Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 162
Stand: 07.07.2021
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- OVG NRW, 18.06.2019 – 1 E 685/18Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 30.06.2025 – 6 LA 24/24
- VG Gießen, 14.03.2019 – 4 K 2427/16.GIZitiert von 1
- VG Halle, 02.01.2020 – 8 E 250/19
- OVG Niedersachsen, 06.03.2019 – 5 OA 23/19Zitiert von 6
- BVerwG, 12.09.2019 – 9 KSt 1/19, 9 KSt 1/19 (9 VR 2/16)Kostengrundentscheidung bei Privatgutachten im einstweiligen Rechtsschutz; Vorlage an den Großen Senat des Bundesverwaltungsgerichts
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/162#abs-1 (1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/162#abs-2 (2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/162#abs-3 (3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.