Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
Stand: 10.06.2019
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
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Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 12.07.2017 – L 5 KR 2817/15Zitiert von 3
- LG Karlsruhe, 15.06.2007 – 3 O 393/06
- LG Bonn, 07.06.2006 – 5 S 14/06Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 03.03.2021 – 4 S 2438/20Zitiert von 2
- LG Kempten (Allgäu), 27.09.2024 – 11 O 1705/23 Bau
- BGH, 30.10.2007 – X ZR 101/06Werkvertragsrecht: Voraussetzungen der Verjährungshemmung bei Hinweis auf bloße Mangelerscheinungen und irrtümlicher Annahme eines Bedienungsfehlers KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.06.2026 – VI ZR 260/24Verjährungsbeginn und Anspruchsentstehung bei Aufwendungsersatzansprüchen nach einem ArbeitsunfallZitiert von 1
- BGH, 07.05.2026 – VII ZR 107/25Wirksamkeit einer Regelung über die Rückgabe einer nicht verwendeten Sicherheit in zusätzlichen Vertragsbedingungen für Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau
- OLG München, 27.04.2026 – 19 U 3262/25 e
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