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SächsKitaG

§ 14 Personal- und Sachkosten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/14#abs-1 (1) Personal- und Sachkosten im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Kindertageseinrichtung erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/14#abs-2 (2) Die Gemeinde hat jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres die durchschnittlichen Personal- und Sachkosten im Sinne von Absatz 1 eines Platzes je Einrichtungsart unter Berücksichtigung der Betreuungszeit, ihre Zusammensetzung und ihre Deckung zu ermitteln und bekannt zu machen. Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen und Miete sind gesondert auszuweisen. Für die Kindertagespflege ist unter Berücksichtigung der Betreuungszeit die durchschnittliche von der Gemeinde gezahlte laufende Geldleistung zu ermitteln und bekannt zu machen. Die ermittelten Personal- und Sachkosten im Sinne von Absatz 1 für Kindertageseinrichtungen sowie die durchschnittliche von der Gemeinde gezahlte laufende Geldleistung für die Kindertagespflege sind durch die Gemeinde bis zum 31. Juli dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu melden, der die Daten bis zum 31. August an das Staatsministerium für Kultus weiterleitet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/14#abs-3 (3) Die Personal- und Sachkosten im Sinne von Absatz 1 einer Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft werden durch die Gemeinde, einschließlich des Landeszuschusses, und durch Elternbeiträge aufgebracht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/14#abs-4 (4) Die Personal- und Sachkosten im Sinne von Absatz 1 einer Kindertageseinrichtung eines Trägers der freien Jugendhilfe werden aufgebracht durch die Gemeinde, einschließlich des Landeszuschusses, durch Elternbeiträge und den Eigenanteil des Trägers.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/14#abs-5 (5) Die Personal- und Sachkosten im Sinne von Absatz 1 einer Einrichtung, die die Betriebserlaubnis besitzt und mindestens 6 Kinder überwiegend im Sinne von § 1 Abs. 2 und 3 betreut, werden durch den Landeszuschuss, die Elternbeiträge und den Eigenanteil des Trägers aufgebracht, soweit die Einrichtung nicht in dem Bedarfsplan enthalten ist. Werden in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 überwiegend Hortkinder betreut, wird ein entsprechend differenzierter Landeszuschuss gewährt. Der Eigenanteil des Trägers ist unabhängig von dessen Leistungsfähigkeit zu erbringen. Die §§ 5, 15 und 17 gelten nicht. Zuständig für die Berechnung und Ausreichung des Landeszuschusses nach Satz 1 und 2 ist die Landesdirektion Sachsen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaG/14#abs-6 (6) Die Kosten für die Kindertagespflege werden aufgebracht durch die Gemeinde, einschließlich des Landeszuschusses, und Elternbeiträge. Über die Finanzierung schließen die Gemeinde und die Kindertagespflegeperson eine Vereinbarung ab. Die Finanzierung schließt eine laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson ein, die von der Gemeinde in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird. Die Finanzierung umfasst auch einen zusätzlichen monatlichen Betrag in Höhe eines Zwölftels des in § 18 Absatz 3 genannten Betrages je aufgenommenes Kind für mittelbare pädagogische Tätigkeiten nach § 12 Absatz 4 Satz 2. Satz 4 gilt entsprechend für einen zusätzlichen Landeszuschuss nach § 18 Absatz 2. Zudem erhält jede Kindertagespflegeperson, die mindestens ein Kind im Monat betreut, einen zusätzlichen monatlichen Betrag in Höhe von 120 Euro als Landespauschale zum Ausgleich unterjähriger Belegungsschwankungen der Kindertagespflegestelle.

§ 13 § 15