Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026
OVG Sachsen Urteil vom 19.03.2026 – 3 A 313/25
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Az.: 3 A 313/25 1 K 1275/19 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil§
In der Verwaltungsrechtssache der prozessbevollmächtigt:
die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Lingnerallee 3, 01069 Dresden gegen wegen Erhöhung der Geldleistung für Kindertagespflege hier: Berufung – Klägerin – – Berufungsklägerin – – Beklagte – – Berufungsbeklagte – 2
hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Wiesbaum auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2026
für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. März 2025 - 1 K 1275/19 - wird geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Vertrag anzubieten, in dem die Geldleistung, die für die im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 geleistete Kindertagespflege zu gewähren ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts mit einem den Vorgaben des § 23 SGB VIII entsprechenden Betrag angegeben wird.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin 63 %, die Beklagte 37 %. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand§
1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nr.1 SGB VIII für die Jahre 2014 und 2015. 2 Das Verwaltungsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
„Die Klägerin ist seit 2013 als Kindertagespflegeperson im Stadtgebiet der Beklagten tätig. Dafür schlossen die Beteiligten eine Rahmenvereinbarung (S. 49 ff. der Gerichtsakte) ab, die auf ein Muster der Beklagten zurückgeht. Zur Vergütung heißt es dort auszugsweise unter Punkt 111.1.(2): ,Die Stadt zahlt der Kindestagespflegeperson die laufenden Geldleistungen nach § 23 Abs. 2 Punkt 1 bis 4 SGB VIII gemäß der Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der jeweils geltenden Fassung. Die laufenden Geldleistungen werden per Bescheid erlassen, das Recht auf Widerspruch bleibt unberührt.‘ Mit diesen Bescheiden setzte die Beklagte jeweils die Vergütung für die Betreuung eines bestimmten Kindes in einem bestimmten Zeitraum fest. Die Höhe wurde in den Jahren 2014 und 2015 nach Ziffer 5.6 und Anlage 1 der Richtlinie vom 13. Dezember 2012 (S. 53 ff. der Gerichtsakte) bestimmt.
Die gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheide sind allesamt bestandskräftig geworden. Damit unterscheidet sich ihr Fall von der einer Vielzahl anderer Kindertagespflegepersonen, die gegen die Bescheide - jeweils vertreten durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin - Widersprüche erhoben und später Untätigkeitsklagen zum Verwaltungsgericht Dresden erhoben haben. Die während der gerichtlichen Verfahren ergangenen vorläufigen und endgültigen Widerspruchsbescheide wurden dort zumeist in die Verfahren mit einbezogen. Diese Widerspruchsbescheide berücksichtigen bereits die Vergütung aufgrund von Ziffer 4.7 der neuen Richtlinie vom 14. Dezember 2017 (S. 64 ff. der Gerichtsakte). Als Übergangsvorschrift ist dort in Ziffer 7 geregelt:
,Für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum Datum des Inkrafttretens der neuen in Richtlinie der Landeshauptstadt Dresden zur Förderung von Kindern 3 Kindertagespflege erfolgt die Berechnung der nicht bestandskräftigen Leistungsentscheidungen zur laufenden Geldleistung gem. § 23 SGB VIII nicht nach Punkt 5.6. der alten Richtlinie der Landeshauptstadt Dresden zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege vom 13./14. Dezember 2012, sondern nach Punkt 4.7. dieser neuen Richtlinie der Landeshauptstadt Dresden zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege.‘ Die Gerichtsverfahren wurden beim Verwaltungsgericht Dresden überwiegend ruhend gestellt, bis das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 24. November 2022 - 5 C 1.21 -, NVwZ-RR 2023, 1034) in einem Musterverfahren über den Anspruch auf Gewährung einer laufenden Geldleistung gem. § 23 Abs. 1 SGB VIII entschieden hat. In den die Beklagte betreffenden Verfahren sind die vom Bundesverwaltungsgericht noch geforderten Nachzahlungen wegen der unzureichenden Sachkostenpauschale daraufhin vorgenommen und die Verfahren anschließend übereinstimmend für erledigt erklärt und in den Jahren 2023 und 2024 eingestellt worden.
Mit gleichlautenden Schreiben vom ... und ... Dezember 2018 beantragte die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, bei der Beklagten eine Neufestsetzung der Geldleistung nach § 44 SGB X hinsichtlich der - in den Anträgen jeweils getrennt nach Kindern und Betreuungszeiträumen bezeichneten - Bescheide für die Jahre 2014 und 2015. Die Geldleistungen seien Sozialleistungen, die nach der damals geltenden Richtlinie für Kindertagespflege gezahlt worden sei(en). Diese Richtlinie habe sich aber als rechtswidrig erwiesen. Die Klägerin gehe daher davon aus, dass die Beklagte jedenfalls eine Erhöhung der Geldleistung auf den Betrag vornehmen werde, der sich aus der jetzt geltenden Richtlinie ergebe, und dass weitere Erhöhungen aus dem damals noch laufenden Musterverfahren folgen sollten. Die Beklagte lehnte den Antrag mit einem einheitlichen Bescheid vom ... März 2019 unter Angabe der Aktenzeichen des Bevollmächtigten der Klägerin ab. (…) Die Klägerin erhob dagegen am 27. März 2019 gleichlautende Widersprüche für jeden ihrer ursprünglichen Anträge. (…) Die Beklagte wies die Widersprüche unter Angabe der Aktenzeichen des Bevollmächtigten der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom .. Juni 2019 als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte und ergänzte sie ihre Auffassung, dass es sich bei der Finanzierung der laufenden Geldleistungen für Kindertagespflegepersonen nicht um eine Sozialleistung handele, die nach § 44 Abs. 1 SGB X korrigiert werden könne. Der Legaldefinition der Sozialleistungen in § 11 SGB I könne zunächst nicht entnommen werden, dass alle in den Sozialgesetzbüchern vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen auch Sozialleistungen seien. Vielmehr lege die Vorschrift nach seiner Überschrift ,Leistungsarten‘ nur einen übergeordneten Begriff fest, der die dort genannten Ausprägungen annehmen könne. Sozialleistungen seien Dienst-, Sach- und Geldleistungen daher nur dann, wenn diese Leistungen an anspruchsberechtigte Personen der jeweiligen Sozialgesetzbücher erbracht würden, im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe also nach Maßgabe des § 8 SGB I. Im jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen den leistungsberechtigten Kindern, den öffentlichen Leistungsträgern und den Leistungserbringern bestehe in den meisten Fällen ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Leistungsberechtigtem und Leistungserbringer sowie eine öffentlich-rechtliche Kostenverpflichtung zwischen Leistungserbringer und Leistungsträger. Die praktisch begründete Zuordnung der Kostenerstattungsansprüche zum Leistungserbringer wie in § 23 Abs. 1 SGB VIII, mit der der Kindertagespflegeperson ein unmittelbarer Zahlungsanspruch gegen den Leistungsträger zugebilligt werde, ändere aber nicht den Charakter der Zahlung als Finanzierungsmittel für die nur gegenüber dem Kind erbrachte Sozialleistung. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Neufestsetzung der Vergütung nach § 44 Abs. 2 SGB X. Das ihr gem.
