Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 155
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/155#abs-1 (1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/155#abs-2 (2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/155#abs-3 (3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/155#abs-4 (4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
Wird zitiert von 15.234 Entscheidungen zu § 155 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 11.12.2024 – 22 A 24.40014Zitiert von 1
- OVG NRW, 28.11.2007 – 14 A 4562/06Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 12.10.2010 – 10 S 2565/08Zitiert von 5
- VG Köln, 10.09.2025 – 8 K 5327/25
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2025 – 12 S 1642/24Zitiert von 3
- OVG NRW, 20.11.2001 – 13 B 1116/01Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 23.09.2026 – 13 A 240/26Erneute Anforderung eines Nachweises über einen Masernschutz durch das Gesundheitsamt nach § 20 Abs. 12 IfSG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 02.09.2026 – 29 L 2558/26.AAsylrecht: Keine Verlängerung der Überstellungsfrist bei offenem Kirchenasyl Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 01.09.2026 – 16 B 65/26Anforderungen an die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens nach Jahre zurückliegendem Kokainkonsum Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 155 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 155 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3987)
BGBl. I S. 3987
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01.11.1996 Ausfertigung
§ 155 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I 1626)
BGBl. 1996 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.