Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 132
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/132#abs-1 (1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/132#abs-2 (2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/132#abs-3 (3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Wird zitiert von 31.072 Entscheidungen zu § 132 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 01.06.2011 – 4 B 2/11Zur rückwirkenden Anordnung des Inkrafttretens eines Bebauungsplans und Öffentlichkeitsbeteiligung; ausgeübte Nutzung
- BVerwG, 01.06.2011 – 4 B 2.11Zitiert von 7
- BVerwG, 16.10.2025 – 6 B 6.25Neubescheidung eines Antrags auf Aufnahme einer Diensteanbieterverpflichtung in die Vergabe- und Auktionsregeln bei der Versteigerung von MobilfunkfrequenzenZitiert von 2
- BVerwG, 07.04.2020 – 5 B 30/19 DVerfahren wegen überlanger Verfahrensdauer; Wartepflicht bei Ablehnungsgesuch; Verfahrensaussetzung wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde; kein Anspruch auf technische Ausstattung eines Gerichts mit VideokonferenztechnikZitiert von 45
- BVerwG, 16.10.2025 – 6 B 5.25Zitiert von 2
- BVerwG, 29.03.2019 – 5 BN 1/18Zurückweisung einer NichtzulassungsbeschwerdeZitiert von 49
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.11.1996 Ausfertigung
§ 132 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I 1626)
BGBl. 1996 I S. 1626
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02.08.1993 Ausfertigung
§ 132 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I 1442)
BGBl. 1993 I S. 1442
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.