Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 61 Ergänzende Anwendung von Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
Wird zitiert von 157 Entscheidungen zu § 61 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Mainz, 24.06.2014 – S 3 KR 518/11Zitiert von 2
- SG Speyer, 16.02.2018 – S 13 KR 286/16Zitiert von 1
- BSG, 23.11.2023 – B 8 SO 1/23 RSozialhilfe - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - stationäre Unterbringung - Leistungsablehnung - Schadensersatzanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger - Verletzung vertraglicher Nebenpflichten aus der Leistungsvereinbarung - verspätete EntscheidungZitiert von 5
- BSG, 23.03.2006 – B 3 KR 6/05 RGesetzliche Krankenversicherung: Anspruch des Trägers einer Rehabilitationsklinik gegen eine Krankenkasse auf Prozesszinsen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- BSG, 12.05.2005 – B 3 KR 32/04 RGesetzliche Krankenversicherung: Vierjährige Verjährungsfrist für Vergütungsansprüche der Krankenhausbetreiber gegen die Krankenkassen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- LSG Berlin-Brandenburg, 31.08.2011 – L 7 KA 53/08
Zuletzt entschieden
- BSG, 18.06.2026 – B 3 P 1/25 RCorona-Pflege-Rettungsschirm: Keine gesetzliche Ermächtigung für die Festlegung einer Ausschlussfrist in den Kostenerstattungs-Festlegungen des GKV-Spitzenverbands Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 13.11.2025 – B 3 P 3/24 RSoziale Pflegeversicherung - Kündigung des Versorgungsvertrags mit einer Pflegeeinrichtung - keine vertragliche Pflichtverletzung bei Vorliegen eines Kündigungssachverhalts und Beachtung der Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
- SG Freiburg, 18.09.2025 – S 6 KR 471/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.