Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 476 Abweichende Vereinbarungen
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/476#abs-1 (1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/476#abs-2 (2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/476#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/476#abs-4 (4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Wird zitiert von 360 Entscheidungen zu § 476 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.10.2016 – VIII ZR 103/15Sachmängelhaftung beim Gebrauchtwagenkaufvertrag: Richtlinienkonforme Auslegung der Regelung zur Beweislastumkehr zugunsten des KäufersZitiert von 56
- BGH, 10.11.2021 – VIII ZR 187/20Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln nach Gebrauchtwagenkauf: Einordnung des rechtsgeschäftlichen Handeln eines Einzelkaufmanns als Verbraucher- oder Unternehmerhandeln; Darlegungslast des Käufers für Mangelerscheinung innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang; Ausstrahlungswirkung der Regelung über die Vermutung eines Sachmangels bereits bei Gefahrübergang; Bemessung des kleinen Schadensersatzes anhand der sog. fiktiven MangelbeseitigungskostenZitiert von 24
- OLG Düsseldorf, 17.03.2017 – I-22 U 211/16
- BGH, 29.03.2006 – VIII ZR 173/05Verbrauchsgüterkauf: Nichterfordernis einer Gewinnerzielungsabsicht für die Unternehmerstellung; Anwendbarkeit der Vermutung des § 476 BGB auf den Tierkauf Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 45
- OLG Stuttgart, 31.01.2005 – 5 U 153/04; 5 U 153/2004Zitiert von 4
- OLG Stuttgart, 17.11.2004 – 19 U 130/04Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 26.05.2026 – 18 O 329/25
- BGH, 06.05.2026 – VIII ZR 73/24(Grundsätze der Beweislastumkehr gemäß § 477 BGB beim Verbrauchsgüterkauf)Zitiert von 1
- OLG Hamm, 17.04.2026 – 28 W 3/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 476 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 476 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2133)
BGBl. 2021 I S. 2133
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28.04.2017 Ausfertigung
§ 476 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I 969)
BGBl. 2017 I S. 969
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.