Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Wird zitiert von 985 Entscheidungen zu § 203 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 12.07.2017 – L 5 KR 2817/15Zitiert von 4
- LG Karlsruhe, 15.06.2007 – 3 O 393/06
- LG Bonn, 07.06.2006 – 5 S 14/06Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 03.03.2021 – 4 S 2438/20Zitiert von 2
- LG Kempten (Allgäu), 27.09.2024 – 11 O 1705/23 Bau
- BGH, 30.10.2007 – X ZR 101/06Werkvertragsrecht: Voraussetzungen der Verjährungshemmung bei Hinweis auf bloße Mangelerscheinungen und irrtümlicher Annahme eines Bedienungsfehlers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 04.08.2026 – 3 U 27/25Multimodaltransport: Umfang der sekundären Darlegungslast des Frachtführers bei Verlust des Transportguts; Wahrung der Klagefrist durch Klageerhebung beim unzuständigen Gericht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 03.08.2026 – 22 U 84/25Grundstückskauf: Anspruch des Käufers auf Schadensersatz dem Grunde nach wegen mangelnder Baugrundtragfähigkeit und unzureichender Bodenqualität trotz Gewährleistungsausschlusses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Regensburg, 18.06.2026 – 45 O 1916/24Missbrauch in kirchlicher Einrichtung: Verjährung der Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen das Bistum Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 203 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.