliche oder beratende Funktio-
nen ausgeübt haben, nicht beteiligt sein.

  (5) Die fachkundige Stelle kann die Zulassung
maßnahmebezogen und örtlich einschränken,
wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände
sowie von Lage und voraussichtlicher Entwicklung
des Arbeitsmarktes gerechtfertigt ist oder dies be-
antragt wird. § 177 Absatz 3 Satz 2 und 3 und
Absatz 4 gilt entsprechend.
  (6) Mit der Zulassung wird ein Zertifikat verge-
ben. Die Zertifikate für die Zulassung des Trägers
und für die Zulassung von Maßnahmen nach

§ 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und den §§ 81

und 82 werden wie folgt bezeichnet:

1. „Zugelassener Träger nach dem Recht der Ar-
   beitsförderung. Zugelassen durch (Name der
   fachkundigen Stelle) – von (Name der Akkredi-
   tierungsstelle) akkreditierte Zertifizierungsstel-
   le“,

2. „Zugelassene Maßnahme zur Aktivierung und
   beruflichen Eingliederung nach dem Recht der
   Arbeitsförderung. Zugelassen durch (Name der
   fachkundigen Stelle) – von (Name der Akkredi-
   tierungsstelle) akkreditierte Zertifizierungsstel-
   le“ oder
3. „Zugelassene Weiterbildungsmaßnahme für die
   Förderung der beruflichen Weiterbildung nach
   dem Recht der Arbeitsförderung. Zugelassen
   durch (Name der fachkundigen Stelle) – von
   (Name der Akkreditierungsstelle) akkreditierte
   Zertifizierungsstelle“.

   (7) Die fachkundige Stelle ist verpflichtet, die
Zulassung zu entziehen, wenn der Träger die
rechtlichen Anforderungen auch nach Ablauf einer
von ihr gesetzten, drei Monate nicht überschrei-
tenden Frist nicht erfüllt.

  (8) Die fachkundige Stelle hat die Kostensätze
der zugelassenen Maßnahmen zu erfassen und
der Bundesagentur vorzulegen.

                         § 182
                         Beirat

   (1) Bei der Bundesagentur wird ein Beirat ein-
gerichtet, der Empfehlungen für die Zulassung von
Trägern und Maßnahmen aussprechen kann.
  (2) Dem Beirat gehören elf Mitglieder an. Er
setzt sich zusammen aus
1. je einer Vertreterin oder einem Vertreter
   a) der Länder,

   b) der kommunalen Spitzenverbände,
   c) der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

   d) der Arbeitgeber,
   e) der Bildungsverbände,

   f) der Verbände privater Arbeitsvermittler,

   g) des Bundesministeriums für Arbeit und So-
      ziales,
   h) des Bundesministeriums für Bildung und
      Forschung,

   i) der Akkreditierungsstelle sowie
2. zwei unabhängigen Expertinnen oder Experten.

Die Mitglieder des Beirats werden durch die Bun-
desagentur im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium für Arbeit und Soziales und dem Bun-
desministerium für Bildung und Forschung beru-
fen.
  (3) Vorschlagsberechtigt für die Vertreterin oder
den Vertreter
1. der Länder ist der Bundesrat,

2. der kommunalen Spitzenverbände ist die Bun-

   desvereinigung der kommunalen Spitzenver-

   bände,
3. der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist
   der Deutsche Gewerkschaftsbund,

4. der Arbeitgeber ist die Bundesvereinigung der
   Deutschen Arbeitgeberverbände,
5. der Bildungsverbände sind die Bildungsver-
   bände, die sich auf einen Vorschlag einigen,

6. der Verbände privater Arbeitsvermittler sind die
   Verbände privater Arbeitsvermittler, die sich auf
   einen Vorschlag einigen.
§ 377 Absatz 3 gilt entsprechend.
  (4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Bundesagentur übernimmt für die Mitglieder
des Beirats die Reisekostenvergütung nach § 376.

                         § 183

                 Qualitätsprüfung
  (1) Die Agentur für Arbeit kann die Durchfüh-
rung einer Maßnahme nach § 176 Absatz 2 prüfen
und deren Erfolg beobachten. Sie kann insbeson-
dere

1. von dem Träger der Maßnahme sowie den Teil-
   nehmenden Auskunft über den Verlauf der
   Maßnahme und den Eingliederungserfolg ver-
   langen und
BGBl. 2011, Seite 2908 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2908
   2. die Einhaltung der Voraussetzungen für die
      Zulassung des Trägers und der Maßnahme
      prüfen, indem sie Einsicht in alle die Maßnahme
      betreffenden Unterlagen des Trägers nimmt.
      (2) Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, zum
   Zweck nach Absatz 1 Grundstücke, Geschäfts-
   und Unterrichtsräume des Trägers während der
   Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten. Wird

   die Maßnahme bei einem Dritten durchgeführt, ist
   die Agentur für Arbeit berechtigt, die Grundstücke,
   Geschäfts- und Unterrichtsräume des Dritten
   während dieser Zeit zu betreten. Stellt die Agentur
   für Arbeit bei der Prüfung der Maßnahme hinrei-
   chende Anhaltspunkte für Verstöße gegen daten-
   schutzrechtliche Vorschriften fest, soll sie die zu-

   ständige Kontrollbehörde für den Datenschutz

   hiervon unterrichten.

      (3) Die Agentur für Arbeit kann vom Träger die
   Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb einer
   angemessenen Frist verlangen. Die Agentur für Ar-
   beit kann die Geltung des Aktivierungs- und Ver-
   mittlungsgutscheins oder des Bildungsgutscheins
   für einen Träger ausschließen und die Entschei-
   dung über die Förderung aufheben, wenn
   1. der Träger dem Verlangen nach Satz 1 nicht
      nachkommt,
   2. die Agentur für Arbeit schwerwiegende und
      kurzfristig nicht zu behebende Mängel festge-
      stellt hat,
   3. die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht,
      nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt
      werden oder
   4. die Prüfungen oder das Betreten der Grundstü-
      cke, Geschäfts- und Unterrichtsräume durch
      die Agentur für Arbeit nicht geduldet werden.
     (4) Die Agentur für Arbeit teilt der fachkundigen
   Stelle und der Akkreditierungsstelle die nach den
   Absätzen 1 bis 3 gewonnenen Erkenntnisse mit.

                          § 184

               Verordnungsermächtigung

      Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
   wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
   nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
   die Voraussetzungen für die Akkreditierung als
   fachkundige Stelle und für die Zulassung von Trä-
   gern und Maßnahmen einschließlich der jeweiligen
   Verfahren zu regeln.“
19. Das Sechste Kapitel wird aufgehoben.
20. In § 281 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ar-
    beitnehmer und“ durch die Wörter „Arbeitnehme-
    rinnen und Arbeitnehmer sowie“ ersetzt.

21. § 282 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Die Wirkungsforschung soll unter Berück-
   sichtigung der unterschiedlichen Zielsetzungen

   dieses Buches insbesondere

   1. untersuchen, in welchem Ausmaß die Teil-
      nahme an einer Maßnahme die Vermittlungs-
      aussichten der Teilnehmenden verbessert und
      ihre Beschäftigungsfähigkeit erhöht,

   2. vergleichend die Kosten von Maßnahmen im
      Verhältnis zu ihrem Nutzen ermitteln,
   3. volkswirtschaftliche Nettoeffekte beim Einsatz
      von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
      messen und
   4. Auswirkungen auf Erwerbsverläufe analysie-
      ren.“

22. § 282a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bundes-
      agentur“ die Wörter „für Arbeit“ gestrichen.
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Beamte
      und“ durch die Wörter „Beamtinnen und Be-
      amte sowie“ ersetzt.

23. Die Überschrift des Ersten Unterabschnitts des

    Zweiten Abschnitts des Siebten Kapitels wird wie

    folgt gefasst:
                  „Erster Unterabschnitt

                  Beschäftigung von
            Ausländerinnen und Ausländern“.
24. § 284 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Aus-
      länderinnen und“ vorangestellt.
   b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Ausländer“
      durch die Wörter „Ausländerinnen und Auslän-
      der“ ersetzt.
25. § 287 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden nach dem Wort
      „über“ die Wörter „Werkvertragsarbeitnehme-
      rinnen und“ eingefügt.
   b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Be-
      schäftigung von“ und nach dem Wort „auslän-
      dischen“ jeweils die Wörter „Arbeitnehmerin-
      nen und“ eingefügt.
   c) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 wird
      jeweils das Wort „Arbeitnehmer“ durch die
      Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“
      ersetzt.
   d) In Absatz 3 werden die Wörter „von dem aus-
      ländischen Arbeitnehmer oder einem Dritten“

      gestrichen.
26. § 288 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In den Nummern 1 und 3 werden jeweils
          nach dem Wort „an“ die Wörter „Auslände-
          rinnen und“ eingefügt.
      bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „von“
          die Wörter „Ausländerinnen und“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Be-
      schäftigung von“ die Wörter „Arbeitnehmerin-
      nen und“ eingefügt.

27. In § 288a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „(Berufs-
    berater)“ durch das Wort „(Berufsberatende)“ er-
    setzt.

28. § 289 wird wie folgt gefasst:

                         „§ 289

                   Offenbarungspflicht
     Berufsberatende, die die Interessen eines Ar-
   beitgebers oder einer Einrichtung wahrnehmen,
BGBl. 2011, Seite 2909 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2909
   sind verpflichtet, Ratsuchenden die Identität des
   Trägers oder der Einrichtung mitzuteilen; sie ha-
   ben darauf hinzuweisen, dass sich die Interessen-
   wahrnehmung auf die Beratungstätigkeit auswir-

   ken kann. Die Offenbarungspflicht besteht auch,
   wenn Berufsberatende zu einer Einrichtung Ver-
   bindungen unterhalten, deren Kenntnis für die

   Ratsuchenden zur Beurteilung einer Beratung

   von Bedeutung sein kann.“

29. In § 290 Satz 1 wird das Wort „vom“ durch das
    Wort „von“ und werden die Wörter „der Berufsbe-
    rater“ durch die Wörter „die oder der Berufsbera-
    tende“ ersetzt.
30. § 296 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                          „§ 296
                   Vermittlungsvertrag
        zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „verpflich-
          tet,“ die Wörter „einer oder“ eingefügt.
      bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kennt-
          nisse“ die Wörter „der oder“ eingefügt.

      cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „hat“ die
          Wörter „der oder“ eingefügt.
   c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Der“ durch
      die Wörter „Die oder der“ ersetzt.

   d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „den in

      § 421g Abs. 2 Satz 1 genannten Betrag“ durch

      die Angabe „2 000 Euro“ und die Wörter „Ver-

      mittlungsgutschein in einer abweichenden

      Höhe nach § 421g Abs. 2 Satz 2“ durch die

      Wörter „Aktivierungs- und Vermittlungsgut-

      schein in einer abweichenden Höhe nach § 45

      Absatz 6 Satz 4“ ersetzt.
   e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen

          Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein
          vorlegen, können die Vergütung abwei-
          chend von § 266 des Bürgerlichen Gesetz-

          buchs in Teilbeträgen zahlen.“

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Vermittlungsgut-
          scheins“ durch die Wörter „Aktivierungs-
          und Vermittlungsgutscheins“ und die An-
          gabe „§ 421g“ durch die Angabe „§ 45 Ab-
          satz 6“ ersetzt.