§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X zustehende Ermessen übe die Beklage dahingehend aus, dass sie ihr Vertrauensinteresse an der Fortgeltung der bestandskräftig gewordenen Bescheide und deren Bedeutung für ihren Haushalt höher gewichte als das Finanzierungsinteresse der Kindestagespflegepersonen, die die Bescheide nicht mit Widersprüchen angegriffen hätten und nun eine Gleichbehandlung aller Kindertagespflegepersonen begehrten. Sie berücksichtige dabei einerseits, dass sie die Bescheide ab dem 1. Januar 2016 nur als 4 vorläufige Bescheide erlassen habe, damit freiwillig und unter Inkaufnahme finanzieller Nachteile auf die Bestandskraft der Bescheide verzichtet und in der Folge entsprechende Nachzahlungen vorgenommen habe, und andererseits, dass das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 24. Februar 2016 nur eine Neubescheidung des Vergütungsanspruchs ausgesprochen habe. Eine Aufhebung auch der für 2014 und 2015 erlassenen und bestandskräftig gewordenen Bescheide der Kindertagespflegepersonen, die keinen Widerspruch eingelegt haben, würde die finanzielle Situation der Beklagten erheblich überfordern. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung der Klägerin mit den anderen Kindertagespflegepersonen scheitere daran, dass diese die Bescheide mit Widersprüchen angegriffen hätten und dadurch das finanzielle Risiko im Unterliegensfalle eingegangen seien. Dieser wesentliche Unterschied rechtfertige eine Ungleichbehandlung der Kindertagespflegepersonen. Auch dieser Gesichtspunkt sei bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, da die Klägerin durch ihr Untätigbleiben selbst die Ursache für diesen Unterschied gesetzt habe. Andernfalls würde die Aufhebung der bestandskräftigen Verwaltungsakte entgegen der Vorschrift des § 44 Abs. 2 SGB X zur Regel. Jedenfalls verenge sich der Ermessensspielraum der Beklagten nicht zu einer Pflicht zur Rücknahme der Bescheide, der Neufestsetzung der Vergütung und der Übernahme der dahingehenden Kosten.“
4 Die Klägerin hat dagegen am 2. Juli 2019 Klage beim Verwaltungsgericht Dresden erhoben. Sie hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen Vertrag anzubieten, in dem die Geldleistung, die für die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 geleistete Kindertagespflege zu gewähren ist, so angegeben wird, dass sich daraus eine Nachzahlung von 8.344,67 Euro ergibt, und sie zu verurteilen, der Klägerin diesen Betrag zuzüglich Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. März 2019 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2019 zu verpflichten, ihre Bescheide zur Festsetzung der laufenden Geldleistungen, die gegenüber der Klägerin für ihre Tätigkeit als Kindertagespflegeperson im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 erlassen worden sind, dahingehend zu ändern, dass der Klägerin eine Nachzahlung von 8.344,67 Euro bewilligt wird, sowie festzustellen, dass die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren notwendig war.
5 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
6 Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, mit Urteil vom 12. März 2025 abgewiesen.
7 Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf Folgendes abgestellt: Der als Leistungsklage erhobene Hauptantrag sei nur teilweise zulässig und im Übrigen unbegründet. Die Klage sei unzulässig, soweit sie von der Beklagten nicht nur das Angebot eines die Anforderungen des § 23 SGB VIII einzuhaltenden Vertrages verlange, sondern auf dessen Grundlage zugleich 5 eine bestimmte Nachzahlung einfordere. Dem Gericht sei es verwehrt, den Inhalt der Vereinbarung selbst vorwegzunehmen. Im Übrigen sei die Klage im Hauptantrag unbegründet. Der nicht erfüllte Anspruch der Klägerin auf Angebot eines Vertrages aus § 14 Abs. 6 SächsKitaG, der die Anforderungen des § 23 SGB VIII an die laufende Geldleistung einhalten müsse, sei verjährt. Hierzu hat es auf Folgendes hingewiesen:
„Die Verjährungsdauer richtet sich nach der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 61 Satz 2 SGB X, § 195 BGB und nicht nach der für Sozialleistungen vierjährigen Verjährungsfrist des § 45 Abs. 1 SGB I. Bei dem Anspruch von Kindertagespflegepersonen auf Zahlung der laufenden Geldleistung handelt es sich nicht um Sozialleistungen, wie die Beklagte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (SächsOVG, Urt. v. 17. März 2021 - 3 A 1146/18 -, BeckRS 2021, 62062 Rn. 27 ff.; SächsOVG, Urt. v. 2. November 2021 - 3 A 381/20 -, BeckRS 2021, 33001 Rn. 29 und 34) ausgeführt hat und wie auch die Kammer bereits - und zwar in einem Verfahren mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin - entschieden hat (VG Dresden, Urt. v. 24. Juni 2020 - 1 K 3060/18 -, S. 5 ff. des Urteilsabdrucks}. Dort hat sie zusammenfassend ausgeführt, dass diese Leistung nicht aufgrund eines besonderen, in einem der Sozialgesetzbücher umschriebenen Hilfebedarfs erbracht wird, wie es für die Sozialleistungen typisch ist, sondern, wie sich gerade durch § 14 Abs. 4 SächsKitaG ergibt, als äquivalente Leistung für eine angebotene und erbrachte Hilfeleistung im Gleichordnungsverhältnis. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleibt weiterhin Leistungsträger der gegenüber den zu betreuenden Kindern geschuldeten Leistungen. Die Tagespflegepersonen als Erbringer dieser Leistung werden durch den Empfang der darauf gerichteten Geldleistung aber nicht selbst zu Sozialleistungsempfängern.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Anspruch auf Angebot eines die Anforderungen des § 23 SGB VIII einhaltenden Vertrages ist jeweils in den Jahren entstanden, für die die Klägerin Leistungen begehrt hat, vorliegend also 2014 und 2015. In diesen Jahren hat sie auch Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt oder sich dieser Kenntnis andernfalls grob fahrlässig verschlossen. Dafür genügt es in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm bekannten oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt gebliebenen Tatsachen zugemutet werden kann, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage zu erheben (BGH, Urt. v. 16. Mai 2017 - X ZR 85/17 -, GRUA 2017, 890 [892, Rn. 40]). Demnach wird für eine Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen auf eine hinreichende Tatsachenkenntnis abgestellt (vgl. Spindler/Gerdemann, in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, 73. Edition, 1. November 2024, § 199 Rn. 26). Der vorliegend relevante anspruchsbegründende Umstand, die Frage der unzureichenden Vergütung, musste der Klägerin schon deshalb bekannt sein, weil sie aufgrund der abgeschlossenen Rahmenvereinbarung und der hierauf ergangenen Bescheide wusste, welche Vergütung sie von der Beklagten als Gegenleistung für ihre Arbeit als Kindertagespflegeperson erhält. Sie war daher stets in der Lage, eine als zu gering oder in der Begründung ihrer Zusammensetzung als unzureichend empfundene Vergütung zu rügen.
