Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 213 Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 111
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 29.04.2015 – VIII ZR 180/14Pferdekaufvertrag: Verjährungshemmung durch gerichtliche Geltendmachung bei elektiver Konkurrenz von Ansprüchen wegen Sachmängeln; Erstreckung der Wirkungen einer Kaufpreisminderungsklage auf später im Wege der Klageänderung geltend gemachte RückgewähransprücheZitiert von 21
- LAG Baden-Württemberg, 16.04.2012 – 12 Sa 19/11Zitiert von 1
- BGH, 27.09.2017 – VIII ZR 99/16Hemmung der Verjährung: Beruhen zweier Ansprüche auf "demselben Grund"Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 17.10.2018 – 5 S 1276/16Zitiert von 9
- BAG, 25.09.2013 – 10 AZR 454/12 · (Hemmung der Verjährung nach § 213 BGB)Zitiert von 48
- KG, 12.11.2018 – 20 U 132/17
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 09.12.2025 – 14 U 61/24
- OLG Brandenburg, 15.08.2024 – 10 U 100/23
- OLG Köln, 07.06.2024 – 6 U 78/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 213 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.