31. In § 296a Satz 2 werden nach dem Wort „Kennt-
    nisse“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
32. § 297 wird wie folgt geändert:
   a) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils nach
      den Wörtern „Vermittler und“ die Wörter „einer
      oder“ eingefügt.

   b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „mit“ die
      Wörter „einer oder“ und nach dem Wort „von“
      die Wörter „dieser oder“ eingefügt.
   c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
      „4. Vereinbarungen, die sicherstellen sollen,
          dass ein Arbeitgeber oder eine Person, die

          eine Ausbildung oder Arbeit sucht, sich
          ausschließlich eines bestimmten Vermitt-
          lers bedient.“

33. § 298 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „und Arbeit-

          nehmer“ durch die Wörter „sowie Arbeit-

          nehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „soweit“
          die Wörter „die oder“ eingefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Vom“ durch das
          Wort „Von“ ersetzt.
      bb) In Satz 5 werden die Wörter „Der Betrof-
          fene kann“ durch die Wörter „Betroffene
          können“ ersetzt.
34. In § 301 werden nach den Wörtern „nach dem“ die
    Wörter „der Arbeitnehmerin oder“ eingefügt.

35. § 309 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Arbeitslose haben sich während der
      Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslo-
      sengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit
      oder einer sonstigen Dienststelle der Bundes-
      agentur persönlich zu melden oder zu einem
      ärztlichen oder psychologischen Untersu-

      chungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur

      für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Mel-

      depflicht). Die Meldung muss bei der in der

      Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle

      erfolgen. Die allgemeine Meldepflicht besteht

      auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf

      Arbeitslosengeld ruht.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Arbeits-
          lose“ durch die Wörter „Die meldepflichtige

          Person“ ersetzt.

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Ist der Meldetermin nach Tag und Tages-

          zeit bestimmt, so ist die meldepflichtige
          Person der allgemeinen Meldepflicht auch
          dann nachgekommen, wenn sie sich zu ei-
          ner anderen Zeit am selben Tag meldet und
          der Zweck der Meldung erreicht wird.“

      cc) In Satz 3 werden die Wörter „der Melde-
          pflichtige“ durch die Wörter „die melde-
          pflichtige Person“ ersetzt.
   c) In Absatz 4 werden die Wörter „dem Arbeitslo-
      sen und der“ durch die Wörter „der melde-
      pflichtigen Person und einer“ ersetzt.

36. In § 310 werden die Wörter „den Arbeitslosen“
    durch die Wörter „die Arbeitslose oder den Ar-
    beitslosen“ und wird das Wort „er“ durch die Wör-
    ter „sie oder er“ ersetzt.
37. In § 311 Satz 4 werden nach dem Wort „Vermerk“
    die Wörter „der behandelnden Ärztin oder“ einge-
    fügt.
BGBl. 2011, Seite 2910 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2910
38. § 312 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
               „Tätigkeit“ die Wörter „der Arbeitneh-
               merin oder“ eingefügt.

          bbb) In Nummer 3 werden nach den Wör-
               tern „Geldleistungen, die“ die Wörter
               „die Arbeitnehmerin oder“ eingefügt.
       bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „ist“ die
           Wörter „der Arbeitnehmerin oder“ einge-

           fügt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Für Zwischenmeisterinnen, Zwischen-
       meister und andere Auftraggeber von Heimar-
       beiterinnen oder Heimarbeitern sowie für Leis-
       tungsträger und Unternehmen, die Beiträge
       nach diesem Buch für Bezieherinnen und Be-
       zieher von Sozialleistungen oder Krankentage-
       geld zu entrichten haben, gelten die Absätze 1

       und 2 entsprechend.“

   c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Vollzugs-
      anstalt“ die Wörter „der oder“, nach dem Wort
      „denen“ die Wörter „sie oder“ und nach den
      Wörtern „Entlassung als“ die Wörter „Gefan-
      gene oder“ eingefügt.
39. § 313 Absatz 1 wird folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Wer eine Person, die Berufsausbildungsbei-
       hilfe, Ausbildungsgeld, Arbeitslosengeld oder

       Übergangsgeld (laufende Geldleistungen) be-

       antragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt
       beschäftigt oder dieser Person gegen Vergü-
       tung eine selbständige Tätigkeit überträgt, ist
       verpflichtet, dieser Person unverzüglich Art
       und Dauer der Beschäftigung oder der selb-
       ständigen Tätigkeit sowie die Höhe des Ar-
       beitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten
       zu bescheinigen, für die diese Leistung bean-
       tragt worden ist oder bezogen wird.“
   b) In Satz 2 werden die Wörter „Er hat dabei den“

      durch die Wörter „Dabei ist der“ und wird das

      Wort „vorgesehenen“ durch das Wort „vorge-

      sehene“ ersetzt.

   c) In Satz 3 werden nach dem Wort „ist“ die Wör-
      ter „der Bezieherin oder“ eingefügt.

40. § 314 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Die Insolvenzverwalterin oder der Insol-
          venzverwalter hat auf Verlangen der Agen-
          tur für Arbeit für jede Arbeitnehmerin und
          jeden Arbeitnehmer, für die oder den ein
          Anspruch auf Insolvenzgeld in Betracht
          kommt, Folgendes zu bescheinigen:
          1. die Höhe des Arbeitsentgelts für die
             letzten drei Monate des Arbeitsverhält-
             nisses, die der Eröffnung des Insolvenz-
             verfahrens vorausgegangen sind, sowie

          2. die Höhe der gesetzlichen Abzüge und
             derjenigen Leistungen, die zur Erfüllung
             der Ansprüche auf Arbeitsentgelt er-
             bracht worden sind.“
      bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

          „Dabei ist anzugeben, ob der Entgeltteil in
          einem Pensionsfonds, in einer Pensions-
          kasse oder in einer Direktversicherung an-
          gelegt und welcher Versorgungsträger für
          die betriebliche Altersversorgung gewählt
          worden ist.“

      cc) In Satz 4 werden die Wörter „Er hat“ durch

          die Wörter „Es ist“ ersetzt.

      dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

          „Dabei ist der von der Bundesagentur vor-
          gesehene Vordruck zu benutzen.“
      ee) In Satz 6 werden nach dem Wort „durch“
          die Wörter „die Insolvenzverwalterin oder“
          eingefügt.

   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Pflichten“

      die Wörter „der Insolvenzverwalterin oder“ ein-
      gefügt.

41. § 315 wird wie folgt geändert:
   a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden jeweils
      die Wörter „jemandem, der“ durch die Wörter
      „einer Person, die“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „ihn“ durch
      die Wörter „diese Person“ und das Wort „des-
      sen“ durch das Wort „das“ ersetzt und werden

      nach den Wörtern „Einkommen oder Vermö-

      gen“ die Wörter „dieser Person“ eingefügt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Wer eine Person beschäftigt, die

      1. selbst oder deren Ehegattin, Ehegatte, Le-
         benspartnerin oder Lebenspartner eine lau-
         fende Geldleistung beantragt hat oder be-
         zieht oder
      2. nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,

      hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über

      die Beschäftigung, insbesondere über das Ar-

      beitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur

      Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch
      erforderlich ist.“

   d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Sind bei einer Bedürftigkeitsprüfung
      Einkommen oder Vermögen der Ehegattin oder
      des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des
      Lebenspartners oder der Partnerin oder des
      Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu
      berücksichtigen, hat diese oder dieser der
      Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Aus-
      kunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung
      der Vorschriften dieses Buches erforderlich ist.
      Haben die Ehegattin oder der Ehegatte, die Le-
      benspartnerin oder der Lebenspartner oder die
      Partnerin oder der Partner einer eheähnlichen
      Gemeinschaft Dritte beauftragt, für diese oder
      diesen das Guthaben zu führen oder Vermö-
BGBl. 2011, Seite 2911 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2911
      gensgegenstände zu verwahren, haben sie ent-
      sprechend Auskunft zu erteilen. § 21 Ab-
      satz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entspre-
      chend.“

42. Die §§ 316 und 317 werden wie folgt gefasst:

                         „§ 316

                   Auskunftspflicht bei
               Leistung von Insolvenzgeld

      (1) Der Arbeitgeber, die Insolvenzverwalterin

   oder der Insolvenzverwalter, die Arbeitnehmerin-
   nen oder Arbeitnehmer sowie sonstige Personen,
   die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen hatten,
   sind verpflichtet, der Agentur für Arbeit auf Verlan-
   gen alle Auskünfte zu erteilen, die für die Durch-
   führung der §§ 165 bis 171, 175, 320 Absatz 2,
   des § 327 Absatz 3 erforderlich sind.

      (2) Der Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und
   Arbeitnehmer sowie sonstige Personen, die Ein-
   blick in die Arbeitsunterlagen hatten, sind ver-
   pflichtet, der Insolvenzverwalterin oder dem Insol-

   venzverwalter auf Verlangen alle Auskünfte zu

   erteilen, die diese oder dieser für die Insolvenz-

   geldbescheinigung nach § 314 benötigt.

                          § 317
                  Auskunftspflicht bei
            Kurzarbeitergeld und Wintergeld

      Wer Kurzarbeitergeld oder Wintergeld bezieht

   oder für wen diese Leistungen beantragt worden
   sind, hat dem zur Errechnung und Auszahlung der
   Leistungen Verpflichteten auf Verlangen die erfor-
   derlichen Auskünfte zu erteilen.“
43. § 318 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 46“
      durch die Angabe „§ 45“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 46“ durch die
          Angabe „§ 45“ und die Angabe „§ 86“
          durch die Angabe „§ 183“ ersetzt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
               „Beurteilungen“ die Wörter „der Teil-

               nehmerin oder“ eingefügt.

          bbb) In Nummer 2 werden nach den Wör-
               tern „der für“ die Wörter „die einzelne
               Teilnehmerin oder“ und nach den
               Wörtern „kalendermonatlich die Fehl-
               tage“ die Wörter „der Teilnehmerin
               oder“ eingefügt.

44. In § 319 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des

    Betroffenen“ durch die Wörter „der Betroffenen“

    ersetzt.

