Rechtsprechung / OLG Hamm / 2014

OLG Hamm Urteil vom 29.04.2014 – 28 U 51/13

ECLI:DE:OLGHAM:2014:0429.28U51.13.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 04. Februar 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 803,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2011 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1

G r ü n d e

2

I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_2

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs, Ersatz diverser Werkstattkosten und eines Nutzungsausfallschadens sowie den Abschluss einer Garantieversicherung, hilfsweise die Feststellung der Pflicht zum Abschluss einer Garantie und zur Reparaturkostenerstattung.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_3

Mit Kaufvertrag vom 24.11.2009 erwarb der Kläger von dem Beklagten ein Gebrauchtfahrzeug vom Typ Mercedes Benz E 280 CDI zum Preis von 18.300 €. Der Vertrag enthält sowohl einen formularmäßigen als auch einen handschriftlich hinzugesetzten Ausschluss der Sachmängelhaftung.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_4

Die Parteien unterzeichneten unter dem 26.11.2009 ein Antragsformular zum Abschluss einer zweijährigen Garantie bei der Q2 GmbH. Der Antrag wurde nicht an die Garantiegeberin weitergeleitet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_5

Im März 2010 stellte der Kläger Schaltschwierigkeiten bei der Nutzung des mit einem Automatikgetriebe ausgestatteten Fahrzeugs fest, die sich durch Schaltrucke in den niedrigen Gängen bemerkbar machten. Nach seiner Darstellung ließ er danach bei der Fa. H in T eine Getriebespülung zum Preis von 333,20 € durchführen und anschließend bei der Mercedes-Benz Niederlassung M GmbH & Co in D ein Software-Update auf das Getriebesteuergerät aufspielen, wodurch Kosten von 299 € anfielen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_6

Der Kläger, handelnd durch seinen Sohn, den Zeugen B, nahm auch Kontakt zum Beklagten auf. Beide Parteien ließen sich sodann anwaltlich vertreten. Nachdem zunächst um eine klägerseits behauptete telefonische Einigung über die Rückabwicklung des Kaufs gestritten wurde, wurde das Fahrzeug Ende März 2010 dem Beklagten zwecks Nachbesserung überlassen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_7

Nach Darstellung des Beklagten ließ er durch den Kfz-Meisterbetrieb des Zeugen L das Getriebesteuergerät austauschen und das Getriebe anschließend durch Mercedes adaptieren. Der Kläger erhielt das Fahrzeug am 15.04.2010 zurück. Eine von ihm bei der Mercedes-Niederlassung N GmbH in Auftrag gegebene Fehlerspeicherauslese vom 16.04.2010 ergab, dass dort weiterhin ein Fehler im Bereich der elektronischen Getriebesteuerung hinterlegt war.

9

Mit Anwaltsschreiben vom 19.04.2010 rügte der Kläger das Fehlschlagen des ersten Nachbesserungsversuchs und setzte eine Nachfrist zum 30.04.2010.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_8

Das Fahrzeug wurde erneut zum Betrieb des Zeugen L verbracht, wo ausweislich der Rechnung vom 12.05.2010 bei einem km-Stand von 123.641 zwei Lamellenträger und ein Dichtring ersetzt worden sein sollen. Außerdem soll nachfolgend wiederum eine Getriebeadaption bei einer Mercedes Niederlassung erfolgt sein, bevor der Kläger das Fahrzeug – spätestens am 07.05.2010 – zurückerhielt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_9

Annähernd sechs Monate später, am 02.11.2010, ließ der Kläger erneut eine Fehlerdiagnose bei der Fa. Mercedes N GmbH durchführen, die bei einem Kilometerstand von 134.705 – wiederum einen Fehler im Bereich der elektronischen Getriebesteuerung ergab. Daraufhin erklärte er mit Anwaltsschreiben vom 04.11.2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_10

Der Kläger hat behauptet, das Fahrzeug weise einen bei Übergabe angelegten Getriebemangel auf, der trotz der dem Beklagten mehrfach eingeräumten Reparaturmöglichkeiten nicht beseitigt worden sei. Ende Oktober 2010 seien erneut dieselben Getriebeprobleme aufgetreten wie im Frühjahr 2010. Er hat gemeint, wegen Fehlschlagens der Nachbesserung könne er vom Kauf zurücktreten.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_11

Nach seiner Behauptung erfolgten die Arbeiten bei der Fa. H und der Fa. Mercedes M nach telefonischer Absprache mit dem Beklagten, der dabei die Übernahme der Kosten zugesagt habe. Daneben hat der Kläger die Erstattung der durch die Fehlerauslesen bei der Fa. Mercedes N entstandenen Kosten in Höhe von 14,99 € und 26,13 € verlangt sowie wegen Überschreitung der zum 30.04.2010 gesetzten Nachbesserungsfrist eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von (7 x 65 €/Tag =) 455 €.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_12

Neben dem Verlangen nach Rückabwicklung des Kaufs und Kostenerstattung hat der Kläger den Abschluss einer zweijährigen Garantie für das Fahrzeug begehrt, wozu er behauptet hat, der Beklagte habe dies beim Kauf zugesagt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_13

