Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 140 Umdeutung
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
Wird zitiert von 894 Entscheidungen zu § 140 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Frankfurt am Main, 29.11.2018 – 2-24 O 302/18
- OLG Frankfurt am Main, 16.05.2023 – 26 U 1/19
- ArbG Berlin, 11.04.2014 – 28 Ca 19104/13Zitiert von 3
- BAG, 15.12.2005 – 2 AZR 148/05Kündigungsschutz: Keine Gebundenheit an die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG bei Geltendmachung der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 117
- BAG, 15.11.2001 – 2 AZR 310/00Außerordentliche Kündigung: Voraussetzungen der Umdeutung in eine ordentliche Kündigung nach § 140 BGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- ArbG Karlsruhe, 01.02.2005 – 4 Ca 191/04Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG München, 25.09.2026 – 36 U 171/26 eKapitalbeschaffung: Qualifizierung eines Vertrags über die Beschaffung von Finanzierungskapital durch ein verflochtenes Unternehmen als Geschäftsbesorgungsvertrag Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BAG, 14.09.2026 – 6 AZB 10/26Fristwahrung - Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang
- OVG NRW, 21.08.2026 – 6 A 1713/25Unzulässigkeit eines hilfsweise gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung; Bedingungsfeindlichkeit der Rechtsmitteleinlegung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 140 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.