Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 45 Verjährung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/45#abs-1 (1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/45#abs-2 (2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/45#abs-3 (3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/45#abs-4 (4) (weggefallen)
Wird zitiert von 338 Entscheidungen zu § 45 SGB I →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 10.09.2018 – 2 A 161/18Zitiert von 2
- BSG, 15.06.2000 – B 7 AL 64/99 RZitiert von 14
- VG Köln, 08.05.2012 – 7 K 2535/11
- BSG, 26.09.2024 – B 2 U 1/22 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Verjährung eines Anspruchs auf Verletztenrente - keine Hemmung durch bloße Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens - Entstehung des Rentenanspruchs - Verjährungshemmung - Begriff der "erforderlichen Verhandlungen" nach § 203 BGB - Bezug auf konkrete Leistung nicht erforderlich - Leistungen von Amts wegen - kein Verzicht auf schriftlichen Antrag - Erhebung der Verjährungseinrede - unzulässige Rechtsausübung)Zitiert von 7
- LSG NRW, 28.02.2024 – L 17 U 145/21
- SG Speyer, 16.02.2018 – S 13 KR 286/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2026 – L 1 KR 105/22
- BSG, 28.05.2026 – B 1 KR 14/25 RGesetzliche Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Vergütungsanspruch des Krankenhauses - Erfüllung durch Zahlung unter Vorbehalt - Kompensatorisches Beschleunigungsgebot - Fortbestehen der Beweislast des Krankenhauses im Erstattungsstreit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BSG, 26.03.2026 – B 1 KR 6/25 R
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 45 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2167)
BGBl. 2002 I S. 2167
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23.07.1996 Ausfertigung
§ 45 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I 1088)
BGBl. 1996 I S. 1088
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.