45. § 320 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz werden
      nach den Wörtern „der für“ die Wörter „die Ar-
      beitnehmerin oder“ eingefügt und die Wörter
      „des Arbeitnehmers“ gestrichen.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Die Insolvenzverwalterin oder der Insol-
          venzverwalter hat auf Verlangen der Agen-
          tur für Arbeit das Insolvenzgeld zu errech-
          nen und auszuzahlen, wenn ihr oder ihm

          dafür geeignete Arbeitnehmerinnen oder
          Arbeitnehmer des Betriebs zur Verfügung
          stehen und die Agentur für Arbeit die Mittel
          für die Auszahlung des Insolvenzgeldes be-

          reitstellt.“

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „hat er den“
          durch die Wörter „ist der“ und wird das
          Wort „vorgesehenen“ durch das Wort „vor-
          gesehene“ ersetzt.
   c) Absatz 4 wird aufgehoben.

   d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „betroffe-
          nen“ die Wörter „Arbeitnehmerinnen und“
          eingefügt.

      bb) In Satz 3 werden die Wörter „ , Datum der

          Beendigung der Arbeitseinstellung, Zahl

          der an den einzelnen Tagen betroffenen

          Arbeitnehmer und“ durch die Wörter „das
          Datum der Beendigung der Arbeitseinstel-
          lung, die Zahl der an den einzelnen Tagen
          betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
          nehmer sowie die“ ersetzt.
46. In § 321 Nummer 4 werden nach dem Wort „als“

    die Wörter „Insolvenzverwalterin oder“ eingefügt.

47. In § 322 Satz 1 wird das Wort „des“ durch das
    Wort „der“ ersetzt.
48. § 323 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
      „wenn“ die Wörter „die oder“ eingefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In den Sätzen 1 und 4 wird jeweils die An-

          gabe „§ 175a“ durch die Angabe „§ 102“
          ersetzt.
      bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Sozial-
          versicherungsnummern der“ die Wörter
          „Arbeitnehmerinnen und“ eingefügt und
          wird die Angabe „§ 175a“ durch die An-
          gabe „§ 102“ ersetzt.

49. § 324 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 175a“
      durch die Angabe „§ 102“ ersetzt.

   b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
      „Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertreten-
      den Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld ge-
      leistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Mo-
      naten nach Wegfall des Hinderungsgrundes

      gestellt worden ist. Ein selbst zu vertretender

      Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen

      und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen
      Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche
      bemüht haben.“

50. § 325 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
      „dem“ die Wörter „die oder“ eingefügt.
BGBl. 2011, Seite 2912 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2912
   b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 175a“ durch die
      Angabe „§ 102“ ersetzt.
51. § 327 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Für Leistungen an Arbeitnehmerinnen

       und Arbeitnehmer, mit Ausnahme des Kurzar-

       beitergeldes, des Wintergeldes, des Insolvenz-

       geldes und der Leistungen zur Förderung der

       Teilnahme an Transfermaßnahmen, ist die

       Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk

       die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei
       Eintritt der leistungsbegründenden Tatbe-
       stände ihren oder seinen Wohnsitz hat. So-
       lange die Arbeitnehmerin oder der Arbeitneh-
       mer sich nicht an ihrem oder seinem Wohnsitz
       aufhält, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in

       deren Bezirk die Arbeitnehmerin oder der

       Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegrün-

       denden Tatbestände ihren oder seinen ge-

       wöhnlichen Aufenthalt hat.“

   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Antrag“
      die Wörter „der oder“ und nach den Wörtern
      „Ablehnung für“ die Wörter „die Arbeitslose
      oder“ eingefügt.
   c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 175a“
      durch die Angabe „§ 102“ ersetzt.
   d) In Absatz 4 werden die Wörter „Bezieher von
      Saison-Kurzarbeitergeld“ durch die Wörter
      „Personen, die Saison-Kurzarbeitergeld bezie-
      hen“ ersetzt.

52. § 328 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem
      Wort „Anspruchs“ die Wörter „einer Arbeitneh-

      merin oder“ und nach dem Wort „und“ die Wör-

      ter „die Arbeitnehmerin oder“ eingefügt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Berechtig-

      ten“ durch die Wörter „der berechtigten Per-
      son“ ersetzt.

53. In § 329 werden nach dem Wort „Anhörung“ die
    Wörter „der oder“ eingefügt.
54. In § 330 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
    „Ungunsten“ die Wörter „der Betroffenen oder“
    eingefügt.

55. § 332 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Leis-
           tungspflichtigen“ durch die Wörter „die
           leistungspflichtige Person“ und die Wörter
           „eines Erstattungspflichtigen“ durch die
           Wörter „einer erstattungspflichtigen Per-
           son“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Rück-
           zahlungspflichtigen“ durch die Wörter „der
           rückzahlungspflichtigen Person“ ersetzt.
       cc) In Satz 3 werden jeweils die Wörter „der
           Rückzahlungspflichtige“ durch die Wörter
           „die rückzahlungspflichtige Person“, wird
           das Wort „seines“ durch das Wort „ihres“
           und das Wort „seiner“ durch das Wort „ih-
           rer“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Leistungs-
      pflichtige hat seine“ durch die Wörter „Die leis-
      tungspflichtige Person hat ihre“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der nach Ab-

          satz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 Leistungspflichti-

          ge“ durch die Wörter „Wer nach Absatz 1

          Satz 1 Nummer 1 bis 5 leistungspflichtig

          ist,“ ersetzt und werden nach den Wörtern

          „von der“ die Wörter „die Antragstellerin

          oder“ eingefügt.

      bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „dürfen
          an“ die Wörter „die Antragstellerin oder“
          eingefügt.
56. § 333 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Hat ein Bezie-

      her einer Entgeltersatzleistung die Leistung zu

      Unrecht erhalten“ durch die Wörter „Wurde

      eine Entgeltersatzleistung zu Unrecht bezogen“

      ersetzt.
   b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 175a“ durch die
      Angabe „§ 102“ ersetzt.

57. § 335 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „von
          der Bundesagentur“ die Wörter „für eine
          Bezieherin oder“ und nach den Wörtern
          „so hat“ die Wörter „die Bezieherin oder“
          eingefügt.
      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Beiträ-

          ge;“ die Wörter „die Bezieherin oder“ ein-
          gefügt.

      cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern „bei

          der“ die Wörter „die Bezieherin oder“ ein-

          gefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „denen“
          die Wörter „der oder“ und nach dem Wort
          „Ansprüchen“ die Wörter „der oder“ einge-
          fügt.
      bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
               „Beitragsanteile“ die Wörter „der ver-
               sicherten Rentnerin oder“ eingefügt.
          bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „der
               Versicherte“ durch die Wörter „die
               versicherte Person“ ersetzt.
      cc) In Satz 5 werden die Wörter „Der Versicher-
          te“ durch die Wörter „Die versicherte Per-
          son“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 143
      Abs. 3“ durch die Angabe „§ 157 Absatz 3“
      und werden die Wörter „des Arbeitnehmers“
      durch die Wörter „der Arbeitnehmerin oder
      des Arbeitnehmers“ ersetzt.
   d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 143
      Abs. 3“ durch die Angabe „§ 157 Absatz 3“ er-
      setzt und werden nach dem Wort „dem“ die
      Wörter „die Leistungsempfängerin oder“ einge-
      fügt.
BGBl. 2011, Seite 2913 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2913
58. § 336a Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird aufgehoben.

   b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die
      Nummern 1 bis 3 und in der neuen Nummer 3

      wird das Komma am Ende durch einen Punkt
      ersetzt.

59. § 337 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Geldleistungen werden auf das von der

      leistungsberechtigten Person angegebene in-

      ländische Konto bei einem Geldinstitut über-

      wiesen. Geldleistungen, die an den Wohnsitz

      oder gewöhnlichen Aufenthalt der leistungsbe-
      rechtigten Person übermittelt werden, sind un-
      ter Abzug der dadurch veranlassten Kosten
      auszuzahlen. Satz 2 gilt nicht, wenn die leis-
      tungsberechtigte Person nachweist, dass ihr
      die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldin-
      stitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich

      ist.“

   b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „so-

      weit“ die Wörter „der oder“ eingefügt.

60. In § 339 Satz 2 werden die Wörter „Zweiten Unter-

    abschnitt des Achten Abschnitts des Vierten Ka-

    pitels“ durch die Wörter „Ersten Abschnitt des

    Vierten Kapitels“ ersetzt.

61. In § 344 Absatz 4 werden nach dem Wort „Bei“ die

    Wörter „Arbeitnehmerinnen und“ eingefügt.

62. In § 345 Nummer 5 und 6 werden jeweils nach den
    Wörtern „die als“ die Wörter „Bezieherinnen oder“
    eingefügt.
63. § 345a wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die als“
      die Wörter „Bezieherinnen oder“ eingefügt.
   b) In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort
      „an“ die Wörter „Arbeitslosengeldbezieherin-
      nen und“ eingefügt.
64. In § 346 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
    „von“ die Wörter „Heimarbeiterinnen und“ einge-
    fügt.
65. § 347 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 5 werden die Wörter „den Bezie-
      hern der Leistung“ durch das Wort „diesen“ er-
      setzt.
   b) In Nummer 7 werden nach dem Wort „als“ die
      Wörter „Bezieherinnen oder“ eingefügt.

   c) Nummer 10 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Wörter „(§ 26 Abs. 2b) und einen“ wer-

          den durch die Wörter „(§ 26 Absatz 2b) und

          eine“ ersetzt.

      bb) In den Buchstaben a und b werden jeweils
          die Wörter „versicherten Pflegebedürftigen“
          durch die Wörter „versicherte pflegebedürf-
          tige Person“ ersetzt.
      cc) In Buchstabe c werden die Wörter „Pflege-
          bedürftigen pflegen, der“ durch die Wörter
          „pflegebedürftige Person pflegen, die“ er-
          setzt.

66. In § 348 Absatz 1 wird das Wort „demjenigen“
    durch die Wörter „der- oder demjenigen“ und wer-
    den die Wörter „der sie“ durch die Wörter „die
    oder der sie“ ersetzt.

67. § 349 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Bezieher
      von Sozialleistungen“ durch die Wörter „Perso-

      nen, die Sozialleistungen beziehen,“ ersetzt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bezieher von

          Krankentagegeld“ durch die Wörter „Perso-

          nen, die Krankentagegeld beziehen,“ er-

          setzt.

      bb) In Satz 3 zweiter Halbsatz wird das Wort
          „Arbeitnehmer“ durch die Wörter „Arbeit-
          nehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.
68. In § 353 wird das Wort „Sozialordnung“ durch das
    Wort „Soziales“ ersetzt.