Daher ist vorliegend eine Kenntnis auch nicht erst nach der oben zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus 2023 eingetreten, die sich erstmals höchstrichterlich mit dem Anspruch aus § 14 Abs. 6 SächsKitaG auseinandergesetzt hat (BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2023 - 5 C 11.21 -, BeckRS 2023, 31236). Für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände ist eine exakte juristische Herleitung - nämlich ob das Zurückbleiben der Vergütung aus dem hinter § 23 SGB VIII zurückbleibenden Vertrag resultierte oder den aus demselben Grund rechtswidrigen Bescheiden, die der seit dem 6 .. Dezember 2018 bevollmächtigte Prozessbevollmächtigte der Klägerin in Verfahren anderer Kindertagespflegepersonen schon im Jahr 2013 mit Widersprüchen angegriffen hat - unerheblich. In dieser Hinsicht ist auch die vom Klägervertreter angeführte Urteilspassage in der vorgenannten Leitentscheidung nicht zu verstehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dort (BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2023 - 5 C 11.21 -, BeckRS 2023, 31236, Rn. 35 ff.) das Umstandsmoment für eine Verwirkung abgelehnt, weil der dortige Beklagte aus dem Nichtstun der klagenden Kindertagespflegeperson wegen der damals noch ungeklärten Rechtslage kein Vertrauen schöpfen konnte, dass er den Anspruch nachträglich nicht mehr geltend machen würde. Diese Ausführungen betreffen aber allein die Bewertung der Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in das Untätigbleiben der Kindertagespflegepersonen. Das Bundesverwaltungsgericht befasst sich an dieser Stelle mit anderen Anforderungen als die Voraussetzungen der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen bei der Frage des Verjährungsbeginns, nämlich mit dem wertenden Umstandsmoment bei der Verwirkung. Bei der Verjährung wird der Verjährungsbeginn gerade nicht bis zur höchstrichterlichen Klärung der Rechtslage hinausgezögert (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juli 2010 - IV ZR 208/09 -, NJW 2011, 73 Rn. 20). Insofern passt auch der Hinweis des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung auf die Verjährung in den Dieselfällen seines Kanzleikollegen nicht. Auch dort geht die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass die Verjährung grundsätzlich mit Bekanntwerden des Diesel-Skandals zu laufen begonnen hat (vgl. BGH, Urt. v. 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 -, NJW 2021, 918). Dass damals noch nicht alle Fragen aus dem Dieselskandal durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt waren, konnte die Unzumutbarkeit der Klageerhebung bei gesicherter Tatsachengrundlage nicht begründen (BGH, Urt. v. 10. Februar 2022 - VII ZR 365/21 -, NJW 2022, 1311 [1312, Rn. 23]).
Die Verjährung hat daher in den Jahren 2014 und 2015 begonnen und ist unter Zugrundelegung der dreijährigen Verjährungsfrist mit Ablauf der Jahre 2017 und 2018 geendet. Die Verjährung war auch nicht durch die bei der Beklagten gestellten Anträge vom ... und ... Dezember 2018 (§ 203 Satz 1 BGB) oder die sich an das Verwaltungsverfahren anschließende Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) gehemmt. Im Verwaltungsverfahren hat die anwaltlich vertretene Klägerin allein den Anspruch aus § 44 SGB X geltend gemacht, der auf die Korrektur der einzelnen Bescheide gerichtet war. Mit der Klage hat sie zunächst ebenfalls nur den Ablehnungsbescheid und den Widerspruchsbescheid der Beklagten angegriffen. Die Korrektur der Rahmenvereinbarung hat die Klägerin erstmals mit ihrem Schriftsatz vom 29. August 2024 beantragt. Der dem zugrunde liegende Anspruch aus § 14 Abs. 6 SächsKitaG war von der Verjährungshemmung für den Anspruch aus § 44 Abs. 1 oder 2 SGB X aber nicht erfasst. Insofern kommt es auf die Identität des zweigliedrig zu bestimmenden Streitgegenstands an (vgl. BGH, Beschl. v. 3. März 2016 - IX ZB 33/14 -, NJW 2016, 1818 [1822, Rn. 38]), der vorliegend schon angesichts der unterschiedlichen Handlungsformen der Beklagten - Vertrag und Verwaltungsakt - ersichtlich auseinanderfällt. Dass die Klägerin mit beiden Ansprüchen dasselbe wirtschaftliche Ziel - die Nachzahlung von Vergütung, bestenfalls auf Grundlage der neuen Richtlinie - begehrt, genügt dagegen nicht. Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Klägerin hat die Rahmenvereinbarung überhaupt erst 2024 als mögliches Angriffsziel benannt.
Die Verjährungshemmung wurde auch nicht durch § 213 BGB auf den Anspruch aus § 14 Abs. 6 SächsKitaG übertragen. Danach gelten die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. Diese Norm hat die Aufgabe, eine Verjährungshemmung über den Streitgegenstand eines Anspruchs hinaus zu erzeugen (vgl. Meller-Hannich, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, Stand: 15. Oktober 2024, § 213 Rn. 1), insbesondere bei Ansprüchen in elektiver Konkurrenz (vgl. Grothe, in: MüKo-BGB, § 213 Rn. 4). Ihre Voraussetzungen sind vorliegend indes nicht erfüllt. Beiden 7 Ansprüchen haftet zwar derselbe Mangel einer unzureichenden Vergütung an. Der Anspruch aus § 14 Abs. 6 SächsKitaG ist aber nicht wahlweise neben oder anstelle des Anspruchs aus § 44 SGB X gegeben. Vielmehr wird der Vergütungsanspruch der Klägerin nach der Vereinbarung durch die dazu ergangenen Bescheide geformt (,„Die laufenden Geldleistungen werden per Bescheid erlassen, das Recht auf Widerspruch bleibt unberührt.‘). Sind diese aber bestandskräftig geworden und, weil sie keine Sozialleistungen betreffen, auch nicht durch § 44 SGB X zu korrigieren (s. u.), macht die Klägerin also jahrelang tatsächlich nicht bestehende Ansprüche geltend, führen das bei der Beklagten eingeleitete Verwaltungsverfahren und die über Jahre aufrechterhaltene Klage, die allein auf § 44 SGB X gestützt wurden, nicht dazu, dass Ansprüche, die unmittelbar auf die Rahmenvereinbarung bezogen sind, einer Verjährung entzogen werden.“
8 Der Antrag sei auch verwirkt. Hierzu hat das Verwaltungsgericht auf Folgendes abgehoben:
