Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 140 Umdeutung
Stand: 10.06.2019
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
Wird zitiert von 846 Entscheidungen zu § 140 BGB →
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Nach Gewicht
- LG Frankfurt am Main, 29.11.2018 – 2-24 O 302/18
- OLG Frankfurt am Main, 16.05.2023 – 26 U 1/19
- ArbG Berlin, 11.04.2014 – 28 Ca 19104/13Zitiert von 2
- BAG, 15.12.2005 – 2 AZR 148/05Kündigungsschutz: Keine Gebundenheit an die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG bei Geltendmachung der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 108
- BAG, 15.11.2001 – 2 AZR 310/00Außerordentliche Kündigung: Voraussetzungen der Umdeutung in eine ordentliche Kündigung nach § 140 BGB KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- ArbG Karlsruhe, 01.02.2005 – 4 Ca 191/04Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.06.2026 – V ZR 78/25Qualifikation des entschuldigten Überbaus im Kaufrecht als Sach- oder Rechtsmangel; Berufungszurückweisung durch Beschluss bei Auswechselung der rechtlichen Begründung
- ArbG Heilbronn, 20.03.2026 – 7 Ca 440/25
- BGH, 11.02.2026 – VIII ZR 37/24Auslegung eines anwaltlichen Anfechtungs- und Widerrufsschreibens als Rücktrittserklärung beim Erwerb eines als Faksimile beworbenen BuchsZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 140 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.