69. § 354 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 175a“ durch die

      Angabe „§ 102“ und die Angabe „§ 182 Abs. 3“

      durch die Angabe „§ 109 Absatz 3“ ersetzt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „und Arbeitneh-

      mern“ durch die Wörter „sowie Arbeitnehmerin-

      nen und Arbeitnehmern“ ersetzt.

70. In § 355 Satz 1 wird das Wort „Arbeitnehmer“

    durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeit-

    nehmer“ und die Angabe „§ 175a“ durch die An-
    gabe „§ 102“ ersetzt.
71. In § 356 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und
    Arbeitnehmern“ durch die Wörter „sowie Arbeit-
    nehmerinnen und Arbeitnehmern“ ersetzt.
72. § 357 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „und
      Arbeitnehmer“ durch die Wörter „sowie Arbeit-
      nehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 175a“
      durch die Angabe „§ 102“ ersetzt.
73. In § 358 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die
    Wörter „für Arbeit“ gestrichen.
74. In § 359 Absatz 2 werden die Wörter „für Arbeit“
    gestrichen.
75. In § 361 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „für
    Arbeit“ gestrichen.
76. § 362 wird aufgehoben.

77. § 371 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „aus Vertretern

          der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der

          öffentlichen Körperschaften zusammen“
          durch die Wörter „aus Mitgliedern zusam-
          men, die Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
          nehmer, Arbeitgeber und öffentliche Kör-
          perschaften vertreten“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „Vertreter der
          öffentlichen Körperschaften können“ durch
          die Wörter „Ein Mitglied, das die öffentli-
          chen Körperschaften vertritt, kann“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 2914 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2914
   b) In Absatz 7 wird das Wort „Stellvertreter“ durch
      die Wörter „Stellvertretende Mitglieder“ ersetzt.
78. § 373 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 wird das Wort „Stellvertreter“ durch
      die Wörter „stellvertretende Mitglieder“ ersetzt.

   b) In Satz 3 werden nach dem Wort „zwei“ die
      Wörter „stellvertretende Mitglieder“ eingefügt
      und werden die Wörter „einen Stellvertreter“
      durch die Wörter „ein stellvertretendes Mit-
      glied“ ersetzt.
79. In § 374 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Stellver-
    treter“ durch die Wörter „stellvertretende Mitglie-
    der“ ersetzt.
80. In § 375 Absatz 4 wird das Wort „Stellvertreter“
    durch die Wörter „stellvertretenden Mitglieder“ er-
    setzt.

81. In § 376 Satz 1 werden nach dem Wort „Mitglie-
    dern“ die Wörter „und den stellvertretenden Mit-
    gliedern“ eingefügt und werden die Wörter „und
    den Stellvertretern“ gestrichen.

82. § 377 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Mitglieder“
      die Wörter „und die stellvertretenden Mitglie-
      der“ eingefügt und die Wörter „und die Stellver-
      treter“ gestrichen.

   b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Arbeitneh-
      mer“ durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und
      Arbeitnehmer“ ersetzt.
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Stellvertreter“
           durch die Wörter „stellvertretenden Mitglie-
           der“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Stellvertreter“
           durch die Wörter „stellvertretendes Mit-
           glied“ ersetzt.
83. § 378 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „und Ausländer“
      durch die Wörter „sowie Ausländerinnen und
      Ausländer“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Arbeitnehmer
      und Beamte“ durch die Wörter „Arbeitnehme-
      rinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen
      und Beamte“ ersetzt.
84. In § 379 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Arbeit-
    nehmer“ durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen
    und Arbeitnehmer“ ersetzt.
85. § 380 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Der Neutralitätsausschuss, der Feststellun-
   gen über bestimmte Voraussetzungen über das
   Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Arbeitskämp-
   fen trifft, besteht aus
   1. drei Mitgliedern, die der Gruppe der Arbeitneh-
      merinnen und Arbeitnehmer im Verwaltungsrat
      angehören,
   2. drei Mitgliedern, die der Gruppe der Arbeitge-
      ber im Verwaltungsrat angehören, sowie
   3. der oder dem Vorsitzenden des Vorstands.
   Die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
   mer sowie die Gruppe der Arbeitgeber bestimmen

   die sie jeweils vertretenden Personen mit einfa-
   cher Mehrheit. Vorsitzende oder Vorsitzender ist
   die oder der Vorsitzende des Vorstands. Sie oder
   er vertritt den Neutralitätsausschuss vor dem Bun-
   dessozialgericht.“

86. In § 385 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und
    Arbeitnehmer“ durch die Wörter „ , Arbeitnehme-
    rinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.

87. § 394 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 werden die Wörter „an Arbeitneh-
      mer, Arbeitgeber und Träger von Arbeitsförde-
      rungsmaßnahmen“ gestrichen.
   b) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 175a“ durch
      die Angabe „§ 102“ ersetzt.
88. § 404 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unter-
      nehmerin oder Unternehmer Dienst- oder
      Werkleistungen in erheblichem Umfang ausfüh-
      ren lässt, indem sie oder er eine andere Unter-

      nehmerin oder einen anderen Unternehmer be-
      auftragt, von dem sie oder er weiß oder fahr-
      lässig nicht weiß, dass diese oder dieser zur
      Erfüllung dieses Auftrags

      1. entgegen § 284 Absatz 1 oder § 4 Ab-
         satz 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes eine
         Ausländerin oder einen Ausländer beschäf-
         tigt oder
      2. eine Nachunternehmerin oder einen Nach-
         unternehmer einsetzt oder es zulässt, dass
         eine Nachunternehmerin oder ein Nachun-
         ternehmer tätig wird, die oder der entgegen
         § 284 Absatz 1 oder § 4 Absatz 3 Satz 2 des
         Aufenthaltsgesetzes eine Ausländerin oder
         einen Ausländer beschäftigt.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 43 Abs. 4“
          durch die Angabe „§ 42 Absatz 4“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 183
          Abs. 4“ durch die Angabe „§ 165 Absatz 5“
          ersetzt.
      cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Auf-
          enthaltsgesetzes“ die Wörter „eine Auslän-
          derin oder“ eingefügt.
      dd) In Nummer 23 wird die Angabe „§ 315
          Abs. 5 Satz 1“ durch die Wörter „§ 315 Ab-
          satz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit
          Satz 2“ ersetzt.
      ee) In Nummer 25 wird am Ende das Wort
          „oder“ durch ein Komma ersetzt und fol-
          gende Nummer 26 angefügt:
          „26. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Num-
               mer 1 des Ersten Buches eine Tatsa-
               che, die für eine Leistung erheblich ist,
               nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
               dig anzeigt oder“.
      ff) Die bisherige Nummer 26 wird Nummer 27.
   c) In Absatz 3 wird die Angabe „16 und 26“ durch
      die Angabe „16, 26 und 27“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 2915 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2915
89. § 405 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe
      „26“ die Angabe „und 27“ eingefügt.
   b) In Absatz 4 werden vor dem Wort „Ausländern“
      die Wörter „Ausländerinnen und“ eingefügt.

   c) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „In-
      teressen“ die Wörter „der oder“ eingefügt.

90. Die §§ 417, 421a, 421e bis 421h, 421l und 421n
    bis 421s werden aufgehoben.

91. § 421j wird neuer § 417 und wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird
      jeweils das Wort „Arbeitnehmer“ durch die
      Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“
      ersetzt.

   b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 207“ durch die
      Angabe „§ 173“ ersetzt.
   c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 216b“
          durch die Angabe „§ 111“ und das Komma
          durch das Wort „oder“ ersetzt.

      bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
      cc) Nummer 3 wird zu Nummer 2 und das Wort
          „Arbeitnehmer“ durch die Wörter „Arbeit-
          nehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.
   d) In Absatz 6 wird das Wort „Arbeitnehmer“
      durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Ar-
      beitnehmer“ ersetzt.
92. § 421k wird § 418 und wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden nach dem Wort „äl-
      terer“ die Wörter „Arbeitnehmerinnen und“ ein-
      gefügt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „einem zuvor
          Arbeitslosen, der“ durch die Wörter „einer
          zuvor arbeitslosen Person, die“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der versiche-
          rungspflichtig Beschäftigte“ durch die Wör-

          ter „Die versicherungspflichtig beschäftigte

          Person“ ersetzt.

93. § 421t wird § 419 und wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Im einleitenden Satzteil wird die An-
               gabe „§ 169“ durch die Angabe „§ 95“
               ersetzt.

          bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „ei-
               nes vom Arbeitsausfall betroffenen
               Arbeitnehmers“ durch die Wörter „von
               Arbeitsausfall betroffenen Arbeitneh-
               merinnen und Arbeitnehmern“ ersetzt.
          ccc) In Nummer 4 wird das Wort „Bezugs-
               frist“ durch das Wort „Bezugsdauer“

               und die Angabe „§ 177“ durch die An-
               gabe „§ 104“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 133“ durch die
          Angabe „§ 153“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe
          „§ 169“ durch die Angabe „§ 95“ und die
          Angabe „§ 175“ durch die Angabe „§ 101“
          ersetzt.

      bb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 170“
          durch die Angabe „§ 96“ ersetzt und wer-
          den nach dem Wort „beschäftigten“ die
          Wörter „Arbeitnehmerinnen und“ eingefügt.

      cc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 170“
          durch die Angabe „§ 96“ ersetzt.
      dd) In Nummer 3 wird jeweils die Angabe
          „§ 179“ durch die Angabe „§ 106“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „Sozialversicherung für“ die Wörter „Beziehe-
      rinnen und“ eingefügt und wird die Angabe
      „§ 175a“ durch die Angabe „§ 102“ ersetzt.
   d) Absatz 6 wird aufgehoben.
   e) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe „§ 131“
          durch die Angabe „§ 151“ ersetzt und wer-
          den nach dem Wort „Arbeitszeit“ die Wörter
          „der oder“ und nach den Wörtern „zu
          Grunde zu legen ist, das“ die Wörter „die
          oder“ eingefügt.
      bb) Im zweiten Halbsatz wird die Angabe
          „§ 130“ durch die Angabe „§ 150“ ersetzt.
94. § 421u wird neuer § 420.
95. § 427 wird aufgehoben.
96. § 428 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Zweiten Un-
          terabschnitts des Achten Abschnitts des
          Vierten Kapitels“ durch die Wörter „Ersten
          Abschnitts des Vierten Kapitels“ ersetzt
          und werden nach dem Wort „auch“ die
          Wörter „Arbeitnehmerinnen und“ eingefügt.

      bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „ent-

          standen ist und“ die Wörter „die oder“ ein-

          gefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Arbeits-
          losen,“ durch die Wörter „die Arbeitslose
          oder den Arbeitslosen, die oder“ ersetzt
          und nach den Wörtern „dem für“ die Wörter
          „die Versicherte oder“ eingefügt.

      bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „der
          Arbeitslose“ durch die Wörter „die oder
          der Arbeitslose“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „wenn“ die
      Wörter „der oder“ eingefügt.
97. § 430 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird aufgehoben.

   b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Ab-
      sätze 1 bis 5.