„Ein Anspruch ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die spätere Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Das Umstandsmoment ist insbesondere erfüllt, wenn der Schuldner infolge eines bestimmten Verhaltens des Gläubigers darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nach längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauenstatbestand) (BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2023 - 5 C 11.21 -, BeckRS 2023, 31236, Rn. 36). Die Grundsätze gelten auch und gerade zwischen den Beteiligten, die durch den auf Grundlage des § 14 Abs. 6 Satz 2 SächsKitaG geschlossenen öffentlichrechtlichen Vertrag miteinander verbunden sind und daher über § 61 Satz 2 SGB zwischen ihnen auch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Vertragsbeziehung zwischen zwei gleichrangigen Vertragspartnern Anwendung finden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2020 - 3 A 573/20 -, BeckRS 2020, 29780 Rn. 8 f.; VG Dresden, Urt. v. 24. Juni 2020 - 1 K 3060/18 -, S. 8 des Urteilsabdrucks). Die Kammer hat in der Geltendmachung eines Anspruchs aus § 44 SGB X schon in mehreren Entscheidungen einen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) angenommen, indem sie es der Kindertagespflegeperson - unter Vermischung von Verwirkung, dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens und dem Einwand eines Rechtsmissbrauchs - vorgehalten hat, dass sie die Nachzahlung für eine laufende Geldleistung auf einmal für einen über mehrere Jahre in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt. Die Kammer hat unter anderem dazu ausgeführt (VG Dresden, Urt. v. 24. Juni 2020 - 1 K 3060/18 -, S. 9 des Urteilsabdrucks):
,Die Vergütung der Kindertagespflegeperson dient der Sache nach der Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Die Tagespflegeperson kann nicht erwarten, dass sie aus Anlass einer nachträglichen Vergütungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun in den Genuss der Befriedigung eines jahrelang zurückliegenden Zahlungsbegehrs kommt, obwohl sie eine solche Korrektur gegenüber ihrer Gemeinde zeitnah weder geltend gemacht noch in irgendeiner Art angezeigt hat.‘
Die Kammer hat diesbezüglich eine Rücksichtnahmepflicht auf die Gemeinde angenommen, die diese Leistungen aus ihren Haushaltsmitteln erbringt, die wiederum 8 auf einem jährlich vom Gemeinderat zu beschließenden Haushaltsplan beruhen (VG Dresden, Urt. v. 29. Januar 2020 - 1 K 2835/18 -, juris; VG Dresden, Urt. v. 24. Juni 2020 - 1 K 3060/18 -, S. 9 ff. des Urteilsabdrucks). Nichts anderes gilt für den vorliegenden Fall, in dem die Klägerin erstmals Ende 2018 Ansprüche für die Jahre 2014 und 2015 angemeldet und erstmals im Jahr 2024 auf die den Bescheiden zugrunde liegende Vereinbarung gestützt hat. Die seitdem ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht dieser Annahme nicht dagegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie oben ausgeführt, das Umstandsmoment in seiner Leitentscheidung verneint, weil der Beklagte dort mangels einer geklärten Rechtslage noch nicht auf das Untätigbleiben der Kindertagespflegeperson vertrauen durfte (BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2023 - 5 C 11.21 -, BeckRS 2023, 31236, Rn. 35 ff.). Der dortige Fall ist mit dem hiesigen nicht vergleichbar. Das Bundesverwaltungsgericht hatte nämlich über einen Fall zu entscheiden, in dem es gerade nicht den Dresdner Sonderweg gab, die Vergütung der Kindertagespflegeperson durch einzelne Verwaltungsakte festzusetzen und über deren Bestandskraft einen eigenen Vertrauenstatbestand zu schaffen. Die Beklagte durfte daher darauf vertrauen, dass die von der Klägerin hingenommenen Bescheide die Vergütungsfrage abschließend - nach oben wie nach unten - regeln. Während die Klägerin erstmals fast drei Jahre nach dem Ende des fraglichen Zeitraums ihre Ansprüche behauptet hat, hat die Klagewelle der Kindertagespflegepersonen bereits zum Jahreswechsel 2016/17 begonnen. Den Verfahren gingen wiederum jahrelange Widerspruchserhebungen gegen jeden einzelnen Bescheid seit 2013 voraus.
Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bleibt die inhaltliche Kontrolle, ob eine Vereinbarung den gesetzlichen Anforderungen des § 23 SGB VIII entspricht, nicht hinter derjenigen zurück, die durchzuführen wäre, wenn der Landesgesetzgeber die Handlungsform des Verwaltungsaktes, also die Gewährung durch Bescheid für die Gewährung der laufenden Geldleistung vorgesehen hätte (BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2023 - 5 C 11.21 -, BeckRS 2023, 31236, Rn. 26). Während es in der Entscheidung einen inhaltlichen Gleichlauf des Anspruches aus § 23 Abs. 1 SGB VIII unabhängig von der Handlungsform herstellen will, damit der Kindertagespflegeperson durch § 14 Abs. 6 SächsKitaG kein Nachteil geschieht, lässt sich diese Argumentation auch umgekehrt dazu heranziehen, die Klägerin an der Bestandskraft der Verwaltungsakte festzuhalten. Die Klägerin soll durch den zusätzlichen Einschub der Rahmenvereinbarung nicht privilegiert werden, die Bestandskraft der einzelnen Bescheide und die fehlenden Erfolgsaussichten wegen eines Anspruchs aus § 44 Abs. 1 SGB X torpedieren zu können.“
9 Die mit dem Hilfsantrag erhobene Verpflichtungsklage sei unbegründet. Die Ablehnung einer Korrektur der angegriffenen Bescheide auf Grundlage des § 44 Abs. 1 oder 2 SGB X sei rechtmäßig und verletze die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Ein solcher Anspruch stehe der Klägerin nicht aus § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu. Es handele sich bei der Vergütung von Kindertagespflegepersonen nach § 23 Abs. 1 SGB VIII schon nicht um eine Sozialleistung. Ein Anspruch stehe der Klägerin auch nicht aus § 44 Abs. 2 SGB X zu. Die begehrte rückwirkende Entscheidung über die Rücknahme für die Vergangenheit stehe im Ermessen der Beklagten. Einen durch die Kammer überprüfbaren Ermessensfehler nach § 114 Satz 1 VwGO habe die Klägerin nicht aufzeigen können. Nachvollziehbar habe die Beklagte die Bestandskraft der einzelnen Bescheide und ihr daran anknüpfendes fiskalisches Interesse höher gewichtet als das finanzielle Interesse der Klägerin. Ein Ermessensfehler ergebe sich auch nicht aus der vom Klägervertreter in den Raum gestellten 9 Rechtswidrigkeit der Bescheide, weil sie entgegen der Vorschrift des § 14 Abs. 6 Satz 1 SächsKitaG die Handlungsform des Verwaltungsakts wählten. Auch insofern greife der in ihrer Ermessensausübung betonte Vertrauensschutz darin, dass die Klägerin die jahrelang nicht beanstandete Festsetzung der Vergütung für diesen Zeitraum akzeptieren würde, eben weil sie die Verwaltungsakte in Bestandskraft habe erwachsen lassen.