Der Beklagte hat behauptet, er sei erst nach Durchführung der Arbeiten der Fa. H und der Fa. Mercedes M am 23.03.2010 über Getriebeprobleme informiert worden. Nach den – von ihm aus Kulanz in Auftrag gegebenen - Arbeiten der Fa. L, für die er 2.223,23 € und 2.144,80 € bezahlt habe, sei das Fahrzeug jeweils mängelfrei gewesen. Soweit im Oktober 2010 neue Getriebeprobleme aufgetreten sein sollten, beruhten diese auf der Fahrweise des Klägers oder auf normalem Verschleiß, seien jedenfalls bei Übergabe nicht vorhanden gewesen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_14

Der Beklagte hat sich auf den Gewährleistungsausschluss berufen und behauptet, der Kläger habe beim Kauf bestätigt, das Fahrzeug für seinen Gewerbebetrieb zu erwerben.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_15

Die gesetzten Fristen hat der Beklagte als zu kurz beanstandet, so dass er nach seiner Ansicht keinen Nutzungsausfall schulde. Dem Kläger sei jedenfalls vorzuwerfen, dass er keinen günstigeren Mietwagen genommen habe.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_16

Das Landgericht hat die Parteien persönlich angehört, den Zeugen B vernommen, ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S eingeholt und sodann die Klage abgewiesen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_17

Der Kläger könne nicht die Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs verlangen. Die Beweisaufnahme habe nicht sicher ergeben, dass der von dem Sachverständigen vorgefundene Mangel am Getriebe bei Gefahrübergang vorhanden gewesen sei. Der Sachverständige habe die Identität der jeweils gerügten Mängel aus technischer Sicht nicht feststellen können. Dass der Kläger die Durchführung von Reparaturarbeiten durch die Fa. L bestreite, sei angesichts der vorgelegten Rechnungen unbeachtlich. Dass der Zeuge B bestätigt habe, dass das Schaltruckeln seit Mai 2010 unverändert vorhanden gewesen, reiche zur Überzeugungsbildung nicht aus, weil dessen Aussagen teils widersprüchlich gewesen seien.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_18

Weil Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen bestünden, sei auch nicht bewiesen, dass der Beklagte die Kostenübernahme für die Arbeiten der Fa. H und Mercedes M erklärt habe.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_19

Nutzungsausfall könne der Kläger nicht verlangen, weil die Überschreitung der kurzen Frist vom Beklagten nicht verschuldet gewesen sei, weil dieser die nach den Arbeiten der Fa. L erforderliche Getriebeadaption bei Mercedes nicht früher habe bewerkstelligen können.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_20

Den Abschluss einer Garantie könne der Klägers schon deshalb nicht verlangen, weil die Erfüllung einer etwaigen Pflicht hierzu infolge Zeitablaufs unmöglich geworden sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_21

Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils ließ der Kläger durch die Fa. E Arbeiten am Getriebe des streitgegenständlichen Fahrzeugs ausführen. Ausweislich der Rechnung vom 27.02.2013 über 1.600 € wurde ein generalüberholter Wandler verbaut.

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Mit der Berufung verfolgt der Kläger vordringlich seine erstinstanzlichen Begehren weiter, wozu er sein Sach- und Rechtsvorbringen vertieft.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_22

Er greift die landgerichtliche Beweiswürdigung an, soweit es um die Aussage des Zeugen B geht. Dessen Mängelbeschreibung habe sich mit den späteren Feststellungen des Sachverständigen S gedeckt, woraus auf einen fortlaufend bestehenden - identischen - Getriebemangel geschlossen werden könne.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_23

Außerdem vertritt der Kläger die Ansicht, das Landgericht habe die Beweislast verkannt. Die Beklagte sei für die Ordnungsgemäßheit der Reparatur beweispflichtig, wofür die Vorlage von Rechnungen nicht ausreiche. Außerdem habe der Sachverständige an den ausgebauten Lamellenträgern keinen Mangel feststellen können, was dafür spreche, dass die Fa. L die Ursache nicht gefunden habe.

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Der Kläger hat gerügt, dass das Landgericht keine weiteren Fahrzeuguntersuchungen des Sachverständigen zur Mangelursache veranlasst habe.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_24

Die durch die Arbeiten der Fa. H und der Fa. Mercedes M verursachten Kosten hält der Kläger aus Sachmängelrecht für ersatzfähig. Im Übrigen sei dem Zeugen B zu folgen, der die Zusage der Kostenübernahme durch den Beklagten bestätigt habe.

