Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Stand: 10.06.2019
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
Wird zitiert von 1.517 Entscheidungen zu § 437 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 23.02.2005 – VIII ZR 100/04Kaufrecht: Kein Anspruch des Käufers auf Erstattung von Mängelbeseitigungskosten bei Selbstvornahme ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- BGH, 29.04.2015 – VIII ZR 180/14Pferdekaufvertrag: Verjährungshemmung durch gerichtliche Geltendmachung bei elektiver Konkurrenz von Ansprüchen wegen Sachmängeln; Erstreckung der Wirkungen einer Kaufpreisminderungsklage auf später im Wege der Klageänderung geltend gemachte RückgewähransprücheZitiert von 21
- BGH, 22.06.2005 – VIII ZR 281/04Zitiert von 11
- OLG Köln, 09.12.2011 – 19 U 48/11Zitiert von 1
- BGH, 09.05.2018 – VIII ZR 26/17Gewährleistungsrechte beim Kraftfahrzeugkauf: Bindung an die wirksam ausgeübte Minderung des Kaufpreises; zusätzliche Geltendmachung von Schadensersatz; Wechsel zur Rückabwicklung des KaufvertragesZitiert von 13
- OLG Zweibrücken, 29.04.2016 – 2 U 40/15Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 03.08.2026 – 22 U 84/25Grundstückskauf: Anspruch des Käufers auf Schadensersatz dem Grunde nach wegen mangelnder Baugrundtragfähigkeit und unzureichender Bodenqualität trotz Gewährleistungsausschlusses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 23.07.2026 – 5 U 108/23Kaufrecht: Arglistiges Verschweigen eines Holzwurmbefalls beim Immobilienkauf; kein Abzug Neu für Alt Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 26.06.2026 – V ZR 78/25Qualifikation des entschuldigten Überbaus im Kaufrecht als Sach- oder Rechtsmangel; Berufungszurückweisung durch Beschluss bei Auswechselung der rechtlichen Begründung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 437 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.