Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.819
Nach Gewicht
- BGH, 23.03.2023 – V ZR 67/22(Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch wegen Störungen im Nachbarschaftsverhältnis: Anwendbarkeit des § 281 BGB)Zitiert von 6
- BGH, 10.05.2006 – XII ZR 124/02Zitiert von 8
- OLG Düsseldorf, 13.06.2017 – 21 U 4/17
- BGH, 08.10.2020 – VII ARZ 1/20Beantwortung einer Divergenzvorlage zum Schadensersatz statt der Leistung: Bemessung anhand der fiktiven Mängelbeseitigungskosten; Schadensersatzanspruch des Bestellers gegen den Architekten wegen im Bauwerk verwirklichter Planungs- und ÜberwachungsfehlerZitiert von 27
- OLG Karlsruhe, 17.01.2012 – 12 U 143/11Zitiert von 1
- BGH, 23.06.2023 – V ZR 158/22Sondernutzungsrecht in WEG: Anfechtung eines Negativbeschlusses; BeschlussersetzungsverfahrenZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 15.06.2026 – 2 MK 1/2
- BGH, 09.06.2026 – XI ZR 231/23Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit Zinssatz-Swap-Verträgen; Abgrenzung zwischen Anlage- und Finanzierungsberatung
- BGH, 06.05.2026 – VIII ZR 73/24(Grundsätze der Beweislastumkehr gemäß § 477 BGB beim Verbrauchsgüterkauf)Zitiert von 1
1.819 Entscheidungen zu § 281 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 281 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/281#abs-1 (1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/281#abs-2 (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/281#abs-3 (3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/281#abs-4 (4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/281#abs-5 (5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.