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Für die Erstattungsfähigkeit des Nutzungsausfalls sei es nicht erforderlich, dass der Beklagte mit der Nachbesserung in Verzug gewesen sei.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_25

Hinsichtlich der Garantie habe das Landgericht versäumt, den Zeugen zu befragen. Für den Fall, dass der Beklagte nicht mehr in der Lage sei, die Garantie abzuschließen, sei festzustellen, dass er hierzu verpflichtet gewesen sei und wegen des Nichtabschlusses schadensersatzpflichtig sei.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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unter Abänderung des am 04.02.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Bielefeld,

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den Beklagten zu verurteilen,

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_26

I. an ihn 18.300 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2010 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Mercedes Benz E 280 CDi mit der Fahrzeug-Ident-Nr. ### zu zahlen;

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II. an ihn weitere 1.128,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2011 zu zahlen;

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_27

III. für den zu I. genannten Mercedes mit der Q GmbH eine Garantievereinbarung Komfort Plus für ein Gebrauchtfahrzeug über eine Laufzeit von 24 Monaten abzuschließen;

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hilfsweise zum Klageantrag zu III.:

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_28

IV. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, für den Mercedes mit der Q GmbH eine Garantievereinbarung Komfort Plus für ein Gebrauchtfahrzeug über eine Laufzeit von 24 Monaten abzuschließen;

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hilfsweise zu den Klageanträgen zu I. und III.:

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_29

V. festzustellen, dass der Beklagte durch den Nichtabschluss der Garantie zur Erstattung der Reparaturkosten gemäß den Garantiebedingungen der Q GmbH für eine Garantieversicherung Komfort Plus für ein Gebrauchtfahrzeug verpflichtet ist.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung seiner erstinstanzlichen Darlegungen.

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Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_30

Der Senat hat die Parteien persönlich angehört, die Zeugen B und L uneidlich vernommen und ein mündliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. C eingeholt, das dieser – auf der Grundlage eines schriftlichen Vorberichts vom 11.01.2014 – im Verhandlungstermin am 03.04.2014 erstattet hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf jene Kurzstellungnahme und den zu dem Termin verfassten Berichterstattervermerk Bezug genommen.

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II.

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Die Berufung des Klägers hat nur in geringem Umfang Erfolg.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_31

Die Klage ist lediglich begründet, soweit mit ihr der Ersatz der durch die Fa. H und durch die erste Fehlerspeicherauslese entstandenen Kosten in Höhe von 333,20 € bzw. 14,99 € und des Nutzungsausfallschadens in Höhe von 455 € - nebst Zinsen – begehrt wird; im Übrigen ist sie unbegründet.

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Im Einzelnen:

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1.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_32

Der Kläger kann von dem Beklagten nicht die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 18.300 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs verlangen.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_33

a) Eine Einigung der Parteien über die Rückabwicklung des Kaufs lässt sich nicht feststellen, sie wird von dem Kläger in der Berufungsinstanz auch nicht mehr geltend gemacht.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_34

Eine solche Vereinbarung lässt sich dem klägerischen Vorbringen auch nicht schlüssig entnehmen. Selbst wenn der Beklagte in einem im März 2010 mit dem Zeugen B geführten Telefonat zum Ausdruck gebracht haben sollte, der Kläger möge den Wagen zurückbringen und er zahle den Kaufpreis zurück, lässt sich das unstreitige spätere Verhalten der Parteien nur dahin verstehen, dass sie an dieser etwaigen Absprache nicht festhalten wollten. Der Kläger hat dem Beklagten nachfolgend mehrfach Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt und letztlich unter dem 04.11.2010 den Rücktritt vom Vertrag erklärt, ohne dabei auf die – bestrittene – Einigung über die Rückabwicklung des Vertrags zurückzukommen.

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b) Der Kläger kann auch nicht gemäß den §§ 346, 323, 437 Nr. 2, 434 BGB die Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs verlangen.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_35

Der mit Schriftsatz vom 04.11.2010 erklärte Rücktritt hat das Vertragsverhältnis der Parteien nicht in ein Rückabwicklungschuldverhältnis umgewandelt, weil es an einem Rücktrittsgrund fehlt.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_36

aa) Der Beklagte kann sich allerdings gegenüber dem vom Kläger geltend gemachten Gewährleistungsrecht nicht auf den in den Vertrag aufgenommenen Haftungsausschluss berufen.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_37

Der formularmäßige Gewährleistungsausschluss erweist sich schon deshalb als unwirksam, weil er gegen § 309 Nr. 7 a) und b) BGB verstößt. Danach kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung für Schäden aus einer vom Verwender pflichtwidrig und schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf grobem Verschulden des Verwenders beruhen, nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_38

Auf den handschriftlichen Vertragszusatz, der gleichfalls einen umfassenden Ausschluss der Sachmängelhaftung enthält und bei dem es sich um eine Individualvereinbarung handeln könnte, kann sich der Beklagte gemäß den §§ 474, 475 Abs. 1 BGB nicht berufen, weil von einem Verbrauchsgüterkauf auszugehen ist. Das hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffender Begründung festgestellt, ohne dass der Beklagte dem entgegen getreten ist. Das eigene Verhalten des Beklagten in Reaktion auf die Mängelrügen des Klägers – die Inauftraggabe kostspieliger Nachbesserungsarbeiten, statt einer Berufung auf den im Vertrag vorgesehenen Haftungsausschluss – spricht deutlich dafür, dass der Beklagte vorprozessual selbst nicht von einem Unternehmergeschäft ausgegangen ist. Dass er die Mängelarbeiten nur aus Kulanz in Auftrag gegeben haben will, ist nicht plausibel.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_39

bb) Der Vertragsrücktritt des Klägers war aber nicht wirksam, weil sich nicht feststellen lässt, dass der zur Begründung des Rücktritts geltend gemachte Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, d.h. bei Fahrzeugübergabe Ende November 2009 vorgelegen hat.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_40

