Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 188
Stand: 01.01.2024
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
Wird zitiert von 7.554 Entscheidungen zu § 188 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Frankfurt (Oder), 12.03.2013 – 6 KE 12/13Zitiert von 5
- BVerwG, 23.04.2019 – 5 C 2/18Rückforderung von Wohngeld; GerichtskostenfreiheitZitiert von 43
- VG Gelsenkirchen, 14.06.2024 – 15 K 5644/23Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 03.08.2007 – 4 OA 12/06Zitiert von 6
- VG Frankfurt (Oder), 19.06.2013 – VG 6 K 1008/10Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 24.03.2025 – 2 OA 6/25
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 18.09.2026 – 25 L 1693/26Eilrechtsschutz gegen die Untersagung des Betriebs einer Einrichtung der Jugendhilfe ohne Erlaubnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Bremen, 15.09.2026 – 2 B 192/26Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme eines unbegleiteten Ausländers; Altersfeststellung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 31.08.2026 – 25 L 1867/26Vorläufiger Rechtsschutz auf Gewährung einer ungeteilten Inklusionsassistenz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 188 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
03.12.2020 Ausfertigung
§ 188 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2694)
BGBl. 2020 I S. 2694
-
12.12.2019 Ausfertigung
§ 188 geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
-
09.12.2004 Ausfertigung
§ 188 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3302)
BGBl. 2004 I S. 3302
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.