Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 132
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21.297
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 01.06.2011 – 4 B 2/11Zur rückwirkenden Anordnung des Inkrafttretens eines Bebauungsplans und Öffentlichkeitsbeteiligung; ausgeübte NutzungZitiert von 6
- BVerwG, 16.10.2025 – 6 B 6.25Neubescheidung eines Antrags auf Aufnahme einer Diensteanbieterverpflichtung in die Vergabe- und Auktionsregeln bei der Versteigerung von MobilfunkfrequenzenZitiert von 1
- BVerwG, 07.04.2020 – 5 B 30/19 DVerfahren wegen überlanger Verfahrensdauer; Wartepflicht bei Ablehnungsgesuch; Verfahrensaussetzung wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde; kein Anspruch auf technische Ausstattung eines Gerichts mit VideokonferenztechnikZitiert von 43
- BVerwG, 16.10.2025 – 6 B 5.25Zitiert von 2
- BVerwG, 29.03.2019 – 5 BN 1/18Zurückweisung einer NichtzulassungsbeschwerdeZitiert von 46
- BVerwG, 20.02.2014 – 8 B 65/13Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/132#abs-1 (1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/132#abs-2 (2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/132#abs-3 (3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.