98. Die §§ 431 und 432 werden aufgehoben.
BGBl. 2011, Seite 2916 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2916
 99. Die Überschrift des Fünften Abschnitts des Drei-
     zehnten Kapitels wird wie folgt gefasst:
                     „Fünfter Abschnitt

                  Übergangsregelungen
           auf Grund von Änderungsgesetzen“.

100. Die §§ 434, 434a, 434c bis 434e, 434g, 434h, 434j

     bis 434m, 434o bis 434q, 434u und 434v werden
     aufgehoben.

101. § 435 wird § 434 und wie folgt geändert:

     a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 125“ durch die
        Angabe „§ 145“ ersetzt.

     b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 142 Abs. 1 Nr. 3“
        durch die Angabe „§ 156 Absatz 1 Nummer 3“
        ersetzt.

102. § 434f wird § 435.

103. § 434i wird § 436.

104. § 436 wird § 437 und die Überschrift wie folgt ge-
     fasst:

                           „§ 437

                   Drittes Gesetz für
       moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“.

105. § 434n wird § 438 und wie folgt geändert:

     a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

     b) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.
106. § 434r wird § 439 und wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“
        gestrichen und werden nach dem Wort „Le-
        bensalter“ die Wörter „der oder“ eingefügt.

     b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

107. § 434s wird § 440 und wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 wird das Wort „Arbeitnehmer“
        durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Ar-
        beitnehmer“ ersetzt und werden die Wörter
        „abweichend von § 27 Abs. 3 Nr. 5 Buch-
        stabe b“ gestrichen.

     b) Absatz 3a wird aufgehoben.

108. § 434t wird § 441.
109. § 434w wird § 442.

110. § 434x wird § 443 und wie folgt gefasst:

                           „§ 443
                 Gesetz zur Verbesserung
       der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

       (1) Für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach
     § 260 und Arbeitsgelegenheiten nach § 16d des
     Zweiten Buches in der vor dem 1. April 2012
     geltenden Fassung gilt § 27 Absatz 3 Satz 1 Num-
     mer 5 in der vor dem 1. April 2012 geltenden
     Fassung entsprechend, wenn und solange die
     Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Arbeitsge-

legenheiten nach dem vor diesem Tag geltenden
Recht durchgeführt werden.
   (2) Beschäftigungen im Sinne des § 159 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sind auch Arbeits-
beschaffungsmaßnahmen, wenn und solange
diese Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem
bis zum 31. März 2012 geltenden Recht gefördert

werden.

   (3) Für Träger ist eine Zulassung nach § 176 bis
einschließlich 31. Dezember 2012 nicht erforder-

lich. Dies gilt weder für Träger, die Maßnahmen
zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 durchführen,
noch für Träger, die Maßnahmen der beruflichen
Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 durchfüh-
ren. Zulassungen von Trägern und Maßnahmen
der beruflichen Weiterbildung, die nach den §§ 84
und 85 in der bis zum 31. März 2012 geltenden

Fassung erteilt wurden, sind den Zulassungen
nach den §§ 176 und 178 sowie § 179 in Verbin-
dung mit § 180 gleichgestellt. Ein Anspruch auf
Vergütung für die Arbeitsvermittlung in eine ver-
sicherungspflichtige Beschäftigung nach § 45 Ab-
satz 4 Satz 3 Nummer 2 besteht für bis einschließ-

lich 31. Dezember 2012 erfolgte Vermittlungen nur,
wenn der Träger zum Zeitpunkt der Vermittlung die
Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewer-
bes angezeigt hat.

   (4) Anerkennungen nach den §§ 2 und 3 der
Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Wei-
terbildung, die bis zum 31. März 2012 erteilt
wurden, behalten ihre Gültigkeit bis längstens
31. März 2015. Die jährliche Überprüfung an-
erkannter Stellen wird ab 1. April 2012 von der
Akkreditierungsstelle wahrgenommen.

   (5) Beamtinnen und Beamten, denen am 27. De-
zember 2011 ein Amt im Beamtenverhältnis auf
Zeit im Sinne der §§ 389 und 390 in der bis zum
27. Dezember 2011 geltenden Fassung übertra-
gen ist, verbleiben bis zum Ablauf der jeweiligen
Amtszeit in diesem Amt. Zeiten einer Beurlaubung
nach § 387 Absatz 3 Satz 1 werden nicht als
Amtszeit berücksichtigt. Wird nach Ablauf der
Amtszeit festgestellt, dass sich die Beamtin oder
der Beamte in dem übertragenen Amt bewährt
hat, wird das Amt im Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit übertragen. Hat sich die Beamtin oder
der Beamte in dem übertragenen Amt nicht be-
währt, wird die Beamtin oder der Beamte aus
dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. In die-
sem Fall enden der Anspruch auf Besoldung und,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, alle
sonstigen Ansprüche aus dem im Beamten-
verhältnis auf Zeit übertragenen Amt. Tritt eine
Beamtin auf Zeit oder ein Beamter auf Zeit nach
der Entlassung wieder in ihr oder sein vorheriges
Amt im Beamtenverhältnis ein oder tritt sie oder
er wegen Erreichens der gesetzlichen Alters-
grenze in den Ruhestand, ist § 15a des Beamten-
versorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 15a Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes
gilt entsprechend, wenn eine Beamtin auf Zeit
oder ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähig-
keit in den Ruhestand versetzt wird.
BGBl. 2011, Seite 2917 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2917
        (6) § 389 ist anzuwenden, sofern nach dem
     27. Dezember 2011 eine Funktion im Sinne dieser
     Vorschrift übertragen wird. Satz 1 gilt auch, wenn
     eine vor dem 28. Dezember 2011 übertragene
     Funktion ab dem 28. Dezember 2011 auf verän-
     derter vertraglicher Grundlage fortgesetzt werden
     soll. § 387 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

       (7) § 421s in der am 31. März 2012 geltenden
     Fassung ist weiterhin anzuwenden auf Maßnah-
     men, über die die Bundesagentur vor dem
     31. März 2012 Verträge mit Trägern geschlossen
     hat, bis zum Ende der Vertragslaufzeit; § 422 Ab-
     satz 1 Nummer 3 gilt insoweit nicht.“

                       Artikel 3

                 Weitere Änderung
       des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-

rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst:

     „§ 131 (weggefallen)“.
  b) Die Angabe zu § 132 wird wie folgt gefasst:

     „§ 132 (weggefallen)“.

2. In § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 werden die Wör-
   ter „und Leistungen nach § 131“ gestrichen.

3. § 131 wird aufgehoben.

4. § 132 wird aufgehoben.

                       Artikel 4

                   Änderung des
          Ersten Buches Sozialgesetzbuch

   § 19 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch –

Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. De-
zember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I
S. 2298) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

  „(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in

Anspruch genommen werden:

1. Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,
2. Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,

3. Leistungen

  a) zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
  b) zur Berufswahl und Berufsausbildung,

  c) zur beruflichen Weiterbildung,

  d) zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,

  e) zum Verbleib in Beschäftigung,

  f) der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeits-
     leben,

4. Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosen-
   geld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld.“

                       Artikel 5
                  Änderung des
         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I
S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 16e wird wie folgt gefasst:
      „§ 16e Förderung von Arbeitsverhältnissen“.

   b) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:

      „§ 54 Eingliederungsbilanz und Eingliederungs-
             bericht“.

   c) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:

      „§ 71 (weggefallen)“.
   d) Folgende Angabe zu § 78 wird angefügt:
      „§ 78 Gesetz zur Verbesserung der Eingliede-
             rungschancen am Arbeitsmarkt“.

 2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeit, eine
          Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit“
          durch die Wörter „Ausbildung oder Arbeit“
          ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder Arbeits-
          gelegenheit“ gestrichen.

   b) In Absatz 2a werden die Wörter „oder in eine
      Arbeitsgelegenheit“ gestrichen.
 3. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 5 wird die Angabe „§§ 60 bis 62“ durch
      die Angabe „§§ 51, 57 und 58“ ersetzt.

   b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 64 Ab-

          satz 1“ durch die Angabe „§ 60“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 66 Ab-
          satz 1 oder § 106“ durch die Wörter „§ 62
          Absatz 1 oder § 124“ ersetzt.
 4. In § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird die An-

    gabe „§ 71 oder § 108“ durch die Angabe „§ 67

    oder § 126“ ersetzt.
 5. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

          „Sie kann folgende Leistungen des Dritten
          Kapitels des Dritten Buches erbringen:
          1. die übrigen Leistungen der Beratung und
             Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt,

          2. Leistungen zur Aktivierung und berufli-
             chen Eingliederung nach dem Zweiten
             Abschnitt,

          3. Leistungen zur Berufsausbildung nach
             dem Vierten Unterabschnitt des Dritten
             Abschnitts und Leistungen nach § 54a,
BGBl. 2011, Seite 2918 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2918
          4. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung
             nach dem Vierten Abschnitt und Leistun-
             gen nach § 131a,
          5. Leistungen zur Aufnahme einer sozial-
             versicherungspflichtigen Beschäftigung
             nach dem Ersten Unterabschnitt des
             Fünften Abschnitts und Leistungen nach
             § 131.

          Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfä-
          hige behinderte Leistungsberechtigte nach
          diesem Buch gelten die §§ 112 bis 114,
          115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufs-

          vorbereitender Bildungsmaßnahmen und der
          Berufsausbildungsbeihilfe, § 116 Absatz 1, 2
          und 5, die §§ 117, 118 Satz 1 Nummer 3,
          Satz 2 und die §§ 127 und 128 des Drit-
          ten Buches entsprechend. § 1 Absatz 2 Num-
          mer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 3 des
          Dritten Buches sind entsprechend anzuwen-
          den.“

       bb) In Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter „und
           Leistungen nach § 131“ gestrichen.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 45“ durch die
           Angabe „§ 44“ ersetzt.
       bb) Satz 3 wird aufgehoben.

  c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 45“ durch die
     Angabe „§ 44“ ersetzt und folgender Satz wird
     angefügt:
       „Abweichend von § 45 Absatz 2 Satz 2 und Ab-
       satz 4 Satz 3 Nummer 3 des Dritten Buches darf
       bei Langzeitarbeitslosen oder bei erwerbsfähi-
       gen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebens-
       jahr noch nicht vollendet haben und deren beruf-
       liche Eingliederung auf Grund von schwerwie-
       genden Vermittlungshemmnissen besonders er-
       schwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder
       Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem
       Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die
       Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.“
  d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
     fügt:

          „(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Drit-
       ten Buches kann die Agentur für Arbeit unter An-
       wendung des Vergaberechts Träger mit der
       Durchführung von Maßnahmen der beruflichen
       Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme
       den Anforderungen des § 180 des Dritten Bu-
       ches entspricht und
       1. eine dem Bildungsziel entsprechende Maß-
          nahme örtlich nicht verfügbar ist oder

       2. die Eignung und persönlichen Verhältnisse
          der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
          dies erfordern.
       § 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine
       Anwendung.“
  e) Absatz 5 wird aufgehoben.