Weil nicht die negative Abweichung von einer vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB im Raum steht und sich das Fahrzeug für die gewöhnliche Nutzung eignet (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 1. Alt. BGB), kommt nur ein Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1. S. 2 Nr. 2, 2. Alt. BGB in Betracht. Dazu müsste die Beschaffenheit des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Übergabe von der Beschaffenheit abweichen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_41

(1) Der Käufer – hier also der Kläger – ist für das Vorliegen eines Sachmangels beweispflichtig. Das gilt auch, wenn er die Kaufsache nach einer erfolgten Nachbesserung wieder entgegen genommen hat. In diesem Fall muss der Käufer das Fortbestehen des Mangels, mithin die Erfolglosigkeit des Nachbesserungsversuchs beweisen (BGH; Urt. v. 11.02.2009, VIII ZR 274/07, NJW 2009, 1341 Tz 15, Urt. v. 09.03.2011, VIII ZR 266/09, NJW 2011, 1664 Tz 11). Nach der letztgenannten Entscheidung des BGH soll der Käufer seiner Beweispflicht für das Fehlschlagen der Nachbesserung dabei durch den Nachweis genügen, dass das Mangelsymptom weiterhin auftritt. - In der dortigen Konstellation lag zwischen dem letzten Nachbesserungsversuch und dem Rücktritt ein Zeitraum von einer Woche. - Anders verhalte es sich nur dann, wenn das erneute Auftreten des Mangelsymptoms möglicherweise auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach deren erneuter Übernahme durch den Käufer beruht (BGH a.a.O. Tz 16).

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_42

Hat sich der vom Käufer zu beweisende Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe gezeigt, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergabe mangelhaft war (§ 476 BGB).

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_43

Dass sich der Mangel, der zur Grundlage des Rücktritts gemacht wird, innerhalb dieser Frist gezeigt hat, hat im Streitfall der Käufer zu beweisen (BeckOK-Faust, 2011, § 476 BGB Rn 4; Staudinger-Matusche-Beckmann, 2014, § 476 BGB Rn 15).

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_44

Wurden während der ersten sechs Monate nach Übergabe aufgrund Mängelrügen des Käufers Nachbesserungsarbeiten ausgeführt und treten später erneut Mangelsymptome auf, muss der Käufer die Identität der Mängel nachweisen. Hierzu reicht allein die Feststellung der Gleichartigkeit der jeweils aufgetretenen Mängelerscheinungen jedenfalls dann nicht aus, wenn hierfür verschiedene Ursachen in Betracht kommen und wenn zwischen der Nachbesserung und dem Wiederauftreten des Mangelsymptoms ein längerer Zeitraum oder eine längere Fahrstrecke liegen (vgl. Reinking/Eggert, Autokauf, 12. Aufl., Rn 1007f., OLG Saarbrücken, Urt. v. 25.10.2011, 4 U 540/10, NJW-RR 2012, 285). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vorbezeichneten Entscheidung des BGH vom 09.03.2011.

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(2) Dies vorangeschickt, hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht:

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_45

Dabei hat sich der Senat allerdings nicht gemäß § 529 Abs. 1 S. 1 ZPO an die auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen S getroffenen Feststellungen des Landgerichts gebunden gesehen. Der Kläger hat mit der Berufung zu Recht gerügt, dass erstinstanzlich versäumt worden sei, durch weitere Fahrzeuguntersuchungen der Ursache der – sachverständigenseits bestätigten -  Schaltrucke auf den Grund zu gehen.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_46

Der Senat hat deshalb den Sachverständigen Dipl.-Ing. C mit einer ergänzenden Untersuchung des streitgegenständlichen Fahrzeugs beauftragt. Dieser hat allerdings nur noch eingeschränkt gutachterliche Feststellungen treffen können, weil der Kläger – ohne dies aktenkundig zu machen – nach Ergehen des landgerichtlichen Urteils Instandsetzungsarbeiten am Getriebe seines Fahrzeugs hat ausführen lassen und so dessen Zustand eigenmächtig verändert hat. Wie der Sachverständige C ausgeführt hat – und zwischen den Parteien auch nicht im Streit ist, schaltet das Getriebe nun im Wesentlichen ordnungsgemäß.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_47

Auf der Grundlage der erstinstanzlichen Beweiserhebung durch die Fahrzeugbegutachtung des Sachverständigen S lässt sich dagegen lediglich feststellen, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der damaligen Begutachtung im Juni 2012 einen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB aufwies, der sich durch ein Schaltrucken in den niedrigen Gängen bemerkbar machte. Weil das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt annähernd dieselbe Laufleistung wie zur Zeit des Rücktritts am 04.11.2010 aufwies, bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel, dass dieser Mangelzustand schon zum damaligen Zeitpunkt vorhanden war.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_48

