Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 474 Verbrauchsgüterkauf
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 251
Nach Gewicht
- BGH, 07.04.2021 – VIII ZR 49/19Erwerb eines Reitpferds auf einer Auktion: Vorliegen einer öffentlich zugänglichen Versteigerung; Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln; rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person als VerbraucherhandelnZitiert von 35
- BGH, 09.10.2019 – VIII ZR 240/18Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Käufers eines im Rahmen einer Versteigerung verkauften Pferdes: Berücksichtigung der lebensaltersbedingten Steigerung des Sachmängelrisikos im Rahmen der Abgrenzung "neu"/"neu hergestellt" und "gebraucht"; Bewertung eines Pferdes als nicht mehr "neu"; Wirksamkeit einer Klausel über die Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist auf drei MonateZitiert von 3
- OLG Köln, 17.02.2009 – 3 U 66/07Zitiert von 1
- LG Münster, 14.05.2018 – 2 O 134/16Zitiert von 1
- BGH, 09.11.2005 – VIII ZR 116/05Zitiert von 6
- OLG Stuttgart, 25.10.2012 – 2 U 45/12
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.05.2026 – VIII ZR 73/24(Grundsätze der Beweislastumkehr gemäß § 477 BGB beim Verbrauchsgüterkauf)Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 06.05.2026 – 4 U 32/25
- BGH, 06.05.2026 – VIII ZR 257/23(Beweislastumkehr gemäß § 477 BGB beim Verbrauchsgüterkauf; Unerheblichkeit einer Pflichtverletzung bei Lieferung eines mangelhaften Motorrollers)Zitiert von 1
251 Entscheidungen zu § 474 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 474 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/474#abs-1 (1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/474#abs-2 (2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Für gebrauchte Waren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nummer 10) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.