10 Die Klägerin verfolgt ihr Klagebegehren mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung fort.
11 Zur Begründung führt sie mit Schriftsatz vom ... Juni 2025 zusammengefasst aus: Das Urteil sei fehlerhaft, soweit das Verwaltungsgericht die Klage im Hauptantrag für teilweise unzulässig halte. Zwar sei einzuräumen, dass regelmäßig das Gericht weder eine Kalkulation noch die Höhe der laufenden Geldleistung vorgeben dürfe. Es irre allerdings, wenn es davon ausgehe, dass die Beklagte eine Berechnungsart wählen dürfe, die zu einem geringeren Ergebnis führen würde als bei der Anwendung der Richtlinie 2018. Die Beklagte habe keine Gesichtspunkte vorgetragen, die es ihr erlauben würden, vorliegend anders vorzugehen, als in den bereits entschiedenen Fällen. Ohne solche Gesichtspunkte wäre das Angebot oder die Festsetzung eines niedrigeren Betrages willkürlich. Ihr Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 SächsKitaG sei auch nicht verjährt. Sie habe vor Herbst 2023 nicht wissen können, dass ein Anspruch auf einen anderen Rahmenvertrag bestanden habe, weil der von der Beklagten bis Ende 2024 zugrunde gelegte Rahmenvertrag keine korrekte Regelung der Finanzierung nach § 14 Abs. 6 SächsKitaG enthalten habe. Sie habe daher keinen Anspruch auf Abschluss des betreffenden Vertrages geltend machen können, weil ihr die notwendige Kenntnis gefehlt habe. Dies sei ihr auch nicht vorzuwerfen, weil die Instanzgerichte bis 2023 den Anspruch auf eine korrekte Vereinbarung nicht gesehen hätten, wie eine Vielzahl von Entscheidungen auch des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zeige. Auch eine Verwirkung komme nicht in Betracht, was sich unmittelbar aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Entscheidungen vom 30. Juni 2023 ergebe. Es habe kein Umstandsmoment in Form einer Rücksichtnahmepflicht auf die Gemeinden und ihre Haushaltsmittel gegeben. Im Übrigen handelte es sich bei der Geldleistung um eine Sozialleistung, so dass der Hilfsantrag - wenn es darauf ankomme - begründet sei.
Die Klägerin beantragt daher:
Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. März 2025 - 1 K 1275/19 - verurteilt, der Klägerin einen Vertrag anzubieten, in dem die Geldleistung, die für die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 geleistete Kindertagespflege zu gewähren ist, unter Beachtung 10 der Rechtsauffassung des Gerichts mit einem den Vorgaben des § 23 SGB VIII entsprechenden Betrag angegeben wird, und verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 8.344,67 € zuzüglich Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise wird die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom ... März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom .. Juni 2019 verpflichtet, ihre Bescheide zur Festsetzung der laufenden Geldleistungen, die gegenüber der Klägerin für ihre Tätigkeit als Kindertagespflegeperson im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 erlassen worden sind, dahingehend zu ändern, dass der Klägerin eine Nachzahlung von 8.344,67 € bewilligt wird, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
12 Zur Begründung führt sie mit Schriftsatz vom ... Juli 2025 aus: Das Verwaltungsgericht habe fehlerfrei die teilweise Unzulässigkeit des Hauptantrags festgestellt. Der Inhalt der Vereinbarung über die Gewährung einer laufenden Geldleistung nach § 14 Abs. 6 Sächs- KitaG könne in Bezug auf die Höhe der Geldleistung durch das Gericht nicht vorweggenommen werden. Dies gelte auch dann, wenn die Beklagte eine Berechnung der Geldleistung unter Anwendung der Richtlinie 2018 vorzunehmen hätte. Ein konkretes Vertragsangebot seitens der Beklagten liege nicht vor. Auch sei der Anspruch aus § 14 Abs. 6 SächsKitaG verjährt. Die Unkenntnis bis Herbst 2023, dass ein Anspruch auf Vereinbarungsabschluss in Betracht komme, sei unerheblich, da sich dieser lediglich auf rechtliche Schlüsse beziehe. Der Verjährungsbeginn setze aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Diese Umstände seien der Klägerin vorliegend gerade bekannt gewesen. Bis Herbst 2023 habe auch keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch vorgelegen. Die Instanzgerichte hätten sich gerade nicht mit Ansprüchen auf Abschluss einer Vereinbarung einer laufenden Geldleistung beschäftigt. Aufgrund einer Nichtbefassung könne jedoch nicht auf eine unklare Rechtslage geschlossen werden. Selbst eine entgegenstehende Rechtsprechung wäre nicht geeignet, den Verjährungsbeginn hinauszuschieben. Schließlich sei der Anspruch verwirkt, denn die Tatsache, dass die Klägerin gegen die Bescheide über die laufende Geldleistung keinen Widerspruch eingelegt und mehr als drei oder vier Jahre nicht ansatzweise zu erkennen gegeben habe, die gewährte laufende Geldleistung einer Überprüfung der Höhe nach unterziehen zu wollen, begründe vorliegend das Umstandsmoment mit der Folge der Annahme der Unzumutbarkeit für die Beklagte in Bezug auf den streitgegenständlichen Anspruch. Der Hilfsantrag sei zu Recht als unbegründet abzuweisen gewesen.
13 Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht 1 K 1275/19, dem vorliegenden Verfahren sowie den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
14 Die zulässige Berufung hat im tenorierten Umfang Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Hinblick auf die beantragte Nachzahlung in Höhe von 8.344,67 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, im Hinblick auf ein Vertragsangebot in Bezug auf die im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 geleistete Kindertagespflege und den Hilfsantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hin ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden allerdings zu ändern, soweit es die Klage im Übrigen abgewiesen hat. Die Klägerin hat Anspruch auf Abgabe eines Vertragsangebots, in dem die Geldleistung, die für die im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 geleistete Kindertagespflege zu gewähren ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts mit einem den Vorgaben des § 23 SGB VIII entsprechenden Betrag angegeben wird.
I. Der auf Nachzahlung von 8.344,67 € zuzüglich Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gerichtete Hauptantrag ist vom Verwaltungsgericht zu Recht als unzulässig abgewiesen worden.
16 Das Gericht hat dabei zutreffend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2023 (- 5 C 11.21 -, juris Rn. 29) hingewiesen, wonach die Gerichte weder eine Kalkulation noch die Höhe der laufenden Geldleistung vorgeben können. Das Bundesverwaltungsgericht folgert dies aus der Zuständigkeitsverweisung in § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII. Denn danach obliege die Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung und damit auch deren Ermittlung und Berechnung den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, soweit das Landesrecht nicht etwas anderes bestimme. Das sächsische Landesrecht habe von dieser Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und sehe in § 14 Abs. 6 Satz 3 SächsKitaG vor, dass die laufende Geldleistung von der Gemeinde in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt werde. Überdies seien die Gerichte nicht befugt, eine Festlegung zu ersetzen, für die den nach § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII zuständigen Stellen nach dem Gesetz die Letztentscheidungskompetenz übertragen sei, wie es bei der Festlegung des Anerkennungsbetrags der Fall sei. Die vom Bundesverwaltungsgericht als Annex vorgesehene Verurteilung zur Zahlung eines 12 sich auf der Grundlage der geänderten Vereinbarungen ergebenden etwaigen Differenzbetrags zu den bereits geleisteten Zahlungen enthält demgemäß ebenfalls keinen konkreten Zahlungsbetrag.