Den Nachweis, dass sich dieser Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe gezeigt hat, so dass die Vermutung des § 476 BGB greift, hat der Kläger jedoch auch in zweiter Instanz nicht erbracht.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_49

(a) Hierzu genügt nicht, dass die zur Zeit des Rücktritts vorhandenen Mängelsymptome mit jenen identisch gewesen sein mögen, die im März/April 2010 aufgetreten waren. Angesichts des beträchtlichen Zeitablaufs seit den Arbeiten im Frühjahr 2010 – annähernd sechs Monate – und der zwischenzeitlich zurückgelegten Fahrstrecke von mehr als 11.000 km lässt die Gleichartigkeit der Symptomatik hier nicht den Schluss auf dieselbe Mangelursache zu. Das gilt auch, weil den einleuchtenden Ausführungen der beiden in diesem Rechtsstreit tätigen Sachverständigen für das monierte ruckhafte Schalten des Automatikgetriebes eine Vielzahl von Ursachen in Betracht kommt. Bei einem älteren Fahrzeug wie dem streitgegenständlichen ist nach der Lebenserfahrung nicht auszuschließen, dass nacheinander verschiedene Defekte entstehen, die sich in gleicher Weise funktionsstörend zeigen.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_50

Weitere Anknüpfungstatsachen, die den Schluss auf die Identität des zur Zeit des Rücktritts anzunehmenden Getriebemangels mit dem im Frühjahr 2010 zu Tage getretenen Mangel rechtfertigen, sind nicht sicher feststellbar.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_51

(b) Das gilt zunächst, soweit der Kläger behauptet, der Wagen habe nach Rückerhalt nach dem zweiten Nachbesserungsversuch des Beklagten Ende April/Anfang Mai 2010 durchweg dieselben Schaltprobleme gezeigt wie zuvor.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_52

Dass die Mangelsymptomatik durchgehend vorhanden gewesen sein soll, hat das Landgericht nach Anhörung des Klägers und seines Sohnes als Zeugen nicht feststellen können. Insoweit besteht für den Senat Bindungswirkung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Berufung zeigt keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung wecken und deshalb eine erneute Feststellung durch den Senat gebieten.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_53

Das Landgericht hat den Zeugen B zweimal vernommen und sorgfältig dessen Angaben und die eigenen des Klägers gewürdigt. Die Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen hat das Landgericht nachvollziehbar darauf gestützt, dass der Zeuge zu Einzelfragen unterschiedliche Angaben gemacht hat. Das Landgericht hat seine Zweifel daran, dass das ruckhafte Schalten durchgehend unverändert vorhanden gewesen sein soll, überzeugend darauf gestützt, dass zwischen dem Rückerhalt des Fahrzeugs und der erneuten Beanstandung des Klägers ca. sechs Monate und eine Fahrleistung von 11.000 km lagen, - und das, obwohl zu jener Zeit schon Anwälte mandatiert waren. Eine plausible Erklärung hierfür hat der Kläger nie geliefert. Vielmehr hat er im Anwaltsschreiben vom 04.11.2010 selbst davon gesprochen, dass der Mangel „nunmehr erneut“ aufgetreten sei; auch in der Klageschrift heißt es, Ende Oktober 2010 habe der Kläger „erneut“ erhebliche Probleme beim Schalten festgestellt.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_54

(c) Der Kläger macht weiterhin ohne Erfolg geltend, die vom Beklagten eingeschaltete Fa. L habe keine oder jedenfalls keine zielführenden Mängelbeseitigungsarbeiten an dem Fahrzeug ausgeführt, so dass danach der ursprüngliche Mangel unverändert fortbestanden habe.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_55

Zwar hat der Sachverständige C festgestellt, dass – im scheinbaren Gegensatz zur Rechnung der Fa. L vom 22.04.2010 – im Fahrzeug das werkseitige Original-Steuergerät verbaut ist. Weil das Getriebe damit nun – bis auf eine Einstellungenauigkeit – einwandfrei arbeitet, lässt das darauf schließen, das dort nicht die Ursache der früheren Schaltrucke zu finden ist.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_56

Auch hat der Sachverständige C ebenso wenig wie der Sachverständige S an den ihm vorgelegten Lamellenträgern, bei denen es sich um diejenigen handeln soll, die beim zweiten Nachbesserungsversuch durch die Fa. L ausgebaut worden sein sollen, Schäden feststellen können, die auf die Ursächlichkeit für die Schaltrucke hinweisen.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_57

Gleichwohl bleiben Zweifel daran, dass der Getriebemangel, der sich im Frühjahr 2010 gezeigt hatte, nach den von dem Beklagten veranlassten Nachbesserungsarbeiten nicht behoben war.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_58