6. § 16c wird wie folgt geändert:

  a) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 3.
  b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.

  c) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
        „(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die
     eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aus-
     üben, können durch geeignete Dritte durch Be-
     ratung oder Vermittlung von Kenntnissen und
     Fertigkeiten gefördert werden, wenn dies für die
     weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit
     erforderlich ist. Die Vermittlung von beruflichen
     Kenntnissen ist ausgeschlossen.“

7. Die §§ 16d und 16e werden wie folgt gefasst:
                         „§ 16d

                 Arbeitsgelegenheiten

     (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können
  zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäf-
  tigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit
  erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen
  werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zu-
  sätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und
  wettbewerbsneutral sind. § 18d Satz 2 findet An-
  wendung.

     (2) Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die
  Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst
  zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden.
  Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflich-
  tung durchzuführen sind oder die üblicherweise von
  juristischen Personen des öffentlichen Rechts
  durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig,
  wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst
  nach zwei Jahren durchgeführt würden. Ausgenom-
  men sind Arbeiten zur Bewältigung von Naturkata-
  strophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereig-
  nissen.
     (3) Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse,
  wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient.
  Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirt-
  schaftlichen Interessen oder den Interessen eines
  begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im
  öffentlichen Interesse. Das Vorliegen des öffentli-
  chen Interesses wird nicht allein dadurch ausge-
  schlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den in
  der Maßnahme beschäftigten Leistungsberechtig-
  ten zugute kommt, wenn sichergestellt ist, dass
  die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner
  führen.

     (4) Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn
  durch sie eine Beeinträchtigung der Wirtschaft in-
  folge der Förderung nicht zu befürchten ist und Er-
  werbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
  weder verdrängt noch in ihrer Entstehung verhin-
  dert wird.
     (5) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach
  diesem Buch, mit denen die Aufnahme einer Er-
  werbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
  unmittelbar unterstützt werden kann, haben Vor-
  rang gegenüber der Zuweisung in Arbeitsgelegen-
  heiten.
     (6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen
  innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht län-
  ger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenhei-
  ten zugewiesen werden. Der Zeitraum beginnt mit

  Eintritt in die erste Arbeitsgelegenheit.
     (7) Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
  ist während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich
BGBl. 2011, Seite 2919 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2919
zum Arbeitslosengeld II von der Agentur für Arbeit
eine angemessene Entschädigung für Mehraufwen-
dungen zu zahlen. Die Arbeiten begründen kein Ar-
beitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und
auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des
Vierten Buches; die Vorschriften über den Arbeits-
schutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Aus-
nahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt
sind entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei
der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die erwerbsfä-
higen Leistungsberechtigten wie Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmer.
   (8) Auf Antrag werden die unmittelbar im Zusam-
menhang mit der Verrichtung von Arbeiten nach
Absatz 1 erforderlichen Kosten, einschließlich der
Kosten, die bei besonderem Anleitungsbedarf für
das erforderliche Betreuungspersonal entstehen,
erstattet.

                       § 16e

        Förderung von Arbeitsverhältnissen

  (1) Arbeitgeber können auf Antrag für die Be-
schäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten durch Zuschüsse zum Ar-
beitsentgelt gefördert werden, wenn zwischen
dem Arbeitgeber und der erwerbsfähigen leistungs-
berechtigten Person ein Arbeitsverhältnis begrün-
det wird.

   (2) Der Zuschuss nach Absatz 1 richtet sich
nach der Leistungsfähigkeit des erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten und beträgt bis zu 75 Pro-
zent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.
Berücksichtigungsfähig sind das zu zahlende Ar-
beitsentgelt und der pauschalierte Anteil des Ar-
beitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag
abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung. Ein-
malig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht berücksich-
tigungsfähig. § 91 Absatz 2 des Dritten Buches gilt
entsprechend.
  (3) Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Per-
son kann einem Arbeitgeber zugewiesen werden,

wenn

1. sie langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Drit-
   ten Buches ist und in ihren Erwerbsmöglichkei-
   ten durch mindestens zwei weitere in ihrer Per-
   son liegende Vermittlungshemmnisse besonders
   schwer beeinträchtigt ist,

2. sie für einen Zeitraum von mindestens sechs
   Monaten verstärkte vermittlerische Unterstüt-
   zung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 unter Einbezie-
   hung der übrigen Eingliederungsleistungen nach
   diesem Buch erhalten hat,

3. eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Ar-

   beitsmarkt für die Dauer der Zuweisung ohne

   die Förderung voraussichtlich nicht möglich ist
   und
4. für sie innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren
   Zuschüsse an Arbeitgeber nach Absatz 1 höchs-
   tens für eine Dauer von 24 Monaten erbracht
   werden. Der Zeitraum beginnt mit dem ersten
   nach Absatz 1 geförderten Arbeitsverhältnis.
   (4) Die Bundesagentur soll die erwerbsfähige
leistungsberechtigte Person umgehend abberufen,

   wenn sie diese in eine zumutbare Arbeit oder Aus-
   bildung vermitteln kann oder die Förderung aus an-
   deren Gründen beendet wird. Die erwerbsfähige
   leistungsberechtigte Person kann das Arbeitsver-
   hältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
   sie eine Arbeit oder Ausbildung aufnimmt, an einer
   Maßnahme der Berufsausbildung oder beruflichen
   Weiterbildung teilnehmen kann oder nach Satz 1
   abberufen wird. Der Arbeitgeber kann das Arbeits-
   verhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
   wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
   nach Satz 1 abberufen wird.
     (5) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn zu
   vermuten ist, dass der Arbeitgeber
   1. die Beendigung eines anderen Beschäftigungs-
      verhältnisses veranlasst hat, um eine Förderung
      nach Absatz 1 zu erhalten, oder

   2. eine bisher für das Beschäftigungsverhältnis er-
      brachte Förderung ohne besonderen Grund
      nicht mehr in Anspruch nimmt.“

 8. § 16f wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Agentur für Arbeit kann die Möglichkeiten
      der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistun-
      gen durch freie Leistungen zur Eingliederung in
      Arbeit erweitern.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Maßnahmen“ durch
          das Wort „Leistungen“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Maßnahmeinhalten“
          durch das Wort „Inhalten“ ersetzt.
      cc) In Satz 3 wird das Wort „Maßnahmen“ durch
          die Wörter „Leistungen der Freien Förde-
          rung“ ersetzt.

      dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
          „Ausgenommen hiervon sind Leistungen für
          1. Langzeitarbeitslose und

          2. erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die

             das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
             haben und deren berufliche Eingliederung
             auf Grund von schwerwiegenden Vermitt-
             lungshemmnissen besonders erschwert
             ist,

          bei denen in angemessener Zeit von in der
          Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf
          Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen die-
          ses Buches oder des Dritten Buches zurück-
          gegriffen werden kann.“

      ee) Satz 5 wird aufgehoben.

      ff) Im neuen Satz 7 wird das Wort „Maßnah-

          men“ durch das Wort „Förderungen“ ersetzt.

 9. In § 16g Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 16
    Absatz 1, § 16d Satz 1 oder § 16e“ durch die Wör-
    ter „§ 16 Absatz 1 und § 16e“ ersetzt.
10. In § 18a Satz 1 werden nach dem Wort „Bundes-
    agentur“ die Wörter „für Arbeit“ gestrichen.
11. In § 27 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 65
    Absatz 1, § 66 Absatz 3, § 101 Absatz 3, § 105
    Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 106 Absatz 1 Num-
BGBl. 2011, Seite 2920 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2920
    mer 2“ durch die Wörter „§ 61 Absatz 1, § 62 Ab-
    satz 2, § 116 Absatz 3, § 123 Absatz 1 Nummer 1
    und 4, § 124 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
12. In § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
    ter „eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach
    § 16e geförderte Arbeit“ durch die Wörter „ein nach
    § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis“ ersetzt.
13. § 46 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    „Für Leistungen nach den §§ 16e und 16f kann die
    Agentur für Arbeit insgesamt bis zu 20 Prozent der
    auf sie entfallenen Eingliederungsmittel einsetzen.“
14. § 54 wird wie folgt geändert:
    a) Der Überschrift werden die Wörter „und Einglie-
       derungsbericht“ angefügt.

    b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Auf Bundesebene erstellt die Bundesagentur
       einen Eingliederungsbericht; § 11 Absatz 4 und 5
       des Dritten Buches gilt entsprechend.“
15. § 71 wird aufgehoben.

16. § 72 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 434r“ durch die
       Angabe „§ 440“ ersetzt.
    b) Satz 2 wird aufgehoben.
17. Folgender § 78 wird angefügt:
                            „§ 78

                  Gesetz zur Verbesserung
        der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
       Bei der Ermittlung der Zuweisungshöchstdauer
    nach § 16d Absatz 6 werden Zuweisungsdauern,
    die vor dem 1. April 2012 liegen, nicht berücksich-
    tigt.“

                        Artikel 6

                   Änderung des

          Vierten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame

Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung

der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I

S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4

des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 183“
   durch die Angabe „§ 165“ ersetzt.

2. In § 28e Absatz 3a Satz 1 wird die Angabe „§ 175“
   durch die Angabe „§ 101“ ersetzt.

3. § 71b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherigen Nummer 1 wird folgende Num-
      mer 1 vorangestellt:

       „1. die Erstattung von Maßnahmekosten nach
           § 54 des Dritten Buches,“.

   b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a und wie
      folgt geändert:

       aa) Die Angabe „Absatz 2“ wird gestrichen.

       bb) Die Angabe „§ 58“ wird durch die Angabe
           „§ 94“ ersetzt.
   c) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 60“ durch die
      Angabe „§ 57“ ersetzt.

  d) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 98“ durch die
     Angabe „§ 113“ ersetzt.
  e) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
     „4. den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung für
         schwerbehinderte Menschen nach § 73 des
         Dritten Buches und den Eingliederungszu-
         schuss nach § 90 Absatz 2 bis 4 des Dritten
         Buches und“.
  f) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 434s“ durch die
     Angabe „§ 440“ ersetzt und wird das Komma ge-
     strichen.
  g) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.
                       Artikel 7

                 Weitere Änderung
       des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   § 71b Absatz 1 Nummer 1a des Vierten Buches So-
zialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die So-
zialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I
S. 363), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes ge-

ändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 8
                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I
S. 1622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 144“
   durch die Angabe „§ 159“ und die Angabe „§ 143
   Abs. 2“ durch die Angabe „§ 157 Absatz 2“ ersetzt.
2. In § 232a Absatz 2 wird die Angabe „§ 179“ durch

   die Angabe „§ 106“ ersetzt.

