Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 130b
Stand: 10.06.2019
Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Wird zitiert von 974 Entscheidungen zu § 130b VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2023 – OVG 12 B 12/22Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2023 – OVG 12 B 3/23Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2023 – OVG 12 B 11/22Zitiert von 5
- OVG Thüringen, 07.05.2013 – 8 DO 472/11Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2025 – 82 D 2/24Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 18.07.2024 – 11 LC 51/23Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 12.08.2026 – 21 A 2207/23Zulässigkeit einer Feststellungsklage zur Einordnung eines Stoffes als Zwischenprodukt nach der REACH-VO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.06.2026 – OVG 6 B 3/26
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.06.2026 – OVG 6 B 4/26Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 130b VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.11.1996 Ausfertigung
§ 130b eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I 1626)
BGBl. 1996 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.