Der Zeuge L hat anschaulich und glaubhaft geschildert, dass er bei dem zweiten Werkstattaufenthalt des Fahrzeugs als Ursache für die Schaltprobleme einen herausgesprengten Sicherungsring in einem der zum Getriebe gehörenden Lamellenträger ausgemacht habe und zur Mangelbeseitigung die gesamte Bauteileinheit nebst Lamellen habe austauschen müssen, weil dies aufgrund zwischenzeitlicher technischer Änderungen der Ersatzbauteile notwendig gewesen sei. Dabei habe er das beim ersten Werkstattaufenthalt ausgetauschte Steuergerät wieder rückgebaut, weil es – entgegen seiner ersten Annahme – nicht die Ursache der Schaltprobleme gewesen sei. Dies erklärt, warum der Sachverständige C bei seiner Fahrzeuguntersuchung ein Steuergerät im Fahrzeug vorfand, welches vom Produktionsdatum zum Herstellungszeitpunkt des Fahrzeugs passt.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_59

Der Sachverständige C hat diese Schilderung des Zeugen aus technischer Sicht auch für möglich gehalten, weil er bei der Besichtigung der ihm vorgelegten ausgebauten Bauteile sein Augenmerk nicht auf den Sprengring gelegt hat.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_60

Einer ergänzenden Begutachtung durch den Sachverständigen zur Absicherung der Richtigkeit der Annahme des Zeugen L bedarf es nicht. Selbst wenn sich erweisen sollte, dass aus sachverständiger Sicht der Zustand des Sicherungsrings bzw. der ihn umgebenden Nut nicht darauf schließen lässt, dass dort die Ursache der Schaltrucke lag, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der im Frühjahr 2010 zu Tage getretene Getriebemangel nach den vom Beklagten veranlassten Arbeiten beseitigt und im Oktober 2010 ein neuer Getriebemangel aufgetreten war.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_61

Wie der Sachverständige C ausgeführt hat, kann auch die Adaption eines Getriebes – die hier jeweils nach den Arbeiten der Fa. L durch eine Mercedes-Niederlassung durchgeführt wurde – dazu führen, dass Schaltrucke beseitigt werden. Bleibt davon die eigentliche Problemursache unberührt, liegt es nahe, dass diese sich nach der Adaption alsbald – nicht erst nach ca. sechs Monaten und einer Laufleistung von 11.000 km – wieder zeigt.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_62

Weil diese Möglichkeit hier nicht ausgeschlossen werden kann, geht das zu Lasten des beweispflichtigen Klägers. Weitere Beweiserhebungen sind nicht veranlasst. Insbesondere ist auch eine Untersuchung des später von der Fa. E ausgebauten und nicht mehr vorhandenen Wandlers, welcher nach den Erklärungen des Sachverständigen ebenfalls als Ursache der Schaltrucke in Frage kommt, nicht mehr möglich.

85

2.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_63

a) Auch wenn der Kläger dementsprechend mit seinem Rückabwicklungsverlangen keinen Erfolg hat, so kann er von dem Beklagten doch Ersatz der Kosten der Fa. H i..H.v. 333,20 € verlangen.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_64

Der Anspruch ergibt sich aus einer zwischen dem Kläger, vertreten durch seinen Sohn, und dem Beklagten zustande gekommenen Vereinbarung über die Übernahme jener Kosten durch den Beklagten.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_65

Der Senat hat hierzu - mangels einer in diesem Punkt überzeugenden Beweiswürdigung des Landgerichts - den Beklagten persönlich angehört und den Zeugen B vernommen. Danach steht fest, dass der Beklagte versprochen hat, die durch die Getriebespülung entstehenden Kosten zu erstatten.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_66

Der Beklagte selbst hat – in Abweichung von seinem schriftsätzlichen Vortrag – eingeräumt, dass er vor Ausführung jener Arbeiten mit dem Sohn des Klägers telefonierte und von dem Vorhaben, bei der Fa. H Arbeiten zur Beseitigung der Schaltprobleme ausführen zu lassen, Kenntnis hatte. Soweit er bestritten hat, die Übernahme der Kosten zugesagt zu haben, folgt der Senat ihm nicht. Vielmehr erscheint insoweit die Aussage des Zeugen B glaubhaft, der bestätigt hat, dass mit dem Beklagten abgesprochen war, die Rechnung der Fa. H auf ihn ausstellen zu lassen und der Beklagte eine Kostenerstattung versprochen hat. Der Zeuge hat sich ersichtlich um eine korrekte Wiedergabe seiner Erinnerung bemüht und dabei auch Wissenslücken eingeräumt. So hat er bekundet, nicht mehr sicher zu wissen, ob auch die nachfolgenden Arbeiten bei der Fa. Mercedes M in gleicher Weise mit dem Beklagten abgesprochen waren. Selbst nach Vorlage der Rechnung der Fa. Mercedes M, die ebenso wie jene der Fa. H auf den Beklagten ausgestellt war, hat er sich nicht erinnern können, dass dem eine Absprache mit dem Beklagten zugrunde lag.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_67

Soweit er dagegen bestätigt hat, dass die Getriebespülung vereinbarungsgemäß auf Kosten des Beklagten erfolgen sollte, erscheint das plausibel. Zum einen verfügte der Beklagte nicht über eine eigene Werkstatt, so dass er etwaig erforderliche Mängelarbeiten ohnehin über einen Drittbetrieb ausführen lassen musste; zum anderen standen nur verhältnismäßig geringe Kosten im Raum. Dass der Beklagte, der sich im Senatstermin als vielbeschäftigter Gewerbebetreibender dargestellt hat, Arbeiten dieses (geringen) Umfangs auf seine Kosten ausführen lässt, ohne sich selbst zuvor ein Bild von dem gerügten Mangel zu machen, erscheint nicht lebensfern.

