Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 188
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 6.118
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Nach Gewicht
- VG Frankfurt (Oder), 12.03.2013 – 6 KE 12/13Zitiert von 5
- BVerwG, 23.04.2019 – 5 C 2/18Rückforderung von Wohngeld; GerichtskostenfreiheitZitiert von 35
- VG Gelsenkirchen, 14.06.2024 – 15 K 5644/23Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 03.08.2007 – 4 OA 12/06Zitiert von 4
- VG Frankfurt (Oder), 19.06.2013 – VG 6 K 1008/10
- OVG Niedersachsen, 24.03.2025 – 2 OA 6/25
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 13.08.2026 – 25 K 3633/25
- VG Köln, 06.08.2026 – 25 L 1877/26
- VG Köln, 26.06.2026 – 25 K 5220/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 188 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.