17 Dies räumt auch die Klägerin ein, denn ihr Prozessbevollmächtigter weist in seiner Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom ... Juni 2025 darauf hin, es sei einzuräumen, dass regelmäßig das Gericht weder eine Kalkulation noch die Höhe der laufenden Geldleistung vorgeben dürfe. Der weitere Hinweis, das Verwaltungsgericht irre allerdings, wenn es davon ausgehe, dass die Beklagte eine Berechnungsart wählen dürfe, die zu einem geringeren Ergebnis führen würde als bei Anwendung der Richtlinie 2018, überzeugt nicht. Denn der Hinweis auf Abrechnungsmodalitäten in anderen gleichgelagerten Fällen ändert nichts daran, dass zwar die Beklagte dann im Rahmen der gerichtlichen Vorgabe an ihre Berechnungspraxis gebunden ist, das Gericht dies aber nicht durch Festsetzung eines Rückzahlungsbetrags vorgeben darf. Da die Klägerin auch keinen Annexantrag mit dem oben wiedergegebenen Inhalt gestellt hat, ist das Zahlungsbegehren damit unzulässig.
18 Da es sich bei diesem Leistungsbegehren um einen selbständigen Streitgegenstand i. S. v. § 121 VwGO handelt (vgl. hierzu näher Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 110 Rn. 2 ff. m. w. N.), beschränkt sich auch seine Unzulässigkeit hierauf.
II. Soweit die Klage im Hauptantrag zulässig ist, richtet sie sich auf die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin ein Angebot zur Änderung der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen „Vereinbarung zur Finanzierung und Qualitätssicherung in der Kindertagespflege“ zu unterbreiten, in dem die laufende Geldleistung, die für die in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 geleistete Kindertagespflege zu gewähren ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts mit einem den Vorgaben des § 23 SGB VIII entsprechenden Betrag anzugeben ist. Dieser Klageantrag entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. Mai 2024 (- 3 A 558/22 -, juris Rn. 65) hierzu darauf hingewiesen, dass auch der (ursprünglich erhobene) Antrag, die laufende Geldleistung neu festzusetzen, im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Vertragsanpassungsgebot zu verstehen ist.
20 Die Klage hat allerdings nur insoweit Erfolg, als sich das begehrte Vertragsangebot auf die zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2015 geleistete Kindertagespflege bezieht. Soweit es sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 bezieht, ist der diesbezügliche Anspruch verjährt.
1. Es ist zwischen den Beteiligten nicht strittig, dass die Festsetzung des damaligen Anerkennungsbetrags und der Kosten des Sachaufwands gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII 13 unzutreffend war, da die in Bezug genommene Richtlinie der Beklagten zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege vom 13. Dezember 2012 insoweit rechtswidrig war. Denn die unter Nr. 5.6.1.1 („Sachaufwand/Förderleistungen“) der in Bezug genommenen Richtlinie festgelegte Pauschale eines monatlichen Anerkennungsbetrags krankt schon daran, dass die gebotene Differenzierung und Aufschlüsselung der laufenden Geldleistung nach Sachkosten und Anerkennung der Förderleistung fehlt (SächsOVG, Urt. v. 4. Dezember 2023 - 3 A 192/22 -, juris Rn. 28; BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2023 - 5 C 11.21 -, juris Rn. 27).
22 Dies hat zur Folge, dass die Kindertagespflegeperson einen mit der Leistungsklage durchsetzbaren Anspruch auf Abgabe eines Vertragsangebots gegenüber der zuständigen Stelle und als Annex einen Zahlungsanspruch hat, der allerdings nur unter der Voraussetzung besteht, dass ihr infolge der Neubestimmung der laufenden Geldleistung durch die Beklagte ein höherer Betrag zusteht, als er bislang in den streitgegenständlichen Rahmenvereinbarungen vereinbart worden war (BVerwG, a. a. O. Rn. 38).
23 Eines (erneuten) diesbezüglichen Antrags gegenüber dem Beklagten bedurfte es nicht, da letzter deutlich zu erkennen gegeben hatte, dass er eine Erhöhung der für die in Streit stehenden Jahre geschuldeten laufenden Geldleistung aus rechtlichen Gründen ausschließt.
2. Der für das Jahr 2014 geltend gemachte Anspruch auf Abgabe eines solchen Vertragsangebots ist allerdings verjährt.
2.1 Mit dem Verwaltungsgericht ist von einer regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist aus § 61 Satz 2 SGB X, § 195 BGB auszugehen, weil es sich unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht um eine Sozialleistung i. S. v. § 11 Satz 1 SGB I handelt (Urt. v. 17. März 2021 - 3 A 1146/18 -, juris Rn. 66 ff. m. w. N.; Urt. v. 2. November 2021 - 3 A 381/20 -, juris Rn. 34). Hieran hält der Senat unter Verweis auf die dort angestellten Erwägungen fest. Dass dieser Rechtsprechung nicht mehr zu folgen sein sollte, hat die Klägerin nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Soweit ersichtlich folgt die obergerichtliche Rechtsprechung dieser Rechtsauffassung mit ähnlichen Argumenten (vgl. jüngst OVG Lüneburg, Urt. v. 4. Februar 2026 - 2 KN 101/24 -, juris Rn. 22 m. w. N. aus der Rspr.). Auch das Bundesverwaltungsgericht, das eine Entscheidung hierüber offengelassen hat (Urt. v. 24. November 2022 - 5 C 1/21 -, juris Rn. 12), hat keine Erwägungen angestellt, die eine andere Rechtsauffassung nahelegen könnten.
26 Daher gilt nicht, wie von der Klägerin angenommen, die vierjährige Verjährungsfrist des § 45 Abs. 1 SGB I, sondern gemäß § 61 Satz 2 SGB X, wonach bei öffentlich-rechtlichen Verträgen ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten, § 195 BGB. Hiernach beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre.
2.2 Hiervon ausgehend beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
28 Dem Verwaltungsgericht ist dabei zuzustimmen, dass der maßgebliche anspruchsbegründende Umstand, nämlich die Frage der unzureichenden Vergütung, der ausweislich der Behördenakten seit 2013 als Kindertagespflegeperson tätigen Klägerin i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB wenigstens in den Jahren 2014/2015 bekannt sein musste.
29 Spätestens seit 2012 waren Klagen gegen die aus Sicht der auch vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertretenen damaligen Kläger zu niedrig festgesetzten laufenden Geldleistungen erhoben worden. Schon vorher war die Frage einer auskömmlichen und den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Bezahlung in der Fachöffentlichkeit diskutiert worden. Das Verwaltungsgericht hat dabei zutreffend darauf verwiesen, dass die Kenntnis nicht erst nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2023 eingetreten ist. Denn für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände ist nicht die rechtliche Würdigung, sondern die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen maßgeblich (vgl. nur Gerdemann/Dobberthien, in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, 77. Auflage, Stand: 1. Februar 2026, § 199 Rn. 26 m. w. N.). Eine exakte juristische Herleitung ist für die Kenntnis unerheblich. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Gerichts wird ergänzend verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO). Dem sind die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr entgegengetreten.
