Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 155
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13.357
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 11.12.2024 – 22 A 24.40014Zitiert von 1
- OVG NRW, 28.11.2007 – 14 A 4562/06Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 12.10.2010 – 10 S 2565/08Zitiert von 5
- VG Köln, 10.09.2025 – 8 K 5327/25
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2025 – 12 S 1642/24Zitiert von 3
- OVG NRW, 20.11.2001 – 13 B 1116/01Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 06.08.2026 – 20 L 1097/26
- VG Köln, 06.08.2026 – 20 L 567/26
- VG Münster, 05.08.2026 – 5 K 2876/24Zitiert von 1
13.357 Entscheidungen zu § 155 VwGO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 155 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/155#abs-1 (1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/155#abs-2 (2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/155#abs-3 (3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/155#abs-4 (4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.