91

b) Der Kläger kann nicht Erstattung der Kosten der Fa. Mercedes M in Höhe von 299 € verlangen.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_68

aa) Soweit es um die behauptete Kostenübernahmevereinbarung geht, verbleiben Zweifel, ob diese sich auch auf diese Kosten erstreckte. Der Zeuge B, der die maßgeblichen Gespräche für den Kläger mit dem Beklagten führte, hat sich, wie ausgeführt, nicht sicher daran erinnern können. Auch wenn die eigene Aussage des Beklagten, der eingeräumt hat, auch von jenen Arbeiten vorab informiert worden zu sein, sowie die Tatsache, dass auch diese Fremdrechnung auf den Beklagten ausgestellt wurde, für eine entsprechende Vereinbarung spricht, kann der dem Kläger obliegende Beweis nicht als geführt angesehen werden.

93

bb) Der Ersatzanspruch folgt auch nicht aus den §§ 280 Abs. 1 437 Nr. 3, 434 BGB.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_69

Im Zeitpunkt des Anfalls der Kosten fehlte es an einer von dem Beklagten gemäß § 276 BGB zu vertretenden Pflichtverletzung. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte den im März 2010 zu Tage getretenen Mangel am Getriebe bereits zuvor hätte erkennen können und müssen und deshalb die Auslieferung eines mangelhaften Fahrzeugs verschuldet war.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_70

Die anderen Konstellationen, in denen von einer vom Verkäufer zu vertretenden Pflichtverletzung auszugehen ist, hat das Landgericht zutreffend für den Zeitpunkt der in Rede stehenden Vermögensinvestitionen verneint.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_71

cc) (Etwaig) voreilig einem Dritten in Auftrag gegebene Arbeiten zur Mängelbeseitigung sind auch nicht gemäß den §§ 284, 437 Nr. 3, 434 BGB erstattungsfähig.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_72

dd) Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen unterlassenen Abschlusses einer Garantieversicherung, §§ 280 Abs. 1, 281, 433 BGB.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_73

(1) Abgesehen davon, dass der Kläger selbst nicht dargelegt hat, dass er im Falle eines Garantieabschlusses von der Garantiegeberin Ersatz der in Rede stehenden Kosten der Fa. Mercedes M hätte verlangen können, lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte verpflichtet war, für den Abschluss einer solchen Garantie bei der Q GmbH Sorge zu tragen.

99

Dem schriftlichen Kaufvertrag lässt sich eine solche Verpflichtung des Beklagten nicht entnehmen. Dort finden sich keine entsprechenden Hinweise.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_74

Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat keine belastbaren Angaben dazu machen können, dass der Beklagte versprochen hat, für den Abschluss einer zweijährigen Garantie für das streitgegenständliche Fahrzeug zu sorgen.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_75

Der Zeuge B hat bekundet, dass der Wagen eine zweijährige Garantie bekommen sollte. Seine Annahme, dass der Beklagte sich darum kümmern würde, stützte er darauf, dass nach seiner Erinnerung der Kläger nur eine Durchschrift der Garantieunterlagen erhielt, während das Original beim Beklagten verblieben sei.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_76

Der Beklagte hat demgegenüber erklärt, er habe dem Kunden – also dem Kläger oder seinem Sohn – erklärt, sie müssten den Antrag selbst zur Garantiegeberin schicken. Bei einem Verkauf an einen Privatmann sei es bei ihm allerdings üblich, dass er sich selbst darum kümmere.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_77

Auch wenn der vollständig ausgefüllte und beidseits unterschriebene Garantieantrag und die vom Beklagten geschilderten üblichen Gepflogenheiten beim Verbrauchsgüterkauf für die Richtigkeit der klägerischen Darstellung sprechen, genügt das nicht für eine sichere Überzeugungsbildung des Senats. Ein Missverständnis der Parteien hinsichtlich der Frage, wer für die Einreichung des Garantieantrags bei der Garantiegeberin Sorge zu tragen hatte, ist nicht auszuschließen.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_78

(2) Ein weiteres kommt hinzu: Es fehlt an der für einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung notwendigen Nacherfüllungsaufforderung mit Fristsetzung. Der Kläger, dem nach eigenen Bekunden bereits wenige Wochen nach dem Kauf bekannt war, dass bei der Garantieversicherung kein Antrag eingereicht worden war, hätte den Beklagten hierzu unter Frist auffordern müssen, was er nicht getan hat. Eine solche Aufforderung war auch nicht entbehrlich, insbesondere nicht wegen ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung des Beklagten. Das gilt auch dann, wenn man dem Zeugen B glaubt, dass der Beklagte – angesprochen auf die fehlende Garantie – gesagt haben soll, der Zeuge möge sich nicht einmischen.

