Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 474 Verbrauchsgüterkauf

Stand: 01.01.2022

Bund2 Fassungen251 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/474#abs-1 (1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/474#abs-2 (2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Für gebrauchte Waren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nummer 10) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.

§ 473 § 475