2.3 Für die geltend gemachten Ansprüche aus dem Jahr 2014 begann damit die dreijährige Verjährungsfrist im Jahr 2015 und endete mit Ablauf des Jahres 2017. 31 Die Verjährung der Ansprüche für 2014 war auch nicht gemäß § 203 Satz 1, § 204 BGB rechtzeitig gehemmt worden, denn ausweislich der Verwaltungsakte waren erstmals mit Schreiben der Klägerin vom .../... Dezember 2018 Anträge bei der Beklagten gestellt worden, die laufende monatliche Geldleistung neu festzusetzen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen.
3. Demgegenüber war die nach den oben dargestellten Maßstäben zum Jahresende 2018 ablaufende Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Jahr 2015 gehemmt worden.
33 Denn mit den Anträgen gegenüber der Beklagten mit Schriftsätzen ihres Prozessbevollmächtigten vom ... und ... Dezember 2018, die „Geldleistung nach § 44 SGB X“ neu festzusetzen, trat gemäß § 203 Satz 1, § 204 Abs. 1 Nr. 12, § 213 BGB die Verjährungshemmung ein.
34 Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen.
3.1 Mit dem in den Anträgen geltend gemachten Änderungs- und Neufestsetzungsanspruch wurden im Sinne von § 203 Satz 1 BGB Verhandlungen zwischen den Beteiligten in Gang gesetzt. Denn es schweben Verhandlungen bei jedem Meinungsaustausch über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, aufgrund dessen der Gläubiger davon ausgehen kann, dass sein Begehren von der Gegenseite noch nicht endgültig abgelehnt wird. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Verhandlungspartner seine Vergleichsbereitschaft geäußert hat (vgl. LSG BW, Urt. v. 12. Juli 2017 - L 5 KR 2817/15 -, juris Rn. 54 m. w. N.). Daher waren durch die Anträge Verhandlungen in Gang gesetzt worden, die bis zu der endgültigen Ablehnung der erhobenen Ansprüche durch den Widerspruchsbescheid eine Hemmung gemäß § 203 BGB bewirken konnten.
36 Zudem war die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt. Die Hemmung wird hiernach durch die Einreichung eines Antrags bei einer Behörde bewirkt, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt. Dies war hier der Fall, da der auf ein Verpflichtungsbegehren gerichteten verwaltungsgerichtlichen Klage gemäß § 68 Abs. 1 und 2 VwGO notwendigerweise ein behördliches Vorverfahren vorauszugehen hatte.
37 Damit trifft die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zu, das durch Antragstellung bei der Beklagten am .../... Dezember 2018 grundsätzlich eine Verjährungshemmung eintreten konnte.
3.2 Der verwaltungsgerichtlichen Auffassung, dass der zuletzt gerichtlich erhobene Anspruch auf Vertragsanpassung verjährt sei, weil der ursprünglich erhobene Anspruch (auf Aufhebung und Neuerlass eines VA) einen solchen Vertragsanpassungsanspruch nicht umfasst habe, ist allerdings nicht zu folgen.
39 Das Verwaltungsgericht hat hierzu zusammengefasst darauf abgehoben, die Klägerin habe im Verwaltungsverfahren allein einen Anspruch aus § 44 SGB X geltend gemacht, der auf die Korrektur der einzelnen Bescheide gerichtet gewesen sei. Mit der Klage - so das Gericht - habe sie zunächst ebenfalls nur den Ablehnungsbescheid und den Widerspruchsbescheid der Beklagten angegriffen und die Korrektur der Rahmenvereinbarung erstmals mit Schriftsatz vom ... August 2024 beantragt.
(1) Ob - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - die Klägerin mit ihren Schriftsätzen vom .../... Dezember 2018 gegenüber der Beklagten nur eine Korrektur der in Bestandskraft erwachsenen Festsetzungsbescheide beantragt hatte oder ob sie unter Zugrundelegung der Rechtslage, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Juni 2023 16 (a. a. O. Rn. 11 ff.) dargestellt hat, nicht der Sache nach die Unterbreitung eines den Vorgaben des § 23 SGB VIII entsprechenden Vertragsangebots, gegebenenfalls unter Beseitigung einer dem möglicherweise entgegenstehenden verbindlichen Feststellung durch die in Bestandskraft erwachsenen Leistungsbescheide, begehrt hatte, ist durch Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB möglichst antragstellerfreundlich zu ermitteln und gegebenenfalls in entsprechender Anwendung von § 140 BGB umzudeuten (zu allem Rixen, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: Mai 2025, § 22 Rn. 23 m. w. N.). Dabei ist die Interessenlage des Antragstellers zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass das Rechtsschutzziel bestmöglich erreicht werden kann. Daher kommt es auf den vom Wortlaut des Vorbringens gedeckten wirklichen Willen des Antragstellers an, der sich aus dem gesamten Verfahrensstoff ergeben kann.
41 Hiervon ausgehend spricht viel dafür, dass das Antragsbegehren unter Zugrundelegung der Rechtslage nicht auf die nach sächsischem Landesrecht unzulässige Festsetzung der laufenden Geldleistung durch Bescheid, sondern auf eine Nachbesserung der vertraglichen Vereinbarung und damit auf die Abgabe eines den Vorgaben des § 23 SGB VIII entsprechenden Vertragsangebots unter Beseitigung der dem möglicherweise entgegenstehenden Leistungsbescheide gerichtet war. Dass weder die Klägerin noch die Beklagte entsprechende Überlegungen angestellt hatten, ist unerheblich. Denn die auf einen Vertragsabschluss gerichtete sächsische Rechtslage besteht unverändert seit Aufnahme der Tätigkeit der Klägerin fort. Dass die Beteiligten hieraus - wie im Übrigen bis dahin auch die Gerichte - nicht die zutreffenden rechtlichen Schlüsse gezogen hatten, ist für die Auslegung gemäß den oben dargelegten Maßstäben unbeachtlich.
42 Diese Auslegungsregeln gelten gemäß § 88 VwGO auch für das sich anschließende Klageverfahren, so dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe erstmalig mit Schriftsatz vom ... August 2024 die Abgabe eines auskömmlichen Vertragsangebots beantragt, unter Berücksichtigung des oben gefundenen Auslegungsergebnisses nicht zutrifft. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat, ohne dies weiter zu vertiefen, demgemäß in seinem Urteil vom 30. Juni 2023 das klägerische Begehren, das der Senat in seiner dem Urteil vorangehenden Entscheidung vom 2. November 2021 (- 3 A 381.20 -, juris) noch als Leistungsbegehren auf Zahlung eines Geldbetrags verstanden hatte, nach Analyse der Rechtslage so ausgelegt, dass die Unterbreitung eines Vertragsänderungsangebots verlangt werde. Die Frage, ob der ursprüngliche Antrag des Klägers auf ein solches Klageziel abhob, wurde vom Bundesverwaltungsgericht bejaht (a. a. O. Rn. 8). Daher ist auch hier davon auszugehen, dass die Antragsformulierung und -auslegung, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem klägerischen Anliegen nach der Rechtslage gerecht wird, von § 88 VwGO gedeckt ist.
(2) Selbst unter Zugrundelegung der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt aus § 213 BGB die Hemmung einer Verjährung des geltend gemachten Anspruchs auf Abgabe eines auskömmlichen Vertragsangebots.