105

c) Der Kläger kann Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 455 € für die Zeit vom 30.04. bis 07.05.2010 verlangen.

106

Der Anspruch folgt aus den §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3, 434 BGB.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_79

Jedenfalls nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen L ist davon auszugehen, dass das Getriebe des Fahrzeugs im März 2010 einen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB aufwies, welcher - unter Zugrundelegung der Vermutung des § 476 BGB - bereits bei Übergabe vorhanden war. Nachdem der Beklagte das Fahrzeug einmal zur Nachbesserung erhalten hatte, aber die ersten Arbeiten der Fa. L ausweislich des Fehlerausleseprotokolls der Fa. Mercedes N vom 16.04.2010 keinen Erfolg gezeigt hatten, hatte er nunmehr die in der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs begründete Vertragspflichtverletzung zu vertreten. Der Beklagte hat nichts zu seiner Entlastung von dem gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermuteten Verschulden vorgetragen.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_80

Der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kfz stellt einen Vermögensschaden dar, wenn der Geschädigte für die Zeit des Nutzungsausfalls auf die Anmietung eines Ersatzwagens verzichtet (OLG Saarbrücken a.a.O., s. auch Reinking/Eggert Rn 3734ff.).

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_81

Soweit der Beklagte bestreitet, dass der Kläger das Fahrzeug nach Durchführung der zweiten Nachbesserungsarbeiten durch die Fa. L erst am 07.05.2010 zurückerhalten hat, ist dies als unerheblich zurückzuweisen, weil es an konkretem Gegenvortrag zu einer früheren Rückgabe fehlt.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_82

Gegen den Nutzungswillen des Klägers in der Zeit vom 30.04. bis zum 07.05.2010 erhebt der Beklagte dagegen keine stichhaltigen Einwände, ebensowenig wie gegen den lediglich pauschal als unangemessenen zurückgewiesenen Ansatz von 65 €/Tag. Der Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassener Anmietung eines Ersatzwagens ist gleichfalls als unsubstanziiert zurückzuweisen, weil der Beklagte nicht dargelegt hat, dass und in welchem Umfang die Miete eines Ersatzfahrzeugs günstiger gewesen wäre.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_83

d) Der Klage ist auch begründet, soweit der Kläger Ersatz der Kosten der am 16.04.2010 durch die Fa. Mercedes N durchgeführten Fehlerspeicherauslese i.H.v. 14,99 € begehrt.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_84

Der Anspruch folgt aus den §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3, 434 BGB; zur Begründung wird auf obige Ausführungen zu c) Bezug genommen. Die Inauftraggabe der Fehlerspeicherauslese war eine erforderliche Maßnahme zur Mangelfeststellung.

113

e) Nicht begründet ist indessen der Anspruch auf Ersatz der Kosten der Fehlerauslese vom 02.11.2010.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_85

Insoweit fehlt es an den Voraussetzungen eines Anspruchs aus den §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3, 434 BGB, weil nicht feststellbar ist, dass diese Kosten in Zusammenhang mit der Entdeckung eines bei Übergabe angelegten Mangels stehen. Das ergibt sich aus den Ausführungen zum Rückabwicklungsverlangen.

115

3.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_86

Soweit die Hauptforderung des Klägers begründet ist, ergibt sich der darauf entfallende Zinsanspruch ab dem 18.01.2011 aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

117

4.

118

Die Klage ist indessen unbegründet, soweit der Kläger mit ihr einen Anspruch auf Abschluss einer Garantie mit der Q GmbH geltend macht.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_87

a) Abgesehen davon, dass sich – wie bereits ausgeführt - nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen lässt, dass der Beklagte eine entsprechende Pflicht übernommen hat, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass es dem Beklagten durch Zeitablauf unmöglich geworden ist, eine etwaig übernommene Pflicht, für den Abschluss einer zweijährigen Garantie ab Wiederzulassung (26.11.2009) Sorge zu tragen, zu erfüllen.

120

5.

121

Mit seinen Hilfsbegehren dringt der Kläger auch nicht durch.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_88

Dabei erachtet der Senat die Feststellungsanträge bereits als unzulässig, weil es an einem Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO fehlt. Es gilt der Vorrang der Leistungsklage; der Kläger hat nicht dargelegt, warum er sein mit den Hilfsanträgen verfolgtes Ziel nicht gleichermaßen durch eine Leistungsklage verfolgen kann.

123

Dass die Anträge im Übrigen auch in der Sache keinen Erfolg hätten, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen.

124

III.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_89

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Weil das Maß des Unterliegens des Beklagten geringfügig war und keine besonderen Kosten ausgelöst hat, war eine Kostenquotelung nicht veranlasst.

126

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

127

Die Revision war nicht zuzulassen.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-04-29/28-u-51-13#rd_90

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, § 543 Nr. 1 ZPO. Ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Nr. 2 ZPO.