3. § 240 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „in Absatz 4

     Satz 2 genannte Existenzgründungszuschuss

     und der“ gestrichen, die Angabe „§ 57“ durch

     die Angabe „§ 94“ und das Wort „dürfen“ durch

     das Wort „darf“ ersetzt.

  b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Die Wörter „Anspruch auf“ werden gestri-
         chen, das Wort „haben“ wird durch das Wort
         „erhalten“ und die Angabe „§ 16“ durch die
         Angabe „§ 16b“ ersetzt.

     bb) Die Angabe „§ 57“ wird durch die Angabe
         „§ 93“ ersetzt und die Wörter „oder einen mo-
         natlichen Existenzgründungszuschuss nach
         § 421l des Dritten Buches“ werden gestri-
         chen.

4. In § 242b Absatz 1 Satz 8 wird die Angabe „§ 179“
   durch die Angabe „§ 106“ ersetzt.

                       Artikel 9

                  Änderung des
        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
BGBl. 2011, Seite 2921 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2921
3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 9 Buchstabe b wird das Komma
         am Ende durch einen Punkt ersetzt.

     bb) Nummer 10 wird aufgehoben.

  b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
2. In § 21 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe d werden die

   Wörter „§ 66 Absatz 1 oder § 106“ durch die Wörter

   „§ 62 Absatz 1 oder § 124“ ersetzt.
3. In § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d wer-
   den die Wörter „§ 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 106“
   durch die Wörter „§ 62 Absatz 1 oder § 124“ ersetzt.
4. § 163 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 179“ durch die
     Angabe „§ 106“ ersetzt.

  b) In Absatz 9 Satz 1 wird jeweils die Angabe
     „§ 421j“ durch die Angabe „§ 417“ ersetzt.
  c) Absatz 9 wird aufgehoben.

5. § 168 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 421j“ durch die
     Angabe „§ 417“ ersetzt.
  b) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 421j Abs. 6“
     durch die Angabe „§ 417 Absatz 6“ ersetzt.
6. § 168 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 7 Buchstabe b wird das Komma am
     Ende durch einen Punkt ersetzt.

  b) Die Nummern 8 und 9 werden aufgehoben.
7. § 196 Absatz 4 wird aufgehoben.
8. In § 237 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
   „§ 119“ durch die Angabe „§ 138“ ersetzt.
9. In § 319c Satz 1 wird die Angabe „§ 434r“ durch die
   Angabe „§ 439“ ersetzt.

                      Artikel 10
                  Änderung des
         Neunten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das
zuletzt durch Artikel 6 Absatz 8 des Gesetzes vom

20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 33 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „vermitt-
         lungsunterstützende Leistungen“ durch die
         Wörter „Leistungen zur Aktivierung und be-
         ruflichen Eingliederung“ ersetzt.

     bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 57“ durch
         die Angabe „§ 93“ ersetzt.
  b) In Absatz 7 Nummer 2 werden die Wörter „ver-
     mittlungsunterstützende Leistungen“ durch die
     Wörter „Leistungen zur Aktivierung und berufli-
     chen Eingliederung“ ersetzt.

2. In § 44 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 207a
   Abs. 2“ durch die Angabe „§ 174 Absatz 2“ ersetzt.

3. § 45 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§§ 160

      bis 162“ durch die Angabe „§§ 119 bis 121“ er-
      setzt.

   b) In Absatz 5 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 104

      bis 108“ durch die Angabe „§§ 122 bis 126“ er-
      setzt.

4. In § 51 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 121

   Abs. 4“ durch die Angabe „§ 140 Absatz 4“ ersetzt.

5. § 159a wird aufgehoben.

                       Artikel 11
                   Änderung des
          Elften Buches Sozialgesetzbuch

   In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,
1015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) geändert worden

ist, wird die Angabe „§ 144“ durch die Angabe „§ 159“
und die Angabe „§ 143 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 157
Absatz 2“ ersetzt.

                       Artikel 12

                   Änderung des
         Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

   § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozi-
alhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember
2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2563)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 60 bis 62“
   durch die Angabe „§§ 51, 57 und 58“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 64 Abs. 1“ durch
      die Angabe „§ 60“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 66 Abs. 1 Satz 1“
      durch die Angabe „§ 62 Absatz 1“ ersetzt.

                       Artikel 13

                    Änderung des
                 Aufenthaltsgesetzes
   In § 39 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert
worden ist, werden die Wörter „nach dem Vertrag vom
16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern,
der Republik Lettland, der Republik Litauen, der
Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik
Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen
Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II
S. 1408) oder“ gestrichen.
BGBl. 2011, Seite 2922 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2922
                       Artikel 14
                    Änderung des
              Freizügigkeitsgesetzes/EU
   In § 13 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli
2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258)
geändert worden ist, werden die Wörter „des Vertrages
vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern,
der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Repu-
blik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der Republik Slowenien und der Slowakischen Repu-
blik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408)
oder“ gestrichen.

                       Artikel 15

                   Änderung des
            Soldatenversorgungsgesetzes
   In § 86a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Satz 1 des Sol-
datenversorgungsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2842) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 142“ durch die Angabe
„§ 156“ ersetzt.

                       Artikel 16
                   Änderung des
               Sekundierungsgesetzes

  In § 9 Absatz 2 des Sekundierungsgesetzes vom
17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1974) wird die Angabe „§ 132“
durch die Angabe „§ 152“ ersetzt.

                       Artikel 17

                    Änderung des
         Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes

   Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I

S. 1625), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes

vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „§ 77 Abs. 1 Nr. 3
   in Verbindung mit §§ 84, 85“ durch die Wörter „§ 81
   Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit den §§ 176
   bis 180“ und wird die Angabe „§ 124a“ durch die
   Angabe „§ 144“ ersetzt.
2. In § 7 wird die Angabe „§§ 79 bis 83“ durch die An-
   gabe „§§ 83 bis 87“ ersetzt.

                       Artikel 18

                    Änderung des
              Ausführungsgesetzes zum
       deutsch-österreichischen Konkursvertrag
   In § 22 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum
deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März
1985 (BGBl. I S. 535, 780), das zuletzt durch Artikel 4
Absatz 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2258) geändert worden ist, werden die Wörter
„§§ 183 bis 189 und § 208“ durch die Wörter „§§ 165
bis 171 und § 175“ ersetzt.

                      Artikel 19
                    Änderung der
                  Insolvenzordnung
  § 55 Absatz 3 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober
1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „§ 187“ durch die Angabe
   „§ 169“ ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Angabe „§ 208 Abs. 1“ durch die
   Angabe „§ 175 Absatz 1“ ersetzt.

                      Artikel 20

                   Änderung des
             Einkommensteuergesetzes

   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Nummer 2 werden die Wörter „§ 187 und 208
   Absatz 2“ durch die Wörter „§ 169 und § 175 Ab-
   satz 2“, die Angabe „§ 143“ wird durch die Angabe
   „§ 157“ und die Angabe „§ 183“ durch die Angabe
   „§ 165“ ersetzt.
2. In § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
   und Absatz 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 188“
   durch die Angabe „§ 170“ ersetzt.

                      Artikel 21

                   Änderung des
            Entwicklungshelfer-Gesetzes
  Das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969
(BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-
zes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

  „Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für juristische Personen

  des privaten Rechts, an denen ausschließlich die

  Bundesrepublik Deutschland beteiligt und deren

  Zweck die Unterstützung der Bundesregierung bei

  der Erreichung ihrer entwicklungspolitischen Ziele
  ist.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 3
             Finanzierungen durch den Bund“.
  b) Das Wort „Zuwendungen“ wird durch die Wörter
     „Finanzierungen in Form von Zuwendungen oder
     Aufträgen“ und das Wort „gewähren“ wird durch
     das Wort „leisten“ ersetzt.

3. In § 13 Absatz 2 wird die Angabe „§ 132“ durch die
   Angabe „§ 152“ ersetzt.
                      Artikel 22

                  Änderung des
          Aufwendungsausgleichsgesetzes
   In § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Aufwendungsaus-
gleichsgesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3686), das zuletzt durch Artikel 4d des Gesetzes
BGBl. 2011, Seite 2923 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2923
vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 235b“ durch die Angabe
„§ 54a“ und die Angabe „§ 246 Absatz 2“ durch die
Angabe „§ 79 Absatz 2“ ersetzt.

                      Artikel 23

                     Änderung des
          Teilzeit- und Befristungsgesetzes

  In § 14 Absatz 3 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungs-
gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April
2007 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist, wird die An-
gabe „§ 119 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 138 Ab-
satz 1 Nummer 1“ ersetzt.

                      Artikel 24
                   Änderung des
               Berufsbildungsgesetzes
   § 70 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes
vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2515) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                      Artikel 25
                   Änderung des
          Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
   In § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Arbeitneh-
mer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I
S. 799) wird jeweils die Angabe „§ 175“ durch die An-
gabe „§ 101“ ersetzt.

                      Artikel 26

                  Änderung des
        Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

   In § 11 Absatz 4 Satz 3 des Arbeitnehmerüberlas-
sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2011 (BGBl. I
S. 1506) geändert worden ist, wird die Angabe
„31. März 2012“ durch die Angabe „31. Dezember
2011“ ersetzt.

                      Artikel 27
                    Änderung des
                Altersteilzeitgesetzes
   Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1078), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 Nummer 3 Satz 3 wird aufgehoben.
2. In § 14 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
   „oder 5 Satz 1“ durch die Wörter „oder 5 Satz 1
   und 2“ ersetzt.

                      Artikel 28
                   Änderung des
             Bundesbesoldungsgesetzes
  Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des
Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-

zember 2011 (BGBl. I S. 2842) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Besoldungsgruppe B 2 wird bei der Amtsbe-
   zeichnung „Direktor bei der Zentrale der Bundes-
   agentur für Arbeit“ der Zusatz wie folgt gefasst:

  „– als Leiter eines großen und bedeutenden Berei-
  ches –“.

