Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 5 Begriff des Arbeitnehmers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/5#abs-1 (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/5#abs-2 (2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/5#abs-3 (3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.
Wird zitiert von 1.028 Entscheidungen zu § 5 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 24.02.1999 – 5 AZB 10/98Zitiert von 12
- BAG, 20.08.2003 – 5 AZB 79/02Arbeitsgerichtlicher Rechtsweg: Keine Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer KG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 53
- LAG Hamm, 23.05.2018 – 2 Ta 657/17Zitiert von 2
- LAG Berlin-Brandenburg, 18.08.2014 – 21 Ta 1244/14Zitiert von 1
- LAG Hamm, 18.03.2015 – 2 Ta 662/14Zitiert von 1
- OLG Hamm, 04.07.2005 – 18 W 25/05Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 15.04.2026 – 11 SLa 946/25
- ArbG Heilbronn, 20.03.2026 – 7 Ca 440/25
- LAG Köln, 04.03.2026 – 5 SLa 495/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 170 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 5 geändert und eingefügt durch Artikel 94 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 88 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1983)
BGBl. 2000 I S. 1983
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.