Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 5 Begriff des Arbeitnehmers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 993
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Nach Gewicht
- BAG, 24.02.1999 – 5 AZB 10/98Zitiert von 12
- BAG, 20.08.2003 – 5 AZB 79/02Arbeitsgerichtlicher Rechtsweg: Keine Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer KG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 51
- LAG Hamm, 23.05.2018 – 2 Ta 657/17Zitiert von 2
- LAG Berlin-Brandenburg, 18.08.2014 – 21 Ta 1244/14Zitiert von 1
- LAG Hamm, 18.03.2015 – 2 Ta 662/14Zitiert von 1
- OLG Hamm, 04.07.2005 – 18 W 25/05Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- ArbG Heilbronn, 20.03.2026 – 7 Ca 440/25
- LAG Köln, 04.03.2026 – 5 SLa 495/25
- OVG Sachsen, 27.02.2026 – 3 A 462/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/5#abs-1 (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/5#abs-2 (2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/5#abs-3 (3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.