2. In der Besoldungsgruppe B 3 wird bei der Amtsbe-
   zeichnung „Direktor bei der Zentrale der Bundes-
   agentur für Arbeit“ der Zusatz wie folgt gefasst:

  „– als Leiter eines großen und bedeutenden Berei-
  ches –“.
3. In der Besoldungsgruppe B 5 wird der Amtsbezeich-
   nung „Oberdirektor bei der Zentrale der Bundes-
   agentur für Arbeit“ der Zusatz „– als Geschäftsfüh-
   rer –“ angefügt.
4. In der Besoldungsgruppe B 6 wird der Amtsbezeich-
   nung „Oberdirektor bei der Zentrale der Bundes-
   agentur für Arbeit“ der Zusatz „– als Geschäftsfüh-
   rer –“ angefügt.

                      Artikel 29
                   Änderung des
                Altenpflegegesetzes
   In § 17 Absatz 1a des Altenpflegegesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 37 des
Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 79 Abs. 1 Nr. 2
bis 4“ durch die Wörter „§ 83 Absatz 1 Nummer 2 bis 4“
ersetzt.

                      Artikel 30

                  Änderung des
         Jugendfreiwilligendienstegesetzes

   In § 9 Nummer 5 des Jugendfreiwilligendienstege-
setzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) wird die An-
gabe „§ 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter
„§ 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.

                      Artikel 31
                 Änderung des
      Bundesausbildungsförderungsgesetzes
  In § 11 Absatz 4 Satz 1, § 18a Absatz 1 Satz 2, § 23
Absatz 1 Satz 2 und § 25 Absatz 3 Satz 1 des Bundes-
ausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1952), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert
worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 59“ durch die
Angabe „§ 56“ ersetzt.

                      Artikel 32
                   Änderung des
     Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
   In § 3 Satz 1 Nummer 4 des Aufstiegsfortbildungs-
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1322, 1794), das
zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 7. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird die
Angabe „§§ 57 und 58“ durch die Angabe „§§ 93
BGBl. 2011, Seite 2924 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2924
und 94“ ersetzt und werden die Wörter „oder ein Exis-
tenzgründungszuschuss nach § 421l“ gestrichen.

                       Artikel 33

                   Änderung der
                 Handwerksordnung
   § 42q Absatz 3 Satz 2 der Handwerksordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. September
1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2515) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 34

                   Änderung des

                Mutterschutzgesetzes

  In § 14 Absatz 3 des Mutterschutzgesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002

(BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 14 des Ge-
setzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 183 Abs. 1 Satz 1“
durch die Wörter „§ 165 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

                       Artikel 35

                   Änderung des
                  Wohngeldgesetzes
   In § 20 Absatz 2 Satz 1 des Wohngeldgesetzes vom
24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I

S. 2298) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 59,

101 Abs. 3 oder § 104“ durch die Wörter „§§ 56, 116

Absatz 3 oder § 122“ ersetzt.

                       Artikel 36
                     Änderung des
           Fünften Gesetzes zur Änderung
        des Dritten Buches Sozialgesetzbuch –
        Verbesserung der Ausbildungschancen
       förderungsbedürftiger junger Menschen
  Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch – Verbesserung der Ausbildungs-
chancen förderungsbedürftiger junger Menschen vom
26. August 2008 (BGBl. I S. 1728), wird wie folgt geän-
dert:

1. Artikel 3 wird aufgehoben.
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Wörter
      „ , soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes be-
      stimmt ist“ werden gestrichen.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

                       Artikel 37

                   Änderung der
               Baubetriebe-Verordnung

   In § 1 Absatz 1 der Baubetriebe-Verordnung vom
28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I
S. 1085) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 175
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 101 Absatz 2“ ersetzt.

                      Artikel 38

                   Änderung der
            Ausgleichsrentenverordnung

   § 2 Absatz 1 der Ausgleichsrentenverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I
S. 1769), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 6 wird die Angabe „§ 175a Abs. 1 bis 3“
   durch die Wörter „§ 102 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.

2. In Nummer 15 wird die Angabe „§ 207a“ durch die
   Angabe „§ 174“ ersetzt.

                      Artikel 39

             Änderung der Verordnung

           zur Erhebung der Daten nach

    § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

   In § 1 Absatz 2 Nummer 4 der Verordnung zur Erhe-
bung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozi-
algesetzbuch vom 12. August 2010 (BGBl. I S. 1150),
die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 2011
(BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird das Wort
„Berufsrückkehrer“ durch das Wort „Berufsrückkehren-
de“ und die Angabe „§§ 118 bis 124a“ durch die An-
gabe „§§ 137 bis 144“ ersetzt.

                      Artikel 40

                     Änderung

              der Verordnung über das

          Ruhen von Entgeltersatzleistungen

      nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
       bei Zusammentreffen mit Versorgungs-
     leistungen der Sonderversorgungssysteme
   Die Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatz-
leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der
Sonderversorgungssysteme vom 22. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3359), die zuletzt durch Artikel 22 des Ge-
setzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1
     die Angabe „§ 142 Abs. 1 Nr. 4“ durch die Wörter
     „§ 156 Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe
     „§ 129 Nr. 1 oder 2“ durch die Wörter „§ 149
     Nummer 1 oder 2“ ersetzt.

2. In § 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 142 Abs. 1 Nr. 3“
   durch die Wörter „§ 156 Absatz 1 Nummer 3“ er-
   setzt.

                      Artikel 41

                  Aufhebung der
        Eingliederungszuschussverordnung

   Die Eingliederungszuschussverordnung vom 30. De-
zember 1997 (BGBl. 1998 I S. 37), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 29. September 2000
(BGBl. I S. 1394) geändert worden ist, wird aufgehoben.
BGBl. 2011, Seite 2925 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2925
                       Artikel 42
                   Änderung der
          Arbeitsgenehmigungsverordnung
   Die Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 12. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2691) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 12a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Staatsangehörige der Staaten, die nach dem
      Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der
      Republik Bulgarien und Rumäniens zur Euro-
      päischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) der Euro-

      päischen Union beigetreten sind, wird eine

      Arbeitsberechtigung erteilt, sofern sie für einen
      ununterbrochenen Zeitraum von mindestens
      zwölf Monaten im Bundesgebiet zum Arbeits-
      markt zugelassen waren.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Haben Staatsangehörige nach Absatz 1
      Familienangehörige, wird diesen eine Arbeitsbe-
      rechtigung erteilt, wenn sie mit dem Arbeitnehmer
      einen gemeinsamen Wohnsitz im Bundesgebiet

      haben. Familienangehörige sind der Ehegatte,

      der Lebenspartner sowie die Verwandten in ab-
      steigender Linie, die noch nicht das 21. Lebens-
      jahr vollendet haben oder denen der Staatsange-
      hörige nach Absatz 1 Unterhalt gewährt.“
   c) Absatz 4 wird aufgehoben.
2. § 12d wird aufgehoben.

                       Artikel 43
                    Änderung der
          Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung
   In § 2 Satz 1 der Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung
vom 5. Mai 1999 (BGBl. I S. 867), die zuletzt durch Ar-
tikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I
S. 1045) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 208“
durch die Angabe „§ 175“ ersetzt.

                       Artikel 44
                      Änderung
             der Verordnung über die
        Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld
   Die Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzar-
beitergeld vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2332),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1823) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Bezeichnung wird das Wort „Bezugsfrist“
   durch das Wort „Bezugsdauer“ ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift und in den Absätzen 1 bis 3
      wird jeweils das Wort „Bezugsfrist“ durch das
      Wort „Bezugsdauer“ ersetzt.
   b) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 177 Abs. 1 Satz 3“
      durch die Wörter „§ 104 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
   c) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wör-
      ter „§ 177 Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter
      „§ 104 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

                      Artikel 45
                  Änderung der
            Verordnung über die ehren-
       amtliche Betätigung von Arbeitslosen
  In § 1 Absatz 1 der Verordnung über die ehrenamtli-
che Betätigung von Arbeitslosen vom 24. Mai 2002
(BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch Artikel 12 des Ge-
setzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902) ge-
ändert worden ist, wird im Satzteil vor Nummer 1 die
Angabe „§ 119 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 138 Ab-
satz 2“ ersetzt.

                      Artikel 46

                  Änderung der

         Winterbeschäftigungs-Verordnung

  Die Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 26. April
2006 (BGBl. I S. 1086), die zuletzt durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 175a“ durch die
     Angabe „§ 102“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 175a Abs. 2 bis 4“

     durch die Wörter „§ 102 Absatz 2 bis 4“ ersetzt.

  c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 175a Abs. 2 und 3“
     durch die Wörter „§ 102 Absatz 2 und 3“ ersetzt.
2. In § 9 Absatz 3 wird die Angabe „§ 175a“ durch die
   Angabe „§ 102“ ersetzt.

                      Artikel 47
                 Änderung der
 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
   In § 39 Absatz 2 Satz 1 der Datenerfassungs- und
-übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2458) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 144“ durch die Angabe „§ 159“ ersetzt.

                      Artikel 48
                   Änderung der
       Sozialversicherungsentgeltverordnung
   In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 der Sozialversiche-
rungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 179“ durch
die Angabe „§ 106“ ersetzt.

                      Artikel 49

                  Änderung der
          Verordnung zur Bezeichnung der
        als Einkommen geltenden sonstigen
     Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4
    des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
   § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Bezeichnung der
als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach
§ 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförde-
rungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober
BGBl. 2011, Seite 2926 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2926
2010 (BGBl. I S. 1422) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Buchstabe a wird die Angabe „§ 116“ durch die
   Angabe „§ 3 Absatz 4“ ersetzt.
2. In Buchstabe c wird das Wort „Überbrückungsgeld
   (§ 57)“ durch das Wort „Gründungszuschuss (§ 93)“
   ersetzt.

                      Artikel 50
            Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann
den Wortlaut des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Ar-
beitsförderung – in der vom 1. April 2012 an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                      Artikel 51

                    Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 8 am 1. April 2012 in Kraft.

   (2) Artikel 1 Nummer 9, Artikel 13, Artikel 14 und Ar-
tikel 42 treten mit Wirkung vom 1. Mai 2011 in Kraft.
  (3) Artikel 1 Nummer 1 bis 6, Nummer 8 und Num-
mer 11 bis 16, Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b Dop-
pelbuchstabe aa, Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa, Artikel 26 und Artikel 28 treten
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (4) Artikel 1 Nummer 7 tritt am 1. Januar 2012 in
Kraft.

   (5) Artikel 1 Nummer 10 tritt am 31. Dezember 2012
in Kraft.

   (6) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
    (7) Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4
tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

   (8) Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2
bis 3 sowie Artikel 5 Nummer 5 Buchstabe a Doppel-
buchstabe bb sowie Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe c
und Nummer 6 treten am 1. Januar 2015 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 20. Dezember
verkünden.

2011
                                         Der Bundespräsident
                                            Christian Wulff
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                         Die Bundesministerin
                                        für Arbeit und Soziales
                                         Ursula von der
Leyen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2854. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 08080124dea5b2e5….