Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 132

Stand: 10.06.2019

Bund21.297 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/132#abs-1 (1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/132#abs-2 (2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/132#abs-3 (3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

§ 131 § 133