Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 140 Umdeutung

Stand: 10.06.2019

Bund846 Entscheidungen

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

§ 139 § 141