44 Denn hiernach gelten Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung auch für Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch und an seiner Stelle gegeben sind. Anders als die Beklagte meint, bedeutet der Begriff „an seiner Stelle“ nicht, dass der ursprüngliche Anspruch zunächst bestanden, dann aber untergegangen sein muss. Von der Regelung sind vielmehr auch Ansprüche erfasst, die - etwa wegen Unwirksamkeit der Vertragsgrundlage - nie zur Entstehung gekommen sind (Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2025, § 213 Rn. 4 m. w. N.). Der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts ist daher nicht zu folgen.
4. Schließlich ist der Vertragsanpassungsanspruch auch nicht verwirkt.
46 Ein Anspruch ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die spätere Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Das Umstandsmoment ist hiernach insbesondere erfüllt, wenn der Schuldner infolge eines bestimmten Verhaltens des Gläubigers darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nach längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch eine verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2023 a. a. O. Rn. 36 ff. m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 4. Dezember 2023 - 3 A 192/22 -, juris Rn. 28).
47 Das Bundesverwaltungsgericht (a. a. O.) hatte in der vorgenannten Entscheidung das erforderliche Umstandsmoment verneint und darauf abgehoben, dass dieses Moment auch dann fehle, wenn der dortige Kläger die in der ihm von der Beklagten angebotenen Rahmenvereinbarung jeweils festgesetzte laufende Geldleistung jahrelang akzeptiert und angenommen habe, ohne dass in die Vereinbarungen auf sein Verlangen hin nachträglich ein Vorbehalt der Nachprüfung aufgenommen worden sei. Darüber hinaus hatte das Gericht darauf hingewiesen, dass im streitgegenständlichen Zeitraum in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt gewesen sei, welche Anforderungen nach § 23 SGB VIII an Inhalt und Umfang der laufenden Geldleistung und deren Festlegung zu stellen seien. Infolgedessen habe die Beklagte die Annahme des jeweiligen Vertragsangebots nicht als ein Verhalten des dortigen Klägers verstehen dürfen und können, er wolle die ihm nach dem Gesetz zustehenden Leistungen nach Vertragsschluss nicht mehr geltend machen. Der dortige Kläger hätte angesichts der ungeklärten Rechtslage keinen hinreichenden Anlass gehabt, einen Vorbehalt der Nachprüfung zu fordern oder auf sonstige Weise im Sinne der Geltendmachung seiner Ansprüche tätig zu werden.
48 Dies zu Grunde gelegt ist vorliegend nicht von einer Verwirkung auszugehen.
49 Die verwaltungsgerichtlichen Überlegungen dahin, dass die Vergütung der Kindertagespflegepersonen der Sache nach der Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs diene und eine Rücksichtnahmepflicht gegenüber der Gemeinde bestehe, die diese Leistungen aus ihren Haushaltsmitteln erbringe, sind vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht ansatzweise herangezogen worden. Vielmehr ist es mit dem Senat davon ausgegangen, dass ein gemeindlicher Vertrauensschutz im fraglichen Zeitraum nicht bestand. Hieraus folgt, dass die Beklagte seit 2014/2015 nicht mehr darauf vertrauen durfte, die in der damaligen Richtlinie von 2012 festgesetzten Anerkennungsbeträge würden den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Daher kann die Beklagte nicht einwenden, sie hätte entsprechende Mehrforderungen nicht in ihren Haushalt einstellen müssen. Im Übrigen war der der Sache nach geltend gemachte Vertragsanpassungsanspruch zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin die Erhöhung des Anerkennungsbetrags geltend gemacht hatte, jedenfalls für das Jahr 2015 noch nicht verjährt.
50 Die Beklagte kann auch aus der Bestandskraft der Leistungsbescheide keinen Vertrauensschutz ableiten. Denn diese Bescheide können kein Vertrauen darin entstehen lassen, dass die Klägerin auch mit einem Anspruch auf Vertragsanpassung ausgeschlossen wäre.
51 Die betreffenden Leistungsbescheide aus den Jahren 2014/2015 legen in ihren jeweiligen Nr. 4 die laufende Geldleistung jeweils für ein bestimmtes Kind fest. In der Begründung hierzu weist die Beklagte auf § 3 Abs. 2 SächsKitaG, ihre einschlägige Satzung, auf § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII i. V. m. u. a. der aktuellen Richtlinie zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege sowie auf die von der Stadt zur Kenntnis genommene Tagespflegevereinbarung hin.
52 Der Anspruch auf Vertragsanpassung wurde mit den Leistungsbescheiden nicht - auch nicht stillschweigend - mit Bestandskraft verneint. Der aus § 23 SGB VIII abgeleitete gesetzliche Anspruch auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung ergibt sich aus den Vorgaben des sächsischen Landesrechts. Die Festsetzung in den jeweiligen Leistungsbescheiden fußt hingegen auf Ziffer III Nr. 1 (2) der Rahmenvereinbarung, wonach „die laufenden Geldleistungen per Bescheid erlassen (werden)“. Darüber hinausgehende, insbesondere vertragliche Anpassungsansprüche waren daher aus der Empfängersicht der Klägerin weder ausdrücklich noch konkludent von dem Bescheidtenor erfasst.
53 Daher konnte weder die Beklagte darauf vertrauen, dass mit Bestandskraft dieser Bescheide auch die Frage einer Vertragsanpassung endgültig geklärt sei, noch musste die Klägerin deren Beseitigung im Wege des § 44 SGB X anstreben, um eine ihrem Anpassungsbegehren etwa entgegenstehende Bestandskraft zu beseitigen.
5. Die Bestandskraft der Leistungsbescheide für die Jahre 2014 und 2015 und die Ablehnung einer Rücknahme dieser Bescheide mit dem zunächst in Streit stehenden Bescheid vom ... März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom .. Juni 2019 stehen dem Anspruch der Klägerin auf Vertragsanpassung nicht entgegen, da sie - wie gesehen - keine verbindliche Regelung hierzu treffen. Daher bedarf es keiner Prüfung, ob die Beklagte von ihrem gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X eröffneten Ermessen in zutreffender Weise Gebrauch gemacht hatte.
III. Der Hilfsantrag hat schon deshalb keinen Erfolg, weil er auf eine nach der geschilderten Rechtslage nicht gegebenen Anspruch auf Erlass eines Leistungsbescheids gerichtet ist.
56 Die Kosten des gerichtskostenfreien Ausgangs- und Berufungsverfahrens (§ 188 Satz 2 VwGO) tragen die Klägerin und die Beklagte nach dem Umfang ihres Obsiegens und Unterliegens gemäß § 155 Abs. 1 VwGO.
57 Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es wegen der bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2023 in weiten Teilen unklaren Rechtslage für die Klägerin unzumutbar gewesen wäre, sich keiner anwaltlichen Vertretung zu bedienen.
58 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache mangels höchstrichterlicher Klärung in Bezug auf die Frage, ob es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen um eine Sozialleistung i. S. v. § 11 Satz 1 SGB I handelt, grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht jedem Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig schriftlich einzureichen.
20 Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349, S. 10) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 3 VwGO zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 VwGO vertretungsbefugte Personen. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
v. Welck Kober Wiesbaum