Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/44#abs-1 (1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/44#abs-2 (2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/44#abs-3 (3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/44#abs-4 (4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Wird zitiert von 3.720 Entscheidungen zu § 44 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Duisburg, 28.03.2023 – S 49 U 26/22
- LSG Hessen, 23.08.2013 – L 5 R 359/12Zitiert von 3
- VG Würzburg, 01.02.2024 – W 3 K 20.1847
- LSG NRW, 28.05.2021 – L 21 AS 1280/20Zitiert von 3
- BSG, 26.06.2007 – B 4 R 19/07 RZitiert von 12
- VG Würzburg, 09.03.2023 – W 3 K 21.1681Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- SG Duisburg, 28.08.2026 – S 49 AS 1339/23Grundsicherung für Arbeitsuchende - Unterkunft und Heizung - Aufhebung und Erstattung - Kopfteilprinzip - Einzug eines Angehörigen - Unzulässigkeit des Nachschiebens von Aufhebungsgründen im Klageverfahren - fehlende Bösgläubigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.07.2026 – OVG 6 N 73/26Fortwirkung des Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG NRW, 25.06.2026 – L 5 KR 88/21 KH
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