Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.425
Nach Gewicht
- BGH, 23.02.2005 – VIII ZR 100/04Kaufrecht: Kein Anspruch des Käufers auf Erstattung von Mängelbeseitigungskosten bei Selbstvornahme ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- BGH, 29.04.2015 – VIII ZR 180/14Pferdekaufvertrag: Verjährungshemmung durch gerichtliche Geltendmachung bei elektiver Konkurrenz von Ansprüchen wegen Sachmängeln; Erstreckung der Wirkungen einer Kaufpreisminderungsklage auf später im Wege der Klageänderung geltend gemachte RückgewähransprücheZitiert von 21
- BGH, 22.06.2005 – VIII ZR 281/04Zitiert von 11
- OLG Köln, 09.12.2011 – 19 U 48/11Zitiert von 1
- BGH, 09.05.2018 – VIII ZR 26/17Gewährleistungsrechte beim Kraftfahrzeugkauf: Bindung an die wirksam ausgeübte Minderung des Kaufpreises; zusätzliche Geltendmachung von Schadensersatz; Wechsel zur Rückabwicklung des KaufvertragesZitiert von 13
- OLG Zweibrücken, 29.04.2016 – 2 U 40/15Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
1.425 Entscheidungen zu § 437 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 437 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,